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Themen-Pillar · Mietrechts-Corpus

Eigenbedarf

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14.04
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Eigenbedarf ist der Bereich, in dem Mieter:innen am meisten Angst haben und Vermieter am meisten Selbstvertrauen. Der BGH hat die Anforderungen an den Eigenbedarf bewusst niedrig gehalten. Ein „vernünftiger und nachvollziehbarer" Nutzungswunsch genügt.

Die echte Mieter-Verteidigung liegt bei § 574 (Sozialklausel): Alter, Krankheit, Verwurzelung, schulpflichtige Kinder. Die Abwägung Eigenbedarf gegen Härte ist das Schlachtfeld.

Vermieter-Anwälte versuchen zunehmend, den § 574-Widerspruch in der Kündigungsbegründung vorwegzunehmen. Gute Mieter-Anwälte antworten mit der konkreten, belegten Härte.

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