BGH VIII ZR 164/03
§ 535§ 536§ 560§ 561
Original-Urteil ↗Volltext anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 164/03
Verkündet am:
14. Juli 2004
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
ZPO §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstin-
stanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO
- auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Um-
fang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht
die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei
Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung,
so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachge-
rechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - LG Aachen
AG Aachen
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-
mäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Verzicht der Parteien auf eine Schriftsatzfrist am
30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Ehemann der Beklagten schlossen
am 16./27. Juli 1993 einen Mietvertrag über ein Wohnhaus in A. , in den
die Beklagte nach dem Tod ihres Ehemannes als Mieterin eintrat. Der Vertrag
enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 3
Das Mietverhältnis beginnt mit dem Ausscheiden des Mieters aus
den Diensten des Konzerns.
Der Vermieter räumt dem Mieter und seiner Ehefrau ein Wohn-
recht auf Lebenszeit ein. Dieses Wohnrecht hat über den Tod des
Längerlebenden hinaus eine Nachwirkungsfrist von einem Jahr. ...
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§ 5
Die monatliche Miete für das Mietobjekt beträgt für den Zeitraum
bis 31.12.1997 2.500 DM.
Spätere Anhebungen des Mietsatzes orientieren sich an der all-
gemeinen Entwicklung des örtlichen Mietpreisniveaus für ver-
gleichbare Objekte in vergleichbarer Lage. ..."
Die Miete schloß nach dem Vertrag verschiedene Nebenkosten ein, un-
ter anderem Grundsteuern, Müllabfuhr- und Kanalbenutzungsgebühren, Stra-
ßenreinigungs- und Versicherungskosten, Heizung und Warmwasserversor-
gung.
Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung der
monatlichen Miete von 2.500 DM auf 3.250 DM ab dem 1. Juli 2001. Die Be-
klagte hat einer Erhöhung auf 2.812,50 DM zugestimmt; insoweit haben die
Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der weiterge-
henden Klage mit der Begründung stattgegeben, aus § 5 Abs. 2 des Mietvertra-
ges ergebe sich, daß der Klägerin nach Ablauf des 31. Dezember 1997 ein An-
spruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur Höhe der ortsüblichen
Vergleichsmiete nach § 2 MHG zustehe. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landgericht die Klage, soweit ihr vom Amtsgericht stattgegeben worden ist,
abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inter-
esse, ausgeführt:
Dem Amtsgericht sei darin zuzustimmen, daß die Erhöhung des Mietzin-
ses grundsätzlich nach den §§ 2 ff. MHG auf der Grundlage des Mietvertrages
zu vollziehen sei. Anders als das Amtsgericht messe die Kammer aber der Re-
gelung in § 5 Abs. 2 des Mietvertrages besondere Bedeutung bei. Das Amtsge-
richt habe angenommen, dieser Passus entspreche in seinem Regelungsgehalt
§ 2 MHG. Dem könne nicht beigepflichtet werden. Hätten die Parteien nichts
anderes gewollt als eine § 2 MHG entsprechende Regelung, so hätten sie in
dem Mietvertrag schlicht auf die gesetzlichen Vorschriften verweisen können
oder überhaupt nichts zu regeln brauchen. Der Ehemann der Beklagten sei je-
doch nicht irgendein Mieter gewesen, sondern habe als Generalbevollmächtig-
ter des E. Bergwerkvereins für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus
dem Konzern - vgl. § 3 des Mietvertrages - eine besondere Vergünstigung er-
fahren sollen. Der in § 5 Abs. 1 des Vertrages angesetzte Teilinklusiv-Mietzins
habe weit unter der damals ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen. Entgegen
der Ansicht des Amtsgerichts sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vergün-
stigung dem Ehemann der Beklagten und dieser selbst mit Ablauf der Festmiet-
zinszeit nicht habe erhalten bleiben sollen. Die Meinung des Amtsgerichts, dies
hätte einer klaren Regelung bedurft, möge vertretbar sein, entspreche aber
nicht der Auffassung der Kammer, die gerade in § 5 Abs. 2 des Mietvertrages
den Gedanken der fortdauernden Verknüpfung des niedrigen Mietzinses mit der
ortsüblichen Vergleichsmiete in der Weise verankert sehe, daß sich eine Erhö-
hung des Mietzinses lediglich nach der prozentualen Erhöhung der ortsüblichen
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Vergleichsmiete seit dem 31. Dezember 1997 richten solle. Diese Berech-
nungsweise sei plausibel, einfach zu handhaben und werde sowohl dem Wort-
laut als auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung gerecht. Unstreitig habe
sich der Nettomietzins für vergleichbare Objekte im maßgeblichen Zeitraum um
12,5 % erhöht. Der entsprechenden Erhöhung des Mietzinses von 2.500 DM
auf 2.812,50 DM habe die Beklagte zugestimmt. Einen weitergehenden An-
spruch habe die Klägerin nicht.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung
stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die
neuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Berufung in § 513 Abs. 1
und § 529 Abs. 1 ZPO nicht beachtet. Sie meint, das Berufungsgericht sei an
die zumindest vertretbare Auslegung des Mietvertrags durch das Amtsgericht
gebunden gewesen. Es habe durch seine abweichende Bewertung der gemäß
§§ 133, 157 BGB für die Vertragsauslegung maßgeblichen Umstände die Gren-
zen eines zulässigen Eingriffs in die tatrichterliche Würdigung überschritten.
Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht ge-
gen §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es die Auslegung des
Mietvertrages im angefochtenen Urteil entsprechend seiner eigenen Überzeu-
gung von einer sachgerechten Auslegung des Vertrages korrigiert hat. Der von
der Revision und von obergerichtlichen Entscheidungen sowie in Kommentie-
rungen zu den neuen Bestimmungen vertretenen Auffassung, nach der Reform
des Rechtsmittelrechts sei die erstinstanzliche Auslegung einer Individualver-
einbarung vom Berufungsgericht nur noch in den Grenzen zu überprüfen, in
denen die zweitinstanzliche Auslegung von Individualvereinbarungen einer Kon-
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trolle durch das Revisionsgericht unterliege (OLG Celle, OLG-Report 2002, 238;
OLG München, MDR 2003, 952; OLG München, OLG-Report 2003, 310;
MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Rimmelspacher, § 513 Rdnr. 12; Zöl-
ler/Gummer/Hessler, ZPO, 24. Aufl., § 513 Rdnr. 2; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,
§ 513 Rdnr. 4 in Verbindung mit § 546 Rdnr. 5; Ball, ZGS 2003, 49; Rim-
melspacher, NJW 2002, 1897, 1899; Gehrlein, MDR 2003, 421, 426), vermag
der Senat nicht zu folgen. Eine derartige Einschränkung der Prüfungsbefugnis
des Berufungsgerichts enthalten die neuen Bestimmungen über die Berufung
nicht; sie entspräche auch nicht der Zielsetzung der Reform (ebenso Vorwerk,
NJW-Sonderheft zum 2. Hannoveraner ZPO-Symposion 2003, S. 4, 8 f.).
Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformge-
setz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist das Rechtsmittelrecht
mit dem Ziel einer deutlicheren Funktionsdifferenzierung des Instanzenzuges
geändert worden. Die Berufungsinstanz ist - abweichend von ihrer bisherigen
Aufgabe einer Neuverhandlung des Rechtsstreits (§ 525 ZPO a.F.) - in ein In-
strument zur Kontrolle und Beseitigung von Fehlern der erstinstanzlichen Ent-
scheidung umgestaltet worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-
Drucks. 14/4722, S. 1, 58, 59, 61, 94, 100; Beschlußempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 2, 118, 123). Diese Neube-
stimmung der Funktion der Berufung im Verhältnis zum erstinstanzlichen Ver-
fahren liegt der Regelung in § 513 Abs. 1 ZPO zugrunde, nach der die Berufung
nur darauf gestützt werden kann, daß die erstinstanzliche Entscheidung auf
einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu
legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Aus der Bezug-
nahme in § 513 Abs. 1 ZPO auf die im Revisionsrecht angesiedelte Vorschrift
des § 546 ZPO und auf die neue Bestimmung des § 529 ZPO ist entgegen der
Auffassung der Revision nicht herzuleiten, daß die Prüfungsbefugnis des Beru-
fungsgerichts bezüglich der erstinstanzlichen Auslegung von Individualverein-
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barungen durch die Neuregelung des § 513 Abs. 1 ZPO auf den Umfang be-
schränkt werden sollte, in dem eine vom Berufungsgericht selbst vorgenomme-
ne Auslegung - nach dem bisherigen ebenso wie nach dem neuen Zivilprozeß-
recht - durch das Revisionsgericht überprüfbar ist. Aus der dem Berufungsge-
richt auch nach der Umgestaltung des Rechtsmittelrechts zugewiesenen Prü-
fungskompetenz hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung (§ 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und aus den nach wie vor unterschiedlichen Funktionen von
Berufung und Revision ergibt sich vielmehr, daß das Berufungsgericht nach
§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualverein-
barung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in
vollem Umfang darauf zu überprüfen hat, ob die Auslegung überzeugt. Hält das
Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertret-
bare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich
überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es
als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten
hält. Dem steht nicht entgegen, daß § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO verweist.
Aus dieser Verweisung und dem Regelungsgehalt des § 546 ZPO ergibt sich
nicht, daß das Berufungsgericht - bei der Kontrolle des vom erstinstanzlichen
Gericht ermittelten Inhalts einer Vereinbarung - die mit der richterlichen Ver-
tragauslegung verbundene rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen in
geringerem - nämlich revisionsrechtlich beschränktem - Umfang überprüfen
dürfte als die von der Vorinstanz festgestellte Tatsachengrundlage des Ver-
tragsinhalts, für deren Überprüfung § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt.
a) Gegenstand und Umfang der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts
sind in der neuen Bestimmung des § 513 Abs. 1 ZPO geregelt, die alternativ auf
§ 529 ZPO und auf § 546 ZPO verweist. Ob sich die Überprüfung des vom erst-
instanzlichen Gericht ermittelten Inhalts einer Individualvereinbarung nach
§ 529 ZPO oder nach § 546 ZPO richtet, hängt davon ab, ob es sich um eine
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Frage der Tatsachenfeststellung (§ 529 ZPO) oder der Rechtsanwendung
(§ 546 ZPO) handelt. Tatfragen und Rechtsfragen hängen bei der Ermittlung
des Inhalts von Vereinbarungen eng zusammen, weil es sich hierbei um einen
komplexen Akt des Verstehens handelt, der tatsächliche und materiell-
rechtliche Elemente (§§ 133, 157 BGB) einschließt. Der für den Inhalt einer
Vereinbarung maßgebliche "wirkliche" Wille der Vertragsparteien (§ 133 BGB)
ist sowohl empirisch zu erforschen als auch normativ zu bestimmen (§ 157
BGB). Die Überprüfung des in der Vorinstanz ermittelten Vertragsinhalts durch
das Berufungsgericht kann sich deshalb sowohl nach § 529 ZPO als auch nach
§ 546 ZPO richten.
aa) Die Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinbarung erfordert zu-
nächst die Feststellung des Erklärungstatbestandes der beiderseitigen Willens-
erklärungen sowie der weiteren tatsächlichen Umstände, die für das Verständ-
nis der Vereinbarung von Bedeutung sind. Für die Überprüfung dieser - in der
ersten Instanz festgestellten - Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts durch
das Berufungsgericht ist § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO maßgebend. Davon zu unter-
scheiden ist die richterliche Vertragsauslegung, deren Aufgabe es ist, die fest-
gestellten Tatsachen über den Inhalt einer Vereinbarung im Hinblick auf umstrit-
tene Rechtsfolgen zu würdigen und dadurch den Inhalt des Vertrages rechtlich
näher zu bestimmen. Diese Inhaltsbestimmung im Wege juristischer Auslegung
ist keine empirische Tatsachenfeststellung, sondern verstehende Interpretation
von Tatsachen. Sie wird von Normen des materiellen Rechts (§§ 133, 157 BGB;
vgl. auch § 2084 BGB) und daraus entwickelten methodischen Anweisungen
(Gebot der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach ihrem
objektiven Erklärungswert; Gebot der beiderseits interessengerechten Ausle-
gung) geleitet. Aufgrund dieser normativen Vorgaben fällt der Vorgang des juri-
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stischen Verstehens einer Vereinbarung durch richterliche Vertragsauslegung in
den Bereich der Anwendung materiellen Rechts, deren Überprüfung durch das
Berufungsgericht sich nach § 513 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 546 ZPO
richtet.
bb) Ob die Überprüfung des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten In-
halts einer Individualvereinbarung ihren Schwerpunkt im tatsächlichen (§ 529
ZPO) oder im normativen Bereich (§ 546 ZPO) hat, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab. Wenn bereits die Tatsachenfeststellung - etwa aufgrund
einer Beweisaufnahme - keine Frage offen läßt, welche Rechtsfolgen die Par-
teien mit ihrer Vereinbarung tatsächlich gewollt haben, so bedarf es keiner wei-
teren rechtlichen Würdigung der Vereinbarung. Wenn dagegen die festgestell-
ten Tatsachen einen übereinstimmenden Willen der Parteien nicht zweifelsfrei
ergeben, dann rückt die richterliche Vertragsauslegung als wertende Sinnerfas-
sung des von den Parteien vernünftigerweise Gewollten in den Vordergrund.
Dabei sind die Übergänge zwischen empirischer Tatsachenfeststellung und
rechtlicher Tatsachenwürdigung fließend. Das Ineinandergreifen von Tat- und
Rechtsfragen in diesem Bereich der berufungsgerichtlichen Kontrolle erfordert
es, die Verweisungen in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 529 ZPO und auf § 546 ZPO in
ihrem sachlichen Zusammenhang zu sehen. Der Umfang, in dem § 513 Abs. 1
ZPO in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Kontrolle erstinstanzlicher
Tatsachenfeststellungen über den Vertragsinhalt ermöglicht, ist von Bedeutung
auch für den Umfang der Überprüfbarkeit des durch juristische Tatsachenwür-
digung ermittelten Vertragsinhalts nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Die beru-
fungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlich ermittelten Inhalts von Indivi-
dualvereinbarungen darf in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht stärker be-
schränkt sein als in tatsächlicher. Andernfalls bestünde eine Systemwidrigkeit
im Gefüge des Instanzenzuges, die mit der Reform des Rechtsmittelrechts nicht
beabsichtigt worden ist. Die Einrichtung einer zweiten - wenn auch beschränk-
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ten - Tatsacheninstanz kann ihre Funktion, die Einzelfallgerechtigkeit zu ge-
währleisten (vgl. BVerfGE 54, 277, 291), nur erfüllen, wenn die rechtliche Tat-
sachenwürdigung der Vorinstanz vom höheren Gericht zumindest im selben
Umfang zu überprüfen ist, in dem auch die zugrunde liegenden Tatsachenfe-
stellungen überprüft werden dürfen.
b) Im vorliegenden Fall sind die für den Inhalt des Mietvertrages maß-
geblichen tatsächlichen Grundlagen - der wörtliche Inhalt der mietvertraglichen
Bestimmungen ebenso wie die besonderen Umstände, auf denen die Vereinba-
rung beruht - nicht im Streit. Hier geht es allein um die rechtliche Würdigung der
Vertragsbestimmungen im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Rechts-
folge, die sich nicht ohne weiteres aus dem bloßen Wortlaut der Vertragsbe-
stimmungen entnehmen läßt, das heißt um eine richterliche Vertragsauslegung,
die - als materiell-rechtliche Rechtsanwendung - vom Berufungsgericht gemäß
§ 513 Abs. 1 ZPO am Maßstab des § 546 ZPO zu überprüfen ist. Mit Recht hat
das Berufungsgericht sich für befugt gehalten, die erstinstanzliche Auslegung
des Mietvertrages zu korrigieren. Dem Berufungsgericht obliegt auch nach dem
neuen Rechtsmittelrecht eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen
Vertragsauslegung dahin, ob diese bei Würdigung aller dafür im Einzelfall maß-
geblichen Umstände sachgerecht erscheint. Die Verweisung in § 513 Abs. 1
ZPO auf § 546 ZPO bedeutet nicht, daß dem Berufungsgericht - wie dem Revi-
sionsgericht - aufgegeben wäre, die Überprüfung der vorinstanzlichen Ausle-
gung von Individualvereinbarungen auf Verstöße gegen gesetzliche Ausle-
gungsregeln sowie gegen Denk- und Erfahrungsgesetze - kurz gesagt: auf Ver-
tretbarkeit (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - I ZR 71/95, NJW 1998, 1144
unter II 1 b) bb)) - zu beschränken. Die Bestimmung des § 546 ZPO enthält - für
sich genommen - keine Regelung über die Bindung des Revisionsgerichts an
die tatrichterliche Auslegung. Aus den Materialien zur Reform des Rechtsmittel-
rechts ergibt sich darüber hinaus, daß das Berufungsgericht durch die neue
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Regelung in § 513 Abs. 1 ZPO nur - in gewissen Grenzen - von eigenen Tatsa-
chenfeststellungen entlastet werden sollte (§ 529 ZPO), nicht aber von einer
umfassenden Überprüfung der rechtlichen Würdigung von Tatsachen, wie sie
die Auslegung einer Individualvereinbarung erfordert. Insoweit haben die Beru-
fungs- und die Revisionsinstanz auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts
unterschiedliche Funktionen, die mit der Umgestaltung der Berufung zu einem
Instrument der Fehlerkontrolle und -beseitigung nicht aufgehoben worden sind.
aa) Soweit sich der Inhalt einer Individualvereinbarung ohne weiteres aus
einem vom erstinstanzlichen Gericht empirisch - etwa aufgrund einer Beweis-
aufnahme - festgestellten Willen der Vertragsparteien ergibt und sich die Ermitt-
lung des Vertragsinhalts damit auf eine Tatsachenfeststellung beschränkt, ist
das Berufungsgericht nach §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - anders als
das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) - an diese Tatsachenfeststellung dann
nicht gebunden, wenn konkrete, in der Berufungsbegründung darzulegende
(§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen und deshalb eine er-
neute Feststellung gebieten. Für die Bindung des Berufungsgerichts an erstin-
stanzliche Tatsachenfeststellungen über den Inhalt einer Vereinbarung genügt
es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - so-
mit nicht, daß die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler
aufweist. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für
das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkre-
te Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Feststellungen unvollständig oder
unrichtig sind.
Schon nach dem Regierungsentwurf sollte die grundsätzlich beabsichtig-
te Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung
dadurch begrenzt werden, daß das Berufungsgericht (nur) von solchen Tatsa-
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chenfeststellungen entlastet werden sollte, welche die erste Instanz bereits voll-
ständig und überzeugend getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Während
aber nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Regierungsentwurfs die
Bindung nur dann entfallen sollte, wenn "ernstliche" Zweifel an der Richtigkeit
und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (BT-
Drucks. 14/4722, S. 14), ist diese Bindung im weiteren Verlauf des Gesetzge-
bungsverfahrens abgeschwächt worden. Der Rechtsausschuss des Bundesta-
ges schlug vor, das Beiwort "ernstlich" zu streichen, um zu verdeutlichen, daß
die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Überprüfung im In-
teresse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten
Entscheidung nicht überspannt werden dürften (BT-Drucks. 14/6036, S. 26,
118, 124). Bereits "vernünftige" Zweifel sollten genügen, um das Berufungsge-
richt zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (BT-Drucks. 14/6036,
S. 124); dementsprechend läßt die Fassung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nun-
mehr durch "konkrete Anhaltspunkte" begründete Zweifel ausreichen. Diese
Änderung der Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren zeigt, daß die Aufgabe
des Berufungsgerichts im Bereich der Tatsachenfeststellung und damit auch
der Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinbarung, soweit diese über Tat-
sachenfeststellungen nicht hinausgeht, nicht darauf beschränkt ist, die erstin-
stanzliche Entscheidung lediglich auf Verfahrensfehler hin zu überprüfen. Maß-
stab für das Berufungsgericht soll vielmehr die richtige, das heißt die sachge-
rechte Entscheidung des Einzelfalles sein. Daher hat das Berufungsgericht
neue Tatsachenfeststellungen immer dann zu treffen, wenn die erstinstanzliche
Entscheidung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen nicht überzeugt (vgl. BT-
Drucks. 14/4722, S. 61).
An der dem Berufungsgericht nach der dargelegten Zielsetzung der Re-
form weiterhin zugewiesenen Aufgabe, das erstinstanzliche Urteil darauf zu
überprüfen, ob es als materiell gerechte Entscheidung überzeugt, ändert sich
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nichts, wenn die erstinstanzliche Ermittlung des Inhalts einer Individualvereinba-
rung den Bereich empirischer Tatsachenfeststellung überschreitet und - mit
fließendem Übergang - zur verstehenden Tatsachenwürdigung nach Maßgabe
der §§ 133 und 157 BGB und damit zur juristischen Auslegung der Vertragsbe-
stimmungen übergeht. Auch und erst recht in diesem Bereich der rechtlichen
Bewertung festgestellter Tatsachen besteht keine Bindung des Berufungsge-
richts an eine nach den gesetzlichen Auslegungsregeln zwar mögliche (vertret-
bare), unter dem Gesichtspunkt einer materiell gerechten Entscheidung des
Einzelfalles aber nicht überzeugende (richtige) Auslegung des erstinstanzlichen
Gerichts. Das in der Begründung des Regierungsentwurfs als Richtschnur für
die Entscheidung des Berufungsgerichts hervorgehobene Interesse der Partei-
en an der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden Entscheidung (BT-
Drucks. 14/4722, S. 59 f.) ist nicht beschränkt auf die Überprüfung der vom
erstinstanzlichen Gericht empirisch getroffenen Feststellungen über das von
den Parteien tatsächlich Gewollte und die dafür maßgeblichen tatsächlichen
Umstände, sondern besteht gleichermaßen - wenn nicht noch verstärkt - hin-
sichtlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Vertragsauslegung, soweit diese
die rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen nach Maßgabe der §§ 133,
157 BGB zum Gegenstand hat. Auch in diesem Bereich hat das Berufungsge-
richt zu überwachen, ob die erstinstanzliche Entscheidung überzeugt; denn nur
"überzeugende Urteile (sollen) möglichst bald in Rechtskraft erwachsen" (aaO,
S. 59).
Das vom Reformgesetzgeber als legitim anerkannte Interesse der Par-
teien, mit Hilfe der Berufung eine in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht
überzeugende Entscheidung ihres Falles zu erlangen, spricht deshalb dagegen,
daß der Reformgesetzgeber mit der Verweisung in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546
ZPO bezweckt hätte, die Überprüfung des erstinstanzlich ermittelten Inhalts
einer Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht hinsichtlich der richter-
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lichen Vertragsauslegung darauf zu beschränken, ob die Auslegung der Vorin-
stanz nach §§ 133, 157 BGB rechtlich vertretbar ist. Durch die Neuregelung des
§ 513 Abs. 1 ZPO sollte das Berufungsgericht lediglich - im Interesse der Ver-
fahrensbeschleunigung (vgl. BT-Drucks. 14/4772, S. , 58 f.; BT-Drucks.
14/6036, S. 1 f.) - von neuen Tatsachenfeststellungen entlastet werden, aller-
dings - im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit (BT-Drucks. 14/6036, S. 118,
124) - auch nur von solchen, die bereits die erste Instanz vollständig und richtig
getroffen hat (BT-Drucks. 14/4772, S. 61; BT-Drucks. 14/6036, S. 123). Von
einer beabsichtigten Entlastung des Berufungsgerichts von der mit der richterli-
chen Vertragsauslegung geforderten juristischen Argumentation ist in den Ge-
setzesmaterialien dagegen nicht die Rede. Die Materialien zu § 513 Abs. 1 ZPO
und zu § 529 ZPO enthalten lediglich Ausführungen zur Korrektur der Tatsa-
chengrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht
(BT-Drucks. 14/4722, S. 58 ff., 64, 94, 100 f.; BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 123
f.; ebenso bereits Referentenentwurf zum Gesetz zur Reform des Zivilprozes-
ses, S. 147). Mit der - beschränkten - Bindung des Berufungsgerichts an erstin-
stanzliche Tatsachenfeststellungen sollte lediglich auf die nach bisherigem
Recht (§ 525 ZPO a.F.) im Wesentlichen uneingeschränkte, rechtsstaatlich aber
nicht gebotene Eröffnung einer umfassenden zweiten Tatsacheninstanz ver-
zichtet werden (BT-Drucks. 14/4772, S. 94). Dagegen wurde mit der Reform
des Zivilprozesses hinsichtlich der Anwendung materiellen Rechts, zu der die
richterliche Vertragsauslegung mit ihrer spezifisch juristischen Argumentation
gehört, keine Funktionsveränderung der zweiten gegenüber der ersten Instanz
beabsichtigt. Die richterliche Vertragsauslegung obliegt dem Berufungsgericht
ebenso wie dem erstinstanzlichen Gericht; an dessen Auffassung ist das Beru-
fungsgericht nicht gebunden.
bb) Auch aus dem Wortlaut des § 546 ZPO und dem Umstand, daß die-
se Bestimmung im Revisionsrecht angesiedelt ist, ergibt sich nicht, daß die Prü-
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fungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der richterlichen Ver-
tragsauslegung der ersten Instanz auf die des Revisionsgerichts beschränkt
wäre. Die Vorschrift des § 546 ZPO (§ 550 ZPO a.F.) enthält eine Definition des
Begriffs der Rechtsverletzung, die für alle Instanzen zutrifft und keinen spezi-
fisch revisionsrechtlichen Regelungsgehalt besitzt. Rechtsgrundlage für eine
eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der Ausle-
gung von Individualvereinbarungen ist die Bestimmung des § 546 ZPO nicht
aus sich heraus, sondern nur in Verbindung mit den weiteren revisionsrechtli-
chen Bestimmungen in § 545 ZPO (§ 549 ZPO a.F.) und § 559 ZPO (§ 561
ZPO a.F.). Auf diese für das Revisionsrecht wesentlichen Vorschriften verweist
das neue Berufungsrecht jedoch nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der
dem Revisionsgericht - und nur ihm - in den §§ 545, 546 und 559 ZPO (§§ 549,
550, 561 ZPO a.F.) auferlegten Beschränkungen, unter strikter Bindung an die
vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen (§ 559 ZPO)
lediglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht Bundesrecht oder über den Bezirk
eines Oberlandesgerichts hinausreichendes Recht nicht oder nicht richtig an-
gewendet hat (§ 545, 546 ZPO), ergibt sich die mit der Reform beibehaltene
und durch die neuen Bestimmungen in den §§ 543, 544 ZPO besonders beton-
te Funktion der Revision, die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Fortbil-
dung des Rechts und die Wahrung der Rechtseinheit zu fördern (BT-Drucks.
14/4722, S. 61, 66); nur in dem durch diese Zielsetzung beschränkten Rahmen
obliegt dem Revisionsgericht die richtige Entscheidung des Einzelfalles
(BVerfGE 49, 148, 159 f. und 54, 277, 289; BT-Drucks. 14/4722, S. 66 f.;
MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel, § 546 Rdnr. 3). Aus der so ver-
standenen "Leitbildfunktion" der revisionsgerichtlichen Entscheidung für zukünf-
tige Fälle (MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel, aaO; BT-Drucks.
14/4722, S. 67 spricht von "Leitentscheidung") ist die Rechtfertigung dafür her-
zuleiten - und auch bereits vor der Reform des Zivilprozesses hergeleitet wor-
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den -, daß nur die "verallgemeinerungsfähigen Aspekte" der Auslegung von
Individualvereinbarungen in die revisionsrichterliche Überprüfung einbezogen
werden (MünchKommBGB/Leipold, 3. Aufl., § 2084 Rdnr. 84), indem die Ausle-
gung vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen ist, ob das
Berufungsgericht gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungs-
gesetze verstoßen oder die Tatsachengrundlage der Auslegung verfahrensfeh-
lerhaft festgestellt hat (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rdnr. 1, 9 f.;
Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rdnr. 1, 36; Musielak/Ball,
ZPO, 3. Aufl., § 546 Rdnr. 1 ff.; MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel,
§ 546 Rdnr. 1, 9 m.Nachw.). Der Wortlaut des § 546 ZPO allein ergibt dies
nicht. Ihren spezifisch revisionsrechtlichen Sinn als rechtliche Grundlage für die
eingeschränkte Überprüfung der Auslegung von Individualvereinbarungen
durch das Revisionsgericht erhält die Vorschrift des § 546 ZPO erst in Verbin-
dung mit § 545 und § 559 ZPO durch eine - vom Revisionszweck geleitete -
teleologische Reduktion (vgl. Messer, Die revisionsrechtliche Nachprüfung der
Vertragsauslegung, in: Festschrift für Walter Odersky, 1996, S. 605, 615 ff.).
Dies war nicht immer unumstritten. In den ersten Jahrzehnten nach In-
krafttreten der Zivilprozeßordnung bestand in der Rechtsprechung der Senate
des Reichsgerichts und in der rechtswissenschaftlichen Literatur im Hinblick auf
§ 512 ZPO - der gleichlautenden Vorläuferbestimmung zu § 546 ZPO und § 550
ZPO a.F. - zunächst keine Einigkeit, ob die Auslegung einer Individualvereinba-
rung als (materielle) Rechtsanwendung vom Reichsgericht nach § 512 ZPO in
vollem Umfang oder nur eingeschränkt zu überprüfen war (Boyens, Grenze
zwischen Tatfrage und Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Zivilsenate des
Reichsgerichts, in: Die ersten 25 Jahre des Reichsgerichts, Leipzig 1904;
Rocholl, ZZP Bd. 10 (1887), 285; vgl. auch die Kontroverse zwischen Danz und
Petersen in: JZ 1899, 139 und 281 sowie JZ 1900, 65). Erst im Laufe der Zeit
hat sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung durchge-
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setzt, daß die Auslegung einer Individualvereinbarung vom Revisionsgericht
- der Leitbildfunktion seiner Entscheidungen entsprechend - in der dargelegten
Weise nur eingeschränkt zu überprüfen ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom
25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967 unter II 3 a; Senatsurteil vom
21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91, WM 1993, 114 unter II 1 a; BGH, Urteil vom
11. März 1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932 unter I; Urteil vom 18. Sep-
tember 1997, aaO).
Die Leitbildfunktion der revisionsgerichtlichen Entscheidung und die dar-
aus abzuleitende Rechtfertigung für die eingeschränkte Überprüfung der Ausle-
gung von Individualvereinbarungen im Revisionsverfahren sind auf das Beru-
fungsverfahren auch nach dessen Umgestaltung nicht zu übertragen. Das Beru-
fungsgericht ist nicht - wie das Revisionsgericht - an die Tatsachengrundlage
der Auslegung schon dann gebunden, wenn sie verfahrensfehlerfrei ermittelt
worden ist, sondern wird, wie dargelegt, durch § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (nur) von
solchen Tatsachenfeststellungen entlastet, die bereits die erste Instanz voll-
ständig und überzeugend getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 61; vgl. auch
BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, NJW 2004, 1876, zur Veröffent-
lichung in BGHZ bestimmt, unter II 2 b aa (3)). Auch ist das Berufungsgericht
nicht - wie das Revisionsgericht - auf die Überprüfung der Verletzung von Bun-
desrecht oder Vorschriften beschränkt, die über den Bezirk eines Oberlandes-
gerichts hinaus gelten. Aus diesen fortbestehenden Unterschieden zum Revisi-
onsrecht ergibt sich, daß dem Berufungsgericht, dem es nicht - wie dem Revisi-
onsgericht - obliegt, bundesweit durch Leitentscheidungen rechtsgrundsätzliche
Fragen zu klären, das Recht fortzubilden und eine einheitliche Rechtsprechung
zu sichern, weiterhin aufgegeben ist, die Auslegung einer Individualvereinba-
rung durch das erstinstanzliche Gericht in vollem Umfang darauf zu überprüfen,
ob die Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit über-
zeugt. Die Parteien haben deshalb im Berufungsrechtszug auch nach der Re-
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form des Rechtsmittelrechts Anspruch darauf, daß das Berufungsgericht eine
Individualvereinbarung - ohne Bindung an deren Auslegung durch die Vorin-
stanz - in der Weise auslegt, wie es das Berufungsgericht selbst im Interesse
einer gerechten Entscheidung des Einzelfalles für überzeugend und richtig hält.
2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die vom Berufungs-
gericht vorgenommene Auslegung des Mietvertrages, die vom Revisionsgericht,
wie ausgeführt, nur eingeschränkt zu überprüfen ist. Die Rüge, das Berufungs-
gericht habe den Vertragstext nicht vollständig berücksichtigt (§ 286 ZPO) und
wesentliche rechtliche Gesichtspunkte nicht beachtet, greift nicht durch. Über-
gangenen Sachvortrag vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Mit den in Be-
tracht kommenden Auslegungsalternativen für die vertragliche Vereinbarung
über Mieterhöhungen nach Ablauf der zeitlichen Begrenzung des festen Miet-
zinses hat sich das Berufungsgericht sachgerecht auseinandergesetzt. Entge-
gen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus §§ 566, 571 BGB a.F.
kein Anspruch der Klägerin auf eine ihr günstigere Auslegung des Vertrages,
die dem Sinn und Zweck des Vertrages, wie das Berufungsgericht rechtsfehler-
frei dargelegt hat, nicht entspricht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns