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OLG Stuttgart · Entscheidung
1 H 1/19
Quelle: Justizportal
Vergleichsmehrwert bei überschießendem Vergleichsgegenstand

Eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nach § 33 RVG liegt auch dann vor, wenn die Prozessbevollmächtigten in einem anhängigen Rechtsstreit - oder einem Beweissicherungsverfahren wie hier - einen außergerichtlichen Vergleich schließen, in den nicht rechtshängige bzw. verfahrensgegenständliche Ansprüche einbezogen werden. Der Wert des Vergleichsgegenstandes ist nach § 33 RVG festzusetzen, da wegen des überschießenden Vergleichsgegenstandes eine gerichtliche Vergleichsgebühr nicht anfällt.

Sachverhalt

In einem anhängigen Beweissicherungsverfahren vor dem AG Schopfheim einigten sich die Parteien auf einen außergerichtlichen Vergleich. Dieser Vergleich regelte nicht nur den Gegenstand des laufenden Verfahrens (Anspruch auf Schimmelbeseitigung mit Kosten von 5.470,50 Euro und Restmiete von 1.100,00 Euro), sondern bezog auch weitere, nicht anhängige Ansprüche ein: Mietminderung, Schadensersatz und Kautionsrückzahlung der Antragsteller in Höhe von 26.900,00 Euro sowie Rückforderungsansprüche für Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 2.400,00 Euro. Die Antragstellervertreterin beantragte die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts nach § 33 RVG für die außergerichtlich geregelten, nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob und in welcher Höhe ein Vergleichsmehrwert nach § 33 RVG festzusetzen ist, wenn Prozessbevollmächtigte in einem anhängigen Verfahren einen außergerichtlichen Vergleich schließen, der über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Ansprüche einbezieht. Das Gericht entschied: Eine Tätigkeit nach § 33 RVG liegt vor, wenn nicht rechtshängige Ansprüche in den Vergleich einbezogen werden. Da wegen des überschießenden Vergleichsgegenstandes keine gerichtliche Vergleichsgebühr anfällt, ist der Wert dieser zusätzlichen Ansprüche als Vergleichsmehrwert festzusetzen. In der Praxis: Anwälte können für außergerichtliche Vergleiche, die über das laufende Verfahren hinausgehen, eine zusätzliche Gebühr auf Basis des Vergleichsmehrwerts erhalten.

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Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung des Mehrwerts eines außergerichtlichen Vergleichs

Bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zur Erledigung des Verfahrens, der auch weitere, nicht anhängige Gegenstände regelt, hat das Gericht den Vergleichsmehrwert auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzen.(Rn.1)

1. Der Beschwerde der Antragstellervertreterin vom 17.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schopfheim vom 04.06.2020 wird überwiegend abgeholfen.

2. Gemäß § 33 RVG wird ein Vergleichsmehrwert von 30.400,00 Euro festgesetzt.

Nach den Ausführungen der Antragstellervertreterin in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. und 24.06.2020 ist nunmehr gemäß § 33 RVG ein Vergleichsmehrwert von 30.400,00 Euro festzusetzen.

Eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nach § 33 RVG liegt auch dann vor, wenn die Prozessbevollmächtigten in einem anhängigen Rechtsstreit - oder einem Beweissicherungsverfahren wie hier - einen außergerichtlichen Vergleich schließen, in den nicht rechtshängige bzw. verfahrensgegenständliche Ansprüche einbezogen werden. Der Wert des Vergleichsgegenstandes ist nach § 33 RVG festzusetzen, da wegen des überschießenden Vergleichsgegenstandes eine gerichtliche Vergleichsgebühr nicht anfällt (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 24. Aufl. 2019, § 33 RVG Rdn. 5).

In der Beschwerdebegründung vom 17.06.2020 und der weiteren Beschwerdebegründung vom 24.06.2020 wurde (erstmals) vorgetragen, dass die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben, in dem neben dem geltend gemachten Anspruch der Antragsgegner auf Schimmelbeseitigung und Zahlung der Restmiete von 1.100,00 Euro gemäß dem Schreiben vom 03.01.2020 auch folgende weitere Ansprüche der Antragsteller in Höhe von insgesamt weiteren 29.300,00 Euro mit geregelt wurden:

Ansprüche auf Mietminderung, Schadensersatz und Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 26.900,00 Euro gemäß dem Schreiben vom 03.04.2020 und ein Zurückbehaltungsrecht bzw. Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Nebenkostenvorauszahlungen wegen ausstehender Nebenkostenabrechnungen in Höhe von 2.400,00 Euro.

Der Anspruch auf Schimmelbeseitigung wurde mit den hierfür erforderlichen Kosten bewertet und für das gerichtliche Beweissicherungsverfahren gemäß Beschluss vom 04.05.2020 endgültig mit 5.470,50 Euro festgesetzt.

Da der außergerichtliche Vergleich darüberhinausgehende Ansprüche in Höhe von insgesamt 30.400,00 Euro (1.100,00 Euro + 26.900 Euro + 2.400,00 Euro) erledigt hat, ist hierfür ein entsprechender Vergleichsmehrwert festzusetzen gemäß § 33 RVG. Zwischen diesem Betrag und dem von der Antragstellervertreterin berechneten Betrag von 32.000,00 Euro besteht kein sogenannter „Gebührensprung“.

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Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim OLG Stuttgart — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
Justizportal
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OLG Stuttgart, Urt. v. 1 H 1/19
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit:
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Regional (OLG/LG)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom OLG Stuttgart veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.