ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch jedenfalls dann zu verneinen sein kann, wenn mit einem von den Mietvertragsparteien geschlossenen Vergleich der Streit über die Berechtigung des - vom Mieter vorgerichtlich oder in dem angestrengten Räumungsverfahren ausdrücklich bestrittenen - Eigenbedarfs beigelegt worden ist. Es hat hierbei entscheidend auf die Auslegung des von den Parteien vor dem erstinstanzlichen Gericht abgeschlossenen Räumungsvergleichs und die Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles abgestellt.
Sachverhalt
Der Mieter bestritt ausdrücklich, dass der Vermieter Eigenbedarf für eine Räumung hatte. Trotz dieses Bestreitens einigten sich die Parteien später auf einen Räumungsvergleich zur Beendigung des Mietverhältnisses. Der Mieter forderte daraufhin Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Die Frage lautete, ob ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn die Parteien die Beendigung des Mietverhältnisses durch Vergleich vereinbaren, nachdem der Mieter das Vorliegen von Eigenbedarfsgründen ausdrücklich bestritten hat. Das Berufungsgericht ließ hierzu eine Revision zu, die der BGH nun zur Rückweisung anstand.
Aus den Entscheidungsgründen
Der VIII. Zivilsenat lehnte die Revision ab, da die Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich ist. Der Senat bestätigte, dass der Vermieter grundsätzlich gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er Eigenbedarf vortäuscht. Ein solcher Anspruch kann jedoch entfallen, wenn die Parteien den Streit über die Berechtigung des (ausdrücklich bestrittenen) Eigenbedarfs durch einen Vergleich beilegen. Die Entscheidung hängt von der Auslegung des konkreten Räumungsvergleichs und der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ab – eine Aufgabe des Tatrichters, nicht des Revisionsgerichts.
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Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs entfallen, wenn die Parteien die Beendigung des Mietverhältnisses im Wege des Vergleichs vereinbaren, nachdem der Mieter das Vorliegen von Eigenbedarfsgründen ausdrücklich bestritten hat. Diese Frage entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung und kann letztlich nur vom Tatrichter im Wege der Auslegung des Räumungsvergleichs und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Auch im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vermieter im Falle einer Vortäuschung von Eigenbedarf dem Mieter grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07, NJW 2009, 2059 Rn. 11 mwN), ein solcher Schadensersatzanspruch jedoch jedenfalls dann zu verneinen sein kann, wenn mit einem von den Mietvertragsparteien geschlossenen Vergleich der Streit über die Berechtigung des - vom Mieter vorgerichtlich oder in dem angestrengten Räumungsverfahren ausdrücklich bestrittenen - Eigenbedarfs beigelegt worden ist. Es hat hierbei entscheidend auf die Auslegung des von den Parteien vor dem erstinstanzlichen Gericht abgeschlossenen Räumungsvergleichs und die Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles abgestellt. Hiergegen und gegen das Ergebnis der Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlich nichts zu erinnern.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2010 - 49 C 317/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 316 S 45/10 -