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LG Berlin · Entscheidung
67 T 106/20
Quelle: Justizportal
Kostenerlass bei streitigem Eigenbedarf

Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundentscheidung ist zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn auf Grund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre. Davon indes ist bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen.

Sachverhalt

Der Vermieter (Kläger) erhob Räumungsklage gegen den Mieter (Beklagten) auf Grundlage einer Eigenbedarfskündigung. Die Begründetheit der Klage hing davon ab, ob der vom Vermieter behauptete Eigenbedarf seiner beiden Söhne tatsächlich vorlag. Der Mieter bestritt diesen Eigenbedarf hinreichend mit Nichtwissen. Das Amtsgericht Spandau hatte die Beklagten zur Kostenerstattung verurteilt, obwohl die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten.

Der Vermieter beschwerte sich gegen die Kostenentscheidung und argumentierte, dass die Kosten hätten aufgehoben werden müssen. Die 67. Zivilkammer des LG Berlin behandelte die sofortige Beschwerde gegen die Beschlussfassung des Amtsgerichts vom 28. September 2020 (Az. 10 C 24/20).

Aus den Entscheidungsgründen

Die Kammer stellt klar, dass bei übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten grundsätzlich gegeneinander aufzuheben sind, wenn das Gericht ohne Erledigung hätte Beweis erheben müssen. Dies gilt hier: Die Begründetheit der Räumungsklage hing von der Beweisbarkeit des Eigenbedarfs ab, eine tatsächlich streitige Frage.

Wichtig: Eine Antizipation des Beweisergebnisses ist nur in engen Grenzen zulässig und setzt voraus, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Beweis hätte gelingen oder misslingen würde. Bei streitigen Eigenbedarfskündigungen ist dies regelmäßig nicht der Fall. Die bloße Tatsache, dass die benannten Zeugen im Lager des Vermieters stehen, lässt keinen konkreten Rückschluss auf das Beweisergebnis zu – dies entspricht vielmehr der Typik von Eigenbedarfskündigungen. Daher war die Kostenaufhebung das billige Ermessen.

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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche § 573 BGB Eigenbedarf Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: LG Berlin 67. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 17.11.2020 Aktenzeichen: 67 T 106/20 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Normen: § 91a Abs 1 ZPO, § 546 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Eigenbedarfskündigung

Räumungsklage bei Wohnraummiete: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung bei streitigem Eigenbedarf

1. Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen. So liegt der Fall, wenn - wie hier - die Begründetheit der Räumungsklage gegen den Wohnraummieter davon abhängt, ob der von dem Vermieter behauptete und dem Mieter hinreichend mit Nichtwissen bestrittene Eigenbedarf (hier: der beiden Söhne des Vermieters als Bedarfspersonen) tatsächlich gegeben ist.(Rn.2)

2. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundentscheidung ist zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn auf Grund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre. Davon indes ist bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die für den Eigenbedarf benannten und auch von dem Amtsgericht zur Vernehmung vor der Erledigung geladenen Zeugen im Lager des klagenden Vermieters stehen, als solcher keinen konkreten Rückschluss auf das dennoch offene Ergebnis der Beweisaufnahme zu.(Rn.2)

Verfahrensgang vorgehend AG Spandau, 28. September 2020, 10 C 24/20

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 28. September 2020 - … - abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Beklagten haben Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis 3.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die gemäß § 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen (st. Rspr., vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 91a Rz. 23 m.w.N.). So lag der Fall hier, in dem die Begründetheit der Räumungsklage davon abhing, ob der von dem Kläger behauptete und den Beklagten hinreichend mit Nichtwissen bestrittene Eigenbedarf tatsächlich gegeben war. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundentscheidung ist zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn auf Grund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre (vgl. Flockenhaus, a.a.O.; Kammer, Beschluss vom 05. Juli 2018 - 67 T 100/18, juris). Davon indes ist bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die für den Eigenbedarf benannten und auch von dem Amtsgericht zur Vernehmung vor der Erledigung geladenen Zeugen im Lager des Klägers stehen, als solcher keinen konkreten Rückschluss auf das dennoch offene Ergebnis der Beweisaufnahme zu. Insoweit verweist die Beschwerde vollkommen zutreffend darauf, dass die Benennung von im Lager des Vermieters stehenden Zeugen bereits typischerweise zum Nachweis des Eigennutzungsinteresses im Fall einer Eigenbedarfskündigung erfolgt, ohne dass allein daraus konkrete Rückschlüsse auf das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme abgeleitet werden können. Ebenfalls lässt sich vorliegend nicht ein von vornherein überzogener und daher gegen die Erfolgsaussicht der Eigenbedarfskündigung sprechender Eigenbedarf erkennen.

Davon ausgehend entsprach eine Kostenaufhebung billigem Ermessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung, die mit dem Kosteninteresse des Klägers zu bemessen war, auf § 3 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht.

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Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim LG Berlin — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
Justizportal
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LG Berlin, Urt. v. 67 T 106/20
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit:
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Regional (OLG/LG)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.