Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu der erforderlichen Abwägung, die es im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Die Beklagte (Mieterin) beantragte Prozesskostenhilfe für die Revision gegen eine Entscheidung des Landgerichts Bonn. Das Landgericht hatte eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens gebilligt. Die Störungen gingen vom behinderten Sohn der Beklagten aus. Das Amtsgericht Bonn hatte die Kündigung zunächst für wirksam befunden, das Landgericht bestätigte diese Entscheidung.
Aus den Entscheidungsgründen
Der BGH lehnt die Prozesskostenhilfe ab, weil die beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Gericht stellt klar, dass bei fristlosen Kündigungen wegen Hausfriedensstörung durch psychisch kranke oder behinderte Mieter eine Abwägung der Belange des Vermieters, des Mieters und anderer Mieter unter Berücksichtigung der Grundgesetz-Wertentscheidungen erforderlich ist. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu dieser Abwägung im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird nicht beanstandet. Eine erfolgreiche Revision ist damit ausgeschlossen.
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beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Durch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 (VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125) ist bereits geklärt, dass es bei der Frage der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens durch einen psychisch kranken Mieter dem Tatrichter obliegt, die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (aaO, unter II 3, 4). Im vorliegenden Fall, in dem es um Störungen durch den behinderten Sohn der Beklagten geht, kann nichts anderes gelten. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts zu der erforderlichen Abwägung, die es im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel
Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 5 C 56/08 - LG Bonn, Entscheidung vom 04.06.2009 - 6 S 9/09 -