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Themen-Pillar · Mietrechts-Corpus

Auskunftsanspruch

62+ Entscheidungen aus dem Mila-Corpus — von BGH bis Amtsgericht — kuratiert nach Sub-Themen.

Entscheidungen
62
im Mila-Corpus
BGH-Urteile
40
bundesweit bindend
OLG · LG · AG
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Aktualisiert
14.04
letztes Update

Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB zwingt den Vermieter, die Vormiete offenzulegen. Die BGH-Rechtsprechung legt den Anspruch weit aus — er deckt typischerweise auch frühere Mietverhältnisse ab, soweit zur Bewertung der Vormiete-Ausnahme erforderlich.

Rüge und Auskunftsanspruch immer zusammen verschicken, nicht nacheinander. Das Gegenstück zur Substantiierungs-Anforderung an die Rüge.

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Alle Entscheidungen zu Auskunftsanspruch
Alle (62)
BGH (40)
OLG · LG (19)
Amtsgericht (3)
KG 8 W 53/23
§ 556d§ 556g
Original-Urteil ↗
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: KG Berlin 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.11.2023 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 8 W 53/23 ECLI: ECLI:DE:KG:2023:1106.8W53.23.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: § 41 Abs 5 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 68 GKG, § 556d Abs 1 BGB, § 556g Abs 1a S 1 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Mietpreisbremse: Gebührenstreitwerte für die Anträge auf Auskunft und Feststellung Leitsatz § 41 Abs. 5 GKG gilt nicht - auch nicht analog - für den Gebührenwert von Klagen auf Feststellung einer Überschreitung der gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) Orientierungssatz 1. Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Auskunft im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse kann auf 10 % des Wertes einer Klage auf Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete angesetzt werden, wenn eine Belehrung gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB nicht erfolgt war.(Rn.3) 2. Der Wert eines solchen Feststellungsantrages ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO mit dem 42-fachen Überschreitungsbetrag für dreieinhalb Jahre anzusetzen. Hinzu kommen die mit der Klage geltend gemachten Überzahlungen auf die Monatsmieten und auf die Kaution (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19).(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 3. August 2023, 64 T 61/23 vorgehend AG Charlottenburg, 13. April 2023, 226 C 152/22 Tenor Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.08.2023 - 64 T 61/23 - teilweise geändert. Der Streitwertbeschluss des AG Charlottenburg vom 13.04.2023 - 226 C 152/22 - wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 3.710,44 € festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert um 20.549,76 €. Das gerichtliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die weitere Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat und der Beschwerdegegenstand – die mit der Beschwerde erstrebte Gebührendifferenz - 200 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weitere Beschwerde ist auch zulässig, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, welche die Beschwerde gemäß § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegt hat, das Rechtsmittel formgerecht und innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 6 GKG eingelegt hat. Randnummer 2 Die weitere Beschwerde ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Randnummer 3 Das Landgericht hat als Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Auskunft zu Recht (nur) 10 % des Wertes einer Klage auf Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete angesetzt. Der Wert eines Auskunftsanspruchs ist in der Regel mit 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - IX ZB 62/17 - MDR 2018, 767 Rn. 10). Das Landgericht hat zu Recht den unteren Rand dieser Spanne angesetzt, weil eine Belehrung gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB nicht erfolgt war und die Ausnahmetatbestände, zu denen die Klägerin Auskunft begehrt hat, daher erst nach Ablauf der Frist des § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB erheblich werden konnten. Randnummer 4 Der Wert eines solchen Feststellungsantrages ist entgegen dem angefochtenen Beschluss hier nicht mit dem 17-fachen, sondern mit dem 47-fachen Überschreitungsbetrag zu bemessen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO ist der (42-fache) Überschreitungsbetrag für dreieinhalb Jahre anzusetzen und hinzu kommen - wie das Landgericht richtig erkannt hat - die geltend gemachten Überzahlungen auf zwei Monatsmieten und auf die drei Nettokaltmieten betragende Kaution (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 - BGHZ 225, 352, Rn. 117), die nicht Gegenstand des Klageantrages auf Rückzahlung sind. Randnummer 5 Die angefochtene Wertfestsetzung stützt sich zu Unrecht auf § 41 Abs. 5 GKG: Randnummer 6 Gemäß § 41 Abs. 5 GKG in der aufgrund des Kostenmodernisierungsgesetzes seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung ist für den Streitwert bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag des Erhöhungsbetrages und bei der Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung maßgebend. Bei einem Feststellungsantrag zu § 556d Abs. 1 BGB geht es aber weder um eine Mieterhöhung noch um eine Mietminderung (gemäß § 536 BGB), sondern der Antrag zielt auf eine andersartige Herabsetzung der vereinbarten Miete und wird daher vom Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG nicht erfasst. Randnummer 7 Der Streitwert des Feststellungsantrages ist auch nicht in analoger Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrages begrenzt (BGH, Urteil vom 18.05.2022 – VIII ZR 382/21 – juris Rn. 54; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2023 – 4 W 23/23 – GE 2023, 797; LG Berlin, Beschluss vom 20.12.2023 – 67 T 77/22 – ZMR 2023, 461; LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2023 – 65 T 15/23 – ZMR 2023, 239; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, § 41 GKG Rn. 62 „Feststellung“; Schneider, AGS 2023, 184; ebenso zu § 41 Abs. 5 GKG a. F.: BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 – BGHZ 225, 352 Tz. 117; Senat, Beschluss vom 28.04.2022 – 8 W 12/22; anderer Auffassung: KG, Beschluss vom 29.09.2022 – 12 W 26/22 – ZMR 2023, 30; LG Berlin, Urteil vom 26.04.2023 – 64 S 189/22 – WuM 2023, 419, Revision anhängig zu VIIII ZR 135/23; LG Berlin, Urteil vom 30.08.2023 – 64 S 309/22 – GE 2023, 1006, Revision anhängig zu VIIII ZR 211/23; Schüller in: BeckOK BGB, 66. Ed. 01.05.2023, BGB § 556g Rn. 35b). Randnummer 8 Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu Grunde liegenden – Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und auf Grund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – VIIII ZR 43/15 – MDR 2026, NZM 2016, 890, Rn. 10). Randnummer 9 Eine solche planwidrige Regelungslücke ist hier nicht festzustellen. Randnummer 10 In der Begründung zur Neufassung des § 41 Abs. 5 GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 19/23484, Seite 53) heißt es: „§ 41 GKG trifft Regelungen hinsichtlich des Streitwerts bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen. Die Regelung begrenzt den Gebührenstreitwert aus sozialpolitischen Erwägungen. Es geht dabei – insbesondere in Absatz 5 – darum, die Kosten für Streitigkeiten über Wohnraum zu dämpfen. (…) Ohne die Vorschrift würde sich der Gebührenstreitwert aufgrund der Verweisung in § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG nach den Zuständigkeitsstreitwerten der ZPO bemessen. Der Bundesgerichtshof hat zur Feststellungsklage eines Mieters mit dem Ziel der Mietminderung entschieden (Beschluss vom 14.06.2016, VIII ZR 43/15), dass der Wortlaut des § 41 GKG die Feststellungsklage auf Minderung der Miete nicht erfasst und daher insoweit § 9 ZPO (dreieinhalbfacher Jahresbetrag) anwendbar sei. Unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung erscheinen, vor allem aus dem Blickwinkel betroffener Mieterinnen und Mieter, nicht nachvollziehbar, da sich deren Kostenrisiko mit der Anwendung des § 9 ZPO deutlich erhöht. § 41 Absatz 5 Satz GKG soll daher um den Fall der Minderung der Miete ergänzt werden. Bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum soll daher der Jahresbetrag der Mietminderung Grundlage für die Wertberechnung sein. (…)“ Randnummer 11 Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Feststellungsansprüche zu § 556d Abs. 1 BGB versehentlich nicht mit geregelt hat. Diese Bestimmung ist bereits 2015 in Kraft getreten und der BGH hat mit dem erwähnten, in seine amtliche Sammlung aufgenommenen Urteil vom 27.05.2020 den Gebührenwert solcher Fälle nach § 9 ZPO bemessen. Der Beschluss des BGH vom 14.06.2016 führte (a. a. O. Tz. 12) zur vorherigen Fassung des § 41 Abs. 5 GKG aus, dass der Gesetzgeber keine allgemeine Begrenzung des Gebührenstreitwerts geschaffen hat, um sozialpolitischen Belangen Rechnung zu tragen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Regelungen zum (Wohnraum-) Mietrecht im Gerichtskostengesetz jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern. Im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist lediglich eine Regelung zu Klagen auf Feststellung einer Mietminderung – und nur für Wohnraummietverhältnisse – eingefügt worden. Damit ist der Gesetzgeber offenbar weiterhin dem Regelungskonzept gefolgt, den Gebührenstreitwert durch Aufzählung von Einzeltatbeständen zu begrenzen. Jedenfalls geht aus der Gesetzesbegründung nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass der Wert sämtlicher Feststellungsklagen bezüglich der Miethöhe auf den Jahresbetrag begrenzen werden sollte. Randnummer 12 Zwar mag aus sozialpolitischen Erwägungen viel dafür sprechen, den Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung einer nach § 556d Abs. 1 BGB unzulässigen Miethöhe dem Wert einer Klage auf Feststellung, dass eine Mieterhöhung etwa gemäß § 557b BGB, § 558 BGB, § 559 BGB oder § 560 BGB unwirksam sei, anzugleichen. Eine solche Regelung ist aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Randnummer 13 Der Streitwert für den Klageantrag zu 1 (auf Auskunft) ist daher mit dem geltend gemachten monatlichen Überschreitungsbetrag von 489,28 € x 47 Monate x 10 % = 2.299,62 € festzusetzen. Hinzu kommen 489,28 € für den Klageantrag zu 2 (auf Rückzahlung) sowie die eingeklagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, soweit sie - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend und unangefochten ausgeführt - in Höhe von 921,54 € über eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO hinausgehen. Randnummer 14 Der überschiessende Wert des Vergleichs wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen auf 42 x 489,28 € = 20.549,76 € festgesetzt. Randnummer 15 Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001556405 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
BGH VIII ZR 8/2212.07.2023 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2023:120723UVIIIZR8.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 8/22 Verkündet am: 12. Juli 2023 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 556g Abs. 3 Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Aus- kunftsverlangen des Mieters. BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 8/22 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 7. Dezember 2021 im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als bezüglich des Auskunftsverlangens der Kläge- rin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung, macht aus abgetretenem Recht Ansprüche der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miet- höhe in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten sowie den Mietern S. und H. (nachfolgend Mieter) besteht seit dem 1. Dezember 2016 ein Mietverhältnis über eine Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die Mietvertragsparteien vereinbarten eine Indexmiete. Die Beklagte erhöhte hierauf gestützt die Netto- kaltmiete ab dem 1. März 2018. Im April 2020 beauftragten die Mieter die Klägerin unter Einbeziehung von deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Durchsetzung von Ansprü- chen aus der sogenannten Mietpreisbremse. Hierzu traten sie diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 9. April 2020 rügte die Klägerin gegenüber der Beklag- ten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB). Sie verlangte mit dem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen und einen sich hieraus etwa ergebenden Betrag einer Mieterhöhung ausgehend von der ortsüb- lichen Vergleichsmiete, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichti- gung der Modernisierung anzusetzen gewesen wäre. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklä- rung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Mit der am 19. Oktober 2020 beim Amtsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Erteilung der vorgenannten Auskünfte und auf 2 3 4 5 - 4 - (Rück-)Zahlung für den Monat Mai 2020 zu viel gezahlter Miete sowie vorgericht- licher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich unter anderem auf die Verjährung des Auskunftsanspruchs berufen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt sowie den Zahlungsanträgen weit überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Zahlungsverurtei- lung herabgesetzt und die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelasse- nen Revision verfolgt die Klägerin ihr diesbezügliches Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Berlin [Zivilkammer 63]) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im We- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft gemäß §§ 556d, 556g, 398 BGB in Verbin- dung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. Der Anspruch sei jeden- falls verjährt (§ 214 BGB). Für den Anspruch nach § 556g Abs. 3 BGB gelte die regelmäßige dreijäh- rige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, die am Ende des Jahres, in dem der Auskunftsanspruch entstanden sei, zu laufen beginne. 6 7 8 9 10 11 - 5 - Der Auskunftsanspruch entstehe mit Abschluss des Mietvertrags. Hinge- gen komme es insoweit nicht auf die Indexmieterhöhung an, die - anders als die Staffelmiete - nicht automatisch eintrete, sondern neben der Einhaltung der Voraussetzungen des § 557b Abs. 1 BGB eine den Formalien des § 557b Abs. 3 BGB genügende Mieterhöhungserklärung voraussetze. Soweit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Verjährungsbeginn zusätzlich davon abhängig mache, dass der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erlange, lägen diese Voraussetzungen regelmäßig und so auch im Streitfall vor. Der Mie- ter müsse nur wissen, dass die Wohnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsab- schlusses in einer Gemeinde mit angespannter Wohnungsversorgung liege, die in eine entsprechende Landesverordnung aufgenommen worden sei. Stelle man auf den Vertragsschluss - und nicht auf die zum 1. März 2018 erfolgte Indexmieterhöhung - ab, sei Verjährung bereits am 31. Dezember 2019 eingetreten. Das erste Rügeschreiben der Klägerin datiere hingegen aus dem Monat April 2020. Das Berufungsgericht schließe sich der in der Instanzrechtsprechung (LG Berlin [Zivilkammer 65], Urteil vom 2. November 2021 - 65 S 64/21) vertre- tenen Auffassung, wonach der Auskunftsanspruch des Mieters aus § 556g BGB als Hilfsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch verjähren könne und aufgrund der Ausgestaltung des Dauerschuldverhältnisses jeden Monat neu entstehe, nicht an. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus der dort in Bezug genomme- nen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16). Zum einen habe es sich im dort zugrundeliegenden Sachverhalt erkenn- bar nicht um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt. Zum anderen lasse sich der Schluss, der Auskunftsanspruch könne nicht vor dem eigentlichen Hauptan- spruch verjähren, nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Die Durch- 12 13 14 - 6 - setzung des Hauptanspruchs sei, wie die Klägerin selbst bereits mit der Geltend- machung der Leistungsklage neben dem Auskunftsantrag in einer Vielzahl von Verfahren zu erkennen gegeben habe, ohne den Auskunftsanspruch nicht un- möglich oder unzumutbar erschwert. Käme es - wie nach der Gegenauffassung - bei einem Dauerschuldver- hältnis praktisch nie zu einer Verjährung des Auskunftsanspruchs, wäre der Ver- mieter gehalten, Unterlagen über durchgeführte Modernisierungen oder die Miet- verträge der Vormieter für eine unbegrenzte Zeit aufzubewahren. Der Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften würde - im Gegensatz zu dem der Entschei- dung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt - hierdurch voll- ständig ausgehöhlt. Die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit des Auskunftsanspruchs entspreche auch der Wertung des Gesetzgebers in anderen Rechtsgebieten, in denen es dauerhaft wiederkehrende Leistungen - wie beispielsweise im Unter- haltsrecht - gebe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01, juris Rn. 10). II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit diese aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der an die Klägerin wirksam abgetretene (vgl. nur Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, juris Rn. 11 mwN) Anspruch der Mieter auf Erteilung der be- gehrten Auskunft nach § 556g Abs. 3, § 398 BGB nicht verneint werden. Entge- gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Anspruch nicht verjährt. Es 15 16 17 18 - 7 - handelt sich bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB um einen so- genannten verhaltenen Anspruch. Deshalb hat im Streitfall die regelmäßige Ver- jährungsfrist (§ 195 BGB) für den Auskunftsanspruch der Mieter erst mit dessen Geltendmachung gegenüber der Beklagten im April 2020 zu laufen begonnen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage noch im Jahr 2020 nicht abgelaufen gewesen ist. 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt noch zutreffend angenom- men, dass die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB) in Verbindung mit der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Berliner Mietenbegren- zungsverordnung vom 28. April 2015 auf den mit Wirkung zum 1. Dezember 2016 geschlossenen Mietvertrag über die Wohnung der Beklagten anwendbar sind (Art. 229 § 35 Abs. 1 EGBGB) und deshalb der Klägerin aus abgetretenem Recht der Mieter grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 556g Abs. 3, § 398 BGB auf Erteilung von Auskunft über die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblichen Tatsachen zusteht. 2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist dieser Anspruch je- doch nicht verjährt. Die auch auf den Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB anwendbare regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ist nicht bereits mit dem Schluss des Jahres 2016, in dem der streitgegenständliche Mietvertrag ab- geschlossen wurde, nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt worden. Vielmehr hat die Verjährungsfrist erst mit dem Zugang des Schreibens vom 9. April 2020 bei der Beklagten zu laufen begonnen, mit dem die Klägerin von dieser unter anderem die streitgegenständlichen Auskünfte begehrt hat. Zum Zeitpunkt der gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verjährungshemmung führenden Erhebung der Klage noch im Jahr 2020 war der Auskunftsanspruch deshalb nicht verjährt. 19 20 - 8 - a) Ob der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB vor dem An- spruch des Mieters auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB verjähren kann und wann gegebenenfalls der Lauf der Verjährungs- frist für den Auskunftsanspruch beginnt, ist umstritten. Nach einer - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Ansicht verjährt der Auskunftsanspruch grundsätzlich selbständig und unabhängig von dem Rückzahlungsanspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs. 1 BGB (bereits) mit dem Ende des Jahres beginnen soll, in dem der Mietvertrag geschlossen wurde (vgl. etwa BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556g Rn. 128; BeckOK-BGB/ Schüller, Stand: 1. Februar 2023, § 556g Rn. 30a; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld- Betten, Stand: 1. Mai 2023, § 556g BGB Rn. 55; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 42 [der den Auskunftsanspruch allerdings als verhaltenen Anspruch einordnet, aaO Fn. 182]; Börstinghaus in Blank/ Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., § 556g BGB Rn. 33; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 69; Erman/Dickersbach, BGB, 16. Aufl., § 556g Rn. 33; Wichert in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl., § 556g BGB Rn. 46). Andere knüpfen den Beginn der Verjährungsfrist an ein Verhalten des Mie- ters, etwa an die Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB (Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. II Rn. 2227.84), oder nehmen eine Entstehung des Auskunftsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters an (vgl. Lützenkirchen/Abramenko, Mietrecht, 3. Aufl., § 556g BGB Rn. 137 [jedenfalls für § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB]). 21 22 23 - 9 - Nach einer weiteren Auffassung kann der Auskunftsanspruch des Mieters wegen seiner Ausgestaltung als Hilfsanspruch jedenfalls nicht vor dem Rückzah- lungsanspruch des Mieters verjähren (vgl. LG Berlin [Zivilkammer 65], WuM 2021, 739 [vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII ZR 375/21]; LG Berlin [Zivilkammer 65], Urteil vom 1. Februar 2022 - 65 S 190/21 [vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII ZR 60/22]); LG Berlin [Zivilkammer 67], Urteil vom 3. Mai 2022 - 67 S 305/21 [vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII ZR 125/22]; MünchKommBGB/Artz, 9. Aufl., § 556g Rn. 27; Siegmund in Blank/Börstinghaus/ Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 556g BGB Rn. 51). b) Der Senat hat sich bislang mit dieser Frage nicht befasst. Er entscheidet sie nunmehr dahingehend, dass der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB in der regelmäßigen - dreijährigen - Verjährungsfrist nach § 195 BGB verjährt und diese Frist - abweichend von § 199 Abs. 1 BGB - nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters beginnt. aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass der - sich auf die Ausgangsmiete beziehende (§ 557b Abs. 4 BGB) - Auskunfts- anspruch der Mieter gemäß § 556g Abs. 3 BGB (vgl. zu diesem bereits Senats- urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 165) grund- sätzlich selbständig - wie andere gesetzliche Auskunftsansprüche auch (vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379; vom 4. Oktober 1989 - IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399 [jeweils zur Auskunftspflicht gemäß § 2314 BGB]; vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 22; vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55 [jeweils für den Anspruch aus § 242 BGB]; vom 3. August 2017 - VII ZR 24 25 26 - 10 - 32/17, WM 2018, 1856 Rn. 13 [für den Anspruch auf Erteilung eines Buchaus- zugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB als Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch]) - der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB unterliegt (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 42; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556g Rn. 128; BeckOK-Miet- recht/Theesfeld-Betten, Stand: 1. Mai 2023, § 556g BGB Rn. 55; Schmid/Harz/ Ormanschick, Mietrecht, 6. Aufl., § 556g BGB Rn. 32). bb) Der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB kann unabhängig von dem Rückzahlungsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB - und damit auch zeitlich vor diesem - verjähren. Zwar handelt es sich bei ihm um einen Hilfsanspruch zu dem auf Geldzahlung gerichteten Hauptanspruch des Mieters (vgl. nur Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 6660 Rn. 35). Doch unterscheidet er sich von den - ebenfalls als Hilfsan- sprüche ausgestalteten - Auskunftsansprüchen gemäß § 242 und § 1379 BGB, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht vor dem jeweiligen Hauptanspruch verjähren, dem sie dienen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8 ff.; vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55 [jeweils zum Auskunftsanspruch nach § 242 BGB]; Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 175/17, NJW 2018, 950 Rn. 18 ff. [zum Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB]), maßgeblich dadurch, dass der Mieter nicht erst auf der Grundlage der Auskunft zur Verfolgung und Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Vermieter in die Lage versetzt wird (siehe hierzu Fleindl, WuM 2015, 212, 222). Während der Anspruchsberechtigte im Falle des Auskunftsanspruchs ge- mäß § 242 BGB in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen und deshalb auf die Auskunft angewiesen ist (vgl. etwa 27 28 - 11 - BGH, Urteile vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 24; vom 26. Septem- ber 2013 - VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 51) beziehungsweise der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB der Berechnung des eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs und der wechselseitigen Beibringung der Bemessungsgrundlagen für die Zuge- winnausgleichsberechnung dient (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 175/17, NJW 2018, 950 Rn. 19, 22), sind Auskunfts- und Rückzahlungs- anspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 BGB nicht in einer Weise miteinander verknüpft, dass die Durchsetzung des Rückzahlungsan- spruchs ohne die Möglichkeit einer vorherigen oder zeitgleichen Geltendma- chung des Auskunftsanspruchs gefährdet, erschwert oder sogar unmöglich wäre. Insbesondere benötigt der Mieter die Auskunft des Vermieters zu den preisbildenden Faktoren nicht, um einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB schlüssig darlegen und gegebenenfalls beweisen zu können. Denn er muss aufgrund der gesetzlichen Konzeption der §§ 556d ff. BGB, wo- nach § 556d BGB den Grundtatbestand bildet und es sich bei den Vorschriften der §§ 556e, 556f BGB um Ausnahmen beziehungsweise "Sondertatbestände" (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 33) zugunsten des Vermieters handelt, im Rückfor- derungsprozess lediglich die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des Grundtatbestandes (das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % bei Mietbeginn) sowie die ordnungsgemäße Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB darlegen und beweisen (vgl. hierzu etwa BeckOGK-BGB/ Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556g Rn. 156, 161; Fleindl, WuM 2015, 212, 216, 222). Insoweit erachtet es der Gesetzgeber als dem Mieter zumutbar, zur Feststellung der zulässigen Miethöhe allgemein zugängliche Quellen - insbeson- dere den örtlichen Mietspiegel, von dessen regelmäßiger Erstellung der Gesetz- 29 - 12 - geber bei Ausweisung einer Gemeinde als Gebiet mit einem angespannten Woh- nungsmarkt ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 29) - zu nutzen (BT-Drucks. aaO, S. 33 f.; siehe hierzu auch Fleindl, aaO S. 222). Obgleich der Auskunftsanspruch sich auch auf für die Bildung der ortsüb- lichen Vergleichsmiete maßgebliche Umstände (zum Beispiel die Baualters- klasse des Mietgebäudes) beziehen kann (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 34), wird er - da er nur die nicht allgemein zugänglichen preisbildenden Faktoren umfasst - vor allem die im Rückzahlungsprozess vom Vermieter darzulegenden und zu be- weisenden (vgl. BeckOGK-BGB/Fleindl, aaO Rn. 157 ff.; jurisPK-BGB/Heilmann, Stand: 1. Februar 2023, § 556g Rn. 52; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 69) Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB betreffen (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 34; Fleindl, aaO, S. 223 f.; Staudinger/ V. Emmerich, aaO, § 556g Rn. 76). Er ergänzt damit den Rückzahlungsanspruch des Mieters, indem er diesem eine Einschätzung hinsichtlich des - vor allem im möglichen Eingreifen von Ausnahmetatbeständen zugunsten des Vermieters lie- genden - Prozessrisikos ermöglicht (vgl. Fleindl, aaO S. 222). Einer Verknüpfung von Auskunftsanspruch und Rückzahlungsanspruch dergestalt, dass der Aus- kunftsanspruch nicht vor dem Rückzahlungsanspruch verjährt, bedarf es deshalb nicht. cc) Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es beim Auskunftsan- spruch nach § 556g Abs. 2 BGB nicht auf das Entstehen dieses Anspruchs (§ 199 Abs. 1 BGB), sondern - da es sich bei diesem um einen verhaltenen An- spruch handelt - auf dessen Geltendmachung durch den Mieter an. (1) Nach der allgemeinen Regelung in § 199 Abs. 1 BGB beginnt die re- gelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn be- stimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und 30 31 32 - 13 - der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden in diesem Sinne ist der Anspruch, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht wer- den kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit, die dem Gläubiger im Falle eines Leistungsanspruchs - wie hier - die Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage verschafft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 224/18, ZIP 2020, 32 Rn. 16; vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, ZIP 2023, 39 Rn. 20; jeweils mwN). Abweichend von der allgemeinen Regelung kommt es bei sogenannten verhaltenen Ansprüchen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger an (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 29; vom 21. Novem- ber 2014 - V ZR 32/14, NJW-RR 2015, 338 Rn. 26; vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 38; vom 4. Mai 2017 - I ZR 113/16, WM 2018, 915 Rn. 23; vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, BGHZ 229, 257 Rn. 26; vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, aaO Rn. 35 f.). Dies beruht darauf, dass der Ge- setzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von der Schaffung einer allgemeinen Verjährungsregelung für verhaltene Ansprüche im Hinblick auf de- ren Ausnahmecharakter bewusst abgesehen und stattdessen den Verjährungs- beginn einzelner, von ihm als "verhalten" identifizierter Ansprüche aus dem Leih- und Verwahrungsrecht (§ 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) einer ge- sonderten Regelung zugeführt hat, um einen von ihm - angesichts der durch die Gesetzesnovelle erfolgten Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre - als nicht angemessen empfundenen Verjährungsbe- ginn nach § 199 Abs. 1 BGB zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 258; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, aaO). Diese Geset- zeshistorie rechtfertigt es, den Beginn der Verjährungsfrist verallgemeinernd für 33 - 14 - andere verhaltene Ansprüche, für die der Verjährungsbeginn nicht ausdrücklich geregelt ist, anknüpfend an das Erfüllungsverlangen des Gläubigers zu bestim- men (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, aaO; siehe auch MünchKommBGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 7; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2019, § 199 Rn. 12; aA etwa Krämer, in Festschrift für Graf von Westphalen, 2010, S. 401, 413 f.; Winkelmann, Der Anspruch - Funktion, Entste- hung, Anknüpfungen, 2021, S. 436 ff.). (2) Hiervon ausgehend beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Mieter ihn gegenüber dem Vermieter geltend macht. Denn der Gesetz- geber hat diesen Anspruch als verhaltenen Anspruch ausgestaltet. (a) Die Frage, ob ein gesetzlich oder vertraglich bestimmter Anspruch als "verhalten" zu qualifizieren ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den jeweiligen Besonderheiten des zugrundeliegenden Rechtsverhält- nisses ab (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2014 - V ZR 32/14, NJW-RR 2015, 338 Rn. 26; vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, BGHZ 229, 257 Rn. 22). Kennzeichnend für einen verhaltenen Anspruch ist, dass der Gläubiger die Leis- tung jederzeit verlangen kann, der Schuldner die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 37; vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 Rn. 23; vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, ZIP 2023, 39 Rn. 36). Ein weiteres Merkmal ei- nes verhaltenen Anspruchs ist, dass seine Entstehung und das Verlangen des Gläubigers nach Leistung zeitlich auseinanderfallen (können), weswegen - abstrakt - die Gefahr einer als unbillig empfundenen Anspruchsverjährung be- steht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - I ZR 113/16, WM 2018, 915 Rn. 23 f.; vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, aaO; vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, 34 35 - 15 - aaO; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 258, 269 [betreffend die Ansprüche aus § 604 Abs. 3, § 695 Satz 1, § 696 Satz 1 BGB-E]). (b) Nach diesem Maßstab ist der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB als verhaltener Anspruch einzuordnen (so auch Staudin- ger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 65, 83 sowie 69; Schmidt- Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Fn. 182 sowie Rn. 42 [die beide hieraus jedoch keine Folgerungen für den Verjährungsbeginn ziehen]). Der Gesetzgeber hat die mit dem Abschluss des Mietvertrags entstandene Ver- pflichtung des Vermieters zur Auskunftserteilung von einem vorherigen Aus- kunftsverlangen des Mieters abhängig gemacht. (aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, nach dem der Vermieter (erst) "auf Verlangen des Mieters" zur Auskunftsertei- lung verpflichtet ist. Dies entspricht der üblichen gesetzlichen Terminologie bei anderen als verhalten angesehenen Ansprüchen (vgl. Gernhuber, Hand- buch des Schuldrechts, Band 8, § 24 I 6), wie etwa in § 368 BGB (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Fetzer, 9. Aufl., § 368 Rn. 13), in § 630 BGB (vgl. hierzu BAG, NZA 2014, 31 Rn. 16 mwN), in § 666 Alt. 2 und 3 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 11; vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 37), in § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, BGHZ 229, 257 Rn. 21 ff. [noch zu § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF]) oder in § 1605 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84, NJW 1986, 1751 unter II 2 e; siehe auch die Aufzählung weiterer Fälle bei Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, § 271 Rn. 7). Dass der Vermieter nach dem Abschluss des Mietvertrags auch ohne Aufforderung durch den Mieter zur Auskunftserteilung verpflichtet sein sollte, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Hätte der Ge- 36 37 - 16 - setzgeber dies gewollt, hätte er einen dahingehenden Regelungswillen - bei- spielsweise durch Weglassen der Worte "auf Verlangen" oder durch die Verwen- dung des Wortes "unaufgefordert" - unschwer zum Ausdruck bringen können (vgl. etwa die im Streitfall gemäß Art. 229 § 49 Abs. 2 Satz 1 EGBGB [noch] nicht anwendbare Regelung zur vorvertraglichen Auskunftspflicht in § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB; hierzu BT-Drucks. 19/4672, S. 14, 27). (bb) Auch Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber geschaffenen Aus- kunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 BGB sprechen dafür, dass der Mieter die Auskunft jederzeit verlangen kann, der Vermieter diese jedoch nicht von sich aus erteilen muss. Denn die Erteilung von Auskünften gemäß § 556g Abs. 3 BGB dient in erster Linie den Interessen des Mieters. Der Gesetzgeber hat dem Mieter mit dem Auskunftsanspruch ein Hilfsmittel zur Verfügung stellen wollen, damit dieser sich bei seinem Vermieter nach Vertragsschluss die für eine Prüfung der vereinbarten Miethöhe erforderlichen Informationen bei Bedarf zu beschaffen vermag (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 32 f.). Hierbei ist der Mieter weder in zeitli- cher Hinsicht eingeschränkt noch ist sein Auskunftsanspruch davon abhängig, dass der Vermieter dem Mieter in irgendeiner Weise konkreten Anlass zur (wei- teren) Prüfung der Zulässigkeit der Miethöhe gegeben hätte (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 34). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich ein Mietinteressent die für die eigene Prüfung der Miethöhe benötigten Tatsachen bei angespannten Wohnungsmärkten nicht im Vorfeld des Mietvertragsschlusses durch Nach- frage bei dem anbietenden Vermieter beschaffen kann, ohne zugleich seine Stel- lung als möglicher Vertragspartner des Vermieters zu gefährden (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 33). Dieses durch seine strukturelle Unterlegenheit bedingte Informationsdefizit des Mieters, dem der Vermieter nicht bereits vor oder bei Ver- 38 39 - 17 - tragsschluss aufgrund eigener Veranlassung die für die Beurteilung der Zulässig- keit der verlangten Miete maßgeblichen Umstände mitgeteilt hat, soll ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses über den gesetzlichen Auskunftsanspruch des Mieters ausgeglichen werden (vgl. BT-Drucks. aaO). Dieser Beurteilung steht auch - anders als der Prozessbevollmächtigte der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat - nicht die Vorschrift des § 556g Abs. 1a BGB entgegen, zumal diese zeitlich erst nachfolgend zur Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB durch das Mietrechtsanpas- sungsgesetz vom 18. Dezember 2018 (MietanpG; BGBl. I S. 2648) in das Bür- gerliche Gesetzbuch eingefügt worden und auf den vorliegenden Fall auch nicht anwendbar ist (Art. 229 § 49 Abs. 2 Satz 1 EGBGB; zum Verhältnis der beiden Ansprüche zueinander vgl. Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 66; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556g Rn. 83). (cc) Der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB weist auch die für verhaltene Ansprüche charakteristische und als unbillig empfundene Gefahr der Anspruchsverjährung infolge des (zeitlichen) Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs auf. (aaa) Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB entsteht (im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bereits mit Abschluss des Mietvertrags (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 42; Wichert in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl., § 556g BGB Rn. 46). Da die subjek- tiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig zu diesem Zeitpunkt gegeben sein werden (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO) und damit die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres zu laufen begönne, besteht die abstrakte Gefahr der vorzeitigen Anspruchsverjährung. Denn der Mieter wird gerade zu Beginn des Mietverhältnisses geneigt sein, von einer Geltendmachung 40 41 42 - 18 - des Auskunftsanspruchs abzusehen, um das Verhältnis zu seinem Vermieter, dem er gerade erst sein Einverständnis mit der verlangten Miete erklärt hat, nicht (schon) nach relativ kurzer Zeit zu belasten (vgl. auch BT-Drucks. 19/4672, S. 14 [zur Scheu der Mieter, den Auskunftsanspruch aktiv geltend zu machen]). (bbb) Die vorstehend beschriebene Gefahr einer Verjährung des Aus- kunftsanspruchs vor dessen Geltendmachung ist vor dem Hintergrund des von dem Gesetzgeber beabsichtigten sozialen Mieterschutzes, dessen Umsetzung der Auskunftsanspruch dient (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 33), auch als unbillig anzusehen. Ob und in welchem Maße der Mieter nach Vertragsschluss von dem Aus- kunftsanspruch Gebrauch machen wird, hängt auch davon ab, welche für die Prüfung der Miethöhe maßgeblichen Informationen (zwischenzeitlich) offenkun- dig oder ihm aufgrund eigener Recherchen bekannt geworden sind und wie groß er die Chancen für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Miethöhe ein- schätzt. Insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Ausnahmetatbestände wird der Mieter indessen - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 11) - auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht sicher beurteilen können, ob die von seinem Vermieter (bei Mietbeginn) verlangte Miete im Einzelfall zulässig ist, obwohl sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt. Deshalb ist das Informationsbedürfnis des Mieters im Laufe des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht geringer als zu dessen Beginn. An der Schutzbedürftigkeit des Mieters fehlt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - zudem nicht deshalb, weil dieser auch ohne die begehrten Auskünfte bereits eine Leistungsklage auf Rückzahlung überzahlter Miete erhe- ben kann. Die Erhebung einer solchen Leistungsklage - wie vorliegend durch die Klägerin aus abgetretenem Recht - lässt nicht den Schluss zu, dass der Mieter 43 44 45 - 19 - der Auskünfte seitens des Vermieters zur sachgerechten Verfolgung seiner An- sprüche (überhaupt) nicht bedürfte. Der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB ist vielmehr auf die Mitteilung solcher Tatsachen beschränkt, die dem Mieter nicht allgemein zugänglich sind. Zugleich wird der Vermieter durch einen an den Zeitpunkt der Geltendma- chung des Auskunftsverlangens anknüpfenden Beginn der Verjährungsfrist - auch unter Berücksichtigung der für die Verjährungsvorschriften maßgeblichen Gesichtspunkte von Schuldnerschutz, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit - nicht unangemessen belastet. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Ver- mieter vor einer Vermietung geprüft hat, bis zu welcher Höhe er eine Miete nach den §§ 556d ff. BGB verlangen kann, und deshalb die für eine Auskunftserteilung erforderlichen Informationen einschließlich einer Preiskalkulation ohnehin bei ihm vorhanden sind (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 24, 45). Die Auskunftspflicht erfasst zudem nur solche Umstände, die in der Sphäre des Vermieters liegen und die dieser bereits kennt oder ohne weiteres ermitteln kann; weiterreichende Pflichten zur Informationsbeschaffung treffen ihn nach § 556g Abs. 3 BGB nicht (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 34). Demzufolge beschränkt sich die mit einem späte- ren Verjährungsbeginn verbundene Belastung des Vermieters auf das Vorhalten entsprechender Informationen - vor allem zu den eine höhere Miete erlaubenden Ausnahmetatbeständen der §§ 556e, 556f BGB - und auf die Aufbewahrung der betreffenden Unterlagen. An beidem wird der Vermieter regelmäßig schon des- halb ein Eigeninteresse haben, weil er - wie ausgeführt - die Voraussetzungen der zu seinem Vorteil wirkenden Ausnahmetatbestände in einem Rückzahlungs- prozess darzulegen und zu beweisen hätte. Eines weitergehenden Aufschiebens des Beginns der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch in der Weise, dass dieser nicht vor dem jeweiligen Rück- zahlungsanspruch gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB verjähren kann, bedarf es 46 47 - 20 - zum Schutz der Interessen des Mieters nicht. Sein Interesse an einer Erlangung von Informationen, die er zur Beurteilung der Zulässigkeit der vereinbarten Miet- höhe benötigt, ist dadurch hinreichend gewahrt, dass die Verjährung des Aus- kunftsanspruchs - bei der gebotenen Einordnung als verhaltener Anspruch - erst mit dessen Geltendmachung beginnt. Dem Mieter steht damit ausreichend Zeit nach Vertragsschluss zur Verfügung, um sich über seinen Informationsbedarf Gewissheit zu verschaffen. Zudem kann er sein Auskunftsverlangen ab dessen Geltendmachung während des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist ergänzen oder modifizieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich Inhalt und Bezugs- punkt der Auskunftspflicht des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB während der Dauer des Mietverhältnisses nicht ändern, da es (allein) auf tatsächliche Um- stände ankommt, die bereits vor beziehungsweise bei Vertragsschluss gegeben waren. c) Hiernach hat im Streitfall die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Auskunfts- anspruch der Mieter gemäß § 556g Abs. 3, § 398 BGB erst mit dem Zugang des Auskunftsverlangens im Schreiben der Klägerin vom 9. April 2020 bei der Be- klagten (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu laufen begonnen und war bei Erhebung der Klage noch im Jahr 2020 nicht abgelaufen. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) greift bereits aus diesem Grund nicht durch. 48 - 21 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sich das Beru- fungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mit der in- haltlichen Berechtigung des von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsan- spruchs der Mieter befasst hat. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 18.03.2021 - 6 C 234/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2021 - 63 S 75/21 - 49
BGH VIII ZR 196/2119.01.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:190122UVIIIZR196.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 196/21 Verkündet am: 19. Januar 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen In- kassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbun- den mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 196/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 17. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und dem Mieter B. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 15. Juni 2015 ein Mietverhältnis über eine 48 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Ge- biet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Netto- kaltmiete beläuft sich auf monatlich 482,30 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.wenigermiete.de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs- begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", zur "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" sowie "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 11. März 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet- kaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach er- folgter Abtretung und Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und ver- langte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung zu viel ge- zahlter Miete sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Rückzahlung von 64,30 € Miete für Mai 2017 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfol- gungskosten in Höhe von 534,31 € begehrt, jeweils nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegeh- ren weiter. 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mie- ters an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ver- stoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechts- dienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzu- lässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen 7 8 9 10 11 - 6 - zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Der Mieter der Beklagten habe der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Der Mieter habe die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissver- ständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragsertei- lung um eine ausschließliche Reaktion des Mieters auf ein Verlangen der beklag- ten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Miet- vertrags einer - nach Auffassung des Mieters - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" sowie "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabset- zung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass der Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet habe. Das Interesse des Mieters habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, 12 13 14 15 - 7 - die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietver- trags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebüh- renstreitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Fest- stellungsklage" mit 6.219,36 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hingegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klägerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. 16 17 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus ab- getretenem Recht des Mieters erhobenen Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556e Abs. 1 und 2, § 556g Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) sowie auf Erstattung vor- gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.). a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs- gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (erneut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ver- bundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der 18 19 20 - 9 - Vermieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregie- rung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Damit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Ok- tober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt. Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh- nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti- gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus- setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat- liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol- ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge- bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.). 21 22 - 10 - b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam- mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver- fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau- fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla- ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die 23 24 25 - 11 - Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für den Mie- ter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für den Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungs- kammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, 26 27 - 12 - § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [beim Senat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 133/20 im Revisions- verfahren anhängig]; aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 28 29 - 13 - Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit dem Mieter einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 30 31 - 14 - 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der 32 33 - 15 - Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über- nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechen- des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den bisher ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abwei- chende rechtliche Beurteilung, denn der in den vom Senat entschiedenen Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten des Vermieters hätte die- ser in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen des Mieters zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso 34 35 - 16 - Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. November 2021, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits ange- legte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herab- setzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Ver- mieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerken- nen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungs- gericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). 36 - 17 - Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge - und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) - nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht in Parallelverfahren zu erkennen ge- geben hat (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26. August 2021 - 67 S 90/21, bei dem Senat im Revisionsverfahren anhängig unter VIII ZR 277/21), lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, NJW 2021, 3046, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), mit dem der Bundes- gerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der 37 38 39 40 - 18 - Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine ge- richtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit verstanden. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässig- keit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammen- hangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgs- honorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 41 42 - 19 - Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monat- lichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote 43 44 45 - 20 - im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgespro- chen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, NJW 2021, 3046 Rn. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Mietern und der Klägerin, wonach diese mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren beauftragt werden soll, steht 46 47 48 - 21 - insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite ver- wendeten Button "Mietsenkung beauftragen" entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat. a) Allerdings kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unterneh- mers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unter- nehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Da der Mieter im Fall der Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin von sämtlichen Kosten freigehalten wird (Nr. 3.2 Satz 4, 3.3 der AGB der Klägerin in der hier maßgeblichen Fassung), kommt als entgeltliche Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgen- den: aF) insoweit - was auch die Revisionserwiderung als ausschlaggebend an- sieht - lediglich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor- gesehene Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines vereinbarten Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mieter- sparnis (vier Monate) in Betracht. b) Die Vorschrift des § 312j Abs. 3, 4 BGB kommt im Streitfall jedoch auf- grund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwen- dung, denn die auf die Forderungseinziehung gerichteten Vereinbarungen der Klägerin und des Mieters werden zwar vom Wortsinn des Merkmals der entgelt- lichen Leistung erfasst, nicht jedoch vom Schutzzweck der vorgenannten Bestim- mung. aa) Das Merkmal der entgeltlichen Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und § 312 Abs. 1 BGB aF ist zwar weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags, sondern erfasst auch sonstige Leistun- 49 50 51 - 22 - gen des Verbrauchers (BT-Drucks. 17/13951, S. 72; BGH, Urteile vom 22. Sep- tember 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 Rn. 20; vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2019 [Stand: 31. Juli 2021], § 312 Rn. 6 mwN). Demgemäß ist es von dem Wortsinn des Begriffs der entgeltlichen Leistung im Sinne der § 312 Abs. 1 BGB aF, § 312j Abs. 2 BGB umfasst, die Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehen- den Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 127 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). Auch die Klägerin bezeichnet in ihren Allgemei- nen Geschäftsbedingungen das der Abtretung zugrunde liegende Vertragsver- hältnis als "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag" (Nr. 2.1 Satz 1 der AGB der Klägerin). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt in dem hier maß- gebenden Abtretungsvertrag vereinbart worden ist oder in dem Grundgeschäft, dessen Erfüllung die Abtretung dient, weil der Abtretungsvertrag und der zu- grunde liegende "Geschäftsbesorgungsvertrag" miteinander verknüpft sind (vgl. MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 36; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312 Rn. 7; jeweils mwN). bb) Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierten Würdigung der hier maßgeblichen Umstände unterfallen die hinsichtlich der For- derungseinziehung getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und des Mieters je- doch nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung. Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2, 3 der Verbraucherrechte- richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 52 53 - 23 - 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates; ABl. EU L 304 S. 64 vom 22. November 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektroni- schen Geschäftsverkehrs. Durch die als "Button-Lösung" bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbrau- cher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Da- bei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbrauche- rinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drucks. 17/7745, S. 6 ff., 10 ff. [zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF]). Dieser Schutzzweck ist jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht betroffen, weil der Verbraucher die Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forde- rung beauftragt und ein Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet ist und lediglich darin besteht, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird. Ein Button mit der Aufschrift "kostenpflichtig bestellen" ist zudem zur Unter- richtung über das - offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbun- dene - "Geschäftsmodell" der Klägerin und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich. Im Gegenteil könnte er bei dem Mieter - entgegen der Zielsetzung des Gesetzes und der hierdurch umgesetzten Richt- linie - Verwirrung stiften, weil die Leistung der Klägerin nicht in jedem Fall kos- tenpflichtig sein soll, die Buttonaufschrift dies aber nicht zum Ausdruck brächte. 54 - 24 - Entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU stel- len sich insoweit nicht, weil ihre Zielsetzung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass von einer Vorlage an den Ge- richtshof der Europäischen Union abzusehen ist ("acte clair"; grundlegend hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi SpA). 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mieters an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. 55 56 57 - 25 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs- kosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 zu beachten haben wird (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.). Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 28.03.2019 - 117 C 99/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2021 - 67 S 119/19 - 58
BGH VIII ZR 358/2030.03.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g§ 535
Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR358.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 358/20 Verkündet am: 30. März 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver- stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten In- kassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der An- spruchsabwehr). BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 358/20 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 22. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines Ver- stoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den Mietern C. und W. O. (im Folgenden: Mieter) besteht unstreitig seit dem 15. Mai 2016 (nicht 2015 - Schreibfehler im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils) ein Mietver- hältnis über eine 81,69 m2 große Wohnung in Berlin, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 in einem Gebiet mit ange- spanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete be- läuft sich auf monatlich 950 €; die Nettokaltmiete des Vormieters belief sich auf 835,94 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken des Buttons "Mietsenkung beauftragen" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen. Dazu heißt es in der der Klägerin er- teilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 3. März 2017) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammen- hang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt. In diesem Zusam- menhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen sei- nen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 21. März 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der Vormiete, über vorangegangene Mieterhöhun- gen und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel ge- zahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässi- gen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und ver- langte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung zu viel ge- zahlter Miete und Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie Erstattung vor- gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Rückzahlung von 114,06 € Miete für den Monat Juni 2017 (Differenz zwischen der vereinbarten Monatsmiete und der Vormiete) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsver- folgungskosten in Höhe von 595,18 €, insoweit nebst Zinsen, verlangt. Die Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklag- ten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erst- instanzlichen Urteils. 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsge- mäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2020 - 67 S 167/20, NZM 2021, 33) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Im Einklang mit den Erwägungen des Amtsgerichts sei zwar festzustellen, dass sich die gemäß §§ 556d ff. BGB preisrechtlich zulässige Nettokaltmiete statt des vereinbarten Betrags von 950 € nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB "jedenfalls" auf die von den Vormietern entrichteten 835,94 € belaufe. Es könne dahinstehen, ob die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung aufgrund von Verlautbarungsmängeln unwirksam sei. Jedenfalls sei die Abtre- tung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistungen seien nicht be- reits aufgrund ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gerechtfertigt. Eine Erlaubnis ergebe sich - anders als der Bun- desgerichtshof entschieden habe - auch nicht daraus, dass die Tätigkeiten der 8 9 10 11 12 13 - 6 - Klägerin sich als bloße Inkassodienstleistungen im zulässigen Registrierungsrah- men hielten. Die Klägerin erbringe im Wesentlichen inkassofremde Rechtsdienst- leistungen, die weit über den durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gesteckten Rahmen hinausgingen. Zwar handele es sich in eingeschränktem Umfang auch um Inkassodienstleistungen. Den Schwerpunkt bildeten jedoch eindeutig davon wesensverschiedene Rechtsdienstleistungen, denn die Klägerin werde in glei- cher Weise wie ein Rechtsanwalt tätig. Die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und erlaubter Inkassotätigkeit hänge davon ab, ob die gewöhnlich einem Rechtsanwalt eigen- tümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund stehe, dass es gerechtfertigt sei, das übertragene Mandat noch als Inkassotätigkeit zu wer- ten. Im gegebenen Fall könne von einem lediglich im Hintergrund stehenden rechtlichen Beistand durch die Klägerin nicht die Rede sein. Wende sich ein Mieter an die Klägerin, könne er erwarten, dass sie seine rechtlichen Interessen umfassend betreue, also über Inkassoleistungen hinaus- gehende, wesensverschiedene Rechtsdienstleistungen erbringe. Der Verweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf die Abrechnung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; RVG) und die im Briefkopf gewählte Bezeich- nung ihrer Geschäftsführer als "Rechtsanwalt" bestärke den Eindruck "rechtsan- waltsgleicher" Leistungen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin zentral auch mit der "Durchsetzung […] etwaiger Feststellungsbegehren" beauftragen lasse. Zumindest damit habe sie Leistungen angeboten, die inkassofähige Ansprüche nicht zum Gegenstand hätten. Sie seien typischer Gegenstand eines Anwaltsvertrags und lägen weit außerhalb des Inkassodienstleistern zugebilligten Tätigkeitsrahmens. Jedenfalls in der gebotenen Zusammenschau habe die Klägerin den Mietern in einem nicht 14 15 16 - 7 - mehr ganz unerheblichen Umfang rechtlichen Beistand geleistet. Allein das sei für die erforderliche Abgrenzung und Beurteilung maßgebend. Keine der Klägerin günstigere Beurteilung rechtfertigten die Entscheidun- gen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, in denen dieser die Klägerin in den von ihm entschiedenen Einzelfällen als "noch" aktivlegitimiert erachtet habe. Selbst wenn die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs getroffenen Ent- scheidungen die maßgeblichen Rechtsfragen zutreffend beantworten sollten, än- dere das hier nichts an der Nichtigkeit der Abtretung. Denn es entspreche der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass ein Inkasso- dienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaub- nis jedenfalls dann überschreite, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungs- einziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dahingehende Würdigung der Gesamtumstände, die dem Berufungs- gericht als Tatgericht obliege, falle hier eindeutig zuungunsten der Klägerin aus. Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissverständ- lich mit der Absenkung der Miete betraut. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Ver- mieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietvertrags einer preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und ihr Verhalten durch die Ent- gegennahme der Miete fortgesetzt. Die auf Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Kläge- rin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er 17 18 19 - 8 - die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung über- zahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forderungs- einziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Gemessen daran bestehe kein begründbarer Zweifel, dass die Mieter die Klägerin im Wesentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter erschöpfe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vor- nehmlich darin, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklag- ten abzuwehren und für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Miet- vertrags die vereinbarte Miete auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückfor- derung überzahlter Miete für nur wenige Monate sowie die anteilige Rückforde- rung der Mietsicherheit fielen wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebührenstreitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit in der Klageschrift anhand des Herabsetzungsbegehrens mit 4.790,52 € bemessen. Auf das Zahlungsbegehren entfalle hingegen lediglich ein zu vernachlässigender Bagatellanteil des Gesamtstreitwerts. Hinzu komme, dass die von der Klägerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete ab- hänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, "für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen". Dahinge- 20 21 - 9 - hende, dem Tatrichter vorbehaltene Feststellungen fänden eine Grundlage je- doch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in dem Inhalt der ihr erteilten Voll- macht. Die Berufung der Beklagten sei auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation; in Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus ab- getretenem Recht der Mieter erhobenen Ansprüche auf Rückzahlung zu viel ge- zahlter Miete - hier in Höhe der Differenz zur Vormiete - gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556e Abs. 1, § 556g Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im folgenden aF) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ge- mäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF nebst Zinsen nicht verneint werden. 1. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche daran scheitert, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegren- zungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verordnung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre, hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils entschieden. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 22 23 24 - 10 - 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begrün- dungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre. Vielmehr ist die Verordnung in einer den Anforderungen des Senats gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht we- gen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführ- lich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallel- entscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21; jeweils unter II 1 und zur Ver- öffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Klä- gerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 25 - 11 - 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht erlaubte) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Beru- fungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag 26 27 - 12 - vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, zur Veröffentlichung bestimmt]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von den Mietern nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- 28 29 - 13 - zahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; siehe auch Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. 30 31 - 14 - Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über- nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der 32 33 - 15 - Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteige"; entsprechen- des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche tatsächliche Umstände der ge- gebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlan- gen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusam- menhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, 34 35 - 16 - weitere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Se- natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römer- mann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits ange- legte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herab- setzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Ver- mieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerken- nen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungs- gericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber 36 - 17 - die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht abermals (siehe bereits LG Berlin, Urteil vom 4. April 2019 - 67 S 16/19, BeckRS 2019, 43773; aufgehoben durch Senatsurteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991) angeführten und noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Beschluss des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2008 (AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 9, insoweit in NJW 2009, 534 nicht abgedruckt), der für die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit darauf abstellt, "ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Auf- gabe als reine Inkassotätigkeit zu werten". Denn der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Beschluss nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine um- fassende Rechtsberatung nur Anwälten gestattet ist, sondern hat im Gegenteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 37 38 - 18 - (BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570) ausgeführt, ein Inkassounter- nehmen dürfe nur außergerichtlich tätig werden, so dass ein Forderungsauftrag, der auch das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren umfasse, in den einem Rechtsanwalt vorbehaltenen Aufgabenbereich falle (Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, aaO Rn. 10). Letztlich ging es in dieser Entschei- dung nicht darum, einem Inkassounternehmen die Wahrnehmung aller Aufgaben zu verwehren, die (auch) einem Rechtsanwalt übertragen werden können, son- dern allein darum, zu beurteilen, ob die von einem Rechtsanwalt (gegen Erfolgs- honorar) angebotene Inkassotätigkeit sich in einer solchen erschöpfte oder eine auch darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeit erfasste (Senatsurteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 44). Auch die weiteren, vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs haben Fallgestaltungen zum Ge- genstand, in denen es nicht darum ging, einem Inkassounternehmen die Wahr- nehmung von Aufgaben zu verwehren, sondern sie beziehen sich auf die hier nicht einschlägige Frage, ob ein Rechtsanwalt, der eine anwaltliche Vergütung verlangt, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit beruflich tätig geworden ist. So betrifft das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2019 (4 StR 426/18, NJW 2019, 1759 Rn. 35) die Frage der Betrugs- strafbarkeit von Rechtsanwälten gemäß § 263 Abs. 1 StGB, die bei einem mas- senhaften Inkasso von Kleinforderungen - ohne von den Forderungsgläubigern hierzu bevollmächtigt worden zu sein - tätig geworden sind und von den Schuld- nern die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren verlangt haben. Der Bundesge- richtshof hat im Hinblick auf die Frage, ob den Inkassoschuldnern durch die Gel- tendmachung der Anwaltsgebühren ein Schaden entstanden sei, insoweit - unter Hinweis auf den vom Berufungsgericht ebenfalls für einschlägig gehaltenen Be- schluss des Bundesfinanzhofs vom 20. August 2012 (III B 246/11, juris Rn. 14, 39 40 - 19 - 16 f.) - im Wesentlichen lediglich ausgeführt, ein Rechtsanwalt, der mittels seiner Büroorganisation vollautomatisiertes Mengeninkasso in Form des massenhaften Versendens standardisierter Mahnschreiben betreibe, übe ein rein kaufmänni- sches Inkasso aus. Das vom Berufungsgericht weiter angeführte Urteil des Bundesgerichts- hofs vom 2. Juli 1998 (IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486 unter I 2) hat - unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über sein Honorar - die hier nicht relevante Frage des Zustandekommens eines Anwaltsvertrags und der daraus folgenden Vergütungsforderung zum Gegenstand. Auch das Urteil des III. Zivilsenats vom 5. April 1976 (III ZR 79/74, WM 1976, 1135 unter 2 b), wonach sich ein Rechtsanwalt die Zahlung einer nach Maklerrecht zu bestimmenden Er- folgsprovision als Vergütung für eine anwaltliche Tätigkeit nicht ausbedingen darf, erweist sich für den Streitfall als inhaltlich nicht ergiebig, denn es betrifft die hier ebenfalls nicht maßgebliche Abgrenzung eines Anwalts- von einem Makler- vertrag. (3) Anders als das Berufungsgericht in Parallelverfahren zu erkennen ge- geben hat (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26. August 2021 - 67 S 90/21; auf- gehoben durch Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, zur Veröffentli- chung bestimmt), lässt sich schließlich auch aus dem Urteil des Bundesgerichts- hofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesge- richtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den 41 42 43 - 20 - Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (4) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klä- gerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provi- sion in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, an- ders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwi- schen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig 44 45 46 - 21 - auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin in- soweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Ge- brauch (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkasso- dienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Ge- bührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der ge- forderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungs- gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätig- keit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Anders als es im Urteil des Berufungsgerichts anklingt, ist die Inkasso- befugnis der Klägerin auch nicht deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf 47 48 - 22 - eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab- zielt. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 49 50 - 23 - 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Mie- tern und der Klägerin, wonach diese mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren beauftragt werden soll, steht nicht entgegen, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button "Mietsenkung beauftragen" entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeu- tigen Formulierung beschriftet hat. a) Allerdings kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unterneh- mers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unter- nehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Da der Mieter im Fall der Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin von sämtlichen Kosten freigehalten wird (Nr. 3.3 der AGB der Klägerin; Stand: 3. März 2017), kommt als entgeltliche Leis- tung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) insoweit lediglich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Beteili- gung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines verein- barten Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) in Betracht. b) Die Vorschrift des § 312j Abs. 3, 4 BGB kommt im Streitfall jedoch auf- grund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwen- dung. Die auf die Forderungseinziehung gerichteten Vereinbarungen der Kläge- rin und der Mieter werden zwar vom Wortsinn des Merkmals der entgeltlichen Leistung erfasst, nicht jedoch vom Schutzzweck der vorgenannten Bestimmung (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 51 ff.). 51 52 53 54 - 24 - aa) Das Merkmal der entgeltlichen Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und § 312 Abs. 1 BGB aF ist zwar weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags, sondern erfasst auch sonstige Leistun- gen des Verbrauchers (BT-Drucks. 17/13951, S. 72; BGH, Urteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 52; vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 Rn. 20; vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2019 [Stand: 31. Juli 2021], § 312 Rn. 6 mwN). Demgemäß ist es vom Wortsinn des Begriffs der entgeltlichen Leistung im Sinne der § 312 Abs. 1 BGB aF, § 312j Abs. 2 BGB umfasst, die Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehenden Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 127 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). Auch die Klägerin bezeichnet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das der Abtre- tung zugrunde liegende Vertragsverhältnis als "entgeltlichen Geschäftsbesor- gungsvertrag" (Nr. 2.1 Satz 1 der AGB der Klägerin). Dabei kommt es nicht da- rauf an, ob das Entgelt in dem hier maßgebenden Abtretungsvertrag vereinbart worden ist oder in dem Grundgeschäft, dessen Erfüllung die Abtretung dient, weil der Abtretungsvertrag und der zugrunde liegende "Geschäftsbesorgungsvertrag" miteinander verknüpft sind (vgl. MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 36; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312 Rn. 7; jeweils mwN). bb) Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierten Würdigung der hier maßgeblichen Umstände unterfallen die hinsichtlich der For- derungseinziehung getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Mieter je- doch nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung (vgl. Senats- urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53). Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2, 3 der Verbraucherrechte- richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 55 56 57 - 25 - vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates; ABl. EU L 304 S. 64 vom 22. November 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektroni- schen Geschäftsverkehrs. Durch die als "Button-Lösung" bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbrau- cher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Da- bei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebots enthalten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Än- derung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherin- nen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drucks. 17/7745, S. 6 ff., 10 ff. [zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF]). Dieser Schutzzweck ist jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht betroffen, weil der Verbraucher die Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forde- rung beauftragt und ein Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet ist und lediglich darin besteht, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird. Dies gilt auch bezüglich der in Nr. 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Klägerin unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit der Klägerin vereinbarten Gebühr. Die Gebühr wird nach Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen im Nichterfolgsfall nicht verlangt, so dass für den Mieter dann keine Kos- ten entstehen. Hierbei handelt es sich nach objektiver Auslegung um einen von 58 - 26 - vornherein vereinbarten unwiderruflichen Verzicht auf die Geltendmachung der in Nr. 3.1 vereinbarten Gebühr gegenüber dem Mieter. In diesem Zusammen- hang geht es allein um die vertraglich geschuldete Gebühr und nicht um den nur an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) an die Klägerin insoweit abgetretenen Freistellungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter. Ein Button mit der Aufschrift "kostenpflichtig bestellen" ist zudem zur Un- terrichtung über das - offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbun- dene - "Geschäftsmodell" der Klägerin und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich. Im Gegenteil könnte er bei dem Mieter - entgegen der Zielsetzung des Gesetzes und der hierdurch umgesetzten Richt- linie - Verwirrung stiften, weil die Leistung der Klägerin nicht in jedem Fall kos- tenpflichtig sein soll, die Buttonaufschrift dies aber nicht zum Ausdruck brächte. Entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU stel- len sich insoweit nicht, weil dies derart offenkundig ist, dass für einen vernünfti- gen Zweifel kein Raum bleibt, so dass von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abzusehen ist ("acte clair"; grundlegend hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi SpA). 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. 59 60 - 27 - III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Das Berufungsgericht hat zwar die Feststellung getroffen, dass sich die zulässige Nettomiete jedenfalls auf den von den Vormietern entrichteten Betrag in Höhe von 835,94 € belaufe. Die damit einhergehende Annahme, dass die Vormiete höher sei als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete, hat die Beklagte je- doch unter anderem mit der Begründung angegriffen, der vom Amtsgericht zur Begründung einer niedrigeren ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogene Mietspiegel 2015 sei unanwendbar. Hiermit hat sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht befasst. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungs- gericht hat gemäß § 563 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung die rechtliche Beurtei- lung des Senats zugrunde zu legen, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleis- tungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen An- sprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs- kosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. 61 62 63 - 28 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 27.05.2020 - 15 C 268/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2020 - 67 S 167/20 -
AG Berlin 239 C 85/21
§ 556d§ 556e§ 556f
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: AG Charlottenburg Entscheidungsdatum: 28.10.2021 Aktenzeichen: 239 C 85/21 ECLI: ECLI:DE:AGBECH:2021:1028.239C85.21.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 BGB, § 556e BGB, § 556f BGB, § 556g Abs 4 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Rückzahlung nicht geschuldeter Miete aufgrund der sog. Mietpreisbremse bei Vereinbarung einer Staffelmiete Orientierungssatz 1. Der Mieter kann die Rückzahlung nicht geschuldeter Miete wegen der sog. Mietpreisbremse nur verlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zuvor gegenüber dem Vermieter in der Form des § 556g Abs. 4 BGB gerügt hat. Objektiv überzahlte Mieten muss der Vermieter nicht zurückerstatten, solange der Mieter sie ohne Beanstandung bezahlt.(Rn.31) 2. Die §§ 556d - 556g BGB sind auf jede vereinbarte Mietstaffel anzuwenden. Bei jedem Eintritt eines neuen Staffelbetrages ist zugleich die Zulässigkeit dieses vereinbarten Betrages im Hinblick auf § 556d Abs. 1 BGB zu prüfen. Sollte ein neuer Staffelbetrag dieser Anforderung nicht gerecht werden, bleibt jedoch eine in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe gemäß § 557a Abs. 4 Satz 3 BGB erhalten.(Rn.31) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt worden. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte ist Vermieterin einer 72,19 m² großen Wohnung in der ... straße ... , ... Berlin, 5. OG rechts. Mieter der Wohnung sind Frau ... und Herr ... . Der Mietvertrag wurde zum 1.4.2019 geschlossen. Auf den Mietvertrag wird Bezug genommen (Anlage B1, Blatt 46 ff. der Akten). Die Mietvertragsparteien vereinbarten eine Staffelmiete, und zwar vom 1.4.2019 bis zum 31.3.2020 in Höhe von 760,00 €, vom 1.4.2020 bis zum 31.3.2021 in Höhe von 785,00 € und vom 1.4.2021 bis zum 31.3.2022 in Höhe von 810,00 €. Die Miete wurde bisher von den Mietern bezahlt. Randnummer 2 Gemäß § 25 Ziffer 6 des Mietvertrags vereinbarten die Mietvertragsparteien: Randnummer 3 „Die in diesem Mietvertrag vereinbarte Miete beruht auf folgender Ausnahme von § 556d BGB: In den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses wurde eine Modernisierung im Sinne des § 555b BGB durchgeführt, die zu einer Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB berechtigt.“ Randnummer 4 Die Wohnung ist nach den entsprechenden Merkmalen in das Mietspiegelfeld H3 der Berliner Mietspiegel 2017 und 2019 einzuordnen. Die Merkmalgruppen 2, 3 und 4 der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2017 und 2019 sind unstreitig wohnwerterhöhend einzuordnen, in der Merkmalgruppe 5 sind keine wohnwertrelevanten Merkmale vorhanden. Die Einordnung in die Merkmalgruppe 1 ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Die Mieter der Beklagten beauftragten die Klägerin mit der Durchsetzung ihrer Rechte wegen der sog. Mietpreisbremse. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 10.2.2020 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, vertreten durch deren Hausverwaltung, und rügte einen Verstoß gegen § 556d Abs. 1 und 2 BGB. Ferner verlangte die Klägerin Auskunft über etwaige Modernisierungsmaßnahmen sowie die Vormiete und für den Fall, dass das vor Mietverhältnis vor oder nach den geltenden Stichtag gemäß Landesverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB begonnen habe, Auskunft über die Höhe der Vor-Vormiete. Darüber hinaus begehrte die Klägerin in dem Schreiben die Rückerstattung künftig unter Vorbehalt gezahlter Miete. Sie bat um Abgabe einer Erklärung, wonach die Miete gesenkt sei und Herausgabe der anteiligen Mietkaution. Dem Rügeschreiben vom 10.2.2020 war als Anlage 1 eine Berechnung auf der Grundlage einer vereinbarten Nettokaltmiete pro Monat in Höhe von 760,00 € beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 10.2.2020 nebst Anlagen verwiesen (Anlage K4, Blatt 26 ff. der Akten). Die Hausverwaltung der Beklagten teilte der Klägerin mit E-Mail vom 15.9.2020 unter anderem mit, dass die Wohnung im Jahr 2019 vor dem Bezug mit einem Laminatboden als Modernisierung ausgestattet wurde und sich die Kosten dafür auf brutto 3.300,00 € × 8 % Modernisierungszuschlag = 22,00 €/Monat belaufen (Anlage B2, Blatt 50 ff. der Akten). Randnummer 7 Die Klägerin behauptet, die Mieter der Beklagten hätten ihr im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse die ihnen zustehenden Auskunftsansprüche, den Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, den Anspruch auf Teilrückzahlung/-freigabe der Mietkaution, den Anspruch auf Freistellung von RVG-Gebühren und gegebenenfalls bestehende weitere Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung ihrer Miete sowie den Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Mieten beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten abgetreten und verweist auf die „Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung“ vom 3.2.2020, die sie in Kopie vorgelegt hat (Anlage K1, Blatt 15 der Akten). Randnummer 8 Die Klägerin ist der Auffassung, die behauptete Abtretung durch die Mieter an sie sei nach der Rechtsprechung des BGH wirksam, da eine zulässige Inkassodienstleistung ihrerseits vorliege. Sie habe auch nach Erhebung der ohne die Auskunft berechneten Klage auf Rückzahlung überzahlter Mieten weiterhin aus abgetretenem Recht die begehrten Auskünfte verlangen können. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen [Klageantrag zu 1c)] sei erst mit der im Schriftsatz vom 1.9.2021 im laufenden Rechtsstreit erteilten Auskunft der Beklagten und nicht bereits mit der E-Mail vom 15.9.2020 erledigt worden. Die Klägerin behauptet, die Merkmalgruppe 1 sei wohnwertmindernd zu berücksichtigen, weil „nur ein kleines bzw. gar kein Handwaschbecken vorhanden“ sei. Sie bestreitet die Erstverlegung von Laminat in der Wohnung anstelle von Linoleumplatten. Sie meint, die zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarte Miete von 760,00 € sei daher um 249,24 € überhöht. Randnummer 9 Die Klägerin meint ferner, ihr stehe aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.173,82 € wegen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10.2.2020 zu. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung dieser Kosten wird auf die Ausführungen zum Gegenstandswert und zu den Gebührentatbeständen in der Klageschrift vom 20.4.2021 und dem Schriftsatz vom 2.8.2021 verwiesen. Außerdem habe sie aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 249,24 € bezüglich der für April 2020 zuviel gezahlten Miete. Randnummer 10 Die Klage ist der Beklagten am 15.6.2021 zugestellt worden. Randnummer 11 Soweit die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: 1.c) Wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB in der Wohnung oder im Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, durchgeführt und welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1-3 BGB und Paragraf 559a Abs. 1-4 BGB hätte sich bei Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre (vgl. § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB), daraus ergeben?, haben die Parteien den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt nunmehr noch, Randnummer 13 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: Randnummer 14 a) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter („Vormieter“) der derzeit durch Frau ... und Herrn ... („Mieter“) von der Beklagten angemieteten Wohnung, ... straße ... , ... Berlin, 5. OG rechts („Wohnung“) zuletzt schuldete (Vormiete), und wurde der Vormietvertrag vor oder nach dem 1.6.2015 abgeschlossen? Randnummer 15 b) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbart worden sind und, falls ja, um welche Beträge wurde die Vormiete jeweils erhöht? Randnummer 16 d) Handelt es sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 556f BGB? Randnummer 17 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 249,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 18 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.173,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte macht geltend, die von ihr ohnehin bestrittene Abtretung sei nach § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG entgegen der Auffassung des BGH aus den vom Landgericht Berlin im Urteil vom 26.4.2021, Az.: ... , dargelegten Gründen nichtig und die Klägerin damit nicht aktivlegitimiert. Mit der Bereitstellung ihres Mietpreisrechners und des Angebots, die Mietpreisbremse durchzusetzen, habe die Klägerin Rechtsdienstleistungen außerhalb ihrer Inkassobefugnis wahrgenommen. Ferner sei die Rechtsverordnung des Landes Berlin zu § 556d Abs. 2 BGB unwirksam. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage liege nicht vor, da das Ergebnis der verlangten Auskunft durch den gleichzeitig geltend gemachten bezifferten Zahlungsanspruch bereits vorweggenommen sei. Außerdem sei sie ihrer Auskunftsobliegenheit bereits im Mietvertrag nachgekommen. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete für April 2020 bestehe bereits deshalb nicht, weil die Klägerin die ab April 2020 vereinbarte zweite Mietstaffel nicht zum Gegenstand ihrer Rüge gemacht habe. Die Beklagte behauptet, in der Wohnung sei das einfache Linoleum im März 2019 vor dem Einzug der Mieter ohne Instandhaltungsaufwand gegen hochwertiges Laminat ausgetauscht worden. Dies habe sie der Klägerin bereits mit E-Mail vom 15.9.2020 mitgeteilt (Anlage B2, Blatt 50 der Akten). Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist teils unzulässig und teils unbegründet. Randnummer 24 1. Auskunftsansprüche Randnummer 25 Soweit die Klägerin noch die Auskunftsansprüche zu Ziffer 1a), b) und d) geltend gemacht, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Randnummer 26 Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des Landgerichts Berlin an, wonach es an dem Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsverlangen fehlt, wenn es auf die Auskunftserteilung für das von der Klägerin für den Mieter verfolgte Begehren, sich gegen eine überhöhte Miete zur Wehr zu setzen, gar nicht ankommt. Dazu müsste sich der Vermieter nach einer Rüge des Mieters zur preislichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB berufen haben oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird. Vorliegend beruft sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Höhe der vereinbarten Miete lediglich auf einen Modernisierungszuschlag, auf den sie bereits in § 25 Ziffer 6 des Mietvertrags hingewiesen hatte und den sie mit E-Mail an die Klägerin vom 15.9.2020 näher konkretisiert hatte. Auf weitere Ausnahmen gem. §§ 556e BGB und 556f BGB beruft sich die Beklagte nicht. Sie hat zu keinem Zeitpunkt auf weitere durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen oder eine höhere Vormiete Bezug genommen, um die vereinbarte Miete zu begründen, noch sind auch nur ansatzweise Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie dies noch tun wird. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die Auskunftsansprüche zu 1a), b) und d) ist daher nicht erkennbar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 – 64 S 95/19 –, Rn. 18 - 19, juris). Zudem kann sich der Vermieter, wenn er keine Auskunft erteilt hat, gem. § 556g Abs. 1a S. 2 BGB gar nicht auf eine nach § 556e BGB oder § 556f BGB zulässige Miete berufen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin verlangten Auskünfte nicht ersichtlich ist. Randnummer 27 2. Zahlungsanspruch zu 2. Randnummer 28 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung überzahlter Miete für den Monat April 2020 gegen die Beklagte. Randnummer 29 Insoweit kann offenbleiben, ob die Mieter der Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch abgetreten haben, die Klägerin aktivlegitimiert ist und die vereinbarte Miete zulässig ist. Randnummer 30 Zwar genügt die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 BGB gestellten Begründungserfordernissen. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des BGH vom 27.5.2020 zum Aktenzeichen ... und schließt sich den dortigen Ausführungen an (Rn. 80 ff., juris; LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 – 64 S 95/19 –, juris). Randnummer 31 Der Mieter kann die Rückzahlung nicht geschuldeter Miete jedoch nur verlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zuvor gegenüber dem Vermieter in der Form des § 556g Abs. 4 BGB gerügt hat. Daran fehlt es hier. Objektiv überzahlte Mieten muss der Vermieter nicht zurückerstatten, solange der Mieter sie ohne Beanstandung bezahlt (Heilmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 556g BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 27). Die §§ 556d-556g BGB sind auf jede vereinbarte Mietstaffel anzuwenden (Heilmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, wie vor, Rn. 18). Anstelle des Beginns des Mietverhältnisses tritt im Rahmen der Ermittlung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miethöhe der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen (neuen) Mietstaffel fällig wird. Bei jedem Eintritt eines neuen Staffelbetrages ist also zugleich die Zulässigkeit dieses vereinbarten Betrages im Hinblick auf § 556d Abs. 1 BGB zu prüfen. Sollte ein neuer Staffelbetrag dieser Anforderung nicht gerecht werden, bleibt jedoch eine in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe gemäß § 557a Abs. 4 Satz 3 BGB erhalten (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht 14. Aufl. 2019, § 557a Rn. 70b; Heilmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, wie vor, Rn. 19). Damit ist sichergestellt, dass für die jeweilige Staffel ein Abgleich mit der zu diesem Zeitpunkt am Markt geltenden aktuellen Miete erfolgt (Heilmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, wie vor, Rn. 23). Diese überzeugende Auffassung, die auch dem Wortlaut von § 557a Abs. 4 S. 1 BGB entspricht, wird entgegen der Ansicht der Klägerin ausdrücklich auch von Staudinger/J Emmerich vertreten (Staudinger/J Emmerich (2021) BGB § 557a Rn. 13a). Randnummer 32 Die Klägerin verlangt aufgrund der Rüge vom 10.2.2020 die Rückzahlung der überzahlten Miete für April 2020. Die Rüge bezog sich jedoch nur auf die Ausgangsmiete und nicht auf die ab dem 1.4.2020 geltende zweite Mietstaffel in Höhe von 785,00 €. Das Rügeschreiben vom 10.2.2020 konnte sich bereits deshalb nicht auf die ab dem 1.4.2020 geltende Staffel beziehen, weil diese zum Zeitpunkt des Schreibens 10.2.2020 noch gar nicht galt. Zudem bezog sich die dortige Mietberechnung ebenso wie die Berechnung in der Klageschrift ausdrücklich auf die bis zum 31.3.2020 geltende Ausgangsmiete von 760,00 €. Eine im April 2020 gegebenenfalls überzahlte Miete kann die Klägerin mangels Rüge der Miethöhe daher nicht zurückverlangen. Mangels begründeter Hauptforderung kann die Klägerin auch keine Verzugszinsen verlangen. Randnummer 33 3. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten Randnummer 34 Mangels begründeter Hauptforderung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte. Randnummer 35 4. Prozessuale Nebenentscheidungen Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Randnummer 37 Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin die Kosten gem. § 91a Abs. 1 ZPO zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, denn ohne die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wäre die Klägerin insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs war die Klage nämlich bereits unzulässig, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hatte der Klägerin vorprozessual jedenfalls mit E-Mail vom 15.9.2020 bereits Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen vor Mietbeginn erteilt, und zwar hinsichtlich des Zeitpunkts, der konkreten Maßnahme und der dafür angefallenen Kosten. Darauf, ob die mit der E-Mail erteilte Auskunft ausreichend war, kommt es nicht entscheidend an. Denn aus den Gründen zu 1. bestand kein Rechtsschutzbedürfnis für die verlangte Auskunft. Für die Klägerin bestand auch kein Kostenrisiko. Denn erteilt der Vermieter die Auskunft nicht, nicht vollständig oder verspätet, macht er sich schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass zumindest ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, sofern der Mieter seine weitere Vorgehensweise allein an den ihm bekannten Tatsachen orientiert und sich bei späterer Offenlegung der angefragten Umstände ergäbe, dass er seine Ansprüche nicht oder nicht mehr in der beabsichtigten Höhe weiterverfolgen kann (LG Berlin, Urteil vom 09. September 2020 – 64 S 44/19 –, Rn. 13, juris). Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001486354 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
BGH VIII ZR 275/1827.05.2020 · VIII. Zivilsenat
§ 556g
Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2020:270520BVIIIZR275.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 275/18 vom 27. Mai 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert sowie den Richter Dr. Schmidt beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 13. August 2018 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht mehr vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung erforderlich, nachdem der Senat mit seinem Grundsatzurteil vom 27. No- vember 2019 (VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) die auch im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt hat, die sich im Zusammenhang damit stellen, dass die Klägerin abgetretene Mieteransprüche nach Maßgabe der "Mietpreisbremse" aufgrund einer ihr erteil- ten Inkassoerlaubnis verfolgt. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist allerdings unbeschränkt zulässig, weil das Berufungsge- richt die Revisionszulassung nicht auf die Frage beschränken durfte, ob die Ab- tretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin nichtig ist (vgl. 1 2 3 - 3 - Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 45/19, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1 mwN). Die von der Revisionsbegründung gegen die Beurteilung des Berufungs- gerichts vorgebrachten Einwände greifen jedoch nicht durch. Das Berufungsge- richt hat die Beklagte rechtsfehlerfrei zur Erteilung der begehrten Auskünfte über diejenigen Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maß- geblich sind (§ 556g Abs. 3 BGB), zur Rückzahlung des überzahlten Anteils der Miete für den Monat Juli 2017 in Höhe von 189,91 € (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 855,25 € (§ 280 Abs. 1 BGB) nebst Zinsen verurteilt. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verworfen, die Beru- fungsbeschwer sei nicht erreicht. Ohne Erfolg stellt die Revision in Frage, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Bereits das Interesse der Klägerin an der mit der Berufung weiterverfolg- ten Auskunftserteilung, welches das Amtsgericht unwidersprochen und ermes- sensfehlerfrei mit 607,79 € bemessen hat (§ 3 ZPO), übersteigt die Wertgrenze von 600 €. Gegenstand der Berufung war zudem die zu viel gezahlte Miete für den Monat Juli 2017 (189,91 €). Ungeachtet dessen sind auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (hier 855,25 €) - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - als werterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die streitgegenständliche Hauptforderung angefallen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 5 f.; vom 21. September 2010 - VIII ZB 39/09, juris Rn. 5; jeweils mwN). Dies gilt auch für 4 5 6 7 - 4 - die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, juris Rn. 4). Dem tritt die Revisionsbegründung in der Sa- che nicht entgegen. b) Ohne Erfolg wendet sich die Revisionsbegründung gegen die Annah- me des Berufungsgerichts, die Inkassotätigkeit der Klägerin sei zulässig und ihre Aktivlegitimation für die erhobenen Ansprüche zu bejahen. Die insoweit angesprochenen Fragen hat der Senat in dem vorgenannten Grundsatzurteil im Sinne der Klägerin entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 38 ff.). Anders als die Revision meint, hat die Klägerin die Rechtsberatung ins- besondere "beim Forderungseinzug" vorgenommen, denn mit diesem Erforder- nis soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsberatung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Forderungseinzug stehen muss (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 36 f., 50; und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19; unter II 2 b aa und II 2 b ee (2) (b), zur Veröffentlichung bestimmt). Entgegen der Ansicht der Revision darf die Klägerin als registrierter In- kassodienstleister auch auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts tätig werden. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 1 RDG die aus seiner Sicht für die Inkassotä- tigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, auf- geführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen Rechts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 214 ff., 223 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 58, und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 2 b ff.). 8 9 10 - 5 - c) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Beru- fungsgerichts zur anteiligen Rückforderung der Miete für den Monat Juli 2017 in Höhe von 189,91 €, die das Berufungsgericht auf der Basis der tatrichterlichen Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete und der sich daraus ergebenen höchstzulässigen Miete berechnet hat. Den Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hat das Berufungsgericht - wie von der Klägerin geltend gemacht - auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 8.735,87 €, des Ansatzes einer Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 VV RVG) in Höhe von 811,20 €, der Ausla- genpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie der Mehrwertsteuer von 19 % (Nr. 7008 VV RVG) berechnet. Einwendungen gegen die Berechnung erhebt die Revision nicht. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 16.01.2018 - 24 C 153/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 13.08.2018 - 66 S 18/18 - 11 12 13
BGH VIII ZR 375/2112.07.2023 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2023:120723UVIIIZR375.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 375/21 Verkündet am: 12. Juli 2023 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 556g Abs. 3 Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 375/21 - LG Berlin AG Berlin-Neukölln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 65 - vom 2. November 2021 wird zurückgewie- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung, macht aus abgetretenem Recht Ansprüche der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin im Zusammenhang mit ei- nem behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 geltend. Die Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, ist seit dem 1. November 1 2 - 3 - 2015 an P. und G. (nachfolgend Mieter) vermie- tet. Die Mieter beauftragten die Klägerin mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus der sogenannten Mietpreisbremse. Hierzu traten sie diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 17. September 2019 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung und Forderungs- abtretung - gemäß § 556g Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Sie verlangte unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über mit dem vorherigen Mieter inner- halb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbarte Mieterhöhungen, über in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnis- ses durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen und einen sich gegebenenfalls hieraus ergebenden Betrag einer Mieterhöhung sowie darüber, ob es sich bei dem bestehenden Mietverhältnis um die erste Vermietung nach einer umfassen- den Modernisierung handele. Ferner begehrte die Klägerin die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus gezahlten Miete, die Her- ausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Be- klagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Mit der im Juni 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Erteilung der vorgenannten Auskünfte und auf (Rück-)Zahlung für den Monat No- vember 2019 ihrer Ansicht nach zu viel gezahlter Miete sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich unter anderem auf die Verjährung des Auskunftsanspruchs berufen. 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage überwiegend stattgegeben; die Auskunftsklage hat es mit der Begründung abgewiesen, dass der Auskunftsan- spruch bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2018 und damit vor Eingang und Zustellung der Klage im Juni 2020 verjährt gewesen sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese lediglich den Auskunftsanspruch weiterverfolgt hat, hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß auch zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte allein gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Berlin [Zivilkammer 65], WuM 2021, 739) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von In- teresse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte gemäß § 556g Abs. 3, § 398 BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. Der Auskunftsanspruch der Mieter sei nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Es könne offenbleiben, ob - wovon das 5 6 7 8 9 - 5 - Amtsgericht ausgegangen sei - ein den Hauptanspruch vorbereitender Aus- kunftsanspruch überhaupt selbständig und unabhängig vom Hauptanspruch ver- jähren könne. Ebenso wie der Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB könne der - vom Gesetzgeber bewusst als Hilfsanspruch des Mieters zum Hauptanspruch gemäß § 556g Abs. 1 BGB auf Rückzahlung überzahlter Miete und auf Feststellung der höchst zulässigen Miete ausgestaltete - Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB jedenfalls nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dem er diene. Die Ver- jährung beruhe auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Diese Zwecke stünden - wie der Bundesgerichtshof für den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB entschieden habe (Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16) - der Annahme entgegen, der Hilfsanspruch auf Auskunft könne vor dem Hauptanspruch verjähren, zu dessen Geltendmachung die Aus- kunft benötigt werde. Eine Verjährung des Auskunftsanspruchs führe nicht zur Lösung des Streits über den Hauptanspruch, sondern erschwere nur dessen Durchsetzung und trage damit gerade nicht zum Rechtsfrieden bei. Nach Verjäh- rung des Auskunftsanspruchs sei der Schuldner nicht vor einer Inanspruch- nahme in der Hauptsache geschützt. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit diese aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf den mit Wirkung zum 1. November 2015 geschlossenen Mietvertrag die Vor- 10 11 12 - 6 - schriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB in der bis zum 31. De- zember 2018 geltenden Fassung, Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB) in Verbindung mit der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Berliner Mietenbegrenzungsverord- nung vom 28. April 2015 anwendbar sind (Art. 229 § 35 Abs. 1 EGBGB) und des- halb der Klägerin aus abgetretenem Recht der Mieter ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 556g Abs. 3, § 398 BGB auf Erteilung von Auskunft über die- jenigen Tatsachen zusteht, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem bereits mit dem Abschluss des Mietvertrags im Jahr 2015 entstandenen Auskunftsanspruch der Mieter gemäß § 556g Abs. 3 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht entgegensteht. Aller- dings trifft die vom Berufungsgericht hierfür gegebene Begründung, der Aus- kunftsanspruch des Mieters könne (generell) nicht vor dem Anspruch auf Rück- zahlung überzahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB verjähren, nicht zu. Dies wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus, weil die für den Auskunftsanspruch maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB zwar bereits mit dem Zugang des Auskunftsverlangens im Schreiben vom 17. September 2019 bei der Beklagten zu laufen begonnen hat, im Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2020 (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) indessen noch nicht abgelaufen gewesen ist. a) Ob der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB vor dem An- spruch des Mieters auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB verjähren kann und wann gegebenenfalls der Lauf der Verjährungs- frist für den Auskunftsanspruch beginnt, ist umstritten. Nach einer Ansicht verjährt der vorgenannte Auskunftsanspruch grund- sätzlich selbständig und unabhängig von dem Rückzahlungsanspruch innerhalb 13 14 15 - 7 - der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs. 1 BGB (bereits) mit dem Ende des Jahres beginnen soll, in dem der Mietvertrag geschlossen wurde (vgl. etwa LG Berlin [Zivilkammer 63], Urteil vom 7. Dezember 2021 - 63 S 75/21 [vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII ZR 8/22]; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556g Rn. 128; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2023, § 556g Rn. 30a; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld-Betten, Stand: 1. Mai 2023, § 556g BGB Rn. 55; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 42 [der den Auskunftsanspruch allerdings als verhaltenen Anspruch einordnet, aaO Fn. 182]; Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., § 556g BGB Rn. 33; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 69; Erman/Dickers- bach, BGB, 16. Aufl., § 556g Rn. 33; Wichert in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl., § 556g BGB Rn. 46). Andere knüpfen den Beginn der Verjährungsfrist an ein Verhalten des Mie- ters, etwa an die Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB (Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. II Rn. 2227.84), oder nehmen eine Entstehung des Auskunftsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters an (vgl. Lützenkirchen/Abramenko, Mietrecht, 3. Aufl., § 556g BGB Rn. 137 [jedenfalls für § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB]). Nach einer weiteren - auch vom Berufungsgericht (ebenso Urteil vom 1. Februar 2022 - 65 S 190/21 [vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII ZR 60/22] vertretenen - Auffassung kann der Auskunftsanspruch des Mieters wegen seiner Ausgestaltung als Hilfsanspruch jedenfalls nicht vor dem Rückzahlungsanspruch des Mieters verjähren (vgl. LG Berlin [Zivil- kammer 67], Urteil vom 3. Mai 2022 - 67 S 305/21 [vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII ZR 125/22]; MünchKommBGB/Artz, 9. Aufl., 16 17 - 8 - § 556g Rn. 27; Siegmund in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 556g BGB Rn. 51). b) Der Senat hat sich bislang mit dieser Frage nicht befasst. Er entscheidet sie nunmehr dahingehend, dass der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB in der regelmäßigen - dreijährigen - Verjährungsfrist nach § 195 BGB verjährt und die Verjährungsfrist - abweichend von § 199 Abs. 1 BGB - mit dem Auskunftsverlangen des Mieters beginnt. aa) Der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB (vgl. zu diesem bereits Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 165) unterliegt - wie andere gesetzliche Auskunftsansprüche auch (vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379; vom 4. Oktober 1989 - IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399 [jeweils zur Auskunftspflicht gemäß § 2314 BGB]; vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 22; vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55 [jeweils für den Anspruch aus § 242 BGB]; vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 Rn. 13 [für den Anspruch auf Erteilung eines Buchaus- zugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB als Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch]) - selbständig der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 42; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556g Rn. 128; BeckOK- Mietrecht/Theesfeld-Betten, Stand: 1. Mai 2023, § 556g BGB Rn. 55; Schmid/Harz/Ormanschick, Mietrecht, 6. Aufl., § 556g BGB Rn. 32). bb) Der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB kann unabhängig von dem Rückzahlungsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB - und damit auch zeitlich vor diesem - verjähren. Zwar handelt es sich bei ihm um einen Hilfsanspruch zu dem auf Geldzahlung gerichteten Hauptanspruch des 18 19 20 - 9 - Mieters (vgl. nur Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 6660 Rn. 35). Doch unterscheidet er sich von den - ebenfalls als Hilfsansprüche ausgestalteten - Auskunftsansprüchen gemäß § 242 und § 1379 BGB, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht vor dem jewei- ligen Hauptanspruch verjähren, dem sie dienen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8 ff.; vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55 [jeweils zum Auskunftsanspruch nach § 242 BGB]; Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 175/17, NJW 2018, 950 Rn. 18 ff. [zum Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB]), maßgeblich dadurch, dass der Mie- ter nicht erst auf der Grundlage der Auskunft zur Verfolgung und Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Vermieter in die Lage versetzt wird (siehe hierzu Fleindl, WuM 2015, 212, 222). Während der Anspruchsberechtigte im Falle des Auskunftsanspruchs ge- mäß § 242 BGB in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen und deshalb auf die Auskunft angewiesen ist (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 24; vom 26. Septem- ber 2013 - VII ZR 227/12, NJW 2014, 381 Rn. 14; vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 51) beziehungsweise der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB der Berechnung des eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs und der wechselseitigen Beibringung der Bemessungsgrundlagen für die Zuge- winnausgleichsberechnung dient (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 175/17, NJW 2018, 950 Rn. 19, 22), sind Auskunfts- und Rückzahlungs- anspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 BGB nicht in einer Weise miteinander verknüpft, dass die Durchsetzung des Rückzahlungsan- spruchs ohne die Möglichkeit einer vorherigen oder zeitgleichen Geltendma- chung des Auskunftsanspruchs gefährdet, erschwert oder sogar unmöglich wäre. 21 - 10 - Insbesondere benötigt der Mieter die Auskunft des Vermieters zu den preisbildenden Faktoren nicht, um einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB schlüssig darlegen und gegebenenfalls beweisen zu können. Denn er muss aufgrund der gesetzlichen Konzeption der §§ 556d ff. BGB, wo- nach § 556d BGB den Grundtatbestand bildet und es sich bei den Vorschriften der §§ 556e, 556f BGB um Ausnahmen beziehungsweise "Sondertatbestände" (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 33) zugunsten des Vermieters handelt, im Rückfor- derungsprozess lediglich die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen des Grundtatbestandes (das Überschreiten der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % bei Mietbeginn) sowie die ordnungsgemäße Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB darlegen und beweisen (vgl. hierzu etwa BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556g Rn. 156, 161; Fleindl, WuM 2015, 212, 216, 222). Insoweit erachtet es der Gesetzgeber als dem Mieter zumutbar, zur Feststellung der zulässigen Miethöhe allgemein zugängliche Quellen - insbesondere den ört- lichen Mietspiegel, von dessen regelmäßiger Erstellung der Gesetzgeber bei Ausweisung einer Gemeinde als Gebiet mit einem angespannten Wohnungs- markt ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 29) - zu nutzen (BT- Drucks. aaO, S. 33 f.; siehe hierzu auch Fleindl, aaO, S. 222). Obgleich der Auskunftsanspruch sich auch auf für die Bildung der orts- üblichen Vergleichsmiete maßgebliche Umstände (zum Beispiel die Baualters- klasse des Mietgebäudes) beziehen kann (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 34), wird er - da er nur die nicht allgemein zugänglichen preisbildenden Faktoren umfasst - vor allem die im Rückzahlungsprozess vom Vermieter darzulegenden und zu be- weisenden (vgl. BeckOGK-BGB/Fleindl, aaO Rn. 157 ff.; jurisPK-BGB/Heilmann, Stand: 1. Februar 2023, § 556g Rn. 52; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 69) Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB betreffen (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 34; Fleindl, aaO, S. 223 f.; Staudinger/ V. Emmerich, aaO, § 556g Rn. 76). Er ergänzt damit den Rückzahlungsanspruch 22 23 - 11 - des Mieters, indem er diesem eine Einschätzung hinsichtlich des - vor allem im möglichen Eingreifen von Ausnahmetatbeständen zugunsten des Vermieters lie- genden - Prozessrisikos ermöglicht (vgl. Fleindl, aaO, S. 222). Einer Verknüp- fung von Auskunftsanspruch und Rückzahlungsanspruch dergestalt, dass der Auskunftsanspruch nicht vor dem Rückzahlungsanspruch verjährt, bedarf es deshalb nicht. cc) Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es beim Auskunftsan- spruch nach § 556g Abs. 3 BGB nicht auf das Entstehen dieses Anspruchs (§ 199 Abs. 1 BGB), sondern - da es sich bei diesem um einen verhaltenen An- spruch handelt - auf dessen Geltendmachung durch den Mieter an. (1) Nach der allgemeinen Regelung in § 199 Abs. 1 BGB beginnt die re- gelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn be- stimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstanden in diesem Sinne ist der Anspruch, wenn er vom Gläubiger im Wege der Klage geltend gemacht wer- den kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit, die dem Gläubiger im Falle eines Leistungsanspruchs - wie hier - die Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage verschafft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 224/18, ZIP 2020, 32 Rn. 16; vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, ZIP 2023, 39 Rn. 20; jeweils mwN). Abweichend von der allgemeinen Regelung kommt es bei sogenannten verhaltenen Ansprüchen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger an (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24; vom 24 25 26 - 12 - 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 29; vom 21. Novem- ber 2014 - V ZR 32/14, NJW-RR 2015, 338 Rn. 26; vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 38; vom 4. Mai 2017 - I ZR 113/16, WM 2018, 915 Rn. 23; vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, BGHZ 229, 257 Rn. 26; vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, aaO Rn. 35 f.). Dies beruht darauf, dass der Ge- setzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von der Schaffung einer allgemeinen Verjährungsregelung für verhaltene Ansprüche im Hinblick auf de- ren Ausnahmecharakter bewusst abgesehen und stattdessen den Verjährungs- beginn einzelner, von ihm als "verhalten" identifizierter Ansprüche aus dem Leih- und Verwahrungsrecht (§ 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) einer ge- sonderten Regelung zugeführt hat, um einen von ihm - angesichts der durch die Gesetzesnovelle erfolgten Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre - als nicht angemessen empfundenen Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 258; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, aaO). Diese Gesetzeshisto- rie rechtfertigt es, den Beginn der Verjährungsfrist verallgemeinernd auch für an- dere verhaltene Ansprüche, für die der Verjährungsbeginn nicht ausdrücklich ge- regelt ist, anknüpfend an das Erfüllungsverlangen des Gläubigers zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, aaO; siehe auch MünchKommBGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 7; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2019, § 199 Rn. 12; aA etwa Krämer, in Festschrift für Graf von West- phalen, 2010, S. 401, 413 f.; Winkelmann, Der Anspruch - Funktion, Entstehung, Anknüpfungen, 2021, S. 436 ff.). (2) Hiervon ausgehend beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Mieter ihn gegenüber dem Vermieter geltend macht. Denn der Gesetz- geber hat diesen Anspruch als verhaltenen Anspruch ausgestaltet. 27 - 13 - (a) Die Frage, ob ein gesetzlich oder vertraglich bestimmter Anspruch als "verhalten" zu qualifizieren ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den jeweiligen Besonderheiten des zugrundeliegenden Rechtsverhält- nisses ab (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2014 - V ZR 32/14, NJW-RR 2015, 338 Rn. 26; vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, BGHZ 229, 257 Rn. 22). Kennzeichnend für einen verhaltenen Anspruch ist, dass der Gläubiger die Leis- tung jederzeit verlangen kann, der Schuldner die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss beziehungsweise nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 37; vom 3. August 2017 - VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 Rn. 23; vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, ZIP 2023, 39 Rn. 36). Ein weiteres Merkmal ei- nes verhaltenen Anspruchs ist, dass seine Entstehung und das Verlangen des Gläubigers nach Leistung zeitlich auseinanderfallen (können), weswegen - abstrakt - die Gefahr einer als unbillig empfundenen Anspruchsverjährung be- steht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - I ZR 113/16, WM 2018, 915 Rn. 23 f.; vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, aaO; vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 258, 269 [betreffend die Ansprüche aus § 604 Abs. 3, § 695 Satz 1, § 696 Satz 1 BGB-E]). (b) Nach diesem Maßstab ist der Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB als verhaltener Anspruch einzuordnen (so auch Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 65, 83 sowie 69; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Fn. 182 sowie Rn. 42; [die beide hieraus jedoch keine Folgerungen für den Verjährungsbeginn ziehen]). Der Gesetzgeber hat die mit dem Abschluss des Mietvertrags entstan- dene Verpflichtung des Vermieters zur Auskunftserteilung von einem vorherigen Auskunftsverlangen des Mieters abhängig gemacht. 28 29 - 14 - (aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, nach dem der Vermieter (erst) "auf Verlangen des Mieters" zur Auskunftsertei- lung verpflichtet ist. Dies entspricht der üblichen gesetzlichen Terminologie bei anderen als verhalten angesehenen Ansprüchen (vgl. Gernhuber, Handbuch des Schuldrechts, Band 8, § 24 I 6), wie etwa in § 368 BGB (vgl. hierzu MünchKomm- BGB/Fetzer, 9. Aufl., § 368 Rn. 13), in § 630 BGB (vgl. hierzu BAG, NZA 2014, 31 Rn. 16 mwN), in § 666 Alt. 2 und 3 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 11; vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391 Rn. 37), in § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2021 - VII ZR 94/20, BGHZ 229, 257 Rn. 21 ff. [noch zu § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF]) oder in § 1605 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84, NJW 1986, 1751 unter II 2 e; siehe auch die Aufzählung weiterer Fälle bei Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, § 271 Rn. 7). Dass der Vermieter nach dem Abschluss des Mietvertrags auch ohne Aufforderung durch den Mieter zur Auskunftserteilung verpflichtet sein sollte, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Hätte der Ge- setzgeber dies gewollt, hätte er einen dahingehenden Regelungswillen - bei- spielsweise durch Weglassen der Worte "auf Verlangen" oder durch die Verwen- dung des Wortes "unaufgefordert" - unschwer zum Ausdruck bringen können (vgl. etwa die im Streitfall gemäß Art. 229 § 49 Abs. 2 Satz 1 EGBGB [noch] nicht anwendbare Regelung zur vorvertraglichen Auskunftspflicht in § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB; hierzu BT-Drucks. 19/4672, S. 14, 27). (bb) Auch Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber geschaffenen Aus- kunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 BGB sprechen dafür, dass der Mieter die Auskunft jederzeit verlangen kann, der Vermieter diese jedoch nicht von sich aus erteilen muss. Denn die Erteilung von Auskünften gemäß § 556g Abs. 3 BGB dient in erster Linie den Interessen des Mieters. Der Gesetzgeber hat dem Mieter mit dem Auskunftsanspruch ein Hilfsmittel zur Verfügung stellen wollen, damit 30 31 - 15 - dieser sich bei seinem Vermieter nach Vertragsschluss die für eine Prüfung der vereinbarten Miethöhe erforderlichen Informationen bei Bedarf zu beschaffen vermag (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 32 f.). Hierbei ist der Mieter weder in zeitli- cher Hinsicht eingeschränkt noch ist sein Auskunftsanspruch davon abhängig, dass der Vermieter dem Mieter in irgendeiner Weise konkreten Anlass zur (wei- teren) Prüfung der Zulässigkeit der Miethöhe gegeben hätte (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 34). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich ein Mietinteressent die für die eigene Prüfung der Miethöhe benötigten Tatsachen bei angespannten Wohnungsmärkten nicht im Vorfeld des Mietvertragsschlusses durch Nachfrage bei dem anbietenden Vermieter beschaffen kann, ohne zugleich seine Stellung als möglicher Vertragspartner des Vermieters zu gefährden (vgl. BT- Drucks. aaO, S. 33). Dieses durch seine strukturelle Unterlegenheit bedingte In- formationsdefizit des Mieters, dem der Vermieter nicht bereits vor oder bei Ver- tragsschluss aufgrund eigener Veranlassung die für die Beurteilung der Zulässig- keit der verlangten Miete maßgeblichen Umstände mitgeteilt hat, soll ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses über den gesetzlichen Auskunftsanspruch des Mieters ausgeglichen werden (vgl. BT-Drucks. aaO). Dieser Beurteilung steht auch - anders als der Vertreter der Revisionsklä- gerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat - nicht die Vor- schrift des § 556g Abs. 1a BGB entgegen, zumal diese zeitlich erst nachfolgend zur Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB durch das Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018 (MietanpG; BGBl. I S. 2648) in das Bürgerliche Gesetz- buch eingefügt worden und auf den vorliegenden Fall auch nicht anwendbar ist (Art. 229 § 49 Abs. 2 Satz 1 EGBGB; zum Verhältnis der beiden Ansprüche zu- einander vgl. Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 66; BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556g Rn. 83). 32 33 - 16 - (cc) Der Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB weist auch die für verhaltene Ansprüche charakteristische und als unbillig empfundene Gefahr der Anspruchsverjährung infolge des (zeitlichen) Auseinanderfallens von Entstehung und Geltendmachung des Anspruchs auf. (aaa) Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB entsteht (im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bereits mit Abschluss des Mietvertrags (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 42; Wichert in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl., § 556g BGB Rn. 46). Da die subjek- tiven Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig zu diesem Zeitpunkt gegeben sein werden (vgl. hierzu Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO) und damit die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres zu laufen begönne, besteht die abstrakte Gefahr der vorzeitigen Anspruchsverjährung. Denn der Mieter wird gerade zu Beginn des Mietverhältnisses geneigt sein, von einer Geltendmachung des Auskunftsanspruchs abzusehen, um das Verhältnis zu seinem Vermieter, dem er gerade erst sein Einverständnis mit der verlangten Miete erklärt hat, nicht (schon) nach relativ kurzer Zeit zu belasten (vgl. auch BT-Drucks. 19/4672, S. 14 [zur Scheu der Mieter, den Auskunftsanspruch aktiv geltend zu machen]). (bbb) Die vorstehend beschriebene Gefahr einer Verjährung des Aus- kunftsanspruchs vor dessen Geltendmachung ist vor dem Hintergrund des von dem Gesetzgeber beabsichtigten sozialen Mieterschutzes, dessen Umsetzung der Auskunftsanspruch dient (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 33), auch als unbillig anzusehen. Ob und in welchem Maße der Mieter nach Vertragsschluss von dem Aus- kunftsanspruch Gebrauch machen wird, hängt auch davon ab, welche für die Prüfung der Miethöhe maßgeblichen Informationen (zwischenzeitlich) offenkun- dig oder ihm aufgrund eigener Recherchen bekannt geworden sind und wie groß 34 35 36 37 - 17 - er die Chancen für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Miethöhe einschätzt. Insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Ausnahmetatbestände (§§ 556e, 556f BGB) wird der Mieter indessen - wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 11) - auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht sicher beurteilen können, ob die von seinem Vermieter (bei Mietbeginn) verlangte Miete im Einzelfall zulässig ist, obwohl sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt. Deshalb ist das Informationsbedürfnis des Mieters im Laufe des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht geringer als zu dessen Beginn. Zugleich wird der Vermieter durch einen an den Zeitpunkt der Geltendma- chung des Auskunftsverlangens anknüpfenden Beginn der Verjährungsfrist - auch unter Berücksichtigung der für die Verjährungsvorschriften maßgeblichen Gesichtspunkte von Schuldnerschutz, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit - nicht unangemessen belastet. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Ver- mieter vor einer Vermietung geprüft hat, bis zu welcher Höhe er eine Miete nach den §§ 556d ff. BGB verlangen kann, und deshalb die für eine Auskunftserteilung erforderlichen Informationen einschließlich einer Preiskalkulation ohnehin bei ihm vorhanden sind (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 24, 45). Die Auskunftspflicht erfasst zudem nur solche Umstände, die in der Sphäre des Vermieters liegen und die dieser bereits kennt oder ohne weiteres ermitteln kann; weiterreichende Pflichten zur Informationsbeschaffung treffen ihn nach § 556g Abs. 3 BGB nicht (vgl. BT- Drucks. aaO, S. 34). Demzufolge beschränkt sich die mit einem späteren Verjäh- rungsbeginn verbundene Belastung des Vermieters auf das Vorhalten entspre- chender Informationen - vor allem zu den eine höhere Miete erlaubenden Aus- nahmetatbeständen der §§ 556e, 556f BGB - und auf die Aufbewahrung der be- treffenden Unterlagen. An beidem wird der Vermieter regelmäßig schon deshalb ein Eigeninteresse haben, weil er - wie ausgeführt - die Voraussetzungen der zu seinem Vorteil wirkenden Ausnahmetatbestände in einem Rückzahlungsprozess darzulegen und zu beweisen hätte. 38 - 18 - Eines weitergehenden Aufschiebens des Beginns der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch in der Weise, dass dieser nicht vor dem jeweiligen Rück- zahlungsanspruch gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB verjähren kann, bedarf es zum Schutz der Interessen des Mieters nicht. Sein Interesse an einer Erlangung von Informationen, die er zur Beurteilung der Zulässigkeit der vereinbarten Miet- höhe benötigt, ist dadurch hinreichend gewahrt, dass die Verjährung des Aus- kunftsanspruchs - bei der gebotenen Einordnung als verhaltener Anspruch - erst mit dessen Geltendmachung beginnt. Dem Mieter steht damit ausreichend Zeit nach Vertragsschluss zur Verfügung, um sich über seinen Informationsbedarf Gewissheit zu verschaffen. Zudem kann er sein Auskunftsverlangen ab dessen Geltendmachung während des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist ergänzen oder modifizieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich Inhalt und Bezugs- punkt der Auskunftspflicht des Vermieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB während der Dauer des Mietverhältnisses nicht ändern, da es (allein) auf tatsächliche Um- stände ankommt, die bereits vor beziehungsweise bei Vertragsschluss gegeben waren. c) Nach alledem kommt es für den Verjährungsbeginn auf die Geltendma- chung des Auskunftsanspruchs durch den Mieter an. Somit hat im Streitfall die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für den von der Klägerin geltend ge- machten Auskunftsanspruch erst mit dem Zugang des Schreibens der Klägerin vom 17. September 2019 bei der Beklagten (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2021 - VII ZR 94/21, BGHZ 229, 257 Rn. 27) zu laufen be- gonnen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht ange- griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dieses Schreiben der Beklag- ten spätestens am 18. Oktober 2019 zugegangen und die Klage bereits am 23. Juni 2020 der Beklagten zugestellt worden. Die Erhebung der Klage hat damit gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hemmung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch der Mieter geführt. Die 39 40 - 19 - von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) steht hiernach der Durchsetzbarkeit des mit der Klage geltend gemachten Auskunfts- anspruchs der Mieter gemäß § 556g Abs. 3 BGB nicht entgegen. Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 25.02.2021 - 3 C 213/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2021 - 65 S 64/21 -
BGH VIII ZR 36/2327.11.2024 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556e§ 556f
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ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR36.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 36/23 Verkündet am: 27. November 2024 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 556e Abs. 2, § 556f Satz 2, § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, 4, Satz 2 Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Moder- nisierung, stellt sich jedoch heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maß- gabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen (Bestätigung von Se- natsurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 54). BGH, Urteil vom 27. November 2024 - VIII ZR 36/23 - LG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 11. Januar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienst- leistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieterin einer Wohnung der beklagten Ver- mieterin Ansprüche gegen diese wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen der Beklagten und ihrer Mieterin besteht seit dem 1. April 2019 ein Mietverhältnis über eine 76,51 m² große Wohnung, die gemäß der Berliner 1 2 - 3 - Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungs- markt liegt. Bei Vertragsbeginn betrug die Nettokaltmiete monatlich 1.500 €. In dem Mietvertrag heißt es: "Die Wohnung wird erstmalig nach umfassender Modernisierung gemäß § 556g BGB vermietet." In der Revisionsinstanz steht nicht mehr im Streit, dass es sich bei den von der Beklagten insoweit vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen nicht um eine umfassende Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB) handelt. Die Mieterin beauftragte die Klägerin mit der Durchsetzung ihrer Ansprü- che aus der sogenannten Mietpreisbremse und trat der Klägerin diese hierzu ab. Mit Schreiben vom 28. November 2019 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung und Forderungs- abtretung - einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die zuletzt auf Rückzahlung von 712,76 € anteiliger Miete für den Monat Dezember 2019 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.093,88 €, jeweils nebst Zinsen, gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 3 4 5 6 7 8 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 398 BGB ein Anspruch aus abgetretenem Recht der Mieterin auf Rück- erstattung überzahlter Miete für den streitgegenständlichen Monat Dezember 2019 in Höhe von 712,76 € zu. In diesem Umfang übersteige die von der Mieterin entrichtete Miete die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete. Die Beklagte könne sich gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB zur Rechtfer- tigung einer höheren Miete nicht auf die im Mietvertrag erteilte Auskunft berufen, wonach die Wohnung umfassend modernisiert worden sei, denn eine umfas- sende Modernisierung im Sinne von § 556f Satz 2 BGB habe nicht stattgefunden. Die Voraussetzungen einer einfachen Modernisierung nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB seien nicht zu prüfen. Der Mietvertrag enthalte nicht die ge- mäß § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BGB gebotene Auskunft, in welchem Zeitraum die Modernisierung stattgefunden habe. Somit werde den berechtigten Informa- tionserwartungen des Mieters nicht Rechnung getragen. Da der Tatbestand des § 556e Abs. 2 BGB zwingend von einem maximal drei Jahre vor Beginn des Miet- verhältnisses betragenden Zeitraum abhängig sei, sei eine solche Auskunft un- verzichtbar. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass die Modernisierung länger als drei Jahre zurückliege, etwa wenn der Vermieter die Wohnung zunächst ei- nige Jahre selbst bewohnt habe. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 2022 (VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 54) ausgeführt, die Auskunft des Vermieters, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, er- 9 10 11 12 13 - 5 - fasse auch den Fall einer einfachen Modernisierung. Dieses Urteil habe sich je- doch lediglich auf die Zulässigkeit und Begründetheit des dort geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 BGB bezogen, nicht aber auf die hier entscheidungserhebliche Frage. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Rückerstattung überzahlter Miete ge- mäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 51 EGBGB; im Folgenden [aF]) für den Monat Dezember 2019 sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung, jeweils nebst Zinsen, nicht bejaht wer- den. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings (unausgesprochen) davon ausgegangen, dass die durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführten Bestimmungen der §§ 556d ff. BGB verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnen. Die Vorschrift des § 556d Abs. 1 BGB stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigen- tums des Vermieters dar, verletzt nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie und greift mit der von ihr angeordneten Mietobergrenze auch nicht gleichheitswidrig in dessen Eigentum ein (BVerfG, NJW 2019, 3054 14 15 16 - 6 - Rn. 54 ff., 81 ff., 90; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 79). Dies gilt auch im Hinblick auf den von der Revision allein vorgebrachten Gesichtspunkt, dass ein Eigentümer, der in einer Phase höherer Zinsen eine Wohnung erwerbe und bestimmte Einnahmen aus dieser Wohnung "generieren" müsse, an die "Mietspiegelmiete" auch dann gebunden sei, wenn er die Woh- nung zunächst selbst genutzt habe. Im Falle eines notwendigen Umzugs könne er die notwendigen Einnahmen möglicherweise nicht erzielen und deshalb zur (verlustträchtigen) Veräußerung der Wohnung gezwungen sein. Diese Erwägung greift, wie das Bundesverfassungsgericht in der vorste- hend genannten Entscheidung auch mit Blick auf kreditfinanzierte Investitions- kosten des Vermieters bereits ausgesprochen hat, nicht durch (siehe hierzu im Einzelnen BVerfG, aaO Rn. 76, 83; vgl. auch Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 57; jeweils mwN). 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die zum 1. Januar 2019 eingeführte Vorschrift des § 556g Abs. 1a BGB in der ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache vom 18. De- zember 2018 (Mietrechtsanpassungsgesetz) Anwendung findet, weil der Miet- vertrag nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen worden ist (Art. 229 § 49 Abs. 2, § 51 EGBGB; im Folgenden: [aF]). Die hier maßgeblichen Regelungen der § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 BGB [aF] stimmen mit der gegenwärtig geltenden Fassung überein. 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch entschieden, dass die Beklagte sich gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB [aF] nicht auf die nach § 556f 17 18 19 20 - 7 - Satz 2 BGB zulässige Miete berufen darf. Denn eine umfassende Modernisie- rung der Wohnung hat - entgegen der vorvertraglich erteilten Auskunft - nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stattgefunden (zu den quantitativen und qualitativen Voraussetzungen einer umfassenden Modernisierung siehe Senatsurteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 22). 4. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Sichtweise des Beru- fungsgerichts, die Beklagte sei nach § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB [aF] auch daran gehindert, sich jedenfalls auf die nach § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen, weil sie ihrer Mieterin vorvertraglich nicht - wie von § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BGB [aF] bestimmt - die Auskunft erteilt hat, die Modernisierungs- maßnahmen seien in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt worden. a) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, erfüllt eine Auskunft des Vermieters, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Moder- nisierung, auch den Zweck der von § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BGB [aF] gere- gelten Fallgestaltung einer (einfachen) Modernisierung in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses. Stellt sich - wie hier - nach Abschluss des Miet- vertrags heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Moder- nisierung durchgeführt worden ist, ist somit der Vermieter - wie der Senat bereits ausgesprochen hat - nicht gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen (Senatsurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 54 mwN). b) Die Sanktionsregelung des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB [aF], wonach der Vermieter sich auf eine nach den Bestimmungen der §§ 556e, 556f BGB - welche dem Bundesverfassungsgericht auch zur Rechtfertigung der Verhältnis- mäßigkeit der Mietpreisbremse gedient haben (BVerfG, NJW 2019, 3054 21 22 23 - 8 - Rn. 73 ff., 86) - zulässige Miete in dem Umfang nicht berufen kann, in dem er die nach Satz 1 erforderliche Auskunft nicht erteilt hat, schließt es nicht aus, dass der Vermieter sich in der gegebenen Fallgestaltung jedenfalls auf eine einfache Modernisierung berufen darf. aa) Der in den Bestimmungen des § 556f Satz 2 BGB und des § 556e Abs. 2 BGB verwendete Begriff der Modernisierung stimmt überein (vgl. Senats- urteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 30). Eine umfassende Modernisierung nach Maßgabe des § 556f Satz 2 BGB unterschei- det sich von einer einfachen Modernisierung nach der Vorschrift des § 556e Abs. 2 BGB lediglich durch den quantitativen Umfang der durchgeführten Moder- nisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB und deren qualitative Auswir- kungen auf den Zustand der Wohnung. Erteilt der Vermieter die Auskunft, es sei eine "umfassende" Modernisierung der Wohnung vorgenommen worden, um- fasst dies - worauf die Revision zutreffend hinweist - daher auch den Fall, dass eine "einfache" Modernisierung durchgeführt wurde. bb) Zwar hat der Vermieter gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BGB nicht nur die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen mitzuteilen, sondern auch, dass diese innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Mietverhältnis- ses durchgeführt worden. Dies steht der Annahme, dass der Zweck einer Aus- kunft nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB den einer Auskunft nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BGB umfasst, jedoch nicht entgegen. (1) Nach dem Sinn und Zweck der dem Vermieter in der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 4 BGB [aF] auferlegten Auskunftspflichten ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unschädlich, dass die Beklagte ihrer Mieterin vorvertraglich nicht mitgeteilt hat, die Modernisierungsarbeiten hätten in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses stattgefunden. Denn durch die erteilten Auskünfte soll der Mieter vor Abgabe seiner Vertragserklärung 24 25 26 - 9 - prüfen beziehungsweise abschätzen können, ob die nach dem Gesetz zulässige Miethöhe bei Mietbeginn eingehalten wird, und das Ergebnis der Prüfung in die Entscheidung zum Vertragsschluss einbeziehen können (so BT-Drucks. 19/4672, S. 27). Ziel des Gesetzgebers war es, dass der Mieter über das Vorliegen eines bezüglich der zulässigen Miethöhe nach Auffassung des Vermieters vorliegenden Ausnahmetatbestands informiert und ihm eine erste Einschätzung der Zulässigkeit der von dem Vermieter verlangten Miete ermöglicht wird (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, NZM 2024, 237 Rn. 30; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2024 - VIII ZR 135/23 NJW-RR 2024, 1073 Rn. 40). Dem trägt die von der Beklagten erteilte Auskunft Rechnung. (a) Durch die erteilte Auskunft, die Wohnung sei umfassend modernisiert worden, hatte die Mieterin der Beklagten sogar besonderen Anlass zu prüfen, ob die nach dem Gesetz zulässige Miethöhe eingehalten wird. Denn die Auskunft verdeutlicht, dass die Beklagte aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nicht nur eine Modifizierung der zulässigen Miethöhe erstrebt, sondern darüber hinaus eine vollständige Ausnahme von der Mietpreisbegrenzung. Das Gesetz sieht insoweit zugunsten des modernisierenden Vermieters gestufte Ausnahmen vor. Unter den Voraussetzungen des § 556e Abs. 2 BGB erhöht sich die zulässige Miete (nur) um den Betrag einer Mieterhöhung, die im laufenden Mietverhältnis mit Rücksicht auf eine durchgeführte (einfache) Modernisierung nach § 559 BGB möglich gewesen wäre. Eine weitergehende Ausnahme begründet hingegen § 556f Satz 2 BGB für den Fall der umfassenden Modernisierung, die den Vermieter für die erste nachfolgende Vermietung von der Mietenbegrenzung völlig befreit (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 28). In Ansehung der Information, die Wohnung sei umfassend modernisiert worden, kann der Mieter mithin umso deutlicher erkennen, dass der Vermieter mehr als 110 % der ortsüblichen 27 28 - 10 - Vergleichsmiete verlangen will. Im Rahmen einer vorvertraglichen Auskunft nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB [aF], die Wohnung sei umfassend modernisiert worden, auch den Zeitpunkt oder Zeitraum der Modernisierung mitzuteilen, kommt mithin ein maßgeblicher Erkenntnisgewinn für den Mieter nicht zu. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach im Recht der Wohnraummiete Begründungs- oder Informationserfordernisse kein Selbstzweck sind, sondern es vielmehr darauf ankommt, ob für den Mieter mit der im Einzel- nen geforderten Information ein maßgeblicher Erkenntnisgewinn verbunden ist (siehe etwa Senatsurteile vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 311/11, juris Rn. 18 [zu einem Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB]; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 17 [zu einer Betriebskostenabrechnung]; vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, WuM 2022, 542 Rn. 39, 41 ff.; vom 23. No- vember 2022 - VIII ZR 59/21, NJW 2023, 360 Rn. 30 [jeweils zu einer Miet- erhöhungserklärung nach §§ 559 ff. BGB]; für die hier gegebene Fallgestaltung siehe bereits Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 16. Aufl., § 556g BGB Rn. 27k). (b) Dem steht - jedenfalls für die hier in Rede stehende Fallgestaltung - nicht entgegen, dass in den Gesetzesmaterialien - worauf auch die Revisions- erwiderung hinweist - für (einfache) Modernisierungen im Sinne von § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BGB [aF] ausgeführt wird, der Vermieter habe dem Mieter nicht nur Auskunft über den Umstand der Modernisierung, sondern auch über ihren Zeitpunkt zu erteilen (BT-Drucks. 19/4672, S. 27). Denn ungeachtet dessen heben die Gesetzesmaterialien hervor, dass es dem Mieter zum maßgeblichen Zeitpunkt vor allem darauf ankomme, ob überhaupt ein Ausnahmetatbestand vorliege (so BT-Drucks. 19/4672, S. 28). Dementsprechend sind die vorvertraglichen Auskunftspflichten nach § 556g Abs. 1a BGB vom Gesetzgeber bewusst niederschwellig gehalten. Die 29 30 31 - 11 - hiernach von dem Vermieter mitzuteilenden Umstände ermöglichen dem Mieter nicht die Überprüfung, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 556e BGB oder § 556f BGB tatsächlich vorliegt und die von dem Vermieter verlangte Miete nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB zulässig ist. Sie informieren ihn lediglich darüber, dass nach der Auffassung des Vermieters ein Ausnahmetatbestand nach § 556e BGB oder § 556f BGB in Betracht kommt und welcher dies ist (Senatsurteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, NZM 2024, 237 Rn. 28, 30 [zur Auskunft über die Vormiete]). Für weitergehende Informationen zu den vom Vermieter ausweislich seiner Auskunft für gegeben erachteten Ausnahme- tatbeständen verweist der Gesetzgeber den Mieter auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 27, 28; Senatsurteile vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 53; vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23, aaO Rn. 28). (2) Nach dieser Maßgabe lässt sich der gesetzlichen Regelung eine Sank- tion dahingehend nicht entnehmen, dass es dem Vermieter, der die Abgrenzung zwischen einer umfassenden und einer - quantitativ oder qualitativ - daran nicht heranreichenden einfachen Modernisierung nicht zutreffend vorgenommen hat, versagt wäre, sich auf seine getätigten Modernisierungskosten zumindest in dem geringeren Maß des § 556e Abs. 2 BGB zu berufen, sofern er die Modernisie- rungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses vorgenommen hat. Dies liefe auch dem Regelungsziel des Gesetzes zuwider, Anreize für eine Modernisierung des Wohnungsbestandes und auch für den Um- weltschutz zu setzen (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 11, 30). (3) Die von der Revisionserwiderung angeführten Passagen der Geset- zesbegründung lassen eine der Sichtweise des Berufungsgerichts entspre- chende Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht erkennen. Zwar ist in der Ge- setzesbegründung von einer Pflicht des Vermieters die Rede, dem Mieter vor der Abgabe von dessen Erklärung Auskunft über "vorliegende" Ausnahmen von den 32 33 - 12 - Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse zu erteilen (BT-Drucks. 19/4672, S. 14, ähnlich S. 27). Auch hebt die Gesetzesbegründung hervor, dass der Ver- mieter sich bereits vor Vertragsschluss aktiv Gedanken über die für die Wohnung zulässige Miete machen müsse, wenn er nicht einen Rechtsverlust riskieren will (so BT-Drucks. 19/4672, S. 27). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt sich daraus eine Sanktionsabsicht in dem vom Berufungsgericht angenom- menen Umfang nicht herleiten. (4) Schließlich lässt sich, anders als die Revisionserwiderung meint, auch aus einer Besonderheit der räumlichen Gestaltung des von der Beklagten ver- wendeten Mietvertragsformulars nichts zugunsten der vom Berufungsgericht ver- tretenen gegenteiligen Auffassung herleiten. Es ist unerheblich, dass die Aus- kunft, die Wohnung werde erstmalig nach umfassender Modernisierung vermie- tet, am Ende von § 2 des Mietvertrags erfolgt ist und nicht in dem sich räumlich unmittelbar anschließenden § 3, auch wenn erst dieser die Höhe der Miete regelt. III. Nach alledem kann das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Ob und in welcher Höhe der Klägerin die ihr von den Vorinstanzen zuerkannten Ansprüche zu- stehen, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - Feststellungen zu (einfachen) Mo- dernisierungsmaßnahmen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Miet- verhältnisses und damit zu der nach Maßgabe der Vorschriften der § 556d Abs. 1, § 556e Abs. 2 BGB geschuldeten Miete nicht getroffen hat. Die nicht zur 34 35 - 13 - Endentscheidung reife Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 15.10.2021 - 6 C 225/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2023 - 66 S 289/21 -
BGH VIII ZR 75/2329.11.2023 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556e§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2023:291123UVIIIZR75.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 75/23 Verkündet am: 29. November 2023 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 556d Abs. 1, § 556e Abs. 1, § 556g Abs. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Es genügt den inhaltlichen Anforderungen der vorvertraglichen Auskunftspflicht nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB, wenn der Vermieter, der sich auf den Ausnahmetatbestand des § 556e Abs. 1 BGB berufen will, dem Mieter die Höhe der mit dem Vormieter vertraglich vereinbarten Vormiete mitteilt. Eine Verpflich- tung des Vermieters, nicht nur die ihm ohne weiteres bekannte vertraglich ver- einbarte Vormiete anzugeben, sondern diese auf ihre Zulässigkeit nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB zu überprüfen und nur die hiernach zulässige Miete mitzuteilen, ergibt sich hingegen aus § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich nicht. BGH, Urteil vom 29. November 2023 - VIII ZR 75/23 - LG Berlin AG Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 2. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche gegen diese we- gen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen der Beklagten und dem Mieter besteht seit dem 16. Juli 2019 ein Mietverhältnis über eine 49,39 m² große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungs- markt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete betrug monatlich 822,73 € (16,66 €/m²). Die ortsübliche Vergleichsmiete lag bei 7,33 €/m². 1 2 - 3 - In dem der Vermietung an den derzeitigen Mieter vorangegangenen Miet- verhältnis zwischen der Beklagten und dem Vormieter, das von Juni 2017 bis Juni 2019 bestand, war eine monatliche Nettokaltmiete von zunächst 800 € ver- einbart worden, die sich im Laufe des Mietverhältnisses gemäß § 557b BGB auf monatlich 822,73 € erhöhte. Zuvor hatte die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung seit 1. März 2015 zu einer monatlichen Nettokaltmiete von zuletzt 700,95 € vermietet (im Folgenden: Vor-Vormiete). Vor Abschluss des Mietvertrags informierte die Beklagte den Mieter mit Schreiben vom 25. Juni 2019 unter Verweis auf § 556g Abs. 1a BGB darüber, dass die monatliche Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses 812,47 € und zum Zeitpunkt der Beendigung des Vormietverhältnisses 822,73 € nettokalt betragen habe. Der Mieter trat seine Ansprüche im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse an die Klägerin ab, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel ge- zahlter Miete beschränkt auf die fünf nach der Rüge fälligen Monatsmieten. Mit Schreiben vom 1. September 2021 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die Beauftragung durch den Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung und verlangte unter anderem Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst Auskunft bezüglich der Höhe der Vormieten für die streitgegenständliche Wohnung sowie bezüglich diese betreffende vorangegangene bauliche Maßnahmen begehrt. Weiter hat sie Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 424,28 € für den Monat September 2021 und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs- kosten in Höhe von 1.295,43 €, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Nachdem 3 4 5 6 7 - 4 - die Beklagte die begehrten Auskünfte zu den Vormieten im Laufe des erstinstanz- lichen Verfahrens erteilt hat, haben die Parteien den diesbezüglichen Antrag auf Erteilung von Auskunft übereinstimmend für erledigt erklärt. Die hiernach noch verbliebene Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Die Beklagte hat gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst vollumfänglich Beru- fung eingelegt, diese in der mündlichen Verhandlung jedoch hinsichtlich der Aus- kunftsansprüche sowie insoweit zurückgenommen, als das Amtsgericht sie ver- urteilt hat, für September 2021 Miete in Höhe von 121,78 € zurückzuzahlen und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,13 € zu erstatten. Das Berufungsge- richt hat unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Verurtei- lung der Beklagten zur Zahlung in diesem Umfang - insoweit klarstellend - auf- rechterhalten und die Zahlungsanträge im Übrigen auf die Berufung der Beklag- ten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 2. März 2023 - 67 S 215/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfah- ren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die von dem Mieter geschuldete Nettokaltmiete habe sich auf monatlich 700,95 € belaufen. Die Beklagte könne sich bezüglich der zulässigen Miethöhe 8 9 10 11 12 - 5 - gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB darauf berufen, dass sie mit dessen Vor-Vor- mieter vor Inkrafttreten der Regelungen der §§ 556d ff. BGB wirksam eine Miete in dieser Höhe vereinbart habe. Der Geltendmachung dieser Vor-Vormiete stehe es nicht entgegen, dass mit dem unmittelbaren Vormieter ein hiervon abweichen- der höherer und die Preisgrenze der §§ 556d ff. BGB überschreitender Mietzins vereinbart worden sei. Denn für § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB sei die Vormiete in ihrer zulässigen und damit tatsächlich geschuldeten Höhe, mithin hier in Höhe der Vor-Vormiete von 700,95 €, maßgeblich. Der Beklagten sei es nicht deshalb gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB verwehrt, sich auf die Vormiete gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB zu berufen, weil sie im Rahmen der Auskunftserteilung vor Vertragsschluss lediglich die mit dem Vormieter tatsächlich vereinbarte und von diesem zuletzt gezahlte, nicht je- doch die geschuldete Vormiete in ihrer preisrechtlich zulässigen Höhe angege- ben habe. Der Sanktionstatbestand des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB sei nicht er- füllt. Dieser greife nur dann ein, wenn der Vermieter die nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF erforderliche Auskunft über die Höhe der Vormiete nicht erteilt habe. Die Beklagte habe indes eine Auskunft erteilt, wenn auch nicht zur Höhe der geschuldeten, sondern nur zur Höhe der vereinbarten Vormiete. Die Auslegung der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB ergebe, dass diese in einer solchen Konstellation nicht gelte. Denn sie regele nur den Fall einer nicht erteilten, nicht jedoch den Fall einer bezüglich der geschuldeten Vor- miete unrichtigen Auskunft. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift komme bereits mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Bei einer demnach in Höhe der Vor-Vormiete geschuldeten monatlichen Nettokaltmiete von 700,95 € bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für September 2021 nur in Höhe von 121,78 €, zu dessen Zahlung die Be- klagte nach der teilweisen Berufungsrücknahme bereits rechtskräftig durch das 13 14 - 6 - Amtsgericht verurteilt sei. Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten könne die Klägerin dementsprechend nur unter Ansatz eines Gegenstandswerts von 121,78 €, mithin in Höhe von 627,13 €, verlangen. Auch insoweit sei die Ver- urteilung der Beklagten durch das Amtsgericht rechtskräftig. Die weitergehende Verurteilung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete sowie weiterer Rechtsverfolgungskosten durch das Amtsgericht sei somit auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - teilweise allerdings nur im Ergebnis - stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht über die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsge- richt hinausgehende Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete aus § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 51 EGBGB; im Folgenden: aF) für September 2021 und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung nicht zustehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht hierbei unter Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Miete in Höhe der Vormiete, soweit diese ihrerseits auf der Grundlage der Vor-Vormiete nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB zulässig war, für gegeben erachtet (hierzu nachfolgend un- ter 1). Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter entschieden, dass es der Beklagten nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB verwehrt ist, sich auf die nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete Vormiete in Höhe der Vor- Vormiete zu berufen (hierzu nachfolgend unter 2). 15 16 - 7 - 1. Die nach den Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe zulässige Miete betrug entsprechend der gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in Verbin- dung mit § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Vormiete auf Grund der in die- ser Höhe wirksam vereinbarten Vor-Vormiete monatlich 700,95 € nettokalt. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Vereinba- rung über eine nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB unzulässig hohe Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in der Höhe der ortsüblichen Vergleichs- miete zuzüglich zehn Prozent (§ 556d Abs. 1 BGB) oder - sollte diese höher sein - in der Höhe der Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB) wirksam und nur der die zulässige Miete überschreitende Teil der Vereinbarung unwirksam ist (vgl. Se- natsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 16 ff. mwN). b) Hiernach ist im vorliegenden Fall die zulässige und damit gemäß § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam vereinbarte Miete an der Vormiete zu bemes- sen, die ihrerseits nach § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam zwischen den Parteien des Vormietvertrags vereinbart worden war. Die Anwendung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet entgegen der Auffassung der Revision nicht aus, weil in dem ebenfalls bereits den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterliegenden Vormietverhältnis eine hiernach unzulässig überhöhte Miete vereinbart worden war. Vielmehr ist als geschuldete Vormiete in diesem Fall - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 20 ff. mwN). Dies gilt auch dann, wenn sich die in dem Vormietverhältnis zulässige Miethöhe - wie hier - ihrerseits auf Grund einer Anwendung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB, also unter Heranziehung der Vor-Vormiete, bestimmt (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, aaO mwN). Dies ergibt sich 17 18 19 20 - 8 - bereits aus dem Wortlaut des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB und wird durch die his- torische und teleologische Auslegung dieser Vorschrift anhand der Gesetzesbe- gründung und der vom Gesetzgeber verfolgten Zielrichtung bestätigt. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehend ge- nannte grundlegende Entscheidung des Senats hierzu vom 19. Juli 2023 (VIII ZR 229/22, aaO), die auch auf sämtliche von der Revision im vorliegenden Verfahren gegen die Heranziehung der Vor-Vormiete vorgebrachten Argumente eingeht, verwiesen. 2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter entschie- den, dass die Beklagte nicht nach § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB daran gehindert ist, sich auf die nach § 556e Abs. 1 BGB zulässige Vormiete zu berufen. Diese Rechtsfolge tritt nach § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB dann ein, wenn der Vermieter dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung nicht unaufgefordert über die Höhe der Vormiete Auskunft erteilt hat, wobei diese sich nach der hier gemäß Art. 229 § 51 EGBGB einschlägigen, bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB (im Folgenden: aF) auf die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses beziehen musste. Die Beklagte hat die hiernach erforderliche Auskunft jedoch (form- und fristgerecht) den inhaltlichen Anforderungen des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF entsprechend erteilt, indem sie den Mieter schriftlich vor Abgabe von dessen Vertragserklärung darüber informiert hat, die monatliche Vormiete habe ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses 812,47 € und zum Zeit- punkt von dessen Beendigung 822,73 € nettokalt betragen. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Regelung des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF grundsätzlich eine Verpflichtung des Vermieters, nicht nur die ihm ohne weiteres bekannte vertraglich vereinbarte Vormiete anzu- 21 22 23 - 9 - geben, sondern - was ihm allerdings unbenommen bleibt - diese auf ihre Zuläs- sigkeit nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB zu überprüfen und nur die hier- nach zulässige Miete mitzuteilen, nicht zu entnehmen (ebenso BeckOGK- BGB/Fleindl, Stand: 1. Juli 2023, § 556g Rn. 63 und Fn. 106; aA Siegmund in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 556g BGB Rn. 16; Schmidt- Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 27e). a) Dem Wortlaut des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF, wonach im Fall des § 556e Abs. 1 BGB Auskunft darüber zu erteilen ist, wie hoch die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses war, ist nicht zu entnehmen, ob mit Vormiete im Sinne dieser Regelung die vertraglich vereinbarte oder die nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB rechtlich geschuldete Vormiete ge- meint ist. Beide Möglichkeiten lassen sich mit dem Wortlaut vereinbaren. Auch der Verweis in dem Gesetzestext darauf, dass der Vermieter "im Fall des § 556e Abs. 1 BGB" Auskunft über die Vormiete zu erteilen habe, besagt nicht, dass der Gesetzgeber damit auch die dortige Definition der Vormiete als die zu- letzt geschuldete Miete für den Inhalt der nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF zu erteilenden Auskunft heranziehen wollte. Der Verweis kann auch lediglich der Festlegung der Voraussetzungen der Auskunftspflicht - nämlich "im Fall des § 556e Abs. 1 BGB", also wenn der Vermieter sich auf diese Vorschrift berufen will - dienen, ohne dass ihm eine Bedeutung für den vom Gesetzgeber vorgesehenen Inhalt der Auskunft zukommt. b) Sowohl die historische als auch die teleologische Auslegung des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF anhand der Gesetzesbegründung und der von dem Gesetzgeber verfolgten Zielrichtung ergeben jedoch, dass die Angabe der vereinbarten Vormiete für die Erteilung der hiernach erforderlichen Auskunft genügt, unabhängig davon, ob die vereinbarte Vormiete ihrerseits nach den Re- gelungen der §§ 556d ff. BGB unzulässig überhöht und die Vereinbarung der 24 25 - 10 - Miethöhe in dem Vormietvertrag deshalb nach § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB teil- weise unwirksam war. (aa) Durch die Einführung der vorvertraglichen Auskunftspflichten nach § 556g Abs. 1a BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2019 durch das Gesetz zur Er- gänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache vom 18. De- zember 2018 (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG, BGBl. I S. 2648) wollte der Gesetzgeber erreichen, dass ein Mieter bereits bei Begründung des Mietver- hältnisses erfährt, ob der Vermieter sich bezüglich der zulässigen Höhe der von ihm verlangten Miete auf eine Ausnahme nach §§ 556e oder 556f BGB beruft beziehungsweise später berufen kann (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 19/4672, S. 1). Ein Vermieter, der eine derartige Ausnahme für sich in Anspruch nehmen möchte, sollte deshalb dazu verpflichtet werden, den Mieter vorab über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands zu informieren (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 12, 26). Ein Mieter, dem eine entsprechende Auskunft nicht erteilt wurde, sollte dagegen darauf vertrauen können, dass nur die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete verlangt werden darf (BT-Drucks. 19/4672, S. 28). In Kombination mit der Regelung des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB, wonach sich ein Vermieter, der die Auskunft vorab nicht erteilt, auf eine nach den Aus- nahmetatbeständen zulässige Miete (vorübergehend) nicht berufen kann, wollte der Gesetzgeber einen erheblichen Anreiz für den Vermieter schaffen, sich vor Vertragsschluss aktiv Gedanken über die für die Wohnung zulässige Miete zu machen, wenn er nicht einen Rechtsverlust riskieren wollte, und den Mieter vor Vertragsschluss über das Vorliegen eines etwaigen Ausnahmetatbestands zu in- formieren (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 26 f.). Zugleich wollte er mit der Regelung dieses Rechtsverlusts bewirken, dass ein Mieter nicht darauf angewiesen ist, den 26 27 - 11 - vorvertraglichen Auskunftsanspruch (gegebenenfalls bereits vor Vertrags- schluss) gerichtlich durchsetzen zu müssen (BT-Drucks. 19/4672, S. 26). Ziel der Neuregelung einer vorvertraglichen Auskunftspflicht war es dabei nicht, dem Mieter bereits zu diesem Zeitpunkt alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er für eine eigenständige Prüfung der höchstzulässigen Miete auf der Grundlage der Ausnahmetatbestände benötigt. Der Gesetzgeber ging viel- mehr davon aus, dass es dem Mieter vor Vertragsschluss vor allem darauf an- kommt zu wissen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt (vgl. Gesetzesbegrün- dung, BT-Drucks. 19/4672, S. 28). Dementsprechend sind die vorvertraglichen Auskunftspflichten nach § 556g Abs. 1a BGB von dem Gesetzgeber bewusst niederschwellig gehalten. Die hiernach von dem Vermieter mitzuteilenden Um- stände ermöglichen dem Mieter nicht die Überprüfung, ob ein Ausnahmetatbe- stand nach § 556e BGB oder § 556f BGB tatsächlich vorliegt und die von dem Vermieter verlangte Miete nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB zulässig ist. Sie informieren ihn lediglich darüber, dass nach der Auffassung des Vermie- ters ein Ausnahmetatbestand nach § 556e BGB oder § 556f BGB in Betracht kommt und welcher dies ist. Für weitergehende Informationen zu den vom Ver- mieter ausweislich seiner Auskunft für gegeben erachteten Ausnahmetatbestän- den verweist der Gesetzgeber den Mieter auf den allgemeinen Auskunftsan- spruch nach § 556g Abs. 3 BGB (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 27, 28; Senatsurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 53 [zum Umfang der Aus- kunftspflicht nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB]). An dieser gesetzlichen Ausgestaltung der vorvertraglichen Auskunfts- pflicht ändert sich nichts durch die von der Revision in Bezug genommenen Er- wägungen in der Gesetzesbegründung, wonach es das Ziel der Auskunftspflicht sei, die Regelungen zur Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn für die Mieter handhabbarer und wirksamer zu gestalten (BT-Drucks. 19/4672, 28 29 - 12 - S. 14), und wonach die mit der Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn verfolg- ten Wirkungen grundsätzlich nur dann erreicht würden, wenn der Mieter die not- wendigen Informationen zur Ermittlung der zulässigen Miethöhe erhalte, ohne dass er gegenüber dem Vermieter aktiv tätig zu werden brauche (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 14). Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen in der Gesetzesbe- gründung, wonach der Mieter noch vor Abgabe seiner Vertragserklärung prüfen beziehungsweise abschätzen können solle, ob die nach dem Gesetz zulässige Miethöhe bei Mietbeginn eingehalten werde (BT-Drucks. 19/4672, S. 27) und ob die Zulässigkeit der Miete auf einer Ausnahme beruhe (BT-Drucks. 19/4672, S. 12). Zwar könnten diese Formulierungen isoliert betrachtet dafür sprechen, dass dem Mieter schon vor Abgabe seiner Vertragserklärung alle Umstände mit- geteilt werden sollten, die er für die Prüfung der zulässigen Miethöhe benötigt. Der Gesetzgeber hat mit § 556g Abs. 1a BGB eine solche umfassende Aus- kunftsplicht jedoch gerade nicht eingeführt. Vielmehr hat er dem Vermieter ledig- lich die Mitteilung von Umständen auferlegt, die den Mieter über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands aus Sicht des Vermieters informieren und ihm eine erste Einschätzung der Zulässigkeit der von dem Vermieter verlangten Miete, nicht jedoch deren vollständige Überprüfung ermöglichen. (bb) Das von dem Gesetzgeber somit durch die Einführung einer vorver- traglichen Auskunftspflicht bezweckte Ziel einer Information des Mieters darüber, dass - zumindest nach Auffassung des Vermieters - ein Ausnahmetatbestand in Betracht kommt, wird im Fall des § 556e Abs. 1 BGB durch die Mitteilung der Höhe der vertraglich vereinbarten Vormiete hinreichend erfüllt. Für den Mieter besteht bereits durch diese Information kein begründeter Anlass mehr, darauf zu 30 31 - 13 - vertrauen, dass von ihm nur die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete ver- langt werden darf. Der Mitteilung der geschuldeten Vormiete bedarf es hierfür nicht. (cc) Der Umstand, dass der Mieter allein auf der Grundlage der Informa- tion über die vertraglich vereinbarte Vormiete die von ihm rechtlich geschuldete Miete nicht bestimmen kann, spricht - entgegen der Auffassung der Revision - somit nicht dafür, dass der Vermieter nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtlich geschuldete Vormiete mitzuteilen hat. Abgesehen davon genügte für eine eigenständige Prüfung der zulässigen Miete durch den Mieter auch die Angabe der nach Auffassung des Vermieters rechtlich geschuldeten Vormiete nicht. Deren Bestimmung erfordert im Fall des § 556e Abs. 1 BGB vielmehr insbesondere die Kenntnis des Beginns des Vor- mietverhältnisses sowie eines etwaigen Vor-Vormietverhältnisses, der Höhe der Vor-Vormiete sowie der Kriterien, die für die Bemessung der für die Vormiete und gegebenenfalls auch die Vor-Vormiete relevanten ortsüblichen Vergleichsmiete entscheidend sind. Eine auch diese Umstände umfassende Auskunftspflicht hat der Gesetzgeber indes gerade nicht eingeführt. Vielmehr hat er unter Verweis darauf, dass der Mieter weitergehende Informationen aus dem Vormietverhältnis nach § 556g Abs. 3 BGB verlangen könne, die bloße Angabe der Höhe der Vor- miete für ausreichend gehalten (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 27). Die Mitteilung der geschuldeten Vormiete würde dem Mieter deshalb keinen entscheidenden Vorteil gegenüber der Mitteilung der vertraglich vereinbarten Vormiete bringen. (dd) Vor diesem Hintergrund trägt auch das von der Revision für das Be- stehen einer vorvertraglichen Auskunftspflicht über die geschuldete Vormiete an- geführte Argument nicht, dass ein Mieter, der vor Abgabe seiner Vertragserklä- rung nur die Information über die mit dem Vormieter vereinbarte Vormiete erhalte, 32 33 34 - 14 - entgegen der gesetzgeberischen Intention dazu gezwungen werde, bereits vor- vertraglich Auskunftsansprüche geltend zu machen mit der Gefahr, deshalb aus dem Bewerberfeld auszuscheiden. Denn - wie ausgeführt - könnte ein Mieter die Zulässigkeit der verlangten Miete nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB bei Angabe der geschuldeten Vormiete grundsätzlich ebenfalls nicht verlässlich be- urteilen und wäre auch in diesem Fall auf weitergehende Auskünfte angewiesen. Er ist nicht gezwungen, diese vorvertraglich geltend zu machen und sich bei einem angespannten Wohnungsmarkt und einer Bewerberüberzahl mögli- cherweise der Gefahr auszusetzen, deshalb nicht als Mieter ausgewählt zu wer- den. Denn er ist durch die Möglichkeit, nach Vertragsschluss gemäß § 556g Abs. 3 BGB Auskunft zu verlangen und eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB zu erheben, hinreichend davor geschützt, eine überhöhte Miete zahlen zu müssen. (ee) Unerheblich ist auch das Vorbringen der Revision, der Gesetzgeber habe mit der Auskunftspflicht nach § 556g Abs. 1a BGB den Missstand beheben wollen, dass sich das konkrete Mietniveau entgegen den mit der sogenannten Mietpreisbremse bezweckten Folgen in vielen Fällen oberhalb von 110% der orts- üblichen Vergleichsmiete befinde, weil sich der Vermieter auf eine höhere Vor- miete berufen habe und für den Mieter oftmals nicht beurteilbar gewesen sei, ob die verlangte Miete zulässig sei. Denn diese Beurteilung ist ihm - wie ausge- führt - grundsätzlich auch bei Mitteilung der geschuldeten Vormiete nicht mög- lich. (ff) Eine Erstreckung der vorvertraglichen Auskunftspflicht des Vermieters auf die rechtlich nach §§ 556d ff. BGB zulässige Vormiete widerspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, den Vermieter lediglich zur Auskunft über ihm oh- nehin bekannte Umstände zu verpflichten. 35 36 37 - 15 - (1) Der Gesetzgeber wollte den Vermieter mit dieser Auskunftspflicht zwar dazu veranlassen, sich bereits vor Vertragsschluss aktiv Gedanken über die Höhe der zulässigen Miete zu machen (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 27). Dabei ist er allerdings davon ausgegangen, dass dem Vermieter die zu erteilenden In- formationen ohne weiteres bekannt (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 14, 28) und für die Erteilung der Auskunft lediglich "zwei Minuten Zeitaufwand anzusetzen" sind (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 19). Bei einem Vormietverhältnis, das seinerseits bereits den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit ange- spannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) unterlag, ist dem Vermieter indes nur die mit dem Vormieter vertraglich vereinbarte Vormiete ohne weiteres be- kannt, nicht jedoch die nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB zulässige Vor- miete. Hierbei handelt es sich anders als bei der vertraglich vereinbarten Vor- miete nicht um eine feststehende Größe, die von dem Vermieter einfach und ein- deutig benannt werden könnte. Vielmehr ist die Bestimmung der nach §§ 556d ff. BGB zulässigen Höchstmiete oftmals mit praktischen Problemen und Unsicherheiten verbunden, wovon auch der Gesetzgeber bei Einfügung der Re- gelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Woh- nungsmärkten in das Bürgerliche Gesetzbuch mit Wirkung vom 1. Juni 2015 durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungs- märkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG; BGBl. 2015 I S. 610) ausging (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 32). Mit der vorvertraglichen Auskunftspflicht wollte der Gesetzgeber - wie nicht zuletzt die Angabe eines Zeitaufwands von zwei Minuten in der Gesetzesbegründung zeigt - dem Vermieter indes nicht eine umfangreiche und mit Unsicherheiten verbundene Ermittlung der nach §§ 556d ff. BGB zuläs- sigen Vormiete auferlegen, sondern ihn ersichtlich lediglich dazu verpflichten, den Mieter unter Mitteilung ihm ohnehin bekannter Umstände (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 14, 28) darüber zu informieren, dass er einen Ausnahmetatbestand 38 - 16 - für die zulässige Miethöhe in Anspruch nimmt. Dem entspricht es allein, von dem Vermieter lediglich die Angabe der vertraglich vereinbarten Vormiete zu verlan- gen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber dem Vermieter in der hier anzuwendenden, bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des § 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB die Angabe, wie hoch die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses war, auferlegt hat, entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass er von ihm auch die Mitteilung der zu diesem Zeitpunkt rechtlich geschuldeten Vormiete verlangen wollte. Mit dieser - für ab 1. April 2020 entstandene Mietverhältnisse ohnehin nicht mehr geltenden (vgl. hierzu BT-Drucks. 19/17156 [Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschus- ses für Recht und Verbraucherschutz], S. 3, 6) - Regelung ging es dem Gesetz- geber lediglich um eine zeitliche Vorverlagerung im Hinblick darauf, dass nach § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB Mietminderungen sowie im letzten Jahr vor Beendi- gung des Vormietverhältnisses getroffene Vereinbarungen über Mieterhöhungen bei der Ermittlung der für die zulässige Höhe der Miete im neuen Mietverhältnis relevanten Vormiete unberücksichtigt bleiben (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 27). Eine inhaltliche Aussage dahingehend, dass sich die Auskunft auf die nach §§ 556d ff. BGB zulässige Vormiete zu beziehen hat, war damit nicht verbunden. (2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch daraus, dass in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, der Vermieter müsse Auskunft dar- über erteilen, dass ein Ausnahmetatbestand vorliege (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 12 und 14), und die Auskunftsverpflichtung sei auf Fälle beschränkt, in denen die geforderte Miete aufgrund der Ausnahmetatbestände nach § 556e BGB und § 556f BGB zulässig sei, der Vermieter sich also auf diese berufen könne (vgl. BT-Drucks. 19/4672, S. 14), nicht, dass der Gesetzgeber diesen zur Überprüfung 39 40 - 17 - der rechtlichen Zulässigkeit der mit dem Vormieter vereinbarten Vormiete ver- pflichten wollte. (gg) Gegen eine Auskunftspflicht des Vermieters über die rechtlich ge- schuldete Vormiete spricht weiter, dass eine solche - dem Willen des Gesetzge- bers widersprechend - zu weiterem erheblichen Streitpotenzial zwischen den Mietvertragsparteien führte. Denn anders als eine Auskunftspflicht über die ver- traglich vereinbarte Vormiete begründete eine Auskunftspflicht über die nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB geschuldete Vormiete im Hinblick auf die auch von dem Gesetzgeber gesehenen Schwierigkeiten, diese zutreffend zu ermitteln, für den Vermieter die nicht unerhebliche Gefahr einer fehlerhaften Auskunft. Streitigkeiten über die Richtigkeit der erteilten Auskunft wären hierdurch vorge- zeichnet. Dies würde aber der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, den Rechtsfrieden zwischen den Mietvertragsparteien durch die Regelungen zur Be- grenzung der Miethöhe bei Mietbeginn nicht über Gebühr zu beeinträchtigen und durch eine ausgewogene Regelung der Rechtsfolgen einer unzulässig überhöh- ten Mietvereinbarung auf die praktischen Probleme, die sich bei der Bestimmung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn ergeben können, sowie die bei deren Ermittlung bestehende Unsicherheiten zu reagieren (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 32; Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22, NZM 2023, 762 Rn. 30). Zugleich würde ein Teil der grundsätzlich materiell-rechtlichen Prüfung, ob die vereinbarte Miete nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zulässig ist, nämlich die Prüfung der geschuldeten Vormiete, auf die formale Ebene der Auskunftser- teilung vorverlagert, was nicht sachgerecht wäre. (hh) Hinzu kommt, dass der Vermieter auch sonst grundsätzlich nicht ver- pflichtet ist, dem Mieter die Höhe der von ihm verlangten Miete zu erläutern, seine diesbezügliche interne Berechnung und deren Grundlage offenzulegen oder dem Mieter die Zulässigkeit der Miete nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB 41 42 - 18 - nachzuweisen. Selbst bei Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 BGB ist der Vermieter nur gehalten, dem Mieter die Tatsachen mitzuteilen, die dieser zur Feststellung der ortsüblichen Miete oder eines Sonder- tatbestands (§§ 556e, 556f BGB) benötigt (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 34 f.). Seine eigene Berechnung und deren Ergebnis muss der Vermieter dagegen auch in diesem Fall nicht offenlegen. Es stünde hiermit in Widerspruch, wenn von ihm im Rahmen der vorvertraglichen Auskunftspflicht verlangt würde, nicht nur die tatsächlich vereinbarte Vormiete, sondern die aus Sicht des Vermieters nach seinen Berechnungen nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB geschuldete Vormiete mitzuteilen. 3. Nach alledem konnte sich die Beklagte hier gegenüber dem Mieter auf die geschuldete Vormiete von monatlich 700,95 € berufen, deren zulässige Höhe sich gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in Verbindung mit § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB aus der wirksam vereinbarten Vor-Vormiete ergab. Soweit die im Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Mieter vereinbarte Nettokaltmiete in Höhe von 121,78 € darüber hinausgeht, ist die Vereinbarung gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam. Da der Mieter für September 2021 eine Nettokaltmiete in Höhe von 822,73 € gezahlt hat, liegt für diesen Monat somit eine Überzahlung in Höhe ei- nes Betrags von 121,78 € vor. Zu dessen Rückzahlung ist die Beklagte bereits durch das insoweit von ihr nicht mehr angegriffene Urteil des Amtsgerichts, des- sen Tenor das Berufungsgericht diesbezüglich klarstellend nochmals neu gefasst hat, verurteilt worden. Den im Berufungsverfahren geltend gemachten weiterge- henden Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für September 2021 hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht verneint, weil eine den vorgenannten 43 44 - 19 - Betrag übersteigende Überzahlung nicht vorliegt. Ob einem Rückzahlungsan- spruch auch die Vorschrift des § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde, wie die Revisionserwiderung geltend macht, kann deshalb dahingestellt bleiben. 4. Zutreffend hat das Berufungsgericht dementsprechend auch den dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 257, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF bestehenden Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 116 ff.) nur insoweit für begründet gehalten, als sich diese auf den berechtigt geltend gemachten Überschreitungsbetrag beziehen, mithin auf einen Betrag in Höhe von 121,78 € (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 116), und hat unter Zugrundelegung dieses Überschreitungsbetrags rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin auf Erstat- tung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,13 € für gegeben erachtet. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 04.08.2022 - 21 C 269/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2023 - 67 S 215/22 - 45
BGH VIII ZR 31/1927.05.2020 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR31.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 31/19 Verkündet am: 27. Mai 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 399 Alt. 1, § 556d Abs. 1, § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., 143 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 2 und zur Veröffentli- chung bestimmt). b) Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkas- sodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel ge- zahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen - 2 - Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem re- gistrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkasso- dienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemach- ten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzah- lungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsur- teils vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; Anschluss an Se- natsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 2 b). c) Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerpo- sition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a sowie vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 3). BGH, Versäumnisurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 24. Januar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete in Höhe von 223,07 € nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 65 des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Wohnraummieterinnen gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - einen Anspruch auf 1 - 4 - Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für den Monat September 2017 in Höhe von 223,07 € nebst Zinsen geltend. Zwischen der Beklagten und Frau A. sowie Frau G. (im Folgenden: Mieterinnen) besteht seit dem 15. Juli 2017 ein Mietverhältnis über eine 60,55 m2 große Wohnung in Berlin. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt monatlich 726,60 €. Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "Mietpreisrech- ners" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genann- ten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den An- spruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der 2 3 4 - 5 - Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Kläge- rin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzu- setzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgs- aussichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt. Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemü- hungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechts- anwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin er- folglos, entstehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten. Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Ver- gleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden. 5 6 - 6 - Die Mieterinnen beauftragten die Klägerin - unter Einbeziehung ihrer vor- stehend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Miet- höhenbegrenzung (§ 556d BGB) und traten dazu diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Bezugnahme auf das "Mietverhältnis mit N. A. (nachfolgend einheitlich "Mieter") für die Wohnung in: S. straße 9, 2. Stock, B. " und unter Berufung auf eine Beauftragung und Abtretung durch "den Mieter" - gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) hinsichtlich der vermieteten Wohnung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d BGB von 503,53 € (= 8,32 €/m2, was der ortüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % entspreche), um 223,07 € monatlich, mithin um 44,3 %, überschritten habe. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum ei- nen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungs- maßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herabgesetzt wer- de. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schrei- ben vom 15. August 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von 223,07 € zu viel gezahlter Miete für den Monat September 2017 sowie die Zahlung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 €. 7 8 - 7 - Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Auskunft über die in den letz- ten drei Jahren vor dem Beginn des Mietverhältnisses der Mieterinnen durchge- führten Modernisierungsmaßnahmen begehrt und ferner die Rückzahlung von 223,07 € für den Monat September 2017 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 802,71 €, jeweils nebst Zinsen, geltend gemacht. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Be- rufungsgericht - beschränkt auf die Abweisung des Rückzahlungsantrags von 223,07 € nebst Zinsen - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage- begehren, soweit die Revision eröffnet ist, weiter. Entscheidungsgründe: Die im Umfang der Zulassung eingelegte Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht (LG Berlin [67. Zivilkammer], ZMR 2019, 341) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil sei unab- hängig von der - nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlenden - Verfas- 9 10 11 12 13 14 - 8 - sungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB unbegründet. Der Klägerin stehe der gel- tend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat September 2017 - unabhängig von der seitens des Amtsgerichts verneinten Aktivlegitimation - nicht zu. Es fehle an der für einen solchen Anspruch gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB [aF] erforderlichen Rüge vor Fälligkeit der für September 2017 geschulde- ten Miete. Zwar habe die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2017 und vom 15. August 2017 die Höhe der vereinbarten Miete gerügt, dies allerdings jeweils nur im Namen einer der beiden Mieterinnen. Es lägen auch keine Umstände im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, aus denen sich für die Beklagte mit der gebotenen Sicherheit ergeben hätte, dass die Klägerin dem Wortlaut beider Rügeschreiben zuwider beide Mieterinnen habe vertreten wollen. Bei einer Mietermehrheit sei eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB [aF] jedoch nur dann wirksam, wenn sie von allen Mietern oder für alle Mieter erklärt werde. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aber auch mangels Aktivlegitimation nicht zu. Daher könne dahinstehen, ob der von der Klägerin angeführten Abtretung bereits die Be- schränkung des § 399 Alt. 1 BGB entgegenstehe, weil mit der behaupteten Un- wirksamkeit der Mietabrede der Kern des Mietverhältnisses betroffen sei und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Vertrauensschutzgründen geeignet sein könne, besonders schutzwürdige Interessen des Vermieters an der Beibehal- tung des Mieters als Gläubigerperson zu beeinträchtigen. Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig. Eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretung rühre bereits daher, dass das Geschäfts- modell der Klägerin aus Gründen der Akquise die Erbringung von zunächst un- entgeltlichen Rechtsdienstleistungen vorsehe, indem sie über ihren "Mietpreis- 15 16 17 - 9 - rechner" - im Wege des sogenannten Legal Tech - die auf einer detaillierten Dateneingabe des Mieters beruhende Miete ermittle. Die Klägerin nehme damit auch eine - zunächst unentgeltliche - Prüfung des Einzelfalls vor. Die von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistungen seien auch nicht etwa gemäß § 5 Abs. 1 RDG als zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung er- laubnisfrei, da es sich bei ihnen um eine erlaubnispflichtige Hauptleistung han- dele. Die im Geschäftsmodell der Klägerin erbrachte Summe ihrer Rechts- dienstleistungen sei auch nicht durch ihre Registrierung als Inkassodienstleiste- rin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gerechtfertigt. Es unterliege zwar kei- nen Zweifeln, dass die Klägerin in eingeschränktem Umfang auch Inkassotätig- keiten erbringe. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei aber eindeutig die Rechts- beratung, die bereits im Einzelnen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausge- he. Die Klägerin werde vielmehr in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt tätig. Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung, wonach ihr eine umfassende Rechtsberatung gestattet sei, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570) berufe, verkenne sie zum einen deren Reichweite, da diese nicht zum Rechts- dienstleistungsgesetz, sondern zu dem bereits außer Kraft getretenen Rechts- beratungsgesetz ergangen sei. Zum anderen verkenne die Klägerin, dass nach dieser Rechtsprechung für einen Inkassodienstleister eine Rechtsberatung zwar nicht grundsätzlich unzulässig sei, sie aber "beim Forderungseinzug" vorge- nommen werden müsse, woran es bei der Tätigkeit der Klägerin fehle. Auch sei die von der Klägerin vorgenommene umfassende Rechtsbera- tung nicht durch ihren zum Zweck der Registrierung als Inkassodienstleisterin erbrachten Sachkundenachweis gerechtfertigt. Angesichts der Komplexität und 18 19 20 - 10 - Bedeutung des Wohnraummietrechts sei es bereits grundsätzlich ausgeschlos- sen, dass die für den vorgenannten Sachkundenachweis erforderlichen Grund- kenntnisse des materiellen und formellen Rechts ausreichten, um dem Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechts- verkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), zur Geltung zu verhelfen. Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes folge nicht, dass die Klägerin bis zu einem Widerruf ihrer Registrierung zu einer umfassenden Rechtsberatung auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts befugt wäre. Für den Mieter sei vor dem Hintergrund des aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hervorgehenden Um- fangs ihrer - über Inkassodienstleistungen hinausgehenden und diesen gegen- über wesensverschiedenen - Rechtsdienstleistungen bereits mangels ausdrück- licher gegenteiliger Vereinbarung ersichtlich, dass er die Klägerin nicht als In- kassodienstleisterin, sondern genauso wie einen Rechtsanwalt beauftrage. Diese Wertung entspreche den - bislang verfassungsrechtlich unbedenk- lichen - berufsrechtlichen Beschränkungen, die der Gesetzgeber Rechtsanwäl- ten auferlege. Während Rechtsanwälte unter anderem dem Fremdkapitalverbot (§ 59e BRAO), dem Verbot unsachlicher oder auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteter Werbung (§ 43b BRAO), dem Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) und dem Verbot der Frei- stellung von Prozesskosten (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO) unterlägen, fehlten entsprechende Beschränkungen für Inkassodienstleister. Genau zur Umgehung dieser gesetzlichen Beschränkungen würden Legal-Tech-Unternehmen wie die Klägerin von Rechtsanwälten gegründet. Wäre eine derartige Umgehung zuläs- sig, würde die berufsrechtliche Ungleichbehandlung der Rechtsanwälte im Rahmen ihrer außergerichtlichen Rechtswahrnehmung gegenüber Inkassoun- ternehmen wie der Klägerin zumindest in ihrer Summe der sachlichen Rechtfer- tigung entbehren (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine außergerichtliche Rechtswahrneh- 21 - 11 - mung in dem hier vorliegenden Umfang durch eine Inkassodienstleisterin wie die Klägerin sei daher aus den vorgenannten Gründen mit den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsdienstleistungsgesetzes unvereinbar. Davon ausgehend sei die streitgegenständliche Abtretung gemäß § 134 BGB unwirksam. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisi- onszulassung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün- dung kann das Bestehen des von der Klägerin in der Revisionsinstanz noch verfolgten Anspruchs auf Herausgabe der für den Monat September 2017 zu viel gezahlten Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB aF) in Höhe des geltend gemachten Betrages von 223,07 € nebst Zinsen nicht ver- neint werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der vorgenannte Anspruch auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin die gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF erforderliche Rüge nicht im Namen beider Mieterinnen, sondern nur im Namen der Mieterin A. erhoben habe. 1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenom- men, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite www.wenigermiete.de angebotenen und im Streitfall für die Mieterinnen er- brachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen seien mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nicht in Einklang zu bringen und daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, wovon auch die Abtre- tung des streitgegenständlichen Anspruchs auf Herausgabe zu viel gezahlter 22 23 24 - 12 - Miete für den Monat September 2017 (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) an die Kläge- rin erfasst werde. a) Das Berufungsgericht hat hierbei, wie der Senat bereits ausgespro- chen hat, verkannt, dass die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt sind und daher nicht gegen das gesetzliche Verbot des § 3 RDG verstoßen, so dass eine Nichtigkeit der erfolgten Abtretung möglicher Ansprüche der Mieterinnen an die Klägerin nach § 134 BGB zu verneinen ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die eingehenden Ausführungen in dem grundlegenden Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., 143 ff., zur Ver- öffentlichung in BGHZ bestimmt) sowie auf die Senatsurteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt) und vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), mit denen er seine vorge- nannte Rechtsprechung bekräftigt hat. b) Entgegen der von einer anderen Kammer des Berufungsgerichts in ei- nem späteren Urteil vom 29. April 2020 (64 S 95/19, juris) - das bei dem Senat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 133/20 im Revisionsverfahren anhängig ist - vertretenen Auffassung kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungs- befugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch nicht mit der Argumentation angenommen werden, die Rückforderung ei- ner von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als "eigenständige" Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes bewertet werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend gelautet habe, für ihn die "Mietpreisbremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Woh- 25 26 - 13 - nungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzuset- zen. Vielmehr diene dann auch die Rückforderung der überhöhten Miete, nicht anders als die Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung, nicht mehr dem Forderungseinzug, sondern der - von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht umfassten - Abwehr von Ansprüchen des Vermieters. Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und steht im Widerspruch zu der oben (unter II 1 a) genannten gefestigten Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat - was die vorbezeichnete Auffassung schon im Ansatz verkennt - in seinem Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162) bereits entschieden, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienst- leister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Ver- langen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend ge- machten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maß- nahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weiterge- hender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senats- urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162). 2. Der Klägerin fehlt - was das Berufungsgericht offengelassen hat - auch nicht deswegen die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche, weil 27 28 29 - 14 - die Abtretung der Ansprüche der Mieterinnen an die Klägerin wegen eines Ab- tretungsausschlusses nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksam wäre. Eine zum Aus- schluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist allerdings auch dann an- zunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 76). Eine solche Schutz- würdigkeit besteht bei der hier in Rede stehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB jedoch nicht (vgl. bereits Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO [zu - auf Bereicherungsrecht gestützten und an einen Verbraucherschutzverein abgetre- tenen - Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel entrichteter Gasentgelte]; ebenso Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a; jeweils zu § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begegnen die Be- stimmungen der §§ 556d ff. BGB, auf welche die Klägerin den an sie abgetrete- nen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete stützt, auch keinen ver- fassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, NJW 2019, 3054 Rn. 54 ff.; Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 a). 4. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB aF scheitert auch - anders als das Berufungsgericht meint - nicht an dem Umstand, dass die von § 556g Abs. 2 BGB aF geforderte Rüge des Mieters von der Klä- gerin nur für die Mieterin A. erhoben wurde. 30 31 - 15 - a) Nach der in § 556g Abs. 2 BGB aF getroffenen Regelung kann der Mieter von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e BGB nicht ge- schuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vor- schriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach dem Zugang der Rüge fällig geworden ist. Dabei muss die Rüge die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht. Weiter schreibt § 556g Abs. 4 BGB vor, dass die Rüge in Textform zu erheben ist. b) Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Klägerin vom 31. Juli 2017 gerecht. Die Rüge ist allerdings - ebenso wie das Mahnschreiben vom 15. August 2017 - nicht im Namen beider Mieterinnen erhoben worden. aa) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt die Auslegung des Rügeschreibens vom 31. Juli 2017 nicht, dass die Klägerin die Rüge auch im Namen der Mitmieterin G. erhoben hat. Denn dort ist ausschließlich die Rede von einem "Mietverhältnis mit N. A. (nachfolgend einheitlich Mieter)." Auch in den Anlagen des Schreibens wird allein Frau A. als Mieterin bezeichnet, während der Name der Mitmieterin G. nicht erwähnt wird. Aus dem von der Revision angeführten Umstand, dass der Beklagten das Bestehen einer Mietermehrheit bekannt war, lässt sich nicht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB ableiten, dass die Klägerin - wenn auch nur stillschweigend - die Rüge im Namen beider Mieterinnen erhoben hat. Zwar hat die Klägerin so- wohl in dem Rügeschreiben als auch im Mahnschreiben jeweils an einer Stelle erwähnt, dass es sich bei dem vorgenannten Mietverhältnis "mit N. A. " um ein solches "für die Wohnung in: S. straße 9, 2. Stock, B. " handelt. Auch wird die Wohnung in entsprechender Weise in den Anlagen der vorgenannten Schreiben bezeichnet. 32 33 34 35 - 16 - Dieser Umstand rechtfertigt jedoch in der Gesamtwürdigung des Inhalts der Schreiben und der sonstigen Umstände nicht die Annahme, dass die Kläge- rin damit das Mietverhältnis nicht etwa durch die (alleinige) Nennung der Miete- rin A. , sondern in erster Linie anhand der konkreten Wohnung beschrieben hätte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 c bb (1)) und deshalb im Rahmen der Auslegung von einer auch im Namen der Mitmieterin G. erhobenen Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF auszugehen wäre. bb) Auch kann die Revision nicht mit der Argumentation durchdringen, die Beklagte, die von der Mietermehrheit Kenntnis besessen habe, sei im Rah- men einer mietvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Erhebung der Rüge nur durch eine Person hin- zuweisen und nachzufragen, ob die Rüge auch im Namen der weiteren Mieterin erhoben werden solle, und sei, weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekom- men sei, gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf eine unzureichende Rüge zu berufen. Es ist nicht Aufgabe des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, dass die Mieterseite (beziehungsweise die Klägerin) die Voraussetzungen eines An- spruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB aF schafft (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 c bb (2)). cc) Dass die Klägerin die Rüge nur für eine von mehreren Mieterinnen erhoben hat, ist jedoch deswegen unschädlich, weil - anders als dies von dem Berufungsgericht und teilweise auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Schmidt- Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g BGB Rn. 23; BeckOK- MietR/Theesfeld, Stand: 1. März 2020, § 556g BGB Rn. 13a; jeweils mwN) - eine Rüge auch dann wirksam ist, wenn sie nicht von allen Mietern oder für alle Mieter vorgebracht worden ist. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine - von allen Mietern abzugebende - Willenserklärung, sondern lediglich um eine ge- 36 37 38 - 17 - schäftsähnliche Handlung, die im Falle einer Mietermehrheit auch von einem Mieter allein geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 c bb (3); Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neu- bearb. 2018, § 556g Rn. 13; BeckOGK/Fleindl, Stand: 1. April 2020, § 556g BGB Rn. 102; Fleindl, WuM 2015, 212, 217 [rechtserhebliche Handlung]; aA Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO; Erman/Dickersbach, BGB, 15. Aufl., § 556g Rn. 6). (1) Eine Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Äußerung eines Willens, der unmit- telbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die Begrün- dung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnis- ses abzielt (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 346 mwN [zum Fall einer Anmeldung von Ansprüchen wegen Reisemängeln innerhalb der gemäß § 651g Abs. 1 BGB aF vorgesehenen Monatsfrist]; Se- natsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 c bb (3) (a)). Einen solchen gestaltenden Inhalt schreibt § 556g Abs. 2 BGB aF der Rüge des Mie- ters nicht zu. Vielmehr ordnet bereits das Gesetz (§ 556g Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB) an, dass eine Vereinbarung über eine die ortsübliche Vergleichsmiete um 10 % übersteigende Miete unzulässig ist, soweit die gesetzlich zulässige Miete überschritten ist, und dass dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht- fertigten Bereicherung zusteht. Hier setzt nun das Rügeerfordernis des § 556g Abs. 2 BGB aF an. Diese Vorschrift regelt, dass der Vermieter objektiv über- zahlte Mieten nicht zurückzuzahlen hat, solange der Mieter sie "ohne Bean- standung" bezahlt, und "schließt" damit Rückzahlungsforderungen für die Zeit- räume vor Erhebung einer qualifizierten Rüge aus (BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung tra- 39 - 18 - gen, dass die Ermittlung der zulässigen Miethöhe für den Vermieter mit Unsi- cherheiten verbunden ist (BT-Drucks. 18/3121, aaO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO). (2) Damit ist das Rügeerfordernis zwar als Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ("schließt aus") ausgestaltet (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 c bb (3) (b); Staudinger/ V. Emmerich, aaO Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 556g Rn. 6; BeckOGK/Fleindl, aaO Rn. 89; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rn. 17; offen gelassen in Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 158) und stellt nicht nur eine bloße Fälligkeitsanforderung dar (so aber LG Berlin [15. Zivilkammer], BB 2019, 465, 466). Die vom Mieter zu erhebende Rü- ge dient nach dem mit der Vorschrift des § 556g Abs. 2 BGB aF verfolgten Re- gelungszweck jedoch nicht dazu, das Mietverhältnis teilweise umzugestalten, sondern allein dazu, die sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen (§ 556g Abs. 1 BGB) im Interesse des Vermieters abzumildern (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO). Hieraus ergibt sich, dass der Gesetz- geber die Rügeerhebung nicht als Willenserklärung verstanden wissen, sondern ihr lediglich den Charakter einer geschäftsähnlichen Handlung (vgl. BT-Drucks. 18/3121, aaO: "Beanstandung") beimessen wollte (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO). Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass die mit der Erklärung eintretenden Rechtsfolgen nicht durch den Willen des Erklären- den, sondern durch das Gesetz bestimmt werden (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 1967 - II ZR 228/64, BGHZ 47, 352, 357 [für den Fall der Mahnung]; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; Palandt/Ellenberger, aaO, Überblick vor § 104 Rn. 6 mit zahlreichen weiteren Beispielen). (3) Damit ist eine Rügeerhebung durch sämtliche Mieter nicht bereits deswegen erforderlich, weil es sich hierbei um eine Willenserklärung handelte. 40 41 - 19 - Auch aus ihrer Rechtsnatur als geschäftsähnliche Handlung folgt nicht, dass die Rüge von sämtlichen Mietern ausgesprochen werden muss. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Regelungszweck soll die Erhebung einer (qualifizierten) Rüge dazu dienen, den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen, aus welchen Gründen, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt eine Rückerstattung verlangt wird. Diesen Anforderungen genügt aber auch eine Rüge, die nur im Namen eines Mieters ausgesprochen wird (Senats- urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 c bb (3) (c)). Aus dem Umstand, dass Rückforderungsansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB im Falle einer Mietermehrheit sämtlichen Mietern als Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB zustehen (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 2 c cc (2)) folgt nichts anderes. Denn nach der Vorschrift des § 432 Abs. 2 BGB wirken lediglich solche Tatsachen, die nur in der Person eines Gläubigers eintreten, nicht für die weiteren Gläubiger. Um eine solche Tatsache mit Einzelwirkung handelt es sich aber nicht, wenn nur einer von meh- reren Mietern die Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF erhebt. Denn der Vermieter wird damit in einer dem Regelungszweck gerecht werdenden Weise darüber unterrichtet, weshalb und in welchem Umfang er sich einer Rückforderung - die auch von einem Mieter allein mit der Maßgabe, dass Zahlung an sämtliche Mieter gemeinsam zu erfolgen hat, verlangt werden kann - ausgesetzt sieht (Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 c bb (3) (c)). III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im Umfang der Zu- lassung der Revision keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Beru- fungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung des im Revisi- onsverfahren noch geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs getroffen hat. 42 43 - 20 - Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge- brauch. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnis- urteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Ein- spruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 16.08.2018 - 121 C 6/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.01.2019 - 67 S 277/18 -
BGH VIII ZR 343/2118.05.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:180522UVIIIZR343.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 343/21 Verkündet am: 18. Mai 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienst- leister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 14. Oktober 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. November 2021 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 11. Juni 2021 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur Erteilung von Auskünften und zur Rückzahlung von 130,48 € zu viel gezahlter Miete nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen (bezüglich der Verurteilung zur Zahlung von Rechtsan- waltskosten) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung des beklagten Vermieters Ansprüche wegen eines Ver- stoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen dem Beklagten und den Mietern M. und Me. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 1. Juni 2017 ein Mietverhältnis über eine 72,88 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverord- nung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 692,30 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbe- gehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Miet- preisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des An- spruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zu- lässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungs- weise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer An- sprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (Stand: 27. Juni 2017) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der 1 2 3 - 4 - Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauf- trage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge ge- mäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. Nach den Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Klägerin fällt eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde, im Verhältnis zu den Mietern erst an, wenn die Klägerin dem Vermieter eine Mah- nung schickt. Auch gegenüber dem Beklagten kann sie im Wege eines abgetre- tenen Freistellungsanspruchs nur in diesem Fall die "RVG-Gebühr" verlangen. Am 10. Oktober 2017 unterzeichneten die Mieter eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung" der Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel ge- zahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wieder- hole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorglich rückwirkend alle insoweit vorgenom- menen Rechtshandlungen und Erklärungen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 rügte die Klägerin gegenüber dem Beklagten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Aus- kunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, 4 5 6 - 5 - über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisie- rungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der an- teiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung des Beklagten, dass er künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabsetzen werde. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Erteilung näher bezeich- neter Auskünfte im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreis- bremse" verlangt und die Rückzahlung von 130,48 € Miete für den Monat No- vember 2017 sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 692,28 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Die Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Be- klagten, der (lediglich) geltend gemacht hat, die Klägerin sei für die erhobenen Ansprüche nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung der Ansprüche an sie wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei, hat das Beru- fungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur- teils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 7 8 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung des Beklagten sei zwar nicht deshalb begründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. 11 12 13 14 - 7 - Die Mieter des Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissverständ- lich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auf- trag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen des beklagten Vermieters handele. Denn dieser habe sich bereits mit Abschluss des Mietver- trags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete be- rühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zu- sammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung des Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- 15 16 17 18 - 8 - nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 5.480,16 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hinge- gen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Kläge- rin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete ab- hänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung des Beklagten sei auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die von der Klägerin aus abgetrete- nem Recht der Mieter erhobenen Auskunftsansprüche (§ 556g Abs. 3 BGB) und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g 19 20 21 22 - 9 - Abs. 2 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) sowie den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, mit der Begründung verneint, die Klägerin sei für die vorgenannten Ansprüche nicht aktiv legitimiert. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht wer- denden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichen- den Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Se- natsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., sowie VIII ZR 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21; jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. 23 - 10 - 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber dem Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der 24 25 - 11 - auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag ver- einbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. Sep- tember 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von den Mietern nicht mehr die von der Klägerin als überhöht 26 27 - 12 - gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern 28 29 30 - 13 - einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen. 31 - 14 - bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet habe. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). 32 33 - 15 - Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten des Vermieters hätte die- ser in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten zu vermeiden (vgl. Senats- urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mie- ters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungs- verlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Ab- zug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vorder- gründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie 34 35 - 16 - an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- 36 37 38 - 17 - dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klä- gerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provi- 39 40 41 - 18 - sion in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, an- ders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwi- schen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin in- soweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Ge- brauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkasso- dienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfol- gerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zuläs- siger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). 42 - 19 - c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 43 44 45 - 20 - 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Mie- tern und der Klägerin, wonach diese mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren beauftragt werden soll, steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button "Mietsenkung beauftragen" entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entspre- chenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat. a) Allerdings kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unterneh- mers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unter- nehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Da der Mieter im Fall der Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin von sämtlichen Kosten freigehalten wird (Nr. 3.3 der AGB der Klägerin; Stand: 27. Juni 2017), kommt als entgeltliche Leis- tung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) insoweit lediglich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Beteili- gung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines verein- barten Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) in Betracht. b) Die Vorschrift des § 312j Abs. 3, 4 BGB kommt im Streitfall jedoch auf- grund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwen- 46 47 48 49 - 21 - dung. Die auf die Forderungseinziehung gerichteten Vereinbarungen der Kläge- rin und des Mieters werden zwar vom Wortsinn des Merkmals der entgeltlichen Leistung erfasst, nicht jedoch vom Schutzzweck der vorgenannten Bestimmung (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 51 ff.). aa) Das Merkmal der entgeltlichen Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und § 312 Abs. 1 BGB aF ist allerdings weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags, sondern erfasst auch sonstige Leis- tungen des Verbrauchers (BT-Drucks. 17/13951, S. 72; BGH, Urteile vom 19. Ja- nuar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 52; vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 Rn. 20; vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2019 [Stand: 31. Juli 2021], § 312 Rn. 6 mwN). Demgemäß ist es vom Wortsinn des Begriffs der entgeltlichen Leistung im Sinne der § 312 Abs. 1 BGB aF, § 312j Abs. 2 BGB umfasst, die Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehenden Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 127 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). Auch die Klägerin bezeichnet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das der Abtre- tung zugrunde liegende Vertragsverhältnis als "entgeltlichen Geschäftsbesor- gungsvertrag" (Nr. 2.1 Satz 1 der AGB der Klägerin). Dabei kommt es nicht da- rauf an, ob das Entgelt in dem hier maßgebenden Abtretungsvertrag vereinbart worden ist oder in dem Grundgeschäft, dessen Erfüllung die Abtretung dient, weil der Abtretungsvertrag und der zugrunde liegende "Geschäftsbesorgungsvertrag" miteinander verknüpft sind (vgl. MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 36; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312 Rn. 7; jeweils mwN). bb) Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierten Würdigung der hier maßgeblichen Umstände unterfallen die hinsichtlich der For- 50 51 - 22 - derungseinziehung getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und des Mieters je- doch nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung (vgl. Senats- urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.). Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2, 3 der Verbraucherrechte- richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates; ABl. EU L 304 S. 64 vom 22. November 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektroni- schen Geschäftsverkehrs. Durch die als "Button-Lösung" bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbrau- cher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Da- bei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebots enthalten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Än- derung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherin- nen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drucks. 17/7745, S. 6 ff., 10 ff. [zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF]). Dieser Schutzzweck ist jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht betroffen, weil der Verbraucher die Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forde- rung beauftragt und ein Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet ist und lediglich darin besteht, dass der 52 53 - 23 - Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird. Ein Button mit der Aufschrift "kostenpflichtig bestellen" ist zudem zur Un- terrichtung über das - offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbun- dene - "Geschäftsmodell" der Klägerin und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich. Im Gegenteil könnte er bei dem Mieter - entgegen der Zielsetzung des Gesetzes und der hierdurch umgesetzten Richt- linie - Verwirrung stiften, weil die Leistung der Klägerin nicht in jedem Fall kos- tenpflichtig sein soll, die Buttonaufschrift dies aber nicht zum Ausdruck brächte (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 375 Rn. 55). Dies würde der Zielsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zuwiderlaufen, für den Verbraucher eindeutige beziehungsweise unmissverständliche Beschriftun- gen zu verwenden (vgl. EuGH, C-249/21, NJW 2022, 1439 Rn. 27, 29). c) Ungeachtet dessen ist die Frage der (Un-)Wirksamkeit der auf elektro- nischem Wege erklärten Abtretung nach den im gegebenen Fall vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nicht entscheidungserheblich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Vertragsurkunde vom 10. Oktober 2017, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechts- handlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einver- ständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeich- nung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die 54 55 - 24 - Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltflä- che auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebe- nen Umfang an die Klägerin abzutreten (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, juris Rn. 53, und VIII ZR 220/21, juris Rn. 54; vom 30. März 2022 - VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, jeweils unter II 3 b, sowie VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21, jeweils unter II 3 a cc, allesamt zur Veröffentlichung be- stimmt) sowie die weiteren Senatsurteile vom 18. Mai 2022 (VIII ZR 365/21, VIII ZR 380/21, VIII ZR 381/21, VIII ZR 382/21, VIII ZR 383/21, VIII ZR 423/21 und VIII ZR 28/22, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils unter II 3 b). 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet hinsichtlich der Auskunfts- klage und der Klage auf Rückzahlung überhöhter Miete (nebst Zinsen) in der Sa- che selbst. Der Beklagte hat mit seiner Berufung lediglich die Aktivlegitimation der Klägerin angegriffen. Da das Berufungsgericht auf die vom Amtsgericht ge- troffenen Feststellungen Bezug genommen hat und es weiterer Feststellungen nicht bedarf, ist die Sache insoweit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt insoweit zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts. 56 57 - 25 - Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn das Be- rufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die nach den Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für den Anfall der "RVG-Gebühr" er- forderliche Mahnung des Vermieters ausgesprochen wurde. Ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. 58 - 26 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.06.2021 - 28 C 130/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2021 - 67 S 161/21 -
BGH VIII ZR 383/2118.05.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:180522UVIIIZR383.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 383/21 Verkündet am: 18. Mai 2022 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienst- leister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 383/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 4. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den Mietern D. F. und A. G. (im Folgenden: Mieter) besteht ein zum 1. Juli 2018 geschlossenes Miet- verhältnis über eine 59,44 m² große Wohnung, die gemäß der Berliner Mieten- begrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Indexmiete belief sich (netto kalt) zunächst auf 772,72 € und ab dem 1. Oktober 2019 auf 785,86 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs- begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 12. Dezember 2019) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. 2 3 - 4 - Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Die Mieter unterzeichneten am 16. Januar 2020 eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die L. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter genehmigten sie "rein vorsorglich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärungen der L. GmbH [heute C. GmbH]". Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet- kaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. 4 5 6 - 5 - Nachdem die Beklagte dem nicht nachkam, mahnte die Klägerin die Erfül- lung des vorgenannten Begehrens an. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Auskunftsansprüche im Zu- sammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" erhoben und die Rückzahlung von 302,80 € Miete für den Monat April 2020 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.010,36 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag- ten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, wobei die Klägerin in zweiter In- stanz die Feststellung beantragt hat, dass sich der Auskunftsanspruch erledigt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungs- und Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 7 8 9 10 11 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei zwar nicht deshalb begründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. 12 13 14 15 - 7 - Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissverständ- lich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auf- trag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietver- trags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete be- rühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- 16 17 18 19 - 8 - nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 12.717,60 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hin- gegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klä- gerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung der Beklagten sei auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus abgetretenem Recht der Mieter erhobenen Ansprüche auf Feststellung der Erledigung ihres Auskunftsbegehrens (§ 556g Abs. 3 BGB) und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB (in der 20 21 22 - 9 - bis zum 31. Dezember 2018 maßgeblichen Fassung, vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht wer- denden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichen- den Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Se- natsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., sowie VIII ZR 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21; jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die 23 24 - 10 - Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). 25 - 11 - a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag ver- einbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. Sep- tember 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. 26 27 - 12 - Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung 28 29 30 - 13 - kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. 31 - 14 - bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet habe. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). 32 33 - 15 - Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsver- langen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, son- dern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Ab- zug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vorder- gründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie 34 35 - 16 - an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- 36 37 38 - 17 - dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, 39 40 41 - 18 - anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfol- gerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zuläs- siger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). 42 - 19 - c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Se- nat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; 43 44 45 - 20 - vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werden die Mieter - anders als in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris), den Senatsurteilen vom 30. März 2022 (VIII ZR 121/21, juris, und VIII ZR 358/20, zur Veröffentlichung bestimmt) und dem weiteren Senatsurteil vom 18. Mai 2022 (VIII ZR 343/21, zur Veröffent- lichung bestimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen; Stand: 12. Dezember 2019). Vielmehr haben sie stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset- zes zustünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unter- nehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. 46 47 48 - 21 - bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 343/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung be- auftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftra- gen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissver- ständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechts- wirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann of- fenbleiben. Denn die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung un- wirksam ist. b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Vertrags- urkunde vom 16. Januar 2020, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorg- lich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshandlun- gen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtre- tung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeichnung 49 50 - 22 - der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfol- gung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Um- fang an die Klägerin abzutreten. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus fol- gerichtig - keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend ge- machten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. 51 52 53 - 23 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs- kosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 15.06.2021 - 16 C 244/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2021 - 67 S 169/21 - 54
BGH VIII ZR 128/1927.05.2020 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR128.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 128/19 Verkündet am: 27. Mai 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 557 Abs. 2; BGB §§ 134, 398, 399 Alt. 1, 556d Abs. 1 § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entschei- dung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entschei- dung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 20 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., 143 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 30 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 2; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, zur Veröffent- lichung bestimmt, VIII ZR 121/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 2). - 2 - c) Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkas- sodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miet- höhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahl- ter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem re- gistrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkasso- dienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemach- ten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzah- lungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsur- teils vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; Anschluss an Se- natsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, aaO unter II 1 b, VIII ZR 121/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 2 b). d) Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerpo- sition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je- doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a sowie vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, aaO unter II 2, VIII ZR 121/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 3). BGH, Versäumnisurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 128/19 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 4. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete in Höhe von 132,40 € nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 65 des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Wohnraummieterin gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) - so- weit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - einen Anspruch auf Rückzah- 1 - 4 - lung zu viel gezahlter Miete für den Monat Juni 2017 in Höhe von 132,40 € nebst Zinsen geltend. Zwischen der Beklagten und Frau L. (im Folgenden: Mieterin) besteht seit dem 1. Juli 2016 ein Mietverhältnis über eine 77,22 m2 große Wohnung in B. . Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete belief sich monatlich zunächst auf 648 €, ab dem 1. Juli 2017 auf 681 € und ab dem 1. Juli 2018 auf 716 €. Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "Mietpreisrechners" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genann- ten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den An- spruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach 2 3 4 - 5 - der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Kläge- rin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzu- setzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgs- aussichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt. Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemü- hungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsan- waltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin erfolglos, ent- stehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsan- walts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten. Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Ver- gleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden. 5 6 - 6 - Mit Schreiben vom 13. März 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung der Mie- terin - gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d BGB von 440,67 € (= 5,65 €/m2, was der ortsübli- chen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % entspreche), um 207,33 € monatlich, mit- hin um 47,05 %, überschritten habe. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum ei- nen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungs- maßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herab- gesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 28. März 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von 207,33 € zu viel gezahlter Miete sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfol- gungskosten in Höhe von 887,03 €. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin - unter Bezug auf eine von der Mieterin am 1. Mai 2017 unterzeichnete "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" - die vorgenannten Auskunftsansprüche geltend gemacht, ferner die Rückzahlung von 209,10 € für den Monat Juni 2017 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 731,55 €, jeweils nebst Zinsen. 7 8 9 - 7 - Die Klage hat in erster Instanz überwiegend Erfolg gehabt, wobei das Amtsgericht der Klägerin unter anderem den geltend gemachten Rückzah- lungsanspruch in Höhe von 132,40 € nebst anteiliger Zinsen zugesprochen hat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit Versäumnis- urteil vom 28. Februar 2019 abgewiesen und - nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben - das Versäumnisurteil mit Urteil vom 4. April 2019 aufrechterhal- ten. In der Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht ein gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin gerichtetes, auf den 3. April 2019 datiertes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der beiden Richter als un- zulässig verworfen und hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Abweisung des Rück- zahlungsanspruchs von 132,40 € nebst Zinsen - zugelassenen Revision be- gehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Revision eröffnet ist. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Umfang der Zulassung Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 10 11 12 13 - 8 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Das gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil sei aufrechtzuerhal- ten gewesen, weil die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil unabhängig von der - nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlenden - Ver- fassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB begründet sei. Das Berufungsgericht sei dabei befugt gewesen, trotz des von der Kläge- rin gestellten Ablehnungsgesuchs abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mit- wirkung der abgelehnten Mitglieder in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung in der Sache zu befinden, da das Gesuch offensichtlich unzulässig sei. Bei of- fensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs seien die abgelehnten Richter nicht nur an der Entscheidung über das Gesuch zu beteiligen, sondern hätten auch in der Sache zu entscheiden; es bedürfe dann auch keiner dienstli- chen Stellungnahme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weil das Ablehnungsgesuch der Klägerin aus den in Bezug genommenen Gründen des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts vom 4. April 2019 offensicht- lich darauf gerichtet gewesen sei, den Prozess zu verschleppen. In der Sache habe die Berufung keinen Erfolg, weil der Klägerin die gel- tend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Daher könne dahinstehen, ob der von der Kläge- rin angeführten Abtretung bereits die Beschränkung des § 399 Alt. 1 BGB ent- gegenstehe, weil mit der behaupteten Unwirksamkeit der Mietabrede der Kern des Mietverhältnisses betroffen sei und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Ver- trauensschutzgründen geeignet sein könne, besonders schutzwürdige Interes- 14 15 16 17 - 9 - sen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als Gläubigerperson zu beeinträchtigen. Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig. Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe voll- ständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56). II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisi- onszulassung nicht stand. Soweit die Revision allerdings geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege unabhängig von seinen Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin bereits deswegen der Aufhebung, weil es unter Mitwirkung zweier von der Klägerin wegen der Besorgnis der Be- fangenheit abgelehnter Richter ergangen ist, bleibt sie ohne Erfolg. Jedoch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung das Bestehen des von der Klägerin in der Revisionsinstanz noch verfolgten Anspruchs auf Her- ausgabe der für den Monat Juni 2017 zu viel gezahlten Miete in Höhe des gel- tend gemachten Betrages von 132,40 € nebst Zinsen nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 31/19, zur Veröffentlichung bestimmt]) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für die Mieterin erbrachten außergerichtlichen 18 19 20 - 10 - Rechtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der hier noch streitge- genständlichen Forderung an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechts- dienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkasso- dienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieterin erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.) und vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, unter II 2, zur Veröffentlichung be- stimmt), denen ebenfalls am 4. April 2019 verkündete und in der Sache gleich- lautende Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständig gewesenen Beru- fungszivilkammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ be- stimmt). 1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das Berufungsurteil - im Umfang der Zulassung der Revision - nicht bereits deswegen der Aufhe- bung, weil das gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin ge- richtete Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzu- lässig verworfen worden und nachfolgend auch das Berufungsurteil unter Betei- ligung dieser Richter ergangen ist. 21 - 11 - a) § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern ge- troffene Entscheidung in der Hauptsache aus (siehe nur Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 20 f., und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 1 a; jeweils mwN). b) Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an unanfechtbare Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Denn eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt unter den hier gegebenen Umstän- den nicht vor. Es ist im Hinblick auf das zweitinstanzliche Prozessverhalten der Klägerin weder willkürlich noch sonst unhaltbar, dass das Berufungsgericht ihr Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin wegen Prozessverschleppung als unzulässig verworfen hat. Auch ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht die Tragweite und die Bedeutung der Ver- fassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Das Berufungsgericht hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und auch in Parallelsachen unangekün- digt ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Ver- fahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat. Dieses Vorge- hen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in ei- nem Parallelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Se- 22 23 24 - 12 - nats zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Ur- teils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzusehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, aaO) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, aaO) nachgezeichnet hat. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die eingehen- den Ausführungen in den gleichgelagerten Senatsurteilen vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, aaO Rn. 22 ff.) und vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, aaO un- ter II 1 b). 2. Jedoch hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für die Mieterin erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleis- tungen seien mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nicht in Einklang zu bringen und daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete für den Monat Juni 2017 (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) an die Klägerin erfasst werde. a) Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, hat das Berufungsgericht hierbei verkannt, dass die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Er- bringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt sind und daher nicht ge- gen das gesetzliche Verbot des § 3 RDG verstoßen, so dass eine Nichtigkeit der erfolgten Abtretung möglicher Ansprüche des Mieters an die Klägerin nach 25 26 - 13 - § 134 BGB zu verneinen ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ausführli- chen Entscheidungsgründe in dem grundlegenden Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) sowie auf die Se- natsurteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, aaO Rn. 30 ff.) und vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, aaO unter II 2). b) Entgegen der von einer anderen Kammer des Berufungsgerichts in ei- nem späteren Urteil vom 29. April 2020 (64 S 95/19, juris) - das bei dem Senat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 133/20 im Revisionsverfahren anhängig ist - vertretenen Auffassung kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungs- befugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch nicht mit der Argumentation angenommen werden, die Rückforderung ei- ner von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als "eigenständige" Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes bewertet werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend gelautet habe, für ihn die "Mietpreisbremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Woh- nungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzuset- zen. Vielmehr diene dann auch die Rückforderung der überhöhten Miete, nicht anders als die Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung, nicht mehr dem Forderungseinzug, sondern der - von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht umfassten - Abwehr von Ansprüchen des Vermieters. Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und steht im Widerspruch zu der oben (unter II 2 a) genannten gefestigten Rechtsprechung des Senats. Der Se- nat hat - was die vorbezeichnete Auffassung schon im Ansatz verkennt - in sei- nem Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162) bereits ent- schieden, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (auch) nicht aus 27 28 - 14 - dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienst- leister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Ver- langen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend ge- machten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maß- nahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weiterge- hender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162). 3. Der Klägerin fehlt - was das Berufungsgericht offengelassen hat - auch nicht deswegen die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretung der Ansprüche der Mieterin an die Klägerin wegen eines Abtre- tungsausschlusses nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksam wäre. Eine zum Aus- schluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist allerdings auch dann an- zunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 76). Eine solche Schutzwürdig- keit besteht bei der hier in Rede stehenden bereicherungsrechtlichen Rückfor- derung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB jedoch nicht 29 30 - 15 - (vgl. bereits Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO [zu - auf Be- reicherungsrecht gestützten und an einen Verbraucherschutzverein abgetrete- nen - Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel entrichteter Gasentgelte]; ebenso Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a; jeweils zu § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB). 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begegnen die Best- immungen der §§ 556d ff. BGB, auf welche die Klägerin den an sie abgetrete- nen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete stützt, auch keinen ver- fassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, NJW 2019, 3054 Rn. 54 ff.; Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 a). III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im Umfang der Re- vision keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung des geltend gemachten An- spruchs getroffen hat. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 31 32 - 16 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 06.09.2018 - 27 C 138/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2019 - 67 S 365/18 -
BGH VIII ZR 129/1927.05.2020 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR129.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILANERKENNTNIS- UND SCHLUSSURTEIL VIII ZR 129/19 Verkündet am: 27. Mai 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 557 Abs. 2; BGB §§ 134, 398, 399 Alt. 1, § 556d Abs. 1, § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entschei- dung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entschei- dung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 20 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., 143 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 30 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 2; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur - 2 - Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, zur Veröffent- lichung bestimmt, VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, jeweils aaO unter II 2). c) Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkas- sodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miet- höhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahl- ter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem re- gistrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkasso- dienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemach- ten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzah- lungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsur- teils vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; Anschluss an Se- natsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, aaO unter II 1 b, VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, jeweils aaO unter II 2 b). d) Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerpo- sition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je- doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a sowie vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, aaO unter II 2, VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, jeweils aaO unter II 3). BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 129/19 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 4. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Auskunftsantrags (Kla- geantrag zu 1) und des Antrags auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete in Höhe von 170,99 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 2) zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 28. Februar 2019 wird in dem vorbezeichneten Umfang aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte gemäß ihrem Anerkennt- nis - unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mitte vom 12. Oktober 2018 und des Versäumnisurteils dieses Ge- richts vom 6. Juli 2018 - verurteilt, 1. der Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 170,99 € seit dem 4. April 2018 zu zahlen sowie 2. der Klägerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: a) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter (Vormieter) der derzeit durch Herrn M. (Mieter) von der Beklag- ten angemieteten Wohnung in der T. str. , Berlin, (Wohnung) zuletzt schuldete (Vormiete)? - 4 - b) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses ver- einbart worden sind und, falls ja, um welche Beträge wurde die Vormiete jeweils erhöht? c) Wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhält- nisses mit dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB durchgeführt und, falls ja, welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3 BGB und § 559a Abs. 1 bis 4 BGB hätte sich daraus ergeben? d) Handelt es sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 556f BGB? Das Urteil ist hinsichtlich der vorstehenden Verurteilungen zu 1 und zu 2 a bis d vorläufig vollstreckbar. Im weiteren Umfang der Aufhebung (Rückzahlungsforderung in Höhe von 170,99 €) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über sämtliche Kosten des Revisionsverfah- rens, an die Zivilkammer 65 des Berufungsgerichts zurückverwie- sen. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - Auskunftsansprüche sowie einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für den Monat November 2017 in Höhe von 170,99 € nebst Zinsen geltend. Zwischen der Beklagten und Herrn M. (im Folgenden: Mieter) be- stand seit dem 16. August 2017 bis zum 31. August 2018 ein Mietverhältnis über eine 52,75 m2 große Wohnung in Berlin. Die vertraglich vereinbarte Netto- kaltmiete betrug monatlich 529 €. Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "Mietpreisrech- ners" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) 1 2 3 - 6 - Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie ge- gebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herab- setzung der Miete - zu beauftragen. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genann- ten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den An- spruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Kläge- rin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzu- setzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgs- aussichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt. Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemü- hungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechts- anwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin er- folglos, entstehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten. 4 5 - 7 - Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Ver- gleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden. Der Mieter beauftragte die Klägerin - unter Einbeziehung ihrer vorste- hend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Miet- höhenbegrenzung (§ 556d BGB) und trat dazu diese Ansprüche gegen die Be- klagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 rügte die Kläge- rin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftra- gung und Abtretung - gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d BGB von 358,01 € (= 6,79 €/m2, was der ortüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % entspreche), um 170,99 € monat- lich, mithin um 47,76 %, überschritten habe. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum ei- nen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungs- maßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herabgesetzt wer- 6 7 8 - 8 - de. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schrei- ben vom 26. Oktober 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von 170,99 € zu viel gezahlter Miete für den Monat November 2017 sowie die Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729,23 €. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die vorgenannten Auskunfts- ansprüche geltend gemacht sowie ferner die Rückzahlung von 170,99 € für den Monat November 2017 und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs- kosten in Höhe von 719,18 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungs- gericht hat in der Berufungsverhandlung ein gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin gerichtetes, auf den 3. April 2019 datiertes Ableh- nungsgesuch unter Mitwirkung der beiden Richter als unzulässig verworfen und hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der vom Berufungsge- richt - beschränkt auf die Abweisung des Auskunftsantrags und des Rückzah- lungsanspruchs von 170,99 € nebst Zinsen - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit die Revision eröffnet ist, weiter. Die Beklag- te hat im Revisionsverfahren den Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 1) sowie den im Rahmen des Klageantrags zu 2 unter anderem geltend gemachten An- spruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Rückzahlungsforderung von 170,99 € seit dem 4. April 2018 anerkannt. Die Klägerin hat insoweit den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt (§ 555 Abs. 3 ZPO). 9 10 - 9 - Entscheidungsgründe: Die im Umfang der Zulassung eingelegte Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Das gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil sei aufrechtzuerhal- ten gewesen, weil ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil unabhängig von der - nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlenden - Verfassungs- mäßigkeit der §§ 556d ff. BGB unbegründet sei. Das Berufungsgericht sei dabei befugt gewesen, trotz des von der Kläge- rin gestellten Ablehnungsgesuchs abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mit- wirkung der abgelehnten Mitglieder in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung in der Sache zu befinden, da das Gesuch offensichtlich unzulässig sei. Bei of- fensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs seien die abgelehnten Richter nicht nur an der Entscheidung über das Gesuch zu beteiligen, sondern hätten auch in der Sache zu entscheiden; es bedürfe dann auch keiner dienst- lichen Stellungnahme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weil das Ablehnungsgesuch der Klägerin aus den in Bezug genommenen Gründen des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts vom 4. April 2019 offensicht- lich darauf gerichtet gewesen sei, den Prozess zu verschleppen. In der Sache habe die Berufung keinen Erfolg, weil der Klägerin die gel- tend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nicht zustünden. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Daher könne dahinstehen, ob der von der Klägerin angeführten Abtretung bereits die Beschränkung des § 399 Alt. 1 BGB entgegenstehe, weil mit der behaupteten Unwirksamkeit der Miet- 11 12 13 14 15 - 10 - abrede der Kern des Mietverhältnisses betroffen sei und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Vertrauensschutzgründen geeignet sein könne, besonders schutz- würdige Interessen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als Gläubi- gerperson zu beeinträchtigen. Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig. Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe voll- ständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56). II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisi- onszulassung nicht stand. Soweit die Revision allerdings geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege unabhängig von seinen Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin bereits deswegen der Aufhebung, weil es unter Mitwirkung zweier von der Klägerin wegen der Besorgnis der Be- fangenheit abgelehnter Richter ergangen ist, bleibt sie ohne Erfolg. Jedoch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung das Bestehen der von der Klägerin in der Revisionsinstanz noch verfolgten Ansprüche auf Aus- kunftserteilung und auf Herausgabe der für den Monat November 2017 zu viel gezahlten Miete in Höhe des geltend gemachten Betrages von 170,99 € nebst Zinsen nicht verneint werden. Dies folgt hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Anspruchs auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16 17 18 - 11 - der Rückzahlungsforderung von 170,99 € seit dem 4. April 2018 bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte diese Ansprüche im Revisionsverfahren aner- kannt hat. Das Berufungsgericht hat überdies zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin (auch) hinsichtlich des nach dem vorstehend genannten Teilaner- kenntnis der Beklagten im Revisionsverfahren noch streitigen Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete in Höhe von 170,99 € verneint. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56 [nachfolgend Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, zur Veröffentli- chung bestimmt]) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der hier noch streitgegenständlichen Forderun- gen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechtsdienstleistungen in ihrer Ge- samtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als In- kassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Se- natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 19 - 12 - Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.) und vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt), denen ebenfalls am 4. April 2019 verkündete und in der Sache gleichlautende Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständig gewesenen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Se- natsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das Berufungsurteil - im Umfang der Zulassung der Revision - nicht bereits deswegen der Aufhe- bung, weil das gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin ge- richtete Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzu- lässig verworfen worden und nachfolgend auch das Berufungsurteil unter Betei- ligung dieser Richter ergangen ist. a) § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer - wie hier - unan- fechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisions- gericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (siehe nur Senatsur- teile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 20 f., und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 1 a; jeweils mwN). b) Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an unanfechtbare Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Denn eine solche Rechtsverletzung liegt unter den hier gegebenen Umständen nicht vor. Es ist im Hinblick auf das zweitinstanzliche Prozessverhalten der Klä- 20 21 22 23 - 13 - gerin weder willkürlich noch sonst unhaltbar, dass das Berufungsgericht ihr Ab- lehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin wegen Prozessverschleppung als unzulässig verworfen hat. Auch ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht die Tragweite und die Bedeutung der Ver- fassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Das Berufungsgericht hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und auch in Parallelsachen unangekün- digt ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Ver- fahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat. Dieses Vorge- hen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in ei- nem Parallelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Se- nats zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Ur- teils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzusehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, aaO) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, aaO) nachgezeichnet hat. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die eingehen- den Ausführungen in den gleichgelagerten Senatsurteilen vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, aaO Rn. 22-29) und vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, aaO unter II 1 b). 2. Jedoch hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen 24 25 - 14 - und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleis- tungen seien mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nicht in Einklang zu bringen und daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunftserteilung (§ 556g Abs. 3 BGB) und auf Herausgabe zu viel gezahl- ter Miete für den Monat November 2017 (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) an die Klägerin erfasst werde. a) Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, hat das Berufungsgericht hierbei verkannt, dass die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Er- bringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt sind und daher nicht ge- gen das gesetzliche Verbot des § 3 RDG verstoßen, so dass eine Nichtigkeit der erfolgten Abtretung möglicher Ansprüche des Mieters an die Klägerin nach § 134 BGB zu verneinen ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ausführli- chen Entscheidungsgründe in dem grundlegenden Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) sowie auf die Se- natsurteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, aaO Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, aaO unter II 2) und vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, aaO unter II 3). b) Entgegen der von einer anderen Kammer des Berufungsgerichts in ei- nem späteren Urteil vom 29. April 2020 (64 S 95/19, juris) - das bei dem Senat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 133/20 im Revisionsverfahren anhängig ist - vertretenen Auffassung kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungs- befugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch nicht mit der Argumentation angenommen werden, die Rückforderung ei- ner von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als "eigenständige" Inkassodienstleistung im Sinne des 26 27 - 15 - Rechtsdienstleistungsgesetzes bewertet werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend gelautet habe, für ihn die "Mietpreisbremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Woh- nungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzuset- zen. Vielmehr diene dann auch die Rückforderung der überhöhten Miete, nicht anders als die Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung, nicht mehr dem Forderungseinzug, sondern der - von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht umfassten - Abwehr von Ansprüchen des Vermieters. Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und steht im Widerspruch zu der oben (unter II 2 a) genannten gefestigten Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat - was die vorbezeichnete Auffassung schon im Ansatz verkennt - in seinem Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162) bereits entschieden, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienst- leister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Ver- langen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend ge- machten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maß- nahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weiterge- 28 29 - 16 - hender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senats- urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162). 3. Der Klägerin fehlt - was das Berufungsgericht offengelassen hat - auch nicht deswegen die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretung der Ansprüche des Mieters an die Klägerin wegen eines Abtre- tungsausschlusses nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksam wäre. Eine zum Aus- schluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist allerdings auch dann an- zunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 76). Eine solche Schutz- würdigkeit besteht weder bei der hier in Rede stehenden bereicherungsrecht- lichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. bereits Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO [zu - auf Be- reicherungsrecht gestützten und an einen Verbraucherschutzverein abgetrete- nen - Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel entrichteter Gasentgelte]; ebenso Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a; jeweils zu § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) noch bei dem von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten, von ihr nunmehr anerkannten Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 556g Abs. 3 BGB (Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 79, und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 26 mwN, 164 f.). 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begegnen die Be- stimmungen der §§ 556d ff. BGB, auf welche die Klägerin die an sie abgetrete- 30 31 - 17 - nen Ansprüche stützt, schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Beden- ken (BVerfG, NJW 2019, 3054 Rn. 54 ff.; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 a). III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im Umfang der Zu- lassung der Revision keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des Auskunftsantrags (Klageantrag zu 1) und des mit dem Klageantrag zu 2 unter anderem geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Zinsen aus der Rückzahlungsforderung von 170,99 € ent- scheidet der Senat in der Sache selbst, da es diesbezüglich aufgrund des in diesem Umfang im Revisionsverfahren erfolgten Anerkenntnisses der Beklag- ten weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache insoweit zur Endent- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Anerkenntnis. 32 - 18 - Im weiteren Umfang der Aufhebung ist die Sache hingegen nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhalt- lichen Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete getroffen hat. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 12.10.2018 - 6 C 107/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2019 - 67 S 352/18 - 33
BGH VIII ZR 373/2124.05.2023 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2023:240523UVIIIZR373.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 373/21 Verkündet am: 24. Mai 2023 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, § 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [aF]; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleis- ters für die Erhebung einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF im Zusam- menhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mie- ters aus der sogenannten Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem re- gistrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnah- men der Anspruchsabwehr). BGH, Urteil vom 24. Mai 2023 - VIII ZR 373/21 - LG Berlin AG Berlin-Spandau - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 19. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Dr. Reichelt sowie die Richterin Dr. Böhm für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 28. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 920,12 € nebst Zinsen zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind seit dem 15. Dezember 2018 Mieter einer Wohnung der Beklagten, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.033,90 €. 1 - 3 - Sie machen Ansprüche aus dem Mietverhältnis im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse geltend. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 rügte die L. GmbH, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, gegenüber der Beklagten unter Beru- fung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung sowie eine Forderungsabtre- tung durch die Kläger einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe. Die L. GmbH verlangte in diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft (§ 556g BGB aF), die - für vier monatliche Mietzahlungen an sie abge- tretene - Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, die (teilweise) "Herausgabe" der Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Im Anschluss an eine erklärte Rückabtretung des Anspruchs auf Rückzah- lung zu viel gezahlter Miete von der inzwischen unter C. GmbH firmierenden Rechtsdienstleisterin an die Kläger haben diese die Beklagte auf Rückzahlung von 460,06 € Miete für Oktober 2019 nebst Zinsen sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf die Auskunftserteilung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht dem zuletzt noch geltend gemachten Auskunftsantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht auch den Auskunfts- antrag abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit der diese klageerweiternd zu- dem die Rückzahlung von 460,06 € Miete für November 2019 nebst Zinsen gel- 2 3 4 5 - 4 - tend gemacht hatten, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht hin- sichtlich des Zahlungsantrags zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Kläger sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialitäts- Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für for- mell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidungen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Die Kläger könnten die Mieten für Oktober und November 2019 jedoch nicht zurückverlangen, da ihre Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 556d bis 556g BGB aF der Beklagten nicht vor Fälligkeit der zurückverlangten Miete zugegangen sei (§ 556g Abs. 2 Satz 1 BGB aF). Die Abtretung der Ansprü- che der Kläger an die L. GmbH sei gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 6 7 8 9 - 5 - 10 RDG nichtig gewesen. Die Nichtigkeit erfasse auch die der Zessionarin erteilte Vollmacht, weshalb die Rüge vom 30. Juli 2019 keine Rechtswirkungen zum Nachteil der Beklagten habe auslösen können. Die Zessionarin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechts- dienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzu- lässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Kläger aus. Die Kläger hätten der Zessionarin einen Auftrag erteilt, der auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Zessionarin mit der Einforderung einer Erklärung der Beklagten über die Absenkung der von ihnen entrichteten Miete beauftragt und den entsprechenden Anspruch an die Zessionarin abgetre- ten. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietvertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Zwar umfasse das der Zessionarin erteilte Mandat auch die Auskunft, die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige 10 11 12 13 - 6 - Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zuläs- sigen Forderungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Kläger die Zessionarin im Wesentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Kläger habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin er- schöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzu- wehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate und die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Die Kläger selbst hätten den Streitwert der "Feststellungsklage" mit 19.322,52 € bemessen, den bezifferten Zahlungsanspruch hingegen lediglich mit einem Bruchteil davon. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung zur Abwehr der vermieterseitigen Ansprüche sei lediglich eine flankierende Hilfsmaß- nahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden jedoch im Sachvortrag der Parteien keine Grundlage. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit diese aufgrund der beschränkten Zulassung der Revision eröffnet ist, nicht stand. Mit der vom Beru- fungsgericht gegebenen Begründung können die von den Klägern erhobenen 14 15 16 - 7 - Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2018 maßgeblichen Fassung, vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von den Klägern erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB (in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung und Verbesse- rung der Regelungen über die zulässige Miethöhe vom 19. März 2020, BGBl. I S. 540) erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verordnung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Beden- ken (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht we- gen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführ- lich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallel- entscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff., VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21, und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 21 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, NZM 2022, 519 Rn. 24, VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., VIII ZR 256/21, juris Rn. 22 ff., VIII ZR 277/21, juris Rn. 21 ff., VIII ZR 279/21, juris Rn. 23 ff., und VIII ZR 283/21, juris Rn. 24 ff.; vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 21, VIII ZR 28/22, juris Rn. 22, VIII ZR 382/21, juris Rn. 24, VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 17 - 8 - Rn. 23, VIII ZR 343/21, juris Rn. 23, VIII ZR 365/21, juris Rn. 24, VIII ZR 380/21, juris Rn. 22, VIII ZR 381/21, juris Rn. 22, und VIII ZR 423/21, juris Rn. 21). Darauf wird Bezug genommen. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der L. GmbH ausgesprochene Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF, die Tatbe- standsvoraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Rückzahlung der Miete ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 97), sei mangels wirksamer Bevollmächtigung der L. GmbH durch die Kläger unwirksam, weil bereits die Abtretung der Ansprüche der klagenden Mie- ter an die L. GmbH wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei und diese Nichtigkeit auch die der Zessionarin erteilte Vollmacht erfasse. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die im Streitfall für die Kläger erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen der Zessionarin von deren Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die ge- mäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienst- leistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestat- tete Einziehung von Forderungen, sondern auf eine (nicht gestattete) Forde- rungsabwehr gerichtet seien. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Zessionarin, die als In- kassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Kläger er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 18 19 - 9 - Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff., VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff., VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff., und VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entschei- dungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde lie- gen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Zessionarin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforde- rung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöh- ten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Rechtsdienstleisterin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreisbremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Woh- nungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzuset- zen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Um- ständen falle die Rückforderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheb- lich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Zessionarin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senats- urteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). 20 - 10 - Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Zessionarin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Zessionarin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu auf- gefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von ihr als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzuset- zen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maß- nahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff., VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff., VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff., und VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. 21 22 23 - 11 - aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Die tatrichterliche Würdigung kann dabei - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsge- richt Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig ge- würdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 25; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Zessionarin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr gerichtet. Dies folge bereits daraus, dass die Kläger ausweislich des vorgelegten Rügeschreibens vom 30. Juli 2019 die Zessionarin mit der Einforderung einer Erklärung der Beklagten über die Absenkung der von ihnen entrichteten Miete beauftragt hätten. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauerschuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebe- nen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der 24 25 26 - 12 - Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2023, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsverlan- gen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Mieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreis- bremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getre- tene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärk- ten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 32 ff., VIII ZR 365/21, juris Rn. 33 ff., VIII ZR 380/21, juris Rn. 31 ff., VIII ZR 381/21, juris Rn. 31 ff., VIII ZR 382/21, juris Rn. 33 ff., VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 32 ff., VIII ZR 423/21, juris Rn. 30 ff., und VIII ZR 28/22, juris Rn. 31 ff.). Dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung in den den genannten Se- natsurteilen zu Grunde liegenden Entscheidungen - anders als im vorliegenden 27 - 13 - Fall - auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zessionarin sowie deren Internetauftritt mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" zugrunde gelegt hat, vermag entgegen der Revisionserwiderung an der rechtsfehlerhaften Würdigung des Berufungsgerichts nichts zu ändern. Der sich vorliegend allein aus dem kon- kreten Auftrag ergebende Inhalt des Rechtsdienstleistungsvertrags unterschei- det sich hinsichtlich dieses, vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft bewerteten Umstands nicht von demjenigen der dortigen Fallkonstellationen. (2) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Ver- gleich des Werts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungsbegeh- rens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Zessionarin als Rechts- dienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprüche für nur wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tätig- keit der Zessionarin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtli- che Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 36, VIII ZR 365/21, juris Rn. 37, VIII ZR 380/21, juris Rn. 35, VIII ZR 381/21, juris Rn. 35, VIII ZR 382/21, juris Rn. 37, VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 36, VIII ZR 423/21, juris Rn. 34, VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 33, und VIII ZR 28/22, juris Rn. 35). (3) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage- Inkassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Zessionarin werde inkassofremd tätig. 28 29 - 14 - Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 Rn. 11), hat er den Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit verstanden. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung 30 31 32 - 15 - zwischen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässig- keit des "Sammelklage-Inkassos" (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 37 ff., VIII ZR 365/21, juris Rn. 38 ff., VIII ZR 380/21, juris Rn. 36 ff., VIII ZR 381/21, juris Rn. 36 ff., VIII ZR 382/21, juris Rn. 38 ff., VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 37 ff., VIII ZR 423/21, juris Rn. 35 ff., VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 34 ff. und VIII ZR 28/22, juris Rn. 36 ff.). (4) Unbehelflich ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Gebühren- streitwert der außergerichtlichen Tätigkeit. Abgesehen davon, dass ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten vorliegend nicht geltend gemacht wird, gestattete der Umstand, dass ein solcher Anspruch überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruhen würde, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung, nicht die Schlussfolgerung, die Zessionarin werde inkassofremd tätig (vgl. hierzu Senats- urteile vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 343/21, juris Rn. 42, VIII ZR 365/21, juris Rn. 43, VIII ZR 380/21, juris Rn. 41, VIII ZR 381/21, juris Rn. 41, VIII ZR 382/21, juris Rn. 43, VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 42, VIII ZR 423/21, juris Rn. 40, VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 39, VIII ZR 28/22, juris Rn. 41). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Zessionarin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote 33 34 35 - 16 - im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 gültigen Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglo- sigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzu- sagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Selbst wenn - wozu vorliegend anders als beispielsweise in der Senatsent- scheidung vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18) keine Feststellungen getrof- fen sind - die Zessionarin mit den Klägern ein Erfolgshonorar oder eine Freihal- tung von den durch die Inkassotätigkeit entstandenen Kosten im Falle der Erfolg- losigkeit dieser Tätigkeit vereinbart hätte, ließe sich - auch unter Berücksichti- gung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umstän- den nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufsrechts im Vergleich zu Inkas- sodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Zessi- onarin nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wie- derholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 36 - 17 - 3. Da aus den vorstehend genannten Gründen von der Wirksamkeit der seitens der Kläger an die Zessionarin erteilten, auch die Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF umfassenden Vollmacht auszugehen ist, kommt es auf die - vom Berufungsgericht allerdings ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern behandelte - Frage einer nachträglichen Genehmigung der Rüge nicht an. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das 37 38 - 18 - Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Fest- stellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Zahlungsan- sprüche getroffen hat. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 14.06.2021 - 6 C 111/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2021 - 67 S 162/21 -
BGH VIII ZR 283/2130.03.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR283.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 283/21 Verkündet am: 30. März 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver- stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten In- kassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der An- spruchsabwehr). BGB § 174 Satz 1 Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die Erhebung einer Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF nicht - auch nicht analog - anwendbar. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 283/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 2. September 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den Mietern Dr. M. und A. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 26. Juni 2017 ein Mietverhältnis über eine 81,61 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungs- verordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die ver- traglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.154,27 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbe- gehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Miet- preisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des An- spruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zu- lässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungs- weise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer An- sprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauf- trage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge ge- mäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. 2 3 - 4 - Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Klägerin schulden die Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertrags- bestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermie- ters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Am 23. Oktober 2018 unterzeichneten die Mieter eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute: C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorg- lich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärun- gen der M. GmbH [heute: C. GmbH] genehmigt". Mit Schreiben ebenfalls vom 23. Oktober 2018, dem eine Originalvoll- macht der Mieter nicht beigefügt war, rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begren- zung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter ande- rem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegan- gene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchst- betrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution 4 5 6 - 5 - sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 beanstandete die Hausverwaltung der Beklagten, dass dem vorgenannten Schreiben der Klägerin eine Originalvoll- macht der Mieter nicht beigefügt gewesen sei. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" geltend ge- macht und die Rückzahlung von 545,62 € Miete für den Monat November 2018 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.351,01 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar hätten die Mieter die geltend gemachten Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten, jedoch sei dem Rügeschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 23. Oktober 2018 eine Originalvollmacht der Mieter nicht beigefügt gewesen, was die Beklagte unver- züglich gerügt habe. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge- rin ihr Auskunfts- und Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen 7 8 9 10 11 - 6 - nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegan- gen sei, es fehle im Hinblick auf § 174 BGB an einer ordnungsgemäßen Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF. Denn das Rechtsmittel der Klägerin habe unabhän- gig davon keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. 12 13 14 15 - 7 - Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Die Mieter hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissver- ständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragsertei- lung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklag- ten Vermieterin handele. Denn diese hätte sich bereits mit Abschluss des Miet- vertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. 16 17 18 19 - 8 - Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 22.916,04 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hin- gegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klä- gerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. 20 21 22 - 9 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus ab- getretenem Recht der Mieter erhobenen Auskunftsansprüche (§ 556g Abs. 3 BGB) und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 maßgeblichen Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF), sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ge- mäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.). a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs- gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (er- neut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der 23 24 25 - 10 - mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbun- denen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Ver- mieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bun- desregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Damit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Se- natsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt. Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh- nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti- gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus- setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat- liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol- ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten 26 27 - 11 - und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge- bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.). b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam- mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver- fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau- fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla- ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe Se- natsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv 28 29 30 - 12 - legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt 31 - 13 - (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag ver- einbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, zur Veröffentlichung bestimmt]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. 32 33 - 14 - Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - anders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu be- rücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abre- den ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mie- 34 35 36 - 15 - tern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Ausle- gung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Par- teien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. 37 - 16 - bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über- nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechen- des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). 38 39 - 17 - Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsver- langen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, son- dern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Ab- zug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vorder- gründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie 40 41 - 18 - an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- 42 43 44 - 19 - dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klä- gerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provi- 45 46 47 - 20 - sion in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, an- ders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwi- schen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin in- soweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Ge- brauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkasso- dienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Ge- bührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der ge- forderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungs- gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätig- keit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). 48 - 21 - c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 49 50 51 - 22 - 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werden die Mieter - anders als in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris) und den weiteren Senatsurteilen vom 30. März 2022 (VIII ZR 358/20 und VIII ZR 121/21; jeweils zur Veröffentli- chung bestimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen; Stand: 29. Juni 2018). Vielmehr haben sie stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu- stünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. 52 53 54 - 23 - bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21 und VIII ZR 196/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorlie- gend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klä- gerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftragen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechtswirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann offenbleiben. Denn die Unwirk- samkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung unwirksam ist. cc) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Ver- tragsurkunde vom 23. Oktober 2018, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechts- handlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einver- ständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeich- nung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die 55 56 - 24 - Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltflä- che auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebe- nen Umfang an die Klägerin abzutreten. b) Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht teilweise - im Hinblick auf den an eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF geknüpften Rückzahlungsan- spruch - als richtig dar, weil die von der Klägerin am 23. Oktober 2018 erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe we- gen der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Hinweis auf die fehlende Vorlage einer Vollmacht erfolgten Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam wäre. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin - wie die Revision geltend macht - mit Schreiben vom 11. November 2018 das Rügeschreiben erneut (dieses Mal unter Beifügung der Originalvollmacht) über- sandt hat, denn dieses Schreiben ist erst nach Fälligkeit der vorliegend einge- klagten Novembermiete 2018 verfasst worden und kann daher insoweit einen Rückforderungsanspruch nach § 556g Abs. 2 BGB aF nicht auslösen. Nach der Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsge- schäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirk- sam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der an- dere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Zwar hat die Klägerin dem Rügeschreiben vom 23. Oktober 2018 eine von den Mietern unterzeichnete Originalvollmacht (in Urschrift) nicht beigefügt (zu den Anforde- rungen an eine Vollmachtsurkunde siehe BGH, Urteile vom 4. Februar 1981 - VIII ZR 313/79, NJW 1981, 1210 unter II 3; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 350; vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, NJW-RR 2018, 116 Rn. 26). Dies haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch unverzüg- lich gerügt. Ein Recht zur Zurückweisung der Rüge bestand hier jedoch nicht, 57 58 - 25 - weil § 174 BGB - anders als manche Stimmen im Schrifttum meinen (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 23a; Stau- dinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 22) - auf die Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§ 556g Abs. 2 BGB aF) keine (entsprechende) Anwendung findet. § 174 BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, denn bei der Rüge handelt es sich nicht um eine von dem Mieter abzugebende Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 95, und VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 38). Allerdings kann § 174 BGB auf geschäftsähnliche Handlungen entspre- chend Anwendung finden (siehe nur BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - VII ZR 53/10, NJW 2011, 2120 Rn. 13 [zur verzugsbegründenden Mahnung]; vom 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 346 [zur Anmeldung von Ersatz- ansprüchen nach dem Reisevertragsrecht]). Bei der Frage, in welchem Umfang die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften auf geschäftsähnliche Hand- lungen anzuwenden sind, ist jedoch jeweils den spezifischen Eigenarten und der Interessenlage bei der in Frage stehenden Handlung Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99, aaO S. 348; BAGE 166, 202 Rn. 40; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., Überbl. v. § 104 Rn. 7). Nach dieser Maß- gabe bedarf es keiner Vorlage einer von dem Mieter unterzeichneten Original- vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter des Mieters die Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF erhebt. Der Vorschrift des § 174 BGB liegt zugrunde, dass bei einem einseitigen Rechtsgeschäft eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 Abs. 1 Satz 1 BGB) und es daher im dringenden Interesse des Erklärungsemp- fängers liegt, zu wissen, ob der als Vertreter Auftretende bevollmächtigt ist oder nicht (Grüneberg/Ellenberger, aaO, § 174 Rn. 1). Ein solches Bedürfnis ist bei 59 60 61 - 26 - der Erhebung einer Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF nicht zu erkennen. Das Rügeerfordernis ist zwar als Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet. Die von dem Mieter zu erhebende Rüge dient nach dem mit der Vorschrift des § 556g Abs. 2 BGB aF verfolgten Regelungszweck jedoch nicht dazu, das Mietverhältnis teilweise umzugestalten, sondern allein dazu, die sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen (§ 556g Abs. 1 BGB) im Interesse des Vermieters ab- zumildern (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 97, und VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 40). Sie soll den Vermieter ledig- lich darüber in Kenntnis setzen, aus welchen Gründen, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt eine Rückerstattung verlangt wird (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 98, und VIII ZR 31/19, aaO Rn. 41). Damit besteht nicht das gleiche Klarstellungsbedürfnis wie bei einem von einem Bevollmächtig- ten vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäft, denn diese Kenntnis vermittelt auch eine Rüge, der eine Originalvollmacht des Mieters nicht beigefügt ist. In der gegebenen Fallgestaltung ist auch nicht zu erwarten, dass einer der Beteiligten oder ein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben kann (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 16). Diese anders gelagerte Interessenlage kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber für die Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF nicht die Einhaltung der Schriftform verlangt, sondern die Textform (§ 126b BGB) für ausreichend erachtet hat (§ 556g Abs. 4 BGB aF). Die darin liegende Former- leichterung dient dem Zweck, den Rechtsverkehr in den Fällen zu vereinfachen, in denen eine Erklärung zwar - etwa aus Informations- oder Dokumentationsgrün- den - einer textlichen Niederlegung bedarf, aber die Einhaltung der strengeren Schriftform wegen des Erfordernisses einer eigenhändigen Unterschrift unange- messen verkehrserschwerend ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, aaO [zu einer Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 5 WoBindG]; 62 - 27 - BT-Drucks. 14/4987, S. 18 f.). Die Zielsetzung der Erleichterung des Rechtsver- kehrs durch die Textform des § 556g Abs. 4 BGB aF würde jedoch unterlaufen, wenn gleichwohl durch den Vertreter gemäß § 174 BGB eine eigenhändig unter- zeichnete Vollmachtsurkunde vorzulegen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14, WuM 2014, 612 Rn. 2 [zum Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB]). 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. 63 64 65 - 28 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskos- ten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grund- sätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 04.05.2021 - 16 C 128/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2021 - 67 S 121/21 - 66
BGH VIII ZR 123/2119.01.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:190122UVIIIZR123.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 123/21 Verkündet am: 19. Januar 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF]; §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) ist nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam. Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkraft- treten der Verordnung am 1. Juni 2015 veröffentlicht worden (Bestätigung des Se- natsurteils vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 83 ff. sowie des Senatsbeschlusses vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6 ff.). b) Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine - einem registrierten Inkasso- dienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (Bestätigung des Senats- urteils vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; und VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). - 2 - BGB § 312j Abs. 2, 3, 4 Beauftragt ein Verbraucher (hier: Wohnungsmieter) einen Inkassodienstleister im elektronischen Rechtsverkehr mit einer Beitreibung einer möglicherweise bestehen- den Forderung gegen seinen Vermieter (hier: Rückerstattung zu viel gezahlter Miete verbunden mit der Aufforderung, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen) und ist das vereinbarte Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet und besteht ledig- lich darin, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisie- rung beteiligt wird, steht dem Zustandekommen des Vertrags gemäß § 312j Abs. 4 BGB ausnahmsweise nicht entgegen, dass die von dem Inkassodienstleister auf sei- ner Internet-Seite verwendete Schaltfläche "Mietsenkung beauftragen" nicht mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden Formulierung be- schriftet ist. BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 15. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die behauptet, in das Rechtsdienstleistungsregister des Kammergerichts eingetragen zu sein, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermie- terin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverord- nung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen der Beklagten und den Mietern M. und W. N. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 1. Dezember 2015 ein Mietverhältnis über eine 57,70 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsver- ordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertrag- lich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 580 €. 1 2 - 4 - Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs- begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", zur "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" sowie "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung sowie eine Forderungsabtretung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schrei- ben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstat- tung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten 3 4 - 5 - Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklä- rung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung zu viel ge- zahlter Miete sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die vorgenannten Aus- kunftsansprüche geltend gemacht, ferner die Rückzahlung von 422,48 € Miete für die Monate November und Dezember 2017 sowie die Erstattung vorgerichtli- cher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 906,84 €, jeweils nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunfts- und ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für 5 6 7 8 9 10 - 6 - formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Die Mieter hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissver- ständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragsertei- lung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklag- ten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Miet- vertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der "Feststellung der Unwirksamkeit der 11 12 13 14 - 7 - Miete" sowie "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabset- zung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 8.872,08 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hinge- gen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Kläge- rin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete ab- hänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. 15 16 17 - 8 - Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus ab- getretenem Recht der Mieter erhobenen Auskunftsansprüche (§ 556g Abs. 3 BGB) und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556e Abs. 1 und 2, § 556g Abs. 2 BGB, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgericht- licher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.). a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs- gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis 18 19 20 21 - 9 - habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (er- neut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbun- denen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Ver- mieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bun- desregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Da- mit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Senats- urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt. Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh- nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti- gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus- setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat- liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol- ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten 22 23 - 10 - und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge- bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.). b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam- mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver- fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau- fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla- ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe Se- natsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 24 25 26 - 11 - BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der - im Revisionsver- fahren zu unterstellenden - Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgen- den: aF) gestattete Einziehung von Forderungen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die nach ihrem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag als Inkassodienstleis- terin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter erbrachten Tätig- keiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zu- grunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer 27 28 - 12 - von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [beim Senat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 133/20 im Revisions- verfahren anhängig]; aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von den Mietern nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die 29 30 - 13 - letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; siehe auch Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin (hier: die 31 32 33 - 14 - Rückerstattung überzahlter Miete für zwei Monate) - im Streitfall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die im We- sentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Beru- fungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Re- vision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge - was auch die Revisionserwiderung als ausschlaggebend an- sieht - bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirk- samkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteige"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechts- fehlerhaft. 34 - 15 - (1) Zwar lag den bisher ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abwei- chende rechtliche Beurteilung, denn der in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä- gerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (vgl. nur Senatsurteil vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche tatsächliche Umstände der ge- gebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten des Vermieters hätte dieser in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlan- gen des Mieters zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zu- sammenhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlan- gen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, weitere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römer- mann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. November 2021, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerken- 35 36 - 16 - nen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungs- gericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge - und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) - nicht erfordert. 37 38 - 17 - (2) Anders als das Berufungsgericht in Parallelverfahren zu erkennen ge- geben hat (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26. August 2021 - 67 S 90/21, bei dem Senat im Revisionsverfahren anhängig unter VIII ZR 277/21), lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, NJW 2021, 3046, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), mit dem der Bundes- gerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine ge- richtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 39 40 41 42 - 18 - RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammen- hangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgs- honorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Ge- bührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der ge- forderten monatlichen Mietsenkung (211,24 € x 42). Auch dieser Umstand ge- stattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorge- richtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das 43 44 - 19 - Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabge- setzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der - vorliegend zu unterstellenden - Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen Regulie- rung des anwaltlichen Berufsrechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern erge- ben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wie- derholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, 45 46 47 - 20 - BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, NJW 2021, 3046 Rn. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand- lung vor dem Senat vertretenen Auffassung steht dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Mietern und der Klägerin, wonach diese mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststel- lungsbegehren beauftragt werden soll, nicht entgegen, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button "Mietsenkung beauftragen" entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat. a) Allerdings kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unterneh- mers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unter- nehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Da der Mieter im Fall der Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin von sämtlichen Kosten freigehalten wird (Nr. 3.2 Satz 4, 3.3 der AGB der Klägerin in der hier maßgeblichen Fassung), kommt als entgeltliche Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgen- den: aF) insoweit lediglich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätig- keit in Gestalt eines vereinbarten Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jähr- lichen Mietersparnis (vier Monate) in Betracht. b) Die Vorschrift des § 312j Abs. 3, 4 BGB kommt im Streitfall jedoch auf- grund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwen- dung, denn die auf die Forderungseinziehung gerichteten Vereinbarungen der 48 49 50 51 - 21 - Klägerin und der Mieter werden zwar vom Wortsinn des Merkmals der entgeltli- chen Leistung erfasst, nicht jedoch vom Schutzzweck der vorgenannten Bestim- mung. aa) Das Merkmal der entgeltlichen Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und § 312 Abs. 1 BGB aF ist zwar weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags, sondern erfasst auch sonstige Leistun- gen des Verbrauchers (BT-Drucks. 17/13951, S. 72; BGH, Urteile vom 22. Sep- tember 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 Rn. 20; vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2019 [Stand: 31. Juli 2021], § 312 Rn. 6 mwN). Demgemäß ist es von dem Wortsinn des Begriffs der entgeltlichen Leistung im Sinne der § 312 Abs. 1 BGB aF, § 312j Abs. 2 BGB umfasst, die Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehen- den Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 127 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). Auch die Klägerin bezeichnet in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen das der Abtretung zugrunde liegende Vertragsverhältnis als "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag" (Nr. 2.1 Satz 1 der AGB der Kläge- rin). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt in dem hier maßgebenden Abtretungsvertrag vereinbart worden ist oder in dem Grundgeschäft, dessen Er- füllung die Abtretung dient, weil der Abtretungsvertrag und der zugrunde liegende "Geschäftsbesorgungsvertrag" miteinander verknüpft sind (vgl. Münch- KommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 36; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312 Rn. 7; jeweils mwN). bb) Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierten Würdigung der hier maßgeblichen Umstände unterfallen die hinsichtlich der For- derungseinziehung getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Mieter je- doch nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung. Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2, 3 der Verbraucherrechte- richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 52 53 54 - 22 - vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates; ABl. EU L 304 S. 64 vom 22. November 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektroni- schen Geschäftsverkehrs. Durch die als "Button-Lösung" bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbrau- cher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Da- bei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbrauche- rinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drucks. 17/7745, S. 6 ff., 10 ff. [zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF]). Dieser Schutzzweck ist jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht betroffen, weil der Verbraucher die Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forde- rung beauftragt und ein Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet ist und lediglich darin besteht, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird. Ein Button mit der Aufschrift "kostenpflichtig bestellen" ist zudem zur Unter- richtung über das - offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbun- dene - "Geschäftsmodell" der Klägerin und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich. Im Gegenteil könnte er bei dem Mieter - entgegen der Zielsetzung des Gesetzes und der hierdurch umgesetzten Richt- linie - Verwirrung stiften, weil die Leistung der Klägerin nicht in jedem Fall kos- tenpflichtig sein soll, die Buttonaufschrift dies aber nicht zum Ausdruck brächte. 55 - 23 - Entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU stel- len sich insoweit nicht, weil ihre Zielsetzung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass von einer Vorlage an den Ge- richtshof der Europäischen Union abzusehen ist ("acte clair"; grundlegend hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi SpA). 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin - unterstellt, sie wäre als Inkassodienstleisterin registriert - inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtre- tung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht ge- mäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend 56 57 58 59 - 24 - gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs- kosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 zu beachten haben wird (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.). Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 27.02.2019 - 7 C 205/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2021 - 67 S 90/19 -
BGH VIII ZR 45/1927.05.2020 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR45.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 45/19 Verkündet am: 27. Mai 2020 Vorusso Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 556d, 556g Abs. 1, 3, §§ 432, 398 Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsur- teil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965 Rn. 10 f.) und kann daher nur Zahlung beziehungsweise Auskunftserteilung an alle Mieter ver- langen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten. BGB § 556g Abs. 2 aF Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB aF, wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnli- che Handlung. BGB § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7; Mietenbegrenzungsverordnung BE Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Er- mächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich ge- stellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der In- - 2 - ternetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtli- chen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht wor- den (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 34, 37). BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19 - LG Berlin AG Berlin-Neukölln - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 13. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 65 - vom 19. Dezember 2018 unter Zurück- weisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben als das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete in Höhe von 84,66 € nebst Zinsen an sie allein zuerkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 22. August 2018 abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird - unter Abweisung der weitergehenden Klage - verurteilt, an die Klägerin und an die Mieterin K. als Mitgläubigerinnen 84,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2018 sowie an die Klägerin allein außergerichtliche Rechtsverfolgungs- kosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. - 4 - Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der beiden Wohnraummieterinnen gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für den Monat Juli 2017 und auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend. Un- streitig wurde die mit der Klageschrift vorgelegte Abtretungserklärung aber nur von der Mieterin H. unterzeichnet. Zwischen der Beklagten und Frau H. sowie Frau K. (im Folgenden auch: Mieterinnen) besteht seit dem 22. März 2017 ein Mietverhält- nis über eine 59 m2 große Wohnung in B. . Die vertraglich vereinbarte Net- tokaltmiete beträgt 624,44 €. Die Wohnung wurde im Zeitraum von 1919 bis 1949 erstmals bezugsfertig und ist mit Badezimmer und Sammelheizung aus- gestattet. Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "Mietpreisrech- ners" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, 1 2 3 - 5 - die Klägerin gemäß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch Kli- cken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-)Rückzahlung beziehungs- weise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen. In diesem Zusammenhang tritt der jeweilige Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Kläge- rin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzu- setzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgsaus- sichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt. Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolgs ihrer außergerichtlichen Bemühun- gen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsan- 4 5 - 6 - waltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin erfolglos, ent- stehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsan- walts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten. Die Mieterin H. (im Folgenden auch: Mieterin) unterzeichnete eine Urkunde, die mit der Überschrift "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" versehen war und sich auf die Geltendmachung von Ansprü- chen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Miethöhenbegrenzung (§ 556d BGB) sowie von damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen be- zog. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Bezugnahme auf das Mietverhältnis mit der Mieterin H. und unter Berufung auf eine Beauftragung und Abtretung durch "den Mieter" - gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) hinsichtlich der vermieteten Wohnung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete ge- mäß § 556d BGB von 449,76 € (= 7,62 €/m2, was der ortüblichen Vergleichs- miete zuzüglich 10 % entspreche), um 174,68 € monatlich, mithin um 52,72 %, überschritten habe. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum ei- nen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungs- maßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über 6 7 8 - 7 - den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herab- gesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2017 - erneut unter Verweis auf ein Mietverhältnis mit der Mieterin H. - ihre vorstehend genannten Begehren und verlang- te mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von jeweils 174,68 € zu viel gezahlter Miete für den dem Rügeschreiben vom 31. Mai 2017 nachfolgenden Monat und die künftigen Monate. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin - wobei sie im Antrag auf Auskunftserteilung beide Mieterinnen namentlich aufführt und mit dem Klam- merzusatz "Mieter" bezeichnet - Auskunft über die Durchführung von Moderni- sierungsmaßnahmen und sich daraus ergebende Mieterhöhungsbeträge (vgl. § 556e Abs. 2 BGB), die Rückzahlung eines die zulässige Höchstmiete übersteigenden Betrages von nunmehr 161,96 € für den Monat Juli 2017 (nebst Zinsen) sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 430,66 € (nebst Zinsen) verlangt. Dabei hat sie die zulässige Höchstmiete - abweichend von den vorgenannten Schreiben - mit 462,48 € angesetzt. Die Beklagte hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die begehrte Auskunft erteilt, weswegen die Parteien bezüglich des Auskunftsbegehrens nur noch über die Kostentragungspflicht nach übereinstimmender Erledigterklärung strei- ten. Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage - zur Rückzahlung von 84,66 € (nebst Zinsen) und zur Erstat- tung von 430,66 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen) verur- teilt. Zudem hat es die Kosten im vollen Umfang der Beklagten auferlegt und die 9 10 - 8 - Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Das Beru- fungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, die Revisionszulassung "beschränkt sich auf die Rechtsfrage, ob die Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche der Mieterin an die Klägerin wirksam ist". Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gemäß § 556g Abs. 2 [aF], § 556d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 398 BGB auf der Grundlage der Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin vom 28. April 2015 ein Rück- zahlungsanspruch in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zu. Die in § 556d Abs. 1, 2 BGB getroffenen Regelungen seien verfassungsgemäß. Damit scheide eine Richtervorlage nach Art. 100 GG aus. Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 148 ZPO (analog) komme nicht in Betracht. Die vom Berliner Senat erlassene Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin vom 28. April 2015 sei wirksam. Sie genüge den formellen Anfor- derungen der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 BGB. Die Verord- 11 12 13 14 - 9 - nung sei innerhalb der zeitlichen Grenze des § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB, Art. 4 MietNovG in Kraft getreten und sei auch gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB be- gründet worden. Aus der unter https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/ vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf veröffentlichten Begründung ergäben sich die Tatsachen, aus denen der Berliner Senat auf das Vorliegen eines ange- spannten Wohnungsmarkts für das gesamte Gemeindegebiet geschlossen ha- be. Auch in materieller Hinsicht halte sich die genannte Verordnung - gemessen an den vom Bundesgerichtshof zur Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin aufgestellten Grundsätzen (Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246) und den Vorgaben des Gesetzgebers - innerhalb der ihm durch die Ermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB verliehenen Rechtsset- zungsbefugnis. Sie genüge auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick da- rauf gewahrt, dass das gesamte Stadtgebiet als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen sei. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Die Abtretung des Auskunftsan- spruchs sowie der weiteren Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreisbremse sei - wie das Berufungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen habe - nicht nach §§ 134, 139 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nichtig. Die Klägerin habe mit der Annahme der Abtretung nicht die ihr aufgrund der Registrierung als Inkassodienstleisterin eingeräumte Befugnis überschritten. Die nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 RDG aufgestellten An- forderungen - insbesondere an die bereits nach dem Rechtsberatungsgesetz vorausgesetzte persönliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Er- 15 16 - 10 - laubnisinhabers - bildeten die Grundlage der weiten Auslegung des Begriffs der "außergerichtlichen Forderungseinziehung", den das Bundesverfassungsgericht (NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570) im Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (nunmehr § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11, 12 RDG) im Lichte der Berufsfreiheit präzisiert und auf die der Gesetzgeber im Rahmen der Neu- regelung des Rechtsberatungsrechts ausdrücklich Bezug genommen habe (BT- Drucks. 16/3655, S. 26 f.). Rechtsberatung sei danach grundsätzlich die umfassende und vollwerti- ge Beratung der Rechtsuchenden in dem Sachbereich, der in der Erlaubnis - hier Inkassodienstleistung - genannt und von dem Nachweis der besonderen Sachkunde sowie der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit gedeckt sei. Inkassounternehmer übernähmen umfassend die Verantwortung für die wir- kungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Der For- derungseinzug könne dabei in unterschiedlichen Formen erfolgen; typisierend könne unterstellt werden, dass dabei stets auch Rechtsberatung zu leisten sei. Die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer umfasse damit sozusagen spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190). Eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr bestehe nicht, wenn der Inkassounternehmer - wie nach § 11 Abs. 1 RDG nunmehr stets vorausgesetzt - auf der Grundlage der von ihm verlangten, von der Behör- de überprüften und für genügend befundenen Sachkunde, die auch das Wohn- raummietrecht als Teil des Bürgerlichen Rechts umfasse, bei der Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen tätig werde (BVerfG, aaO). 17 18 - 11 - Gemessen daran sei die Tätigkeit der Klägerin sowohl im Vorfeld der Rechtsdienstleistung (Zurverfügungstellung eines "Mietpreisrechners") als auch bei und nach Vertragsschluss von der Erlaubnis zur Erbringung von Inkasso- dienstleistungen gedeckt. Auch das Bundesverfassungsgericht sehe eine im Vorfeld einer Abtretung entfaltete Tätigkeit eines Inkassounternehmens als ein von der Inkassoerlaubnis umfasstes Tätigwerden an. Von der danach wirksam vorgenommenen Abtretung sei auch der Aus- kunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB erfasst. Im Hinblick auf die Legaldefi- nition des § 241 Abs. 1 BGB handele es sich bei einem Auskunftsverlangen um eine Forderung; diese könne im Zusammenhang mit einer Inkassodienstleis- tung Gegenstand der Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sein. Die Erteilung einer Auskunft auf der Grundlage einer gesetzlichen Auskunftsver- pflichtung, die nach dem hier gemäß Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB anzuwen- denden Recht ein entsprechendes Verlangen des Mieters erfordere, sei Vo- raussetzung für die von der Klägerin übernommene "wirkungsvolle Durchset- zung" (BVerfG, NJW 2002, 1190) aller hier abgetretenen Forderungen und et- waigen Feststellungsbegehren zur Höhe der künftigen (Miet-)Zahlungspflicht des Mieters. Ausgehend von einer wirksamen Abtretung habe das Amtsgericht der Klägerin zutreffend einen Rückzahlungsanspruch nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB in Höhe von 84,66 € für den Monat Juli 2017 zugesprochen. Dabei habe es die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2017 ermittelt, wobei offenbleiben könne, ob dieser die erhöhten Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels erfülle. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könne er jedenfalls als einfacher Mietspiegel eine taugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung über die Höhe der 19 20 21 - 12 - ortsüblichen Vergleichsmiete bilden. Konkrete Einwendungen gegen den Berli- ner Mietspiegel 2017, insbesondere gegen die Sachkunde der ausweislich des Methodenberichts umfassend an seiner Erarbeitung beteiligten Mieter- und Vermieterverbände, habe die Beklagte nicht erhoben, sondern sich pauschal auf die Behauptung beschränkt, der Mietspiegel könne weder als qualifizierter noch als einfacher Mietspiegel herangezogen werden. Auch aus § 556d Abs. 1 BGB lasse sich eine Beschränkung hinsichtlich der Erkenntnisquelle zur Ermitt- lung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht entnehmen. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die hinsichtlich der Größe, Ausstat- tung und Bezugsfertigkeit in das Mietspiegelfeld G2 des Berliner Mietspiegels 2017 einzuordnende Wohnung, das eine Mietspanne von 5,52 €/m2 bis 7,65 €/m2 und einen Mittelwert von 6,34 €/m2 ausweise, betrage unter Berück- sichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als Schätzungs- grundlage - insoweit von beiden Parteien unbeanstandet - 7,65 €/m2. Zutreffend habe das Amtsgericht dementsprechend eine ortsübliche Vergleichsmiete (net- tokalt) von 451,35 € errechnet und die nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässi- ge Miete mit 496,78 € angesetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der nach § 556e Abs. 2 BGB vorliegend auf die höchstzulässige Miete aufzuschlagende Betrag mit dem Amtsgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht anschließe, nur mit 43,29 € und nicht höher zu bemessen. Die von der Beklagten geltend ge- machten Kosten für die Verlegung eines Laminatbodens und - anteilig - für die Renovierung der Wände und Decken (1/3 der für die Grundierung, das Spach- teln und das Streichen von Decken und Wänden anfallenden Kosten) seien nicht als Aufwand für eine vor der Neuvermietung durchgeführte Modernisie- rung gemäß § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB berücksichtigungsfähig. Denn die 22 23 - 13 - Wohnung habe schon vor der Verlegung eines Laminatbodens über Bodenbe- läge unterschiedlicher Qualität verfügt, so dass allenfalls von einer - nicht zu einer Modernisierungserhöhung führenden - Instandsetzung, nicht aber von der erstmaligen Schaffung eines Bodenbelags auszugehen sei. Hinsichtlich der an- teilig in Ansatz gebrachten Renovierungskosten habe die Beklagte in der Beru- fungsbegründung nicht dargelegt, weshalb die Annahme des Amtsgerichts un- richtig sei, es habe sich hierbei um ohnehin fällige Schönheitsreparaturen im Rahmen der Instandsetzungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 BGB gehandelt. Die Klägerin habe auch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, §§ 249 ff., 257, 398 BGB Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsver- folgungskosten in Höhe von 430,66 €. Das Berufungsgericht folge den zutref- fenden Ausführungen des Amtsgerichts, denen die Beklagte - mit Ausnahme der Beanstandung der Wirksamkeit der Abtretung - nicht entgegen getreten sei. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsurteil unterliegt - wie die Revision zu Recht geltend macht - in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Beru- fungsgericht hat der Klägerin im Wesentlichen rechtsfehlerfrei Ansprüche auf Rückzahlung von 84,66 € (nebst Zinsen) an zu viel bezahlter Miete für den Mo- nat Juli 2017 gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556g Abs. 2 BGB in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF), § 398 BGB zugesprochen und hat daneben - ebenfalls im Wesentlichen frei von Rechtsirrtum - stillschweigend das ur- sprüngliche Bestehen eines in erster Instanz in der Hauptsache übereinstim- 24 25 - 14 - mend für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs der Klägerin nach § 556g Abs. 3, § 398 BGB bejaht. Rechtsfehlerhaft hat es allerdings übersehen, dass die Klägerin, der die entsprechenden Ansprüche nur von der Mieterin H. abgetreten worden waren, Rückzahlung zu viel gezahlter Miete sowie Aus- kunftserteilung nicht allein an sich (als Gesamtgläubigerin nach § 428 BGB) verlangen, sondern nur an sich und die weitere Mieterin K. als Mit- gläubiger im Sinne von § 432 BGB beanspruchen kann beziehungsweise konn- te. Da dies aber nur ein Minus im Vergleich zu den verfolgten Ansprüchen auf Rückzahlung und Auskunftserteilung an die Klägerin allein (also als Gesamt- gläubigerin) darstellt, kann dies ohne eine entsprechende Antragsanpassung ausgesprochen werden; ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432 unter III mwN; vom 10. Oktober 2017- XI ZR 555/16, NJW 2018, 225 Rn. 27). Auch einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungs- kosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, §§ 257, 398 BGB für die Verfolgung der Rückzahlungsforderung und des Auskunftsbegehrens hat das Berufungsge- richt der Klägerin in Höhe von 430,66 € im Ergebnis frei von Rechtsfehlern zu- gesprochen. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Entscheidungsgründen seines Urteils beschränkt auf die Rechtsfrage zugelassen, ob die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin wirksam ist. Diese Beschrän- kung ist unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selb- ständigen und abtretbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente (vgl. etwa BGH, Urteile vom 26 27 - 15 - 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 22 mwN, insoweit in BGHZ 220, 134 nicht abgedruckt; vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19, VersR 2020, 208 Rn. 33). Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage der Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche der Mieterin handelt es sich lediglich um eine einzelne Rechtsfrage, die zudem ein bloßes Element der geltend ge- machten Ansprüche bildet. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit einer zulässigerweise auf den Anspruchsgrund be- schränkten Revisionszulassung (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176 unter II 1; vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, NJW 2010, 148 Rn. 11; jeweils mwN) vergleichbar. Denn die Beschränkbarkeit auf den Grund des Anspruchs ergibt sich aus der Regelung des § 304 ZPO, die es erlaubt, den Rechtsstreit durch ein Grundurteil in getrennte Verfahren über den Grund und die Höhe des Anspruchs aufzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, NJW 1980, 1579 unter A 1). Vorliegend ist daher von einer unbeschränkten Zulassung der Revision auszugehen. 2. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der geltend gemachten Ansprüche (einschließlich des von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs) nicht daran, dass - was im Revisionsverfahren unstreitig ist - nicht beide Miete- rinnen, sondern nur die Mieterin H. die von der Klägerin vorgelegte Ab- tretungsurkunde vom 29. August 2017 unterzeichnet hat. Allerdings hätte das Berufungsgericht bezüglich ihres Rückzahlungs- und Auskunftsbegehrens der Klägerin nur einen Anspruch als Mitgläubigerin nach § 432 BGB und nicht - wie stillschweigend geschehen - als Gesamtgläubigerin nach § 428 BGB zuspre- chen dürfen. 28 29 - 16 - a) Das Berufungsgericht hat nicht mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) festgestellt, dass beide Mieterinnen die Abtretung erklärt hätten. Denn weder das Amtsgericht noch das Berufungsgericht haben Feststellungen dazu getrof- fen, wer als Zedent aufgetreten ist. In dem vom Berufungsgericht in Bezug ge- nommenen Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils findet sich bezüglich der Frage der Abtretung lediglich der einleitende Satz: "Die Klägerin macht aus ab- getretenem Recht Ansprüche der Frau Mareen-Nicole H. und Anja K. (nachfolgend: Mieter) [...] aus der sogenannten Mietpreisbremse gel- tend". Dies besagt jedoch nur, dass sich die Klägerin auf eine Abtretung beider Mieterinnen beruft, nicht aber, dass ein solcher Abtretungsvorgang auch tat- sächlich festgestellt worden ist. b) Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es von der Beklagten auch nicht gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden worden, dass beide Miete- rinnen die Klägerin bevollmächtigt und ihre jeweiligen Ansprüche an diese ab- getreten hätten. Denn es fehlt an einem tatsächlichen Vorbringen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281 unter II 2 a mwN) der Klägerin über eine unter Beteiligung beider oder für beide Mieterin- nen erklärte Abtretung, das durch unterbleibendes Bestreiten der Beklagten hätte zugestanden werden können. Der von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Klageschrift ist eine solche tatsächliche Behauptung nicht zu entnehmen. Dort sind zwar im Antrag auf Auskunftserteilung beide Mieterinnen namentlich genannt mit dem Klammerzusatz, dass nachfolgend nur noch von "Mieter" die Rede sei. Auf Sei- te 4 f. der Klageschrift wird dann behauptet, der Mieter habe die Klägerin mit der Durchsetzung der dort im Einzelnen aufgeführten Ansprüche beauftragt und 30 31 32 - 17 - die Ansprüche - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete be- schränkt auf vier Monatsmieten - abgetreten. Zum Beweis wird dann aber ledig- lich auf die als "schriftliche Auftragsbestätigung" bezeichnete Urkunde verwie- sen, die mit "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" überschrieben ist und in deren Text und Unterschriftszeile als Erklärende nur die Mieterin H. aufgeführt ist, die die Urkunde unstreitig allein unter- zeichnet hat. Da die Klägerin die Abtretung allein auf diese Erklärung stützt und einen weiteren tatsächlichen Vorgang, aus dem sich eine Abtretung auch der weiteren Mieterin ergeben könnte, nicht vorträgt, fehlt es an einer Tatsachenba- sis für eine von beiden Mieterinnen oder eine für beide erklärte Abtretung, die zugestanden werden könnte. c) Es ist damit im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass nur die Mieterin H. ihre Ansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbin- dung mit § 556g Abs. 2 BGB aF (Rückzahlungsanspruch), § 556g Abs. 3 BGB (Auskunftsanspruch) und nach § 280 Abs. 1 BGB (außergerichtliche Rechtsver- folgungskosten) an die Klägerin abgetreten hat. aa) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der von der Mieterin H. unterzeichneten Urkunde, dass diese auch mögliche Aus- kunftsansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Gemäß Absatz 1 der mit der Überschrift "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" ver- sehenen Erklärung ist die Klägerin - in Übereinstimmung mit der Regelung in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - mit der Durch- setzung sämtlicher möglicher Ansprüche und Feststellungsbegehren der Miete- rin im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreis- bremse, insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzah- lung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit 33 34 - 18 - der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil- )Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebe- nenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete beauftragt worden. Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sieht zu diesem Zweck vor, dass der Mieter die in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen genannten Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete aber beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Mieten, treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin abtritt. Die in der von der Mie- terin H. unterzeichneten Urkunde in Absatz 2 erklärte Abtretung ("Ich bestätige und wiederhole hiermit rein vorsorglich die treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung der Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung auf zu viel gezahlter Miete beschränkt auf vier Monatsmieten, an die M. GmbH") wiederholt dies. Mit dem Passus "Abtretung der Ansprüche" sind damit ersicht- lich die zuvor in Absatz 1 im Einzelnen aufgeführten Ansprüche gemeint, die im Übrigen so bereits in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bezeichnet worden sind (vgl. auch Senatsurteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 85). bb) Dass in der unterzeichneten Urkunde weitere Erklärungen der Miete- rin H. enthalten sind, führt - wie die Revisionserwiderung zu Recht gel- tend macht - nicht dazu, dass wegen eines unauflöslichen Widerspruchs zwi- schen Abtretung, Bevollmächtigung und Genehmigung die von der Mieterin H. vorgenommene Abtretung mangels ausreichender Bestimmtheit un- wirksam wäre (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 86 f.). Denn diese zusätzlichen Erklärungen dienen ersichtlich nur dem Zweck, die Abtretung durch weitere, im Interesse einer wirksamen 35 36 - 19 - Durchsetzung der Ansprüche möglicherweise erforderliche Maßnahmen zu flankieren. Nach Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin tritt ein Mieter nicht nur seine Ansprüche gegen den Vermieter an die Klägerin ab (sogenannter Abtretungsprozess), sondern ermächtigt und bevollmächtigt sie für den Fall einer Unwirksamkeit der Abtretung zugleich, die Ansprüche in seinem Namen einzuziehen (sogenannter Vollmachtsprozess). Hiermit korres- pondieren die Absätze 1 und 3 in der Urkunde, die den vorliegend nicht be- schrittenen Weg der gewillkürten Prozessstandschaft abdecken sollen (vgl. Se- natsurteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 87). cc) Auch der Umstand, dass nur die Mieterin H. und nicht auch ihre Mitmieterin die Abtretung erklärt hat, führt - anders als die Revision meint - nicht dazu, dass die Abtretung unwirksam wäre. Daraus folgt aber, dass die Klägerin Ansprüche auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete und auf Aus- kunftserteilung nur in Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) und nicht als Gesamt- gläubigerin nach § 428 BGB verfolgen kann und ihr weitergehendes Begehren unbegründet ist. (1) Im Falle der Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB hat jeder Gläubiger ein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner mit der Folge, dass er seine Rechtsposition selbständig und ohne Mitwirkung der weiteren Gläubiger abtre- ten kann (Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2017, § 432 Rn. 73 mwN). Diesen Anspruch als Mitgläubiger, der darauf gerichtet ist, Leistung (in Form von Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und auf Auskunftserteilung) an alle Mieter gemeinsam zu fordern (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 15. De- zember 1988 - V ZB 9/88, BGHZ 106, 222, 226 mwN; Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, BGHZ 179, 146, Rn. 29), hat die Mieterin H. an die Klägerin 37 38 - 20 - abgetreten. Daneben hat sie den Anspruch auf Erstattung des für die vorge- richtliche Verfolgung dieser Begehren entstandenen Aufwands an die Klägerin übertragen. (2) Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie zwar, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, für die Mietforderungen des Vermie- ters einschließlich der Nebenkosten gemäß §§ 421, 427 BGB als Gesamt- schuldner (Senatsurteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965 Rn. 7). Daraus folgt aber nicht, dass im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gezahlter Mieten die Mieter nun Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB würden, sofern nicht sogar nur einer von ihnen allein forde- rungsberechtigt wäre, weil die erbrachte Leistung im Innenverhältnis ihm allein zuzuordnen wäre (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, aaO Rn. 7, 10 f.; OLG Frankfurt am Main, ZIP 1982, 880, 881; aA Fleindl, WuM 2015, 212, 214; OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2000, 468 f.; Staudin- ger/Looschelders, aaO, § 428 Rn. 99; Erman/Böttcher, BGB, 15. Aufl., § 428 Rn. 12 [jeweils ohne nähere Begründung]; offengelassen in BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169 unter II 3). Denn das Gesetz ordnet zwar für die Zahlungspflichten des Mieters im Zweifel eine Gesamt- schuld an (§ 427 BGB); es besteht aber im Falle einer Rückabforderung keine entsprechende Regelung dahin, dass die früheren Gesamtschuldner im Zweifel nun Gesamtgläubiger nach § 428 BGB werden. Vielmehr ist die Mitgläubiger- schaft nach § 432 BGB die Regel, während die Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme bildet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16, NJW 2018, 225 Rn. 20 mwN). Dementsprechend hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ange- nommen, dass sowohl ein aus einem Widerruf eines Darlehensvertrags durch 39 40 - 21 - alle oder nur einen Kreditnehmer (dann § 139 BGB) folgendes Rückabwick- lungsverhältnis nach §§ 346 ff. BGB als auch eine Rückforderung nach Berei- cherungsrecht zu einer (einfachen) Forderungsgemeinschaft führt, die die Dar- lehensnehmer zu Mitgläubigern nach § 432 BGB macht (BGH, Urteile vom 10.Oktober 2017 - XI ZR 555/16, aaO Rn. 20, 27, und XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 20, 27; vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, NJW-RR 2018, 1316 Rn. 23 mwN). Diese Grundsätze sind auch auf Mietergemeinschaften anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, aaO Rn. 10 f.; Staudin- ger/Looschelders, aaO Rn. 40). So hat der Senat etwa einen Mieter, der nach Zugang einer Abrechnung die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens ver- langt hat, als Mitgläubiger nach § 432 BGB angesehen und ihn für verpflichtet gehalten, Auszahlung an alle Mieter zu verlangen, da diese in ihrer Gesamtheit die Überzahlung erbracht haben (Senatsurteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, aaO mwN). Für den hier vorliegenden Fall der bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel entrichteter Miete gilt nichts anderes. (3) Folglich kann die Klägerin - unter Abweisung ihres weitergehenden Klagebegehrens - Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nur als Mitgläubigerin mit der weiteren Mieterin K. fordern (vgl. im Ergebnis auch Schmidt- Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g BGB Rn. 14 [Gesamthands- gläubiger]). Entsprechendes gilt für das - in der Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärte - Auskunftsverlangen. Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB, der durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovel- lierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführt wor- den ist, handelt es sich, wie bereits aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, um einen Hilfsanspruch des Mieters (BT-Drucks. 18/3121, S. 33), der zur Ver- 41 - 22 - wirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche diesen zwingend vor- geschaltet ist (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 165, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Aus diesem Grun- de kann er - ebenso wie der Rückforderungsanspruch nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB - im Falle einer Mietermehrheit von jedem Mieter (und damit auch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Mieterin H. ) nur als Leistung an alle (§ 432 BGB) eingefordert werden. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist - aus den oben unter II 2 b angeführten Gründen - gerade nicht davon auszugehen, dass die Mitmieterin K. ihrerseits die Klägerin beauftragt oder zumindest bevollmächtigt und ermächtigt hat, auch die an sie zu erbrin- gende Rückzahlung entgegenzunehmen. dd) Weiter hat die Mieterin H. wirksam ihren Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten (§ 280 Abs. 1 BGB), die durch die Verfolgung der an die Klä- gerin übertragenen Ansprüche auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete und auf Auskunftserteilung verursacht worden sind, an die Klägerin abgetreten (Nä- heres zum Bestehen, Inhalt und Umfang dieses Anspruchs unter II 5 b). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die von der Mieterin H. erklärte Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche sei nicht wegen Verstoßes gegen § 3 RDG gemäß § 134 BGB unwirksam. Die von der Klägerin entfaltete Tätigkeit ist - anders als die Revision meint - von der ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt. Der Senat nimmt dies- bezüglich auf die eingehenden Ausführungen im Senatsurteil vom 27. Novem- ber 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der von der Revision vorgebrachten Ein- wände erforderlichen Ausführungen. 42 43 - 23 - a) Die Revision bewertet die Tätigkeit der Klägerin als von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasste Rechtsverfolgung, bei der der Einziehungs- zweck hinter die Klärung der Rechtslage zurücktrete und damit nicht dem Urbild des Inkassos, sondern der rechtsberatenden und -vertretenden Aufgabe der Anwaltschaft (§ 3 BRAO) entspreche. Das Berufungsgericht verkenne zudem, dass das Geschäftsmodell der Klägerin, anders als eine herkömmliche Inkasso- tätigkeit, auf eine - regelmäßig auch gerichtliche - Auseinandersetzung angelegt sei, der sich der auftraggebende Mieter nicht einmal mehr entziehen könne. Mit dieser abweichenden Sichtweise lässt sie die vom Gesetzgeber des Rechts- dienstleistungsgesetzes herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts zum Umfang und zur Reichweite der nach dem Rechtsbera- tungsgesetz erlaubten Tätigkeiten eines Inkassodienstleisters und die hieran anknüpfende zentrale Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes außer Acht, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Libe- ralisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleis- tungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 99, 114 ff., 132 ff., sowie BT-Drucks. 16/3655, S. 26 bis 42). aa) Nach der noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen, vom Beru- fungsgericht in den Blick genommenen Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts erschöpft sich die Tätigkeit von Inkassounternehmen gerade nicht nur in einer schlichten Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kauf- männischen Hilfstätigkeit. Vielmehr übernehmen sie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typi- 44 45 - 24 - sierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer sozusagen spiegelbildlich zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 36). Setzen die Inkasso- unternehmen die von ihnen verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetre- tener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 121; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO). bb) Später hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung dahin ergänzt, dass zu der einem mit einer Inkassoerlaubnis tätigen Inkasso- dienstleister gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen gehört. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegen- standes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Ver- antwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 129; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 38). Ohne Befugnis des Inkassoun- ternehmens zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwi- schen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wer- 46 - 25 - tung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 130). Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch eine solche Tätigkeit eines Inkassounter- nehmens nicht beeinträchtigt. Außergerichtliche Rechtsbesorgung kann auch noch während eines Mahnverfahrens erfolgen. Das gilt jedenfalls solange, wie das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen gegenüber dem Ge- richt abgibt und auch sonst keine Interaktion zwischen ihm und dem Gericht stattfindet. Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Ge- richte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen be- wahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 131; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 39). cc) Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen deut- lich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einzie- hung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG), gemeint ist (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 145; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 40). Weiter hat es klargestellt, dass eine erlaubte Inkassotätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn die zu erbringenden Dienstleistungen darauf angelegt sind, mit dem Schuldner eine Auseinandersetzung über die Berechtigung der Forderungen zu führen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Forderungs- einzug auf eine gerichtliche Geltendmachung hinausläuft. Denn auch dann ist es dem Inkassounternehmen nicht verwehrt, begleitend zu der anwaltlichen 47 48 - 26 - Vertretung außergerichtliche Rechtsbesorgung vorzunehmen, solange es sich einer Interaktion mit dem Gericht enthält (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571). dd) An diese Rechtsprechung anknüpfend hat es sich der Gesetzgeber bei dem Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) und des in diesem Rahmen neu geschaf- fenen, am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zum erklärten Ziel gemacht, die sich aus den liberalisierenden Entscheidungen des Bundesverfas- sungsgerichts ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze bei der Neuge- staltung dieser Gesetzesmaterie umzusetzen und fortzuentwickeln. Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm ver- folgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz - an den Gesichtspunkten der Deregulie- rung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außer- gerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 - 42; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 132 ff., 145; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 41). Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG "als verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfas- sungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsbera- tungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur auf eine kaufmännische Hilfstätigkeit beschränkt und da- 49 50 - 27 - mit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenhei- ten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteile vom 27. Novem- ber 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO). Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der Ge- setzgeber an der weiteren "verfassungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, dass einem Inkassounternehmen, dessen Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und das für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen muss, auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtli- che - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt bleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1570; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 135; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO). Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleis- tungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesonde- re mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsbera- tungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.; Senatsurteile vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 133; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 42). ee) In Anbetracht der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielset- zungen, die vom Bundesverfassungsgericht zum Rechtsberatungsgesetz auf- gestellten liberalisierenden Maßstäbe für Inkassodienstleister bei der Schaffung 51 52 53 - 28 - des Rechtsdienstleistungsgesetzes umzusetzen und auch für mögliche neue Berufsbilder fruchtbar zu machen, ist der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkasso- dienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 141; vgl. auch Senatsurteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 43). Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des au- ßergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO). Nach alledem sind von dem Begriff der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG auch solche Tätigkeiten erfasst, die auf eine umfangreiche außergerichtliche Rechtsbesorgung und -beratung gerichtet sind und letztlich auf einen unter Beteiligung eines Rechtsanwalts zu führenden Rechtsstreits hinauslaufen. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes für maßgebend erachteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass die "eigentliche" Einziehungstätigkeit im Vordergrund stehen beziehungsweise den Kern der Dienstleistung bilden muss; vielmehr beziehen sowohl das Bundesver- fassungsgericht als auch der Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes 54 - 29 - die umfassende und vollwertige außergerichtliche Rechtsberatung und - besorgung in den Begriff der "Forderungseinziehung" ein. b) Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht deswegen angezeigt, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes keinen Anlass gesehen hat, für Inkassodienst- leister den Regelungen für Rechtsanwälte vergleichbare (§§ 43 ff., 49b Abs. 2 BRAO, § 4 RVG) berufsrechtliche Vorschriften zu erlassen. Daraus lässt sich, anders als die Revision meint, gerade nicht der Schluss ziehen, der gesetzli- chen Regelung liege die Vorstellung von einer reinen Betreibungstätigkeit der Inkassounternehmen zugrunde. Denn dem stehen die oben angeführten Passagen in den Gesetzesmaterialien entgegen, die ein deutlich umfangreiches Bild der Tätigkeit eines Inkassodienstleisters zeichnen. c) Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dem Umstand, dass nach der von der Mieterin H. unterzeichneten Erklärung die vorgenom- mene treuhänderische Abtretung der im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse stehenden Ansprüche unwiderruflich erfolgt ist, weder für sich allein genommen noch in der Gesamtschau mit weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkten eine Überschreitung der Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. aa) Der genannte Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil das Gesetz - unbeschadet eines möglichen (befristeten) Widerrufsrechts nach den Bestimmungen über Verbraucherverträge (§§ 312 ff. BGB) - eine Widerruflich- keit von Forderungsabtretungen nach § 398 BGB nicht vorsieht. Im Übrigen lässt die Revision bei ihrer Argumentation außer Betracht, dass eine jederzeiti- ge Widerruflichkeit der treuhänderischen Abtretung nicht nur dem Interesse des 55 56 57 - 30 - Inkassodienstleisters an einer verlässlichen Erbringung der Inkassodienstleis- tung, sondern auch dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Rechtsklarheit hinsichtlich der Person des Gläubigers zuwiderliefe (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 209). bb) Soweit die Revision weiter geltend macht, aufgrund der in der Urkun- de von der Mieterin H. abgegebenen Erklärungen sei im Falle der ge- richtlichen Auseinandersetzung ein Widerruf der durch die Klägerin an einen Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht ausgeschlossen, betrifft dieser Ge- sichtspunkt nicht den hier in Frage stehenden Abtretungsprozess, sondern ein Vorgehen im Rahmen der - hier nicht verfolgten - gewillkürten Prozessstand- schaft, das in Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin als "Vollmachtsprozess" bezeichnet wird (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter II 2 c bb). cc) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der Revision weiter vorgebrachte Einwand, die Klägerin erbringe dadurch, dass sie die Anspruchsdurchsetzung steuere, indem sie den für die gerichtliche Durchsetzung hinzuzuziehenden Anwalt auswähle, beauftrage und in Abstimmung mit diesem über die Maß- nahmen entscheide, Dienstleistungen, die nichts mit der Beitreibung der Forde- rung zu tun hätten und daher keine von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeck- ten Rechtsdienstleistungen darstellten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 210, 225 ff.). Dem steht bereits der Um- stand entgegen, dass weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfas- sungsgericht in Fällen, in denen ein registriertes beziehungsweise über eine entsprechende behördliche Erlaubnis verfügendes Inkassounternehmen in ei- nem streitigen gerichtlichen Verfahren als Kläger aus abgetretenem Recht des Kunden eine Forderung geltend gemacht hat, die Berechtigung dieser Vorge- 58 59 - 31 - hensweise und die Aktivlegitimation des Inkassounternehmens in Zweifel gezo- gen haben (vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423 unter II 1 c; vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, NJW 2009, 1353 Rn. 7; BVerfG, NJW 2002, 1190). Davon abgesehen kann die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Ziffern 1.5 und 6.1) vorgesehene Möglichkeit, die treuhänderisch an sie abgetretenen Ansprüche unter Beauftragung eines Rechtsanwalts in ei- nem streitigen gerichtlichen Verfahren als eigene Rechte einzuklagen, durchaus im Interesse des Kunden an einer möglichst einfachen und raschen Durchset- zung seiner Ansprüche liegen. Ihr steht - auch in Ansehung des Umstands, dass der Inkassodienstleister im Falle einer von dem Kunden selbst erhobenen Klage nicht berechtigt wäre, diesen im streitigen gerichtlichen Verfahren zu ver- treten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) - die Zielsetzung des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsord- nung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), grundsätzlich jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier zwischen der Klägerin und der Mieterin vereinbart und dementsprechend auch erfolgt - ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der Durchfüh- rung des streitigen gerichtlichen Verfahrens beauftragt wird und auf diese Wei- se der vorgenannten Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechnung getragen wird (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 226). dd) Entgegen der Auffassung der Revision überschreitet die Klägerin auch weder dadurch, dass sie eine Forderungsdurchsetzung "ohne eigenes Kostenrisiko des Mieters" anbiete, dafür aber eine erhebliche Beteiligung an 60 61 - 32 - den Erlösen gerade einer gerichtlichen Klärung habe, noch dadurch, dass sie beziehungsweise der von ihr beauftragte Prozessanwalt Vergleichsabschlüsse zu Lasten des Mieters - im weiten Umfang und vielfach auch ohne dessen Zu- stimmung (Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin) - täti- gen könne, die einem Inkassodienstleister gezogenen Grenzen. (1) Anders als die Revision meint, folgt daraus, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolg- losigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 ihrer Allge- meinen Geschäftsbedingungen), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgsho- norar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den ent- standenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO), kein "bedenklicher Wertungswiderspruch", der zu einer Unzulässigkeit einer solchen Dienstleistung nach § 3 RDG und damit zur Nichtigkeit der erfolgten Abtretung nach § 134 BGB führte (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 170 ff.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 69). Die gegenteilige Auffassung der Revision lässt außer Betracht, dass es sich bei den registrierten Inkassodienstleistern - im Gegensatz zu Rechtsanwäl- ten - nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, S. 5) davon abgesehen hat, die re- gistrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkasso- 62 63 - 33 - dienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 41, 43, 72; BT- Drucks. 17/14216, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 173). Für die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters gelten vielmehr eigene kosten- und vergütungsrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einfüh- rungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG; eingehend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 175 bis 186). Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Gesetzesbegrün- dung auf dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten - sich von der Tä- tigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkassounter- nehmen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 180). Danach ist nicht nur die Vereinbarung eines Er- folgshonorars zulässig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3531, 3532; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 176 ff.). Vielmehr hat das Bun- desverfassungsgericht auch anerkannt, dass ein Inkassounternehmer berech- tigt ist, Anreize für seine Beauftragung zu schaffen (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191). Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten (ein- schließlich der Prozesskosten) stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 186; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 74). (2) Der von der Revision weiter angeführte Gesichtspunkt, die Klägerin könne Vergleichsabschlüsse zu Lasten des Mieters in weitem Umfang und viel- 64 65 - 34 - fach ohne Zustimmung des Mieters abschließen, ist schon deswegen nicht ge- eignet, einen Verstoß gegen § 3 RDG wegen Überschreitung der Inkasso- dienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu begründen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - anders als die Revision meint - eine solche Regelung nicht enthalten. Gemäß Ziffer 7.1 ihrer im Streitfall maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt die Klägerin - wenn der Mieter nicht einen Kompetenzrahmen eingeräumt hat - einen Vergleich nur mit Zustimmung des Mieters ab und ist ohne Rücksprache mit diesem lediglich befugt, Vergleichsangebote abzulehnen, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet (vgl. auch Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 206; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 67). d) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (und damit eine Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB iVm § 3 RDG) auch nicht aus dem in § 4 RDG enthaltenen Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision mit anderen Leistungen des Rechtsdienstleis- ters besteht, ableiten. aa) Die Revision sieht einen von § 4 RDG erfassten Interessenkonflikt zunächst darin, dass die Klägerin im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Kosten der Rechtsverfolgung tragen müsse ("Prozessfinanzierung") und dies die Gefahr begründe, die Erfolgsaussichten besonders kritisch zu prüfen und ihr "unsicher" erscheinende Aufträge vorschnell abzulehnen. Dies könne für den Mieter sogar zu einem Rechtsverlust führen, weil er nach der negativen Bewertung durch den Dienstleister in der Regel darauf verzichten werde, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines möglicherweise doch bestehenden 66 67 - 35 - Anspruchs zu betrauen. Die zwischen der Klägerin und der Mieterin H. vereinbarte Kostenfreihaltung der Mieterin im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Be- mühungen unterfällt jedoch aus mehreren Gründen nicht der Verbotsnorm des § 4 RDG. bb) Bei der Zusage der Klägerin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemü- hungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung beste- hende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO 196, 199 ff.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 62). (1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-) Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 200 mwN; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 63). An einer solchen zum Zeitpunkt der Inkassodienstleistung bereits bestehenden Leis- tungspflicht der Klägerin fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf eine Freihaltung der Mieterin von den Kosten einer möglichen Beauftragung eines Rechtsan- walts und einer anschließenden Durchführung eines Klageverfahrens. Denn wie aus den Ziffern 1.5, 6.1, 6.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläge- rin hervorgeht, soll sie - wie sich insbesondere aus der Formulierung "können wir" ergibt - zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sein, im Falle einer Erfolglo- 68 69 - 36 - sigkeit ihrer eigenen Durchsetzungsbemühungen einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung und gegebenenfalls der Durchführung eines Klageverfah- rens zu beauftragen. Die Zusage einer Kostenfreihaltung in Ziffer 6.4 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin ver- bundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen) - für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkas- sodienstleistung (noch) nicht verpflichtend (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 201; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO). (2) Davon abgesehen handelt es sich bei der Kostenfreihaltung insge- samt nicht um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, mithin nicht um eine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung ab- trennbare Pflicht. Sie ist vielmehr Bestandteil der Inkassodienstleistung der Klä- gerin (vgl. hierzu Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1408 f.). Denn sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusam- menhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 39) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (vgl. Senatsur- teile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 202; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 64). cc) Auch besteht die von der Revision befürchtete Gefahr einer Interes- senkollision dahin, dass die Klägerin - angesichts ihrer im Falle einer Erfolglo- sigkeit der Inkassodienstleistung bestehenden Kostentragungspflicht - zur Ver- meidung einer Klageabweisung geneigt sein könnte, einen für die Mieterin un- günstigen Vergleich abzuschließen statt die Chancen einer - für sie unter Um- 70 71 - 37 - ständen kostspieligen - weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls umfang- reicher Beweiserhebung und/oder der Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zu nutzen, nicht ernsthaft. Ein Vergleichsabschluss setzt grundsätzlich (es sei denn, es ist vorab ein Kompetenzrahmen eingeräumt worden) nicht nur die Zustimmung der Klägerin, sondern auch der Mieterin voraus (Ziffer 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Klägerin). Der Mieterin bleibt es damit, wenn sie die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche höher als die vom Vermieter ange- botene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot ab- zulehnen und in der Erwartung eines für sie günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kostenfreien Aus- gangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entschei- dung zu verlangen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 207; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 66). e) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin ihre Inkasso- befugnis auch nicht dadurch überschritten, dass sie gegenüber der beklagten Vermieterin die abgetretenen gesetzlichen Auskunftsansprüche des Mieters (§ 556g Abs. 3 BGB), bezüglich derer der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, geltend gemacht hat. Die Abtretbarkeit der Aus- kunftsansprüche (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2000 - BLw 30/99, ZIP 2000, 1444 unter II 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 Rn. 45) zieht die Revision mit Recht nicht in Zweifel. Soweit sie jedoch meint, diese Ansprüche könnten nicht Gegenstand einer In- kassodienstleistung sein, weil bereits aus dem in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Begriff der Forderungseinziehung folge, dass ein In- kasso grundsätzlich das Beitreiben von Geldforderungen, nicht hingegen die 72 73 - 38 - Geltendmachung sonstiger Ansprüche zum Gegenstand habe, liegt dem - je- denfalls in Bezug auf die hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche - ein zu enges Verständnis der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zu- grunde (eingehend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 164 ff.). aa) Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB handelt es sich - wie bereits unter II 2 c cc (3) ausgeführt - um einen Hilfsanspruch des Mieters (BT-Drucks. 18/3121, S. 33), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung ge- richteten Ansprüche diesen zwingend vorgeschaltet ist. Dieser Hilfsanspruch dient der Vorbereitung insbesondere des (Haupt-)Anspruchs des Mieters auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein Sachgrund dafür, warum es einem registrierten Inkassodienstleister gestattet sein soll, für den Mieter zwar diesen Hauptanspruch, nicht hingegen den zu dessen Vorbe- reitung dienenden Hilfsanspruch (§ 556g Abs. 3 BGB) geltend zu machen, ist - insbesondere bei dem gebotenen nicht zu engen Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) - nicht ersichtlich (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 165). bb) Soweit die Revision darüber hinaus meint, die Klägerin sei auch des- halb nicht zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen befugt, weil diese dazu dienten, eine Forderung für den Mieter überhaupt erst zu "generieren", greift dieser Einwand im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof eine zu- lässige Inkassodienstleistung auch in den Fällen bejaht hat, in denen das In- kassounternehmen Anspruchsvoraussetzungen erst noch schaffen musste, ebenfalls nicht durch (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 166 iVm 160). So hat der Bundesgerichtshof für den Bereich der Le- bensversicherung bereits entschieden, dass in dem Einzug des Rückkaufswer- 74 75 - 39 - tes einer Lebensversicherung eine Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch dann liegen kann, wenn die zur Erlangung des Rückkaufs- wertes erforderliche Kündigung der Lebensversicherung nicht von dem Versi- cherungsnehmer selbst erklärt wird, sondern erst nach Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch den Zessionar erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17, WM 2018, 1639 Rn. 42 mwN; vgl. auch BGH, Ur- teil vom 11. Januar 2017 - IV ZR 341/13, juris Rn. 5, 18 f., 25). cc) Ohne Erfolg bleibt auch der in diesem Zusammenhang weiter erho- bene Einwand der Revision, die Grenze der zulässigen Inkassodienstleistung sei jedenfalls dort überschritten, wo der Schwerpunkt eindeutig nicht mehr auf der Forderungseinziehung (hier 161,96 € in der Hauptsache bei einem angebli- chen Gesamtinteresse an Primäransprüchen von 7.612,12 €), sondern in dem Auskunftsverlangen liege. Die Revision lässt hier außer Betracht, dass die von ihr beanstandete Vorgehensweise der Klägerin, von dem Vermieter nicht lediglich Rückzahlung, sondern auch Auskunft zu begehren, in Gestalt des Auskunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 BGB bereits im Gesetz selbst angelegt ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 168). Dass der Streitwert des Auskunftsanspruchs - als Hilfsmaßnahme zur Durchsetzung des Rückzah- lungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB - im Einzelfall höher ausfallen kann als der Wert des Rückzahlungsanspruchs selbst, ist - unbeschadet der Befugnis einer klagenden Partei, insbesondere zur Verringerung des Kostenri- sikos lediglich einen bestimmten Teilbetrag ihrer Zahlungsforderung einzukla- gen - dem Umstand geschuldet, dass (nach derzeitiger Rechtslage, vgl. hierzu den aktuellen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Ver- besserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, BT- 76 77 - 40 - Drucks. 19/15824, S. 12, 16 ff. [§ 556g Abs. 2 BGB-E]) der genannte Rückzah- lungsanspruch des Mieters erst für den Zeitraum ab Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB besteht und hierdurch auch bei Mietverhältnissen, die be- reits seit längerer Zeit bestehen, der Höhe nach eingeschränkt ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 169). 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der der Klägerin wirksam von der Mieterin H. abgetretene Anspruch auf Rückzahlung zu viel ent- richteter Miete für den Monat Juli 2017 in Höhe von 84,66 € (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 556g Abs. 2 BGB aF, § 398 BGB) gegeben. Auch das in erster Instanz in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsbegehren (§ 556g Abs. 3, § 398 BGB) war - wie das Berufungsgericht stillschweigend angenommen hat - begründet. a) Die durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespann- ten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Woh- nungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführten Bestimmungen der §§ 556d ff. BGB begeg- nen - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen, die Revision in ihrer Revisionsbegründung aber in Abrede gestellt hat - keinen verfassungsrechtli- chen Bedenken. Die Bestimmung des § 556d Abs. 1 BGB stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums des Vermieters dar, verletzt nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie und greift mit der von ihr angeordneten Mietobergrenze auch nicht gleichheitswidrig in dessen Eigentum ein (BVerfG, NJW 2019, 3054, 3057 und 3061). Auch die Ausnah- meregelung des § 556e Abs. 1 Satz 1 und die Stichtagsregelung des § 556f Satz 1 BGB stehen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, aaO S. 3062 f.). 78 79 - 41 - b) Die aufgrund der Ermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mie- tenbegrenzungsverordnung für Berlin vom 28. April 2015 begegnet - anders als die Revision meint - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Die Verordnungsermächtigung entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, aaO S. 3063). Die Verordnung wahrt auch die ver- fahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen des ermächtigen- den Gesetzes, weil der Verordnungsgeber sich an den in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB aufgeführten Kriterien orientiert, anhand statistischer Daten aus der Zeit unmittelbar vor Erlass der Verordnung das Vorliegen der gesetzlich vorgegebe- nen Kriterien bejaht und dabei den ihm für die Feststellung eines angespannten Wohnungsmarkts eingeräumten Beurteilungsspielraum eingehalten hat (BVerfG, aaO S. 3063 f.). Der Umstand, dass der Berliner Senat das gesamte Stadtgebiet als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; auch ansonsten sind die Anfor- derungen an die Verhältnismäßigkeit gewahrt (BVerfG, aaO S. 3064). Die Berli- ner Mietenbegrenzungsverordnung ist damit - wie das Berufungsgericht zutref- fend angenommen hat - verfassungsgemäß; insbesondere verletzt sie nicht die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, aaO S. 3063). Diese Erwägungen beruhen zwar auf einer verfassungsrechtlichen Sicht; die von den Fachgerichten vorzunehmende Prüfung, ob die Verordnung den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage in § 556d Abs. 2 BGB entspricht, führt jedoch - was auch die Revision letztlich nicht in Zweifel zieht - zum selben Er- gebnis. Der Gesetzgeber hat - wie das Berufungsgericht zutreffend unter ein- gehender Erörterung aller Aspekte ausgeführt hat - dem Verordnungsgeber in- 80 81 82 - 42 - nerhalb der vorgegebenen Parameter (§ 556d Abs. 2 Satz 3, 5 - 7 BGB) einen Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 62 ff. [zur Berliner Kappungsgrenzenverordnung]). Mit dem Berufungsgericht ist davon auszuge- hen, dass sich die Ausweisung des gesamten Stadtgebiets als angespannter Wohnungsmarkt (vgl. hierzu die unter dem Link https://www.parlament- berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf abrufbare Ver- ordnungsbegründung S. 4) im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums hält. Der Berliner Senat hat seiner Bewertung ausweislich der Verordnungsbegründung die in § 556d Abs. 2 BGB vorgegebenen Kriterien zugrunde gelegt und hinrei- chend aussagekräftiges Datenmaterial herangezogen (S. 5 ff. der Verord- nungsbegründung). Weiter hat er die Maßnahmen beschrieben, die zur Verbes- serung der Lage auf dem Wohnungsmarkt entweder bereits ergriffen worden sind oder vorgenommen werden sollen (S. 11 ff. der Verordnungsbegründung). bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Berliner Mietenbegren- zungsverordnung nicht deswegen nichtig, weil sie nicht in einer den Anforde- rungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begrün- det worden wäre. (1) Zwar geht das Begründungsgebot gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB in Anbetracht seines Sinns und Zwecks mit einer Pflicht der jeweiligen Landesregierung einher, die Begründung der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle bekannt zu machen (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, NJW 2019, 2844 Rn. 34, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [zur Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung]). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Verordnungsbegründung - zusammen mit der Ver- ordnung oder getrennt - im Gesetz- und Verordnungsblatt des jeweiligen Lan- 83 84 - 43 - des veröffentlicht wird. Vielmehr ist die vom Gesetzgeber als notwendig erach- tete Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Gebietsbestimmung nicht beein- trächtigt, wenn die Verordnungsbegründung an anderer (amtlicher) Stelle be- kannt gemacht wird und dabei gewährleistet ist, dass die Verordnungsbegrün- dung für den Regelungsadressaten leicht zugänglich ist (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 37). Diesen Anforderungen wird die vor- liegend gewählte Form der Veröffentlichung der Verordnungsbegründung ge- recht. (2) Dies ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung der Revisionser- widerung nicht bereits aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 (aaO S. 3063 f.). Denn soweit das Bundesverfassungsgericht dort festgestellt hat, dass die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen des ermächtigenden Gesetzes wahrt, hat es sich dabei auf die ihm obliegende verfassungsrechtliche Prüfung beschränkt und hat insoweit keine Veranlassung gesehen, sich mit der Frage des Erfordernisses einer - in § 556d Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich angeordne- ten - Veröffentlichung der Verordnungsbegründung näher zu befassen. Die Fachgerichte haben aber darüber hinaus auch zu prüfen, ob sich die Verord- nung auch unterhalb der verfassungsrechtlichen Prüfungsebene an die Vorga- ben der Ermächtigungsgrundlage hält. Anders als vereinzelt angenommen wird (Beuermann, GE 2019, 1082; LG Berlin [67. Zivilkammer], GE 2019, 1507, 1508 f. [das allerdings gleichwohl eine ordnungsgemäße Bekanntmachung be- jaht, weil es die oben genannten Vorgaben des Senats für überhöht erachtet]), genügt die Veröffentlichung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung den vom Senat in dem genannten Urteil beschriebenen Anforderungen. 85 - 44 - (a) Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin (Verordnung 17/186) ist einschließlich ihrer Begründung - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - vom Berliner Abgeordnetenhaus als Drucksache 17/2272 (dort laufende Nummer 1) auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses veröffent- licht. Damit liegt eine Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (ebenso LG Berlin [65. Zivilkammer], NJW 2019, 3730, 3732; Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, juris Rn. 17). Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 nicht gefordert, dass der Verordnungsgeber selbst die Bekanntmachung vornimmt. Vielmehr sollte mit dem Passus "an anderer (amtlicher) Stelle" (aaO Rn. 37) klargestellt werden, dass eine Zugänglichmachung durch eine private Stelle (etwa Vermieter- oder Mieterverband) nicht ausreicht. Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Ausführungen in Randnummer 38 des genannten Senatsur- teils entnehmen, denn dort ist nur die Rede davon, dass die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Veröffentlichung durch das zuständige Ministerium den Begründungsmangel nicht rückwirkend heilt. Damit hat der Senat - anders als offenbar die Revision meint - jedoch nicht das Erfordernis aufgestellt, dass die Verordnungsbegründung vom zuständigen Ministerium selbst bekanntzu- machen ist. Es ist daher unschädlich, dass der Berliner Senat die Veröffentlichung der Verordnungsbegründung dem Abgeordnetenhaus überlassen hat. Vielmehr ist ausreichend, dass er die Verordnung nebst Begründung dem Abgeordne- tenhaus zur Verfügung gestellt hat und nicht den Hinweis aufgenommen hat, das Dokument sei ausschließlich zur internen Verwendung bestimmt. Damit durfte der Senat von Berlin davon ausgehen, dass das Abgeordnetenhaus die Begründung - in üblicher Weise - öffentlich bekannt machen werde. Dem Ein- gangssatz der Begründung "Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Miet- 86 87 - 45 - beginn gemäß § 556d Abs. 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung)" kann ent- gegen der Ansicht der Revision nicht entnommen werden, dass er die Begrün- dung als Internum behandelt wissen wollte. Er belegt nur, dass der Berliner Se- nat das Abgeordnetenhaus - wie im Falle einer auf einer landesrechtlichen Er- mächtigungsgrundlage beruhenden Verordnung von Art. 64 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin gefordert - von der Verordnung (und auch ihrer Begrün- dung) in Kenntnis setzen wollte. Zur Kenntnisnahme an das Berliner Abgeord- netenhaus übersandte Verordnungen des Senats werden in regelmäßigen Ab- ständen auf dessen Internetseite veröffentlicht und sind unter der Rubrik "Drucksachen" bei Auswahl der Kategorie "Vorlage zur Kenntnisnahme" abruf- bar. Bei Eingabe der Wahlperiode 17 findet sich dann unter der Nummer 17/2272 mit der Sammelbezeichnung "Zusammenstellung der vom Senat vor- gelegten Rechtsverordnungen" und dem Veröffentlichungsdatum 28. Mai 2015 die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. (b) Die vom Berliner Abgeordnetenhaus bekannt gemachte Begründung ist entgegen der Auffassung der Revision auch leicht zugänglich im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Mit dieser Anforderung ist nicht gemeint, dass die Begründung mühelos auffindbar sein muss (so aber im Ergebnis Beuermann, aaO), sondern nur, dass sie für die Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen (amtlichen) Stelle bekannt gemacht worden ist (Se- natsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 37 iVm Rn. 34). Dies ist vorliegend der Fall, obwohl der Berliner Senat im Internet keinen Hinweis darauf erteilt hat, an welcher Stelle die Verordnungsbegründung veröffentlicht ist (aA Beuermann, aaO). Denn im Internet abrufbare Informationen sind im All- gemeinen leicht zugänglich, weil damit kein unzumutbarer Kosten- und Zeitauf- wand verbunden ist (so auch LG Berlin [65. Zivilkammer], aaO; Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, aaO Rn. 19). So liegen die Dinge auch hier. Wie 88 - 46 - soeben ausgeführt, lässt sich die Verordnungsbegründung - wenn auch mit et- was Mühewaltung - auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses fin- den. Zudem ist die Verordnung entgegen der Auffassung der Revision mit den üblichen Suchhilfen im Internet - sogar mühelos - abrufbar (siehe LG Berlin [65. Zivilkammer], aaO S. 3731 f.; Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, aaO Rn. 14 f., 18). Wer den Weg über die Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses nicht beschreiten und sich auch nicht durch eine telefonische oder elektronische Anfrage an das Berliner Abgeordnetenhaus Kenntnis von der Verordnungsbe- gründung verschaffen will (vgl. hierzu LG Berlin [65. Zivilkammer], aaO S. 3731; Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, aaO Rn. 14), kann über gängige Suchmaschinen (etwa bing, ecosia, google oder yahoo) unter Eingabe der Suchbegriffe "Mietenbegrenzungsverordnung Berlin Begründung" zu dem - auch im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "Die Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit ange- spannten Wohnungsmärkten ("Mietpreisbremse") in der gerichtlichen Praxis" auf Seite 35 angegebenen - Link: https://www.parlament- berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf gelangen und dort die Verordnungsbegründung direkt abrufen (siehe auch LG Berlin [65. Zi- vilkammer], aaO S. 3731; Urteil vom 30. Oktober 2019 - 65 S 142/19, aaO Rn. 15). Soweit die Revision geltend macht, die Verordnungsbegründung sei nur über die Suchmaschine google im Internet aufzufinden, trifft dies nicht zu. Der Senat konnte nicht nur über die Internetseite des Berliner Abgeordneten- hauses, sondern auch über alle gängigen Suchmaschinen Kenntnis von dem Inhalt der Verordnungsbegründung erlangen. 89 90 - 47 - c) Der von der Klägerin geltend gemachte, ihr als Mitgläubigerin mit der Mieterin K. (§ 432 BGB) zustehende Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB aF schei- tert auch - anders als die Revision meint - nicht an dem vom Berufungsgericht nicht erörterten Umstand, dass die von § 556g Abs. 2 BGB aF geforderte Rüge des Mieters von der Klägerin nur für die Mieterin H. erhoben wurde. aa) Nach der in § 556g Abs. 2 BGB aF getroffenen Regelung kann der Mieter von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e BGB nicht ge- schuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vor- schriften dieses Unterkapitels gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach dem Zugang der Rüge fällig geworden ist. Dabei muss die Rüge die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht. Weiter schreibt § 556g Abs. 4 BGB vor, dass die Rüge in Textform zu erheben ist. bb) Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Klägerin vom 31. Mai 2017 gerecht. Die Rüge ist allerdings - ebenso wie das Mahnschreiben vom 15. Juni 2017 - nicht im Namen beider Mieterinnen erhoben worden. (1) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt die Ausle- gung des Rügeschreibens vom 31. Mai 2017 nicht, dass die Klägerin die Rüge auch im Namen der Mitmieterin K. erhoben hat. Denn dort ist aus- schließlich die Rede von einem "Mietverhältnis mit Mareen-Nicole H. ". Aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass der Beklag- ten das Bestehen einer Mietermehrheit bekannt war, lässt sich nicht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB ableiten, dass die Klägerin - wenn auch nur still- schweigend - die Rüge im Namen beider Mieterinnen erhoben hat. Denn die Klägerin hat in dem genannten Schreiben - wie auch im nachfolgenden Mahn- schreiben - das Mietverhältnis nicht anhand der konkreten Wohnung beschrie- 91 92 93 - 48 - ben, sondern dieses allein durch Nennung der Mieterin H. und der pos- talischen Adresse bezeichnet. (2) Auch kann die Revisionserwiderung nicht mit der Argumentation durchdringen, die Beklagte, die von der Mietermehrheit Kenntnis besessen ha- be, sei im Rahmen einer mietvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die Erhebung der Rüge nur durch eine Person hinzuweisen und nachzufragen, ob die Rüge auch im Namen der weiteren Mieterin erhoben werden solle, und sei, weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich auf eine un- zureichende Rüge zu berufen. Es ist nicht Aufgabe des Vermieters, dafür Sorge zu tragen, dass die Mieterseite (beziehungsweise die Klägerin) die Vorausset- zungen eines Anspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB aF schafft. (3) Dass die Klägerin die Rüge nur für eine von mehreren Mieterinnen erhoben hat, ist jedoch deswegen unschädlich, weil - anders als dies teilweise in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird (vgl. LG Berlin [67. Zivilkammer], Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, juris Rn. 22; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 556g BGB Rn. 23; BeckOK-MietR/Theesfeld, Stand: 1. März 2020, § 556g BGB Rn. 13a; jeweils mwN) - eine Rüge auch dann wirksam ist, wenn sie nicht von allen Mietern oder für alle Mieter vorgebracht worden ist. Denn es handelt sich hierbei nicht um eine - von allen Mietern abzugebende - Willenserklärung, sondern lediglich um eine geschäftsähnliche Handlung, die im Falle einer Mietermehrheit auch von einem Mieter allein geltend gemacht werden kann (vgl. Staudinger/V. Em- merich, BGB, Neubearb. 2018, § 556g Rn. 13; vgl. BeckOGK/Fleindl, Stand: 1. April 2020, § 556g BGB Rn. 102; Fleindl, WuM 2015, 212, 217 [rechtserhebli- 94 95 - 49 - che Handlung]; aA Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO; Erman/Dickersbach, BGB, 15. Aufl., § 556g Rn. 6). (a) Eine Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Äußerung eines Willens, der unmit- telbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die Begrün- dung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnis- ses abzielt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 346 mwN [zum Fall einer Anmeldung von Ansprüchen wegen Reisemängeln innerhalb der gemäß § 651g Abs. 1 BGB aF vorgesehenen Monatsfrist]). Einen solchen gestaltenden Inhalt schreibt § 556g Abs. 2 BGB aF der Rüge des Mie- ters nicht zu. Vielmehr ordnet bereits das Gesetz (§ 556g Abs. 1 Satz 1 bis 3 BGB) an, dass eine Vereinbarung über eine die ortsübliche Vergleichsmiete um 10 % übersteigende Miete unzulässig ist, soweit die gesetzlich zulässige Miete überschritten ist, und dass dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel entrichteter Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht- fertigten Bereicherung zusteht. Hier setzt nun das Rügeerfordernis des § 556g Abs. 2 BGB aF an. Diese Vorschrift regelt, dass der Vermieter objektiv über- zahlte Mieten nicht zurückzuzahlen hat, solange der Mieter sie "ohne Bean- standung" bezahlt, und "schließt" damit Rückzahlungsforderungen für die Zeit- räume vor Erhebung einer qualifizierten Rüge aus (BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung tra- gen, dass die Ermittlung der zulässigen Miethöhe für den Vermieter mit Unsi- cherheiten verbunden ist (BT-Drucks. 18/3121, aaO). (b) Damit ist das Rügeerfordernis zwar als Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ("schließt aus") ausgestaltet (vgl. Staudinger/V. 96 97 - 50 - Emmerich, aaO Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 556g Rn. 6; BeckOGK/Fleindl, aaO Rn. 89; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rn. 17; offen gelassen in Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 158) und stellt nicht nur eine bloße Fälligkeitsanforderung dar (so aber LG Berlin [15. Zivilkammer], BB 2019, 465, 466). Die vom Mieter zu erhebende Rü- ge dient nach dem mit der Vorschrift des § 556g Abs. 2 BGB aF verfolgten Re- gelungszweck jedoch nicht dazu, das Mietverhältnis teilweise umzugestalten, sondern allein dazu, die sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen (§ 556g Abs. 1 BGB) im Interesse des Vermieters abzumildern. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rügeerhebung nicht als Willenserklärung ver- standen wissen, sondern ihr lediglich den Charakter einer geschäftsähnlichen Handlung (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 33: "Beanstandung") beimessen wollte. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass die mit der Erklärung eintretenden Rechtsfolgen nicht durch den Willen des Erklärenden, sondern durch das Ge- setz bestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1967 - II ZR 228/64, BGHZ 47, 352, 357 [für den Fall der Mahnung]; Palandt/Ellenberger, aaO, Überblick vor § 104 Rn. 6 mit zahlreichen weiteren Beispielen). (c) Damit ist eine Rügeerhebung durch sämtliche Mieter nicht bereits deswegen erforderlich, weil es sich hierbei um eine Willenserklärung handelte. Auch aus ihrer Rechtsnatur als geschäftsähnliche Handlung folgt nicht, dass die Rüge von sämtlichen Mietern ausgesprochen werden muss. Denn nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Regelungszweck soll die Erhebung einer (qualifizierten) Rüge dazu dienen, den Vermieter darüber in Kenntnis zu setzen, aus welchen Gründen, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt eine Rückerstattung verlangt wird. Diesen Anforderungen genügt aber auch eine Rüge, die nur im Namen eines Mieters ausgesprochen wird. 98 - 51 - Aus dem Umstand, dass Rückforderungsansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB im Falle einer Mietermehrheit sämtlichen Mietern als Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB zustehen (hierzu oben unter II 2 c cc (2)) folgt nichts anderes. Denn nach der Vorschrift des § 432 Abs. 2 BGB wirken lediglich sol- che Tatsachen, die nur in der Person eines Gläubigers eintreten, nicht für die weiteren Gläubiger. Um eine solche Tatsache mit Einzelwirkung handelt es sich aber nicht, wenn nur einer von mehreren Mietern die Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF erhebt. Denn der Vermieter wird damit in einer dem Regelungszweck gerecht werdenden Weise darüber unterrichtet, weshalb und in welchem Um- fang er sich einer Rückforderung, die - wie oben unter II 2 c cc ausgeführt - auch von einem Mieter allein mit der Maßgabe, dass Zahlung an sämtliche Mie- ter gemeinsam zu erfolgen hat, verlangt werden kann - ausgesetzt sieht. d) Die von der Revision gegen die Höhe des vom Berufungsgericht zu- gesprochenen Zahlungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbin- dung mit § 556g Abs. 2 BGB aF erhobenen Rügen bleiben ebenfalls ohne Er- folg. aa) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehindert, die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspie- gels 2017 zu ermitteln, ohne den von der Beklagten erhobenen Einwänden ge- gen seine Heranziehung als einfacher Mietspiegel zu folgen. (1) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Berliner Mietspiegel 2017 die Voraussetzungen, die an einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB) zu stellen sind, erfüllt. Es hat angenommen, dass der Mietspiegel jeden- 99 100 101 102 - 52 - falls als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB eine taugliche Grund- lage für die richterliche Überzeugungsbildung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete bilden kann. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Einem einfachen Mietspiegel kommt zwar nicht die Vermutungs- wirkung des § 558d Abs. 3 BGB zu, er stellt jedoch - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Wie weit diese Indiz- wirkung reicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere der Qualität des Mietspiegels und den Einwendungen der Parteien gegen den Erkenntniswert der Angaben des Mietspiegels ab (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, NJW 2010, 2946 Rn. 12 f.; vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775 Rn. 16; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 269/12, GE 2013, 1133 Rn. 32; vom 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17, NJW-RR 2019, 458 Rn. 17). (2) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Ver- stoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO und gegen Art. 103 Abs. 1 GG davon abgese- hen, sich mit den Einwendungen der Beklagten zu befassen, die die Systematik der dem Mietspiegel zugrundeliegenden Datenerhebung in Zweifel gezogen und einen Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip geltend gemacht habe, weil der Mietspiegel Wohnungen in völlig unterschiedlichen Lagen "in einen Topf werfe". Hierbei handelt es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an- genommen hat, lediglich um Einwendungen, die nicht geeignet sind, dem Berli- ner Mietspiegel 2017 eine Indizwirkung für die Höhe der ortsüblichen Ver- gleichsmiete abzusprechen. (a) Der Mietspiegel 2017 wurde - was das Berufungsgericht in den Blick genommen hat - ausweislich seiner Ziffer 1 von drei Mietervereinen und drei 103 104 - 53 - Vereinen, die die Interessen von Vermietern beziehungsweise von Hauseigen- tümern vertreten, erstellt. Auch wenn zwei der letztgenannten Vereine nur ihre Expertise eingebracht und ihn nicht als (qualifizierten) Mietspiegel anerkannt haben, so spricht die beschriebene Beteiligung der örtlichen Interessenvertreter und die Anerkennung der gefundenen Ergebnisse durch Vertreter beider Seiten nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17, aaO Rn. 18 mwN). Dies gilt umso mehr, als auf Seite 6 des im Internet abrufbaren und vom Berufungsgericht angeführten Methodenberichts zum Berliner Mietspiegel 2017 (erstellt im Juli 2017 von der F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH) ausgeführt ist, dass auch die beiden Verbände, die die Interessen der Vermieter und Hauseigentümer vertreten und den Mietspiegel nicht anerkannt haben, nicht nur Änderungen in der Wohnlageneinstufung, sondern auch die Form, den Ablauf und die Ergebnisse der Datenerhebung sowie viele methodische Ände- rungen bei der Datenauswertung und -ausweisung mitgetragen haben. Die Sachkunde der beteiligten Mieter- und Vermieterverbände sowie der weiteren als Berater hergezogenen Personen (öffentlich bestellter und vereidig- ter Sachverständiger, Amt für Statistik Berlin, Geschäftsstelle des Gutachter- ausschusses für Grundstückswerte in Berlin, Berliner Beauftragter für Daten- schutz und Informationsfreiheit) hat die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenso wie die damit gewährleistete Diversität der beteiligten Stellen nicht in Zweifel gezogen. Sie hat sich lediglich darauf be- schränkt, geltend zu machen, aus ihren Einwendungen gegen das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels, namentlich die "diffuse" Einordnung des Stadtgebiets in die Wohnlagen einfach, mittel und gut, die Gleichbehandlung von Wohnungen unterschiedlicher Lagen und die unzureichende Datenerhe- 105 - 54 - bung, folge zugleich, dass der Berliner Mietspiegel 2017 auch nicht als einfa- cher Mietspiegel als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO herangezogen werden könne. (b) Dem ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Ungeachtet dessen, dass die von der Revision vorgebrachten Angriffe der Beklagten gegen die Einordnung von Mietwohnungen in bestimmte Wohn- lagen und gegen die Datenerhebung angesichts der im öffentlich zugänglichen Methodenbericht enthaltenen Ausführungen zu pauschal gehalten sind, wären sie in Anbetracht der beschriebenen Mitwirkung zahlreicher Stellen und der An- erkennung der gewonnenen Ergebnisse durch Interessenverbände beider Sei- ten allenfalls geeignet, die Bewertung des Berliner Mietspiegels 2017 als quali- fizierten Mietspiegel in Frage zu stellen, nicht aber seine Indizwirkung als einfa- cher Mietspiegel zu erschüttern (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17, aaO). Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei davon abgesehen, den Einwendungen der Beklagten nachzugehen und zur Frage der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO noch eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). bb) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei der Be- stimmung der höchstzulässigen Miete nach § 556d Abs. 1 BGB auch rechtsfeh- lerfrei davon abgesehen, aus der von der Beklagten vor der Vermietung der Wohnung an die beiden Mieterinnen vorgenommenen Verlegung eines Lami- natbodens und aus den an Decken und Wänden durchgeführten Malerarbeiten gemäß § 556e Abs. 2, § 555b Nr. 4, 5 BGB eine fiktive Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3, § 559a Abs. 1 bis 4 BGB abzuleiten und dementsprechend 106 107 108 - 55 - die zulässige Miethöhe um einen Betrag von insgesamt (weiteren) 42,78 € mo- natlich anzuheben. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei diesen Arbeiten nicht um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b Nr. 4, 5 BGB handelte. (1) Es hat frei von Rechtsfehlern im Einklang mit dem Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Wohnung bereits vor der Verlegung des Laminatbodens in allen betroffenen Bereichen über - wenn auch uneinheitliche und teilweise aus- besserungsbedürftige - Bodenbeläge (PVC-Belag, Parkett, Dielung mit Och- senblut) verfügte und die Ersetzung dieser Beläge durch einen einheitlichen Laminatboden der Beseitigung von Unzulänglichkeiten des bisherigen Fußbo- dens, nicht aber der erstmaligen Herstellung eines Bodenbelags diente und damit nicht als Modernisierungs-, sondern nur als Instandhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Beru- fungsgericht habe gehörswidrig übergangen, dass die Beklagte die "erstmalige Herstellung eines endfertigen Fußbodens" vorgetragen habe, übersieht sie, dass die Beklagte damit nicht geltend gemacht hat, es sei erstmals ein Fußbo- den hergestellt worden, sondern letztlich behauptet hat, es sei erstmals ein "durchgängiger endfertiger" Fußboden geschaffen worden. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht übergangen, sondern ihn lediglich - zutreffend - nicht für die Darlegung einer Modernisierungsmaßnahme ausreichen lassen. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht - rechtsfehlerfrei und von der Revi- sion insoweit nicht angegriffen - festgestellt, dass die Vereinheitlichung des Fußbodenbelags weder den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht (§ 555b Nr. 4 BGB) noch die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert hat (§ 555b Nr. 5 BGB). 109 110 - 56 - (2) Auch hinsichtlich der Renovierung von Decken und Wänden hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschriften verneint. Das Berufungsgericht hat inso- weit ebenfalls nicht - entgegen der Annahme der Revision - Vortrag der Beklag- ten in gehörsverletzender Weise übergangen. Die von den Vorinstanzen ange- stellten Erwägungen lassen auch sonstige Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat zwar schriftsätzlich geltend gemacht, "infolge" vorge- nommener Elektroarbeiten sei auch eine Wohnungsrenovierung nötig gewor- den; von den hierfür angefallenen Kosten (Position 14 der Handwerkerrech- nung) werde ein Drittel pauschal in Ansatz gebracht. Damit ist aber eine durch die Modernisierungsmaßnahme "Elektroarbeiten" veranlasste weitere Moderni- sierung in Form von Malerarbeiten nicht hinreichend dargelegt worden. Dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht hat ausreichen lassen, beruht nicht auf einer unterbliebenen Kenntnisnahme des Vorbringens, sondern darauf, dass es die Grundierungs-, Spachtel- und Streicharbeiten in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht der Sache nach als Instandsetzungsmaßnahme gewertet hat. Das Amtsgericht, dessen Einschätzung das Berufungsgericht gefolgt ist, hat seine Einordnung als Instandsetzungsmaßnahme damit begründet, dass Kosten einer Renovierung, die als Folge von Modernisierungsmaßnahmen an- gefallen sind, zwar bei einer Modernisierungsmieterhöhung berücksichtigt wer- den können, der vorliegend geltend gemachte Aufwand für Malerkosten aber auch ohne Durchführung der Elektroarbeiten angefallen wäre, also gerade nicht durch diese Maßnahme veranlasst worden ist. Dies hat es rechtsfehlerfrei zum einen daraus geschlossen, dass in der Wohnung ausweislich der in Position 15 der Handwerkerrechnung abgerechneten Arbeiten Wasser- und Nikotinflecken an Wand- und Deckenflächen zu beseitigen waren, und zum anderen daraus, 111 112 - 57 - dass die Beklagte nicht vorgetragen hat, wann vor der Durchführung der Maler- arbeiten zuletzt an den Decken und Wänden der Wohnung Schönheitsreparatu- ren vorgenommen worden sind. 5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klägerin aus abgetrete- nem Recht auch einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechts- anwaltskosten in Höhe von 430,66 € (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, §§ 257, 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG zuerkannt. a) Es begegnet - anders als die Revision meint - keinen rechtlichen Be- denken, dass die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in der Klageschrift mit 758,15 € berechnet, jedoch nur einen Betrag von 430,66 € eingeklagt hat. Denn auch wenn es sich hierbei nur um eine Teilklage handeln sollte, war die Kläge- rin in Anbetracht des Bestimmtheitsgebots des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gehal- ten, eine Reihenfolge festzulegen, in der die einzelnen Forderungsteile geltend gemacht werden. Die aus § 253 Abs. 2 ZPO folgende Verpflichtung eines Klä- gers, der eine offene Teilklage erhebt, anzugeben, wie er die eingeklagte Ge- samtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will, oder zumindest eine Reihenfolge zu bestimmen, in welcher die Ansprüche bis zu der von ihm verlangten Gesamtsumme gefordert werden, besteht nur, wenn ein Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend gemacht wird (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 10 mwN). Wird dagegen eine Teilklage erhoben, die sich auf unselbständige Rech- nungsposten eines einheitlichen Anspruchs stützt, ist eine solche Aufschlüsse- lung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01, NJW-RR 2003, 1075 unter II 3 mwN [zur Schlussrechnung]). So liegen die Din- 113 114 115 - 58 - ge hier. Wie die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift zeigt, macht sie ausschließlich eine Geschäftsgebühr (nebst Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG) eine Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) geltend. Hierbei handelt es sich nur um unselbständige Rechnungspos- ten eines einheitlichen Vergütungsanspruchs. b) Der Zahlungsanspruch, den die Klägerin auf der Grundlage eines Ge- genstandswerts von 7.612,12 € (47 x den vorgerichtlich geltend gemachten Überschreitungsbetrag von 161,96 €) und einer in Ansatz gebrachten Ge- schäftsgebühr von 729,60 € (= Gebührensatz von 1,6; Nr. 2300, 1008 VV RVG) abzüglich eines Betrages, den sich die Klägerin als Streitwert aus dem Klage- verfahren anrechnen lässt, und zuzüglich 20 € Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) sowie anfallender Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) geltend macht, ist dem Grunde nach berechtigt. Denn die Beklagte hat ihre aus § 556d Abs. 1 BGB folgende Pflicht, von ihren Mieterinnen nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft verletzt und die Klägerin dazu veran- lasst, Ansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 3 BGB geltend zu machen. Der Anspruch besteht auch in vollem Umfang (430,66 € nebst Zinsen). Bei dem Anspruch eines Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechts- verfolgungskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegen- standswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112 unter II 2 mwN; vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13; vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rn. 7). aa) Die Klägerin kann gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG für ihre vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Bei einem vorliegend anzusetzenden Gebührenstreitwert von 116 117 - 59 - 4.148,34 € (hier ist insgesamt der 49-fache Überschreitungsbetrag von 84,66 € in Ansatz zu bringen: 42 x der Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird [§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO] zuzüglich 4 x der Überschreitungsbetrag für die abgetretenen Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Miete [§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO] - vgl. LG Berlin [65. Zivilkammer], WuM 2018, 566, 571, zuzüglich 3 x der Überschreitungsbe- trag für die zusätzlich verlangte Teilrückzahlung der Kaution) ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG bei Ansatz einer Mittelgebühr von 1,3 ein Betrag von 393,90 €, dem eine Auslagenpauschale von 20 € und eine Umsatz- steuer von 19 % zuzuschlagen sind (insgesamt 492,54 €). Anders als die Revi- sionserwiderung meint, ist die in der Klageschrift angesetzte Erhöhung um 0,3 für die Vertretung von zwei Mandanten (Nr. 1008 VV RVG) nicht berechtigt. Denn es ist aufgrund des unzureichenden Vortrags der Klägerin nicht davon auszugehen, dass sie auch von der Mieterin K. beauftragt worden ist. Die Urkunde über die Bestätigung der Anspruchsabtretung sowie die Rüge- schreiben der Klägerin vom 31. Mai 2017 und vom 15. Juni 2017 beziehen sich nur auf die Mieterin H. , die die Urkunde allein unterzeichnet hat. Dass aus sonstigen Gründen (umfangreiche oder schwierige Tätigkeit) eine Erhö- hung gerechtfertigt wäre, macht die Revisionserwiderung nicht geltend und ist auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin standardisierte Schreiben an die Vermieter versendet, nicht ersichtlich. Dies wirkt sich aber nicht aus, weil die anfallende Geschäftsgebühr unter den vorliegenden Umständen nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit oder der Schadensminde- rungspflicht um die Hälfte der im Gerichtsverfahren angefallenen Verfahrensge- bühr (bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der Inkassodienstleis- tung wäre gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 2 RVG die Verfah- rensgebühr um 0,65 zu kürzen gewesen) zu verringern ist und die Klägerin nur Ersatz von 430,66 € verlangt. - 60 - bb) Da die Mieterin H. die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskos- ten nicht erstattet hat, stand ihr ein Freistellungsanspruch nach § 257 BGB zu. Dieser hat sich allerdings durch die Abtretung an die Klägerin in einen Zah- lungsanspruch umgewandelt (BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, NJW 2011, 2351 Rn. 14; vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 15; jeweils mwN). cc) Der Schadensersatzanspruch ist - anders als die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in ihrem Beschluss vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901, 2903) und in ihrem Urteil vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, juris Rn. 26) meint - nicht deswegen ausgeschlossen, weil Ziffer 3.3 Satz 1 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gemäß § 305c Abs. 2 BGB nach "kundenfreundlichster" Auslegung dahin auszulegen wäre, dass die Parteien ein Erfolgshonorar vereinbart haben, dessen Entstehung und fortdauernder Be- stand von der vollständig erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten An- sprüche gegenüber dem Vermieter abhängt. Die von der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vorgenommene Auslegung missachtet die Auslegungsre- geln bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingun- gen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszu- legen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwä- gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. An- satzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Ausle- gungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergeb- 118 119 - 61 - nisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwen- ders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Ge- schäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 20). Gemessen daran ergibt sich, dass Ziffer 3.3 Satz 1 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Klägerin ("Sollten unsere Bemühungen nicht erfolg- reich sein, entstehen für Sie keine Kosten.") nicht den von der Mieterin an die Klägerin abgetretenen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs- kosten betrifft, sondern allein das Innenverhältnis zwischen Klägerin und Miete- rin. Dies ergibt sich aus Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Klausel sowie aus ihrem Regelungszusammenhang mit der ihr vorangestellten Bestimmung in Ziffer 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Dort heißt es: "Von Ihrem Vermieter, der pflichtwidrig nicht leistet, können Sie grundsätzlich verlangen, dass er Sie von der bei uns anfallenden RVG-Gebühr, die uns aus dem Vertrag mit Ihnen gegen Sie zusteht, freistellt. Diesen Freistellungsan- spruch (Freistellung durch Kostenerstattung des Vermieters an uns) treten Sie mit Abschluss des Vertrags an Erfüllungs statt an uns ab. Wir nehmen die Ab- tretung an und versuchen die Ansprüche zusammen mit der RVG-Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Gelingt das nicht, werden wir ohne eine Zahlung des Vermieters die RVG-Gebühr nicht von Ihnen verlangen". 120 121 - 62 - In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind damit zwei verschiedene Schuldverhältnisse geregelt, nämlich zum einen der vertragliche Honoraranspruch der Klägerin gegen die Mieterin als Auftraggeberin, auf des- sen Geltendmachung die Klägerin zugunsten der Mieterin verzichtet, wenn ihre Tätigkeit nicht von Erfolg gekrönt ist, und zum anderen der an die Klägerin von der Mieterin abgetretene Anspruch gegen den Vermieter auf Freistellung von dieser Forderung. Der letztgenannte Anspruch ist - was sich bei Anlegung des Verständnisses verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise, also von Inkassodienstleistern und Mietern, ohne Weiteres ergibt - nicht davon abhängig, dass die Klägerin mit ihren Durchsetzungsbemühungen (vollständig) Erfolg hat. Denn der - auch im Wortlaut zum Ausdruck kommende - Sinn und Zweck der Regelungen in Ziffer 3.2 und 3.3 besteht ausschließlich darin, den Mieter als Vertragspartner der Klägerin von Kosten freizustellen, nicht aber zugleich auch den Vermieter als Schuldner eines - an die Klägerin abgetretenen - Schadensersatzanspruchs des Mieters zu begünstigen. Die in Ziffer 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä- gerin zum Ausdruck gekommene Zielsetzung, den Mieter von jeglichen Kosten freizuhalten, wird nach dem Regelungsgehalt der beiden Klauseln unabhängig davon erreicht, ob die Klägerin den abgetretenen Schadensersatzanspruch beim Vermieter einziehen kann oder nicht. Wenn der Vermieter hinsichtlich der Gebührenforderung mit Erfolg von der Klägerin in Anspruch genommen worden ist, sieht sich der Mieter keiner Vergütungsforderung der Klägerin ausgesetzt, weil diese durch die Realisierung der abgetretenen Forderung befriedigt worden ist (Ziffer 3.2 Satz 1 - 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Falls oder soweit der Vermieter die angefallene Gebührenforderung nicht ausgleicht, ist die Mieterin aufgrund des ihm gegenüber wirkenden Verzichts der Klägerin 122 - 63 - ebenfalls von einer Zahlung befreit (Ziffer 3.2 Satz 4 und Ziffer 3.3 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die von der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in den angeführten Entscheidungen vorgenommene Auslegung lässt damit in jeder Hinsicht die allgemein gültigen Auslegungsregeln außer Acht. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem im Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten stehen und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Rechtsmittel der Beklagten sind das Berufungsurteil insoweit auf- zuheben und das Urteil des Amtsgerichts insoweit abzuändern, als die Vo- rinstanzen der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 84,66 € (nebst Zinsen) an sie allein zugesprochen haben. Die Klage ist insoweit abzuweisen. Eine Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen war - auch soweit die vom Amtsgericht getroffene und vom Berufungsgericht (still- schweigend) gebilligte Kostenentscheidung auf der Regelung des § 91a Abs. 1 ZPO beruht - nicht veranlasst. Denn insoweit greift die Wertung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein. Auch bezüglich der Kostenentscheidung für das Revisionsver- fahren macht der Senat von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Ge- brauch. 123 124 125 - 64 - Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bün- ger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 22.08.2018 - 17 C 1/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2018 - 65 S 190/18 -
BGH VIII ZR 380/2118.05.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:180522UVIIIZR380.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 380/21 Verkündet am: 18. Mai 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienst- leister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 380/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 21. Oktober 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den Mietern M. und H. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 22. Dezember 2017 aufgrund des Mietvertrags vom 31. Januar/1. Februar 2018 ein Mietverhältnis über eine 97,86 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverord- nung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die ausweislich des Mietvertrags vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 929,70 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs- begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 23. Januar 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. 2 3 - 4 - Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 rügte die Klägerin gegenüber den Beklag- ten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet- kaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Am 8. Mai 2018 unterzeichneten die Mieter eine mit "Bestätigung, Voll- machtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der er unter anderem erklärte, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwiderrufli- che Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorglich rück- wirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärungen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". 4 5 6 - 5 - Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung von 1.024,20 € Miete für die Monate Mai bis August 2018 und die Zahlung vorgericht- licher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.133,65 €, jeweils nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprü- che weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für 7 8 9 10 11 12 - 6 - formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissverständ- lich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auf- trag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietver- trags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete be- rühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen 13 14 15 16 - 7 - Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 10.754,10 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hin- gegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klä- gerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende 17 18 19 - 8 - Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin aus abgetretenem Recht der Mieter erhobene Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen 20 21 22 - 9 - des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht wer- denden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichen- den Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Se- natsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., sowie VIII ZR 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21; jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. 23 - 10 - Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für den Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor Verkündung des Berufungsurteils durch seine Ur- teile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag ver- einbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so 24 25 - 11 - dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris 26 27 - 12 - Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit dem Mieter einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; 28 29 30 - 13 - vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer war als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet habe. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. 31 - 14 - (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätten diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). 32 33 - 15 - Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsver- langen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen der Vermieterin, son- dern stellt das an diese gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreis- bremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forde- rungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). 34 - 16 - Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 35 36 37 38 - 17 - Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine ge- richtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines 39 40 - 18 - Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfol- gerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zuläs- siger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote 41 42 43 - 19 - im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig 44 45 46 - 20 - bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird der Mieter - anders als in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris), vom 30. März 2022 (VIII ZR 121/21, juris, und VIII ZR 358/20, zur Veröffentlichung bestimmt) und dem weiteren Senatsur- teil vom 18. Mai 2022 (VIII ZR 343/21, zur Veröffentlichung bestimmt) zugrunde- liegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtli- chen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen; Stand: 23. Januar 2018). Vielmehr hat er stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 gel- tenden Fassung) vor. bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 343/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung be- auftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. 47 48 - 21 - Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftra- gen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissver- ständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechts- wirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann of- fenbleiben. Denn die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung un- wirksam ist. b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Vertrags- urkunde vom 8. Mai 2018, in der sie die Abtretung seiner Ansprüche vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshandlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin lie- gende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebe- nen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeichnung der Ur- kunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Umfang an die Klägerin abzutreten. 49 - 22 - 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat außerdem darauf hin, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. 50 51 52 53 - 23 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 27.05.2021 - 122 C 215/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2021 - 67 S 151/21 -
BGH VIII ZR 381/2118.05.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:180522UVIIIZR381.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 381/21 Verkündet am: 18. Mai 2022 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienst- leister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 381/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 4. November 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2021 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- 1 - 3 - haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen der Beklagten und dem Mieter R. S. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 1. Oktober 2018 ein Mietverhältnis über eine Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit an- gespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs- begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel 2 3 - 4 - gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Am 19. Dezember 2018 unterzeichnete der Mieter eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der er unter anderem erklärte, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter hat er "rein vorsorglich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärungen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Aus- kunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisie- rungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den 4 5 6 - 5 - zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der an- teiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Feststellung der Erledigung eines im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreis- bremse" stehenden Auskunftsbegehrens und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 834,43 € nebst Zinsen begehrt. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungs- und Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 7 8 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mie- ters an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ver- stoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechts- dienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzu- lässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. 11 12 13 14 - 7 - Der Mieter der Beklagten habe der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Er habe die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissverständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion des Mieters auf ein Verlangen der beklagten Ver- mieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietvertrags einer - nach Auffassung des Mieters - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass der Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet habe. Das Interesse des Mieters habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die seiner Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietver- trags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen 15 16 17 18 - 8 - wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebüh- renstreitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Fest- stellungsklage" mit 12.188,82 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hingegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klägerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin aus abgetretenem Recht des Mieters erhobene Anspruch auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsbegehrens (§ 556g Abs. 3 BGB) sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten 19 20 21 - 9 - (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nebst Zinsen nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht wer- denden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichen- den Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Se- natsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., sowie VIII ZR 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21; jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für den noch geltend gemachten Anspruch auf Fest- stellung der Erledigung des Auskunftsverlangens sowie für den Anspruch auf Er- stattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht aktivlegitimiert, weil die 22 23 - 10 - Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin wegen Ver- stoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbraucher- gerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderungen ge- richtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für den Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor Verkündung des Berufungsurteils durch seine Ur- teile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt 24 - 11 - (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag ver- einbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben die Vermieterin zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. 25 26 - 12 - Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit dem Mieter einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung 27 28 29 - 13 - kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer war als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. 30 - 14 - bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet habe. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; und vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). 31 32 - 15 - Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen des Mieters zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsverlan- gen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen der Vermieterin, sondern stellt das an die Vermieterin gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Miet- preisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vordergrün- dig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der For- derungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie 33 34 - 16 - an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- 35 36 37 - 17 - dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, 38 39 40 - 18 - anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monat- lichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). 41 - 19 - c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 42 43 44 - 20 - 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch den Mieter und die von diesem erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird der Mieter - anders als in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris) und den Senatsurteilen vom 30. März 2022 (VIII ZR 121/21, juris, und VIII ZR 358/20, zur Veröffentlichung bestimmt) sowie dem weiteren Senatsurteil vom 18. Mai 2022 (VIII ZR 343/21, zur Veröf- fentlichung bestimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allge- meinen Geschäftsbedingungen; Stand: 29. Juni 2018). Vielmehr hat er stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu- stünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. 45 46 47 - 21 - bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 343/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung be- auftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftra- gen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissver- ständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechts- wirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann offenbleiben. Denn die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtre- tung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtre- tung unwirksam ist. b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil der Mieter durch die von ihm unterzeichnete Vertrags- urkunde vom 19. Dezember 2018, in der er die Abtretung seiner Ansprüche vor- sorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshand- lungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" hat, (erneut) sein Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Ab- tretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot des Mieters gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass der Mieter bei der Unterzeichnung 48 49 - 22 - der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt hat, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfol- gung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Um- fang an die Klägerin abzutreten. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mie- ters an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. 50 51 52 - 23 - Für das weitere Verfahren weist der Senat außerdem darauf hin, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechts- verfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 01.07.2021 - 117 C 149/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2021 - 67 S 178/21 - 53
BGH VIII ZR 124/2119.01.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:190122UVIIIZR124.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 124/21 Verkündet am: 19. Januar 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver- stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 124/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 29. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen der Beklagten und den Mietern H. und P. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 1. August 2017 ein Mietverhältnis über 1 2 - 3 - eine 96,27 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsver- ordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertrag- lich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.203,38 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.wenigermiete.de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs- begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", zur "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" sowie "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 22. November 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften 3 4 - 4 - der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Aus- kunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisie- rungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der an- teiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach erfolgter Abtretung und Ablauf der von ihr gesetzten Frist wieder- holte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 ihre vorstehend genann- ten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rück- erstattung zu viel gezahlter Miete sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfol- gungskosten. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Rückzahlung von 733,60 € Miete für zwei Monate (Dezember 2017 und Januar 2018) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.277,58 € be- gehrt, jeweils nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegeh- ren weiter. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (Landgericht Berlin, Urteil vom 29. April 2021 - 67 S 144/19, WuM 2021, 435) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen 7 8 9 10 11 - 6 - zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Die Mieter hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissver- ständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragsertei- lung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklag- ten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Miet- vertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" sowie "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabset- zung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die 12 13 14 15 - 7 - ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 15.405,60 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hin- gegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klä- gerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. 16 17 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus ab- getretenem Recht der Mieter erhobenen Ansprüche auf Rückzahlung zu viel ge- zahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556e Abs. 1 und 2, § 556g Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) sowie auf Erstattung vorgericht- licher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.). a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs- gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (er- neut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbun- 18 19 20 - 9 - denen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Ver- mieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bun- desregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Da- mit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Senats- urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt. Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh- nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti- gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus- setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat- liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol- ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten 21 22 - 10 - und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge- bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.). b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam- mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver- fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau- fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla- ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe Se- natsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv 23 24 25 - 11 - legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Beru- fungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). 26 - 12 - a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [beim Senat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 133/20 im Revisions- verfahren anhängig]; aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von den Mietern nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. 27 28 - 13 - Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klä- gerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ha- 29 30 31 32 - 14 - ben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Ge- schäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. 33 - 15 - bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über- nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechen- des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den bisher ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abwei- chende rechtliche Beurteilung, denn der in den vom Senat entschiedenen Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten des Vermieters hätte die- ser in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen des Mieters zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die 34 35 36 - 16 - Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. November 2021, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits ange- legte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herab- setzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Ver- mieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerken- nen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungs- gericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber 37 - 17 - die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge - und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) - nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht in Parallelverfahren zu erkennen ge- geben hat (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26. August 2021 - 67 S 90/21, bei dem Senat im Revisionsverfahren anhängig unter VIII ZR 277/21), lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, NJW 2021, 3046, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), mit dem der Bundes- gerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den 38 39 40 - 18 - Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine ge- richtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit verstanden. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwischen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässig- keit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammen- hangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die 41 42 43 - 19 - Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgs- honorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Ge- bührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der ge- forderten monatlichen Mietsenkung (366,80 € x 42). Auch dieser Umstand ge- stattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechts- anwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei 44 45 - 20 - auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 46 47 - 21 - 2021 - II ZR 84/20, NJW 2021, 3046 Rn. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ be- stimmt). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, ein Vertragsverhält- nis zwischen den Mietern und der Klägerin, wonach diese mit der außergerichtli- chen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren be- auftragt werden soll, sei gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande gekommen, weil die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button "Mietsenkung beauftragen" entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit den Wörtern "zah- lungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet habe. a) Allerdings kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unterneh- mers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unter- nehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Da der Mieter im Fall der Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin von sämtlichen Kosten freigehalten wird (Nr. 3.2 Satz 4, 3.3 der AGB der Klägerin in der hier maßgeblichen Fassung), kommt als entgeltliche Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgen- den: aF) insoweit - was auch die Revisionserwiderung als ausschlaggebend an- sieht - lediglich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vor- gesehene Beteiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines vereinbarten Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mieter- sparnis (vier Monate) in Betracht. 48 49 50 - 22 - b) Die Vorschrift des § 312j Abs. 3, 4 BGB kommt im Streitfall jedoch auf- grund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwen- dung, denn die auf die Forderungseinziehung gerichteten Vereinbarungen der Klägerin und der Mieter werden zwar vom Wortsinn des Merkmals der entgeltli- chen Leistung erfasst, nicht jedoch vom Schutzzweck der vorgenannten Bestim- mung. aa) Das Merkmal der entgeltlichen Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und § 312 Abs. 1 BGB aF ist zwar weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags, sondern erfasst auch sonstige Leistun- gen des Verbrauchers (BT-Drucks. 17/13951, S. 72; BGH, Urteile vom 22. Sep- tember 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 Rn. 20; vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2019 [Stand: 31. Juli 2021], § 312 Rn. 6 mwN). Demgemäß ist es von dem Wortsinn des Begriffs der entgeltlichen Leistung im Sinne der § 312 Abs. 1 BGB aF, § 312j Abs. 2 BGB umfasst, die Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehen- den Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 127 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). Auch die Klägerin bezeichnet in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen das der Abtretung zugrunde liegende Vertragsverhältnis als "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag" (Nr. 2.1 Satz 1 der AGB der Kläge- rin). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt in dem hier maßgebenden Abtretungsvertrag vereinbart worden ist oder in dem Grundgeschäft, dessen Er- füllung die Abtretung dient, weil der Abtretungsvertrag und der zugrunde liegende "Geschäftsbesorgungsvertrag" miteinander verknüpft sind (vgl. Münch- KommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 36; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312 Rn. 7; jeweils mwN). 51 52 - 23 - bb) Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierten Würdigung der hier maßgeblichen Umstände unterfallen die hinsichtlich der For- derungseinziehung getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Mieter je- doch nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung. Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2, 3 der Verbraucherrechte- richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates; ABl. EU L 304 S. 64 vom 22. November 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektroni- schen Geschäftsverkehrs. Durch die als "Button-Lösung" bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbrau- cher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Da- bei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbrauche- rinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drucks. 17/7745, S. 6 ff., 10 ff. [zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF]). Dieser Schutzzweck ist jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht betroffen, weil der Verbraucher die Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forde- rung beauftragt und ein Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich 53 54 55 - 24 - ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet ist und lediglich darin besteht, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird. Ein Button mit der Aufschrift "kostenpflichtig bestellen" ist zudem zur Unter- richtung über das - offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbun- dene - "Geschäftsmodell" der Klägerin und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich. Im Gegenteil könnte er bei dem Mieter - entgegen der Zielsetzung des Gesetzes und der hierdurch umgesetzten Richt- linie - Verwirrung stiften, weil die Leistung der Klägerin nicht in jedem Fall kos- tenpflichtig sein soll, die Buttonaufschrift dies aber nicht zum Ausdruck brächte. Entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU stel- len sich insoweit nicht, weil ihre Zielsetzung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, so dass von einer Vorlage an den Ge- richtshof der Europäischen Union abzusehen ist ("acte clair"; grundlegend hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi SpA). 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur 56 57 - 25 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs- kosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 zu beachten haben wird (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.). Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 24.04.2019 - 11 C 108/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2021 - 67 S 144/19 - 58 59
BGH VIII ZR 382/2118.05.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:180522UVIIIZR382.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 382/21 Verkündet am: 18. Mai 2022 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienst- leister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 382/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 18. November 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. November 2021 aufgeho- ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 10. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den Mietern S. und J. (im Folgenden: Mieter) besteht ein zum 1. August 2018 geschlossenes Mietverhält- nis über eine 40,70 m² große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegren- zungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich monatlich auf 733 €. Die Vor- miete betrug zuletzt monatlich 613,83 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbe- gehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Miet- preisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des An- spruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zu- lässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungs- weise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer An- sprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauf- trage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge ge- mäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertrags- bestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht 2 3 4 - 4 - nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermie- ters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Die Mieter unterzeichneten am 14. August 2018 eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorg- lich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärun- gen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". Mit Schreiben vom 20. August 2018 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet- kaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nachdem die Beklagte dem nicht nachkam, mahnte die Klägerin die Erfül- lung ihres vorgenannten Begehrens an. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Rückzahlung von 393,02 € Miete für den Monat Oktober 2018 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.082,01 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. 5 6 7 8 - 5 - Die Klage hat in erster Instanz teilweise Erfolg gehabt. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine überzahlte Miete für den Monat Oktober 2018 in Höhe von 119,17 € (Differenz zur Vormiete) sowie vorgerichtli- che Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 €, jeweils nebst Zinsen, zu er- statten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei zwar nicht deshalb begründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die 9 10 11 12 13 14 - 6 - Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissverständ- lich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auf- trag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietver- trags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete be- rühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung 15 16 17 18 - 7 - der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 11.794,44 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hin- gegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klä- gerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung der Beklagten sei auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. 19 20 21 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin aus abgetrete- nem Recht der Mieter erhobenen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556e Abs. 1, § 556g Abs. 2 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: § 556g Abs. 2 BGB aF) sowie den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, mit der Begründung als nicht bestehend erachtet, die Klägerin sei für die vorgenannten Ansprüche nicht aktiv legitimiert. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt und die Beklagte mit der Beru- fungsbegründung geltend gemacht hat - in einer den Anforderungen des Begrün- dungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentli- chung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, 22 23 24 - 9 - VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., sowie VIII ZR 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21; jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, 25 26 - 10 - WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung ei- ner von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Miet- preisbremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietver- trag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rückforderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprü- chen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. 27 28 - 11 - Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen der Vermieterin, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - anders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu be- rücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abre- den ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mie- tern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Ausle- gung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 29 30 31 - 12 - Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der All- gemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streitfall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheb- lich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsver- folgungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künf- tig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet habe. Zudem 32 33 - 13 - übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso 34 35 - 14 - Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits ange- legte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht der Mieter - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabset- zungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Re- aktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen der Vermie- terin, sondern stellt das an sie gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Miet- preisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vordergrün- dig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der For- derungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). 36 - 15 - Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn 37 38 39 40 - 16 - das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klä- gerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provi- sion in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, an- ders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwi- schen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin in- soweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Ge- brauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkasso- dienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert 41 42 43 - 17 - des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfol- gerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zuläs- siger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ(Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). 44 45 - 18 - Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werden die Mieter - anders als in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris), den Senatsurteilen vom 30. März 2022 (VIII ZR 121/21, juris, und VIII ZR 358/20, zur Veröffentlichung bestimmt) 46 47 48 49 - 19 - und dem weiteren Senatsurteil vom 18. Mai 2022 (VIII ZR 343/21, zur Veröffent- lichung bestimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen; Stand: 29. Juni 2018). Vielmehr haben sie stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu- stünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 343/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung be- auftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftra- gen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissver- ständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechts- wirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann of- fenbleiben. Denn die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung un- wirksam ist. b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Vertrags- 50 51 - 20 - urkunde vom 14. August 2018, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorg- lich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshandlun- gen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtre- tung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfol- gung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Um- fang an die Klägerin abzutreten. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, die vorgerichtlichen Rechts- verfolgungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Vertragsgestal- tung der Klägerin eine unzulässige Umgehung der mangelnden Erstattungsfähig- keit eines zwischen dem Gläubiger (hier: Mieter) und dem Inkassodienstleister vereinbarten Erfolgshonorars als Verzugsschaden darstelle. Eine unzulässige Umgehung liegt indes nicht vor, denn - wie oben ausgeführt (unter II 2 b bb (4)) - macht die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in zulässiger Weise von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG aF eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Die Klage richtet sich entgegen der Ansicht der 52 53 - 21 - Revisionserwiderung auch nicht auf die Erstattung des mit den Mietern verein- barten Erfolgshonorars (ersparte Jahresmiete für vier Monate; im Vertragswerk der Klägerin als "Provision" bezeichnet), sondern auf die davon zu unterschei- dende Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (im Vertragswerk der Klägerin als "RVG-Gebühr" bezeichnet), welche nicht davon abhängig sind, dass die Klägerin mit ihren Durchsetzungsbemühungen (vollständig) Erfolg hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 121). Die nach den Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erforderliche Mahnung als Voraussetzung für den Anfall einer "RVG- Gebühr" ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun- gen des Amtsgerichts erfolgt. Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Bemessung des Gegenstandswerts des Herabsetzungsbegehrens der Klägerin mit der Begründung in Frage gestellt hat, es sei nicht der 42-fache Über- schreitungsbetrag, sondern in Anlehnung an die seit dem 1. Januar 2021 gel- tende Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG nur der 12-fache Betrag anzusetzen, trifft dies nicht zu. Denn der Gesetzgeber hat nicht zu erkennen gegeben, dass er diesen Sachverhalt mitregeln wollte. Zudem ist hier eine Sachverhaltsgestaltung betroffen, die vor dem 1. Januar 2021 liegt. III. Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Be- klagte hat mit ihrer Berufungsbegründung lediglich geltend gemacht, die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung 2015 sei wegen ihrer nicht hinreichend veröffent- lichten Begründung unwirksam (dazu oben II 1) und die Aktivlegitimation der Klä- gerin sei nicht gegeben (dazu oben II 2). Die tatbestandlichen Feststellungen des 54 55 56 - 22 - Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Be- klagte mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen; weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf es nicht, so dass die Sache zur Endentscheidung reif ist. Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 10.06.2021 - 25 C 156/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2021 - 67 S 160/21 -
BGH VIII ZR 133/2023.03.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556e§ 556f
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ECLI:DE:BGH:2022:230322UVIIIZR133.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 133/20 Verkündet am: 23. März 2022 Vorusso Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 556d ff., § 556g Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 a) Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesi- cherten Justizgewährleistungsanspruchs soll (lediglich) verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, GRUR 1976, 256 unter II; vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2 a; jeweils mwN). Nur ausnahmsweise kön- nen deshalb bei Leistungsklagen besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutz- würdig erscheinen lassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17, NJW-RR 2018, 1285 Rn. 10). - 2 - b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der - gestützt auf die Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB - die Erteilung von Auskunft über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) begehrt wird, kann nicht mit dem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verneint werden, auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e und 556f BGB komme es nicht an, weil der Vermieter sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufe und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend mache. Die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens ist von der Frage des Rechtsschutzbedürf- nisses für die Klage abzugrenzen; sie ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. BGH, Urteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28. Februar 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schneider und Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 29. April 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Auskunftsanspruchs zurück- gewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung, macht aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit 1 - 4 - der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.w. .de" die Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "Mietpreisrechners" online die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Mög- lichkeit, die Klägerin gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststel- lungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenann- ten Mietpreisbremse" zu beauftragen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Januar 2018 unter Ziffer 3 eine Regelung zur Vergütung der Klägerin. Darin heißt es unter anderem: "3.1 Wir erhalten (i) eine Vergütung in Höhe von einem Drittel (33,33 %) der ersparten Jahresmiete, d.h. der Ersparnis für 4 Monate (nachfolgend auch "Provision" genannt), sowie, sobald wir dem Vermieter eine Mahnung schicken, (ii) eine Vergütung in der Höhe wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde (nachfolgend auch "RVG-Gebühr" genannt; die Provision und die RVG-Ge- bühr nachfolgend zusammen auch "Vergütung" genannt) […]." Die Beklagte ist Eigentümerin einer Wohnung, die gemäß der Berliner Mie- tenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt und durch den Voreigentümer nach Inkrafttreten der genannten Verordnung an P. B. (im Folgenden: Mieter) vermietet worden war. 2 3 4 - 5 - Der Mieter beauftragte die Klägerin unter Einbeziehung von deren Allge- meinen Geschäftsbedingungen mit der Durchsetzung seiner Ansprüche aus der sogenannten Mietpreisbremse. Er trat dazu seine Ansprüche gegen den Vermie- ter auf Auskunftserteilung, auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete - beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmie- ten -, auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, auf (teilweise) Rückzahlung be- ziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls wei- tere Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete einschließlich Nebenforderungen an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung und Forderungsab- tretung - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die streitgegenständli- che Wohnung. Sie verlangte unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses verein- barte Mieterhöhungen, über in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietver- hältnisses durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen und einen sich gegebe- nenfalls hieraus ergebenden Betrag einer Mieterhöhung sowie darüber, ob es sich bei dem bestehenden Mietverhältnis um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handele. Ferner begehrte die Klägerin die Rücker- stattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklä- rung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. 5 6 - 6 - Mit der Klage hat die Klägerin die vorgenannten Auskunftsansprüche gel- tend gemacht und die Rückzahlung für den Monat April 2018 zu viel geleisteter Miete in Höhe von 144,68 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfol- gungskosten (sog. "RVG-Gebühr") in Höhe von 534,31 €, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin mangels Wirksamkeit der Abtretung nicht aktivlegitimiert sei. Auf die Be- rufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 144,68 € nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren sowie das auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten nebst Zinsen gerichtete Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, ZMR 2020, 584) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revi- sionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 7 8 9 10 - 7 - Die Klage sei hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs un- zulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auf die verlangten Aus- künfte komme es im Streitfall für das Begehren des Mieters, sich gegen eine überhöhte Miete zu wehren, nicht an. Hierfür sei erforderlich, dass der Vermieter sich nach einer Rüge des Mieters zur Rechtfertigung der vereinbarten Miethöhe auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB berufe oder Anhaltspunkte für ein entsprechendes künftiges Verhalten des Vermieters bestünden. Die Be- klagte habe hingegen lediglich geltend gemacht, dass die vereinbarte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspreche. Die Klägerin sei aufgrund einer wirksamen Abtretung Inhaberin des gel- tend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Zwar ließen sich ihr Geschäftsmodell und ihre Tätigkeit entgegen der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht als Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG verstehen. Indes führe der Verstoß gegen das Verbot des § 3 RDG aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht dazu, dass neben dem auf die Herabsetzung der vertraglichen Miete gerichteten Dienstleistungsvertrag ge- mäß §§ 134, 139 BGB auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung nichtig wäre. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch bestehe gemäß § 556g Abs. 1 und 2, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die vereinbarte und nach der Rüge unter Vorbehalt geleistete Miete die noch zulässige Nettokaltmiete um 144,68 € überschreite. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sei allerdings nicht gegeben. Die Klägerin könne für ihre Tätigkeit keine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen, da es an der nach Nr. 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erforderlichen Mahnung betreffend die überzahlten Mietzinsansprüche fehle. 11 12 13 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. Entge- gen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage zulässig; insbesondere be- steht, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ein Rechtsschutzbedürfnis für die auf Erteilung von Auskünften gemäß § 556g Abs. 3 BGB gerichtete Klage. Hingegen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch des Mieters auf Erstat- tung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen verneint, weil sich der Mieter einer entsprechenden Vergütungsforderung der Klägerin nicht ausge- setzt sieht. 1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, rechtsfehler- haft angenommen, der Klage fehle es im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch an einem Rechtsschutzbedürfnis (so aber auch LG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 67 S 282/17, juris; Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris; vgl. zudem BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556g Rn. 34). a) Es hat hierbei verkannt, dass mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbe- dürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsan- spruchs (lediglich) verhindert werden soll, dass die Gerichte als Teil der Staats- gewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehe- nes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, GRUR 1976, 256 unter II; vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2 a; jeweils mwN; ebenso Wieczorek/Schütze/Assmann, 14 15 16 - 9 - ZPO, 4. Aufl., Vorb. vor § 253 Rn. 78; zur Schutzrichtung siehe auch Münch- Komm-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., Vorb. zu § 253 Rn. 11 f.). Es sollen sol- che Klagebegehren nicht in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die - gemessen am Zweck des Zivilprozesses - ersichtlich eines staatlichen Rechtsschutzes durch eine materiell-rechtliche Prüfung nicht bedürfen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 18; vom 21. September 2017 - I ZR 58/16, WRP 2017, 1488 Rn. 37; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., Einleitung vor § 253 Rn. 133; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 11). Rechtsschutz kann unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt deshalb nur unter engen Voraus- setzungen versagt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO). Bei Leistungsklagen - wie hier - ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis re- gelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durch- setzung zu unterstellen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, aaO; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, aaO Rn. 17; vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17, NJW-RR 2018, 1285 Rn. 10). Erfüllt der Schuldner einen An- spruch nicht freiwillig, ist der Gläubiger auf eine gerichtliche Entscheidung ange- wiesen, um den Anspruch notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchset- zen zu können (Wieczorek/Schütze/Assmann, aaO). Nur ausnahmsweise kön- nen deshalb besondere Umstände das Verlangen eines Klägers, in die materiell- rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erschei- nen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, aaO; vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17, aaO). 17 - 10 - b) Diesem Maßstab wird die seitens des Berufungsgerichts erfolgte Ableh- nung eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB geltend, dem die Beklagte als Vermieterin trotz vorgerichtlichen Auskunftsverlangens nicht nachgekommen war. Sie ist so- mit für die Durchsetzung des Anspruchs auf gerichtliche Hilfe angewiesen. In ei- nem solchen Fall liegt ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich vor. Anhalts- punkte dafür, dass die Klägerin - im Sinne der oben genannten Rechtsprechung - prozessfremde Ziele verfolgen oder die Gerichte "unnütz bemühen" würde, sind weder vom Berufungsgericht festgestellt worden noch sind sie sonst ersichtlich. Mit seiner Annahme, ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs sei nicht erkennbar, da es auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e und 556f BGB nicht ankomme, wenn sich der Vermieter - wie hier - zur Rechtfertigung der ver- einbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufe und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend mache, hat das Beru- fungsgericht - rechtsfehlerhaft - auf materiell-rechtliche Gesichtspunkte abge- stellt, die nicht geeignet sind, bereits das Rechtsschutzbedürfnis an einer Sach- prüfung des erhobenen Anspruchs zu verneinen (vgl. auch Senatsurteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17, NJW-RR 2018, 1285 Rn. 12 [zum Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens]). Das Berufungsgericht hat dabei grundle- gend verkannt, dass die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klage- begehrens von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage abzugren- zen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., Vor § 253 Rn. 18; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 90 Rn. 33) und dass der von ihm aus dem materiellen Recht hergeleitete - vermeintliche - Mangel eines Interesses 18 19 20 - 11 - der Klägerin an den begehrten Auskünften damit keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage ist (vgl. hierzu Wieczorek/Schütze/ Assmann, ZPO, 4. Aufl., Vorb. vor § 253 Rn. 104 mwN). 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht hingegen einen An- spruch der Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG) in Höhe von 534,31 € nebst Zinsen verneint. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mie- ter gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Vermieter auf Freistel- lung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 249 Abs. 1, § 257 BGB) haben kann, wenn der Vermieter schuldhaft seine Pflicht verletzt hat, von seinem Mieter nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, und sich der Mieter wegen der von ihm daraufhin bei einem Inkassodienstleister in Auftrag gegebenen Gel- tendmachung seiner Ansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 3 BGB einer entsprechenden Vergütungsforderung ausgesetzt sieht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 116 und 118). Ein solcher Freistellungsanspruch des Mieters kommt zudem in Betracht, wenn der Vermie- ter mit der Erfüllung der von dem Mieter geltend gemachten Auskunfts- oder Zah- lungsansprüche gemäß § 556g BGB in Verzug gerät (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB). In beiden Fällen wandelt sich der Freistellungsanspruch des Mieters ge- gen den Vermieter aufgrund der Abtretung an den Inkassodienstleister in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 14; vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 15; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 118). 21 22 23 - 12 - b) Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfol- gungskosten nach den vorgenannten Anspruchsgrundlagen scheidet jedoch hier bereits deshalb aus, weil sich der Mieter der geltend gemachten Vergütungsfor- derung der Klägerin nicht ausgesetzt sieht und deshalb von der Beklagten eine diesbezügliche Freistellung nicht verlangen kann. aa) Die Klägerin stützt den Vergütungsanspruch für die vorgerichtliche Tä- tigkeit auf Ziffer 3.1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Beru- fungsgericht hat diese Regelung rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht an- gegriffen dahingehend ausgelegt, dass die neben der als "Provision" bezeichne- ten erfolgsabhängigen Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jah- resmiete (Ziffer 3.1 Satz 1 Unterpunkt (i) der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen) vorgesehene sogenannte "RVG-Gebühr" nach Ziffer 3.1 Satz 1 Unterpunkt (ii) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Mieter nur im Falle einer nach Übersendung des Rügeschreibens - tatsächlich - erfolgten Mahnung ge- genüber dem Vermieter geschuldet ist. bb) Hiervon ausgehend ist die - die Versagung des Anspruchs selbständig tragende - Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne für ihre Tätigkeit mangels Mahnung die geltend gemachte "RVG-Gebühr" nicht verlangen, revisi- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungs- gerichts, die Klägerin habe eine Mahnung im Sinne von Ziffer 3.1 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen nicht verschickt; auch sei eine solche nicht bereits in dem Rügeschreiben selbst enthalten gewesen. Sie macht hiergegen geltend, das Berufungsgericht habe gehörswidrig von ihr gehaltenen entscheidungserhebli- 24 25 26 27 - 13 - chen Vortrag übergangen, wonach sie der Beklagten nach Ablauf der im Rüge- schreiben vom Februar 2018 gesetzten Frist ein Mahnschreiben zugestellt und darin Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangt habe. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil es sich bei der von der Revision als fehlerhaft beanstandeten - vermeintlichen - Würdigung um eine tatbestandli- che Feststellung des Berufungsgerichts handelt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12). Hierzu sind auch die in den Urteils- gründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu zählen (BGH, Urteile vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, NJW 1999, 641 unter II 1 a; vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 49; jeweils mwN). Die vorbezeichnete Feststellung ist dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen, weil die Klägerin sie nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsan- trags nach § 320 ZPO angegriffen hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO). Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen im Beru- fungsurteil kann nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung geltend ge- macht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - V ZR 159/08, juris Rn. 2). Hingegen kann mit Hilfe einer Verfahrensrüge eine Richtigstellung tat- sächlicher Feststellungen nicht erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, aaO). c) Die Klägerin hat auch nicht aufgrund des § 4 Abs. 5 des Einführungs- gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: RDGEG aF) einen - von dem vereinbarten Erfordernis eines Mahnschreibens unabhängigen - Anspruch gegen den Mieter auf Vergütung ihrer vorgerichtlichen Inkassotätigkeit. Nach dieser Vorschrift sind Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt 28 29 30 - 14 - nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Ver- gütung erstattungsfähig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, die meint, die in Zif- fer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Ent- stehung der "RVG-Gebühr" erst mit dem Mahnungsversand verstoße gegen § 4 Abs. 5 RDGEG aF, regelt die vorgenannte Bestimmung nicht das Innenverhältnis der Parteien des Inkassodienstleistungsvertrags. Vielmehr begrenzt sie - wie sich aus ihrem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte ergibt - die Erstattungsfähig- keit der von dem Inkassounternehmen und seinem Auftraggeber frei verhandel- ten Vergütung im Verhältnis des Auftraggebers (Forderungsgläubiger) zum An- spruchsgegner (Forderungsschuldner; vgl. BeckOK-Kostenrecht/Hüsgen, Stand: 1. September 2020, § 4 RDGEG Rn. 3 und 18 f.; BT-Drucks. 17/13057, S. 12 und 22; BT-Drucks. 17/13429, S. 16; BT-Drucks. 17/14216, S. 6; BVerfG, WM 2020, 1451 Rn. 15). Sie begründet mithin weder eigenständig einen Vergütungsan- spruch des Inkassodienstleisters gegen seinen Auftraggeber noch beschränkt sie den zulässigen Inhalt der Vereinbarungen zwischen Inkassounternehmen und Auftraggeber im Innenverhältnis. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zum Nachteil der Klä- gerin entschieden hat. Es ist daher insoweit - unter Zurückweisung der weiterge- henden Revision - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht sich im Hinblick auf die von ihm verneinte Zulässigkeit der Klage mit dem geltend ge- machten Auskunftsanspruch in der Sache nicht befasst und zu diesem auch 31 32 - 15 - keine (hinreichenden) tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Sie ist deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass (Fort-)Bestand und Umfang des Auskunftsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB - anders als das Berufungsgericht bei seinen Erwä- gungen zum Rechtsschutzbedürfnis gemeint hat - grundsätzlich nicht davon ab- hängt, auf welchen Tatbestand der Vorschriften der §§ 556d ff. BGB sich der Vermieter gegenüber dem Mieter zur Rechtfertigung der vereinbarten Miethöhe beruft. Eine solche Beschränkung der Auskunftspflicht des Vermieters findet we- der im Wortlaut der Vorschrift des § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB noch in den Geset- zesmaterialien eine Grundlage. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Auskunftsan- spruch als Mittel zur Durchsetzung des mit den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB beabsichtigten sozialen Mieterschutzes (BT-Drucks. 18/3121, S. 33) - der Dämp- fung der Miethöhe bei der Wiedervermietung auf angespannten Wohnungsmärk- ten (BT-Drucks. aaO S. 15) - angesehen. Deshalb soll der Auskunftsanspruch es dem Mieter ermöglichen, "die Berechtigung der vereinbarten Miete zu prüfen" (BT-Drucks. aaO S. 32), und die "preisbildenden Tatsachen" (BT-Drucks. aaO S. 2) sowie diejenigen Umstände umfassen, die der Mieter "zur Feststellung der ortsüblichen Miete oder eines Sondertatbestands (§§ 556e, 556f BGB-E) benö- tigt" (BT-Drucks. aaO S. 33 f.). Nach der gesetzlichen Systematik ist die Geltend- machung des Auskunftsanspruchs weder in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt noch davon abhängig, dass der Vermieter dem Mieter in irgendeiner Weise kon- kreten Anlass zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit der Miethöhe gegeben hätte. 33 34 - 16 - Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch zwar als Hilfsanspruch zu den auf Geldzahlung gerichteten Ansprüchen des Mieters ausgestaltet (vgl. BT- Drucks. aaO S. 33), deren Vorbereitung und Verwirklichung er dienen soll (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 165; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551 Rn. 74, insoweit in BGHZ 225, 352 nicht abgedruckt). Ob er aus diesem Grund dann nicht (mehr) besteht, wenn die verlangten Informationen die Zahlungsansprüche des Mieters im Zusammen- hang mit der sogenannten Mietpreisbremse ausnahmsweise in keiner Weise be- einflussen können, dürfte aber unter den Gegebenheiten des Streitfalls offenblei- ben können. Denn hier hat der Mieter jedenfalls deshalb ein fortbestehendes In- teresse an den verlangten Auskünften, weil die Klägerin für ihn - was im Hinblick auf das Prozessrisiko und zur Vermeidung von Kosten legitim ist - neben dem Auskunftsanspruch einen Zahlungsanspruch lediglich für einen Monat geltend 35 - 17 - gemacht hat. Insoweit können die verlangten Auskünfte Bedeutung für die Ent- scheidung des Mieters über die Verfolgung weitergehender Zahlungsansprüche gegen die Beklagte haben, die ihrerseits nicht aus Rechtsgründen gehindert wäre, sich diesen Ansprüchen gegenüber zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf einen Ausnahmetatbestand zu berufen. Dr. Bünger Dr. Schneider Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22.03.2019 - 220 C 111/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2020 - 64 S 95/19 -
BGH VIII ZR 256/2130.03.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR256.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 256/21 Verkündet am: 30. März 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver- stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten In- kassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der An- spruchsabwehr). BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 256/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 5. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung der beklagten Vermieter Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen den Beklagten und dem Mieter R. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 15. März 2017 ein Mietverhältnis über eine 27,16 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in ei- nem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 325 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbe- gehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Miet- preisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des An- spruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zu- lässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungs- weise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer An- sprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (Stand: 23. Januar 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "wei- terer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend ge- nannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den An- spruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. 2 3 - 4 - Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertrags- bestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermie- ters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Am 3. April 2018 unterzeichnete der Mieter eine mit "Bestätigung, Voll- machtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der er unter anderem erklärte, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwiderrufli- che Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter hat er "rein vorsorglich rückwir- kend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärungen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". Der Mieter hatte bereits im Jahr 2017 durch ein anderes Unternehmen rügen lassen, dass die Miete über- höht sei. Mit Schreiben vom 6. April 2018 rügte die Klägerin gegenüber den Beklag- ten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen 4 5 6 - 5 - Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet- kaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Auskunftsansprüche im Zu- sammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" erhoben sowie die Rückzahlung von 152,32 € Miete für den Monat Mai 2018 und die Zahlung vor- gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 455,41 €, jeweils nebst Zin- sen, begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Antrags auf Rückzahlung überzahlter Miete nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegeh- ren im Hinblick auf Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses und die sich daraus ergebende fiktive Mieterhö- hung sowie ihre Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskos- ten weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 7 8 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mie- ters an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ver- stoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechts- dienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzu- lässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. 11 12 13 14 - 7 - Der Mieter der Beklagten habe der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Der Mieter habe die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissver- ständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragsertei- lung um eine ausschließliche Reaktion des Mieters auf ein Verlangen der beklag- ten Vermieter handele. Denn diese hätten sich bereits mit Abschluss des Miet- vertrags einer - nach Auffassung des Mieters - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass der Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet habe. Das Interesse des Mieters habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die seiner Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietver- trags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen 15 16 17 18 - 8 - wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebüh- renstreitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Fest- stellungsklage" mit 6.397,44 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hingegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klägerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin aus abge- tretenem Recht des Mieters erhobene Auskunftsanspruch (§ 556g Abs. 3 BGB) sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsver- folgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nebst Zinsen nicht verneint werden. 19 20 21 - 9 - 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.). a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs- gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (er- neut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbun- denen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Ver- mieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bun- desregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Da- mit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Senats- urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt. 22 23 - 10 - Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh- nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti- gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus- setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat- liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol- ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge- bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.). b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam- mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver- fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die 24 25 26 27 - 11 - Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau- fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla- ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe Se- natsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber den Beklagten für das noch geltend gemachte Auskunftsverlan- gen sowie für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs- kosten nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Ge- setzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungs- 28 - 12 - markt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Ein- ziehung von Forderungen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) For- derungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für den Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor Verkündung des Berufungsurteils durch seine Ur- teile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an die beklagten Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöh- ten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters 29 30 - 13 - an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Miet- preisbremse" bei den Vermietern durchzusetzen und die im Wohnungsmietver- trag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rückforderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprü- chen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, zur Veröffentlichung bestimmt]; später aufgege- ben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die 31 32 - 14 - letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit dem Mieter einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. 33 34 - 15 - Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer war als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über- nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der 35 36 - 16 - Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechen- des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; und vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieter hätten diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen des Mieters zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- 37 38 - 17 - tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagten zu vermeiden (vgl. Senats- urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsver- langen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen der Vermieter, son- dern stellt das an die Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Ab- zug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vorder- gründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber 39 - 18 - die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht in Parallelverfahren zu erkennen ge- geben hat (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26. August 2021 - 67 S 90/21; auf- gehoben durch Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, zur Veröffentli- chung bestimmt), lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" bejaht hat, nicht herlei- ten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den 40 41 42 - 19 - Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine ge- richtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klä- gerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provi- sion in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, an- ders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwi- schen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig 43 44 45 - 20 - auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin in- soweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Ge- brauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkasso- dienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monat- lichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei 46 47 - 21 - auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 48 49 - 22 - 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch den Mieter und die von diesem erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird der Mieter - anders als in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris) und den weiteren Senatsurteilen vom 30. März 2022 (VIII ZR 358/20; VIII ZR 121/21; jeweils zur Veröffentlichung be- stimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen; Stand: 23. Januar 2018). Vielmehr hat er stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsan- walt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustünde. Da- mit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21 und 50 51 52 53 - 23 - VIII ZR 196/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorlie- gend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klä- gerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftragen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechtswirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann offenbleiben. Denn die Unwirk- samkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung unwirksam ist. b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil der Mieter durch die von ihm unterzeichnete Vertrags- urkunde vom 3. April 2018, in der er die Abtretung seiner Ansprüche vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshandlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" hat, (erneut) sein Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot des Mieters gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass der Mieter bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt hat, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher 54 - 24 - Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Umfang an die Klä- gerin abzutreten. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mie- ters an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Dabei wird das Berufungsgericht weiter zu berücksichtigen haben, dass - anders als vom Amtsgericht angenommen - das Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage nicht unter Hinweis auf eine materiell-rechtliche Erfüllungswir- kung verneint werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt). 55 56 57 - 25 - Für das weitere Verfahren weist der Senat außerdem darauf hin, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 17.03.2021 - 9 C 105/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2021 - 67 S 75/21 - 58
BGH VIII ZR 130/1908.04.2020 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2020:080420UVIIIZR130.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 130/19 Verkündet am: 8. April 2020 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 557 Abs. 2 § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmit- tels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306; BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 15 mwN). BGB §§ 134, 398, §§ 556d Abs. 1, 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; RDGEG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208). - 2 - BGB § 399 Alt. 1 Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposi- tion aber besonders schutzwürdig ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149 mwN; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23 mwN). Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungs- rechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO). BGB § 398 Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung. BGH, Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19 - LG Berlin AG Berlin Mitte - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 24. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 4. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Wohnraummieterin gegenüber den beklagten Vermieterinnen wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) An- sprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für die Monate Juni und Juli 2017 geltend. Zwischen den Beklagten und Frau A. (im Folgenden auch: Mieterin) besteht seit dem 15. Juli 2015 ein Mietverhältnis über eine 84,67 m2 große 1 2 - 4 - Wohnung in Berlin. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt 754,40 € (= 8,91 €/m2). Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "Mietpreisrech- ners" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil- )Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebe- nenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genann- ten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den An- spruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Kläge- rin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzu- setzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgsaus- sichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch 3 4 - 5 - gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt. Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemü- hungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsan- waltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin erfolglos, ent- stehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsan- walts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten. Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Ver- gleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden. Die Mieterin A. beauftragte die Klägerin - unter Einbeziehung ihrer vorstehend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Durchset- zung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagten wegen Verstoßes gegen die Miethöhenbegrenzung (§ 556d BGB) und trat dazu diese Ansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 rügte die Klägerin 5 6 7 - 6 - gegenüber den Beklagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung und Abtretung - gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vor- schriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die ver- mietete Wohnung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d BGB von 622,78 € (= 7,41 €/m2, was der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % entspreche), um 131,22 € monat- lich, mithin um 21,07 %, überschritten habe. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum ei- nen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungs- maßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herab- gesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und ver- langte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von jeweils 131,22 € zu viel gezahlter Miete für den dem Rügeschreiben vom 2. Mai 2017 nachfolgenden Monat und die künftigen Monate. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für die Monate Juni und Juli 2017 die Rückzahlung von jeweils 182,97 €, insgesamt also von 365,94 €, nebst Zinsen mit der - von den vorgenannten Schreiben abweichenden - Be- gründung, die zulässige Höchstmiete belaufe sich auf 571,03 € monatlich. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- rufung der Klägerin hat das Landgericht mit Versäumnisurteil vom 5. März 2019 zurückgewiesen und dieses mit Urteil vom 4. April 2019 aufrechterhalten. Am selben Tag hat das Berufungsgericht ein gegen den Vorsitzenden der Beru- 8 9 10 - 7 - fungskammer und die Berichterstatterin gerichtetes, auf den 3. April 2019 da- tiertes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der beiden Richter als unzulässig verworfen und hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh- ren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Das gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil sei aufrechtzuerhal- ten gewesen, weil ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil unabhängig von der - nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlenden - Verfassungsmä- ßigkeit der §§ 556d ff. BGB unbegründet sei. Das Berufungsgericht sei dabei befugt gewesen, trotz des von der Kläge- rin gestellten Ablehnungsgesuchs abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mit- wirkung der abgelehnten Mitglieder in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung in der Sache zu befinden, da das Gesuch offensichtlich unzulässig sei. Bei of- fensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs seien die abgelehnten Richter nicht nur an der Entscheidung über das Gesuch zu beteiligen, sondern hätten auch in der Sache zu entscheiden; es bedürfe dann auch keiner dienstli- chen Stellungnahme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weil das Ablehnungsgesuch der Klägerin aus den in Bezug genommenen Gründen des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts vom 4. April 2019 offensicht- lich darauf gerichtet gewesen sei, den Prozess zu verschleppen. 11 12 13 14 - 8 - In der Sache habe die Berufung keinen Erfolg, weil der Klägerin die gel- tend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Dabei könne dahinstehen, ob der von der Kläge- rin angeführten Abtretung bereits die Beschränkung des § 399 Alt. 1 BGB ent- gegenstehe, weil mit der behaupteten Unwirksamkeit der Mietabrede der Kern des Mietverhältnisses betroffen sei und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Ver- trauensschutzgründen geeignet sein könne, besonders schutzwürdige Interes- sen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als Gläubigerperson zu beeinträchtigen. Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig. Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe voll- ständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56). II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soweit die Revision allerdings geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege unabhängig von seinen Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation der Klä- gerin bereits deswegen der Aufhebung, weil es unter Mitwirkung zweier von der Klägerin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter ergangen ist, bleibt sie ohne Erfolg. Jedoch kann mit der vom Berufungsgericht gegebe- nen Begründung das Bestehen der von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Herausgabe der für die Monate Juni und Juli 2017 zu viel gezahlten Miete in Höhe eines Betrages von 365,94 € nicht verneint werden. 15 16 17 - 9 - Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klä- gerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebo- tenen und im Streitfall für die Mieterin erbrachten außergerichtlichen Rechts- dienstleistungen und damit auch die Abtretung der streitgegenständlichen For- derungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Ver- bot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechtsdienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als In- kassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieterin erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Se- natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das Berufungsurteil allerdings nicht bereits deswegen der Aufhebung, weil das gegen den Vorsit- zenden der Berufungskammer und die Berichterstatterin gerichtete Ableh- nungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verwor- fen worden und nachfolgend auch das Berufungsurteil unter Beteiligung dieser Richter ergangen ist. a) Wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, schließt § 557 Abs. 2 ZPO eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels 18 19 20 - 10 - gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306 [zu § 548 ZPO aF]; ebenso BSG, NZS, 2008, 331, 332; BAG, Beschluss vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08, juris Rn. 5; BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 15 mwN; aA, aber von der vorgenannten Ent- scheidung überholt: BVerfG, NJW-RR 2007, 409). Der im Streitfall unter Beteili- gung der beiden abgelehnten Richter ergangene Beschluss, mit dem das Ab- lehnungsgesuch der Klägerin als unzulässig verworfen worden ist, ist unan- fechtbar, weil hiergegen kein Rechtsmittel statthaft ist. Gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Ent- scheidungen der Amts- und Landgerichte eröffnet. Eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil eine solche we- der vom Gesetz vorgesehen noch vom Berufungsgericht in dem Verwerfungs- beschluss zugelassen worden ist. Hieraus folgt, dass weder die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig noch die daraus folgende Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Hauptsacheentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2006, 924; NJW 2007, 3771, 3772; BGH, Beschlüsse vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3; vom 20. März 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 4) als Verfahrensfehler nach § 545 Abs. 1 ZPO gerügt werden können. b) Ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an unanfechtbare Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungs- rechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abge- lehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter 21 22 - 11 - aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (so etwa BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B, juris Rn. 8; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B, juris Rn. 12; ähnlich BVerwG, NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; BVerfG, Be- schluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, juris Rn. 14; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, juris Rn. 13), be- darf vorliegend keiner Klärung. Denn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG läge nur dann vor, wenn die Auslegung oder Handhabung einer Verfah- rensnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgaran- tie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. etwa BVer- fGE 82, 286, 299; BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2007, NJW-RR 2008, 512, 513; vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10, juris Rn. 10 ff.; vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, aaO Rn. 19 mwN; vgl. ferner BSG, Be- schlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B, aaO; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B, aaO; BVerwG, NVwZ 2008, 1025 aaO; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, aaO). Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Verletzung des grundrechts- gleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegeben. Es ist im Hinblick auf das Prozessverhalten der Klägerin weder willkürlich noch sonst unhaltbar, dass das Berufungsgericht ihr Ablehnungsge- such gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer und die Berichterstatterin wegen Prozessverschleppung als unzulässig verworfen hat. Auch ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht die Tragweite und die Bedeutung der Ver- fassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. aa) Das Berufungsgericht hat die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig damit begründet, dass die Klägerin Ablehnungsgesuche rein prozesstaktisch einsetze, um eine für sie möglicherweise nachteilige Entschei- dung in der Hauptsache so lange wie möglich hinauszuzögern oder zu verhin- 23 24 - 12 - dern. Sie habe mit dem unmittelbar vor dem Einspruchstermin erhobenen Ge- such ihr mittlerweile insgesamt siebtes Ablehnungsgesuch gegen die Kammer gestellt. Es erschöpfe sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegan- gener Ablehnungsgesuche und sei nunmehr im Kern auf die Entscheidungs- gründe der Parallelsache 67 S 277/18 (DWW 2019, 56) gestützt. Diese seien wiederum im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Entscheidungsgründen in der früheren Parallelsache 67 S 157/18 (NJW 2018, 2901), die bereits Gegenstand von zwei Ablehnungsgesuchen der Klägerin gewesen sei, welche jeweils mit ausführlicher Begründung durch die Berufungskammer und durch eine weitere Kammer des Landgerichts zurückgewiesen worden seien. Der Inhalt der in dem Verfahren 67 S 277/18 getroffenen Entscheidung und die übrigen zum Gegenstand des jetzigen Gesuchs erhobenen Gründe hät- ten der Klägerin weder zum Zeitpunkt ihrer am 28. Januar 2019 übersandten Berufungsbegründung oder zum Verhandlungstermin am 28. Februar 2019 noch zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am 6. März 2019 oder der Zustel- lung der Ladung zum Einspruchstermin am 19. März 2019 Veranlassung gege- ben, die Befangenheit der abgelehnten Richter zu besorgen. Die Klägerin habe den Rechtsstreit vielmehr ohne Erhebung entsprechender Befangenheitsanträ- ge weiter betrieben, um in sämtlichen parallel geführten und terminierten Beru- fungsverfahren ohne vorherige Unterrichtung der gegnerischen Anwälte säumig zu bleiben und die (nach dem Ausscheiden eines Richters) von der ursprüngli- chen Besetzung noch verbliebenen zwei Richter der Kammer sodann - wiederum in sämtlichen Verfahren und ohne vorherige Information ihrer Pro- zessgegner - erstmals einen Tag vor dem Einspruchstermin abzulehnen. bb) Der Revision gelingt es nicht, ausgehend von diesen Erwägungen einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darzulegen. 25 26 27 - 13 - (1) Zwar entscheidet grundsätzlich über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder rechtsmissbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechts- missbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und VIII ZA 2/17, juris Rn. 11; vom 19. November 2019 - VIII ZA 11/19, juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 16 mwN). Allerdings sind an das Vorliegen dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen; wenn ein - auch nur ge- ringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist, scheidet eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus, eine gleichwohl erfolgende Entscheidung ist dann willkürlich (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, aaO Rn. 17). (2) So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat sich nicht inhaltlich mit den im Ablehnungsgesuch erhobenen Vorwürfen befasst, die Berufungskammer habe in dem Verfahren 67 S 277/18 einen nicht vorgetrage- nen Sachverhalt unterstellt und ehrverletzende Aussagen in Bezug auf die Klä- gerin getroffen. Vielmehr hat es allein darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und in weiteren Parallelsachen unangekündigt ein Ver- säumnisurteil gegen sich ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Ein- spruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Verfahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in einem Paral- 28 - 14 - lelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Senats zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Urteils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzuse- hen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesent- lichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56) nachgezeichnet hat. Die Revision bleibt eine sachlich einleuchtende Begründung dafür schuldig, warum das Ablehnungsgesuch in Anbetracht dieser Umstände nicht zu einem wesent- lich früheren Zeitpunkt angebracht worden ist. Sie stellt insoweit lediglich Mut- maßungen an, die nicht geeignet sind, eine Prozessverschleppungsabsicht zu widerlegen. (3) Auch kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in ihrer Bedeutung und Tragweite grundlegend verkannt hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch die abge- lehnten Richter selbst eine enge Ausnahme von der Vorschrift des § 45 Abs. 1 ZPO darstellt. Es hat weiter darauf abgestellt, dass die Gründe, auf die die Klä- gerin die Besorgnis der Befangenheit gestützt hat, bereits Gegenstand zweier früherer Ablehnungsgesuche in Parallelverfahren waren und eines dieser Ge- suche von einer anderen Kammer des Landgerichts, also unter Einhaltung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 ZPO, abschlägig beschieden worden ist. Damit ist der Grundgedanke des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewahrt (vgl. auch BGH, Be- schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, aaO). 2. Jedoch hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin 29 30 - 15 - über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleis- tungen seien mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nicht in Einklang zu bringen und daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete für die Monate Juni und Juli 2017 (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) an die Klägerin erfasst werde. Hierbei hat es ver- kannt, dass die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt sind und daher nicht gegen das gesetz- liche Verbot des § 3 RDG verstoßen, so dass eine Nichtigkeit der erfolgten Ab- tretung möglicher Ansprüche des Mieters an die Klägerin nach § 134 BGB zu verneinen ist. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführun- gen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der Ansicht des Berufungsgerichts erforderlichen Ausführungen. a) Das Berufungsgericht sieht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Kläge- rin - auch im Hinblick auf den Einsatz eines Mietpreisrechners (vgl. sein Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56, 58) - eindeutig in der Rechtsberatung, die "bereits im Einzelnen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgeh[e]" (vgl. seine in Bezug genommenen Entscheidungen: Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 8, und Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO). Eine Rechtsberatung sei dem Inkassodienstleister zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sie müsse aber "beim Forderungseinzug" vorge- nommen werden. Diese einschränkenden Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über den Bestand und den Umfang 31 32 - 16 - der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren gewesen sei und deren Entstehen - zumindest teilweise - von dem Ausspruch einer gemäß § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Rüge abhänge (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 8 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59). Hinzu komme, dass bei Verwirklichung der Ausnah- metatbestände der §§ 556e, 556f BGB die Überschreitung der Miethöhegrenze des § 556d Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei. In diesen Fällen bestehe überhaupt keine Forderung der Mieterin, über die die Klägerin beraten könne. Sie könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forde- rungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO) und werde zudem "in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt" tätig (Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 58). Das Bundesverfassungsgericht habe bei dem - inzwischen vom Rechts- dienstleistungsgesetz abgelösten - Rechtsberatungsgesetz (RBerG) außerdem eine Rechtsberatung durch einen zugelassenen Inkassodienstleister allein dann "beim Forderungseinzug" für zulässig erachtet, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit bei dem Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügende Sach- kunde vorhanden seien (LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 10; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59). Angesichts der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraummietrechts sei es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die für eine Registrierung als Inkasso- dienstleister erforderlichen Grundkenntnisse des materiellen und formellen Rechts ausreichten, um dem Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgeset- zes, den Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor un- qualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, zur Geltung zu verhelfen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59 f.). 33 - 17 - b) Mit diesen im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Erwägun- gen hat das Berufungsgericht nicht nur die Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts zu dem Umfang und der Reichweite der nach dem Rechtsbera- tungsgesetz erlaubten Tätigkeiten eines Inkassodienstleisters verkannt, son- dern eine hieran anknüpfende zentrale Zielsetzung des Rechtsdienstleistungs- gesetzes vollständig ausgeblendet. Das Rechtsdienstleistungsgesetz soll zwar dazu dienen, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 2 RDG). Gleichzeitig war der Gesetzgeber - unter Heranziehung der noch zum Rechts- beratungsgesetz ergangenen liberalisierenden Entscheidungen des Bundesver- fassungsgerichts - aber bestrebt, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 99, 114 ff., 132 ff. sowie BT- Drucks. 16/3655, S. 26 bis 42). Schließlich findet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Regist- rierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaube nicht die Vornahme von Inkassodienstleistungen auf dem komplexen Rechts- gebiet des Wohnraummietrechts, weil die von einem Inkassodienstleister nach- zuweisende Sachkunde hierfür nicht ausreiche, im Gesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz [Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV]) keine Stütze (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 221 ff.). aa) Nach der noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich die Tätigkeit von Inkas- 34 35 36 - 18 - sounternehmern gerade nicht nur in einer schlichten Mahn- und Beitreibungstä- tigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit. Vielmehr übernehmen sie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Ver- mögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120). Setzt das Inkassounter- nehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sach- kunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsu- chenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO; Se- natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 121). Der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen - was das Berufungsgericht verkannt hat - Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersicht- lich umfassten - Vorfeld erfolgt waren (BVerfG, NJW 2002, 1190; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405). bb) Später hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung da- hin ergänzt, dass zu der einem mit einer Inkassoerlaubnis tätigen Inkasso- dienstleister gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von 37 38 - 19 - Einwendungen gehört. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegen- standes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Ver- antwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 129). Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur Rechtserläuterung auch im Au- ßenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechts- anwälten vorbehalten ist (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 130). Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch eine solche Tätigkeit eines Inkassounter- nehmens nicht beeinträchtigt. Außergerichtliche Rechtsbesorgung kann auch noch während eines Mahnverfahrens erfolgen. Das gilt jedenfalls solange, wie das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen gegenüber dem Ge- richt abgibt und auch sonst keine Interaktion zwischen ihm und dem Gericht stattfindet. Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Ge- richte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen be- wahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 131). cc) Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen deut- lich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einzie- hung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Satz 2 39 40 - 20 - Nr. 5 RBerG), gemeint ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 145). Hieran anknüpfend hat es sich der Gesetzgeber bei dem Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) und des in diesem Rahmen neu geschaf- fenen, am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zum erklärten Ziel gemacht, die sich aus den liberalisierenden Entscheidungen des Bundesverfas- sungsgerichts ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze bei der Neuge- staltung dieser Gesetzesmaterie umzusetzen und fortzuentwickeln. Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm ver- folgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz - an den Gesichtspunkten der Deregulie- rung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außer- gerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 - 42; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 132 ff., 145). Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als "verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrun- de gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forde- rungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsange- legenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144). Zudem ist den Gesetzes- materialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren "verfas- 41 - 21 - sungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, Inkassounternehmen, deren Sach- kunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und die für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen, bleibe auch nach Einleitung des gerichtli- chen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1570; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 135). Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleis- tungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesonde- re mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsbera- tungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 133). dd) In Anbetracht der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielset- zungen, die vom Bundesverfassungsgericht zum Rechtsberatungsgesetz auf- gestellten liberalisierenden Maßstäbe für Inkassodienstleister bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes umzusetzen und auch für mögliche neue Berufsbilder fruchtbar zu machen, ist der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkasso- dienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 141). Insbe- sondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rah- 42 43 - 22 - men des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.). Aus dem vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeführ- ten und noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Beschluss des Bundes- gerichtshofs vom 9. Juni 2008 (AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 9), der für die Abgren- zung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit darauf abstellt, "ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten", ergibt sich nichts anderes. Denn der Bundes- gerichtshof hat damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine umfassen- de Rechtsberatung nur Anwälten gestattet ist, sondern hat im Gegenteil unter Bezugnahme auf die bereits angeführte Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts ausgeführt, ein Inkassounternehmen dürfe nur außergerichtlich tätig werden, so dass ein Forderungsauftrag, der auch das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren umfasse, in den einem Rechtsanwalt vorbehalte- nen Aufgabenbereich falle (Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, aaO Rn. 10). Letztlich ging es in dieser Entscheidung nicht darum, einem Inkassoun- ternehmen die Wahrnehmung aller Aufgaben zu verwehren, die (auch) einem Rechtsanwalt übertragen werden können, sondern allein darum zu beurteilen, ob die von einem Rechtsanwalt (gegen Erfolgshonorar) angebotene Inkassotä- tigkeit sich in einer solchen erschöpfte oder eine auch darüber hinaus gehende anwaltliche Tätigkeit erfasste. ee) Dem damit gebotenen eher großzügigen Verständnis der Inkasso- dienstleistung trägt das Berufungsgericht nicht Rechnung. 44 45 - 23 - (1) Anders als das Berufungsgericht - und ihm folgend die Revisionser- widerung - meinen, ist ein registrierter Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) - wie bereits ausgeführt - nicht daran gehindert, im Rahmen eines außergerichtlichen Forderungseinzugs eine umfassende rechtliche Prüfung und Beratung durchzuführen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.). Er wird hierbei nicht in "unzulässiger Weise wie ein Rechtsanwalt tätig", solange er sich - wie hier in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehen - auf die au- ßergerichtliche Durchsetzung der Forderung beschränkt und die Interaktion mit den Gerichten Rechtsanwälten überlässt. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions- erwiderung ist es einem Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) auch nicht verwehrt, Rechtsberatungen anzubieten, wenn noch unklar ist, ob die einzuziehenden Forderungen bestehen oder nicht. (a) Der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Be- stimmung der Reichweite und des Umfangs der einem registrierten Inkasso- dienstleister erlaubten rechtlichen Tätigkeiten (BT-Drucks. 16/3655, S. 27, Se- natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144) unter ande- rem herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen das Bestehen von Ansprüchen bei Aufnahme der Tätigkeit durch das Inkasso- unternehmen noch nicht geklärt war. Das Bundesverfassungsgericht hat der Einschätzung der dortigen Berufungsgerichte, einem Inkassounternehmen sei es verboten, die Gläubiger darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtli- chen Gesichtspunkten und in welcher Höhe sie überhaupt Forderungen hätten, ausdrücklich eine Absage erteilt und hat es zudem für zulässig erachtet, dass ein Inkassounternehmen den Gläubiger im Vorfeld eines Auftrags erstmals auf das Bestehen eines möglichen Anspruchs hinweist. Dabei hat es hervorgeho- ben, dass sich der Regelungsgehalt einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 46 47 48 - 24 - Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich auch auf die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten Sachbe- reich, erstreckt (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191 mwN). (b) Dies blendet das Berufungsgericht vollständig aus, wenn es meint, eine umfassende Rechtsberatung dürfe nach der Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts nur "beim Forderungseinzug" vorgenommen werden, hie- ran fehle es aber, weil die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über den Bestand und Umfang der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren sei, deren Entstehen zudem von dem Ausspruch einer gemäß § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB aF erforderlichen Rüge abhänge und schließlich im Falle der Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB eine Rückforderung des Mieters wegen überhöhter Miete ausgeschlossen sei. In diesen Fällen bestehe über- haupt keine Forderung des Mieters, über die die Klägerin beraten könne. Sie könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forderungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO). Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass sich aus der vom Gesetz- geber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsberatungsgesetz eine zeitliche Be- schränkung der zulässigen Rechtsberatung nicht ergibt; mit dem Begriff "beim Forderungseinzug" soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsberatung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Forderungsein- zug stehen muss. Weiter übersieht es, dass nach dem vom Bundesverfas- sungsgericht aufgestellten und vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsge- setzes übernommenen Verständnis einer erlaubten Inkassotätigkeit nicht nur 49 50 - 25 - ein Einzug unangefochtener oder rechtlich in jeder Hinsicht zuverlässig ein- schätzbarer Forderungen erlaubt ist. Vielmehr ist davon auch die Befugnis des Inkassounternehmens umfasst, seine Kunden bereits im Vorfeld eines Forde- rungseinzugs darüber zu beraten, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung besteht, und gegebenenfalls mögliche Erfolg- saussichten zu prognostizieren (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.). Schließlich verkennt das Berufungsgericht, dass es der Klägerin als re- gistrierter Inkassodienstleisterin auch nicht verwehrt ist, eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF zu erheben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Rüge - wie das Berufungsgericht annimmt - Tatbestandsmerkmal des Rückforderungsan- spruchs nach § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 158), denn selbst in diesem Falle wäre die Klä- gerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zur Erhe- bung der Rüge befugt (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 159 ff.). Nach der - auch für die Bestimmung des Regelungsgehalts der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG maßgebenden - Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu der einem Inkassodienst- leister erlaubten Rechtsberatung "naturgemäß auch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen" (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 161). (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der sich die Revisi- onserwiderung anschließt, ist einem registrierten Inkassodienstleister - ausgehend von dem vom Bundesverfassungsgericht geprägten und vom Ge- setzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommenen eher weiten Ver- ständnis einer zulässigen Inkassotätigkeit - auch der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG als Rechtsdienstleistung zu wertende Einsatz eines "Mietpreisrechners" 51 52 - 26 - im Vorfeld des Abschlusses einer Inkassovereinbarung nicht untersagt (grund- legend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 147 ff.). Der Mietpreisrechner stellt weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht - im Hinblick auf seine bereits im Vorfeld einer (möglichen) Inkassovereinbarung und Forderungsabtretung erfolgte Bereitstellung - eine Überschreitung der In- kassobefugnis der Klägerin dar. Er bietet dem Mieter lediglich die (softwareba- sierte) Möglichkeit, mittels der Eingabe bestimmter Wohnungsdaten - rein rech- nerisch und unverbindlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspie- gel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. (a) Mit dieser Möglichkeit eröffnet die Klägerin im Rahmen einer der ei- gentlichen Inkassotätigkeit vorgeschalteten Maßnahme dem Mieter lediglich eine erste - überschlägige und vorläufige - Einschätzung, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe, insbesondere eine Über- schreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % (§ 556d Abs. 1 BGB), in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen kann. Weiter erlaubt sie ihm die Entscheidung, ob deshalb gegebenenfalls eine Beauftragung der Kläge- rin als registrierte Inkassodienstleisterin - oder auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts - zum Zwecke der Geltendmachung und außergerichtlichen Durchsetzung möglicher Ansprüche erwägenswert erscheint. Die notwendigen Informationen für eine solche Einschätzung könnte sich der Mieter zudem - anders als bei Rechtsfragen - ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstüt- zung auf "analogem" Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel, selbst verschaffen (Senatsurteil von 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 152). (b) Angesichts der von dem Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommenen Wertung, wonach die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungs- 53 54 55 - 27 - einzug stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet (vgl. BT- Drucks. 16/3655, S. 27), ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit der Bereit- stellung des softwarebasierten Mietpreisrechners diese Befugnis überschritten haben könnte. Entsprechendes gilt auch bezüglich des Umstands, dass der von der Klägerin eingesetzte Mietpreisrechner bereits vor dem Abschluss einer In- kassovereinbarung und vor einer möglichen Forderungsabtretung zum Einsatz kommt. Denn wie bereits erwähnt, gaben gerade Fallgestaltungen, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren Vorfeld erfolgt waren, Anlass für den liberalisierenden, vom Gesetzgeber des Rechts- dienstleistungsgesetzes herangezogenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Be- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154 mwN). ff) Eine Unzulässigkeit der Inkassodienstleistung der Klägerin nach § 3 RDG ergibt sich - anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisi- onserwiderung meinen - schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier zur Durchsetzung von möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der soge- nannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) entfalteten Tätigkeiten ihre In- kassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG deshalb überschritten hätte, weil die von ihr mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesene Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) hierfür angesichts der Komplexität und der Bedeu- tung des Wohnraummietrechts nicht ausreichte (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 214 ff.). (1) Es trifft zwar zu, dass das Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts, in dem die Klägerin ihre hier zu beurteilende Tätigkeit für den Mieter erbracht hat, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ein erhebliches Maß an Komplexität aufweist und von dem Bestreben des Gesetzgebers geprägt ist, die 56 57 - 28 - - auch grundrechtlich geschützten (Art. 14 Abs. 1 GG) - Interessen von Mietern und Vermietern - auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Mietverhält- nis um ein Dauerschuldverhältnis handelt und die Wohnung regelmäßig den Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt - in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Auch kann die hier in Rede stehende Inkassotätigkeit der Klägerin - jedenfalls mittelbar - durchaus Einfluss auf das Verhältnis der Mietvertragspar- teien und damit letztlich gegebenenfalls auch auf den weiteren Verlauf und den Fortbestand des Mietverhältnisses haben. Eine solche Inkassodienstleistung und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den vorstehend genannten Besonderheiten des Wohnraummietrechts in verantwor- tungsvoller Weise Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 222). (2) Den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV und den hierauf bezo- genen Materialien (BT-Drucks. 16/3655, S. 63 ff.; BR-Drucks. 316/08, S. 10 f., 13 f.) ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber oder der Verord- nungsgeber deshalb davon ausgegangen wären, ein registrierter Inkassodienst- leister dürfe nicht auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts tätig werden. Viel- mehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 RDG die aus seiner Sicht für die In- kassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen Rechts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 223). Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechts- beratungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfas- 58 59 - 29 - sungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 66). Hierzu gehörte auch damals im Rahmen des Bürgerlichen Rechts - ohne Einschrän- kung - das Recht der Schuldverhältnisse (vgl. BVerfG, aaO), mithin einschließ- lich des Wohnraummietrechts (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 224). c) Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (und damit eine Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB, § 3 RDG) auch nicht aus dem in § 4 RDG enthaltenen Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision mit anderen Leistungen des Rechtsdienst- leisters besteht, ableiten. Die Revisionserwiderung sieht einen von § 4 RDG erfassten Interessen- konflikt darin, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als "andere Leis- tungspflicht" eine Prozessfinanzierung anbiete und damit die Gefahr begründe, bei der Erbringung der Inkassodienstleistung zu Lasten des Rechtsuchenden andere Interessen zu verfolgen. Die zwischen der Klägerin und der Mieterin vereinbarte Kostenfreihaltung der Mieterin im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Be- mühungen unterfällt jedoch aus mehreren Gründen nicht der Verbotsnorm des § 4 RDG. aa) Bei der von der Revisionserwiderung angeführten Zusage der Kläge- rin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil 60 61 62 - 30 - der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung (Se- natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 196, 199 ff.). (1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 200 mwN). An einer solchen zum Zeitpunkt der Inkassodienstleistung bereits beste- henden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf eine Freihaltung der Mieterin von den Kosten einer möglichen Beauftragung eines Rechtsanwalts und einer anschließenden Durchführung eines Klageverfahrens. Denn wie aus den Ziffern 1.5, 6.1, 6.2 der - hier in die Inkassovereinbarung ein- bezogenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hervorgeht, ist sie - wie sich insbesondere aus der Formulierung "können wir" ergibt - zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen Durchsetzungsbemühungen einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung und gegebenenfalls der Durchführung eines Klageverfahrens zu beauftragen. Die Zusage einer Kostenfreihaltung in Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) - für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkassodienstleistung (noch) nicht verpflichtend (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 201). (2) Davon abgesehen handelt es sich bei der Kostenfreihaltung insge- samt nicht um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, mithin nicht um eine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung ab- 63 64 - 31 - trennbare Pflicht. Sie ist vielmehr Bestandteil der Inkassodienstleistung der Klä- gerin (vgl. hierzu Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1408 f.). Sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammen- hang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 39) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 202). bb) Auch besteht die von der Revisionserwiderung befürchtete Gefahr einer Interessenkollision dahin, dass die Klägerin angesichts ihrer im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassodienstleistung bestehenden Kostentragungspflicht geneigt sein könne, etwa zur Vermeidung einer Klageabweisung einen für den Mieter ungünstigen Vergleich abzuschließen, statt die Chancen einer - unter Umständen kostspieligen - weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls um- fangreicher Beweiserhebung und/oder der Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zu nutzen, nicht ernsthaft. (1) Ein Vergleichsabschluss setzt grundsätzlich (es sei denn, es ist vorab ein Kompetenzrahmen eingeräumt worden) nicht nur die Zustimmung der Klä- gerin, sondern auch der Mieterin voraus (Ziffer 7.1 der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Klägerin). Der Mieterin bleibt es damit, wenn sie die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für sie günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kostenfreien Aus- gangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entschei- dung zu verlangen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 207). 65 66 - 32 - (2) Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, dass die Klägerin nach Ziffer 7.1 ihrer Geschäftsbedingungen berechtigt sei, einen Vergleichsab- schluss ohne Rücksprache mit der Mieterin abzulehnen, wenn der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Herabsetzung der Miete anbietet, ist dieser Umstand gerade nicht geeignet, die von der Revisionserwiderung angeführte Gefahr zu begründen, dass sich die Klägerin zur Vermeidung eines kostenin- tensiven Verfahrens auf einen für die Mieterin ungünstigen Vergleich einlässt. Vielmehr wird hierdurch gerade der umgekehrte Fall geregelt, nämlich, dass die Klägerin einen für die Mieterin ungünstigen Vergleich von sich aus ablehnen kann. Der prinzipielle Gleichlauf des (Erfolgs-)Interesses der Klägerin und des Mieters bleibt damit auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsab- schlusses gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 206). (3) Der von der Revisionserwiderung weiter in den Blick genommene Gesichtspunkt, dass der Mieter nach Ziffer 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen zum Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs, zum Widerruf ei- nes mit Zustimmung der Klägerin geschlossenen Vergleichs, zum Verzicht auf Ansprüche oder Teile hiervon, zu einer Klagerücknahme oder einer sonstigen Verfügung über die Ansprüche oder Teile davon nur mit Zustimmung der Kläge- rin berechtigt sein soll, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Interessenkollision be- züglich der Durchsetzung der Ansprüche der Mieterin A. zu begründen. Denn diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf einen sogenannten Vollmachtprozess, der nach Ziffer 1.3 der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nur vorliegen soll, wenn die Klägerin nicht aufgrund einer treuhänderischen Abtretung ("Abtretungsprozess") gegen den Vermieter vor- geht, sondern die Ansprüche des Mieters wegen der Unwirksamkeit der Abtre- tung im Rahmen einer Bevollmächtigung und Ermächtigung, also im Wege ei- ner gewillkürten Prozessstandschaft unter Einschaltung eines Vertragsanwalts, 67 68 - 33 - einklagt. Da die Klägerin vorliegend aber aufgrund einer Abtretung klagt und die Regelung in Ziffer 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen somit nicht ein- greift, ergibt sich hieraus keine Nichtigkeit der Abtretung der Ansprüche der Klägerin gemäß § 134 BGB, §§ 3, 4 RDG wegen einer sich daraus vermeintlich ergebenden Interessenkollision. d) Entgegen der von der Revisionserwiderung - auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) und damit ein - zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB führender - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 RDG) auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche daraus ableiten, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkas- sotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, siehe hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 170 ff.). Die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung lässt außer Be- tracht, dass es sich bei den registrierten Inkassodienstleistern - im Gegensatz zu Rechtsanwälten - nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, S. 5) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die In- 69 70 - 34 - kassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähn- lichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszuge- stalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte gel- tenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen unein- geschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 41, 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 173). Für die Tätigkeit eines registrierten Inkasso- dienstleisters gelten vielmehr eigene kosten- und vergütungsrechtliche Vor- schriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsge- setz - RDGEG). Ob die neueren Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsbereich, insbe- sondere im hier betroffenen Bereich der Inkassodienstleistungen, Anlass für eine mögliche Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen geben können, ist der Beurteilung des Gesetzgebers vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 174). Ergänzend wird zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 175 - 182) Bezug genommen. e) Aus den vorstehend genannten Gründen ergibt sich - anders als die Revisionserwiderung meint - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klä- gerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG und damit ein zur Nichtigkeit der Ab- tretung (§ 134 BGB) führender Verstoß gegen § 3 RDG auch nicht daraus, dass die Klägerin der Mieterin nach den getroffenen Vereinbarungen eine "Prozessfi- nanzierung" gewährt, indem sie auch die Kosten der Rechtsverfolgung ein- schließlich der Gerichtskosten und der gegnerischen Rechtsanwaltskosten übernimmt, wenn diese nicht vom Vermieter erstattet werden (Ziffer 6.4 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen). 71 72 73 - 35 - Es trifft zwar zu, dass einem Rechtsanwalt eine Übernahme des Pro- zesskostenrisikos, wie sie hier seitens der Klägerin erfolgt ist, nicht gestattet wäre (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die hierauf gestützte Annahme der Revisi- onserwiderung, darin liege ein mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbaren- des Ungleichgewicht zwischen beiden Berufsfeldern, das dazu führe, dass die vorliegend entfaltete Tätigkeit der Klägerin als unzulässig anzusehen sei, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die mit der Verbotsnorm des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RDGEG sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihren in den Ge- setzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80) nur auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG aufgeführten Personenkreis und damit nicht auf einen registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) - wie die Klägerin - Anwendung findet (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 185, 179 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WRP 2019, 1304 Rn. 44) und es für diese Unterscheidung sachli- che Gründe gibt. Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsrege- lung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Geset- zesbegründung auf dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten - sich von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkasso- unternehmen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 180). Das Bundesverfassungsgericht hat aber aner- kannt, dass ein Inkassounternehmer berechtigt ist, Anreize für seine Beauftra- gung zu schaffen (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191). Die Zusage der Freistel- lung des Kunden von sämtlichen Kosten stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 186). 74 75 - 36 - 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt der Klägerin - was das Berufungsgericht offengelassen hat - auch nicht deswegen die Aktiv- legitimation für die geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretung der An- sprüche der Mieterin an die Klägerin wegen eines Abtretungsausschlusses nach § 399 Alt. 1 BGB, aufgrund mangelnder Bestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. a) Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine solche Inhaltsänderung wird nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149 mwN; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23 mwN). Dies wird etwa für den Anspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Überlassung des Gebrauchs der Mietsache bejaht, weil es für den Vermieter von besonderer Bedeutung ist, wem er den Gebrauch überlassen muss (BGH, Urteile vom 2. Juli 2003 - XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987 unter 3 a; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, aaO). Entgegen der Auffassung der Revi- sionserwiderung ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Vermieters aber nicht in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung der bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB zu er- kennen. Der Senat hat für den Fall von auf Bereicherungsrecht gestützten - und an einen Verbraucherschutzverein abgetretenen - Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel entrichteter Gasentgelte entschieden, dass die Rückforderung rechts- grundlos geleisteter Entgelte keine Leistung im Sinne des § 399 Alt. 1 BGB dar- 76 77 - 37 - stellt, die an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Verän- derung ihres Inhalts erfolgen könnte, weil ein schutzwürdiges Interesse des Gasversorgers, etwaige Überzahlungen ausschließlich gegenüber dem jeweili- gen Kunden ausgleichen zu müssen, nicht besteht (Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO). Nichts anderes gilt für die vorliegend zu entscheidende Fallgestaltung. Es geht nicht um die Erfüllung der Hauptleistungspflichten des § 535 BGB, son- dern um die Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprü- che. Die Belange des Vermieters sind hier ausreichend durch die Möglichkeit der Erhebung bestehender Einwendungen auch gegenüber dem neuen Gläubi- ger (§ 404 BGB) gewahrt. Ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters, sich allein mit seinem Mie- ter auseinanderzusetzen, ist auch für die weiter an die Klägerin abgetretenen (vorliegend jedoch nicht eingeklagten) Ansprüche, insbesondere für den An- spruch auf Auskunftserteilung nach § 556g Abs. 3 BGB, nicht zu erkennen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 26 mwN, 164). Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hilfsanspruch, der den auf Geldzahlung gerichteten Ansprüchen zu deren Verwirklichung zwingend vorge- schaltet ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 165 mwN) und bei dem daher - ebenso wie bei den Zahlungsansprüchen selbst - eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vermieters nicht besteht. b) Auch der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, die Abtre- tung der Ansprüche an die Klägerin sei wegen Unbestimmtheit unwirksam, weil unklar bleibe, "was an wen abgetreten, genehmigt oder wer womit bevollmäch- tigt" worden sei, greift nicht. aa) Eine Abtretung (§ 398 BGB) ist zwar nur wirksam, wenn die Forde- rung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar 78 79 80 81 - 38 - ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft darstellt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn. 25). Im Falle einer erst künftig entstehen- den Forderung ist die Vorausabtretung wirksam, wenn die Forderung spätes- tens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 159 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird die - von der Klägerin angenommene - Abtretungserklärung der Mieterin vom 27. April 2017 jedoch gerecht, die mit der Überschrift "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" ver- sehen ist. Dort heißt es in Absatz 2: "Ich bestätige und wiederhole hiermit rein vorsorglich die treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung der Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung auf zu viel gezahlter Miete beschränkt auf vier Mo- natsmieten, an die M. GmbH". Diese Abtretungserklärung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss zum einen im Zusammenhang mit der in Absatz 1 dieser Urkunde weiter enthaltenen Erklärung einer Vollmachtserteilung zur Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen und zum anderen mit den in Ziffer 1.2, 1.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä- gerin getroffenen Regelungen bewertet werden ("bestätige und wiederhole"). (1) Aus Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aus Ab- satz 1 der Abtretungserklärung vom 27. April 2017 ergibt sich, dass die Klägerin mit der Durchsetzung sämtlicher möglicher Ansprüche und Feststellungsbegeh- ren der Mieterin im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreisbremse, insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Un- wirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs 82 83 84 - 39 - auf (Teil-)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Her- absetzung der Miete beauftragt worden ist. Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht zu diesem Zweck vor, dass der Mieter die in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen genannten Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete aber beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Mieten, treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin abtritt. Die in der Urkunde vom 27. April 2017 erklärte Abtretung wiederholt dies. Dass mit dem Passus "Abtretung der An- sprüche" die zuvor in Absatz 1 im Einzelnen aufgeführten Ansprüche, die im Übrigen so bereits in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bezeichnet worden sind, gemeint sind, erschließt sich dem Leser ohne Weiteres. Damit ist hinreichend bestimmbar, welche Ansprüche an die Klägerin abgetreten worden sind. (2) Soweit die Revisionserwiderung eine Unklarheit darin sieht, dass die Mieterin der Klägerin nicht nur die Ansprüche abtritt (Absatz 2 der Urkunde vom 27. April 2017), sondern ihr auch Vollmacht zur Durchsetzung dieser Ansprüche erteilt und schließlich bereits von der Klägerin vorgenommene Rechtshandlun- gen und Erklärungen rückwirkend genehmigt (Absätze 1 und 3 der Urkunde), stellt dies die Bestimmbarkeit der Abtretung (Absatz 2 der Urkunde) nicht in Frage. Denn diese weiteren Erklärungen dienen ersichtlich nur dem Zweck, die Abtretung durch weitere, im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der An- sprüche möglicherweise erforderliche Maßnahmen zu flankieren. Nach Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin tritt ein Mieter nicht nur seine Ansprüche gegen den Vermieter an die Klägerin ab (sogenannter Abtretungsprozess), sondern ermächtigt und bevollmächtigt sie für den Fall einer Unwirksamkeit der Abtretung zugleich, die Ansprüche in sei- 85 86 87 - 40 - nem Namen einzuziehen (sogenannter Vollmachtprozess). Hiermit korrespon- dieren die Absätze 1 und 3 in der Urkunde vom 27. April 2017, die den vorlie- gend nicht beschrittenen Weg der gewillkürten Prozessstandschaft abdecken sollen (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter II 2 c bb (3)). c) Schließlich ist die Abtretungserklärung vom 27. April 2017 - anders als die Revisionserwiderung ohne nähere Begründung meint - nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen mangelnder Transparenz oder einer sonstigen unangemes- senen Benachteiligung der Mieterin unwirksam. Für sie ist ohne weiteres er- kennbar, dass sie die Klägerin mit der Durchsetzung sämtlicher möglicherweise im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse bestehender Ansprüche beauftragt und ihr zu diesem Zwecke ihre etwaigen Ansprüche zur Verfolgung im eigenen Namen abtritt, die Klägerin daneben aber gleichzeitig ermächtigt und bevoll- mächtigt, die Ansprüche gegebenenfalls auch im fremden Namen zu verfolgen. Da die Klägerin die Verantwortung für die Durchsetzung der Ansprüche über- nimmt, der Mieterin im Falle der Erfolglosigkeit der Bemühungen der Klägerin keine Kosten entstehen und die von der Mieterin im Erfolgsfall geschuldete Vergütung sich auf vier Monatsmieten beschränkt, kann von einer unangemes- senen Benachteiligung keine Rede sein. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur En- dentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltli- chen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist da- her zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 88 89 - 41 - Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Berlin Mitte, Entscheidung vom 28.11.2018 - 17 C 253/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2019 - 67 S 16/19 -
LG Berlin 64 S 189/22
§ 556d§ 556e§ 556g
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Zivilkammer Entscheidungsdatum: 26.04.2023 Aktenzeichen: 64 S 189/22 ECLI: ECLI:DE:LGBE:2023:0426.64S189.22.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 556d Abs 1 BGB, § 556e Abs 1 BGB, § 556g Abs 1 Buchst a BGB, §§ 556ff BGB, § 41 Abs 5 GKG Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Anspruch eines Mieters gegen Vermieter auf Rückzahlung wegen Verstoß gegen Mietpreisbremse Leitsatz 1. Ein Vermieter kann sich bei einer über die Grenze der „Mietpreisbremse“ gemäß § 556d Abs. 1 BGB hinausgehenden Mietvereinbarung nicht auf den Ausnahmetatbestand einer bestandsgeschützten höheren Vormiete nach § 556e Abs. 1 BGB berufen, soweit der Vormieter die Vormiete deswegen tatsächlich nicht schuldete, weil der Vermieter diesem gegenüber seine aus § 556g Abs. 1a BGB fließenden Informationspflichten verletzt hatte. (Rn.16) 2. Das Interesse des Mieters an der Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß ist entsprechend § 41 Abs. 5 GKG mit dem einfachen und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietpreisüberhöhung zu bewerten (Anschluss Kammergericht Berlin - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29. September 2022, GE 2022, 1258 ff.; Entgegen BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18. Mai 2022, Rn. 54 und BGH - VIII ZR 45/19 -, Urt. v. 27. Mai 2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117). (Rn.25) (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend AG Köpenick, 24. Mai 2022, 7 C 17/22 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VIII ZR 125/23 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick - 7 C 17/22 - vom 24. Mai 2022 teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 242,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 659,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 4/11 und die Beklagte 7/11 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision beider Parteien wird zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin macht als registrierte Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht zweier Wohnungsmieter gegen die Beklagte als deren Vermieterin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB geltend. Randnummer 2 Im Mietvertrag vom 22. Februar 2021 wurde eine Nettokaltmiete von 780,10 € (entsprechend 11,39 €/m²) vereinbart. Es findet sich der Hinweis, dass „die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses“ ebenfalls 11,39 €/m² betragen habe. In dem mit Anlagenkonvolut K6 bloß auszugsweise eingeführten Vor-Mietvertrag vom 16. September 2019 zum 27. Februar 2020 (vgl. Bl. 83 f. d.A.) findet sich kein Hinweis nach § 556g Abs. 1a BGB auf einen Ausnahmetatbestand nach §§ 556e, 556f BGB; das Vor-Mietverhältnis soll ausweislich vorgerichtlicher Auskunft der Beklagten vom 14. Juni 2021 vom 1. Dezember 2019 bis 21. Februar 2021 angedauert haben (vgl. Bl. 76 f.), die Vor-Vor-Miete habe 437,00 € betragen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen erteilt und geltend gemacht, dass die Vor-Miete unter Berücksichtigung der Modernisierungen der Höhe nach gerechtfertigt gewesen sei. Ohnehin sei aber die Höhe der Vor-Miete durch die damaligen Mieter niemals gerügt worden und gelte deswegen als wirksam vereinbart. Damit sei auch die vorliegende Mietvereinbarung gemäß § 556e BGB wirksam. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Sach- und Streitstandes einschließlich der zur Entscheidung gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils verwiesen, welches der Klägerin am 2. Juni 2022 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit auferlegt, als die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der Miete für Mai 2021 nicht zu, weil die vereinbarte Miete der Vor-Miete entspreche und deswegen gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB der Höhe nach zulässig sei. Der Mietvertrag enthalte die nach § 556g Abs. 1a BGB vorgeschriebene Auskunft über die Vor-Miete, sodass sich die Beklagte auf diese berufen könne. Darauf, dass im Mietvertrag oder im Vor-Mietvertrag nicht auch auf Modernisierungsmaßnahmen hingewiesen worden sei, komme es nicht an, da die Beklagte sich ja unmittelbar nur auf die wirksam in Bezug genommene Vor-Miete berufe; auf die schon erstinstanzlich erhobene Rüge der Klägerin, dass die Vor-Miete ihrerseits gegen die Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB verstoßen habe, geht das Amtsgericht nicht ein. Die Kosten der in der Hauptsache erledigten Auskunftsklage habe die Klägerin zu tragen; ihr habe für das Auskunftsbegehren ein Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil die Beklagte aus den Auskunftstatsachen keine Rechte hergeleitet habe und dies gemäß § 556g Abs. 1a BGB auch gar nicht gekonnt hätte. Da die Klage in der Hauptsache unbegründet sei, stünde der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten zu. Randnummer 4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am Montag, dem 4. Juli 2022 eingegangenen und am 20. Juli 2022 begründeten Berufung. Randnummer 5 Die Klägerin trägt vor, die Beklagte könne sich schon deswegen nicht auf die nunmehr behaupteten und zur Rechtfertigung der Vor-Miete herangezogenen Modernisierungsmaßnahmen stützen, weil sie die Mieter entgegen § 556g Abs. 1a BGB nicht darauf hingewiesen habe, dass die Miete der Höhe nach nur wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen zu rechtfertigen sei. Überdies habe es das Amtsgericht jedenfalls unterlassen, die Vor-Miete an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen; es treffe nicht zu, dass die Klägerin die Wirksamkeit der Vor-Mietvereinbarung nicht in Frage gestellt habe. Die Berechnung der Beklagten, wonach die ortsübliche Miete vor Modernisierung auf Grundlage des Mietspiegels 2019 bei 8,53 €/m² gelegen habe, sei nicht nachvollziehbar. An Hand der vorgetragenen Modernisierungsmaßnahmen müsse die Wohnung zuvor bei -40% der unteren Spanne gelegen haben, sodass sich eine Nettokaltmiete von 5,79 €/m² ergebe. Auch die Kostenentscheidung sei zu korrigieren; die Klägerin habe selbstverständlich ein schützenswertes Interesse an der Erteilung der Auskünfte gehabt, nachdem die Beklagte sich zur Rechtfertigung der Miethöhe tatsächlich auf angebliche Modernisierungsmaßnahmen berufe. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 24. Mai 2022 zum Aktenzeichen 7 C 17/22 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Randnummer 8 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 242,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.291,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2022 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie trägt vor, die Höhe der Vor-Miete sei seitens der Vormieter nie gerügt worden; sie gelte damit als wirksam vereinbart, sodass die vorliegend streitige Mietvereinbarung gemäß § 556e Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei. II. Randnummer 12 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Randnummer 13 2. Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Randnummer 14 a) Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398, 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 556g Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung von 242,03 € der Miete für Mai 2021. Die gemäß § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Miete ist, wie von der Klägerin in der Klageschrift schlüssig dargetan und von der Beklagten nachfolgend nicht schlüssig in Abrede gestellt, auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2021 im Wege der Schätzung mit 538,07 € anzusetzen. Der Berliner Mietspiegel 2021 stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine geeignete Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar, deren konkrete Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO an Hand der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung schätzen kann (vgl. LG Berlin - 64 S 99/21 -, Urt. v. 07.09.2022, GE 2022, 1263 f. m.w.N.). Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag zu positiven und negativen Wohnwertmerkmalen nachfolgend nicht entgegen getreten, sodass dieser als unstreitig zu Grunde zu legen ist. Es ergibt sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Februar 2021 eine ortsübliche Vergleichsmiete von 7,14 €/m² und gemäß § 556d Abs. 1 BGB eine höchstzulässige Miete von 7,85 €/m² (7,14 €/m² x 110%); der von der Klägerin zugestandene Betrag von 538,07 € bleibt nicht hinter der höchstzulässigen Miete (7,85 €/m² x 68,49 m²) zurück, sodass die Zahlungsklage in voller Höhe von 242,03 € (780,10 € - 538,07 €) begründet ist. Randnummer 15 aa) Soweit die Beklagte sich zur Rechtfertigung höherer Mietforderungen darauf zu berufen sucht, dass sie im Sinne des § 556e Abs. 2 BGB in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt habe, hatte sie den Mietern zu diesem Ausnahmetatbestand vor Abschluss des Mietvertrages entgegen § 556g Abs. 1a BGB keine Auskunft erteilt und kann ihn deswegen in Bezug auf die streitige Mietforderung nicht geltend machen. Randnummer 16 bb) Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die vereinbarte Nettokaltmiete derjenigen im Rahmen des vorherigen Mietverhältnisses entspreche und deswegen gemäß § 556e Abs. 1 BGB zulässig sei. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Hinweis auf eine in €/m² bezifferte „Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses“ auch ohne Herstellung einer Verbindung zu den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB den gesetzlichen Anforderungen des § 556g Abs. 1a BGB an eine vor Vertragsschluss zu erteilende Auskunft genügt. Denn selbst unter weiterer Berücksichtigung des zwischen den Parteien unstreitigen Umstandes, dass im Rahmen des vorherigen Mietverhältnisses vom 1. Dezember 2019 bis 21. Februar 2021 ebenfalls eine Nettokaltmiete von 780,10 € vereinbart war, ist die vorliegende Mietvereinbarung nicht durch § 556e Abs. 1 BGB gedeckt. Randnummer 17 Bei Abschluss des Vor-Mietvertrages galten nämlich auch schon die Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB und die auf § 556d Abs. 2 BGB gestützte Berliner Rechtsverordnung, sodass die Klägerin zu Recht rügt, dass das Amtsgericht an Hand dieser Vorschriften hätte prüfen müssen, ob die Mietvereinbarung in dem Vor-Mietverhältnis rechtswirksam war oder nicht. Denn Bestandsschutz nach § 556e Abs. 1 BGB genießt eine Vormiete schon ausweislich des Wortlauts der Norm nur insoweit, als der vorherige Mieter sie tatsächlich „schuldete“. Vorliegend ist aber nicht festzustellen, dass die vorherigen Mieter tatsächlich eine über die durch § 556d Abs. 1 BGB gezogene Grenze hinausgehende Miete geschuldet hätten, denn die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass sie den Vor-Mietern nach Maßgabe des auch damals schon anwendbaren § 556g Abs. 1a BGB vor Abschluss des Vor-Mietvertrages Auskunft über die behaupteten Modernisierungsmaßnahmen erteilt hätte. Ob diese Maßnahmen tatsächlich stattfanden und inwieweit sie die Vor-Mietvereinbarung zu rechtfertigen vermochten, kann deswegen dahinstehen. Randnummer 18 (i) Beruft sich der Vermieter gemäß § 556e Abs. 1 BGB auf Bestandsschutz in Form einer die nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Miete übersteigenden Vormiete, soll es nach Ansicht Börstinghaus‘ allerdings nicht darauf ankommen, ob der Vermieter gegenüber dem Vormieter die ihn nach § 556g Abs. 1a BGB treffende Verpflichtung erfüllt hat, Auskunft über die Ausnahmetatbestände zu erteilen, die die Überschreitung der regulären Mietobergrenze rechtfertigen sollen. Entscheidend sei allein, inwieweit die Überschreitung der durch § 556d Abs. 1 BGB gezogenen Grenze, etwa weil der Vermieter gemäß § 556e Abs. 2 BGB im Zeitraum von drei Jahren vor Beginn des Vormieterverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hatte, materiell gerechtfertigt war. Insoweit liege schließlich, anders als im Falle des § 556g Abs. 1 BGB, keine teilnichtige Mietvereinbarung vor, sondern sei die wirksam begründete Mietforderung lediglich so lange nicht durchsetzbar, bis die nach § 556g Abs. 1a BGB vorgeschriebenen Auskünfte erteilt seien. Der Verstoß gegen die Obliegenheit des § 556g Abs. 1a BGB führe zu einer Sanktionierung des Vermieters nur im Verhältnis zu demjenigen Mieter, dem er die Auskunft hätte erteilen müssen (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, § 556e Rn. 5 und § 556g Rn. 27n, 27s; ihm folgend BeckOGK/Fleindl, 1.4.2023, § 556g Rn. 72.1). Randnummer 19 Für diese Sichtweise spricht, dass der aktuelle Mieter nach § 556g Abs. 1a BGB jedenfalls lediglich Auskunft über die Höhe der Vormiete erwarten kann, nicht aber auch über die Ausnahmetatbestände, die im Verhältnis zum Vormieter die Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässigen Miete rechtfertigen konnten. Diese Informationen werden ihm erst im Rahmen einer Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB oder - wie hier - im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe der zulässigen Miete offenbart, selbst wenn sie gemäß § 556g Abs. 1a BGB schon gegenüber dem Vormieter offen zu legen waren. Ein Mieter muss also schon allein wegen des nach § 556g Abs. 1a BGB erteilten Hinweises auf eine die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete übersteigende Vormiete damit rechnen, sich in einem nachfolgenden Streit um die zulässige Miethöhe entsprechend § 556e Abs. 2 BGB mit vor dem Einzug des Vormieters stattgehabten Modernisierungsmaßnahmen auseinandersetzen zu müssen, ganz unabhängig davon, ob der Vermieter im Verhältnis zum Vormieter seinen Obliegenheiten nach § 556g Abs. 1a BGB nachgekommen war oder nicht. Randnummer 20 (ii) Andererseits steht auf Grund Wortlauts und Zielrichtung des § 556e Abs. 1 BGB fest, dass nur die tatsächlich „geschuldete“, also notfalls im Rechtswege durchsetzbare Vormiete Bestandsschutz genießt. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kommt es also insbesondere nicht darauf an, ob der Vormieter mehr oder weniger als die tatsächlich geschuldete Miete zahlte und ob er eine § 556d Abs. 1 BGB überschreitende Miete jemals nach § 556g Abs. 2 BGB rügte oder nicht; denn „eine § 556d Abs. 1 BGB überschreitende Miete ist ... auch ohne Rüge nicht wirksam vereinbart (vgl. Abramenko in: Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 556e Rn. 16). Der Vormieter muss die Miete rechtlich geschuldet haben; die Miethöhe muss rechtlich zulässig gewesen sein (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, § 556g Rn. 27e; BeckOK BGB/Schüller, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 556e Rn. 5). Randnummer 21 Übersteigt die vereinbarte die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete und unterlässt es der Vermieter, dem Mieter vorvertraglich die Informationen nach § 556g Abs. 1a BGB zu erteilen, so ist aber auch die über § 556d Abs. 1 BGB hinausgehende Miete nicht geschuldet, nämlich gegenüber dem Mieter nicht durchsetzbar (vgl. MüKoBGB/Artz, 9. Aufl. 2023, § 556g Rn. 14; Abramenko in: Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 556g Rn. 28). Zutreffend ist daher die Ansicht Abramenkos, wonach ein Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 556g Abs. 1a BGB für den Vermieter zum endgültigen Verlust der Privilegierung nach § 556e Abs. 1 BGB führen kann: Endete das Vormietverhältnis, bevor der Vermieter sich gegenüber dem Vormieter auf die entgegen § 556g Abs. 1a BGB nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilten Ausnahmetatbestände berufen konnte, war die tatsächlich geschuldete „Vormiete eben diejenige nach § 556d Abs. 1 BGB“ (vgl. Abramenko in: Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 556g Rn. 29). Randnummer 22 (iii) Nur auf den ersten Blick mag dies als ungerechtfertigte Privilegierung des Mieters erscheinen, den es schließlich „eigentlich“ nichts angehen müsste, ob der Vermieter im Verhältnis zum Vormieter die ihn treffenden Obliegenheiten eingehalten hatte oder nicht. Bei §§ 556e, 556f BGB handelt es sich um den Vermieter begünstigende Ausnahmetatbestände, die - wie alle Ausnahmetatbestände - eher eng auszulegen und tendenziell restriktiv anzuwenden sind. Der Fall liegt nicht entscheidend anders, als wenn der Vermieter im Vormietverhältnis etwa eine unwirksame Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559, 559b BGB geltend gemacht hatte. Verstieß diese entweder gegen die Formvorschrift des § 559b Abs. 1 BGB oder war sie materiell nicht berechtigt, war die verlangte Miete auch dann nicht im Sinne von § 556e Abs. 1 BGB geschuldet, wenn der Vormieter sie - ggf. sogar über einen längeren Zeitraum - tatsächlich bezahlte (vgl. BeckOGK/Fleindl, 1.4.2023, § 556e Rn. 7 und Rn. 13). Auch in einem solchen Fall kommen dem Mieter also mittelbar Vorschriften des Mieterschutzes zu Gute, die in zeitlicher Hinsicht „eigentlich“ nur die Interessen des Vor-Mieters betrafen. Randnummer 23 b) Dem Grunde nach steht der Klägerin gemäß §§ 398, 280 Abs. 1, 251 BGB daneben aus abgetretenem Recht der Mieter auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten zu, denn die Vereinbarung und Einforderung einer gegen die „Mietpreisbremse“ verstoßenden Miete stellt eine Verletzung des Mietvertrages dar, die die Heranziehung eines Rechtsanwalts oder eines entsprechend zugelassenen Inkassounternehmens rechtfertigen kann. Eine Vergütung der Klägerin fiel nach ihren AGB auch an, denn sie sandte der Beklagten vorgerichtlich nach dem Rügeschreiben unstreitig auch noch eine Mahnung. Randnummer 24 Der Höhe nach sind die vorgerichtlich verfolgten Interessen der Mieter allerdings nicht mit dem 47fachen Monatsbetrag der streitigen Mietüberhöhung anzusetzen, sondern nur mit dem 17fachen Monatsbetrag. Der Erstattungsanspruch ist folglich, ausgehend von einem Interesse von bis zu 5.000,00 € (17 x 242,03 €), nur in Höhe von 659,74 € ([1,6 x 334,00 € + 20,00 €] x 119%) begründet und im Übrigen abzuweisen. Ein höherer Erstattungsanspruch ergäbe sich auch dann nicht, wenn - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - bei der Ermittlung des verfolgten Gesamtinteresses zusätzlich noch die vorgerichtlich gar nicht angesprochenen beiden Mietüberzahlungen für März und April 2021 zu berücksichtigen wären. Randnummer 25 Die Kammer geht mit dem Kammergericht (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., zitiert nach juris) davon aus, dass ein Begehren auf Herabsetzung der Vertragsmiete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß - ebenso wie sonstige Mietsenkungsbegehren - entsprechend der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung des § 41 Abs. 5 GKG lediglich mit dem Jahresinteresse der begehrten Mietsenkung zu bewerten ist. Das Verlangen auf Feststellung der höchstzulässigen Miete vereint Merkmale einer „negativen Mieterhöhung“ (im Sinne von § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG, entsprechend § 560 BGB oder entsprechend einer Feststellung nach Vermietererklärung gemäß § 559 BGB) und solche einer Minderungsfeststellung im Sinne von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG auf sich, sodass es gerechtfertigt ist, die Regelung entsprechend anzuwenden. Randnummer 26 aa) Soweit es um Änderungen der vereinbarten Miete in Form von Mieterhöhungen geht, bestimmt sich der Streitwert in unmittelbarer Anwendung von § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG nach dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung. Das gilt nicht nur dann, wenn Gegenstand der Klage ein Zustimmungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB ist. Auch ein Feststellungsbegehren, dass eine streitige Mieterhöhung wirksam oder unwirksam sei und sich die Miete nicht nach Maßgabe einer einseitigen Mietänderungserklärung, etwa nach §§ 559 ff. BGB, erhöht habe, ist mit dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung zu bewerten (vgl. BGH - VIII ZR 89/13 -, Beschl. v. 17.12.2014, GE 2015, 249, zitiert nach juris). Randnummer 27 Kommt es bei einer streitigen Mieterhöhung für die Streitwertbemessung nicht darauf an, ob der Streit in Form einer Zustimmungsklage oder in Form einer Feststellungsklage ausgetragen wird, so muss nämliches auch für das Gegenstück, also einen Streit um eine Mietsenkung gelten. Dabei hat die Kammer in einem ersten Schritt keinen Zweifel daran, dass eine Klage auf Absenkung der vertraglich vereinbarten Miete, etwa auf Grundlage von § 560 BGB nach Ermäßigung der Betriebskosten oder bei vereinbarter Indexmiete im Falle einer negativen Indexveränderung gemäß § 557b Abs. 3 BGB, nach § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag der erstrebten Mietsenkung bewertet werden muss, sei es nun in unmittelbarer oder - da eine Mietsenkung sprachlich nun einmal nicht als „negative Erhöhung“ bezeichnet wird und damit vom Wortlaut des § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG wohl nicht umfasst ist - in entsprechender Anwendung der Norm. Dann spricht in einem zweiten Schritt aber nichts dagegen, auch den vorliegenden Fall eines Streits um eine Mietsenkung auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß - ebenso wie eine vergleichbare auf §§ 5 WiStrG, 134 BGB gestützte Klage - unter § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG zu subsumieren. Dafür spricht entscheidend, dass das vorgerichtlich verfolgte Anliegen der Klägerin nach dem „natürlichen Sprachverständnis“ der Mieter entsprechend der gerichtsbekannten Gestaltung der klägerischen Internetseite ja gerade darin bestand, die vertraglich vereinbarte Miete abzusenken. Im Hinblick auf die nach § 556g Abs. 2 BGB unter Umständen erforderliche Rüge und deren Gestaltungswirkung weisen Verfahren um eine Mietsenkung nach §§ 556d ff. BGB und solche um eine Mieterhöhung beispielsweise nach § 559 ff. BGB oder um eine Mietherabsetzung nach § 560 BGB auch formale Parallelen auf und können zu untereinander vergleichbarem Darlegungs- und Prüfungsaufwand führen, sodass es keine Sachgründe gibt, die von vorne herein für eine deutlich höhere Bewertung eines Mietsenkungsbegehrens sprächen. Randnummer 28 bb) Der Bundesgerichtshof hat zwar den Wert eines Verlangens auf Herabsetzung der Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Miete angesetzt (vgl. BGH - VIII ZR 45/19 -, Urt. v. 27.05.2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117; BGH - VIII ZR 123/21 -, Urt. v.19.01.2022, ZIP 2022, 378 ff., Rn. 38; beide zitiert nach juris), dies jedoch nicht näher begründet. Die Frage, ob ein solches Verlangen - auch nach Intention des Gesetzgebers - gemäß § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag der Mietreduzierung zu bewerten sei, wurde vermutlich nicht streitig erörtert und hat der Senat sich womöglich gar nicht gestellt. Dazu gibt aber die Änderung des § 41 Abs. 5 GKG zum 1. Januar 2021 Anlass, mit welcher der Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch beseitigen wollte. Die Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drs. 19/23484, S. 51, zitiert nach juris) verweist Eingangs auf den Zweck des § 41 GKG, den Gebührenstreitwert in Wohnungsmietsachen aus sozialpolitischen Gründen zu begrenzen. Anlass zur Einführung von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG gebe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 (vgl. BGH - VIII ZR 43/15 -, Beschl. v. 14.06.2016, GE 2016, 1025 ff., zitiert nach juris), wonach eine Minderungsfeststellung nicht von § 41 Abs. 5 GKG erfasst sei. Weiter heißt es dort: „Unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung erscheinen, vor allem aus dem Blickwinkel betroffener Mieterinnen und Mieter, nicht nachvollziehbar, da sich deren Kostenrisiko mit der Anwendung des § 9 ZPO deutlich erhöht. § 41 Absatz 5 Satz GKG soll daher um den Fall der Minderung der Miete ergänzt werden.“ Randnummer 29 Die Gesetzesänderung entspricht damit dem vom BGH in der Entscheidung von 2016 beschriebenen gesetzgeberischen Vorgehen, den Katalog in § 41 Abs. 5 GKG „jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern“, statt schlicht anzuordnen, „den Wert von Streitigkeiten wegen Mietmängeln oder über die Höhe der Miete ... stets auf den streitigen Jahresbetrag“ zu beschränken (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12). Nachdem der Gesetzgeber einen Streit um eine Mietminderung nach § 536 BGB zum Anlass der Gesetzesänderung nahm und der Begriff „Mietminderung“ im Rahmen der übrigen Alternativen des § 41 Abs. 5 GKG nur so zu verstehen ist, liegt es nahe, ihn auch in § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG eng als terminus technicus im Sinne des § 536 BGB auszulegen, sodass die hier relevante Fallgestaltung der Herabsetzung der Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß von der Gesetzesänderung nicht unmittelbar umfasst ist. Randnummer 30 cc) Daraus den Schluss zu ziehen, der Gesetzgeber habe wiederum nur eine punktuelle Ausnahmeregelung treffen und diesen Sachverhalt anlässlich der Gesetzesänderung nicht mitregeln wollen (vgl. BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.05.2022, Rn. 54, zitiert nach juris; so auch LG Berlin - 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, GE 2023, 241, Rn. 12 und LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 14 ff., beide zitiert nach juris), greift jedoch zu kurz. Wie das Kammergericht zutreffend ausführt (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris), gibt es jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, der Gesetzgeber habe die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigen und bestätigen wollen, dass die Klage auf Feststellung einer Mietpreisüberhöhung nach § 556g Abs. 1 BGB oder nach §§ 5 WiStrG, 134 BGB höher zu bewerten sei als andere Klagen um die Erhöhung oder die Herabsetzung der Miete. Ebenso wenig lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber etwa den Begriff „Erhöhung“ in § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG als terminus technicus verstanden wissen wolle, sodass sich Klagen um eine Senkung der Miete von vorne herein nicht unter die Norm fassen ließen. Vielmehr gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Feststellungsklagen zur Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ überhaupt in den Blick genommen hatte (so aber LG Berlin - 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, a.a.O.) oder diese gar bewusst von der Streitwertbegrenzung hätte ausnehmen wollen. Abweichendes folgt namentlich nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahre 2016, die dem Gesetzgeber Anlass zur Änderung des § 41 Abs. 5 GKG gab, seine ständige Rechtsprechung zur Bewertung von auf Zahlungsansprüche bezogenen negativen oder positiven Feststellungsklagen referierte (so aber LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 20, zitiert nach juris). Denn einerseits drängt sich nicht auf, dass der Fall einer Feststellung der - gemäß §§ 556d Abs. 1, 557a Abs. 4 BGB mit Wirkung auf einen bestimmten Stichtag - überhöht vereinbarten Teilmiete danach ebenso wie eine in die Zukunft gerichtete Mietminderungsfeststellung nach demselben Maßstab wie eine auf schlichte Negation behaupteter Zahlungsansprüche gerichtete Feststellungsklage bewertet werden müsste. Andererseits hat der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jedenfalls soweit sie die Feststellung eines Minderungseinwands betraf, gerade nicht gebilligt, sondern wegen eines ausgemachten Wertungswiderspruchs korrigiert (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 11, zitiert nach juris). Er hat sich dabei nicht auf den umstrittenen Fall eines in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehrens beschränkt, sondern dem Wortlaut nach jegliche Minderungsfeststellung gebührenrechtlich privilegiert, obwohl dies offensichtlich zu divergierenden Bewertungen von Zahlungsklagen und exakt komplementären negatorischen Feststellungsklagen führen kann. Ob der Gesetzgeber dies beabsichtigt oder übersehen hat, mag dahinstehen; jedenfalls legt sein im Gesetzesentwurf insoweit nicht erläutertes Vorgehen es nicht nahe, dass er nicht nur alle Konsequenzen seiner Änderung vollständig, sondern darüber hinaus auch noch andere Fallgestaltungen als die Feststellung einer Mietminderung bedacht hätte. Randnummer 31 Hätte sich der Gesetzgeber aber tatsächlich die Frage gestellt, ob ein Verlangen auf Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß nach §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietsenkung oder entsprechend § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag zu bewerten sei, so hätte er sie nach der Ratio der vorgenommenen Gesetzesänderung und deren Begründung wie oben aufgezeigt beantworten müssen (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris). Dies spricht entscheidend für die hier vertretene analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG auf das Begehren, die anfänglich unzulässig vereinbarte Teilmiete festzustellen. Randnummer 32 3. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist gemäß § 92 Abs. 1 ZPO wegen der überwiegenden Klagestattgabe sowie auch insoweit zu korrigieren, als sie auf § 91a ZPO beruht und das Amtsgericht die Auskunftsklage für von Anfang an unzulässig gehalten hat. Nachdem die Beklagte sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete zumindest hilfsweise schon vorgerichtlich tatsächlich auf Modernisierungsmaßnahmen berief, ist der Klägerin ein berechtigtes Interesse auf entsprechende Auskünfte nicht abzusprechen gewesen. Für den ersten Rechtszug ergibt sich insgesamt eine Kostenquote von 1/8 zu 7/8 zu Gunsten der Klägerin, da die Klage nur hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Kosten von Anfang an unbegründet gewesen ist. Für den zweiten Rechtszug ergibt sich eine aus Sicht der Klägerin ungünstigere Quote von 4/11 zu 7/11, da hier die Zuvielforderung an vorgerichtlichen Kosten stärker ins Gewicht fällt. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 34 Es ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision beider Parteien zuzulassen. Die Kammer weicht zu Lasten der Klägerin von der Rechtsprechung des BGH ab, soweit sie ihr vorgerichtliches Interesse nicht mit dem 47fachen, sondern nur mit dem 17fachen des streitigen Monatsbetrages bewertet; insoweit ist die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die von der Kammer bejahte Frage, ob der Beklagten in der vorliegenden Konstellation die Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 556e Abs. 2 BGB versagt ist, obwohl sie ihre aus § 556g Abs. 1a BGB fließenden Informationspflichten nicht gegenüber den Mietern, sondern nur gegenüber den Vor-Mietern verletzte, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 35 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2, 41 Abs. 5 GKG. Der im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsanspruch ist gemäß §§ 3 ZPO, 41 Abs. 5 GKG als Hilfsantrag mit einem geringen Bruchteil des verfolgten Gesamtinteresses zu bewerten; dieses ist, wie sich aus der Entscheidung über die Höhe der angefallenen vorgerichtlichen Kosten unter 2.b) ergibt, mit dem 17fachen Monatsbetrag der streitigen Mietüberhöhung anzusetzen. Die Zahlungsklage ist mit dem geltend gemachten Betrag zu bewerten. Die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten bleibt bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nur insoweit unberücksichtigt, als diese - nach einem von der Klägerin zu Grunde gelegten Interesse von bis zu 3.000,00 € (47 x 242,03€ x 20% + 242,03 €) - als Nebenforderung geltend gemacht worden sind. Insgesamt ergibt sich für den ersten Rechtszug ein Streitwert von bis zu 1.500,00 € (17 x 242,03 € x 10% Auskunft; 242,03 € Zahlung; 1.291,86 € - [1,6 x 222,00 € + 20,00 €] x 119% = 845,37 € weitere vorgerichtliche Kosten). Im Berufungsrechtzug ist zwar nicht mehr über den Auskunftsanspruch gestritten worden, dafür wirkt sich aber ein höherer Anteil der vorgerichtlichen Kosten streitwerterhöhend aus; insgesamt ergibt sich ebenfalls ein Streitwert von bis zu 1.500,00 € (242,03 € Zahlung; 1.291,86 € - [1,6 x 49,00 € x 120%] x 119% = 1.179,90 € weitere vorgerichtliche Kosten). Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001542349 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
BGH VIII ZR 423/2118.05.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2022:180522UVIIIZR423.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 423/21 Verkündet am: 18. Mai 2022 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienst- leister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 423/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 18. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung des beklagten Vermieters Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen dem Beklagten und dem Mieter R. S. (im Folgen- den: Mieter) besteht nach Maßgabe des Mietvertrags vom 6. Mai 2019 seit dem 1 2 - 3 - 1. Juni 2019 ein Mietverhältnis über eine Wohnung, die gemäß der Berliner Mie- tenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.059 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs- begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der 3 4 - 4 - Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Nach den vom Amtsgericht getroffenen, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von dem Beklagten nicht mit einem Tatbestandsberichtigungs- antrag nach § 320 ZPO angegriffenen Feststellungen unterzeichnete der Mieter am 4. Dezember 2019 eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der er unter anderem erklärte, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die L. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter hat er "rein vorsorglich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechts- handlungen und Erklärungen der L. GmbH [heute C. GmbH] geneh- migt". Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 rügte die Klägerin einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Mietbegrenzung. Der Beklagte hat den Zugang dieses Schreibens in Abrede gestellt, jedoch eingeräumt, ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 9. Januar 2020 erhalten zu haben. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage Auskunftsansprüche im Zu- sammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" geltend gemacht sowie die Rückzahlung von 424,88 € Miete für einen - vom Berufungsgericht nicht festgestellten - Monat und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 937,30 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. 5 6 7 - 5 - Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunfts- und Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mieters an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechts- dienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzu- lässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. 8 9 10 11 12 - 6 - Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Der Mieter des Beklagten habe der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Er habe die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissverständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion des Mieters auf ein Verlangen des beklagten Ver- mieters handele. Denn dieser habe sich bereits mit Abschluss des Mietvertrags einer - nach Auffassung des Mieters - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. 13 14 15 16 - 7 - Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass der Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet habe. Das Interesse des Mieters habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die seiner Auffassung nach überhöhte Mietforderung des Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietver- trags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebüh- renstreitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Fest- stellungsklage" mit 17.844,96 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hingegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klägerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. 17 18 19 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können der von der Klägerin aus abgetretenem Recht des Mieters erhobene Auskunftsanspruch (§ 556g Abs. 3 BGB) sowie die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF), jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht wer- denden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichen- den Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., sowie VIII ZR 20 21 - 9 - 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21; jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber dem Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für den Mie- ter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für den Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor Verkündung des Berufungsurteils durch seine Ur- teile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 22 23 - 10 - 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag ver- einbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, 24 25 - 11 - dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - anders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung 26 27 28 - 12 - nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu be- rücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abre- den ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit dem Mieter einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer war als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 29 - 13 - 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet habe. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 30 31 - 14 - 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; und vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieter hätten diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen des Mieters zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagten zu vermeiden (vgl. Senats- urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits ange- legte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herab- setzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Ver- mieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerken- nen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungs- gericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. 32 - 15 - Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), 33 34 35 - 16 - mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage- Inkassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine ge- richtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- 36 37 38 - 17 - standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monat- lichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die 39 40 - 18 - Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal 41 42 43 - 19 - es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Se- nat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch den Mieter und die von diesem erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird der Mieter - anders als in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris), vom 30. März 2022 (VIII ZR 121/21, juris, und VIII ZR 358/20, zur Veröffentlichung bestimmt) und dem weiteren Senatsur- teil vom 18. Mai 2022 (VIII ZR 343/21, zur Veröffentlichung bestimmt) zugrunde- liegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtli- chen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen; Stand: 29. Juni 2018). Vielmehr hat er stets ab Mahnung des Vermieters 44 45 46 - 20 - eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 gel- tenden Fassung) vor. bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 343/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung be- auftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftra- gen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissver- ständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechts- wirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann of- fenbleiben. Denn die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung un- wirksam ist. b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich. Der Mieter hat - nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, die nicht mit einem Tatbestands- 47 48 - 21 - berichtigungsantrag angegriffen worden sind - am 4. Dezember 2019 eine Ver- tragsurkunde unterzeichnet, in der er die Abtretung seiner Ansprüche vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshandlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" hat. Hierdurch hat er (erneut) sein Einver- ständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot des Mieters gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass der Mieter bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt hat, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfol- gung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Um- fang an die Klägerin abzutreten. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur 49 50 - 22 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mie- ters an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat außerdem darauf hin, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 08.07.2021 - 122 C 287/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2021 - 67 S 186/21 - 51 52
BGH VIII ZR 220/2119.01.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g§ 535
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ECLI:DE:BGH:2022:190122UVIIIZR220.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 220/21 Verkündet am: 19. Januar 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver- stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten In- kassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der An- spruchsabwehr). BGH, Versäumnisurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 220/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 15. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieterinnen einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den Mieterinnen K. und H. D. (im Folgenden: Mieterinnen) besteht seit dem 1. August 2015 ein Mietverhältnis über eine 61,44 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungs- verordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die ver- traglich vereinbarte Nettokaltmiete belief sich ursprünglich auf monatlich 707 €, vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 auf 750,06 € und seit dem 1. August 2018 auf 772,56 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbe- gehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Miet- preisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des An- spruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zu- lässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungs- weise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer An- sprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", zur "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" sowie "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vor- stehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. 2 3 - 4 - Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Klägerin schulden die Mieterinnen gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Ver- tragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Ver- mieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klä- gerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 rügte die Klägerin gegenüber der Beklag- ten - unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mie- terinnen - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Aus- kunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisie- rungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der an- teiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 31. Juli 2018 entgegen. Am 7. Juli 2018 unterzeichneten die Mieterinnen eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute C. 4 5 6 - 5 - GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorg- lich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärun- gen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt bisher noch nicht erle- digte Auskunftsansprüche erhoben sowie die Rückzahlung von 219,99 € Miete für den Monat August 2018 und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfol- gungskosten in Höhe von 994,42 € begehrt, jeweils nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunfts- und Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) 7 8 9 10 11 12 - 6 - unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieterinnen an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungs- gesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieterinnen der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Die Mieterinnen hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftra- gen" unmissverständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieterinnen auf ein Ver- 13 14 15 - 7 - langen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Ab- schluss des Mietvertrags einer - nach Auffassung der Mieterinnen - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" sowie "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabset- zung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieterinnen die Klägerin im Wesentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Inte- resse der Mieterinnen habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich da- rin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlosse- nen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung über- zahlter Miete für nur wenige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Miet- sicherheit fielen wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klä- gerin den Gebührenstreitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststellungsklage" mit 9.239,58 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hingegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu 16 17 18 - 8 - komme, dass die von der Klägerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolg- reich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzu- setzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus ab- getretenem Recht der Mieterinnen erhobenen Ansprüche auf Auskunft (§ 556g Abs. 3 BGB) und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556e Abs. 1 und 2, § 556g Abs. 2 BGB, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF), sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstat- tung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 19 20 21 - 9 - Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.). a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs- gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (er- neut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbun- denen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Ver- mieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bun- desregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Damit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Se- natsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 22 23 - 10 - Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt. Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh- nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti- gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus- setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat- liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol- ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge- bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.). b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam- mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver- fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. 24 25 26 - 11 - Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau- fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla- ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe Se- natsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Miete- rinnen erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrie- rung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 27 28 - 12 - 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieterinnen erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Beru- fungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag 29 30 - 13 - vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [beim Senat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 133/20 im Revisions- verfahren anhängig]; aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von den Mieterinnen nicht mehr die von der Klägerin als über- höht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche der Mieterinnen entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 31 32 - 14 - 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mieterin- nen einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Ausle- gung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Par- teien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 33 34 - 15 - Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über- nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der 35 36 - 16 - Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechen- des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den bisher ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abwei- chende rechtliche Beurteilung, denn der in den vom Senat entschiedenen Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten des Vermieters hätte die- ser in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieterinnen zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusam- menhang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, weitere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Se- natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römer- mann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. November 2021, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus 37 38 - 17 - Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerken- nen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungs- gericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- 39 40 - 18 - sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge - und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) - nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht in Parallelverfahren zu erkennen ge- geben hat (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26. August 2021 - 67 S 90/21, bei dem Senat im Revisionsverfahren anhängig unter VIII ZR 277/21), lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, NJW 2021, 3046, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), mit dem der Bundes- gerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 41 42 43 - 19 - Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine ge- richtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klä- gerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provi- sion in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, an- ders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwi- schen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin in- soweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Ge- brauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils 44 45 - 20 - mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkasso- dienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Ge- bührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der ge- forderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungs- gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätig- keit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum 46 47 48 - 21 - (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, NJW 2021, 3046 Rn. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ be- stimmt). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 49 50 - 22 - a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieterinnen und die von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klä- gerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungs- pflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung be- schriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werden die Mieterinnen - an- ders als in den den weiteren Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21 und VIII ZR 196/21) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Stand: 29. Juni 2018). Vielmehr ha- ben sie stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetzes zustünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21 und VIII ZR 196/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, Rn. 53 ff., zur Veröffentlichung bestimmt) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" auf dem auf ihrer 51 52 53 - 23 - Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftragen" oder eine ähnliche For- mulierung anbringen müssen, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechtswirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann offenbleiben. Denn die Unwirk- samkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung unwirksam ist. b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieterinnen durch die von ihnen unterzeichnete Ver- tragsurkunde vom 7. Juli 2018, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorg- lich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshandlun- gen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtre- tung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieterinnen gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieterinnen bei der Unter- zeichnung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schalt- fläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem be- schriebenen Umfang an die Klägerin abzutreten. 54 - 24 - 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Miete- rinnen an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskos- ten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grund- sätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 zu beachten haben wird (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.). 55 56 57 58 - 25 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 25.02.2021 - 122 C 185/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2021 - 67 S 58/21 -
BGH VIII ZR 96/2319.03.2024 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556e§ 556f
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ECLI:DE:BGH:2024:190324BVIIIZR96.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 96/23 vom 19. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Böhm beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Der Kläger macht als Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieter in Berlin Ansprüche gegen diese wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015, GVBl. 2015, S. 101) geltend. Die Parteien schlossen am 15. März 2018 einen Mietvertrag über eine 37,93 m² große Wohnung der Beklagten, die gemäß der Berliner Mietenbegren- zungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 438,50 €. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 rügte der Kläger gegenüber den Beklag- ten gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Be- grenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung 1 2 3 - 3 - und verlangte unter anderem die dauerhafte Herabsetzung der monatlichen Net- tokaltmiete. Seither zahlte der Kläger die Miete in der vertraglich vereinbarten Höhe unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Zeitraum von September 2018 bis einschließlich De- zember 2021 in Höhe von 3.921,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Dar- über hinaus hat er die Feststellung der Unwirksamkeit der vereinbarten monatli- chen Nettokaltmiete begehrt, soweit diese einen Betrag von 340,46 € übersteigt. Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teilbetrags der gel- tend gemachten Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als es einen Rück- zahlungsanspruch nur in Höhe von 3.035,60 € zugesprochen und die Unwirk- samkeit der vereinbarten Nettokaltmiete nur insoweit festgestellt hat, als diese einen Betrag von 362,61 € übersteigt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Auf den vorliegenden Mietvertrag seien die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB anwendbar. Denn die Regelung über die sogenannte Mietpreisbremse sei in Berlin durch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zum 1. Juni 2015 wirk- sam in Vollzug gesetzt worden. Die Kammer halte an ihrer Rechtsprechung fest, wonach allenfalls evidente Formmängel zur Unwirksamkeit dieser Verordnung führen würden. Derartige Mängel lägen indes nicht vor, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Verordnungsbegründung. 4 5 6 7 - 4 - Die für die streitgegenständliche Wohnung nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB zulässige monatliche Nettokaltmiete betrage 362,61 €. Die von dem Kläger entrichtete monatliche Nettokaltmiete sei somit in Höhe von 75,89 € preisrechtswidrig überhöht gewesen. Ihm stehe deshalb gemäß § 812 Abs. 1, §§ 556d ff. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für die Monate September 2018 bis einschließlich Dezember 2021 in Höhe von 3.035,60 € zu. Der Feststellungsantrag habe insoweit Erfolg, als die Unwirksamkeit der vertrag- lich vereinbarten monatlichen Nettokaltmiete bezüglich der einen Betrag von 362,61 € übersteigenden Höhe festzustellen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be- klagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen zur Klärung der Verteilung der objektiven Beweislast für die (Un-) Wirksamkeit einer auf § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB beruhenden Rechtsverordnung und der Pflicht zur richterlichen Beweiswürdigung amtlicher Auskünfte bei wider- streitendem zivilprozessualem Sachvortrag. Dies rechtfertigt die Zulassung indes nicht. 8 9 10 11 - 5 - Das Gericht hat die rechtliche Wirksamkeit der Berliner Mietenbegren- zungsverordnung selbständig zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, NJW-RR 2023, 1309 Rn. 20; vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 15; jeweils mwN). Dies führt hier zu dem Ergebnis der Wirk- samkeit dieser Verordnung. Auf die nachfolgenden Ausführungen hierzu wird verwiesen. Es kommt mithin schon deshalb im vorliegenden Verfahren nicht auf eine etwaige objektive Beweislast hierfür an. Soweit das Berufungsgericht die Zulassung wegen Grundsatzbedeutung auch damit begründet hat, dass die Pflicht zur richterlichen Beweiswürdigung amtlicher Auskünfte bei widerstreitendem zivilprozessualem Sachvortrag zu klä- ren sei, ist dem bereits keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entnehmen. Überdies ist auch insoweit eine Entscheidungserheblichkeit nicht ersichtlich. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kläger für die Monate September 2018 bis Dezember 2021 ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aus § 556g Abs. 1 Satz 3, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 3.035,60 € sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Netto- kaltmiete von nicht mehr als 362,61 € zusteht. a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für die gegen die Beklagten gerichteten Begehren des Klä- gers die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Wohnraum in Gebieten 12 13 14 15 - 6 - mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB in der bis zum 31. De- zember 2018 geltenden Fassung, Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB) in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 in Betracht kommen. Nur im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht indes angenommen, dass die von dem Kläger auf dieser Grundlage geltend gemachten Ansprüche nicht an einer Unwirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung schei- tern, die auf der Grundlage der Ermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB erlassen wurde. aa) Mit der Erwägung, ein Verfahrensfehler führe nur im Falle seiner - hier fehlenden - Evidenz zur Nichtigkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung, hat das Berufungsgericht (erneut) verkannt, dass dem in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehenen Begründungserfordernis nicht nur verfahrensrechtliche Be- deutung, sondern - wie der Senat mehrfach, auch vor dem Erlass des Berufungs- urteils, entschieden hat - zudem ein materiell-rechtlicher Gehalt zukommt (vgl. nur Senatsurteile vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, NJW-RR 2023, 1309 Rn. 15; vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, WuM 2022, 600 Rn. 24 f.; vom 19. Ja- nuar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202 Rn. 21 f.; vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 21 ff., 41 f.; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). Bei der Begründung zur Gebietsverord- nung und deren bei Inkrafttreten erfolgter öffentlicher Bekanntmachung handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (siehe nur Senatsurteile vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, aaO; vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, aaO Rn. 25; vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, aaO Rn. 42). 16 17 - 7 - Wie der Senat in den vorgenannten Entscheidungen ebenfalls ausgeführt hat, wäre zudem im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staatliche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Feh- lers ohne Weiteres zu bejahen (vgl. nur Senatsurteile vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, aaO Rn. 16; vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 23; jeweils mwN). bb) Die rechtsfehlerhafte Begründung des Berufungsgerichts hat sich je- doch im Ergebnis nicht ausgewirkt. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (1) Der Senat hat sich in einer Reihe von Entscheidungen bereits einge- hend mit den gegen eine wirksame Bekanntmachung der Verordnung vorge- brachten Einwänden befasst, diese aber aus den dort im Einzelnen ausgeführten Gründen nicht für durchgreifend erachtet (vgl. nur Senatsurteile vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, NJW-RR 2023, 1309 Rn. 18 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, WuM 2022, 600 Rn. 27 f.; vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202 Rn. 20, 24 f.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 39; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80, 83 ff.; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 12 ff.). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des Revi- sionsvorbringens fest. (2) Dies betrifft auch die von der Revision unter Bezugnahme auf die Aus- führungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vom 1. November 2022 in Zweifel gezogene rechtzeitige Bekanntmachung der Verordnungsbegründung vor Inkrafttreten der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zum 1. Juni 2015, 18 19 20 21 - 8 - die - wie der Senat in den vorgenannten Entscheidungen nach umfassender Prü- fung ausgeführt hat - auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses noch im Mai 2015 erfolgt ist (vgl. nur Senatsurteile vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, NJW-RR 2023, 1309 Rn. 19 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.). Die Auffassung der Beklagten, wonach sich der Senat bislang nicht hinrei- chend damit befasst habe, ob, wann und in welcher Datenbank sowie mit welcher "Datenbezeichnung" die Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverord- nung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, trifft nicht zu. Der Senat hat sich zuletzt im Einzelnen mit den zur Veröffentlichung der Verordnung vorge- nommenen Schritten befasst, insbesondere mit der Übermittlung der Textdatei der Verordnung einschließlich der Begründung an das Abgeordnetenhaus, der dortigen Erstellung einer PDF-Datei zur Verordnung sowie der Anlegung eines Datensatzes in dem System der Parlamentsdokumentation des Abgeordneten- hauses von Berlin (PARDOK), der Verlinkung des PARDOK-Datensatzes mit der Mietenbegrenzungsverordnung einschließlich ihrer Begründung jedenfalls am 20. Mai 2015 und der mit dieser Verlinkung einhergehenden allgemeinen Abruf- barkeit der Datei im Internet. Er ist auf der Grundlage dessen erneut zu der Über- zeugung gelangt, dass auch die Begründung der Berliner Mietenbegrenzungs- verordnung vor deren Inkrafttreten allgemein zugänglich veröffentlicht worden war (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, NJW-RR 2023, 1309 Rn. 19 ff.). Die Ausführungen der Revision stellen diese Erkenntnisse nicht in Frage und zeigen keine Umstände auf, die Anlass zu Zweifeln an der vom Senat angenommenen rechtzeitigen Veröffentlichung auch der Verordnungsbegrün- dung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses geben könnten. 22 - 9 - (3) Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, dass die Begrün- dung der Verordnung nicht - wie für eine wirksame Veröffentlichung erforder- lich - leicht zugänglich gewesen sei, weil eine Information der Bürger über die Veröffentlichung der Begründung nicht erfolgt sei und diese deshalb keine Kennt- nis darüber erlangt hätten, dass überhaupt eine Verordnungsbegründung exis- tiere und ab wann und wo diese abgefragt werden könne. Die leichte Zugänglich- keit der Begründung der Verordnung bereits vor deren Inkrafttreten bestand dadurch, dass - was die Revision nicht in Frage stellt - mit der Verlinkung des PARDOK-Datensatzes mit der Mietenbegrenzungsverordnung einschließlich ih- rer Begründung jedenfalls am 20. Mai 2015 die Datei für jedermann auffindbar und einsehbar wurde (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, NJW-RR 2023, 1309 Rn. 31). Anders als die Revision meint, bedurfte es zur Gewährleis- tung der leichten Zugänglichkeit der Begründung darüber hinaus einer gesonder- ten Information der Öffentlichkeit, dass die Mietenbegrenzungsverordnung eine Begründung enthält und dass und an welcher Stelle diese veröffentlicht wurde, nicht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 88). Ebenso wenig war hierfür - entgegen der Auffassung der Revision - eine direkte Verlinkung auf der Startseite des Internetauftritts des Abgeordnetenhauses erfor- derlich. Die von dem Senat nachvollzogene und von der Revision nicht in Frage gestellte Veröffentlichung in dem Parlamentsdokumentationssystem des Abge- ordnetenhauses war insoweit ausreichend. b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht - ausgehend von der Wirk- samkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - auf der Grundlage seiner revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung, wonach die gemäß den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zulässige monatliche Nettokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung 362,61 € beträgt, einen Anspruch des Klägers 23 24 - 10 - auf Rückzahlung anteiliger Miete in Höhe von 3.035,60 € für die Monate Septem- ber 2018 bis einschließlich Dezember 2021 aus § 556g Abs. 1 Satz 3, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht sowie festgestellt, dass die vertragliche Verein- barung der monatlichen Nettokaltmiete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB un- wirksam ist, soweit sie den Betrag von 362,61 € übersteigt. Gegen die Ausfüh- rungen des Berufungsgerichts zu den kalkulatorischen Grundlagen und der Be- rechnung der zulässigen Miethöhe sowie zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Sie werden von der Re- vision auch nicht in Frage gestellt. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zu- stellung dieses Beschlusses. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Böhm Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 28.07.2022 - 12 C 334/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2023 - 67 S 204/22 - 25
KG 64 S 189/22
§ 556d§ 556e§ 556g
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: LG Berlin 64. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 26.04.2023 Aktenzeichen: 64 S 189/22 ECLI: ECLI:DE:LGBE:2023:0426.64S189.22.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 556d Abs 1 BGB, § 556e Abs 1 BGB, § 556g Abs 1 Buchst a BGB, §§ 556ff BGB, § 41 Abs 5 GKG Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Anspruch eines Mieters gegen Vermieter auf Rückzahlung wegen Verstoß gegen Mietpreisbremse Leitsatz 1. Ein Vermieter kann sich bei einer über die Grenze der „Mietpreisbremse“ gemäß § 556d Abs. 1 BGB hinausgehenden Mietvereinbarung nicht auf den Ausnahmetatbestand einer bestandsgeschützten höheren Vormiete nach § 556e Abs. 1 BGB berufen, soweit der Vormieter die Vormiete deswegen tatsächlich nicht schuldete, weil der Vermieter diesem gegenüber seine aus § 556g Abs. 1a BGB fließenden Informationspflichten verletzt hatte. (Rn.16) 2. Das Interesse des Mieters an der Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß ist entsprechend § 41 Abs. 5 GKG mit dem einfachen und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietpreisüberhöhung zu bewerten (Anschluss Kammergericht Berlin - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29. September 2022, GE 2022, 1258 ff.; Entgegen BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18. Mai 2022, Rn. 54 und BGH - VIII ZR 45/19 -, Urt. v. 27. Mai 2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117). (Rn.25) (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend AG Köpenick, 24. Mai 2022, 7 C 17/22 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VIII ZR 125/23 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick - 7 C 17/22 - vom 24. Mai 2022 teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 242,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 659,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 4/11 und die Beklagte 7/11 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision beider Parteien wird zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin macht als registrierte Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht zweier Wohnungsmieter gegen die Beklagte als deren Vermieterin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB geltend. Randnummer 2 Im Mietvertrag vom 22. Februar 2021 wurde eine Nettokaltmiete von 780,10 € (entsprechend 11,39 €/m²) vereinbart. Es findet sich der Hinweis, dass „die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses“ ebenfalls 11,39 €/m² betragen habe. In dem mit Anlagenkonvolut K6 bloß auszugsweise eingeführten Vor-Mietvertrag vom 16. September 2019 zum 27. Februar 2020 (vgl. Bl. 83 f. d.A.) findet sich kein Hinweis nach § 556g Abs. 1a BGB auf einen Ausnahmetatbestand nach §§ 556e, 556f BGB; das Vor-Mietverhältnis soll ausweislich vorgerichtlicher Auskunft der Beklagten vom 14. Juni 2021 vom 1. Dezember 2019 bis 21. Februar 2021 angedauert haben (vgl. Bl. 76 f.), die Vor-Vor-Miete habe 437,00 € betragen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen erteilt und geltend gemacht, dass die Vor-Miete unter Berücksichtigung der Modernisierungen der Höhe nach gerechtfertigt gewesen sei. Ohnehin sei aber die Höhe der Vor-Miete durch die damaligen Mieter niemals gerügt worden und gelte deswegen als wirksam vereinbart. Damit sei auch die vorliegende Mietvereinbarung gemäß § 556e BGB wirksam. Randnummer 3 Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Sach- und Streitstandes einschließlich der zur Entscheidung gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils verwiesen, welches der Klägerin am 2. Juni 2022 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit auferlegt, als die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsbegehrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der Miete für Mai 2021 nicht zu, weil die vereinbarte Miete der Vor-Miete entspreche und deswegen gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB der Höhe nach zulässig sei. Der Mietvertrag enthalte die nach § 556g Abs. 1a BGB vorgeschriebene Auskunft über die Vor-Miete, sodass sich die Beklagte auf diese berufen könne. Darauf, dass im Mietvertrag oder im Vor-Mietvertrag nicht auch auf Modernisierungsmaßnahmen hingewiesen worden sei, komme es nicht an, da die Beklagte sich ja unmittelbar nur auf die wirksam in Bezug genommene Vor-Miete berufe; auf die schon erstinstanzlich erhobene Rüge der Klägerin, dass die Vor-Miete ihrerseits gegen die Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB verstoßen habe, geht das Amtsgericht nicht ein. Die Kosten der in der Hauptsache erledigten Auskunftsklage habe die Klägerin zu tragen; ihr habe für das Auskunftsbegehren ein Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil die Beklagte aus den Auskunftstatsachen keine Rechte hergeleitet habe und dies gemäß § 556g Abs. 1a BGB auch gar nicht gekonnt hätte. Da die Klage in der Hauptsache unbegründet sei, stünde der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten zu. Randnummer 4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am Montag, dem 4. Juli 2022 eingegangenen und am 20. Juli 2022 begründeten Berufung. Randnummer 5 Die Klägerin trägt vor, die Beklagte könne sich schon deswegen nicht auf die nunmehr behaupteten und zur Rechtfertigung der Vor-Miete herangezogenen Modernisierungsmaßnahmen stützen, weil sie die Mieter entgegen § 556g Abs. 1a BGB nicht darauf hingewiesen habe, dass die Miete der Höhe nach nur wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen zu rechtfertigen sei. Überdies habe es das Amtsgericht jedenfalls unterlassen, die Vor-Miete an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen; es treffe nicht zu, dass die Klägerin die Wirksamkeit der Vor-Mietvereinbarung nicht in Frage gestellt habe. Die Berechnung der Beklagten, wonach die ortsübliche Miete vor Modernisierung auf Grundlage des Mietspiegels 2019 bei 8,53 €/m² gelegen habe, sei nicht nachvollziehbar. An Hand der vorgetragenen Modernisierungsmaßnahmen müsse die Wohnung zuvor bei -40% der unteren Spanne gelegen haben, sodass sich eine Nettokaltmiete von 5,79 €/m² ergebe. Auch die Kostenentscheidung sei zu korrigieren; die Klägerin habe selbstverständlich ein schützenswertes Interesse an der Erteilung der Auskünfte gehabt, nachdem die Beklagte sich zur Rechtfertigung der Miethöhe tatsächlich auf angebliche Modernisierungsmaßnahmen berufe. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 24. Mai 2022 zum Aktenzeichen 7 C 17/22 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Randnummer 8 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 242,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.291,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2022 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie trägt vor, die Höhe der Vor-Miete sei seitens der Vormieter nie gerügt worden; sie gelte damit als wirksam vereinbart, sodass die vorliegend streitige Mietvereinbarung gemäß § 556e Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei. II. Randnummer 12 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Randnummer 13 2. Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Randnummer 14 a) Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398, 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 556g Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung von 242,03 € der Miete für Mai 2021. Die gemäß § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Miete ist, wie von der Klägerin in der Klageschrift schlüssig dargetan und von der Beklagten nachfolgend nicht schlüssig in Abrede gestellt, auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2021 im Wege der Schätzung mit 538,07 € anzusetzen. Der Berliner Mietspiegel 2021 stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine geeignete Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar, deren konkrete Höhe das Gericht gemäß § 287 ZPO an Hand der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung schätzen kann (vgl. LG Berlin - 64 S 99/21 -, Urt. v. 07.09.2022, GE 2022, 1263 f. m.w.N.). Die Beklagte ist dem klägerischen Vortrag zu positiven und negativen Wohnwertmerkmalen nachfolgend nicht entgegen getreten, sodass dieser als unstreitig zu Grunde zu legen ist. Es ergibt sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Februar 2021 eine ortsübliche Vergleichsmiete von 7,14 €/m² und gemäß § 556d Abs. 1 BGB eine höchstzulässige Miete von 7,85 €/m² (7,14 €/m² x 110%); der von der Klägerin zugestandene Betrag von 538,07 € bleibt nicht hinter der höchstzulässigen Miete (7,85 €/m² x 68,49 m²) zurück, sodass die Zahlungsklage in voller Höhe von 242,03 € (780,10 € - 538,07 €) begründet ist. Randnummer 15 aa) Soweit die Beklagte sich zur Rechtfertigung höherer Mietforderungen darauf zu berufen sucht, dass sie im Sinne des § 556e Abs. 2 BGB in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt habe, hatte sie den Mietern zu diesem Ausnahmetatbestand vor Abschluss des Mietvertrages entgegen § 556g Abs. 1a BGB keine Auskunft erteilt und kann ihn deswegen in Bezug auf die streitige Mietforderung nicht geltend machen. Randnummer 16 bb) Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die vereinbarte Nettokaltmiete derjenigen im Rahmen des vorherigen Mietverhältnisses entspreche und deswegen gemäß § 556e Abs. 1 BGB zulässig sei. Dabei kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Hinweis auf eine in €/m² bezifferte „Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses“ auch ohne Herstellung einer Verbindung zu den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB den gesetzlichen Anforderungen des § 556g Abs. 1a BGB an eine vor Vertragsschluss zu erteilende Auskunft genügt. Denn selbst unter weiterer Berücksichtigung des zwischen den Parteien unstreitigen Umstandes, dass im Rahmen des vorherigen Mietverhältnisses vom 1. Dezember 2019 bis 21. Februar 2021 ebenfalls eine Nettokaltmiete von 780,10 € vereinbart war, ist die vorliegende Mietvereinbarung nicht durch § 556e Abs. 1 BGB gedeckt. Randnummer 17 Bei Abschluss des Vor-Mietvertrages galten nämlich auch schon die Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB und die auf § 556d Abs. 2 BGB gestützte Berliner Rechtsverordnung, sodass die Klägerin zu Recht rügt, dass das Amtsgericht an Hand dieser Vorschriften hätte prüfen müssen, ob die Mietvereinbarung in dem Vor-Mietverhältnis rechtswirksam war oder nicht. Denn Bestandsschutz nach § 556e Abs. 1 BGB genießt eine Vormiete schon ausweislich des Wortlauts der Norm nur insoweit, als der vorherige Mieter sie tatsächlich „schuldete“. Vorliegend ist aber nicht festzustellen, dass die vorherigen Mieter tatsächlich eine über die durch § 556d Abs. 1 BGB gezogene Grenze hinausgehende Miete geschuldet hätten, denn die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass sie den Vor-Mietern nach Maßgabe des auch damals schon anwendbaren § 556g Abs. 1a BGB vor Abschluss des Vor-Mietvertrages Auskunft über die behaupteten Modernisierungsmaßnahmen erteilt hätte. Ob diese Maßnahmen tatsächlich stattfanden und inwieweit sie die Vor-Mietvereinbarung zu rechtfertigen vermochten, kann deswegen dahinstehen. Randnummer 18 (i) Beruft sich der Vermieter gemäß § 556e Abs. 1 BGB auf Bestandsschutz in Form einer die nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Miete übersteigenden Vormiete, soll es nach Ansicht Börstinghaus‘ allerdings nicht darauf ankommen, ob der Vermieter gegenüber dem Vormieter die ihn nach § 556g Abs. 1a BGB treffende Verpflichtung erfüllt hat, Auskunft über die Ausnahmetatbestände zu erteilen, die die Überschreitung der regulären Mietobergrenze rechtfertigen sollen. Entscheidend sei allein, inwieweit die Überschreitung der durch § 556d Abs. 1 BGB gezogenen Grenze, etwa weil der Vermieter gemäß § 556e Abs. 2 BGB im Zeitraum von drei Jahren vor Beginn des Vormieterverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hatte, materiell gerechtfertigt war. Insoweit liege schließlich, anders als im Falle des § 556g Abs. 1 BGB, keine teilnichtige Mietvereinbarung vor, sondern sei die wirksam begründete Mietforderung lediglich so lange nicht durchsetzbar, bis die nach § 556g Abs. 1a BGB vorgeschriebenen Auskünfte erteilt seien. Der Verstoß gegen die Obliegenheit des § 556g Abs. 1a BGB führe zu einer Sanktionierung des Vermieters nur im Verhältnis zu demjenigen Mieter, dem er die Auskunft hätte erteilen müssen (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, § 556e Rn. 5 und § 556g Rn. 27n, 27s; ihm folgend BeckOGK/Fleindl, 1.4.2023, § 556g Rn. 72.1). Randnummer 19 Für diese Sichtweise spricht, dass der aktuelle Mieter nach § 556g Abs. 1a BGB jedenfalls lediglich Auskunft über die Höhe der Vormiete erwarten kann, nicht aber auch über die Ausnahmetatbestände, die im Verhältnis zum Vormieter die Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässigen Miete rechtfertigen konnten. Diese Informationen werden ihm erst im Rahmen einer Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB oder - wie hier - im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe der zulässigen Miete offenbart, selbst wenn sie gemäß § 556g Abs. 1a BGB schon gegenüber dem Vormieter offen zu legen waren. Ein Mieter muss also schon allein wegen des nach § 556g Abs. 1a BGB erteilten Hinweises auf eine die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete übersteigende Vormiete damit rechnen, sich in einem nachfolgenden Streit um die zulässige Miethöhe entsprechend § 556e Abs. 2 BGB mit vor dem Einzug des Vormieters stattgehabten Modernisierungsmaßnahmen auseinandersetzen zu müssen, ganz unabhängig davon, ob der Vermieter im Verhältnis zum Vormieter seinen Obliegenheiten nach § 556g Abs. 1a BGB nachgekommen war oder nicht. Randnummer 20 (ii) Andererseits steht auf Grund Wortlauts und Zielrichtung des § 556e Abs. 1 BGB fest, dass nur die tatsächlich „geschuldete“, also notfalls im Rechtswege durchsetzbare Vormiete Bestandsschutz genießt. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kommt es also insbesondere nicht darauf an, ob der Vormieter mehr oder weniger als die tatsächlich geschuldete Miete zahlte und ob er eine § 556d Abs. 1 BGB überschreitende Miete jemals nach § 556g Abs. 2 BGB rügte oder nicht; denn „eine § 556d Abs. 1 BGB überschreitende Miete ist ... auch ohne Rüge nicht wirksam vereinbart (vgl. Abramenko in: Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 556e Rn. 16). Der Vormieter muss die Miete rechtlich geschuldet haben; die Miethöhe muss rechtlich zulässig gewesen sein (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2021, § 556g Rn. 27e; BeckOK BGB/Schüller, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 556e Rn. 5). Randnummer 21 Übersteigt die vereinbarte die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete und unterlässt es der Vermieter, dem Mieter vorvertraglich die Informationen nach § 556g Abs. 1a BGB zu erteilen, so ist aber auch die über § 556d Abs. 1 BGB hinausgehende Miete nicht geschuldet, nämlich gegenüber dem Mieter nicht durchsetzbar (vgl. MüKoBGB/Artz, 9. Aufl. 2023, § 556g Rn. 14; Abramenko in: Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 556g Rn. 28). Zutreffend ist daher die Ansicht Abramenkos, wonach ein Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 556g Abs. 1a BGB für den Vermieter zum endgültigen Verlust der Privilegierung nach § 556e Abs. 1 BGB führen kann: Endete das Vormietverhältnis, bevor der Vermieter sich gegenüber dem Vormieter auf die entgegen § 556g Abs. 1a BGB nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilten Ausnahmetatbestände berufen konnte, war die tatsächlich geschuldete „Vormiete eben diejenige nach § 556d Abs. 1 BGB“ (vgl. Abramenko in: Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 556g Rn. 29). Randnummer 22 (iii) Nur auf den ersten Blick mag dies als ungerechtfertigte Privilegierung des Mieters erscheinen, den es schließlich „eigentlich“ nichts angehen müsste, ob der Vermieter im Verhältnis zum Vormieter die ihn treffenden Obliegenheiten eingehalten hatte oder nicht. Bei §§ 556e, 556f BGB handelt es sich um den Vermieter begünstigende Ausnahmetatbestände, die - wie alle Ausnahmetatbestände - eher eng auszulegen und tendenziell restriktiv anzuwenden sind. Der Fall liegt nicht entscheidend anders, als wenn der Vermieter im Vormietverhältnis etwa eine unwirksame Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559, 559b BGB geltend gemacht hatte. Verstieß diese entweder gegen die Formvorschrift des § 559b Abs. 1 BGB oder war sie materiell nicht berechtigt, war die verlangte Miete auch dann nicht im Sinne von § 556e Abs. 1 BGB geschuldet, wenn der Vormieter sie - ggf. sogar über einen längeren Zeitraum - tatsächlich bezahlte (vgl. BeckOGK/Fleindl, 1.4.2023, § 556e Rn. 7 und Rn. 13). Auch in einem solchen Fall kommen dem Mieter also mittelbar Vorschriften des Mieterschutzes zu Gute, die in zeitlicher Hinsicht „eigentlich“ nur die Interessen des Vor-Mieters betrafen. Randnummer 23 b) Dem Grunde nach steht der Klägerin gemäß §§ 398, 280 Abs. 1, 251 BGB daneben aus abgetretenem Recht der Mieter auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten zu, denn die Vereinbarung und Einforderung einer gegen die „Mietpreisbremse“ verstoßenden Miete stellt eine Verletzung des Mietvertrages dar, die die Heranziehung eines Rechtsanwalts oder eines entsprechend zugelassenen Inkassounternehmens rechtfertigen kann. Eine Vergütung der Klägerin fiel nach ihren AGB auch an, denn sie sandte der Beklagten vorgerichtlich nach dem Rügeschreiben unstreitig auch noch eine Mahnung. Randnummer 24 Der Höhe nach sind die vorgerichtlich verfolgten Interessen der Mieter allerdings nicht mit dem 47fachen Monatsbetrag der streitigen Mietüberhöhung anzusetzen, sondern nur mit dem 17fachen Monatsbetrag. Der Erstattungsanspruch ist folglich, ausgehend von einem Interesse von bis zu 5.000,00 € (17 x 242,03 €), nur in Höhe von 659,74 € ([1,6 x 334,00 € + 20,00 €] x 119%) begründet und im Übrigen abzuweisen. Ein höherer Erstattungsanspruch ergäbe sich auch dann nicht, wenn - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - bei der Ermittlung des verfolgten Gesamtinteresses zusätzlich noch die vorgerichtlich gar nicht angesprochenen beiden Mietüberzahlungen für März und April 2021 zu berücksichtigen wären. Randnummer 25 Die Kammer geht mit dem Kammergericht (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., zitiert nach juris) davon aus, dass ein Begehren auf Herabsetzung der Vertragsmiete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß - ebenso wie sonstige Mietsenkungsbegehren - entsprechend der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung des § 41 Abs. 5 GKG lediglich mit dem Jahresinteresse der begehrten Mietsenkung zu bewerten ist. Das Verlangen auf Feststellung der höchstzulässigen Miete vereint Merkmale einer „negativen Mieterhöhung“ (im Sinne von § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG, entsprechend § 560 BGB oder entsprechend einer Feststellung nach Vermietererklärung gemäß § 559 BGB) und solche einer Minderungsfeststellung im Sinne von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG auf sich, sodass es gerechtfertigt ist, die Regelung entsprechend anzuwenden. Randnummer 26 aa) Soweit es um Änderungen der vereinbarten Miete in Form von Mieterhöhungen geht, bestimmt sich der Streitwert in unmittelbarer Anwendung von § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG nach dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung. Das gilt nicht nur dann, wenn Gegenstand der Klage ein Zustimmungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB ist. Auch ein Feststellungsbegehren, dass eine streitige Mieterhöhung wirksam oder unwirksam sei und sich die Miete nicht nach Maßgabe einer einseitigen Mietänderungserklärung, etwa nach §§ 559 ff. BGB, erhöht habe, ist mit dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung zu bewerten (vgl. BGH - VIII ZR 89/13 -, Beschl. v. 17.12.2014, GE 2015, 249, zitiert nach juris). Randnummer 27 Kommt es bei einer streitigen Mieterhöhung für die Streitwertbemessung nicht darauf an, ob der Streit in Form einer Zustimmungsklage oder in Form einer Feststellungsklage ausgetragen wird, so muss nämliches auch für das Gegenstück, also einen Streit um eine Mietsenkung gelten. Dabei hat die Kammer in einem ersten Schritt keinen Zweifel daran, dass eine Klage auf Absenkung der vertraglich vereinbarten Miete, etwa auf Grundlage von § 560 BGB nach Ermäßigung der Betriebskosten oder bei vereinbarter Indexmiete im Falle einer negativen Indexveränderung gemäß § 557b Abs. 3 BGB, nach § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag der erstrebten Mietsenkung bewertet werden muss, sei es nun in unmittelbarer oder - da eine Mietsenkung sprachlich nun einmal nicht als „negative Erhöhung“ bezeichnet wird und damit vom Wortlaut des § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG wohl nicht umfasst ist - in entsprechender Anwendung der Norm. Dann spricht in einem zweiten Schritt aber nichts dagegen, auch den vorliegenden Fall eines Streits um eine Mietsenkung auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß - ebenso wie eine vergleichbare auf §§ 5 WiStrG, 134 BGB gestützte Klage - unter § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG zu subsumieren. Dafür spricht entscheidend, dass das vorgerichtlich verfolgte Anliegen der Klägerin nach dem „natürlichen Sprachverständnis“ der Mieter entsprechend der gerichtsbekannten Gestaltung der klägerischen Internetseite ja gerade darin bestand, die vertraglich vereinbarte Miete abzusenken. Im Hinblick auf die nach § 556g Abs. 2 BGB unter Umständen erforderliche Rüge und deren Gestaltungswirkung weisen Verfahren um eine Mietsenkung nach §§ 556d ff. BGB und solche um eine Mieterhöhung beispielsweise nach § 559 ff. BGB oder um eine Mietherabsetzung nach § 560 BGB auch formale Parallelen auf und können zu untereinander vergleichbarem Darlegungs- und Prüfungsaufwand führen, sodass es keine Sachgründe gibt, die von vorne herein für eine deutlich höhere Bewertung eines Mietsenkungsbegehrens sprächen. Randnummer 28 bb) Der Bundesgerichtshof hat zwar den Wert eines Verlangens auf Herabsetzung der Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Miete angesetzt (vgl. BGH - VIII ZR 45/19 -, Urt. v. 27.05.2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117; BGH - VIII ZR 123/21 -, Urt. v.19.01.2022, ZIP 2022, 378 ff., Rn. 38; beide zitiert nach juris), dies jedoch nicht näher begründet. Die Frage, ob ein solches Verlangen - auch nach Intention des Gesetzgebers - gemäß § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag der Mietreduzierung zu bewerten sei, wurde vermutlich nicht streitig erörtert und hat der Senat sich womöglich gar nicht gestellt. Dazu gibt aber die Änderung des § 41 Abs. 5 GKG zum 1. Januar 2021 Anlass, mit welcher der Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch beseitigen wollte. Die Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drs. 19/23484, S. 51, zitiert nach juris) verweist Eingangs auf den Zweck des § 41 GKG, den Gebührenstreitwert in Wohnungsmietsachen aus sozialpolitischen Gründen zu begrenzen. Anlass zur Einführung von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG gebe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 (vgl. BGH - VIII ZR 43/15 -, Beschl. v. 14.06.2016, GE 2016, 1025 ff., zitiert nach juris), wonach eine Minderungsfeststellung nicht von § 41 Abs. 5 GKG erfasst sei. Weiter heißt es dort: „Unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung erscheinen, vor allem aus dem Blickwinkel betroffener Mieterinnen und Mieter, nicht nachvollziehbar, da sich deren Kostenrisiko mit der Anwendung des § 9 ZPO deutlich erhöht. § 41 Absatz 5 Satz GKG soll daher um den Fall der Minderung der Miete ergänzt werden.“ Randnummer 29 Die Gesetzesänderung entspricht damit dem vom BGH in der Entscheidung von 2016 beschriebenen gesetzgeberischen Vorgehen, den Katalog in § 41 Abs. 5 GKG „jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern“, statt schlicht anzuordnen, „den Wert von Streitigkeiten wegen Mietmängeln oder über die Höhe der Miete ... stets auf den streitigen Jahresbetrag“ zu beschränken (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12). Nachdem der Gesetzgeber einen Streit um eine Mietminderung nach § 536 BGB zum Anlass der Gesetzesänderung nahm und der Begriff „Mietminderung“ im Rahmen der übrigen Alternativen des § 41 Abs. 5 GKG nur so zu verstehen ist, liegt es nahe, ihn auch in § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG eng als terminus technicus im Sinne des § 536 BGB auszulegen, sodass die hier relevante Fallgestaltung der Herabsetzung der Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß von der Gesetzesänderung nicht unmittelbar umfasst ist. Randnummer 30 cc) Daraus den Schluss zu ziehen, der Gesetzgeber habe wiederum nur eine punktuelle Ausnahmeregelung treffen und diesen Sachverhalt anlässlich der Gesetzesänderung nicht mitregeln wollen (vgl. BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.05.2022, Rn. 54, zitiert nach juris; so auch LG Berlin - 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, GE 2023, 241, Rn. 12 und LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 14 ff., beide zitiert nach juris), greift jedoch zu kurz. Wie das Kammergericht zutreffend ausführt (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris), gibt es jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, der Gesetzgeber habe die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigen und bestätigen wollen, dass die Klage auf Feststellung einer Mietpreisüberhöhung nach § 556g Abs. 1 BGB oder nach §§ 5 WiStrG, 134 BGB höher zu bewerten sei als andere Klagen um die Erhöhung oder die Herabsetzung der Miete. Ebenso wenig lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber etwa den Begriff „Erhöhung“ in § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG als terminus technicus verstanden wissen wolle, sodass sich Klagen um eine Senkung der Miete von vorne herein nicht unter die Norm fassen ließen. Vielmehr gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Feststellungsklagen zur Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ überhaupt in den Blick genommen hatte (so aber LG Berlin - 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, a.a.O.) oder diese gar bewusst von der Streitwertbegrenzung hätte ausnehmen wollen. Abweichendes folgt namentlich nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahre 2016, die dem Gesetzgeber Anlass zur Änderung des § 41 Abs. 5 GKG gab, seine ständige Rechtsprechung zur Bewertung von auf Zahlungsansprüche bezogenen negativen oder positiven Feststellungsklagen referierte (so aber LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 20, zitiert nach juris). Denn einerseits drängt sich nicht auf, dass der Fall einer Feststellung der - gemäß §§ 556d Abs. 1, 557a Abs. 4 BGB mit Wirkung auf einen bestimmten Stichtag - überhöht vereinbarten Teilmiete danach ebenso wie eine in die Zukunft gerichtete Mietminderungsfeststellung nach demselben Maßstab wie eine auf schlichte Negation behaupteter Zahlungsansprüche gerichtete Feststellungsklage bewertet werden müsste. Andererseits hat der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jedenfalls soweit sie die Feststellung eines Minderungseinwands betraf, gerade nicht gebilligt, sondern wegen eines ausgemachten Wertungswiderspruchs korrigiert (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 11, zitiert nach juris). Er hat sich dabei nicht auf den umstrittenen Fall eines in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehrens beschränkt, sondern dem Wortlaut nach jegliche Minderungsfeststellung gebührenrechtlich privilegiert, obwohl dies offensichtlich zu divergierenden Bewertungen von Zahlungsklagen und exakt komplementären negatorischen Feststellungsklagen führen kann. Ob der Gesetzgeber dies beabsichtigt oder übersehen hat, mag dahinstehen; jedenfalls legt sein im Gesetzesentwurf insoweit nicht erläutertes Vorgehen es nicht nahe, dass er nicht nur alle Konsequenzen seiner Änderung vollständig, sondern darüber hinaus auch noch andere Fallgestaltungen als die Feststellung einer Mietminderung bedacht hätte. Randnummer 31 Hätte sich der Gesetzgeber aber tatsächlich die Frage gestellt, ob ein Verlangen auf Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß nach §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietsenkung oder entsprechend § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag zu bewerten sei, so hätte er sie nach der Ratio der vorgenommenen Gesetzesänderung und deren Begründung wie oben aufgezeigt beantworten müssen (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris). Dies spricht entscheidend für die hier vertretene analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG auf das Begehren, die anfänglich unzulässig vereinbarte Teilmiete festzustellen. Randnummer 32 3. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist gemäß § 92 Abs. 1 ZPO wegen der überwiegenden Klagestattgabe sowie auch insoweit zu korrigieren, als sie auf § 91a ZPO beruht und das Amtsgericht die Auskunftsklage für von Anfang an unzulässig gehalten hat. Nachdem die Beklagte sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete zumindest hilfsweise schon vorgerichtlich tatsächlich auf Modernisierungsmaßnahmen berief, ist der Klägerin ein berechtigtes Interesse auf entsprechende Auskünfte nicht abzusprechen gewesen. Für den ersten Rechtszug ergibt sich insgesamt eine Kostenquote von 1/8 zu 7/8 zu Gunsten der Klägerin, da die Klage nur hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Kosten von Anfang an unbegründet gewesen ist. Für den zweiten Rechtszug ergibt sich eine aus Sicht der Klägerin ungünstigere Quote von 4/11 zu 7/11, da hier die Zuvielforderung an vorgerichtlichen Kosten stärker ins Gewicht fällt. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 34 Es ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision beider Parteien zuzulassen. Die Kammer weicht zu Lasten der Klägerin von der Rechtsprechung des BGH ab, soweit sie ihr vorgerichtliches Interesse nicht mit dem 47fachen, sondern nur mit dem 17fachen des streitigen Monatsbetrages bewertet; insoweit ist die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die von der Kammer bejahte Frage, ob der Beklagten in der vorliegenden Konstellation die Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 556e Abs. 2 BGB versagt ist, obwohl sie ihre aus § 556g Abs. 1a BGB fließenden Informationspflichten nicht gegenüber den Mietern, sondern nur gegenüber den Vor-Mietern verletzte, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 35 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2, 41 Abs. 5 GKG. Der im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsanspruch ist gemäß §§ 3 ZPO, 41 Abs. 5 GKG als Hilfsantrag mit einem geringen Bruchteil des verfolgten Gesamtinteresses zu bewerten; dieses ist, wie sich aus der Entscheidung über die Höhe der angefallenen vorgerichtlichen Kosten unter 2.b) ergibt, mit dem 17fachen Monatsbetrag der streitigen Mietüberhöhung anzusetzen. Die Zahlungsklage ist mit dem geltend gemachten Betrag zu bewerten. Die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten bleibt bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nur insoweit unberücksichtigt, als diese - nach einem von der Klägerin zu Grunde gelegten Interesse von bis zu 3.000,00 € (47 x 242,03€ x 20% + 242,03 €) - als Nebenforderung geltend gemacht worden sind. Insgesamt ergibt sich für den ersten Rechtszug ein Streitwert von bis zu 1.500,00 € (17 x 242,03 € x 10% Auskunft; 242,03 € Zahlung; 1.291,86 € - [1,6 x 222,00 € + 20,00 €] x 119% = 845,37 € weitere vorgerichtliche Kosten). Im Berufungsrechtzug ist zwar nicht mehr über den Auskunftsanspruch gestritten worden, dafür wirkt sich aber ein höherer Anteil der vorgerichtlichen Kosten streitwerterhöhend aus; insgesamt ergibt sich ebenfalls ein Streitwert von bis zu 1.500,00 € (242,03 € Zahlung; 1.291,86 € - [1,6 x 49,00 € x 120%] x 119% = 1.179,90 € weitere vorgerichtliche Kosten). Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001542349 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 64 S 309/22
§ 556d§ 556e§ 556g
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: LG Berlin 64. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 30.08.2023 Aktenzeichen: 64 S 309/22 ECLI: ECLI:DE:LGBE:2023:0830.64S309.22.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 398 BGB, § 556d BGB, § 556e Abs 1 BGB, § 556e Abs 2 BGB, § 556g Abs 1a S 1 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete aufgrund der "Mietpreisbremse"; Rechtsmissbrauch bei einer Klageerhebung aufgrund eines Kosteninteresses Leitsatz 1. Eine allein durch das Kosteninteresse eines Inkassounternehmens oder seiner Prozessbevollmächtigten motivierte Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis rechtsmissbräuchlich erhoben und damit unzulässig. So kann es liegen, wenn ein mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus den Vorschriften über „die Mietpreisbremse“ befasstes Inkassounternehmen den Vermieter gemäß §§ 398, 556g Abs. 3 BGB aus abgetretenem Recht des Mieters auf Auskunft über Ausnahmetatbestände nach § 556e Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, obwohl der Vermieter sich wegen Verstoßes gegen § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB auf solche ihn begünstigenden Ausnahmetatbestände, sollten sie vorliegen, ohnehin nicht berufen könnte. (Anschluss an/Abgrenzung zu BGH - VIII ZR 133/20, Urteil vom 23. März 2022)(Rn.14) (Rn.15) 2. Eine Klage ist gemäß §§ 253 Abs. 1, 130a Abs. 3 ZPO formwirksam erhoben, wenn die in elektronischer Form eingereichte Klageschrift zwar nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO an das Gericht übermittelt wird, aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten der Klägerin versehen ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die gerichtliche Software für die Aktenpflege und Aktenverwaltung bloß auf eine mit übersandte einfache „.pdf“-Kopie der Klageschrift zugreift, weil es die signierte Datei nicht verarbeiten kann, diese sich aber mit einem für das Gericht verfügbaren Signaturprüfungsprogramm öffnen und erfolgreich daraufhin überprüfen lässt, dass sie das qualifiziert elektronisch signierte Original der von der Gerichtssoftware verarbeiteten „.pdf“-Kopie enthält. (Anschluss LG Berlin - 63 S 125/22, Urteil vom 14. Februar 2023 und LG Berlin - 65 S 198/22, Urteil vom 20. Juni 2023)(Rn.18) 3. Das Interesse des Mieters an der Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß ist entsprechend § 41 Abs. 5 GKG mit dem einfachen und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietpreisüberhöhung zu bewerten. (Anschluss an Kammergericht Berlin - 12 W 26/22, Beschluss vom 29. September 2022, GE 2022, 1258 ff. und LG Berlin - 64 S 189/22, Urteil vom 26. April 2023, GE 2023, 698 ff.; Entgegen BGH - VIII ZR 382/21, Urteil vom 18. Mai 2022, Rn. 54 und BGH - VIII ZR 45/19, Urteil vom 27.Mai 2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117)(Rn.28) (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 21. November 2021, 217 C 35/22 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VIII ZR 211/23 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 217 C 35/22 – unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2022 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision der Klägerin wird zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf bis zu 500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das aus abgetretenem Recht eines Wohnungsmieters Ansprüche nach §§ 556d ff. BGB zur Durchsetzung der sogenannten „Mietpreisbremse“ verfolgt. Die Beklagte ist Vermieterin der betroffenen Wohnung. Randnummer 2 Das Mietverhältnis begann am 15. April 2021. Die Beklagte hatte den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages nicht darauf hingewiesen, dass sie sich zur Rechtfertigung der Miethöhe auf Ausnahmetatbestände wie eine bestandsgeschützte Vormiete oder durchgeführte Modernisierungsarbeiten berufe. Gleichwohl machte die Klägerin vorgerichtlich umfangreiche Auskunftsansprüche in Bezug auf solche Ausnahmetatbestände geltend und hat diese mit der Klage teilweise weiter verfolgt. Daneben hat die Klägerin anteilige Rückzahlung der von dem Mieter unter Vorbehalt geleisteten Miete für den Monat Juni 2021 sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 453,87 € begehrt, die sie nach einem behaupteten Interesse von insgesamt 3.300,81 € (47 x 70,23 €) berechnet hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der im ersten Rechtszug zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird im Übrigen auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Randnummer 3 Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Das Vorgehen der Klägerin sei von ihrer Inkassoerlaubnis gedeckt und die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen von dem Mieter an die Klägerin sei wirksam. Das im Mietvertrag vorgesehene Abtretungsverbot verstoße gegen §§ 307, 242 BGB, und die Beklagte könne die Abtretungsvereinbarung nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten, nachdem der Mieter sie im Verlaufe des Rechtsstreits in Textform bestätigt habe. Das Amtsgericht müsse den Rechtsstreit auch nicht wegen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin zur Reichweite des § 312j BGB im Verfahren 67 S 259/21 nach § 148 ZPO aussetzen, sondern folge der Ansicht der Zivilkammer 65, wonach ein Vermieter als außenstehender Dritter sich jedenfalls gegen dessen Willen auf die allein den Mieter als Verbraucher schützende Norm nicht berufen könne (vgl. LG Berlin – 65 S 98/22 –, Beschl. v. 16.08.2022); vorliegend habe der Mieter die Abtretung und den Vertragsschluss mit seiner Email vom 12. Oktober 2022 noch einmal bestätigt. Randnummer 4 Die ortsübliche Miete könne im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO mit Hilfe der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2021 ermittelt werden; dieser stelle jedenfalls einen wirksamen einfachen Mietspiegel dar, sodass anzunehmen sei, dass die in ihm ausgewiesenen Spannen die ortsübliche Miete abbilden. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei wirksam, sodass die §§ 556d ff. BGB anzuwenden seien und die Mietvereinbarung unwirksam sei, soweit sie 110 % der zu Beginn des Mietverhältnisses für die Wohnung ortsüblichen Miete übersteige; die Verordnung sei insbesondere einschließlich ihrer Begründung ordnungsgemäß veröffentlicht worden. Dem Grunde nach stünde der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 398 BGB Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten schon wegen des Verstoßes der Beklagten gegen § 556d BGB zu; der Höhe nach sei die Berechnung der Klägerin nicht zu beanstanden. Randnummer 5 Hiergegen richtet sich die Beklagte mit der am 24. November 2022 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Februar 2023 am 10. Februar 2023 begründeten Berufung. Randnummer 6 Die Beklagte trägt unter Berufung auf das Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 9 C 489/20 – vom 16. November 2022 vor, die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei mangels rechtzeitiger ordnungsgemäßer Veröffentlichung nichtig, sodass die Klage insgesamt abzuweisen sei; hilfsweise müsse das vorliegende Verfahren jedenfalls nach § 148 ZPO ausgesetzt werden, bis rechtskräftig geklärt sei, ob das Urteil des Amtsgericht Neukölln Bestand haben werde. Außerdem sei das mietvertragliche Abtretungsverbot wirksam und verstoße nicht gegen § 307 BGB. Hilfsweise könne die ortsübliche Miete jedenfalls nicht auf Grundlage des Mietspiegels 2021 ermittelt werden, weil dieser nach den einschlägigen Übergangsvorschriften im EGBGB außer Anwendung zu bleiben habe und jedenfalls die ortsübliche Miete nicht angemessen abbilde. Für die Auskunftsklage fehle es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis, denn sie oder der Mieter bedürften der Auskunft nicht, um einen Rückzahlungsanspruch zu ermitteln oder durchzusetzen. Vorgerichtliche Kosten dürfe die Klägerin, da sie sich eines ganz und gar formalisierten sowie automatisierten Verfahrens bediene, höchstens mit einer halben Gebühr abrechnen. Ohnehin sei die Klage unzulässig, da die Klageschrift nicht auf einem sicheren Übertragungsweg, sondern per EGVP, aber gleichwohl ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht eingegangen sei. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie trägt vor, die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei ordnungsgemäß veröffentlicht und wirksam; dazu habe die Kammer sich im Verfahren 64 S 230/22 überzeugend positioniert. II. 1. Randnummer 12 Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Soweit die Beschwer der Beklagten - wohl - den Mindestbetrag nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von mehr als 600,00 € nicht erreicht, ist die von dem Amtsgericht unterlassene Entscheidung nach § 511 Abs. 4 ZPO über die Zulassung der Berufung mit dem Ergebnis nachzuholen, dass die Berufung zuzulassen ist; die Streitsache hat, jedenfalls soweit die Parteien um die Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens und die Höhe der vorgerichtlichen Kosten streiten, grundsätzliche Bedeutung. 2. Randnummer 13 Die Berufung ist nur in Bezug auf die Nebenansprüche auf Auskunft und Ausgleich vorgerichtlicher Kosten teilweise begründet; im Hinblick auf den Hauptanspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat Juni 2021 bleibt sie ohne Erfolg. a) Randnummer 14 Soweit die Klägerin die Beklagte gemäß §§ 398, 556g Abs. 3 BGB aus abgetretenem Recht des Mieters auf Auskunft über Ausnahmetatbestände nach § 556e Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, die eine Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete rechtfertigen könnten, ist die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis des Mieters oder der in dessen Interesse tätigen Klägerin unzulässig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB vorgeschriebene Unterrichtung des Mieters über solche Ausnahmetatbestände vor Abschluss des Mietvertrages nicht erfolgte und die Beklagte den Mieter auch seitdem nicht über solche Ausnahmetatbestände informiert hat. Gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 bis Satz 4 BGB darf die Beklagte folglich eine höhere als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete nicht verlangen; denn selbst wenn sie begünstigende Ausnahmetatbestände nach § 556e Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorlägen, könnte die Beklagte sich auf diese jedenfalls nicht berufen. Randnummer 15 Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Mieters, die Beklagte gleichwohl auf Erteilung der verlangten Auskünfte klageweise in Anspruch zu nehmen, hat die Klägerin nicht darlegen können und ist auch sonst nicht erkennbar. Das Narrativ, der Mieter bedürfe der Auskunft zur Minimierung des Kostenrisikos einer zukünftigen Feststellungsklage mit dem Ziel der Reduzierung der Miethöhe, passt unter den hiesigen Umständen offensichtlich nicht; denn ein von denkbaren Ausnahmetatbeständen ausgehendes Kostenrisiko existiert nicht, wenn der Prozessgegner sich auf die Ausnahmetatbestände, sollten sie vorliegen, ohnehin nicht berufen kann. Vielmehr widerspräche es umgekehrt sogar klar den wirtschaftlichen Interessen eines Mieters, der möglichst nicht mehr als die nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Miete zahlen möchte, wenn die Vermieterin ihn – sei es ohne von ihm selbst gesetzten Anlass oder gar auf ein eigenes Auskunftsersuchen hin – nachträglich über Rechtfertigungsgründe für höhere Mietansprüche in Kenntnis setzen würde; denn nach § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB beginnt mit der Nachholung der in § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB statuierten Auskunftsobliegenheit die Zweijahresfrist, nach deren Ablauf der Vermieter sich dann erstmals doch noch auf die ihn begünstigenden Ausnahmetatbestände berufen kann. Randnummer 16 Nun ergibt sich bei Leistungsklagen „ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs“, sodass es der Feststellung besonderer Umstände bedarf, um „das Verlangen eines Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten,“ ausnahmsweise als nicht schutzwürdig erscheinen zu lassen (vgl. BGH – VIII ZR 133/20 –, Urt. v. 23.03.2022, GE 2022, 579 ff., Rn. 17, zitiert nach juris). Solche besonderen Umstände liegen hier aber zur Überzeugung der Kammer vor. Der Auskunftsklage steht nämlich nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Mieters entgegen, dass ihm der Vermieter möglichst keine Auskünfte über diesen privilegierende Ausnahmetatbestände erteilen möge. Hinzu kommt noch, dass auch die Klägerin als Zessionarin und Inhaberin des Auskunftsanspruchs keinerlei plausibles legitimes Interesse an dessen Geltendmachung oder Erfüllung aufzeigen kann, sondern sie die im Rahmen ihres Geschäftsmodells ganz regelmäßig erhobene Auskunftsklage augenscheinlich allein im Kosteninteresse, mithin missbräuchlich anhängig gemacht hat. Als probates Mittel zur Dämpfung des Kostenrisikos ist die Auskunftsklage im Falle ihrer Zulässigkeit nämlich bestens geeignet: Auf der einen Seite entfällt auf sie regelmäßig der weit überwiegende Anteil des Streitwerts, wenn neben der Auskunft – wie vorliegend – bloß für einen einzigen Monat die anteilige Rückzahlung der Miete und daneben der Ausgleich vorgerichtlicher Kosten geltend gemacht wird. Auf der anderen Seite wird es häufig zur tatsächlichen Erfüllung des Auskunftsbegehrens und damit zur Hauptsachenerledigung kommen, wenn der Vermieter im Verlaufe des Rechtsstreits zur Wahrnehmung und Verteidigung seiner Rechte zu den tatsächlichen Umständen und den Eigenschaften der Mietsache vorträgt. b) Randnummer 17 Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere ist sie formwirksam erhoben worden. Randnummer 18 Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es der Klageschrift nicht an der gemäß §§ 253 Abs. 1, 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen Form. Es trifft zwar zu, dass die Klageschrift nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO an das Amtsgericht übermittelt worden ist, sondern ausweislich des Prüfvermerks vom 3. Juni 2022 (vgl. Bl. 51 d. A.) „per EGVP“. Zutreffend ist auch, dass die von dem gerichtlichen Computerprogramm ausgedruckte Datei „…Klage-S....pdf“, die anschließend zur (papiergebundenen) Akte genommen worden ist, selbst nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ausweislich des Prüfvermerks vom 3. Juni 2022 ist der unsignierten Klageschrift aber die weitere ausweislich der Dateiendung signierte Datei „…Klage-S....pdf.pkcs7“ beigefügt gewesen. Der Kammer ist auf Grund eigener Tests in einer Vielzahl von seitens der Klägerin betriebenen Berufungsverfahren bekannt, dass die Klägerin bestimmende Schriftsätze – wohl automatisiert – stets auf die auch hier dokumentierte Art und Weise versandt hat; nämlich indem sie neben der schlichten Kopie des bestimmenden Schriftsatzes als einfache „.pdf“-Datei eine weitere Datei mit dem selben Dateinamen und der zusätzlichen Dateierweiterung „.pkcs7“ übermittelt hat. In allen von der Kammer überprüften Fällen hat sich die signierte Datei zwar nicht unmittelbar mit dem gerichtlichen Aktenverwaltungsprogramm „forumSTAR“ aber – nach Zwischenspeicherung im Dateisystem – mit einer automatisiert zugeordneten Anwendung zur Überprüfung von Signaturen öffnen lassen und ist eine gültige qualifizierte Signatur des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigt worden, die sich auf die eingebettete inhaltsgleiche Kopie des bestimmenden Schriftsatzes bezogen hat. Auch andere mit von der Klägerin betriebenen Berufungsverfahren befassten Kammern des Landgerichts Berlin haben vergleichbare Tests durchgeführt und nämliche Feststellungen getroffen (vgl. LG Berlin – 63 S 125/22 –, Urt. v. 14.02.2023; LG Berlin – 65 S 198/22 –, Urt. v. 20.06.2023; beide zitiert nach juris). Die Kammer hat keinen Zweifel daran – und die Beklagte hat nach Erläuterung dieser Zusammenhänge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt –, dass auch im vorliegenden Fall die zusammen mit der einfachen Kopie der Klageschrift übermittelte „.pkcs7“ – Datei die Klageschrift enthält und mit einer gültigen qualifizierten Signatur des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten versehen ist. Soweit die Beklagte im Übrigen rügen will, dass es ihr gegenüber an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift mangele, etwa weil der Urkundsbeamte die Signatur nicht geprüft und keinen ordnungsgemäßen Transfervermerk nach § 298 ZPO erstellt habe, ist sie damit gemäß § 295 ZPO in Folge rügeloser Einlassung ausgeschlossen. c) Randnummer 19 Die Klage auf anteilige Rückzahlung der Miete für Juni 2021 ist auch begründet. Randnummer 20 Die Regelungen über die „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB sind vorliegend anwendbar, denn die zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 (vgl. GVBl. Berlin 2020, 343) ist wirksam; insbesondere wurde ihre Begründung ordnungsgemäß veröffentlicht, nämlich in der Ausgabe des Berliner Amtsblatts vom 29. Mai 2020 (ABl. Berlin 2020, 2885). Soweit die Parteien um die ordnungsgemäße Veröffentlichung der Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahre 2015 streiten, spielt dies für den vorliegenden Fall keine Rolle, da das Mietverhältnis erst am 15. April 2021 begann. Randnummer 21 Die Klägerin ist aktiv legitimiert, nämlich in Folge wirksamer Abtretung Inhaberin der Forderung auf anteilige Rückzahlung der Miete für Juni 2021. Soweit die Beklagte das im Mietvertrag vorgesehene Abtretungsverbot für wirksam hält, ist das aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht richtig. Das Abtretungsverbot verstößt vielmehr, wie die Zivilkammer 65 in deren Urteil vom 20. April 2021 (vgl. LG Berlin - 65 S 241/20 -, Urt. v. 20.04.2021, GE 2021, 699 ff., zitiert nach juris) überzeugend begründet hat, gegen § 307 BGB und ist unwirksam. Dass die Klägerin und der Mieter eine wirksame Abtretungsvereinbarung schlossen, stellt die Beklagte nicht mehr in Abrede; die Berufung greift das Urteil und die Erwägungen des Amtsgerichts zur Darlegungslast sowie zur Reichweite des § 312j BGB insoweit nicht an. Randnummer 22 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Amtsgericht die ortsübliche Miete zu Recht auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2021 und der zugehörigen Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung ermittelt. Die Kammer hat hierzu bereits im Verfahren 64 S 99/21 entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2021 nach den Überleitungsvorschriften im EGBGB als Fortschreibung des (einfachen) Mietspiegels 2019 erstellt werden durfte, vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an bis zu zwei Jahre lang angewendet werden darf und als Schätzgrundlage zur Ermittlung der höchstzulässigen Miete geeignet ist (vgl. LG Berlin – 64 S 99/21 –, Urt. v. 07.09.2022, GE 2022, 1263 ff., Rn. 17 ff., zitiert nach juris). Sie nimmt auf ihre dortigen Ausführungen wie folgt Bezug: Randnummer 23 „Entgegen den Bedenken der Beklagten verstößt der Berliner Mietspiegel 2021 nicht gegen die Übergangsvorschriften der Art. 229 § 50 EGBGB und hätte deswegen außer Anwendung zu bleiben. Vielmehr durfte der Mietspiegel 2021 gemäß Art. 229 § 50 Abs. 1 Satz 2 EGBGB als Fortschreibung des am 31. Dezember 2019 existierenden Mietspiegel 2019 in entsprechender Anwendung von § 558d Abs. 2 BGB auf den Vierjahreszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. bezogen werden und darf gemäß Art. 229 § 50 Abs. 2 Satz 1 EGBGB vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an bis zu zwei Jahre lang angewendet werden. Randnummer 24 Bei dem Berliner Mietspiegel 2019 mag es sich zwar um einen im Sinne des § 558d Abs. 2 BGB a. F. auf Grundlage des Mietspiegels 2017 fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegel handeln – der dann gemäß Art. 229 § 50 Abs. 2 Satz 2 EGBGB als solcher, nämlich als qualifizierter Mietspiegel, wohl nicht noch einmal entsprechend § 558d Abs. 2 BGB fortgeschrieben werden dürfte. Wie die Zivilkammer 65 überzeugend herausgearbeitet hat, genügte der Berliner Mietspiegel 2019 aber zugleich jedenfalls auch den Anforderungen an einen neu erstellten einfachen Mietspiegel (vgl. LG Berlin – 65 S 189/21 –, Urt. v. 24.05.2022, GE 2022, 690 ff., Rn. 55 ff.; zustimmend LG Berlin – 66 S 47/22 –, Urt. v. 20.07.2022, GE 2022, 842 ff., Rn. 22; beide zitiert nach juris), da er auf einer Datenerhebung beruht, „die von der Gemeinde und – zusätzlich – Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt wurde. Die Beteiligung von jeweils drei – repräsentativen – Mietervereinen sowie Vereinen, die die Interessen von Vermietern bzw. Hauseigentümern vertreten und die Anerkennung der im Rahmen des Mietspiegelerstellungsverfahrens jeweils gewonnenen Ergebnisse durch die Interessenvertreter beider Seiten spricht – so die gefestigte Rechtsprechung des BGH – nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet (BGH v. 18.11.2020 – VIII ZR 123/20, juris Rn. 35; v. 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, juris Rn. 104; v. 13.02.2019 – VIII ZR 245/17, juris Rn. 18, mwN).“ (vgl. LG Berlin – 65 S 189/21 –, Urt. v. 24.05.2022, a. a. O., Rn. 83). Randnummer 25 Existierte der Berliner Mietspiegel 2019 mithin am 31. Dezember 2019 jedenfalls als einfacher Mietspiegel, so durfte er nach den Übergangsvorschriften innerhalb des Zweijahreszeitraums in entsprechender Anwendung von § 558d Abs. 2 BGB nach § 558c Abs. 3 BGB an die Marktentwicklung angepasst und als Berliner Mietspiegel 2021 veröffentlicht werden. Der Mietspiegel 2021 wurde ausweislich der Dokumentation unter Mitwirkung mehrerer Interessenverbände sowohl der Mieter als auch der Vermieter durch das Land Berlin erstellt, sodass er jedenfalls als einfacher Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann. Der Umstand, dass drei Interessenverbände der Vermieter ihren Mitgliedern zwar die Anwendung des Mietspiegels 2021 empfohlen, ihn aber nicht als qualifiziert anerkannt haben, steht dem ebenso wenig entgegen wie jener, dass das Abgeordnetenhaus mit der Frage der Anerkennung des Mietspiegels 2021 nicht befasst worden sein mag (vgl. LG Berlin, a. a. O., Rn. 93 und 99).“ Randnummer 26 Über die für die Wohnung einschlägige Spanne des Mietspiegels 2021 sowie die nach Maßgabe der Orientierungshilfe zutreffenden Wohnwertmerkmale und die konkrete Einordnung der Wohnung innerhalb der Spanne sowie damit die Höhe der ortsüblichen Miete und der anteiligen Mietüberhöhung von 70,23 € besteht kein Streit mehr; die Berufung greift das Urteil und die Erwägungen des Amtsgerichts insoweit nicht an. d) Randnummer 27 Dem Grunde nach zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten zuerkannt; das stellt die Berufung auch nicht in Frage. Randnummer 28 Der Höhe nach ist die Klage insoweit allerdings nur zum Teil begründet. Die vorgerichtlich verfolgten Interessen der Mieter sind nach Auffassung der Kammer nicht mit dem 47fachen Monatsbetrag der streitigen Mietüberhöhung anzusetzen, sondern nur mit dem 17fachen Monatsbetrag. Der Erstattungsanspruch ist folglich, ausgehend von einem Interesse von bis zu 1.500,00 € (17 x 70,23 €), nur in Höhe von 220,27 € ([1,3 x 127,00 € + 20,00 €] x 119%) begründet und im Übrigen abzuweisen. Zur näheren Begründung verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Urteil vom 26. April 2023 – 64 S 189/22 – (GE 2023, 698 ff., Rn. 24 ff., zitiert nach juris) wie folgt; die gegen jene Entscheidung zugelassene Revision ist eingelegt worden und wird bei dem Bundesgerichtshof unter dem Geschäftszeichen VIII ZR 125/23 geführt: Randnummer 29 „Die Kammer geht mit dem Kammergericht (vgl. KG – 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., zitiert nach juris) davon aus, dass ein Begehren auf Herabsetzung der Vertragsmiete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß - ebenso wie sonstige Mietsenkungsbegehren - entsprechend der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung des § 41 Abs. 5 GKG lediglich mit dem Jahresinteresse der begehrten Mietsenkung zu bewerten ist. Das Verlangen auf Feststellung der höchstzulässigen Miete vereint Merkmale einer „negativen Mieterhöhung“ (im Sinne von § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG, entsprechend § 560 BGB oder entsprechend einer Feststellung nach Vermietererklärung gemäß § 559 BGB) und solche einer Minderungsfeststellung im Sinne von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG auf sich, sodass es gerechtfertigt ist, die Regelung entsprechend anzuwenden. aa) Randnummer 30 Soweit es um Änderungen der vereinbarten Miete in Form von Mieterhöhungen geht, bestimmt sich der Streitwert in unmittelbarer Anwendung von § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG nach dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung. Das gilt nicht nur dann, wenn Gegenstand der Klage ein Zustimmungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB ist. Auch ein Feststellungsbegehren, dass eine streitige Mieterhöhung wirksam oder unwirksam sei und sich die Miete nicht nach Maßgabe einer einseitigen Mietänderungserklärung, etwa nach §§ 559 ff. BGB, erhöht habe, ist mit dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung zu bewerten (vgl. BGH – VIII ZR 89/13 -, Beschl. v. 17.12.2014, GE 2015, 249, zitiert nach juris). Randnummer 31 Kommt es bei einer streitigen Mieterhöhung für die Streitwertbemessung nicht darauf an, ob der Streit in Form einer Zustimmungsklage oder in Form einer Feststellungsklage ausgetragen wird, so muss nämliches auch für das Gegenstück, also einen Streit um eine Mietsenkung gelten. Dabei hat die Kammer in einem ersten Schritt keinen Zweifel daran, dass eine Klage auf Absenkung der vertraglich vereinbarten Miete, etwa auf Grundlage von § 560 BGB nach Ermäßigung der Betriebskosten oder bei vereinbarter Indexmiete im Falle einer negativen Indexveränderung gemäß § 557b Abs. 3 BGB, nach § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag der erstrebten Mietsenkung bewertet werden muss, sei es nun in unmittelbarer oder - da eine Mietsenkung sprachlich nun einmal nicht als „negative Erhöhung“ bezeichnet wird und damit vom Wortlaut des § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG wohl nicht umfasst ist - in entsprechender Anwendung der Norm. Dann spricht in einem zweiten Schritt aber nichts dagegen, auch den vorliegenden Fall eines Streits um eine Mietsenkung auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß - ebenso wie eine vergleichbare auf §§ 5 WiStrG, 134 BGB gestützte Klage - unter § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG zu subsumieren. Dafür spricht entscheidend, dass das vorgerichtlich verfolgte Anliegen der Klägerin nach dem „natürlichen Sprachverständnis“ der Mieter entsprechend der gerichtsbekannten Gestaltung der klägerischen Internetseite ja gerade darin bestand, die vertraglich vereinbarte Miete abzusenken. Im Hinblick auf die nach § 556g Abs. 2 BGB unter Umständen erforderliche Rüge und deren Gestaltungswirkung weisen Verfahren um eine Mietsenkung nach §§ 556d ff. BGB und solche um eine Mieterhöhung beispielsweise nach §§ 559 ff. BGB oder um eine Mietherabsetzung nach § 560 BGB auch formale Parallelen auf und können zu untereinander vergleichbarem Darlegungs- und Prüfungsaufwand führen, sodass es keine Sachgründe gibt, die von vorne herein für eine deutlich höhere Bewertung eines Mietsenkungsbegehrens sprächen. bb) Randnummer 32 Der Bundesgerichtshof hat zwar den Wert eines Verlangens auf Herabsetzung der Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Miete angesetzt (vgl. BGH – VIII ZR 45/19 -, Urt. v. 27.05.2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117; BGH – VIII ZR 123/21 -, Urt. v.19.01.2022, ZIP 2022, 378 ff., Rn. 38; beide zitiert nach juris), dies jedoch nicht näher begründet. Die Frage, ob ein solches Verlangen - auch nach Intention des Gesetzgebers - gemäß § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag der Mietreduzierung zu bewerten sei, wurde vermutlich nicht streitig erörtert und hat der Senat sich womöglich gar nicht gestellt. Dazu gibt aber die Änderung des § 41 Abs. 5 GKG zum 1. Januar 2021 Anlass, mit welcher der Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch beseitigen wollte. Die Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drs. 19/23484, S. 51, zitiert nach juris) verweist Eingangs auf den Zweck des § 41 GKG, den Gebührenstreitwert in Wohnungsmietsachen aus sozialpolitischen Gründen zu begrenzen. Anlass zur Einführung von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG gebe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 (vgl. BGH – VIII ZR 43/15 -, Beschl. v. 14.06.2016, GE 2016, 1025 ff., zitiert nach juris), wonach eine Minderungsfeststellung nicht von § 41 Abs. 5 GKG erfasst sei. Weiter heißt es dort: „Unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung erscheinen, vor allem aus dem Blickwinkel betroffener Mieterinnen und Mieter, nicht nachvollziehbar, da sich deren Kostenrisiko mit der Anwendung des § 9 ZPO deutlich erhöht. § 41 Absatz 5 Satz 1 GKG soll daher um den Fall der Minderung der Miete ergänzt werden.“ Randnummer 33 Die Gesetzesänderung entspricht damit dem vom BGH in der Entscheidung von 2016 beschriebenen gesetzgeberischen Vorgehen, den Katalog in § 41 Abs. 5 GKG „jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern“, statt schlicht anzuordnen, „den Wert von Streitigkeiten wegen Mietmängeln oder über die Höhe der Miete ... stets auf den streitigen Jahresbetrag“ zu beschränken (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12). Nachdem der Gesetzgeber einen Streit um eine Mietminderung nach § 536 BGB zum Anlass der Gesetzesänderung nahm und der Begriff „Mietminderung“ im Rahmen der übrigen Alternativen des § 41 Abs. 5 GKG nur so zu verstehen ist, liegt es nahe, ihn auch in § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG eng als terminus technicus im Sinne des § 536 BGB auszulegen, sodass die hier relevante Fallgestaltung der Herabsetzung der Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß von der Gesetzesänderung nicht unmittelbar umfasst ist. cc) Randnummer 34 Daraus den Schluss zu ziehen, der Gesetzgeber habe wiederum nur eine punktuelle Ausnahmeregelung treffen und diesen Sachverhalt anlässlich der Gesetzesänderung nicht mitregeln wollen (vgl. BGH – VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.05.2022, Rn. 54, zitiert nach juris; so auch LG Berlin – 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, GE 2023, 241, Rn. 12 und LG Berlin – 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 14 ff., beide zitiert nach juris), greift jedoch zu kurz. Wie das Kammergericht zutreffend ausführt (vgl. KG – 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris), gibt es jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, der Gesetzgeber habe die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigen und bestätigen wollen, dass die Klage auf Feststellung einer Mietpreisüberhöhung nach § 556g Abs. 1 BGB oder nach §§ 5 WiStrG, 134 BGB höher zu bewerten sei als andere Klagen um die Erhöhung oder die Herabsetzung der Miete. Ebenso wenig lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber etwa den Begriff „Erhöhung“ in § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG als terminus technicus verstanden wissen wolle, sodass sich Klagen um eine Senkung der Miete von vorne herein nicht unter die Norm fassen ließen. Vielmehr gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Feststellungsklagen zur Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ überhaupt in den Blick genommen hatte (so aber LG Berlin – 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, a.a.O.) oder diese gar bewusst von der Streitwertbegrenzung hätte ausnehmen wollen. Abweichendes folgt namentlich nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahre 2016, die dem Gesetzgeber Anlass zur Änderung des § 41 Abs. 5 GKG gab, seine ständige Rechtsprechung zur Bewertung von auf Zahlungsansprüche bezogenen negativen oder positiven Feststellungsklagen referierte (so aber LG Berlin – 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.02.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 20, zitiert nach juris). Denn einerseits drängt sich nicht auf, dass der Fall einer Feststellung der - gemäß §§ 556d Abs. 1, 557a Abs. 4 BGB mit Wirkung auf einen bestimmten Stichtag - überhöht vereinbarten Teilmiete danach ebenso wie eine in die Zukunft gerichtete Mietminderungsfeststellung nach demselben Maßstab wie eine auf schlichte Negation behaupteter Zahlungsansprüche gerichtete Feststellungsklage bewertet werden müsste. Andererseits hat der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jedenfalls soweit sie die Feststellung eines Minderungseinwands betraf, gerade nicht gebilligt, sondern wegen eines ausgemachten Wertungswiderspruchs korrigiert (vgl. KG – 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 11, zitiert nach juris). Er hat sich dabei nicht auf den umstrittenen Fall eines in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehrens beschränkt, sondern dem Wortlaut nach jegliche Minderungsfeststellung gebührenrechtlich privilegiert, obwohl dies offensichtlich zu divergierenden Bewertungen von Zahlungsklagen und exakt komplementären negatorischen Feststellungsklagen führen kann. Ob der Gesetzgeber dies beabsichtigt oder übersehen hat, mag dahinstehen; jedenfalls legt sein im Gesetzesentwurf insoweit nicht erläutertes Vorgehen es nicht nahe, dass er nicht nur alle Konsequenzen seiner Änderung vollständig, sondern darüber hinaus auch noch andere Fallgestaltungen als die Feststellung einer Mietminderung bedacht hätte. Randnummer 35 Hätte sich der Gesetzgeber aber tatsächlich die Frage gestellt, ob ein Verlangen auf Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß nach §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietsenkung oder entsprechend § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag zu bewerten sei, so hätte er sie nach der Ratio der vorgenommenen Gesetzesänderung und deren Begründung wie oben aufgezeigt beantworten müssen (vgl. KG – 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.09.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris). Dies spricht entscheidend für die hier vertretene analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG auf das Begehren, die anfänglich unzulässig vereinbarte Teilmiete festzustellen.“ Randnummer 36 Soweit die Beklagte meint, die Klägerin dürfe nicht wie ein Rechtsanwalt 1,3 Gebühren, sondern nur eine halbe Gebühr abrechnen, fehlt es dafür an einer Grundlage. Die besondere Beschränkung des Rahmens der Gebühr 2300 RVG-VV für Inkassounternehmen trat erst nach Beauftragung der Klägerin durch den Mieter und Entstehung des Gebührenanspruchs in Kraft. 3. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 38 Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 39 Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision der Klägerin zuzulassen. Die Frage, ob die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach § 556g Abs. 3 BGB missbräuchlich sein kann, wenn der Vermieter sich gemäß § 556g Abs. 1a BGB ohnehin nicht auf die Ausnahmetatbestände berufen kann, hinsichtlich derer Auskunft begehrt wird, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und hat grundsätzliche Bedeutung. Soweit die Kammer das vorgerichtliche Interesse der Klägerin nicht mit dem 47fachen, sondern nur mit dem 17fachen des streitigen Monatsbetrages bewertet, weicht sie zu Lasten der Klägerin von der Rechtsprechung des BGH ab; insoweit ist die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Voraussetzungen nach § 526 Abs. 2 ZPO für eine Vorlage des Rechtsstreits zur Rückübernahme durch die Kammer liegen nicht vor, sodass die Revisionszulassung durch den Einzelrichter erfolgen kann; weder ist eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten noch haben die Parteien übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Randnummer 40 Soweit die Kammer im Übrigen den Anspruch auf anteilige Rückzahlung einer Monatsmiete bestätigt hat, ist eine Revisionszulassung hingegen nicht geboten; weder weist die Streitsache insofern grundsätzliche Bedeutung auf, noch liegt sonst ein Zulassungsgrund vor. Randnummer 41 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 GKG, 3, 4 ZPO. Die Kammer bewertet die Auskunftsklage mit einem Erinnerungswert von lediglich 50,00 €, da in der vorliegenden Konstellation ein höheres wirtschaftliches Interesse der Klägerin oder des Mieters an der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht plausibel darstellbar erscheint. Die Klage auf anteilige Rückzahlung der Miete ist mit dem Nominalbetrag von 70,23 € zu bewerten. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind nur insoweit Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO (gewesen), als die Klägerin die vorgerichtlich geltend gemachten Hauptansprüche im Klagewege weiterverfolgt und die vorgerichtlichen Kosten – ihrer Einschätzung nach – durch diese veranlasst waren. Nebenforderung ist vorliegend also der nach einem Interesse von bis zu 1.000,00 € entstandene Teilbetrag der vorgerichtlichen Kosten, der nach Einschätzung der Klägerin auf den weiter verfolgten Auskunftsanspruch und den erstinstanzlich streitigen Rückzahlungsanspruch über 70,23 € entfällt, mithin ein Teilbetrag von 159,94 € ([1,3 x 88,00 € + 20,00 €] x 119 %); der überschießende Anteil der geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten von 293,93 € (453,87 € - 159,94 €)  stellt sich also als Hauptforderung der Klägerin dar. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001550935 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 3 C 2/18
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: AG Tempelhof-Kreuzberg Entscheidungsdatum: 23.01.2019 Aktenzeichen: 3 C 2/18 ECLI: ECLI:DE:AGBETK:2019:0123.3C2.18.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 2 Abs 1 RDG, § 2 Abs 2 RDG, § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, §§ 556dff BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Rechtsdienstleistung: Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse durch ein Inkassounternehmen Orientierungssatz 1. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse der §§ 556 ff. BGB stellt eine – gemäß § 3 RDG grundsätzlich erlaubnispflichtige – Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG dar, da hierfür die preisrechtlich zulässige Miete für die fragliche Wohnung ermittelt werden muss, wozu es einer rechtlich umfassenden Einordnung der jeweiligen Mietwohnung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte bedarf. Dies erfordert eine konkrete Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht.(Rn.23) 2. Die Erbringung einer solchen Rechtsdienstleistung ist gemäß § 3 RDG grundsätzlich unzulässig.(Rn.21) 3. Einem Inkassounternehmen ist die Erbringung einer solchen Rechtsdienstleistung auch nicht als Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 RDG i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erlaubt, da der Schwerpunkt dieser Dienstleistung nicht auf der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung abgetretener Forderungen liegt. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsberatung mit angeschlossener Inkassodienstleistung, denn vor der Geltendmachung etwaiger Ansprüche ist zuvor das Vorliegen etwaiger Hindernisse nach § 556e und 556f BGB zu klären und die so genannte qualifizierte Rüge nach § 556g Abs. 2 S. 2 BGB zu erheben. Insbesondere ist die Rüge des Mieters ist nach § 556g BGB für dessen Ansprüche konstitutiv; erst diese lässt den Rückzahlungsanspruch überhaupt entstehen.(Rn.24) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass den Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte kein Rückforderungsrecht wegen zu viel gezahlter Miete für den Zeitraum 15.08.2017 bis einschließlich 30.04.2018 wegen der von ihnen bei der Beklagten angemieteten Wohnung (...) Berlin (Vorderhaus, 3. Geschoss links) zusteht, sondern dass die Nettokaltmiete in diesem Zeitraum unverändert monatlich 654,00 € betrug. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Drittwiderbeklagten zu 45 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und den Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen der Beklagten als Vermieterin und den Drittwiderbeklagten als Mietern besteht seit dem 15. August 2017 ein Mietverhältnis über die Wohnung (...) Berlin. Für die 65,41 m² große Wohnung wurde mietvertraglich eine Nettokaltmiete in Höhe von 654,00 € vereinbart. Die Wohnung liegt in einem durch Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556 d Abs. 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, indem die sogenannte Mietpreisbremse gilt. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Rechtsdienstleistungsgesellschaft, die im Rechtsdienstleistungsregister des Kammergerichts eingetragen und zur Erbringung von Inkassoleistungen befugt ist. Sie beruft sich auf einen, ihr von den Mietern erteilten Auftrag zur Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreisbremse, insbesondere ihrer Auskunftsansprüche, ihres Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, ihres Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, ihres Anspruchs auf Teilrückzahlung bzw. Teilfreigabe der Mietkaution, ihres Anspruchs auf Freistellung von anfallenden RVG Gebühren etc. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der behaupteten Beauftragung und Vollmachterteilung wird auf die „Bestätigungsvollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung“ vom 5. November 2017 (Anlage K 1) hinsichtlich derer die Beklagte bestreitet, dass sie die Originalunterschriften der Drittwiderbeklagten aufweist, Bezug genommen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 7. November 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunftserteilung, Rückerstattung, Abgabe einer Erklärung sowie Herausgabe der anteiligen Mietkaution bis zum 21. November 2017 auf; ferner rügte sie den Verstoß gegen die Vorschriften über die Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556 d ff. BGB) gemäß § 556 g Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen. Nach erfolglosem Fristablauf übersandte die Klägerin der Beklagten das Mahnschreiben vom 27. November 2017 (Anlage K 5 zur Klageschrift). Randnummer 4 Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, aus abgetretenem Recht aktiv legitimiert zu sein. Sie erbringe keine unzulässige Rechtsdienstleistung, sondern handele im Rahmen der ihr erteilten Inkassozession. § 134 BGB sei ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvR 423/99 u.a. im Außenverhältnis nicht anwendbar. Sie ist der Auffassung, die ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 % gemäß § 556 d BGB belaufe sich auf 431,71 € und überschreite die vereinbarte Nettokaltmiete um monatlich 222,29 €. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: Randnummer 7 a) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter (“Vormieter“) der derzeit durch Herrn R. und Frau R. (“Mieter“) von der Beklagten angemieteten Wohnung in (...) Berlin, Nummer (...) (“Wohnung“) zuletzt schuldete (Vormiete)? Randnummer 8 b) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietvertrages vereinbart worden sind und, falls ja, um welche Beträge wurde die Vormiete jeweils erhöht? Randnummer 9 c) Wurden in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555 b BGB durchgeführt und, falls ja, welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3 BGB und § 559 a Abs. 1 bis 4 BGB hätte sich daraus ergeben? Randnummer 10 d) Handelt es sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 556 f BGB? Randnummer 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 222,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 12 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.084,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen sowie drittwiderklagend, Randnummer 15 festzustellen, dass den Widerbeklagten gegen sie kein Rückforderungsrecht wegen zu viel gezahlter Miete für den Zeitraum 15.08.2017 bis einschließlich 30.04.2018 wegen der von Ihnen bei der Beklagten angemieteten Wohnung (...) Berlin (Vorderhaus, 3. Geschoss links) zusteht, sondern dass die Nettokaltmiete in diesem Zeitraum unverändert monatlich 654,00 € betrug. Randnummer 16 Die Drittwiderbeklagten beantragen, Randnummer 17 die Drittwiderklage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation. Sie meint ferner, die Vorschriften zur Mietpreisbremse seien verfassungswidrig. Der Mietspiegel 2017 sei nicht nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt worden, es sei daher auf die benannten Vergleichswohnungen abzustellen. Bei unterstellter Anwendbarkeit des Mietspiegels wäre die anzuwendende Baualtersklasse des Gebäudes nicht zwischen 1950 und 1964; aufgrund der umfangreichen Modernisierungsarbeiten sei die Wohnung vielmehr in die Baualtersklasse 1991 bis 2002 einzuordnen. Randnummer 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 I. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 21 Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert. Sie ist nicht Inhaberin der geltend gemachten mietrechtlichen Auskunfts- und Zahlungsansprüche, weil die Abtretung - ihre Vornahme unterstellt - sämtlicher mit der Mietpreisbremse zusammenhängender Ansprüche wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG unwirksam ist. Randnummer 22 Die Klägerin hat Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG erbracht. Randnummer 23 Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Ausreichend ist hierzu jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vergleiche BGH NJW-RR 2016, 1056). Diese Voraussetzungen werden durch die Tätigkeit der Klägerin erfüllt, da sie vor der Geltendmachung und Durchsetzung der behaupteten Ansprüche die gemäß §§ 556 d ff. BGB preisrechtlich zulässige Miete für die streitgegenständliche Wohnung ermittelt hat, wozu es einer rechtlich umfassenden Einordnung der jeweiligen Mietwohnung ggf. unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte bedarf. Randnummer 24 Die erbrachten Rechtsdienstleistungen sind der Klägerin auch nicht als Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erlaubt. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das vormalige Rechtsberatungsgesetz zwar auch eine Rechtsberatung „beim Forderungseinzug“ erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2004, 1 BvR 725/03), um eine solche geht es vorliegend jedoch nicht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liegt gerade nicht auf der Erbringung von Inkassodienstleistungen, d. h. auf der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung abgetretener Forderungen, sondern stellt sich auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts vielmehr als Rechtsberatung mit bloß angeschlossener Inkassodienstleistung dar (vgl. u. a. LG Berlin, Urteil vom 28. August 2018, 63 S 1/18; LG Berlin, Beschluss vom 03. Juli 2018, 67 S 157/18). Aufgrund der gesetzgeberischen Konstruktion lassen sich konkrete Rückzahlungsansprüche des Mieters nicht allein auf der Grundlage des jeweiligen Mietvertrages beurteilen, vielmehr ist zuvor das Vorliegen etwaiger Hindernisse nach § 556 e und 556 f BGB zu klären und die sogenannte qualifizierte Rügen nach § 556 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu erheben. Die Rüge des Mieters ist nach § 556 g BGB für dessen Ansprüche konstitutiv; erst diese lässt den Rückzahlungsanspruch überhaupt entstehen. Das Geschäftsmodell der Klägerin bewegt sich mithin nicht mehr im Rahmen der zugelassenen Inkassodienstleistungen, da sie dem rechtssuchenden Mieter erst nachdem sie bereits sämtliche im Sinne der §§ 556 d ff. relevanten Daten erfasst und auf deren Grundlage eine rechtliche Einordnung vorgenommen hat, die Möglichkeit der Abtretung und Geltendmachung etwaiger Forderungen gibt; sie wird insofern vor und ggf. auch unabhängig von einer etwaigen späteren Beauftragung zum Forderungseinzug rechtsberatend tätig. Hierdurch wird nach Auffassung des Gerichts der Bereich der erlaubten Forderungseinziehung verlassen. Soweit die Klägerin zuletzt ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002, 1 BvR 423/99 u. a. in Bezug nimmt, bedingt dies nach Auffassung des Gerichts keine andere Bewertung. Denn das dem Rechtsdienstleistungsgesetz innewohnende Verbot einer substantiellen Rechtsberatung durch Inkassounternehmen, die - wie hier - darauf gerichtet ist, erst festzustellen, ob es überhaupt eine einzuziehende oder zu erwerbende Forderung gibt, würde entwertet, würde jedem Inhaber einer Inkassolizenz jegliche Form der Rechtsberatung gestattet. Randnummer 25 II. Die Drittwiderklage ist zulässig und begründet. Randnummer 26 Die gegen die Zedenten erhobene isolierte Drittwiderklage ist zulässig, da die zu erörternden Gegenstände von Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen der Widerbeklagten durch deren Einbeziehung verletzt werden. Da bei einer wie hier mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten offenen Teilklage keine Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtanspruch stattfindet, ist der Drittwiderklage auch nicht das Feststellungsinteresse abzusprechen; bei einer Teilklage ist eine negative Feststellungsklage hinsichtlich der ganzen bzw. hier einer weitergehenden Forderung zulässig, da insoweit ein selbstständiger Streitgegenstand vorliegt, vgl. Schulzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 33 Rn. 22. Randnummer 27 Vor dem Hintergrund der für unwirksam erachteten Abtretung fehlt es an einer wirksamen qualifizierten Rüge als der Drittwiderbeklagten als tatbestandlicher Voraussetzung eines Rückzahlungsanspruchs; es verbleibt für den klagegegenständlichen Zeitraum insoweit bei der vertraglich vereinbarten Miete. Randnummer 28 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 29 IV. Der Streitwert wird in Addition von Klage und Widerklage auf insgesamt 4.201,29 € festgesetzt. 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AG Berlin 203 C 96/21
§ 556d§ 556g
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Die auf Grundlage der „Mietpreisbremse“ neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Mieter vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu einer vom Vermieter behaupteten umfassenden Modernisierung verlangt hat und der Vermieter hierzu lediglich unsubstantiiert vorträgt.(Rn.21) (Rn.23) (Rn.25) 2. Verletzt der Vermieter seine aus § 556d Abs. 1 BGB folgende Pflicht, von seinem Mieter nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft und hat deshalb Anlass dazu gegeben hat, Ansprüche aus § 556g Abs. 1 S. 3, Abs. 3 BGB geltend zu machen, hat dieser dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein diesbezügliches Rügeschreiben.(Rn.32) (Rn.36) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 68,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in der ... in ... Berlin, gelegen im Erdgeschoss hinten. Mieter der Wohnung sind ... und ... Der Mietvertrag wurde zum 01. Mai 2019 geschlossen. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete für die 35,52 qm große Wohnung wurde mit 423,27 € im Monat vereinbart. Die Miete wurde von den Mietern gezahlt. Randnummer 2 Die Vormieter betrug ebenfalls 423,27 € und wurde mit einem Vormieter in einem Mietverhältnis mit Wirkung ab dem 24. März 2018 vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vormietvertrag (Blatt 54-69 d.A.) verwiesen. Randnummer 3 Die Wohnung ist in die Baualtersklasse 1950-1964 einzuordnen. Die Wohnung ist mit Bad und Sammelheizung ausgestattet. Im Badezimmer ist ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer vorhanden. In der Küche ist eine Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Herd und Spüle vorhanden. Ferner gibt es dort eine Dunstabzugshaube, einen Kühlschrank und ein Ceran- oder Induktion-Kochfeld. Der Küchenboden ist aus Fliesen, Linoleum, Feuchtraumlaminat, Parkett oder Terrazzo in gutem Zustand belegt. Ferner sind Rollläden vorhanden und in der Wohnung sind die meisten Räume mit Parkett, Natur-bzw. Steinfliesen oder einem anderen hochwertigen Bodenbelag versehen. Ferner verfügt das Gebäude über einen abschließbaren leicht zugänglichen Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes oder Abstellplätze mit Anschließmöglichkeiten auf dem Grundstück. Die Wohnung liegt in einer besonders lärmbelasteten Lage. Randnummer 4 Die Mieter der Beklagten beauftragten die Klägerin schriftlich mit Erklärung vom 10. Februar 2020 (Blatt 16 der Akte) mit der Durchsetzung ihrer Rechte wegen der sogenannten Mietpreisbremse und traten ihr den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten beschränkt auf die 4 nach der Rüge fälligen Monatsmieten ab. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 wandte die Klägerin sich an die Hausverwaltung der Beklagten und rügte einen Verstoß gegen § 556 d Abs. 1 und 2 BGB. Ferner verlangte die Klägerin Auskunft über die Vormiete sowie für den Fall, dass das Vormietverhältnis vor oder nach dem geltenden Stichtag gemäß Landesverordnung nach § 556 d Abs. 2 begonnen habe, auch Auskunft über die Höhe der Vor-Vormiete. Darüber hinaus begehrte die Klägerin in dem Schreiben die Rückerstattung künftig unter Vorbehalt gezahlter Miete. Sie bat um die Abgabe einer Erklärung, wonach die Miete gesenkt sei und Herausgabe der anteiligen Mietkaution. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 2020 (Blatt 27-33 d.A.) verwiesen. Randnummer 6 Die Hausverwaltung der Beklagten reagierte hierauf mit Schreiben vom 11. März 2020 und teilte mit, dass sie sich auf den Tatbestand des § 556 e Abs. 1 BGB berufe. Danach entspreche die mit den Mietern vereinbarte Miete der Vormieter. Randnummer 7 Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne weiterhin Auskunft darüber verlangen, ob in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Vormietverhältnisses in der streitgegenständlichen Wohnung Modernisierungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Die bisher von der Beklagten erteilte Auskunft sei unzureichend. Darüber hinaus könne sie auch einen Schadenersatz in Höhe von 432,21 € verlangen. Dieser Schaden berechne sich aufgrund der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das von der Klägerin gefertigte Schreiben vom 5. Februar 2020. Dadurch dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht verletzt habe und eine höhere Miete vereinbart habe, als dies nach der Mietpreisbremse zulässig sei, habe sie eine mietvertragliche Pflicht verletzt. Daher habe die Rüge ausgesprochen werden müssen, sodass die damit verbundenen Anwaltskosten, Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung seien. Auf den Eintritt des Verzuges komme es nicht an. Ferner habe sie einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 78,84 € aus abgetretenem Recht. In Höhe dieses Betrages hätten die Mieter der hier streitgegenständlichen Wohnung die Miete überzahlt. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: Randnummer 10 Welche Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Vor-Mietverhältnisses des Mietverhältnisses mit den Herren ... und ... („Mieter“) in der derzeit von der Beklagten angemieteten Wohnung, ... Berlin, EG hinten („Wohnung“) oder im Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, durchgeführt und welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3 BGB und § 559a Absatz 1 bis 4 BGB hätte sich bei Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 BGB), die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre (vgl. § 556e Absatz 2 Satz 2 BGB), daraus ergeben? Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 78,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 432,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie ist der Auffassung, dass sie die erforderlichen Auskünfte bereits erteilt habe. Weitergehende Ansprüche der Klägerin würden nicht bestehen, da bereits mit dem Vormieter in zulässiger Weise eine Miete in Höhe von 423,27 € nettokalt im Monat vereinbart worden sei. Randnummer 16 Die Klage ist am 19.05.2021 zugestellt worden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, insoweit ist die Klage schon unzulässig. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der überzahlten Mieten für den Monat März 2020 in Höhe von 78,84 € sowie einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in der tenorierten Höhe. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Randnummer 19 Die Klage ist nur teilweise zulässig. Randnummer 20 Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig, § 29a ZPO, § 23 Nr 2 a GVG. Randnummer 21 Es besteht für die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Auskunftsklage. Zu einem ähnlichen Fall hat das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 09. September 2020 – 64 S 44/19 –, Rn. 12 - 13, juris) bereits wie folgt entschieden: Randnummer 22 „Denn hinsichtlich des Auskunftsanspruchs war die Klage bereits unzulässig, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hat sich vorprozessual auf eine umfassende Modernisierung berufen, ohne allerdings den Ausnahmetatbestand des § 556 f BGB näher zu substantiieren. Sofern die Klägerin insoweit weiterhin Auskunft verlangt hat, hätte jede weitere Auskunft der Beklagten zum Umfang der vorgenommenen Modernisierungsarbeiten den in der Hauptsache verfolgten Zahlungsanspruch der Klägerin zumindest teilweise in Frage stellen können und liefe als Verteidigungsvorbringen also sogar den Interessen der Klägerin zuwider. Daher ist ein Rechtsschutzinteresse für die Auskunftsansprüche nicht erkennbar. Randnummer 23 Das von der Klägerin befürchtete Kostenrisiko besteht nicht. Denn erteilt der Vermieter die Auskunft nicht, nicht vollständig oder verspätet, macht er sich schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass zumindest ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, sofern der Mieter seine weitere Vorgehensweise allein an den ihm bekannten Tatsachen orientiert und sich bei späterer Offenlegung der angefragten Umstände ergäbe, dass er seine Ansprüche nicht oder nicht mehr in der beabsichtigten Höhe weiterverfolgen kann (vgl. Junker/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl., 2018, Miete Rn. 214).“ Randnummer 24 (LG Berlin, Urteil vom 09. September 2020 – 64 S 44/19 –, Rn. 12 - 13, juris) Randnummer 25 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Auch vorliegend beruft sich die Beklagte zwar auf eine angeblich durchgeführte Modernisierung im Vormietverhältnis, trägt hierzu jedoch nicht substantiiert vor. Randnummer 26 Die Klage ist, soweit zulässig, in dem aus dem Tenor ersichtliche Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Randnummer 27 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der für den Monat März 2020 überzahlten Miete in Höhe von 78,84 € gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB. Randnummer 28 Die von der Klägerin vorgetragenen wohnwertmindernden und wohnwerterhöhenden Merkmale sind unstreitig. Danach ist die Wohnung in das Mietspiegelfeld C 3 des Mietspiegels 2019 einzuordnen. Dieses sieht einen Mittelwert von 7,47 €, einen Oberwert von 9,31 € und einen Unterwert von 6,36 € Miete pro Monat und Quadratmeter vor. Legt man die vorgetragenen Merkmale zu Grunde, gelangt man in Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2019 zu einem Aufschlag von 60 % der Differenz zwischen Ober- und Mittelwert, so dass die ortsübliche Vergleichsmiete (9,31 € - 7,47 €=1,84 €; davon 60 % = 1,10 €) 8,57 € pro Monat pro Quadratmeter beträgt. Zuzüglich des nach § 556 d Abs. 1 BGB erlaubten Zuschlags von 10 % errechnet sich somit eine zulässige Höchstmiete in Höhe von 9,43 € pro Monat pro Quadratmeter. Nach dem letzten unwidersprochen gebliebenen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 09.06.2021 der Klägerin ist die Wohnung des Mieters der Beklagten 35,52 qm groß, es ergibt sich mithin eine zulässige Höchstmiete in Höhe von 334,95 € pro Monat. Vereinbart wurde eine Miete in Höhe von 423,27 €, so dass die Höchstmiete um 88,32 € überschritten ist. Hiervon macht die Klägerin nur einen Teilbetrag in Höhe von 78,84 € geltend. Randnummer 29 Unstreitig hat die Klägerin diesen Verstoß gegenüber der Verwaltung der Beklagten auch mit Schreiben vom 5. Februar 2020 gerügt. Randnummer 30 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Rügeschreiben vom 05. Februar 2020 gemäß §§ 280, 249 BGB, jedoch nur in Höhe von 68,01 €. Randnummer 31 Zur Anspruchsgrundlage hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 384/18 –, Rn. 8 - 10, juris) grundsätzlich wie folgt entschieden: Randnummer 32 „Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 257, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG und ist dem Grunde nach deshalb berechtigt, weil der beklagte Vermieter seine aus § 556d Abs. 1 BGB folgende Pflicht, von seinem Mieter nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft verletzt und deshalb Anlass dazu gegeben hat, Ansprüche aus § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB geltend zu machen. Der dem Mieter insoweit zunächst zustehende Anspruch auf Freistellung nach § 257 BGB hat sich durch die Abtretung an die Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Randnummer 33 Gegen die geltend gemachte Höhe der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bestehen keine Bedenken. Auch die Revision bringt hiergegen nichts vor. Randnummer 34 Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Anspruch nicht deswegen gemindert oder entfallen, weil die Einschaltung der Klägerin nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen wäre oder der Mieter gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte. Die Einschaltung der Klägerin war aus Sicht des Mieters zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 Rn. 14; zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5). Der Mieter war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, nach Nutzung des von der Klägerin angebotenen Mietpreisrechners auf deren Beauftragung zu verzichten, selbst an den Beklagten heranzutreten und - bei einer ablehnenden Antwort - direkt Klage zu erheben. Er durfte sich vielmehr vorgerichtlich der Hilfe der Klägerin bedienen. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht erfolgversprechend und somit unzweckmäßig ist, wenn der Schuldner von vornherein zahlungsunwillig ist. Denn eine solche Fallkonstellation lag hier nicht vor. Im Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin war eine gerichtliche Geltendmachung nicht möglich, sondern es bedurfte noch weiterer vorgeschalteter Handlungen, deren Durchführung die Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin nach den oben genannten Entscheidungen des Senats (Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO und vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO) übernehmen durfte und die der Mieter schon wegen der Komplexität der Materie auch unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit beziehungsweise der Schadensminderungspflicht nicht selbst vornehmen musste. Insbesondere war noch eine qualifizierte Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB zu erheben. Zudem lag noch keine Auskunft des Vermieters über die in § 556g Abs. 3 BGB genannten Tatsachen vor. Auch zu deren Einholung konnte und durfte die Klägerin eingeschaltet werden. Abgesehen davon war im Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin noch nicht ersichtlich, ob und inwieweit eine Klageerhebung erforderlich sein würde. Dies konnte sich erst aus der Reaktion des Vermieters auf die Geltendmachung der Auskunftsansprüche sowie die Erhebung der Rüge ergeben. Randnummer 35 (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 384/18 –, Rn. 8 - 10, juris) Randnummer 36 Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht unter Zurückstellung der Bedenken aus dem gerichtlichen Hinweis vom 6. Mai 2021 grundsätzlich an. Allerdings besteht der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe, da für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht der von der Klägerin vorgetragenen Gegenstandswert in Höhe von 3.705,48 €, sondern nur ein Gegenstandswert in Höhe von bis zu 500,00 € anzusetzen ist. Randnummer 37 Gemäß § 249 Abs. 1 BGB können Anwaltskosten nur verlangt werden, soweit die Inanspruchnahme eines Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Grüneberg/Palandt, BGB, 80. Aufl., 2021, § 249 Rn. 57). Randnummer 38 Der Gegenstandswert für die Ansprüche auf Auskunft und Rückzahlung der Kaution sind entgegen der Auffassung der Klägerin allenfalls mit einem Betrag in Höhe von bis zu 500,00 € anzurechnen. Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswerts ist, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der klagenden Partei von der Auskunft der beklagten Partei abhängt; das Interesse ist umso höher zu bewerten, je geringer seine Kenntnisse und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH MDR 2018, 952 Tz 11; MDR 2018, 767 [Büßer 1044, Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16_28). Randnummer 39 Vorliegend ist nämlich zu beachten, dass die Beklagte sich, weil sie keine ausreichende Auskunft gemäß § 556 g erteilt hat, sich gemäß § 556g Absatz 1a Satz 2 BGB nicht auf eine Ausnahme nach 556e BGB oder 556f BGB berufen kann. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen dient demnach nicht dazu, den Mieter in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Miete geltend zu machen. Wie sich aus der vorliegenden Klage ergibt, ist die Geltendmachung des Anspruchs auch ohne das Wissen der Informationen hinsichtlich derer die Klägerin Auskunft begehrt. Die Beklagte hätte sich, wegen der mangelhaften Auskunft, ohnehin nicht darauf berufen können, dass die Vor-Miete wegen Modernisierungsmaßnahmen erhöht war. Randnummer 40 Nicht gefolgt werden kann der Klägerin ferner darin, dass sie für die Bemessung des Gegenstandswerts des Rückzahlungsanspruchs zwei Mal den Betrag in Höhe von 78,84 € ansetzt, denn in ihrem Schreiben vom 05.02.2020 fordert sie nur eine Monatsmiete anteilig zurück. Randnummer 41 Hinsichtlich der Kaution ergibt sich der Umstand, dass das Schreiben keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellt aus der von der Klägerin selbst eingereichten Anlage 1 zum Rügeschreiben. Dort ist in der Zeile „n)“ vermerk, dass die Kaution in Form einer Bürgschaft gestellt wurde. Eine Rückzahlung ist daher nicht möglich. Auf Seite 4 ihres Rügeschreibens verlangt die Klägerin jedoch ausdrücklich anteilige Auszahlung an sich. Randnummer 42 Soweit die Klägerin in ihrem Rügeschreiben die Erklärung begehrt, dass die Miete auf die zulässige Höchstmiete herabgesetzt sei, stellt dies keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar, denn die Geltendmachung dieses Rechts, welches der Vorbereitung einer negativen Feststellungsklage dient, ist nicht von dem Begriff der Inkassotätigkeit umfasst. Randnummer 43 Der BGH (Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –) hat für die Bewertung des Geschäftsmodells der Klägerin folgende Grundsätze aufgestellt: Randnummer 44 „Hält sich eine Rechtsdienstleistung, namentlich die Forderungseinziehung, nicht im Rahmen des Erlaubnistatbestands (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 51 f.; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 5 RDG Rn. 5 f.; Krenzler/Krenzler, aaO, § 5 RDG Rn. 3 f.) des § 5 RDG, ist sie gemäß § 3 RDG nicht zulässig und unterfallen die mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte damit grundsätzlich der Nichtigkeit nach § 134 BGB.“ Randnummer 45 (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, BGHZ 224, 89-177, Rn. 76) Randnummer 46 „So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer - in erster Linie dem Tatrichter obliegenden - umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig - etwa auf Randbereiche beschränkt - anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden. Randnummer 47 Liegt nach diesen Maßstäben eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vor, ist - bei objektiver Betrachtung - in der Regel auch für den Auftraggeber eine Nichtigkeit nach § 134 BGB zumutbar. Gleiches gilt für den von dem Inkassodienstleister außergerichtlich in Anspruch genommenen Schuldner der Forderung.“ Randnummer 48 (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, BGHZ 224, 89-177, Rn. 91 - 92) Randnummer 49 „Von einer Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz wird regelmäßig auch dann auszugehen sein, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gerichtet sind, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand haben, wie etwa die Abwehr einer seitens des Vermieters ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Gleiches gilt für die Durchführung einer dem registrierten Inkassodienstleister ebenfalls nicht gestatteten, über den Bereich der Forderungseinziehung hinausgehenden Rechtsberatung, wie etwa eine von dem Ziel einer Forderungseinziehung losgelöste allgemeine rechtliche Prüfung des Inhalts von Wohnraummietverträgen und der sich aus diesen Verträgen für den jeweiligen Mieter ergebenden vertraglichen Verpflichtungen oder auch eine persönliche oder automatisierte Beantwortung sonstiger Rechtsfragen durch den registrierten Inkassodienstleister.“ Randnummer 50 (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, BGHZ 224, 89-177, Rn. 96) Randnummer 51 Nach diesen oben aufgestellten Grundsätzen, welchen sich das Gericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, ist vorliegend im Hinblick auf die Geltendmachung der Abgabe einer Erklärung des Vermieters dahingehend, dass keine höhere Miete gefordert werde, davon auszugehen, dass dies die Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG überschreitet. Diese vorprozessuale Aufforderung dient nämlich dazu, eine etwaige negative Feststellungsklage des Mieters vorzubereiten, damit dieser in die Lage versetzt wird klarzustellen, dass er keine höhere Miete schuldet. In der Sache geht es dabei um die Abwehr etwaiger Ansprüche des Vermieters auf Zahlung einer höheren Miete bzw. auch um die Abwehr einer möglicherweise wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen Kündigung. Sinn und Zweck der negativen Feststellungsklage ist, dass der Mieter durch eigenes Handeln in die Lage versetzt wird, frühzeitig Klarheit über die von ihm geschuldete Miete zu erlangen, um möglichen Zahlungsklagen oder Räumungsklagen vorzubeugen. Mithin handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin in dem oben beschriebenen Umfang um eine solche, die der Abwehr etwaiger Ansprüchen des Vermieters dienen soll. Sie hat damit mit der Beitreibung einer Forderung im klassischen Sinne auch nicht als Nebentätigkeit zu tun. Randnummer 52 Der vom Mieter an die Klägerin erteilte Auftrag zur Durchsetzung seiner Rechte bzw. die Abtretung sind nach den oben vom BGH aufgestellten Grundsätzen nichtig, denn es handelt sich nicht nur um eine geringfügige Überschreitung. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Klägerin selbst diesem Verlangen den überwiegenden Anteil des Gegenstandswerts für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten beimisst. Aus wirtschaftlicher Sicht bildet er mithin der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Randnummer 53 Soweit die entstandenen Kosten auf einer nichtigen Beauftragung beruhen, sind diese von der Beklagten nicht zu ersetzen. Randnummer 54 Legt man den Gegenstandswert von bis zu 500,00 € zu Grunde gelangt man nach der ansonsten zutreffenden Gebührenberechnung der Klägerin zu einem Anspruch auf Ersatz in Höhe von 68,01 € (1,6 Gebühr, abzgl. Anrechnung, zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer). Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001480023 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
AG Berlin 3 C 2/18
§ 556d§ 556e§ 556f
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: AG Tempelhof-Kreuzberg Entscheidungsdatum: 23.01.2019 Aktenzeichen: 3 C 2/18 ECLI: ECLI:DE:AGBETK:2019:0123.3C2.18.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 2 Abs 1 RDG, § 2 Abs 2 RDG, § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, §§ 556dff BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Rechtsdienstleistung: Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse durch ein Inkassounternehmen Orientierungssatz 1. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse der §§ 556 ff. BGB stellt eine – gemäß § 3 RDG grundsätzlich erlaubnispflichtige – Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG dar, da hierfür die preisrechtlich zulässige Miete für die fragliche Wohnung ermittelt werden muss, wozu es einer rechtlich umfassenden Einordnung der jeweiligen Mietwohnung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte bedarf. Dies erfordert eine konkrete Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht.(Rn.23) 2. Die Erbringung einer solchen Rechtsdienstleistung ist gemäß § 3 RDG grundsätzlich unzulässig.(Rn.21) 3. Einem Inkassounternehmen ist die Erbringung einer solchen Rechtsdienstleistung auch nicht als Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 RDG i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG erlaubt, da der Schwerpunkt dieser Dienstleistung nicht auf der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung abgetretener Forderungen liegt. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsberatung mit angeschlossener Inkassodienstleistung, denn vor der Geltendmachung etwaiger Ansprüche ist zuvor das Vorliegen etwaiger Hindernisse nach § 556e und 556f BGB zu klären und die so genannte qualifizierte Rüge nach § 556g Abs. 2 S. 2 BGB zu erheben. Insbesondere ist die Rüge des Mieters ist nach § 556g BGB für dessen Ansprüche konstitutiv; erst diese lässt den Rückzahlungsanspruch überhaupt entstehen.(Rn.24) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass den Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte kein Rückforderungsrecht wegen zu viel gezahlter Miete für den Zeitraum 15.08.2017 bis einschließlich 30.04.2018 wegen der von ihnen bei der Beklagten angemieteten Wohnung (...) Berlin (Vorderhaus, 3. Geschoss links) zusteht, sondern dass die Nettokaltmiete in diesem Zeitraum unverändert monatlich 654,00 € betrug. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Drittwiderbeklagten zu 45 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und den Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen der Beklagten als Vermieterin und den Drittwiderbeklagten als Mietern besteht seit dem 15. August 2017 ein Mietverhältnis über die Wohnung (...) Berlin. Für die 65,41 m² große Wohnung wurde mietvertraglich eine Nettokaltmiete in Höhe von 654,00 € vereinbart. Die Wohnung liegt in einem durch Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556 d Abs. 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) bestimmten Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, indem die sogenannte Mietpreisbremse gilt. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Rechtsdienstleistungsgesellschaft, die im Rechtsdienstleistungsregister des Kammergerichts eingetragen und zur Erbringung von Inkassoleistungen befugt ist. Sie beruft sich auf einen, ihr von den Mietern erteilten Auftrag zur Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreisbremse, insbesondere ihrer Auskunftsansprüche, ihres Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, ihres Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, ihres Anspruchs auf Teilrückzahlung bzw. Teilfreigabe der Mietkaution, ihres Anspruchs auf Freistellung von anfallenden RVG Gebühren etc. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der behaupteten Beauftragung und Vollmachterteilung wird auf die „Bestätigungsvollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung“ vom 5. November 2017 (Anlage K 1) hinsichtlich derer die Beklagte bestreitet, dass sie die Originalunterschriften der Drittwiderbeklagten aufweist, Bezug genommen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 7. November 2017 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunftserteilung, Rückerstattung, Abgabe einer Erklärung sowie Herausgabe der anteiligen Mietkaution bis zum 21. November 2017 auf; ferner rügte sie den Verstoß gegen die Vorschriften über die Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556 d ff. BGB) gemäß § 556 g Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift Bezug genommen. Nach erfolglosem Fristablauf übersandte die Klägerin der Beklagten das Mahnschreiben vom 27. November 2017 (Anlage K 5 zur Klageschrift). Randnummer 4 Die Klägerin ist zunächst der Auffassung, aus abgetretenem Recht aktiv legitimiert zu sein. Sie erbringe keine unzulässige Rechtsdienstleistung, sondern handele im Rahmen der ihr erteilten Inkassozession. § 134 BGB sei ausweislich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu 1 BvR 423/99 u.a. im Außenverhältnis nicht anwendbar. Sie ist der Auffassung, die ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 % gemäß § 556 d BGB belaufe sich auf 431,71 € und überschreite die vereinbarte Nettokaltmiete um monatlich 222,29 €. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: Randnummer 7 a) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter (“Vormieter“) der derzeit durch Herrn R. und Frau R. (“Mieter“) von der Beklagten angemieteten Wohnung in (...) Berlin, Nummer (...) (“Wohnung“) zuletzt schuldete (Vormiete)? Randnummer 8 b) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietvertrages vereinbart worden sind und, falls ja, um welche Beträge wurde die Vormiete jeweils erhöht? Randnummer 9 c) Wurden in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555 b BGB durchgeführt und, falls ja, welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3 BGB und § 559 a Abs. 1 bis 4 BGB hätte sich daraus ergeben? Randnummer 10 d) Handelt es sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 556 f BGB? Randnummer 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 222,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 12 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.084,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen sowie drittwiderklagend, Randnummer 15 festzustellen, dass den Widerbeklagten gegen sie kein Rückforderungsrecht wegen zu viel gezahlter Miete für den Zeitraum 15.08.2017 bis einschließlich 30.04.2018 wegen der von Ihnen bei der Beklagten angemieteten Wohnung (...) Berlin (Vorderhaus, 3. Geschoss links) zusteht, sondern dass die Nettokaltmiete in diesem Zeitraum unverändert monatlich 654,00 € betrug. Randnummer 16 Die Drittwiderbeklagten beantragen, Randnummer 17 die Drittwiderklage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation. Sie meint ferner, die Vorschriften zur Mietpreisbremse seien verfassungswidrig. Der Mietspiegel 2017 sei nicht nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt worden, es sei daher auf die benannten Vergleichswohnungen abzustellen. Bei unterstellter Anwendbarkeit des Mietspiegels wäre die anzuwendende Baualtersklasse des Gebäudes nicht zwischen 1950 und 1964; aufgrund der umfangreichen Modernisierungsarbeiten sei die Wohnung vielmehr in die Baualtersklasse 1991 bis 2002 einzuordnen. Randnummer 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 I. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 21 Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert. Sie ist nicht Inhaberin der geltend gemachten mietrechtlichen Auskunfts- und Zahlungsansprüche, weil die Abtretung - ihre Vornahme unterstellt - sämtlicher mit der Mietpreisbremse zusammenhängender Ansprüche wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG unwirksam ist. Randnummer 22 Die Klägerin hat Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG erbracht. Randnummer 23 Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Ausreichend ist hierzu jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (vergleiche BGH NJW-RR 2016, 1056). Diese Voraussetzungen werden durch die Tätigkeit der Klägerin erfüllt, da sie vor der Geltendmachung und Durchsetzung der behaupteten Ansprüche die gemäß §§ 556 d ff. BGB preisrechtlich zulässige Miete für die streitgegenständliche Wohnung ermittelt hat, wozu es einer rechtlich umfassenden Einordnung der jeweiligen Mietwohnung ggf. unter Berücksichtigung der eingeholten Auskünfte bedarf. Randnummer 24 Die erbrachten Rechtsdienstleistungen sind der Klägerin auch nicht als Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erlaubt. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das vormalige Rechtsberatungsgesetz zwar auch eine Rechtsberatung „beim Forderungseinzug“ erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2004, 1 BvR 725/03), um eine solche geht es vorliegend jedoch nicht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liegt gerade nicht auf der Erbringung von Inkassodienstleistungen, d. h. auf der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung abgetretener Forderungen, sondern stellt sich auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts vielmehr als Rechtsberatung mit bloß angeschlossener Inkassodienstleistung dar (vgl. u. a. LG Berlin, Urteil vom 28. August 2018, 63 S 1/18; LG Berlin, Beschluss vom 03. Juli 2018, 67 S 157/18). Aufgrund der gesetzgeberischen Konstruktion lassen sich konkrete Rückzahlungsansprüche des Mieters nicht allein auf der Grundlage des jeweiligen Mietvertrages beurteilen, vielmehr ist zuvor das Vorliegen etwaiger Hindernisse nach § 556 e und 556 f BGB zu klären und die sogenannte qualifizierte Rügen nach § 556 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu erheben. Die Rüge des Mieters ist nach § 556 g BGB für dessen Ansprüche konstitutiv; erst diese lässt den Rückzahlungsanspruch überhaupt entstehen. Das Geschäftsmodell der Klägerin bewegt sich mithin nicht mehr im Rahmen der zugelassenen Inkassodienstleistungen, da sie dem rechtssuchenden Mieter erst nachdem sie bereits sämtliche im Sinne der §§ 556 d ff. relevanten Daten erfasst und auf deren Grundlage eine rechtliche Einordnung vorgenommen hat, die Möglichkeit der Abtretung und Geltendmachung etwaiger Forderungen gibt; sie wird insofern vor und ggf. auch unabhängig von einer etwaigen späteren Beauftragung zum Forderungseinzug rechtsberatend tätig. Hierdurch wird nach Auffassung des Gerichts der Bereich der erlaubten Forderungseinziehung verlassen. Soweit die Klägerin zuletzt ausdrücklich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002, 1 BvR 423/99 u. a. in Bezug nimmt, bedingt dies nach Auffassung des Gerichts keine andere Bewertung. Denn das dem Rechtsdienstleistungsgesetz innewohnende Verbot einer substantiellen Rechtsberatung durch Inkassounternehmen, die - wie hier - darauf gerichtet ist, erst festzustellen, ob es überhaupt eine einzuziehende oder zu erwerbende Forderung gibt, würde entwertet, würde jedem Inhaber einer Inkassolizenz jegliche Form der Rechtsberatung gestattet. Randnummer 25 II. Die Drittwiderklage ist zulässig und begründet. Randnummer 26 Die gegen die Zedenten erhobene isolierte Drittwiderklage ist zulässig, da die zu erörternden Gegenstände von Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen der Widerbeklagten durch deren Einbeziehung verletzt werden. Da bei einer wie hier mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten offenen Teilklage keine Rechtskrafterstreckung auf den Gesamtanspruch stattfindet, ist der Drittwiderklage auch nicht das Feststellungsinteresse abzusprechen; bei einer Teilklage ist eine negative Feststellungsklage hinsichtlich der ganzen bzw. hier einer weitergehenden Forderung zulässig, da insoweit ein selbstständiger Streitgegenstand vorliegt, vgl. Schulzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 33 Rn. 22. Randnummer 27 Vor dem Hintergrund der für unwirksam erachteten Abtretung fehlt es an einer wirksamen qualifizierten Rüge als der Drittwiderbeklagten als tatbestandlicher Voraussetzung eines Rückzahlungsanspruchs; es verbleibt für den klagegegenständlichen Zeitraum insoweit bei der vertraglich vereinbarten Miete. Randnummer 28 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 29 IV. Der Streitwert wird in Addition von Klage und Widerklage auf insgesamt 4.201,29 € festgesetzt. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001388670 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 239 C 85/21
§ 556d§ 556e§ 556f
Original-Urteil ↗
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: AG Charlottenburg Entscheidungsdatum: 28.10.2021 Aktenzeichen: 239 C 85/21 ECLI: ECLI:DE:AGBECH:2021:1028.239C85.21.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 BGB, § 556e BGB, § 556f BGB, § 556g Abs 4 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Rückzahlung nicht geschuldeter Miete aufgrund der sog. Mietpreisbremse bei Vereinbarung einer Staffelmiete Orientierungssatz 1. Der Mieter kann die Rückzahlung nicht geschuldeter Miete wegen der sog. Mietpreisbremse nur verlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zuvor gegenüber dem Vermieter in der Form des § 556g Abs. 4 BGB gerügt hat. Objektiv überzahlte Mieten muss der Vermieter nicht zurückerstatten, solange der Mieter sie ohne Beanstandung bezahlt.(Rn.31) 2. Die §§ 556d - 556g BGB sind auf jede vereinbarte Mietstaffel anzuwenden. Bei jedem Eintritt eines neuen Staffelbetrages ist zugleich die Zulässigkeit dieses vereinbarten Betrages im Hinblick auf § 556d Abs. 1 BGB zu prüfen. Sollte ein neuer Staffelbetrag dieser Anforderung nicht gerecht werden, bleibt jedoch eine in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe gemäß § 557a Abs. 4 Satz 3 BGB erhalten.(Rn.31) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Gegen die Entscheidung ist Berufung eingelegt worden. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte ist Vermieterin einer 72,19 m² großen Wohnung in der ... straße ... , ... Berlin, 5. OG rechts. Mieter der Wohnung sind Frau ... und Herr ... . Der Mietvertrag wurde zum 1.4.2019 geschlossen. Auf den Mietvertrag wird Bezug genommen (Anlage B1, Blatt 46 ff. der Akten). Die Mietvertragsparteien vereinbarten eine Staffelmiete, und zwar vom 1.4.2019 bis zum 31.3.2020 in Höhe von 760,00 €, vom 1.4.2020 bis zum 31.3.2021 in Höhe von 785,00 € und vom 1.4.2021 bis zum 31.3.2022 in Höhe von 810,00 €. Die Miete wurde bisher von den Mietern bezahlt. Randnummer 2 Gemäß § 25 Ziffer 6 des Mietvertrags vereinbarten die Mietvertragsparteien: Randnummer 3 „Die in diesem Mietvertrag vereinbarte Miete beruht auf folgender Ausnahme von § 556d BGB: In den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses wurde eine Modernisierung im Sinne des § 555b BGB durchgeführt, die zu einer Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB berechtigt.“ Randnummer 4 Die Wohnung ist nach den entsprechenden Merkmalen in das Mietspiegelfeld H3 der Berliner Mietspiegel 2017 und 2019 einzuordnen. Die Merkmalgruppen 2, 3 und 4 der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2017 und 2019 sind unstreitig wohnwerterhöhend einzuordnen, in der Merkmalgruppe 5 sind keine wohnwertrelevanten Merkmale vorhanden. Die Einordnung in die Merkmalgruppe 1 ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 5 Die Mieter der Beklagten beauftragten die Klägerin mit der Durchsetzung ihrer Rechte wegen der sog. Mietpreisbremse. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 10.2.2020 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, vertreten durch deren Hausverwaltung, und rügte einen Verstoß gegen § 556d Abs. 1 und 2 BGB. Ferner verlangte die Klägerin Auskunft über etwaige Modernisierungsmaßnahmen sowie die Vormiete und für den Fall, dass das vor Mietverhältnis vor oder nach den geltenden Stichtag gemäß Landesverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB begonnen habe, Auskunft über die Höhe der Vor-Vormiete. Darüber hinaus begehrte die Klägerin in dem Schreiben die Rückerstattung künftig unter Vorbehalt gezahlter Miete. Sie bat um Abgabe einer Erklärung, wonach die Miete gesenkt sei und Herausgabe der anteiligen Mietkaution. Dem Rügeschreiben vom 10.2.2020 war als Anlage 1 eine Berechnung auf der Grundlage einer vereinbarten Nettokaltmiete pro Monat in Höhe von 760,00 € beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 10.2.2020 nebst Anlagen verwiesen (Anlage K4, Blatt 26 ff. der Akten). Die Hausverwaltung der Beklagten teilte der Klägerin mit E-Mail vom 15.9.2020 unter anderem mit, dass die Wohnung im Jahr 2019 vor dem Bezug mit einem Laminatboden als Modernisierung ausgestattet wurde und sich die Kosten dafür auf brutto 3.300,00 € × 8 % Modernisierungszuschlag = 22,00 €/Monat belaufen (Anlage B2, Blatt 50 ff. der Akten). Randnummer 7 Die Klägerin behauptet, die Mieter der Beklagten hätten ihr im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse die ihnen zustehenden Auskunftsansprüche, den Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, den Anspruch auf Teilrückzahlung/-freigabe der Mietkaution, den Anspruch auf Freistellung von RVG-Gebühren und gegebenenfalls bestehende weitere Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung ihrer Miete sowie den Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Mieten beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten abgetreten und verweist auf die „Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung“ vom 3.2.2020, die sie in Kopie vorgelegt hat (Anlage K1, Blatt 15 der Akten). Randnummer 8 Die Klägerin ist der Auffassung, die behauptete Abtretung durch die Mieter an sie sei nach der Rechtsprechung des BGH wirksam, da eine zulässige Inkassodienstleistung ihrerseits vorliege. Sie habe auch nach Erhebung der ohne die Auskunft berechneten Klage auf Rückzahlung überzahlter Mieten weiterhin aus abgetretenem Recht die begehrten Auskünfte verlangen können. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen [Klageantrag zu 1c)] sei erst mit der im Schriftsatz vom 1.9.2021 im laufenden Rechtsstreit erteilten Auskunft der Beklagten und nicht bereits mit der E-Mail vom 15.9.2020 erledigt worden. Die Klägerin behauptet, die Merkmalgruppe 1 sei wohnwertmindernd zu berücksichtigen, weil „nur ein kleines bzw. gar kein Handwaschbecken vorhanden“ sei. Sie bestreitet die Erstverlegung von Laminat in der Wohnung anstelle von Linoleumplatten. Sie meint, die zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarte Miete von 760,00 € sei daher um 249,24 € überhöht. Randnummer 9 Die Klägerin meint ferner, ihr stehe aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.173,82 € wegen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10.2.2020 zu. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung dieser Kosten wird auf die Ausführungen zum Gegenstandswert und zu den Gebührentatbeständen in der Klageschrift vom 20.4.2021 und dem Schriftsatz vom 2.8.2021 verwiesen. Außerdem habe sie aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 249,24 € bezüglich der für April 2020 zuviel gezahlten Miete. Randnummer 10 Die Klage ist der Beklagten am 15.6.2021 zugestellt worden. Randnummer 11 Soweit die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: 1.c) Wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB in der Wohnung oder im Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, durchgeführt und welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1-3 BGB und Paragraf 559a Abs. 1-4 BGB hätte sich bei Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre (vgl. § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB), daraus ergeben?, haben die Parteien den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt nunmehr noch, Randnummer 13 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: Randnummer 14 a) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter („Vormieter“) der derzeit durch Frau ... und Herrn ... („Mieter“) von der Beklagten angemieteten Wohnung, ... straße ... , ... Berlin, 5. OG rechts („Wohnung“) zuletzt schuldete (Vormiete), und wurde der Vormietvertrag vor oder nach dem 1.6.2015 abgeschlossen? Randnummer 15 b) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbart worden sind und, falls ja, um welche Beträge wurde die Vormiete jeweils erhöht? Randnummer 16 d) Handelt es sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 556f BGB? Randnummer 17 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 249,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 18 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.173,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte macht geltend, die von ihr ohnehin bestrittene Abtretung sei nach § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG entgegen der Auffassung des BGH aus den vom Landgericht Berlin im Urteil vom 26.4.2021, Az.: ... , dargelegten Gründen nichtig und die Klägerin damit nicht aktivlegitimiert. Mit der Bereitstellung ihres Mietpreisrechners und des Angebots, die Mietpreisbremse durchzusetzen, habe die Klägerin Rechtsdienstleistungen außerhalb ihrer Inkassobefugnis wahrgenommen. Ferner sei die Rechtsverordnung des Landes Berlin zu § 556d Abs. 2 BGB unwirksam. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage liege nicht vor, da das Ergebnis der verlangten Auskunft durch den gleichzeitig geltend gemachten bezifferten Zahlungsanspruch bereits vorweggenommen sei. Außerdem sei sie ihrer Auskunftsobliegenheit bereits im Mietvertrag nachgekommen. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete für April 2020 bestehe bereits deshalb nicht, weil die Klägerin die ab April 2020 vereinbarte zweite Mietstaffel nicht zum Gegenstand ihrer Rüge gemacht habe. Die Beklagte behauptet, in der Wohnung sei das einfache Linoleum im März 2019 vor dem Einzug der Mieter ohne Instandhaltungsaufwand gegen hochwertiges Laminat ausgetauscht worden. Dies habe sie der Klägerin bereits mit E-Mail vom 15.9.2020 mitgeteilt (Anlage B2, Blatt 50 der Akten). Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist teils unzulässig und teils unbegründet. Randnummer 24 1. Auskunftsansprüche Randnummer 25 Soweit die Klägerin noch die Auskunftsansprüche zu Ziffer 1a), b) und d) geltend gemacht, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Randnummer 26 Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des Landgerichts Berlin an, wonach es an dem Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsverlangen fehlt, wenn es auf die Auskunftserteilung für das von der Klägerin für den Mieter verfolgte Begehren, sich gegen eine überhöhte Miete zur Wehr zu setzen, gar nicht ankommt. Dazu müsste sich der Vermieter nach einer Rüge des Mieters zur preislichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB berufen haben oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird. Vorliegend beruft sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Höhe der vereinbarten Miete lediglich auf einen Modernisierungszuschlag, auf den sie bereits in § 25 Ziffer 6 des Mietvertrags hingewiesen hatte und den sie mit E-Mail an die Klägerin vom 15.9.2020 näher konkretisiert hatte. Auf weitere Ausnahmen gem. §§ 556e BGB und 556f BGB beruft sich die Beklagte nicht. Sie hat zu keinem Zeitpunkt auf weitere durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen oder eine höhere Vormiete Bezug genommen, um die vereinbarte Miete zu begründen, noch sind auch nur ansatzweise Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie dies noch tun wird. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die Auskunftsansprüche zu 1a), b) und d) ist daher nicht erkennbar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 – 64 S 95/19 –, Rn. 18 - 19, juris). Zudem kann sich der Vermieter, wenn er keine Auskunft erteilt hat, gem. § 556g Abs. 1a S. 2 BGB gar nicht auf eine nach § 556e BGB oder § 556f BGB zulässige Miete berufen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin verlangten Auskünfte nicht ersichtlich ist. Randnummer 27 2. Zahlungsanspruch zu 2. Randnummer 28 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung überzahlter Miete für den Monat April 2020 gegen die Beklagte. Randnummer 29 Insoweit kann offenbleiben, ob die Mieter der Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch abgetreten haben, die Klägerin aktivlegitimiert ist und die vereinbarte Miete zulässig ist. Randnummer 30 Zwar genügt die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 BGB gestellten Begründungserfordernissen. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des BGH vom 27.5.2020 zum Aktenzeichen ... und schließt sich den dortigen Ausführungen an (Rn. 80 ff., juris; LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 – 64 S 95/19 –, juris). Randnummer 31 Der Mieter kann die Rückzahlung nicht geschuldeter Miete jedoch nur verlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zuvor gegenüber dem Vermieter in der Form des § 556g Abs. 4 BGB gerügt hat. Daran fehlt es hier. Objektiv überzahlte Mieten muss der Vermieter nicht zurückerstatten, solange der Mieter sie ohne Beanstandung bezahlt (Heilmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 556g BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 27). Die §§ 556d-556g BGB sind auf jede vereinbarte Mietstaffel anzuwenden (Heilmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, wie vor, Rn. 18). Anstelle des Beginns des Mietverhältnisses tritt im Rahmen der Ermittlung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miethöhe der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen (neuen) Mietstaffel fällig wird. Bei jedem Eintritt eines neuen Staffelbetrages ist also zugleich die Zulässigkeit dieses vereinbarten Betrages im Hinblick auf § 556d Abs. 1 BGB zu prüfen. Sollte ein neuer Staffelbetrag dieser Anforderung nicht gerecht werden, bleibt jedoch eine in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe gemäß § 557a Abs. 4 Satz 3 BGB erhalten (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht 14. Aufl. 2019, § 557a Rn. 70b; Heilmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, wie vor, Rn. 19). Damit ist sichergestellt, dass für die jeweilige Staffel ein Abgleich mit der zu diesem Zeitpunkt am Markt geltenden aktuellen Miete erfolgt (Heilmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, wie vor, Rn. 23). Diese überzeugende Auffassung, die auch dem Wortlaut von § 557a Abs. 4 S. 1 BGB entspricht, wird entgegen der Ansicht der Klägerin ausdrücklich auch von Staudinger/J Emmerich vertreten (Staudinger/J Emmerich (2021) BGB § 557a Rn. 13a). Randnummer 32 Die Klägerin verlangt aufgrund der Rüge vom 10.2.2020 die Rückzahlung der überzahlten Miete für April 2020. Die Rüge bezog sich jedoch nur auf die Ausgangsmiete und nicht auf die ab dem 1.4.2020 geltende zweite Mietstaffel in Höhe von 785,00 €. Das Rügeschreiben vom 10.2.2020 konnte sich bereits deshalb nicht auf die ab dem 1.4.2020 geltende Staffel beziehen, weil diese zum Zeitpunkt des Schreibens 10.2.2020 noch gar nicht galt. Zudem bezog sich die dortige Mietberechnung ebenso wie die Berechnung in der Klageschrift ausdrücklich auf die bis zum 31.3.2020 geltende Ausgangsmiete von 760,00 €. Eine im April 2020 gegebenenfalls überzahlte Miete kann die Klägerin mangels Rüge der Miethöhe daher nicht zurückverlangen. Mangels begründeter Hauptforderung kann die Klägerin auch keine Verzugszinsen verlangen. Randnummer 33 3. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten Randnummer 34 Mangels begründeter Hauptforderung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte. Randnummer 35 4. Prozessuale Nebenentscheidungen Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Randnummer 37 Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin die Kosten gem. § 91a Abs. 1 ZPO zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, denn ohne die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wäre die Klägerin insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs war die Klage nämlich bereits unzulässig, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hatte der Klägerin vorprozessual jedenfalls mit E-Mail vom 15.9.2020 bereits Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen vor Mietbeginn erteilt, und zwar hinsichtlich des Zeitpunkts, der konkreten Maßnahme und der dafür angefallenen Kosten. Darauf, ob die mit der E-Mail erteilte Auskunft ausreichend war, kommt es nicht entscheidend an. Denn aus den Gründen zu 1. bestand kein Rechtsschutzbedürfnis für die verlangte Auskunft. Für die Klägerin bestand auch kein Kostenrisiko. Denn erteilt der Vermieter die Auskunft nicht, nicht vollständig oder verspätet, macht er sich schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass zumindest ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, sofern der Mieter seine weitere Vorgehensweise allein an den ihm bekannten Tatsachen orientiert und sich bei späterer Offenlegung der angefragten Umstände ergäbe, dass er seine Ansprüche nicht oder nicht mehr in der beabsichtigten Höhe weiterverfolgen kann (LG Berlin, Urteil vom 09. September 2020 – 64 S 44/19 –, Rn. 13, juris). Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001486354 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 67 S 328/17
§ 556d§ 556g§ 558a
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Zivilkammer Entscheidungsdatum: 12.04.2018 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 67 S 328/17 ECLI: ECLI:DE:LGBE:2017:0412.67S328.17.00 Dokumenttyp: Vorlagebeschluss Quelle: Normen: § 556d Abs 1 BGB vom 21.04.2015, § 556d Abs 2 BGB vom 21.04.2015, § 556g Abs 1 S 1 BGB, § 558a Abs 2 Nr 4 BGB, § 1 MietBegrV BE ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Wohnraummiete: Wirksamkeit einer mietvertraglichen Vereinbarung zur zulässigen Miethöhe; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in § 556d BGB) Leitsatz Eine mietvertragliche Vereinbarung, die den Beweismittelkanon der ZPO mit Blick auf eine etwaige spätere zivilgerichtliche Ermittlung der gemäß § 556d BGB preisrechtlich zulässigen Miete beschränkt, ist gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.(Rn.18) Orientierungssatz Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung des MietNovG vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG unvereinbar und daher nichtig ist.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 20 C 4/17 nachgehend BVerfG, 18. Juli 2019, 1 BvL 1/18, Nichtannahmebeschluss Tenor Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung des MietNovG vom 21. April 2015 (BGBl I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG unvereinbar und daher nichtig ist. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger machen als Mieter einer Wohnung die Überzahlung der nach den Regelungen der sog. Mietpreisbremse höchstzulässigen Miete geltend. Randnummer 2 Die Beklagte vermietete die streitgegenständliche 4-Zimmer-Wohnung in Berlin-Mitte zunächst mit Mietvertrag vom 8. August 2014 zu einer monatlichen Nettokaltmiete von 942,91 EUR. Nach Beendigung des auf dem Mietvertrag vom 8. August 2014 beruhenden Vormietverhältnisses schlossen die Parteien am 8. Oktober 2016 einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung, wobei sie als Mietvertragsbeginn den 1. November 2016 und als monatlichen Mietzins 1.149,00 EUR nettokalt vereinbarten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 8. Oktober 2016 Bezug genommen (Bl. 6-29 d.A.). Randnummer 3 Mit der Beklagten am 2. November 2016 zugegangenem Schreiben vom selben Tage, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 52-53 d.A.), ließen die Kläger gegenüber der Beklagten einen Verstoß gegen die sog. Mietpreisbremse rügen, da die ortsübliche Vergleichsmiete ausweislich des Berliner Mietspiegels 2015 nur 6,99 EUR/qm nettokalt betrage, woraus sich eine zulässige monatliche Nettokaltmiete von nicht mehr als 853,05 EUR ergäbe. Ihrer Aufforderung, diese Miethöhe bis zum 30. November 2016 anzuerkennen, kam die Beklagte nicht nach. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat der - nach Umstellung der ursprünglichen Klageanträge - auf Rückzahlung von insgesamt 2.060,90 EUR nebst anteiliger Zinsen gerichteten Klage wegen monatlicher Überzahlungen in Höhe von jeweils 206,09 EUR für den Zeitraum November 2016 bis einschließlich August 2017 in vollem Umfang stattgegeben, da die Beklagte preisrechtlich lediglich zur Vereinbarung einer Nettokaltmiete in Höhe der - 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete von 912,73 EUR überschreitenden - Vormiete von 942,91 EUR befugt gewesen sei. Die §§ 556d ff. BGB seien verfassungsgemäß; die Mietenbegrenzungsverordnung des Berliner Senats begegne keinen Wirksamkeitsbedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 119-128 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 5 Gegen das ihr am 10. November 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 4. Dezember 2017 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach am 4. Januar 2018 beantragter Fristverlängerung bis zum 9. Februar 2018 mit am 5. Februar 2017 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 6 Sie ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet, da die auf Grundlage der §§ 556d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gefasste Mietenbegrenzungsverordnung des Berliner Senats unwirksam sei. Die Bestimmungen der §§ 556d ff. BGB verstießen in verfassungswidriger Weise gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 1 GG. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie sind der Ansicht, die gesetzlichen Vorschriften der sog. Mietpreisbremse seien verfassungsgemäß. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 13 Der Rechtsstreit ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, da die Vorschrift des § 556d Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Überzeugung der Kammer mit Art. 3 Abs. 1, 80 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und für die mit der Berufung verfolgte vollständige Klageabweisung entscheidungserheblich ist. Randnummer 14 Es käme auf die Verfassungsgemäßheit des § 556d BGB nur dann nicht an, wenn die übrigen Berufungsangriffe der Beklagten Erfolg hätten. An diesen Voraussetzungen aber fehlt es, so dass die Kammer nur bei Annahme der Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften der Berufung stattgeben könnte: Randnummer 15 Das Amtsgericht hat die gemäß § 556d Abs. 1, Abs. 2 BGB preisrechtlich zulässigen Miete zutreffend ermittelt, indem es zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf den Berliner Mietspiegel 2017 zurückgegriffen hat. Randnummer 16 Der Berliner Mietspiegel 2017 entspricht den Anforderungen des § 558c BGB und kann daher als einfacher Mietspiegel zur Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß §§ 286, 287 ZPO zur Ermittlung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. Das Amtsgericht war ebensowenig wie die Kammer veranlasst, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt der Mietspiegel 2017 eine taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar. Die Kammer hält insoweit an ihrer ständigen Rechtsprechung, die im Einklang mit der des BVerfG und des BGH steht, einschränkungslos fest (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss v. 7. Dezember 2017 - 67 S 218/17, WuM 2018, 74, juris Tz. 16 m.w.N.; LG Berlin, Urt. v. 14. Februar 2018 - 64 S 74/17, WuM 2018, 209). Ob der Berliner Mietspiegel 2017 nicht ohnehin qualifiziert i.S.d. § 558d Abs. 1 und 2 BGB ist und den Klägern deshalb die gesetzliche Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB zu Gute käme, bedarf davon ausgehend keiner Entscheidung. Randnummer 17 Die ursprünglich auch gegen die vom Amtsgericht zutreffend vorgenommene - und von der Kammer einschränkungslos geteilte - Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einordnung in den Berliner Mietspiegel 2017 (Stichtag 1. September 2016) gerichteten weiteren Berufungsangriffe hat die Beklagte auf Befragen der Kammer ausdrücklich fallen gelassen. Die gemäß § 556d Abs. 1 BGB preisrechtlich zulässige Miete beläuft sich auf 912,73 EUR (7,48 EUR/m² zzgl. 10 % x 110,93 m²). Randnummer 18 Die Heranziehung des Mietspiegels war nicht gemäß § 3 Nr. 1 des Mietvertrages auf von der Beklagten zu benennende Vergleichswohnungen beschränkt. Zwar heißt es dort, dass sich die Parteien “ zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ... einvernehmlich auf § 558a Abs. 2 Ziffer 4 BGB” beziehen. Eine in ihrer Wirksamkeit bereits grundsätzlich zweifelhafte Beschränkung des Beweismittelkanons der ZPO ist damit allerdings nicht verbunden (vgl. dazu Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 286 Rz. 164 m.w.N.). Denn der getroffenen Regelung ist zum einen nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass sie sich auch auf die Ermittlung der gemäß §§ 556d ff. BGB preisrechtlich zulässigen Miete und nicht lediglich auf eine nach Maßgabe der §§ 558 ff. BGB zu beurteilende künftige Vergleichsmietenerhöhung bezieht. Zum anderen verstieße die Vereinbarung im von der Beklagten verstandenen Sinne zum Nachteil der Kläger gegen die §§ 556d ff. und 558 ff. BGB. Das zöge - wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - gemäß §§ 556g Abs. 1 Satz 1, 558 Abs. 6, 558a Abs. 5 BGB ohnehin ihre Unwirksamkeit nach sich (vgl. Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 556g Rz. 3). Randnummer 19 Demnach wäre die Beklagte im Falle der Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB preisrechtlich nur befugt gewesen, gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB eine die Grenze des § 556d Abs. 1 BGB überschreitende Nettokaltmiete in Höhe der Vormiete von 942,91 EUR mit den Klägern zu vereinbaren. Die Beklagte wäre davon ausgehend ab November 2016 in Höhe des vom Amtsgericht zuerkannten Differenzbetrages von monatlich 206,09 EUR ohne Rechtsgrund bereichert, da die Kläger unzweifelhaft - und von der Berufung ebenfalls unangegriffen - auch die (Formal-)Anforderungen einer qualifizierten Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB für den Zeitraum ab November 2016 erfüllt haben (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 14. September 2017 - 67 S 149/17, WuM 2017, 600, juris Tz. 2 f.). Randnummer 20 Die Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Umsetzung der in § 556d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Verordnungsermächtigung durch die Mietenbegrenzungs-verordnung des Berliner Senats vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101) richtet. Die Verordnung ist verfassungsgemäß und wirksam; sie wird insbesondere dem Begründungserfordernis des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 gerecht (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss vom 7. Dezember 2017 - 67 S 218/17, WuM 2018, 74, juris Tz. 28 m.w.N.; a.A. AG Pankow/Weißensee, Urt. v. 20. Oktober 2017 - 102 C 182/17, GE 2017, 1559, juris Tz. 8 f.). Die Erstreckung der Verordnung auf das gesamte Land Berlin ist nicht zu beanstanden, da der Verordnungsgeber nicht nur seiner aus § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB erwachsenden formellen Begründungspflicht gerecht geworden ist, sondern auch den ihm einzuräumenden weiten materiellen Beurteilungsspielraum nicht überspannt hat (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 28; LG Berlin, Urt. v. 29. März 2017, 65 S 424/16, WuM 2016, 266, juris Tz. 50 ff.; AG Neukölln, Urt. v. 8. September 2016 - 11 C 414/15, NZM 2017, 31, juris Tz. 81). III. Randnummer 21 Die Kammer ist davon überzeugt, dass § 556d BGB verfassungswidrig ist. Randnummer 22 Sie lässt dabei weiter dahinstehen, ob die Vorschrift mit den Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG unvereinbar und bereits deshalb verfassungswidrig ist (so Blankenagel/Schröder/Spoerr, NZM 2015, 1, 12, 25; Hamer/Schuldt, NZM 2018, 124; Schuldt, Mietpreisbremse. Eine juristische und ökonomische Untersuchung der Preisregulierung für preisfreien Wohnraum, Diss. Potsdam, 2017, 193 ff.). Randnummer 23 § 556d BGB verstößt zur Überzeugung der Kammer gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie nimmt insoweit Bezug auf ihren Vorlagebeschluss vom 7. Dezember 2017 (67 S 218/17, WuM 2018, 74, juris Tz. 29 ff.) und macht dessen Begründung auch zum Gegenstand der hiesigen Vorlage, ohne dass dadurch die Zulässigkeit der Vorlage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG berührt würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994 - 2 BvL 43/92, BVerfGE 90, 145, juris Tz. 108). An ihrer Überzeugung hält die Kammer auch angesichts der im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts und vereinzelt in der Literatur geäußerten Kritik einschränkungslos fest. Randnummer 24 Bei § 556d BGB handelt es sich um eine mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 Abs. 1 GG unvereinbare Inkraftsetzungsermächtigung, die den Landesregierungen als Verordnungsadressaten auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB vollständige politische Entscheidungsfreiheit zum Verordnungserlass einräumt. Eine derart weit gefasste Delegation des Bundesgesetzgebers ist aber nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des BVerfG unzulässig und damit verfassungswidrig (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 34 ff. m.w.N.). Randnummer 25 Einer verfassungskonformen Auslegung ist § 556d BGB insoweit aufgrund seines unmissverständlichen Wortlauts und der ebenso eindeutigen Gesetzesbegründung nicht zugänglich (vgl. Kammer, a.a.O.). Es handelt sich bei den §§ 556d ff. BGB auch um keine “Akut-Maßnahme”, die eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne einer vom Gesetzgeber getroffenen “Programmentscheidung” gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Norm und den in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers rechtfertigen würde (a.A. Hamer/Schuldt, a.a.O.). Denn der Gesetzgeber hat den Landesregierungen in Kenntnis regional zum Teil bereits entgleister Wohnungsmärkte für einen - in ihr politisches Belieben - gestellten Verordnungserlass gemäß § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2015 einen Zeitraum von über fünfeinhalb Jahren bis zum 31. Dezember 2020 zugebilligt. Ein derartig weit gefasster Umsetzungszeitraum, nach dessen fruchtlosem Ablauf der Erlass einer Verordnung den Landesregierungen sogar untersagt ist (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 29), stellt das Gegenteil einer auf sofortige Umsetzung durch den Verordnungsgeber gerichteten und diesen verpflichtenden “Akut-Maßnahme” dar. Das entspricht dem zutreffenden Gesetzesverständnis mehrerer Bundesländer, deren Landesregierungen trotz zumindest nicht auszuschließender Anspannung einzelner kommunaler Wohnungsmärkte weiterhin davon absehen, die bundesgesetzliche Ermächtigung in § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB im Verordnungswege umzusetzen oder sich sogar dazu entschlossen haben, bereits erlassene Verordnungen aus politischen Gründen wieder aufzuheben (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 34). Randnummer 26 § 556d BGB verstößt daneben zur Überzeugung der Kammer gegen Art. 3 Abs. 1 GG, indem er ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung für die Bemessung der zulässigen Neu- und Wiedervermietungsmiete als Bezugsgröße auf die jeweilige - erheblichen regionalen und kommunalen Unterschieden unterworfene - ortsübliche Vergleichsmiete abstellt (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 41 ff.). Randnummer 27 Die dagegen auch vom Amtsgericht vorgebrachte Kritik, aufgrund der Heterogenität der lokalen Wohnungsmärkte fehle es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt (vgl. ähnlich Fleindl, in: beckonline-Großkommentar, Stand: 1. April 2018, § 556d Rz. 20; Hamer/Schuldt, a.a.O.), geht fehl. Schon die Feststellung, ob sich eine Ungleichbehandlung auf gleiche oder ungleiche Gegenstände bezieht, ist bei absoluter Betrachtung nicht möglich, da zwei Gegenstände niemals in jeder Hinsicht gleich, also identisch sein können; dann läge lediglich ein einziger Gegenstand vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, NJW 1990, 2053, 2054; Kirchhoff, in: Maunz/Dürig, GG, 81. EL 2017, Art. 3 Rz. 73). Da der Vergleich zweier Gegenstände stets nur der Vergleich ihrer Eigenschaften ist, kommt es für die verfassungsrechtliche Rechtfertigungsprüfung nur auf die Sammlung derjenigen Eigenschaften an, in denen sich die betrachteten Gegenstände unterscheiden und nicht unterscheiden (vgl. Kischel, in: BeckOK GG, 36. Edition: Stand: 15. Februar 2018, Art. 3 Rz. 15 m.w.N.). Randnummer 28 Gemessen daran knüpft der Gesetzgeber gleichheitswidrige Rechtsfolgen an einen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG gleichen Regelungsgegenstand (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 45 ff.). Zu vergleichen sind nämlich Vermieter von Wohnraum in der vom Verordnungsgeber ausgewiesenen Gebietskulisse des § 556d BGB, denen am preisfreien Wohnungsmarkt die Erzielung der identischen Marktmiete möglich ist. Während Vermietern, die in einer Gemeinde mit einer vergleichsweise hohen Vergleichsmiete tätig sind, die Vereinbarung der Marktmiete gemäß § 556d Abs. 1 BGB gestattet ist, weil sie die dortige Vergleichsmiete nicht um 10% übersteigt, sind Vermieter in einer Gemeinde mit einer vergleichsweise niedrigen Vergleichsmiete trotz gleicher Marktchancen an einer entsprechenden Vereinbarung gehindert, wenn die identische Marktmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt. Diese Ungleichbehandlung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Gesetzgeber durch eine besonders weite Fassung des typisierten Sachverhalts äußerlich eine ungleiche Behandlung vermieden hat. Denn die gleichheitswidrige Belastungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob der Gesetzgeber die preisrechtliche zulässige Miethöhe wie geschehen durch eine relative Anknüpfung an eine abstrakte Bezugsgröße - die jeweilige ortsübliche Vergleichsmiete - festlegt oder die Grenzen durch einen konkret ausgewiesenen, anders als etwa bei § 1 Abs. 2 MiLoG allerdings nicht bundeseinheitlichen, sondern regional und kommunal unterschiedlich hohen Betrag bestimmt (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 43). Randnummer 29 An einem sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung fehlt es (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 46 f.). Soweit dem entgegen gehalten wird, eine etwaige Ungleichbehandlung der Vermieter innerhalb und außerhalb der ausgewiesenen Gebiete beruhe auf einem sachlichen Grund, nämlich der angespannten Mietsituation auf dem jeweiligen Gemeindegebiet (so LG München I, Urt. v. 6. Dezember 2017 - 14 S 10058/17, NZM 2018, 83, juris Tz. 54), trifft das nicht den richtigen Bezugspunkt. Denn es ist nicht die Ungleichbehandlung der innerhalb und außerhalb der Gebietskulisse des § 556d BGB, sondern allein die der innerhalb der gesetzlichen Gebietskulisse tätigen Vermieter, die zur Überzeugung der Kammer zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen den auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Gleichheitsgrundsatz führt (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 44). Randnummer 30 Schließlich verstößt § 556d BGB zur Überzeugung der Kammer auch deshalb in verfassungswidriger Weise gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil § 556e Abs. 1 BGB ohne sachliche Rechtfertigung diejenigen Vermieter von der Preisintervention des § 556d Abs. 1 BGB bis zur Höhe der Vormiete ausnimmt, die die Mietsache - wie die Beklagte - vor der Wiedervermietung unter Überschreitung der nunmehr durch § 556d Abs. 1 BGB angeordneten Mietobergrenze vermietet haben (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 51 ff.). Randnummer 31 Die vom Amtsgericht und in der Literatur (vgl. Hamer/Schuldt, a.a.O, m.w.N.) vereinzelt herangezogenen Gründe des Vertrauens- und Bestandsschutzes rechtfertigen diese - mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbare - Ungleichbehandlung nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn bei der Vermietung von Wohnraum stets vom unveränderten Fortbestand der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auszugehen wäre. Ein solches Vertrauen ist aber noch nicht einmal bei einem Bestandsmietverhältnis begründbar und damit erst recht nicht bei einer lediglich in Aussicht genommenen Vermietung. Zudem fehlt jeglicher belastbare tatsächliche Anhaltspunkt dafür, dass das Refinanzierungskalkül der Vermieter nicht nur für die Dauer des Bestandsmietverhältnisses, sondern auch für die Zeit danach wesentlich auf der Höhe der zuvor vereinbarten Bestandsmiete beruht (a.A. Hamer/Schuldt, a.a.O.). Vermieter gehen ohnehin nicht davon aus, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die bei Begründung des Mietverhältnisses zur Bildung der vereinbarten - oder der vom Veräußerer übernommen - Bestandsmiete geführt haben, nach Beendigung des Mietverhältnisses unverändert fortbestehen. Die Einführung der §§ 556d ff. BGB war allenfalls geeignet, das Vertrauen in den Bestand der vorherigen Gesetzeslage zu betreffen, auch weiterhin wirksam eine freie und lediglich durch die §§ 134, 138 BGB, 5 WiStrG, 291 StGB beschränkte Vereinbarung über die Miethöhe treffen zu können. Dieses Vertrauens indes war nicht allein bei den durch § 556e Abs. 1 BGB privilegierten, sondern bei sämtlichen in der Gebietskulisse des § 556d BGB tätigen Vermietern berechtigt (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 55). Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001346844 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 67 S 87/23
§ 556d§ 556g
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Zivilkammer Entscheidungsdatum: 04.05.2023 Aktenzeichen: 67 S 87/23 ECLI: ECLI:DE:LGBE:2023:0504.67S87.23.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: § 398 BGB, §§ 398ff BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556g Abs 2 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt: Beweislast für die ortsübliche Vergleichsmiete; Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens; Berliner Mietspiegel 2019; Beweismittelflucht in die zweite Instanz Leitsatz 1. Beruft sich der Mieter auf einen Verstoß des Vermieters gegen § 556d BGB, trägt der Mieter im Bestreitensfall die Beweislast für die von ihm behauptete Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete sowie der preisrechtlich zulässigen Miete. Klagt ein Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht, trägt er als Zessionar die Beweislast.(Rn.3) 2. Die Amtsgerichte sind als Tatsachengerichte befugt, die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs- und der preisrechtlich zulässigen Miete nicht durch die bloße Heranziehung eines Mietspiegels im Wege einer richterlichen Schätzung vorzunehmen, sondern die Bildung einer für sie hinreichenden richterlichen Überzeugung von der ausschließlichen oder zusätzlichen Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abhängig zu machen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – VIII ZR 223/21, WuM 2023, 281).(Rn.3) 3. Der Berliner Mietspiegel 2019 ist ein grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos taugliches Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs- und der preisrechtlich zulässigen Miete.(Rn.5) 4. Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs- und der preisrechtlich zulässigen Miete über den Berliner Mietspiegel 2019 führt weder grundsätzlich noch im Einzelfall zu „richtigeren“ Ergebnissen als über die Einholung eines Sachverständigengutachtens.(Rn.3) 5. Zum prozessualen Risiko einer „Beweismittelflucht“ in die zweite Instanz.(Rn.3) Orientierungssatz 1. Ist der klagende Inkassodienstleister zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete beweisfällig geblieben, weil er trotz erheblichen Bestreitens des beklagten Vermieters die vom Amtsgericht für erforderlich erachtete Einholung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich als „unlogisch“ abgelehnt und von einem Beweisantritt abgesehen hat, und hat sich das Amtsgericht deshalb außer Stande gesehen, die erforderliche richterliche Überzeugungsbildung von der in Streit stehenden Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter ausschließlicher Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2019 und ohne gesonderte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu gewinnen, ist das Berufungsgericht an die negative Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.(Rn.3) 2. Zweifel liegen insofern nicht vor, da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die mittels einer - hier aufgrund des erstinstanzlichen Prozessverhaltens der Klägerin unterbliebenen - Heranziehung des Strengbeweismittels eines Sachverständigengutachtens vorgenommene Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete unrichtiger ist als eine solche, die sich - zudem im Wege einer bloßen Schätzung - ausschließlich auf einen Mietspiegel stützt.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 23. Februar 2023, 3 C 60/22 nachgehend LG Berlin 67. Zivilkammer, 23. Mai 2023, 67 S 87/23, Beschluss Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Die Berufung, die sich nur noch gegen die Abweisung der auf Rückzahlung überzahlter Miete und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichteten Klage richtet, ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, da die für Erstattungsansprüche nach § 556g Abs. 2 BGB sowie für Schadensersatzansprüche nach den § 280 ff. BGB konstitutiven Voraussetzungen des § 556d BGB nicht erfüllt sind. Randnummer 3 Die vereinbarte Miete übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 Prozent. Zwar hat die Klägerin im ersten Rechtszug eine ortsübliche Vergleichsmiete behauptet, die im Falle ihrer Erweislichkeit den Tatbestand der §§ 556g Abs. 1 und 2, 556d Abs.1 BGB jedenfalls teilweise erfüllt hätte. Sie ist jedoch auf das erhebliche Bestreiten der beklagten Vermieterin beweisfällig geblieben, da sie die vom Amtsgericht für erforderlich erachtete Einholung eines Sachverständigengutachtens ausdrücklich als „unlogisch“ abgelehnt und von einem Beweisantritt abgesehen hat. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 556d Abs. 1 BGB oblag aber - nicht anders als im Falle einer vom Mieter selbst erhobenen Klage - der klagenden Inkassodienstleisterin (allg. Auffassung, vgl. nur Fleindl, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. April 2023, § 556g Rz. 156 m.w.N.). Bei dieser Verfahrenslage war das Amtsgericht zur amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens weder berechtigt noch verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719, beckonline Tz. 18 ff.). Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, dass das Amtsgericht sich außer Stande gesehen hat, die erforderliche richterliche Überzeugungsbildung von der in Streit stehenden Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete unter ausschließlicher Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2019 und ohne gesonderte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu gewinnen. Das entspricht auch der von der Kammer insoweit geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Januar 2023 - VIII ZR 223/21, BeckRS 2023, 2206, beckonline Tz. 4). Randnummer 4 An die negative Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Eine Bindung entfällt gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon, aber gleichzeitig erst dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der neuerlichen Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 2. Juli 2013 - VI ZR 110/13, NJW 2014, 74, beckonline Tz. 7 m.w.N.). Randnummer 5 An diesen Voraussetzungen fehlt es, da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die mittels einer - hier aufgrund des erstinstanzlichen Prozessverhaltens der Klägerin unterbliebenen - Heranziehung des Strengbeweismittels eines Sachverständigengutachtens vorgenommene Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete unrichtiger ist als eine solche, die sich - zudem im Wege einer bloßen Schätzung - ausschließlich auf einen Mietspiegel stützt (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 2020 - VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76, beckonline Tz. 18 ff). Allerdings wäre eine der Klägerin günstigere Beurteilung selbst für den Fall ungerechtfertigt, dass die Kammer einer Bindung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht unterliegen sollte. Denn die erforderliche richterliche Überzeugungsbildung über die tatsächliche Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete ließe sich hier wegen der von der beklagten Vermieterin erhobenen Einwände unter ausschließlicher Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Kammer ohnehin nicht gewinnen, auch wenn sie den Berliner Mietspiegel 2019 grundsätzlich als taugliches Instrument zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete erachtet (vgl. Kammer, Vorlagebeschl. an den Gerichtshof der Europäischen Union, Beschl. v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182 Tz. 32). II. Randnummer 6 Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001540039 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 67 S 149/17
§ 556d§ 556e§ 556g
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Zivilkammer Entscheidungsdatum: 14.09.2017 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 67 S 149/17 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 S 1 BGB, §§ 556dff BGB, § 556e Abs 1 BGB, § 556g Abs 2 S 2 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Wohnraummiete: Verfassungswidrigkeit der "Mietpreisbremse"; Anforderungen an die Rüge überbezahlter Miete Leitsatz 1. § 556d BGB ist - zur Überzeugung der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.(Rn.7) 2. Die gemäß § 556d Abs. 1 BGB durchschnittlich zulässige Neu- oder Wiedervermietungsmiete für Wohnraum im Vergleich des hauptstädtischen Vermietungsmarktes (Berlin (West)) zum höchstpreisigen großstädtischen Vermietungsmarkt (München) unterscheidet sich um 5,14€/m2, mithin um 72%.(Rn.18) 3. Die in § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB begründete Pflicht zur Darlegung konkreter Umstände verlangt, dass der Mieter die Zulässigkeit der vereinbarten Miete vor einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter tatsächlich prüft und sich mit den preisbildenden Faktoren in seiner Rüge qualifiziert auseinander setzt (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 33).(Rn.3) Orientierungssatz Hinweis: Das Berufungsverfahren ist durch Urteil beendet worden. Verfahrensgang vorgehend AG Wedding, kein Datum verfügbar, 3 C 110/16 nachgehend LG Berlin 67. Zivilkammer, 19. September 2017, 67 S 149/17, Urteil Tenor Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Klage in Höhe von 706,28 EUR für die den Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 betreffenden Ansprüche richtet. Im Umfang der mit der übrigen Berufung verfolgten Ansprüche in Höhe von 127,54 EUR beabsichtigt die Kammer, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 556d BGB in der Fassung des MietNovG vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Gründe I. 1. Randnummer 1 Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin mit ihr Zahlungsansprüche in Höhe von 706,68 EUR wegen im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 gemäß § 556g Abs. 1 überzahlter Miete verfolgt. Das Amtsgericht hat die darauf gerichtete Klage zutreffend abgewiesen, da die Voraussetzungen der § 556g Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Unbeschadet der Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB und der MietenbegrenzungsVO des Berliner Senats vom 28. April 2015 stehen der Klägerin Ansprüche nicht zu, da sie vor diesem Zeitraum entgegen § 556g Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB einen Verstoß gegen die §§ 556d und 556e BGB nicht hinreichend konkret gerügt hat. Randnummer 2 § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB schließt Ansprüche, die auf einen Verstoß gegen die §§ 556d und 556e BGB gestützt sind, für Zeiträume vor Ausspruch und Zugang einer qualifizierten Rüge des Mieters aus. An einer solchen Rüge fehlte es hier, auch wenn sich die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2016 auf einen Verstoß gegen die “gesetzlichen Vorschriften zur Mietpreisbegrenzung” berufen hat. Randnummer 3 Die in § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB begründete Pflicht zur Darlegung konkreter Umstände verlangt, dass der Mieter die Zulässigkeit der vereinbarten Miete vor einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter tatsächlich prüft und sich mit den preisbildenden Faktoren in seiner Rüge qualifiziert auseinander setzt (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Klägerin vom 19. Januar 2016 nicht gerecht, da es weder die nach ihrer Auffassung zulässige Miete beziffert noch die dafür preisbildenden Faktoren – des Berliner Mietspiegels 2015 – benennt. Nichts anderes folgt aus § 20 Nr. 1 des Mietvertrages vom 20. August 2015, ausweislich dessen im Falle der vollständigen oder teilweisen Unwirksamkeit des Vertrages “die entsprechenden gesetzlichen Regelungen an deren Stelle treten”. Das sind – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – die §§ 556d ff. BGB mit ihrer in § 556g Abs. 2 BGB anspruchsbegründend formulierten Verpflichtung zum vorherigen Zugang einer qualifizierten Rüge. Dieser hat die Klägerin nicht genügt. Keine ihr günstigere Beurteilung folgt aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, die nur anwendbar ist, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Auslegungszweifel verbleibt, da mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 14. Juni 2017 – IV ZR 161/16, NJW-RR 2017, 992, juris Tz. 12). Auch daran fehlt es bei der in § 20 Nr. 1 des Mietvertrages getroffenen Regelung. 2. Randnummer 4 Das Verfahren ist im Übrigen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, da die Vorschrift des § 556d Abs. 1 BGB für die mit der Berufung weiter verfolgten und die Monate März bis September 2016 - in Höhe von insgesamt 127,54 EUR - betreffenden Ansprüche entscheidungserheblich und zur Überzeugung der Kammer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. a. Randnummer 5 Die Frage, ob § 556d Abs. 1 BGB verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung der von der Klägerin für den Zeitraum März bis September 2016 geltend gemachten Kondiktionsansprüche entscheidungserheblich. Würde die gesetzliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wäre die Kammer an einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Gunsten der Klägerin gehindert, während sie der Berufung bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit zumindest teilweise stattgeben müsste. Randnummer 6 Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 556g Abs. 1, Abs. 2, 556d Abs. 1 BGB sind für den Zeitraum März bis September 2016 erfüllt. Die Klägerin ist den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB vor dem genannten Zeitraum gerecht geworden, indem sie die vereinbarte Miethöhe mit den Anwaltsschreiben vom 24. Februar und 6. Juli 2016 hat qualifiziert rügen lassen. Wie die Berufung zu Recht rügt, ist der geltend gemachte Rückforderungsanspruch auch nicht auf die vom Amtsgericht zuerkannte Höhe beschränkt, da für die Ermittlung der gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miethöhe die ortsübliche Vergleichsmiete maßgeblich ist, für deren Bemessung nicht außer Betracht bleiben durfte, dass die von der Klägerin angemietete Wohnung in Bad und Küche lediglich mit einem Elektroheizkörper ausgestattet war. Da schließlich auch die auf Grundlage des § 556d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erlassene MietenbegrenzungsVO des Berliner Senats vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101) trotz der gerügten Begründungsmängel verfassungsgemäß ist (vgl. Bay. VerfGH, Beschl. v. 4. April 2017 – Vf. 3-VII-16, NJW-RR 2017, 777, juris Tz. 27 ff. (zur MiSchuV v. 10. November 2015 (GVBl S. 398, BayRS 400-6-J); LG Berlin, Urt. v. 29. März 2017 – 65 S 424/16, WuM 2017, 666, juris Tz. 50 ff.), kommt es für den Erfolg der Berufung, soweit sie den Zeitraum März bis September 2016 betrifft, darauf an, ob § 556d Abs. 1 BGB verfassungsgemäß ist. b. Randnummer 7 Die Kammer ist davon überzeugt, dass § 556d BGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Randnummer 8 Der durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 29. März 2017 - 2 BvL 6/11, ZIP 2017, 1009, juris Tz. 98 m.w.N.). Randnummer 9 Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt § 556d BGB zur Überzeugung der Kammer in verfassungswidriger Weise gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 10 Der Gesetzgeber interveniert durch die im MietNovG neu geschaffenen §§ 556d ff. BGB in die Preisbildung bei der Neu- und Wiedervermietung bislang preisfreien Wohnraums. Er hat sich dabei gemäß § 556d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Gebiete beschränkt, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die zusätzlich von der jeweiligen Landesregierung im Verordnungswege als solche mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt worden sind. Randnummer 11 Es kann dahinstehen, ob sich eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung der Vermieter preisfreien Wohnraums bereits daraus ergibt, dass der Bundesgesetzgeber die staatliche Preisintervention zumindest ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht allein vom Vorliegen eines angespannten kommunalen Wohnungsmarktes, sondern zusätzlich von der politischen Willensbildung auf Landesebene und der darauf beruhenden Entscheidung der jeweiligen Landesregierung abhängig gemacht hat, von der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB zum Erlass einer entsprechenden Verordnung Gebrauch zu machen oder nicht. Diese bloße Verordnungsermächtigung führt im Ergebnis dazu, dass Vermieter in Bundesländern, in denen die Landesregierungen - wie in Sachsen, Sachsen-Anhalt und im Saarland - trotz zumindest nicht auszuschließender Anspannung einzelner kommunaler Wohnungsmärkte weiterhin davon absehen, die bundesgesetzliche Ermächtigung in § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB im Verordnungswege umzusetzen oder sich - wie in Nordrhein-Westfalen (vgl. Koalitionsvertrag v. 26. Juni 2017, S. 79) und Schleswig-Holstein (vgl. Koalitionsvertrag v. 16. Juni 2017, S. 93) - sogar dazu entschließen, bereits erlassene Verordnungen wieder aufzuheben, sich gegenwärtig oder zukünftig keiner staatlichen Preisintervention bei der Vermietung preisfreien Wohnraums ausgesetzt sehen. Hingegen unterfallen Vermieter, die wie die Beklagte in einem Bundesland vermieten, in dem die Landesregierung eine auf § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB beruhende Verordnung erlassen hat, dem durch § 556d Abs. 1 BGB gesetzlich angeordneten Preisstopp. Ob der Bundesgesetzgeber dadurch in verfassungswidriger Weise gegen das am Gesamtstaat zu messende Gleichheitsgebot verstoßen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2008 – 1 BvF 4/05, BVerfGE 122, 1, juris Tz. 95; Burghardt, in: Leibholz/Rinck, GG, 74. Lieferung Juli 2017, Art. 3 Rz. 221 m.w.N.) und gleichzeitig die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die bundesstaatliche Kompetenzverteilung unterlaufen hat, indem er den Landesregierungen als Verordnungsadressaten auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB vollständige politische Entscheidungsfreiheit zum Verordnungserlass eingeräumt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 1988 – 2 BvL 9/85, BVerfGE 78, 249, juris Tz. 57 ff.), von der die genannten Bundesländer bereits negativ Gebrauch gemacht haben oder voraussichtlich demnächst Gebrauch machen werden, bedarf hier keiner Entscheidung. Randnummer 12 Die in § 556d Abs. 1 BGB angeordnete Begrenzung der Neu- und Wiedervermietungsmieten verstößt unabhängig davon, ob bereits die unzureichend gebundene Delegation der Gesetzgebungsmacht des Bundesgesetzgebers auf die Landesexekutive zur Verfassungswidrigkeit führt, in zweifacher Hinsicht und jeweils unabhängig voneinander gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn sie stellt ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung einerseits für die Bemessung der zulässigen Neu- und Wiedervermietungsmiete als Bezugsgröße auf die jeweilige - erheblichen regionalen und kommunalen Unterschieden unterworfene - ortsübliche Vergleichsmiete ab und nimmt andererseits gemäß § 556e Abs. 1 BGB diejenigen Vermieter von der Preisintervention des § 556d Abs. 1 BGB bis zur Höhe der Vormiete aus, die die Mietsache vor der Wiedervermietung unter Überschreitung der nunmehr durch § 556d Abs. 1 BGB angeordneten Mietobergrenze vermietet haben. aa. Randnummer 13 Die in § 556d Abs. 1 BGB vorgenommene Bemessung der zulässigen Neu- und Wiedervermietungsmiete anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete verstößt selbst bei Anlegung eines am Willkürverbot orientierten großzügigen Prüfungsmaßstabs gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 14 Der Gesetzgeber greift durch die in den §§ 556d ff. BGB getroffenen Regelungen in die den Mietvertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit überantwortete Preisbildung ein. Ein solches Vorgehen ist zwar bis hin zur staatlichen Preisfestsetzung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. November 1994 – 1 BvR 351/91, BVerfGE 91, 294, juris Tz. 65), doch sind dabei die Grundrechte der Vertragsparteien einschließlich des durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Gleichheitssatzes zu beachten. Dem werden die §§ 556d ff. BGB nicht gerecht. Randnummer 15 Staatliche Preisfestsetzung erfolgt in der Regel durch eine Orientierung am Marktpreis, den tatsächlichen Kosten oder durch eine unmittelbare taxmäßige Festsetzung in Gestalt gesetzlich festgelegter Fixwerte (vgl. Blankenagel/Schröder/Spoerr, NZM 2015, 1, 27 m.w.N.). Das vom Gesetzgeber in § 556d Abs. 1 BGB gewählte Modell zur Preisbildung beinhaltet indes weder eine autonome taxmäßige Festsetzung noch orientiert es sich an den Kosten für die Bereitstellung der Mietsache oder an der für Neu- und Wiedervermietungen ortsüblichen Marktmiete, die für die Bemessung der Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB maßgeblich ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2017 - VIII ZR 17/16, NJW 2017, 387, juris Tz. 10). Stattdessen stellt § 556d Abs. 1 BGB auf die ortsübliche Vergleichsmiete ab. Diese wird gemäß § 558 Abs. 2 BGB im Wesentlichen gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde in den letzten vier Jahren für vergleichbaren Wohnraum vereinbart oder geändert worden sind. Damit unterwirft § 556d Abs. 1 BGB die Vermieter preisfreien Wohnraums in der von § 556d Abs. 2 BGB erfassten Gebietskulisse einer typisierenden Belastungsregelung, deren wirtschaftliche Folgen die Vermieter in Kommunen mit einer vergleichsweise niedrigen ortsüblichen Vergleichsmiete erheblich härter treffen als die mit einer vergleichsweise hohen. Diese ungleichen Belastungsfolgen stehen in einem krassen Missverhältnis zu den mit der gesetzlichen Typisierung verbundenen Vorteilen und begründen deshalb zur Überzeugung der Kammer einen verfassungswidrigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 16 Der Gesetzgeber darf sich - wie stets bei der Ordnung von Massenerscheinungen - bei der Ausgestaltung seiner Normen zwar generalisierender, typisierender und pauschalisierender Regelungen bedienen. Er braucht nicht um die Gleichbehandlung aller denkbarer Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Eine gesetzliche Typisierung darf aber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1991 – 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 359, juris Tz. 40). Die Typisierung setzt dabei allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung einer Belastungsregelung darf ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 2010 – 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, juris Tz. 52). Da die Sachverhalte in der Lebenswirklichkeit sich nie völlig gleichen, müssen gewisse Verschiedenheiten stets vernachlässigt werden. Jede pauschale Belastungsregelung bringt gewisse Ungleichheiten mit sich; denn sie lässt die individuelle Besonderheit des einzelnen Vorganges außer Acht und begnügt sich mit der “Typengerechtigkeit” auf Grund eines typischen Tatbestandes. Darin allein liegt noch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 1976 – 1 BvR 2328/73, BVerfGE 43, 1, juris Tz. 33). Wirkt sich jedoch ein Gesetz, das durch eine besonders weite Fassung des typisierten Sachverhalts äußerlich eine ungleiche Behandlung vermeidet, praktisch dahin aus, dass ganze Gruppen von Betroffenen wesentlich stärker belastet sind als andere, und stehen diese ungleichen wirtschaftlichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, genügt das Gesetz dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere dann nicht, wenn eine andere, der Verfassung besser entsprechende Typisierung genauso möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. April 1978 – 1 BvL 29/76, BVerfGE 48, 227, juris Tz. 41). So liegt der Fall hier: Randnummer 17 § 556d Abs. 1 BGB begrenzt in der von § 556d Abs. 2 BGB erfassten Gebietskulisse die zulässige Neu- und Wiedervermietungsmiete auf 110% der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dabei vermeidet die Vorschrift durch die besonders weite Fassung ihrer Typisierung zwar äußerlich eine ungleiche Behandlung sämtlicher Vermieter im gesetzlichen Geltungsbereich, da sich die zulässige Miete gleichmäßig an der “ortsüblichen Vergleichsmiete” orientiert. Tatsächlich jedoch belastet die Regelung Vermieter in Kommunen mit einer vergleichsweise niedrigen ortsüblichen Vergleichsmiete wesentlich stärker als solche in Kommunen mit einer hohen, selbst wenn die unterschiedliche Belastungswirkung wegen der kommunal ebenfalls nicht einheitlichen Höhe der Gestehungskosten und der erzielbaren Marktmiete eine Milderung erfahren kann. Das hat wegen des bundesweit preislich seit langem stark gespreizten Wohnungsmietmarkes zur Folge, dass die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Grenze für Neu- und Wiedervermietungen regional und kommunal ganz erhebliche Unterscheide aufweist: Randnummer 18 Während die Mietobergrenze unter Zugrundelegung des im Gesetzgebungsverfahren herangezogenen - und die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete im Jahre 2013 betreffenden - Datenmaterials bei Vermietungen in Berlin pro Quadratmeter bei durchschnittlich 6,49 EUR (5,90 EUR + 10 %) lag, belief sie sich in Frankfurt a.M. auf 8,60 EUR (7,82 EUR + 10 %), in Stuttgart auf 9,02 EUR (8,20 EUR + 10%) und in München auf 11,28 EUR (10,25 EUR + 10%) (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 12). Davon ausgehend war es Vermietern in München gemäß § 556d Abs. 1 BGB gestattet, im Vergleich zu Vermietern in Berlin pro Quadratmeter vermieteten Wohnraums wirksam einen um durchschnittlich 4,79 EUR und damit um 73,8 % höheren Mietzins zu vereinbaren. Unter Zugrundelegung der identischen - und aktualisierten - Datenquelle für das Jahr 2016 beläuft sich die gemäß § 556d Abs. 1 BGB maßgebliche Obergrenze für Berlin (West) durchschnittlich auf 7,14 EUR (6,46 EUR + 10 %), für Frankfurt a.M. auf 8,73 EUR (7,94 EUR + 10 %), für Stuttgart auf 10,74 EUR (9,76 EUR + 10%) und für München auf 12,28 EUR (11,16 EUR + 10%) (vgl. F+B Mietspiegelindex 2016, http:/www.f.-und-b.de/beitrag/fb-mietspiegelindex-2016-veröffentlicht.html, abgerufen am 12. September 2017). Danach unterscheidet sich die gemäß § 556d Abs. 1 BGB durchschnittlich zulässige Neu- oder Wiedervermietungsmiete für Wohnraum im Vergleich des hauptstädtischen Vermietungsmarktes (Berlin (West)) zum höchstpreisigen großstädtischen Vermietungsmarkt (München) um 5,14 EUR/qm, mithin um 72 %. Randnummer 19 Die durch die gewählte Bezugsgröße hervorgerufene - und wesentliche - ungleiche bundesweite Belastung der Vermieter in der von § 556d Abs. 2 BGB erfassten Gebietskulisse lässt sich durch den verfolgten Gesetzeszweck, die mit der Typisierung verbundenen Vorteile und sonstige Sachgründe nicht rechtfertigen. Sie stellt sich vielmehr als gleichheitswidrig dar, da mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung ein einleuchtender Grund für die Hinnahme der evident ungleichen Belastungswirkung fehlt und nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. März 2017 - 2 BvL 6/11, ZIP 2017, 1009, juris Tz. 101). Randnummer 20 Der Gesetzgeber verfolgt mit den §§ 556d ff. BGB weder die Beseitigung von Wohnungsengpässen noch den abstrakten Selbstzweck, den Mietanstieg in der durch § 556d Abs. 2 BGB festgelegten Gebietskulisse zu dämpfen. Er beabsichtigt vielmehr, einkommensschwächeren Haushalten und Durchschnittsverdienern in angespannten Wohnungsmärkten auch weiterhin die bezahlbare Anmietung von Wohnraum zu ermöglichen und gleichzeitig deren Verdrängung aus ihren bisherigen Mietverhältnissen entgegen zu wirken (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 1, 11, 19; BGH, Urt. v. 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, NJW 2016, 476, juris Tz. 56). Dabei ist er in Kenntnis der erheblich voneinander abweichenden ortsüblichen Vergleichs- und Marktmieten in den genannten Kommunen zu der Überzeugung gelangt, dass die Regelung der §§ 556d ff. BGB, mit der “in erster Linie sozialpolitische Zwecke” verfolgt werden (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 15), auch in Kommunen mit einer hohen Vergleichs- und Marktmiete geeignet ist, sozial ausgewogene Strukturen zu erhalten, die Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Mieter aus begehrten Wohnlagen zu begrenzen und dort Wohnraum für breitere Bevölkerungsschichten bezahlbar zu halten (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 19). Wenn der Gesetzgeber allerdings davon ausgeht, die verfolgten sozialpolitischen Gesetzesziele zu Gunsten von einkommensschwächeren Haushalten und Durchschnittverdienern in hochpreisigen Kommunen - wie in München - auch bei einer durchschnittlichen Quadratmetermiete von 11,28 EUR (2013) bzw. 12,28 EUR (2016) zu verwirklichen, ist es nicht folgerichtig, Vermietern die Neu- und Wiedervermietung in für Mieter günstigeren Kommunen - wie Berlin - bereits bei einer ganz erheblich darunter liegenden Quadratmetermiete von über 6,49 EUR (2013) bzw. 7,14 EUR (2016) zu versagen. Der Ausgangstatbestand einer Belastungsregelung - wie der §§ 556d ff. BGB - hat zur Wahrung des auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Gleichheitsgrundsatzes im Wesentlichen folgerichtig im Sinne von belastungsgleich zu erfolgen. Die Bemessungsgrundlage muss deshalb den erfassten wirtschaftlichen Vorgang sachgerecht aufnehmen und realitätsgerecht abbilden. Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 29. März 2017 - 2 BvL 6/11, ZIP 2017, 1009, juris Tz. 104 m.w.N.). Daran indes fehlt es bei den §§ 556d ff. BGB (so auch Blankenagel/Schröder/Spoerr, NZM 2015, 1, 28 (mit abweichender Begründung)). Randnummer 21 Das signifikant ungleiche bundesweite Ausmaß der auf die in der Gebietskulisse des § 556d Abs. 2 BGB tätigen Vermieter entfalteten Belastungswirkung entbehrt nicht nur eines besonderen sachlichen, sondern gleichzeitig auch eines sachlich einleuchten Grundes. Tragfähige Sachgründe für die Ungleichbehandlung lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, da der Gesetzgeber, der zur zeitnahen und realitätsgerechten Erfassung der maßgeblichen sozialen Wirklichkeit angehalten war (vgl. BVerfG, Urt. v. 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, BVerfGE 125, 175, juris Tz. 138), im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die für eine mögliche sachliche Rechtfertigung relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietinteressenten und Bestandsmietern in der zu erfassenden Gebietskulisse nicht erhoben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 – 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115, juris Tz. 66, 69). Eine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ist aber auch sonst nicht ersichtlich. Sie wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die vom Gesetzgeber adressierten “einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener” in höherpreisigen Mietmärkten - wie München - über ein signifikant höheres “niedriges” oder “durchschnittliches” Einkommen verfügten als solche in günstigeren Mietmärkten - wie Berlin - oder wenn zumindest ein Zusammenhang zwischen der kommunal ganz erheblichen Unterschieden unterworfenen Höhe der aus dem Zeitraum der letzten vier Jahre ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete und der jeweiligen Einkommenssituation einkommensschwächerer oder durchschnittlich verdienender Haushalte zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiedervermietung bestünde. Dafür allerdings fehlt jeglicher belastbare Anhalt, zumindest ein solcher, der in der Gebietskulisse des § 556d Abs. 2 BGB - auch unter der gebotenen Berücksichtigung unterschiedlicher Gestehungskosten und Markmieten - eine bundesweite Spreizung der zulässigen Neu- und Wiedervermietungsmiete um nahezu 75 % als Folge der vom Gesetzgeber mit den §§ 556d ff. BGB gesamtstaatlich verfolgten sozialpolitischen Ziele rechtfertigen würde. Randnummer 22 Der darauf beruhenden Verfassungswidrigkeit stehen mit der vom Gesetzgeber gewählten Typisierung verbundene Vorteile bereits deshalb nicht entgegen, da zur Verwirklichung des verfolgten Gesetzeszwecks mehrere unterschiedliche - auch taxmäßige - Alternativmodelle zur kosten-, markt- oder einkommensbezogenen Preisintervention zur Verfügung standen, mit denen eine Art. 3 Abs. 1 GG und der Verfassung insgesamt besser entsprechende Typisierung genauso möglich gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. April 1978 – 1 BvL 29/76, BVerfGE 48, 227, juris Tz. 41; Blankenagel/Schröder/Spoerr, NZM 2015, 1, 27). Randnummer 23 Nichts anderes folgt daraus, dass die §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG a.F. und 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 1985 - 1 BvL 23/84, BVerfGE 71, 230, juris Tz. 57; BGH, Urt. v. 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, NJW 2016, 476, juris Tz. 51). Zwar belasten auch die genannten Vorschriften zur Erhöhung der Bestandsmiete die Vermieter bundesweit - abhängig von der unterschiedlichen Höhe der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete - wirtschaftlich nicht einheitlich intensiv, doch erwächst daraus noch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn dafür wäre eine wesentlich stärkere Belastung einzelner Gruppen von Vermietern erforderlich. An einer solchen indes fehlt es bei isolierter Betrachtung der für die Erhöhung der Bestandsmieten maßgeblichen gesetzlichen Regelungen allein deshalb, weil Vermieter, die in Gemeinden mit vergleichsweise niedriger ortsüblicher Vergleichsmiete tätig sind, nicht daran gehindert sind, die unterschiedliche Belastungswirkung der bundesweit heterogenen ortsüblichen Vergleichsmiete auf die Möglichkeit zur späteren Vergleichsmietenerhöhung im Moment der Begründung des Mietverhältnisses zumindest teilweise dadurch zu kompensieren, dass sie eine Ausgangsmiete vereinbaren, die der örtlichen Marktmiete entspricht oder diese sogar übersteigt. Diese Möglichkeit wird ihnen erstmals durch § 556d Abs. 1 BGB und dessen nochmalige tatbestandliche Anknüpfung an die ortsübliche Vergleichsmiete bei gleichzeitiger Entkoppelung von der Marktmiete genommen. Die dadurch erzeugte Gesamtbelastung führt gegenüber Vermietern, die in Märkten mit einer vergleichsweise hohen ortsüblichen Vergleichsmiete tätig sind, im Ergebnis zu einer weiteren Vertiefung der ohnehin ungleichen Belastungswirkung nicht nur bei der Vereinbarung der Ausgangsmiete (§ 556d Abs. 1 BGB), sondern auch bei der Erhöhung der Bestandsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1, Abs. 2 BGB) und bei der Bemessung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB). bb. Randnummer 24 Unabhängig davon verstößt § 556d BGB zur Überzeugung der Kammer auch deshalb in verfassungswidriger Weise gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil § 556e Abs. 1 BGB ohne sachliche Rechtfertigung diejenigen Vermieter von der Preisintervention des § 556d Abs. 1 BGB bis zur Höhe der Vormiete ausnimmt, die die Mietsache vor der Wiedervermietung unter Überschreitung der nunmehr durch § 556d Abs. 1 BGB angeordneten Mietobergrenze vermietet haben. Randnummer 25 Der allgemeine Gleichheitssatz gilt nicht nur für ungleiche Belastungen, sondern auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist deshalb auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen hingegen ohne sachliche Rechtfertigung vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08, BVerfGE 121, 317, juris Tz. 151). Daran gemessen ist der generelle Ausschluss aller - nicht von den weiteren Ausnahmetatbeständen der §§ 556e Abs. 2, 556f BGB erfasster - Vermieter, deren Vormiete die Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB nicht überschreitet, von der durch § 555e Abs. 1 BGB gewährten Begünstigung nicht gerechtfertigt. Randnummer 26 Die hier zu beurteilende Differenzierung zwischen Vermietern im Allgemeinen und solchen, die im Vormietverhältnis eine die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % überschreitende Miete vereinbart haben, behandelt Sachverhalte unterschiedlich. Gleichwohl ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von einer strengen Bindung des Gesetzgebers auszugehen, weil die Ungleichbehandlung der Sachverhalte hier eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt, die eine negative Auswirkung auf deren grundrechtlich geschützte Freiheiten hat (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Tz. 153). Die differenzierenden Regelungen der §§ 556d Abs. 1, 556e Abs. 1 BGB führen dazu, dass nicht privilegierte Vermieter anders als solche i.S.d. § 556e Abs. 1 BGB daran gehindert sind, die Mietsache in einer die Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB überschreitenden Höhe zu vermieten. Für diese Ungleichbehandlung fehlt es an hinreichenden Sachgründen (vgl. Blankenagel/Schröder/Spoerr, NZM 2015, 1, 27; a.A. LG Berlin, a.a.O., juris Tz. 48 (ohne nähere Begründung)). Randnummer 27 Der Gesetzgeber verfolgt mit den §§ 556d ff. BGB “in erster Linie sozialpolitische Zwecke” (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 15). Die zu diesem Gesetzeszweck in Widerspruch stehende Begünstigung der durch § 555e Abs. 1 BGB in Höhe der “Vormiete” privilegierten Vermieter hat er dabei mit Erwägungen des “Bestandsschutzes” begründet (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 16, 19, 29, 30). Sofern die Vormiete die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete übersteige, solle der Vermieter nicht “gezwungen” sein, die Miete im nachfolgenden Mietverhältnis zu senken; Gesetzeszweck sei nämlich nicht die “Absenkung bereits vereinbarter Mietentgelte”, sondern die “Unterbindung unangemessener Preissprünge” bei der Wiedervermietung (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 29, 30). Randnummer 28 Diese Gründe sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen für Vermieter mit einer die Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB übersteigenden Vormiete und den übrigen in der Gebietskulisse des § 556d Abs. 2 BGB tätigen Vermietern rechtfertigen könnten. Zwar steht dem Gesetzgeber bei der Erstreckung des gesetzlichen Geltungsbereichs und der Begründung von Ausnahmetatbeständen ein Spielraum zu; dieser findet jedoch sein Ende, wenn es an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen den gesetzlichen Regelungszielen und der Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Januar 2012 – 1 BvL 21/11, BVerfGE 130, 131, juris Tz. 49). Randnummer 29 So liegt der Fall hier, in dem bereits die Begründung des durch § 556e Abs. 1 BGB geschaffenen Begünstigungstatbestandes den Gesetzeszweck des MietNovG aus dem Blick verloren hat. Denn dieser lag gerade nicht in der Unterbindung von “Preissprüngen”, sondern in der Marktöffnung für einkommensschwächere Bevölkerungsschichten und in der Verhinderung zunehmender Gentrifizierung. Für die Verwirklichung dieser Gesetzesziele sind gegenüber der Vormiete gesteigerte Wiedervermietungsmieten solange unschädlich, wie die absolute Höhe der neu verlangten Miete der Anmietung des Wohnraums durch einkommenschwächere Mieter nicht entgegen steht oder die Verdrängung von Bestandsmietern begünstigt. Schädlich hingegen sind stabile Wiedervermietungsmieten i.S.d. § 556e Abs. 1 BGB, die zwar zu keinem “Preissprung” gegenüber der Vormiete führen, jedoch wegen ihrer beträchtlichen absoluten Höhe einkommenschwächere Mieter von einer Anmietung ausschließen oder über ihren Einfluss auf die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zumindest mittelbar die Verdrängung von Bestandsmietern fördern. Gemessen an den verfolgten Gesetzeszielen entbehrt es deshalb der sachlichen Rechtfertigung, die Vermieter danach zu differenzieren, ob eine Begrenzung der Wiedervermietungsmiete nach § 556d Abs. 1 BGB zu einer “Absenkung bereits vereinbarter Mietentgelte” führt oder nicht. Randnummer 30 Es kommt hinzu, dass die Ungleichbehandlung auch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlichtweg unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. März 2017 - 2 BvL 6/11, ZIP 2017, 1009, juris Tz. 101). Denn sie hat zur Folge, dass diejenigen Vermieter, die bislang zu einer maßvollen Miete vermietet und damit dem Gesetzeszweck des MietNovG entsprochen haben, auch einkommensschwächeren Mietern die Anmietung von Wohnraum zu ermöglichen, gegenüber denjenigen Vermietern benachteiligt werden, die Mietverträge in der Vergangenheit unter - maximaler - Ausschöpfung der am Markt erzielbaren Miete abgeschlossen und damit in einem ungleich höheren Maße zu einer Anspannung des betroffenen Wohnungsmarktes beigetragen haben (vgl. Blankenagel/Schröder/Spoerr, NZM 2015, 1, 27). Das gilt erst recht im Verhältnis zu solchen Vermietern, die in einer Gemeinde mit einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete tätig sind, da ihnen nicht nur die ohnehin gleichheitswidrige bundesweite Spreizung der durch § 556d Abs. 1 BGB bestimmten unterschiedlichen Mietobergrenzen zu Gute kommt, sondern über § 555e Abs. 1 BGB auch noch ein vorvermietungsbedingter Zusatzvorteil gewährt wird. Randnummer 31 Schließlich sind auch die vom Gesetzgeber ins Feld geführten Erwägungen des “Bestandsschutzes” nicht geeignet, die durch § 556e Abs. 1 BGB bewirkte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Bestandschutzregelungen sind gerechtfertigt, wenn ein von einer gesetzlichen Verschärfung berührter Personenkreis im Vertrauen auf einen - durch ein Rechtsverhältnis - geschaffenen Bestand betroffen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08, BVerfGE 123, 186, juris Tz. 151). An einem solchen Bestand fehlt es bei der in einem Vormietverhältnis erzielten “Vormiete”, da ein Vermieter auf den geschaffenen vertraglichen Bestand nach Beendigung des Vertrages nicht mehr berechtigt auch für die Zukunft vertrauen kann. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn bei der Vermietung von Wohnraum stets vom unveränderten Fortbestand der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auszugehen wäre. Ein solches Vertrauen ist aber noch nicht einmal bei einem Bestandsmietverhältnis und damit erst recht nicht bei einer lediglich in Aussicht genommenen Vermietung begründbar (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 2015 - VIII ZR 217/14, NJW 2016, 476, juris Tz. 57 m.w.N.). Die Einführung der §§ 556d ff. BGB war allenfalls geeignet, das Vertrauen in den Bestand der vorherigen Gesetzeslage zu betreffen, auch weiterhin wirksam eine freie und lediglich durch die §§ 134, 138 BGB, 5 WiStG, 291 StGB beschränkte Vereinbarung über die Miethöhe treffen zu können. Dieses Vertrauens indes war nicht allein bei den durch § 556e Abs. 1 BGB privilegierten, sondern bei sämtlichen in der Gebietskulisse des § 556d Abs. 2 BGB tätigen Vermietern berechtigt. II. Randnummer 32 Die Kammer schlägt den Parteien vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises und der mittlerweile erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses den Abschluss des nachfolgenden Vergleichs vor: Randnummer 33 Die Beklagte zahlt an die Klägerin über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere 63,77 EUR. Randnummer 34 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz nach Maßgabe der im angefochtenen Urteil getroffenen Kostengrundentscheidung. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz und den Kosten des Vergleichs hat die Klägerin 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen. Randnummer 35 Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Vergleichsannahme bis zum 18. September 2017, 14:00 Uhr. Im Falle der Vergleichsannahme würde die Kammer unter Aufhebung des Termins gemäß § 278 Abs. 6 ZPO verfahren. 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LG Berlin 65 S 159/22
§ 556d§ 556g
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Zivilkammer Entscheidungsdatum: 21.03.2023 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 65 S 159/22 ECLI: ECLI:DE:LGBE:2023:0321.65S159.22.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 556d Abs 1 BGB, §§ 556dff BGB, § 556g Abs 1a BGB Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Anwendung von Mietpreisbremse nach Wohnungstausch Leitsatz Bei Austausch des Mietobjektes auf Wunsch des Mieters ist im Zweifel nur von einer Vertragsänderung, nicht von einer Novation, auszugehen. Der Umstand, dass neben dem Austausch des Mietobjektes eine - der Ausstattung und Größe geschuldete - Anpassung der Miete nach oben vereinbart wurde, steht der Annahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung nicht entgegen. Orientierungssatz 1. Die so genannte Mietpreisbremse ist auch auf ein vor deren Inkrafttreten begründetes Vertragsverhältnis nicht anwendbar, wenn auf Wunsch des Mieters nur ein Austausch des Mietobjektes (hier: größere Wohnung) stattfand. Einer einvernehmlichen Vertragsänderung steht es dabei nicht entgegen, wenn neben dem Austausch des Mietobjektes eine - der Ausstattung und Größe geschuldete - Anpassung der Miete vereinbart wurde.(Rn.5) 2. Ein auf Aufhebung des alten und Begründung eines neuen Mietverhältnisses gerichteter Wille der Parteien kann dann nicht festgestellt werden, weil die Interessen des Mieters eindeutig gegen einen solchen Willen sprechen. Der Mieter musste beispielsweise nicht zunächst das alte Mietverhältnis kündigen, verbunden mit dem (üblichen) Risiko doppelter Mietzahlungen über den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Neukölln, 28. Juli 2022, 10 C 481/21 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 28. Juli 2022 - 10 C 481/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Randnummer 2 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Randnummer 3 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der Auskünfte nach § 556g Abs. 1a BGB, auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat Juli 2020 in Höhe von 96,15 € und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 €. Randnummer 4 Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, §§ 556d ff. BGB in Verbindung mit der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015 (MietBegrV Berlin 2015) sind auf das hier gegenständliche Vertragsverhältnis nicht anwendbar; dieses ist außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschriften begründet worden. Ob die beanstandete Miete die nach § 556d Abs. 1 BGB höchst zulässige Miete überhaupt überschreitet, kann daher dahinstehen. Randnummer 5 Zu Recht wendet der Beklagte sich gegen die Annahme einer Novation des zwischen den Parteien bereits zum 1. Mai 2012 begründeten Mietvertrages durch den Austausch des Mietobjektes auf Wunsch des Zedenten (Mieters). Randnummer 6 Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung - die auch die Hauptleistungspflichten, zum Beispiel den Austausch des Mietobjekts betreffen kann - und einer Novation durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben (BGH, Urt. v. 21. November 2012 - VIII ZR 50/12, juris Rn. 20, m.w.N.; Beschl. v. 22. Juni 2010 - VIII ZR 192/09, juris Rn. 12, m.w.N.). Bei der Auslegung ist die anerkannte Auslegungsregel zu beachten, dass bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, große Vorsicht geboten ist und von einer Novation nur ausnahmsweise ausgegangen werden darf, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen. Im Zweifel ist daher nur von einer Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urt. v. 21. November 2012 - VIII ZR 50/12, juris Rn. 20, m.w.N.). Randnummer 7 Das Amtsgericht hat einen (übereinstimmend) auf Aufhebung des bisherigen Mietvertrages und Abschluss eines neuen Mietvertrages gerichteten Parteiwillens nicht festgestellt. Randnummer 8 Dies zugrunde gelegt ist das Vertragsverhältnis mit dem „1. Nachtrag zum Mietvertrag“ fortgesetzt, nicht aber ein neues Mietverhältnis begründet worden. Randnummer 9 Einen auf Aufhebung des alten und Begründung eines neuen Mietverhältnisses gerichteten Willen der Parteien hat das Amtsgericht nicht festgestellt, sondern dem Beklagten - ohne jede sachlich tragfähige Begründung das Motiv unterstellt, die §§ 556d ff BGB umgehen zu wollen. Randnummer 10 Nach den Maßstäben des BGH ist der Wille der Parteien im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt dafür ist stets der Wortlaut etwa abgegebener Erklärungen, hier der „1. Nachtrag zum Mietvertrag“. Randnummer 11 Der Wortlaut des Nachtrags bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass das mit Mietvertrag vom 26. April 2012 zwischen dem Zedenten und dem Beklagten begründete Mietverhältnis fortgesetzt werden, auf Wunsch des Zedenten ein Wohnungswechsel stattfinden soll. Randnummer 12 Die Vereinbarung kam auf Betreiben und Wunsch des Zedenten zustande. Der Zedent hat die Arbeiten in der Nachbarwohnung wahrgenommen und gegenüber der Beklagtenseite sein Interesse an der deutlich größeren 4-Zimmer-Wohnung (zuvor zwei Zimmer) wegen der Geburt seines Sohnes bekundet. Randnummer 13 Diesem Wunsch ist der Beklagte nachgekommen. Den Parteien stand es frei, den Wunsch des Zedenten im Wege der Vertragsänderung oder - alternativ - im Wege der Beendigung des bisherigen und des Abschlusses eines neuen Mietvertrages über die größere Nachbarwohnung umzusetzen. Randnummer 14 Nach den vom Amtsgericht erkannten, allerdings nicht angewandten Grundsätzen des BGH kann sich eine Vertragsänderung auch auf Hauptleistungspflichten beziehen. Der BGH nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Möglichkeit des Austausches des Mietobjektes. Randnummer 15 Zu Recht beanstandet der Beklagte, dass sich der Entscheidung des Amtsgerichts nicht entnehmen lasse, weshalb hier etwas anderes gelten soll. Der Umstand, dass neben dem Austausch des Mietobjektes eine - der Ausstattung und Größe geschuldete - Anpassung der Miete vereinbart wurde, steht der Annahme einer einvernehmlichen Vertragsänderung nicht entgegen. Randnummer 16 Der Zedent befand sich hier auch nicht etwa in der Neuvermietungssituation, die den Regelungen in §§ 556d ff BGB zugrunde liegt (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, jurisRn. 22ff.). Er äußerte aus dem bestehenden Mietverhältnis heraus gegenüber seinem Vertragspartner den Wunsch nach der Möglichkeit eines Umzugs in die größere Nachbarwohnung. Randnummer 17 Anhaltspunkte dafür, dass dem Zedenten am Abschluss eines neuen Mietvertrages gelegen war und er dieses Ansinnen dem Beklagten gegenüber geäußert hätte, ergeben sich nicht. Diesbezüglich trifft das Amtsgericht ebenso wie bezüglich der Interessenlage der Parteien keine Feststellungen. Randnummer 18 Abgesehen davon, dass nach den BGH-Grundsätzen eine Novation nur im Ausnahmefall angenommen werden darf, wenn ein darauf gerichteter Wille der Parteien unzweifelhaft festgestellt werden kann, hier jedoch nicht feststellbar ist, sprechen insbesondere die Interessen des Zedenten (Mieters) eindeutig gegen einen solchen Willen. Das Vorgehen im Wege der Vertragsänderung lag vielmehr (auch) in seinem Interesse. Randnummer 19 So musste er - da das alte Mietverhältnis nicht beendet, sondern fortgesetzt werden sollte - nicht zunächst das alte Mietverhältnis unter Einhaltung der Frist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB kündigen, verbunden mit dem (üblichen) Risiko doppelter Mietzahlungen über den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Hinzukommt, dass er - für den Fall einer vermieterseitigen Kündigung - wegen der Vertragsänderung von deutlich längeren Kündigungsfristen profitiert, § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB. Die für die bisherige Wohnung gezahlte Mietkaution wurde direkt auf das neue Mietverhältnis übertragen und lediglich aufgestockt. Bei einer Novation wäre der Beklagte berechtigt gewesen, die Kaution für die bisherige Wohnung zurückzuhalten, bis geklärt ist, ob sich Ansprüche gegen den Zedenten aus dem beendeten Mietverhältnis ergeben; der Beklagte hätte - im Einklang mit § 551 BGB - verlangen können, dass der Zedent parallel eine Mietkaution für die neu angemietete Wohnung in monatlichen Raten ab Beginn des neuen Mietverhältnisses an ihn zahlt. Randnummer 20 Die - engen - Voraussetzungen für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts liegen hier nicht vor. Zu Unrecht verweist das Amtsgericht auf eine Entscheidung der Kammer, der ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag (Kammer, Urt. v. 25.4.2018 - 65 S 238/17, juris). Es lässt zudem die von der Kammer in der Entscheidung zugrunde höchst richterlichen Maßstäbe unberücksichtigt. Randnummer 21 Das Verbot von Umgehungsgeschäften gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz insbesondere dann, wenn der Umgehungsschutz erforderlich ist, damit der Zweck eines gesetzlichen Verbotes bei einer eng am Gesetzeswortlaut haftenden Auslegung durch eine davon nicht erfasste rechtliche Gestaltung nicht vereitelt wird (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.1990 - IX ZR 44/90, NJW 1991, 1090, juris Rz. 24ff.; Urt. v. 15.01.1990 - II ZR 164/88, NJW 1990, 982, juris Rz. 13ff.; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl., 2021, BGB § 134 Rn. 18ff., m.w.N.; Staudinger/Fischinger/Hengstberger, 2021, BGB § 134 Rn. 167ff). Randnummer 22 Daraus folgt, dass eine am Sinn und Zweck der umgangenen Verbotsnorm orientierte Auslegung ergeben kann, dass diese auch der scheinbar zulässigen bzw. scheinbar nicht erfassten konkreten rechtsgeschäftlichen Gestaltung entgegensteht (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl., 2021, BGB § 134 Rn. 24). Randnummer 23 Diese Voraussetzungen liegen nicht einmal ansatzweise vor. Hier haben die Parteien einvernehmlich eine einfache, pragmatische Lösung für den erhöhten Wohnbedarf einer jungen Familie - der des Zedenten - gefunden. Es ergeben sich noch nicht einmal belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Nettokaltmiete für die nunmehr um ca. 30 qm größere, mit vier anstelle von zwei Zimmern ausgestattete Wohnung tatsächlich (nennenswert) die nach § 556d Abs. 1 BGB höchst zulässige Miete übersteigt. Nichts deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber solche Lösungen verhindern bzw. unterbinden wollte. Das Gegenteil dürfte ausweislich der Gesetzesmaterialien der Fall sein. Randnummer 24 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 25 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 26 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung beruht auf dem Gesetz und höchstrichterlich bereits geklärten Grundsätzen. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001546580 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 65 S 120/21
§ 556§ 556d§ 556e
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Die detaillierte Regelung zur Überprüfung der weiteren Mietstaffeln und die Einbeziehung des § 556g Abs. 1 BGB in die Bezugnahme auf die §§ 556d bis 556g BGB in 557a Abs. 4 Satz 1 BGB bedeutet zugleich, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass „lediglich" ein Verstoß gegen die §§ 556d ff. BGB vorliegt, nicht von der Gesamtunwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung als solcher ausgeht.(Rn.22) 2. Das grundsätzliche Festhalten an der Wirksamkeit der Staffelmietvereinbarung bewirkt auch, dass der Mieterhöhungsmechanismus des § 557a BGB erhalten bleibt, ebenso wie Mieterhöhungen auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete nach §§ 558 ff. BGB oder Indexmieterhöhungen nach § 557b BGB nach einem ursprünglichen Verstoß gegen § 556d Abs. 1 BGB mit der Folge der Teilunwirksamkeit der Vereinbarung über die Miethöhe bei Mietbeginn in der Zukunft möglich bleiben.(Rn.22) 3. Gibt der Wortlaut der Vorschriften das uneingeschränkte Erfordernis der Wiederholung der Rüge bei jeder Mietstaffel schon nicht zwingend vor, so lässt es sich mit dem Sinn und Zweck der Rügepflicht nicht mehr vereinbaren.(Rn.35) Verfahrensgang vorgehend AG Neukölln, 1. September 2020, 18 C 44/20 nachgehend BGH, 10. Oktober 2023, VIII ZR 45/22, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 11. Mai 2021 - 18 C 44/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 1. September 2020 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 156,66 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28. März 2020 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28. März 2020 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Klageanträge zu 1a), b) und c) erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin vor dem Amtsgericht am 1. September 2020 zu tragen; im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision der Beklagten wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen: Randnummer 2 Das Amtsgericht hat die Beklagte auf die am 27. März 2020 zugestellte Klage im Termin vom 1. September 2020 wegen Säumnis zunächst durch Versäumnisurteil zur Erteilung der von der Klägerin mit den Klageanträgen zu 1 a) bis d) verfolgten Auskünfte sowie zur Zahlung von 234,74 € (überzahlte Miete Oktober 2019) und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 802,71 € verurteilt. Nach form- und fristgerecht eingelegtem Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit es die Beklagte zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 193,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28. März 2020 verurteilt hat; im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben. Es hat die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bezüglich der mit den Anträgen zu 1 a), b) und c) verfolgten Auskunftsansprüche festgestellt, die Klage im Übrigen abgewiesen. Randnummer 3 Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Rückzahlung nicht geschuldeter Miete für den Monat Oktober 2019 nach Inkrafttreten der Mietstaffel zum 1. Oktober 2019 einer erneuten Rüge bedurft hätte. Die Rüge mit Schreiben vom 3. Juni 2019 (Bl. I/25ff d.A.) habe sich nur auf die Ausgangsmiete, nicht aber die Mietstaffel bezogen. Aus dem Wortlaut der Regelung in § 577a Abs. 4 BGB ergebe sich, dass für jede Mietstaffel gesondert geprüft werden müsse, ob sie nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liege oder die weiteren Ausnahmen nach §§ 556e oder 556f BGB vorlägen. Die Ansicht der Klägerin, dass nicht jede Mietstaffel nach erstmaliger Rüge isoliert und stets neu gerügt werden müsse, überzeuge nicht. Der Wortlaut des § 557a Abs. 4 BGB stehe der Einschätzung entgegen, der gerade insgesamt auf die §§ 556d bis 556g BGB verweise und die Regelung des § 556g Abs. 2 BGB nicht davon ausnehme. Das Erfordernis der Rüge mache auch Sinn, da bei Beginn einer neuen Mietstaffel die ortsübliche Vergleichsmiete gestiegen sein kann, so dass hinsichtlich dieser Staffel eine zulässige Miete nach § 556d BGB vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 4 Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Mai 2021 zugestellte Urteil am 18. Juni 2021 Berufung eingelegt und diese am 29. Juni 2021 begründet. Randnummer 5 Die Klägerin meint, eine Rüge müsse nicht für jede Mietstaffel gesondert erfolgen; dies sei bloße Förmelei. Der Gesetzgeber habe die Regelung in § 577a BGB einzig deshalb für notwendig gehalten, um klarzustellen, dass durch eine Staffelmietvereinbarung die Regelungen der Mietspreisbremse nicht umgangen werden können. Zwar blieben die Staffeln unangetastet, die bis zur Rüge bereits eingetreten seien. Das bedeute aber nicht, dass die ortsübliche Vergleichsmiete ständig neu ermittelt werden müsse. Die Rüge beziehe sich auf das gesamte unbefristete Mietverhältnis. § 557a Abs. 4 BGB stelle lediglich klar, dass es hinsichtlich der Anwendbarkeit der Mietpreisbremse und der Frage des Ermittlungszeitpunktes der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht auf den Mietbeginn, sondern auf die einschlägige Staffel ankomme. Das Erfordernis der Rüge, das im Laufe der Regelungshistorie immer weiter abgeschwächt wurde, verfolge einzig das Ziel, das schützenswerte Vertrauen des Vermieters in die Legalität der vereinbarten Miete zu erschüttern, bevor er Rückforderungsansprüchen ausgesetzt ist. Dieses Schutzbedürfnis entfalle bereits bei der ersten Rüge. Randnummer 6 Außerdem sei eine Staffelmietvereinbarung, bei der für eine Staffel der Mietpreisbremsenverstoß feststehe, zwingend in Gänze unwirksam, weil eine teilweise unwirksame Staffelmietvereinbarung den formalen Anforderungen an die Wirksamkeit der Staffelmietvereinbarung nicht mehr entspricht, da die Angaben der Erhöhungsbeträge und der Ausgangsbeträge nicht mehr zutreffend sind. Randnummer 7 Sie meint, auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten müsse die Beklagte deshalb in der vollen Höhe erstatten; sie hat insoweit die Klage in der Berufungsinstanz um 155,48 EUR erweitert. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 11. Mai 2021 - 18 C 44/21 - teilweise abzuändern und die Beklagte unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 1. September 2020 zu verurteilen, an sie 234,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Randnummer 13 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist überwiegend begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen - soweit das Urteil mit der Berufung von der Klägerin angefochten wird - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Randnummer 14 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat Oktober 2019 in Höhe von 156,66 € aus §§ 556d Abs. 1, 2, 556g Abs. 1, 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 557a Abs. 4, 398 BGB iVm der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015 (MietBegrV Berlin 2015). Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Randnummer 15 Da der Mietvertrag am 15. September 2018 begann, ist § 556g BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 §§ 49 Abs. 2, 51 EGBGB. Randnummer 16 a) Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs aufgrund der gesetzlich angeordneten Teilunwirksamkeit der zwischen der Beklagten und dem Zedenten getroffenen Vereinbarungen über die Miethöhe richtet sich nach der Differenz zwischen der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % im Zeitpunkt der Fälligkeit der Miete für Oktober 2019 und der ab 1. Oktober 2019 vereinbarten Mietstaffel, § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB. Randnummer 17 Nach § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB sind - unter den weiteren, hier gegebenen (Wirksamkeits-)Voraussetzungen des § 557a BGB - die §§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden. Für die Berechnung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die erste Miete der jeweiligen Staffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt nach § 557a Abs. 4 Satz 3 BGB erhalten. Randnummer 18 Dies zugrunde gelegt, geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass bei einer Staffelmietvereinbarung die nach § 556d Abs. 1 BGB höchst zulässige Miete bzw. deren Überschreitung nicht nur (einmal) für die erste Miete im Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, sondern für jede einzelne Folgestaffel (erneut) festzustellen ist. Dem entsprechend hat der Gesetzgeber § 556d Abs. 1 BGB für die weiteren Mietstaffeln in zeitlicher Hinsicht modifiziert: Ab der zweiten Staffel tritt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der höchst zulässigen Miete an die Stelle des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Miete der Folgestaffel, § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB. Randnummer 19 Eine einmal zulässig erreichte Miethöhe hat der Gesetzgeber zudem unter Bestandsschutz gestellt. Sinkt die ortsübliche Vergleichsmiete, so bleibt es bei der zulässigen Höhe der vorangegangenen Mietstaffel; eine Senkung der Miete findet nicht statt, § 557a Abs. 4 Satz 3 BGB. Die Regelung wäre ebenso wie die Anordnung in § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB überflüssig, wenn nicht für jede einzelne Staffel gesondert die Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % festzustellen wäre. Randnummer 20 Der Gesetzgeber wollte - wie auch die Klägerin im Ansatz zutreffend sieht - die Umgehung des § 556d BGB durch Staffelmietvereinbarungen verhindern, wobei er ausweislich der Gesetzesbegründung die Möglichkeit in den Blick genommen hat, dass der Vermieter einen - nach § 557a BGB zulässigen - erheblichen Preissprung und damit einhergehend eine Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB höchst zulässigen Miete auf einem durch Gebietsverordnung ausgewiesenen angespannten Wohnungsmarkt erst in einer Folgestaffel, nicht aber bereits in der Ausgangsmiete realisiert (BT-Drs. 18/3121, S. 34). Randnummer 21 Konsequenz des gesetzlich vorgesehenen Umgehungsschutzes ist das Erfordernis der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete und - gegebenenfalls - ihrer Überschreitung um mehr als 10 % für jede einzelne Mietstaffel, dies im Übrigen auch mit der Folge, dass soweit - wie in Berlin - vorhanden, unterschiedliche Mietspiegel heranzuziehen sind (vgl. auch BeckOGK/Siegmund, 1.10.2021, BGB § 557a Rn. 40ff; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 15. Aufl. 2020, § 557a Rn. 70a; Staudinger/J Emmerich (2021) BGB § 557a Rn. 13a; Kammer, Urt. v. 20. Mai 2021 - 65 S 25/21, juris). Randnummer 22 Die detaillierte Regelung zur Überprüfung der weiteren Mietstaffeln und die Einbeziehung des § 556g Abs. 1 BGB in die Bezugnahme auf die §§ 556d bis 556g BGB in § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB bedeutet zugleich, dass der Gesetzgeber - anders als die Klägerin geltend macht - für den Fall, dass „lediglich“ ein Verstoß gegen die §§ 556d ff BGB vorliegt, nicht von der Gesamtunwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung als solcher ausgeht. Der Regelungen hätte es in diesem Fall nicht bedurft. Das grundsätzliche Festhalten an der Wirksamkeit der Staffelmietvereinbarung bewirkt auch, dass der Mieterhöhungsmechanismus des § 557a BGB erhalten bleibt, ebenso wie Mieterhöhungen auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete nach §§ 558ff BGB oder Indexmieterhöhungen nach § 557b BGB nach einem ursprünglichen Verstoß gegen § 556d Abs. 1 BGB mit der Folge der Teilunwirksamkeit der Vereinbarung über die Miethöhe bei Mietbeginn in der Zukunft möglich bleiben. Randnummer 23 b) Dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie den Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff BGB vor Beginn der neuen Mietstaffel - hier am 1. Oktober 2019 - nicht erneut gerügt hat. Randnummer 24 Von der Frage der Berechnung der höchst zulässigen Miete für die erste und die Folgestaffeln zu unterscheiden sind die Voraussetzungen für den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Mietanteilen, die wegen der - kraft Gesetzes - teilunwirksamen Vereinbarung/en über die Miethöhe bei Mietbeginn oder zu Beginn einer neuen Staffel nicht geschuldet waren. Randnummer 25 Nach § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB (aF), auf den § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB (auch) verweist, kann der Mieter vom Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e BGB nicht geschuldete Miete (nur) zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff BGB gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Randnummer 26 Das Amtsgericht entnimmt den unter a) dargestellten Regelungen zur Berechnung der höchst zulässigen Miete für jede einzelne Mietstaffel und der allgemeinen Anordnung zur Anwendung der §§ 556d bis 556g BGB in § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB uneingeschränkt das Erfordernis, dass der Mieter den Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff BGB bei jeder neuen Mietstaffel erneut gerügt haben muss, bevor er nicht geschuldete Mietanteile einer neuen Mietstaffel zurückfordern kann. Randnummer 27 Die Kammer hält den (undifferenzierten) Ansatz des Amtsgerichts nach dem Wortlaut der Regelungen und der Betrachtung in ihrem Zusammenhang nicht für zwingend, nach dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zweck der Rüge für fernliegend und zudem für nicht angezeigt. Randnummer 28 Bezüglich der - wiederholten - Rüge fehlt es zum einen an einer § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB vergleichbaren Regelung. Randnummer 29 Soweit § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB (unter anderem) auf § 556g Abs. 2 BGB verweist und die Anwendung auf jede Mietstaffel anordnet, lässt sich die Vorschrift auch dahin verstehen, dass der Mieter einen Verstoß gegen die §§ 556d ff BGB den Anforderungen des § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend überhaupt gerügt haben muss, dies auch dann, wenn er nicht geschuldete Mietanteile für Staffeln zurückverlangt, die auf die Ausgangsmiete folgen. Mit anderen Worten: Die Rügepflicht entfällt nicht etwa dann generell, wenn der Mieter seine Rückforderung auf Staffelmietanteile beschränkt. Randnummer 30 Hätte der Gesetzgeber auf die Regelung in § 557a Abs. 1 Satz 1 BGB verzichtet, wäre tatsächlich - wie von der Klägerin geltend gemacht - die Überlegung naheliegend, dass die Staffelmietvereinbarung jedenfalls dann insgesamt unwirksam ist, wenn sich der „Fehler“ - wie hier - durch die gesamte Vereinbarung zieht. Randnummer 31 Der „Fehler“ liegt hier - wie nach Erfahrung der Kammer regelmäßig - in der (unzulässigen) Höhe der Ausgangsmiete; sie wird in § 4 Ziff. 1 des Mietvertrages der Berechnung der vier Folgestaffeln (2019 bis 2022) zugrunde gelegt. Die Ausgangsmiete überschreitet die nach § 556d Abs. 1 BGB höchst zulässige Miete so deutlich, dass sich ihre unzulässige Höhe bei der Berechnung zu allen nach § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkten auswirkt und die Rechtsfolgen des § 556g BGB auslöst, was bereits jetzt berechenbar ist, da der Mietspiegel 2021 für Berlin vorliegt. Randnummer 32 Dem Amtsgericht ist zuzugeben, dass es denkbar ist, dass insbesondere bei - wie hier - moderaten Preisanpassungen über die Mietstaffeln der Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete dazu führt, dass bei einer Folgestaffel ein Verstoß gegen § 556d Abs. 1 BGB nicht mehr vorliegt. Randnummer 33 Dieses „Risiko“ wirkt - nach dem Leitbild des § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB - allerdings ohnehin zu Lasten des Mieters, ohne dass es darauf ankommt, ob er - formal betrachtet - die Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf der Grundlage der im Mietspiegel berücksichtigten Kriterien des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Bezug zu der an ihn vermieteten Wohnung einmal oder mehrfach gerügt hat. Randnummer 34 Er kann nach § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 556g Abs. 2 BGB (aF) bei jeder weiteren Staffel - gegebenenfalls in Abhängigkeit von einer veränderten Ausstattung oder angepassten Gewichtungen wohnwerterhöhender bzw. -mindernder Merkmale bei einem neuen Mietspiegel - erneut rügen, er muss es aber nicht. Die Folge ergibt sich aus § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB: Der Mieter muss sich an den Tatsachen festhalten lassen, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete (bzw. Mietstaffel) im (jeweiligen) Rügeschreiben beruht. Randnummer 35 Gibt der Wortlaut der Vorschriften das uneingeschränkte Erfordernis der Wiederholung der Rüge bei jeder Mietstaffel schon nicht zwingend vor, so lässt es sich mit dem Sinn und Zweck der Rügepflicht nicht mehr vereinbaren. Randnummer 36 § 556g Abs. 2 BGB aF, der für bis 31. März 2020 entstandene Mietverhältnisse galt, schloss Rückforderungsansprüche des Mieters für Zeiträume vor dem Zugang einer qualifizierten Rüge beim Vermieter aus. Der Gesetzgeber hielt es (ursprünglich) für unbillig, wenn ein Vermieter Rückforderungsansprüchen trotz redlichen Bemühens, die Maßgaben der §§ 556d ff BGB zu befolgen, ausgesetzt würde; nach Evaluierung der Regelungen der Mietpreisbremse hielt der Gesetzgeber diesen zunächst unterstellten Ansatz für kontraproduktiv und hob die Beschränkung des Rückforderungsanspruchs auf die nach Zugang der Rüge fälligen Mieten weitgehend auf (vgl. BT-Drs. 19/15824, S. 16). Randnummer 37 Das Begründungserfordernis nach der ursprünglichen, hier maßgeblichen Fassung des § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB sollte rein formalisierte Beanstandungen der Preisabrede ohne Bezug zum konkreten Mietverhältnis verhindern, der Mieter sollte dazu angehalten werden, die Zulässigkeit der vereinbarten Miete vor einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter tatsächlich zu prüfen. Darüber hinausgehende Anforderungen wollte der Gesetzgeber damit ausdrücklich nicht aufstellen. Es sollte genügen, wenn der Mieter die Rüge zunächst aufgrund ihm bekannter und allgemein zugänglicher Umstände begründet, sich in der Regel insbesondere darauf beschränkt, die zulässige Miethöhe aufgrund eines örtlichen Mietspiegels zu ermitteln. Sofern der Vermieter - was ihm nach § 556g BGB aF frei stand - bereits bei Vertragsschluss weitere preisbildende Faktoren mitteilt - wie etwa eine höhere Vormiete oder die Durchführung einer Modernisierung - so muss der Mieter sich in der Rüge damit auseinandersetzen, allerdings nur dann (BT-Drs. 18/3121, S. 33). Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber im Rahmen der Ergänzung des § 556g BGB um den Abs. 1a in § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB (nF) aufgegriffen. Randnummer 38 Dies zugrunde gelegt, genügte das Schreiben der Klägerin vom 3. Juni 2019 seinem vom Gesetzgeber intendierten Zweck auch im Hinblick auf die Rüge eines Verstoßes der weiteren Mietstaffeln - hier insbesondere der Miete für Oktober 2019 - gegen die Vorschriften in §§ 556d ff BGB (iVm § 557a Abs. 4 BGB). Randnummer 39 Die hier gegebene Konstellation zeigt zudem, dass sich das uneingeschränkte Verlangen erneuter Rügen bei jeder neuen, hier jährlich vorgesehenen Folgestaffel als reiner Formalismus ohne jeden Erkenntnisgewinn darstellt. Randnummer 40 Die Klägerin hat die Höhe der Ausgangsmiete auf der Grundlage der ihr zugänglichen Informationen und des Berliner Mietspiegels 2019 geprüft und das Ergebnis ihrer Prüfung an die Beklagte im Wege der Rüge herangetragen. Sie hat zugleich die Auskünfte verlangt, auf die der Mieter nach § 556g Abs. 3 BGB einen Anspruch hat, dies allerdings außergerichtlich ohne Erfolg. Die Auskünfte sind erst im Prozess mit Schriftsatz vom 15. Januar 2021 erteilt worden, wobei sie sich nicht auf die Höhe der Miete zugunsten der Beklagten auswirken. Randnummer 41 Die von der Klägerin ihrer Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde gelegten Tatsachen gelten für die Ausgangsmiete ebenso wie für jede Folgestaffel. Sie muss sich - soweit sie künftige Staffeln nicht gesondert rügt - daran festhalten lassen, § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB (aF). Randnummer 42 Für die hier im Streit stehende Miete für Oktober 2019 kommt maßgeblich hinzu, dass die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nach demselben Mietspiegel festzustellen ist wie die Ausgangsmiete: dem Berliner Mietspiegel 2019, dessen Stichtag für die Datenerhebung der 1. September 2018 ist. Nach §§ 558c Abs. 3, 558d Abs. 2 Satz 1 BGB (aF) sieht Anpassungen des Mietspiegels an die Marktentwicklung erst nach zwei Jahren vor. Randnummer 43 Dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Rüge entsprechend war die Beklagte demnach bereits aufgrund des Rügeschreibens der Klägerin vom 3. Juni 2019 - abschließend - in der Lage zu erkennen, dass und weshalb die Mietpreisabrede im Mietvertrag mit dem Zedenten bezüglich der Ausgangsmiete gegen § 556d Abs. 1 BGB verstößt und - da die Ausgangsmiete der Berechnung der Mietstaffeln zugrunde liegt - sich als „Fehler“ in den Folgestaffeln fortsetzt. Sie konnte ohne weitere formale Rügen selbst die höchst zulässige Miete errechnen oder - gegebenenfalls - die Klägerin auf ihre Berechnungsfehler hinweisen, um der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Befriedungsfunktion der Rüge gemäß eine Einigung herbeizuführen, die die Klägerin im Übrigen im Rügeschreiben auch ausdrücklich - allerdings erfolglos - angeboten hat. Randnummer 44 Ein „Mehrwert“ weiterer Rügen lässt sich nicht einmal nach Erteilung der nach § 556g Abs. 3 BGB geschuldeten Auskünfte durch die Beklagte erkennen. Unabhängig davon sieht das Gesetz weder für die Staffelmietvereinbarung noch sonst eine zwingende „Nachbesserung“ der Rüge nach Erteilung der Auskünfte vor, sofern der Vermieter diese nicht ausnahmsweise freiwillig - wie ausgeführt - außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 556g Abs. 1a BGB (nF) bereits bei Mietvertragsschluss erteilt hat; nur dann muss der Mieter sich mit diesen Tatsachen auseinandersetzen. Randnummer 45 c) Der für den Monat Oktober 2019 geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Randnummer 46 Die nach §§ 556g Abs. 1 Satz 1, 2, 556d Abs. 1 in Verbindung mit der MietBegrV Berlin v. 28. April 2015 höchst zulässige Miete beträgt 460,31 € (418,46 € + 10 %). Randnummer 47 Die Wohnung ist unstreitig in das Mietspiegelfeld A 1 des Berliner Mietspiegels 2019 (Stichtag für die Datenerhebung: 01.09.2018) einzuordnen, das eine Mietzinsspanne von 5,50 €/m2 bis 12,97 €/m2 und einen Mittelwert von 7,90 €/m2 ausweist. Randnummer 48 Unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung nach dem Berliner Mietspiegel 2019 ist auf den Mittelwert ein Aufschlag von 80 % der Differenz zwischen dem Mittelwert und dem Spannenoberwert vorzunehmen (12,97 €/m2 - 7,90 €/m2 = 5,07 €/m2 ./. 80 % = 4,06 €/m2 + 7,90 €/m2 = 11,96 x 35 m2 = 418,46 €). Randnummer 49 Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde: Randnummer 50 Die Ausstattung der Wohnung nach den in den Merkmalgruppen 1 (Bad), 2 (Küche) und 3 (Wohnung) zusammengefassten Kriterien wirkt unstreitig wohnwerterhöhend. Randnummer 51 Auch die Merkmalgruppe 4 (Gebäude) ist wohnwerterhöhend zu berücksichtigen. Unstreitig liegt das wohnerhöhende Merkmal des abschließbaren leicht zugänglichen Fahrradabstellraums vor. Die Beklagte hat zudem einen Energieausweis vom 17. Juli 2015 vorgelegt, der (unter anderem) die Behauptung der Beklagten stützt, dass 2014 eine neue Heizanlage installiert wurde sowie einen Endenergiebedarf des Gebäudes von 111,0 kWh(m2a) ausweist. Randnummer 52 Zum Zustand des Treppenhauses/Eingangsbereichs fehlt es an jeglichem Vortrag. Ebenso verhält es sich mit der wohnwertmindernd geltend gemachten Lage der Wohnung. Der Umstand, dass die Wohnung unstreitig in der Remise liegt, ist für die Annahme des wohnwertmindernden Merkmals der Lage im Seitenflügel oder Quergebäude bei verdichteter Bebauung nicht hinreichend. Randnummer 53 Die Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) ist weder wohnwertmindernd, noch -erhöhend zu berücksichtigen. Zu Recht verweist die Beklagte auf die Lage der Wohnung in der Remise auf dem Hof des Grundstücks, der die Wohnung des Zedenten von der für das Vorderhaus im Straßenverzeichnis ausgewiesenen besonderen Lärmbelastung abschirmt, allerdings ohne dass dies die Annahme einer besonders ruhigen Lage tragen würde. Randnummer 54 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe von 729,23 €. Randnummer 55 a) Die Klageerweiterung bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der Berufung um 155,48 € ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig und unterliegt als sogenannte qualifizierte Klageänderung nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. § 533 Rn. 3 mwN, zit. nach juris). Randnummer 56 b) Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249ff., 398 BGB liegen dem Grunde nach vor. Maßgeblich für den hier geltend gemachten Anspruch ist, dass die Beklagte mit dem Verlangen und der Vereinbarung einer Miete, soweit diese die nach § 556d Abs. 1 in Verbindung mit § 556d Abs. 2 und der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin höchst zulässige Miete übersteigt, vorvertragliche Pflichten verletzt hat (BGH, Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352, nach juris Rn. 113ff; Kammer, Urt. v. 20. Juni 2018 - 65 S 70/18, NJW 2018, 2898, nach juris Rn. 43; BeckOGK/Fleindl, 1.4.2021, BGB § 556g Rn. 130; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 556g Rn. 52). Sie hat außerdem gegen ihre Pflicht aus § 556g Abs. 3 BGB verstoßen. Randnummer 57 Da die Pflichtverletzung feststeht, entfiele die Haftung der Beklagten nur, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BeckOGK/Fleindl, 1.4.2021, BGB § 556g Rn. 131). Die als Schuldnerin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zu ihrer Entlastung nichts vorgetragen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2016 - VIII ZR 39/15, WuM 2016, 365, juris Rn. 17). Randnummer 58 c) Der Anspruch der Klägerin besteht jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Randnummer 59 Der Berechnung nach §§ 4 Abs. 5 RDGEG, 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, juris Rn. 117) ist ein Gegenstandswert von bis zu 8.000 € zugrunde zu legen. Randnummer 60 Das Interesse der Klägerin bzw. des Zedenten an den mit Schreiben vom 3. Juni 2019 verlangten Auskünften beschränkt sich nicht auf den Zeitraum der laufenden Staffel, denn - wie ausgeführt - verweist § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB auf die §§ 556d bis 556g BGB (aF) mit der Folge, dass im Rahmen der nach § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB für jede Mietstaffel gesondert festzustellenden etwaigen Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB höchst zulässigen Miete die Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB (erneut) zu berücksichtigen sind, auf die sich das Auskunftsverlangen der Klägerin bezieht. Randnummer 61 Zugrunde zu legen ist daher gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 9 ZPO jedenfalls der von der Klägerin geltend gemachte 47-fache Überschreitungsbetrag, dies jedoch nur in der zugesprochenen Höhe von 156,66 €. Bereits jetzt ist auf der Grundlage des Mietspiegels 2021 berechenbar, dass sich die Differenz bei den weiteren drei Staffeln in keinem Fall zugunsten der Beklagten verändert, das heißt geringer wird. Randnummer 62 Danach ergibt sich bei Ansatz einer Mittelgebühr (§ 2 Abs. 1 RVG, 2300 VV RVG) ein Betrag von 592,80 €, dem eine Auslagenpauschale von 20 € und die Umsatzsteuer von 19 % (116,43 €) hinzuzurechnen ist. Randnummer 63 Soweit das Amtsgericht die Aufrechnung der Beklagten nicht hat durchgreifen lassen, folgt die Kammer den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts, die die Beklagten im Übrigen auch nicht angegriffen hat. Randnummer 64 3. Der Zinsanspruch folgt für den Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Randnummer 65 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 66 2. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO zugelassen, soweit die Kammer die Beklagte auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung verurteilt hat. Randnummer 67 Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1, 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts § 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 1 ZPO. Die Frage stellt sich potenziell in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen, nicht nur im Rahmen der gerichtlichen Rechtsverfolgung, sondern auch der außergerichtlichen Wahrnehmung der sich aus §§ 556d ff BGB folgenden Ansprüche für Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2019 bzw. vor dem 31. März 2020 entstanden sind, für die §§ 556g Abs. 1a, 556g Abs. 2 BGB nF daher nicht gelten, Art. 229 §§ 49 Abs. 2, 51 EGBGB. Die Rechtsfrage ist durch die Neufassung des § 556g BGB im Rahmen des Mietrechtsanpassungsgesetzes 2019 und des Gesetzes über die Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn weder gegenstandslos noch (mit) beantwortet worden. Allein für Mietverhältnisse, die nach dem 31. März 2020 entstanden sind, ist die Frage insofern von untergeordneter Bedeutung als die Rückforderung nicht geschuldeter Miete nicht mehr der Einschränkung des § 556g Abs. 2 Hs. 2 BGB aF unterliegt. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001496602 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 67 S 277/18
§ 556d§ 556g
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Zivilkammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 67 S 277/18 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 134 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Zahlungsansprüche eines Inkassodienstleisters: Anforderungen an die Rüge überbezahlter Miete bei Mietermehrheit; Abgrenzung zwischen Rechtsberatungs- und Inkassotätigkeit im Rahmen der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Leitsatz 1. Bei einer Mietermehrheit ist die Rüge der Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB nur wirksam, wenn sie von oder für alle Mieter erhoben wurde.(Rn.22) 2. Für die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und bloßer Inkassotätigkeit kommt es darauf an, ob die - den Rechtsanwälten eigentümliche - Aufgabe, umfassenden rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund steht, dass es gerechtfertigt ist, das übertragene Mandat als bloße Inkassotätigkeit zu werten (Anschluss BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008, AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534).(Rn.47) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 16. August 2018, 121 C 6/18 nachgehend BGH, 27. Mai 2020, VIII ZR 31/19, Versäumnisurteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 121 C 6/18 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage mit ihrem Antrag zu 2) - Zahlung von 223,07 EUR nebst anteiliger Zinsen - abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Auskunft, anteilige Rückzahlung im Monat September 2017 geleisteter Miete sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat ihre Klage abgewiesen, da die behauptete Abtretung unwirksam sei. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, ihre vorgerichtliche Tätigkeit verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, auch wenn sie als Inkassodienstleisterin registriert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 80-83 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 3 Gegen das ihr am 20. August 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 18. September 2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19. Oktober 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 4 Sie ist der Auffassung, die Klage sei begründet, da sie aktivlegitimiert sei und auch sämtliche Voraussetzungen der §§ 556d ff. BGB erfüllt seien. Die von ihr ausgesprochene Rüge sei wirksam, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigten die verlangte vorgerichtliche Vergütung. Den Mieterinnen der streitgegenständlichen Wohnung falle kein Verstoß gegen § 254 BGB zur Last. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 7 Auskunft über folgende Frage zu erteilen: Randnummer 8 Welche Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit Frau X und Frau Y in der von der Beklagten angemieteten Wohnung in der Z- Str. in Berlin („Wohnung“) oder im Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, durchgeführt? Randnummer 9 an die Klägerin 223,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 10 an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 802,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Randnummer 15 Die Berufung ist unabhängig von der - nach Auffassung der Kammer fehlenden - Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB (vgl. dazu Kammer, Vorlagebeschl. v. 12. April 2018 - 67 S 328/17, ZMR 2018, 766), unbegründet. 1. Randnummer 16 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche unabhängig von der vom Amtsgericht verneinten Aktivlegitimation der Klägerin nicht zu. a. Randnummer 17 Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Auskunft gemäß den §§ 556g Abs. 3 Satz 1, 398 BGB nicht verlangen. Randnummer 18 Der Vermieter ist gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die von der Klägerin begehrten Informationen für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nicht mehr maßgeblich i.S.d. § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB sind. Randnummer 19 Die Klägerin verlangt Auskunft über die in den letzten drei Jahren vor Beginn des streitgegenständlichen Mietverhältnisses durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen. Damit bezieht sich ihr Anspruch auf die Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 2 Satz 1 BGB, die es dem Vermieter gestattet, die nach § 556d BGB zulässige Miete zu überschreiten, wenn er in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch jemals bestand, kann dahinstehen. Es ist spätestens zu dem Zeitpunkt erloschen, in dem die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 10. August 2017 und seitdem mehrfach und unmissverständlich erklärt hat, sich auf die Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu berufen. Eine der Klägerin günstigere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich die Beklagte in Widerspruch zu ihren bisherigen Äußerungen zukünftig noch - erfolgreich - auf den Ausnahmetatbestand des § 556e Abs. 2 Satz 1 BGB zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete stützen wird (vgl. Kammer, Urt. v. 12. Dezember 2017 - 67 S 282/17, ZMR 2018, 222, juris Tz. 2; Wichert, in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl. 2018, § 556g Rz. 32). Dafür indes fehlt jeglicher Anhalt. b. Randnummer 20 Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat September 2017 gemäß §§ 556g Abs. 2, 556d Abs. 1, 398 BGB zu. Randnummer 21 Erforderlich dafür wäre gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB eine Rüge vor Fälligkeit der für September 2017 geschuldeten Miete gewesen. Daran fehlt es. Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2017 und 16. August 2017 die Höhe der vereinbarten Miete gerügt, allerdings jeweils nur im Namen einer Mieterin und nicht sämtlicher Mieter der streitgegenständlichen Wohnung. Es lagen auch keine Umstände i.S.d. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, aus denen sich für die Beklagte mit der gebotenen Sicherheit ergeben hätte, dass die Klägerin dem Wortlaut beider Rügeschreiben zuwider beide Mieterinnen vertreten wollte. Randnummer 22 Bei einer Mietermehrheit ist eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB jedoch nur dann wirksam, wenn sie von allen Mietern oder für alle Mieter erklärt wird (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556g Rz. 23; Theesfeld, in: BeckOK Mietrecht, Stand: 1. Dezember 2018, § 556g Rz. 13; Wichert, a.a.O., Rz. 26). Der Gegenauffassung (vgl. Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 556g Rz. 13; Fleindl, in: BeckOGK, Stand: 1. Oktober 2018, § 556g Rz. 58; ders., WuM 2015, 212, 217), die auch bei einer Mietermehrheit die Rüge eines Mieters für genügend erachtet, ist nicht zu folgen: Randnummer 23 Der Gesetzgeber wollte durch § 556g Abs. 2 BGB sicherstellen, dass der Vermieter objektiv überzahlte Mieten nicht zurückerstatten muss, solange der Mieter sie ohne Beanstandung bezahlt (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Mehrere Mieter haften dem Vermieter auf den Mietzins aber als Gesamtschuldner (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. 3. 2013 - XII ZR 34/12, NJW 2013, 3232, juris Tz. 22). Deshalb liegt eine den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB genügende Rüge nicht vor, solange nicht sämtliche Gesamtschuldner die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete gegenüber dem Vermieter in Zweifel gezogen haben. Das entspricht dem allgemeinen mietrechtlichen Grundsatz, nach dem bei einer Mehrheit von Mietern oder Vermietern rechtserhebliche Erklärungen nur einheitlich gegenüber allen oder von allen abgegeben werden müssen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, NJW 2000, 3133, juris Tz. 33). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz bei § 556g Abs. 2 BGB aufgeben wollte, auch wenn in Ausnahmefällen - etwa bei der Mitteilung einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, NJW 2010, 1965, juris Tz. 9) oder der Abgabe einer Mangelanzeige nach § 536c Abs. 1 BGB (vgl. Selk, in: Mietmängel und Mängelrechte, 2. Aufl. 2018, § 536c Rz. 22) - die Erklärung von und gegenüber einem von mehreren Mietern aus Gründen, die für die Auslegung des § 556g Abs. 2 BGB weder einschlägig noch maßgebend sind, für ausreichend erachtet wird. c. Randnummer 24 Der Klägerin kann die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von der Beklagten ebenfalls nicht gemäß den §§ 280 Abs. 1, 398 BGB beanspruchen. Randnummer 25 Es fehlt bereits an einem Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber den Mieterinnen der streitgegenständlichen Wohnung. Randnummer 26 Die Kammer lässt es auch hier dahinstehen, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin getroffene Vergütungsabrede nicht bereits mangels hinreichender Transparenz oder wegen unzureichender tatbestandlicher Eingrenzung des Vergütungstatbestandes unwirksam ist (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 6. Dezember 2013 - 17 U 48/13, SchlHA 2014, 268, juris Tz. 30, 36). Denn die Vereinbarung ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei kundenfreundlichster Auslegung zumindest so auszulegen, dass die Vertragsparteien in deren Nr. 3.3 Satz 1 ein Erfolgshonorar vereinbart haben, dessen Entstehung und fortdauernder Bestand von der - vollständig - erfolgreichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche gegenüber dem Vermieter abhängt (vgl. Kammer, Beschl. v. 16. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901, juris Tz. 17). Randnummer 27 Der am Forderungsinhalt des ersten Rügeschreibens zu messende Erfolg ist nicht eingetreten, da die beklagte Vermieterin die geltend gemachten Ansprüche vollständig zurückgewiesen hat und die Bemühungen der Klägerin auf ganzer Linie erfolglos geblieben sind. Damit waren die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten „nicht erfolgreich“ i.S.v. Ziffer 3.3. der klägerischen AGB, so dass ein Anspruch auf Entrichtung eines Erfolgshonorars nicht besteht („... entstehen für Sie keine Kosten.“). Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem allgemeinen schadens- und kostenrechtlichen Grundsatz, dass die dem Geschädigten entstehenden Rechtsverfolgungskosten dem Schädiger nur insoweit als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden dürfen, als es um die Durchsetzung eines begründeten Begehrens geht (vgl. BGH Urt. v. 13. April 1970 - III ZR 75/69, NJW 1970, 1222, juris Tz. 38). Randnummer 28 Einem Kostenerstattungsanspruch steht aber auch § 254 Abs. 2 BGB entgegen. Zwar sind durch eine Pflichtverletzung eines Vertragspartners verursachte Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich gemäß §§ 280 ff. BGB erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit ist jedoch gemäß § 254 Abs. 2 BGB begrenzt. Der Gläubiger kann nur diejenigen Aufwendungen erstattet verlangen, die im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig sind. Abzustellen ist dabei auf die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, juris Tz. 8). Randnummer 29 Gemessen an diesen Grundsätzen hätte ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mieter die Klägerin nicht zu deren nicht unerheblichen Kosten beauftragt, ohne zuvor selbst eine Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB auszusprechen oder die Beklagte zumindest im Rahmen einer formlosen und fristgebundenen Anfrage mit seinen eigenen Erkenntnissen über die Höhe der gemäß § 556d BGB preisrechtlich zulässigen Miete zu konfrontieren (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 23). Das gilt zumindest in dem Fall, indem ein Mieter - wie hier - über den kostenfreien „Mietpreisrechner“ der Klägerin auf den Cent genaue und hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete erlangt hat. Die Mieterinnen der streitgegenständlichen Wohnung haben es stattdessen vorgezogen, die Beklagte mit der Einschaltung eines in seiner Rechtsberatungs- und Rechtsdurchsetzungsqualität auch in diesem Fall mit erheblichen Defiziten behafteten Legal-Tech-Unternehmens vor vollendete - und mit erheblichen Kosten verbundene - Tatsachen zu stellen. Hätten die Mieterinnen ihren aus § 254 Abs. 2 BGB erwachsenden Schadensminderungspflichten genügt, wären die streitgegenständlichen Kosten nicht angefallen, da die Beklagte die behaupteten Ansprüche wie im Schreiben vom 10. August 2017 unter Berufung auf eine Vielzahl entgegenstehender rechtlicher Erwägungen ernsthaft und endgültig zurückgewiesen hätte. In diesem Falle wären die Mieterinnen gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten gewesen, ihre vermeintlichen Ansprüche unter Vermeidung jeglicher vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sofort im Klagewege zu verfolgen. Verweigert ein Schuldner nämlich die Leistung ernsthaft und endgültig, ist die weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgung, sei es durch einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister, weder als erfolgversprechend noch als zweckmäßig anzusehen. Eine Kostenerstattung scheidet dann aus (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 7. September 2011 - 1 BvR 1012/11, JurBüro 2012, 379, juris Tz. 16 BGH, Urt. v. 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793, juris Tz. 11; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rz. 167; Petershagen, NJW 2018, 1782, 1785). Randnummer 30 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das mit einem Inkassodienstleister vereinbarte Erfolgshonorar dem Grunde nach überhaupt erstattungsfähig ist (vgl. Dornis, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Dezember 2018, § 286 Rz. 353 m.w.N.), ebenso, ob die von der Klägerin verlangte Vergütung nicht zumindest der Höhe nach übersetzt ist, weil ihr entweder ein niedrigerer Gegenstandswert zu Grunde zu legen ist oder für die über einen Algorithmus erzeugten Standardschreiben der Klägerin gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 RDGEG allenfalls ein ermäßigter Gebührenrahmen - womöglich sogar lediglich der für ein „einfaches Schreiben“ i.S.v. Nr. 2301 VV-RVG - in Ansatz gebracht werden kann (vgl. Ernst, a.a.O.; Jäckle, NJW 2016, 977, 978). d. Randnummer 31 Der Klägerin stehen sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche auch mangels Aktivlegitimation nicht zu. Randnummer 32 Insoweit kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behauptete Abtretung schon an der Abtretungsbeschränkung des § 399 Alt. 1 BGB scheitert, weil sie mit der behaupteten Unwirksamkeit der Mietzinsabrede den Kern des Mietverhältnisses betrifft und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Vertrauensgründen geeignet sein kann, besonders schutzwürdige Interessen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als bestimmter Gläubigerperson zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074, juris Tz. 14 m.w.N.; Lieder, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Januar 2019, § 399 Rz. 31.2. m.w.N.). Randnummer 33 Die Abtretung ist zumindest gemäß § 134 BGB i.V.m §§ 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; LG Berlin, Urt. v. 28. August 2018 - 63 S 1/18, GE 2018, 1231 Hirtz, in: BeckOK RDG, Stand: 1. Januar 2019, § 5 Rz. 113; Schach, jurisPR-MietR 21/2018 Anm. 1; Schüller, in: BeckOK BGB, Stand: 1. November 2018, § § 556d Rz. 34 und 556g Rz. 5a; Theesfeld, a.a.O., § 556g Rz. 28b; a.A. LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18, WuM 2018, 575; Urt. v. 22. August 2018 - 65 S 83/18, GE 2018, 1223; Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92; Fries, NJW 2018, 2904). Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern. Randnummer 34 Soweit sie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Abrede stellt, betrifft das allein die von ihr vor der Beauftragung durch die Mieterinnen der streitgegenständlichen Wohnung erbrachten Leistungen. Dass sie nach ihrer Beauftragung in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen erbracht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 35 Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Abtretung rührt aber bereits daher, dass das Geschäftsmodell der Klägerin aus Gründen der Akquise die Erbringung von zunächst unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen vorsieht, indem sie über ihren im Internet betriebenen „Mietpreisrechner” die auf einer detaillierten Dateneingabe des jeweiligen Mieters beruhende Miete ermittelt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung i.S.d § 2 Abs. 1 RDG, auch wenn sie im Wege des sog. legal tech erbracht wird. Eine andere Beurteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn die zunächst unentgeltlichen Leistungen der Klägerin sich ausschließlich an die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis richten würden (vgl. BT-Drs. 16/3665, S. 48). Allein ausschlaggebend ist dabei, ob es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten, Rat suchenden Person handelt (vgl. BT-Drs. 16/3665, 48). Diese Voraussetzungen sind bei den vom jeweiligen Mieter personen- und objektbezogen vorgenommenen Eingaben in den „Mietpreisrechner” der Klägerin erfüllt, mit denen die Klägerin dem Mieter die angeblichen monatlichen Überzahlungen auf den Cent genau und zudem ohne einen Hinweis auf eine bloße Vorläufigkeit oder Unverbindlichkeit des mitgeteilten Ergebnisses berechnet (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 5 ff.). Randnummer 36 Die Klägerin nimmt dabei auch eine - zunächst unentgeltliche - Prüfung des Einzelfalls vor, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine lediglich summarische und banale oder um eine intensive und schwierige Prüfung handelt, ist für die Anwendbarkeit des RDG unerheblich (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056 Rz. 44). Mit dieser zutreffenden Prämisse lässt sich die von der Klägerin bemühte Gegenauffassung, die die im akquisitorischen Vorfeld der Beauftragung entfalteten Tätigkeiten der Klägerin nicht als Rechtsdienstleistung erachtet, weil es sich dabei um einen „schlichten Datenabgleich mit dem Berliner Mietspiegel” handele, nicht in Einklang bringen (vgl. Kammer, a.a.O.). Randnummer 37 Die von der Klägerin erbrachten Rechtsdienstleistungen sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubnisfrei. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Bei den von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten handelt es sich gemessen daran um keine erlaubnisfreie Nebenleistung, sondern um eine erlaubnispflichtige Hauptleistung (vgl. Kammer, Beschluss v. 3. Juli 2018 - 67 S 157/18, WuM 2018, 571, juris Tz. 15. ff; LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18, WuM 2018, 575, juris Tz. 49). Randnummer 38 Die im Geschäftsmodell der Klägerin erbrachte Summe ihrer Rechtsdienstleistungen ist auch nicht durch ihre Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG gerechtfertigt (vgl. Kammer, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901, juris Tz. 7 ff. m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Das gilt ohnehin hinsichtlich der Mieter, die nach Nutzung ihres „Mietpreisrechners” nicht mit ihr kontrahieren. Insoweit erbringt die Klägerin schon keine Inkassodienstleistungen. § 10 Abs 1 Nr. 1 RDG indes erfasst auch nicht die Fälle, in denen die Mieter - wie die der streitgegenständlichen Wohnung - sie mit der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Vermieter beauftragen: Randnummer 39 Es unterliegt zwar keinen Zweifeln, dass die Klägerin in eingeschränktem Umfang auch Inkassotätigkeiten erbringt. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist aber eindeutig die Rechtsberatung, die bereits im Einzelnen, erst Recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgeht. Die Klägerin wird vielmehr - auch nach eigenem Vorbringen - „in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt“ tätig. Randnummer 40 Soweit sie sich unter Heranziehung der zu ihren Gunsten ergangenen gegenläufigen Rechtsprechung darauf beruft, dass ihr die umfassende Rechtsberatung gestattet sei, verkennt sie, dass eine solche für einen Inkassodienstleister zwar nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. August 2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570, juris Tz. 14), sie aber „beim Forderungseinzug” vorgenommen werden muss (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Tz. 15). An diesen einschränkenden Voraussetzungen fehlt es, da die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über Bestand und Umfang der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren ist und deren Begründung von dem Ausspruch einer gemäß § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Rüge abhängt. Es kommt hinzu, dass inkassofähige Ansprüche des Mieters gemäß den §§ 556 ff. BGB ohnehin nicht bestehen, wenn sich nach Erteilung entsprechender Auskünfte durch den Vermieter ergibt, dass die Überschreitung der Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB durch die Verwirklichung einer der Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB gerechtfertigt ist. In einem derartigen Falle bestünde überhaupt keine Forderung des Mieters, über deren Bestand die Klägerin „beim Forderungseinzug“ beraten könnte. Sie könnte allenfalls von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forderungen einzuziehen. Eine derartige Tätigkeit aber ist kein Inkasso i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Darunter fällt ausschließlich die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen. Randnummer 41 Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des BVerfG bezieht, verkennt sie weiterhin deren Reichweite. Denn einerseits ist diese nicht zum RDG, sondern zum bereits außer Kraft getretenen RBerG ergangen. Andererseits hat das BVerfG die Rechtsberatung durch einen registrierten Inkassodienstleister in verfassungskonformer Auslegung des RBerG allein „beim Forderungseinzug“ für zulässig erachtet, wenn zudem neben der persönlichen Zuverlässigkeit bei dem Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügende Sachkunde vorhanden seien. Davon sei auszugehen, wenn das Inkassounternehmen die von ihm für die Registrierung als Inkassodienstleister verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen einsetze (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/9,DVBl 2002, 611, juris Tz. 30). Dafür reiche der Sachkundenachweis des Inkassodienstleisters - nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG - grundsätzlich aus (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Tz. 37). Randnummer 42 Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine auf dem Feld des Wohnraummietrechts umfassend vorgenommene Rechtsberatung durch einen Inkassodienstleister wie die Klägerin, die „in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt“ tätig wird, auch nicht durch einen von diesem gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1, 12 RDG, 3, 4 RDV zum Zwecke der Registrierung als Inkassodienstleister erbrachten Sachkundenachweis gerechtfertigt (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 11 ff.). Der Sachkundenachweis umfasst Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts, des Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts, des Zwangsvollstreckungsrechts, des Insolvenzrechts und des Kostenrechts (vgl. Schmidt, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 12 Rz 40). Angesichts der Komplexität und Bedeutung des Wohnraummietrechts ist es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die für eine Zulassung als Inkassodienstleister erforderlichen Grundkenntnisse des materiellen und formellen Rechts ausreichen, um dem Sinn und Zweck des RDG zur Geltung zu verhelfen. Dieser liegt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG darin, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Randnummer 43 Eine auf der schlichten Grundlage der für eine Zulassung als Inkassodienstleister erforderlichen und für dessen Sachkundenachweis ausreichenden Rechtskenntnisse beruhende Rechtsdienstleistung auf dem Feld des Wohnraummietrechts wäre jedoch offensichtlich unqualifiziert. Denn für den theoretischen Sachkundenachweis ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 RDV bereits die erfolgreiche Teilnahme an einem 120-stündigen Lehrgang im Bereich Inkassodienstleistungen ausreichend. Es ist auszuschließen, dass ein derartiger Lehrgang, der nicht nur (Grund-)Kenntnisse in sämtlichen Bereichen des allgemeinen materiellen und formellen, sondern auch solche auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts vermitteln müsste, ohne eine - in einem Hochschulstudium - gewonnene rechtswissenschaftliche Grundausbildung ausreichende Grundlage für einen hinreichend qualifizierten Rechtsrat auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts sein kann (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 12). Randnummer 44 Dieser grundsätzlichen Wertung entspricht auch die Qualität der Rechtsberatung im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat durch Form und Inhalt ihres Tätigwerdens erneut belegt, dass die für ihre Zulassung als Inkassodienstleisterin ausreichenden Rechtskenntnisse für eine Erteilung eines materiellen Rechtsrats auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts zumindest im Rahmen der streitgegenständlichen Beauftragung ungenügend waren. Anders ist auch in diesem Fall die Häufung besonders grober und schwerwiegender Fehler, die ihr im Rahmen der Rechtsanwendung und Rechtsdurchsetzung unterlaufen sind, nicht erklärbar: Randnummer 45 Der Klägerin war im streitgegenständlichen Kontext offensichtlich nicht bewusst, dass § 556g Abs. 2 BGB im Falle einer Mietermehrheit - zumindest nach überwiegender Auffassung - eine Rüge sämtlicher Mieter erfordert. Sie hat sich unter Missachtung des Gebotes, bei der Rechtsdurchsetzung stets den für den Mandanten sichersten Weg zu beschreiten, damit begnügt, die Rüge für eine von mehreren Mieterinnen auszusprechen. Damit hat sie diese dem Risiko ausgesetzt, an der erfolgreichen Durchsetzung etwaiger Rückzahlungsansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB bereits mangels wirksamer Rüge gehindert zu sein. Es kommt erschwerend hinzu, dass das im Geschäftsmodell der Klägerin zentrale Rügeschreiben zu erkennen gibt, dass sie jedenfalls im vorliegenden Fall die grundlegenden Regelungszusammenhänge der §§ 556d ff. BGB nicht hinreichend verstanden hat. So hat die Klägerin nicht nur die von den Mieterinnen der streitgegenständlichen Wohnung entrichtete Miete als preisrechtswidrig gerügt und Auskunft verlangt, sondern gleichzeitig die Rückerstattung „künftig gezahlter Miete“ und die „Herausgabe der anteiligen Mietkaution“, soweit diese die von ihr bereits im Rügeschreiben konkret bezifferte preisrechtlich zulässige Höchstmiete überstiegen. Damit allerdings hat sich die Klägerin - verbunden mit dem Risiko der Erhebung einer negativen Feststellungsklage - eines Leistungsanspruchs berühmt, von dessen Grund und Höhe sie zu diesem Zeitpunkt noch keine verlässlichen Kenntnisse hatte. Dafür hing es wesentlich davon ab, ob sich die Beklagte auf einen der Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB berufen konnte. Ob diese erfüllt waren, entzog sich bis zu diesem Zeitpunkt aber noch vollständig der Kenntnis der Klägerin, da die von der Beklagten begehrte Auskunft noch nicht erteilt war. Diese gravierenden Defizite in der Anwendung und Durchsetzung des materiellen Rechts entsprechen den der Kammer bekannt gewordenen bisherigen Unzulänglichkeiten der Klägerin in der Anwendung des grundlegenden formellen und materiellen Rechts (vgl. dazu Kammer, a.a.O., juris Tz. 14 f.). Randnummer 46 Die Klägerin ist durch ihre Registrierung als Inkassodienstleisterin auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes der Rechtssuchenden bis zu deren Widerruf zur umfassenden Rechtsberatung auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts befugt (a.A. LG Berlin, Urt. v. 13. August 2018 - 66 S 18/18, WuM 2018, 575, juris Tz. 43 ff.). Eine derartige Wertung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin tatsächlich nur als Inkassodienstleisterin und im Ergebnis nicht „wie ein Rechtsanwalt“ tätig wäre. Das Gegenteil ist aber der Fall (vgl. LG Berlin, Urt. v. 28. August 2018 - 63 S 1/18, GE 2018, 1231, juris Tz. 36 ff.): Randnummer 47 Nach der von der Kammer geteilten ständigen Rechtsprechung des BGH hängt die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und Inkassotätigkeit davon ab, ob die - auch dem Rechtsanwalt eigentümliche - Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund steht, dass es gerechtfertigt ist, das übertragene Mandat als Inkassotätigkeit zu werten (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534, juris Tz. 9 m.w.N.). Davon indes kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein: Randnummer 48 Wenn sich ein Mieter an die Klägerin wendet, bei der es sich ausweislich ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen um einen „gesetzlich regulierten Rechtsdienstleister“ handelt, und sie mit der „Durchsetzung Ihrer Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren (ggf. auch weiterer Ansprüche) im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse“ beauftragt, kann er von ihr bereits angesichts der im Einzelnen lediglich vagen und nicht näher beschränkten Auftragserteilung berechtigt erwarten, dass sie bei ihrer Tätigkeit seine rechtlichen Interessen umfassend betreut, also über Inkassodienstleistungen - unter Einschluss der „beim Forderungseinzug“ gestatteten Rechtsberatung - hinausgehende und wesensverschiedene Rechtsdienstleistungen erbringt (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Wertung entspricht auch der Selbsteinschätzung der Klägerin, die nach eigenem Vorbringen „in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt“ tätig wird. Randnummer 49 Das gilt unabhängig, erst recht aber vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in ihren AGB auf eine Vergütung nach dem RVG verweist, so dass der Eindruck bestärkt wird, dass keine Inkassodienstleistungen, sondern rechtsanwaltliche Leistungen erbracht und abgerechnet werden (vgl. LG Berlin, Urt. v. 15. Januar 2019 - 15 O 60/18, BeckRS 2019, 92 Tz. 55). Es kommt hinzu, dass sich die Klägerin auch zu der für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 556d ff. BGB zentralen „Durchsetzung ... etwaiger Feststellungsbegehren“ hat beauftragen lassen. Feststellungsbegehren können allerdings nur im Wege der Feststellungsklage mit einem gerichtlichen Feststellungsurteil durchgesetzt werden. Zumindest damit hat sie Leistungen angeboten, die überhaupt keine inkassofähigen Ansprüche zum Gegenstand haben und die Durchführung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens erfordern. Sie sind typischer Gegenstand eines Anwaltsvertrages und liegen weit außerhalb des Inkassodienstleistern zugebilligten Tätigkeitsrahmens (vgl. BGH, a.a.O., juris Tz. 10). Randnummer 50 Ist aber für den Mieter als Auftraggeber bereits mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ersichtlich, dass er die Klägerin nicht als Inkassodienstleisterin beauftragt, sondern genau so, wie er einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung mandatiert hätte, ist der Schutz seines Vertrauens in die Registereintragung der Klägerin als Inkassodienstleisterin nicht gerechtfertigt. Davon abgesehen hat der Gesetzgeber - anders als etwa bei Eintragungen in das Handelsregister (§ 15 HGB) oder in das Grundbuch (§§ 891, 892 BGB) - ohnehin nicht angeordnet, dass auf der Grundlage der §§ 10 ff. RDG vorgenommenen Registereintragungen öffentlichen Glauben genießen oder besonderen Vertrauensschutz begründen. Randnummer 51 Diese Wertung entspricht den - bislang verfassungsrechtlich unbedenklichen - berufsrechtlichen Beschränkungen, die der Gesetzgeber Rechtsanwälten auferlegt, die außergerichtlich im selben Umfang wie die als Inkassodienstleisterin zugelassene Klägerin mit der umfassenden außergerichtlichen Rechtswahrnehmung beauftragt sind. Während Rechtsanwälte unter anderem dem Fremdkapitalverbot (§ 59e Abs. 1 BRAO), dem Verbot unsachlicher oder auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteter Werbung (§ 43b BRAO), dem Verbot zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 BRAO) und dem Verbot zur Freistellung von Prozesskosten (§ 49b Abs. 3 BRAO) unterliegen, fehlen entsprechende Beschränkungen für Inkassodienstleister. Genau zur Umgehung dieser gesetzlichen Beschränkungen werden Legal-Tech-Unternehmen wie die Klägerin häufig von Rechtsanwälten gegründet, um sodann als Inkassodienstleister und nicht gemäß § 59c Abs. 1 BRAO als Rechtsanwaltsgesellschaften betrieben zu werden (vgl. Hammerich, „Legal Tech und das RDG - Die Anwälte sollten besser fragen ,Warum dürfen wir das nicht?‘“, in: Legal Tribune Online (4. Januar 2019), URL: https://www.lto.de/recht/juristen/b/legal-tech-rechtsdienstleistungsgesetz-anwaelte-inkassounternehmen-fremdfinanzierungsverbot-provisionsverbot-erfolgshonorar-1/ (Stand: 22. Januar 2019). Wäre eine derartige Umgehung zulässig, würde die berufsrechtliche Ungleichbehandlung der Rechtsanwälte im Rahmen ihrer außergerichtlichen Rechtswahrnehmung gegenüber Inkassodienstleistern wie der Klägerin zumindest in ihrer Summe der sachlichen Rechtfertigung entbehren. Die berufsrechtlichen Beschränkungen, die Rechtsanwälte schon bei der Entfaltung ihrer vorgerichtlichen Tätigkeiten treffen, sind jedoch mit dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Denn eine außergerichtliche Rechtswahrnehmung des streitgegenständlichen Umfangs durch eine Inkassodienstleisterin wie die Klägerin ist aus den dargetanen Gründen mit den gesetzlichen Vorgaben des RDG unvereinbar. Randnummer 52 Davon ausgehend ist die streitgegenständliche Abtretung gemäß § 134 BGB unwirksam. Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das in der Regel und auch hier eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Betroffenen zerstört (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2017 - IV ZR 340/13, NJW-RR 2017, 410, juris Tz. 34). Diese Wirkung tritt gegenüber jedermann ein. Anders als die Berufung meint, gilt auch bei Abtretungs- und Inkassofällen keine Ausnahme. Schon mit der gesetzlichen Zweckrichtung des RDG, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, ist es unvereinbar, die Klägerin als unbefugte Rechtsdienstleisterin gegenüber der Beklagten als Schuldnerin weiterhin in den Stand zu setzen, die Früchte ihrer gesetzlich missbilligten Tätigkeit zu ziehen (vgl. BGH, a.a.O., juris Tz. 34). Randnummer 53 Die prozessualen Nebenentscheidungen zu den Kosten, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 Alt. 1, 711 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO im tenorierten Umfang zugelassen, da die bei der Abweisung des Klageantrags zu 2) aufgeworfenen und entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und - hinsichtlich der in Frage stehenden Aktivlegitimation der Klägerin - auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision veranlasst war. Im Übrigen war die Zulassung der Revision nicht geboten, da die Entscheidung der Kammer insoweit auf einer dem Tatrichter überantworteten Anwendung höchstrichterlich seit langem geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall beruht, von denen die Kammer nicht abgewichen ist. 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LG Berlin 64 S 44/19
§ 556d§ 556g
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: LG Berlin 64. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 09.09.2020 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 64 S 44/19 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 S 1 BGB, § 556g Abs 1 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Mietrechtsstreit zur Rückforderung überzahlter Mieter nach der Berliner Mietpreisbremse: Aktivlegitimation bei Klage eines Inkassodienstleisters im Mieterauftrag; Unzulässigkeit einer Auskunftsklage Leitsatz 1. Die Kammer hält nicht mehr daran fest, dass das Bemühen eines Inkassodienstleisters, im Auftrag eines Wohnungsmieters gegenüber dem Vermieter die „Mietpreisbremse“ durchzusetzen, von der Inkassoerlaubnis nicht gedeckt sei. Sie folgt nunmehr der „gefestigten Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, wonach die Verfolgung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse von einer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt ist. (Aufgabe LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19, Grundeigentum 2020, 672 ff.; Anschluss BGH, Urt. v. 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 ff. - „Mietright“).(Rn.4) 2. Die Kammer hält daran fest, dass die auf Grundlage der „Mietpreisbremse“ neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters mangels Rechtsschutzbedürfnis‘ unzulässig ist, wenn der Mieter vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu den für den Vermieter günstigen Ausnahmetatbeständen verlangt hat und der Vermieter die Höhe der Vertragsmiete allein damit zu rechtfertigen sucht, dass sie der ortsüblichen Miete entspreche. (insoweit Festhaltung an LG Berlin, Urt. v. 29. April 2020 - 64 S 95/19, Grundeigentum 2020, 672 ff.)(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 16. Januar 2019, 227 C 49/18 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Januar 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 227 C 49/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil hinsichtlich des Tenors zu 1. in Folge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien wirkungslos ist. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Randnummer 2 Die gemäß §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung ist begründet. Randnummer 3 Die Klägerin ist aktivlegitimiert, die mit der Klage verfolgten Ansprüche geltend zu machen. Der Bundesgerichtshof hat jüngst noch einmal bekräftigt, dass das Geschäftsmodell und die Tätigkeit der Klägerin mit den Vorgaben des RDG vereinbar sei (vgl. BGB - VIII ZR 130/19 -, Urt. v. 08.04.2020, WM 2020, 991 ff; BGH VIII ZR 49/19 -, Urt. v. 27.05.2020, zitiert nach juris). In der zuletzt benannten Entscheidung hat der BGH auch bestätigt, dass die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam, insbesondere ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei. Die Kammer ist dem Bundesgerichtshof, soweit es um die Aktivlegitimation der Klägerin und die Wirksamkeit der Regelungen über die „Mietpreisbremse“ geht, bisher gefolgt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29.04.2020 - 64 S 95/19 -, GE 2020, 672 ff., zitiert nach juris) und sieht auch vorliegend keinen Anlass, von dieser Linie abzuweichen. Randnummer 4 Allerdings hat die Kammer in ihrer vorgenannten Entscheidung die Rückforderung einer von einem Mieter an seine Vermieterin unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete nicht mehr als „eigenständige“ Inkassodienstleistung im Sinne der aktuellen Fassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) angesehen und die Klage daher im Hinblick auf die vorgerichtlichen Kosten abgewiesen. Die Kammer hält insoweit an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest, sondern beugt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und folgt dessen Erwägungen, nachdem der VIII. Zivilsenat in einem Urteil vom 27. Mai 2020 darauf hingewiesen hat, dass die Kammer die „gefestigte Rechtsprechung des Senats“ bisher schon „im Ansatz verkannt“ habe (vgl. BGH - VIII ZR 121/19 -, Urt. v. 27.05.2020, Rn. 27, zitiert nach juris). Randnummer 5 Der Klägerin steht gegen die Beklagte für den Monat September 2017 nach §§ 556 g Abs. 1 und 2, 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB ein Rückzahlungsanspruch zu. Randnummer 6 Die Mieter haben mit Schreiben der Klägerin vom 23.08.2017 einen Verstoß gegen die gesetzlich zulässige Miethöhe gerügt, § 556 g Abs. 2 S. 1 BGB. Randnummer 7 Die Miete des Monats September 2017 ist nach der Rüge fällig geworden, § 556 g Abs. 2 S. 1 BGB. Randnummer 8 Die vereinbarte Miete überschreitet die zulässige Miete im Sinne des § 556 g Abs. 1 BGB um 359,21 Euro. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Randnummer 9 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte jedenfalls nunmehr im Berufungsverfahren zu einer angeblich umfassenden Modernisierung hinreichend vorgetragen hat, da sie mit diesem neuen Vorbringen gem. §§ 529, 531 ZPO präkludiert ist. Der Vortrag ist auch nicht unstreitig, nachdem die Klägerin eine Modernisierung unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis einer umfassenden Modernisierung in Abrede gestellt und auch nur von einer angeblichen „Renovierung“ gesprochen hat. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf ein außergerichtliches Schreiben vom 05.09.2017 geltend macht, es handele sich lediglich um die Konkretisierung erstinstanzlichen Vortrags, trifft dies schon deshalb nicht zu, da in erster Instanz entsprechender Prozessvortrag seitens der Beklagten gänzlich fehlt. Im übrigen würde mit der bislang lediglich vorprozessual aufgestellten pauschalen Behauptung einer angeblich „umfangreichen“ Modernisierung das Tatbestandsmerkmal der „umfassenden Modernisierung“ nach § 556 f BGB auch nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen. Von einer bloßen Ergänzung erstinstanzlichen Vorbringens kann daher keine Rede sein. Es erschließt sich auch nicht, weshalb durch eine Darlegung der Miethöhe des Vormietverhältnisses Erledigung eingetreten sein soll. Insoweit wurde keine Auskunft erteilt. Randnummer 10 Der Klägerin steht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.372,55 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 257, 398 BGB zu. Randnummer 11 Der Zinsanspruch ist gem. §§ 288, 291 BGB begründet. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin die Kosten gem. § 91 a Abs. 1 ZPO zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn ohne die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wäre die Klägerin insoweit voraussichtlich unterlegen gewesen. Denn hinsichtlich des Auskunftsanspruchs war die Klage bereits unzulässig, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hat sich vorprozessual auf eine umfassende Modernisierung berufen, ohne allerdings den Ausnahmetatbestand des § 556 f BGB näher zu substantiieren. Sofern die Klägerin insoweit weiterhin Auskunft verlangt hat, hätte jede weitere Auskunft der Beklagten zum Umfang der vorgenommenen Modernisierungsarbeiten den in der Hauptsache verfolgten Zahlungsanspruch der Klägerin zumindest teilweise in Frage stellen können und liefe als Verteidigungsvorbringen also sogar den Interessen der Klägerin zuwider. Daher ist ein Rechtsschutzinteresse für die Auskunftsansprüche nicht erkennbar. Randnummer 13 Das von der Klägerin befürchtete Kostenrisiko besteht nicht. Denn erteilt der Vermieter die Auskunft nicht, nicht vollständig oder verspätet, macht er sich schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass zumindest ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, sofern der Mieter seine weitere Vorgehensweise allein an den ihm bekannten Tatsachen orientiert und sich bei späterer Offenlegung der angefragten Umstände ergäbe, dass er seine Ansprüche nicht oder nicht mehr in der beabsichtigten Höhe weiterverfolgen kann (vgl. Junker/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl., 2018, Miete Rn. 214). Randnummer 14 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 15 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Randnummer 16 Die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen beruht auf §§ 63, 47, 48 GKG, 3, 9 ZPO (Klageantrag zu 1: 3.017,36 EUR [42 x 359,21 EUR x 20 %]; Klageantrag zu 2: 359,21 EUR; Klageantrag zu 3: nur insoweit streitwerterhöhend, als die vorgerichtlichen Kosten durch die Geltendmachung eines [Feststellungs-] Anspruchs auf Herabsetzung der Vertragsmiete sowie auf anteilige Rückzahlung der Kaution entstanden). Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001438723 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
BGH VIII ZR 60/2212.07.2023 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g§ 557a
Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2023:120723UVIIIZR60.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 60/22 Verkündet am: 12. Juli 2023 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 556g Abs. 3, § 557a Abs. 4 Satz 1 Zur Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB bei Vereinbarung einer Staffelmiete. BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 60/22 - LG Berlin AG Berlin-Pankow - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 65 - vom 1. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Auskunftsverlangens der Klägerin zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung, macht unter Berufung auf eine erfolgte Ab- tretung Ansprüche der Mieterin einer Wohnung des beklagten Vermieters im Zu- sammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften zur Be- grenzung der Miethöhe in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsver- ordnung vom 28. April 2015 geltend. 1 - 3 - Zwischen dem Beklagten und Z. (nachfolgend Mieterin) besteht seit dem 1. November 2015 ein Mietverhältnis über eine Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die Mietvertragsparteien vereinbarten eine Staffelmiete; danach erhöhte sich die Miete mit Wirkung ab dem 1. November 2018. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 rügte die Klägerin gegenüber dem Beklag- ten - unter Berufung auf eine entsprechende Beauftragung und Bevollmächti- gung sowie auf eine erfolgte Forderungsabtretung durch die Mieterin - gemäß § 556g Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Sie verlangte unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormie- ter gezahlten Miete, über mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbarte Mieterhöhungen, über in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführte Moder- nisierungsmaßnahmen und einen sich gegebenenfalls hieraus ergebenden Be- trag einer Mieterhöhung sowie darüber, ob es sich bei dem bestehenden Miet- verhältnis um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handele. Ferner begehrte die Klägerin die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung des Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Mit der am 4. August 2021 erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklag- ten auf Erteilung der vorgenannten Auskünfte und auf (Rück-)Zahlung ihrer An- sicht nach für den Monat Juni 2020 zu viel gezahlter Miete sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich unter anderem auf die Verjährung des Auskunftsanspruchs berufen. 2 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten antragsge- mäß zur Auskunftserteilung sowie - überwiegend - zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Berlin [Zivilkammer 65]) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im We- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte gemäß § 556g Abs. 3, § 557a Abs. 4, § 398 BGB in Verbin- dung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. Sie sei aktiv legitimiert, da die geltend gemachten Ansprüche von der Mie- terin wirksam an sie abgetreten seien. Das schlichte Bestreiten der - nicht gemäß § 134 BGB unwirksamen - Abtretung sei vor dem Hintergrund der von der Kläge- rin vorgelegten schriftlichen "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Ge- nehmigung" mit der Unterschrift der Mieterin "unbeachtlich, § 138 Abs. 2 ZPO"; die Echtheit der Unterschrift habe der Beklagte nicht bestritten. 5 6 7 8 9 10 - 5 - Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei die Berliner Mietenbegren- zungsverordnung wirksam. Sie sei insbesondere in ausreichender Weise begrün- det und die Begründung, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19) festgestellt habe, in der von § 556d Abs. 2 BGB vorausgesetzten Weise auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses öffentlich zugänglich gemacht worden. Eine zwischenzeitliche Umstellung des Datenverarbeitungssystems beim Abgeordnetenhaus von Berlin auf das System PARDOK biete - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine Grundlage für die Annahme, dass das Veröffentlichungsdatum 28. Mai 2015 unrichtig sei. Der Auskunftsanspruch der Mieterin gemäß § 556g Abs. 3 BGB sei nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Es könne offenbleiben, ob ein den Hauptan- spruch vorbereitender Auskunftsanspruch überhaupt selbständig und unabhän- gig vom Hauptanspruch verjähren könne. Ebenso wie der Auskunftsanspruch ge- mäß § 242 BGB könne der - vom Gesetzgeber bewusst als Hilfsanspruch des Mieters zum Hauptanspruch gemäß § 556g Abs. 1 BGB auf Rückzahlung über- zahlter Miete und auf Feststellung der höchstzulässigen Miete ausgestaltete - Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB jedenfalls nicht vor dem Hauptan- spruch verjähren, dem er diene. Dem stünden die Zwecke des Verjährungsinsti- tuts (Schuldnerschutz, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit) entgegen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit diese bezogen auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB eröffnet ist, nicht in vollem Umfang stand. 11 12 13 - 6 - Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ange- nommen, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht der Mieterin gegen den Be- klagten nach den im Streitfall anwendbaren Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas- sung, Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB) in Verbindung mit der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 ein Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3, § 398 BGB zusteht; insbesondere hat es rechtsfehlerfrei die Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung bejaht. Soweit es eine Verjährung des Auskunftsanspruchs verneint hat, trifft die hierfür gegebene Begründung zwar nicht zu. Dies wirkt sich jedoch im Hinblick darauf, dass gemäß § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB die Anwendung der Vorschriften der §§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel gesetzlich angeordnet ist, im Er- gebnis nicht aus. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings den Vor- trag der Klägerin zu einer an sie erfolgten Abtretung dieses Anspruchs als un- streitig behandelt. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht unter Verweis auf die - ge- mäß Art. 229 § 35 Abs. 1, 2 EGBGB für den vorliegenden Mietvertrag geltende - Vorschrift des § 557a Abs. 4 BGB angenommen, dass die Vorschriften zur Be- grenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) im Streitfall anwendbar sind und der Mieterin demzufolge gegen den Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Ertei- lung von Auskunft gemäß § 556g Abs. 3 BGB über diejenigen Tatsachen zusteht, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den vorbezeichneten Vor- schriften maßgeblich sind. Jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu be- anstanden ist es zudem, dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch nicht als verjährt angesehen hat. a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d 14 15 16 - 7 - Abs. 2 BGB erlassene Berliner Mietenbegrenzungsverordnung keinen durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken begegnet und insbesondere nicht deswegen nich- tig ist, weil sie - wie der Beklagte geltend macht - aufgrund von Mängeln der Be- kanntmachung nicht in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die sich aus Sinn und Zweck der vorbezeichneten Vorschrift ergebende Verpflichtung der jeweiligen Landes- regierung, die Begründung einer Verordnung nach § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise an einer allgemein zugänglichen Stelle be- kannt zu machen, für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 durch die Zurverfügungstellung über die Internetseite des Berliner Abge- ordnetenhauses und die dort rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2015 erfolgte Veröffentlichung erfüllt wurde. Zur weiteren Begründung wird auf die Senatsurteile vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80, 86 ff.), vom 11. November 2020 (VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 39) und vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202 Rn. 20, 24 f.) verwie- sen, in denen sich der Senat eingehend mit den gegen eine wirksame Bekannt- machung vorgebrachten Einwänden befasst, diese aber aus den im Einzelnen ausgeführten Gründen für nicht durchgreifend erachtet hat. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin- gens fest (siehe hierzu auch Senatsurteil vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, unter II 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt). b) Die Revision rügt vergeblich, dass das Berufungsurteil insoweit nicht mit Gründen versehen sei (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil es auf den Vortrag des Beklag- ten zur Ungeeignetheit des - in dem über die Internetseite des Berliner Abgeord- netenhauses aufrufbaren System zur Parlamentsdokumentation (PARDOK) aus- 17 18 - 8 - gewiesenen - letzten Update-Ladedatums zum Nachweis des Veröffentlichungs- zeitpunkts vor Inkrafttreten der Verordnung nicht eingehe. Nach diesem Vorbrin- gen seien starke Indizien dafür vorhanden, dass es dieses System im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung "in der heutigen Form" noch nicht gegeben habe, und könne die Hinterlegung beziehungsweise Freigabe der entsprechen- den Datei - mangels Erkennbarkeit des jeweiligen Datums aus den Dokumenten- eigenschaften - auch erst lange nach dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgt sein. Der von der Revision geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem in § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begründungserfor- dernis bereits dann Genüge getan, wenn die Entscheidungsgründe erkennen las- sen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, NJW 2017, 814 Rn. 27 mwN). Ist das Urteil in dem betreffenden Punkt zwar knapp, lässt es aber die Auffassung des Berufungsge- richts genügend deutlich erkennen, liegt ein Mangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1967 - VII ZR 35/65, BGHZ 48, 222, 223; MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 547 Rn. 1; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 547 Rn. 14). bb) Nach diesem Maßstab wahrt die angegriffene Entscheidung das Be- gründungserfordernis. Das Berufungsgericht hat seine Würdigung, die Begrün- dung zur vorgenannten Rechtsverordnung sei in der von § 556d Abs. 2 BGB vorausgesetzten Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, vor allem auf die Senatsentscheidungen vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19) und vom 11. November 2020 (VIII ZR 369/18) gestützt. Es hat die Ausführungen des Senats in dem zu- erst genannten Senatsurteil unter Rn. 86 f. betreffend die Veröffentlichung der 19 20 - 9 - Verordnung einschließlich ihrer Begründung auf der - vom Berufungsgericht be- reits bei den Ausführungen zur ausreichenden Begründung der Verordnung na- mentlich bezeichneten - Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses unter genauer Beschreibung der dort abrufbaren Angaben - auch zum Veröffentli- chungsdatum - wörtlich wiedergegeben und ergänzend ausgeführt, dass es die- sen folge. Soweit das Berufungsgericht im Anschluss daran ausgeführt hat, eine "zwischenzeitliche Umstellung" des Datenverarbeitungssystems des Berliner Ab- geordnetenhauses auf das System PARDOK biete keine Grundlage für die An- nahme, das dort genannte Veröffentlichungsdatum sei unrichtig, hat es sich hier- mit erkennbar auf das von der Revision angeführte Vorbringen des Beklagten bezogen und sich mit diesem befasst. Damit ist hinreichend deutlich geworden, aus welchem Grund es dem Vortrag des Beklagten dazu, wie sich die Abrufbar- keit beim System PARDOK "in der heutigen Form" darstellt, keine Aussagekraft für die Beurteilung einer Bekanntmachung der Verordnung im Mai 2015 beimisst. Hierdurch ist dem Begründungserfordernis des § 547 Nr. 6 ZPO Genüge getan. c) Auf die - vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene und in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht verneinte (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag in dem Verfahren VIII ZR 125/22) - Frage, ob der Auskunfts- anspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB aufgrund seiner Ausgestaltung als Hilfsanspruch (überhaupt) vor dem als Hauptanspruch zu wertenden An- spruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB verjähren könne, kommt es im Streitfall nicht an. Diese Frage ist - wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht - unter den vorliegend gege- benen tatsächlichen Umständen nicht entscheidungserheblich, weil eine Verjäh- rung des Auskunftsanspruchs der Mieterin vor Erhebung der Klage im August 2021 bereits aus anderen Gründen - im Hinblick auf die Vorschrift des § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB - ausscheidet. 21 - 10 - aa) Gemäß § 557a Abs. 1 BGB kann - wie von den Mietvertragsparteien im Streitfall - die Miete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe ver- einbart werden. Im Fall einer solchen Staffelmiete sind nach § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften der §§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel anzuwen- den. Als Folge dieser gesetzlichen Anordnung entsteht mit jeder neuen Staffel- stufe ein (selbständiger) Anspruch des Mieters auf Auskunftserteilung über die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Miethöhe der jeweiligen Staffelmiete maß- geblichen Tatsachen gemäß § 556g Abs. 3 BGB (vgl. auch Schmidt-Futterer/ Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 44; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 70). Selbst wenn ein zu einem früheren Zeit- punkt - etwa mit dem Abschluss des Mietvertrags oder mit dem Inkrafttreten vorangegangener Staffelstufen - entstandener Auskunftsanspruch bei Inkrafttre- ten der nachfolgenden Staffelstufe bereits verjährt wäre, hinderte dies die Durch- setzung des neuen Auskunftsanspruchs nicht. Einem solchen Verständnis des § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB steht nicht die Senatsrechtsprechung entgegen, nach der eine gegen die Höhe der Miete einer niedrigeren Staffelstufe gerichtete Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF für die nachfolgenden Mietstaffeln fortwirkt und vom Mieter nach Ablauf einer Mietstaffel nicht wiederholt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, NZM 2022, 706 Rn. 57 ff.). Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zu- grunde, dass der Gesetzgeber mit der Erklärung der Anwendbarkeit der §§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel die Berechnung der zulässigen Miethöhe bei vereinbarter Staffelmiete konkretisieren, nicht aber die Wahrnehmung der Mie- terrechte erschweren und insbesondere nicht die Anforderungen an das Rück- zahlungsverlangen zulasten des Mieters erhöhen wollte (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, aaO Rn. 58 f.). Demgegenüber entspricht es, weil bei der Staffelmiete die Zulässigkeit der Miethöhe für jede Staffelstufe einer eigenständigen Prüfung unterliegen soll (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 16), Sinn 22 23 - 11 - und Zweck sowohl des gesetzlichen Auskunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 BGB als auch der in § 557a Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB getroffenen Regelung, dass dem Mieter grundsätzlich für jede dieser Staffelstufen erneut - und bezogen auf die ortsübliche Miete im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Mietstaffel (vgl. § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB) erstmals - die Möglichkeit eröffnet wird, sich mittels eines Auskunftsverlangens gegenüber dem Vermieter Kenntnis von den für diese Prüfung maßgeblichen Tatsachen zu verschaffen. (bb) Vor diesem Hintergrund trifft die Annahme des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch der Mieterin gegen den Beklagten sei bei Erhebung der Klage (noch) nicht verjährt gewesen, im Ergebnis zu. Denn nach den rechtsfeh- lerfrei getroffenen und von der Revision insoweit nicht angegriffenen tatsächli- chen Feststellungen des Berufungsgerichts galt nach der Vereinbarung der Miet- vertragsparteien ab dem 1. November 2018 die aktuelle Mietstaffel. Damit steht der Mieterin jedenfalls der durch die gesetzliche Anordnung in § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB neu begründete Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung von Auskunft gemäß § 556g Abs. 3 BGB zu, der unter Zugrundelegung der regelmä- ßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) bei Klageerhebung im August 2021 auch dann noch nicht verjährt gewesen ist, wenn es für den Verjährungs- beginn auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und nicht auf dessen Geltendmachung (vgl. hierzu die Senatsurteile vom heutigen Tage in den Ver- fahren VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22 und VIII ZR 125/22) ankäme. 2. Als nicht frei von Rechtsfehlern erweist sich jedoch - jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - die Annahme des Berufungs- gerichts, die Mieterin habe den Auskunftsanspruch gemäß § 556g Abs. 3 BGB an die Klägerin abgetreten (§ 398 BGB). Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht die diesbezügliche Behauptung der Klägerin in rechtsfehlerhaf- 24 25 - 12 - ter Anwendung von § 138 Abs. 2 ZPO als unstreitig behandelt. Entgegen der An- nahme des Berufungsgerichts war der Beklagte nicht gehalten, den Vortrag der Klägerin deshalb substantiiert zu bestreiten, weil die Klägerin eine schriftliche "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" mit der Unter- schrift der Mieterin vorgelegt hat. a) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei allerdings grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem blo- ßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto hö- her ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Be- streiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 11 mwN; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16, NJW-RR 2017, 842 Rn. 19). Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn die Partei einen Vortrag mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann. Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei für die jeweiligen Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Zulässigkeit einer solchen Erklä- rung schließt die Verpflichtung der Partei zu substantiiertem Bestreiten aus. Dies gilt unabhängig von der Substantiierung des gegnerischen Vortrags. Auch ein detaillierter Vortrag, der sich etwa auf ein Privatgutachten oder andere Unterla- gen stützt, kann - wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen - 26 27 - 13 - mit bloßem Nichtwissen bestritten werden. Eine Pflicht, eigene Ermittlungen an- zustellen, um im Einzelnen auf den gegnerischen Vortrag eingehen zu können, besteht nicht. Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Geg- ner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (siehe zu allem BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, aaO Rn. 12 mwN). b) Nach diesem Maßstab durfte der Beklagte die Behauptung der Kläge- rin, die Mieterin habe ihr die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe abgetreten, gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten. Weder war er an dem - nach der Behaup- tung der Klägerin - die materielle Forderungsinhaberschaft der Klägerin begrün- denden Rechtsgeschäft mit der Mieterin beteiligt noch unterlag dessen Vor- nahme selbst seiner Wahrnehmung. Er war deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu einem substantiierten Bestreiten verpflichtet und musste sich insbesondere nicht mit den von der Klägerin hierzu eingereichten Unterlagen auseinandersetzen oder etwa deren Fehlerhaftigkeit aufzeigen. 28 - 14 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da es weiterer Feststellungen zu der von der Klägerin behaupteten Abtretung des Auskunftsanspruchs gemäß § 556g Abs. 3 BGB durch die Mieterin an sie bedarf, nicht zur Endentscheidung reif und daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow, Entscheidung vom 23.09.2021 - 102 C 129/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2022 - 65 S 190/21 - 29
BGH VIII ZR 278/2327.11.2024 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g§ 557a
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ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR278.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 278/23 Verkündet am: 27. November 2024 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 556d Abs. 2, § 556g Abs. 1 Satz 1 und 2, § 557a Abs. 1; RDG § 13e Abs. 1 (in der seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung) ZPO § 9 RVG VV Nr. 2300 (in der seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung) Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Er- klärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Miet- vertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 46 f. mwN). BGH, Urteil vom 27. November 2024 - VIII ZR 278/23 - LG Berlin AG Schöneberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 14. November 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. November 2023 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung, macht aus abgetretenem Recht Ansprüche der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin im Zusammenhang mit ei- nem behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe nach §§ 556d ff. BGB - in den Rechtsmittelverfahren allein noch den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten - geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den drei Mietern besteht seit dem 1. Septem- ber 2020 ein Mietverhältnis über eine Wohnung, die gemäß der (zweiten) Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 (GVBl. 2020 S. 343) in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die Mietvertragsparteien ver- einbarten eine Staffelmiete, nach der sich die monatliche Nettokaltmiete von an- fänglich 932 € zum ersten September eines jeden Jahres, erstmals ab dem Jahr 2021, erhöhen sollte. Die erste Staffel sah für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 30. August 2022 eine erhöhte Nettokaltmiete von monatlich 964,62 € vor. Die gemäß §§ 556d ff. BGB zulässige Höchstmiete betrug sowohl bei Mietbeginn als auch während des Zeitraums der ersten Mietstaffel monatlich 440,22 €. Die Mieter beauftragten die Klägerin im Januar 2022 mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus der sogenannten Mietpreisbremse. Hierzu traten sie diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf die Beauftragung durch die Mieter - einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Sie verlangte unter Fristsetzung Auskunft unter an- derem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorange- gangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Zudem begehrte sie die Rückerstattung der über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution und die Abgabe der Erklärung, dass die künftig fällig werdende Miete auf monatlich 439,61 € - den ihrer Ansicht nach zulässigen Höchstbetrag - herabgesetzt werde. Eine nachfolgende Mahnung der Klägerin blieb erfolglos. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der auf Auskunftserteilung und Rückzahlung gerichteten Klageanträge weitgehend stattgegeben. Hingegen hat 2 3 4 5 - 4 - es den in Höhe von 2.183,06 € nebst Zinsen geltend gemachten Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten - ausweislich des von den Entscheidungsgründen abweichenden Urteilstenors - lediglich in Höhe von 1.208,21 € nebst Zinsen zugesprochen. Hierbei hat es für den Gegenstandswert im Hinblick auf die Dauer der einzelnen Mietstaffel lediglich den zwölffachen Wert des mit 524,40 € errechneten monatlichen Überschreitungsbetrags sowie für die anteilige Mietkaution den dreifachen Wert des Überschreitungsbetrags herange- zogen. Die allein hiergegen und damit auf Zahlung weiterer 791,70 € gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Berufungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 398, 280 Abs. 1 BGB. Der für die Geschäfts- gebühr maßgebliche Gegenstandswert bemesse sich, soweit es um einen auf 6 7 8 9 - 5 - Feststellung der höchstzulässigen Miete gerichteten Antrag gehe, mangels spe- ziellerer Vorschriften in den §§ 39 ff. GKG gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach §§ 3 ff. ZPO. Der Bundesgerichtshof wende auf die negative Feststellungsklage § 9 ZPO an, lege also den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Überschreitung zu- grunde, wenn die Dauer des Mietverhältnisses nicht bestimmt sei. Zwar gelte dieselbe Bewertung für die Klägerin, wenn sie bei einem Staffelmietvertrag vom Mieter damit beauftragt werde, eine dauerhafte Herabsetzung der Miete für die Zukunft zu erreichen. Denn die Höhe ihres Anspruchs richte sich nach dem Auf- trag des Mieters, der im vorliegenden Fall eine zeitliche Begrenzung auf die Aus- gangsmiete oder eine Staffel nicht enthalten habe. Jedoch sei ein solcher Auftragsumfang nicht in jedem Fall erforderlich und seien die hierdurch entstehenden Kosten damit nicht stets erstattungsfähig. So könne der Mieter eine dauerhafte Herabsetzung vom Vermieter nicht verlangen, wenn nur eine (einzelne) Staffel eine überhöhte Miete ausweise. Dann sei als Gegenstandswert gemäß § 8 ZPO nur die Zeit bis zum Wirksamwerden der nächsten Staffel zugrunde zu legen. Denn aus der Unzulässigkeit einer Staffel folge nicht die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung insgesamt oder der folgenden Staffeln, wie sich aus der gegenüber § 139 BGB vorrangigen Rege- lung in § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB ergebe. Vielmehr sei die Wirksamkeit der Miet- preisabrede anhand der Vorschriften zur Mietpreisbremse bei jeder Staffel neu zu prüfen. Rechtssicherheit gebe es hinsichtlich der Wirksamkeit späterer Staf- feln nicht, weil die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete und damit die Zulässigkeit der zukünftigen Mietstaffeln nicht vorhersehbar seien. 10 11 - 6 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen über den in Ziffer 3 des amtsgerichtlichen Urteilstenors genannten Betrag von 1.208,21 € hinausgehen- den Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf Ersatz weiterer Rechts- verfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 13e Abs. 1 RDG in der seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (BGBl. 2021 I S. 3415) nebst Zinsen (§ 291 BGB) verneint, weil es den Gegenstandswert zu gering an- gesetzt hat. Zudem hat das Berufungsgericht der Berechnung des Gegenstands- werts für den Anspruch auf Rückzahlung der die höchstzulässige Miete über- schreitenden Mietkaution rechtsfehlerhaft einen zu hohen Überschreitungsbetrag zugrunde gelegt; dies wirkt sich jedoch im Hinblick auf die einschlägige Streit- wertstufe gebührenmäßig nicht aus. In welcher Höhe die Mieter gemäß § 13e Abs. 1 RDG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG in der seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung Ersatz der ihnen von der Klägerin für die vorgerichtliche Tätigkeit berechneten Vergütung über den bislang zugesprochenen Betrag in Höhe von 1.208,21 € hinaus verlan- gen können, kann indessen auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. 1. Das Berufungsgericht ist - ohne dies näher auszuführen - zutreffend da- von ausgegangen, dass den Mietern gemäß § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ein Anspruch gegen die beklagte Vermieterin auf Freistellung von den ihnen ent- standenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 249 Abs. 1, § 257 BGB) zusteht, den die Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 398 BGB aus abge- tretenem Recht auch im eigenen Namen geltend machen kann und der sich auf- 12 13 14 15 - 7 - grund der Abtretung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. nur Se- natsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, NZM 2022, 413 Rn. 22 f. mwN). Denn die Beklagte hat - was aufgrund des auf die Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten beschränkten Gegenstands des Berufungsverfahrens mit bindender Wirkung feststeht - ihre aus § 556d Abs. 1 BGB folgende Pflicht, von den Mietern nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft verletzt und die Klägerin dazu veranlasst, für die Mieter Ansprüche nach § 556g BGB in der seit dem 1. April 2020 geltenden Fassung geltend zu machen (vgl. auch Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 116; vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, aaO Rn. 22). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Mieter die ihnen von der Klägerin als Inkassodienstleisterin für die außergerichtliche Tätig- keit berechneten Kosten von den Beklagten nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen können, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde. Das ergibt sich aus der seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Vorschrift des § 13e RDG, die im Hinblick auf die im Januar 2022 erfolgte Beauftragung der Klägerin durch die Mieter statt der zuvor maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs. 5 RDGEG aF (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117) Anwendung findet. Hierbei ist im Verhältnis zur Beklagten grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung der Mieter entspricht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 116). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch - im Anschluss an das Amtsgericht - vorliegend einen Gegenstandswert zugrunde gelegt, der - unter Einbeziehung des die anteilige Mietkaution betreffenden Rückzahlungsbegeh- rens - nur den fünfzehnfachen monatlichen Überschreitungsbetrag umfasst (15 x 524,40 € = 7.866 €). Es hat mithin das im Rügeschreiben der Klägerin vom 16 17 - 8 - 1. Februar 2022 enthaltene Verlangen nach Rückzahlung überzahlter Miete - ohne Begründung - wertmäßig nicht (gesondert) berücksichtigt und das dort gleichfalls geltend gemachte Begehren auf Herabsetzung der Miete auf den zu- lässigen Höchstbetrag gestützt auf die - rechtsfehlerhafte - Annahme, eine Be- auftragung der Klägerin durch die Mieter sei insoweit allein im Hinblick auf die jeweilige (aktuelle) Mietstaffel erforderlich gewesen, lediglich mit dem Zeitraum dieser einzelnen Mietstaffel (12 Monate) bemessen. Zudem hat das Berufungs- gericht bei der Bewertung des im Rügeschreiben ferner geltend gemachten An- spruchs auf Rückzahlung der anteiligen Mietkaution rechtsfehlerhaft einen zu ho- hen Überschreitungsbetrag zugrunde gelegt. a) Für das Verlangen der Klägerin auf Herabsetzung der Miete auf den höchstzulässigen Betrag ist der 42-fache Überschreitungsbetrag (monatlich 524,40 €) als Gegenstandswert anzusetzen, mithin ein Betrag von 22.024,80 €. aa) Zwar hat ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadenser- eignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu er- statten. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Schädiger diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen hat, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirt- schaftlich denkenden Person, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stel- len sind. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Behandlung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. nur Senatsurteile vom 20. September 2023 - VIII ZR 247/22, NJW-RR 2024, 14 Rn. 24; vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 45 mwN). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls 18 19 20 - 9 - festzustellen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2023 - VIII ZR 247/22, aaO Rn. 25; vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, aaO Rn. 46). Der deshalb nur einge- schränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Beurteilung des Berufungs- gerichts indes nicht stand. Denn sie übergeht, dass es sich bei der Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß her- abzusetzen, um eine im engen Zusammenhang mit der von der Klägerin zuläs- sigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme handelt, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungs- ansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (vgl. Senatsurteile vom 27. Novem- ber 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376 Rn. 30; vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 31; vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, aaO). bb) Ausgehend hiervon durften vorliegend die Mieter bei der gebotenen Betrachtung ex ante im Januar 2022 trotz der hier gegebenen Staffelmietverein- barung die Beauftragung der Klägerin mit der Aufforderung der Beklagten zur - zeitlich unbefristeten - Herabsetzung der Miete auf den höchstzulässigen Be- trag als erforderlich erachten. Denn angesichts einer bereits zu diesem Zeitpunkt gegebenen Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als das Doppelte und der im Mietvertrag vorgesehenen weiteren Erhöhung der von den Mietern zu zahlenden Miete bei Wirksamwerden der nächsten Mietstaffeln - somit bereits ab September 2022 - war ein Verstoß gegen §§ 556d ff. BGB auch über die gegenwärtig geltende Mietstaffel hinaus absehbar. Insoweit kommt es entgegen der von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht darauf an, dass die Klägerin ihr in dem vorgerichtlichen Rügeschreiben ent- haltenes Herabsetzungsverlangen mit einem konkret bezifferten Betrag, der ihrer Ansicht nach der höchstzulässigen Miete entspricht, verbunden hat. 21 - 10 - cc) Der von der Klägerin mit dieser Aufforderung verfolgte Anspruch ist deshalb gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117) mit dem 42-fachen des von ihr berechtigterweise verlangten Überschreitungsbetrags in Höhe von monatlich 524,40 € als dem höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert inner- halb des gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraums von dreieinhalb Jahren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21, WuM 2022, 600 Rn. 47; Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2023 - VIII ZR 45/22, juris Rn. 35; jeweils mwN) zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 47). b) Zudem sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts der vorgericht- lichen Tätigkeit der Klägerin - abweichend von der durch das Berufungsgericht übernommenen Berechnung des Amtsgerichts - gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO die im Rügeschreiben gleichfalls geltend gemachten Ansprüche der Mieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO), welche die Klägerin vorliegend mit dem zwei- fachen Überschreitungsbetrag (2 x 524,40 € = 1.048,80 €) angesetzt hat. c) Den von der Klägerin im Rügeschreiben ferner geltend gemachten An- spruch auf Teilrückzahlung der Mietkaution hat das Amtsgericht bei der vom Be- rufungsgericht gebilligten Ermittlung des Gegenstandswerts zwar berücksichtigt. Es hat diesen aber (versehentlich) mit einem zu hohen Betrag bewertet, weil sich der angesetzte Überschreitungsbetrag von monatlich 524,40 € auf die Differenz zwischen der höchstzulässigen Miete von monatlich 440,22 € zu der aufgrund der ersten Mietstaffel ab September 2021 geschuldeten Miete in Höhe von mo- natlich 964,62 € bezieht, nicht aber auf die Differenz zur Ausgangsmiete in Höhe von 932 €, welche jedoch für die bei Beginn des Mietverhältnisses bereits verein- barte und gezahlte Mietkaution maßgeblich ist (vgl. § 551 Abs. 1 BGB; Senats- urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773 unter II 2 a; vom 22 23 24 - 11 - 15. Mai 2024 - VIII ZR 52/23, NZM 2024, 755 Rn. 48; Schmidt-Futterer/Flatow, Mietrecht, 16. Aufl., § 551 BGB Rn. 34). Demzufolge ist der Überschreitungsbe- trag im Hinblick auf die Mietkaution nur mit monatlich 491,78 € (932 € [Ausgangs- miete] - 440,22 € [höchstzulässige Miete]) statt mit 524,40 € zu bemessen. Der auf diesen Anspruch entfallende Gegenstandswert beläuft sich deshalb auf 1.475,34 € (3 x 491,78 €) und nicht - wie die Vorinstanzen angenommen haben - auf 1.573,20 €. d) Demgemäß ist für die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägerin ein Gegen- standswert in Höhe von insgesamt 24.548,94 € (42 x 524,40 € + 2 x 524,40 € + 3 x 491,78 €) anzusetzen und nicht lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von 7.866 €. 3. Ausgehend von diesem Gebührenstreitwert können die Mieter von der Beklagten gemäß § 13e Abs. 1 RDG Ersatz der ihnen für die vorgerichtliche Tä- tigkeit der Klägerin berechneten Kosten bis zur Höhe der Vergütung verlangen, die einem Rechtsanwalt für die entsprechende Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde. Indessen kann nicht ab- schließend beurteilt werden, ob unter den im Streitfall gegebenen Umständen die insoweit in Betracht kommende anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG, wie von der Klägerin geltend gemacht, mit dem 1,3-fachen Satz - wegen mehrerer (insgesamt drei) Auftragge- ber allerdings nach Nr. 1008 VV RVG um 0,6 erhöht - anzusetzen ist und sich damit die von der Beklagten zu erstattenden Kosten der vorgerichtlichen Rechts- verfolgung auf den seitens der Klägerin insgesamt verlangten Betrag in Höhe von 1.999,91 € brutto belaufen (1,9-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.660,60 € + Auslagenpauschale in Höhe von 20 € + Umsatzsteuer in Höhe von 319,31 €). Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. 25 26 27 - 12 - Weder die Parteien noch die Tatgerichte haben bislang (erkennbar) be- rücksichtigt, dass wegen der im Januar 2022 erfolgten Beauftragung der Klägerin durch die Mieter die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung Anwendung finden und damit (auch) die Neuregelung zur Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts bei Inkasso- dienstleistungen nach Absatz 2 der Anmerkung zur Nr. 2300 VV RVG maßgeb- lich ist (vgl. Art. 2 Nr. 4 Buchst. c, Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschrif- ten vom 22. Dezember 2020; BGBl. I S. 3320). Danach kommt es für die Höhe der Geschäftsgebühr entscheidend darauf an, ob die Inkassodienstleistung als Gegenstand der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit eine unbestrittene oder eine bestrittene Forderung betrifft. Bei der Geltendmachung einer unbestrittenen Forderung ist der Rechtsanwalt im Regelfall auf den 0,9-fachen Gebührensatz beschränkt (vgl. BT-Drucks. 19/20348, S. 62 f.; 19/24735, S. 14) und kann eine höhere Geschäftsgebühr - bis maximal zum 1,3-fachen Satz - nur verlangen, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwie- rig war; in einfachen Fällen steht ihm nur der 0,5-fache Satz zu (vgl. Absatz 2 der Anmerkung zur Nr. 2300 VV RVG). Im Fall der außergerichtlichen Geltendma- chung einer vom Schuldner bereits bestrittenen Forderung gilt hingegen ohne Einschränkung der bisherige Gebührensatzrahmen der Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5 und die allgemeine Schwellengebühr von 1,3 (vgl. BT-Drucks. 19/20348, S. 23, 62). Aus Gründen der prozessualen Fairness (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR 223/21, WM 2024, 991 Rn. 19 mwN) und zur Gewährung recht- lichen Gehörs (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2023 - VIII ZR 307/20, BGHZ 238, 327 Rn. 52) ist den Parteien, wie von der Klägerin in der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat auch ausdrücklich angeregt, Gelegenheit zu geben, hierzu in der Tatsacheninstanz ergänzend vorzutragen. 28 29 - 13 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist da- her aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 30.03.2023 - 13 C 60/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2023 - 63 S 127/23 - 30
BGH VIII ZR 229/2219.07.2023 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556e§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2023:190723UVIIIZR229.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 229/22 Verkündet am: 19. Juli 2023 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 556d Abs. 1, § 556e Abs. 1 Satz 1, § 556g Abs. 1 a) Zulässige Miete im Sinne von § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB ist die sich nach den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) ergebende Miete. Die zulässige Miete kann sich auch aus einer Anwendung der Vorschrift des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, mithin nach der in dem vorangegangenen Mietverhältnis geschuldeten Vormiete zu bemessen sein. b) Geschuldete Vormiete im Sinne von § 556e Abs. 1 BGB ist bei einem Vormietverhältnis, das ebenfalls bereits den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) unterlag, die Miete, die nach diesen Vorschriften zulässig gewesen ist. War die ursprünglich vereinbarte Vormiete demnach unzulässig überhöht, ist als geschuldete Vormiete die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen. - 2 - c) Die Regelung des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn eine ursprünglich vertraglich vereinbarte Vormiete nach den auf das Vormietverhältnis bereits anwendbaren Vorschriften der §§ 556d ff. BGB überhöht war und sich die für das Vormietverhältnis zulässige Miete ihrerseits aus § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt (Vor-Vormiete). BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 - VIII ZR 229/22 - LG Berlin AG Berlin Mitte - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 22. September 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2017 Mieter einer 38,39 m² großen Wohnung der Beklagten in Berlin, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015 (GVBl. 2015 S. 101), in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von § 556d Abs. 1, 2 BGB liegt. Die Nettokaltmiete betrug zunächst 460 € (11,98 €/m²), wobei die Parteien eine Indexmiete vereinbarten. Die ortsübliche Vergleichsmiete lag bei 255,29 € (6,65 €/m²). In dem der Vermietung an den Kläger vorangegangenen Mietverhältnis zwischen der Beklagten und dem Vormieter war gemäß Mietvertrag vom 16. Juni 2015 eine Nettokaltmiete von 422 € (10,99 €/m²) vereinbart worden. Zuvor hatte die Beklagte die streitgegenständliche Wohnung seit 1. März 2014 zu einer 1 2 - 4 - Nettokaltmiete von 380 € vermietet (im Folgenden: Vor-Vormiete), was nach der in dem dortigen Mietvertrag (im Folgenden: Vor-Vormietvertrag) angegebenen Wohnfläche von "ca. 38 m²" einem Quadratmeterpreis von 10 € entspricht. Mit Schreiben vom 24. April 2021 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) und forderte von der Beklagten die Herabsetzung der Miete ab 1. Mai 2021. Der Kläger ist der Auffassung, die nach den Regelungen in §§ 556d ff. BGB zulässige Miete betrage bis 31. Oktober 2021 280,82 € und - infolge einer Indexmieterhöhung - seit 1. November 2021 296,27 €. Er hat dementsprechend mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet sei, mehr als 296,27 € Nettokaltmiete zuzüglich der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen zu bezahlen. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete zu. Der Kläger hat mit den von ihm insoweit beanspruchten Rückzahlungsansprüchen die Aufrechnung gegen eine aus anderen Gründen folgende, unstreitig bestehende Mietnachzahlungsforderung der Beklagten in Höhe von 835,40 € erklärt und den verbliebenen Restbetrag klageweise geltend gemacht, zunächst in Höhe von 348,42 € nebst Zinsen unter Berücksichtigung eines Rückzahlungsanspruchs für die Monate Mai 2021 bis einschließlich November 2021. Im Wege der Klageerweiterung hat er erstinstanzlich zusätzlich Rückzahlungsansprüche für die Monate Dezember 2021 bis einschließlich Februar 2022 in Höhe von monatlich 108,74 €, mithin in Höhe von insgesamt weiteren 326,22 € nebst Zinsen, geltend gemacht. Das Berufungsgericht ist allerdings im Tatbestand seines Urteils unter Übergehung der Klageerweiterung davon ausgegangen, dass der Kläger lediglich die Zahlung von 348,82 € (gemeint: 348,42 €) begehrt hat. 3 4 - 5 - Die Beklagte hat widerklagend die Verurteilung des Klägers zur Zahlung restlicher Miete in Höhe von 302,70 € nebst Zinsen begehrt sowie die Feststellung, dass der Kläger ab dem 1. November 2021 eine Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 405,01 € zu zahlen habe. Sie ist der Auffassung, die zulässige Nettokaltmiete habe bis Oktober 2021 monatlich 383,90 € betragen. Durch die Indexmieterhöhung sei dieser Betrag seit 1. November 2021 auf 405,01 € angestiegen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und - unter Abweisung der weitergehenden Widerklage - den Kläger verurteilt, an die Beklagte 296,30 € nebst Zinsen zu bezahlen. Es hat weiter festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. November 2021 zur Zahlung einer monatlichen Nettokaltmiete von 400,90 € zuzüglich monatlicher Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von derzeit 75 € verpflichtet ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger - ausgehend von den durch das Berufungsurteil unter Übergehung der Klageerweiterung festgestellten Klageanträgen und damit soweit rechtlich im Revisionsverfahren noch möglich - die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 5 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 22. September 2022 - 67 S 113/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die von dem Kläger monatlich geschuldete Nettokaltmiete habe sich auf zunächst 380 € und ab 1. November 2021 nach der Indexmietanpassung auf 400,90 € belaufen. Die Beklagte könne sich bezüglich der zulässigen Miethöhe gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB darauf berufen, dass sie mit dem Vor-Vormieter des Klägers vor Inkrafttreten der Regelungen der §§ 556d ff. BGB wirksam eine Miete in Höhe von 380 € vereinbart habe. Der Geltendmachung dieser Vor-Vormiete stehe es nicht entgegen, dass mit dem unmittelbaren Vormieter ein hiervon abweichender höherer und die Preisgrenze des § 556d Abs. 1 BGB überschreitender Mietzins vereinbart worden sei. Die Regelung in § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB sei so auszulegen, dass sie auch in diesem Fall gelte. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift komme es auf die von dem vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete an. Die geschuldete Vormiete habe 380 € betragen. Denn die Vereinbarung einer Miete sei nach § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB nur insoweit unwirksam, als diese die nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB zulässige Höhe überschreite. Maßgeblich für § 556e Abs. 1 BGB sei deshalb die Vormiete in ihrer zulässigen und damit tatsächlich geschuldeten Höhe. Dieses Ergebnis entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen sowie dem Sinn und Zweck des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn diese Vorschrift enthalte eine Bestandsschutzregelung für den Fall, dass die Vormiete die nach § 556d BGB zulässige Miete überschritten habe. Dieser vom Gesetzgeber zugebilligte Bestandsschutz würde anderenfalls dem Vermieter ohne sachlichen 8 9 10 - 7 - Grund entzogen. Derartige nachteilige Rechtsfolgen habe der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen. Auch im Falle einer über die Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB hinausgehenden Neuvermietungsmiete entstünden dem Vermieter mit Ausnahme der Absenkung der vereinbarten Miete auf die zulässige Höhe keine zusätzlichen nachteiligen Folgen. Maßgeblich für die Höhe der von dem Kläger bis zum 31. Oktober 2021 geschuldeten Nettokaltmiete sei somit hier eine Vormiete von monatlich 380 €. Nur in der darüber hinausgehenden Höhe, mithin in Höhe von 42 €, sei die ursprüngliche Mietvereinbarung zwischen dem Vormieter und der Beklagten unwirksam gewesen. Im Hinblick auf die von den Parteien vereinbarte Indexmiete habe sich die von dem Kläger somit monatlich geschuldete Nettokaltmiete von monatlich 380 € ab dem 1. November 2021 auf 400,90 € erhöht. Der Kläger habe somit für die Monate Mai 2021 bis Oktober 2021 monatlich 80 € zu viel an Miete bezahlt sowie im November 2021 59,10 €. Insgesamt habe der Kläger deshalb wegen der teilweisen Unwirksamkeit der vereinbarten Miete und der diesbezüglich geleisteten Mietzahlungen einen Rückzahlungsanspruch wegen zu viel gezahlter Miete in Höhe von 539,10 €. Dieser Anspruch sei durch die seitens des Klägers erfolgte Aufrechnung gegen den unstreitig in Höhe von 835,40 € bestehenden Mietnachzahlungsanspruch der Beklagten erloschen. Dieser mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten bestehe nach der erfolgten Aufrechnung in Höhe von 296,30 € fort, so dass die Widerklage insoweit begründet sei. Im Hinblick auf die seit November 2021 geschuldete Miethöhe von monatlich 400,90 € sei zudem auf die Widerklage der Beklagten hin festzustellen gewesen, dass der Kläger seit dem 1. November 2021 eine Nettokaltmiete in dieser Höhe zuzüglich monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von derzeit 75 € zu zahlen habe. 11 12 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von dem Kläger zu zahlende Nettokaltmiete bis zum 31. Oktober 2021 monatlich 380 € und ab dem 1. November 2021 monatlich 400,90 € betrug. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung dieser geschuldeten Nettokaltmiete sowie der von dem Kläger erklärten Aufrechnung gegen die Forderung der Beklagten in Höhe von 835,40 € die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete aus § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Miete von nicht mehr als 296,27 € monatlich abgewiesen. Im Revisionsverfahren nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht der Widerklage überwiegend stattgegeben und einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 296,30 € bejaht sowie die Verpflichtung des Klägers, ab 1. November 2021 eine Nettokaltmiete von monatlich 400,90 € zuzüglich monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 75 € zu bezahlen, festgestellt hat. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hierbei die Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB für anwendbar gehalten, obwohl die vertraglich vereinbarte Vormiete nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB überhöht war. Zutreffend hat es dabei einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Miete in Höhe der Vormiete, soweit diese ihrerseits auf der Grundlage der Vor-Vormiete nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB zulässig war, für gegeben erachtet, mithin in Höhe von zunächst monatlich 380 € und nach der Indexmieterhöhung ab dem 1. November 2021 in Höhe von monatlich 400,90 €. 13 14 - 9 - 1. Aus den Regelungen in §§ 556d ff. BGB ergibt sich auf Grund der geschuldeten Vormiete für das vorliegende Mietverhältnis eine bei Vertragsschluss zulässige Miethöhe von monatlich 380 €. Soweit die im Mietvertrag der Parteien vereinbarte Nettokaltmiete in Höhe von 80 € darüber hinausgeht, ist die Vereinbarung gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine Vereinbarung über eine nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB unzulässig hohe Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent (§ 556d Abs. 1 BGB) oder - sollte diese höher sein - in Höhe der Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB) wirksam und nur der die zulässige Miete überschreitende Teil der Vereinbarung unwirksam ist (vgl. ebenso MünchKommBGB/Artz, 9. Aufl., § 556g Rn. 3; Schmidt- Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 8; Siegmund in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 556g BGB Rn. 6; BeckOGK- BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556g Rn. 15; BeckOK-Mietrecht/Theesfeld- Betten, Stand: 1. Mai 2023, § 556g BGB Rn. 2). Denn eine nach § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB zulässige Miete kann sich auch aus der Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Ohne Erfolg beruft sich die Revision insoweit darauf, dass § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB an die "zulässige Miete" anknüpfe, während § 556e Abs. 1 BGB nur eine "ausnahmsweise erlaubte" Miete zum Gegenstand habe. Auch wenn § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB den Begriff "zulässige Miete" verwendet, der sich entsprechend auch in der Überschrift zu § 556d BGB, nicht aber in der Regelung des § 556e BGB findet, ist als zulässige Miete in diesem Sinne nicht nur die sich aus § 556d Abs. 1 BGB ergebende Miete (ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 %), sondern auch die nach § 556e BGB aus der geschuldeten Vormiete herzuleitende Miete anzusehen. Denn § 556g Abs. 1 BGB regelt einheitlich die 15 16 17 - 10 - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Unterkapitels zu den Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB, der sich auf die Vorschriften des gesamten Unterkapitels, mithin auch auf § 556e Abs. 1 BGB bezieht. Bestätigt wird dies durch den Willen des Gesetzgebers, mit den Regelungen über die zulässige Miethöhe unangemessene Preissteigerungen bei Wiedervermietungen zu verhindern, ohne die mietvertraglichen Regelungen im Übrigen - insbesondere auch hinsichtlich der zulässigen Miethöhe - für unwirksam zu erklären und ohne eine Senkung der Miete im Verhältnis zu der im Vormietverhältnis erzielten Miete zu bewirken (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung [Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG], BT-Drucks. 18/3121, S. 16, 30; Senatsurteil vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, unter II 3 b bb (1), zur Veröffentlichung bestimmt). Auch die Regelungen in § 556g Abs. 2 BGB in der auf den vorliegenden Mietvertrag anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB) sowie in § 556g Abs. 3 BGB setzen die Geltung des § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Miete, die auf Grund der Vormietenregelung des § 556e Abs. 1 BGB vereinbart werden durfte, voraus. Dies bestätigt die Gesetzesbegründung, in der es heißt, dass § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB (aF) Rückforderungsansprüche des Mieters regelt, wenn die Vereinbarung zur Miethöhe wegen Verstoßes gegen die §§ 556d, 556e BGB "teilunwirksam" sei (BT-Drucks. 18/3121, S. 33). b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die zulässige und damit gemäß § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam vereinbarte Miete an der Vormiete zu bemessen, die ihrerseits nach § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB in 18 19 - 11 - Verbindung mit § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam zwischen den Parteien des Vormietvertrags vereinbart worden war. Die Anwendung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet entgegen der Auffassung der Revision nicht aus, weil in dem ebenfalls bereits den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterliegenden Vormietverhältnis eine hiernach unzulässig überhöhte Miete vereinbart worden war. Vielmehr ist als geschuldete Vormiete in diesem Fall die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen (ebenso Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556e Rn. 6 f.; NK-BGB/Hinz, 4. Aufl., § 556e Rn. 5; Schmidt- Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556e BGB Rn. 5; Siegmund in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 556e BGB Rn. 6; BeckOGK- BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2023, § 556e Rn. 10; aA BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2023, § 556e Rn. 5; Pramataroff, FD-MietR 2022, 452692; insoweit offen Flatow, WuM 2015, 191, 196). Dies gilt auch dann, wenn sich die in dem Vormietverhältnis zulässige Miethöhe - wie hier - ihrerseits auf Grund einer Anwendung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB, also unter Heranziehung der Vor-Vormiete, bestimmt (ebenso Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, aaO; BeckOGK-BGB/Fleindl, BGB, Stand: 1. April 2023, aaO). aa) Bereits der Wortlaut des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB spricht dafür, dass als Vormiete diejenige Miete zu berücksichtigen ist, zu deren Zahlung der Vormieter im Sinne der §§ 556d ff. BGB rechtlich verpflichtet war. Denn maßgeblich ist hiernach die zuletzt geschuldete Miete, also diejenige, die der Mieter zahlen musste und der Vermieter berechtigt fordern konnte. Dies ist bei einem den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterliegenden Mietverhältnis die hiernach zulässige Miete. Denn bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften ist die vertragliche Vereinbarung bezüglich der Miethöhe gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich des unzulässig überhöhten Teilbetrags unwirksam. Die geschuldete Miete ergibt sich dementsprechend aus 20 21 - 12 - der verbliebenen vertraglichen Vereinbarung in der Höhe, wie sie nach den Regelungen in §§ 556d ff. BGB zulässig ist. Dem Wortlaut des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB lassen sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass - wie die Revision meint - eine Vormiete nur dann geschuldet im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung weder unwirksam noch teilunwirksam ist. Der Begriff "geschuldet" ist insoweit eindeutig und lässt sich nicht dahingehend interpretieren, dass die Miete, zu deren Zahlung der Vormieter auf Grund der gemäß § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB verbliebenen wirksamen Vereinbarung verpflichtet ist, nicht als geschuldet in diesem Sinne zu gelten hätte. bb) Die historische und die teleologische Auslegung der Vorschrift des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB anhand der Gesetzesbegründung und der vom Gesetzgeber verfolgten Zielrichtung bestätigen, dass als Vormiete im Sinne von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB diejenige Miete gelten sollte, zu deren Zahlung der Vormieter auch bei Anwendung der Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) auf das Vormietverhältnis rechtlich verpflichtet war, auch wenn die ursprünglich vertraglich vereinbarte Vormiete nach den Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) überhöht war. (1) § 556e BGB wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2015 durch das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz; BGBl. 2015 I S. 610) als Teil des neuen Unterkapitels 1 a betreffend "Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten" in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch diese Vorschriften die zulässige Miete bei Wiedervermietungen von Wohnraum in den betroffenen Gebieten begrenzt werden, um der Verdrängung wirtschaftlich 22 23 24 - 13 - weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken und den Anreiz, Bestandsmieter zu verdrängen, zu vermindern, weil große Mietsteigerungen bei Abschluss eines neuen Mietverhältnisses nicht mehr möglich sein würden (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 7, 11, 15 f.). Ziel der Gesetzesnovelle war es demnach, solche Steigerungen der Mieten bei Neuvermietungen zu verhindern, nicht jedoch, eine Verminderung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Mietniveaus zu bewirken. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass Zweck der neu eingeführten Vorschriften nicht die Absenkung bereits vereinbarter Mietentgelte sei und ein Vermieter nicht gezwungen sein solle, die im vorherigen Mietverhältnis geschuldete Miete zu senken (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 29 f.; Senatsurteil vom 5. Juli 2023 - VIII ZR 94/21, unter II 3 b bb (1), zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Zielsetzung entsprechend wird einem Vermieter durch die Regelung in § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB ein Bestandsschutz für im vorangegangenen Mietverhältnis erzielte Mieten dahingehend gewährt, dass er bei Abschluss eines neuen Mietvertrags auch im Geltungsbereich der Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe die Miete verlangen kann, die er bislang wirksam vereinbart hatte (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 16, 29 f.). (2) Der Gesetzesbegründung ist demnach zu entnehmen, dass entscheidend für die Höhe der nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB zulässigen Miete diejenige sein sollte, die in dem Vormietverhältnis wirksam vereinbart worden ist. Wirksam vereinbart ist bei einem Verstoß der Vormiete gegen die Regelungen über die Begrenzung der Miethöhe nach §§ 556d ff. BGB - wie oben ausgeführt - die hiernach, also auch unter Heranziehung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB, zulässige Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). 25 26 - 14 - Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet der Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass eine Vormiete nicht unter den Bestandsschutz falle, wenn sie selbst bereits unter Verstoß gegen die §§ 556d bis 556f BGB gebildet worden sei (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 30), nicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle eines Verstoßes der vereinbarten Vormiete gegen die Regelungen über die zulässige Miethöhe die Vorschrift des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht bezüglich der geschuldeten reduzierten Vormiete anwendbar sein sollte. Der Gesetzgeber hat mit diesen Ausführungen in der Gesetzesbegründung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Vormiete nur insoweit für das nachfolgende Mietverhältnis von Bedeutung sein kann, wie diese wirksam vereinbart worden ist - nur insoweit ist diese von dem Vormieter auch geschuldet gewesen und soll dem Vermieter im neuen Mietverhältnis zustehen. Die Gesetzesbegründung stellt somit lediglich klar, dass sich der Vermieter auf die Vormietenregelung nicht hinsichtlich des unzulässig überhöhten und damit unwirksam vereinbarten Teils der Vormiete berufen kann. Denn nur hinsichtlich des wirksam vereinbarten Teils der Vormiete besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beibehaltung der Miethöhe. (3) Die Zulassung einer Miete im Nachfolgemietverhältnis in Höhe der in dem Vormietverhältnis nach den §§ 556d ff. BGB geschuldeten Miete wird zum einen dem Ziel des Gesetzgebers, unangemessene Preissprünge bei Wiedervermietungen zu verhindern, gerecht, da eine Preissteigerung bei einer Wiedervermietung zu dem auch von dem bisherigen Mieter zu zahlenden Mietpreis nicht erfolgt. Zugleich wird auch der von dem Gesetzgeber beabsichtigte Bestandsschutz für den Vermieter sichergestellt, da dieser eine Miete in derselben Höhe verlangen kann wie in dem Vormietverhältnis. Es widerspräche dagegen der dargelegten gesetzgeberischen Intention, wenn ein Vermieter, der mit dem Vormieter eine nach den Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe überhöhte Vormiete vereinbart hatte, sich in dem 27 28 29 - 15 - neuen Mietverhältnis nicht gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine Miete in Höhe des nach §§ 556d ff. BGB zulässigen und damit gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam vereinbarten Teils der ursprünglich verabredeten Vormiete berufen könnte. Denn dies würde dazu führen, dass der Vermieter in dem neuen Mietverhältnis weniger Miete verlangen könnte als dies in dem Vormietverhältnis rechtlich zulässig war und deshalb von dem Vormieter gefordert werden konnte. Er wäre somit zu einer Senkung der Miete verpflichtet, was durch die gesetzlichen Regelungen - wie oben ausgeführt - gerade verhindert werden sollte. (4) Überdies führte eine solche Gesetzesanwendung zu einer dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht entsprechenden Sanktionierung des Vermieters wegen des Verstoßes gegen die Regelungen zur Begrenzung der Miethöhe. Das Gesetz zielt objektiv auf eine Begrenzung der Mietsteigerungen bei Mietanpassungen. Dies sollte durch eine Mietpreishöchstgrenze für Neuvermietungen und eine Unwirksamkeit von Vereinbarungen über höhere Mieten hinsichtlich des überhöhten Betrags erreicht werden. Sonstige negative Folgen einer zu hohen Mietpreisabsprache für den Vermieter sieht das Gesetz bewusst nicht vor. Der Gesetzgeber wollte mit den getroffenen Regelungen auf die praktischen Probleme, die sich bei der Bestimmung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn ergeben können, sowie die bei deren Ermittlung bestehende Unsicherheiten reagieren, den Rechtsfrieden aber nicht über Gebühr beeinträchtigen (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 32), weshalb er lediglich die Teilunwirksamkeit der Mietvereinbarung hinsichtlich des überhöhten Mietanteils vorgesehen hat. Dem widerspräche es, in der vorliegenden Konstellation dem Vermieter die Berufung auf die auf den zulässigen Anteil reduzierte Vormiete zu verwehren. (5) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es hier auch nicht an der Schutzwürdigkeit des Vermieters. Soweit die Revision auf die Rechtsprechung 30 31 - 16 - des Senats verweist, wonach ein berechtigtes Vertrauen, eine bestimmte Wohnraummiete zu erzielen, dann fehle, wenn ein Vermieter die Wohnung vor dem nach §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnis zuletzt gewerblich vermietet habe, weshalb er nicht erwarten könne, eine vor der gewerblichen Vermietung erzielte Wohnraummiete erneut erzielen zu können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. August 2020 - VIII ZR 374/18, NJW-RR 2020, 1337 Rn. 19), ist dies mit der vorliegenden Sachlage nicht vergleichbar. Denn hier ist für die Bemessung der nach den Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe zulässigen Miete nicht das Vor-Vormietverhältnis, sondern allein das unmittelbare Vormietverhältnis und die dort geschuldete Miete entscheidend, auch wenn sich deren zulässige Höhe wiederum aus dem Vor-Vormietverhältnis ergibt. Nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter indes berechtigt darauf vertrauen, dass er in dem Anschlussmietverhältnis jedenfalls eine Miete in der Höhe erzielen kann, die er in dem Vormietverhältnis rechtlich zulässig erhalten hat. (6) Soweit die Revision vorbringt, die vorgenannte Auffassung stelle eine "geltungserhaltende Mietreduktion" dar, die die Gesetzessystematik verkenne, trifft dies nicht zu. Der Gesetzgeber hat sich mit der Regelung in § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB bewusst dafür entschieden, dass eine unzulässige Vereinbarung über die Miethöhe bei Mietbeginn nur zu einer Teilunwirksamkeit insoweit führt, als die zulässige Miete überschritten wird. Weder der Mietvertrag noch die Vereinbarung über die Miethöhe im Übrigen werden von der Unwirksamkeit berührt (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Die Aufrechterhaltung des Mietvertrags mit einer im Umfang der nach §§ 556d ff. BGB zulässigen Miethöhe beruht demnach auf dem Gesetz und nicht etwa auf einer unzulässig eine geltungserhaltende Reduktion vornehmenden Rechtsanwendung. cc) Unerheblich ist, ob - wie die Revision vorbringt - eine Regelung, wonach sich die zulässige Miethöhe dann, wenn die Vormiete unter Verstoß 32 33 - 17 - gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) vereinbart worden ist, allein an § 556d Abs. 1 BGB zu orientieren hätte, verfassungsrechtlich unbedenklich wäre. Denn eine solche Regelung hat der Gesetzgeber - wie ausgeführt - nicht getroffen. c) Nach alledem betrug die nach den Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe zulässige Miete zu Vertragsbeginn entsprechend der gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB in Verbindung mit § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Vormiete auf Grund der in dieser Höhe wirksam vereinbarten Vor- Vormiete somit 380 € monatlich. Nach den rechtsfehlerfreien und im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhöhte sich diese Miete ab 1. November 2021 aufgrund der vereinbarten Indexmiete auf 400,90 €. Der dementsprechende vom Berufungsgericht getroffene Feststellungsausspruch, dass die ab 1. November 2021 geschuldete Miete 400,90 € monatlich betrage, erfolgte demnach rechtsfehlerfrei. 2. Auch die auf die Widerklage hin - unter Berücksichtigung der oben genannten Aufrechnung - erfolgte Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 296,30 € nebst Zinsen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm zutreffend festgestellten geschuldeten monatlichen Miete einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB aF in Höhe von insgesamt 539,10 € bejaht. Soweit das Berufungsgericht hierbei sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen nur die von dem Kläger mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Rückzahlungsansprüche für den Zeitraum Mai 2021 bis einschließlich November 2021 berücksichtigt und die im Wege der erstinstanzlichen Klageerweiterung ergänzend geltend gemachten Rückzahlungsansprüche für Dezember 2021 bis Februar 2022 übergangen hat, hat sich der Kläger hiergegen weder mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO noch mit einem daran anschließenden Urteilsergänzungsantrag 34 35 - 18 - nach § 321 ZPO gewandt. Im Hinblick auf die nach Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallene Rechtshängigkeit der vom Berufungsgericht übergangenen Klageerweiterung ist der Senat daran gehindert, im Revisionsverfahren die von dem Berufungsgericht nicht beschiedenen Rückzahlungsansprüche für die Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 - die in Höhe von insgesamt 12,33 € berechtigt geltend gemacht worden sein dürften - zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826 Rn. 5; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 290/19, NJW-RR 2020, 1517 Rn. 12 f.). Folgerichtig erhebt auch die Revision wegen dieses Umstands keine Rüge. Vielmehr geht sie mit den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren ebenfalls davon aus, dass der Kläger die Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von (nur) 348,42 € nebst Zinsen begehrt. Dementsprechend ist auch ihr Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und nach den letzten Anträgen des Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen, so zu verstehen, dass sie damit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils in dem Umfang erstrebt, wie dies rechtlich auf Grund der Nichtberücksichtigung der Klageerweiterung im Berufungsurteil und des demnach im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Begehrens einer Mietrückzahlung in Höhe von 348,42 € noch zu erreichen ist. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist schließlich auf der Grundlage des für den Senat im Revisionsverfahren demnach maßgeblichen Rückzahlungsanspruchs des Klägers in Höhe von 539,10 €, dass das Berufungsgericht das Erlöschen dieses Anspruchs durch die erklärte Aufrechnung gegen den unstreitig bestehenden Gegenanspruch der Beklagten 36 - 19 - in Höhe von 835,40 € festgestellt sowie einen nach der Aufrechnung verbliebenen Gegenanspruch der Beklagten in Höhe von 296,30 € für gegeben erachtet und ihr diesen Betrag auf die Widerklage hin zugesprochen hat. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Berlin Mitte, Entscheidung vom 06.04.2022 - 17 C 306/21 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2022 - 67 S 113/22 -
BGH VIII ZR 9/2218.05.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g§ 556f
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ECLI:DE:BGH:2022:180522UVIIIZR9.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 9/22 Verkündet am: 18. Mai 2022 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a; Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkas- sodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der An- spruchsabwehr). b) Den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, § 556f Satz 2 BGB ist Genüge getan, wenn er dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, bei dem Abschluss des Mietvertrags handele es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Der Ver- mieter ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB nicht gehalten, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu er- teilen. Es obliegt vielmehr dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunfts- verlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 9. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den Mietern M. S. , E. C. , K C. und O. S. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 1. Mai 2019 ein Mietverhältnis über eine 109,06 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.405 €. Der Mietvertragsurkunde ist eine Anlage beigefügt, in der die Beklagte erklärt: "Bei dem Abschluss dieses Mietvertrages handelt es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Mietsache". Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. 2 3 - 4 - Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Am 19. Januar 2020 unterzeichneten die Mieter eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die L. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorglich rück- wirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärungen der L. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet- kaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. 4 5 6 - 5 - Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Auskunftsansprüche im Zu- sammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" erhoben und die Rückzahlung von 761,26 € Miete für den Monat März 2020 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.976,64 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Nachdem die Beklagte mit der Klageerwiderung Auskünfte er- teilt hat, hat die Klägerin das Auskunftsverlangen für erledigt erklärt und insoweit die Feststellung der Erledigung der Hauptsache beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens abgewiesen. Den Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete für den Monat März 2020 hat das Amtsgericht der Klägerin in Höhe von 588,14 € nebst Zinsen und den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zugesprochen. Die auf das Feststellungsbegehren und den Anspruch auf Erstattung vor- gerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 1.930,18 € (insgesamt 2.077,74 €) nebst Zinsen beschränkte Berufung der Klägerin, ist erfolglos geblie- ben. Auf die Berufung der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin bean- tragt hat, ist die Klage vom Landgericht insgesamt abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Beru- fungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen 7 8 9 10 11 - 6 - nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Während die Berufung der Beklagten begründet sei, habe die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Rechtsmittel der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Ber- liner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfah- rensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter An- wendung der "Kollegialgerichts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivil- senat des Bundesgerichtshofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgericht- lichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidungen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen 12 13 14 15 - 7 - zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Aus- weislich der zu den Akten gereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei sie ausdrücklich mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Bereits daraus ergebe sich ein Auf- trag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese hätte sich bereits mit Abschluss des Mietver- trags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete be- rühmt und dies unverändert fortgesetzt. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur ei- nen Monat sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirtschaft- 16 17 18 - 8 - lich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebührenstreit- wert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststellungs- klage" mit 31.972,92 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hingegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus ab- getretenem Recht der Mieter erhobenen Ansprüche auf Feststellung der Erledi- gung des Auskunftsbegehrens (§ 556g Abs. 3 BGB), auf Rückzahlung zu viel ge- zahlter Miete (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) und auf die Erstattung von weiteren, über die vom Amtsgericht zuerkannten hinausgehenden vorgerichtlichen Rechts- verfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF nebst Zinsen nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht bereits daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verordnung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Ver- ordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: 19 20 21 - 9 - Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbe- sondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforde- rungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzu- reichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, de- nen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., sowie VIII ZR 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21; jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. 22 - 10 - Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag ver- einbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so 23 24 - 11 - dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. Sep- tember 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris 25 26 - 12 - Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie re- visible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; 27 28 29 - 13 - vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Ein Auftrag zur Forderungsabwehr ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt" übernehme. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dau- erschuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte 30 31 - 14 - diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsver- langen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, son- dern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Ab- zug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vorder- gründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den 32 - 15 - Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den 33 34 35 - 16 - Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unschädlich ist auch, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlangt. Dies ist aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein 36 37 38 - 17 - Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstat- tung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Ge- bührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der ge- forderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungs- gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätig- keit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. 39 40 - 18 - Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 41 42 - 19 - 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich im Hinblick auf den Antrag der Klägerin, die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Verlangens festzu- stellen, Auskunft über die preisbildenden Tatsachen zu erteilen (§ 556g Abs. 3 BGB), auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Ein Feststellungsantrag nach einer einseitig gebliebenen Erledigungs- erklärung ist begründet, wenn die Klage bis zum geltend gemachten erledigen- den Ereignis zulässig und begründet war und sie durch dieses Ereignis unzuläs- sig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurück- zuweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 Rn. 18; vom 7. November 2019 - III ZR 16/18, NJW-RR 2020, 125 Rn. 9; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 16; vom 27. Ja- nuar 2022 - I ZR 7/21, juris Rn. 9; jeweils mwN). b) Das ursprünglich gestellte Auskunftsverlangen war zum danach maß- geblichen Zeitpunkt weder unzulässig (so das Amtsgericht) noch unbegründet. aa) Das Amtsgericht hat in seinem die Klage im Hinblick auf die einseitige Teilerledigungserklärung abweisenden Urteil ausgeführt, der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits bezüglich des aus abgetrete- nem Recht der Mieter gemäß § 556g Abs. 3 BGB erhobenen Auskunftsbegeh- rens sei unbegründet, weil die Auskunftsklage von Anfang an unzulässig gewe- sen sei. Die begehrten Auskünfte über die Vormiete und Modernisierungen seien für die Berechnung der zulässigen Miete nicht relevant. Denn die Beklagte könne sich im Streitfall gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB weder auf eine höhere Vor- miete noch auf eine (umfassende) Modernisierung berufen, weil sie vor der Ab- gabe der Vertragserklärung der Mieter ihre Auskunftspflicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB nicht erfüllt habe. Die dem Mietvertrag als Anlage beigefügte 43 44 45 46 - 20 - Erklärung der Beklagten "Bei dem Abschluss dieses Mietvertrages handelt es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Mietsache" stelle eine hinreichende Auskunft nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB nicht dar. Die bloße Mitteilung, die (hohe) Miete beruhe auf einer umfassenden Modernisie- rung, entbehre eines tatsächlichen Gehalts. Zwar habe die Beklagte erstinstanz- lich hinreichende Auskünfte erteilt; dies bewirke nach § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB jedoch lediglich, dass sie sich erst zwei Jahre nach der Nachholung der Auskunft - hier ab Mai 2023 - auf eine nach § 556f BGB zulässige Miete berufen könne. bb) Diese Ausführungen sind von Rechtsfehlern beeinflusst. (1) Allerdings ist das Amtsgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass § 556g Abs. 1a BGB in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Miet- beginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsa- che (Mietrechtsanpassungsgesetz) vom 18. Dezember 2018 Anwendung findet, weil der Mietvertrag unstreitig nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen wor- den ist (Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB). (2) Zu Unrecht hat das Amtsgericht aber angenommen, das Rechtsschutz- bedürfnis für eine Klage, mit der - gestützt auf die Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB - die Erteilung von Auskünften über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) begehrt wird, könne mit dem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verneint werden, auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e und 556f BGB komme es nicht an, weil der Vermieter sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufen und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend machen dürfe. Denn die Berech- tigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens ist von der Frage des 47 48 49 - 21 - Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage abzugrenzen; sie ist keine Frage der Zu- lässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris Rn. 15 ff. und Leitsatz b). (3) Auch die im Rahmen der Erörterung des Rechtsschutzbedürfnisses angestellten Erwägungen des Amtsgerichts, dass der Klägerin ein Auskunftsan- spruch gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB vor dem Eintritt des erledigenden Er- eignisses nicht zugestanden habe, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Nach der vorgenannten Bestimmung ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters verpflich- tet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hier- über unschwer Auskunft geben kann. (a) Das Tatbestandserfordernis des § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach die begehrte Auskunft für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete "maßgeblich" sein muss, ist darauf ausgerichtet, dass der Vermieter nur über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen hat, die nach dem Gesetz die Höhe der zulässigen Miete (abstrakt gesehen) beeinflussen. Das Amtsgericht hat bei seiner Annahme, die Klägerin könne bezüglich der von einem früheren Mieter gezahlten Vormiete Aus- kunft nicht verlangen, da die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB hierzu keine Angaben gemacht habe und sich daher auf eine gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete höhere Vormiete nicht be- rufen könne (§ 556g Abs. 1a Satz 2 BGB), die Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB über- spannt. Der dort vorgesehene Auskunftsanspruch soll es dem Mieter ermögli- chen, "die Berechtigung der vereinbarten Miete zu prüfen", und soll die "preisbil- denden Tatsachen" sowie diejenigen Umstände umfassen, die der Mieter "zur Feststellung der ortsüblichen Miete oder eines Sondertatbestands (§§ 556e, 556f 50 51 - 22 - BGB-E)" benötigt (Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris Rn. 34 mwN). Hierzu gehört bei einem - wie hier - umfassend gehaltenen Rügeschrei- ben und Auskunftsverlangen auch die Höhe der Vormiete, die der Vermieter man- gels Angabe vor Vertragsschluss zwar nicht sofort einwenden, wohl aber nach Nachholung dieser Information mit zeitlicher Verzögerung geltend machen kann. (b) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war es bei Eintritt des erledi- genden Ereignisses für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete auch maßgeblich, ob es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung im Sinne von § 556f Satz 2 BGB handelt. Denn der Beklagten ist es nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB versagt, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 2 BGB zu berufen, wonach der Mietvertrag der Mietpreisbeschränkung nicht unter- fällt, wenn es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt. Vor Abgabe der Vertragsklärung der Mieter hat die Beklagte gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB hinreichend Auskunft erteilt, dass es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handele. Das Amtsgericht hat auch insoweit den Umfang der im Rahmen des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB bestehenden Auskunftspflicht des Vermieters überspannt. Nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB ist der Vermieter, soweit die Zu- lässigkeit der Miete auf § 556f Satz 2 BGB beruht, verpflichtet, dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert (in Textform, § 556g Abs. 4 BGB) Auskunft darüber zu erteilen, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt. Die Gesetzesmaterialien zum Miet- rechtsanpassungsgesetz sehen ausdrücklich vor, dass der Vermieter nach der Bestimmung des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB (ebenso wie nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BGB) nicht gehalten ist, bereits vor Abgabe der Vertragser- klärung des Mieters über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu 52 53 - 23 - erteilen, sondern zunächst nur über das "Ob" einer solchen umfassenden Moder- nisierung. Es obliegt vielmehr anschließend dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen, wenn er an der Richtigkeit der Auskunft zweifelt (so BT-Drucks. 19/4672, S. 28). Vor Abgabe der Vertragserklärung des Mieters ist es daher ausreichend, wenn der Vermieter mitteilt, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (so auch BeckOGK-BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2022, § 556g Rn. 69; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556g BGB Rn. 27j; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 556g Rn. 53; MünchKommBGB/Artz, 8. Aufl., § 556g Rn. 17 [zu § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BGB]). Dem hat die Beklagte nach den hier getroffenen erstinstanz- lichen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, Rech- nung getragen. (c) Entgegen § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BGB hat die Beklagte zwar vor Abgabe der Vertragserklärung der Mieter eine Auskunft nicht erteilt, ob in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnah- men im Sinn vom § 556e Abs. 2 BGB durchgeführt worden sind. Gleichwohl wäre die Beklagte aus Rechtsgründen nicht gehindert, sich gegebenenfalls auf eine (einfache) Modernisierung zu berufen, sofern sich herausstellt, dass eine umfas- sende Modernisierung im Sinne von § 556f Satz 2 BGB unterblieben ist. Sollte sich ergeben, dass eine umfassende Modernisierung (zu deren Voraussetzun- gen siehe Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 73/19, NJW-RR 2020, 1212 Rn. 11 f.; Senatsurteil vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NJW-RR 2021, 524 Rn. 22) nicht durchgeführt worden ist, wäre es gleichwohl aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte sich auf den Aus- nahmetatbestand des § 556e Abs. 2 BGB berufen darf. Denn die Beklagte hat, wie oben ausgeführt, vor Abgabe der Vertragserklärung der Mieter hinreichend 54 - 24 - Auskunft erteilt, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Moder- nisierung handelt (§ 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB). Dies umfasst auch den Fall der einfachen Modernisierung im Sinne von § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BGB, so dass der Vermieter sich gegebenenfalls auf eine einfache Modernisierung beru- fen darf, sofern sich herausstellen sollte, dass eine umfassende Modernisierung nicht durchgeführt worden ist (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 556g BGB Rn. 27j). Die dahingehend von der Klägerin mit der Klage verlangten Aus- künfte waren daher bei Eintritt des erledigenden Ereignisses für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich im Sinne von § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht wird demnach festzustellen haben, ob die Auskunftsklage inso- weit durch die erstinstanzlich erteilten Auskünfte der Beklagten unbegründet ge- worden ist. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Miete (§ 556g Abs.1 Satz 3 BGB) und auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) ge- mäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbe- gründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 55 56 - 25 - Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs- kosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. 57 58 - 26 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 19.07.2021 - 113 C 270/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2021 - 67 S 191/21 -
BGH VIII ZR 122/2119.01.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2022:190122UVIIIZR122.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 122/21 Verkündet am: 19. Januar 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver- stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten In- kassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Urteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 29. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen der Beklagten und den Mietern T. W. und K. M. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 15. Februar 2017 ein Mietver- 1 2 - 3 - hältnis über eine 96,51 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbe- grenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.158,12 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbe- gehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Miet- preisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des An- spruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zu- lässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungs- weise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer An- sprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (Stand: 23. Januar 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", zur "Feststellung der Unwirksamkeit der Miete" sowie "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herab- setzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtli- che vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenfor- derungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Klägerin schulden die Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertrags- bestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht 3 4 - 4 - nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermie- ters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet- kaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach er- folgter Abtretung und Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2018 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung zu viel ge- zahlter Miete sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Am 8. Februar 2018 unterzeichneten die Mieter eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten an die M. GmbH [heute C. 5 6 - 5 - GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorg- lich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärun- gen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Rückzahlung von 272,16 € Miete für zwei Monate sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsver- folgungskosten in Höhe von 754,76 € begehrt, jeweils nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegeh- ren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. 7 8 9 10 11 - 6 - Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Die Mieter hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissver- ständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragsertei- lung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklag- ten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Miet- vertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der "Feststellung der Unwirksamkeit der 12 13 14 15 - 7 - Miete" sowie "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabset- zung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 5.715,36 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hinge- gen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Kläge- rin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete ab- hänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien 16 17 18 - 8 - noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus ab- getretenem Recht der Mieter erhobenen Ansprüche auf Rückzahlung zu viel ge- zahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 556e Abs. 1 und 2, § 556g Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im folgenden aF) sowie auf Erstattung vorgerichtli- cher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB 19 20 21 - 9 - gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.). a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs- gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (er- neut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbun- denen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Ver- mieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bun- desregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Damit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Se- natsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt. Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh- nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti- gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus- setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). 22 23 - 10 - Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat- liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol- ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge- bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.). b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam- mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver- fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau- fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla- ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe 24 25 26 - 11 - Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). 27 28 - 12 - Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Beru- fungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [beim Senat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 133/20 im Revisions- verfahren anhängig]; aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 29 30 - 13 - Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben die Vermieterin zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von den Mietern nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. No- vember 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - anders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung 31 32 33 - 14 - nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu be- rücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abre- den ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Ausle- gung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Par- teien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 34 - 15 - 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über- nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechen- des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den bisher ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verallgemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abwei- chende rechtliche Beurteilung, denn der in den vom Senat entschiedenen Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (vgl. nur Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO). 35 36 - 16 - Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten des Vermieters hätte die- ser in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen des Mieters zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. November 2021, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits ange- legte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herab- setzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Ver- mieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerken- nen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungs- gericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie 37 38 - 17 - an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge - und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) - nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht in Parallelverfahren zu erkennen ge- geben hat (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26. August 2021 - 67 S 90/21, bei dem Senat im Revisionsverfahren anhängig unter VIII ZR 277/21), lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, NJW 2021, 3046, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), mit dem der Bundes- gerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. 39 40 - 18 - Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine ge- richtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". 41 42 43 - 19 - (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klä- gerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provi- sion in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, an- ders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwi- schen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin in- soweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Ge- brauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkasso- dienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Ge- bührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der ge- forderten monatlichen Mietsenkung (136,08 € x 42). Auch dieser Umstand ge- stattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechts- anwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 44 45 - 20 - - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Se- nat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen 46 47 48 - 21 - (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, NJW 2021, 3046 Rn. 39, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die von diesen erklärte Abtretung - wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht - nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werden die Mieter - anders als in den den weiteren Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21 und VIII ZR 196/21) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Stand: 23. Januar 2018). Vielmehr ha- ben sie stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetzes zustünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. 49 50 51 - 22 - bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21 und VIII ZR 196/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, Rn. 53 ff., zur Veröffentlichung bestimmt) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftragen" oder eine ähnliche For- mulierung anbringen müssen, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechtswirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts gemäß § 139 BGB unter den hier gege- benen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Ge- schäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung unwirksam ist. b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Vertrags- urkunde vom 8. Februar 2018, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorg- lich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshandlun- gen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtre- tung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die Klägerin 52 53 - 23 - für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfol- gung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Um- fang an die Klägerin abzutreten. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend 54 55 56 57 - 24 - gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskos- ten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grund- sätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 zu beachten haben wird (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.). Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 21.05.2019 - 8 C 153/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2021 - 67 S 154/19 -
BGH VIII ZR 56/2517.12.2025 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2025:171225UVIIIZR56.25.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 56/25 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein BGB § 556d Abs. 1, § 556g Auf die Vereinbarung einer reduzierten Miete während eines laufenden Mietver- hältnisses finden die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) keine Anwendung (Fort- führung von Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666). BGH, Urteil vom 17. Dezember 2025 - VIII ZR 56/25 - LG Berlin II AG Schöneberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 7. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek und den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 63 - vom 11. Februar 2025 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Erteilung von Aus- kunft verurteilt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schö- neberg vom 24. April 2024 wird auch insoweit zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Eigentümer einer Wohnung in Berlin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in der bis zum 22. Juli 2025 gelten- den Fassung [im Folgenden aF] in Verbindung mit der Berliner Mietenbegren- zungsverordnung vom 19. Mai 2020, in Kraft getreten am 1. Juni 2020, außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. Mai 2025, GVBl. 2020, 343) geltend. Der Be- klagte begehrt widerklagend die Räumung und Herausgabe der Wohnung. 1 - 3 - Der Beklagte ist Eigentümer eines Gebäudes mit mehreren Mietwohnun- gen in Berlin, das gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Als dort mehrere Wohnungen leer standen, vereinbarte er mit Herrn L. (im Folgenden: Zwischenmieter), dass dieser die Wohnungen anmiete, weil es "für ihn kein Problem sei, Untermie- ter für die Wohnungen zu finden". Der Zwischenmieter schloss mit dem Beklag- ten auf der Grundlage dieser Vereinbarung zumindest zwei Mietverträge über dem Beklagten gehörende Wohnungen. Bei der streitgegenständlichen Woh- nung handelt es sich um eine dieser Wohnungen. Hinsichtlich dieser schloss der Zwischenmieter mit der Klägerin und einer weiteren Mieterin, die später einver- nehmlich aus dem Mietverhältnis ausgeschieden ist, mit Wirkung ab 1. Juni 2020 einen "Untermietvertrag". Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete betrug zu- nächst 670 €; sie war nicht höher als die zwischen dem Zwischenmieter und dem Beklagten vereinbarte Nettokaltmiete. Am 23. April 2021 sandte der Zwischenmieter der Klägerin und der Mit- mieterin eine E-Mail, in der er fragte, was sie davon hielten, wenn "wir die Miete (Nettokalt) von ursprünglich 670 € um 15 % reduzieren. Dies würde dann auch für die Nachzahlung gelten". Die Klägerin antwortete mit E-Mail von demselben Tag, sie nähmen das Angebot gerne an. Weiter heißt es dort: "Von 670 € Kaltmiete plus der 15 % Miet- minderung wären das dann 579,50 € Kaltmiete pro Monat. Dies werden wir dann bei der Mietrückzahlung beachten". Am 27. April 2021 erwiderte der Zwischenmieter hierauf per E-Mail und verwies auf das beigefügte "Schreiben mit der Mietanpassung". In diesem auf den 27. April 2021 datierenden Schreiben an die Klägerin und ihre Mitmieterin heißt es unter der Überschrift "Nachtrag zum Mietvertrag/Anpassung der Netto- 2 3 4 5 - 4 - Kalt-Miete", dass die Nettokaltmiete rückwirkend zum 1. Dezember 2020 um 15 % reduziert werde (von 670 € auf 579,50 €). Am 30. April 2021 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit dem Zwi- schenmieter. An diesem Tag suchte der Beklagte die Klägerin auf und über- reichte ihr ein Schreiben, mit dem er sie von dieser Kündigung unterrichtete und im Hinblick hierauf die Zahlung von Nutzungsentgelt für die Wohnung forderte. Den Abschluss eines Mietvertrags mit der Klägerin lehnte der Beklagte - auch im weiteren Verlauf - ab. Die Klägerin zahlt seither den bislang als Miete an den Zwischenmieter bezahlten Betrag an den Beklagten. Mit Schreiben vom 27. März 2023 rügte die Klägerin gegenüber dem Be- klagten gemäß § 556g Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Be- grenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung und verlangte unter Fristsetzung unter anderem Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Auskunftsansprüche im Zu- sammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" geltend gemacht und die Rückzahlung von ihrer Ansicht nach überzahlter Miete in Höhe von 206,36 € für den Monat Mai 2021 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechts- verfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt. Die Klage und die Widerklage haben in der ersten Instanz keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klage- anträge mit Ausnahme des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfol- gungskosten weiterverfolgt hat, hat das Landgericht den Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin so- wie die Anschlussberufung des Beklagten, mit der er weiterhin die Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt hat, hat das Landgericht zurückgewiesen. 6 7 8 9 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht bezüglich der Auswirkungen einer nach Ab- schluss des Mietvertrags ohne äußeren Anlass erfolgten Herabsetzung der Miete auf die Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungs- sowie sein Widerklagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie dage- gen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Berlin II, Urteil vom 11. Februar 2025 - 63 S 141/24, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Re- visionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB zu. Die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB seien anwendbar. Zwischen den Parteien bestehe ein Mietverhältnis. Zwar sei nach der zu- treffenden Auffassung des Amtsgerichts ein Mietvertrag nicht anlässlich des Vor- sprechens des Beklagten bei der Klägerin am 30. April 2021 geschlossen wor- den. Ein Mietverhältnis sei jedoch durch den Wegfall des ehemaligen Zwischen- mieters nach § 565 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Die Voraussetzungen die- ser Vorschrift lägen vor. Für diesen Mietvertrag gälten die Rechte und Pflichten des bisher zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter bestehenden Miet- vertrags. Die Regelungen der §§ 556d ff. BGB seien dementsprechend auf den neuen Mietvertrag anwendbar, wenn sie bereits in dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter gegolten hätten. Dies sei hier der Fall. Die 10 11 12 13 14 15 - 6 - genannten Vorschriften seien ursprünglich auf den Mietvertrag zwischen der Klä- gerin und dem Zwischenmieter anwendbar und die vereinbarte Nettokaltmiete hiernach unstreitig überhöht gewesen. Die Anwendung dieser Vorschriften sei nicht wegen der im April 2021 erfolgten Senkung der Miete ausgeschlossen. Zum einen habe es sich hierbei nur um einen "einseitigen Verzicht" des Zwischenmie- ters auf einen Teil der Miete gehandelt und nicht um die Vereinbarung einer Miet- reduzierung. Zum anderen bildete eine solche - sollte sie anzunehmen sein - nicht den Rechtsgrund für die künftigen Mietforderungen des Vermieters. Viel- mehr sei Rechtsgrund hierfür weiterhin die ursprüngliche Vereinbarung. Die Ab- senkung der Miete ersetze diese nicht, sondern führe nur zu einem Verzicht be- ziehungsweise einer Einwendung der Mieterin hinsichtlich einer die abgesenkte Miete übersteigenden Forderung des Vermieters. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein nachvollziehbarer Grund für die Senkung der Miete von dem Vermieter weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, wobei dahingestellt blei- ben könne, ob - wie die Klägerin vermute - der einzige Grund für die Senkung der Miete darin gelegen habe, sie um ihre Rechte aus der Mietpreisbremse zu brin- gen. Da demnach die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB anwendbar seien, be- stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB. II. Hiergegen wendet sich die Revision teilweise - hinsichtlich der Verurtei- lung zur Auskunftserteilung - mit Erfolg. 1. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 543 Abs. 1, § 552 Abs. 1 ZPO), soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch die tatbestandli- chen Voraussetzungen eines Eintritts des Beklagten gemäß § 565 BGB in die 16 17 18 - 7 - Rechte und Pflichten des zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter ge- schlossenen Mietvertrags bejaht und den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Räumung und Herausgabe ver- neint hat. Insoweit ist die Revision mangels Zulassung nicht statthaft. Das Beru- fungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Entscheidung über den geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den gemäß § 565 BGB wirksam in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zwischenvermieter eingetretenen Beklagten beschränkt. a) Eine solche Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Beru- fungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebo- tene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Re- vision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsur- teile vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204/21, juris Rn. 23; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 20; vom 15. September 2021 - VIII ZR 76/20, WM 2021, 2046 Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, juris Rn. 6; vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, juris Rn. 7; jeweils mwN). So verhält es sich hier. Denn das Berufungsgericht hat die Revision zuge- lassen, "weil sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Sep- tember 2022 (VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666) zwar zu der Frage geäußert hat, wie sich ein nach Abschluss des Mietvertrags ausgebrachtes Mieterhö- hungsverlangen, dem der Mieter zugestimmt hat, auf die Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB auswirkt, nicht jedoch hinsichtlich einer ohne äußeren Anlass erfolgten Herabsetzung der Miete". Diese Frage stellt sich nur für den mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 556g Abs. 3 BGB gegen den gemäß § 565 BGB wirksam in die Rechte und Pflichten 19 20 - 8 - aus dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zwischenvermieter ein- getretenen Beklagten. Sie stellt sich hingegen nicht im Rahmen der tatbestandli- chen Voraussetzungen des § 565 BGB, mithin bei der Beurteilung, ob der Zwi- schenmieter nach dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag den ge- mieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten sollte, sowie im Rahmen der Prüfung des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. b) Diese Beschränkung der Zulassung ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur Senatsur- teile vom 27. November 2024 - VIII ZR 159/23, WRP 2025, 346 Rn. 17; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204/21, juris Rn. 25; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, juris Rn. 22; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, juris Rn. 22; vom 15. September 2021 - VIII ZR 76/20, WM 2021, 2046 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, juris Rn. 8; jeweils mwN). Anerkanntermaßen hat das Be- rufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsäch- lich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs zu- zulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der be- troffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteils- fähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - VIII ZR 16/23, BGHZ 242, 299 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 - VIII ZR 106/21, aaO; jeweils mwN). Hierfür ist es erfor- derlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streit- stoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Pro- zessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Wider- spruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. 21 - 9 - nur Senatsurteile vom 27. November 2024 - VIII ZR 159/23, aaO Rn. 18; vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 204/21, aaO; vom 31. August 2022 - VIII ZR 232/21, aaO; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 155/21, aaO; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Auskunftsbegehren der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus § 556g Abs. 3 BGB betrifft einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig sowohl von der Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Zwischenmieter eine gewerbliche Zwischenmiete nach § 565 BGB vorlag, als auch von dem Bestehen des Anspruchs auf Räumung und Herausgabe des Beklagten gegen die Klägerin beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem jeweils nicht anfechtba- ren Teil des Streitstoffs auftreten kann. 2. Soweit die Revision hiernach zulässig ist, ist sie begründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklag- ten auf Erteilung der begehrten Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB zu Unrecht bejaht. Die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) sind im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, anders als das Berufungs- gericht angenommen hat, nicht anwendbar. Denn die beanstandete Miete beruht nicht auf einer zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter geschlossenen Vereinbarung bei Beginn des Mietverhältnisses, in dessen Rechte und Pflichten der Beklagte nach § 565 BGB eingetreten ist, sondern auf einer nachträglichen, einvernehmlich vereinbarten Mietreduzierung, für die die Regelungen der §§ 556d ff. BGB nicht gelten. a) Ausgehend von der - aufgrund der wirksamen Beschränkung der Revi- sionszulassung vom Senat nicht überprüfbaren - Auffassung des Berufungsge- richts, wonach der Beklagte hier gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten des zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter bestehenden 22 23 24 25 - 10 - Mietverhältnisses eingetreten ist, hat das Berufungsgericht es für die Frage der Anwendbarkeit der Regelungen über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) zutreffend für maßgeblich gehalten, ob die zwischen dem Zwischenmieter und der Klägerin vereinbarte Miete der Überprüfung nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterlag. Denn unabhängig davon, ob in den Fällen der gewerblichen Zwischenver- mietung bei einem Vermieterwechsel nach § 565 BGB - wie im Fall des § 566 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106 Rn. 24; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 41; jeweils mwN) - kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter entsteht, allerdings mit uneingeschränkt demselben Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Zwischenmieter bestanden hat, oder ob das Mietverhältnis vollständig mit allen Rechten und Pflichten auf den Vermieter übergeht (offenge- lassen in Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NJW 2005, 2552 unter II 1; vgl. zum Streitstand: Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 565 Rn. 20 ff.; MünchKommBGB/Häublein, 9. Aufl., § 565 Rn. 21 ff.; Schmidt-Futte- rer/Streyl, Mietrecht, 16. Aufl., § 565 BGB Rn. 28), wurde durch den Eintritt des Beklagten in die Rechte und Pflichten des zwischen dem Zwischenmieter und der Klägerin bestehenden Mietverhältnisses nach § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB eine nach den Regelungen über die zulässige Höhe bei Mietbeginn (§§ 556d ff. BGB) überprüfbare Miete neu vereinbart (vgl. hierzu auch Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 556d Rn. 9; MünchKommBGB/Artz, 9. Aufl., § 556d Rn. 10; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 16. Aufl., § 556d BGB Rn. 28). Vielmehr ist auf die im Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Zwischenmieter und der Klä- gerin bestehende Vereinbarung zur Miethöhe abzustellen. Dementsprechend 26 27 - 11 - gelten die Regelungen der §§ 556d ff. BGB für die in dem Vertragsverhältnis zwi- schen dem Beklagten und der Klägerin maßgebliche Miete nur dann, wenn die im Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten zwischen dem Zwischenmieter und der Klägerin vereinbarte Miete nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB überprüf- bar war. Dies ist nicht der Fall. b) Mit Rechtsfehlern behaftet ist die in diesem Zusammenhang vorgenom- mene Auslegung des Berufungsgerichts, wonach den hier im Rahmen der Redu- zierung der Miete abgegebenen Erklärungen des Zwischenmieters und der Klä- gerin nicht eine vertragliche Vereinbarung einer Mietreduzierung zu entnehmen sei, sondern nur ein einseitiger Verzicht des Zwischenmieters vorgelegen habe. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die - hilfsweise vorgenommene - weitere Auslegung des Berufungsgerichts, wonach selbst bei der Annahme einer Vertragsänderung eine solche nur zu einem Verzicht beziehungsweise einer Einwendung der Klä- gerin hinsichtlich einer die abgesenkte Miete übersteigenden Forderung des Zwi- schenmieters geführt habe, während die Mietforderung weiterhin auf der ur- sprünglichen, zu Beginn des Mietverhältnisses geschlossenen vertraglichen Ver- einbarung habe beruhen sollen. aa) Die tatrichterliche Auslegung von Individualerklärungen der Parteien kann vom Revisionsgericht zwar nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff au- ßer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240/24, ZIP 2025, 2569 Rn. 23; vom 10. April 2024 - VIII ZR 161/23, NJW 2024, 2246 Rn. 31; vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 14; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 35; jeweils mwN). 28 29 - 12 - Die Auslegung des Berufungsgerichts hält jedoch einer an diesen Maßstä- ben ausgerichteten Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat bei der Wür- digung der Erklärungen der Parteien wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen und zudem dem Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung des Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB), bei der ne- ben allen Umständen des Einzelfalls auch die Gebote von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240/24, aaO Rn. 26; vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, aaO Rn. 15 mwN; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 68), nicht hinreichend Rechnung ge- tragen. Der Senat ist deshalb an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, hier die betreffende Auslegung selbst vornehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juli 2025 - VIII ZR 240/24, aaO; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 72; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, NJW-RR 2018, 822 Rn. 31; jeweils mwN). bb) Unter zutreffender Berücksichtigung aller Umstände führt die gebo- tene, nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu dem Ergebnis, dass der Zwischenmieter und die Klägerin eine wirksame Vereinbarung über die Reduzierung der Netto- kaltmiete auf 579,50 € geschlossen haben, die den Rechtsgrund für die daraufhin jeweils erbrachten reduzierten Mietzahlungen darstellt, wobei Gegenstand der Vereinbarung der neue Gesamtbetrag war, auf den die Miete reduziert wurde (vgl. zu Mieterhöhungsvereinbarungen: Senatsurteile vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 15 ff.; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 15). (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag hier eine vertrag- liche Vereinbarung über die Reduzierung der Miete und nicht eine einseitige Ver- zichtserklärung des Zwischenmieters vor. 30 31 32 - 13 - Das Berufungsgericht hat bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass auf schuldrechtliche Forderungen nicht einseitig, sondern nur durch Vertrag (§ 397 BGB) verzichtet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, NZM 2016, 582 Rn. 24; vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788 unter III 2 a; vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203 unter II 1 b; vom 20. Mai 1958 - VIII ZR 329/56, NJW 1958, 1231 unter I 2). Es hat darüber hinaus bei seiner Auslegung den aus der von ihm in Bezug genommenen Anlage "Ab1" ersichtlichen Inhalt der Erklärungen der Klägerin und des Zwischenmieters nicht hinreichend in den Blick genommen und deshalb ver- kannt, dass der Reduzierung der Miete beiderseitige vertragliche Willenserklä- rungen zugrunde lagen, die übereinstimmend auf eine Reduzierung der Miete gerichtet waren. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anfrage des Zwi- schenmieters, was die Klägerin und ihre Mitmieterin davon hielten, wenn "wir die Miete (Nettokalt) von ursprünglich 670 € um 15 % reduzieren", sei wegen der Formulierung als Frage kein annahmefähiges Angebot gewesen, trifft nicht zu. Diese Erklärung konnte nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont offensichtlich nur als Angebot zur Reduzierung der Nettokaltmiete um 15 % ver- standen werden, die sich auf die Zukunft sowie auf Grund der entsprechenden Erklärung auch auf die Berechnung von aus der Vergangenheit bestehenden Nachzahlungsansprüchen bezog. Dementsprechend haben die Klägerin und ihre Mitmieterin die Erklärung auch als Angebot verstanden und dieses Angebot in ihrer E-Mail vom 23. April 2021 ausdrücklich angenommen. Damit ist nach den allgemein gültigen Regelungen (§§ 145 ff. BGB), wonach eine vertragliche (Än- derungs-)Vereinbarung durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zu- stande kommt, die Reduzierung der Nettokaltmiete zwischen den Parteien ver- traglich vereinbart worden, wobei sich diese nach den übereinstimmenden Erklä- rungen der Parteien auch auf damals bestehende Mietnachzahlungsansprüche beziehen sollte. Der von dem Zwischenmieter nachfolgend übersandte "Nachtrag 33 34 - 14 - zum Mietvertrag" vom 27. April 2021 bestätigte die bereits getroffene vertragliche Reduzierung der Miete und stellte - entgegen der Auffassung des Berufungsge- richts - nicht etwa eine einseitige Verzichtserklärung des Zwischenmieters dar. Soweit das Landgericht dieser - unzutreffend - angenommenen Verzichtserklä- rung zudem eine die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag "umgestaltende Wirkung" zusprechen will, verkennt es, dass Verträge grundsätzlich und so auch hier nur durch vertragliche Vereinbarungen und nicht durch einseitige Erklärung geändert werden können. (2) Die vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zwi- schenmieter war dabei - entgegen der hilfsweise von dem Berufungsgericht vor- genommenen weiteren Auslegung - nicht dahingehend zu verstehen, dass die bisherige vertragliche Vereinbarung unverändert fortbestehen und die Vereinba- rung über die Reduzierung der Miete lediglich zu einem "Verzicht beziehungs- weise einer Einwendung der Mieterin hinsichtlich einer die abgesenkte Miete übersteigenden Forderung des Vermieters" führen sollte. Diese Auslegung des Berufungsgerichts verkennt den Bedeutungsgehalt der beiderseitigen vertragli- chen Erklärungen und widerspricht einer nach beiden Seiten hin interessenge- rechten Vertragsauslegung. (a) Bereits aus dem Wortlaut der beiderseitigen Erklärungen ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin und der Zwischenmieter die bisherige Miete auf einen neuen Betrag herabsetzen und nicht lediglich eine Einwendung gegen den weiterhin vertraglich in voller Höhe bestehenden Mietzahlungsanspruch begrün- den wollten. Denn dort ist nicht isoliert von einem Reduzierungsbetrag und einer Einwendung oder einem Verzicht in Höhe dieses Betrags, sondern stets von der Reduzierung der bisherigen Miete und von der Gesamthöhe der neuen Miete die Rede. 35 36 - 15 - (b) Eine solche Deutung entspricht auch dem Sinn und Zweck der vorlie- genden Mietreduzierungsvereinbarung sowie der Interessenlage beider Parteien bei der Reduzierung der Miete. Insoweit gilt hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - nichts anderes als bei einer auf Verlangen des Vermieters getroffenen Mieterhöhungsvereinbarung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 15 ff.; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 15). Denn die Mietreduzierungsvereinbarung war hier darauf gerichtet, den bestehenden Mietvertrag hinsichtlich der Miethöhe einvernehmlich zu ändern. Dies erfolgte (auch) vor dem Hintergrund, dass die Parteien ausweislich der zwi- schen ihnen geführten, oben wiedergegebenen Korrespondenz, in der auch von einer Nachzahlung und einer Mietrückzahlung die Rede war, einen Regelungs- bedarf hinsichtlich der Miethöhe sahen. Ihren Erklärungen ist eindeutig zu ent- nehmen, dass sie das Mietverhältnis mit der in Rede stehenden Änderung zur Miethöhe fortsetzen wollten. Entscheidend war für die Vertragsparteien somit für die weitere vertragliche Beziehung nicht, um welchen Betrag die ursprüngliche Miete reduziert wurde, sondern wie hoch die künftig zu zahlende Miete sein sollte. Mit der Mietreduzierungsvereinbarung wollten die Parteien demnach ab dem ver- einbarten Termin die bisherige Miete ändern und auf einen neuen Betrag festset- zen. Dementsprechend umfasste ihr Bindungswille nicht nur die Höhe der Ände- rung, sondern insbesondere auch den neuen Gesamtbetrag. Die nach Auffassung des Berufungsgerichts demgegenüber ab dem Wirk- samwerden der Mieterhöhung eintretende Aufgliederung zum einen in eine der ursprünglichen Miethöhe entsprechende und weiterhin auf der Grundlage des ur- sprünglichen Mietvertrags geschuldete Miete und zum anderen eine hiergegen auf Grund der nachträglichen Reduzierungsvereinbarung bestehende Einwen- dung oder einen Verzicht in Höhe des reduzierten Betrags wäre künstlich und führte zu einer Zersplitterung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, die dem 37 38 - 16 - beschriebenen Sinn und Zweck der hier vorliegenden Mietreduzierungsvereinba- rung sowie der beiderseitigen Interessenlage der Parteien zuwiderliefe. (c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dieser Ausle- gung nicht entgegengehalten werden, dass ein Mieter, dem ein Mietreduzie- rungsangebot gemacht werde, - anders als etwa ein mit einer Mieterhöhung kon- frontierter Mieter - keinen Anlass habe, dieses Angebot des Vermieters sorgfältig zu prüfen, weil er nicht damit rechnen müsse, eine Senkung der Miete könne zu einem Verlust von Rechten - etwa den Rechten aus einem etwaigen Verstoß der bisherigen und der reduzierten Miete gegen die Regelungen über die "Mietpreis- bremse" (§§ 556d ff. BGB) - führen. Denn diese Auffassung nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass - wie hier - auch der Zustimmung zu einer Mietreduzierung nach objektivem Empfän- gerhorizont das uneingeschränkte Einverständnis mit der neuen Miethöhe zu ent- nehmen sein kann und der Mieter in diesem Fall damit erklärt, die reduzierte Miete künftig als vertragsgemäß anzuerkennen. Ohnehin trifft die Annahme, ein Mieter habe bei dem Angebot einer Miet- reduzierung keinen Anlass zu einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage, jeden- falls in dieser Allgemeinheit nicht zu. Gerade bei einer von dem Vermieter vorge- schlagenen Mietreduzierung drängt sich einem Mieter grundsätzlich die Frage nach dem Anlass eines derartigen, für den Vermieter auf den ersten Blick nach- teiligen Angebots auf und liegt es nahe, dass für den Vermieter sich durch die Verringerung der Miete auch - möglicherweise nicht unmittelbar ersichtli- che - Vorteile ergeben könnten. cc) Im Zeitpunkt des Eintritts des Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zwischenmieter gemäß § 565 BGB galt der Mietvertrag demnach in der hinsichtlich der Miethöhe geän- 39 40 41 42 - 17 - derten Fassung. Mit diesem Inhalt besteht dementsprechend auch das Mietver- hältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der gemäß § 565 Abs. 2 BGB im Fall des § 565 Abs. 1 BGB entspre- chend geltenden Vorschrift des § 566c BGB. Dabei bedarf es keiner abschlie- ßenden Entscheidung, ob diese Bestimmung auf eine Vereinbarung einer Miet- reduzierung, die nicht zu einer Vorverlagerung des Zeitpunkts der Mietzahlung führt, zur Anwendung kommt (vgl. hierzu BeckOGK-BGB/Harke, Stand: 1. Okto- ber 2025, § 566c Rn. 9; MünchKommBGB/Häublein, 9. Aufl., § 566c Rn. 9 f.; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 16. Aufl., § 566c BGB Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - IX ZR 29/11, NJW 2012, 1881 Rn. 14; vom 28. November 2001 - XII ZR 197/99, NJW-RR 2002, 730 unter 2 a; vgl. grundle- gend zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 574 BGB aF Senatsurteile vom 5. November 1997 - VIII ZR 55/97, BGHZ 137, 106, 111 ff.; vom 30. November 1966 - VIII ZR 145/65, NJW 1967, 555 unter 1, 2; vom 11. Juli 1962 - VIII ZR 98/61, BGHZ 37, 346, 351 ff.). Denn jedenfalls hat der Beklagte hier deutlich zu erkennen gegeben, dass er von der Klägerin für die Gebrauchsüber- lassung der Wohnung nicht mehr als den Betrag der reduzierten Miethöhe ver- langt. c) Im Hinblick auf die somit vorliegende und auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten geltende nachträgliche Mietreduzierungsverein- barung kommt hinsichtlich der reduzierten Miete eine unmittelbare Anwendung der Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) nicht in Betracht. Diese Regelungen gelten sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach dem Willen des Gesetzgebers nur für Vereinbarun- gen der Miete zu Beginn des Mietverhältnisses (vgl. Senatsurteil vom 28. Sep- tember 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 22 ff.). Bereits die amtli- 43 44 - 18 - che Überschrift des entsprechenden Kapitels 2, Unterkapitel 1a spricht von "Ver- einbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn". Gleiches gilt für die amtliche Überschrift von § 556d BGB ("Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn") sowie für die maßgebliche Grundnorm des § 556d Abs. 1 BGB, wonach die Miete bei einer Wohnung, die in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Ge- biet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, zu Beginn des Mietverhält- nisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch diese Vorschrift die zu- lässige Miete bei Wiedervermietungen von Wohnraum in den betroffenen Gebie- ten begrenzt werden, um der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwir- ken und den Anreiz, Bestandsmieter zu verdrängen, zu vermindern, weil große Mietsteigerungen bei Abschluss eines neuen Mietverhältnisses nicht mehr mög- lich sein würden (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung [Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG], BT-Drucks. 18/3121, S. 7, 11, 15 f.). Dieser Zielsetzung entspre- chend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass die Begrenzung der zulässigen Miete auf 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete "nur für den Zeitpunkt der Wiedervermietung" gelte und spätere Mieterhöhungen weiterhin möglich seien (BT-Drucks. 18/3121, S. 16). Der Verweis der Gesetzesbegründung auf die Zulässigkeit "späterer Mieterhöhungen" bedeutet nicht, dass für nach Vertragsschluss vorgenommene Mietreduzierungen etwas anderes gelten würde, bei diesen etwa die reduzierte Miete einer Überprüfung unterläge. Denn entscheidend ist, dass nach dem Wort- laut und der Zielsetzung des Gesetzes nur die bei Vertragsschluss vereinbarte Miete einer Überprüfung nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB unterliegen 45 46 - 19 - sollte, während nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zur Miethöhe nicht an diesen Vorschriften zu messen sein sollten. Die exemplarisch vom Ge- setzgeber genannte nach Vertragsschluss einvernehmlich vereinbarte Mieterhö- hung ist dabei der Regelfall, eine Mietreduzierung die Ausnahme, was erklärt, warum der Gesetzgeber diese nicht ebenfalls erwähnt hat. d) Auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften auf die Ver- einbarung einer reduzierten Miete in einem laufenden Mietverhältnis scheidet aus. aa) Angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, wonach die Vorschriften nur für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Vertragsbeginn gelten sollen (BT-Drucks. 18/3121, aaO), fehlt es bereits an einer für eine Analogiebil- dung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. bb) Ohnehin ist - was ebenfalls Voraussetzung für eine Analogie wäre (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 22/23, NJW 2025, 584 Rn. 36; vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 41; jeweils mwN) - die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls der Vereinbarung einer Miethöhe zu Beginn des Mietverhältnisses nicht mit derjenigen der Verein- barung einer Mietreduzierung in einem laufenden Mietverhältnis vergleichbar. Im Hinblick darauf, dass in letzterem Fall im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits ein Mietverhältnis besteht und der Mieter einer solchen Vereinbarung nicht zustim- men muss, besteht weder eine Gefahr der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen oder eines Bestandsmieters noch bedarf es - ebenso wie bei der Vereinbarung einer Mieterhöhung in einem bestehenden Mietverhältnis (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21, NJW-RR 2022, 1666 Rn. 26) - eines Schutzes des Mieters, der, wenn er ein Angebot auf eine Mietreduzierung erhält, dieses sorgfältig prüfen und - etwa wenn er Nachteile hierdurch befürchtet - ablehnen kann, ohne dass 47 48 49 - 20 - - anders als bei der Ablehnung der von dem potentiellen Vermieter vorgeschla- genen Miethöhe bei dem Neuabschluss eines Mietverhältnisses - die Gefahr des Verlusts der Mietwohnung besteht. Der Umstand, dass ein Mieter möglicher- weise nicht prüft und deshalb auch nicht erkennt, dass durch die Mietreduzierung eine Überprüfbarkeit der Miethöhe nach den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB entfällt, begründet eine Vergleichbarkeit mit der Situation eines Mieters, der bei Vertragsschluss einer möglicherweise überhöhten Miete zustimmt in der Befürch- tung, ansonsten die von ihm benötigte Mietwohnung nicht zu erhalten, nicht. e) Dem Beklagten ist es auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB versagt, sich auf die nach Vertragsschluss vereinbarte Mietreduzie- rung und die hieraus folgende Nichtanwendbarkeit der Regelungen in §§ 556d ff. BGB zu berufen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklag- ten ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst zu erkennen. f) Die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB finden mithin auf die in dem Miet- verhältnis zwischen den Parteien ab dem Zeitpunkt der Mietreduzierung verein- barte Miete keine Anwendung, so dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf eine Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB nicht besteht. Ein Auskunftsanspruch besteht auch nicht im Hinblick auf eine etwaige überhöhte Miete bis zu der Mietreduzierungsvereinbarung. Denn insoweit kann - unabhängig von der Frage, ob Ansprüche aus der Zeit vor dem Eintritt des Be- klagten in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis nach § 565 BGB ge- gen den Beklagten geltend gemacht werden könnten (siehe hierzu oben unter II 2 a) - von vornherein schon deshalb kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehen, weil diese einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB erstmals am 27. März 2023, mithin mehr als 30 Monate nach Mietvertragsbeginn 50 51 52 - 21 - am 1. Juni 2020, gerügt hat (§ 556g Abs. 2 Satz 3 BGB). Dementsprechend be- steht schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine diesbezügliche Auskunft. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit der Beklagte zur Erteilung einer Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB verurteilt wurde; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur gänzlichen Zurück- weisung der Berufung der Klägerin und damit zur vollständigen Wiederherstel- lung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 24.04.2024 - 11 C 219/23 - LG Berlin II, Entscheidung vom 11.02.2025 - 63 S 141/24 - 53 - 22 - Verkündet am: 17. Dezember 2025 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGH VIII ZR 121/1927.05.2020 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR121.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 121/19 Verkündet am: 27. Mai 2020 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 557 Abs. 2; BGB §§ 134, 398, 399 Alt. 1, § 556d Abs. 1, § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entschei- dung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entschei- dung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 20 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) - mit der Zu- sage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko - im Wege der Ab- tretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., 143 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 30 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 2; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffent- lichung in BGHZ bestimmt, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 2). - 2 - c) Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkas- sodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miet- höhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahl- ter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem re- gistrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkasso- dienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemach- ten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzah- lungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsur- teils vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; Anschluss an Se- natsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, aaO unter II 1 b, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 2 b). d) Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerpo- sition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je- doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a sowie vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, aaO unter II 2, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils aaO unter II 3). BGH, Versäumnisurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19 - LG Berlin AG Berlin-Wedding - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 4. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete in Höhe von 209,70 € nebst Zinsen zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Zivilkammer 65 des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Wohnraummieter gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - einen Anspruch auf 1 - 4 - Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für den Monat März 2018 in Höhe von 209,70 € nebst Zinsen geltend. Zwischen der Beklagten und Frau P. sowie Herrn F. (im Fol- genden: Mieter) besteht seit dem 1. November 2016 ein Mietverhältnis über eine 69,55 m2 große Wohnung in B. . Die vertraglich vereinbarte Nettokalt- miete beträgt monatlich 662 €. Die Klägerin bietet über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "Mietpreisrech- ners" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen - in der Fassung vom 23. Januar 2018 - durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt eines "entgeltlichen Geschäftsbesor- gungsvertrages" mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter "im Zusammen- hang mit der sogenannten Mietpreisbremse" - insbesondere der Auskunfts- ansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genann- ten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den An- spruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach 2 3 4 - 5 - der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Kläge- rin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzu- setzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgs- aussichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt. Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolgs ihrer außergerichtlichen Bemühun- gen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechts- anwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin er- folglos, wird der Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsan- walts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - von Kosten freigehalten. Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Ver- gleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von 5 6 - 6 - dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden. Die Mieter beauftragten die Klägerin - unter Einbeziehung ihrer vorste- hend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Miet- höhenbegrenzung (§ 556d BGB) und traten dazu diese Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 rügte die Klä- gerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftra- gung und Abtretung - gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d BGB von 452,30 € (= 6,50 €/m2, was der ortüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % entspreche), um 209,70 € monat- lich, mithin um 46,36 %, überschritten habe. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum ei- nen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungs- maßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herabgesetzt wer- de. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schrei- ben vom 20. Februar 2018 ihre vorstehend genannten Begehren und verlangte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von 209,70 € zu viel gezahlter Miete für den Monat März 2018 sowie die Erstattung vorgericht- licher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.086,23 €. 7 8 - 7 - Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die vorgenannten Auskunfts- ansprüche geltend gemacht sowie ferner die Rückzahlung von 209,10 € für den Monat März 2018 und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 906,84 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungs- gericht hat in der Berufungsverhandlung ein gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin gerichtetes, auf den 3. April 2019 datiertes Ableh- nungsgesuch unter Mitwirkung der beiden Richter als unzulässig verworfen und hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der vom Berufungsge- richt - beschränkt auf die Abweisung des Rückzahlungsanspruchs von 209,70 € nebst Zinsen - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit die Revision eröffnet ist, weiter. Entscheidungsgründe: Die im Umfang der Zulassung eingelegte Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 9 10 11 12 13 - 8 - Das gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil sei aufrechtzuerhal- ten gewesen, weil ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil unabhängig von der - nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlenden - Verfassungs- mäßigkeit der §§ 556d ff. BGB unbegründet sei. Das Berufungsgericht sei dabei befugt gewesen, trotz des von der Kläge- rin gestellten Ablehnungsgesuchs abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mit- wirkung der abgelehnten Mitglieder in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung in der Sache zu befinden, da das Gesuch offensichtlich unzulässig sei. Bei of- fensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs seien die abgelehnten Richter nicht nur an der Entscheidung über das Gesuch zu beteiligen, sondern hätten auch in der Sache zu entscheiden; es bedürfe dann auch keiner dienst- lichen Stellungnahme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weil das Ablehnungsgesuch der Klägerin aus den in Bezug genommenen Gründen des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts vom 4. April 2019 offensicht- lich darauf gerichtet gewesen sei, den Prozess zu verschleppen. In der Sache habe die Berufung keinen Erfolg, weil der Klägerin die gel- tend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Daher könne dahinstehen, ob der von der Kläge- rin angeführten Abtretung bereits die Beschränkung des § 399 Alt. 1 BGB ent- gegenstehe, weil mit der behaupteten Unwirksamkeit der Mietabrede der Kern des Mietverhältnisses betroffen sei und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Ver- trauensschutzgründen geeignet sein könne, besonders schutzwürdige Interes- sen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als Gläubigerperson zu beeinträchtigen. Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig. Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe voll- 14 15 16 17 - 9 - ständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56). II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisi- onszulassung nicht stand. Soweit die Revision allerdings geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege unabhängig von seinen Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin bereits deswegen der Aufhebung, weil es unter Mitwirkung zweier von der Klägerin wegen der Besorgnis der Be- fangenheit abgelehnter Richter ergangen ist, bleibt sie ohne Erfolg. Jedoch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung das Bestehen des von der Klägerin in der Revisionsinstanz noch verfolgten Anspruchs auf Her- ausgabe der für den Monat März 2018 zu viel gezahlten Miete in Höhe des gel- tend gemachten Betrages von 209,70 € nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56 [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 31/19, zur Veröffentlichung bestimmt]) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der hier noch streitge- genständlichen Forderung an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechts- dienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkasso- dienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit 18 19 - 10 - nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienst- leistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dies hat der Senat durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.) und vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt), de- nen ebenfalls am 4. April 2019 verkündete und in der Sache gleichlautende Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständig gewesenen Berufungs- kammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das Berufungsurteil - im Umfang der Zulassung der Revision - nicht bereits deswegen der Aufhe- bung, weil das gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin ge- richtete Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzu- lässig verworfen worden und nachfolgend auch das Berufungsurteil unter Betei- ligung dieser Richter ergangen ist. a) § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer - wie hier - unan- fechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisions- gericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (siehe nur Senatsur- teile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 20 f., und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 1 a; jeweils mwN). b) Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an unanfechtbare Entscheidungen über ein 20 21 22 - 11 - Ablehnungsgesuch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Denn eine solche Rechtsverletzung liegt unter den hier gegebenen Umständen nicht vor. Es ist im Hinblick auf das zweitinstanzliche Prozessverhalten der Klä- gerin weder willkürlich noch sonst unhaltbar, dass das Berufungsgericht ihr Ab- lehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden und die Berichterstatterin wegen Prozessverschleppung als unzulässig verworfen hat. Auch ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht die Tragweite und die Bedeutung der Ver- fassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Das Berufungsgericht hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren und auch in Parallelsachen unangekün- digt ein Versäumnisurteil gegen sich hat ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Ver- fahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat. Dieses Vorge- hen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in ei- nem Parallelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Se- nats zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Ur- teils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzusehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, aaO) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, aaO) nachgezeichnet hat. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die eingehen- den Ausführungen in den gleichgelagerten Senatsurteilen vom 8. April 2020 23 - 12 - (VIII ZR 130/19, aaO Rn. 22-29) und vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, aaO unter II 1 b). 2. Jedoch hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleis- tungen seien mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nicht in Einklang zu bringen und daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete für den Monat März 2018 (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) an die Klägerin erfasst werde. a) Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, hat das Berufungsgericht hierbei verkannt, dass die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Er- bringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt sind und daher nicht ge- gen das gesetzliche Verbot des § 3 RDG verstoßen, so dass eine Nichtigkeit der erfolgten Abtretung möglicher Ansprüche des Mieters an die Klägerin nach § 134 BGB zu verneinen ist. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ausführ- lichen Entscheidungsgründe in dem grundlegenden Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) sowie auf die Se- natsurteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, aaO Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, aaO unter II 2) und vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, aaO unter II 3). An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Umstand (noch) nichts zu ändern, dass die im vorliegenden Fall einbezogenen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Klägerin vom 23. Januar 2018 in den mit "Vergütung" überschriebenen Ziffern 3.2 und 3.3 eine Änderung gegenüber deren früherer 24 25 26 - 13 - Fassung, die den vorstehend genannten, vom Senat bisher entschiedenen Fäl- len zugrunde lag, erfahren haben. So ist in Ziffer 3.2 hinsichtlich der RVG- Gebühr der Satz gestrichen worden, wonach die Klägerin die RVG-Gebühr nicht von dem sie beauftragenden Mieter verlangen wird, falls deren Beitreibung bei dem Vermieter nicht gelingen sollte. Zudem ist in Ziffer 3.3 der sich an die Formulierung "sollten unsere Bemühungen nicht erfolgreich sein" anschließen- de Halbsatz "entstehen für sie keine Kosten" durch die Formulierung "fällt die Provision nicht an" ersetzt worden. Da jedoch die - weiterhin als "Kostenfreistel- lungszusage" überschriebene - Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen unverändert die Bestimmung enthält, dass die Kosten der Rechtsverfol- gung, wenn sie nicht von dem Vermieter erstattet werden, von der Klägerin übernommen werden, ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell der Klägerin unverändert durch den - vom Senat als maßgeblich angesehenen - Gesichtspunkt gekennzeichnet ist, dass der Mieter - mit der einzigen Ausnahme des in Ziffer 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ver- gleichsabschlusses (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 207) - von jeglichem Kostenrisiko freigestellt wird (siehe hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Leitsatz 5 sowie Rn. 100 ff., 183 f. und 186 f.). b) Entgegen der von einer anderen Kammer des Berufungsgerichts in ei- nem späteren Urteil vom 29. April 2020 (64 S 95/19, juris) - das bei dem Senat unter dem Aktenzeichen VIII ZR 133/20 im Revisionsverfahren anhängig ist - vertretenen Auffassung kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungs- befugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch nicht mit der Argumentation angenommen werden, die Rückforderung ei- ner von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als "eigenständige" Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes bewertet werden, wenn der Auftrag des Mieters 27 - 14 - an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend gelautet habe, für ihn die "Mietpreisbremse" bei der Vermieterin durchzusetzen und die im Woh- nungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzuset- zen. Vielmehr diene dann auch die Rückforderung der überhöhten Miete, nicht anders als die Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung, nicht mehr dem Forderungseinzug, sondern der - von der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht umfassten - Abwehr von Ansprüchen des Vermieters. Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und steht im Widerspruch zu der oben (unter II 2 a) genannten gefestigten Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat - was die vorbezeichnete Auffassung schon im Ansatz verkennt - in seinem Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162) bereits entschieden, dass eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufgefordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienst- leister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (siehe hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Ver- langen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend ge- machten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maß- nahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weiterge- hender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senats- urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162). 28 29 - 15 - 3. Der Klägerin fehlt - was das Berufungsgericht offengelassen hat - auch nicht deswegen die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretung der Ansprüche der Mieter an die Klägerin wegen eines Abtre- tungsausschlusses nach § 399 Alt. 1 BGB unwirksam wäre. Eine zum Aus- schluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist allerdings auch dann an- zunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 76). Eine solche Schutz- würdigkeit besteht bei der hier in Rede stehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB jedoch nicht (vgl. bereits Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO [zu - auf Bereicherungsrecht gestützten und an einen Verbraucherschutzverein abgetre- tenen - Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel entrichteter Gasentgelte]; ebenso Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 77 f., und vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO unter II 3 a; jeweils zu § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB). 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begegnen die Be- stimmungen der §§ 556d ff. BGB, auf welche die Klägerin den an sie abgetrete- nen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete stützt, schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, NJW 2019, 3054 Rn. 54 ff.; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO unter II 4 a). 30 31 - 16 - III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im Umfang der Zu- lassung der Revision keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Beru- fungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung des im Revisi- onsverfahren noch geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs getroffen hat. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entschei- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge- brauch. 32 - 17 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnis- urteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Ein- spruchsschrift einzulegen. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 05.09.2018 - 6a C 113/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2019 - 67 S 318/18 -
BGH VIII ZR 121/2130.03.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR121.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 121/21 Verkündet am: 30. März 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver- stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten In- kassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der An- spruchsabwehr). BGH, Urteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 20. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen der Beklagten und dem Mieter M. K. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 1. November 2017 ein Mietverhältnis über eine 51,47 m2 1 2 - 3 - große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in ei- nem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.055 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbe- gehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Miet- preisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des An- spruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zu- lässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungs- weise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer An- sprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zu- lässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusam- menhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zu- sammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete 3 4 - 4 - Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Aus- kunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisie- rungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der an- teiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 2018 ihre vorstehend genannten Begehren und ver- langte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung zu viel ge- zahlter Miete sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Erteilung näher bezeich- neter Auskünfte im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreis- bremse" verlangt und die Rückzahlung von 198,06 € Miete für einen - nicht näher bezeichneten - Monat sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskos- ten in Höhe von 731,55 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunfts- und Zahlungsbegehren weiter. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mie- ters an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ver- stoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechts- dienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzu- lässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. 7 8 9 10 - 6 - Der Mieter der Beklagten habe der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Der Mieter habe die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissver- ständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragsertei- lung um eine ausschließliche Reaktion des Mieters auf ein Verlangen der beklag- ten Vermieterin handele. Denn diese hätte sich bereits mit Abschluss des Miet- vertrags einer - nach Auffassung des Mieters - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zu- sammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass der Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet habe. Das Interesse des Mieters habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die seiner Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietver- trags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen 11 12 13 14 - 7 - wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebüh- renstreitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Fest- stellungsklage" mit 8.318,52 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hingegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klägerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus ab- getretenem Recht des Mieters erhobenen Auskunftsansprüche (§ 556g Abs. 3 BGB) und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fas- sung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF), sowie der geltend 15 16 17 - 8 - gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ge- mäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.). a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs- gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (er- neut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbun- denen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Ver- mieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bun- desregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Da- mit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Senats- urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der 18 19 - 9 - Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt. Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh- nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti- gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus- setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat- liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol- ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge- bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.). b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam- mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver- fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. 20 21 22 - 10 - Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau- fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla- ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe Se- natsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für den Mie- ter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 23 24 - 11 - 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für den Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die 25 26 - 12 - für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag ver- einbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, zur Veröffentlichung bestimmt]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben die Vermieterin zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen der Vermieterin, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die 27 28 - 13 - letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit dem Mieter einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. 29 30 - 14 - Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über- nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der 31 32 - 15 - Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechen- des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen des Mieters zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- 33 34 - 16 - tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsver- langen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, son- dern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Ab- zug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vorder- gründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber 35 - 17 - die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht in Parallelverfahren zu erkennen ge- geben hat (siehe etwa LG Berlin, Urteil vom 26. August 2021 - 67 S 90/21; auf- gehoben durch Senatsurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21, zur Veröffentli- chung bestimmt), lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" bejaht hat, nicht herlei- ten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den 36 37 38 - 18 - Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klä- gerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provi- sion in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, an- ders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwi- schen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig 39 40 41 - 19 - auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin in- soweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Ge- brauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkasso- dienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monat- lichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei 42 43 - 20 - auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 44 45 - 21 - 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Mieter und der Klägerin, wonach diese mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren beauftragt werden soll, steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite ver- wendeten Button "Mietsenkung beauftragen" entgegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat. a) Allerdings kommt gemäß § 312j Abs. 4 BGB ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unterneh- mers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unter- nehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Da der Mieter im Fall der Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin von sämtlichen Kosten freigehalten wird (Nr. 3.3 der AGB der Klägerin; Stand: 12. Oktober 2017), kommt als entgeltliche Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) insoweit ledig- lich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Be- teiligung an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit in Gestalt eines ver- einbarten Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) in Betracht. b) Die Vorschrift des § 312j Abs. 3, 4 BGB kommt im Streitfall jedoch auf- grund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwen- dung. Die auf die Forderungseinziehung gerichteten Vereinbarungen der Kläge- rin und des Mieters werden zwar vom Wortsinn des Merkmals der entgeltlichen Leistung erfasst, nicht jedoch vom Schutzzweck der vorgenannten Bestimmung (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 51 ff.). 46 47 48 49 - 22 - aa) Das Merkmal der entgeltlichen Leistung im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und § 312 Abs. 1 BGB aF ist allerdings weit auszulegen und beschränkt sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags, sondern erfasst auch sonstige Leis- tungen des Verbrauchers (BT-Drucks. 17/13951, S. 72; BGH, Urteile vom 19. Ja- nuar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 52; vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 Rn. 20; vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 29/16, NJW 2017, 2823 Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2019 [Stand: 31. Juli 2021], § 312 Rn. 6 mwN). Demgemäß ist es vom Wortsinn des Begriffs der entgeltlichen Leistung im Sinne der § 312 Abs. 1 BGB aF, § 312j Abs. 2 BGB umfasst, die Beteiligung des Beitreibenden an dem noch ausstehenden Erfolg seiner Tätigkeit als Entgelt anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 127 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). Auch die Klägerin bezeichnet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das der Abtre- tung zugrunde liegende Vertragsverhältnis als "entgeltlichen Geschäftsbesor- gungsvertrag" (Nr. 2.1 Satz 1 der AGB der Klägerin). Dabei kommt es nicht da- rauf an, ob das Entgelt in dem hier maßgebenden Abtretungsvertrag vereinbart worden ist oder in dem Grundgeschäft, dessen Erfüllung die Abtretung dient, weil der Abtretungsvertrag und der zugrunde liegende "Geschäftsbesorgungsvertrag" miteinander verknüpft sind (vgl. MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312 Rn. 36; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312 Rn. 7; jeweils mwN). bb) Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierten Würdigung der hier maßgeblichen Umstände unterfallen die hinsichtlich der For- derungseinziehung getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und des Mieters jedoch nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung (vgl. Se- natsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.). Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2, 3 der Verbraucherrechte- richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 50 51 52 - 23 - vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates; ABl. EU L 304 S. 64 vom 22. November 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektroni- schen Geschäftsverkehrs. Durch die als "Button-Lösung" bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbrau- cher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Da- bei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebots enthalten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Än- derung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherin- nen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drucks. 17/7745, S. 6 ff., 10 ff. [zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF]). Dieser Schutzzweck ist jedoch vorliegend ausnahmsweise nicht betroffen, weil der Verbraucher die Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forde- rung beauftragt und ein Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet ist und lediglich darin besteht, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird. Dies gilt - anders als die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand- lung vor dem Senat gemeint hat - auch bezüglich der in Nr. 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit der Klägerin vereinbarten Gebühr. Die Gebühr wird nach Nr. 3.2 und 3.3 der Allge- meinen Geschäftsbedingungen im Nichterfolgsfall nicht verlangt, so dass für den 53 - 24 - Mieter dann keine Kosten entstehen. Hierbei handelt es sich nach objektiver Aus- legung um einen von vornherein vereinbarten unwiderruflichen Verzicht auf die Geltendmachung der in Nr. 3.1 vereinbarten Gebühr gegenüber dem Mieter. An- ders als die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, geht es in diesem Zusammenhang allein um die vertraglich geschuldete Gebühr und nicht um den nur an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) an die Klägerin insoweit abgetretenen Freistellungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter. Ein Button mit der Aufschrift "kostenpflichtig bestellen" ist zudem zur Un- terrichtung über das - offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbun- dene - "Geschäftsmodell" der Klägerin und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich. Im Gegenteil könnte er bei dem Mieter - entgegen der Zielsetzung des Gesetzes und der hierdurch umgesetzten Richt- linie - Verwirrung stiften, weil die Leistung der Klägerin nicht in jedem Fall kos- tenpflichtig sein soll, die Buttonaufschrift dies aber nicht zum Ausdruck brächte. Entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU stel- len sich insoweit nicht, weil dies derart offenkundig ist, dass für einen vernünfti- gen Zweifel kein Raum bleibt, so dass von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abzusehen ist ("acte clair"; grundlegend hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi SpA). 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. 54 55 - 25 - III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche des Mie- ters an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Weiter wird das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit zu geben haben darzulegen, für welchen konkreten Monat ein Rückzahlungsanspruch geltend ge- macht wird. 56 57 - 26 - Für das weitere Verfahren weist der Senat außerdem darauf hin, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 26.09.2019 - 10 C 19/18 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2021 - 67 S 255/19 - 58
BGH VIII ZR 28/2218.05.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:180522UVIIIZR28.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 28/22 Verkündet am: 18. Mai 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienst- leister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 28/22 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 23. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den Mietern O. und E. (im Folgenden: Mieter) besteht seit dem 1. September 2018 ein Mietverhältnis über eine Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich verein- barte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.450 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs- begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. 2 3 - 4 - Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Nach der Behauptung der Klägerin hätten die Mieter am 27. Oktober 2018 eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" über- schriebene Urkunde unterzeichnet, in der sie unter anderem erklärt hätten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wieder- hole[n]". Weiter hätten sie "rein vorsorglich rückwirkend alle insoweit vorgenom- menen Rechtshandlungen und Erklärungen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Aus- kunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisie- rungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der an- teiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die 4 5 6 - 5 - künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Feststellung der Erledigung von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" beantragt und die Rückzahlung von 410,61 € Miete für den Monat November 2018 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsver- folgungskosten in Höhe von 1.166,14 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Das Amtsgericht hat dem Feststellungsantrag teilweise und den Zahlungs- begehren insgesamt stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Land- gericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 7 8 9 10 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei zwar nicht deshalb begründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. 11 12 13 14 - 7 - Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissverständ- lich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auf- trag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietver- trags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete be- rühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- 15 16 17 18 - 8 - nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 17.245,62 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hin- gegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klä- gerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung der Beklagten sei auch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin aus abgetretenem Recht der Mieter erhobenen Ansprüche auf Feststellung der Erledigung ihres Auskunftsbegehrens (§ 556g Abs. 3 BGB) und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB (in der 19 20 21 - 9 - bis zum 31. Dezember 2018 maßgeblichen Fassung, vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht wer- denden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichen- den Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Se- natsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., sowie VIII ZR 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21; jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die 22 23 - 10 - Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). 24 - 11 - a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag ver- einbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. Sep- tember 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. 25 26 - 12 - Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung 27 28 29 - 13 - kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. 30 - 14 - bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet habe. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). 31 32 - 15 - Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsver- langen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, son- dern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Ab- zug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vorder- gründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie 33 34 - 16 - an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- 35 36 37 - 17 - dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, 38 39 40 - 18 - anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfol- gerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zuläs- siger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). 41 - 19 - c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Se- nat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; 42 43 44 - 20 - vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die - nach der Behauptung der Klägerin - von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechen- den eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werden die Mieter - anders als in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris), den Senatsurteilen vom 30. März 2022 (VIII ZR 121/21, juris, und VIII ZR 358/20, zur Veröffentlichung bestimmt) und dem weiteren Senatsurteil vom 18. Mai 2022 (VIII ZR 343/21, zur Veröffent- lichung bestimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen; Stand: 29. Juni 2018). Vielmehr haben sie stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu- stünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. 45 46 47 - 21 - bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 343/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung be- auftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftra- gen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissver- ständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechts- wirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann of- fenbleiben. Denn die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung un- wirksam ist. b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die - nach der im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Behauptung der Klägerin - von ihnen unterzeichnete Ver- tragsurkunde vom 27. Oktober 2018, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechts- handlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einver- ständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus 48 49 - 22 - den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeich- nung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltflä- che auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebe- nen Umfang an die Klägerin abzutreten. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus fol- gerichtig - keine Feststellungen zur Erklärung der Abtretung und zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht 50 51 52 - 23 - erbringt, so dass die etwa erfolgte Abtretung der streitgegenständlichen Ansprü- che der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig wäre. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs- kosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. Ob die nach den hier vereinbarten (neueren) Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für die Entstehung des Anspruchs einer - gegenüber dem Vermieter geltend zu machenden - "RVG- Gebühr" erforderliche Mahnung durch die Klägerin erfolgt ist, ist offen. Denn das Amtsgericht hat nur den Verzug der Beklagten, nicht aber festgestellt, ob dieser auf einer Mahnung der Klägerin beruht. 53 - 24 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 09.08.2021 - 20 C 190/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2021 - 67 S 210/21 -
BGH VIII ZR 300/2128.09.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g§ 557
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ECLI:DE:BGH:2022:280922UVIIIZR300.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 300/21 Verkündet am: 28. September 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 556d Abs. 1, § 556g Abs. 1, § 556g Abs. 2 aF, § 557 Abs. 1, § 558 Abs. 1 a) Durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters kommt in der Regel eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe zustande, die den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen darstellt. b) Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespann- ten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) finden auf eine Mieterhöhungsver- einbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung. BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21 - LG Berlin AG Wedding - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 63 - vom 31. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen der Beklagten und den Mietern bestand im Zeitraum vom 16. April 2016 bis 31. März 2020 ein Mietverhältnis über eine 77,66 qm große 1 2 - 3 - Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Ge- biet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Netto- kaltmiete betrug zunächst 610,65 € (7,86 €/qm). Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 verlangte die Beklagte von den Mietern die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete um 63,43 € auf sodann 674,08 € (8,68 €/qm). Diesem Mieterhö- hungsverlangen stimmten die Mieter am 6. September 2017 zu. Die Mieter traten am 13. Dezember 2018 ihre Ansprüche im Zusammen- hang mit der sogenannten Mietpreisbremse an die Klägerin ab, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälli- gen Monatsmieten. Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf die Beauftragung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit dem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft un- ter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Kau- tion sowie die Abgabe der Erklärung, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" geltend ge- macht und die Rückzahlung von 117,96 € Miete für den Monat Januar 2019 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,05 €, 3 4 5 - 4 - jeweils nebst Zinsen, begehrt. Als ortsübliche Vergleichsmiete bezogen auf den Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses hat sie hierbei einen Betrag von 6,17 €/qm angesetzt und als nach § 556d BGB zulässige Höchstmiete pro Monat einen Be- trag von 527,08 € zu Grunde gelegt. Nachdem die Beklagte die begehrten Aus- künfte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erteilt hatte, hat die Klägerin die Auskunftsansprüche für erledigt erklärt und insoweit die Feststellung der Erledi- gung dieser Ansprüche begehrt. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelungen in §§ 556d ff. BGB fänden keine Anwendung, weil die von der Klägerin beanstandeten - nach der Rüge vom 2. Januar 2019 gezahlten - Mieten nicht zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbart worden seien, sondern auf einer Zustimmung der Mieter zu einem späteren Mieterhöhungsverlangen der Beklagten beruhten. Hierdurch sei eine Abänderungsvereinbarung nach § 311 Abs. 1 BGB zu Stande gekommen, die sich nicht allein auf den Erhöhungsbetrag, sondern auf den neuen Gesamtbetrag bezogen habe. Auf die Frage, ob das Miet- erhöhungsverlangen formell wirksam und materiell begründet gewesen sei, 6 7 8 9 - 5 - komme es auf Grund der erteilten Zustimmung der Mieter nicht an. Eine analoge Anwendung von §§ 556d ff. BGB auf die Mieterhöhungsvereinbarung komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Situation bei Vertragsschluss sei nicht vergleich- bar mit derjenigen bei einer Mieterhöhungsvereinbarung in einem laufenden Mietverhältnis. Die Mieter hätten vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zu ei- nem Mieterhöhungsverlangen ausreichend Zeit, dessen Berechtigung zu prüfen. Sie könnten sich diesem gegebenenfalls entgegenstellen, ohne nachteilige Fol- gen befürchten zu müssen. Ein Wohnungssuchender sei bei der entsprechenden Marktsituation dagegen nicht in der Lage, die von der Vermieterseite verlangte Miete vor Vertragsschluss zu beanstanden. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist da- her zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin aus wirksam abgetretenem Recht (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.; vom 8. April 2020 – VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.) ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zustand und deshalb auch der Antrag auf Feststellung der Erledigung dieses Anspruchs unbegründet ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter den aus abgetrete- nem Recht der Mieter erhobenen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete in Höhe von 117,96 € für Januar 2019 aus § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB aF, § 398 BGB sowie den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 10 11 - 6 - Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG in der bis zum 30. September 2021 gel- tenden Fassung verneint. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Anwendbarkeit der Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) und damit einen Auskunftsan- spruch nach § 556g Abs. 3, § 398 BGB sowie einen Rückzahlungsanspruch aus § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB, § 556g Abs. 2 BGB aF, § 398 BGB deshalb verneint, weil die beanstandete Miete nicht auf der bei Mietbeginn geschlossenen Verein- barung, sondern auf einer nachträglichen, einvernehmlich vereinbarten Miet- erhöhung beruhte, für die die Regelungen der §§ 556d ff. BGB nicht gelten. a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch die Zustimmung der Mieter zu dem Mieterhöhungsbegehren der Beklagten eine wirksame Vereinbarung über die Erhöhung der Nettokaltmiete auf 674,08 € zustande gekommen ist, die den Rechtsgrund für die daraufhin jeweils erbrach- ten erhöhten Mietzahlungen darstellt (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 15). Ohne Rechtsfehler hat das Beru- fungsgericht hierbei die auf den Abschluss der Mieterhöhungsvereinbarung ge- richteten Willenserklärungen der Parteien dahingehend ausgelegt, dass Gegen- stand der Vereinbarung nicht nur der Erhöhungsbetrag, sondern auch der neue Gesamtbetrag ist, auf den die Miete erhöht wurde (vgl. Senatsurteil vom 11. De- zember 2019 - VIII ZR 234/18, aaO Rn. 17). aa) Diese tatrichterliche Auslegung der Individualerklärungen der Parteien kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob ge- setzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer 12 13 14 - 7 - Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Ver- fahrensfehlern beruht (st. Rspr; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2020 - VIII ZR 271/18, juris Rn. 33 mwN). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die vom Berufungsge- richt vorgenommene Auslegung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Revision zeigt keine durchgreifenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Auslegung der auf die Mieterhöhung gerichteten Willenserklärungen auf. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision insbesondere nicht den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, bei der neben allen Umständen des Einzelfalls auch die Gebote von Treu und Glau- ben zu berücksichtigen sind (§§ 133, 157 BGB; vgl. Senatsurteile vom 27. April 2022 - VIII ZR 304/21, NJW 2022, 2030 Rn. 19 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 68), außer Acht gelassen. Vielmehr entspricht das Ergebnis des Berufungsgerichts einer an diesen Maßstäben ausgerichteten Auslegung. Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien sich nicht auf die Vereinbarung eines Erhö- hungsbetrags beschränkt, sondern in Abänderung des bisherigen Mietvertrags auch eine künftig zu bezahlende Miete in Höhe des neuen Gesamtbetrags fest- gelegt. (1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Zustimmungserklärung der Mieter vom 6. September 2017, die als Entwurf dem Mieterhöhungsverlangen der Beklagten beigefügt war mit der Bitte um Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung durch Unterzeichnung und Rücksendung der Erklärung. Die gewählte Formulierung spricht dafür, dass Ge- genstand der Vereinbarung die Erhöhung der Miete auf den neuen Gesamtbetrag war und nicht lediglich die Höhe der Veränderung. Denn dort ist ausdrücklich von 15 16 - 8 - der "bisher vereinbarten" Nettokaltmiete, von deren "Veränderung" um 63,43 € und von der "neuen Vereinbarung" von monatlich 674,08 € die Rede. (2) Eine solche Deutung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Miet- erhöhungsvereinbarung sowie der Interessenlage beider Parteien bei der Erhö- hung einer Miete. Denn diese ist darauf gerichtet, den bestehenden Mietvertrag für die Zukunft hinsichtlich der Miethöhe einvernehmlich zu ändern. Entscheidend für die weitere vertragliche Beziehung ist nicht, um welchen Betrag die ursprüng- liche Miete erhöht wurde, sondern wie hoch die künftig zu bezahlende Miete ist. Mit einer Mieterhöhungsvereinbarung wollen die Parteien ab dem vereinbarten Termin die bisherige Miete ändern und auf einen neuen Betrag festsetzen. Dem- entsprechend umfasst der Bindungswille der Parteien regelmäßig nicht nur die Höhe der Änderung, sondern insbesondere auch den neuen Gesamtbetrag. Eine ab Wirksamwerden der Mieterhöhung eintretende Aufgliederung der einheitlich zu bezahlenden Miete in zwei Teile, nämlich in den auf der Änderungsvereinba- rung beruhenden Erhöhungsbetrag und in die bis zu diesem Zeitpunkt verein- barte, auf dem ursprünglichen Mietvertrag beruhende Miete stellte dagegen eine künstliche und lebensfremde Zersplitterung eines einheitlichen Lebenssachver- halts dar, die dem beschriebenen Sinn und Zweck einer Mieterhöhungsvereinba- rung sowie der beidseitigen Interessenlage der Parteien zuwiderliefe. (3) Entgegen der Auffassung der Revision kann dieser Auslegung nicht entgegengehalten werden, dass die Mieter mit der Zustimmung zu einer Miet- erhöhung nicht auf ihre Rechte aus einem etwaigen Verstoß der bisherigen Miete gegen Regelungen über die "Mietpreisbremse" (§§ 556d ff. BGB) verzichten wollten. 17 18 - 9 - Die Revision nimmt nicht in den Blick, dass nicht der subjektive Wille der Mieter maßgeblich ist, sondern das Verständnis eines objektiven Erklärungsemp- fängers. Das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters ist in der Regel nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass mit der angestrebten Mieterhöhungsvereinbarung der erhöhte Betrag als künftig zu zahlende Miete festgelegt werden soll. Vor diesem Hintergrund kann der vorbehaltslosen Zustim- mungserklärung eines Mieters zu einer erhöhten Miete nach objektivem Empfän- gerhorizont regelmäßig nicht entnommen werden, dass er sich etwaige Rechte wegen einer eventuellen Unzulässigkeit der bisherigen Miete vorbehalten und deshalb nicht der neuen Gesamtmiete, sondern nur dem Erhöhungsbetrag an sich zustimmen wollte. Vielmehr ist eine solche Zustimmung aus Sicht eines ob- jektiven Empfängers dahin zu verstehen, dass der Mieter die erhöhte Miete künf- tig als vertragsgemäß anerkennt. Dies gilt im Streitfall auch deshalb, weil - unabhängig davon, ob ein Ver- stoß gegen § 556d BGB bei Mietvertragsschluss vorlag - im Zeitpunkt der Miet- erhöhungsvereinbarung ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aus § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB wegen zu viel gezahlter Miete mangels Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF nicht bestand und auch Anhaltspunkte dafür, dass die Mieter bis zu die- sem Zeitpunkt oder im Zug der Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung Beden- ken gegen die Zulässigkeit der bisherigen Miethöhe vorgebracht hatten, nicht aufgezeigt sind. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte die uneinge- schränkte Zustimmung der Mieter zu dem Mieterhöhungsverlangen nach objek- tivem Empfängerhorizont nur so deuten, dass hierdurch auch nach dem Willen der Mieter künftig und unabhängig von der Zulässigkeit der bisherigen Miethöhe die erhöhte Miete als vertraglich vereinbart geltend sollte. 19 20 - 10 - b) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unmittelbare oder analoge An- wendung der Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit an- gespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) auf die nachträgliche Miet- erhöhungsvereinbarung abgelehnt. aa) Diese Regelungen gelten sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach dem Willen des Gesetzgebers nur für Verein- barungen der Miete zu Beginn des Mietverhältnisses. Bereits die amtliche Über- schrift des entsprechenden Kapitels 1, Unterkapitel 1a spricht von "Vereinbarun- gen über die Miethöhe bei Mietbeginn". Gleiches gilt für die amtliche Überschrift von § 556d BGB ("Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn") sowie für die maßgebli- che Grundnorm des § 556d Abs. 1 BGB, wonach die Miete bei einer Wohnung, die in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit ei- nem angespannten Wohnungsmarkt liegt, zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch diese Vorschrift die zu- lässige Miete bei Wiedervermietungen von Wohnraum in den betroffenen Gebie- ten begrenzt werden, um der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwir- ken und den Anreiz, Bestandsmieter zu verdrängen, zu vermindern, weil große Mietsteigerungen bei Abschluss eines neuen Mietverhältnisses nicht mehr mög- lich sein würden (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung [Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG], BT-Drucks. 18/3121, S. 7, 11, 15 f.). Dieser Zielsetzung entspre- chend heißt es in der Gesetzesbegründung, dass die Begrenzung der zulässigen 21 22 23 - 11 - Miete auf 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete "nur für den Zeit- punkt der Wiedervermietung" gelte und spätere Mieterhöhungen weiterhin mög- lich seien (BT-Drucks. 18/3121, S. 16). bb) Im Hinblick auf den hiernach eindeutigen Anwendungsbereich der §§ 556d ff. BGB scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften auf eine Mieterhöhungsvereinbarung in einem laufenden Mietverhältnis aus. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass unter "Beginn des Mietverhältnisses" im Sinne von § 556d Abs. 1 BGB auch der lediglich "finanzielle Neubeginn des Mietverhältnisses" durch eine einvernehmliche Vertragsänderung zu verstehen sei. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit dem beschriebenen Willen des Gesetzgebers sowie dem dargestellten Sinn und Zweck der Vorschrift zu vereinbaren. Die nachträgliche einvernehmliche Mieter- höhung stellt keinen Beginn des Mietverhältnisses dar, sondern lediglich eine Än- derung der vertraglichen Vereinbarungen bei fortbestehendem Mietverhältnis. Für eine solche Änderung sollen die Vorschriften über die Mietpreisbremse nach dem in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich niedergelegten Willen des Gesetzgebers aber gerade nicht gelten (BT-Drucks. 18/3121, S. 16). cc) Auch eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften auf die Vereinbarung einer Mieterhöhung in einem laufenden Mietverhältnis scheidet aus. Angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, wonach die Vor- schriften nur für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Vertragsbeginn und ge- rade nicht für Mieterhöhungen in einem laufenden Mietverhältnis gelten sollen (BT-Drucks. 18/3121, aaO), fehlt es bereits an einer für eine Analogiebildung er- forderlichen planwidrigen Regelungslücke. Zutreffend hat das Berufungsgericht überdies darauf hingewiesen, dass für eine analoge Anwendung ohnehin kein Bedarf besteht, da ein Mieter in einem 24 25 26 - 12 - bestehenden Mietverhältnis - anders als bei dem Neuabschluss eines Mietver- hältnisses - die begehrte Mieterhöhung sorgfältig prüfen und eine Zustimmung hierzu ohne die Gefahr des Verlusts seiner Mietwohnung ablehnen kann. Ein Mieter ist hierbei zudem vor der Höhe nach unzumutbaren Mieterhöhungsverlan- gen durch die Grenzen des § 558 Abs. 1 BGB (bis zur ortsüblichen Vergleichs- miete) und des § 558 Abs. 3 BGB (Kappungsgrenze) geschützt. Selbst wenn sich - wie die Revision geltend macht - ein Mieter bei einem Mieterhöhungsverlangen eines professionellen Vermieters aus Sorge vor einem Verlust der Wohnung zur Zustimmung gedrängt fühlen könnte, ist seine Situation vor diesem Hintergrund nicht mit derjenigen vor Vertragsschluss bei bestehendem Wohnungsbedarf zu vergleichen. dd) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Klage selbst bei der von der Revision befürworteten Anwendung der §§ 556d ff. BGB auf eine Mieterhöhungsvereinbarung kein Erfolg beschieden wäre. In diesem Fall wäre die erhöhte Miete nicht der bei Mietbeginn bestehenden ortsüblichen Vergleichs- miete gegenüberzustellen, sondern daran zu messen, ob sie die im Zeitpunkt der Vertragsänderung geltende ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent überstiege. Denn bei einer - unmittelbaren oder analogen - Anwendung des § 556d Abs. 1 BGB auf eine Mieterhöhung entspräche der Zeitpunkt, ab dem die erhöhte Miete zu zahlen wäre, dem Mietbeginn im Sinne dieser Vorschrift. Der Klage liegt jedoch ein Vergleich der erhöhten Miete mit der ortsüblichen Miete bei Mietbeginn zu Grunde, der aber bei der von der Revision befürworteten Anwen- dung der §§ 556d ff. BGB auf die Mieterhöhungsvereinbarung und dem hiernach erforderlichen Vergleich der erhöhten Miete mit der im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden ortsüblichen Vergleichsmiete nicht geeignet wäre, um die geltend ge- machten Ansprüche zu begründen. Dass die ab 1. Oktober 2017 vereinbarte Miete die zu diesem Zeitpunkt ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Pro- zent überstieg und damit bei einer Anwendbarkeit von § 556d Abs. 1 BGB auf die 27 - 13 - Mieterhöhungsvereinbarung unzulässig gewesen wäre, liegt den Klageanträgen nicht zu Grunde. Dies ist auch weder festgestellt noch zeigt die Revision entspre- chendes Vorbringen in den Vorinstanzen auf. c) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass bei einer fehlenden Kon- trolle der Mieterhöhungsvereinbarung nach den §§ 556d ff. BGB ein Missbrauch durch Vermieter zu befürchten wäre. Sie macht ohne greifbare Anhaltspunkte geltend, insbesondere professionelle Vermieter könnten sich durch die ge- schickte Präsentation eines Mieterhöhungsverlangens eine "mietpreisbremsen- widrig überhöhte Miete" sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit sichern. Auch die Annahme der Revision, es liege - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nahe, dass die Beklagte die einvernehmliche Mieterhöhung gezielt mit dem Zweck angestrebt habe, "die Mieter ihrer Rechte aus den §§ 556d ff. BGB zu berauben", begründet die klägerseits geltend gemachten An- sprüche nicht. Der Beklagten ist es insbesondere nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die vereinbarte Mieterhöhung zu berufen. aa) Eine grundsätzliche Einschränkung von gesetzlich zulässigen Mieter- höhungsvereinbarungen während eines laufenden Mietverhältnisses wegen ei- ner etwaigen allgemeinen Gefahr eines Rechtsmissbrauchs scheidet aus. Damit verbleibt allein eine Prüfung, ob ein konkretes Verhalten im Einzelfall einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB darstellt. Ein solches Verhalten ist der Be- klagten jedoch nicht anzulasten. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs- gericht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten in Form einer be- wussten Umgehung der Regelungen über die Begrenzung der Miethöhe bei Miet- beginn (§§ 556d ff. BGB) verneint hat. Die diesbezüglich vom Berufungsgericht 28 29 30 31 - 14 - vorgenommene, im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare tatrich- terliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Revision geltend gemachte Differenz zwischen dem Mieterhöhungsbetrag von 63,43 € und der angeblich um 83,57 € überhöhten ursprünglichen Miete bietet keine trag- fähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die einvernehmliche Mieterhö- hung gezielt mit dem Zweck angestrebt hätte, die Mieter ihrer Rechte aus den §§ 556d ff. BGB "zu berauben". (1) Die Revision nimmt bei dem von ihr erhobenen Vorwurf des Rechts- missbrauchs nicht hinreichend in den Blick, dass ein Vermieter grundsätzlich un- ter den Voraussetzungen des § 558 BGB eine Mieterhöhung verlangen kann, al- lein durch ein solches Verlangen jedoch noch keine Mieterhöhung zu Stande kommt. Vielmehr bedarf es hierfür der Zustimmung des Mieters. Eine Pflicht zur Zustimmung besteht nur in den Grenzen des § 558 Abs. 1 und 3 BGB. Ein Mieter muss hiernach insbesondere nicht einer Mieterhöhung über die ortsübliche Ver- gleichsmiete hinaus zustimmen, so dass er hinreichend vor überhöhten Mieter- höhungsverlangen geschützt ist. Einem Mieter obliegt es im eigenen Interesse, das Mieterhöhungsverlangen sorgfältig - gegebenenfalls auch mit professioneller Hilfe - daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Zustimmungspflicht vorliegen, und - sollte dies nicht der Fall sein - eine Zustimmung hierzu gegebe- nenfalls abzulehnen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - VIII ZR 367/18, WuM 2021, 109 Rn. 33). Stimmt er einem Mieterhöhungsverlangen jedoch zu, kommt es für die Wirksamkeit der hierdurch begründeten Mieterhöhungsverein- barung nicht darauf an, ob das Mieterhöhungsbegehren des Vermieters den for- mellen Anforderungen des § 558a BGB entsprochen und dem Vermieter ein ma- terieller Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung (§ 558 Abs. 1 BGB) zugestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 234/18, NJW-RR 2020, 523 Rn. 15). Nichts anderes gilt hinsichtlich der 32 - 15 - Frage, ob die ursprünglich vereinbarte Miete die nach den §§ 556d ff. BGB zu- lässige Höhe überschritt. Denn auch diese Überprüfung und die Geltendma- chung etwaiger Rechte bei einem Überschreiten der zulässigen Miethöhe oblie- gen einem Mieter im eigenen Interesse. Dies gilt gerade auch im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangen. Stimmt ein Mieter diesem zu, erkennt er den erhöhten Betrag ab diesem Zeitpunkt als die fortan geltende Miete an und kann sich grundsätzlich nicht mehr darauf berufen, dass die ursprünglich vereinbarte Miete zu hoch gewesen sei. (2) Vor diesem Hintergrund ist es in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen stellt und sich gegenüber einem Rückforderungsbegehren eines Mieters nach § 556d Abs. 1, § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB auf die durch Zustimmung des Mieters hierzu zustande gekommene zwischenzeitliche Mieterhöhungsvereinbarung beruft. Ob im Einzelfall unter be- sonderen Umständen etwas anderes gelten könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn hier jedenfalls sind Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten nicht dargetan. Das Verlangen einer Mieterhöhung um rund 10 Pro- zent nach einer Mietzeit von mehr als einem Jahr lässt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht auf die Absicht der Beklagten schließen, eine etwaige teil- weise Unwirksamkeit der bisherigen Miethöhe nach §§ 556d ff. BGB zu ver- schleiern, selbst wenn der Mieterhöhungsbetrag niedriger sein sollte als eine etwa nach § 556d Abs. 1 BGB überhöhte Miete. Sonstiges vom Berufungsgericht übergangenes Vorbringen der Klägerin, von dem auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten geschlossen werden könnte, zeigt die Revision nicht auf. Besondere Umstände, wie etwa eine bewusste Täuschung der Mieter oder die Ausübung von Zwang, sind nicht dargetan. 2. Nach alledem besteht ein Anspruch auf Rückzahlung von zu viel ge- zahlter Miete für Januar 2019 nicht. Auch bestand bereits bei Klageerhebung ein 33 34 - 16 - Anspruch auf eine Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB nicht, so dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung des Auskunftsbegehrens zu Recht abgewiesen wurde. Denn diese Vorschrift gewährt ein Auskunftsrecht (nur) bezüglich der Tat- sachen, die für die Überprüfung der Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind. Eine nach diesen Vorschriften zu überprü- fende Miete lag indes ab Wirksamwerden der Mieterhöhung nicht mehr vor. Im Hinblick darauf, dass die Forderungen, die vorgerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurden, nicht bestanden, kommt auch ein An- spruch auf Ersatz der hierfür aufgewandten Rechtsverfolgungskosten nicht in Be- tracht. Dr. Fetzer Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Wedding, Entscheidung vom 12.10.2020 - 22c C 82/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2021 - 63 S 232/20 - 35
BGH VIII ZR 277/2130.03.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g§ 535
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ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR277.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 277/21 Verkündet am: 30. März 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver- stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten In- kassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der An- spruchsabwehr). BGH, Urteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 277/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 26. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen der Beklagten und den Mietern J. V. und S. S. (im Folgenden: Mieter) besteht aufgrund des Mietvertrags vom 23. April 2017 ab 1 2 - 3 - dem 1. Mai 2017 ein Mietverhältnis über eine 120,37 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung in einem Gebiet mit ange- spanntem Wohnungsmarkt liegt. Die ausweislich des Mietvertrags vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.210 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbe- gehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Miet- preisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des An- spruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zu- lässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungs- weise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer An- sprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauf- trage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge ge- mäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen der Klägerin schulden die Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertrags- bestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht 3 4 - 4 - nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermie- ters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Am 14. Oktober 2019 unterzeichneten die Mieter eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die L. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorglich rück- wirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärungen der L. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet- kaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. 5 6 - 5 - Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Rückzahlung von 464,55 € Miete für den Monat November 2019 sowie die Erstattung vorgerichtli- cher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.136,74 €, jeweils nebst Zinsen, be- gehrt. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegeh- ren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. 7 8 9 10 11 - 6 - Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Die Mieter hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissver- ständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragsertei- lung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklag- ten Vermieterin handele. Denn diese hätte sich bereits mit Abschluss des Miet- vertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie 12 13 14 15 - 7 - die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 19.511,10 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hin- gegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klä- gerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien 16 17 18 - 8 - noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin aus abge- tretenem Recht der Mieter erhobene Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF), sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgericht- licher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen 19 20 21 - 9 - nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.). a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs- gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (er- neut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbun- denen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Ver- mieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bun- desregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Da- mit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Senats- urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt. Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh- nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti- gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus- setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 22 23 - 10 - 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat- liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol- ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge- bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.). b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam- mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver- fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau- fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla- ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die 24 25 26 - 11 - Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 27 28 - 12 - Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung ei- ner von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Miet- preisbremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietver- trag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rückforderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprü- chen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, zur Veröffentlichung bestimmt]; später aufgege- ben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). 29 - 13 - Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. 30 31 32 - 14 - aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - anders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu be- rücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abre- den ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mie- tern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Ausle- gung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der All- gemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streitfall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheb- lich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsver- folgungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künf- tig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - 33 34 - 15 - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über- nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechen- des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 35 36 - 16 - Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits ange- legte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herab- setzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Ver- mieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig 37 - 17 - sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerken- nen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungs- gericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche 38 39 - 18 - Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG 40 41 42 43 - 19 - aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine ge- richtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klä- gerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provi- sion in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, an- ders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwi- schen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin in- soweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Ge- brauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkasso- dienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Ge- bührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der ge- forderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die 44 45 - 20 - Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungs- gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätig- keit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). 46 47 - 21 - Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werden die Mieter - anders als 48 49 50 51 - 22 - in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris) und den weiteren Senatsurteilen vom 30. März 2022 (VIII ZR 358/20 und VIII ZR 121/21; jeweils zur Veröffentli- chung bestimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen; Stand: 29. Juni 2018). Vielmehr haben sie stets ab Mahnung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu- stünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21 und VIII ZR 196/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorlie- gend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klä- gerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftragen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechtswirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann offenbleiben. Denn die Unwirk- samkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung unwirksam ist. 52 - 23 - b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Vertrags- urkunde vom 14. Oktober 2019, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorg- lich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshandlun- gen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtre- tung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfol- gung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Um- fang an die Klägerin abzutreten. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur 53 54 55 - 24 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht er- bringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. 56 - 25 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskos- ten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grund- sätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 15.04.2021 - 122 C 292/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2021 - 67 S 90/21 - 57
LG Berlin 66 S 18/18
§ 556d§ 556e§ 556g
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: LG Berlin 66. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 13.08.2018 Aktenzeichen: 66 S 18/18 ECLI: ECLI:DE:LGBE:2018:0813.66S18.18.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 134 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 399 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Wohnraummiete in Berlin: Rechtsverfolgung von Rechten aus der "Mietpreisbremse" durch einen Inkassodienstleister; Verfassungsmäßigkeit der "Mietpreisbremse" Leitsatz 1. Die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nach der "Mietpreisbremse" (§ 556g Abs. 1 BGB) kann außergerichtlich auch dann durch einen eingetragenen Inkassodienstleister (§§ 10 ff. RDG) erfolgen, wenn diesem zugleich die Aufklärung der Umstände gemäß §§ 556e ff. BGB und die Anbringung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB übertragen worden ist. Die dazu vom Mieter mit dem Inkassodienstleister geschlossenen Rechtsgeschäfte (Auftrag, Abtretung) sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des RDG nichtig. 2. Zu der Frage, welche konkreten Maßnahmen und welche Anspruchsinhalte dem Bereich der "Einziehung einer Forderung" (§ 2 Abs. 2 RDG) zugerechnet werden können, ist bei der Einschaltung eines eingetragenen Rechtsdienstleisters eine weite Auslegung des Begriffs geboten. Mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers und die Regelungen zum Zustandekommen und zum Widerruf von Eintragungen im Rechtsdienstleistungsregister rechtfertigt eine wertende Betrachtung es, auch die außergerichtliche Geltendmachung einer zukünftig auf Dauer erfolgenden Reduzierung des Mietzinses auf die zulässige Höchstmiete (§ 556d Abs. 1 BGB) dem Bereich der erlaubten Inkassotätigkeit zuzurechnen. Orientierungssatz 1. Der außergerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse" durch einen eingetragenen Inkassodienstleister stehen keine aus dem RDG abzuleitenden Einwände entgegen.(Rn.32) 2. Die mit der Schaffung des RDG verfolgten Zwecke und der Gesamtzusammenhang der Regelungen gebieten es, für die Rechte aus den §§ 556d bis 556 g BGB den Bereich einer vom Gesetz zugelassenen außergerichtlichen Inkassodienstleistung weit aufzufassen.(Rn.49) 3. Der Berliner Mietspiegel 2017 i.S.d. § 558c Abs. 1 BGB ist ordnungsgemäß erstellt worden und stellt eine taugliche Grundlage für eine gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO) dar.(Rn.67) 4. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der "Mietpreisbremse" und auch die in Berlin geschaffene Mietpreisbegrenzungsverordnung (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29. März 2017, 65 S 424/16).(Rn.69) (Rn.73) Verfahrensgang vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 16. Januar 2018, 24 C 153/17, Urteil nachgehend BGH, 27. Mai 2020, VIII ZR 275/18, Beschluss Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Januar 2018 - Aktenzeichen 24 C 153/17 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, (1) wie hoch die Vormiete (§ 556 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) für die derzeit von den Mietern M. und T. angemietete Wohnung in der K.- Straße 7, Berlin, 3. OG links war; (2) ob es im Verhältnis zum Vormieter Mieterhöhungen innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses gab und gegebenenfalls um welchen jeweiligen Betrag die Vormiete sich durch solche Mieterhöhungen erhöht hat; (3) ob in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit den in Ziffer (1) genannten Mietern Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB durchgeführt wurden und gegebenenfalls welcher Betrag einer Mieterhöhung (§§ 559 Abs. 1-3, 559a Abs. 1-4 BGB) sich daraus jeweils ergeben hätte; (4) ob es sich bei dem Mietverhältnis mit den in Ziffer (1) genannten Mietern um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f BGB) handelt; b) an die Klägerin 189,91 € zu zahlen; c) an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 855,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Hinsichtlich des Tenors zu 1a) kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird in beschränktem Umfang zugelassen, nämlich zu der Frage, ob die hier verfahrensgegenständliche Tätigkeit der Klägerin keinen Verstoß gegen die Vorschriften des RDG beinhaltet, der zur Nichtigkeit von ihr geschlossener Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB führt. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin bietet als Inkassodienstleisterin gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) an. Über verschiedene Internetangebote ermöglicht sie es interessierten Wohnraummietern, sich zunächst durch Nutzung eines “Mietpreisrechners” online näherungsweise über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für die jeweils eigene konkrete Wohnung zu orientieren. Damit verbunden bietet die Klägerin dann die Übernahme eines Auftrags zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen des jeweiligen Wohnraummieters gegenüber dem Vermieter an; hierzu durchläuft der Interessent dann auf der entsprechenden Internetseite ein Verfahren zur Registrierung und zur Eingabe konkreter Daten, insbesondere zur seiner Person und zu Merkmalen der betroffenen Wohnung. Randnummer 2 Auf der Grundlage eines so erteilten Auftrags hat die Klägerin außergerichtlich Ansprüche der im Tenor zu Ziffer 1 a) (1) bezeichneten Mieter gegen die Beklagte verfolgt, die ihrerseits Vermieterin in dem o.g. Wohnraummietverhältnis ist. Randnummer 3 Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die fraglichen Ansprüche nach Maßgabe des § 399 BGB nicht abtretbar seien, die von den Mietern mit der Klägerin vereinbarte Abtretung auch wegen mangelnder Bestimmbarkeit der abgetretenen Ansprüche unwirksam sei, und die Abtretung jedenfalls nach § 134 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des RDG unwirksam sei. Das RDG sei ein zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen führendes Verbotsgesetz; die Klägerin verletze dieses dadurch, dass sie Rechtsdienstleistungen außerhalb des Bereiches erbringe, der ihr als registrierter Inkassodienstleisterin zulässigerweise offenstehe. Randnummer 4 Mit dem von ihr eingelegten Rechtsmittel verfolgt die Klägerin die erstinstanzlichen Begehren weiter. In Höhe eines Betrages von 189,91 € begehrt sie die Rückzahlung des nach ihrer Auffassung nicht geschuldeten Mietanteils für den Monat Juli 2017. Für die Einzelheiten der Bezifferung dieses Anspruchs wird zur Vermeidung von Dopplungen auf die Ausführungen unter II.C verwiesen. Randnummer 5 In Höhe weiterer 855,25 € verlangt sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die sie in der Klageerweiterung vom 16.10.2017 wie folgt berechnet hat: Randnummer 6 Gesamtstreitwert der Primäransprüche 8.735,86 €          Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG          811,20 € abzügl. Anrechnung aus Streitwert Klageverfahren          -112,50 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG          20,00 € Mwst. (19 %)           136,55 € Gesamt          855,25 € Randnummer 7 Für weitere Einzelheiten zur Bemessung des Gegenstandswertes wird auf den Inhalt der Klageschrift (S. 7; Bl. 7 d.A.) und die nachfolgenden Ausführungen unter II.C verwiesen. Randnummer 8 Für die weiteren in 2. Instanz verfolgten Ansprüche (auf Auskunft) wird auf die inhaltlich entsprechende Entscheidung gemäß dem Tenor zu Ziffer 1 verwiesen. Randnummer 9 Wegen des weiteren entscheidungserheblichen Sachverhalts nimmt die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 10 Die Beklagte verteidigt in 2. Instanz das vom Amtsgericht erlassene Urteil mit den darin ausgeführten Gründen. Sie hält die Zurückweisung der Berufung aber auch unter weiteren Gesichtspunkten für geboten. Insbesondere beruft sie sich darauf, dass für das Rechtsmittel der erforderliche Betrag der Beschwer nicht erreicht werde. Auch sei materiell keine unzulässig vereinbarte Miete oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete feststellbar; zu deren Ermittlung sei der Berliner Mietspiegel 2017 ohnehin ungeeignet. Im Übrigen seien die Vorschriften zur Mietpreisbremse auch verfassungswidrig, weshalb mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 7.12.2017 (Aktenzeichen 67 S 218/17) eine Aussetzung des Berufungsverfahrens geboten sei, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliege. Zudem sei die in Berlin erlassene Verordnung nach Maßgabe des § 556d Abs. 2 BGB nichtig. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten gingen darüber hinaus von einem unrichtigen Gegenstandswert aus; ein Gebührenanspruch nach dem RVG bestehe auch wegen eines daneben vereinbarten aber unzulässigen Erfolgshonorars der Klägerin nach Maßgabe des § 139 BGB nicht. II. Randnummer 11 Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Randnummer 12 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat mit den Mietern einen Auftrag zur außergerichtlichen Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche vereinbart. Das Auftragsverhältnis ist ebenso rechtswirksam begründet worden, wie die Abtretung der von der Klägerin verfolgten Ansprüche. Ein zur Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB führender Verstoß gegen die Vorschriften des RDG fällt der Klägerin nicht zur Last. Auch die übrigen Einwendungen stehen den geltend gemachten Klageansprüchen nicht entgegen. A. Randnummer 13 Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig. Es erreicht insbesondere die erforderliche Beschwer von mehr als 600,00 €, weil der erstinstanzlich abgewiesene Ersatzanspruch für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (855,25 €) dem hauptsächlich verfolgten Anspruch auf Rückzahlung des nicht geschuldeten Mietanteils für den Monat Juli 2017 hinzuzurechnen ist. Randnummer 14 Die Rechtsverfolgungskosten bleiben nicht nach § 4 ZPO außer Betracht, denn diese Kosten werden anteilig verlangt für vorprozessual verfolgte Ansprüche, die letztlich nicht zum Gegenstand des hier geführten Verfahrens geworden sind. Die Klägerin hat über konkrete Rückzahlungsansprüche für bereits gezahlten Mietzins hinaus vorprozessual auch die dauerhafte Reduzierung des Mietzinses für die Zukunft verlangt. In Ihrem Schreiben vom 30.5.2017 wurde ausdrücklich die Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung der Beklagten gefordert, wonach künftig fällig werdende Mieten auf die zuvor dargestellte "zulässige Höchstmiete” (§ 556d Abs. 1 BGB) herabgesetzt seien. Dieses für die Dauer einer unbestimmten Zukunft formulierte Begehren ist mit dem 42-fachen Monatsbetrag zu bewerten, also mit 7.976,22 € (§§ 3, 9 ZPO). Die prozessuale Entsprechung dieses Begehrens, nämlich eine Feststellungsklage gegen die Beklagte, hat die Klägerin nicht erhoben. Entsprechendes gilt für die Forderung auf anteilige Reduzierung der von den Mietern geleisteten Kaution, die von der Klägerin (bei einem Wert von 379,82 €) ausschließlich vorprozessual gefordert worden ist. Die auf diese Gegenstände entfallenden Teile des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs sind deshalb auch nicht als Nebenansprüche zu dem prozessual in der Hauptsache weiterverfolgten Begehren aufzufassen. Der Ersatzanspruch ist stattdessen für den Streitwert und für die Beschwer des Verfahrens neben dem Wert der Hauptsache in Ansatz zu bringen. Randnummer 15 Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der den inneren Grund für die Regelung in § 4 Abs. 1 ZPO überzeugend darin erkannt hat, dass die Werterhöhung nicht eintreten soll, wenn in ein und demselben Rechtsstreit eine Hauptforderung verfolgt wird, zu der eine ebenfalls verfolgte Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis steht (BGH vom 17.02.2009 (VI ZB 60/07); juris-Rz. 5). Das Abhängigkeitsverhältnis schließt eine Werterhöhung um den Betrag der Nebenforderung so lange aus, wie die zugehörige Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dagegen ist die Zusammenrechnung beider Ansprüche dann geboten, wenn es sich um eine (vom Bundesgerichtshof so genannte) “emanzipierte” Nebenforderung handelt, für die die zugehörige Hauptforderung entweder (z.B. durch Teilerledigung) aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, oder für die die Hauptforderung von vornherein nie zum Gegenstand des Prozessverfahrens gemacht wurde (BGH a.a.o. Rz. 6). Randnummer 16 So liegt der Fall auch bezüglich der von der Klägerin beanspruchten Rechtsverfolgungskosten. Für die Frage der Beschwer ist dabei allein entscheidend, dass die Klägerin den Betrag von 855,25 € erstinstanzlich in der Sache als eine “emanzipierte” Nebenforderung verlangt hat, also als eine solche, deren Entstehung auf andere als die rechtshängigen Ansprüche bezogen ist. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die diesbezüglichen Annahmen der Klägerin inhaltlich zutreffen, ist für die Frage der Beschwer nicht erheblich. Randnummer 17 Die Beklagte verkennt diese Zusammenhänge insoweit, als sie der Ansicht ist, schon das im Ausgangspunkt bestehende bloße (materielle) Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Hauptforderung und einer Nebenforderung führe dazu, dass letztere nach § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben müsse. Das damit postulierte Absehen von der Frage, ob die materiell voneinander abhängigen Forderungen auch gleichzeitig in demselben Rechtsstreit geltend gemacht werden, überzeugt aber nicht. Einen Kostenanspruch in einem Prozessverfahren als “Nebenanspruch” nach § 4 Abs. 1 ZPO nicht anzurechnen, obwohl der ihm zugrunde liegende Hauptanspruch gerade nicht “neben” dem Kostenanspruch im Rechtsstreit verfolgt wird, erscheint nach dem Wortlaut und dem inneren Sinn der Wertvorschrift nicht geboten. B. Randnummer 18 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 19 Die Rückzahlung des überzahlten Anteils der Miete für Juli 2017 ist gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB geschuldet. Die verlangten Auskünfte kann die Klägerin gemäß § 556g Abs. 3 BGB beanspruchen. Randnummer 20 Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist sowohl aus dem Vorliegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten abzuleiten, (§§ 280 Abs. 1,241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1,249 ff. BGB), als auch aus dem Verstoß gegen § 556d Abs. 1 BGB als gesetzliches Verbot i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB. Wegen des rechtswidrig vereinbarten Mietzinses wäre die Ersatzpflicht nur ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung deliktsrechtlich unverschuldet begangen bzw. von der Beklagten im vorvertraglichen Schuldverhältnis nicht zu vertreten wäre (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie es auf Ihrer Seite zur Forderung einer unzulässigen Miethöhe gekommen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte war aber jedenfalls in der Lage und bei Aufwendung zumutbarer Sorgfalt verpflichtet, sich über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu informieren und eine Überschreitung des zulässigen Betrages um mehr als 10 % nicht zum Gegenstand vertraglicher Mietzinsansprüche gegenüber den Mietern zu machen. Ob der Kostenerstattungsanspruch daneben auch - wie die Klägerin annimmt - nach den Grundsätzen des Schuldnerverzugs begründet ist, bedarf keiner Entscheidung. Randnummer 21 Diesen von der Klägerin verfolgten Klageansprüchen stehen begründete Einwände der Beklagten nicht entgegen. 1. Randnummer 22 Die Klägerin ist für die verfolgten Klageansprüche aktivlegitimiert. Sie hat diese Ansprüche von den Mietern rechtswirksam durch Abtretung erworben. Die zwischen der Klägerin und den Mietern geschlossen Rechtsgeschäfte sind nicht nach § 134 BGB nichtig, denn die Tätigkeit ist nach Maßgabe der Vorschriften des RDG davon gedeckt, dass die Klägerin in das beim Kammergericht geführte Rechtsdienstleistungsregister eingetragen und danach zur Ausführung von “Inkassodienstleistungen” befugt ist. Randnummer 23 Im Einzelnen: Randnummer 24 a) Die Frage, bis zu welchem Punkt die Tätigkeit einer eingetragenen und gewerblich tätigen Inkassodienstleisterin nach den Vorschriften des RDG zulässig ist, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 556d bis 556g BGB geht, ist in jüngster Zeit von den Gerichten kontrovers beurteilt worden. Randnummer 25 Die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (Urteil vom 20.06.2018 zum Aktenzeichen 65 S 70/18; zitiert nach juris) hatte sich in einem Parallelverfahren mit der geschäftlichen Tätigkeit der hiesigen Klägerin zu befassen. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Durchsetzung von Ansprüchen aus der “Mietpreisbremse” auf der Grundlage der im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Inkassoerlaubnis nicht zu beanstanden ist. Nach dieser Auffassung wahren die rechtsberatenden Anteile der außergerichtlich erbrachten Leistungen die durch §§ 2, 10 RDG gezogenen Grenzen. Einer zulässigen “Forderungseinziehung” stehe nicht entgegen, dass die Klägerin es auch übernommen habe, zunächst die Rüge im Sinne des § 556g Abs. 2 BGB zu erheben, dass sie insoweit also die Voraussetzung für einen vollständigen Rückzahlungsanspruch erst schaffe. Eine Beschränkung des Begriffs der Forderungseinziehung auf bereits entstandene und fällige Forderungen sei nämlich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Randnummer 26 Entsprechendes gelte hinsichtlich der Einholung der Auskünfte nach Maßgabe des § 556g Abs. 3 BGB; die auftragsgemäße “Einziehung einer Forderung” könne auch die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtseinsichten einschließen. Die verbindliche Klärung derjenigen Parameter, von denen der Gesetzgeber in der “Mietpreisbremse” die Entstehung eines durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht hat, diene als selbstständiges Hilfsrecht bzw. als Nebenanspruch keinem anderen Interesse, als der Verwirklichung der letztlich einzuziehenden Forderung. Dem eingetragenen Inkassodienstleister werde insoweit eine Beschränkung nicht auferlegt, weil für einen solchen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) die erforderliche Rechtfertigung fehle. Diese ergebe sich weder aus den Vorschriften noch aus dem Schutzzweck des RDG. Das Tätigwerden der Klägerin auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells führe insbesondere weder zu einer Verkürzung der Position des Rechtsuchenden, noch zu einer Beeinträchtigung für den Rechtsverkehr oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (LG Berlin 65 S 70/18; juris-Rz. 36 - 40 m.w.N.). Randnummer 27 Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin (Beschlüsse vom 03.07. und 26.07.2018 zum Aktenzeichen 67 S 157/18; zitiert nach juris) hat - ebenfalls in einem die Klägerin betreffenden Verfahren - die gegenteilige Position vertreten. Jedenfalls in der Gesamtheit ihrer Leistungen, also mit dem im Internet betriebenen “Mietpreisrechner”, mit der Einforderung von Auskünften und mit der Geltendmachung selbst erst konkretisierter Zahlungsansprüche, deren Existenz sich zur Zeit der Auftragserteilung noch gar nicht belastbar beurteilen lasse, überschreite die Klägerin den Bereich der ihr allein erlaubten Inkassodienstleistungen. Ihre Tätigkeit im Bereich der “Mietpreisbremse” erstrecke sich auf einen besonders komplexen und in den Einzelheiten anspruchsvollen Rechtsbereich und gehe über den Bereich der Einziehung einer Forderung weit hinaus. Die Überschreitung der nach Maßgabe des RDG anzuerkennenden Befugnisse eines Inkassodienstleisters müsse deshalb zur Nichtigkeit der Vereinbarungen mit dem auftraggebenden Mietern nach § 134 BGB führen. Randnummer 28 b) Die Einordnung der von der Klägerin im Internet angebotenen und dann durchgeführten Tätigkeiten stößt vorrangig deshalb auf Schwierigkeiten, weil das Gesetz die Begriffe der Rechtsdienstleistung und der Inkassodienstleistung zwar definiert (§ 2 Abs. 1 und 2 RDG), dabei konkrete inhaltliche Grenzen aber nicht ausformuliert. Wenn unter einer Inkassodienstleistung (u.a.) die "... Einziehung (...) abgetretener Forderungen...” verstanden wird, so bleibt doch unklar, welche konkreten Tätigkeiten, Erklärungen oder Maßnahmen in diesem Sinne zum Bereich der “Einziehung” der Forderung gezählt werden können. Randnummer 29 Im engsten und unmittelbarsten Sinne wird eine Forderung dadurch “eingezogen”, dass der Einziehende den zur Erfüllung der Forderung bestimmten Geldbetrag entgegennimmt. Auf ein derart eng beschriebenes Verhalten kann und soll aber nach allgemeiner Ansicht die erlaubte Tätigkeit eines Inkassodienstleisters nicht beschränkt sein. Randnummer 30 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zur Zeit der Geltung des RBerG für Inkassodienste ausgesprochen, dass über die bloße Entgegennahme von Erfüllungshandlungen hinaus einem Inkassounternehmen auch eine rechtliche Prüfung und Bewertung der Forderung und der für ihren Bestand rechtserheblichen Umstände zukommt (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190; Beschl. v. 14.08.2004 - 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570). Die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin hat in dem o.g. Urteil vom 20.6.2018 die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze bereits eingehend gewürdigt und zusammengefasst. Danach ist ein Inkassounternehmer auf reine Beitreibungstätigkeit (im oben beschriebenen Sinne) oder auf formalisierte Mahntätigkeit schon deshalb nicht beschränkt, weil beides rein kaufmännische Hilfstätigkeiten sind. Diese überschreiten nicht einmal die Schwelle zur Rechtsdienstleitung und waren schon unter der Geltung des RBerG erlaubnisfrei zulässig. Mit der Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nach dem RDG werde stattdessen ein deutlich über solche Hilfstätigkeiten hinausgehender Bereich eröffnet; die Erlaubnis umfasse in dem für die Inkassotätigkeit erforderlichen Umfang spiegelbildlich zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung (LG Berlin vom 20.06.2018, 65 S 70/18; juris Rz. 17 - 20 m.w.N.) Randnummer 31 Auch mit dieser Formulierung ist aber noch nicht die Grenze bestimmt, an der die (im Vergleich zu Mitgliedern der Rechtsanwaltschaft beschränkten) Befugnisse des Inkassodienstleisters im konkreten Einzelfall enden. Der Gesetzgeber des RDG hat die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze ausführlich zum Gegenstand der Gesetzesbegründung und zur Erläuterung der neugefassten Regelungen herangezogen; die scharfe Trennung zwischen zulässigen und unzulässigen Tätigkeiten eines Inkassodienstleisters hat aber auch er ausdrücklich verweigert. § 2 RDG ist danach nicht als Verbotstatbestand, sondern als Begriffsdefinition aufzufassen. Die Zulässigkeit einzelner Tätigkeiten richtet sich in einer wertenden Betrachtung nach den §§ 3 ff. RDG.; "...dabei hat sich die Prüfung am Schutzzweck des Gesetzes zu orientieren, wobei auch künftig der Rechtsprechung die wichtige Aufgabe zukommen wird, die tatbestandlichen Vorgaben des § 2 RDG anhand einzelner Fälle zu präzisieren und abzugrenzen...” (BT-Drs. 16/3655; S. 37 f.). Randnummer 32 In Wahrnehmung dieser Aufgabe gelangt die Kammer zu der Einschätzung, dass der außergerichtlichen Verfolgung der Ansprüche aus der "Mietpreisbremse” durch einen eingetragenen Inkassodienstleister keine aus dem RDG abzuleitenden Einwände entgegenstehen. Die Konstruktion des RDG und die ausführliche Gesetzesbegründung zwingen nach Auffassung der Kammer dazu, das schon von der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (a.a.O.) vertretene Ergebnis vorzuziehen. Randnummer 33 c) Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des RDG die Grenzen der erwünschten nichtanwaltlichen Rechtsberatung in beide Richtungen eingehend dargelegt. Mit der Ablösung des zuvor geltenden RBerG war dabei grundlegend eine zeitgemäße gesetzliche Regelung beabsichtigt, die den Schutz der Rechtsuchenden aber auch "...die Stärkung bürgerschaftlichen Engagements...” herbeiführen sollte. Auch die weiteren Wirkungen der damit verbundenen Deregulierung und Entbürokratisierung hat der Gesetzgeber gesehen und ausdrücklich in seine Zielsetzung aufgenommen (BT-Drs. 16/3655; S. 1). Randnummer 34 Deutlich hat er aber auch zugleich die völlige Aufgabe jeder Regulierung des Rechtsberatungsmarktes abgelehnt. Der Schutz der Rechtspflege und der in ihr tätigen Personen, sowie das "Recht” als eigenständiges Rechtsgut erfordern eine ausbalancierte Beschränkung der Befugnisse zur Rechtsberatung. An der Beibehaltung eines Verbotsgesetzes mit Erlaubnisvorbehalt ist dabei auch mit Blick auf die verbraucherschützende Rückabwicklung von Verträgen nach § 134 BGB festzuhalten. Die Belange des Verbraucherschutzes stehen auch der Einführung eines allgemeinen (nicht auf definierte Tätigkeitsfelder beschränkten) Rechtsdienstleistungsberufes unterhalb der Rechtsanwaltschaft entgegen (BT-Drs. 16/3655; S. 31). Randnummer 35 d) In dem so beschriebenen Spannungsfeld hat der Gesetzgeber sich dafür entschieden, die Balance zwischen einerseits den erlaubten (bzw. sogar erwünschten) Tätigkeiten und anderseits den Grenzen der nichtanwaltlichen Rechtsberatung durch Vorgaben auf ganz unterschiedlichen Ebenen herzustellen. Randnummer 36 Eine wesentliche Reduzierung der von einer nicht durch Rechtsanwälte erbrachten Rechtsdienstleistung ausgehenden "Gefahren” ist schon dadurch bewirkt, dass die Regelungen des Gesetzes (also auch die darauf beruhenden Erlaubnisse) auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt sind (§ 1 Abs. 1 RDG). Für den gerichtlichen Bereich hat der Gesetzgeber sich demgegenüber ausdrücklich und in Abwendung von den Rechtsfolgen der Vorgängerregelung (RBerG) dafür entschieden, eine Reglementierung der Tätigkeit von Nichtanwälten den jeweiligen Verfahrensordnungen vorzubehalten (BT-Drs. 16/3655; S. 33). Randnummer 37 § 6 Abs. 1 RDG lässt sodann ohne inhaltlich formulierte Beschränkungen Rechtsdienstleistungen generell zu, soweit diese unentgeltlich erbracht werden. In diesem Rahmen, mit dem offenbar in besonderem Maße die Stärkung des bereits zitierten "bürgerschaftlichen Engagements” ermöglicht werden soll, läuft die Regelung in der Sache auf eine Ersetzung des Prinzips "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt” durch eine generell kodifizierte Erlaubnis hinaus. Alleiniges Korrektiv ist demgegenüber die Möglichkeit, im Falle "dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen” der unentgeltlich tätigen Person ihr Wirken nach § 9 Abs. 1 RDG zu untersagen (und dies der schutzbedürftigen Öffentlichkeit durch Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister bekannt zu machen; § 16 Abs. 2 Ziffer 2 RDG). Von dieser Maßnahme abgesehen nimmt das Gesetz die abstrakt drohenden Gefahren für Rechtsuchende und Rechtsverkehr zunächst in Kauf. Es bleibt einer dauerhaft unqualifiziert tätigen Person sogar zugestanden, auch nach dem Eintrag des Verbots im Register (unqualifizierte) Rechtsdienstleistungen weiter zu erbringen, wenn dies im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen geschieht (§ 9 Abs. 3 RDG). Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass das damit geduldete Risiko angesichts der erwünschten Wirkungen des Gesetzes hingenommen werden kann. Die Gründe für diese Entscheidung könnten darin liegen, dass diese Form der Rechtsdienstleistung angesichts ihrer Unentgeltlichkeit eine vergleichsweise geringe praktische Verbreitung findet. Auch wird der unentgeltlich tätige Rechtsdienstleister häufig einem sozialen Anliegen oder einem gesellschaftlichen Engagement dienen, was im Ausgangspunkt die Erwartung rechtfertigen mag, dass die erforderliche Umsicht und Sorgfalt der Person durch diese Einbindung der von ihm angebotenen Rechtsdienstleistung gefördert wird. Randnummer 38 Für die im vorliegenden Verfahren erforderliche Grenzziehung verdient es nach Auffassung der Kammer jedenfalls Beachtung, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 6 RDG gerade keine gesetzliche Regelung getroffen hat, die dem weitest möglichen Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen Vorrang einräumt. Abstriche von der "optimalen Qualität” möglicher Rechtsdienstleistungen und entsprechende Risiken für den Rechtsverkehr sind in der gesetzlich erwünschten Balance im RDG ausdrücklich vorgesehen. Randnummer 39 e) Eine konstruktiv andere Regelungstechnik hat der Gesetzgeber zwar für die entgeltlichen Rechtsdienstleistungen gewählt; auch insoweit ist er aber nicht den Weg einer Beschreibung starrer Verbotstatbestände gegangen. Speziell im Bereich der im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenen Personen wird der erforderliche Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs dadurch gewährleistet, dass eine Fülle persönlicher und sachlich qualifizierender Voraussetzungen kodifiziert sind, deren Vorliegen vor der Eintragung in das Register nachgewiesen und anschließend dauerhaft aufrechterhalten werden muss (§§ 11 bis 13a RDG). Besonders hervorzuheben ist dabei § 12 Abs. 1 Ziffer 3 RDG, wonach der eingetragene Rechtsdienstleister als Spiegelbild seiner Gewinnerzielungsabsicht eine Berufshaftpflichtversicherung von 250.000 € für jeden Versicherungsfall unterhalten und nachweisen muss. Randnummer 40 Die damit einem möglichen Auftraggeber eingeräumte Sicherung für den Fall, dass durch unqualifizierte außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ein (außergerichtlich bereits dauerhaft eintretender) Schaden verursacht wird, ist besonders dort im Blick zu behalten, wo der Gesetzgeber den Verbraucherschutz gewährleisten will. Neben der bereits unter B 1 c) zitierten Zielsetzung des Gesetzgebers, betroffene Verbraucher generell (auch) über das Instrument des § 134 BGB schützen zu wollen, sind die Rechtsfolgen für den Bereich eingetragener Rechtsdienstleister differenzierter zu betrachten, als es eine restriktive Bestimmung der erlaubten Rechtsdienstleistung mit der Folge der Nichtigkeit aller weitergehenden Vereinbarungen leisten würde. Dem zu schützenden Verbraucher ist in vielen Fällen gerade nicht damit gedient, das gesamte Rechtsverhältnis mit dem eingetragenen Rechtsdienstleister als nichtig anzusehen, weil ihm dadurch zugleich die Schutzreflexe aus der vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung verloren gehen. Dieselbe Situation des Auftraggebers bestünde, wenn der Rechtsdienstleister außerhalb eines restriktiv bestimmten Tätigkeitsbereichs des RDG agieren würde, und wenn dieser Umstand stets als “Zuwiderhandlung gegen ein Verbotsgesetz” die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB auslösen würde. Randnummer 41 Die möglichst weitgehende Wahrung der in den §§ 10 ff. RDG konstituierten Maßnahmen des Verbraucherschutzes spricht also dagegen, das Vorliegen eines gesetzlichen Verbots i.S.d. § 134 BGB möglichst strikt zu bestimmen. Durch ein restriktives Verständnis der für einen eingetragenen Rechtsdienstleister erlaubten Tätigkeiten würden die Risiken des Rechtsuchenden signifikant erhöht. Er liefe Gefahr, dass seine Rechtsverhältnisse (zunächst unerkannt) in einem wegen § 134 BGB “vertragslosen” Raum behandelt werden, (nur) weil sich eine konkrete Maßnahme oder Erklärung des Beauftragten später als eine Überschreitung des Rahmens erlaubter Tätigkeiten darstellt. Für jede in seinem Namen abgegebene Erklärung, insbesondere auch für eine etwa erzielte Einigung, ergäbe sich ein nicht verlässlich einzuschätzendes Risiko für den Rechtssuchenden, dass sich im Rückblick die Unwirksamkeit der erreichten Ergebnisse herausstellt. Randnummer 42 f) Der Gesetzgeber hat nach Überzeugung der Kammer aus diesen Gründen nicht lediglich (materiell) die Gewährleistung persönlicher Zuverlässigkeit und sachlicher Qualifikation des entgeltlichen Rechtsdienstleisters vorgesehen, sondern zudem formell die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister als konstitutive Voraussetzung für die Berufsausübung normiert. Zum Schutz der Rechtsuchenden ist dieser Akt der Publizierung aufgewertet und hat Erlaubnischarakter (BT-Drs. 16/3655; S. 63). Die Regelung geht also hier den umgekehrten Weg, den der Gesetzgeber für unentgeltliche Rechtsdienstleister gewählt hat. Der unentgeltliche ist im Ausgangspunkt “frei”, der entgeltliche “unfrei”; bei ihm erfolgt bereits im Vorfeld eine Regulierung durch Einforderung der persönlichen, sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen. Erst anschließend ist die konstitutive Publizierung seiner Befugnisse möglich, mit der dann auch (erst) die Erlaubnis der Tätigkeit (also die Gewährung der Freiheit seiner Berufsausübung) verbunden ist. Randnummer 43 Sind diese Schritte aber einmal durchlaufen, so soll es nicht abseits der publizierten Erlaubnis für jede einzelne Tätigkeit nach den Maßstäben des § 134 BGB infrage stehen, ob der eingetragene Rechtsdienstleister sich innerhalb des Rahmens hält, für den er “aufgrund besonderer Sachkunde” (§ 10 RDG) eingetragen worden ist. Das Gesetz ist nicht darauf ausgelegt, die publizierte Befugnis außerhalb des Registers im Rahmen einer jederzeitigen sozusagen “freihändigen” Einschätzung innerhalb des § 134 BGB infrage zu stellen. Dies ist stattdessen einem speziellen förmlichen Verfahren vorbehalten, nämlich nach den Regelungen zum Widerruf der Registrierung (§ 14 RDG). Die Widerrufsmöglichkeit betrifft ausdrücklich auch den Fall, dass der eingetragene Rechtsdienstleister dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erkennen lässt, indem er etwa "...in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt...” (§ 14 Ziffer 3 RDG). Randnummer 44 Die geregelten Widerrufsgründe sieht der Gesetzgeber als zwingend an, weil der Rechtsuchende und der Rechtsverkehr darauf vertrauen müssen, dass registrierte Personen sachkundig und zuverlässig sind, und dass sie sich rechtmäßig verhalten (BT-Drs. 16/3655; S. 72). Wenn die Rechtsuchenden sich auf diese Inhalte des Rechtsdienstleistungsregisters verlassen sollen, weil sie dies mangels eigener Erkenntnisquellen auch müssen, spricht auch die Funktion des Rechtsdienstleistungsregisters dagegen, die Rechtsuchenden außerhalb davon durch eine Anwendung des § 134 BGB in ständiger Ungewissheit zu lassen, ob der durch das Register beabsichtigte Schutz eines abgesicherten vertraglichen Verhältnisses nun besteht oder nicht. Zur Rechtfertigung der Regelungen im RDG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeführt, dass das formalisierte Widerrufsverfahren nach § 14 RDG ein abgestuftes System möglicher Reaktionen auf die Unzuverlässigkeit einer eingetragenen Person gerade ersetzen sollte, und dass insbesondere "...Mittel der Berufsaufsicht (...) es im Bereich des RDG gerade nicht mehr geben soll...” (BT-Drs. 16/3655; S. 72). Anstelle strikter Repression hat das formalisierte Widerrufsverfahren nach dem RDG sogar den ausdrücklichen Zweck, dem registrierten Rechtsdienstleister Gelegenheit zu geben, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und dadurch trotz des Verstoßes gegen seine Pflichten den Grund für den Widerruf ganz zu beseitigen (BT-Drs. 16/3655; a.a.O.). Randnummer 45 g) Speziell im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister es dem Rechtsuchenden (ebenso aber auch einem Dritten, etwa einem Schuldner) ermöglichen, schnell und unbürokratisch festzustellen, ob und welchen Personen in welchem Umfang Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde erlaubt sind (BT-Drs. 16/3655; S. 74). Eine besonders restriktive Bestimmung würde diesem Zweck besonders im Fall der Inkassodienstleister widersprechen, weil der Gesetzgeber deren Berufsfeld als bewährt angesehen und eine besonders strenge Eingrenzung daher nicht beabsichtigt hat. Randnummer 46 Die Gesetzesbegründung weist bestimmte Bereiche von Rechtsdienstleistungen als verfestigte Berufsbilder aus, namentlich die Rentenberatung, die Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht, aber auch die Inkassounternehmen (BT-Drs. 16/3655; S. 41). Rechtsdienstleistungen sollen in diesen Rechtsbereichen auch deshalb erlaubt bleiben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass dort "...die anwaltliche Versorgung die Nachfrage der Rechtsuchenden nicht decken kann...”. Inkassounternehmen seien nicht "...aus dem Wirtschaftsleben wegzudenken...” (BT-Drs. 16/3655; S. 40 und 41). Randnummer 47 Die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin weist deshalb mit Recht darauf hin, dass es dem Gesetzgeber des RDG nicht darum gegangen ist, die Mitglieder der Rechtsanwaltschaft möglichst umfassend vor außergerichtlicher Inkassotätigkeit von entsprechenden Rechtsdienstleistern zu schützen. Dies gilt im Bereich der “Mietpreisbremse” auch deshalb, weil Internetangebote wie das der Klägerin in besonderer Weise geeignet sind, betroffene Interessenten zu erreichen, die “den Weg in eine Anwaltskanzlei (nicht) gefunden hätten” (Landgerichts Berlin a.a.O. juris-Rz. 28 unter Zitat von Kilian (NJW 2017, 3043 (3049)). Dieser Erwägung schließt die erkennende Kammer sich ebenso an, wie der Beurteilung des “Mietzinsrechners”. Es handelt sich bei derartigen Einrichtungen um heute allgemein zugängliche technische Kommunikationsmittel, die für den Einzelfall des interessierten Benutzers eine erste summarische Prüfung ermöglichen; in Berlin geht das Angebot der Klägerin in diesem Punkt nicht darüber hinaus, was der interessierten Öffentlichkeit auch auf den entsprechenden Internetangeboten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen offensteht (LG Berlin 65 S 70/18; juris-Rz. 26). Randnummer 48 Besonders deutlich formuliert der Gesetzgeber die weit aufzufassenden Befugnisse eines eingetragenen Inkassodienstleisters dort, wo die “zur Einziehung abgetretene” Forderung von einem echten Forderungskauf abgegrenzt wird. Letzterer wird vom RDG nicht erfasst, weil (z.B.) die Prüfung und Bewertung der “gekauften Forderung” als Gegenstand einer primär wirtschaftlich geprägten Finanztransaktionen aufgefasst wird. Demgegenüber gilt für die Inkassodienstleistungen, dass Verträge, die “...die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben, auf ein nach § 3 erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet (und) nach § 134 BGB nichtig (sind), wenn der Erwerber nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 verfügt oder Rechtsanwalt ist...” (BT-Drs. 16/3655; S. 49; Unterstreichung hier hinzugefügt). Auch dies zeigt den Willen des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 134 BGB für Verträge des eingetragenen Inkassodienstleisters nicht möglichst weit zu bemessen, sondern die Nichtigkeitsfolge weitgehend durch das System der §§ 14, 16, 17 RDG zu ersetzen. Randnummer 49 h) Konkret folgt aus diesen Erwägungen für die Tätigkeit der Klägerin, dass diese unabhängig von der Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfragen als Rechtsdienstleistungen aufzufassen ist (§ 2 Abs. 1 und 2 RDG). Die Klägerin erbringt ihre Leistungen weder als eine Nebenleistung, noch unentgeltlich; die §§ 5 und 6 RDG sind demgemäß nicht einschlägig. Die mit der Schaffung des RDG verfolgten Zwecke und der Gesamtzusammenhang der Regelungen gebieten es, für die hier betroffenen Rechte aus den §§ 556d bis 556g BGB den Bereich einer vom Gesetz zugelassenen außergerichtlichen Inkassodienstleistung weit aufzufassen. Sämtliche Rechtspositionen, die im Rahmen der “Mietpreisbremse” von den Mietern übertragen und sodann von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sind, stehen in einer so engen Verbindung zu dem rechtlichen Schwerpunkt des Vorgehens, nämlich der Realisierung von Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Mietanteile, dass diese dem Bereich der “Einziehung” der entsprechenden Forderungen zuzurechnen sind. Der Gesetzgeber hat die Begrenzung der zulässigen Miethöhe in den §§ 556d ff. BGB durch das Ineinandergreifen verschiedener rechtlicher Wirkungen bestimmter Umstände allerdings durchaus komplex gestaltet; die Rechtsposition der Mietvertragsparteien ist einerseits von den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine zunächst anscheinend (nach den Parametern eines geltenden Mietspiegels) überhöhte Miete geprägt. Gegenläufig sind aber die anspruchshindernden Umstände zu berücksichtigen, als deren Folge eine zunächst überhöht erscheinende Miete letztlich doch wirksam und geschuldet ist. Randnummer 50 Diese komplizierte Konstruktion der Regelung bedingt es zwar, dass konkrete Rückzahlungsansprüche sich nicht von vornherein (also auf Grundlage des Mietvertrages) beurteilen lassen; insbesondere sind zuvor etwaige Hindernisse aus den §§ 556e f. BGB) zu eruieren und es ist die “qualifizierte” Rüge nach § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB zu erheben. Die damit einhergehenden “dienenden” Tätigkeiten ändern aber nach Auffassung der Kammer nichts daran, dass im entscheidenden Zentrum des rechtlichen Vorgehens stets der in § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB geschaffene Rückzahlungsanspruch steht. Randnummer 51 Auch die Erhebung der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB verlässt den dadurch gezogenen Rahmen nicht. Zwar lässt erst diese Maßnahme ggf. eine Rechtsposition entstehen, die nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung einen durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch einschließt. Bei dieser Voraussetzung sind aber - obwohl sich der Begriff der “qualifizierten” Rüge etabliert hat - die Anforderungen und die mit der Rüge verbundenen Schwierigkeiten gering ausgeprägt. Der Gesetzgeber hat mit dem Rügeerfordernis den Vermieter davor schützen wollen, objektiv überzahlte Mieten auch für solche Zeiträume zurückerstatten zu müssen, in denen der Mieter sie ohne Beanstandung bezahlt hat (BT-Drs. 18/3121; S. 33). Diese Wirkung sollte nicht schon dadurch enden, dass der Mieter eine rein formalisierte Beanstandung ohne Bezug zum konkreten Mietverhältnis von sich gibt. Der Mieter sollte stattdessen zu einer gewissen inhaltlichen Prüfung der konkreten Miethöhe in seinem Vertragsverhältnis gezwungen werden. Dazu reicht es aber aus, dass der Mieter "...aufgrund ihm bekannter und allgemein zugänglicher Umstände (...) die nach seiner Auffassung nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete ermittelt, beispielsweise auf Grundlage des örtlichen Mietspiegels...” (BT-Drs. a.a.O.). Dies stellt umso weniger eine nur mit ausgeprägten Rechtskenntnissen oder Erfahrungen zu bewältigende Hürde dar, als die Rüge lediglich die Tatsachen enthalten muss, aus denen sich die Beanstandung der vereinbarten Miete ergibt. Wer die Rüge formuliert, trägt also nicht das Risiko, dass die von ihm mitgeteilte Auffassung zur zulässigen Miete in allen Teilen rechtsfehlerfrei ist; die Rüge muss eben gerade nicht all die Tatsachen fehlerfrei aufführen, aus denen sich letztlich die (zutreffende) ortsübliche Vergleichsmiete ergibt. Randnummer 52 Rechtliche Beurteilungen und Einschätzungen, von denen der Bestand einer einzuziehenden Forderung unmittelbar abhängen, treten regelmäßig in jedem Bereich von Inkassoleistungen auf, selbst wenn es etwa um von vornherein "vollständige” Forderungen wie einen Kaufpreis oder eine vom Gläubiger detailliert abgerechnete Werkleistung geht. Sobald etwa Einwände dahingehend erhoben werden, die Forderung sei durch frühere Leistungen oder Aufrechnungen des Schuldners bereits (ggf. auch teilweise) getilgt, zwingen diese Einwände vor einem Festhalten an der einzuziehenden Forderung zu einer Prüfung und Meinungsbildung. Diese kann selbstverständlich auch anspruchsvoll ausfallen (wenn etwa die Beurteilung von Tilgungsbestimmungen oder Verrechnungsmöglichkeiten im Bereich des § 366 BGB erforderlich wird). Daraus folgt aber keineswegs, dass der Inkassodienstleister vor solchen Aufgaben kapitulieren und seine Tätigkeit beenden müsste. Gerade nach der Konzeption des RDG verdient es angemessene Berücksichtigung, dass auch der eingetragene Rechtsdienstleister stets nur außerhalb des gerichtlichen Verfahrens tätig werden kann. Dort bildet er sich vorläufig maßgebliche Auffassungen, er betreibt aber noch keine Rechtswahrnehmung, deren Ergebnis mit den Gefahren vergleichbar wäre, wie sie von einem rechtskräftigen Urteil ausgehen würden. Randnummer 53 Die Kammer hält deshalb auch die von der Klägerin betriebene Ermittlung und Würdigung der im Bereich der "Mietpreisbremse” für einen Rückzahlungsanspruch rechtserheblichen Umstände für einen zulässigen Gegenstand der ihr behördlich zugebilligten Inkassodienstleistungen. Nichts anderes gilt für einen auf die Miethöhe gerichteten Feststellungsanspruch. Dieser bildet mit dem Rückzahlungsanspruch ein im Kern einheitliches Begehren, das auf den Anspruch des Wohnraummieters gerichtet ist, eine gesetzwidrig überhöhte Miete nicht zahlen zu müssen. Randnummer 54 Wenn diese Rechtsposition wegen der Besonderheiten eines Dauerschuldverhältnisses zunächst lediglich für die gerügte und "bereits bezahlte” Vergangenheit die konkrete Form eines Rückzahlungsanspruchs angenommen hat, während sie für zukünftige Zeiträume noch die Form eines spiegelbildlichen (negativen) Feststellungsanspruchs hat, ändert dies bei der gebotenen wertenden Betrachtung an der "Einziehbarkeit” dieser rechtlichen Position im Sinne der Terminologie einer Inkassodienstleistung nichts. Randnummer 55 Die Kammer ist im Rahmen der wertenden Betrachtung nicht der Ansicht, bei den abgetretenen Anspruchsinhalten werde der objektiv mögliche "Wortsinn” des Begriffs einer Einziehung überschritten. Nach der ungewöhnlich kompliziert ausgefallenen Regelung zur "Mietpreisbremse”, die der Neufassung des RDG zeitlich erst nachfolgte, wäre es dem Mieter unbenommen, nach der erhobenen Rüge zunächst für jeden Monat seine ungekürzte Mietzahlung zu leisten, um sodann für jeden einzelnen Monat eine eigenständige Abtretung des anteiligen Rückzahlungsanspruchs zu erklären. Die bei diesem Verfahren bereits als Zahlungsansprüche "vollständigen” Forderungen würden auch bei engstem Begriffsverständnis hinsichtlich ihrer "Einziehbarkeit” keinerlei Bedenken wecken. Ein Interesse der Rechtsordnung oder eines der Beteiligten, diesen im Wohnraummietverhältnis lediglich strukturell herausgeforderten sinnlosen Umweg Monat für Monat zu gehen, erkennt die Kammer nicht. Die Regelungen zur "Mietpreisbremse” sollen eindeutig - auf einem kalkulatorisch in einzelnen Fällen komplexen Weg - ein denkbar einfaches Problem lösen, nämlich die Geltung maximal der nach Maßgabe der 556d ff. BGB zulässigen Höchstmiete herbeiführen. Zugleich sollen alle nach der Rüge entstandenen wirtschaftlichen Abweichungen von dieser Höchstmiete rückgängig gemacht bzw. aufgehoben werden. Ob diese Abweichung (schon) in einer echten Rückzahlung oder (noch) in der Abwendung einer künftigen Schuld liegt, stellt nach den Maßstäben der Inkassotätigkeit und den Regulierungsabsichten des Gesetzgebers für den Bereich der eingetragenen Rechtsdienstleister eine zeitliche Zufälligkeit ohne rechtliche Bedeutung dar. 2. Randnummer 56 Die im Verhältnis der Mieter zur Klägerin erfolgten Abtretungen sind auch nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder nach Maßgabe des § 399 BGB unwirksam. Randnummer 57 a) Die Beklagte leitet den Einwand ungenügender Bestimmtheit aus dem Umstand ab, dass die Abtretung an die Klägerin zunächst durch Unterzeichnung einer Erklärung erfolgte, die Ansprüche auf "Rückzahlung auf zu viel gezahlte Miete beschränkt auf vier Monatsmieten” erfassen sollte. Die Klägerin hat eine Neufassung der Abtretungserklärung zur Konkretisierung dahingehend vorgenommen, dass ausdrücklich die Ansprüche auf "Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten” (Hervorhebung nur hier) abgetreten werden. Randnummer 58 Auch nach der ursprünglichen Formulierung war die Abtretung aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unwirksam. Auch in der ersten Fassung war die für eine Abtretung ausreichende Bestimmbarkeit der betroffenen Ansprüche bereits gegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zur Wahrung des Bestimmbarkeitserfordernis erforderlich (aber auch genügend), “...in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.” (BGH v. 07.06.2011, VI ZR 260/10; NJW 2011, 2713). Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist durch Auslegung der vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger abgegebenen Erklärungen zu ermitteln. Danach waren die Klägerin und die Mieter schon unter der Geltung der ursprünglichen Formulierung darüber einig, dass auf die Klägerin die Rückzahlungsansprüche bezogen auf die ersten vier Monatsmieten übergehen sollten, die nach dem Zugang der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fällig und (zunächst) bezahlt würden. Nach der Rüge vom 30.05.2017 war also der hier streitgegenständliche Anspruch auf Rückzahlung bezogen auf den Monat Juli 2017 von der Abtretung umfasst. Randnummer 59 Dies folgt aus der übereinstimmenden Interessenlage der beiden an der Abtretung beteiligten Parteien. Für das von ihnen beabsichtigte Vorgehen gegen den Vermieter stand fest, dass diesem gegenüber zunächst der erforderliche Einwand gegen die vereinbarte Miethöhe zu formulieren war. Bei einer neben der Rüge zunächst unveränderten Weiterzahlung der bisherigen Miete konnten und sollten (erst) anschließend Monat für Monat “echte” Rückzahlungsansprüche entstehen. Den Zeitraum dafür wollten die Mieter und die Klägerin möglich kurz halten. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des an die Klägerin vergebenen Auftrags, die “Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse” durchzusetzen. Konkret sollte die Tätigkeit der Klägerin ausdrücklich bis zu den “.Ansprüchen im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung.” der Miete reichen. Mit einer so erreichten Durchsetzung der in Frage stehenden Mieterinteressen hätten die laufend entstehenden monatlichen Rückzahlungsansprüche ein Ende gefunden, und zwar bei einem prognostisch “optimalen Verlauf” des gemeinsamen Vorgehens gegen den Vermieter möglichst zeitnah. Allerdings war bei Erteilung des Auftrags nicht absehbar, für wie viele Monate die Mieter in Ermangelung einer Einigung die ungekürzte Miete würden zahlen müssen, weil eine abschließend für die Zukunft gültige Regelung außergerichtlich nur durch eine Einigung erreicht werden konnte, also mit Einverständnis des Vermieters. Gerade vor diesem Hintergrund stand es dann aber zwischen Mietern und Klägerin zweifelsfrei fest, dass die Abtretung sich auf die zuerst entstehenden Rückzahlungsansprüche (also auf die ersten vier Monate nach der Rüge) erstrecken sollte und musste. Jede anderslautende Annahme hätte zu der Konsequenz geführt, dass der beauftragten Klägerin die nächstliegende Rechtsposition für ein zügiges Vorgehen gegen die Vermieterseite, nämlich der erste “vollständig” entstehende Rückzahlungsanspruch, gerade nicht zugestanden hätte. Randnummer 60 b) Ob die Beklagte die genannten Inhalte und Ziele in dem Auftragsverhältnis zwischen den Mietern und der Klägerin kannte oder jedenfalls einschätzen konnte, ist ohne Belang. Wenn die Beklagte meint, die Abtretung sei (schon) deswegen unwirksam, weil sie selbst mangels Kenntnis der genauen Inhalte der von der Klägerin verwendeten AGB die genaue Reichweite der Forderungsübertragung nicht habe verstehen und beurteilen können, ist ihr nicht zu folgen. Die Beklagte zieht für ihren Standpunkt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs heran, in der ausgeführt ist, für die Wirkungen eines Abtretungsvertrages könne es “...nicht genügen, dass sich aufgrund des Vertrages nur im Verhältnis zwischen Zedenten und Abtretungsempfänger ermitteln lässt, wer von Ihnen wie viel vom Schuldner fordern kann. Vielmehr muss auch der Schuldner, mindestens in gewissen Grenzen, aus dem Abtretungsvertrag oder sonstigen ihm erkennbaren Umständen entnehmen können, wie eine nur teilweise abgetretene Forderung sich auf den Zedenten und Abtretungsempfänger aufteilt und wie viel deshalb an jeden von beiden zu leisten hat...” (BGH vom 11.5.2017 (IX ZR 238/15; juris Rz. 30). Randnummer 61 Die zitierte Passage lässt sich aber schon ihrem unmittelbaren Inhalt nach nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen. Zwischen der Klägerin und den Mietern ist keine Abtretung vorgenommen worden, durch die eine davon betroffene Forderung in mehrere Teile aufgeteilt worden wäre, für die dann personell verschiedene Einziehungsberechtigte bestimmt worden wären. Die fraglichen Abtretungen beziehen sich stattdessen durchgehend auf jeweils vollständige nach konkreten Monaten bemessene Rückzahlungsansprüche, für die jeweils ungeteilt die Zuständigkeit genau eines Anspruchsinhabers bestimmt worden ist. Die vom Bundesgerichtshof beantwortete Frage bestand demgegenüber darin, ob nach einer teilweise abgetretenen (also nunmehr geteilten) Forderung für den Schuldner eine verlässliche Kenntnis darüber erforderlich sei, wie viel er an jeden der beiden Empfänger der entstandenen Teilforderungen zu zahlen habe. Randnummer 62 Die Kammer erkennt im Übrigen nicht, wie es bei der Auslegung von Willenserklärungen anlässlich eines Vertragsschlusses maßgeblich auf die Verständnismöglichkeiten und Kenntnisse eines Dritten ankommen kann, der an dem Vertrag rechtlich nicht beteiligt ist. Er ist nicht Empfänger der Willenserklärungen; dies gilt auch für den an einem Abtretungsvertrag rechtlich nicht beteiligten Schuldner. Zur Bestimmung des konkreten Inhalts der Willenerklärungen kann es daher auch nicht auf seinen Horizont und seine Kenntnisse ankommen; erst recht sind seine Kenntnisse nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung anzuerkennen. Randnummer 63 Unter Berücksichtigung der Vorschriften im Recht der Abtretung, insbesondere der §§ 404, 406, 407 und 409 BGB, erkennt die Kammer auch keinen Anlass, zum Schutz des an dem Abtretungsvertrag nicht beteiligten Schuldners eine Durchbrechung der gängigen Auslegungsgrundsätze für Willenserklärungen für möglich zu halten. Der Schuldner ist nämlich zur Wahrung seiner Interessen nicht darauf angewiesen, an den in einem objektiven Sinne "wahren” Gläubiger zu leisten. Nach Maßgabe der o.g. Vorschriften trägt er nicht das Risiko einer mehrfachen Leistung oder anderer Rechtsnachteile, wenn er bei seinen Zahlungen Umstände unberücksichtigt lässt, die er nicht kannte und nicht kennen konnte. Randnummer 64 Einem Erfolg des von der Beklagten erhobenen Einwands steht aber jedenfalls bereits die hier abweichende Fallkonstellation entgegen. Randnummer 65 c) Unbegründet ist auch der Einwand, die Abtretung scheitere an § 399 1. Alt. BGB. Die Beklagte will dies aus der Erwägung ableiten, dass die Mieter vermeintliche Rückzahlungsansprüche nur teilweise abgetreten hätten, so dass bezogen auf einige Monate nun die Klägerin, bezogen auf andere Monate dagegen (unverändert) die Mieter Inhaber und demgemäß Auskunftsgläubiger seien. Warum die Beklagte daran anknüpfend schlussfolgert, es stelle eine "Inhaltsänderung” dar, wenn die Beklagte nun sowohl der Klägerin als auch den Mietern gegenüber zu der (identischen) Auskunft verpflichtet sei, erschließt sich der Kammer nicht. Weder der Charakter des Anspruchs (Auskunft), noch die sich aus § 556d Abs. 3 BGB ergebenden Inhalte geschuldeter Auskünfte ändern sich durch das Auftreten der Klägerin. Vorliegend haben im Übrigen die Mieter keinerlei Anstalten gemacht, sich selbst wegen entsprechender Begehren an die Beklagte zu wenden, nachdem sie ja eigens zu diesem Zweck die Klägerin eingeschaltet haben. Für einen parallel noch von ihnen selbst geltend zu machenden Auskunftsanspruch würde (hätte denn die Beklagte der Klägerin die geschuldeten Auskünfte erteilt) auf Seiten der Mieter auch jedes Bedürfnis fehlen. Sie würden die Information auf der Grundlage ihres entsprechenden Rechtsanspruchs (§ 666 BGB) schlicht von der Klägerin erhalten. Das von der Beklagten herbeikonstruierte "Risiko” einer doppelten Erteilung derselben Auskunft erscheint also nicht einmal theoretisch nachvollziehbar. Randnummer 66 Auch der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht § 399 Alt. 1 BGB nicht entgegen. Allerdings verändert dieser infolge der Abtretung tatsächlich seinen Inhalt. Konnten die Mieter "nur” verlangen, von einer seitens der Klägerin gegen sie begründeten Kostenforderung freigestellt zu werden (Zahlung an einen Dritten), so kann die Klägerin nach der Abtretung die Zahlung an sich selbst verlangen. Es steht allerdings einer Abtretung nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (so schon LG Berlin 65 S 70/18; juris-Rz. 23 unter Hinwies auf BGH v. 22.03.2011 (Aktenzeichen II ZR 271/08), juris Rz. 14). Die Beklagte zahlt (unverändert) an die Klägerin, nur dass diese nicht (mehr) Dritte ist, sondern Gläubigerin. 3. Randnummer 67 Die grundlegend von der Beklagten gegen den Berliner Mietspiegel gerichteten Einwände verfangen nicht. Insbesondere die von der Beklagten angesprochenen Rügen der unwissenschaftlichen Vorgehensweise bei der Erstellung des Mietspiegels und der fehlerhaften Verwendung des Datenmaterials und der berücksichtigten Werte sind bereits so eingehend in der Rechtsprechung gewürdigt und beantwortet worden, dass die Kammer dem neue Wendungen oder Schwerpunkte nicht hinzufügen muss. Die Kammer schließt sich der Einschätzung an, dass der Berliner Mietspiegel i.S.d. § 558c Abs. 1 BGB ordnungsgemäß erstellt worden ist (eingehend LG Berlin 65 S 197/17 vom 31.08.2016; juris Ziff. 31 - 32 m.w.N.), dass er eine nach Maßgabe des § 287 ZPO taugliche Grundlage für die gerichtliche Schätzung darstellt (ausführlich LG Berlin 67 S 120/15 vom 16.07.2015 unter juris Rz. 11 - 13 m.w.N.) und dass die so gewonnenen Werte eine gerichtliche Entscheidung des Einzelfalls mindestens so überzeugend begründen können, wie dies von den Kritikern des Mietspiegels anderen Erkenntnisquellen zugeschrieben wird, insbesondere dem Mittel des Sachverständigengutachtens (das aber regelmäßig auf deutlich kleinerer Datengrundlage erstellt wird). Randnummer 68 Wenn die Anwendung des Mietspiegels im Rahmen des § 287 ZPO keine objektivierbare Garantie für unbezweifelbar "richtige” Werte mit sich bringt, so stellt dies keine Besonderheit des Berliner Mietspiegels, sondern eine solche der gerichtlichen Schätzung dar, also der generellen Geltung des § 287 ZPO. Der Gesetzgeber hat sich aber wegen der damit verbundenen Vorteile der schnelleren und weniger kostspieligen Verfahren dafür entschieden, die mit dieser Verfahrensweise verbundenen Schwankungsbreiten und Grauzonen der rechtsstaatlich vertretbaren Ergebnisse zu akzeptieren. 4. Randnummer 69 Eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur “Mietpreisbremse” erscheint nicht geboten. Die Kammer hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur “Mietpreisbremse”. Die anderslautenden Befürchtungen der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin, die zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geführt haben, hat die Kammer zur Kenntnis genommen, teilt sie aber nicht. Randnummer 70 Die Mietpreisbremse ist in ihrem Kern als Regelung zu überprüfen, die zur Festlegung gesetzlicher Grenzen für die aus dem Eigentum fließenden Befugnisse geschaffen wurde. Die damit vorgenommene Schrankenbestimmung für das grundrechtlich geschützte Eigentum steht dem Gesetzgeber ausdrücklich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu. Innerhalb einer solchen Schrankenbestimmung findet der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG nur innerhalb (hier nicht erreichter) enger Grenzen Anwendung. Grundlegend ist es dem Gesetzgeber selbstverständlich nicht verwehrt, verschiedene Sachbereiche mit unterschiedlichen Regelungen zu belegen, also etwa für unterschiedliche Gegenstände des Eigentums, für unterschiedliche Regionen des Landes oder für unterschiedliche politische Zielsetzungen auch unterschiedliche gesetzliche Regelungen zu schaffen. Randnummer 71 Soweit die Verfassungswidrigkeit sich aus den Folgen der Regelung in § 556e BGB ergeben soll, weil nach dieser Vorschrift abhängig von den regional verbreiteten Miethöhen sehr unterschiedlich hohe “Vormieten” eine Art Bestandsschutz erhalten, ist bereits überzeugend darauf hingewiesen worden, dass es um einen Bestandsschutz gerade nicht geht, weil die Regelungen ja nicht im Bestand (eines fortgesetzten Mietverhältnisses), sondern gerade nach dem Ende des “Bestandes” beim Neuabschluss eines Mietvertrages gelten (Tietzsch/Raabe; WuM 2017, 688 ff). Stattdessen ließe sich auch die gegenläufige Erwägung anstellen, dass die über § 556e BGB geschaffene Privilegierung gerade solcher Mieten, die schon jahrelang als extrem überhöhte Mieten (vom Vormieter) vereinnahmt worden sind, tatsächlich fragwürdig ist, dass diese politisch erwünschte Entscheidung des Gesetzgebers aber nichts mit einer Verfassungswidrigkeit der gerade zu anderen Ergebnissen führenden Regelungen zu tun hat. Wollte man also annehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schonung der schon lange Zeit überhöhten Mieten in § 556e BGB den ihm zustehenden Gestaltungsrahmen überschritten bzw. sachwidrig ausgestaltet hat, so würde das die Verfassungswidrigkeit allenfalls der Regelung in § 556e BGB nach sich ziehen (vgl. Tietzsch/Raabe a.a.O.). Warum in den zu § 556e BGB angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen also überhaupt taugliche Argumente gegen die hier streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunft (§ 556g BGB) und Rückzahlung (§ 556d BGB) zu erblicken sein sollen, die zu deren Unwirksamkeit führen müssten, ist nach Auffassung der Kammer bisher nicht überzeugend begründet worden. Randnummer 72 Die verfassungsrechtlichen Bedenken im Bereich der “Mietpreisbremse” waren auch bereits ausführlich Gegenstand einer Entscheidung der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen 65 S 424/16; zitiert nach juris). Die darin ausgeführten verfassungsrechtlichen Aspekte hält die Kammer sowohl zur Frage der Mietpreisbremse (LG Berlin a.a.O. juris-Rz. 25-49 m.w.N.), als auch mit Blick auf die in Berlin erlassene Mietbegrenzungsverordnung für überzeugend und schließt sich ihnen an. 5. Randnummer 73 Die in Berlin geschaffene MietpreisbegrenzungsVO begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verordnung wahrt insbesondere die an sie zu stellenden Anforderungen an die Begründung für eine derartige Regelung. Ansichten, wonach eine grundlegend detailliertere Darlegung des Wohnraummangels zwingend geboten wäre teilt die Kammer ebenso wenig, wie die Einschätzung, eine wirksame Regelung für Berlin habe zwingend Differenzierungen für verschiedene Stadtgebiete oder Bezirke vornehmen müssen. Randnummer 74 Auch insoweit sind die maßgeblichen Erwägungen bereits umfassend Gegenstand vorliegender gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Die Zivilkammer 65 hat die Fragen unter ausführlicher Ableitung (auch) aus den vom Bundesgerichtshof anlässlich früherer Entscheidungen zur Kappungsgrenze in Berlin überzeugend beantwortet (LG Berlin vom 29.03.2017; Aktenzeichen 65 S 424/16; juris-Rz. 50-69 m.w.N.). Die erkennende Kammer schließt sich im Ergebnis und der Begründung diesen Ausführungen an. C. Randnummer 75 Die Zahlungsansprüche sind auch der Höhe nach begründet. 1. Randnummer 76 Den Rückzahlungsanspruch für den Monat Juli 2017 hat die Klägerin in der Klageschrift konkret dargelegt. Nach diesem Vortrag ergibt sich aus der Baualtersklasse 1919-1949, der Größe der Wohnung von 77,05 qm, ihrer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung, sowie einer als “mittel” einzustufenden Wohnlage die Einschlägigkeit des Feldes H2 im Berliner Mietspiegel 2017. Das Feld weist bei einer Spanne von 5,18 bis 7,62 € einen Mittelwert von 6,09 €/qm aus. Nach dem konkreten Vortrag der Klägerin zur Spanneneinordnung in der Klageschrift überwiegen (im einzelnen benannte) wohnwertmindernde Merkmale in den Gruppen 2 (Küche) und 4 (Gebäude). Demgegenüber überwiegen (ebenfalls konkret vorgetragene) wohnwerterhöhende Merkmale in der Gruppe 3 (Wohnung). Zur Gruppe 1 (Bad) und 5 (Wohnumfeld) liegen positive oder negative Merkmale nicht vor bzw. halten sich die Waage. Der konkrete Sachvortrag der Klägerin ist von der Beklagten lediglich pauschal als “unzutreffend” bezeichnet und ohne eigne Sachdarstellung “bestritten” worden. Randnummer 77 Die danach als unstreitig anzusehende Darstellung der Klägerin hätte rechnerisch innerhalb der Spanne des Feldes H2 zu einer Unterschreitung des Mittelwertes führen können. Die Klägerin beziffert ihren Rückzahlungsanspruch stattdessen von einem oberhalb des Mittelwertes liegenden Betrag von 6,40 €/qm; die Beklagte ist dadurch nicht beschwert. Randnummer 78 Zutreffend errechnet die Klägerin aus dem von ihr angesetzten Wert bei 77,05 qm eine höchstzulässige Miete (§ 556 d BGB) von 542,09 €, die sich als der Betrag von 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete von 493,12 € errechnet. Randnummer 79 Die ebenfalls der Höhe nach nicht bestrittene vereinbarte und für den Monat Juli 2017 auch gezahlte Miete betrug 732,00 €. Die überzahlte Differenz für diesen Monat beläuft sich demgemäß auf den von der Klägerin auch geforderten Betrag von 189,91 €. 2. Randnummer 80 Auch die aus dem Gebührenrecht abgeleiteten Angriffe der Beklagten bleiben erfolglos. Der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Mieter gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG dem Inkassodienstleister Gebühren auf Grundlage einer Abrechnung nach den Vorschriften des RVG schuldeten. Welche Wirkungen daneben die Abrede haben könnte, dem Rechtsdienstleister eine Vergütung in Höhe von % einer etwa erfolgreich durchgesetzten Jahresmietersparnis zu zahlen, bedarf hier keiner Prüfung, weil derartige Ansprüche im Verfahren von niemandem erhoben worden sind. Es steht insoweit auch nicht die von der Beklagten angesprochene Nichtigkeit nach Maßgabe des § 139 BGB im Raum. Ein Anspruch der Klägerin auf die o.g. “Provision” bestehend aus 4 Monatsmietersparnissen war allenfalls aufschiebend bedingt vereinbart. Er konnte nur dann entstehen, wenn die Klägerin mit ihrer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung “erfolgreich” gewesen wäre, indem sie die beabsichtigte dauerhafte Reduzierung der Miete durchsetzte. Hierzu hätte es - wie bereits gezeigt - einer Vereinbarung (also der Zustimmung der Beklagten) bedurft, die nicht erklärt worden ist. Randnummer 81 Stattdessen ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten nun aus § 4 Abs. 5 RDGEG und den Vorschriften des RVG. Nach § 2 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG hängt die Höhe der Gebühr vom Wert des Gegenstands der Tätigkeit der Klägerin ab, also von den im Schreiben vom 30.05.2017 aufgeführten Begehren, die aus einem Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff BGB abgeleitet wurden. Randnummer 82 Die Klägerin hat den Ersatzanspruch unter Ansatz einer Mittelgebühr und einer Erhöhung für einen zweiten Auftraggeber mit insgesamt 855,25 € im Schriftsatz zur Klageerweiterung vom 16.10.2017 berechnet. Die dabei angesetzten Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Gebührenansätze sind in beiden Instanzen unstreitig geblieben. Lediglich dem in Höhe von 8.735,86 € angesetzten Gegenstandswert ist die Beklagte entgegengetreten. Ihre Auffassung, der Gegenstandswert sei nicht nachvollziehbar oder sachlich falsch, trifft nicht zu. Randnummer 83 Zu den im Einzelnen in Ansatz gebrachten Werten für ihre Tätigkeit hat die Klägerin bereits in der Klageschrift detailliert aufgelistet, dass sie für das Feststellungsbegehren den 42-fachen Betrag der Mietdifferenz (also insgesamt 7.976,22 €) angesetzt hat. Dies ist sachlich zutreffend, denn mit Blick auf die Durchsetzung des Begehrens der Mieter auf Reduzierung der Miete für die (zeitlich unbestimmte) Zukunft war der Anwendungsbereich der §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 Satz 1 ZPO eröffnet. Randnummer 84 Bereits durch Hinzurechnung der ebenfalls mit dem Schreiben vom 30.05.2017 verlangten anteiligen Reduzierung und anteilige Rückerstattung der Mietkaution, den die Klägerin mit dem 2-fachen Differenzbetrag von insgesamt 379,82 € angesetzt hat, wird der von der Klägerin angegebene Streitwert von bis zu 9.000,00 € erreicht. Beide genannten Ansprüche sind solche, die Gegenstand der vorprozessualen Tätigkeit der Klägerin waren, ohne aber zum Gegenstand des gerichtlichen Rechtsstreits zu werden. Sie können also der Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs wegen der später nicht rechtshängig gemachten Teile der erhobenen Ansprüche zugrunde gelegt werden. D. Randnummer 85 Die Kammer hat die Revision zugelassen, soweit es um die Wirkungen des RDG in dem hier zu beurteilenden Geschäftsfeld geht. Die in allerjüngster Zeit mit unterschiedlichen Erwägungen und Ergebnissen veröffentlichten Entscheidungen zu der Frage, inwieweit ein eingetragener Inkassodienstleister Rechte aus der “Mietpreisbremse” außergerichtlich verfolgen kann, stellen eine Streitfrage dar, die in der Praxis mittlerweile häufig auftritt. Auch im Geschäftsbereich der Kammer ist deutlich, dass eine Vielzahl gleich gelagerter Verfahren anhängig und weitere in naher Zukunft zu erwarten sind. Randnummer 86 Ein überzeugendes Urteil des Revisionsgerichts zur Frage der Wirkungen des RDG im Bereich der “Mietpreisbremse” wäre daher geeignet, die Entstehung einer einheitlichen Rechtsprechung für eine Vielzahl von Einzelfällen zu fördern. Randnummer 87 Wegen der übrigen Inhalte der Entscheidung ist das Vorliegen der Voraussetzungen § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich. Die Kammer weicht nicht entscheidungserheblich von einschlägiger höchstrichterlicher Rechsprechung ab. Es handelt sich stattdessen um die jeweils am Einzelfall orientierte Beantwortung typischer tatrichterlicher Fragestellungen. Randnummer 88 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001356200 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 67 S 174/18
§ 556d§ 556e§ 556g
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: LG Berlin 67. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 18.10.2018 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 67 S 174/18 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 556d BGB, §§ 556dff BGB, § 556e Abs 1 S 1 BGB Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Mietpreisbremse: Ermittlung des Vormietverhältnisses bei atypischer Vermietung Leitsatz 1. Im Rahmen des § 556e Abs. 1 BGB ist auf das zeitlich letzte vom Vermieter vor Invollzugsetzung der §§ 556d ff. BGB geschlossene Wohnraummietverhältnis abzustellen.(Rn.19) 2. Es steht der Anwendung des § 556e Abs. 1 BGB nicht entgegen, dass die nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilende Anschlussvermietung dem Wohnraummietverhältnis nicht nahtlos nachfolgt, sondern der Vermieter die Mietsache zuvor leerstehen lässt, selber nutzt oder zu anderen als Wohnzwecken (hier: Büro) vermietet.(Rn.21) 3. Der Gesetzgeber hatte den - atypischen - Fall der Vermietung einer zuvor zu Wohnzwecken vermieteten Mietsache zu gewerblichen Zwecken unmittelbar vor Abschluss des nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnisses nicht vor Augen.(Rn.23) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 11. Mai 2018, 6 C 81/17 nachgehend BGH, 19. August 2020, VIII ZR 374/18, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Mai 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 6 C 81/17 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet. Die Revision wird nicht zugelassen, soweit der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 193,80 € nebst anteiliger Zinsen abgesprochen wurde, da ihre Rüge den Anforderungen des § 556 g Abs. 2 und 4 BGB nicht entspricht. Im Übrigen wird die Revision zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt als Mieterin einer Wohnung die Feststellung der unter Beachtung der sog. Mietpreisbremse höchstzulässigen Miete sowie die Rückzahlung überzahlten Mietzinses. Randnummer 2 Die beklagte Vermieterin schloss am 1. August 2011 mit Frau ... einen Wohnraummietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 99-103 d.A.). Als Gesamtmietzins waren dabei - mit Ausnahme der im Mietvertrag unbezifferten und nicht im Wege der Vorauszahlung zu entrichtenden Betriebs- und Heizkosten sowie der Stromkosten in Höhe von monatlich 35,00 EUR - 950,00 EUR pro Monat vereinbart. Im Anschluss daran vermietete die Beklagte die streitgegenständlichen Räume aufgrund eines am 13. Dezember 2012 geschlossenen Gewerberaummietvertrages, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 149-156 d.A.), an die Y-GmbH zu einem Gesamtmietzins von 900,00 EUR als Büro. Nach Beendigung dieses Mietverhältnisses schloss die Beklagte mit der Klägerin am 14. April 2016 einen Wohnraummietvertrag über die genannten Räume mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016. Dabei vereinbarten die Parteien - trotz irrtümlich gegenteiliger Angaben im schriftlichen Mietvertrag - eine monatliche Nettokaltmiete von 950,00 EUR. Das von der Beklagten an die Klägerin mitvermietete Inventar entsprach dabei dem an die Mieterin ... zur Verfügung gestellten mit Ausnahme eines Tisches, eines Stuhles und eines Bettes; letztere wurden von der Beklagten lediglich der Mieterin ..., nicht aber der Klägerin zur Verfügung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 14. April 2016 Bezug genommen (Bl. 6-8 d.A.). Seit dem 1. August 2011 schloss die Beklagte über die genannten Verträge hinaus keine weiteren Mietverträge über die streitgegenständlichen Räume. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 24. April 2017, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 9-10 d.A.), rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Verstoß gegen die sog. Mietpreisbremse und machte eine rechtsgrundlose Überzahlung von monatlich 222,24 EUR geltend. Randnummer 4 Ihrer auf Feststellung einer preisrechtlich lediglich in Höhe von 695,49 EUR zulässigen Nettokaltmiete gerichteten Klage gab das Amtsgericht ebenso statt wie einem Zahlungsantrag in Höhe von 1.527,24 EUR nebst anteiliger Zinsen, der angebliche Überzahlungen der Klägerin im Zeitraum Mai bis Oktober 2017 zum Gegenstand hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 54-60 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 5 Gegen das ihr am 25. Mai 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 14. Juni 2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. August 2018 mit am 27. August 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 6 Sie ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet, da die §§ 556d ff. BGB verfassungswidrig seien. Das Amtsgericht habe zudem die Voraussetzungen des § 556e Abs. 1 BGB verkannt, indem es ihren Vortrag zu dem - mit der Mieterin ... geschlossenen - Vormietvertrag nicht hinreichend berücksichtigt habe. Außerdem belaufe sich die ortsübliche Vergleichsmiete auf mehr als die vom Amtsgericht zu Grunde gelegten 8,27 EUR/qm nettokalt. Das Amtsgericht hätte insoweit ein Sachverständigengutachten einholen müssen und seine tatsächlichen Feststellungen nicht auf den Berliner Mietspiegel stützen dürfen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 das am 11. Mai 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 2018 (Bl. 172-175 d.A.) Bezug genommen. II. Randnummer 13 Die Berufung ist begründet. Der auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichtete Antrag ist ebenso unbegründet wie der Antrag auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses. Randnummer 14 Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, dass die gesetzlichen Regelungen der sog. Mietpreisbremse - nach Auffassung der Kammer - verfassungswidrig und derzeit Gegenstand mehrerer beim BVerfG anhängiger Normenkontrollverfahren sind (vgl. dazu Kammer, Vorlagebeschl. v. 12. April 2018 - 67 S 328/17, ZMR 2018, 766). Denn selbst im Falle der Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB wäre die von den Parteien getroffene Mietzinsabrede wirksam. Randnummer 15 Die streitgegenständliche Mietzinsvereinbarung ist nicht gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB teilweise unwirksam, da die Parteien durch Vereinbarung einer Nettomiete in Höhe von monatlich 950,00 EUR nicht zu Ungunsten der Klägerin von den §§ 556d ff. BGB abgewichen sind. Die Klägerin kann sich gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg auf die Vereinbarung einer Miete in nämlicher Höhe mit der Vormieterin berufen. Randnummer 16 Gemäß § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 17 Die Beklagte hat mit der Mieterin ... am 1. August 2011 einen Wohnraummietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geschlossen und dabei ausweislich dessen § 4 Ziffer 1 eine Nettokaltmiete in Höhe von 950,00 EUR vereinbart. Auch wenn die Mietvertragsparteien der Vormieterin keine Pflicht zur Entrichtung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen auferlegt haben, ändert das an der Mietzinsstruktur nichts (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2018 - V ZR 60/17, NZM 2018, 675). Es spielt ebenfalls keine Rolle, dass die Wohnung als “möblierte Wohnung laut Inventarliste” vermietet wurde. Denn auch der Klägerin wurde die Wohnung teilmöbliert überlassen. Soweit der Vormieterin von der Beklagten über das der Klägerin überlassene Inventar hinaus noch ein Stuhl, ein Tisch und ein Bett zur Verfügung gestellt wurden, führt diese marginale Abweichung zu keiner anderen Mietzinsstruktur und fällt auch für die Preisfindung, -bildung und -bemessung nicht ins Gewicht (vgl. Wichert, in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl. 2018, § 556e Rz. 8). Randnummer 18 Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen zum Abschluss des Vormietverhältnisses nicht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert, obwohl der wesentliche Vortrag dazu erst im zweiten Rechtszug erfolgt ist. Denn die Klägerin hat den Vertragsschluss im Berufungstermin ausdrücklich unstreitig gestellt und sich lediglich auf eine abweichende - im Ergebnis allerdings unzutreffende - Auslegung der vereinbarten Mietzinsstruktur berufen. Unstreitige Tatsachen indes sind im zweiten Rechtszug immer zu berücksichtigen, selbst wenn ihre Geltendmachung auf prozessualer Nachlässigkeit beruht (vgl. Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 531 Rz. 16 m.w.N.). Unabhängig davon beruhte der neue zweitinstanzliche Vortrag nicht auf prozessualer Nachlässigkeit i.S.d. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, auf die Vertragsunterlagen mit der Vormieterin erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland gestoßen zu sein. Das ist prozessual unschädlich, da die Beklagte erstinstanzlich noch irrtümlich davon ausgegangen war, dass der Vertragsschluss mündlich und noch dazu mit dem Vater der Vormieterin zustande gekommen sei. Damit war ihr der schriftliche Vertragsschluss mit der Vormieterin im ersten Rechtszug unbekannt. Zu Ermittlungen ihr unbekannter Tatsachen ist eine Partei jedoch nicht verpflichtet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 30. Oktober 2013 - VII ZR 339/12, NJW-RR 2014, 85, juris Tz. 9). Randnummer 19 Bei der Mieterin ... handelte es sich um die Mieterin, die die “vorherige Miete” i.S.d. § 556e Abs. 1 Satz 1 “zuletzt schuldete”. Abzustellen ist dabei auf das letzte Wohnraummietverhältnis, das der Vermieter vor Invollzugsetzung der §§ 556d ff. BGB durch Erlass einer landesrechtlichen Verordnung i.S.d. §§ 556d Abs. 1, Abs. 2 BGB begründet hat. Randnummer 20 Es ist für die Beklagte insoweit zunächst unschädlich, dass das mit der Mieterin ... begründete Mietverhältnis nicht unmittelbar bis zur Begründung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses währte. Randnummer 21 § 556e Abs. 1 BGB verlangt für die Berücksichtigung der Vormiete keinen nahtlosen Anschluss des nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnisses an das Vormietverhältnis. Die gegenteilige Auffassung, die dem Vermieter ein Berufen auf § 556e Abs. 1 BGB zumindest dann versagen möchte, wenn die Mietsache vom Vermieter bis zur Anschlussvermietung zeitweilig selbst genutzt wird (so Fleindl, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Oktober 2018, § 556e Rz. 8), ist mit dem Wortlaut des Gesetzes ebenso unvereinbar wie mit dem in der Gesetzesbegründung zu Tage getretenen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers, der dem Vermieter einen verlässlichen und nicht von Zufälligkeiten der Art und des konkreten Zeitpunkts der Anschlussvermietung abhängigen Bestandsschutz zur Schaffung von Investitionssicherheit gewähren wollte (vgl. BT-Drucks. 18/3121, S. 30). Deshalb ist § 556e Abs. 1 BGB selbst dann anwendbar, wenn die Mietsache vor der Anschlussvermietung zeitweilig leersteht (vgl. Artz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 556e Rz. 3; Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 556e Rz. 8; Fleindl, a.a.O.; Wichert, a.a.O., Rz. 7). Randnummer 22 Der Anwendung des § 556e Abs. 1 BGB steht es auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Mietsache nach vorheriger Vermietung zu Wohnzwecken unmittelbar vor der - nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden - Anschlussvermietung an die Beklagte nicht erneut als Wohn-, sondern als Gewerberaum an die Y-GmbH vermietet hatte. Der Umstand der gewerblichen Vermietung ist für die Anwendung des § 556e Abs. 1 BGB ebensowenig beachtlich wie die Höhe des dabei vereinbarten Gewerberaummietzinses: Randnummer 23 Der Gesetzgeber hatte den - atypischen - Fall der Vermietung einer zuvor zu Wohnzwecken vermieteten Mietsache zu gewerblichen Zwecken unmittelbar vor Abschluss des nach den §§ 556d ff. BGB zu beurteilenden Mietverhältnisses nicht vor Augen. Er ist stattdessen von einem einheitlichen Vertragszweck bei der “Anschlussvermietung von Wohnungen” ausgegangen (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 30, 2. Absatz). Dabei hat er vorausgesetzt, dass es sich bei dem Vormietverhältnis stets um ein Wohnraummietverhältnis handelt. Andernfalls hätte er keine Ausführungen dazu gemacht, dass und warum das Vormietverhältnis seinerseits den Anforderungen der §§ 556d ff. BGB entsprechen muss (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 30, 3. Absatz). Denn es sind allein Wohn-, nicht aber Gewerberaummietverhältnisse, die dem Anwendungsbereich der §§ 556d ff. BGB unterfallen. Randnummer 24 Der Gesetzgeber wollte für die Vermieter aber gleichzeitig Investitionssicherheit in Höhe der zuletzt geschuldeten Wohnraummiete schaffen (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 30, 2. Absatz), unabhängig davon, ob die Anschlussvermietung nahtlos erfolgt, die Wohnung unmittelbar vor der Anschlussvermietung leer stand oder sie vom Vermieter selbst genutzt oder zwischenzeitlich zu anderen als Wohnzwecken vermietet wurde. Denn das Vertrauen des Vermieters auf den Bestand einer die Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB überschreitenden Wohnraummiete gründet sich berechtigt ausschließlich auf ein zuvor geschlossenes Wohnraummietverhältnis, ohne dass dieses Vertrauen in den einmal geschaffenen Bestand in sich anschließenden vertragslosen Zeiten, sei es durch Leerstand oder eine Nutzung der Mietsache durch den Vermieter selbst, beseitigt würde. Dasselbe gilt bei einer sich der Vermietung als Wohnraum anschließenden und gleichzeitig dem an den §§ 556d ff. BGB zu messenden Mietverhältnis vorhergehenden Mietzinsabrede, wenn die Vertragsparteien dieser einen von der Nutzung als Wohnung abweichenden Vertragszweck zu Grunde gelegt haben (a.A. Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2018, § 556e Rz. 7): Randnummer 25 Für den Gesetzgeber stand bei der Fassung der Ausnahmevorschrift des § 556e Abs. 1 BGB der Schutz der vom Vermieter getätigten Investitionen und von dessen Vertrauen in seine auf einer - vor Invollzugsetzung der §§ 556d ff. BGB - auf Grundlage einer vereinbarten Wohnraummiete geschaffenen Refinanzierungs- und Wirtschaftlichkeitskalkulation im Vordergrund (vgl. BT-Drucks 18/3121, S. 30; Hamer/Schuldt, NZM 2018, 124; Schuldt, Mietpreisbremse. Eine juristische ökonomische Untersuchung der Preisregulierung für preisfreien Wohnraum, Diss. Potsdam, 2017, S. 230 f.) Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Gesetzgeber dem Vermieter diesen Investitions- und Vertrauensschutz wieder entziehen wollte, wenn dieser die Mietsache nach vorheriger Vermietung zu Wohnzwecken unmittelbar vor Abschluss eines den §§ 556d ff. BGB unterfallenden Anschlussmietverhältnisses zu anderen Zwecken als zur Vermietung von Wohnraum nutzt. Ein gegenteiliges Gesetzesverständnis würde ohne sachliche Rechtfertigung unter Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG die grundsätzlich unbeschränkte Befugnis des Vermieters von Wohnraum sanktionieren, über die Mietsache frei zu verfügen und sie nach vorheriger Vermietung als Wohnraum einem anderen Nutzungszweck zuzuführen. Randnummer 26 Gemessen daran ist § 556e Abs. 1 BGB zur Meidung einer den Wertungen der Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG widersprechenden Ungleichbehandlung der Normadressaten in seiner unmittelbaren, zumindest aber in der ansonsten gebotenen analogen Anwendung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für die Vormiete i.S.d. § 556e Abs. 1 BGB ohne Rücksicht auf die nachfolgende Nutzung auf das zeitlich letzte Wohnraummietverhältnis vor der den Bestimmungen des § 556d ff. BGB unterfallenden Anschlussvermietung abzustellen ist. Das führt im Ergebnis zur Unbegründetheit des Feststellungsantrags, ohne dass es in diesem Zusammenhang hier darauf ankommt, dass § 556e Abs. 1 BGB - nach Auffassung der Kammer - aus anderen Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist (vgl. Kammer, a.a.O., juris Tz. 30 f.). Randnummer 27 Der auf anteilige Rückzahlung der im Zeitraum Mai bis Oktober 2017 geleisteten Mieten gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet. Randnummer 28 Hinsichtlich eines Teilbetrages von 193,80 EUR scheitert ein Zahlungsanspruch bereits an § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach sind Ansprüche, die auf einen Verstoß gegen die §§ 556d und 556e BGB gestützt sind, für Zeiträume vor Ausspruch und Zugang einer qualifizierten Rüge des Mieters ausgeschlossen. An einer solchen Rüge fehlte es hier, soweit die Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag einen über 222,24 EUR monatlich hinausgehenden Verstoß gegen die §§ 556d ff. BGB geltend macht, auch wenn sie sich mit Schreiben vom 24. April 2017 auf die Preisrechtswidrigkeit der getroffenen Mietzinsvereinbarung berufen hat. Randnummer 29 Die in § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB begründete Pflicht zur Darlegung konkreter Umstände verlangt, dass der Mieter die Zulässigkeit der vereinbarten Miete vor einer Auseinandersetzung mit dem Vermieter tatsächlich prüft und sich mit den preisbildenden Faktoren in seiner Rüge qualifiziert auseinander setzt (vgl. Kammer, Beschl. v. 14. September 2017 - 67 S 149/17, NZM 2017, 766, juris Tz. 3; BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Diesen Anforderungen wird das Schreiben der Klägerin vom 24. April 2017 zwar in Höhe eines monatlichen Teilbetrages von 222,24 EUR gerecht, indem es die nach Auffassung der Klägerin preisrechtlich zulässige Nettokaltmiete mit 727,76 EUR beziffert. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage nunmehr eine monatliche Überzahlung in Höhe von 254,54 EUR geltend macht, hat sie eine solche in ihrem Rügeschreiben jedoch nicht gerügt. Davon ausgehend ist ihrem Zahlungsantrag im Umfang des nicht zum Gegenstand der Rügeschrift erhobenen Differenzbetrages der Erfolg versagt. Im Übrigen scheitert er ohnehin daran, dass die von der Klägerin verlangte Nettokaltmiete vom 950,00 EUR aus vorstehenden Erwägungen gemäß § 556e Abs. 1 BGB die Vormiete nicht übersteigt. Randnummer 30 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO im tenorierten Umfang zugelassen, da die Reichweite des § 556e Abs. 1 BGB bislang höchstrichterlich ungeklärt ist und der Beantwortung dieser Rechtsfrage für den Fall der - nach Auffassung der Kammer allerdings zu verneinenden - Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB grundsätzliche Bedeutung zukommt. 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LG Berlin 203 C 96/21
§ 556d§ 556g
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: AG Charlottenburg Entscheidungsdatum: 12.08.2021 Aktenzeichen: 203 C 96/21 ECLI: ECLI:DE:AGBECH:2021:0812.203C96.21.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 249 Abs 1 BGB, § 257 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Mietpreisbremse: Unzulässige Auskunftsklage – Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Orientierungssatz 1. Die auf Grundlage der „Mietpreisbremse“ neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Mieter vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu einer vom Vermieter behaupteten umfassenden Modernisierung verlangt hat und der Vermieter hierzu lediglich unsubstantiiert vorträgt.(Rn.21) (Rn.23) (Rn.25) 2. Verletzt der Vermieter seine aus § 556d Abs. 1 BGB folgende Pflicht, von seinem Mieter nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft und hat deshalb Anlass dazu gegeben hat, Ansprüche aus § 556g Abs. 1 S. 3, Abs. 3 BGB geltend zu machen, hat dieser dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein diesbezügliches Rügeschreiben.(Rn.32) (Rn.36) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 68,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung in der ... in ... Berlin, gelegen im Erdgeschoss hinten. Mieter der Wohnung sind ... und ... Der Mietvertrag wurde zum 01. Mai 2019 geschlossen. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete für die 35,52 qm große Wohnung wurde mit 423,27 € im Monat vereinbart. Die Miete wurde von den Mietern gezahlt. Randnummer 2 Die Vormieter betrug ebenfalls 423,27 € und wurde mit einem Vormieter in einem Mietverhältnis mit Wirkung ab dem 24. März 2018 vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vormietvertrag (Blatt 54-69 d.A.) verwiesen. Randnummer 3 Die Wohnung ist in die Baualtersklasse 1950-1964 einzuordnen. Die Wohnung ist mit Bad und Sammelheizung ausgestattet. Im Badezimmer ist ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer vorhanden. In der Küche ist eine Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Herd und Spüle vorhanden. Ferner gibt es dort eine Dunstabzugshaube, einen Kühlschrank und ein Ceran- oder Induktion-Kochfeld. Der Küchenboden ist aus Fliesen, Linoleum, Feuchtraumlaminat, Parkett oder Terrazzo in gutem Zustand belegt. Ferner sind Rollläden vorhanden und in der Wohnung sind die meisten Räume mit Parkett, Natur-bzw. Steinfliesen oder einem anderen hochwertigen Bodenbelag versehen. Ferner verfügt das Gebäude über einen abschließbaren leicht zugänglichen Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes oder Abstellplätze mit Anschließmöglichkeiten auf dem Grundstück. Die Wohnung liegt in einer besonders lärmbelasteten Lage. Randnummer 4 Die Mieter der Beklagten beauftragten die Klägerin schriftlich mit Erklärung vom 10. Februar 2020 (Blatt 16 der Akte) mit der Durchsetzung ihrer Rechte wegen der sogenannten Mietpreisbremse und traten ihr den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten beschränkt auf die 4 nach der Rüge fälligen Monatsmieten ab. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 wandte die Klägerin sich an die Hausverwaltung der Beklagten und rügte einen Verstoß gegen § 556 d Abs. 1 und 2 BGB. Ferner verlangte die Klägerin Auskunft über die Vormiete sowie für den Fall, dass das Vormietverhältnis vor oder nach dem geltenden Stichtag gemäß Landesverordnung nach § 556 d Abs. 2 begonnen habe, auch Auskunft über die Höhe der Vor-Vormiete. Darüber hinaus begehrte die Klägerin in dem Schreiben die Rückerstattung künftig unter Vorbehalt gezahlter Miete. Sie bat um die Abgabe einer Erklärung, wonach die Miete gesenkt sei und Herausgabe der anteiligen Mietkaution. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 2020 (Blatt 27-33 d.A.) verwiesen. Randnummer 6 Die Hausverwaltung der Beklagten reagierte hierauf mit Schreiben vom 11. März 2020 und teilte mit, dass sie sich auf den Tatbestand des § 556 e Abs. 1 BGB berufe. Danach entspreche die mit den Mietern vereinbarte Miete der Vormieter. Randnummer 7 Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne weiterhin Auskunft darüber verlangen, ob in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Vormietverhältnisses in der streitgegenständlichen Wohnung Modernisierungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Die bisher von der Beklagten erteilte Auskunft sei unzureichend. Darüber hinaus könne sie auch einen Schadenersatz in Höhe von 432,21 € verlangen. Dieser Schaden berechne sich aufgrund der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das von der Klägerin gefertigte Schreiben vom 5. Februar 2020. Dadurch dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht verletzt habe und eine höhere Miete vereinbart habe, als dies nach der Mietpreisbremse zulässig sei, habe sie eine mietvertragliche Pflicht verletzt. Daher habe die Rüge ausgesprochen werden müssen, sodass die damit verbundenen Anwaltskosten, Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung seien. Auf den Eintritt des Verzuges komme es nicht an. Ferner habe sie einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 78,84 € aus abgetretenem Recht. In Höhe dieses Betrages hätten die Mieter der hier streitgegenständlichen Wohnung die Miete überzahlt. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: Randnummer 10 Welche Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Vor-Mietverhältnisses des Mietverhältnisses mit den Herren ... und ... („Mieter“) in der derzeit von der Beklagten angemieteten Wohnung, ... Berlin, EG hinten („Wohnung“) oder im Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, durchgeführt und welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3 BGB und § 559a Absatz 1 bis 4 BGB hätte sich bei Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 BGB), die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre (vgl. § 556e Absatz 2 Satz 2 BGB), daraus ergeben? Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 78,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 432,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie ist der Auffassung, dass sie die erforderlichen Auskünfte bereits erteilt habe. Weitergehende Ansprüche der Klägerin würden nicht bestehen, da bereits mit dem Vormieter in zulässiger Weise eine Miete in Höhe von 423,27 € nettokalt im Monat vereinbart worden sei. Randnummer 16 Die Klage ist am 19.05.2021 zugestellt worden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung, insoweit ist die Klage schon unzulässig. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der überzahlten Mieten für den Monat März 2020 in Höhe von 78,84 € sowie einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in der tenorierten Höhe. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Randnummer 19 Die Klage ist nur teilweise zulässig. Randnummer 20 Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig, § 29a ZPO, § 23 Nr 2 a GVG. Randnummer 21 Es besteht für die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Auskunftsklage. Zu einem ähnlichen Fall hat das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 09. September 2020 – 64 S 44/19 –, Rn. 12 - 13, juris) bereits wie folgt entschieden: Randnummer 22 „Denn hinsichtlich des Auskunftsanspruchs war die Klage bereits unzulässig, da es insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hat sich vorprozessual auf eine umfassende Modernisierung berufen, ohne allerdings den Ausnahmetatbestand des § 556 f BGB näher zu substantiieren. Sofern die Klägerin insoweit weiterhin Auskunft verlangt hat, hätte jede weitere Auskunft der Beklagten zum Umfang der vorgenommenen Modernisierungsarbeiten den in der Hauptsache verfolgten Zahlungsanspruch der Klägerin zumindest teilweise in Frage stellen können und liefe als Verteidigungsvorbringen also sogar den Interessen der Klägerin zuwider. Daher ist ein Rechtsschutzinteresse für die Auskunftsansprüche nicht erkennbar. Randnummer 23 Das von der Klägerin befürchtete Kostenrisiko besteht nicht. Denn erteilt der Vermieter die Auskunft nicht, nicht vollständig oder verspätet, macht er sich schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass zumindest ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, sofern der Mieter seine weitere Vorgehensweise allein an den ihm bekannten Tatsachen orientiert und sich bei späterer Offenlegung der angefragten Umstände ergäbe, dass er seine Ansprüche nicht oder nicht mehr in der beabsichtigten Höhe weiterverfolgen kann (vgl. Junker/Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl., 2018, Miete Rn. 214).“ Randnummer 24 (LG Berlin, Urteil vom 09. September 2020 – 64 S 44/19 –, Rn. 12 - 13, juris) Randnummer 25 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Auch vorliegend beruft sich die Beklagte zwar auf eine angeblich durchgeführte Modernisierung im Vormietverhältnis, trägt hierzu jedoch nicht substantiiert vor. Randnummer 26 Die Klage ist, soweit zulässig, in dem aus dem Tenor ersichtliche Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Randnummer 27 Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der für den Monat März 2020 überzahlten Miete in Höhe von 78,84 € gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB. Randnummer 28 Die von der Klägerin vorgetragenen wohnwertmindernden und wohnwerterhöhenden Merkmale sind unstreitig. Danach ist die Wohnung in das Mietspiegelfeld C 3 des Mietspiegels 2019 einzuordnen. Dieses sieht einen Mittelwert von 7,47 €, einen Oberwert von 9,31 € und einen Unterwert von 6,36 € Miete pro Monat und Quadratmeter vor. Legt man die vorgetragenen Merkmale zu Grunde, gelangt man in Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2019 zu einem Aufschlag von 60 % der Differenz zwischen Ober- und Mittelwert, so dass die ortsübliche Vergleichsmiete (9,31 € - 7,47 €=1,84 €; davon 60 % = 1,10 €) 8,57 € pro Monat pro Quadratmeter beträgt. Zuzüglich des nach § 556 d Abs. 1 BGB erlaubten Zuschlags von 10 % errechnet sich somit eine zulässige Höchstmiete in Höhe von 9,43 € pro Monat pro Quadratmeter. Nach dem letzten unwidersprochen gebliebenen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 09.06.2021 der Klägerin ist die Wohnung des Mieters der Beklagten 35,52 qm groß, es ergibt sich mithin eine zulässige Höchstmiete in Höhe von 334,95 € pro Monat. Vereinbart wurde eine Miete in Höhe von 423,27 €, so dass die Höchstmiete um 88,32 € überschritten ist. Hiervon macht die Klägerin nur einen Teilbetrag in Höhe von 78,84 € geltend. Randnummer 29 Unstreitig hat die Klägerin diesen Verstoß gegenüber der Verwaltung der Beklagten auch mit Schreiben vom 5. Februar 2020 gerügt. Randnummer 30 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Rügeschreiben vom 05. Februar 2020 gemäß §§ 280, 249 BGB, jedoch nur in Höhe von 68,01 €. Randnummer 31 Zur Anspruchsgrundlage hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 384/18 –, Rn. 8 - 10, juris) grundsätzlich wie folgt entschieden: Randnummer 32 „Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 257, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG und ist dem Grunde nach deshalb berechtigt, weil der beklagte Vermieter seine aus § 556d Abs. 1 BGB folgende Pflicht, von seinem Mieter nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft verletzt und deshalb Anlass dazu gegeben hat, Ansprüche aus § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB geltend zu machen. Der dem Mieter insoweit zunächst zustehende Anspruch auf Freistellung nach § 257 BGB hat sich durch die Abtretung an die Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Randnummer 33 Gegen die geltend gemachte Höhe der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bestehen keine Bedenken. Auch die Revision bringt hiergegen nichts vor. Randnummer 34 Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Anspruch nicht deswegen gemindert oder entfallen, weil die Einschaltung der Klägerin nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen wäre oder der Mieter gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hätte. Die Einschaltung der Klägerin war aus Sicht des Mieters zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 Rn. 14; zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5). Der Mieter war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, nach Nutzung des von der Klägerin angebotenen Mietpreisrechners auf deren Beauftragung zu verzichten, selbst an den Beklagten heranzutreten und - bei einer ablehnenden Antwort - direkt Klage zu erheben. Er durfte sich vielmehr vorgerichtlich der Hilfe der Klägerin bedienen. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht erfolgversprechend und somit unzweckmäßig ist, wenn der Schuldner von vornherein zahlungsunwillig ist. Denn eine solche Fallkonstellation lag hier nicht vor. Im Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin war eine gerichtliche Geltendmachung nicht möglich, sondern es bedurfte noch weiterer vorgeschalteter Handlungen, deren Durchführung die Klägerin als registrierte Inkassodienstleisterin nach den oben genannten Entscheidungen des Senats (Urteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO und vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO) übernehmen durfte und die der Mieter schon wegen der Komplexität der Materie auch unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit beziehungsweise der Schadensminderungspflicht nicht selbst vornehmen musste. Insbesondere war noch eine qualifizierte Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB zu erheben. Zudem lag noch keine Auskunft des Vermieters über die in § 556g Abs. 3 BGB genannten Tatsachen vor. Auch zu deren Einholung konnte und durfte die Klägerin eingeschaltet werden. Abgesehen davon war im Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin noch nicht ersichtlich, ob und inwieweit eine Klageerhebung erforderlich sein würde. Dies konnte sich erst aus der Reaktion des Vermieters auf die Geltendmachung der Auskunftsansprüche sowie die Erhebung der Rüge ergeben. Randnummer 35 (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 384/18 –, Rn. 8 - 10, juris) Randnummer 36 Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht unter Zurückstellung der Bedenken aus dem gerichtlichen Hinweis vom 6. Mai 2021 grundsätzlich an. Allerdings besteht der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe, da für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht der von der Klägerin vorgetragenen Gegenstandswert in Höhe von 3.705,48 €, sondern nur ein Gegenstandswert in Höhe von bis zu 500,00 € anzusetzen ist. Randnummer 37 Gemäß § 249 Abs. 1 BGB können Anwaltskosten nur verlangt werden, soweit die Inanspruchnahme eines Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Grüneberg/Palandt, BGB, 80. Aufl., 2021, § 249 Rn. 57). Randnummer 38 Der Gegenstandswert für die Ansprüche auf Auskunft und Rückzahlung der Kaution sind entgegen der Auffassung der Klägerin allenfalls mit einem Betrag in Höhe von bis zu 500,00 € anzurechnen. Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswerts ist, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der klagenden Partei von der Auskunft der beklagten Partei abhängt; das Interesse ist umso höher zu bewerten, je geringer seine Kenntnisse und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH MDR 2018, 952 Tz 11; MDR 2018, 767 [Büßer 1044, Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16_28). Randnummer 39 Vorliegend ist nämlich zu beachten, dass die Beklagte sich, weil sie keine ausreichende Auskunft gemäß § 556 g erteilt hat, sich gemäß § 556g Absatz 1a Satz 2 BGB nicht auf eine Ausnahme nach 556e BGB oder 556f BGB berufen kann. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen dient demnach nicht dazu, den Mieter in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Miete geltend zu machen. Wie sich aus der vorliegenden Klage ergibt, ist die Geltendmachung des Anspruchs auch ohne das Wissen der Informationen hinsichtlich derer die Klägerin Auskunft begehrt. Die Beklagte hätte sich, wegen der mangelhaften Auskunft, ohnehin nicht darauf berufen können, dass die Vor-Miete wegen Modernisierungsmaßnahmen erhöht war. Randnummer 40 Nicht gefolgt werden kann der Klägerin ferner darin, dass sie für die Bemessung des Gegenstandswerts des Rückzahlungsanspruchs zwei Mal den Betrag in Höhe von 78,84 € ansetzt, denn in ihrem Schreiben vom 05.02.2020 fordert sie nur eine Monatsmiete anteilig zurück. Randnummer 41 Hinsichtlich der Kaution ergibt sich der Umstand, dass das Schreiben keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellt aus der von der Klägerin selbst eingereichten Anlage 1 zum Rügeschreiben. Dort ist in der Zeile „n)“ vermerk, dass die Kaution in Form einer Bürgschaft gestellt wurde. Eine Rückzahlung ist daher nicht möglich. Auf Seite 4 ihres Rügeschreibens verlangt die Klägerin jedoch ausdrücklich anteilige Auszahlung an sich. Randnummer 42 Soweit die Klägerin in ihrem Rügeschreiben die Erklärung begehrt, dass die Miete auf die zulässige Höchstmiete herabgesetzt sei, stellt dies keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar, denn die Geltendmachung dieses Rechts, welches der Vorbereitung einer negativen Feststellungsklage dient, ist nicht von dem Begriff der Inkassotätigkeit umfasst. Randnummer 43 Der BGH (Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –) hat für die Bewertung des Geschäftsmodells der Klägerin folgende Grundsätze aufgestellt: Randnummer 44 „Hält sich eine Rechtsdienstleistung, namentlich die Forderungseinziehung, nicht im Rahmen des Erlaubnistatbestands (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 51 f.; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 5 RDG Rn. 5 f.; Krenzler/Krenzler, aaO, § 5 RDG Rn. 3 f.) des § 5 RDG, ist sie gemäß § 3 RDG nicht zulässig und unterfallen die mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte damit grundsätzlich der Nichtigkeit nach § 134 BGB.“ Randnummer 45 (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, BGHZ 224, 89-177, Rn. 76) Randnummer 46 „So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer - in erster Linie dem Tatrichter obliegenden - umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig - etwa auf Randbereiche beschränkt - anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden. Randnummer 47 Liegt nach diesen Maßstäben eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vor, ist - bei objektiver Betrachtung - in der Regel auch für den Auftraggeber eine Nichtigkeit nach § 134 BGB zumutbar. Gleiches gilt für den von dem Inkassodienstleister außergerichtlich in Anspruch genommenen Schuldner der Forderung.“ Randnummer 48 (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, BGHZ 224, 89-177, Rn. 91 - 92) Randnummer 49 „Von einer Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz wird regelmäßig auch dann auszugehen sein, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gerichtet sind, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand haben, wie etwa die Abwehr einer seitens des Vermieters ausgesprochenen Kündigung, eines Mieterhöhungsverlangens oder einer Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Gleiches gilt für die Durchführung einer dem registrierten Inkassodienstleister ebenfalls nicht gestatteten, über den Bereich der Forderungseinziehung hinausgehenden Rechtsberatung, wie etwa eine von dem Ziel einer Forderungseinziehung losgelöste allgemeine rechtliche Prüfung des Inhalts von Wohnraummietverträgen und der sich aus diesen Verträgen für den jeweiligen Mieter ergebenden vertraglichen Verpflichtungen oder auch eine persönliche oder automatisierte Beantwortung sonstiger Rechtsfragen durch den registrierten Inkassodienstleister.“ Randnummer 50 (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18 –, BGHZ 224, 89-177, Rn. 96) Randnummer 51 Nach diesen oben aufgestellten Grundsätzen, welchen sich das Gericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, ist vorliegend im Hinblick auf die Geltendmachung der Abgabe einer Erklärung des Vermieters dahingehend, dass keine höhere Miete gefordert werde, davon auszugehen, dass dies die Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG überschreitet. Diese vorprozessuale Aufforderung dient nämlich dazu, eine etwaige negative Feststellungsklage des Mieters vorzubereiten, damit dieser in die Lage versetzt wird klarzustellen, dass er keine höhere Miete schuldet. In der Sache geht es dabei um die Abwehr etwaiger Ansprüche des Vermieters auf Zahlung einer höheren Miete bzw. auch um die Abwehr einer möglicherweise wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen Kündigung. Sinn und Zweck der negativen Feststellungsklage ist, dass der Mieter durch eigenes Handeln in die Lage versetzt wird, frühzeitig Klarheit über die von ihm geschuldete Miete zu erlangen, um möglichen Zahlungsklagen oder Räumungsklagen vorzubeugen. Mithin handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin in dem oben beschriebenen Umfang um eine solche, die der Abwehr etwaiger Ansprüchen des Vermieters dienen soll. Sie hat damit mit der Beitreibung einer Forderung im klassischen Sinne auch nicht als Nebentätigkeit zu tun. Randnummer 52 Der vom Mieter an die Klägerin erteilte Auftrag zur Durchsetzung seiner Rechte bzw. die Abtretung sind nach den oben vom BGH aufgestellten Grundsätzen nichtig, denn es handelt sich nicht nur um eine geringfügige Überschreitung. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Klägerin selbst diesem Verlangen den überwiegenden Anteil des Gegenstandswerts für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten beimisst. Aus wirtschaftlicher Sicht bildet er mithin der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Randnummer 53 Soweit die entstandenen Kosten auf einer nichtigen Beauftragung beruhen, sind diese von der Beklagten nicht zu ersetzen. Randnummer 54 Legt man den Gegenstandswert von bis zu 500,00 € zu Grunde gelangt man nach der ansonsten zutreffenden Gebührenberechnung der Klägerin zu einem Anspruch auf Ersatz in Höhe von 68,01 € (1,6 Gebühr, abzgl. Anrechnung, zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer). Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001480023 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 8 W 53/23
§ 556d§ 556g
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietpreisbremse Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: KG Berlin 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.11.2023 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 8 W 53/23 ECLI: ECLI:DE:KG:2023:1106.8W53.23.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: § 41 Abs 5 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 68 GKG, § 556d Abs 1 BGB, § 556g Abs 1a S 1 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietpreisbremse Mietpreisbremse: Gebührenstreitwerte für die Anträge auf Auskunft und Feststellung Leitsatz § 41 Abs. 5 GKG gilt nicht - auch nicht analog - für den Gebührenwert von Klagen auf Feststellung einer Überschreitung der gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) Orientierungssatz 1. Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Auskunft im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse kann auf 10 % des Wertes einer Klage auf Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete angesetzt werden, wenn eine Belehrung gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB nicht erfolgt war.(Rn.3) 2. Der Wert eines solchen Feststellungsantrages ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO mit dem 42-fachen Überschreitungsbetrag für dreieinhalb Jahre anzusetzen. Hinzu kommen die mit der Klage geltend gemachten Überzahlungen auf die Monatsmieten und auf die Kaution (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19).(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 3. August 2023, 64 T 61/23 vorgehend AG Charlottenburg, 13. April 2023, 226 C 152/22 Tenor Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.08.2023 - 64 T 61/23 - teilweise geändert. Der Streitwertbeschluss des AG Charlottenburg vom 13.04.2023 - 226 C 152/22 - wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 3.710,44 € festgesetzt. Der Wert des Vergleichs übersteigt den Streitwert um 20.549,76 €. Das gerichtliche Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die weitere Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat und der Beschwerdegegenstand – die mit der Beschwerde erstrebte Gebührendifferenz - 200 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weitere Beschwerde ist auch zulässig, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, welche die Beschwerde gemäß § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegt hat, das Rechtsmittel formgerecht und innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 6 GKG eingelegt hat. Randnummer 2 Die weitere Beschwerde ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Randnummer 3 Das Landgericht hat als Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Auskunft zu Recht (nur) 10 % des Wertes einer Klage auf Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete angesetzt. Der Wert eines Auskunftsanspruchs ist in der Regel mit 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - IX ZB 62/17 - MDR 2018, 767 Rn. 10). Das Landgericht hat zu Recht den unteren Rand dieser Spanne angesetzt, weil eine Belehrung gemäß § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB nicht erfolgt war und die Ausnahmetatbestände, zu denen die Klägerin Auskunft begehrt hat, daher erst nach Ablauf der Frist des § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB erheblich werden konnten. Randnummer 4 Der Wert eines solchen Feststellungsantrages ist entgegen dem angefochtenen Beschluss hier nicht mit dem 17-fachen, sondern mit dem 47-fachen Überschreitungsbetrag zu bemessen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO ist der (42-fache) Überschreitungsbetrag für dreieinhalb Jahre anzusetzen und hinzu kommen - wie das Landgericht richtig erkannt hat - die geltend gemachten Überzahlungen auf zwei Monatsmieten und auf die drei Nettokaltmieten betragende Kaution (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 - BGHZ 225, 352, Rn. 117), die nicht Gegenstand des Klageantrages auf Rückzahlung sind. Randnummer 5 Die angefochtene Wertfestsetzung stützt sich zu Unrecht auf § 41 Abs. 5 GKG: Randnummer 6 Gemäß § 41 Abs. 5 GKG in der aufgrund des Kostenmodernisierungsgesetzes seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung ist für den Streitwert bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag des Erhöhungsbetrages und bei der Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung maßgebend. Bei einem Feststellungsantrag zu § 556d Abs. 1 BGB geht es aber weder um eine Mieterhöhung noch um eine Mietminderung (gemäß § 536 BGB), sondern der Antrag zielt auf eine andersartige Herabsetzung der vereinbarten Miete und wird daher vom Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG nicht erfasst. Randnummer 7 Der Streitwert des Feststellungsantrages ist auch nicht in analoger Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrages begrenzt (BGH, Urteil vom 18.05.2022 – VIII ZR 382/21 – juris Rn. 54; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2023 – 4 W 23/23 – GE 2023, 797; LG Berlin, Beschluss vom 20.12.2023 – 67 T 77/22 – ZMR 2023, 461; LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2023 – 65 T 15/23 – ZMR 2023, 239; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, § 41 GKG Rn. 62 „Feststellung“; Schneider, AGS 2023, 184; ebenso zu § 41 Abs. 5 GKG a. F.: BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 – BGHZ 225, 352 Tz. 117; Senat, Beschluss vom 28.04.2022 – 8 W 12/22; anderer Auffassung: KG, Beschluss vom 29.09.2022 – 12 W 26/22 – ZMR 2023, 30; LG Berlin, Urteil vom 26.04.2023 – 64 S 189/22 – WuM 2023, 419, Revision anhängig zu VIIII ZR 135/23; LG Berlin, Urteil vom 30.08.2023 – 64 S 309/22 – GE 2023, 1006, Revision anhängig zu VIIII ZR 211/23; Schüller in: BeckOK BGB, 66. Ed. 01.05.2023, BGB § 556g Rn. 35b). Randnummer 8 Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu Grunde liegenden – Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und auf Grund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – VIIII ZR 43/15 – MDR 2026, NZM 2016, 890, Rn. 10). Randnummer 9 Eine solche planwidrige Regelungslücke ist hier nicht festzustellen. Randnummer 10 In der Begründung zur Neufassung des § 41 Abs. 5 GKG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 19/23484, Seite 53) heißt es: „§ 41 GKG trifft Regelungen hinsichtlich des Streitwerts bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen. Die Regelung begrenzt den Gebührenstreitwert aus sozialpolitischen Erwägungen. Es geht dabei – insbesondere in Absatz 5 – darum, die Kosten für Streitigkeiten über Wohnraum zu dämpfen. (…) Ohne die Vorschrift würde sich der Gebührenstreitwert aufgrund der Verweisung in § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG nach den Zuständigkeitsstreitwerten der ZPO bemessen. Der Bundesgerichtshof hat zur Feststellungsklage eines Mieters mit dem Ziel der Mietminderung entschieden (Beschluss vom 14.06.2016, VIII ZR 43/15), dass der Wortlaut des § 41 GKG die Feststellungsklage auf Minderung der Miete nicht erfasst und daher insoweit § 9 ZPO (dreieinhalbfacher Jahresbetrag) anwendbar sei. Unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung erscheinen, vor allem aus dem Blickwinkel betroffener Mieterinnen und Mieter, nicht nachvollziehbar, da sich deren Kostenrisiko mit der Anwendung des § 9 ZPO deutlich erhöht. § 41 Absatz 5 Satz GKG soll daher um den Fall der Minderung der Miete ergänzt werden. Bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum soll daher der Jahresbetrag der Mietminderung Grundlage für die Wertberechnung sein. (…)“ Randnummer 11 Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Feststellungsansprüche zu § 556d Abs. 1 BGB versehentlich nicht mit geregelt hat. Diese Bestimmung ist bereits 2015 in Kraft getreten und der BGH hat mit dem erwähnten, in seine amtliche Sammlung aufgenommenen Urteil vom 27.05.2020 den Gebührenwert solcher Fälle nach § 9 ZPO bemessen. Der Beschluss des BGH vom 14.06.2016 führte (a. a. O. Tz. 12) zur vorherigen Fassung des § 41 Abs. 5 GKG aus, dass der Gesetzgeber keine allgemeine Begrenzung des Gebührenstreitwerts geschaffen hat, um sozialpolitischen Belangen Rechnung zu tragen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Regelungen zum (Wohnraum-) Mietrecht im Gerichtskostengesetz jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern. Im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist lediglich eine Regelung zu Klagen auf Feststellung einer Mietminderung – und nur für Wohnraummietverhältnisse – eingefügt worden. Damit ist der Gesetzgeber offenbar weiterhin dem Regelungskonzept gefolgt, den Gebührenstreitwert durch Aufzählung von Einzeltatbeständen zu begrenzen. Jedenfalls geht aus der Gesetzesbegründung nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass der Wert sämtlicher Feststellungsklagen bezüglich der Miethöhe auf den Jahresbetrag begrenzen werden sollte. Randnummer 12 Zwar mag aus sozialpolitischen Erwägungen viel dafür sprechen, den Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung einer nach § 556d Abs. 1 BGB unzulässigen Miethöhe dem Wert einer Klage auf Feststellung, dass eine Mieterhöhung etwa gemäß § 557b BGB, § 558 BGB, § 559 BGB oder § 560 BGB unwirksam sei, anzugleichen. Eine solche Regelung ist aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Randnummer 13 Der Streitwert für den Klageantrag zu 1 (auf Auskunft) ist daher mit dem geltend gemachten monatlichen Überschreitungsbetrag von 489,28 € x 47 Monate x 10 % = 2.299,62 € festzusetzen. Hinzu kommen 489,28 € für den Klageantrag zu 2 (auf Rückzahlung) sowie die eingeklagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, soweit sie - wie im angefochtenen Beschluss zutreffend und unangefochten ausgeführt - in Höhe von 921,54 € über eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO hinausgehen. Randnummer 14 Der überschiessende Wert des Vergleichs wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen auf 42 x 489,28 € = 20.549,76 € festgesetzt. Randnummer 15 Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001556405 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG Berlin 65 S 131/18
§ 556d§ 556g§ 555b
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Beim Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus §§ 556d ff. BGB handelt es sich um eine grundsätzliche abtretbare Forderung. 2. Die gesetzlich fixierte Auskunftsverpflichtung des Vermieters auf Verlangen des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB muss (auch selbstständig) abtretbar sein, denn die Erteilung der Auskunft ist Voraussetzung für die (von der Abtretungsempfängerin übernommene) "wirkungsvolle Durchsetzung" aller abgetretenen Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren zur Höhe der (Miet-)Zahlungspflicht des Mieters. Orientierungssatz 1. Der Auskunftsanspruch des Mieters einer Wohnung gegen den Vermieter, der sich auf Tatsachen in Bezug auf die Zulässigkeit der vereinbarten Miete bezieht, kann als Forderung des Mieters an einen Dritten abgetreten werden.(Rn.23) 2. Das Verlangen und die Vereinbarung einer Wohnraummiete durch einen Vermieter, welche die in einer gesetzlichen Mietenbegrenzungsverordnung bestimmten Höchstgrenzen der zulässigen Miete übersteigen, stellen eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch begründen. Zum Schaden gehören dabei auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.(Rn.37) (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend AG Neukölln, 23. Mai 2018, 13 C 506/17 Tenor Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: a) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter („Vormieter“), der derzeit durch (...) und (...) („Mieter“) von dem Beklagten angemieteten Wohnung in der (...) Berlin, 3. OG links („Wohnung“) zuletzt schuldete („Vormiete“)? b) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietvertrages vereinbart worden sind und falls ja, auf welche Beträge wurde die Vormiete jeweils erhöht? c) Wurden in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b BGB durchgeführt und falls ja, welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1-3 BGB und § 559a Abs. 1-4 BGB hätte sich daraus ergeben? d) Handelt es sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 555f BGB ? Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27. März 2018 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28. März 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. B. Randnummer 2 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist teilweise begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. I. Randnummer 3 1. Der Rechtsstreit ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der - hier entscheidungserheblichen - bundesgesetzlichen Regelung in § 556d BGB einzuholen. Randnummer 4 Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und es sich um eine Verletzung des Grundgesetzes handelt. Randnummer 5 a) Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es auf die Gültigkeit des § 566d BGB an, denn die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 556g BGB in Verbindung mit § 556d Abs. 1 BGB sowie die auf der Grundlage des § 556d Abs. 2 BGB vom Land Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (MietBegrV Berlin). Randnummer 6 b) Die weitere Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens und das Einholen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Randnummer 7 Zulässigkeitsvoraussetzung einer Vorlage ist die eigene Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes; bloße Bedenken oder Zweifel genügen ebenso wenig wie der Hinweis auf die Überzeugung anderer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1984 – 2 BvL 22/82, juris Rz. 25; Beschl. v. 31.01.1989 - 1 BvL 17/87, NJW 1989, 891, juris Rn. 28; Maunz/Dürig/Dederer, 81. EL September 2017, GG Art. 100 Rn. 128ff, mwN; BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, 36. Ed. 1502.2018, GG Art. 100 Rn. 19, mwN). Randnummer 8 Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidungen der Kammer vom 29. März 2017 (65 S 424/16, WuM 2017, 266 = NJW 2017, 1971, juris, zuvor ebenso: AG Neukölln, Urt. v. 08.09.2016 – 11 C 414/15, NZM 2017, 31) und vom 25. April 2018 (65 S 238/17, WuM 2018, 418 = ZMR 2018, 761 = BeckRS 2018, 11478) Bezug genommen (ebenso: LG Berlin, ZK 64, Urt. v. 20.06.2018 – 64 S 199/17, WuM 2018, 502; LG Berlin, ZK 66 – Urt. v. 13.08.2018 – 66 S 18/18, Urt. v. 13.08.2018 – 66 S 38/18; LG München I, Urt. v. 6.12.2017 – 14 S 10058/17, NJW 2018, 407 [= WuM 2018, 32], juris Rz. 54; AG Lichtenberg, Urt. v. 28.09.2016 – 2 C 202/16, WuM 2016, 665; Urt. v. 05.04.2017 – 8 C 379/16, Grundeigentum 2018, 263; AG Neukölln, Urt. v. 16.08.2017 - 17 C 224/16, WuM 2017, 598, juris; Urt. v. 11.10.2017 – 20 C 19/17, WuM 2017, 714; Urt. v. 16.02.2018 – 2 C 210/17, n. v.; Urt. v. 13.03.2018 – 20 C 289/17, n.v.; Urt. v. 08.11.2017 - 13 C 193/17, n. v.; Urt. v. 05.04.2018 – 6 C 267/17, n. v.; wohl auch: AG Schöneberg, Urt. v. 08.09.2017 – 17 C 148/16, ZMR 2017, 990, juris; AG Wedding, Urt. v. 05.07.2017 – 8a C 74/17, WuM 2017, 636, juris; AG Frankfurt, Urt. v. 20.9.2017 – 33 C 3490/16, WuM 2017, 593, juris Rn. 16 ff.; AG Charlottenburg, Urt. v. 31.8.2017 – 210 C 55/17; DWW 2017, 300, juris Rn. 20; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 22.6.2017 – 913 C 2/17, WuM 2017, 469, juris Rn. 24; vgl. ferner überzeugend: Tietzsch/Raabe, WuM 2017, 688). Randnummer 9 2. Einer Anwendung der Regelungen steht auch nicht etwa die geltend gemachte Unwirksamkeit der Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (MietBegrV Berlin) entgegen. Soweit die Beklagte insoweit auf kritische Stimmen verweist, ist festzustellen, dass diese vereinzelt sind. Bislang ist mit Ausnahme einer Abteilung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee (Urt. v. 20.10.2017 – 102 C 182/17, juris) - diese allerdings unter Verzicht auf jede Auseinandersetzung mit der Begründung der Verordnung - kein Berliner Gericht davon ausgegangen, dass die Verordnung nicht den Anforderungen des § 556d Abs. 2 BGB genügt. Die Entscheidung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee ist nicht rechtskräftig geworden; der gegen den Vermieter geltend gemachte Anspruch wurde in der Berufungsinstanz von diesem anerkannt. Randnummer 10 Die Argumentation des in Bezug genommenen Aufsatzes, die sich in dem Verfahren 65 S 74/18 wiederfand, das der Autor in Vertretung einer als Kapitalgesellschaft organisierten Vermieterin mit Sitz in Luxemburg vor dem Amtsgericht Neukölln und dem Landgericht Berlin geführt hat, trägt nicht (Grundeigentum 2018, 980, 1040). Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf ihre Feststellungen im Urteil vom 8. August 2018 (65 S 74/18, zVv). Sie hat darin ausgeführt: Randnummer 11 „a) Fehl geht die Argumentation der Beklagten, die Mietenbegrenzungsverordnung sei bereits deshalb unwirksam, weil das Land Berlin den Wohnungsbau über Jahre vernachlässigt habe. Soweit sie sich auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs bezieht, die ihrerseits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anwendet (Beschl. v. 24.06.1998 – 1 BvR 38/92; v. 29.08.1994. 2 BvR 1890/91, jew. nach juris) wird übersehen, dass darin lediglich die Aussage getroffen wird, dass das allgemeine Verbot des „venire contra factum proprium“ auch im (Verwaltungs- und Verfassungs-)Prozessrecht gelte, hier allerdings die Rechtsetzungskompetenz betroffen ist (vgl. Art. 20, 38ff., 70ff. GG). Die Annahme, der Gesetzgeber sei gehindert, mögliche Defizite oder gar Fehler (der Vergangenheit) zu korrigieren oder auf Entwicklungen zu reagieren, wenn er diese möglicherweise zunächst unterschätzt hat, ist offenkundig nicht tragfähig und verkennt die Kompetenzen des vom Volk gewählten Parlaments, das hier namentlich die bundesgesetzliche Regelung in § 556d Abs. 2 BGB in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren beschlossen hat (vgl. nur Art. 77 Abs. 1 GG), ohne die von der Beklagten gewünschte Einschränkung vorzusehen. Randnummer 12 Mit Blick auf den Inhalt der bundesgesetzlichen Ermächtigung wird (allenfalls) die Frage aufgeworfen, ob im Einzelfall aus Sicht des Bürgers ein Anspruch auf Erlass (oder Beibehaltung) einer Rechtsverordnung oder auf jedenfalls ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Erlass hergeleitet werden kann (vgl. dazu: Maunz/Dürig/Remmert, 81. EL September 2017, GG Art. 80 Rn. 120, mwN; für eine Verpflichtung: Fleindl, Mietpreisbremse aktuell, Vortrag, 37. Mietrechtstage Berchtesgaden, z Veröffentl vorgesehen in: PiG 2018 des EID; Lehmann-Richter, WuM 2015, 204, [205]; Schuldt, Mietpreisbremse, Diss., Nomos, 2017, S. 244ff.; vgl. näher: Kammer, Urt. v. 25.04.2018 – 65 S 238/17, WuM 2018, 418, nach juris Rn. 27ff.), nicht aber, ob ein Verordnungsgeber sich aus sachfremden - da in der Ermächtigung und auch sonst an keiner Stelle geregelten – Gründen weigern kann, eine Verordnung zu erlassen. Randnummer 13 b) Soweit die Beklagte die Gründe, aus denen der Berliner Senat die Voraussetzungen des § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB bejaht hat, in Abrede stellt, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigenen Wertungen an die des demokratisch legitimierten und politisch verantwortlichen Verordnungsgebers (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2015 – VIII ZR 217/14, a.a.O., juris Rz. 63, mwN). Randnummer 14 Der Berliner Senat hat in der Begründung der Verordnung im Einzelnen dargestellt, weshalb er von einem geringen Leerstand im Sinne des § 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BGB ausgeht. Anders als die Beklagte hat der Senat – seiner Aufgabe entsprechend – dabei in der Gesamtschau auch den Trend berücksichtigt. Die Beklagte setzt lediglich ihre eigene Bewertung an die des Verordnungsgebers, ohne dass sich ergäbe, dass der Verordnungsgeber die ihm eingeräumten Befugnisse und den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum verlassen würde. Unabhängig davon übersieht die Beklagte, dass ein geringer Leerstand – wie sich dem Wortlaut der Regelung in Satz 3 entnehmen lässt – nicht kumulativ vorliegen muss, sondern ist ein von mehreren möglichen Indikatoren ist, die die Annahme eines Gebietes nach § 556d Abs. 2 BGB tragen können (vgl. auch BT-Ds. 18/3121, S. 29). Randnummer 15 Die Relevanz der Ausführungen der Beklagten zur Heterogenität des Wohnungsmarktes in Deutschland erschließt sich nicht vor dem Hintergrund dessen, dass der Bundesgesetzgeber eben diese Erkenntnis – wie schon in §§ 558 Abs. 3, 577a Abs. 2 BGB – seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf eine bundeseinheitliche Regelung zu verzichten. Randnummer 16 Die Beanstandung der Beklagten, der Berliner Verordnungsgeber habe der Prüfung der Voraussetzungen des § 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB unterschiedliche Mietstrukturen zugrunde gelegt, ist ersichtlich unzutreffend. Richtig ist, dass im Rahmen der Nr. 1 jeweils durchschnittliche Nettokaltmieten – in Deutschland und Berlin – zugrunde gelegt werden, im Rahmen der Prüfung der Mietbelastung der Haushalte ebenso einheitlich aber Bruttokaltmieten, denn eben dies entsprach der Datengrundlage des Statistischen Bundesamtes. Die Beanstandung, dass einzelne Kostenpositionen nicht dem Einfluss des Vermieters unterliegen, greift nicht, denn das gilt für alle Durchschnittswerte; entscheidend ist die sich aus dem Vergleich ergebende Differenz der gleichartigen Datengrundlage. Randnummer 17 Auch sonst tragen die Beanstandungen der Datengrundlage durch die Beklagte nicht; die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Entscheidung vom 29.03.2017 (65 S 424/16, aaO) Bezug; auf eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Kammer verzichtet die Beklagte ebenso wie auf die mit den von der Kammer zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäben des BGH und des Bundesverfassungsgerichts. Randnummer 18 Die (ausführliche) Darstellung der städtebaulichen Entwicklung Berlins seit der Wiedervereinigung ist aus den unter a) genannten Gründen schon nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn es Defizite und Fehleinschätzungen gegeben haben sollte, so kann weder der demokratisch legitimierte Bundes- noch der ebenso legitimierte Verordnungsgeber daraus die Befugnis ableiten, untätig zu bleiben. Randnummer 19 Die Entscheidungserheblichkeit der Ausführungen der Beklagten zu den topografischen und städtebaulichen Gegebenheiten in und um Berlin erschließt sich nicht. Soweit die Beklagte damit in Abrede stellen möchte, dass in einer Stadt wie Berlin – mangels verfügbarer Flächen - überhaupt noch Wohnungen gebaut werden können, setzt sie sich in einen bemerkenswerten Widerspruch zu ihren vorangegangenen an den Berliner Senat gerichteten Vorhaltungen, den Wohnungsbau in Berlin nicht betrieben zu haben. Randnummer 20 Im Übrigen übersieht sie wiederum die Kompetenzen und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers sowie auch die gerade ihm zugewiesene Befugnis, etwa – von ihr als hinderlich ausgemachte – bauordnungsrechtliche und andere Vorgaben bei Bedarf und entsprechender Mehrheit im Parlament – auf Landes- oder Bundesebene – zu ändern.“ II. Randnummer 21 Die Berufung ist überwiegend begründet. Randnummer 22 1. Zu Recht wendet die Klägerin sich gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zur Zulässigkeit der Klage. Randnummer 23 Die Kammer hat in dem Verfahren 65 S 83/18 bereits entschieden, dass es sich bei dem Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus §§ 556d ff BGB um eine grundsätzlich abtretbare Forderung handelt (Urt. v. 8. August 2018, zVv). Randnummer 24 Eine Forderung ist nach § 241 Abs.1 BGB die Berechtigung des Gläubigers, aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner eine Leistung fordern zu können, die in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann (Staudinger/Olzen (2015) BGB § 241 Rn. 112f.; Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 241 Rn. 14ff.). Randnummer 25 Danach ist auch die Erteilung einer Auskunft eine Forderung. Der Vermieter ist nach § 556g Abs. 3 BGB auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften der §§ 556d ff BGB maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und Vermieter hierüber unschwer Auskunft erteilen kann, der Mieter kann die Auskunft – umgekehrt betrachtet – verlangen. Randnummer 26 Im Allgemeinen werden Rügen und Auskunftsverlangen als unselbständige “Hilfsrechte” bzw. Nebenansprüche angesehen, die der Verwirklichung der Forderungen dienen (vgl. MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., 2016, BGB 398 Rn. 96; § 401 Rn. 8, § 413 Rn. 12; BGH, Urt. v. 22.03.2006 – IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091, [1094], beck-online), vergleichbar der Fälligkeitskündigung, Fristsetzungs- und Genehmigungsbefugnissen, dem Rücktritt, Widerruf oder auch sonst Ansprüchen auf Auskunft (vgl. MüKoBGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl., 2016, BGB 398 Rn. 96; NK-BGB/Kreße, 3. Aufl. 2016, § 401 Rn. 7). Randnummer 27 Die gesetzlich fixierte Auskunftsverpflichtung des Vermieters auf Verlangen des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB muss (auch selbständig) abtretbar sein, denn die Erteilung der Auskunft ist Voraussetzung für die (von der Klägerin übernommene) „wirkungsvolle Durchsetzung“ (BVerfG, Beschl. v. 20.02.2002 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01, NJW 2002, 1190, beck-online, nach juris Rn. 31) aller (hier abgetretenen) Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren zur Höhe der künftigen (Miet-)Zahlungspflicht des Mieters. Randnummer 28 Der Auskunftsanspruch „erleichtert“ die – so die Bestätigung der Vollmachterteilung und Abtretung vom 24. Oktober 2017 – Durchsetzung der Forderungen und „etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sog. Mietpreisbremse,“ die nachfolgend weitergehend spezifiziert werden. Er wird damit ersichtlich nicht „isoliert“, sondern allein in eben diesem Zusammenhang geltend gemacht. Er dient der Beseitigung des Informationsdefizites, das darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber sich (nach der geltenden Fassung des § 556g Abs. 3 BGB) entschieden hat, dass die für die Preisabweichung maßgeblichen Tatsachen nur auf Verlangen des Mieters mitgeteilt werden müssen, nicht aber – ungefragt – bei Vertragsschluss, wie es etwa in der Schweiz üblich ist (vgl Artt. 269ff. Schweizer OR). Randnummer 29 Dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (MietAnpG) lässt sich entnehmen, dass dieses Informationsdefizit künftig über eine in § 556g Abs. 1a BGB nF vorgesehene Auskunftspflicht vor Vertragsschluss beseitigt werden soll, dies allein zu dem Zweck, dem Mieter die Durchsetzung seiner Rechte aus den Regelungen der §§ 556d ff BGB zu erleichtern (vgl. BT-Ds. 19/4672, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Mietrechtsanpassungsgesetz, S. 11). Randnummer 30 Soweit das Amtsgericht beanstandet, dass bezifferbar letztlich „nur“ die vier Monatsmieten abgetreten werden, die nach Zugang des Rügeschreibens fällig geworden sind und letztlich die Vergütung der Klägerin sicherstellen, übersieht es, dass auch diese Ansprüche einfacher durchsetzbar sind, wenn die Auskünfte erteilt sind; ist ein Ausnahmetatbestand gegeben, kann der Zahlungsanspruch ganz entfallen. Dies ist jedoch ein Risiko, das ganz allein die Klägerin trifft, nicht hingegen den Mieter als Zedenten. Es handelt sich zudem um ein typisches Risiko im Zusammenhang mit Inkassoleistungen: die Werthaltigkeit bzw. das Bestehen der zum Einzug abgetretenen Forderung steht im Zeitpunkt der Abtretung mitnichten fest. Randnummer 31 Der Ansatz des Amtsgerichts beruht zudem (erneut) darauf, dass der Begriff der Forderung zu eng gefasst wird. Dieser schließt auch das (außergerichtlich gegen den Beklagten auch geltend gemachte) Begehren ein, für die Zukunft zu erklären, dass nur eine Miete in Höhe der um 220,00 € gekürzten vereinbarten Miete monatlich geschuldet ist. Auch diese – von den Mieterinnen abgetretene - Forderung ist nach Erteilung der Auskunft leichter durchsetzbar. Es handelt sich zudem – dem Inkassobegriff entsprechend – um eine Geldforderung. Randnummer 32 Auch die weitere Argumentation des Amtsgerichts, die Auskunftserteilung könne hier allein dazu führen, die höchst zulässige Miete zu erhöhen, das heißt den (gegenständlichen) Erstattungsanspruch zu mindern, ein hierauf bezogenes Rechtsschutzinteresse unter Berücksichtigung der von der Klägerin bereits erhobenen Zahlungsklage sei nicht dargetan, trägt im Ergebnis nicht. Randnummer 33 Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich zur Begründung des Auskunftsanspruchs geltend gemacht, dass damit Klarheit über die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage bzw. zur Feststellung der höchst zulässigen Miete, die dann als vereinbart für die Zukunft gilt, geschaffen werden soll. Soweit die Klägerin auch geltend gemacht hat, damit solle der Mieter nicht mit dem Prozess(kosten)risiko belastet werden, das sich aus dem nur dem Vermieter bekannten Umständen ergebe, ist zwar richtig, dass dieses Risiko für den Mieter aufgrund der Gestaltung der Finanzierung eines etwaigen Prozesses nach den AGB der Klägerin gerade nicht besteht. Allerdings kann die Klägerin eine Minimierung des Prozessrisikos auch für sich geltend machen. Randnummer 34 Entscheidend aber ist, dass das Amtsgericht übersieht, dass die Rechtskraft der Entscheidung über die Zahlungsklage sich auf die Aussage beschränkt, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietdifferenz für den Monat Dezember 2017 besteht. Randnummer 35 Anders wäre es nur bei einer Klage auf Feststellung der Höhe der im hier gegenständlichen Mietverhältnis höchst zulässigen Miete. Diese zu erheben, ist allerdings weder zwingend noch unter Kosten(risiko)gesichtspunkten sinnvoll. Besteht der Anspruch auf Auskunft und wird dieser mit der Klage geltend gemacht, so ist die Klage mit der entsprechenden Kostenfolge erfolgreich. Würde sogleich Feststellungsklage erhoben, besteht das Risiko, dass nach erteilter Auskunft – für den Fall, dass ein Ausnahmetatbestand greift – die Klage – ebenfalls mit entsprechender Kostenfolge – abgewiesen wird. Randnummer 36 Da die Auskunft bislang nicht erteilt ist, ist die Klage auch begründet. Randnummer 37 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 €. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Randnummer 38 a) Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249ff., 257 BGB liegen vor. Maßgeblich für den hier geltend gemachten Anspruch ist, dass der Beklagte mit dem Verlangen und der Vereinbarung einer Miete, soweit diese die nach § 556d Abs. 1 in Verbindung mit § 556d Abs. 2 und der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin höchst zulässige Miete übersteigt, vorvertragliche Pflichten verletzt hat (vgl. BeckOGK/Fleindl, 1.4.2018, BGB § 556g Rn. 77; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., 2017., § 556g Rn. 52). Er hat außerdem gegen seine Pflicht aus § 556g Abs. 3 verstoßen. Randnummer 39 Da die Pflichtverletzung feststeht, entfiele die Haftung des Beklagten nur, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der als Schuldner darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zu seiner Entlastung nichts vorgetragen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2016 - VIII ZR 39/15, WuM 2016, 365, juris Rz. 17). Randnummer 40 Wie auch sonst im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249ff. BGB ist dieser nicht erst unter der (zusätzlichen) Voraussetzung einer vorsätzlichen Täuschung und schuldhaften Irreführung des Geschädigten gegeben. Die vom Amtsgericht angegebenen Fundstellen tragen seine Auffassung nicht. Insoweit bedurfte es daher auch keines weiteren Sachvortrages der Klägerin. Randnummer 41 Ob der Beklagte sich mit der Erteilung der Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB in Verzug befand, das heißt die Frage, ob (daneben) die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB vorliegen, kann daher – anders als das Amtsgericht meint - offenbleiben. Randnummer 42 Nach §§ 249 Satz 2, 257 BGB war der Beklagte verpflichtet, die Zedentinnen von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, soweit diese aus ihrer Sicht zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.2006 – VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065, juris Rz. 5; MüKoBGB/Oetker, 7. Aufl., 2016, BGB 249 Rn. 180, mwN). Randnummer 43 Höchstrichterlich geklärt ist, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich sind dabei die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.2012 - VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262, nach juris Rn. 4, mzwN zur BGH-Rspr). In einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, kann der Geschädigte gehalten sein, eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte selbst vorzunehmen, es sei denn, es kommen weitere, in der Person des Geschädigten liegende Umstände hinzu, wie etwa ein Mangel an geschäftlicher Gewandtheit (BGH, Beschl. v. 31.01.2012, aaO). Randnummer 44 Auch soweit – wie hier die Klägerin – ein Inkassodienstleister einbezogen wird, kommt es nicht (mehr) darauf an, ob es sich um eine einfache oder besonders schwierige Prüfung bzw. Tätigkeit handelte, sondern allein darauf, ob sie erforderlich war. Inkassodienstleistungen, die von Inkassodienstleistern erbracht werden, unterscheiden sich nicht von Inkassodienstleistungen, die Rechtsanwälte erbringen (vgl. BT-Ds. 18/9521, S. 217; Hartung, BB 2017, 2825, [2829], juris). Randnummer 45 Die Zedentinnen durften hier von der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Inkassodienstleisters (oder Rechtsanwaltes) zur Durchsetzung ihrer Forderungen ausgehen, die sich aus dem Verstoß der Beklagten gegen zwingendes Wohnraummietrecht ergaben, § 556g Abs. 1 Satz 1 BGB. Angesichts des Umstandes, dass die Regelungen der §§ 556d ff BGB seit ihrer Einführung medienwirksam diskutiert werden, mussten die Zedentinnen von einem bewussten Verstoß des Beklagten gegen diese ausgehen und damit rechnen, dass sie ohne sachkundige Unterstützung nicht an ihr Ziel gelangen werden. Sie mussten sich vor dem Hintergrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten, das die Grundlage ihrer Forderungen bildete, die sie der Klägerin zur Einziehung übertragen bzw. an sie abgetreten haben, auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst selbst – zeitintensiv und aufwändig, da nicht problemerfahren und routiniert - mit geringen Erfolgsaussichten tätig zu werden (vgl. auch LG Lichtenberg, Urt. v. 04.01.2018 – 16 C 135/17, aaO; vgl. auch Kilian, aaO, 3050). Randnummer 46 Sie haben auch sonst nicht gegen eine ihnen obliegende Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, denn sie hätten auch einen Rechtsanwalt beauftragen können, ohne dass sich dies auf die Höhe der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ausgewirkt hätte, § 4 Abs. 5 RDGEG (vgl. iÜ BT-Ds. 18/9521, S. 217). Randnummer 47 b) Der Anspruch der Klägerin besteht jedoch nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Er berechnet sich gemäß §§ 4 Abs. 5 RDGEG, 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von bis zu 13.000 € bzw. ist der Höhe nach begrenzt auf die einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehende Vergütung. Randnummer 48 Nach § 2 Abs. 1 RVG (hier iVm § 4 Abs. 5 RDGEG) richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit. Randnummer 49 § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG (hier iVm § 4 Abs. 5 RDGEG) bestimmt, dass sich der Gegenstandswert auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Gegenstandswert richtet, nach dem die Gerichtsgebühren berechnet werden, wenn der Gegenstand der Tätigkeit – wie hier – auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Randnummer 50 Gegenstand der der Berechnung zugrunde gelegten Tätigkeit der Klägerin war hier die Durchsetzung zur Einziehung übertragener und abgetretener Forderungen der Zedentin, die aus einem Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff BGB resultierten. Randnummer 51 Aus dieser maßgeblichen Perspektive war der Gegenstandswert nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 9, 3 ZPO zu bestimmen. Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin war nicht nur die Einziehung der ihr abgetretenen Forderungen (im Ergebnis Mietdifferenz/anteilige Mietsicherheit), sondern mit Blick auf die Durchsetzung der weiteren Forderungen der Zedentin aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen §§ 556d ff BGB zunächst die in die (zeitlich unbestimmte) Zukunft gerichtete „Feststellung“ (im Sinne einer Ermittlung, nicht Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO) der höchst zulässigen Miete als der vertraglich geschuldeten. Dies ist der Anwendungsbereich der §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 14.06.2016 - VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514, juris). Randnummer 52 Danach ist – wie von der Klägerin in der in Bezug genommenen Berechnung des Gegenstandswertes - der 42-fache Betrag der monatlichen Mietdifferenz zugrunde zu legen, denen die abgetretenen Zahlungsansprüche für 5 Monate hinzuzurechnen sind (anteilige Rückzahlung der Mietsicherheit, Rückzahlung überzahlter Miete für 2 Monate). Randnummer 53 Die monatliche Mietdifferenz ist jedoch die Differenz, um die - nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil - die vereinbarte Miete die höchst zulässige Miete tatsächlich überschreitet, hier monatlich 220,00 €. Nur in dieser Höhe ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten, an die die Haftung für die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten anknüpft. Randnummer 54 Als Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger besteht der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch nur in der Höhe, in der die Forderung des Geschädigten gegen den Schädiger besteht (BGH, Urt. v. 07.11.2007 -VIII ZR 341/06, nach juris Rn. 13). Daher ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im (Außen-)Verhältnis zum Schädiger der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadenersatzforderung entspricht. Im Anwendungsbereich der §§ 556d ff BGB bzw. allgemein bei (vor-)vertraglichen Pflichtverletzungen ergibt sich nichts anderes. Randnummer 55 Der Vermieter verletzt seine Pflichten aus §§ 556d ff, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur, wenn und soweit er tatsächlich eine Miete vereinbart, die die nach dem Gesetz höchst zulässige Miete überschreitet. Soweit der Mieter das Ausmaß der Preisabweichung aufgrund ihm unbekannter Tatsachen nicht einschätzen kann, handelt es sich um ein Risiko, das dem der (vom Gericht abweichenden) Einschätzung des Eintritts einer Mietminderung oder des Umfangs der Ersatzfähigkeit eines Verkehrsunfallschadens vergleichbar ist. Es ist aber nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters bzw. Schädigers zurückzuführen, sondern auf die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Regelungen - hier - in den §§ 556d ff BGB. Randnummer 56 Die Ausgestaltung des Gesetzes rechtfertigt es – wie auch sonst - nicht, die Haftung des Vermieters über ein tatsächlich vorwerfbares Verhalten hinaus auszudehnen. Randnummer 57 Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ergibt sich nichts anderes, denn auch insoweit gilt: ersatzfähig ist nur der durch den Verzug adäquat kausal verursachte Schaden. Randnummer 58 Unter Berücksichtigung der Berechnung der Klägerin in der in Bezug genommenen Aufstellung berechnen sich die Kosten ihrer außergerichtlichen Tätigkeit wie folgt: Randnummer 59 42 x 220,00 € + 5 x 220,00 € = 10.340,00 €; danach ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 604,00 €, die mit einem Gebührensatz von 1,3 zu multiplizieren ist. Randnummer 60 Gegen den Ansatz einer 1,3er Gebühr bestehen keine Bedenken; es handelt sich jedenfalls nicht um eine sehr einfache und für die Zedentinnen weniger bedeutsame Angelegenheit. Randnummer 61 Zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale gemäß VV zum RVG Nr. 7002 und 19 % MWSt. ergeben sich 958,19 €. Randnummer 62 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Randnummer 63 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO iVm § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 64 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Randnummer 65 Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtskräftig geworden, soweit sie zu Lasten des Beklagten einen (an die Klägerin abgetretenen) Anspruch auf Rückzahlung der unwirksam vereinbarten Miete nach §§ 556d Abs. 1, 556g Abs. 1 Satz 3, 812 BGB iVm der MietBegrV Berlin ausgesprochen hat. Randnummer 66 Dessen ungeachtet hält der Beklagte im Verfahren um die von der Klägerin eingelegte Berufung an seiner Auffassung zur Verfassungswidrigkeit des § 556d BGB sowie der Unwirksamkeit der MietBegrV Berlin fest. Randnummer 67 Die Kammer sieht insoweit keinen Grund zur Zulassung der Revision. Sie nimmt Bezug auf ihre Entscheidungen vom 29. März 2017 (65 S 424/16, aaO; ebenso: LG München I, Urt. v. 06.12.2017 – 14 S 10058/17, aaO; LG Berlin, ZK 64, Urt. v. 20.06.2018 – 64 S 199/17, WuM 2018, 502) und 25. April 2018 (65 S 238/17, aaO, nach juris Rn. 84ff.). Randnummer 68 Sie hat darin ausgeführt, dass eine Rechtssache nach der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen (herkömmlichen) Definition grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drs. 14/4722, S. 104, m. w. N.; BGH, Beschl. v. 01.10.2002 – XI ZR 71/02, in: NJW 2003, 65, nach juris Rn. 25ff., m. w. N.; Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 543 Rn. 11, m. w. N.). Randnummer 69 Diese Voraussetzungen hält die Kammer weiterhin nicht für gegeben. Die Entscheidung beruht auf höchstrichterlich – zu einem vergleichbaren Instrument der Mietenbegrenzung - bereits entwickelten Grundsätzen, insbesondere zu den von den Zivilgerichten anzuwendenden Bewertungsmaßstäben im Rahmen der durch sie vorzunehmenden Überprüfung der Vereinbarkeit von entscheidungserheblichen Rechtsverordnungen mit höherrangigem Recht sowie der (Vor-)Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage mit dem Grundgesetz. Die Abweichung der Vorgaben der Ermächtigungsnorm für die MietenbegrenzungsV von denen der – vom Bundesgerichtshof überprüften – Kappungsgrenzenverordnung rechtfertigt allein nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, denn die Regelung sieht nicht die generelle Überprüfung aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen durch Landesgesetzgeber erlassener Rechtsverordnungen durch den Bundesgerichtshof vor. Randnummer 70 Weitergehende Rechtsfragen werden in diesem Rechtsstreit nicht aufgeworfen bzw. von den Parteien diskutiert. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001371136 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
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Zivilkammer Entscheidungsdatum: 02.03.2023 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 67 S 215/22 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 556d Abs 1 BGB, § 556e Abs 1 BGB, § 556g Abs 1a S 1 BGB vom 01.01.2019, § 556g Abs 1a S 2 BGB vom 01.01.2019, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB Dokumentreiter KurztextLangtext Mietpreisbremse: Ausschluss des Vormietprivilegs im Falle einer fehlerhaften Auskunftserteilung Leitsatz Der Ausschlusstatbestand des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB ist nicht eröffnet, wenn die dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung in Textform erteilte Auskunft des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB inhaltlich unzutreffend gewesen ist (hier: unrichtige Höhe der geschuldeten Vormiete).(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 4. August 2022, 21 C 269/21, Urteil nachgehend BGH, 29. November 2023, VIII ZR 75/23, Urteil Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2022 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Mieters einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) geltend. Randnummer 2 Die Beklagte und der Mieter schlossen am 26. Juni 2019/9. Juli 2019 ein am 16. Juli 2019 beginnendes Mietverhältnis über eine 49,39 m² große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte monatliche Nettokaltmiete betrug 822,73 EUR. Die streitgegenständliche Wohnung war zuvor mit Mietvertrag für den Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2019 zu einer monatlichen Nettokaltmiete von zunächst 800,00 EUR vermietet. In einem diesem Mietverhältnis vorhergehenden Mietverhältnis war die Wohnung ab dem 1. März 2015 für eine Miete von 699,00 EUR vermietet, die mit einer Indexmieterhöhungserklärung mit Wirkung zum 1. Juni 2016 auf 700,95 EUR erhöht wurde. Dieses Mietverhältnis endete zum Mai 2017. Randnummer 3 Mit vermieterseitigem Schreiben vom 25. Juni 2019 wurde der Mieter wie folgt in Textform informiert: „Die Vormiete betrug ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses 812, 47 Euro pro Monat nettokalt. Die Vormiete betrug zum Zeitpunkt der Beendigung des Vormietverhältnisses 822,73 Euro pro Monat nettokalt.“. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 1. September 2021 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Mieter einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB). Randnummer 5 Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Auskunft, Rückzahlung von 424,28 EUR überzahlter Miete für den Monat September 2021 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.295,43 EUR begehrt. Randnummer 6 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei mit der Berufung auf die Vormiete ausgeschlossen. Ihre Rechtsvorgängerin sei ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen, da die von ihr mitgeteilte Vormiete nicht der von dem vorherigen Mieter tatsächlich geschuldeten Miete entspreche. Randnummer 7 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte könne sich nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB auf das Vormietprivileg berufen. Die Mitteilung der preisrechtlich unzulässigen und nicht gemäß § 556e BGB geschuldeten Vormiete sei dem Fall einer nicht erteilten Auskunft gleichzustellen. Auf die „Vor-Vormiete“ könne sich die Klägerin nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der erst im Laufe des Rechtsstreits erteilten Auskunft berufen. Die preisrechtlich höchstzulässige Miete zu Beginn des Mietverhältnisses habe 398,45 EUR betragen, womit die geltend gemachte Zuvielforderung in Höhe von 424,28 EUR begründet sei. Randnummer 8 Die Beklagte hat gegen das ihr am 12. August 2022 zugestellte Urteil mit am 12. September 2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach vorheriger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 11. November 2022 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 9 Sie ist der Ansicht, der Auskunftspflicht sei durch Mitteilung der von dem Vormieter gezahlten Vormieten entsprochen worden, auch wenn diese nicht im Sinne des § 556e Abs. 1 BGB tatsächlich geschuldet gewesen seien. Randnummer 10 Die Beklagte hat ihre zunächst auf die vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 121,78 EUR für September 2021, zur Zahlung vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 627,13 EUR - jeweils nebst anteiliger Zinsen sowie hinsichtlich der einseitig und übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Auskunftsansprüche zurückgenommen. Randnummer 11 Sie beantragt nunmehr nur noch, Randnummer 12 das angefochtene Urteil abzuändern, soweit sie, die Beklagte, zu einer Zahlung von mehr als 121,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2022 (Überzahlung September 2021) sowie zu einer Zahlung von mehr als 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2022 (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie das angefochtene Urteil (Bl. I/151-157 d.A.) Bezug genommen. II. Randnummer 17 Die Berufung der Beklagten hat nach teilweiser Rücknahme ihrer Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 18 Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist lediglich wegen überzahlter Miete für September 2021 in Höhe von 121,78 EUR nebst anteiliger Zinsen gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 556d ff. BGB begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit rechtskräftig, nachdem die Beklagte ihre dagegen gerichtete Berufung zurückgenommen hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die §§ 556d ff. BGB für den geltend gemachten Rückforderungszeitraum durch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101) zum 1. Juni 2015 überhaupt wirksam in Vollzug gesetzt worden sind (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 15. Dezember 2022 - 67 S 180/22, GE 2023, 89, juris Tz. 12 f.), ebenso, ob der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB die Aktivlegitimation fehlt (vgl. dazu Kammer, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, juris). Randnummer 19 Über 121,78 EUR hinausgehende Zahlungsansprüche stehen der Klägerin für September 2021 nicht zu. Insoweit beruft sich die Beklagte zu Recht auf § 556e Abs. 1 BGB. Danach darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden, wenn die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete, höher ist als die nach § 556d Abs. 1 zulässige Miete. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Abzustellen ist dabei zunächst auf das dem streitgegenständlichen Mietverhältnis unmittelbar vorhergehende (Vor-)Mietverhältnis und den dort vereinbarten Mietzins, soweit dieser seinerseits preisrechtlich zulässig vereinbart wurde. Die dort vereinbarte Nettokaltmiete von 822,73 EUR ist unter erneuter Heranziehung von § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls insoweit preisrechtlich zulässig, als sie den im - vor Inkrafttreten der §§ 556d ff. BGB im März 2015 begonnenen - „Vor-Vormietverhältnis“ zunächst mit 699,00 EUR vereinbarten und später durch eine gemäß § 557b Abs. 1 BGB wirksam erfolgte Indexmieterhöhung auf 700,95 EUR erhöhten Nettokaltmietzins nicht überschreitet. Randnummer 20 Der erfolgreichen Geltendmachung des Vormietprivilegs des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB steht es nicht entgegen, dass in einem dem Mietvertrag vorhergehenden Mietverhältnis eine die Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB oder seiner Ausnahmetatbestände überschreitende (Vor-)Miete vereinbart wurde. Denn für § 556e Abs. 1 BGB ist die Vormiete in ihrer zulässigen und damit tatsächlich geschuldeten Höhe maßgebend; nur der die zulässige „Vor-Vormiete“ übersteigende Teil der unmittelbaren Vormiete unterfällt der Unwirksamkeit (vgl. Kammer, Urt. v. 22. September 2022 - 67 S 113/22, MDR 2022, 1540, juris Tz. 23-32 (Revision anhängig unter VIII ZR 229/22); Herlitz, jurisPR-MietR 1/2023 Anm. 5; a.A. Pramataroff, FD-MietR 2022, 452692; Schüller, in: BeckOK BGB, 65. Ed., Stand: 1. Februar 2023, § 556e Rz. 4). Randnummer 21 Der Beklagten ist es nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB in seiner ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung i.V.m. Art. 249 § 49 Abs. 2 EGBGB verwehrt, sich auf die gemäß § 556e Abs. 1 Satz BGB zulässige Vormiete zu berufen, da sie vor Vertragsschluss lediglich die mit dem Vormieter tatsächlich vereinbarte und von diesem zuletzt gezahlte und nicht die nach obiger Maßgabe „geschuldete“ Vormiete in ihrer preisrechtlich zulässigen Höhe angegeben hat. Randnummer 22 Nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF ist der Vermieter im Fall des § 556e Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Mieter vor Abgabe der Vertragserklärung unaufgefordert Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses war. Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB aF nicht auf eine nach § 556e oder § 556f BGB zulässige Miete berufen. Der Sanktionstatbestand des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB aF ist vorliegend nicht erfüllt: Randnummer 23 Der Anwendung des § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB aF auf den hier vorliegenden Fall steht bereits der Wortlaut der Norm entgegen, wonach die Geltendmachung des Vormietprivilegs nur ausgeschlossen ist, soweit der Vermieter die Auskunft „nicht erteilt“ hat. Hier aber hat die Beklagte eine Auskunft erteilt, indem sie den im Vormietverhältnis vereinbarten Mietzins einschließlich seiner späteren Veränderungen wahrheitsgemäß angegeben hat. Der Wortlaut der Norm hätte eine abweichende Auslegung nur gerechtfertigt, wenn es statt „nicht erteilt“ „nicht oder unrichtig erteilt“ geheißen hätte. Dem entspricht auch die Gesetzessystematik. Denn § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB statuiert ein Nachholrecht des Vermieters nur für den Fall der „nicht erteilten“ Auskunft. Die Schaffung eines vermieterseitigen Nachholrechts wäre aber nicht nur für den Fall der vollständigen Auskunftsverweigerung, sondern erst recht für den einer unrichtigen oder anderweitig unzureichenden Auskunftserteilung veranlasst oder jedenfalls zu erwarten gewesen. An einer solchen Regelung jedoch fehlt es mit Ausnahme des in § 556g Abs. 1a Satz 4 BGB geregelten und hier nicht einschlägigen Falles einer formwidrigen Auskunftserteilung. Randnummer 24 Es kommt hinzu, dass es sich bei § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB aF um eine den vom Gesetzgeber in § 556e Abs. 1 BGB zugebilligten Bestandsschutz der Vormiete erheblich einschränkende Sanktionsvorschrift handelt, die eine eng am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung gebietet. Dieser Bestandsschutz würde dem Vermieter jedoch ohne sachlichen Grund weitgehend entzogen, wenn er in einem nach Inkrafttreten der §§ 556d ff. BGB geschlossenen Mietverhältnis einen Mietzins vereinbaren würde, der die vor Inkrafttreten der §§ 556d ff. BGB vereinbarte Vormiete und die Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB oder eine seiner Ausnahmevorschriften - womöglich aus bloßer Unachtsamkeit und in lediglich geringfügigem Umfang - überschreitet. Denn in einem solchen Fall würde sich eine dem (Nach-)Mieter in Befolgung von § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF erteilte Auskunft zwangsläufig als unrichtig und damit als „nicht erteilt“ i.S.v. § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB aF erweisen (vgl. Kammer, Urt. v. 22. September 2022 - 67 S 113/22, MDR 2022, 1540, juris Tz. 23-32 (zur materiellen Reichweite des Vormietprivilegs)). Nur das gegenteilige und das Vormietprivileg erhaltende Gesetzesverständnis entspricht der Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung der Norm. Denn dem durch § 556e Abs. 1 BGB gewährten - und im Wesentlichen unbeschränkten - Schutz des Vormietbestandes des Eigentümers kommt ein maßgebliches Gewicht für die Vereinbarkeit der §§ 556d ff. BGB mit Art. 14 GG zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, NJW 2019, 3054 Tz. 103; Kammer, Urt. v. 22. September 2022, a.a.O.). Randnummer 25 Einem Abstellen auf die Auskunftserteilung als solche steht die Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht entgegen. Diese liegt ausweislich der Gesetzesbegründung vornehmlich darin, dem Mieter durch den Hinweis auf die Vormiete ein mögliches späteres Berufen des Vermieters auf eine Ausnahmebestimmung warnend vor Augen zu führen. Außerdem verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf, die Auskunftspflicht erfasse nur solche Umstände, die in der Sphäre des Vermieters lägen und die der Vermieter bereits kenne oder ohne weiteres ermitteln könne (vgl. BT-Drs. 19/4672, S. 1, 11, 14; Börstinghaus, GE 2022, 944, 946). Die im Einzelnen mit nicht unerheblichen tatsächlichen und rechtlichen Unwägbarkeiten behaftete Höhe der preisrechtlich zulässigen Vormiete oder gar der „Vor-Vormiete“ betrifft aber weder allein die Sphäre des Vermieters noch „kennt“ er sie zwangsläufig oder ist „ohne weiteres“ in der Lage, sie zutreffend zu ermitteln. Randnummer 26 Diesem Gesetzesverständnis entspricht auch der allgemeine auskunftsrechtliche Grundsatz, nach dem eine unrichtige Auskunft als erteilte Auskunft anzusehen ist, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die - wenn auch fehlerhafte - Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765, juris Tz. 43; Börstinghaus, a.a.O., 945). Diese Sichtweise steht im Einklang mit der von der Kammer insoweit geteilten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH, der die fehlerhaft erteilte Auskunft des Vermieters zu einer - tatsächlich nicht erfolgten - umfassenden Modernisierung i.S.v. § 556f Satz 2 BGB nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB a.F. sanktioniert, sondern es dem Vermieter stattdessen zubilligt, sich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ohne gesonderte Auskunftserteilung gemäß § 556e Abs. 2 BGB auf eine einfache Modernisierung zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468, juris Tz. 54). Sie findet ihre Entsprechung auch im Betriebskostenrecht, bei dem die formelle Richtigkeit einer Nebenkostenabrechnung durch inhaltlich fehlerhafte Angaben des Vermieters nicht berührt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2011 - VIII ZR 286/10, WuM 2012, 98, beckonline Tz. 12 m.w.N.). Randnummer 27 Einer analogen Anwendung des in § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB a.F. nicht geregelten Falls der inhaltlich unzutreffenden Auskunft steht das Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke entgegen. Es ist nicht nur fernliegend, sondern schon durch das Gesetzgebungsverfahren widerlegt, dass der Gesetzgeber den naheliegenden Fall einer falschen Auskunft angesichts des kontrovers diskutierten Inhalts und Ausmaßes der Ausnahmevorschriften übersehen und die Voraussetzungen für ein Eingreifen weitreichender Sanktionen nicht sorgfältig in den Blick genommen sowie ausformuliert hat (vgl. Börstinghaus, WuM 2022, 589, 591; Fleindl, in: BeckOGK BGB, Stand 1. Januar 2023, BGB, § 556g Rn. 50 m.N.; Selk NJW 2019, 329, 331). Dies gilt umso mehr, als die Gesetzesbegründung lediglich auf den Willen schließen lässt, eine unterbliebene Auskunft über das Vorliegen eines etwaigen Ausnahmetatbestands zu sanktionieren. Denn der Gesetzgeber hat dem Mieter für den Fall von Zweifeln an der Richtigkeit einer nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB a.F. erteilten Auskunft in § 556g Abs. 3 BGB ein zusätzliches und weitergehendes vertragliches Auskunftsrecht geschaffen (vgl. BT-Drs. 19/4672, S. 27). Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung des § 556g Abs. 1a BGB zum 1. April 2020 den Fall einer inhaltlich unzutreffenden Auskunft ungeachtet des anhaltend streitigen Meinungsstandes auch weiterhin nicht zum Zwecke der Klarstellung ausdrücklich geregelt hat (vgl. Börstinghaus, WuM 2022, 589, 591; ders., in: Schmidt-Futterer, 15. Aufl. 2021, BGB § 556g Rz. 27m-n; ders., jurisPR-MietR 19/2022 Anm. 1; Fleindl, a.a.O., § 556g Rz. 82; Selk, a.a.O.; Theesfeld-Betten, in: BeckOK MietR, Stand 1. Februar 2023, § 556g Rz. 54). Randnummer 28 Schutzwürdige Interessen des Mieters stehen dem von der Kammer gewonnenen Auslegungsergebnis nicht entgegen, da dem Mieter im Fall einer vom Vermieter schuldhaft unrichtig erteilten Auskunft und dem Mieter daraus erwachsender Schäden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter zustehen. Randnummer 29 Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 398 BGB) ist lediglich in einer von der Berufung nicht mehr angegriffenen Höhe von 627,13 EUR - berechnet unter Ansatz des 47-fachen Differenzbetrags von 121,78 EUR - nebst Zinsen begründet. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, da dem Erstattungsanspruch des Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Forderung entspricht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, beckonline Tz. 8). Berechtigt war aber lediglich ein monatlicher Differenzbetrag von 121,78 EUR und nicht die von der Klägerin vorgerichtlich geltend gemachte - und weit darüber hinausgehende - Summe. Randnummer 30 Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, um eine höchstrichterliche Klärung der im Einzelnen streitigen Reichweite der §§ 556e Abs. 1 Satz 1 und 556g Abs. 1a BGB zu ermöglichen. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001533589 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
BGH VIII ZR 365/2118.05.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2022:180522UVIIIZR365.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 365/21 Verkündet am: 18. Mai 2022 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7; § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienst- leister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). BGH, Versäumnisurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 365/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 21. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der beklagten Vermieterin Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den Mietern S. B. S. und J. M. (im Folgenden: Mieter) besteht ab dem 1. Januar 2019 ein Mietver- hältnis über eine 67,72 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbe- grenzungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beläuft sich auf monatlich 1.066,24 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www.w. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs- begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand: 29. Juni 2018) unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. 2 3 - 4 - Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 rügte die Klägerin gegenüber der Be- klagten - unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet- kaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Am 7. Januar 2019 unterzeichneten die Mieter eine mit "Bestätigung, Voll- machtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwiderruf- liche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorglich rück- wirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärungen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". 4 5 6 - 5 - Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt Auskunft über die Höhe der Vormiete begehrt, ferner die Rückzahlung von 554,60 € Miete für den Monat Januar 2019 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.351,01 €, jeweils nebst Zinsen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunfts- und Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialge- 7 8 9 10 11 12 - 6 - richts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidun- gen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Jedoch sei die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Die Klägerin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleis- tungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Um- gehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieter der Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissverständ- lich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auf- trag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietver- trags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete be- rühmt und dies unverändert fortgesetzt. 13 14 15 - 7 - Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt" und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 23.293,20 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hin- gegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klä- gerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des 16 17 18 19 - 8 - Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann bereits nicht entnommen werden, ob gemäß Art. 229 § 49 Abs. 2 Satz 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Anwendung findet. Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 49 Abs. 2 Satz 1 EGBGB kommt es insoweit darauf an, wann das Mietverhältnis entstanden ist. Den vom Berufungs- gericht in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass der Mietvertrag zum 1. Januar 2019 in Vollzug gesetzt worden ist. Feststellungen zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl., § 556d BGB Rn. 11; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., Art. 229 § 49 EGBGB Rn. 3; MünchKommBGB/Artz, 8. Aufl., Art. 229 § 49 EGBGB 20 21 22 - 9 - Rn. 13; BeckOGK-BGB/Wendtland, Stand: 1. April 2022, Art. 229 § 49 EGBGB Rn. 3) hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Ungeachtet dessen können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung die von der Klägerin aus abgetretenem Recht der Mieter erhobenen Ansprüche auf Auskunft (§ 556g Abs. 3 BGB) und auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht wer- denden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichen- den Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Se- natsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff.; VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 19 ff.; vom 30. März 2022 – VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff, sowie VIII ZR 23 24 - 10 - 358/20, VIII ZR 256/21, VIII ZR 277/21, VIII ZR 279/21 und VIII ZR 283/21, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www.w. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 25 26 - 11 - 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag ver- einbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, juris]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. Sep- tember 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, 27 28 - 12 - dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben die Vermieterin zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von den Mietern nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - anders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung 29 30 31 - 13 - nur eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu be- rücksichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abre- den ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mie- tern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Ausle- gung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Par- teien hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 32 - 14 - 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes un- terlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet habe. Zudem übernehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Fest- stellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechendes sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 33 34 - 15 - 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten der Vermieterin hätte diese in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu vermeiden (vgl. Senatsur- teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits ange- legte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herab- setzungsverlangen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Ver- mieters, sondern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerken- nen und in Abzug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungs- gericht vordergründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. 35 - 16 - Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tä- tigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtliche Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit 36 37 38 - 17 - dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- 39 40 41 - 18 - standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgshonorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Gebührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der geforderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfol- gerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zuläs- siger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten Recht Ge- brauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätigkeit die 42 43 - 19 - Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Er- klärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal 44 45 46 - 20 - es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin werden die Mieter - anders als in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21 und VIII ZR 196/21, jeweils juris), vom 30. März 2022 (VIII ZR 121/21, juris, und VIII ZR 358/20, zur Veröffentlichung bestimmt) sowie dem wei- teren Senatsurteil vom 18. Mai 2022 (VIII ZR 343/21, zur Veröffentlichung be- stimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Ge- 47 48 49 - 21 - schäftsbedingungen; Stand: 29. Juni 2018). Vielmehr haben sie stets ab Mah- nung des Vermieters eine Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu- stünde. Damit liegt ohne Weiteres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21 und VIII ZR 343/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klägerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung be- auftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftra- gen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissver- ständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechts- wirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann of- fenbleiben. Denn die Unwirksamkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung un- wirksam ist. b) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Vertrags- urkunde vom 7. Januar 2019, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorglich 50 51 - 22 - "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechtshandlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" haben, (erneut) ihr Einverständnis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt haben (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin lie- gende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebe- nen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeichnung der Ur- kunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfolgung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Umfang an die Klägerin abzutreten. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere 52 53 54 - 23 - zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungs- gericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs- kosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. 55 - 24 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 03.06.2021 - 122 C 180/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2021 - 67 S 155/21 -
BGH VIII ZR 362/2125.10.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g
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ECLI:DE:BGH:2022:251022BVIIIZR362.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 362/21 vom 25. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand und den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 4. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.230 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht gegen den beklagten Vermieter einen Anspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Verbindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. Zwischen den Parteien besteht seit 1. November 2017 ein Mietverhältnis über eine 64,62 qm große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegren- zungsverordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete betrug zunächst 799 €. Auf Grund einer Staffelmietvereinbarung war vertraglich eine Erhöhung der Miete zum 1. Novem- ber 2019 auf 838 € und zum 1. November 2021 auf 877 € vorgesehen. In dem 1 2 - 3 - der Vermietung an den Kläger vorangegangenen Mietverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Vormieter war gemäß Mietvertrag vom 25. Januar 2010 eine Miete von 562 € ab 1. Februar 2016 und von 586 € ab 1. Februar 2018 vereinbart worden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 rügte der Kläger gegenüber dem Be- klagten gemäß § 556g Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen die Vorschriften der Be- grenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die geschuldete Miete ab Februar 2020 einen Betrag von monatlich 562 € netto nicht übersteigt. Die Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt. Das Beru- fungsgericht hat mit Beschluss vom 6. September 2021 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten durch Be- schluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen. Innerhalb der Frist zur Stellungnahme hierzu hat der Beklagte mit Schrift- satz vom 29. September 2021 Widerklage eingereicht, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass die vom Kläger geschuldete Miete für die streitgegenständliche Wohnung ab dem 1. November 2021 877 € betrage. Das Berufungsgericht hat die Widerklage dem Kläger nicht zugestellt, sondern die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 zurückgewiesen. Über die Widerklage sei nicht zu entscheiden, weil diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht rechtshängig gewesen sei und im Hinblick auf die Entscheidungsreife bezüglich der Klage auch keine Veranlassung bestanden habe, die Rechtshängigkeit noch herbeizuführen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der am 9. November 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde. 3 4 5 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 24.822 € festgesetzt. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Beklagten an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Mit der Revision, deren Zulassung der Beklagte erstrebt, will er sein Klageabweisungsbegehren sowie seine Widerklage in vollem Umfang weiterverfolgen. Der sich daraus erge- bende Wert seiner Beschwer beträgt jedoch höchstens 13.230 €. a) Der Beklagte wehrt sich zum einen gegen die auf die Klage hin ausge- sprochene Feststellung, dass die Miete ab Februar 2020 derzeit nicht mehr als 562 € beträgt. Er ist der Auffassung, dass der Kläger monatlich eine Miete von 838 € bis 31. Oktober 2021 und von 877 € ab 1. November 2021 zu bezahlen habe. Sein für die Bestimmung der Beschwer maßgebliches Interesse an der Aufhebung des Feststellungsausspruchs bezieht sich mithin auf die Differenz zwischen der festgestellten und der von ihm für zutreffend gehaltenen Miete. Die- ses Interesse ist nach §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjähri- gen Differenzbetrags zu bemessen. Denn es geht in Höhe der Differenz um den Wert des Rechts auf eine wiederkehrende Leistung, nämlich die Miete. Der Umstand, dass die von dem Beklagten geltend gemachte Differenz zwischen der festgestellten und der von ihm für zutreffend gehaltenen Miete sich 7 8 9 10 11 - 5 - ab 1. November 2021 von 276 € auf 315 € erhöhte, ändert nichts an der Bemes- sung der Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Differenz- betrags. Insbesondere kommt weder der Ansatz eines höheren als des dreiein- halbfachen Werts noch der Ansatz jeweils eines eigenen Werts für die beiden Differenzbeträge in Betracht. Denn der Beklagte wendet sich nur gegen einen einheitlichen Feststellungsausspruch, durch den er nicht mehrfach beschwert ist. Den Wert dieser Beschwer begrenzt § 9 ZPO indes auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Differenz. Selbst wenn zugunsten des Beklagten hierbei für die Berechnung der Beschwer die höhere Differenz von 315 € angesetzt wird, ist das Interesse des Beklagten an der Aufhebung des Feststellungsausspruchs somit höchstens mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag dieser Differenz zu bemes- sen, mithin mit 13.230 €. b) Der Beklagte wendet sich zum anderen dagegen, dass das Berufungs- gericht über die von ihm eingereichte Widerklage nicht entschieden hat. Eine zu- sätzlich zur Verurteilung bestehende Beschwer des Beklagten ergibt sich hieraus jedoch nicht. Denn Klage und Widerklage sind wirtschaftlich identisch, so dass insoweit eine Wertaddition nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, WuM 2020, 298 Rn. 6; vom 17. Mai 2022 - II ZR 100/21, juris Rn. 8; mwN). Sowohl bei der Klage als auch bei der Widerklage geht es um die Frage, ob der Kläger die vertraglich vereinbarte Miete - seit 1. November 2021 877 € - schuldet oder die zu zahlende Miete nach §§ 556d ff. BGB nur 562 € be- trägt. Zeitlich überschneiden sich die Feststellungsbegehren. Die Widerklage um- fasst den Zeitraum ab 1. November 2021. Dieser ist auch von dem Feststellungs- begehren der Klage und der erstinstanzlichen Verurteilung umfasst, wonach die geschuldete Miete ab Februar 2020 derzeit und damit zeitlich unbegrenzt bis zu einer anderweitigen Feststellung oder Verurteilung, mithin auch nach dem 1. No- vember 2021, monatlich nicht mehr als 562 € beträgt. Der Beklagte ist deshalb 12 - 6 - durch die unterlassene Entscheidung über die Widerklage und die damit unter- bliebene Feststellung, dass die Miete ab 1. November 2021 877 € beträgt, nicht zusätzlich zu der auch diesen Zeitraum umfassenden Feststellung, dass die Miete 562 € (und somit nicht 877 €) beträgt, beschwert. c) Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt eine Beschwer des Be- klagten von mehr als 20.000 € nicht daraus, dass das Berufungsgericht den Streitwert in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten auf 24.822 € festgesetzt hat. Zum einen bindet die Streitwertfestsetzung des Berufungsge- richts den Senat weder für die Bemessung des Streitwerts noch für die Bestim- mung der Beschwer (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 22; vom 17. Mai 2022 - II ZR 100/21, juris Rn. 6; jeweils mwN). Zum anderen beruht diese Streitwertfestsetzung des Beru- fungsgerichts auf einer - nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unzulässigen - Addition der vom Berufungsgericht bestimmten Streitwerte der Klage (11.592 €) und der Widerklage (13.230 €), wobei das Berufungsgericht den Streitwert der Klage nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Differenz von 276 € zwischen der festgestellten Miethöhe von 562 € und der bis 31. Oktober 2021 und damit wäh- rend des gesamten Berufungsverfahrens vertraglich vereinbarten Miete von 838 € bemessen hat. Eine derartige Addition scheidet jedoch wegen der wirt- schaftlichen Identität von Klage und Widerklage sowohl bezüglich der Streitwert- festsetzung als auch bei der Bemessung der Beschwer aus. 2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch in der Sache unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä- heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 13 14 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Fetzer Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 13.04.2021 - 13 C 166/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2021 - 66 S 135/21 - 15
BGH VIII ZR 279/2130.03.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 556d§ 556g§ 557a
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ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR279.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 279/21 Verkündet am: 30. März 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver- stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs- sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten In- kassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der An- spruchsabwehr). BGB § 557a Abs. 4 Satz 1 Bei vereinbarter Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB aF erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt wer- den. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 2. September 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re- gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung des beklagten Vermieters Ansprüche wegen eines be- haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver- bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend. 1 - 3 - Zwischen dem Beklagten und den Mietern A. K. R. und S. N. R. (im Folgenden: Mieter) besteht aufgrund des Mietver- trags vom 21. Oktober 2016 seit dem 1. November 2016 ein Mietverhältnis über eine 115,8 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsver- ordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertrag- lich vereinbarte Nettokaltmiete belief sich ursprünglich auf monatlich 1.300 €, ab dem 1. November 2017 auf 1.400 € und ab dem 1. November 2018 auf monatlich 1.500 €. Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet- seite "www. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer- gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs- begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise) Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem, dass der Mieter sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Neben- forderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt 2 3 - 4 - auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten - an die Klägerin ab. Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben. Am 24. Januar 2018 unterzeichneten die Mieter eine mit "Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider- rufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche), den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute C. GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorg- lich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärun- gen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt". Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 rügte die Klägerin gegenüber dem Beklag- ten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh- nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß- nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen 4 5 6 - 5 - Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet- kaution sowie die Abgabe einer Erklärung des Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" geltend ge- macht und die Rückzahlung von 431,28 € Miete für den Monat November 2018 sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.166,14 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Mit Teilurteil vom 19. Januar 2021 hat das Amtsgericht dem Auskunftsbe- gehren stattgegeben. Anschließend hat es mit Schlussurteil vom 11. Mai 2021 den Beklagten verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskos- ten in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen zu erstatten; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Den für den Monat November 2018 geltend gemachten An- spruch auf Rückerstattung überzahlter Miete hat es für nicht bestehend erachtet, weil die mit Schreiben vom 9. Juli 2018 von der Klägerin erhobene Rüge eines Verstoßes des Beklagten gegen die Vorschriften über die "Mietpreisbremse" für die ab November 2018 beginnende (dritte) Mietstaffel keine Wirkung entfalte. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Zahlungsanträge weiterverfolgt und klageerweiternd Rückzahlung überzahlter Miete für die noch zur zweiten Mietstaffel zählenden Monate August, September und Oktober 2018 verlangt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die in zweiter Instanz erweiterte Klage - auch wenn dies im Tenor nicht zum Ausdruck kommt - zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 7 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä- ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Be- rufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mieten- begrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialgerichts-Richtli- nie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidungen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht. Es könne dahinstehen, ob - wie vom Amtsgericht angenommen - die mit Schreiben der Klägerin vom 9. Juli 2018 erklärte Rüge hinsichtlich überzahlter Miete auch den Monat November 2018 erfasse. Denn bereits die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin sei gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten 10 11 12 13 14 - 7 - gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Sie gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus. Die Mieter des Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Die Mieter hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissver- ständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragsertei- lung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen des beklag- ten Vermieters handele. Denn dieser habe sich bereits mit Abschluss des Miet- vertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dieses Verhalten unverändert fortgesetzt. Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä- gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma- chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden. 15 16 17 - 8 - Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde- rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei. Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We- sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung des Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we- nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt- schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren- streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel- lungsklage" mit 18.113,76 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hin- gegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klä- gerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen- der Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht. 18 19 20 - 9 - Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er- wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 5 RDGEG [aF]. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin aus abgetretenem Recht der Mieter erhobene Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF), sowie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden. 1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord- nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur- teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.). 21 22 23 - 10 - a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs- gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (er- neut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbun- denen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Ver- mieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bun- desregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28, mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Da- mit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Senats- urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Oktober 2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt. Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh- nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti- gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus- setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9). Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen 24 25 26 - 11 - hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat- liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol- ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge- bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.). b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam- mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver- fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet worden. Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau- fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla- ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung 27 28 - 12 - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin sei gegenüber dem Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die Internetseite "www. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun- gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies trifft nicht zu. Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas- sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er- brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun- gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai 29 30 - 13 - 2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 43 ff.). a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts- dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis- bremse" bei den Vermietern durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück- forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19, juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20, zur Veröffentlichung bestimmt]; später aufgegeben durch LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4). Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht- sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über- schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt, 31 32 - 14 - dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge- fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her- abzusetzen. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In- kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse- hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan- gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück- zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 27 ff.). b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru- fungsgericht nicht aufgezeigt. aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi- gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an- ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur 33 34 35 - 15 - eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück- sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür- digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit- fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol- gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte - vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange- legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach- tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän- dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 36 - 16 - 93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017 Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen. bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge- richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über- nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechen- des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist rechtsfehlerhaft. (1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall- gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR 128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November 37 38 - 17 - 2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR 31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO). Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten des Vermieters hätte die- ser in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen- hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei- tere Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten zu vermeiden (vgl. Senats- urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl., § 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR 2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.). Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters - eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsver- langen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, son- dern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der "Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Ab- zug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vorder- gründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der Forderungsdurchsetzung. 39 - 18 - Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse" durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan- stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin- zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts- novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück- forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her- ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei- tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre- gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33). Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs- begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas- sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü- che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der Tätigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung, die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtli- che Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Novem- ber 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit 40 41 42 - 19 - dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In- kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas- sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso- dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete- nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be- hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte "Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge- schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor- sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22). Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas- sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver- 43 44 45 - 20 - standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi- schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit des "Sammelklage-Inkassos". (3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist, anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgs- honorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Ge- bührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der ge- forderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungs- gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten 46 47 - 21 - Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätig- keit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird (§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38). c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge- hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele. Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge- staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus- nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg- losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu- zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171). Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider- sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs- rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in 48 49 50 - 22 - Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or- gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se- natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff., 185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die von diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hätte. aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro- nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird der Mieter - anders als in den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR 124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris) und den weiteren Senatsurteilen vom 30. März 2022 (VIII ZR 358/20 und VIII ZR 121/21; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Kläge- rin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Vielmehr hat er stets ab Mahnung des Vermieters eine 51 52 53 - 23 - Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vor- schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustünde. Damit liegt ohne Wei- teres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vor. bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21 und VIII ZR 196/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorlie- gend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klä- gerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" auf dem auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftragen" oder eine ähnliche Formulierung anbringen müssen, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechtswirksam beauftragt worden (§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann offenbleiben. Denn die Unwirk- samkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung unwirksam ist. cc) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Ver- tragsurkunde vom 24. Januar 2018, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechts- 54 55 - 24 - handlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" hat, (erneut) ihr Einverständ- nis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das darin liegende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeichnung der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die Klägerin für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfol- gung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Um- fang an die Klägerin abzutreten. b) Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht teilweise - im Hinblick auf den Rückzahlungsanspruch für den Monat November 2018 und darauf entfal- lende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten - als richtig dar, weil, wie das Amts- gericht gemeint hat, die von der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2018 erho- bene Rüge für diesen Monat keine Wirksamkeit mehr entfalte, nachdem am 1. November 2018 eine neue Mietstaffel begonnen und die Klägerin in dieser Mietstaffel eine erneute Rüge nicht erhoben hat. Entgegen der - vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 13. Juli 2021 geteilten - Ansicht des Amtsgerichts (ebenso AG Charlottenburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 239 C 85/21, juris Rn. 31) musste die - hier wäh- rend des Laufs der zweiten Mietstaffel - erhobene Rüge nach Ablauf dieser Mietstaffel nicht wiederholt werden, sondern erfasst auch die Folgestaffel. Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner abweichenden Auffassung die Vorschrift des § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB herangezogen, wonach die Vorschriften der §§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden sind. Daraus hat das Amtsgericht gefolgert, bei Staffelmietvereinbarungen sei die Rüge eines 56 57 - 25 - Verstoßes gegen die Mietbegrenzung gesondert während jeder Staffel zu erhe- ben und müsse deshalb gegebenenfalls wiederholt werden. Diese rechtliche Be- urteilung trifft nicht zu. Allerdings könnte der Wortlaut des § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB, der auch schon während der Geltung des § 556g Abs. 2 BGB aF bestimmte, dass die "§§ 556d bis 556g […] auf jede Mietstaffel" anzuwenden sind, dafür sprechen, dass bei einer vereinbarten Staffelmiete der Rückzahlungsanspruch des Mieters wegen eines Verstoßes des Vermieters gegen die Mietbegrenzung nur dann ent- steht, wenn der Mieter eine Rüge in jeder Mietstaffel erhebt, so dass er eine be- reits erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel wiederholen müsste. Indes ist der Wortlaut des § 557a Abs. 4 BGB nicht eindeutig. Vielmehr spricht der enge Zusammenhang mit Satz 2 dieser Bestimmung dafür, dass dem Gesetzgeber nicht daran gelegen war, das Rügeerfordernis zu Lasten des Mieters auszudeh- nen, sondern er nur die Berechnung der zulässigen Miethöhe bei vereinbarter Staffelmiete konkretisieren wollte. Denn § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB stellt aus- drücklich auf die "Berechnung" der Miete ab und bestimmt, dass für die "Berech- nung" der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Höhe der zweiten und aller weite- ren Mietstaffeln statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt maßgeb- lich ist, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Gegen das Erfordernis, eine einmal erhobene Rüge nach Ablauf einer Mietstaffel zu wiederholen, sprechen insbesondere der Regelungszweck des § 557a Abs. 4 BGB sowie der Sinn und Zweck des Rügeerfordernisses gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF. Die Bestimmung des § 557a Abs. 4 BGB soll gewährleis- ten, dass nicht nur die erste vereinbarte Miete (hierfür gilt § 556d BGB unmittel- bar), sondern auch alle für die folgenden Staffeln vereinbarten Mieten grundsätz- lich die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen (vgl. 58 59 - 26 - BT-Drucks. 18/3121, S. 34 f.). Dies hat der Gesetzgeber ausweislich der Geset- zesmaterialien deshalb als erforderlich erachtet, weil er zugunsten des Mieters verhindern wollte, dass die Mietenbegrenzung des § 556d BGB durch Staffel- mietvereinbarungen, die erhebliche Preissprünge zulassen, faktisch umgangen wird (BT-Drucks. 18/3121, S. 16, 34). Der Gesetzgeber beabsichtigte daher nicht, die Anforderungen an das Rückzahlungsverlangen zu Lasten des Mieters zu er- höhen. Dies entspricht, worauf die Revision mit Recht hinweist, auch dem Sinn und Zweck der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF. Nach dem in den Gesetzes- materialien zum Ausdruck gekommenen Regelungszweck soll die Erhebung ei- ner (qualifizierten) Rüge dazu dienen, den Vermieter darüber in Kenntnis zu set- zen, aus welchen Gründen, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt eine Rückerstattung verlangt wird (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 98; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 41). Auch dieser Ge- setzeszweck gebietet es, bei vereinbarter Staffelmiete einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF die Fortwirkung für weitere Mietstaffeln nicht abzusprechen. Denn der Vermieter darf bei Erhebung einer Rüge, die sich gegen die Höhe der Miete einer niedrigeren Staffelstufe richtet, grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass der Mieter die für nachfolgende Mietstaffeln vereinbarte höhere Miete billigen will. 4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe- nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen. 60 61 - 27 - III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent- scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be- rechtigung der geltend gemachten Ansprüche (einschließlich der Klageerweite- rung) getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist. Ferner weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu beachten haben wird. 62 63 64 - 28 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs- schrift einzulegen. Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.05.2021 - 8 C 139/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2021 - 67 S 128/21 -
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