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ECLI:DE:BGH:2020:290420UVIIIZR355.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 355/18
Verkündet am:
29. April 2020
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 558, § 558a, § 558b Abs. 2
a) Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Miet-
erhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des
Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Er-
hebung der Zustimmungsklage) ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen
und betrifft deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage (Aufga-
be der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Juli 2018 -
VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 12; vom 13. November 2013 - VIII ZR
413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 13; jeweils mwN).
b) Der Berliner Mietspiegel (hier: 2015) kann zur Begründung eines Mieterhöhungs-
verlangens (§ 558a BGB) auch für minderausgestattete Wohnungen (hier: ohne
Innen-WC) herangezogen werden.
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MietenWoG BE § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin
(MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020 ist nach seinem Sinn und Zweck dahin aus-
zulegen, dass von dem darin geregelten Verbot (jedenfalls) gerichtliche Mieterhö-
hungsverfahren nicht erfasst sind, in denen der Vermieter einen Anspruch auf Erhö-
hung der Miete zu einem vor dem in dieser Bestimmung festgelegten Stichtag
(18. Juni 2019) liegenden Zeitpunkt verfolgt.
BGH, Urteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18 - LG Berlin
AG Neukölln
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. April 2020 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger
und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65
des Landgerichts Berlin vom 2. November 2018 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 mietete im Jahr 1982 gemeinsam mit ihrem damaligen
Ehemann eine circa 84 m² große Dreizimmerwohnung der Rechtsvorgängerin
des Klägers in Berlin. Vereinbarungsgemäß bauten die Mieter zu Beginn des
Mietverhältnisses auf eigene Kosten ein Bad mit WC in die Wohnung ein, die
bis dahin lediglich mit einem Außen-WC ausgestattet war. Im Jahr 1992 unter-
zeichneten die Rechtsvorgängerin des Klägers und die Beklagten - unter Auf-
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nahme des Beklagten zu 2, des heutigen Ehemanns der Beklagten zu 1, als
weiteren Mieter - (erneut) einen Mietvertrag über dieselbe Wohnung.
Mit Schreiben vom 17. August 2015 forderte die Rechtsvorgängerin des
Klägers die Beklagten auf, einer Erhöhung der seit August 2012 vereinbarten
Nettokaltmiete von monatlich 290,15 € um 43,52 € auf 333,67 € (dies entspricht
einer Miete von 3,97 €/m²) mit Wirkung ab 1. November 2015 zuzustimmen. Zur
Begründung wurde Bezug genommen auf das Mietspiegelfeld G 1 des Berliner
Mietspiegels 2015. Für dieses Feld (einfache Wohnlage, bis 1918 bezugsferti-
ger Altbau, Wohnfläche 60 bis unter 90 m²) weist der Mietspiegel eine Spanne
von 4,40 €/m² bis 7,52 €/m² und einen Mittelwert von 5,62 €/m² aus. Wohnun-
gen, die lediglich über ein Außen-WC verfügen, nimmt der Berliner Mietspiegel
2015 ausdrücklich von seinem Geltungsbereich aus. Die Beklagten erteilten die
Zustimmung nicht; sie halten das Mieterhöhungsverlangen aus formellen Grün-
den für unwirksam.
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zu der vorgenannten Mieterhö-
hung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das
Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-
vision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Das Mieterhöhungsverlangen des Klägers sei in formeller Hinsicht nicht
zu beanstanden. Der Kläger sei berechtigt gewesen, sich zur Begründung sei-
nes Begehrens auf den Berliner Mietspiegel 2015 zu stützen, obwohl dieser
Wohnungen, die lediglich über ein Außen-WC verfügten, von seinem Anwen-
dungsbereich ausnehme.
Dem Zweck des gesetzlichen Begründungserfordernisses, dem Mieter
die Überprüfung der Berechtigung der begehrten Mieterhöhung zu ermöglichen,
damit gerichtliche Auseinandersetzungen im Fall eines materiell berechtigten
Anspruchs des Vermieters möglichst vermieden würden, werde das Mieterhö-
hungsverlangen gerecht.
Der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin des Klägers zur Begründung
ihres Erhöhungsverlangens auf den Berliner Mietspiegel 2015 Bezug genom-
men habe, obwohl die von den Beklagten angemietete Wohnung nach den ge-
troffenen Vereinbarungen als eine nicht mit einem Innen-WC ausgestattete
Mietwohnung anzusehen sei und deshalb nicht dem Anwendungsbereich des
herangezogenen Mietspiegels unterliege, stelle keinen formellen Fehler des
Erhöhungsverlangens dar. Denn dieser Fehler beruhe auf der unzutreffenden
Einschätzung, für die Beurteilung der Ausstattung der Wohnung sei der im Jahr
1992 geschlossene Mietvertrag, der im Rahmen der Auflistung der Mieträume
unter anderem ein "Bad mit Toilette" aufführe, maßgeblich. Diese Frage betreffe
aber allein die Begründetheit des Erhöhungsverlangens.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erweise sich das Mieterhö-
hungsverlangen ferner - auch unter Beachtung des Umstands, dass die Woh-
nung als eine solche ohne Innen-WC vermietet worden sei - als begründet.
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B.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist
daher zurückzuweisen.
I.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO uneingeschränkt zuläs-
sig.
1. Die Revision durfte - wie hier geschehen - vom Einzelrichter wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Ein zur Auf-
hebung des Berufungsurteils führender Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG liegt darin nicht. Der Einzelrichter war hier im Berufungsverfahren der zur
Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, nachdem ihm der Rechtsstreit
durch das - zur Beurteilung der Frage der Grundsätzlichkeit der Sache berufene
(§ 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) - Kollegium gemäß § 526 Abs. 1 ZPO übertragen
worden war. Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung auf das Kollegium
gemäß § 526 Abs. 2 ZPO liegen nicht schon dann vor, wenn der Einzelrichter
die Sache, anders als das Kollegium, für rechtsgrundsätzlich hält. Vielmehr ist
eine Vorlage an das Kollegium zwecks Entscheidung über die (erneute) Über-
nahme gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur veranlasst, wenn die abwei-
chende Beurteilung des Einzelrichters auf einer - nach der Übertragung auf ihn
eingetretenen - wesentlichen Änderung der Prozesslage beruht (BGH, Urteile
vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, WuM 2003, 501 unter I; vom 16. Juli 2015 -
IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 18 f.). Eine solche ist im Streitfall indes nicht
eingetreten.
2. Die Revision der Beklagten ist unbeschränkt zugelassen.
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Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulas-
sung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich damit begrün-
det, die Rechtsfrage, ob ein Mieterhöhungsverlangen den formellen Anforde-
rungen genüge, wenn es infolge einer irrtümlichen Bewertung der Ausstattung
der Mietwohnung durch den Vermieter auf einen nicht anwendbaren Mietspie-
gel gestützt werde, sei von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichter-
lich nicht entschieden. Eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung
liegt darin jedoch nicht, so dass von einer unbeschränkten Revisionszulassung
auszugehen und das angefochtene Urteil in vollem Umfang zu überprüfen ist
(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003,
2529 unter A mwN; vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17, FamRZ 2019, 429
Rn. 10).
a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsge-
richt muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch -
mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben. Das ist
regelmäßig dann anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungs-
relevant bezeichnete Frage lediglich einen eindeutig abgrenzbaren selbständi-
gen Teil des Streitstoffs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember
2019 - VIII ZR 361/18, WM 2020, 469 Rn. 24; vom 24. Oktober 2017 - II ZR
16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR
247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10; jeweils mwN), oder auch allein die Zulässig-
keit der Klage (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO
Rn. 23 mwN; Urteile vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 unter II
2; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799 unter I 2, insoweit in
BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89,
NJW 1990, 1795 unter II) betrifft.
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Grundsätzlich unzulässig ist eine Beschränkung der Revision auf einzel-
ne Rechtsfragen oder Anspruchselemente (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile
vom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11; vom 22. September
2016 - VII ZR 298/14, BGHZ 212, 90 Rn. 18; Beschluss vom 12. Juni 2018 - VIII
ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 6; jeweils mwN). Anerkanntermaßen hat das
Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines ab-
trennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, der Gegenstand eines Tei-
lurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür ist
es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des
Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen
Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein
Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW
2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309
Rn. 6; vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 13; vom 11.
Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO Rn. 27; Beschluss vom 12. Juni 2018 -
VIII ZR 121/17, aaO Rn. 6 f.).
b) Danach scheidet hier eine wirksame Beschränkung der Revisionszu-
lassung aus. Denn die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant gehaltene
Rechtsfrage hinsichtlich der formellen Anforderungen an das hier zu beurteilen-
de Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB betrifft weder allein die Zuläs-
sigkeit der Klage (aa) noch sonst einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen
Teil des Streitstoffs (bb).
aa) Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die
Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung unzulässig ist, wenn ihr ein wirksames
Mieterhöhungsverlangen nicht vorausgegangen ist (Senatsbeschluss [Rechts-
entscheid] vom 20. September 1982 - VIII ARZ 1/82, BGHZ 84, 392, 399 [zu § 2
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Abs. 2 MHG]; Senatsurteile vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NZM 2004, 581
unter II 4 [zu § 2 Abs. 2 MHG]; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR
2006, 1305 Rn. 6; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848
Rn. 18; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 13;
vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 12; vom 11. Juli 2018 -
VIII ZR 190/17, WuM 2018, 509 Rn. 11 jeweils zu § 558a BGB und/oder § 558b
Abs. 2 BGB), nicht länger fest. Richtigerweise ist die Frage der Einhaltung der
Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch
den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungs-
verlangens in Textform) und § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zu-
stimmungsklage) insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft
deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage.
Die bisherige Rechtsprechung ist - ohne dies näher zu begründen - da-
von ausgegangen, dass es sich bei den gesetzlichen Bestimmungen, wonach
der Vermieter eine Klage auf Zustimmung zu einer begehrten Mieterhöhung
erst nach Ablauf einer dem Mieter zu gewährenden Überlegungsfrist und nur
innerhalb einer bestimmten sich daran anschließenden Klagefrist zu erheben
berechtigt ist (früher § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, seit dem 1. September 2001
§ 558b Abs. 2 BGB), um dem Prozessrecht zuzuordnende Regelungen handelt
und die genannten Fristen somit (besondere) Sachurteilsvoraussetzungen der
Zustimmungsklage des Vermieters sind. Diese Einordnung hatte zur Folge,
dass eine Zustimmungsklage auch dann als unzulässig abgewiesen wurde,
wenn ihr ein wirksames Mieterhöhungsverlangen - also ein solches, das den
gesetzlich vorgeschriebenen formellen Anforderungen nach § 558a BGB (früher
§ 2 Abs. 2 MHG) genügt - nicht vorausgegangen ist; denn in diesem Fall wurde
die Überlegungsfrist nach § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB (früher § 2 Abs. 3 Satz 1
Halbs. 1 MHG) nicht ausgelöst (Senatsurteil vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03,
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aaO). Die genannten Fristen sind jedoch keine besonderen Sachurteilsvoraus-
setzungen.
(1) Eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen lässt die Klageerhebung vor
einem Zivilgericht nur innerhalb einer Frist zu. Diese Klagefristen - so auch jene
nach § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB (BT-Drucks. 14/4553, S. 56; BT-Drucks.
VI/2421, S. 4 [zu § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MHG]) - bezwecken eine möglichst
rasche Klärung des Streits und eine alsbaldige Herstellung des Rechtsfriedens
(Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., Einleitung vor § 253 Rn. 165). Die dem Mie-
ter eingeräumte - der Klagefrist vorgeschaltete - Überlegungsfrist gemäß
§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB (früher § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MHG) dient dabei
dem zusätzlichen Zweck, den Mieter vor den (Kosten-)Folgen einer voreilig er-
hobenen - nach den materiellen Kriterien des § 558 BGB (früher § 2 Abs. 1
MHG) berechtigten - Zustimmungsklage zu schützen (vgl. BT-Drucks. VI/2421,
aaO).
Ob solche Klagefristen dem materiellen Recht oder dem Prozessrecht
angehören, hängt in erster Linie von der Wirkung der jeweiligen Frist ab. Um
materiell-rechtliche Ausschlussfristen handelt es sich, wenn der Ablauf der be-
treffenden Klagefrist zum Erlöschen des subjektiven Rechts führt, während der
Ablauf einer prozessualen Klagefrist den Verlust des Klagerechts der Partei (so
etwa der Ablauf der Frist zur Erhebung einer Restitutionsklage gemäß § 586
Abs. 1 ZPO oder der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen
Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO) zur Folge hat (Stein/Jonas/Roth,
aaO Rn. 169).
Das Erlöschen des betreffenden subjektiven Rechts infolge des Ablaufs
der gesetzlichen Frist zu dessen gerichtlicher Geltendmachung ordnet das Ge-
setz in manchen Fällen sogar ausdrücklich an (so etwa § 562b Abs. 2 Satz 2
BGB [Erlöschen des Vermieterpfandrechts], § 864 Abs. 1 BGB [Erlöschen von
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Ansprüchen wegen Besitzentziehung oder -störung], § 977 Satz 2 BGB [Erlö-
schen des Bereicherungsanspruchs nach Rechtsverlust], § 1002 Abs. 1 BGB
[Erlöschen von Verwendungsersatzansprüchen des Besitzers]). In anderen Fäl-
len ergibt sich diese (materielle) Rechtsfolge aus dem Zusammenspiel gesetzli-
cher Normen (so etwa bei der Frist zur Beantragung der Eheaufhebung gemäß
§ 1317 Abs. 1 Satz 1, § 1314 BGB - zu deren materiell-rechtlicher Natur: BGH,
Urteil vom 29. Juni 1957 - IV ZR 88/57, BGHZ 25, 66, 74; bei der Frist zur An-
fechtung der Vaterschaft gemäß § 1600b Abs. 1 Satz 1, § 1600 BGB - zu deren
materiell-rechtlicher Natur: BeckOGK-BGB/Reuß, Stand 1. Februar 2020, §
1600b Rn. 26 mwN; bei der Frist für eine Kündigungsschutzklage des Arbeit-
nehmers gemäß §§ 4, 7 KSchG - zu deren materiell-rechtlicher Natur: BAGE
150, 234, 236; 163, 24, 26 f.).
Auch die Gesetzessystematik oder der Zweck der jeweiligen Klagefrist
können es gebieten, diese als Teil der materiellen Begründetheit der Klage zu
behandeln (so BGH, Urteile vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230
Rn. 8 f. [zu der Frist für eine Beschlussanfechtungsklage nach § 46 Abs. 1
Satz 2 WEG]; vom 14. März 2006 - VI ZR 335/04, NJW 2006, 2482 Rn. 15 [zu
der Klagefrist für Ansprüche des Versicherungsnehmers nach deren schriftli-
cher Ablehnung durch den Versicherer gemäß § 12 Abs. 3 VVG in seiner bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung]; im Ergebnis ebenso - allerdings
ohne nähere Begründung - BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 40/97, NJW
1998, 3344 unter 3 [zu der Frist für eine Beschlussanfechtungsklage nach §
246 Abs. 1 AktG]).
(2) Nach diesen Grundsätzen sind die in § 558b Abs. 2 BGB (früher § 2
Abs. 3 Satz 1 MHG) normierten Fristen für die Erhebung der Zustimmungsklage
durch den Vermieter dem materiellen Recht zuzuordnen; die Nichteinhaltung
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dieser Fristen führt somit zur Abweisung der Klage als (derzeit) unbegründet
und nicht als unzulässig.
Denn der Ablauf der nach § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB (früher § 2 Abs. 3
Satz 1 Halbs. 2 MHG) vorgeschriebenen Klagefrist hat zur Folge, dass das be-
treffende Erhöhungsverlangen des Vermieters als nicht gestellt gilt bezie-
hungsweise als unwirksam angesehen wird (BT-Drucks. VI/2421, S. 4; BT-
Drucks. 9/2079, S. 16). Das bedeutet, dass die Annahmefähigkeit des Angebots
auf Vertragsänderung, das der Vermieter in Form des Mieterhöhungsverlan-
gens abgegeben hat, erlischt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14.
Aufl., § 558b BGB Rn. 93). Hierbei handelt es sich um typisch materiell-
rechtliche Auswirkungen eines Fristablaufs.
Die Einordnung der Klagefrist nach § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB (früher § 2
Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MHG) als Element der Klagebegründetheit bedingt, dass
auch der Ablauf der dem Mieter eingeräumten Überlegungsfrist nach § 558b
Abs. 2 Satz 1 BGB (früher § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MHG) als Voraussetzung
für die Begründetheit der Zustimmungsklage zu qualifizieren ist. Denn die Über-
legungsfrist ist der Klagefrist in der Weise vorgeschaltet, dass letztere erst
durch den Ablauf der ersteren in Gang gesetzt wird. Dieser Wirkungszusam-
menhang gebietet die systematische Gleichbehandlung beider Fristen.
Für eine solche Einordnung spricht zudem, dass die Überlegungsfrist -
wie oben bereits aufgezeigt - ihrem Zweck entsprechend nur durch den Zu-
gang eines Mieterhöhungsverlangens, das den formellen Anforderungen des
§ 558a BGB (Erklärung und Begründung unter Hinweis auf ortsübliche Ver-
gleichsmiete in Textform) genügt, in Gang gesetzt wird. Die Einhaltung formeller
Anforderungen an eine Willenserklärung - sei es deren Form an sich (etwa
Schriftform, notarielle Beglaubigung o.a.) oder auch deren Begründung (etwa
die Angabe von Kündigungsgründen nach § 569 Abs. 4, § 573 Abs. 3 Satz 1, §
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573a Abs. 3 BGB) - ist aber regelmäßig eine materiell-rechtliche Voraussetzung
für den Eintritt der jeweils erstrebten Rechtsfolge und somit typischerweise eine
Frage der Begründetheit der Klage. Es stellt sich deshalb als systemfremd dar,
die Einhaltung der formellen Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen
gemäß § 558a BGB als - die Zulässigkeit der Zustimmungsklage betreffende -
Sachurteilsvoraussetzung zu behandeln.
(3) Es widerspricht auch weder dem gesetzgeberischen Willen, die Förm-
lichkeiten des Zustimmungsverfahrens nach §§ 558a, 558b Abs. 2 BGB (früher
§ 2 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 MHG) als Element der Begründetheit der Klage zu
begreifen, noch steht dieser Einordnung die Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts (zu § 2 MHG) entgegen.
(a) Weder der Gesetzeswortlaut noch die Begründung zum Entwurf des
Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3603) lassen erkennen, dass der Gesetzgeber seinerzeit eine Zuordnung der
für das Zustimmungsverfahren vorgesehenen Förmlichkeiten (Schriftform und
Begründungszwang des Erhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 MHG, dem Mie-
ter zu gewährende Überlegungsfrist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MHG und/
oder Klagefrist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MHG) zur Zulässigkeit oder zur
Begründetheit der Klage vorgenommen hat. Wie oben bereits aufgezeigt geht
aus der Begründung allerdings hervor, dass der (nicht durch eine Klageerhe-
bung unterbrochene) Ablauf der Klagefrist die (materiell-rechtliche) Folge haben
sollte, dass das betreffende Erhöhungsverlangen als nicht gestellt gilt (BT-
Drucks. VI/2421, S. 4).
(b) Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 MHG in seiner bis zum
31. Dezember 1982 geltenden Fassung, wonach der Vermieter ein neues Er-
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höhungsverlangen frühestens neun Monate nach (ungenutztem) Ablauf der
Klagefrist betreffend das vorherige Erhöhungsverlangen stellen konnte, ist
durch das Gesetz zur Erhöhung des Angebots von Mietwohnungen vom 20.
Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) dahingehend geändert worden, dass der
Vermieter im Rechtsstreit ein Erhöhungsverlangen nachholen kann, sofern der
Klage kein wirksames Erhöhungsverlangen vorausgegangen ist. Dabei weist
die Gesetzesbegründung sodann zwar - unter Bezugnahme auf eine Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts sowie auf eine Stimme im Schrifttum -
darauf hin, dass eine Mieterhöhungsklage nach herrschender Meinung unzu-
lässig sei, wenn es an einer ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhö-
hungsverlangens fehle (BT-Drucks. 9/2079, S. 16).
Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nur um die Wiedergabe der
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die Verlautbarung ei-
nes eigenen gesetzgeberischen Willens ist damit nicht verbunden, zumal die
Beantwortung der Frage, ob eine auf ein unwirksames Erhöhungsverlangen
gestützte Zustimmungsklage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen
ist, keinerlei Auswirkungen auf den mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck
hat, der in der Förderung der Prozessökonomie und der Stärkung der Ver-
mieterposition im Fall materiell berechtigter Erhöhungsbegehren bestand und
durch die Einräumung der Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Erhöhungsver-
langen im Rechtsstreit nachzuholen, erreicht werden sollte (BT-Drucks. 9/2079,
S. 8, 16 f.).
Die durch die vorgenannten Gesetzesmaterialien in Bezug genommenen
Fundstellen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
(aa) Der - hinsichtlich der Jahresangabe der Veröffentlichung in der NJW
fehlerhaft (es heißt dort - offensichtlich versehentlich - "NJW 1989" anstelle von
"NJW 1980") - zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März
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1980 (BVerfGE 53, 352), dessen Gegenstand die Verfassungsbeschwerde ei-
nes Vermieters gegen das seine Zustimmungsklage wegen Fehlens eines wirk-
samen Erhöhungsverlangens abweisende Berufungsurteil war, befasst sich im
Kern mit der Frage, welche formellen Anforderungen aus verfassungsrechtli-
cher Sicht an ein Erhöhungsverlangen des Vermieters zu stellen sind. Den vom
dortigen Berufungsgericht in dem seinerzeit zu beurteilenden Fall angelegten
(strengen) Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht als mit den verfas-
sungsrechtlich zu beachtenden Grundsätzen, insbesondere mit Blick auf das
Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht vereinbar ange-
sehen.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang von
der Unzulässigkeit einer Zustimmungsklage ausgeht, die auf ein unwirksames
Erhöhungsverlangen des Vermieters gestützt wird (BVerfGE 53, 352, 361;
ebenso BVerfG, NJW 1987, 313), gehören die betreffenden Ausführungen nicht
zu den tragenden Entscheidungsgründen und unterliegen deshalb nicht der
Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 112, 268, 277; BGH,
Urteil vom 7. Juli 1986 - II ZR 238/85, ZIP 1986, 1211 unter 3; Bethge in
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Januar 2020, § 31 Rn.
96 ff.). Die Frage, ob die Einhaltung der für das Erhöhungsverlangen gesetzlich
vorgeschriebenen Förmlichkeiten eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt, war
nicht Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, das
stets (nur) die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, darüber hinaus
jedoch nicht die Richtigkeit der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung
überprüft. Grundrechtsrelevant war in dem betreffenden Streitfall allein die Fra-
ge, inwieweit die Abweisung einer Zustimmungsklage aufgrund strenger formel-
ler Anforderungen an ein wirksames Mieterhöhungsverlangen - zulasten einer
Prüfung der materiell-rechtlichen Berechtigung der Mieterhöhung - den Vermie-
ter in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Ob die Kla-
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- 16 -
geabweisung im gegebenen Fall als unzulässig oder als unbegründet erfolgt, ist
in diesem Zusammenhang unerheblich.
(bb) Die in der Gesetzesbegründung erwähnte Literatur (Schmidt-
Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl., Rn. C 112) vertritt zwar aus-
drücklich den Standpunkt, dass es sich bei den in § 2 Abs. 2, Abs. 3 MHG nor-
mierten Förmlichkeiten des Zustimmungsverfahrens um besondere Prozessvo-
raussetzungen der Zustimmungsklage handele. Soweit diese Rechtsansicht auf
den "eindeutigen Wortlaut" des Gesetzes gestützt wird, übersieht sie jedoch,
dass die Verwendung der Formulierung "Frist zur Klageerhebung" für sich ge-
nommen nicht aussagekräftig ist. Wie oben aufgezeigt normieren zahlreiche
Gesetze Klagefristen, die aufgrund ihrer (materiell-rechtlichen) Wirkung dem
materiellen Recht und damit der Begründetheit der jeweiligen Klage zugeordnet
werden. Auch die weitere Argumentation, der Schutzzweck des § 2 MHG und
der angestrebte Partnerschaftsgedanke für Mietverhältnisse über Wohnraum
gebiete es, den Mieter mit den persönlichen und wirtschaftlichen Prozesslasten
des Zustimmungsverfahrens erst zu konfrontieren, wenn der Vermieter außer-
gerichtlich seine Forderung und Gründe verbindlich mitgeteilt und die Überle-
gungsfrist abgewartet habe, ist unbehelflich. Denn weder wird sich ein Vermie-
ter von der Erhebung einer Zustimmungsklage deshalb abhalten lassen, weil
sie unzulässig (und nicht "nur" unbegründet) sein könnte, noch macht es für die
persönliche und wirtschaftliche Belastung des Mieters einen Unterschied, ob
eine ohne wirksames Erhöhungsverlangen und/oder eine verfrüht gegen ihn
erhobene Zustimmungsklage unzulässig oder unbegründet ist.
(c) Die Begründung zum Entwurf des am 1. September 2001 in Kraft ge-
tretenen Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Miet-
rechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) gibt eben-
falls keinen Anlass zu der Annahme, dass die Einhaltung der Förmlichkeiten
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- 17 -
des Zustimmungsverfahrens nach §§ 558a, 558b Abs. 2 BGB (bis dahin § 2
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 MHG) nach dem Willen des Gesetzgebers als Sachur-
teilsvoraussetzung zu behandeln wäre.
Eine inhaltliche Änderung ist bei der Überleitung des § 2 Abs. 3 Satz 1
MHG in das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 558b Abs. 2 BGB) ausschließlich inso-
weit vorgenommen worden, als die Klagefrist von bis dahin zwei Monaten um
einen Monat verlängert wurde. Dementsprechend verhält sich die Gesetzesbe-
gründung in erster Linie zu der Veranlassung für diese Änderung, die darin ge-
sehen wurde, dass die bisherige Zweimonatsfrist dem Vermieter nicht ausrei-
chend Zeit für die Vorbereitung seiner Klage gelassen und sich diese Frist ins-
besondere im Fall von vorprozessualen Verhandlungen zwischen den Mietpar-
teien als zu kurz erwiesen habe (BT-Drucks. 14/4553, S. 55 f.).
Die zudem vorgenommene redaktionelle Änderung dergestalt, dass die
bislang in einem Satz aufgeführten Fristen - sowohl die Überlegungsfrist als
auch die Klagefrist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 MHG) - nunmehr in zwei getrennten Sät-
zen aufgeführt sind, spielt in der Gesetzesbegründung - ihrem Änderungsgehalt
entsprechend - eine untergeordnete Rolle. Dieser Änderung wird eine Klarstel-
lungsfunktion beigemessen, und zwar dahingehend, dass die Klagefrist als
Ausschlussfrist zu begreifen sei (BT-Drucks. 14/4553, S. 56). Zwar knüpft die
Gesetzesbegründung an diese Qualifizierung - unter Bezugnahme auf eine Lite-
raturmeinung - die "Bedeutung", dass eine nach Fristablauf erhobene Klage
unzulässig sei (BT-Drucks., aaO). Damit ist aber ersichtlich nicht der gestalteri-
sche Wille verbunden, diese Frist (nunmehr unmissverständlich) als Sachur-
teilsvoraussetzung einzustufen. Vielmehr referiert die Gesetzesbegründung
auch hier lediglich die herrschende Literaturmeinung, ohne insoweit eine eigene
Wertung zu vollziehen.
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- 18 -
Das ergibt sich schon daraus, dass der mit der redaktionellen Änderung
des Gesetzestexts ausdrücklich verbundene Zweck, die Klagefrist als Aus-
schlussfrist zu deklarieren, deren Einordnung als Sachurteilsvoraussetzung
nicht bedingt. Denn auch dem materiellen Recht zugeordnete Klagefristen stel-
len Ausschlussfristen dar und werden allgemein als solche bezeichnet (vgl. nur
BGH, Urteile vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, aaO; vom 6. Oktober 2005 -
I ZR 14/03, VersR 2006, 1664 Rn. 9, 14).
Die Bezugnahme auf eine Literaturstelle, die ihrerseits auf einige landge-
richtliche und amtsgerichtliche Entscheidungen verweist, vermag ebenfalls nicht
zu belegen, dass der Hinweis auf die Unzulässigkeit einer nach Fristablauf er-
hobenen Zustimmungsklage das Ergebnis einer eigenständigen Auseinander-
setzung des Gesetzgebers mit der Frage darstellte, ob die Klagefrist prozessua-
ler oder materiell-rechtlicher Natur ist. Sowohl die in Bezug genommene Stim-
me im Schrifttum als auch die seinerseits zitierte Rechtsprechung nehmen näm-
lich lediglich - ohne dies zu hinterfragen oder zu begründen - an, eine nach Ab-
lauf der gesetzlich vorgeschriebenen Klagefrist erhobene Zustimmungsklage
sei als unzulässig abzuweisen (Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb.
1997, Art. 3 WKSchG II § 2 MHG Rn. 251; LG Frankenthal, NJW 1985, 273; LG
Berlin, GE 1996, 1549; AG Mölln, WuM 1985, 319; AG Aachen, WuM 1992,
629).
bb) Die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant gehaltene Rechts-
frage hinsichtlich der formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen
nach § 558a BGB betrifft auch nicht einen sonst eindeutig abgrenzbaren selb-
ständigen Teil des vorliegenden Streitstoffs.
Anders als in dem Verfahren VIII ZR 121/17 (Senatsbeschlüsse vom
12. Juni 2018, WuM 2018, 723; vom 25. September 2018, NZM 2018, 948), in
dem der Senat eine tatsächliche und rechtliche Unabhängigkeit zwischen dem
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die formellen Voraussetzungen der Mieterhöhungserklärung nach § 559b BGB
betreffenden Streitstoff einerseits und dem die materielle Berechtigung der
Mieterhöhung nach § 559 BGB betreffenden Streitstoff andererseits bejaht hat,
erfordert der hiesige Gesamtstreitstoff die Beantwortung einer Rechtsfrage, die
sich im Zusammenhang sowohl mit den formellen Voraussetzungen des Miet-
erhöhungsverlangens des Klägers nach § 558a BGB als auch mit der materiel-
len Berechtigung dieses Verlangens nach § 558 BGB stellt.
Gegenstand des vorliegenden Streitstoffs ist unter anderem die Frage,
ob der Umstand, dass die Beklagten und die Rechtsvorgängerin des Klägers
etwa zehn Jahre nach Einbau eines Bades mit (Innen-)WC durch die Beklagte
zu 1 einen neuen Mietvertrag - unter erstmaliger Aufnahme des Beklagten zu 2
als (weiteren) Mieter - unterzeichnet haben, in dem die Wohnung als mit Bad
und Toilette ausgestattet beschrieben ist, dazu führt, dass diese Ausstattung
bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen ist. Die
Beantwortung dieser Frage erfordert eine rechtliche Würdigung der Vertrags-
umstände. Deren Ergebnis spielt für die Frage der Erfüllung der formellen Vo-
raussetzungen des Mieterhöhungsverlangens des Klägers insofern eine Rolle,
als der seinerseits als Begründungsmittel herangezogene Berliner Mietspiegel
2015 (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB) Wohnungen ohne (Innen-)WC ausdrücklich
von seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Ob die Mietwohnung im Hinblick
auf eine Mieterhöhung als mit (Innen-)WC ausgestattet anzusehen ist, wirkt sich
aber auch auf die materielle Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens - na-
mentlich auf die Bestimmung der zutreffenden ortsüblichen Vergleichsmiete -
aus. Diese Doppelrelevanz schließt eine vom restlichen Streitstoff unabhängige
Beurteilung des die formellen Voraussetzungen des Mieterhöhungsverlangens
betreffenden Streitstoffs aus.
II.
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- 20 -
Die demnach in vollem Umfang durch das Revisionsgericht zu überprü-
fende Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht hält rechtlicher
Nachprüfung stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zustimmung zu der mit
dem Mieterhöhungsverlangen ihrer Rechtsvorgängerin vom 17. August 2015
begehrten Mieterhöhung zu (§ 558 Abs. 1 BGB).
Gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu
einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn
die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten
unverändert geblieben ist. Nach § 558a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlan-
gen dem Mieter in Textform (§ 126b BGB) zu erklären und zu begründen, wobei
gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Begründung auf einen Mietspiegel Bezug
genommen werden kann.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, das Mieterhö-
hungsverlangen des Klägers genüge den formellen Anforderungen nach § 558a
Abs. 1 BGB.
a) Die Begründung soll dem Mieter - auch im Interesse einer außerge-
richtlichen Einigung zur Vermeidung überflüssiger Prozesse - die Möglichkeit
eröffnen, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen
und sich darüber schlüssig zu werden, ob er dem Erhöhungsverlangen zu-
stimmt oder nicht (Senatsurteile vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 236/18,
WuM 2020, 86 Rn. 15; vom 24. April 2019 - VIII ZR 62/18, NJW 2019, 3142 Rn.
25; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 54; vom 11. Juli
2018 - VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 18, 22; jeweils mwN).
Hierfür ist es erforderlich, dass die Begründung dem Mieter konkrete
Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt. Zwar
dürfen an die Begründung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
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Das Erhöhungsverlangen muss aber - in formeller Hinsicht - Angaben über die
Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforder-
ten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche An-
gaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen
und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (st. Rspr.; vgl. nur Se-
natsurteile vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 236/18, aaO Rn. 15 f.; vom 16.
Oktober 2019 - VIII ZR 340/18, NJW-RR 2019, 1482 Rn. 13 f.; vom 11. Juli
2018 - VIII ZR 136/17, aaO Rn. 18; vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15, NJW
2016, 1385 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 54/15, NJW
2016, 2565 Rn. 5 [zur Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens für ein Ein-
familienhaus mit einem nur für Mehrfamilienhäuser einschlägigen Mietspiegel];
jeweils mwN).
b) Diesen Anforderungen wird das Mieterhöhungsverlangen gerecht. Die
begehrte Erhöhung der Nettomiete um 43,52 € ab dem 1. November 2015 wird
darin unter Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt Berlin für das Jahr 2015
und mit einer Einordnung der Wohnung in das Mietspiegelfeld G 1 begründet.
Hierzu wird erläutert, dass eine einfache Wohnlage, ein bis 1918 bezugsfertig
errichteter Altbau und das Vorhandensein von Sammelheizung, Bad und WC in
der Wohnung zugrunde gelegt werden. Damit stützt sich das Mieterhöhungsbe-
gehren auf ein zulässiges Begründungsmittel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB) und
ermöglicht den Beklagten, die Berechtigung der Mieterhöhung zumindest im
Ansatz zu überprüfen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Mietspiegel 2015 der Stadt Berlin für
Wohnungen ohne (Innen-)WC nach den dortigen Hinweisen keine Anwendung
findet und die den Beklagten vermietete Wohnung im Hinblick auf die Mieterhö-
hung als eine solche zu behandeln ist, weil es sich bei dem Bad und (Innen-
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)WC der Wohnung nicht um eine vom Vermieter zur Verfügung gestellte Aus-
stattung, sondern um eine von den Beklagten geschaffene Einrichtung handelt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt eine vom Mieter im Ein-
vernehmen mit dem Vermieter und auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung
bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich und auf Dauer
unberücksichtigt. Denn sie ist nicht Teil der dem Mieter vom Vermieter zur Ver-
fügung gestellten Einrichtung und auf sie erstreckt sich die gesetzliche Ge-
brauchsgewährungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht (Senats-
urteile vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 52/18, NJW-RR 2019, 269 Rn. 17; vom
7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09; NZM 2010, 735 Rn. 12 ff.). So liegt es auch hier.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es in diesem Zu-
sammenhang unerheblich, dass die Beklagten und die Rechtsvorgängerin des
Klägers etwa zehn Jahre nach Einbau des Bades mit (Innen-)WC einen neuen
Mietvertrag - unter erstmaliger Aufnahme des Beklagten zu 2 als (weiteren)
Mieter - unterzeichnet haben, in dem diese Wohnung als mit Bad und Toilette
ausgestattet beschrieben ist. Dadurch ist die von der Beklagten zu 1 und ihrem
früheren Ehemann geschaffene Einrichtung nicht zu einer vom Vermieter zur
Verfügung gestellten Ausstattung geworden. Es fehlt schon an Anhaltspunkten
dafür, dass die damaligen Mietvertragsparteien (die Rechtsvorgängerin des
Klägers und die Beklagten) mit der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages
über die Aufnahme des Beklagten zu 2 als Mieter hinaus eine Regelung dahin
hätten treffen wollen, dass die von der Beklagten zu 1 (und ihrem früheren, ver-
storbenen Ehemann) angeschaffte Einrichtung nunmehr als eine (auch bei
Mieterhöhungen zugrunde zu legende) vermieterseitige Ausstattung gelten soll-
te. Eine solche Regelung wäre im Übrigen nach § 558 Abs. 6 BGB - wegen
Verstoßes gegen die Regelungen des § 558 Abs. 1 bis 5 BGB - ohnehin un-
wirksam. Denn danach ist an die objektiven Verhältnisse anzuknüpfen (Senats-
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urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 52/18, aaO Rn. 21). Für den Ausnahme-
fall, dass der Vermieter dem Mieter die Kosten der Einrichtung erstattet hat, ist
hier nichts vorgetragen oder ersichtlich.
bb) Der Berliner Mietspiegel für das Jahr 2015 kann gleichwohl als Be-
gründungsmittel im Sinne von § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB herangezogen werden.
Er erfasst - durch in den Erläuterungen insoweit ausdrücklich vorgesehene Ab-
schläge - noch bestimmte Fälle einer Minderausstattung, etwa Altbauwohnun-
gen mit einer Bezugsfertigkeit vor 1918, die zwar über ein (Innen-)WC, aber
nicht über ein Bad und/oder eine Sammelheizung verfügen. Für den vorliegen-
den Fall, in dem die Wohnung (vom Vermieter) weder mit Bad noch mit (Innen-
)WC ausgestattet ist, gilt dies allerdings nicht; eine derartige (Minder-
)Ausstattung wurde zuletzt in dem Mietspiegel für das Jahr 2000 (durch Ab-
schläge) berücksichtigt.
Gleichwohl durfte der Mietspiegel Berlin für das Jahr 2015 aber für die
Begründung des Mieterhöhungsbegehrens (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB) herange-
zogen werden. Die Revision blendet insoweit aus, dass die fehlende Erfassung
derart minderausgestatteter Wohnungen durch den Mietspiegel für das Jahr
2015 darauf zurückzuführen ist, dass solche Wohnungen auf dem Berliner
Wohnungsmarkt nicht mehr in - für die Sammlung von belastbarem Datenmate-
rial - ausreichender Zahl vorhanden sind. Auch der gerichtliche Sachverständi-
ge hat, wie die Revision in anderem Zusammenhang anführt, Vergleichsobjekte
ohne Bad und (Innen-)WC nicht recherchieren können. Die ortsübliche Ver-
gleichsmiete für die minderausgestattete Wohnung der Beklagten konnte daher
nur durch einen Vergleich mit anderen - zwar nicht identisch, aber zumindest
ebenfalls sehr einfach ausgestatteten - Wohnungen beurteilt werden. In einer
solchen Fallgestaltung kann ein - an sich für eine Wohnung nicht anwendbarer -
Mietspiegel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen
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- 24 -
werden, wenn er für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete zumindest
eine Orientierungshilfe bietet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VIII ZR
54/15, aaO Rn. 12 [zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Ein-
familienhaus durch Bezugnahme auf einen nur Wohnungen in Mehrfamilien-
häusern erfassenden Mietspiegel]). So liegt es auch hier.
Denn die Beklagten konnten - ausgehend von dem Mietspiegelfeld G 1,
in das die Wohnung bei (vermieterseitiger) Ausstattung mit einem (Innen-)WC
einzuordnen wäre - die Berechtigung der begehrten Erhöhung zumindest an-
satzweise überprüfen. Insoweit bieten die im Mietspiegel für andere Minderaus-
stattungen vorgesehenen Abschläge eine gewisse Orientierung. Eine solche
überschlägige Prüfung des Mieterhöhungsbegehrens war den Beklagten - ent-
gegen der Auffassung der Revision - auch zumutbar.
cc) Aus den von der Revision angeführten Senatsurteilen vom
13. November 2013 (VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 11 f.) und vom
12. November 2003 (VIII ZR 52/03, NZM 2004, 219 unter II 2 b) ergibt sich kei-
ne andere Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung und insbesondere kein
anderer Maßstab.
Das erstgenannte Urteil befasst sich mit der (hier nicht erheblichen) spe-
ziellen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mieterhöhungsbegehren auf
den Mietspiegel einer Nachbargemeinde gestützt werden kann (§ 558a Abs. 4
Satz 2 Alt. 2 BGB).
Die weitere von der Revision genannte Senatsentscheidung betrifft die
Frage, ob eine ausreichende Begründung bei einer Bezugnahme auf einen
Mietspiegel nur dann vorliegt, wenn der Vermieter die Wohnung im Mieterhö-
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- 25 -
hungsverlangen in das richtige Mietspiegelfeld einordnet. Diese Frage stellt sich
hier nicht. Denn im Streit steht nicht, ob der Kläger die Wohnung in das richtige
Mietspiegelfeld eingeordnet hat, sondern ob er den Berliner Mietspiegel 2015
zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens überhaupt heranziehen durf-
te. Im Übrigen ist die von der Revision angeführte Senatsrechtsprechung über-
holt; in nachfolgenden Entscheidungen hat der Senat seine zunächst vertretene
Auffassung, eine in formeller Hinsicht ausreichende Begründung im Sinne von
§ 558a Abs. 1 BGB liege im Fall der Bezugnahme auf einen Mietspiegel nur bei
(objektiv) zutreffender Einordnung in eines der Mietspiegelfelder vor (Senatsur-
teil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, aaO), dahingehend geändert, dass
insoweit die Angabe des nach Auffassung des Vermieters einschlägigen Miet-
spiegelfelds genüge (Senatsurteile vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07,
WuM 2008, 88 Rn. 16; vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667
Rn. 8; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 263/12, NZM 2013, 612 Rn. 24; Senatsbe-
schluss vom 26. April 2016 - VIII ZR 54/15, aaO).
2. Das Mieterhöhungsverlangen des Klägers ist ferner materiell begrün-
det.
a) Das Berufungsgericht hat sich nach ergänzender Beweisaufnahme -
im Wege der Anhörung des bereits in erster Instanz hinzugezogenen Sachver-
ständigen - in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon überzeugt, dass
die vom Kläger begehrte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt.
Dabei ist es - wie oben bereits aufgezeigt - zu Recht davon ausgegangen, dass
die zu beurteilende Mietwohnung im Hinblick auf die Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete als eine solche anzusehen ist, die nicht mit einem (Innen-)WC
ausgestattet ist.
aa) Dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Vorgehen
des Sachverständigen gebilligt hat, der Vergleichswohnungen ohne Bad und
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(Innen-)WC nicht zu recherchieren vermochte und deshalb Wohnungen mit an-
derweitigen Minderausstattungen (ohne Sammelheizung) für die Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht insoweit darauf abge-
stellt, dass dem Vermieter einer Wohnung ohne (Innen-)WC nur auf diesem
Weg eine Mieterhöhung nach § 558 BGB möglich ist.
bb) Die erstmals mit Schriftsatz vom 8. April 2020 erhobenen Rügen der
Revision gegen den Inhalt des von den Vorinstanzen eingeholten Sachverstän-
digengutachtens sowie dagegen, dass das Berufungsgericht dieses Gutachten
seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt hat, sind unbeachtlich.
(1) Verfahrensfehler, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind,
dürfen vom Revisionsgericht gemäß § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur geprüft wer-
den, wenn sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß erho-
ben wurden (§ 551 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Das Nachschie-
ben einer Verfahrensrüge oder ihrer Begründung ist nach Ablauf der Revisions-
begründungsfrist ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR
5/15, NJW 2016, 3233 Rn. 17 mwN).
(2) Danach sind die Rügen der Revision in dem am 8. April 2020 bei Ge-
richt eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag nicht zu berücksichtigen.
(a) Die Revisionsbegründungsfrist lief, nachdem den Beklagten das Be-
rufungsurteil am 8. November 2018 ordnungsgemäß zugestellt worden war,
nach antragsgemäßer Verlängerung am 8. März 2019 ab. Das Nachschieben
einer Verfahrensrüge war vorliegend auch nicht etwa deshalb zulässig, weil der
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Senat erstmals mit Beschluss vom 3. März 2020 darauf hingewiesen hat, dass
er infolge der oben aufgezeigten Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung
zu der Annahme einer unbeschränkten Revisionszulassung neige. Die Möglich-
keit einer Rechtsprechungsänderung muss der Rechtsanwalt stets in Betracht
ziehen und dementsprechend bei der Abfassung seiner Revisionsbegründung
berücksichtigen.
(b) Die Revision macht insoweit auch ausschließlich Verfahrensmängel
geltend, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind.
Sie rügt zum einen, das Berufungsgericht habe sich mit den von den Be-
klagten vorgebrachten Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten
(Orientierung an mit der Mietwohnung der Beklagten nicht vergleichbaren Woh-
nungen in nicht ausreichender Anzahl; Unvereinbarkeit der ermittelten ortsübli-
chen Vergleichsmiete mit dem Berliner Mietspiegel) nicht (ausreichend) befasst.
Damit beruft sich die Revision auf eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG),
die als Verfahrensrüge ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 551
Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Ur-
teil vom 11. Mai 2004 - XI ZR 22/03, juris Rn. 7 mwN).
Gleiches gilt, soweit die Revision zum anderen rügt, das Sachverständi-
gengutachten sei als Grundlage für die Entscheidungsfindung ungeeignet ge-
wesen, weil es erhebliche Befundtatsachen nicht (ausreichend) offenlege. Ab-
gesehen davon, dass das Sachverständigengutachten die von der Revision
nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
91,176,184) für erforderlich erachteten Angaben über die Vergleichswohnungen
(Adresse, Mietpreis, wesentliche Beschaffenheitsmerkmale) enthält, betrifft
auch diese Rüge einen - nicht von Amts wegen zu berücksichtigenden - Verfah-
rensfehler, indem sie die fehlerfreie Feststellung des der Würdigung zugrunde
gelegten Tatbestands infrage stellt und nicht etwa auf einen - der materiell-
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rechtlichen Kontrolle unterliegenden - Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfah-
rungssätze oder gegen das Gebot der widerspruchsfreien und vollständigen
Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen abzielt.
b) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 558 BGB (Jahressperrfrist,
Kappungsgrenze) sind offensichtlich erfüllt.
3. Entgegen der Auffassung der Revision stehen die seit dem
23. Februar 2020 geltenden Bestimmungen des Gesetzes zur Mietenbegren-
zung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020
(GVBl. S. 50) dem Anspruch des Klägers nicht entgegen.
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln verbietet vorbehaltlich bestimmter -
im Streitfall nicht festgestellter - Ausnahmen eine Miete, welche die am 18. Juni
2019 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet.
Im Mieterhöhungsverfahren nach §§ 558, 558a BGB kommt eine wirk-
same Vereinbarung mit der Zustimmung des Mieters zu dem Mieterhöhungsbe-
gehren des Vermieters zustande (§ 558b Abs. 1 BGB). Im Falle eines Rechts-
streits nach § 558b Abs. 2 BGB tritt, wie die Revision zutreffend ausführt, die
Vertragsänderung erst mit der Rechtskraft des der Zustimmungsklage des
Vermieters stattgebenden Urteils ein; denn die Zustimmungserklärung des Mie-
ters gilt gemäß § 894 ZPO erst dann als abgegeben (Senatsurteil vom 8. Juni
2011 - VIII ZR 204/10, NJW-RR 2011, 1382 Rn. 8).
Die rechtliche Ausgestaltung des Mieterhöhungsverfahrens als einzukla-
gender Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung führt somit zwar
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dazu, dass die angestrebte Vertragsänderung erst mit rechtskräftiger Verurtei-
lung des Mieters wirksam wird. Entgegen der Auffassung der Revision folgt da-
raus jedoch nicht, dass auch ein Mieterhöhungsverlangen, mit dem der Vermie-
ter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab einem vor dem Stichtag liegen-
den Zeitpunkt begehrt (wie hier der Kläger zum 1. November 2015), gegen das
in § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln angeordnete gesetzliche Verbot einer
Überschreitung der am 18. Juni 2019 wirksam vereinbarten Miete verstieße
(ähnlich AG Charlottenburg, Urteil vom 4. März 2020 - 213 C 136/19, juris Rn.
15; Schultz, GE 2020, 168, 172; aA LG Berlin [67. Zivilkammer], WuM 2020,
204, 205 [zur Aussetzung eines Zustimmungsverfahrens zwecks Vorlage der
Frage der Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln an das Bundesverfas-
sungsgericht]; Tietzsch, WuM 2020, 121, 128 f.).
Die von der Revision vertretene Auslegung mag zwar noch vom Wortlaut
des Gesetzes gedeckt sein. Sie verkennt aber, dass es bei dem als Klage auf
Abgabe einer Willenserklärung ausgestalteten Mieterhöhungsverfahren materi-
ell um einen Anspruch des Vermieters auf Erhöhung der Miete zu dem sich aus
§ 558b Abs. 1, 2 BGB ergebendem Zeitpunkt geht, nämlich zum Beginn des
dritten auf das Erhöhungsverlangen folgenden Monat. Insoweit hat der im Miet-
erhöhungsprozess unterliegende Mieter die erhöhte Miete auch nachträglich zu
entrichten, denn die Vertragsänderung bewirkt, dass der Mieter die erhöhte
Miete nunmehr rückwirkend ab dem vorgenannten Zeitpunkt schuldet (vgl. Se-
natsurteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310 unter II 2 b aa;
vom 8. Juli 2011 - VIII ZR 204/10, aaO).
Nach seinem Sinn und Zweck ist § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln des-
halb dahin auszulegen, dass von dem darin geregelten Verbot (jedenfalls) ge-
richtliche Mieterhöhungsverfahren nicht erfasst sind, in denen der Vermieter
einen Anspruch auf Erhöhung der Miete zu einem vor dem Stichtag liegenden
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Zeitpunkt verfolgt. Denn § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln bezweckt lediglich,
Mietsteigerungen ab dem Stichtag zu verhindern, nicht aber die materielle
Rechtslage in bereits laufenden Mieterhöhungsprozessen zum Nachteil des
Vermieters zu verändern. Der Landesgesetzgeber hat eine auf den Tag der
Gesetzesankündigung ("Eckpunktepapier") bezogene Rückwirkung des Geset-
zes allein deshalb für erforderlich gehalten, weil dem Gesetzeszweck zuwider-
laufende Mitnahmeeffekte in Form von Mieterhöhungen in dem Zeitraum zwi-
schen Bekanntwerden des Gesetzesvorhabens und Inkrafttreten des Gesetzes
unterbunden werden sollten (LT-Drucks. 18/2347 S. 24 f.). Ein solcher Mitnah-
meeffekt ist aber bei Klagen nach § 558b Abs. 2 BGB, die - wie hier - auf Zu-
stimmung zu einer Erhöhung zu einem vor dem Stichtag liegenden Zeitpunkt
gerichtet sind, ausgeschlossen. Die Konstellation eines im Stichtagszeitpunkt
anhängigen Mieterhöhungsprozesses nach § 558b Abs. 2 BGB wird im Übrigen
in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle erörtert (dort ist nur die Rede von
"Rechtsgeschäften" - LT-Drucks. 18/2347 S. 25 vierter Absatz), was aber zu
erwarten gewesen wäre, wenn auch zum Stichtag bereits fällige und prozessual
durchsetzbare Zustimmungsansprüche von dem Verbot hätten erfasst werden
sollen.
b) Ob das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin
unbeschadet der hiesigen Erwägungen zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1
dieses Gesetzes einer verfassungsrechtlichen Kontrolle standhält, was von ver-
schiedenen Seiten aus mehreren Gründen bezweifelt wird (dazu BVerfG, WuM
2020, 150; NJW 2020, 1202; Beschluss vom 10. März 2020 - 1 BvR 515/20,
juris [jeweils als unzulässig abgelehnte Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung im Zusammenhang mit noch nicht verbeschiedenen Verfassungs-
beschwerden von Vermietern]; LG Berlin, aaO S. 206 mit zahlreichen Nachwei-
sen
aus
der
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Literatur), kann danach - wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit - offen
bleiben.
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand
Vorinstanzen:
AG Neukölln, Entscheidung vom 09.05.2018 - 17 C 288/15 -
LG Berlin, Entscheidung vom 02.11.2018 - 65 S 113/18 -