BGH VIII ZR 257/13
§ 556a
Original-Urteil ↗Volltext anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 257/13
Verkündet am:
5. November 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 556a Abs. 1 Satz 1
Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkre-
ten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Er-
messen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556a Abs. 1 Satz 1
BGB abdingbar ist.
BGH, Urteil vom 5. November 2014 - VIII ZR 257/13 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-
mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. September 2014 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2013 - unter Zurückwei-
sung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als bezüglich der Klage zum Nachteil des Be-
klagten entschieden worden ist.
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 ist be-
züglich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Kläge-
rin zu 1 sowie der Kostenentscheidung aufgrund der Klagerück-
nahme der Klägerin zu 1 gegenstandslos.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Gerichtskosten der
Vorinstanzen und die außergerichtlichen Kosten der Prozesspar-
teien haben die Klägerin zu 1 zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu
tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte mietete ab 1. Februar 2009 von der Firma K.
-GmbH eine Wohnung in D. . Neben der Miete ist von dem Beklag-
ten gemäß § 6 des Mietvertrags monatlich eine Betriebskostenvorauszahlung
zu leisten und seitens der Vermieterin jährlich über die Betriebskosten abzu-
rechnen. Mit der Abrechnung über die Betriebskosten der ersten Abrechnungs-
periode sollte die Vermieterin gemäß § 6 Ziffer 6.3 des Mietvertrags den "Umla-
geschlüssel nach billigem Ermessen" festlegen.
Die erste Betriebskostenabrechnung erfolgte am 24. Juni 2010 für das
Jahr 2009. Die damalige Vermieterin rechnete hinsichtlich der Kostenpositionen
Kaltwasser, Abwasser und Müll nach der jeweiligen Anzahl der Personen im
Haushalt ab. Für das Jahr 2010 erstellte die Klägerin zu 1, eine Hausverwal-
tung, deren Geschäftsführer der (frühere) Kläger zu 2 ist, die Jahresabrechnung
unter Verwendung des gleichen Umlageschlüssels und verlangte von dem Be-
klagten den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von
526,23 €. Der Beklagte hielt dem Zahlungsbegehren entgegen, die genannten
Kostenpositionen seien nach dem gesetzlichen Abrechnungsmaßstab gemäß
§ 556a Abs. 1 BGB abzurechnen und forderte die Auszahlung eines hiernach
zu seinen Gunsten errechneten Guthabens von 258,33 €.
Wegen des Nachzahlungsbetrags von 526,23 € haben beide Kläger das
gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und anschließend die Forderung im strei-
tigen Verfahren geltend gemacht. Der Beklagte hat widerklagend die Zahlung
des von ihm errechneten Guthabens verlangt. Das Amtsgericht hat die Wider-
klage abgewiesen und den Beklagten verurteilt, "an die Klägerin 526,23 €" zu
zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der (frühere) Kläger zu 2 ist
im amtsgerichtlichen Urteil lediglich im Rubrum genannt, im Tatbestand ein-
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schließlich der Anträge zur Klage und Widerklage ist nur "die Klägerin" erwähnt.
Anträge auf Tatbestandsberichtigung oder Ergänzung des Urteils sind von kei-
ner Seite gestellt worden.
Der Beklagte hat gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt
und in der Berufungsschrift (nur) die Klägerin zu 1 als Berufungsbeklagte be-
zeichnet. In der Berufungsbegründung hat er beantragt, "das Urteil des Amtsge-
richts aufzuheben und die Kläger zu verurteilen, an ihn 258,33 € nebst Zinsen
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2011 zu
zahlen." Im Rubrum dieses Schriftsatzes ist die Gegenseite mit "O.
[= Klägerin zu 1] u.a." bezeichnet.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. Mai 2013 darauf hingewiesen,
dass nach seiner Auffassung nur die Klägerin zu 1 als Rechtsnachfolgerin der
K. -GmbH als Vermieterin anzusehen und daher aktiv- und pas-
sivlegitimiert sei. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit
Schriftsatz vom 23. Mai 2013 ausgeführt, dass Eigentümer und Vermieter der
(frühere) Kläger zu 2 und die Klägerin zu 1 lediglich Objektverwalterin sei;
gleichzeitig hat er für die Klägerin zu 1 die Rücknahme der Klage erklärt und um
Rubrumsberichtigung auf Klägerseite gebeten. Der Beklagte hat der Klagerück-
nahme zugestimmt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil
des Amtsgerichts zurückgewiesen; im Rubrum ist dabei lediglich die Klägerin
zu 1 als Widerbeklagte und Berufungsbeklagte bezeichnet. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwei-
sungs- und Zahlungsbegehren gegen die Klägerin zu 1 weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur hinsichtlich der Klage Erfolg, im Übrigen ist sie un-
begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die Klägerin zu 1 als Vermieterin habe gegen den Beklagten als Mieter
einen Anspruch auf Zahlung des in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr
2010 korrekt ausgewiesenen Nachzahlungsbetrags in Höhe von 526,23 €; die
auf Auszahlung des vom Beklagten seinerseits errechneten Guthabens gerich-
tete Widerklage sei dementsprechend unbegründet.
Bei der zwischen den Parteien in § 6 des Mietvertrags vereinbarten Um-
lage der Betriebskosten sei nicht auf den gesetzlichen Umlageschlüssel nach
§ 556a BGB zurückzugreifen, da sich die Parteien in § 6 Ziffer 6.3 des Mietver-
trags auf eine abweichende Regelung verständigt hätten. Nach dieser Ver-
tragsklausel werde der Klägerin ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt,
wonach sie mit der ersten Abrechnung den künftigen Umlageschlüssel einseitig
festlegen könne. Es handele sich um eine anderweitige Vereinbarung der Par-
teien im Sinne von § 556a Abs. 1 BGB.
Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass eine Angabe
und Festlegung eines konkreten Umlageschlüssels nicht erforderlich sei. Viel-
mehr genüge jede anderweitige Vereinbarung, um vom gesetzlichen Umlage-
maßstab abzuweichen. Eine derartige Abweichung könne auch in der Vereinba-
rung einer einseitigen Festlegung des Umlagemaßstabs durch einen Vertrags-
teil liegen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung
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von § 556a BGB bezweckt habe, ein generelles Leistungsbestimmungsrecht
des Vermieters für den Fall auszuschließen, dass die Parteien einen Umlage-
maßstab vertraglich nicht vereinbart hätten. Ausweislich der Gesetzesbegrün-
dung solle die häufig streitanfällige einseitige Festlegung durch Vorgabe eines
gesetzlichen Umlagemaßstabs für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen
eine vertragliche Vereinbarung gänzlich fehle. Würde man jedoch auch in Fäl-
len, in denen die Parteien sich - wie hier - vertraglich auf ein Leistungsbestim-
mungsrecht der Klägerin geeinigt hätten, von einem Vorrang des gesetzlichen
Maßstabs nach § 556a Abs. 1 BGB ausgehen, läge ein schwerwiegender Ein-
griff in die Privatautonomie der Parteien vor, der auch mit der gesetzgeberi-
schen Intention, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der einseitigen Festle-
gung des Umlagemaßstabes zu vermeiden, nicht zu rechtfertigen wäre.
Die Klausel in § 6 Ziffer 6.3 verstoße auch nicht gegen §§ 307 ff. BGB.
Eine formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Bestimmungsrechts sei
nur unwirksam, wenn die Klausel nicht erkennen ließe, dass die Festlegung
- entsprechend §§ 315 f. BGB - nach billigem Ermessen zu erfolgen habe. Dies
sei hier jedoch ausdrücklich geregelt. Im Übrigen stünden auch die Vorschriften
der Heizkostenverordnung nicht entgegen, da aufgrund einer Gas-Etagenhei-
zung keine Umlage von Heizkosten vereinbart sei.
Die Klägerin habe in zulässiger Weise von dem ihr eingeräumten Leis-
tungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und den Umlageschlüssel nach
Anzahl der Personen im Haushalt mit der Betriebskostenabrechnung für das
Jahr 2009 verbindlich festgelegt.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, soweit das Beru-
fungsgericht den widerklagend geltend gemachten Anspruch des Beklagten
verneint hat. Im Hinblick auf die Klage hat das Berufungsurteil hingegen keinen
Bestand, weil das Berufungsgericht verkannt hat, dass die Klägerin zu 1 ihre
Klage wirksam zurückgenommen hatte und das auf Zahlung an sie lautende
Urteil des Amtsgerichts deshalb gegenstandslos geworden war.
1. Bezüglich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Klage ist
die Revision begründet.
a) Soweit das Berufungsgericht die Klägerin zu 1 irrtümlich als Partei des
Rechtsstreits auch auf Klägerseite angesehen und die Wirkungen der Klage-
rücknahme missachtet hat, handelt es sich um einen im Sinne von § 557 Abs. 3
Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler (BGH,
Urteil vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, NJW 1993, 3067 unter II 1; Musielak/
Ball, ZPO, 11. Aufl., § 557 Rn. 14). Aufgrund der seitens der Klägerin zu 1 mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Mai 2013 im Berufungsrechtszug erklärten
Klagerücknahme, welcher der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz zugestimmt
hat, ist der Rechtsstreit insoweit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht an-
hängig geworden anzusehen mit der Folge, dass das zuvor ergangene noch
nicht rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts insoweit gegenstandslos geworden
ist.
b) Die Klagerücknahme ist wirksam und auch nicht auslegungsfähig in
dem Sinne, dass der (frühere) Kläger zu 2 die Klagerücknahme anstelle der
Klägerin zu 1 hätte erklären wollen und nur irrtümlich die Parteibezeichnungen
verwechselt hätte. Zwar darf die Auslegung einer Prozesshandlung nicht am
buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften. Vielmehr ist der wirkliche Wille der
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Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt
ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohl-
verstandenen Interessenlage entspricht. Deshalb kann eine Prozesshandlung
berichtigt werden, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (BGH,
Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 mwN).
Voraussetzung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder Berichti-
gung ist aber, dass der abweichende Wille aus dem Schriftsatz oder sonstigen
zu dessen Auslegung heranzuziehenden Umständen hervorgeht und sowohl für
den Gegner als auch für das Gericht offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom
26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85 Rn. 20). Das ist hier je-
doch nicht der Fall. Vielmehr entspricht die für die Klägerin zu 1 erklärte Rück-
nahme dem weiteren Vortrag der Klägerseite, die Klägerin zu 1 sei lediglich
Verwalterin, der (frühere) Kläger zu 2 dagegen Eigentümer und Vermieter der
Wohnung.
c) Auch eine Berichtigung des Berufungsurteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
in dem Sinne, dass der (frühere) Kläger zu 2 als anspruchsberechtigter Vermie-
ter anstelle der Klägerin zu 1 gemeint sei, kommt nicht in Betracht. Das Beru-
fungsgericht hat zum einen verkannt, dass das Amtsgericht in seinem Urteil
zwar beide Kläger als Partei im Rubrum aufgeführt, in der Sache aber nur über
die zwischen der Klägerin zu 1 und dem Beklagten bestehenden Ansprüche
entschieden hat, und der (frühere) Kläger zu 2 mangels eines rechtzeitig ge-
stellten Antrags auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO aus dem Rechtsstreit
ausgeschieden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR
133/04, NJW-RR 2005, 790 unter II 2). Zum anderen hat das Berufungsgericht
die Behauptung der Klägerseite im Schriftsatz vom 23. Mai 2013, der (frühere)
Kläger zu 2 sei Vermieter und die Klägerin zu 1 lediglich Verwalterin, nicht zur
Kenntnis genommen und damit entscheidungserheblichen Streitstoff übergan-
gen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Irrtum im Erklärungsakt, sondern
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bei der Willensbildung selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2003 - II ZR
49/01, FamRZ 2003, 1270 unter II; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 1364; Zöller/
Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 319 Rn. 4). Ein solcher Irrtum kann jedoch nicht
gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
2. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenom-
men, dass dem Beklagten das widerklagend von der Klägerin zu 1 geforderte
Guthaben in Höhe von 258,33 €, das sich bei Anwendung des gesetzlichen
Verteilungsmaßstabs für die Kostenpositionen Kaltwasser, Abwasser und Müll
ergibt, nicht zusteht. Dabei kann offen bleiben, ob die unzutreffende Annahme
des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 1 sei Vermieterin des Beklagten (und
nicht nur Verwalterin), für das Revisionsverfahren ungeachtet des dem Beru-
fungsgericht bei der Klagerücknahme unterlaufenen Verfahrensfehlers als bin-
dende tatsächliche Feststellung (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO) anzusehen wäre, so
dass die Widerklage nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Kläge-
rin/Widerbeklagten scheiterte. Unabhängig davon besteht die vom Beklagten
geltend gemachte Forderung auf Auskehrung eines Betriebskostenguthabens
jedenfalls deshalb nicht, weil sich aus der - zutreffenden - Betriebskostenab-
rechnung schon keine Nachforderung ergibt.
a) Die erteilte Betriebskostenabrechnung ist im Hinblick auf den von dem
gesetzlichen Abrechnungsmaßstab abweichenden Umlageschlüssel nicht zu
beanstanden. Die Vermieterseite hat insoweit ihr in § 6 Ziffer 6.3 des Mietver-
trags vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht mit der Betriebskos-
tenabrechnung für das Jahr 2009 wirksam für die zukünftigen Abrechnungen
ausgeübt.
Entgegen der Auffassung der Revision waren die dem Beklagten be-
rechneten Betriebskosten nicht nach dem Anteil der Wohnfläche als dem ge-
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setzlichen Umlageschlüssel gemäß § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abzurechnen.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien mit der Re-
gelung in § 6 Ziffer 6.3 des Mietvertrags wirksam eine andere Regelung des
Umlagemaßstabs im Sinne von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben,
indem sie der Vermieterin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach bil-
ligem Ermessen eingeräumt haben. Anders als die Revision meint, stehen we-
der der Wortlaut noch der Gesetzeszweck von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB einer
solchen Vereinbarung entgegen (ebenso Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neu-
bearb. 2014, § 556a Rn. 9; MünchKommBGB/Schmid, 6. Aufl., § 556a Rn. 23;
Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 556a Rn. 3; Erman/Lützenkirchen, BGB,
14. Aufl., § 556a Rn. 4; BeckOK-BGB/Ehlert, Stand Mai 2014, § 556a Rn. 6;
von Brunn/Emmerich in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraum-
miete, 4. Aufl., Rn. III. A 305; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 556a
Rn. 7; Börstinghaus, NZM 2004, 801, 804; aA Blank in Blank/Börstinghaus,
Miete, 4. Aufl., § 556a Rn. 50) .
b) Dem Wortlaut von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB sind keine Anhaltspunk-
te dafür zu entnehmen, dass die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbe-
stimmungsrecht durch die Parteien unzulässig ist. Auch § 556a Abs. 3 BGB
begrenzt die Vertragsfreiheit der Mietvertragsparteien nur in Bezug auf die in
§ 556a Abs. 2 BGB formulierten Voraussetzungen der gesetzlich zugelassenen
einseitigen Änderung des Abrechnungsmaßstabs durch den Vermieter. Im Um-
kehrschluss ist § 556a Abs. 1 BGB in vollem Umfang abdingbar. Daher steht es
den Mietparteien auch frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein ein-
seitiges Leistungsbestimmungsrecht zu vereinbaren.
c) Dem steht auch nicht das Anliegen des Gesetzgebers entgegen, Strei-
tigkeiten in den Fällen zu verhindern, in denen die Parteien keinen Verteilungs-
maßstab vereinbart haben. § 556a Abs. 1 BGB soll für diese Fälle anstatt des
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nach der vor dem 1. September 2001 geltenden Rechtslage lückenfüllend her-
angezogenen einseitigen Bestimmungsrechts des Vermieters einen konkreten
Abrechnungsmaßstab bereitstellen (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 51; Staudinger/
Weitemeyer, aaO Rn. 2 f.). Sofern die Parteien jedoch dem Vermieter durch
eine entsprechende Vereinbarung das Recht vorbehalten, den Abrechnungs-
maßstab einseitig nach billigem Ermessen zu bestimmen, nehmen sie das Risi-
ko von Streitigkeiten über dessen Ausübung "sehenden Auges" in Kauf. Dass
der Gesetzgeber die Parteien vor solchen, auch in anderen Fällen mit einem
vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrecht notwendig verbundenen
Risiko bewahren wollte und hierzu die Vertragsfreiheit weiter einschränken woll-
te, als in § 566a Abs. 3 BGB zum Ausdruck gebracht worden ist, lässt sich der
Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
d) Schließlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass die
streitige Formularklausel auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 BGB
unwirksam ist, denn eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ist an-
gesichts des Umstandes, dass die einseitige Festlegung entsprechend §§ 315,
316 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, nicht gegeben.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und
insoweit keinen Bestand haben, als bezüglich der Klage zum Nachteil des Be-
klagten entschieden worden ist; das Berufungsurteil ist daher insoweit - unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO).
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Zur Klarstellung hat der Senat ausgesprochen, dass das Urteil des
Amtsgerichts bezüglich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Klä-
gerin zu 1 gegenstandslos ist.
Über die außergerichtlichen Kosten des (früheren) Klägers zu 2 war nicht
zu befinden, weil die Rechtshängigkeit der von ihm erhobenen Klage dadurch
rückwirkend entfallen ist, dass das Amtsgericht sie in seinem Urteil übergangen
hat und in der Folgezeit kein Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO ge-
stellt worden ist. Entsprechendes gilt für die (auch) gegen den (früheren) Kläger
zu 2 erhobene Widerklage, über die das Amtsgericht (ebenso wie das Beru-
fungsgericht) nicht befunden hat, ohne dass im Anschluss daran ein Urteilser-
gänzungsantrag gestellt worden ist.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2012 - 52 C 8598/11 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2013 - 21 S 266/12 -
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