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AG Berlin · Entscheidung
15 C 314/09
Quelle: Justizportal
GbR-Bindung bei Mietern — Gesamthandsprinzip

Zwischen der Klägerin und Herrn F. bestand als Mitmieter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so dass ihnen die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nur gemeinschaftlich zusteht. Eine Mietermehrheit ist typischerweise durch den Rechtsbindungswillen gekennzeichnet, das Zusammenleben in der gemeinsam gemieteten Wohnung zu ermöglichen. Darin liegt der für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts notwendige gemeinsam verfolgte Zweck. Ansprüche aus dem Mietvertrag stehen daher nur der Gesamthand und nicht den einzelnen Gesellschaftern zu. Dies selbst dann, wenn die Mietkaution nur von einem geleistet wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit Februar 2008 zusammen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten F. Mieterin einer Wohnung in Berlin-Köpenick. Bei Mietbeginn wurde eine Kaution von 779,61 € hinterlegt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte die Beklagte (Vermieter) die Kaution an Herrn F. aus. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte auf, die Kaution beim Amtsgericht zu hinterlegen, und erhob Klage auf Hinterlegung der Kaution nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte beantragte die Abweisung und argumentierte, die Klägerin könne nur gemeinsam mit ihrem Mitmieter F. klagen.

Aus den Entscheidungsgründen

Das AG Köpenick weist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis ab. Zwischen der Klägerin und Herrn F. bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Mitmieter. Ansprüche aus dem Mietverhältnis stehen daher nur der Gesamthand zu, nicht einzelnen Gesellschaftern — auch nicht bei Kautionsrückforderung. Diese gesellschaftliche Bindung besteht fort, solange die erforderliche Auseinandersetzung nach §§ 730ff. BGB nicht stattgefunden hat. § 432 BGB (Anspruch auf Herausgabe) wird durch die gesellschaftsrechtlichen Regelungen verdrängt. Eine Ausnahmeregelung für besonders gelagerte Fälle (Verweigerung durch den anderen Gesellschafter) liegt nicht vor, da die Klägerin keinen Widerstand des Herrn F. vorgetragen hat.

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Wohnraummiete: Prozessführungsbefugnis für Anspruch auf Kautionshinterlegung bei mehreren Mietern

Einem Mitmieter allein fehlt die Prozessführungsbefugnis für die Klage auf Rückzahlung der Mietsicherheit nach der Beendigung des Mietverhältnisses an sich sich oder die Zahlung an die Hinterlegungsstelle. Eine solche Klage ist unzulässig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand Randnummer

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Hinterlegung einer Mietkaution.

Die Klägerin war zusammen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, Herrn F., seit dem 1. Februar 2008 Mieterin der Wohnung M. Straße, 12557 Berlin. Es wurde eine Mietkaution in Höhe von 779,61 € an die Beklagte geleistet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte die Beklagte die Kaution an Herrn F. aus. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Kaution beim Amtsgericht Köpenick zu hinterlegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2009 setzte die Klägerin hierzu eine Frist bis 4. Dezember 2009. Für die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit berechnete der Klägervertreter 120,67 €.

Die Klägerin beantragte,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Mietkaution aus dem Mietverhältnis mit der Mietvertragsnummer ... in Höhe von 779,61 € nebst üblicher Zinserträge sowie fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2009 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köpenick einzuzahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 120,67 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin nur mit dem ehemaligen Mitmieter F. zusammen gegen die Beklagte vorgehen könne. Ferner sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Kaution an den Mieter F. auszuzahlen, da seine Willenserklärung auch für die Klägerin verbindlich gewesen sei.

Entscheidungsgründe Randnummer

Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt die Prozessführungsbefugnis.

Zwischen der Klägerin und Herrn F. bestand als Mitmieter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so dass ihnen die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nur gemeinschaftlich zusteht. Eine Mietermehrheit ist typischerweise durch den Rechtsbindungswillen gekennzeichnet, das Zusammenleben in der gemeinsam gemieteten Wohnung zu ermöglichen. Darin liegt der für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts notwendige gemeinsam verfolgte Zweck (vgl. Landgericht Berlin, NJW-RR 1999, 1387). Ansprüche aus dem Mietvertrag stehen daher nur der Gesamthand und nicht den einzelnen Gesellschaftern zu. Dies selbst dann, wenn die Mietkaution nur von einem geleistet wurde (vgl. Landgericht Gießen, NJW-RR 1996, 1162).

Die gesellschaftliche Bindung der Klägerin und des Herrn F. in Bezug auf das Mietverhältnis besteht auch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fort. Denn die grundsätzlich erforderliche Auseinandersetzung nach §§ 730ff. BGB hat noch nicht stattgefunden, da jedenfalls Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen den Mietern bezüglich der Kaution noch nicht abschließend geklärt wurden.

Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin im eigenen Namen ergibt sich auch nicht aus § 432 BGB, da § 432 BGB insoweit durch die gesellschaftsrechtliche Regelung bzw. durch § 709 Absatz 1 BGB verdrängt ist, denn die mit der Geschäftsführungsbefugnis verbundene Vertretungsmacht gemäß § 714 BGB ermächtigt einen Gesellschafter nur zur Geltendmachung eines Rechts im Namen aller Gesellschafter (vgl. Landgericht Berlin, a.a.O.).

Die Tatsache, dass die Klägerin nicht Auszahlung an sich selbst, sondern eine Hinterlegung der Kaution beim AG Köpenick fordert, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn auch insoweit ist sie nicht allein prozessführungsbefugt.

Allenfalls in besonders gelagerten Fällen kann ausnahmsweise ein Gesellschafter allein prozessführungsbefugt sein, wenn der andere Gesellschafter sich unter Zurückstellung der Gesellschafterinteressen im bewussten Zusammenwirken mit dem Gesellschaftsschuldner weigert, an einer Geltendmachung der Forderung mitzuwirken (vgl. Landgericht Berlin, a.a.O.). Hierzu hat die Klägerin weder vorgetragen, dass sich Herr F. einer Klage widersetzt hätte, noch, dass dieser mit der Beklagten bewusst zusammengewirkt hätte. Dagegen spricht, dass die Beklagte selbst Herrn F. mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 zur Rückzahlung der Kaution aufgefordert hatte.

Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Diese Entscheidung im Original beim AG Berlin — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
Justizportal
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AG Berlin, Urt. v. 15 C 314/09
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit:
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Lokal (AG)
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