Die Rechtspflegerin hat ausgeführt, daß das selbständige Beweisverfahren gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zum Rechtszug gehöre. Gebühren könnten jedoch nur nach dem Streitwert des Rechtsstreits von 1.770,00 DM bzw. 1.433,00 DM berechnet werden.
Sachverhalt
Mieterin (Klägerin) fordert von Vermieterin (Beklagter) Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 1.770,00 DM. Im Vorfeld hatte Klägerin die Miete wegen angeblicher Wohnungsmängel gekürzt und ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet (Amtsgericht Düsseldorf 232 H 50283/99). Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte Klägerin den Gebührenvorschuß für das Sachverständigengutachten nicht ein, weshalb dieses nicht erhoben wurde. Klägerin nahm einen Teil ihrer Klage (450,00 DM für Schönheitsreparaturen) zurück und forderte nur noch 1.433,29 DM.
Das Amtsgericht wies die Klage durch Urteil vom 5. Februar 2001 ab und erlegte Klägerin die Kosten auf. In der nachfolgenden Kostenfestsetzung meldete Beklagte zunächst 498,80 DM an, später ergänzte sie um Gebühren des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 1.426,80 DM und verlangte schließlich 10/10 Prozeß-, Beweis- und Verhandlungsgebühren nach einem Streitwert von 10.000,00 DM. Die Amtsrichterin setzte nur 498,80 DM fest und lehnte die Gebühren für das selbständige Beweisverfahren ab.
Aus den Entscheidungsgründen
Kern der Entscheidung ist die Gebührenfähigkeit des selbständigen Beweisverfahrens im Zusammenhang mit einem Hauptprozess. Das Amtsgericht hatte entschieden, daß das Beweisverfahren gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zwar zum Rechtszug gehört, Gebühren aber nur nach dem Streitwert des Hauptrechtsstreits (1.770,00 DM bzw. 1.433,00 DM) berechnet werden dürfen – nicht nach einem erhöhten oder separaten Streitwert.
Das Landgericht hebt die Entscheidung auf und ändert die Kostenfestsetzung ab. Die praktische Bedeutung liegt darin, daß für ein selbständiges Beweisverfahren, das dem Hauptverfahren vorgelagert ist und nicht durchgeführt wurde (weil die Klägerin den Gebührenvorschuß nicht zahlte), eine separate Gebührenberechnung nicht vorgenommen werden kann. Die Gebühren richten sich allein nach dem Streitwert des Hauptprozesses; das unterbrochene Beweisverfahren führt nicht zu zusätzlichen Kostenersatzansprüchen.
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Landgericht Düsseldorf, 25 T 628/01 Datum: 17.09.2001 Gericht: Landgericht Düsseldorf Spruchkörper: 25. Zivilkammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 25 T 628/01 ECLI:
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht J, den Richter am Landgericht T und die Richterin am Landgericht S am 17. September 2001
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.577,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. April 2001 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Beschwerdewert: 1.078,80 DM.
In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenen Rechtsstreit hat die Klägerin als Mieterin die Beklagte als Vermieterin auf Rückzahlung der geleisteten Mietkaution in Höhe von 1.770,00 DM in Anspruch genommen.
Im Vorfeld der Beendigung des Mietverhältnisses hatte die Klägerin die Miete wegen angeblicher Mängel der Wohnung gekürzt und ein selbständiges Beweisverfahren - Amtsgericht Düsseldorf 232 H 50283/99 - mit Schriftsatz vom 5. Mai 1999 eingeleitet. Das Amtsgericht verkündete am 26. Mai 1999 einen Beschluß über die Beweiserhebung zu bestimmten Beweisfragen. Aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. August 1999 zahlte die Klägerin den geforderten Gebührenvorschuß in Höhe von 2.500,00 DM nicht ein. Das Sachverständigengutachten wurde daraufhin nicht eingeholt.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2000 nahm die Klägerin die Klage in Höhe von 450,00 DM (Schönheitsreparaturen) zurück und begehrte weiterhin 1.433,29 DM von der Beklagten.
Gemäß Beweisbeschluß vom 30. November 2000 hat die Amtsrichterin am 16. Januar 2001 mehrere Zeugen vernommen.
Durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2001 wurde die Klage abgewiesen und sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt worden.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2001, eingegangen am 2. März 2001, hat die Beklagte 498,80 DM zur Kostenfestsetzung angemeldet, ergänzend mit Schriftsatz vom 29. März 2001 die Gebühren und Auslagen des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 1.426,80 DM.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2001, eingegangen am 30. April 2001, hat die Beklagte ihre Kostenfestsetzungsanträge geändert und eine 10/10 Prozeßgebühr und eine 10/10 Beweisgebühr nach einem Wert von 10.000,00 DM sowie eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach einem Wert in Höhe von 1.433,00 DM nebst Auslagen und Mehrwertsteuer zur Kostenfestsetzung angemeldet.
Die Klägerin ist der Festsetzung entgegengetreten, da für das selbständige Beweisverfahren eine gesonderte Prozeßgebühr nicht geltend gemacht werden könne.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - Düsseldorf sind 498,80 DM gegen die Klägerin festgesetzt worden. Die Rechtspflegerin hat ausgeführt, daß das selbständige Beweisverfahren gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zum Rechtszug gehöre. Gebühren könnten jedoch nur nach dem Streitwert des Rechtsstreits von 1.770,00 DM bzw. 1.433,00 DM berechnet werden.
Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte rechtzeitig Erinnerung eingelegt, mit der sie die Festsetzung der Gebühren gemäß Antrag vom 27. April 2001 begehrt.
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