Ist der Vermieter durch eine sog. gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel gebunden, die ihn nur zur Kündigung berechtigt, wenn eine Beendigung des Mietverhältnisses "notwendig" ist, kommt dem Eigenbedarf des Vermieters das für eine Kündigung des Mietvertrages hinreichende Gewicht jedenfalls dann nicht zu, wenn die Mietsache von ihm lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll.
Sachverhalt
Der Kläger (Vermieter) erhob Räumungsklage gegen die Beklagten (Mieter) vor dem AG Berlin-Mitte (124 C 5083/19). Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Vermieter legte Berufung ein und geltend machte mehrere Kündigungsgründe, insbesondere Eigenbedarf (Nutzung als Zweitwohnung) sowie behauptete Pflichtverletzungen der Mieter. Die 67. Zivilkammer des LG Berlin prüfte die Berufung im Beschlusswege.
Aus den Entscheidungsgründen
Zentrale Frage: Kann ein Vermieter wirksam kündigen, wenn der Mietvertrag eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel enthält, die Kündigungen nur bei "Notwendigkeit" zulässt? Das Gericht bejaht diese Bindung und verneint deren Erfüllung. Der Eigenbedarf als Zweitwohnung wiegt nicht schwer genug, um eine Kündigung zu rechtfertigen – ihm kommt "das für eine Kündigung hinreichende Gewicht jedenfalls nicht zu". Auch die geltend gemachten Pflichtverletzungen sind von unzureichendem Gewicht. Der Berufung wird als offensichtlich unbegründet die Zulassung versagt.
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Eigenbedarfskündigung bei gesetzesverstärkender Bestandsschutzklausel
Ist der Vermieter durch eine sog. gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel gebunden, die ihn nur zur Kündigung berechtigt, wenn eine Beendigung des Mietverhältnisses „notwendig“ ist, kommt dem Eigenbedarf des Vermieters das für eine Kündigung des Mietvertrages hinreichende Gewicht jedenfalls dann nicht zu, wenn die Mietsache von ihm lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll.(Rn.3)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass sich das Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt hat.
Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 124 C 5083/19
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da die Voraussetzungen der §§ 985, 546 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. Das Mietverhältnis ist nicht beendet. Einer abschließenden Entscheidung der Kammer, ob sich die Beklagten pflichtwidrig verhalten haben oder der von dem Kläger behauptete Eigenbedarf besteht, bedarf es insoweit nicht.
Denn die streitgegenständlichen Kündigungen rechtfertigen davon unabhängig eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht. Der zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien geschlossene Mietvertrag enthält in § 5 Abs. 3 eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel, die den Kläger gemäß § 566 Abs. 1 BGB bindet und deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind (vgl. Kammer, Urt. v. 22. August 2019 - 67 S 51/19, WuM 2019, 581, beckonline Tz. 21 m.w.N.). Wichtige berechtigte Interessen des Klägers, die eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machten oder eine fristlose Kündigung rechtfertigten, sind durch keine der geltend gemachten Kündigungsgründe berührt - und zwar weder bei isolierter Betrachtung noch bei einer Gesamtschau sämtlicher Kündigungsgründe. Die behaupteten Pflichtverletzungen sind nicht von derartigem Gewicht, dass der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung notwendig oder sogar der einer außerordentlichen Kündigung gerechtfertigt wäre. Für den geltend gemachten Eigenbedarf gilt im Ergebnis nichts anderes. Er ist von allenfalls geringfügiger Dringlichkeit, da er lediglich auf die Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung gerichtet ist (vgl. Kammer, Beschl. v. 23. März 2021 – 67 S 11/21, ZMR 2021, 660, beckonline Tz. 12). Er hätte gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB zudem nur die ordentliche, nicht aber eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.
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