Daraus ergibt sich, dass beide Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich hiernach ein inländischer Gerichtsstand beider Beklagten ergibt, waren allerdings in erster Instanz strittig. [...] Gleichwohl ist der Gerichtsstand der Beklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht "unangegriffen geblieben". Denn auch bei Zugrundelegung der Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten eine Wohnung in Berlin gekauft und lebten dort, ergäbe sich nach § 13 ZPO ein inländischer Gerichtsstand der Beklagten.
Sachverhalt
Klägerin (Vermieterin) klagt gegen Beklagte (Mieter) auf Mietzahlung bis Juli 2004 sowie Schadensersatz. Die Beklagten bewohnten seit Mai 1999 ein Mietobjekt in Berlin, kündigten im November 2003 zum 29. Februar 2004 und räumten es mit Verweis auf eine Versetzung des Beklagten zu 1 als Bundeswehr-Offizier nach Kiew (Ukraine). Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage am 25. Oktober 2004 ab. Die Klägerin legte Berufung ein.
Das Landgericht Berlin verwarf die Berufung als unzulässig, da es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht zuständig sein sollte, sondern das Kammergericht. Zur Begründung nahm das Landgericht an, die Beklagten hätten ihren Gerichtsstand ins Ausland (Ukraine) verlegt. Gegen diese Verfahrensentscheidung legte die Klägerin Rechtsbeschwerde zum BGH ein.
Aus den Entscheidungsgründen
Der BGH verwirft die Zuständigkeitskonstruktion des Landgerichts. Zwar ist bei der Rechtsmittelzuständigkeit grundsätzlich der im ersten Verfahren unangegriffen gebliebene Gerichtsstand maßgebend und einer Nachprüfung entzogen. Hier ergibt sich aus der Klageschrift aber kein ausländischer Gerichtsstand der Beklagten: Obwohl diese tatsächlich in Kiew wohnten, genießen sie als Diplomatenfamilie (Ehegatte eines Militärattachés) gemäß Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (Art. 31, 37) Exterritorialität. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO behalten sie dadurch ihren letzten inländischen Wohnsitz bei. Der Gerichtsstand bleibt somit inländisch, das Landgericht ist zuständig.
Darüber hinaus betont der BGH: Selbst wenn man der Klägerin folgt (die bestreitend vorbrachte, die Beklagten hätten eine Berliner Wohnung gekauft), ergäbe sich nach § 13 ZPO ein inländischer Gerichtsstand. Der Gerichtsstand der Beklagten war daher in erster Instanz ohnehin unangegriffen geblieben.
Volltext der Entscheidung anzeigen
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 16.708,43 €
Gründe: I. Die Beklagten bewohnten seit Mai 1999 als Mieter ein der Klägerin gehö- rendes Anwesen in Berlin. Der Mietvertrag war auf bestimmte Zeit geschlossen und sollte am 31. Juli 2004 enden. Im November 2003 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 29. Februar 2004 unter Hinweis auf § 570 BGB a.F. mit der Begründung, der Beklagte zu 1 sei als Angehöriger der Bundeswehr für drei Jahre nach Kiew (Ukraine) versetzt worden. Sie räumten das Anwesen und stellten mit Ablauf des Monats Februar 2004 die Mietzahlungen ein. Die Klägerin hat daraufhin im März 2004 Klage auf Zahlung der Miete bis einschließlich Juli 2004 erhoben; sie verlangt ferner Ersatz der Kosten für die Beseitigung an-
geblich von den Beklagten verursachter Schäden und unterlassener Schönheitsreparaturen an dem Mietobjekt. Das Amtsgericht hat die Klage durch Teilurteil vom 25. Oktober 2004 in Höhe von 16.708,43 € abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht das Landgericht, sondern das Kammergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klä- gerin. II. 1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und die Klägerin dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei nicht das Landgericht, sondern das Kammergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig.
Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist, wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausführt, regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. aus-
ländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 und vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505). Aus den Angaben in der Klageschrift ergibt sich indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein ausländischer Gerichtsstand der Beklagten. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift als Zustellungsanschrift der Beklagten "das Auswärtige Amt, Botschaft Kiew, 11020 Berlin" angegeben, und über die deutsche Botschaft in Kiew ist den Beklagten die Klage auch zugestellt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnten die Beklagten zu diesem Zeitpunkt auch in Kiew. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Beklagte zu 1, der nach den Angaben der Beklagten als Offizier der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. März 2004 für drei Jahre an die Dienststelle des Militärattachés in Kiew (Ukraine) abgeordnet worden ist, und die Beklagte zu 2 als seine Ehefrau in der Ukraine aufgrund des Diplomatenstatus des Beklagten zu 1 Exterritorialität genießen (Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen [BGBl. 1964 II S. 957], in Kraft getreten für die Ukraine am 12. Juli 1964, für die Bundesrepublik Deutschland am 11. Dezember 1964 [BGBl. 1965 II S. 147 f.]). Daraus ergibt sich, dass beide Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes behalten haben.
Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich hiernach ein inländischer Gerichtsstand beider Beklagten ergibt, waren allerdings in erster Instanz streitig. Die Klägerin hat – wenn auch nicht im Hinblick auf den Gerichtsstand der Beklagten, für den in der ersten Instanz der Wohnsitz ohnedies keine Bedeutung hat (§ 29a ZPO), sondern in Bezug auf das von den Beklagten in Anspruch genommene Sonderkündigungsrecht nach § 570 BGB a.F. – in Abrede gestellt,
dass der Beklagte zu 1 nach Kiew versetzt worden sei und die Beklagten aus diesem Grund ihren Wohnsitz dorthin verlegt hätten. Gleichwohl ist der Gerichtsstand der Beklagten im Verfahren vor dem Amtsgericht "unangegriffen geblieben". Denn auch bei Zugrundelegung der Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten eine Wohnung in Berlin gekauft und lebten dort, ergäbe sich nach § 13 ZPO ein inländischer Gerichtsstand der Beklagten. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Dr. Deppert Dr. Beyer Ball
Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 104c C 181/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2005 - 63 S 444/04 -