Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der am 4. Mai 2020 abgelaufenen einmonatigen Frist für die Einlegung des Rechtsmittels gegen den am 1. April 2020 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellten Beschluss des Landgerichts Kiel vom 31. März 2020, sondern erst am 4. Oktober 2020 gestellt worden. Da ein Wiedereinsetzungsgrund weder vorgetragen noch ersichtlich ist, müsste die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden. Für ein unzulässiges Rechtsmittel kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
Sachverhalt
Der Beklagte beantragte beim BGH Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Kiel vom 31. März 2020. Das Landgericht hatte zuvor in einem Mietrechtsstreit entschieden (Vorinstanz: AG Norderstedt vom 22.10.2019). Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde erst am 4. Oktober 2020 gestellt – fünf Monate nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (Fristablauf: 4. Mai 2020). Der Beklagte machte keinen Wiedereinsetzungsgrund geltend.
Aus den Entscheidungsgründen
Der BGH lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da die Nichtzulassungsbeschwerde verspätet eingereicht wurde und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, müsste das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden. Für unzulässige Rechtsmittel darf Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Der Senat geht zugunsten des Beklagten davon aus, dass dieser keine kostenpflichtige Verwerfung der bereits eingelegten Beschwerde in Kauf nehmen möchte.
Volltext der Entscheidung anzeigen
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der am 4. Mai 2020 abgelaufenen einmonatigen Frist für die Einlegung des Rechtsmittels gegen den am 1. April 2020 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellten Beschluss des Landgerichts Kiel vom 31. März 2020, sondern erst am 4. Oktober 2020 gestellt worden. Da ein Wiedereinsetzungsgrund weder vorgetragen noch ersichtlich ist, müsste die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden. Für ein unzulässiges Rechtsmittel kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Unter diesen Umständen geht der Senat zugunsten des Beklagten davon aus, dass er nicht auf einer kostenpflichtigen Verwerfung der (von ihm bereits eingelegten) Nichtzulassungsbeschwerde besteht.
Gegebenenfalls mag der Beklagte anwaltlichen Rechtsrat über die etwaige Möglichkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574c Abs. 1 BGB über den 22. Oktober 2021 hinaus einholen.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen: AG Norderstedt, Entscheidung vom 22.10.2019 - 44 C 193/16 - LG Kiel, Entscheidung vom 31.03.2020 - 1 S 259/19 -