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BGH · Entscheidung
VIII. Zivilsenat · BGH
VIII ZR 232/14
Quelle: bundesgerichtshof.de
Schönheitsreparaturen während Mietdauer

Aus dieser Klausel ergibt sich - zumindest bei der zu Gunsten der Beklagten eingreifenden Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - dass der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses fällige Schönheitsreparaturen nur dann ausführen muss, wenn sie erforderlich sind, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen.

Sachverhalt

Der Kläger (Mieter) verlangt von der Beklagten (Vermieterin) einen Vorschuss für Schönheitsreparaturen, die er während der laufenden Mietdauer in der unrenovierten Wohnung durchführen möchte. Der Mietvertrag enthält eine Formularklausel, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegt. Das Amtsgericht Marbach wies die Klage ab. Das Landgericht Heilbronn ließ Revision zu, weil es die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle dieser Klausel für entscheidungserheblich hielt. Der Kläger legte Revision beim BGH ein.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH sieht keine Revisionszulassung als gerechtfertigt an, da die Frage der AGB-Kontrolle nicht entscheidungserheblich ist. Nach Auslegung der Vertragklausel (unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zugunsten der Vermieterin) muss der Mieter während der Mietdauer fällige Schönheitsreparaturen nur dann ausführen, wenn sie erforderlich sind, um nachhaltige Schäden an der Substanz zu vermeiden oder zu beseitigen. Der Kläger hat selbst nicht behauptet und die Amtsgerichtsfeststellungen schließen aus, dass die fraglichen Malerarbeiten diese Voraussetzung erfüllen. Damit fehlt es dem Anspruch bereits an der materiellen Voraussetzung, unabhängig von der AGB-Kontrolle.

Volltext der Entscheidung anzeigen

beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe: 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob eine Formularklausel, durch die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen auferlegt werden, der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhält. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn der Kläger verlangt einen Vorschuss, um die nach seiner Auffassung fälligen Schönheitsreparaturen während der Fortdauer des Mietverhältnisses in der Wohnung der Beklagten durchführen zu lassen. In § 7 Abs. 3 des Formularmietvertrages heißt es jedoch: "Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der

Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen." Aus dieser Klausel ergibt sich - zumindest bei der zu Gunsten der Beklagten eingreifenden Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - dass der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses fällige Schönheitsreparaturen nur dann ausführen muss, wenn sie erforderlich sind, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen. Dass diese Voraussetzung bei den streitigen Malerarbeiten erfüllt ist, hat der Kläger selbst nicht behauptet und ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts zum Zustand der Wohnung auszuschließen. Aus diesem Grund hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: AG Marbach a. Neckar, Entscheidung vom 05.11.2013 - 3 C 331/13 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.07.2014 - 2 S 63/13 Me -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. 17.02.2015VIII ZR 232/14
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 17.02.2015
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.