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BGH · Entscheidung
VIII. Senat · BGH
VIII ZB 30/11
Quelle: bundesgerichtshof.de
Beschränkung der Berufung auf Anspruchsteil

Dem Rechtsmittelführer steht es frei – etwa mit Rücksicht auf das Prozessrisiko – sein Rechtsmittel auf einen quantitativ abgegrenzten Anspruchsteil zu beschränken. Dies hat der Beklagte hier getan, indem er die Verurteilung zur Zahlung von Miete in Höhe von 4.793,49 € nur in Höhe eines Betrages von 3.500 € angefochten hat. Es steht dem Rechtsmittelführer auch frei, mit der Rechtsmittelbegründung umfassende Einwendungen vorzubringen, die, sofern sie sich als begründet erweisen, eine weitergehende Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würden als vom Rechtsmittelführer begehrt.

Sachverhalt

Kläger fordern rückständige Miete in Höhe von 7.587 € nebst Zinsen. Der Beklagte (Mieter) wendete ein, die Miete sei wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall um 25 % gemindert, und stellte hilfsweise Aufrechnung mit Gegenansprüchen von 7.841,97 € für Mängelbeseitigung geltend. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt (4.793,49 €), nahm aber nur eine niedrigere Minderungsquote und geringere Aufrechnung an. Der Beklagte beschränkte seine Berufung auf 3.500 € und rügte in der Berufungsbegründung die zu niedrig bemessene Minderung sowie die Aberkennung von Gutachterkosten (3.524,48 €). Das Landgericht warf die Berufung als unzulässig aus formalen Gründen zurück.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH entschied, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe zur Anfechtung führen – eine ausdrückliche Wiederholung der konkret beantragten Minderungsquote ist nicht erforderlich. Der Beklagte durfte seine Berufung auf 3.500 € quantitativ beschränken, während er in der Begründung umfassende Einwendungen vorbrachte, die eine weitergehende Abänderung rechtfertigen würden. Die Tatsache, dass die geltend gemachten Gegenforderungen die Berufungssumme übersteigen, ist unerheblich; die Tilgungsreihenfolge kann nach § 396 Abs. 1 ZPO bestimmt werden.

Volltext der Entscheidung anzeigen

beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 7. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.500 €

Gründe: I. Die Kläger begehren Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 7.587 € nebst Zinsen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte eingewendet, dass die Miete wegen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern um 25 % gemindert sei und ihm im Übrigen wegen des Anspruchs auf Beseitigung dieser Mängel ein Zurückbehaltungsrecht zustehe; hilfsweise hat er die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 7.841,97 € wegen der Begutachtung und Beseitigung von Mängeln erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 4.793,49 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat seiner Entscheidung ei-

nen Mietrückstand in Höhe von 7.398,50 € zu Grunde gelegt, weil es eine Minderung der Miete nur für einen Teil des streitigen Zeitraums und nur in geringerer Höhe angenommen hat als vom Beklagten geltend gemacht. Die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung hat das Amtsgericht nur in Höhe eines Betrages von 2.605,01 € durchgreifen lassen. Die weiteren vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen hat es als unbegründet erachtet, weil sich die Kläger insoweit mit der Beseitigung von Mängeln nicht in Verzug befunden hätten und deshalb ein Anspruch des Beklagten aus § 536a BGB ausscheide. Auch ein Zurückbehaltungsrecht stehe dem Beklagten nicht mehr zu, weil die Mängel inzwischen beseitigt seien. Mit der Berufung hat der Beklagte das Urteil des Amtsgerichts (nur) insoweit angefochten, als er zur Zahlung eines Betrages von 3.500 € verurteilt worden ist. Die Berufungsbegründung führt im Einzelnen aus, weshalb die Miete entgegen der angefochtenen Entscheidung im gesamten streitigen Zeitraum gemindert und die Minderungsquote zu niedrig bemessen sei. Ferner beanstandet sie, dass das Amtsgericht einen Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 3.524,48 € verneint habe; denn die Kläger hätten sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im Zeitpunkt der Begutachtung der Mängel durch die von ihm beauftragten Firmen in Verzug befunden. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hinsichtlich der Minderung nicht angegeben habe, ob die Höhe der zuerkannten Minderung gerügt werde und welcher Betrag gegebenenfalls nach seiner Auffassung angemessen sei. Nur so lasse sich feststellen, inwieweit die amtsgerichtliche Entscheidung, zu der die Festlegung der Minderungshöhe gehöre, zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werde. Dies gelte insbesondere, wenn die Berufung - wie hier - ausdrücklich beschränkt und mit

einer umfassenden Rüge der Feststellungen zu der Minderung verbunden werde. Außerdem habe der Beklagte in der Berufungsbegründung nochmals Sachverständigenrechnungen in Höhe von insgesamt 3.524,48 € hilfsweise zur Aufrechnung gestellt. Wenn in der Berufungsinstanz allein diese vier Rechnungen zuerkannt werden sollten, wäre bereits die "Berufungssumme" von 3.500 € überschritten; zusammen mit den zusätzlich geltend gemachten Minderungsbeträgen könnte die Summe der erstinstanzlichen Verurteilung erreicht werden. Warum trotzdem die Berufung auf 3.500 € beschränkt werde und auf welche rechtlichen Aspekte sich die Beschränkung erstrecke, erschließe sich nicht.

II. 1. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung des Beklagten den gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen. Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Erklä- rung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Außerdem muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblich-

keit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Den in Nr. 1 dieser Bestimmung bezeichneten Anforderungen ist genügt, wenn die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9 mwN). Die in Nr. 2 dieser Bestimmung bezeichneten Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen (Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7, sowie vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa mwN). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Beklagten in jeder Hinsicht gerecht. Sie greift die Verurteilung zur Zahlung von Miete in Höhe eines Teilbetrags (3.500 €) an und wendet sich gegen die zu niedrige Bemessung der Minderung sowie gegen die (teilweise) Aberkennung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen im angefochtenen Urteil. Dabei wird in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Berufung das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält. Das Berufungsgericht verkennt, dass in der Berufungsbegründung die vom Amtsgericht angesetzte Minderung (ausdrücklich) als zu niedrig beanstandet wird. Auch ohne ausdrückliche Wiederholung der vom Beklagten in der ersten Instanz genannten angemessenen Minderungsquote von 25 % lässt sich dem - eingehenden - Vorbringen des Beklagten zu den Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit infolge der gerügten Mängel entnehmen, dass er sich mit der Berufung gegen die dahinter zurückbleibende Minderungsquote im angefochtenen Urteil wendet und begehrt, dass das Berufungsgericht die von ihm

angesetzte Minderungsquote von 25 % - für sämtliche streitigen Monate - berücksichtigt. Einer zusätzlichen betragsmäßigen Bezifferung der Differenzbeträ- ge und Aufschlüsselung auf die einzelnen Monate bedurfte es insoweit nicht. Anders als das Berufungsgericht meint, steht es der Zulässigkeit der Berufung auch nicht entgegen, dass der Beklagte das erstinstanzliche Urteil - trotz der Beschränkung der Berufung auf einen Betrag in Höhe von 3.500 € - in der Berufungsbegründung insgesamt angreift, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, nämlich sowohl wegen einer zu niedrig bemessenen Minderung als auch wegen der (teilweisen) Verneinung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Dem Rechtsmittelführer steht es frei - etwa mit Rücksicht auf das Prozessrisiko - sein Rechtsmittel auf einen quantitativ abgegrenzten Anspruchsteil zu beschränken (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rn. 29; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 520 Rn. 22). Dies hat der Beklagte hier getan, indem er die Verurteilung zur Zahlung von Miete in Höhe von 4.793,49 € nur in Höhe eines Betrages von 3.500 € angefochten hat. Es steht dem Rechtsmittelführer auch frei, mit der Rechtsmittelbegründung umfassende Einwendungen vorzubringen, die, sofern sie sich als begründet erweisen, eine weitergehende Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würden als vom Rechtsmittelführer begehrt. Dies ändert nichts daran, dass der Umfang der Anfechtung durch den Berufungsantrag eindeutig auf einen Betrag von 3.500 € festgelegt ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Zulässigkeit der Berufung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Gegenforderungen, auf die sich der Beklagte zur Begründung seines Rechtsmittels bezieht, die "Berufungssumme" - gemeint ist ersichtlich der Betrag, auf den der Kläger die Berufung beschränkt hat - übersteigen. Die Angabe einer Tilgungsreihenfolge, die

das Berufungsgericht möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Prozessaufrechnung für erforderlich gehalten hat, betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung; im Übrigen kann die Reihenfolge der Tilgung nach § 396 Abs. 1 ZPO bestimmt werden, so dass der Beklagte auch nicht gehalten war, eine Tilgungsreihenfolge zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 15). 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 40B C 125/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2011 - 316 S 52/10 -

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BGH, Urt. v. 22.11.2011VIII ZB 30/11
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 22.11.2011
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
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