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BGH · Entscheidung
VIII. Zivilsenat · BGH
VIII ZR 247/08
Quelle: bundesgerichtshof.de
Schwager-Eigenbedarf bei engem Kontakt

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend vertretenen Auffassung zutreffend davon ausgegangen, dass der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters Eigenbedarf zumindest dann begründen kann, wenn ein besonders enger Kontakt besteht.

Sachverhalt

Die Klägerin, Eigentümerin und Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses, kündigte das Mietverhältnis der Beklagten zu 1 (seit 1990 Mieterin) zum 30.04.2007 mit der Begründung von Eigenbedarf. Sie wollte die Wohnung ihrem Schwager (Bruder ihres Ehemannes), dessen Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen, um einen besonders engen familiären Kontakt zu vertiefen. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt, das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Im Revisionsverfahren vor dem BGH zogen die Beklagten aus, woraufhin die Klägerin mit deren Zustimmung den Rechtsstreit für erledigt erklärte.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH hatte nach Erledigung der Hauptsache über die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu befinden. Kernfrage war die Zulässigkeit von Eigenbedarf zugunsten eines Schwagers des Vermieters. Der BGH bestätigte die herrschende Meinung in Literatur und Instanzrechtsprechung: Der Wohnbedarf eines Schwagers kann Eigenbedarf begründen, sofern ein besonders enger persönlicher Kontakt zwischen Vermieter und Schwager besteht. Das Berufungsgericht habe diese enge Beziehung in tatrichterlicher Würdigung nach persönlicher Anhörung der Parteien rechtsfehlerlos bejaht. Die Kosten wurden den Beklagten auferlegt.

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beschlossen: Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe: 1. Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mieterin einer Wohnung im Haus der dort auch selbst mit ihrer Familie wohnenden Klägerin in I. , die sie zusammen mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 2, bewohnte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2007 mit der Begründung, sie wolle die Wohnung dem Bruder ihres Ehemannes und dessen Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen; es bestehe zwischen den Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt und deshalb ein Wunsch nach größerer Nähe, die sich durch einen Einzug in die bislang von den Beklagten inne gehaltene Wohnung verwirklichen lasse.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Beklagten geltend gemacht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht einen „besonders engen Kontakt“ zwischen der Klägerin und ihrem Schwager bzw. dessen Familie und eine „moralische Verpflichtung und sittliche Verantwortung“ der Klägerin, für den Wohnbedarf ihres Schwagers Sorge zu tragen, angenommen und deshalb den von der Klägerin geltend gemachten Eigenbedarf für begründet erachtet habe.

Nachdem die Beklagten im Laufe des Revisionsverfahrens aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sind, hat die Klägerin - mit Zustimmung der Beklagten - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend vertretenen Auffassung zutreffend davon ausgegangen, dass der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters Eigenbedarf zumindest dann begründen kann, wenn ein besonders enger Kontakt besteht (vgl. LG Frankfurt, NJOZ 2005, 3197; OLG Braunschweig, NJW-RR 1994, 597 (Cousine); MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 573 Rdnr. 78; vgl. ferner Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, § 573 BGB Rdnr. 51 f. m.w.N.). Einen solch engen Kontakt hat das Berufungsgericht

nach persönlicher Anhörung der Parteien in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei bejaht.

Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 23.04.2008 - 40 C 318/07 - LG Hagen, Entscheidung vom 13.08.2008 - 10 S 93/08 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. 03.03.2009VIII ZR 247/08
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 03.03.2009
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.