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ECLI:DE:BGH:2022:261022UVIIIZR390.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 390/21
Verkündet am:
26. Oktober 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 574; § 574a Abs. 2
a) Zu den Voraussetzungen einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des
§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der ernsthaften Gefahr eines Suizids des Mieters
im Falle einer Verurteilung zur Räumung.
b) Sowohl bei der Feststellung des Vorliegens einer Härte im Sinne von § 574 Abs.
1 BGB als auch bei deren Gewichtung im Rahmen der Interessenabwägung zwi-
schen den berechtigten Belangen des Mieters und denen des Vermieters ist im
Einzelfall zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einher-
gehenden Folgen durch die Unterstützung des Umfelds des Mieters beziehungs-
weise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen min-
dern lassen (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 22. Mai 2019
- VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 45).
c) Die Ablehnung einer möglichen Therapie durch den suizidgefährdeten Mieter
führt nicht grundsätzlich dazu, dass das Vorliegen einer Härte abzulehnen oder
bei der Interessenabwägung den Interessen des Vermieters der Vorrang einzu-
räumen wäre. Vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der umfassenden Würdi-
gung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, bei der auch die
Gründe für die Ablehnung, etwa eine krankheitsbedingt fehlende Einsichtsfähig-
keit in eine Therapiebedürftigkeit, sowie die Erfolgsaussichten einer Therapie zu
bewerten sind.
d) Das Angebot einer Ersatzwohnung durch den Vermieter und dessen Ablehnung
durch den Mieter sowie die Gründe hierfür sind ebenfalls einzelfallbezogen so-
wohl bei der Beurteilung, ob eine Härte vorliegt, als auch bei der Interessenab-
wägung zu berücksichtigen.
e) Zur Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nach § 574a Abs. 2
Satz 2 BGB bei unabsehbar fortbestehender Suizidgefahr.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2022 - VIII ZR 390/21 - LG Köln
AG Köln
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 7. Oktober 2022 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richterin Dr. Liebert, den Richter
Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 11. November 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die 1942 geborene Beklagte bewohnt seit dem 15. Juli 1977 auf Grund-
lage eines am 23. Juni 1977 abgeschlossenen Mietvertrags eine im dritten Ober-
geschoss eines Mehrfamilienhauses liegende Zwei-Zimmer-Wohnung in Köln.
Seit dem 1. August 2015 beträgt die monatliche Gesamtmiete 388,58 € ein-
schließlich einer Betriebskostenvorauszahlung von 69,02 €.
Der 1958 geborene Kläger ist nicht nur Eigentümer der von der Beklagten
gemieteten Wohnung, sondern einer weiteren, 50 bis 55 qm großen Wohnung
auf der gleichen Etage, die anderweitig vermietet ist (im Folgenden: Wohnung
Nr. 11). Er selbst bewohnt eine ungefähr 123 qm große Wohnung auf demselben
Stockwerk, deren Eigentümer sein Lebenspartner ist. In dessen Eigentum steht
eine weitere, im vierten Obergeschoss des Hauses liegende, ungefähr 112 qm
große Wohnung, die vermietet ist.
Am 3. April 2017 kündigte der Kläger den Mietvertrag mit der Beklagten
zum 31. Dezember 2017 wegen Eigenbedarfs. Diesen begründete er damit, dass
er die Wohnung für sich und seinen Lebenspartner benötige, um sie mit der von
ihnen bereits genutzten Wohnung zusammenzulegen. Hierdurch solle eine Woh-
nung mit insgesamt 190 bis 200 qm entstehen. Zu dem bereits im Lichthof des
Hauses installierten Aufzug solle ein Durchbruch erfolgen mit der Möglichkeit des
direkten Zugangs zu der geplanten Gesamtwohnung. Der 75-jährige Lebensge-
fährte habe orthopädische Probleme, weshalb der unmittelbare Zugang aus dem
Aufzug ohne Treppen gesundheitlich erforderlich werden würde.
Die Beklagte widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 30. Oktober
2017 und machte Härtegründe geltend. Sie leide unter anderem an schwerer re-
zidivierender Depression bis hin zu Suizidideen. Mit Anwaltsschriftsatz vom
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16. Februar 2018 bot der Kläger der Beklagten als Alternative die Anmietung der
Wohnung Nr. 11 zu einer Kaltmiete von 356,73 € an. Dieses Angebot nahm die
Beklagte nicht an.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Räumung der an sie
vermieteten Wohnung begehrt, hilfsweise die Fortsetzung des Mietverhältnisses
befristet für maximal ein Jahr unter Neufestsetzung einer Kaltmiete von nicht un-
ter 655,20 € sowie einer Nebenkostenvorauszahlung von nicht unter 80 €. Das
Amtsgericht hat den Lebenspartner des Klägers und die behandelnde Ärztin der
Beklagten Dr. V. als Zeugen vernommen. Weiter hat es zum Gesundheits-
zustand der Beklagten, insbesondere zur Frage einer Suizidgefahr, ein Sachver-
ständigengutachten und ein Ergänzungsgutachten hierzu eingeholt sowie den
Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Es hat
sodann die Klage abgewiesen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf un-
bestimmte Zeit zu den im Mietvertrag vorgesehenen Bedingungen, allerdings un-
ter Erhöhung der Nettokaltmiete auf monatlich 367,49 € zuzüglich einer Betriebs-
kostenvorauszahlung von 69,02 € ausgesprochen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstinstanzli-
che Urteil insoweit abgeändert, als es die in dem auf unbestimmte Zeit fortge-
setzten Mietverhältnis zu zahlende monatliche Nettokaltmiete auf 518 € festge-
setzt hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurück-
gewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Fortsetzung des Miet-
verhältnisses nach §§ 574 ff. BGB (hierzu unten II 1) - zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Zwar sei die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wirksam. Das Miet-
verhältnis sei allerdings auf den rechtzeitigen Widerspruch der Beklagten gemäß
§§ 574, 574a BGB fortzusetzen. Die Voraussetzungen hierfür, nämlich dass die
Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die
auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu recht-
fertigen sei, lägen vor. Zu Recht sei das Amtsgericht nach der erfolgten Beweis-
aufnahme auf Grundlage der überzeugenden Begutachtung durch den Sachver-
ständigen sowie der dies bestätigenden Aussage der Zeugin Dr. V. davon
ausgegangen, dass die Gefahr eines Suizids bei der Beklagten bei einer Verur-
teilung zur Räumung sehr stark ausgeprägt sei. Auf Grund der völligen Fixierung
auf ihre Wohnung sei es der Beklagten auch nicht möglich gewesen, die ihr an-
gebotene Wohnung Nr. 11 anzunehmen. Nach den Ausführungen des Sachver-
ständigen sei die Beklagte infolge ihrer psychischen Erkrankung nicht in der
Lage, sich ein Leben in dieser Wohnung als mögliche Lösung für ihre als aus-
weglos empfundene Situation vorzustellen.
Die Ablehnung der Wohnung durch die Beklagte sei damit letztlich krank-
heitsbedingt und stehe im konkreten Fall der Annahme einer Härte nicht entge-
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gen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Depression und Suizidalität si-
muliere, bestünden nicht. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens und
der Aussage der Zeugin Dr. V. sei davon auszugehen, dass es der Beklag-
ten nicht möglich gewesen sei, kontinuierlich seit 2010 eine Depression vorzu-
täuschen.
Die Beklagte könne auch nicht auf § 765a ZPO verwiesen werden. Das
Risiko eines Suizids bestehe bereits mit Erlass eines Räumungstitels, da bereits
hiermit die von der Beklagten als ausweglos empfundene Situation des Woh-
nungsverlusts real werde.
Das Mietverhältnis sei gemäß § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB auf unbestimmte
Zeit fortzusetzen. Es sei nicht abzusehen, dass sich der Zustand der Beklagten
durch eine therapeutische Intervention in absehbarer Zeit verbessern werde oder
auch nur verbessern könne. Zum einen sei die Beklagte derart fixiert auf ihre
Wohnung, dass sie schon deshalb und damit krankheitsbedingt eine stationäre
therapeutische Intervention ablehne. Ohnedies sei die Aussicht auf eine erfolg-
reiche Behandlung gering. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausfüh-
rungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließe, seien Thera-
piemöglichkeiten wenig erfolgversprechend, da die Beklagte gedanklich extrem
fixiert sei und zudem paranoide Vorstellungen im Hinblick auf die Vermieterseite
entwickelt habe.
Die Beklagte könne jedoch nur verlangen, dass das Mietverhältnis unter
einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete von 518 €
fortgesetzt werde, weil ein unverändertes Fortbestehen des Mietvertrags mit ei-
ner deutlich hierunter liegenden Miete dem Kläger nicht zumutbar sei.
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II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand,
so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Die Revision, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ei-
nen Härtegrund nach § 574 BGB bejaht und die Fortsetzung des Mietverhältnis-
ses auf unbestimmte Zeit ausgesprochen hat (§§ 574, 574a Abs. 2 Satz 2 BGB),
ist zulässig, insbesondere auf Grund der Zulassung der Revision durch das Be-
rufungsgericht in vollem Umfang statthaft.
a) Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht beschränkt
sich im Hinblick darauf, dass die die Zulassung begründende Rechtsfrage allein
die Voraussetzungen einer Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB betrifft, auf das
mögliche Vorliegen der Voraussetzungen hierfür und den von der Beklagten gel-
tend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses. Die Wirksam-
keit der Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dagegen von
der Zulassung nicht umfasst (vgl. zur diesbezüglichen Beschränkung der Zulas-
sung und deren Zulässigkeit Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - VIII ZR
81/20, juris Rn. 7 ff. mwN).
b) Eine weitergehende wirksame Beschränkung der Revisionszulassung
allein auf das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB liegt dagegen
nicht vor. Die Zulassung umfasst insgesamt die Voraussetzungen eines An-
spruchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses einschließlich der Entscheidung
über die Modalitäten der Fortsetzung nach § 574a BGB und somit sämtliche von
der Revision angegriffenen Umstände, auch wenn die Rechtsfrage, die nach Auf-
fassung des Berufungsgerichts die Zulassung begründet, von diesem auf das
Vorliegen einer Härte im Sinne von § 574 BGB bezogen wurde.
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aa) Von einer beschränkten Zulassung ist bei fehlender Aufnahme in den
Tenor in der Regel nur dann auszugehen, wenn sich diese aus den Gründen des
Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Be-
rufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig
abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines
Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (st.
Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 15. September 2021 - VIII ZR 76/20, WM 2021, 2046
Rn. 19 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei
eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen und An-
spruchselemente unwirksam. Sie ist dagegen zulässig, wenn sie sich auf einen
tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreit-
stoffs bezieht, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte
(vgl. Senatsurteil vom 15. September 2021 - VIII ZR 76/20, aaO Rn. 20; Senats-
beschluss vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, juris Rn. 10; jeweils mwN).
bb) Gemessen hieran liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszu-
lassung allein auf die Frage, ob eine Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB zu
bejahen ist, nicht vor. Denn hierbei handelt es sich nur um eine einzelne An-
spruchsvoraussetzung im Rahmen der Prüfung, ob und mit welchen Modalitäten
eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den §§ 574 ff. BGB verlangt werden
kann. Dies führt dazu, dass sämtliche sich im Rahmen der §§ 574 ff. BGB stel-
lenden Fragen der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegen.
cc) Im Hinblick darauf, dass die Revisionszulassung das Vorliegen der
Voraussetzungen der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB einschließlich der Re-
gelungen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a BGB umfasst, ist
die zugleich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die ausweislich ihrer Be-
gründung für den Fall einer auf das Vorliegen einer Härte im Sinne von
§ 574 Abs. 1 BGB begrenzten Revisionszulassung eine revisionsrechtliche
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Überprüfung auch der erfolgten Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß
§ 574a Abs. 1 und 2 BGB sicherstellen sollte, gegenstandslos.
2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Ohne Rechtsfehler hat das Beru-
fungsgericht entschieden, dass die Beklagte nach §§ 574, 574a BGB die Fortset-
zung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen kann. Sowohl die
Annahme einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB als auch die Interessen-
abwägung nach § 574 BGB und die Bestimmung der Modalitäten der Fortset-
zung nach § 574a BGB, insbesondere die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf
unbestimmte Zeit (§ 574a Abs. 2 Satz 2 BGB), halten revisionsrechtlicher Über-
prüfung stand.
a) Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter einer an sich gerechtfertigten
ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortset-
zung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnis-
ses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdi-
gung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Bei
der hierzu vom Tatrichter nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhaltsfeststel-
lung vorzunehmenden Gewichtung und Würdigung der beiderseitigen Interessen
und ihrer Subsumtion unter die unbestimmten Rechtsbegriffe der genannten Vor-
schrift hat das Revisionsgericht den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu
respektieren und kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht
Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt
hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet
hat oder ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind,
indem es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig ge-
würdigt hat (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, NJW-RR
2021, 461 Rn. 25; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 144/19, NJW 2020, 1215
Rn. 23; vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 26; vom 15. März
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2017 - VIII ZR 270/15, NZM 2017, 286 Rn. 24). Einer an diesem Maßstab aus-
gerichteten Prüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand.
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beendigung des Mietverhält-
nisses bedeute für die Beklagte eine Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB, ist
nicht zu beanstanden. Das Vorliegen einer Härte setzt voraus, dass sich die für
die Beklagte drohenden Nachteile von den mit einem Wohnungswechsel typi-
scherweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben (vgl. Senatsur-
teile vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, NJW-RR 2021, 461 Rn. 28; vom
16. Oktober 2013 - VIII ZR 57/13, NJW-RR 2014, 78 Rn. 17). Dies ist hier auch
unter Berücksichtigung der Ablehnung einer stationären Therapie sowie der vom
Kläger angebotenen Ersatzwohnung durch die Beklagte auf Grund der bei ihr
bestehenden hohen Suizidgefahr bei Erlass eines Räumungsurteils der Fall.
(1) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf
Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie der Vernehmung
der Zeugin Dr. V. festgestellt, dass bei der Beklagten für den Fall der Räu-
mung die Gefahr eines Suizids besteht. Die Gefahr sei sehr hoch. Das Beru-
fungsgericht hat bei dieser Einschätzung berücksichtigt, dass die Beklagte be-
reits eine Suizidmethode - Sprung vom Balkon ihrer Wohnung - unter Verwerfung
der ebenfalls angedachten Möglichkeit eines Suizids durch Tabletteneinnahme
in Aussicht genommen hat. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die
Beklagte auf Grund ihrer völligen Fixierung auf ihre Wohnung krankheitsbedingt
nicht in der Lage gewesen sei, die ihr angebotene Ersatzwohnung anzunehmen.
Sie könne sich auf Grund ihrer psychischen Erkrankung ein Leben in dieser Al-
ternativwohnung nicht als mögliche Lösung für ihre als ausweglos empfundene
Situation vorstellen. Die Beklagte sei so fixiert auf ihre Wohnung, dass sie schon
deshalb und damit krankheitsbedingt eine stationäre therapeutische Intervention
ablehne und demnach bereits auf Grund der Erkrankung die Möglichkeiten the-
rapeutischer Intervention eingeschränkt seien. Zudem sei die Aussicht auf eine
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erfolgreiche therapeutische - ambulante oder stationäre - Behandlung gering.
Therapiemöglichkeiten seien zweifelhaft und wenig erfolgversprechend, weil die
Beklagte gedanklich extrem fixiert sei und zudem auch paranoide Vorstellungen
im Hinblick auf die Vermieterseite entwickelt habe.
(2) Vor dem Hintergrund dieser von der Revision nicht angegriffenen, auf
einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen ist die An-
nahme einer Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB nach dem oben dargestellten
revisionsrechtlichen Maßstab nicht zu beanstanden.
(a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seiner
Beurteilung nicht ein unzutreffendes Rechtsverständnis zu Grunde gelegt, indem
es das Vorliegen einer Härte nicht deshalb verneint hat, weil die Beklagte eine
stationäre Therapie ablehnt.
(aa) Zwar ist bei der Feststellung des Vorliegens einer Härte ebenso wie
bei deren Gewichtung im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den be-
rechtigten Belangen des Mieters und denen des Vermieters zu berücksichtigen,
ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen durch die
Unterstützung des Umfelds des Mieters beziehungsweise durch begleitende ärzt-
liche und/oder therapeutische Behandlungen mindern lassen (vgl. Senatsurteil
vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 45 [zur Berücksichtigung
im Rahmen der Interessenabwägung]). Dabei kann von dem Mieter auch jedes
zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt wer-
den (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464 [zur Berücksichtigung im Rahmen der
Interessenabwägung]; siehe auch OLG Köln, NJW 1993, 2248, 2249 [zum
Zwangsvollstreckungsverfahren]). Es kann mithin auch zu berücksichtigen sein,
ob eine bei Verlust der Wohnung bestehende Suizidgefahr durch eine Therapie
beherrschbar ist (vgl. hierzu auch LG Bonn, NJW-RR 2000, 8, 9).
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(bb) Das Berufungsgericht hat jedoch weder diese Grundsätze noch einen
etwa bei der Beurteilung einer Suizidgefahr als Härtegrund geltenden rechtlichen
Maßstab verkannt. Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe
rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass es bei einer Suizidgefahr der Annahme ei-
nes Härtefalls entgegenstehe, wenn die Gefahr für den Mieter beherrschbar sei,
er jedoch keine Therapiebereitschaft zeige und eine mögliche Behandlung zur
Verbesserung seines psychischen Zustands und zur Eindämmung von Suizidab-
sichten bewusst ablehne, wobei eine krankheitsbedingte Ablehnung einer The-
rapie daran nichts ändere, soweit der Betroffene in der Lage sei, seine Erkran-
kung zu erkennen und sich autonom für oder gegen eine Behandlung zu ent-
scheiden, trifft nicht zu. Einer derartigen grundsätzlichen Betrachtungsweise
steht bereits entgegen, dass die Schutzbedürftigkeit eines Mieters nicht allein
dadurch entfällt, dass er an der Behandlung seiner psychischen Erkrankung, aus
der eine Suizidgefahr resultiert, nicht mitwirkt. Eine solche Sichtweise würde dem
in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperli-
chen Unversehrtheit nicht gerecht, das auch dann gilt, wenn der Schuldner unfä-
hig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation
angemessen zu bewältigen, unabhängig davon, ob dieser Unfähigkeit Krank-
heitswert zukommt oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - V ZB
17/19, WuM 2020, 364 Rn. 9 mwN [zur Berücksichtigung der Suizidgefahr eines
Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren]). Es bedarf deshalb auch bei
mangelnder Therapiebereitschaft des Mieters einer umfassenden Würdigung der
Gesamtumstände des Einzelfalls zur Beurteilung, ob wegen einer dem betroffe-
nen Mieter zugänglichen, von ihm aber nicht genutzten Therapiemöglichkeit das
Vorliegen eines Härtefalls abzulehnen oder jedenfalls im Rahmen der Interes-
senabwägung den Interessen des Vermieters der Vorrang einzuräumen ist. Dies
gilt umso mehr dann, wenn die Ablehnung einer Therapie krankheitsbedingt er-
folgt, etwa weil die Einsichtsfähigkeit des Mieters in eine Therapiebedürftigkeit
auf Grund der psychischen Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt besteht.
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(cc) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der dem-
nach gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung das Vorliegen einer Härte nicht
deshalb abgelehnt hat, weil die Beklagte eine stationäre Therapie verweigert.
Entgegen der Auffassung der Revision, die im Übrigen insoweit übergangenes
Vorbringen in den Vorinstanzen nicht aufzeigt, war dies nicht deshalb fehlerhaft,
weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Suizidgefahr für die Be-
klagte überhaupt nicht beherrschbar sei und der Beklagten krankheitsbedingt jeg-
liche Einsicht darin fehle, dass sie einer Therapie bedürfe. Denn dies ist nicht
Voraussetzung für die Annahme einer Härte wegen bestehender Suizidgefahr.
Vielmehr genügte die vorliegend vom Berufungsgericht auf Grundlage einer um-
fassenden Begutachtung und Zeugenvernehmung getroffene Feststellung, dass
eine sehr hohe Suizidgefahr bestand und die Beklagte eine stationäre Therapie
krankheitsbedingt wegen ihrer völligen Fixierung auf die Wohnung ablehnt, für
die Bejahung einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB.
(dd) Im Hinblick darauf, dass die Annahme des Vorliegens einer Härte be-
reits allein auf Grundlage der genannten Feststellungen rechtsfehlerfrei erfolgte,
ist nicht erheblich, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung - nach Auffas-
sung der Revision unter Verkennung des zutreffenden Maßstabs - als zusätzlich
für das Vorliegen einer Härte sprechenden Umstand berücksichtigt hat, dass die
Erfolgsaussichten für eine Therapie gering waren. Ohnehin wäre nicht allgemein
davon auszugehen, dass die Ablehnung einer Therapie, deren Erfolg nicht voll-
kommen ausgeschlossen ist, grundsätzlich einen Härtefall ausschließt. Vielmehr
wäre auch die Erfolgsaussicht einer möglichen Therapie nur ein im Rahmen der
Gesamtwürdigung zu berücksichtigender Aspekt.
(b) Das Berufungsgericht hat auch das Angebot des Klägers, der Beklag-
ten die Wohnung Nr. 11 zur Verfügung zu stellen, bei seiner Entscheidung über
das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB rechtsfehlerfrei be-
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rücksichtigt und gewürdigt. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Be-
rufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Ablehnung der vom Klä-
ger angebotenen Ersatzwohnung einer Härte nicht entgegenstehe.
(aa) Das Berufungsgericht hat das Angebot und die Ablehnung der Ersatz-
wohnung in die einzelfallbezogene Beurteilung, ob eine Härte vorliegt, einbezo-
gen. Dabei hat es der Ablehnung hier auf Grund der festgestellten Krankheitsbe-
dingtheit keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
(bb) Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den rechtsfeh-
lerfreien auf Grundlage der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts kann die Beklagte krankheitsbedingt in dieser Ersatzwohnung
keine Alternative und damit keine Lösung für die aus ihrer Sicht ausweglose Si-
tuation, die die Gefahr eines sogenannten Bilanzsuizids herbeiführt, sehen. Da-
mit jedoch stellt diese Wohnung keine Möglichkeit zur Abwendung der erhebli-
chen Suizidgefahr in Folge der klägerseits angestrebten Räumung der Wohnung
der Beklagten dar. Deshalb heben sich die für die Beklagte drohenden Nachteile
(in Form einer Lebensgefahr) auch unter Berücksichtigung des Angebots der
Wohnung Nr. 11 und dessen Ablehnung deutlich von den mit einem Wohnungs-
wechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten ab, was Vorausset-
zung für das Vorliegen eines Härtegrunds ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar
2021 - VIII ZR 68/19, NJW-RR 2021, 461 Rn. 28; vom 22. Mai 2019 - VIII ZR
180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 28). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zutref-
fend, dass - wie die Revision vorbringt - eine krankheitsbedingte Ablehnung der
Ersatzwohnung zur Verneinung einer Härte führen müsse, solange der be-
troffene Mieter noch "Herr seiner Entschlüsse" sei. Ohnehin verbietet sich eine
derartige schematische Beurteilung im Hinblick auf die gebotene einzelfallbezo-
gene Würdigung auch eines solchen Umstands. Zudem zeigt die Revision hiermit
einen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler nicht auf, sondern setzt nur die
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eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, was revisions-
rechtlich unbeachtlich ist.
bb) Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht dem Amts-
gericht folgend von einem Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aus-
gegangen ist, weil die festgestellte Härte auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB).
(1) Entgegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aus der Begrün-
dung des Berufungsgerichts nicht, dass dieses bei seiner Entscheidung einen
unzutreffenden Maßstab angelegt und nicht beachtet hätte, dass § 574
Abs. 1 BGB eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sowohl der Inte-
ressen des Mieters als auch des Vermieters erfordert. Ohne Erfolg beruft sich die
Revision insoweit auch darauf, dass das Berufungsgericht sich bei der Würdi-
gung der beiderseitigen Interessen mit dem Vortrag des Klägers zu seinen be-
rechtigten Interessen nicht auseinandergesetzt habe, was nur den Schluss zu-
lasse, dass es diesen Klägervortrag unter Verletzung von § 286 ZPO nicht zur
Kenntnis genommen und berücksichtigt habe.
(a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass im Rahmen der Prüfung
eines Fortsetzungsanspruchs (§ 574 BGB) eine umfassende Würdigung und Ge-
wichtung der beiderseitigen Belange vorzunehmen ist. Es hat vielmehr zutreffend
ausgeführt, dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Fortsetzung des Miet-
verhältnisses verlangt werden kann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses
für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berech-
tigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Das Berufungsge-
richt hat damit ausdrücklich auf die gebotene Interessenabwägung als entschei-
denden Maßstab für die Beurteilung, ob eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nach §§ 574 f. BGB verlangt werden kann, abgestellt und hierdurch gezeigt, dass
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es den zutreffenden rechtlichen Maßstab anwendet und ihm bewusst ist, dass es
auch die berechtigten Interessen des Klägers zu beachten hat.
(b) Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner einzel-
fallbezogenen Würdigung auch zu Grunde gelegt. Ein Übergehen des Klägervor-
trags zu seinen berechtigten Interessen ist dem Berufungsgericht hierbei nicht
vorzuwerfen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Berufungsgericht
die Abwägungsentscheidung des Amtsgerichts vollständig zu eigen gemacht und
hierbei auch die vom Kläger vorgebrachten und vom Amtsgericht berücksichtig-
ten sowie in die Interessenabwägung eingestellten berechtigten Belange des Klä-
gers im Blick gehabt hat.
(aa) Das Amtsgericht hat die von der Revision als übergangen gerügten
berechtigten Belange des Klägers im Tatbestand (zusammengefasst) dargestellt
und nach der Feststellung des Vorliegens einer Härte die gebotene umfassende
Würdigung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung dieser Belange
des Klägers vorgenommen. Das Berufungsgericht hat das amtsgerichtliche Urteil
und insbesondere auch die Entscheidung über die Fortsetzung des Mietverhält-
nisses mit Ausnahme der vom Amtsgericht festgesetzten Höhe der Miete für zu-
treffend gehalten und damit die Ausführungen des Amtsgerichts einschließlich
dessen Abwägungsentscheidung auch dem eigenen Urteil zu Grunde gelegt. Es
hat sich in den weiteren Entscheidungsgründen maßgeblich mit den die An-
nahme und Gewichtung der geltend gemachten Härte betreffenden Berufungs-
angriffen gegen das von ihm als zutreffend bestätigte Urteil des Amtsgerichts be-
fasst. Insbesondere ist es auf die Rügen des Klägers betreffend das Sachver-
ständigengutachten und die hierauf beruhende Beweiswürdigung des Amtsge-
richts zum Vorliegen einer Härte, auf die nach Auffassung des Klägers vom Amts-
gericht unzureichend berücksichtigte Ablehnung der angebotenen Ersatzwoh-
nung sowie einer Therapie und auf den Vortrag, dass nicht bereits die Verurtei-
lung, sondern erst die Räumung eine Suizidgefahr bewirke, eingegangen. Es hat
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hierbei die von dem Amtsgericht vorgenommene Beurteilung und Gewichtung
des von der Beklagten geltend gemachten Härtegrunds bestätigt. Nachdem das
Berufungsgericht auch hinsichtlich der bereits vom Amtsgericht berücksichtigten
berechtigten Interessen des Klägers nicht von Änderungen ausging, ergab sich
bezogen auf die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte
Abwägungsentscheidung des Amtsgerichts keine Veränderung, weshalb es einer
ergänzenden Abwägung nicht bedurfte. Daraus, dass das Berufungsgericht eine
erneute Interessenabwägung nicht ausdrücklich vorgenommen hat, lässt sich
deshalb nicht darauf schließen, dass es die Belange des Klägers nicht oder nicht
hinreichend gesehen hat.
(bb) Es ist hierbei - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanzen auch in der Ablehnung der angebotenen Ersatz-
wohnung keinen Grund gesehen haben, der im Rahmen der nach
§ 574 Abs. 1 BGB erforderlichen Würdigung und Gewichtung der beiderseitigen
Belange entscheidend wäre. Auch und insbesondere im Rahmen der Interessen-
abwägung verbietet sich eine schematische Beurteilung dahingehend, dass die
Ablehnung einer Ersatzwohnung stets zu Gunsten des Vermieters zu berücksich-
tigen ist und dazu führt, dass der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses
nicht verlangen kann. Vielmehr ist insoweit eine einzelfallbezogene tatrichterliche
Würdigung und Gewichtung der Belange von Mieter und Vermieter geboten, die
im Revisionsverfahren nach den oben dargelegten Maßstäben nur eingeschränkt
überprüft werden kann. Vor diesem Hintergrund begegnet die - vom Berufungs-
gericht durch Inbezugnahme übernommene - Würdigung des Amtsgerichts, dass
das Angebot und die Ablehnung der Ersatzwohnung den Härtegrund weder ent-
fallen lässt noch dieser dadurch im Rahmen der Interessenabwägung weniger
Gewicht erhält, keinen rechtlichen Bedenken.
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(2) Die Revision hätte überdies selbst dann keinen Erfolg, wenn das Be-
rufungsgericht - wie die Revision geltend macht - die gebotene Interessenabwä-
gung unter Berücksichtigung der Belange des Klägers nicht vorgenommen und
den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht hinreichend zur Kenntnis genom-
men hätte. Denn eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen führt
hier zu dem von den Vorinstanzen gefundenen Ergebnis, dass das Mietverhältnis
fortzusetzen ist, was der Senat selbst beurteilen kann, weil die notwendigen Fest-
stellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Ange-
sichts der festgestellten ernsthaften Suizidgefahr der Beklagten besteht ein deut-
liches Übergewicht der Belange der Beklagten gegenüber den zu berücksichti-
genden Interessen des Klägers.
(a) Zutreffend sind die Vorinstanzen bei der Gewichtung der für die Be-
klagte bestehenden Härte davon ausgegangen, dass das Angebot und die Ab-
lehnung der Ersatzwohnung die Bedeutung des Härtegrunds Suizidgefahr nicht
entscheidend mindern. Denn die Beklagte ist nach den Feststellungen der Vo-
rinstanzen auf Grund ihrer krankhaften Fixierung auf die streitgegenständliche
Wohnung nicht in der Lage, die angebotene Ersatzwohnung auch nur als mögli-
che Alternative zu ihrer derzeitigen Wohnung zu sehen und darin einen Weg aus
der von ihr als ausweglos empfundenen Situation zu erkennen, so dass krank-
heitsbedingt das Angebot einer Ersatzwohnung an dem Grad der Lebensgefahr
und damit der Schwere der Härte nichts ändert. Zugleich kann auf Grund dieser
krankheitsbedingten Unfähigkeit, die Ersatzwohnung auch nur gedanklich als Al-
ternative einzubeziehen, deren Ablehnung im Rahmen der Interessenabwägung
nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden, weshalb die Ablehnung auch die Ge-
wichtung der ernsthaften Suizidgefahr bei der Abwägung der beiderseitigen Inte-
ressen nicht mindert.
(b) Entsprechendes gilt für die Ablehnung einer stationären Therapie. Die
Klägerin, die bereits seit Jahren unter einer rezidivierenden Depression leidet und
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der hiergegen von der Zeugin Dr. V. auch ein Medikament verschrieben
wurde, ist wegen ihrer krankhaften Fixierung auf die Wohnung nicht in der Lage,
diese zum Zwecke einer stationären Therapie zu verlassen. Vor diesem Hinter-
grund ist eine stationäre Behandlung schon keine Möglichkeit, die die Suizidge-
fahr im Falle einer Verurteilung zur Räumung mindern könnte. Die krankheitsbe-
dingte und damit der Beklagten nicht vorwerfbare Ablehnung einer stationären
Therapie führt deshalb hier nicht dazu, dass die bestehende Härte im Rahmen
der Interessenabwägung geringer zu gewichten wäre.
(c) Auf Seiten des Klägers ist das die Kündigung rechtfertigende Interesse
zu berücksichtigen, die streitgegenständliche Wohnung mit der von ihm und sei-
nem Lebenspartner genutzten, angrenzenden Wohnung zu einer großen als Al-
terswohnsitz dienenden Wohnung zu verbinden und dabei einen - nur über die
an die Klägerin vermietete Wohnung möglichen - stufenlosen Zugang aus dem
Aufzug heraus in die neue Wohnung zu ermöglichen, der wegen orthopädischer
Probleme des Lebenspartners realisiert werden soll, wobei der Kläger und sein
Lebenspartner nach eigenem Vortrag ihr Kapital weitestgehend für die Wohnun-
gen dieses Gebäudes gerade zum Zwecke deren Verbindung und Nutzung als
Alterswohnsitz eingesetzt haben.
(d) Bei der Anwendung und Auslegung des § 574 BGB sind dieselben ver-
fassungsrechtlichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Prüfung des Kündigungs-
tatbestands. Auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB ist dementspre-
chend die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung zu respektieren und der
Rechtsfindung zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 3. Februar
2021 - VIII ZR 68/19, NJW-RR 2021, 461 Rn. 38 mwN). Deshalb ist der den Ei-
genbedarf rechtfertigende Wunsch des Klägers, die streitgegenständliche Woh-
nung gemeinsam mit seinem Lebenspartner als Alterswohnsitz zu nutzen und
durch einen stufenlosen Zugang mittels des Aufzugs den orthopädischen Prob-
lemen des Lebenspartners Rechnung zu tragen, als berechtigter Belang in die
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Abwägung einzustellen, ohne dass der Kläger von vornherein auf die Nutzung
einer anderen Wohnung, etwa der im 4. Obergeschoss liegenden Wohnung, ver-
wiesen werden kann.
Indes sind bei der Abwägung der gegenseitigen berechtigten Belange die
Auswirkungen, die einerseits die Vertragsbeendigung für den Mieter und ande-
rerseits die Vertragsfortführung für den Vermieter haben würde, zu bewerten und
in Beziehung zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18,
BGHZ 222, 133 Rn. 65). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger
bei einer Vertragsfortsetzung zwar die von ihm gewünschte und vom Gericht zu
respektierende Nutzung einer vergrößerten Wohung als Alterswohnsitz gemein-
sam mit seinem Lebenspartner unter Herstellung eines stufenlosen Zugangs
über einen in die Wohnung öffnenden Aufzug nicht realisieren kann und hierdurch
erheblich in der Nutzung seines Eigentums eingeschränkt ist, er aber dennoch
mit den derzeit genutzten Räumlichkeiten eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung
hat, die zumindest zumutbar ist und auch - trotz der orthopädischen Probleme
des Lebenspartners - eine Nutzung gemeinsam mit seinem Lebenspartner zu-
lässt, wenn auch - was der Senat nicht verkennt - gegenüber der beabsichtigten
Nutzung nicht uneingeschränkt und mit deutlichen Nachteilen. Die Revison hat
insoweit keinen Vortrag aufgezeigt, wonach die auch von den Vorinstanzen zu
Grunde gelegte (zumutbare) Nutzungsmöglichkeit der derzeit vom Kläger be-
wohnten Wohnung - gemeinsam mit seinem Lebenspartner - unmöglich ist. Ins-
besondere ergibt sich aus dem Verweis auf orthopädische Probleme des
Lebenspartners und dem nicht weiter konkretisierten Hinweis, der Lebenspartner
sei auf den Fahrstuhl angewiesen, nicht, dass deshalb eine Nutzung der derzeit
bewohnten Wohnung ohne direkten Zugang zum Fahrstuhl nicht möglich oder
zumutbar wäre. Auch der Zeugenaussage des Lebenspartners des Klägers ist
entsprechendes nicht zu entnehmen.
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(e) Trotz des gerade auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 GG erheblichen Gewichts der den Kläger bei einer Vertragsfortset-
zung zugemuteten Nachteile überwiegen hier angesichts der Schwere und Ernst-
haftigkeit der Suizidgefahr der Beklagten, die - auch krankheitsbedingt - nicht mit
zumutbaren Mitteln abgemildert werden kann, die Interessen der Beklagten an
einer Vertragsfortsetzung diejenigen des Klägers an einer Vertragsbeendigung
erheblich, so dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden
ist.
b) Die von dem Berufungsgericht dem Amtsgericht folgend ausgespro-
chene Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit hält revisions-
rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand.
Nach § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB kann bestimmt werden, dass das Miet-
verhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, wenn ungewiss ist, wann vo-
raussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Miet-
verhältnisses eine Härte bedeutet. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB bejaht und
die vom Amtsgericht ausgesprochene Fortsetzung des Mietverhältnisses auf un-
bestimmte Zeit bestätigt.
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass unge-
wiss sei, ob und wann voraussichtlich die Umstände wegfallen würden, auf Grund
derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet.
Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass im Rahmen der Prog-
nose über die Fortdauer des Härtegrunds zu berücksichtigen ist, ob und gegebe-
nenfalls welche Mitwirkung auf Seiten des Mieters zur Überwindung des Här-
tegrunds zu verlangen ist und wie lange das Beendigungshindernis bei entspre-
chender Mitwirkung voraussichtlich fortdauert, so dass hier bei der zu stellenden
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Prognose jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung der Suizidgefahr zu
beachten ist. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt.
(1) Das Berufungsgericht ist in der auch diesbezüglich gebotenen einzel-
fallbezogenen Würdigung der konkreten Umstände ohne Rechtsfehler zu dem
Ergebnis gekommen, dass hier keine zumutbare Therapiemöglichkeit berück-
sichtigt werden kann, die eine Prognose bezüglich eines voraussichtlichen Ent-
falls der Suizidgefahr zulässt. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abge-
stellt, dass die Beklagte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, eine stationäre
Therapie durchzuführen, was der Beklagten - wegen der Krankheitsbedingtheit -
auch nicht vorgeworfen oder nachteilig zu Last gelegt werden kann. Andere dem
Grunde nach bei dem Krankheitsbild der Beklagten mögliche Therapien sind
nicht ersichtlich. Insoweit übergangenen Vortrag des Klägers zeigt die Revision
nicht auf.
Eine nach obigen Maßstäben berücksichtigungsfähige zumutbare Thera-
piemöglichkeit besteht somit nicht. Bereits dies schließt es aus, von einer voraus-
sichtlichen Änderung der Situation in absehbarer Zeit auszugehen. Entgegen der
Auffassung der Revision kann bei der Prognoseentscheidung schon deshalb
nicht unterstellt werden, dass dem Vortrag des Klägers entsprechend in einem
Zeitraum von maximal einem Jahr ein Therapieplatz gefunden und eine (erfolg-
reiche) stationäre Behandlung durchgeführt werden kann.
(2) Selbst wenn eine Therapie möglich und für die Beklagte durchführbar
wäre, wäre der Wegfall der Härte - worauf das Berufungsgericht zutreffend ab-
gestellt hat - wegen der geringen Erfolgsaussichten einer Therapie dennoch un-
gewiss.
(a) Das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe seiner dies-
bezüglichen tatrichterlichen Würdigung einen falschen Maßstab zu Grunde ge-
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legt, weil es nicht beachtet habe, dass dann, wenn eine - selbst wenig erfolgver-
sprechend erscheinende - Therapiemöglichkeit bestehe, der Zeitraum eines er-
folgreichen Therapieverlaufs als Fortsetzungszeitraum anzusetzen sei und damit
kein ungewisser Zeitpunkt für das Entfallen einer Suizidgefahr angenommen wer-
den könne, greift nicht durch. Ein derartiger vom Berufungsgericht missachteter
rechtlicher Maßstab besteht nicht. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob
wegen einer Therapiemöglichkeit eine Prognose über den voraussichtlichen Ent-
fall des Härtegrunds abgegeben werden kann.
(b) In seine einzelfallbezogene Würdigung hat das Berufungsgericht - ent-
gegen der Auffassung der Revision - zu Recht einbezogen, dass die Erfolgsaus-
sichten einer etwaigen Therapie nach den auf Grundlage der durchgeführten Be-
weisaufnahme getroffenen, rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-
richts nur gering sind. Deshalb kann der Prognoseentscheidung gerade nicht ein
möglicher erfolgreicher Therapieverlauf binnen eines Jahres zu Grunde gelegt
werden. Die diesbezügliche in erster Instanz vorgebrachte Behauptung des Klä-
gers hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Rechtsfehler in der Beweis-
würdigung sind insoweit von der Revision nicht geltend gemacht. Selbst wenn
eine Therapie der Beklagten also zugemutet und von ihr durchgeführt würde,
wäre es sehr unwahrscheinlich, dass sich an der Härtesituation etwas ändern
würde. Vor diesem Hintergrund wäre auch dann ein Wegfall der Umstände, auf
Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, unge-
wiss und nicht ansatzweise zeitlich prognostizierbar.
bb) Der Ausspruch der Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbe-
stimmte Zeit ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht
das im Rahmen der Entscheidung nach § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB bestehende
Ermessen (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 144/19,
NJW 2020, 1215 Rn. 42; vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133
Rn. 69) nicht oder fehlerhaft ausgeübt und nicht beachtet hätte, dass im Regelfall
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die Fortsetzung des Mietverhältnisses nur auf bestimmte Zeit erfolgen soll (vgl.
Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 144/19, aaO; vom 22. Mai 2019
- VIII ZR 180/18, aaO).
(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Formulierung des Beru-
fungsgerichts, dass die Fortsetzung gemäß § 574a Abs. 2 Satz 2 BGB zu bestim-
men "war", nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht insoweit von einer
gebundenen Entscheidung ausgegangen ist und das ihm zukommende Ermes-
sen verkannt hat. Vielmehr ist dies als Zusammenfassung der nachfolgenden
Würdigung unter Einschluss der Ermessensausübung zu sehen. Denn das Be-
rufungsgericht hat in dem nachfolgenden Satz darauf abgestellt, dass die Fort-
setzung auf unbestimmte Zeit vom Gericht bestimmt werden "kann", und damit
klargestellt, dass es nicht von einer gebundenen, sondern von einer in seinem
Ermessen stehenden Entscheidung ausgegangen ist. Soweit die Revision meint,
das Berufungsgericht habe zudem verkannt, dass die Verlängerung auf eine be-
stimmte Zeit der Regelfall sei, ist auch dies nicht zutreffend. Denn bereits das
Amtsgericht hat hierauf hingewiesen und das Berufungsgericht hat die Entschei-
dung des Amtsgerichts insoweit uneingeschränkt als zutreffend bestätigt, wes-
halb daraus, dass das Berufungsgericht dies nicht wiederholt hat, nicht darauf zu
schließen ist, dass es diesen Umstand verkannt hat.
(2) Auch im Ergebnis ist die Bejahung des Anspruchs auf Fortsetzung des
Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nicht ermessensfehlerhaft, sondern auf
Grundlage der getroffenen Feststellungen folgerichtig. Denn auch wenn - worauf
die Revision zutreffend hinweist - die Dauer der Zeit, während der der Kläger sein
Eigentum nicht wie von ihm vorgesehen und gewünscht gemeinsam mit seinem
Lebenspartner als Alterswohnsitz und mit Aufzuganschluss nutzen kann, ein ent-
scheidender Faktor bei der Gewichtung dieses Umstands ist und die Schwere
der Beeinträchtigung mit deren Dauer zunimmt, kann allein wegen des weiteren
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Zeitablaufs bei der unabsehbar, unvermindert und unbeherrschbar fortbestehen-
den erheblichen Suizidgefährdung der Beklagten im Falle eines Verlusts der
Wohnung kein Zeitpunkt abgesehen werden, zu dem eine Interessenabwägung
zu Gunsten des Klägers ausgehen würde und eine weitere Fortsetzung des Miet-
verhältnisses abzulehnen wäre. Vor diesem Hintergrund stellt es auch unter Be-
rücksichtigung der von der Revision vorgebrachten Belange des Klägers eine er-
messensfehlerfreie Entscheidung dar, die Fortsetzung auf unbestimmte Zeit aus-
zusprechen.
Sofern sich die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung berücksichtig-
ten Umstände, etwa wegen einer unvorhergesehenen Besserung der Situation
der Beklagten oder wegen einer Veränderung im Nutzungsbedarf des Klägers
beziehungsweise der Dringlichkeit dieses Bedarfs, nachträglich wesentlich än-
dern sollten, käme eine erneute Kündigung in Betracht, bei der gemäß
§ 574c Abs. 2 Satz 2 BGB eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach
§ 574 BGB unter Berücksichtigung und Würdigung der dann bestehenden, we-
sentlich veränderten Umstände zu berücksichtigen wären. Der Umstand, dass
der Kläger bei einer Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit
auf dieses Vorgehen angewiesen ist, während bei einer Fortsetzung auf eine be-
stimmte Zeit das Mietverhältnis mit Ablauf dieser Zeit automatisch enden würde,
ist die gesetzliche Folge der Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte
Zeit und - entgegen der Auffassung der Revision - nicht ein im Rahmen der Ab-
wägungsentscheidung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigender Belang.
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Soweit das Berufungsgericht die Höhe der Miete auf 518 € festgesetzt hat,
sind Rechtsfehler nicht zu erkennen und von der Revision auch nicht geltend
gemacht.
Dr. Fetzer
Dr. Liebert
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Reichelt
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 23.06.2020 - 210 C 224/17 -
LG Köln, Entscheidung vom 11.11.2021 - 1 S 124/20 -
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