ProduktMietpreisbremseSicherheitRechtsprechungCorpusDenkenLoginDemo →
AG Berlin · Entscheidung
17 C 96/13
Quelle: Justizportal
Kaution-Auffüllungspflicht bei Wertverlust

Gemäß § 240 BGB sind die Beklagten verpflichtet, die der Klägerin zur Verfügung gestellte Sicherheit bis zur Höhe der mietvertraglich geschuldeten Kaution von insgesamt 2.727,58 EUR aufzufüllen, weil die geleistete Sicherheit unstreitig an Wert verloren hat. Die der Klägerin zur Verfügung gestellte Sicherheit hat derzeitig nur einen realisierbaren Wert von 713,71 EUR. In Höhe des geltend gemachten Differenzbetrag von 2.013,87 EUR sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin erneut eine Sicherheit nach Maßgabe der von der Klägerin den Beklagten zur Auswahl gestellten Möglichkeiten von Sicherheitsleistungen zur Verfügung zu stellen.

Sachverhalt

Zwischen Klägerin (Vermieterin) und Beklagten (Mieter) besteht seit Mai 2005 ein Mietverhältnis. Als Kaution wurde vertraglich 2.727,58 EUR (3 Nettomieten) vereinbart. Abweichend davon einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagten die Kaution in Anteilscheinen eines offenen Immobilienfonds (SEB ImmoInvest) anlegen und an die Klägerin verpfänden. Der Fonds wurde zwischenzeitlich geschlossen und befindet sich seit Mai 2012 in Liquidation. Der noch realisisierbare Liquidationserlös beträgt nur 713,71 EUR, so dass ein Differenzbetrag von 2.013,87 EUR fehlt. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die Mietsicherheit auf die vereinbarte Höhe von 2.727,58 EUR aufzufüllen, da sie jederzeit auf die volle Kaution zugreifen können muss. Die Beklagten lehnen dies ab und argumentieren, dass sie die Wertpapier-Kaution auf Empfehlung der Hausverwaltung gewählt haben. Das AG Tempelhof-Kreuzberg verurteilt die Beklagten mit Urteil vom 4.12.2013 zur Auffüllung der Kaution wahlweise durch Eröffnung eines Kautionskontos oder durch Bürgschaft.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht bejaht den Anspruch der Klägerin auf Auffüllung der Mietsicherheit auf Grundlage von § 240 BGB. Kernaussage: Der Mieter ist verpflichtet, eine Sicherheit, die an Wert verloren hat, bis zur vertraglich geschuldeten Höhe wieder aufzufüllen. Der Grund für den Wertverlust ist unerheblich – auch wenn die Art der Kautionsanlage auf Empfehlung der Vermieterin erfolgte, trägt der Mieter das Verlustrisiko und muss die Sicherheit erneut stellen. Das Gericht betont, dass es unmaßgeblich ist, dass keine Mietrückstände entstanden sind. Die Vermieterin hat einen Rechtsanspruch auf die volle Kautionssumme zur Sicherung möglicherweise entstehender Forderungen. Die Empfehlung der Hausverwaltung für die Wertpapier-Lösung entlastet die Mieter nicht von ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Kautionssicherstellung. Die Beklagten hätten dem Vorschlag widersprechen können.

Volltext der Entscheidung anzeigen

Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietkaution Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: AG Tempelhof-Kreuzberg Entscheidungsdatum: 04.12.2013 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 17 C 96/13 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 240 BGB, § 551 BGB Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietkautionsauffüllung

Wohnraummiete: Verpflichtung des Mieters zur Auffüllung einer Mietkaution bei Wertverlust des als Sicherheit verpfändeten Wertpapierguthabens

Bei einem Wertverlust des als Mietkation verpfändeten Wertpapierguthabens (hier: Anteilsscheine an einem offenen Immobilienfonds) ist der Mieter zur Auffüllung der Sicherheit bis zur Höhe des mietvertraglich geschuldeten Betrags verpflichtet.(Rn.14)

1. Die Beklagten werden verurteilt,

a) ein separates Kautionskonto auf eigenen Namen bei einem Kreditinstitut zu eröffnen, darauf die Kautionssumme in Höhe von 2.013,87 EUR einzuzahlen und an die Klägerin zu verpfänden, diese Verpfändung dem Kreditinstitut anzuzeigen, einen Sperrvermerk zugunsten der Klägerin eintragen zu lassen und die Verpfändungserklärung der Klägerin zu überreichen,

b) eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf sein Hinterlegungsrecht, die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) sowie der Vorausklage (§ 771 BGB) und der Rechte aus § 776 BGB (Freigabe von Sicherheiten und Entlassung von Bürgen) in Höhe von 2.013,87 EUR zu Gunsten der Klägerin zu stellen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.850,--EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Randnummer

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.05.2005 ein Mietverhältnis über die in der O-straße, 3. OG rechts, ... Berlin gelegene Wohnung. In § 8 des Mietvertrages vom 8./10.02.2005 war vorgesehen, dass die Beklagten als Mieter zum Vertragsbeginn eine Kaution in Höhe 2.727,58 EUR ( 3 Nettomieten ) hinterlegen. Abweichend hiervon haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagten den Kautionsbetrag in Anteilsscheinen an einem offenen Immobilienfonds anlegen. Mit Verpfändungs- und Abtretungsvertrag über Wertpapierguthaben als Mietkaution vom 9./14.03.2005 verpfändeten die Beklagten Anteilscheine im Wert von 2.727,58 EUR an dem offenen Immobilienfonds SEB ImmoInvest WKN 980 320 an die Klägerin. Dieser Immobilienfonds wurde zwischenzeitlichen geschlossen und befindet sich seit dem 07.05.2012 in Liquidation. Auf einem Sperrkonto steht der Klägerin noch ein Liquidationserlös in Höhe von 713,71 EUR zur Verfügung. Die Parteien streiten um die Wiederaufstockung der Mietsicherheit.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne gemäß § 242 BGB die Anpassung der Kaution auf die vereinbarte Kautionshöhe verlangen. Derzeitig sei sie daran gehindert, auf die volle Mietsicherheit zurückzugreifen. Ein Abwarten auf einen Wertgewinn der Fondsanteile könne ihr nicht zugemutet werden. Es müsse jederzeit ein Rückgriff auf die volle Mietkaution möglich sein.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen,

a) ein separates Kautionskonto auf eigenen Namen bei einem Kreditinstitut zu eröffnen, darauf die Kautionssumme in Höhe von 2.013,87 EUR einzuzahlen und an die Klägerin zu verpfänden, diese Verpfändung dem Kreditinstitut anzuzeigen, einen Sperrvermerk zugunsten der Klägerin eintragen zu lassen und die Verpfändungserklärung der Klägerin zu überreichen,

b) eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf sein Hinterlegungsrecht, die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ( § 770 BGB ) sowie der Vorausklage ( § 771 BGB ) und der Rechte aus § 776 BGB ( Freigabe von Sicherheiten und Entlassung von Bürgen ) in Höhe von 2.013,87 EUR zu Gunsten der Klägerin zu stellen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass die Art der Kautionsleistung auf Empfehlung der klägerischen Hausverwaltung erfolgt sei, so dass nunmehr keine anderweitige Leistung der Kaution verlangt werden könne.

Entscheidungsgründe Randnummer

Die Klage ist begründet.

Gemäß § 240 BGB sind die Beklagten verpflichtet, die der Klägerin zur Verfügung gestellte Sicherheit bis zur Höhe der mietvertraglich geschuldeten Kaution von insgesamt 2.727,58 EUR aufzufüllen, weil die geleistete Sicherheit unstreitig an Wert verloren hat. Die der Klägerin zur Verfügung gestellte Sicherheit hat derzeitig nur einen realisierbaren Wert von 713,71 EUR. In Höhe des geltend gemachten Differenzbetrag von 2.013,87 EUR sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin erneut eine Sicherheit nach Maßgabe der von der Klägerin den Beklagten zur Auswahl gestellten Möglichkeiten von Sicherheitsleistungen zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, dass es seit Mietbeginn keine Mietrückstände gegeben hat. Die Klägerin hat zur Sicherung ihrer möglicherweise entstehenden Forderungen Anspruch auf die volle Kautionssumme. Allein der Umstand, dass die Verpfändung der Anteilscheine auf Empfehlung der klägerischen Hausverwaltung erfolgte, führt noch nicht zum Wegfall des gesetzlich normierten Anspruchs. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Verpfändung der in dem Verpfändungs- und Abtretungsvertrag vom 09./14.03.2005 aufgeführten Anteilscheine von den Beklagten verlangt hat. Auf die bloße Empfehlung der Hauverwaltung hätten die Beklagten nicht eingehen müssen. Das Risiko des Verlustes haben die Beklagten zu tragen.

Die Erstattung der beanspruchten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin gemäß § 286 BGB zu, weil sich die Beklagten unstreitig im Verzug befunden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001182388

Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim AG Berlin — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
Justizportal
So zitieren Sie diese Entscheidung
AG Berlin, Urt. v. 17 C 96/13
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit:
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Lokal (AG)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom AG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.