BGH VIII ZR 71/07
§ 550§ 565§ 565a§ 573c
Original-Urteil ↗Volltext anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 71/07
Verkündet am:
12. März 2008
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 550, 573c Abs. 1 und 4; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2;
BGB §§ 565, 565a a.F.; ZPO § 559
a) Im Rahmen eines am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisses
über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem formu-
larmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen bestimmten Zeitraum
verlängert, wenn es nicht mit einer in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB
a.F. vertraglich vereinbarten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gekündigt
wird, gilt für den Vermieter unverändert die vereinbarte Kündigungsfrist. Dem
stehen § 573c Abs. 4 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2
EGBGB nicht entgegen, weil nach § 573c Abs. 4 BGB eine von § 573c
Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" un-
wirksam ist.
b) Ist dem Mieter als Nebenraum zu der vermieteten Wohnung ein nicht näher
bezeichneter Kellerraum ("… 1 Keller …") vermietet, so unterliegt eine münd-
liche Absprache der Mietvertragsparteien darüber, um welchen von mehre-
ren, im Wesentlichen gleichartigen Kellerräumen es sich handelt, nicht dem
Schriftformerfordernis des § 550 BGB.
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c) Das Revisionsgericht hat bei der Entscheidung über eine Klage auf Räu-
mung und Herausgabe von Mieträumen, die auf eine Kündigung des Miet-
verhältnisses gestützt wird, den während des Revisionsverfahrens eingetre-
tenen Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07 - LG Gießen
AG Gießen
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 25. Januar 2008 durch den Vorsit-
zenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns,
Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts
Gießen - 1. Zivilkammer - vom 14. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist aufgrund eines Mietvertrags vom 16. August 1979 mit
den Rechtsvorgängern der Kläger seit dem 1. September 1979 Mieterin einer
Wohnung in G. . Die Mietsache ist im Mietvertrag wie folgt beschrieben:
"1. Obergeschoss …: 4 Zimmer, 1 Küche, 1 Diele (Flur),1 Bad/Duschraum,
… 1 Keller….". Unter § 2 (Mietzeit) ist bestimmt:
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"3. Der Mietvertrag wird für die Dauer von 36 Monaten geschlossen
und läuft bis zum 31. August 1982. Er verlängert sich um jeweils 12
Monate, falls er nicht von den Parteien mit den Fristen der Ziff. 4
gekündigt wird.
4.
Die Kündigungsfrist beträgt
…
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12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre
vergangen sind."
Im Keller befinden sich neben der Waschküche, dem Heizungskeller und
einem Vorraum vier weitere Kellerräume, die zwischen zehn und vierzehn
Quadratmeter groß sind. Bei Mietbeginn erhielt die Beklagte den Schlüssel zu
einem dieser Räume.
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Mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2005 kündigten die Kläger das
Mietverhältnis unter Berufung auf Eigenbedarf. Im Kündigungsschreiben heißt
es unter anderem: "Die Kündigung erfolgt zum nächst zulässigen Termin. Dies
entspricht bei Zugrundelegung der Kündigungsfrist von neun Monaten einem
Kündigungstermin zum 30. Juni 2006."
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Die Kläger nehmen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der
Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Land-
gericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Räumungsverlangen weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Das Amtsgericht habe zu Recht einen gegenwärtigen Anspruch der Klä-
ger gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung nach
§ 546 Abs. 1 BGB verneint. Das Mietverhältnis habe sich am 31. August 2006
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nochmals um ein Jahr bis zum 31. August 2007 verlängert, weil es von den
Klägern nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zum 31. August 2006
gekündigt worden sei.
Das Mietverhältnis könne von den Klägern lediglich zum 31. August ei-
nes jeden Jahres gekündigt werden. Das folge aus § 2 Ziffer 3 des Mietver-
trags, wonach das am 1. September 1979 begonnene Mietverhältnis am
31. August 1982 ende und sich jeweils um ein Jahr verlängere, wenn es nicht
gekündigt werde. Die nach § 2 Ziffer 4 einzuhaltende Frist, die für die Kläger
zwölf Monate betragen habe, weil das Mietverhältnis seit mehr als zehn Jahren
bestehe, sei auf den 31. August eines jeden Jahres als Stichtag bezogen. Die
Kündigung vom 30. September 2005 zum 31. August 2006 habe diese Frist
nicht gewahrt.
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Die in § 2 Ziffer 3 und 4 des Mietvertrags getroffenen Vereinbarungen
seien wirksam, soweit sie nicht zu Lasten des Mieters gingen. Zwar seien die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 573c Abs. 4 BGB erfüllt, wonach eine
von Abs. 1 abweichende Vereinbarung unwirksam sei. Denn nach § 573c
Abs. 1 Satz 1 BGB sei die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Ka-
lendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Regelung in
§ 2 Ziffer 3 des Mietvertrags stehe hiermit nicht in Einklang, weil die Klausel
eine Kündigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es das
Gesetz vorsehe -, sondern lediglich zum 31. August eines jeden Jahres zulas-
se. Die Vorschrift des § 573c Abs. 4 BGB finde nach der in Art. 229 § 3 Abs. 10
Satz 2 EGBGB enthaltenen Übergangsregelung Anwendung, weil die Kündi-
gungsfristen im Mietvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart
worden seien. Nach § 573c Abs. 4 BGB seien aber nur die zum Nachteil des
Mieters getroffenen Vereinbarungen unwirksam. Daher sei die vertragliche Ver-
einbarung nur insoweit unwirksam, als die Kündigungsmöglichkeiten des Mie-
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ters über § 573c Abs. 1 BGB unwirksam seien. Im Ergebnis blieben die Kläger
an die längeren vertraglichen Kündigungsfristen gebunden.
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Unzutreffend sei die Ansicht der Kläger, dass der schriftliche Mietvertrag
die vermieteten Räumlichkeiten, nämlich die Lage des Kellerraums, nicht genau
bezeichne, mit der Folge, dass die Schriftform nicht eingehalten sei, das Miet-
verhältnis gemäß § 550 BGB nF daher als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
gelte und mit den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden könne. Die
Schriftform sei gewahrt. Ein für längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietver-
trag im Sinne von § 550 BGB genüge dann der Schriftform, wenn sich die we-
sentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Mietgegenstand, Miethöhe so-
wie die Dauer des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergäben. Das
Mietobjekt müsse durch präzise Angaben über die Örtlichkeit hinreichend be-
stimmbar bezeichnet sein. Abreden, die für den Inhalt des Vertrags nur von ne-
bensächlicher Bedeutung seien, bedürften aber nicht der Schriftform.
Sollten sich die damaligen Vertragsparteien bei Abschluss des Mietver-
trags nicht darüber einig gewesen sein, welcher der Kellerräume an die Beklag-
te vermietet werden solle, so könne eine stillschweigende Vereinbarung der
Parteien dahin angenommen werden, dass den damaligen Vermietern ein Be-
stimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt werden solle, welches die
damaligen Vermieter durch schlüssige Handlung, etwa durch die Schlüssel-
übergabe, ausgeübt hätten. Eine Bestimmung nach § 315 Abs. 2 BGB sei auch
bei einem formbedürftigen Rechtsgeschäft formlos gültig.
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Selbst wenn sich die Mietvertragsparteien ohne Einhaltung der Schrift-
form über die bestimmte Lage des Kellerraums geeinigt hätten, führe dies nicht
dazu, dass nunmehr der gesamte Mietvertrag gemäß § 550 BGB als auf unbe-
stimmte Zeit geschlossen anzusehen sei. Die Vereinbarung, welcher der - vor-
liegend annähernd gleich großen - Kellerräume von dem Mieter genutzt werden
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solle, zähle nicht zu den Essentialia des Mietvertrags, die dem Formzwang des
§ 550 BGB unterlägen. Vorliegend habe jede der drei in dem Anwesen befindli-
chen Wohnungen auch einen dazugehörigen Kellerraum. Welcher der vier Kel-
lerräume einer Wohnung zuzuordnen sei, sei für einen etwaigen Grundstücks-
erwerber allenfalls von marginaler Bedeutung. Es erscheine daher gerechtfer-
tigt, das Schriftformerfordernis für die genaue Lage des Kellerraums nicht gel-
ten zu lassen.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung zwar stand,
trägt das angefochtene Urteil wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs
der Kündigungsfrist jedoch nicht.
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1. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass eine Beendigung des
Mietverhältnisses aufgrund der Kündigungserklärung vom 30. September 2005
nicht bereits zum 30. Juni 2006 möglich war.
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a) Dies ergibt sich aus der am 1. September 2001 außer Kraft getrete-
nen, auf den vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB aber weiter-
hin anzuwendenden Bestimmung des § 565a Abs. 1 BGB in der bis zum
31. August 2001 geltenden Fassung (künftig BGB aF). Danach können die Klä-
ger das Mietverhältnis nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin, hier
dem 31. August eines jeden Jahres, kündigen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni
2007 - VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760).
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aa) Mit dem im August 1979 geschlossenen Vertrag sind die Parteien ein
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, bei dem vereinbart ist, dass es
sich mangels Kündigung jeweils um zwölf Monate verlängert. Bei solchen Zeit-
verträgen mit Verlängerungsklausel tritt gemäß § 565a Abs. 1 BGB aF "die Ver-
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längerung des Mietverhältnisses ein, wenn es nicht nach den Vorschriften des
§ 565 BGB gekündigt wird". Dem entspricht die Regelung in § 2 Nr. 4 des Miet-
vertrags, nach der sich der am 31. August 1982 ablaufende Mietvertrag jeweils
um zwölf Monate verlängert, falls er nicht zum Ablauf einer näher bestimmten
Kündigungsfrist gekündigt wird; die vereinbarten Kündigungsfristen entsprechen
denen des § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Eine solche vertragliche Regelung war
nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Recht wirksam; sie verstieß ins-
besondere nicht gegen § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF (Senatsurteile vom 20. Juni
2007, aaO, Tz. 9; vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06, NJW-RR 2007, 668,
Tz. 10).
bb) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden
hat, haben das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149)
und das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuch vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) diese Rechtslage für ein am
1. September 2001 bereits bestehendes Mietverhältnis wie das vorliegende
nicht geändert. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB
ist § 565a Abs. 1 BGB aF auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietver-
hältnis auf bestimmte Zeit in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden. Um ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit im Sinne von
§ 565a Abs. 1 BGB aF handelt es sich auch dann, wenn der ursprüngliche Ab-
lauftermin verstrichen ist. Nach diesem Termin setzt sich das Mietverhältnis
nicht auf unbestimmte Zeit fort, sondern verlängert sich jeweils um zwölf Mona-
te (Senatsurteil vom 20. Juni 2007, aaO, Tz. 10 ff.). Zum Zeitpunkt der Kündi-
gung am 30. September 2005 war mithin mangels vorheriger Kündigung der
nächste Ablauftermin der 31. August 2006.
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b) Zu Unrecht meint die Revision, die Kündigung der Kläger vom
30. September 2005 habe das Mietverhältnis deshalb zum 30. Juni 2006 been-
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den können, weil der Mietvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nach
§ 550 Satz 1 BGB (§ 566 Satz 2 BGB aF) als auf unbestimmte Zeit geschlossen
gelte und deshalb gemäß § 542 Abs. 1 BGB mit der gemäß § 573c Abs. 1
Satz 2 BGB maßgeblichen Frist von neun Monaten habe ordentlich gekündigt
werden können. Die Revision begründet ihre Auffassung damit, dass Lage und
Größe des der Beklagten überlassenen Kellerraums im schriftlichen Mietvertrag
nicht bestimmt seien. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf abge-
stellt, dass die Lage des Kellerraums und seine Größe nicht beurkundungsbe-
dürftig waren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schrift-
form des § 550 BGB allerdings nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Ver-
tragsbedingungen, unter anderem der Mietgegenstand, die Höhe der Miete und
die Parteien des Mietverhältnisses, aus der Urkunde ergeben. Der Schriftform
bedürfen hingegen nicht solche Abreden, die für den Vertragsinhalt, auf den die
Parteien sich geeinigt haben, von nur nebensächlicher Bedeutung sind (BGHZ
142, 158, 161 f.; BGH, Urteil vom 19. September 2007 - XII ZR 198/05, NJW
2008, 365, Tz. 11, jeweils m.w.N.).
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Dass der Beklagten ein Kellerraum zustehen sollte, ist im schriftlichen
Mietvertrag geregelt ("…1 Keller…"). Damit sind die Anforderungen an die
Schriftform im vorliegenden Fall gewahrt. Das Berufungsgericht hat zwar offen
gelassen, ob sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags mündlich dar-
über geeinigt haben, welcher der vier im Wesentlichen gleichartigen Kellerräu-
me künftig von der Beklagten genutzt werden sollte. Darauf kommt es indes
nicht an.
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aa) Sofern sich die Vertragsparteien nicht mündlich über die Nutzung ei-
nes bestimmten Kelleraums durch die Beklagte geeinigt haben, haben sie mit
der Vereinbarung im schriftlichen Mietvertrag, dass der Beklagten ein - nicht
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näher bestimmter - Kellerraum zustehen soll, zugleich ein Leistungsbestim-
mungsrecht des Vermieters im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB vereinbart und be-
urkundet. Vertragsinhalt, der grundsätzlich aus der Sicht des Zeitpunkts der
Unterzeichnung zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04,
WM 2007, 1993, Tz. 26), ist in einem solchen Fall, dass der Vermieter dem Mie-
ter einen Kellerraum zuweist, wenn - wie hier - mehrere Kellerräume zur Verfü-
gung stehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 535 BGB
Rdnr. 28). Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 Abs. 2
BGB - hier in Gestalt der Zuweisung des Kellerraums - bedarf regelmäßig kei-
ner Form (BGH, Urteil vom 8. November 1968 - V ZR 58/65, WM 1968, 1394,
unter II b; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 121/82, NJW 1984, 612,
unter II 2 m.w.N.; MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., § 315 Rdnr. 34; Palandt/
Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 315 Rdnr. 11; Staudinger/Rieble, BGB (2004),
§ 315 Rdnr. 272).
bb) Sofern sich die Vertragsparteien dagegen mündlich auf die Nutzung
eines bestimmten Kellerraums durch die Beklagte geeinigt haben, ist das
Schriftformerfordernis gleichwohl gewahrt. Zwar muss unter anderem grund-
sätzlich feststellbar sein, welche Räume vermietet sind (BGHZ 55, 248, 249;
BGH, Urteil vom 2. November 2005 - XII ZR 233/03, WM 2006, 499, Tz. 20).
Eine Vereinbarung über die Lage und die Größe eines von mehreren Keller-
räumen außerhalb der Wohnung, der - wie hier - nicht zu Wohnzwecken dient,
sondern Neben- bzw. Zubehörraum der Wohneinheit ist, ist aber nicht beurkun-
dungsbedürftig. Eine Vereinbarung dieses Inhalts gehört wegen der unterge-
ordneten Bedeutung eines solches Kellerraums grundsätzlich nicht zu den we-
sentlichen Bestandteilen (essentialia negotii) eines Wohnraummietvertrags.
Auch für einen möglichen Grundstückserwerber, dessen Informationsbedürfnis
das Schriftformerfordernis des § 550 BGB vor allem dient (Senatsurteil vom
4. April 2007 - VIII ZR 223/06, NJW 2007, 1742, Tz. 17; BGH, Urteil vom
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19. September 2007 - XII ZR 121/05, WM 2007, 2167, Tz. 13, jeweils m.w.N.),
ist eine Vereinbarung dieser Art in der Regel nicht wesentlich.
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2. Die Kündigung vom 30. September 2005 ist auch nicht zum 31. Au-
gust 2006 wirksam geworden. Im Rahmen eines am 1. September 2001 beste-
henden Mietverhältnisses über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegan-
gen und bei dem formularmäßig vereinbart ist, dass es sich jeweils um einen
bestimmten Zeitraum verlängert, wenn es nicht mit einer vertraglich vereinbar-
ten, nach Mietdauer gestaffelten Frist gekündigt wird, kommt dem Vermieter
entgegen der Ansicht der Revision nicht zugute, dass sich die Kündigungsfrist
für ihn nach neuem Recht gemäß § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB auf höchstens
neun Monate verlängert. Für die Kläger ist die Kündigungsfrist von zwölf Mona-
ten, die die Parteien in Anlehnung an § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB aF vereinbart
haben, maßgeblich. Diese Vereinbarung bindet die Kläger auch nach Inkrafttre-
ten des Mietrechtsreformgesetzes. Aus § 573c Abs. 4 BGB in Verbindung mit
Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB können sie nichts zu ihren Gunsten herlei-
ten. Nach § 573c Abs. 4 BGB ist eine von § 573c Abs. 1 BGB abweichende
Vereinbarung nur "zum Nachteil des Mieters" unwirksam. Danach hat eine wie
hier vom Vermieter formularmäßig vorformulierte Vereinbarung, wonach die
Kündigungsfrist für den Vermieter ebenso wie für den Mieter zwölf Monate
betragen soll, zur Folge, dass der Vermieter an die vereinbarten längeren Kün-
digungsfristen gebunden bleibt (MünchKommBGB/Häublein, aaO, § 573c
Rdnr. 15; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 573c BGB Rdnr. 23; Schmid/Gahn,
Mietrecht, 2006, § 573c Rdnr. 12; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 573c Rdnr. 3;
Börstinghaus, NJW 2005, 1900, 1901; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl.,
§ 573c Rdnr. 38; für Allgemeine Geschäftsbedingungen nunmehr ebenso:
Staudinger/Rolfs, BGB (2006), § 573c Rdnr. 54).
- 12 -
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3. Das Berufungsgericht musste nicht darüber entscheiden, ob die Be-
klagte die Mieträume mit Ablauf des 31. August 2007 zu räumen und an die
Kläger herauszugeben hatte. Denn dabei hätte es sich im maßgeblichen Zeit-
punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier am
24. Januar 2007 - um eine Entscheidung über eine künftige Räumung gehan-
delt. Eine Klage auf künftige Räumung von Wohnraum kann gemäß §§ 257,
259 ZPO aber nur dann erhoben werden, wenn den Umständen nach die Be-
sorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung
entziehen werde. Dazu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts; über-
gangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
III.
Zwischenzeitlich ist jedoch mit Ablauf des 31. August 2007 die Frist ver-
strichen, mit deren Ablauf das Mietverhältnis durch die von den Klägern "zum
nächst zulässigen Termin" ausgesprochene Kündigung vom 30. September
2005 beendet worden sein kann. Der Ablauf der Kündigungsfrist ist zwar ein
Umstand, der erst während des Revisionsverfahrens entstanden ist; er ist
gleichwohl vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Dieses hat seiner Ent-
scheidung gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar grundsätzlich den Sach- und
Streitstand der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz zugrunde zu
legen. Hiervon hat die Rechtsprechung jedoch aus prozesswirtschaftlichen
Gründen nicht wenige Ausnahmen zugelassen. So hat das Revisionsgericht
unter anderem auch materiell-rechtlich relevante Tatsachen zu berücksichtigen,
die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ent-
standen sind, wenn sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegen-
partei nicht entgegenstehen (BGHZ 104, 215, 221 m.w.N.). So verhält es sich
hier. Die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, aus denen sich ergibt, dass
die von den Klägern einzuhaltende Kündigungsfrist - spätestens - am
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31. August 2007 abgelaufen ist, sind unstreitig, der zwischenzeitlich hinzugetre-
tene Zeitablauf ist nicht bestreitbar. Schützenswerte Belange der Beklagten
stehen der Berücksichtigung des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht entgegen.
Ihr schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist da-
durch gewahrt, dass nunmehr zu prüfen sein wird, ob die Kläger, wie von ihnen
geltend gemacht, wegen Eigenbedarfs zur Kündigung berechtigt waren. Dem-
gegenüber wäre es weder prozesswirtschaftlich noch im Hinblick auf die schüt-
zenswerten Belange der Kläger vertretbar, diese auf eine erneute Kündigung zu
verweisen, die das Mietverhältnis frühestens zum 31. August 2009 beenden
könnte.
IV.
Da die Abweisung der Räumungsklage wegen des zwischenzeitlich ein-
getretenen, vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Ablaufs der Kündi-
gungsfrist in den vom Berufungsgericht dazu festgestellten Tatsachen keine
ausreichend tragfähige Grundlage mehr findet, ist das Berufungsurteil aufzuhe-
ben. Der Senat kann nicht selbst abschließend in der Sache entscheiden, da es
dazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher zur
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neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 16.08.2006 - 45-M C 402/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 S 296/06 -