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BGH · Entscheidung
VIII. Zivilsenat · BGH
VIII ZR 140/08
Quelle: bundesgerichtshof.de
Staffelmiete und AGB-Kontrolle

Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn - was das Berufungsgericht offen gelassen hat und revisionsrechtlich zu unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staffelmiete handelt. Denn die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (§ 307 Abs. 3 BGB).

Sachverhalt

Kläger haben gegen eine Staffelmietevereinbarung revisioniert. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied am 03.05.2007, das Landgericht Berlin bestätigte am 08.04.2008. Die Kläger ließen die Revision zu und beantragten Revisionsrücknahme vor dem BGH. Streitgegenstand war die Wirksamkeit einer Staffelmiete, insbesondere deren zeitliche Begrenzung und die Frage, ob AGB-Kontrolle Anwendung findet.

Aus den Entscheidungsgründen

Der VIII. Zivilsenat lehnt die Revision ab. Grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, da der Senat bereits durch Urteil vom 17.12.2008 (VIII ZR 23/08) entschieden hat, dass unter dem MHG vereinbarte Staffelmieten ohne zeitliche Begrenzung nur insoweit unwirksam sind, als sie die zulässige Höchstdauer von zehn Jahren überschreiten. Dies gilt auch für formularvertraglich vereinbarte Staffelmieten. Die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB, da sie unmittelbar die Miethöhe festlegt. Das Berufungsgericht hat demnach im Ergebnis richtig entschieden. Die Revision hat keine Erfolgsaussicht.

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beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 23/08, WuM 2009, 117, Tz. 11 ff.). Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn - was das Berufungsgericht offen gelassen hat und revisionsrechtlich zu unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staffelmiete handelt. Denn die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (§ 307 Abs. 3 BGB).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat nach dem oben Ausgeführten im Ergebnis richtig entschieden.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Hermanns Dr. Milger

Ri'inBGH Dr. Hessel ist urlaubs-

abwesend und kann daher nicht

Karlsruhe, den 21.07.2009

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 C 54/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2008 - 65 S 292/07 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. 07.07.2009VIII ZR 140/08
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 07.07.2009
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.