BGH VIII ZR 298/20
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ECLI:DE:BGH:2022:090822BVIIIZR298.20.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 298/20
vom
9. August 2022
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2022 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die
Richterinnen Dr. Liebert und Wiegand
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch
einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
I.
1. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine
Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be-
reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der
Mieterin einer Wohnung nach der zum 1. Oktober 2017 erfolgten Beendigung des
Mietverhältnisses gegen die beklagte Vermieterin einen Anspruch in Höhe von
837,13 € geltend.
Die Mieterin hatte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe
von 825 € geleistet. Zum Ende des Mietverhältnisses betrug das Kautionsgut-
haben 837,13 €.
Nach dem zwischen der Mieterin und der Beklagten geschlossenen Miet-
vertrag hatte die Mieterin die Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der in den
Vertrag einbezogenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) auszuführen.
Die Beklagte gab nach Beendigung des Mietverhältnisses Malerarbeiten in der
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Wohnung in Auftrag und verrechnete die hierfür entstandenen Kosten mit dem
Kautionsguthaben.
Am 10. Mai 2018 unterzeichnete die Mieterin eine mit "Bestätigung Voll-
macht und Abtretung" überschriebene Urkunde, in der es heißt:
"Hiermit bevollmächtige ich, […], die M. GmbH [heute: C. GmbH; Klägerin],
in meinem/unserem Namen
(i)
etwaige sich aus dem (auch konkludenten) Festhalten des Vermieters an der
Geltendmachung meiner/unserer mutmaßlichen Ansprüche auf Durchführung
der Schönheitsreparaturen ergebende Schadensersatz-, Herausgabe- oder
sonstige Erstattungsansprüche gegen den Vermieter, die Hausverwaltung,
Rechtsschutzversicherungen und/oder Dritte (z.B. auf Ersatz von Rechtsverteidi-
gungs- bzw. Rechtsverfolgungskosten) (nachfolgend "Ansprüche") durchzuset-
zen und
(ii) einen Vertragsanwalt der M. GmbH mit der Wahrnehmung meiner/unserer
rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr der Pflicht zur Vor-
nahme der Schönheitsreparaturen zu beauftragen und diesem (Prozess-) Voll-
macht mit der Erlaubnis zur Erteilung von Untervollmachten zu erteilen. […]
Ich/Wir bestätigen, dass ich/wir die Ansprüche an die M. GmbH abgetreten ha-
ben und diese die Abtretung angenommen hat."
Mit Schreiben vom 11. und 25. Mai 2018 forderte die Klägerin die Beklagte
zur Zahlung von 837,13 € auf mit dem Hinweis, dass die in dem Mietvertrag ent-
haltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei und die Beklagte der Mieterin
die für die Schönheitsreparaturen aufgewandten Kosten gemäß §§ 812, 818 BGB
zu erstatten habe, die Klägerin mit der Durchsetzung dieser Ansprüche beauf-
tragt worden sei und die Mieterin die Ansprüche zum Zwecke der Einziehung an
die Klägerin abgetreten habe. Im Schreiben vom 25. Mai 2018 wurden zudem
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € geltend gemacht. Eine Zahlung
seitens der Beklagten erfolgte nicht.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Zahlung von 837,13 € so-
wie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
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147,46 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt. In der Klageschrift heißt es einleitend,
die Klägerin fordere die vollständige Rückzahlung der von der Mieterin geleiste-
ten Kaution. Dieser Anspruch sei an die Klägerin abgetreten worden. Eine Ver-
pflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Mieterin habe
nicht bestanden. Die diesbezüglichen Klauseln der AVB seien unwirksam. Zu-
dem sei die Mieterin nicht unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur
Durchführung der abgerechneten Malerarbeiten aufgefordert worden. Weiter
heißt es in der Klageschrift unter Verweis auf die vorbezeichnete Auftrags- und
Abtretungsbestätigung vom 10. Mai 2018, die Mieterin habe die Klägerin mit der
Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung der
Schönheitsreparaturen beauftragt und ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf
Rückerstattung beziehungsweise Wertersatz der aufgewendeten Kosten abge-
treten. Die Klägerin habe die Beklagte ohne Erfolg außergerichtlich aufgefordert,
den Betrag von 837,13 € für die zu Unrecht durchgeführten Schönheitsreparatu-
ren zu erstatten.
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der vor-
liegenden Klage einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution geltend ge-
macht hat. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin
sei nicht aktivlegitimiert. Es sei bereits fraglich, ob die Abtretungserklärung vom
10. Mai 2018 sich auf den geltend gemachten Kautionsrückzahlungsanspruch
beziehe. Jedenfalls sei die Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs ge-
mäß § 134 BGB nichtig, da sie auf einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleis-
tungsgesetz beruhe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihr Zahlungsbegehren weiter.
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II.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die vom Berufungsgericht für die Zulassung gegebene Begründung, es
sei nicht höchstrichterlich geklärt, ob auch in der vorliegenden Konstellation
- Kautionsrückforderung und damit zusammenhängende, möglicherweise im
Vordergrund stehende Abwehr von Gegenansprüchen des Vermieters wegen der
Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen - eine
Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG vorliege, die ein im
Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister erbringen
dürfe, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn diese Rechtsfrage ist
nicht entscheidungserheblich. Es liegt bereits keine Abtretungserklärung bezüg-
lich des streitgegenständlichen Kautionsrückzahlungsanspruchs vor. Deshalb
kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Abtretung wegen Verstoßes gegen
das Rechtsdienstleistungsgesetz, insbesondere gegen § 3 RDG, nach § 134
BGB nichtig wäre.
a) Eine Abtretung des streitgegenständlichen Kautionsrückzahlungsan-
spruchs liegt insbesondere nicht in der oben genannten Erklärung der Mieterin
vom 10. Mai 2018, die die Klägerin als Beweis für die seitens der Beklagten be-
strittene Abtretung auch dieses Anspruchs vorgelegt hat. Denn dieser Erklärung
ist - wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt, aber letztlich offen-
gelassen hat - die Abtretung eines etwaigen Kautionsrückzahlungsanspruchs
nicht zu entnehmen. Der Senat kann selbst eine abschließende Auslegung dieser
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Erklärung vornehmen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getrof-
fen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom
14. Oktober 2020 - VIII ZR 318/19, NJW 2021, 464 Rn. 32; vom 16. März 2016
- VIII ZR 326/14, WuM 2016, 353 Rn. 33).
aa) In der Erklärung der Mieterin vom 10. Mai 2018 heißt es, die Mieterin
bestätige, dass sie "die Ansprüche" an die M. GmbH [Klägerin] abgetreten
habe und diese die Abtretung angenommen habe. Bereits dem Wortlaut nach
liegt hierin - anders als bei einer Wiederholung einer Abtretung (vgl. etwa Senats-
urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 82 ff.) - keine
eigenständige Abtretung, sondern nur die Bestätigung einer vermeintlich bereits
vorgenommenen Abtretung. Dass und gegebenenfalls wann eine solche zuvor
erfolgt sein soll, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ent-
nehmen; insoweit übergangenen Vortrag in den Vorinstanzen zeigt die Revision
nicht auf.
bb) Selbst wenn die Erklärung entgegen ihrem Wortlaut als Abtretung aus-
zulegen wäre oder die Abtretung zuvor - wie die Klägerin erstmals im Revisions-
verfahren vorträgt - durch "Anklicken der entsprechenden Bestätigung auf der In-
ternetseite der Klägerin" vorgenommen worden sein sollte, könnte nicht von einer
Abtretung des streitgegenständlichen Kautionsrückzahlungsanspruchs ausge-
gangen werden.
(1) Die "Bestätigung" der Abtretung vom 10. Mai 2018 bezieht sich auf "die
Ansprüche". Diese für sich genommen unbestimmte Angabe ist im Zusammen-
hang mit der im ersten Satz dieser Urkunde unter (i) weiter enthaltenen Voll-
machtserteilung zu betrachten. Dort ist mit dem Klammerzusatz "nachfolgend An-
sprüche" klargestellt, was unter abgetretenen Ansprüchen im Sinne dieser Erklä-
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rung zu verstehen ist, nämlich "etwaige sich aus dem (auch konkludenten) Fest-
halten des Vermieters an der Geltendmachung meiner/unserer mutmaßlichen
Ansprüche auf Durchführung der Schönheitsreparaturen ergebende Schadens-
ersatz-, Herausgabe- oder sonstige Erstattungsansprüche gegen den Vermieter
…". Auch wenn die Formulierung grammatikalisch nicht korrekt und damit schwer
verständlich ist, ließe sich hieraus möglicherweise entnehmen, dass hiervon sol-
che Ansprüche umfasst sein sollten, die sich daraus ergeben, dass die Vermie-
terin ihrerseits einen Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen ge-
gen die Mieterin für gegeben hielt. Dies beträfe insbesondere Schadensersatz-
oder Erstattungsansprüche, die sich in Folge der vermieterseits verlangten,
rechtlich aber nicht geschuldeten Durchführung der Schönheitsreparaturen durch
die Mieterin ergeben könnten.
Bei dem Kautionsrückzahlungsanspruch handelt es sich dagegen nicht um
einen aus dem Festhalten der Vermieterin an dem Anspruch auf Durchführung
der Schönheitsreparaturen resultierenden Anspruch. Er ergibt sich vielmehr aus
der Sicherungsabrede, wonach eine geleistete Kaution nach dem Ende der Miet-
zeit und einer dem Vermieter zuzubilligenden Abrechnungszeit zurückzuzahlen
ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05, NZM 2006, 343 Rn. 8 f.
mwN). Zwar kann dem Kautionsrückzahlungsanspruch ein etwaiger Anspruch
des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen beziehungsweise
- wie vorliegend geltend gemacht - auf Schadensersatz wegen unterlassener
Vornahme dieser Arbeiten durch die Mieterin entgegengehalten werden, etwa
- wie hier - im Wege der Aufrechnung. Hierdurch wird die Rechtsnatur des Kau-
tionsrückzahlungsanspruchs jedoch nicht verändert, insbesondere wird dieser
nicht zu einem - von der Abtretungserklärung umfassten - aus dem Festhalten
der Vermieterin an dem Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen
resultierenden Anspruch im Sinne der Erklärung vom 10. Mai 2018.
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(2) Dieses Ergebnis wird bestätigt dadurch, dass neben der oben in Bezug
genommenen Bevollmächtigung im zweiten Satz der Erklärung der Mieterin vom
10. Mai 2018 unter (ii) eine Bevollmächtigung zur Beauftragung eines Vertrags-
anwalts der Klägerin mit der Wahrnehmung der Interessen der Mieterin im Zu-
sammenhang mit der Abwehr der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparatu-
ren enthalten ist. Hieraus ergibt sich, dass die Erklärung vom 10. Mai 2018 ins-
gesamt auf eine umfassende Bevollmächtigung der Klägerin für rechtliche Fra-
gestellungen, die die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen betref-
fen, sowie auf eine Abtretung hiermit im Zusammenhang stehender Ansprüche
abzielt. Ein Kautionsrückzahlungsanspruch zählt indes nicht zu derartigen An-
sprüchen.
(3) Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Wortlaut und dem Sinn und
Zweck der Erklärung auch der Anspruch auf Kautionsrückzahlung abgetreten
werden sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch dem - ohne-
hin im Hinblick auf § 559 Abs. 1 ZPO nicht ohne Weiteres berücksichtigungsfähi-
gen - Vorbringen der Revision, dass die Abtretung bereits zuvor durch Anklicken
im Internet vorgenommen worden sein soll, ist nicht zu entnehmen, dass diese
einen anderen Inhalt gehabt hätte als die Erklärung vom 10. Mai 2018, die in
diesem Fall - ihrem Wortlaut entsprechend - nur der Bestätigung der vorange-
gangenen Abtretung diente.
(4) Der vorstehenden Auslegung der Erklärung vom 10. Mai 2018 ent-
spricht es auch, dass die Klägerin vorgerichtlich in ihren Schreiben vom 11. und
25. Mai 2018 an die Beklagte von der Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der
von der Mieterin angeblich für Schönheitsreparaturen aufgewandten Kosten ge-
sprochen und die Beklagte zu deren Bezahlung aufgefordert hat. Ein Kautions-
rückzahlungsanspruch wurde in diesen Schreiben nicht geltend gemacht.
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b) Nach alledem fehlt es bereits an einer Abtretung des Kautionsrückzah-
lungsanspruchs und damit schon aus diesem Grund an der Aktivlegitimation der
Klägerin. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob - was das Berufungsgericht für
durch den Bundesgerichtshof klärungsbedürftig gehalten hat - eine derartige Ab-
tretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134
BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig wäre.
2. Die Revision hat nach den vorstehenden Ausführungen auch keine Aus-
sicht auf Erfolg.
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die
Beklagte auf Rückzahlung der Kaution (§§ 551, 398 BGB in Verbindung mit der
zwischen den Mietvertragsparteien getroffenen Sicherungsabrede) sowie auf Er-
stattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten
(§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB) verneint.
a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem
Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage
einen Anspruch auf Rückzahlung der von der Mieterin hinterlegten Mietkaution
(§ 551 BGB) aus abgetretenem Recht geltend macht. Dies entspricht der über-
einstimmenden und zutreffenden Auffassung beider Parteien im Revisionsver-
fahren und ist auch in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen worden.
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass der
Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution aus
abgetretenem Recht bereits deshalb nicht zusteht, weil die Klägerin nicht aktivle-
gitimiert ist. Denn die Mieterin hat der Klägerin einen etwaigen Anspruch auf Kau-
tionsrückzahlung nicht wirksam abgetreten. Es fehlt - wie ausgeführt - bereits an
einer diesbezüglichen Abtretungserklärung.
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c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klä-
gerin aus abgetretenem Recht auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfol-
gungskosten (§ 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB) verneint. Abgesehen da-
von, dass der Klägerin gegen die Beklagte - wie ausgeführt - mangels Abtretung
ein Anspruch auf Kautionsrückzahlung nicht zusteht und sie deshalb hiermit im
Zusammenhang stehende vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nicht bean-
spruchen kann, sind die geltend gemachten Kosten ohnehin nicht durch eine et-
waige außergerichtliche Rechtsverfolgung des streitgegenständlichen Kautions-
rückzahlungsanspruchs entstanden. Denn in ihren Schreiben vom 11. und
25. Mai 2018 hat die Klägerin nicht den mit der Klageschrift verfolgten Anspruch
auf Kautionsrückzahlung geltend gemacht, sondern einen - nicht streitgegen-
ständlichen - Anspruch auf Erstattung der Kosten für von der Mieterin vermeint-
lich durchgeführte Schönheitsreparaturen, den sie - worauf das Berufungsgericht
zutreffend hingewiesen hat - überdies nicht schlüssig dargelegt hat.
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III.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustel-
lung dieses Beschlusses.
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Liebert
Wiegand
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
worden.
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 28.03.2019 - 12 C 3259/18 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 07.10.2020 - 472 S 1583/19 -
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