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LG Berlin · Entscheidung
5 C 245/20
Quelle: Justizportal
Eigenbedarf und Beweisantizipations-Verbot

Die offenen Erfolgsaussichten der Klage in dem vorgenannten maßgeblichen Zeitpunkt beruhen tragend darauf, dass der klägerische Eigenbedarf zwar - fraglos - substantiiert dargelegt, durch den Beklagten jedoch in entscheidungserheblicher Hinsicht (zulässig) mit Nichtwissen bestritten und damit einer Beweisaufnahme bedürfend gestellt wurde, deren hypothetischer Ausgang nicht vorausgesagt werden kann (keine Beweisantizipation).

Sachverhalt

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Der Beklagte bestritt den geltend gemachten Eigenbedarf mit Nichtwissen. Das Verfahren wurde durch Erledigterklärung der Klagepartei beendet, ohne dass es zu einer Beweisaufnahme in der Hauptsache kam. Das AG Tempelhof-Kreuzberg hatte daraufhin nach billigem Ermessen nach § 91a ZPO über die Kostenverteilung zu entscheiden.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht konnte die Beweisbedürftigkeit des Eigenbedarfs nicht durch Beweisantizipation vorab klären. Der Beklagte durfte den substantiierten Eigenbedarfsvortrag zulässig mit Nichtwissen bestreiten, was eine Beweisaufnahme erforderlich machte. Da der hypothetische Ausgang des Rechtsstreits offen blieb und mangels Beweisaufnahme nicht geklärt werden konnte, war eine Kostenentscheidung nur unter summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten möglich. Das Gericht erkannte weitere verfahrensmängel (formale Mängel der Kündigung vom 03.12.2019), die zusätzliche Unsicherheit begründeten. Bei dieser offenen Sachlage führte die summarische Betrachtung zur Gegeneinanderaufhebung der Kosten.

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Beweisbedürftiger Eigenbedarf bei Kostenentscheidung

1. Kann die Beweisbedürftigkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs nur im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden, darf ein hypothetischer Ausgang des Rechtsstreits nicht im Wege einer Beweisantizipation vorausgesagt werden. Der Mieter darf den durch den Vermieter vorgetragenen Eigenbedarf in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten.(Rn.5)

2. Bleibt der Rechtsstreit mangels Beweisaufnahme in der Hauptsache offen, sind die Kosten des Rechtsstreits ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Ausgangs gegeneinander aufzuheben. Bei der summarischen Betrachtung ist zu berücksichtigen, ob der Mieter seine Härtegründe erfolgreich vorbringen konnte.(Rn.4)

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert wird auf 4.612,08 € festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

Die Beklagtenpartei hat der Erledigterklärung der Klagepartei nicht widersprochen.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Die Kosten sind danach gegeneinander aufzuheben, da der Ausgang des Rechtsstreits im maßgeblichen Zeitpunkt des Vorliegens übereinstimmender Erklärungen (hier: jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2020) als offen zu bewerten ist. Die ab Januar 2021 noch bei Gericht eingegangenen Schriftsätze waren demgemäß noch vollständig zur Kenntnis zu nehmen, in die hiesige Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO jedoch - soweit sie über die Äußerungen von Rechtsansichten hinausgehen - nicht mehr einzustellen (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand: 01. März 2021, § 91a Rn. 29, mit div. w. N.).

Die offenen Erfolgsaussichten der Klage in dem vorgenannten maßgeblichen Zeitpunkt beruhen tragend darauf, dass der klägerische Eigenbedarf zwar - fraglos - substantiiert dargelegt, durch den Beklagten jedoch in entscheidungserheblicher Hinsicht (zulässig) mit Nichtwissen bestritten und damit einer Beweisaufnahme bedürfend gestellt wurde, deren hypothetischer Ausgang nicht vorausgesagt werden kann (keine Beweisantizipation).

Selbst wenn, wofür das Gericht indes im Ergebnis nicht hält, man in diesem Einzelfall wegen des besonders umfangreichen - und lebensnahen - auch bereits vorgerichtlichen Vorbringens des Klägers zu seinem Eigenbedarf ausnahmsweise von fehlender Beweisbedürftigkeit des behaupteten Eigenbedarfs mangels hinreichend substantiierten Entgegentretens ausgehen wollte, unterläge der klägerische Hauptantrag noch Bedenken dahingehend, dass auf Aktenlage keine der Form des § 568 BGB entsprechende vorgerichtliche Kündigung gegeben ist (Fehlen der eigenhändigen Unterschrift in Anlage K 4, die indes als „Kopie“ des Kündigungsschreibens vom 03. Dezember 2019 bezeichnet wird).

Somit - ob es gelänge, die Schriftformwahrung in Bezug auf die Kündigung vom 03. Dezember 2019 noch nachzuweisen, kann im Verfahren nach § 91a ZPO ebenfalls nicht antizipiert werden (vgl. BeckOK ZPO, a.a.O.) - könnte es auf die in dieser Hinsicht unbedenklich wirksame, im Oktober 2020 zugestellte, Schriftsatzkündigung vom 15. September 2020 ankommen, die eine Kündigungsfrist bis zum 30. Juni 2021 ausgelöst hätte.

Darauf wiederum hätte der Kläger - nach einem gebotenen und im Rahmen von § 91a ZPO zu unterstellenden gerichtlichen Hinweis (vgl. BeckOK ZPO, a.a.O.) - in Gestalt zusätzlicher Antragstellung gemäß § 259 ZPO reagieren können. Die Aufhebung der Kosten gegeneinander hätte den auch insofern bei summarischer Prüfung abzusehenden Ausgangs des Rechtsstreits dargestellt.

§ 574 BGB hätte - wie nach dem zuvor gesagten ersichtlich - bei Einnahme keiner der aufgezeigten rechtlichen Betrachtungsweisen des Streitfalls Platz gegriffen. Eine Härte für den Beklagten nach Abs. 1 S. 1 dieser Norm wurde nicht durchgreifend aufgezeigt.

Die Streitwertfestsetzung fußt unter Beachtung von § 41 Abs. 2 S. 1 GKG auf den Informationen gemäß Anlagen B 1 und B 2.

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Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim LG Berlin — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
Justizportal
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LG Berlin, Urt. v. 5 C 245/20
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit:
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Regional (OLG/LG)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Berlin veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.