BGH VIII ZR 256/23
§ 551§ 569
Original-Urteil ↗Volltext anzeigen
ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIIIZR256.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 256/23
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
JNEU:
nein
BGB § 569 Abs. 2a, § 551
Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten
Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach
§ 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den An-
wendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2025 - VIII ZR 256/23 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter
Dr. Schmidt, Dr. Reichelt und Messing sowie die Richterin Dr. Böhm
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 23. Oktober 2023 wird
als unzulässig verworfen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich
der Widerklage zum Nachteil des Beklagten entschieden hat.
Die insoweit vorsorglich eingelegte Beschwerde des Beklagten ge-
gen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeich-
neten Urteil wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Be-
klagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main
vom 1. Dezember 2022 hinsichtlich seiner Verurteilung zur Räu-
mung und Herausgabe der Mietwohnung nebst einem Tiefgaragen-
stellplatz zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte war seit Januar 2020 Mieter einer Wohnung der Klägerin
nebst Tiefgaragenstellplatz in F. . Die monatliche Nettokaltmiete
betrug 1.950 € zuzüglich einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 250 €. Die
Parteien vereinbarten im Mietvertrag die Stellung einer Mietsicherheit durch den
Beklagten wie folgt:
"§ 4 Kaution
Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution in Höhe
von 4.400,00 €. Diese ist spätestens zur Übergabe der Wohnung in Form
einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erbringen."
Die Klägerin überließ dem Beklagten die Wohnung; dieser erbrachte - trotz
entsprechender Ankündigung - die Bankbürgschaft nicht. Mit Schreiben vom
11. Mai 2020 erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose, hilfsweise die
ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unterbliebener Leistung der
Mietsicherheit.
Gestützt auf diese - sowie auf weitere Kündigungen - hat die Klägerin
Klage auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung sowie auf Zahlung rück-
ständiger Miete und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erhoben. Nach Beglei-
chung sämtlicher Mietrückstände durch die Bundesagentur für Arbeit hat die Klä-
gerin den Rechtsstreit insoweit (einseitig) für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Teilurteil - allein gestützt auf die
Kündigung der Klägerin vom 11. Mai 2020 - zur Räumung und Herausgabe der
Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz verurteilt und die von ihm erhobene, auf
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Feststellung, dass der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag auf unbe-
stimmte Zeit fortbesteht, gerichtete Widerklage abgewiesen. Die hiergegen ge-
richtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und der vorsorglich
eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Klageabwei-
sungsbegehren sowie seinen Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die - ohne Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Einzelrich-
ter zugelassene (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW
2020, 1947 Rn. 12; vom 12. Juli 2023 - VIII ZR 125/22, juris Rn. 12 mwN; Se-
natsbeschluss vom 27. September 2023 - VIII ZR 117/22, NJW-RR 2023, 1438
Rn. 5) - Revision hat, soweit sie eröffnet ist, Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Woh-
nung zu, da sie das Mietverhältnis wirksam nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos ge-
kündigt habe.
Gemäß den Bestimmungen der § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2a Satz 1 BGB
liege ein Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnis-
ses vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe
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eines Betrags im Verzug sei, der der zweifachen Monatsmiete entspreche. Diese
Voraussetzungen lägen vor, da der Beklagte die Mietsicherheit nicht erbracht
habe. Insbesondere erfasse der Kündigungstatbestand des § 569 Abs. 2a BGB
auch eine Kautionsabrede in Form der Stellung einer Bankbürgschaft.
Zwar werde im Schrifttum vertreten, den Anwendungsbereich dieser Be-
stimmung auf solche Sicherheiten zu beschränken, die durch Geldleistung zu er-
bringen seien. Hierfür sprächen systematische Argumente. Der Kündigungs-
grund sei der "Zahlungsverzug" mit der Mietkaution. Einen Zahlungsverzug gebe
es nur in den Fällen, in denen der Mieter eine Geldsumme bereitzustellen habe.
Jedoch sei nach einer anderen Ansicht der Wortlaut des § 569 Abs. 2a
BGB eindeutig. Dieser verweise auf die gesamte Vorschrift des § 551 BGB, die
wiederum alle Arten von Mietsicherheiten erfasse. Aus dem in der Gesetzesbe-
gründung verwendeten Begriff der "Zahlungsverpflichtung" des Mieters könnten
keine tragfähigen Schlüsse auf den Anwendungsbereich der Norm gezogen wer-
den, da nicht anzunehmen sei, der Gesetzgeber habe hiermit zum Ausdruck brin-
gen wollen, andere Arten von Sicherheiten als Geldleistungen auszuschließen.
Die Kammer schließe sich der letztgenannten Ansicht an. Aus dem ein-
deutigen Wortlaut des Kündigungstatbestands des § 569 Abs. 2a BGB lasse sich
eine Begrenzung auf bestimmte Formen der Mietsicherheit nicht entnehmen.
Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs sei nicht angezeigt. Die
Gesetzesbegründung sei für sich genommen wenig aussagekräftig und der Ge-
setzeszweck spreche gegen eine teleologische Reduktion. Denn mit der - eine
Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht voraussetzenden - Kündi-
gungsmöglichkeit des § 569 Abs. 2a BGB habe der Vermieter schon zu Beginn
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des Mietverhältnisses geschützt sowie die Bedeutung der Mietsicherheit als In-
strument zur Verringerung seines Ausfallrisikos hervorgehoben werden sollen.
Sei der Mieter bereits bei Beginn des Mietverhältnisses mit der Leistung der Si-
cherheit im Rückstand, sei dies ein Frühindikator für ein vertragswidriges Verhal-
ten, auf welches der Vermieter zeitnah mit der Kündigung reagieren können solle.
Es sollten wirtschaftliche Schäden, die durch solche Mieter verursacht würden,
die das Mietverhältnis bereits in betrügerischer Absicht begründeten und keine
Miete zahlten, eingedämmt werden. Diesem Anliegen könne nur Rechnung ge-
tragen werden, wenn alle Arten der Mietsicherheiten im Sinne des § 551 BGB
- mithin auch eine Bankbürgschaft - von der Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB
erfasst würden. Denn das Interesse des Vermieters, dessen Schutz der Kündi-
gungstatbestand diene, sei in allen Fällen dasselbe.
Die Widerklage des Beklagten, gerichtet auf die Feststellung, dass der
zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag auf unbestimmte Zeit fortbe-
stehe, sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn von der Ent-
scheidung über den mit der Klage rechtshängig gemachten Räumungs- und Her-
ausgabeanspruch werde auch der Streitgegenstand der Feststellungswiderklage
erfasst. Wäre keine der von der Klägerin erklärten Kündigungen wirksam, wäre
die Klage abzuweisen und stünde rechtskräftig fest, dass das Mietverhältnis nicht
durch eine der Kündigungserklärungen beendet worden sei. Dies sei aber gerade
auch der Streitgegenstand der Widerklage.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des
beschränkten Umfangs der Revisionszulassung eröffnet ist, nicht stand. Mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin
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auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung (§ 546 Abs. 1, § 985 BGB) nicht
bejaht werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin
die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund der Nichtleistung der als
Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft seitens des Beklagten
nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB stützen. Denn eine sol-
che Mietsicherheit fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstat-
bestands.
1. Soweit der Beklagte mit seiner Revision auch die Abweisung der auf
Feststellung des Fortbestands des zwischen den Parteien bestehenden Mietver-
hältnisses auf unbestimmte Zeit gerichteten Widerklage angreift, ist sie bereits
nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig
zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung
der Revision zulässigerweise auf die wegen Verzugs des Beklagten mit der Stel-
lung der Mietkautionsbürgschaft ausgesprochene fristlose Kündigung be-
schränkt, welche Gegenstand der Klage ist und auf die das Amtsgericht in seinem
Teilurteil die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Woh-
nung allein gestützt hat.
a) Eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im
Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entschei-
dungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit
entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechts-
frage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs
von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe er-
geben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs be-
schränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR
361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 24; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris
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Rn. 26; vom 18. Dezember 2024 - VIII ZR 16/23, NZM 2025, 247 Rn. 13; jeweils
mwN).
So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu-
gelassen, weil zur Auslegung des § 569 Abs. 2a BGB - konkret zur Frage, ob der
Verzug des Mieters mit der Leistung einer Bankbürgschaft den Vermieter zur
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt - unterschiedliche Ansich-
ten vertreten werden und diese Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht ge-
klärt sei. Diese Frage stellt sich - aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Beru-
fungsgerichts - nur bei dem mit der Klage verfolgten Anspruch auf Räumung und
Herausgabe der Mietwohnung und der diese (auch) nach der Ansicht des Beru-
fungsgerichts (allein) tragenden fristlosen Kündigung wegen Verzugs des Be-
klagten mit der Erbringung der Mietkaution (§ 569 Abs. 2a BGB). Sie ist damit
nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs maßge-
bend. Hingegen stellt sich die vorgenannte Frage nicht bei der auf die Feststel-
lung des Fortbestands des Mietverhältnisses gerichteten Widerklage des Beklag-
ten, die das Berufungsgericht bereits als unzulässig angesehen hat.
b) Diese Beschränkung der Zulassung der Revision ist auch wirksam.
Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder An-
spruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht je-
doch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich
selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf
den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hier-
für ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils
des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle
einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des
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Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. Dezember
2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 28; vom 18. Dezember 2024 - VIII ZR 16/23,
NZM 2025, 247 Rn. 16 f.; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023
- VIII ZR 106/21, juris Rn. 8 f.).
Nach diesem Maßstab kann die Zulassung der Revision im Streitfall auf
den mit der Klage verfolgten und auf die fristlose Kündigung der Klägerin wegen
Nichterbringung der Kautionsbürgschaft durch den Beklagten (§ 569 Abs. 2a
BGB) gestützten Räumungsanspruch beschränkt werden (vgl. zur Möglichkeit
der Beschränkung der Revisionszulassung auf eine von mehreren Kündigungen
Senatsurteile vom 19. September 2018 - VIII ZR 261/17, WuM 2018, 758 Rn. 17;
vom 27. November 2024 - VIII ZR 159/23, WRP 2025, 346 Rn. 20; jeweils mwN).
Denn dieser betrifft einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass
dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom dem mit der Wi-
derklage verfolgten Feststellungsbegehren beurteilt werden und auch im Fall ei-
ner Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streit-
stoffs auftreten kann.
Zum einen geht selbst die Revision davon aus, dass die vorgenannte Kün-
digung vom 11. Mai 2020 nicht (mehr) Gegenstand der Prüfung im Rahmen der
Widerklage ist, da sie zur Begründung der aus ihrer Sicht gegebenen Zulässigkeit
der Widerklage ausführt, deren Streitgegenstand umfasse - lediglich - solche
Kündigungen, die "im Nachgang", mithin zeitlich nach der Kündigung wegen
Nichterbringung der Mietsicherheit erklärt worden seien. Zum anderen bedarf die
vorgenannte Frage bei der auf die Feststellung des Fortbestands des Mietver-
hältnisses gerichteten Widerklage des Beklagten keiner eigenständigen (erneu-
ten) inhaltlichen Prüfung. Denn ob eine Beendigung des Mietverhältnisses wegen
der auf § 569 Abs. 2a BGB gestützten Kündigung eingetreten ist, wird - als Vor-
frage - bereits im Rahmen der (Räumungs-)Klage entschieden.
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2. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegrün-
det, weil die Rechtssache bezüglich der - von der Revisionszulassung nicht um-
fassten - Widerklage weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insoweit eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von
einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO dies-
bezüglich abgesehen.
3. Soweit die Revision eröffnet ist, ist sie begründet. Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche frist-
lose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 569 Abs. 2a BGB nicht gegeben,
weil die zwischen den Parteien vereinbarte Mietsicherheit in Form einer Bank-
bürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt.
a) Nach § 569 Abs. 2a Satz 1 BGB liegt ein wichtiger Grund im Sinne von
§ 543 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhält-
nisses ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB
in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete ent-
spricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskos-
ten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichti-
gen (§ 569 Abs. 2a Satz 2 BGB). Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach
§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB bedarf es nicht (§ 569 Abs. 2a Satz 3 BGB).
Der Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands ist umstritten.
Nach einer - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Ansicht erfasst die
Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB alle Arten von Sicherheitsleistungen im Sinne
von § 551 BGB, mithin auch die hier in Rede stehende Bankbürgschaft (vgl.
BeckOGK-BGB/Geib, Stand: 1. Januar 2025, § 569 Rn. 50; BeckOK-BGB/
Wöstmann, Stand: 1. Februar 2025, § 569 Rn. 14; jurisPK-BGB/Tiedemann,
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Stand: 17. Dezember 2024, § 569 Rn. 125; Erman/Lützenkirchen/Selk, BGB,
17. Aufl., § 569 Rn. 15b; Lützenkirchen/Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl., § 569
Rn. 79, 82; Sommer, IMR 2014, 139 Rn. 14 ff.; Schmid, MDR 2014, 940;
Zehelein, WuM 2013, 133, 135; einschränkend Dauner-Lieb/Langen/Hinz, BGB,
4. Aufl., § 569 Rn. 50 [Anwendung bei einer Bürgschaft, wobei ein kündigungs-
relevanter Verzug erst durch die Fälligkeit der zweiten Monatsmiete ausgelöst
werde]).
Nach einer anderen Ansicht berechtigt lediglich der Verzug des Mieters
mit der Leistung einer Barkaution beziehungsweise einer Geldsumme (§ 551
Abs. 2, 3 BGB) den Vermieter zur fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB
(vgl. Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 569 Rn. 66; Schmidt-
Futterer/Streyl, Mietrecht, 16. Aufl., § 569 BGB Rn. 61; Siegmund in: Blank/
Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 569 BGB Rn. 39; Grüneberg/
Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 569 Rn. 14a; Bub/Treier/Fleindl, Handbuch der Ge-
schäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kapitel IV Rn. 398; MünchKommBGB/
Häublein, 9. Aufl., § 569 Rn. 33 [gestützt auf eine teleologische Reduktion der
Norm]; Wiek, WuM 2013, 195, 198; J. Emmerich, WuM 2013, 323, 326; Horst,
MDR 2013, 249; Karabulut, WuM 2014, 186, 187 und 191). Ist eine andere Art
von Mietsicherheit vereinbart, könne der Vermieter das Mietverhältnis lediglich
- unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der jeweiligen wei-
teren Voraussetzungen - fristlos nach § 543 Abs. 1 BGB beziehungsweise or-
dentlich nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kündigen (vgl. Staudinger/V. Emmerich,
aaO Rn. 66 aE; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO Rn. 57, 61; Siegmund in: Blank/
Börstinghaus/Siegmund, aaO).
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b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Ist der Mieter - wie vorliegend
der Beklagte - mit der Leistung einer als Mietsicherheit vereinbarten Bankbürg-
schaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a
BGB fristlos kündigen.
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem
Wortlaut der Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB nicht "eindeutig", dass hiervon
sämtliche Formen von Mietsicherheiten erfasst würden. Vielmehr ist der Aus-
schluss einer Bankbürgschaft als Mietsicherheit aus dem Anwendungsbereich
der Bestimmung des § 569 Abs. 2a BGB vom möglichen Wortsinn gedeckt; ent-
gegen der Ansicht der Revision bedarf es somit keiner teleologischen Reduktion
der Norm.
Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass eine
grammatische Gesetzesauslegung das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche,
also den möglichen Wortsinn zu ermitteln hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom
13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NZM 2022, 49 Rn. 33 mwN). Die Bestimmung
des Wortsinns wiederum hat nicht isoliert, sondern im Zusammenhang des Norm-
textes zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 1 StR 384/06, NJW
2007, 524 Rn. 12; Möllers, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl., § 4 Rn. 42).
Demgegenüber hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Ansicht,
wonach sich aus dem Wortlaut des § 569 Abs. 2a BGB eine Begrenzung auf be-
stimmte Formen von Mietsicherheiten nicht entnehmen lasse, allein darauf abge-
stellt, dass die Vorschrift allgemein und ohne einschränkenden Zusatz auf eine
"Sicherheitsleistung nach § 551" verweise. Somit hat das Berufungsgericht be-
reits aus Teilen des Wortlauts der Norm auf deren Anwendungsbereich geschlos-
sen, jedoch zur Auslegung des Begriffs "Sicherheitsleistung" nicht - wie geboten -
den gesamten Normtext von § 569 Abs. 2a BGB in den Blick genommen.
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Hiernach kann zur Bestimmung der vom Kündigungstatbestand des § 569
Abs. 2a BGB erfassten Arten von "Sicherheitsleistungen" nicht allein der Verweis
auf § 551 BGB herangezogen werden, sondern ist auch zu berücksichtigen, dass
der Mieter mit einer Sicherheitsleistung in Höhe "eines Betrages" im Verzug sein
muss, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Obgleich auch eine Bürg-
schaft durch den Mieter über einen bestimmten "Betrag" gestellt wird, ergibt sich
aus dem Erfordernis einer betragsmäßigen Berechnung des Rückstands, dass
nur solche Mietsicherheiten unter § 569 Abs. 2a BGB fallen, die in Form eines
(teilbaren) Geldbetrags (Geldsumme beziehungsweise Barkaution) zu leisten
sind.
bb) Die systematische Stellung und die Konzeption der Vorschrift des
§ 569 Abs. 2a BGB sprechen ebenfalls für einen Ausschluss der Bankbürgschaft
aus deren Anwendungsbereich. Denn zum einen weist der Kündigungstatbe-
stand einen Gleichlauf mit den Voraussetzungen der Kündigung wegen Zah-
lungsverzugs des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) auf. Zum anderen folgt
dies aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des § 569 Abs. 2a
BGB zu der die Stellung einer Mietsicherheit regelnden Bestimmung des § 551
Abs. 1 BGB.
(1) Die in § 569 Abs. 2a BGB geregelte Befugnis des Vermieters zur frist-
losen Kündigung des Mietverhältnisses im Falle des Verzugs des Mieters mit der
Leistung einer Mietsicherheit ist an die Kündigung wegen Verzugs des Mieters
mit der Mietzahlung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) angelehnt (vgl. BT-Drucks.
17/10485, S. 25). Hiermit wollte der Gesetzgeber einen "Gleichlauf" zwischen
den beiden Kündigungstatbeständen herstellen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 26). Die
Normierung nicht direkt in § 543 BGB, sondern in der - die Vorschrift des § 543
BGB ergänzenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR
91/20, NZM 2022, 49 Rn. 42) - Bestimmung des § 569 BGB, erklärt sich daraus,
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dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich für den Bereich der
Wohnraummiete Geltung beanspruchen soll (vgl. BT-Drucks. aaO S. 25).
Hierin erschöpfen sich entgegen vertretener Ansicht (vgl. Sommer, IMR
2014, 139 Rn. 16) die aus der systematischen Betrachtung der Vorschrift des
§ 569 Abs. 2a BGB zu ziehenden Schlussfolgerungen bezüglich deren Anwen-
dungsbereichs jedoch nicht. Vielmehr folgt aus der Stellung dieser Bestimmung
unmittelbar vor dem die Zahlungsverzugskündigung "ergänzend" regelnden Ab-
satz 3 des § 569 BGB sowie aus deren sonstigen - mit denen der Zahlungsver-
zugskündigung übereinstimmenden - Voraussetzungen, dass diese nur solche
Fälle erfassen soll, in denen die Mietsicherheit in Form einer Geldsumme (Bar-
kaution) zu erbringen ist.
Denn ebenso wie die fristlose Kündigung wegen Verzugs des Mieters mit
der Mietzahlung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB)
erfordert auch die Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB einen Verzug in Höhe von
zwei Monatsmieten und bedarf es weder des Setzens einer Abhilfefrist noch einer
Abmahnung (§ 569 Abs. 2a Satz 3 BGB). Wiederum in Übereinstimmung mit der
Zahlungsverzugskündigung sind die Fälle des Nachholrechts des Mieters (§ 569
Abs. 2a Satz 4 iVm § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB) sowie der Schonfristzahlung (§ 569
Abs. 2a Satz 4 iVm Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) geregelt.
(2) Ferner ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vor-
schrift des § 569 Abs. 2a BGB zu der die Stellung einer Mietsicherheit regelnden
Bestimmung des § 551 BGB, dass unter den Kündigungstatbestand nur solche
Sicherheiten fallen, welche der Mieter in Teilleistungen erbringen kann, was bei
einer Bankbürgschaft grundsätzlich nicht der Fall ist (§ 266 BGB).
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Denn die fristlose Kündigung setzt einen Verzug des Mieters mit einem
Betrag der Sicherheitsleistung voraus, "der der zweifachen Monatsmiete" ent-
spricht. Da die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß § 551 Abs. 1 BGB jedoch bis
zum dreifachen der monatlichen Nettokaltmiete betragen darf, die Kündigung
nach Vorstehendem aber bereits zulässig ist, wenn der Mieter lediglich mit einem
Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten im Verzug ist, wird deutlich, dass der
Kündigungstatbestand des § 569 Abs. 2a BGB nur solche Mietsicherheiten er-
fasst, welche durch Teilleistungen erbracht werden können. Eine solche Teilzah-
lungsmöglichkeit normiert § 551 Abs. 2 BGB - zum Schutz des Mieters vor einer
finanziellen Überforderung zu Beginn des Mietverhältnisses (vgl. BT-Drucks.
9/2079, S. 14; BT-Drucks. 14/4553, S. 48) - jedoch nur für den Fall, dass als Si-
cherheit eine Geldsumme bereitzustellen ist. Demgegenüber sieht das Gesetz
die Leistung einer Mietkautionsbürgschaft in Raten nicht vor; ein Recht des Mie-
ters auf Teilleistungen besteht insoweit grundsätzlich nicht (§ 266 BGB; vgl. auch
Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 551 Rn. 44; Kraemer, NZM
2001, 737, 738 f.).
cc) Zudem folgt, worauf die Revision zutreffend verweist, auch aus der
Entstehungsgeschichte des § 569 Abs. 2a BGB die Nichtanwendbarkeit dieser
Kündigungsbestimmung auf eine Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft.
Denn gleichzeitig mit der Einführung dieser Bestimmung wurde die Befug-
nis des Mieters zu Teilzahlungen bei Sicherheiten in Form einer Geldsumme in
§ 551 Abs. 2 BGB differenzierter als zuvor geregelt. Nach dem vorherigen
Rechtszustand war der Mieter zwar bereits zu drei Teilzahlungen berechtigt. Es
war jedoch lediglich die Fälligkeit der ersten Rate - zu Beginn des Mietverhältnis-
ses - normiert. Der Gesetzgeber sah zur näheren Ausgestaltung der Fälligkeit
der beiden übrigen Raten der Geldsumme deshalb eine Veranlassung, weil der
neue Kündigungsgrund des § 569 Abs. 2a BGB geschaffen wurde (vgl.
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BT-Drucks. 17/10485, S. 18) und ging somit ersichtlich von dessen Zusammen-
hang mit der - in Teilleistungen möglichen - Erbringung der Mietsicherheit in Form
einer Geldsumme beziehungsweise als Barkaution aus.
dd) Schließlich sprechen der Sinn und Zweck des § 569 Abs. 2a BGB da-
für, dieses Kündigungsrecht des Vermieters nicht auf den Fall des Verzugs des
Mieters mit der Leistung einer Bankbürgschaft zu erstrecken. Denn die Rege-
lungsabsicht des Gesetzgebers bezog sich lediglich auf solche Fallgestaltungen,
in denen es zu einer "Nichtzahlung" der Kaution durch den Mieter kommt. Zudem
bedarf ein Vermieter, welcher eine Bankbürgschaft als Mietsicherheit verlangen
kann, des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes vor einem vertragsun-
treuen Verhalten des Mieters bereits zu Beginn des Mietverhältnisses nicht in
gleichem Maße, wie im Falle einer vereinbarten Barkaution beziehungsweise ei-
ner Geldsumme.
(1) Aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass nach dem Willen des Gesetz-
gebers - der, wie bereits ausgeführt (siehe oben unter II 3 b aa), entgegen der in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung der Revisi-
onserwiderung im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag gefunden hat - durch
die Schaffung des Kündigungstatbestands des § 569 Abs. 2a BGB ausschließ-
lich die Fallgestaltung einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Bar-
kaution beziehungsweise einer Geldsumme erfasst werden sollte.
Denn der Anlass für die Normierung eines Rechts des Vermieters zur frist-
losen Kündigung des Mietverhältnisses war der Umstand, dass es aus Sicht des
Gesetzgebers nach vormaliger Rechtslage "nicht zweifelsfrei" war, ob und unter
welchen konkreten Voraussetzungen eine solche Kündigung möglich ist, wenn
der Mieter seiner Pflicht zur Leistung der vereinbarten Sicherheit nicht (fristge-
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recht) nachkommt. Lediglich für den Bereich der Geschäftsraummiete sei ent-
schieden, dass der Vermieter bei Nichtzahlung der gesamten Kaution durch den
Mieter nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt sei
(BT-Drucks. 17/10485, S. 25 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12. März 2007
- XII ZR 36/05, NZM 2007, 400). In der Literatur werde überwiegend davon aus-
gegangen, diese Rechtsprechung sei auch auf Wohnraummietverhältnisse über-
tragbar, und angenommen, bereits ein Verzug mit einem Betrag, der eine Mo-
natsmiete übersteige, reiche für eine fristlose Kündigung aus, wobei eine Abmah-
nung unverzichtbar sei (vgl. BT-Drucks. aaO).
Ausgehend von dieser so beschriebenen - unklaren - Rechtslage formu-
lierte der Gesetzgeber seine Regelungsabsicht einschränkend dahingehend,
dass "nunmehr" die Voraussetzungen einer (fristlosen) Kündigung wegen "Nicht-
zahlung der Kaution" für den Bereich der Wohnraummiete geregelt werden soll-
ten (vgl. BT-Drucks. aaO). Hieraus folgt, dass die neu geschaffene Bestimmung
des § 569 Abs. 2a BGB nicht sämtliche, sondern lediglich solche Vertragsverlet-
zungen des Mieters erfasst, die in der "Nichtzahlung" einer Mietsicherheit liegen.
Demgegenüber sollte die Nichtleistung von anderen Arten der Kaution einer aus-
drücklichen (Kündigungs-)Regelung nicht zugeführt werden.
Somit wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der - die Kündi-
gungsmöglichkeit des Vermieters von Wohnraum gegenüber den im Gewerbe-
raummietrecht geltenden Grundsätzen (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 25 unter
Verweis auf BGH, Urteil vom 12. März 2007 - XII ZR 36/05, NZM 2007, 400) er-
weiternden - Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB beschränken, was sich über die
hier in Rede stehende Art der erfassten Mietsicherheit hinaus auch daran zeigt,
dass die Kündigungsmöglichkeit nur beim erstmaligen Verzug mit der Leistung
der Mietsicherheit gelten sollte. Demgegenüber ist aus Sicht des Gesetzgebers
für eine fristlose Kündigung kein Raum, wenn der Mieter mit der vom Vermieter
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geforderten Wiederauffüllung der Sicherheit nach deren Inanspruchnahme durch
den Vermieter in Verzug gerät (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 25; Staudinger/
V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 569 Rn. 66).
(2) Der Wille des Gesetzgebers zu einer die Bankbürgschaft nicht erfas-
senden Regelung der (fristlosen) Kündigungsmöglichkeit des Vermieters nach
§ 569 Abs. 2a BGB wird auch durch dessen weiteren Sprachgebrauch deutlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Gesetzesbegründung dies-
bezüglich nicht etwa "wenig aussagekräftig", sondern ergibt sich aus deren For-
mulierung, die mehrfach von der "Zahlung" der Sicherheitsleistung spricht, viel-
mehr mit der gebotenen Klarheit, dass der Gesetzgeber nur solche Vermieter vor
einem vertragsuntreuen Verhalten des Mieters schützen wollte, welche eine
Geldsumme beziehungsweise eine Barkaution beanspruchen können.
Denn der Gesetzgeber betont die Bedeutung der Mietsicherheit als ein
wichtiges Instrument, um das Ausfallrisiko des Vermieters zu verringern, so dass
dieser in dem Fall, in welchem der Mieter die vereinbarte Sicherheit nicht oder
verspätet "zahlt", ebenso zu behandeln sei, wie im Falle der unterbliebenen oder
verspäteten Mietzahlung (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 16). Daher regele die neu
geschaffene Bestimmung des § 569 Abs. 2a BGB (nunmehr) die Voraussetzun-
gen einer Kündigung "wegen Nichtzahlung der Kaution". Der Vermieter erhalte
hierdurch eine bessere Handhabe gegen einen Vertragspartner, der sich bereits
zu Beginn des Mietverhältnisses seinen vertraglichen "Zahlungsverpflichtungen"
entziehe (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 25, 45; vgl. auch BR-Drucks. 313/1/12,
S. 11; BT-Drucks. 17/11894, S. 2). Der Gesetzgeber spricht von der fristlosen
Kündigung wegen eines "Zahlungsrückstands" mit der Kaution und wollte - wie
ausgeführt - bezüglich der Schaffung des § 569 Abs. 2a BGB insgesamt einen
"Gleichlauf" mit der fristlosen Kündigung wegen des Verzugs des Mieters mit der
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Mietzahlung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) herstellen (vgl. BT-Drucks.
17/10485, S. 26).
(3) Des vorgenannten, mit der Schaffung der Bestimmung des § 569
Abs. 2a BGB bezweckten Schutzes vor einem vertragsuntreuen Verhalten des
Mieters bedarf derjenige Vermieter, welcher - worüber er, obgleich Art und Höhe
der Sicherheitsleistung der vertraglichen Vereinbarung der Mietvertragsparteien
unterliegen, "in der Regel bestimmt" (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 48) - eine
Bankbürgschaft als Mietsicherheit im Sinne von § 551 Abs. 1 BGB beanspruchen
kann, nicht in gleichem Maße wie jener, demgegenüber der Mieter eine Geld-
summe beziehungsweise eine Barkaution zu leisten hat.
Denn im letztgenannten Fall, in welchem dem Mieter das Recht zusteht,
die Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu erbringen (§ 551
Abs. 2 BGB), muss der Vermieter die Mietwohnung bereits dann an den Mieter
überlassen, wenn dieser die erste Rate geleistet hat; lediglich wegen der ersten
Rate hat der Vermieter vor Übergabe der Mietsache ein Zurückbehaltungsrecht
(§ 273 BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1998 - XII ZR 32/97, NJW-RR
1998, 1464; BT-Drucks. 17/10485, S. 18; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl.,
§ 551 Rn. 5; Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl., § 551 BGB Rn. 67).
Demgegenüber steht dem Vermieter bei Nichtleistung der Kautionsbürg-
schaft ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht zu (§ 273 BGB). Er muss die
Wohnung dem Mieter erst überlassen, wenn dieser die Bürgschaft (in voller
Höhe) erbracht hat, weil die Kautionsbürgschaft - wenn nicht anderweitige Par-
teivereinbarungen getroffen werden - wie ausgeführt nicht in Raten geleistet wer-
den darf (§ 266 BGB) und somit zum Fälligkeitszeitpunkt (§ 271 BGB) in voller
Höhe vom Mieter zu stellen ist (vgl. MünchKommBGB/Bieber, 9. Aufl., § 551
Rn. 16; BeckOGK-BGB/Siegmund, Stand: 1. Januar 2025, § 551 Rn. 74;
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Spielbauer/Schneider, aaO). Vor einem vertragsuntreuen Verhalten des Mieters
ist der Vermieter somit - was das Berufungsgericht bei der Prüfung der Interes-
senlage der Mietvertragsparteien nicht in den Blick genommen hat - durch sein
Zurückbehaltungsrecht hinreichend geschützt.
Würde man dem Vermieter dennoch das Recht zugestehen, das Mietver-
hältnis gemäß § 569 Abs. 2a BGB fristlos zu kündigen, weil der Mieter mit der
Erbringung einer Bankbürgschaft im Verzug ist, käme regelmäßig dem Gesichts-
punkt Bedeutung zu, ob der Vermieter sich mit dem Ausspruch der Kündigung
treuwidrig (§ 242 BGB) verhält. Ist - wie vorliegend - die Bürgschaft (spätestens)
"zur Übergabe der Wohnung" fällig (§ 271 Abs. 2 BGB), gerät der Mieter, der die
Bankbürgschaft nicht leistet, ab der Überlassung der Mietsache - bei Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen - ohne Mahnung in Verzug und wäre damit der
Tatbestand des § 569 Abs. 2a BGB erfüllt. Somit könnte derjenige Vermieter,
welcher sein Zurückbehaltungsrecht nicht ausübt und die Wohnung trotz Nicht-
leistung der Bürgschaft bereits an den Mieter überlässt, das Mietverhältnis - re-
gelmäßig - am Tag nach der Überlassung fristlos kündigen. In einem solchen Fall
würde der Vermieter sich jedoch dem Vorwurf eines widersprüchlichen und damit
treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) aussetzen (vgl. Karabulut, WuM 2014, 186,
191).
Dass der Gesetzgeber auch einem solchen Vermieter, der sich dergestalt
widersprüchlich verhält, dennoch grundsätzlich das Recht hätte zugestehen wol-
len, das Mietverhältnis fristlos nach § 569 Abs. 2a BGB - ohne Abwägung der
beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien - zu kündigen und den Mieter
lediglich auf den - demgegenüber erst nach umfassender Bewertung der gesam-
ten Einzelfallumstände zu beurteilenden - Einwand des individuellen Rechtsmiss-
brauchs (§ 242 BGB; vgl. hierzu Senatsurteile vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18,
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BGHZ 226, 208 Rn. 42 und VIII ZR 270/18, WuM 2020, 559 Rn. 37; jeweils mwN)
hätte verweisen wollen, kann nicht angenommen werden.
(4) Schließlich ist der Vermieter durch den Ausschluss der Kündigungs-
möglichkeit nach § 569 Abs. 2a BGB im Falle einer als Mietsicherheit vereinbar-
ten Bankbürgschaft - worauf die Revision zutreffend verweist - auch hinsichtlich
der Beendigung des Mietverhältnisses nicht schutzlos gestellt.
Da in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des vorgenannten Kün-
digungstatbestands nicht eröffnet ist, steht dem Vermieter sowohl die fristlose
Kündigungsmöglichkeit nach § 543 Abs. 1 BGB als auch die Möglichkeit zur or-
dentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB of-
fen (vgl. hierzu Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 569 Rn. 66
aE; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 16. Aufl., § 569 BGB Rn. 57, 61;
Siegmund in: Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 569 Rn. 39). Zwar
stellen beide Kündigungstatbestände im Vergleich zu § 569 Abs. 2a BGB weitere
Voraussetzungen auf. Jedoch ermöglichen sie - bei Vorliegen dieser Vorausset-
zungen, insbesondere der gebotenen Berücksichtigung der Umstände des Ein-
zelfalls (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005,
300 unter II 3; vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 Rn. 20 [je-
weils zu § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB]; vom 25. Oktober 2023 - VIII ZR 147/22, NZM
2024, 30 Rn. 14 mwN [zu § 573 BGB]) - dem Vermieter das Mietverhältnis auf-
grund des vertragswidrigen Verhaltens des Mieters zu beenden.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtli-
chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562
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Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif, da das
Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Fest-
stellungen dazu getroffen hat, ob das Mietverhältnis durch eine der weiteren, sei-
tens der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen (wegen Zahlungsverzugs des
Beklagten beziehungsweise wegen Eigenbedarfs) beendet wurde.
Sollte das Berufungsgericht in Erwägung ziehen, aufgrund der Nichtleis-
tung der Bankbürgschaft einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB
oder eine schuldhafte nicht unerhebliche Vertragspflichtverletzung des Beklagten
im Sinne von § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - nach wie ausgeführt gebotener Ge-
samtbetrachtung - anzunehmen, wird es Gelegenheit haben, auf den Einwand
des Beklagten einzugehen, wonach es sich bei der die Mietsicherheit regelnden
Bestimmung des § 4 des Mietvertrags um eine - unwirksame - Allgemeine Ge-
schäftsbedingung handele. Anders als das Berufungsgericht - dessen Revisions-
zulassung entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung insoweit nicht be-
schränkt ist - gemeint hat, ist der entsprechende Vortrag des Beklagten zum Vor-
liegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO
präkludiert. Denn bereits aus dem Inhalt und der Gestaltung des Mietvertrags
ergibt sich vorliegend ein - von der Klägerin als Verwenderin zu widerlegender -
Anschein dafür, dass die Klauseln und damit auch diejenige, welche die Pflicht
des Beklagten zur Erbringung einer Bankbürgschaft regelt, zur mehrfachen Ver-
wendung vorformuliert sind (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. hierzu Senatsurteil
vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn. 15; Senatsbeschluss
vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293 Rn. 6; jeweils mwN;
Erman/Looschelders, BGB, 17. Aufl., § 305 Rn. 58; zur (Teil-)Unwirksamkeit von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich einer Bürgschaftsstellung, insbe-
sondere des unbeschränkten Verzichts des Bürgen auf die Aufrechnung vgl.
BGH, Urteile vom 16. Januar 2003 - IX ZR 171/00, BGHZ 153, 293, 299 f.; vom
55
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25. Januar 2022 - XI ZR 255/20, BGHZ 232, 300 Rn. 22; Börstinghaus in:
Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 551 Rn. 15).
Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Dr. Reichelt
Messing
Dr. Böhm
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.12.2022 - 33 C 697/21 (55) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.10.2023 - 2-11 S 1/23 -
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VIII ZR 256/23
Verkündet am:
14. Mai 2025
Reiter, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle