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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 19/14
Verkündet am:
17. Juni 2015
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 286 ff., 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b;
InsO § 112, § 109 Abs. 1 Satz 2
a) Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungs-
erklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO weder im Insol-
venzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsver-
fahren (§§ 286 ff. InsO). Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sind rückständige Mieten, mit deren Zahlung der Mieter
bereits vor Insolvenzantragstellung in Verzug geraten war, bei der Beurteilung der
Wirksamkeit einer (auch) hierauf gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters
nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB zu berücksichtigen.
b) Der Verzug (§§ 286 ff. BGB) des Mieters mit der Entrichtung der Miete endet nicht
mit der Insolvenzeröffnung.
c) Das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung (§ 536 BGB)
zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1
BGB zu verweigern, unterliegt nach seinem Sinn und Zweck sowie unter Berück-
sichtigung dessen, dass das durch den Mangel der Wohnung bestehende Un-
gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Minderung wieder
hergestellt ist, grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung.
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d) Bei der gemäß § 320 Abs. 2 BGB an dem Grundsatz von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) orientierten Beurteilung, in welcher Höhe und in welchem zeitlichem
Umfang dem Mieter einer mangelbehafteten Wohnung neben der Minderung
(§ 536 BGB) das Recht zusteht, die (geminderte) Miete zurückzuhalten, verbietet
sich jede schematische Betrachtung. Die Frage ist vielmehr vom Tatrichter im
Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der
Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14 - LG Kassel
AG Kassel
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Kassel vom 12. Dezember 2013 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Kassel vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-
gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte zu 2 ist seit dem Jahr 1988 Mieter einer im Eigentum der
Klägerin stehenden Wohnung in B. , in der er zusammen mit seiner Ehe-
frau, der Beklagten zu 1, lebt. Die monatliche Gesamtmiete belief sich seit Feb-
ruar 2008 auf 530,90 € (332,90 € Kaltmiete sowie 198 € Nebenkostenvoraus-
zahlung).
Der Beklagte zu 2 zahlte in den Monaten März 2009 bis Oktober 2012
keine oder nur einen Teil der Miete. Seit dem 8. Juni 2009 sprach die Klägerin
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gegenüber den Beklagten unter Berufung auf den jeweils aufgelaufenen Miet-
rückstand wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses aus. Die Kündi-
gungserklärung vom 23. Oktober 2012 ist auf im Einzelnen spezifizierte Miet-
rückstände in Höhe von insgesamt 14.806,36 € (seit März 2009) gestützt. Wäh-
rend des Berufungsverfahrens kündigte die Klägerin erneut mit Schreiben vom
28. Juni 2013, in der sie die seit Juni 2010 aufgelaufenen Mietrückstände auf
insgesamt 16.201,01 € bezifferte. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass
die Miete im streitigen Zeitraum wegen eines Schimmelpilzbefalls in mehreren
Zimmern gemindert gewesen sei und dem Beklagten zu 2 im Übrigen ein den
Verzug ausschließendes Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe.
Auf Antrag des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2010 wurde mit Beschluss
vom 17. Juni 2010 das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen
eröffnet. Die Treuhänderin erklärte am 1. Juli 2010 die "Freigabe" des Mietver-
hältnisses. Am 18. Januar 2012 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht
hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederher-
stellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch
Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten in der mündlichen Verhand-
lung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich
beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung
(BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabe-
anspruch nicht zu, da keine der ausgesprochenen Kündigungen das Mietver-
hältnis beendet habe. Unter Berücksichtigung des dem Beklagten zu 2 neben
der kraft Gesetzes (§ 536 BGB) eingetretenen Mietminderung zustehenden Zu-
rückbehaltungsrechts aus § 320 Abs. 1, § 273 BGB sei keine der von der Klä-
gerin ausgesprochenen Kündigungen zu einem Zeitpunkt erklärt worden, zu
dem ein zur Kündigung berechtigender Zahlungsrückstand des Beklagten zu 2
vorgelegen habe.
Auf die vor dem 20. Mai 2010 (Insolvenzeröffnungsantrag) aufgelaufenen
Mietrückstände könne die Klägerin eine Kündigung schon deshalb nicht stüt-
zen, weil dem die Kündigungssperre aus § 112 Nr. 1 InsO entgegenstehe. Die
von der eingesetzten Treuhänderin mit Schreiben vom 1. Juli 2010 gemäß
§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegebene Enthaftungserklärung habe lediglich zur
Folge gehabt, dass die Klägerin eine erneute Kündigung nur auf die seit Juni
2010 neu aufgelaufenen Mietrückstände habe stützen können. Ein Rückgriff auf
die bis zur Antragsstellung aufgelaufenen Rückstände sei der Klägerin auch
während der derzeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens laufenden
"Wohlverhaltensphase" (Restschuldbefreiungsverfahren) verwehrt.
Hinsichtlich der seit der Stellung des Insolvenzantrags (mithin seit dem
1. Juni 2010) aufgelaufenen Mietrückstände gelte folgendes:
Das Amtsgericht habe dem Beklagten zu 2 wegen des Schimmelbefalls
zu Recht eine Minderungsquote von 20 % der Bruttomiete zugebilligt. Nach den
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Feststellungen des in erster Instanz angehörten Sachverständigen sei der
Schimmelbefall auch bei ausreichendem Lüftungsverhalten der Beklagten auf-
grund baulicher Mängel nicht zu vermeiden gewesen. Die Minderungsquote von
20 % habe selbst die Klägerin für angemessen gehalten. Den danach von der
Miete im Zeitraum von Juni 2010 bis Oktober 2012 verbleibenden Gesamtbe-
trag von 6.540,77 € habe der Beklagte zu 2 entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts ebenfalls einbehalten dürfen.
Denn über die kraft Gesetzes eingetretene Minderung der Miete stehe
dem Beklagten zu 2 ein Zurückbehaltungsrecht zur Seite, das im Streitfall den
Verzugseintritt insgesamt verhindert habe. Bei der geschuldeten Miete von
530,90 € je Monat belaufe sich die Minderung auf 106,18 €. Dem Beklagten
zu 2 sei jedenfalls - wie es auch das Amtsgericht angenommen habe - der vier-
fache Minderungsbetrag als monatliches Zurückbehaltungsrecht zuzubilligen,
mithin 424,72 € je Monat. Minderungsbetrag und Höhe des Zurückbehaltungs-
rechts erreichten somit die geschuldete Gesamtmiete, so dass Verzug mit der
Mietzahlung nicht habe eintreten können.
Die Höhe des Zurückbehaltungsrechts sei hier nicht zu beanstanden, da
der Klägerin bereits seit dem Frühjahr 2009 aufgrund eines von ihr eingeholten
Privatgutachtens bekannt gewesen sei, dass von ihr zur Verhütung des Schim-
melbefalls diverse baulich bedingte Mängel abzustellen gewesen wären; hierzu
seien der Klägerin auch konkrete Vorschläge unterbreitet worden. Da die Kläge-
rin dennoch untätig geblieben sei, sei es nicht unbillig, dem Beklagten zu 2 im
Ergebnis ein die Gesamtmiete umfassendes Minderungs- und Zurückbehal-
tungsrecht zuzugestehen. Der mögliche Mitverantwortungsteil der Beklagten,
der darin gesehen werden könnte, dass auch sie ab dem Jahre 2009 Anlass
gehabt hätten, ihr Heizungs- und Lüftungsverhalten umzustellen, sei vom
Amtsgericht bereits dadurch ausreichend berücksichtigt worden, dass es die
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Minderungsquote lediglich auf 20 % der Miete angesetzt und damit einen er-
heblichen Teil der Verantwortung für die Schimmelbildung den Beklagten zuge-
ordnet habe. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass der bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz einbehaltene Betrag von
9.000 € zur Beseitigung der in der baulichen Beschaffenheit wurzelnden Ursa-
chen für die Schimmelpilzbildung ausreichend wäre.
Es sei im Streitfall angemessen, das Zurückbehaltungsrecht mit dem
Vierfachen der Minderungsquote zu bemessen. Gegen eine Anknüpfung des
Zurückbehaltungsrechts an den Mangelbeseitigungsaufwand spreche schon,
dass dann zur Bemessung des Zurückbehaltungsrechts regelmäßig ein Sach-
verständigengutachten einzuholen wäre, um den Mangelbeseitigungsaufwand
beziffern zu können. Zudem führe diese Auffassung dazu, dass der Mieter auch
bei nur wenig beeinträchtigenden Mängeln, die jedoch einen hohen Beseiti-
gungsaufwand erforderten, für längere Zeit von seiner Mietzahlungspflicht gänz-
lich freigestellt bleibe. Soweit vertreten werde, der Mieter müsse sich in doppel-
ter Weise sowohl auf den Gesamtbetrag der Mangelbeseitigungskosten als ab-
solute Obergrenze des Zurückbehaltungsrechts wie auch für den laufenden
Monat in entsprechender Anwendung des § 641 Abs. 3 BGB auf maximal das
Doppelte der monatlichen Minderungsquote als möglichen Einbehalt beschrän-
ken, lasse diese Auffassung unbeachtet, dass der Mietvertrag als Dauerschuld-
verhältnis auf einen laufenden periodischen Austausch der beiderseitigen Leis-
tungen ausgerichtet sei. Es erscheine deshalb nicht unangemessen, dass der
Vermieter, der es in der Hand habe, durch Beseitigung des Mangels das Zu-
rückbehaltungsrecht jederzeit zu beenden, einem über die Minderung hinaus-
reichendem Druckmittel ausgesetzt sei. Andernfalls wäre es in das Belieben
des Vermieters gestellt, ob er die Minderung hinnehmen und von einer Mangel-
beseitigung absehen wolle.
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Auch der Bundesgerichtshof habe eine Orientierung des Zurückbehal-
tungsrechts am voraussichtlichen Mangelbeseitigungsaufwand nur in den Fäl-
len erwogen, in denen es dem Mieter möglich und zumutbar sei, die Reparatur
nach erfolgter Fristsetzung selbst auszuführen oder ausführen zu lassen. Das
sei hier schon angesichts des Privatinsolvenzverfahrens und der den Beklagten
während der Wohlverhaltensphase treffenden Obliegenheiten nicht der Fall. Im
Übrigen könne dem Beklagten zu 2 auch nicht zugemutet werden, auf seine
Kosten erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz vorzunehmen, derer es nach
dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachtens im Streitfall bedürfe.
Nicht zu folgen sei dem Amtsgericht jedoch in der Auffassung, dass die
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auf etwa den Gesamtbetrag einer Jah-
resmiete begrenzt sei. Dies erscheine schon deshalb nicht überzeugend, weil
auch diese Betragsschwelle bei längerer Untätigkeit des Vermieters und damit
einhergehender Ersparnis der von ihm zu tragenden Instandsetzungsaufwen-
dungen überschritten werden könne, ohne dass dies auf vom Mieter zu beein-
flussende Umstände zurückgehe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beru-
fungsgericht hat den auf die Kündigung vom 23. Oktober 2012 gestützten Räu-
mungsanspruch der Klägerin gemäß § 546 Abs. 1, § 985 BGB zu Unrecht ver-
neint. Denn es hat bei der Beurteilung dieser Kündigung rechtsfehlerhaft die vor
dem 20. Mai 2010 (Insolvenzantragsstellung) aufgelaufenen Mietrückstände
außer Betracht gelassen und dem Beklagten darüber hinaus durch eine verfehl-
te schematische Bemessung ein zu weit reichendes Zurückbehaltungsrecht
zugebilligt.
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1. Die Klägerin hat die am 23. Oktober 2012 ausgesprochene Kündigung
mit in dem Zeitraum März 2009 bis Oktober 2012 aufgelaufenen Mietrückstän-
den in Höhe von insgesamt 14.806,36 € begründet und hierbei auch in der Zeit
vor Insolvenzantragstellung fällig gewordene Mieten aufgeführt, mit deren Zah-
lung der Beklagte zu 2 in Verzug geraten war.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die letztgenannten Miet-
rückstände bei der Beurteilung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs auf-
grund der Kündigungssperre des § 112 Nr. 1 InsO außer Betracht zu bleiben
hätten, ist von Rechtsfehlern beeinflusst; insbesondere hat das Berufungsge-
richt verkannt, dass die Klägerin nach dem Wirksamwerden der sogenannten
Enthaftungserklärung der Treuhänderin nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht
(mehr) gehindert war, eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsver-
zugs gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB mit Erfolg auch auf vor
Insolvenzantragstellung nicht gezahlte Mieten, mit denen der Beklagte zu 2 in
Verzug geraten war, zu stützen.
a) Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO kann der Insolvenzverwalter ein Miet-
oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume,
das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, ohne Rücksicht
auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des
Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei
Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Ge-
genstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die
Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass An-
sprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im
Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 109 Abs. 1 Satz 2
InsO).
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Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, geht das Mietver-
hältnis mit der Enthaftungserklärung - auch Freigabeerklärung genannt - nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO wieder vollständig in die alleinige Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis des Mieters/Schuldners über (BGH, Urteile vom 9. April
2014 - VIII ZR 107/13, WM 2014, 1000 Rn. 13 ff.; vom 22. Mai 2014 - IX ZR
136/13, WM 2014, 1239 Rn. 10 ff., jeweils mwN).
Ob dies zur Folge hat, dass der Vermieter eine außerordentliche Kündi-
gung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB
mit Erfolg auch auf vor der Insolvenzantragstellung aufgelaufene Rückstände
mit der Mietzahlung stützen kann, ist im Hinblick auf § 112 Nr. 1 InsO umstrit-
ten. Nach dieser Vorschrift kann ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der
Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, nach dem Antrag auf Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der
Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, nicht
gekündigt werden.
aa) Eine verbreitete Auffassung will es dem Vermieter unter Verweis auf
den Wortlaut und die systematische Stellung des § 112 Nr. 1 InsO verwehren,
unter Berufung auf vor Insolvenzantragstellung aufgelaufene Mietrückstände zu
kündigen. § 112 Nr. 1 InsO enthalte keine Einschränkung für die Fälle des
§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Wolle man eine Kündigung durchgreifen lassen, wer-
de das mit § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO verfolgte Ziel, die Obdachlosigkeit eines in
Insolvenz gefallenen Mieters zu vermeiden, nicht erreicht. Auch seien Mietfor-
derungen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung bloße Insolvenzforderun-
gen, die nur nach den Regeln des Insolvenzverfahrens befriedigt werden könn-
ten und gegebenenfalls von einer Restschuldbefreiung erfasst würden. Es wi-
derspräche daher dem insolvenzrechtlichen Verteilungssystem, wenn der Ver-
mieter eine Kündigung nach der Freigabe der Wohnung durch die Enthaftungs-
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erklärung auf insolvenzbehaftete Forderungen stützen könnte (LG Neubran-
denburg, WuM 2001, 551 f.; AG Hamburg, NZI 2009, 331, 334; Flatow, NZM
2011, 607, 614 f.; Derleder, ZAP 2005, Fach 14, S. 513, 517 f.; Derleder in
Festschrift für Blank, 2006, S. 673, 687; Wegener in Uhlenbruck/
Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 109 Rn. 20 und § 112 Rn. 7; Belz/Lüke in
Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. VIII.C
Rn. 480; Gürlevik, Die Rechtsstellung des insolventen Wohnraummieters, 2011,
S. 149 ff.; Mohrbutter/Ringstmeier/Homann, Handbuch Insolvenzverwaltung,
9. Aufl., Kap. 7 Rn. 88; Franken/Dahl, Mietverhältnisse in der Insolvenz, 2. Aufl.,
7. Teil Kap. IV Rn. 45; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 542 BGB
Rn. 138, 143; Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., VI. 1; Flöther/Wehner in
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier,
InsO,
2. Aufl.,
§
109
Rn. 18;
Graf-
Schlicker/Breitenbücher, InsO, 4. Aufl., § 109 Rn. 12; Schmidt/Ringstmeier,
InsO, 18. Aufl., § 109 Rn. 25; HmbKommInsO/Pohlmann-Weide, 5. Aufl., § 109
Rn. 30 und § 112 Rn. 1; Werres in Vallender/Undritz, Praxis des Insolvenz-
rechts, 2012, Kap. 6 Rn. 41; Pape/Uhländer/Wedekind, InsO, § 109 Rn. 72).
bb) Nach anderer Auffassung entfällt die Kündigungssperre des § 112
Nr. 1 InsO mit Abgabe, jedenfalls aber mit Wirksamwerden der Enthaftungser-
klärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Enthaftungserklärung bewirke, dass
das Mietverhältnis nicht mehr massebefangen sei, sondern in die Verfügungs-
befugnis der Vertragsparteien zurückfalle, so dass eine Kündigung möglich sei.
Insolvenzrechtliche Gründe stünden der Kündigungsbefugnis des Vermieters
nicht entgegen. Der Mieter könne die Kündigungsfolgen durch Zahlung der
Mietrückstände gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB aus seinem pfändungs-
freien Vermögen abwenden; auch sei eine Befriedigung der Mietschulden von
dritter Seite, insbesondere öffentlichen Stellen, trotz des laufenden Insolvenz-
verfahrens möglich. Die Gegenauffassung übersehe, dass § 109 Abs. 1 Satz 2
InsO keine Vorschrift des sozialen Mieterschutzes sei, sondern eine Norm, die
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ausschließlich insolvenzrechtliche Ziele verfolge und daher die Massebefan-
genheit des Mietverhältnisses voraussetze. Auch mute die Gegenauffassung
dem Vermieter zu, trotz des vor Verfahrenseröffnung aufgelaufenen, an sich zur
Kündigung berechtigenden Mietrückstands, einen weiteren Zahlungsverzug
abzuwarten. Diese Besserstellung des Insolvenzschuldners gegenüber dem
nicht im Insolvenzverfahren befindlichen Mieter könne nicht mit dem Zweck des
Insolvenzverfahrens gerechtfertigt werden (MünchKommInsO/Eckert, 3. Aufl.,
§ 109 Rn. 59; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Februar 2015,
§ 109 Rn. 19; Pape, NZM 2004, 401, 410; Pape, InsBüro 2005, 169, 174 f.;
Pape, in ZMR 2009, 885, 890 f.; Hinz, NZM 2014, 137, 150; Tetzlaff, NZI 2006,
87, 91; Grote, ZInsO 2009, 9, 12; Eckert, ZVI 2006, 133, 138; im Ergebnis auch:
Andres/Leithaus/Andres, InsO, 3. Aufl., § 109 Rn. 14; Wendler in Schmid/Harz,
Fachanwaltskommentar Mietrecht, 4. Aufl., § 109 Rn. 25; Wagner in Wimmer/
Dauernheim/Wagner/Gietl, Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht, 6. Aufl.,
Kap. 6 Rn. 125; Jablonski, GE 2008, 716, 719).
cc) Der Senat entscheidet die Streitfrage im Sinne der letztgenannten
Auffassung.
(1) Auf den ersten Blick spricht der Wortlaut des § 112 Nr. 1 InsO aller-
dings dafür, dass der Vermieter in der Insolvenz des Mieters gehindert ist, eine
Kündigung wegen eines vor Insolvenzantragstellung eingetretenen Zahlungs-
verzugs auszusprechen. Gewichtigere Gründe, insbesondere die systematische
Stellung der Norm sowie deren Sinn und Zweck, stehen jedoch deren Fortgel-
tung über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserklärung hinaus
entgegen.
(a) Zu Unrecht berufen sich die Befürworter einer Fortgeltung der Kündi-
gungssperre des § 112 InsO über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ent-
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haftungserklärung hinaus auf die systematische Stellung des § 112 in der Insol-
venzordnung. § 112 InsO steht im Dritten Teil der Insolvenzordnung, der mit
"Wirkungen der Insolvenzeröffnung" überschrieben ist. Von § 112 InsO werden
daher nur solche Mietverhältnisse erfasst, die im Zeitpunkt der Kündigungser-
klärung (noch) insolvenzbefangen sind. Daran fehlt es bei Mietverhältnissen,
hinsichtlich derer der Insolvenzverwalter/Treuhänder eine Enthaftungserklärung
abgegeben hat, denn diese hat zur Folge, dass die Verbindung des Mietver-
hältnisses zur Insolvenzmasse für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist voll-
ständig gelöst wird (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13, aaO Rn. 15,
23).
(b) § 112 InsO beruht auf der insolvenzrechtlichen Überlegung, dass die
wirtschaftliche Einheit im Besitz des Schuldners nicht zur Unzeit auseinander-
gerissen werden darf. Gemietete oder gepachtete Gegenstände sollen dem
Insolvenzverwalter nicht aufgrund von Zahlungsrückständen des Schuldners
entzogen werden, da sie etwa für die Fortführung eines Unternehmens erforder-
lich sein können (BT-Drucks. 12/2443, S. 148; vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli
2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 372 mwN; Grote, aaO;
Andres/Leithaus/Andres, aaO, § 112 Rn. 1).
Die Kündigungssperre dient somit dem Schutz der Insolvenzmasse und
einer möglichen Fortführung des Schuldnerunternehmens und gerade nicht
dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragsstellung im Zahlungsverzug
befindlichen und damit vertragsuntreuen Mieters/Schuldners vor dem Verlust
der Wohnung. Auch deshalb kann aus dem Wortlaut des § 112 Nr.1 InsO kein
überzeugender Grund dafür hergeleitet werden, es dem Vermieter auch nach
dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu
verwehren, eine Kündigung (auch) auf Rückstände aus der Zeit vor Insol-
venzantragstellung zu stützen.
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(2) Verstärkt wird dieser Befund durch die Überlegungen, die den Ge-
setzgeber zur Einführung der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2
InsO bewogen haben. Nach den Gesetzesmaterialien dient die Vorschrift des
§ 109 Abs.1 Satz 2 InsO nur insoweit dem Schutz des Mieters von Wohnraum,
als sie verhindern soll, dass der Mieter das Verfahren der Verbraucherinsolvenz
nur um den Preis des Verlustes seiner Wohnung durchführen kann. Denn An-
lass der Einführung der Enthaftungserklärung war die zu beobachtende Praxis,
dass Insolvenzverwalter/Treuhänder das Mietverhältnis nach § 109 Abs. 1 Satz
1 InsO gekündigt haben, um die Kaution zur verwertbaren Masse ziehen zu
können, auch wenn dem Mieter keine Pflichtverletzung zur Last fiel (BT-Drucks.
14/5680, S. 27). Dieser unerwünschten Entwicklung ist der Gesetzgeber
dadurch entgegengetreten, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder bei Wohn-
raummietverhältnissen nicht mehr kündigen, sondern nur noch die Erklärung
abgeben kann, dass die Insolvenzmasse nach Ablauf der in § 109 Abs. 1 Satz 2
InsO bestimmten Frist nicht mehr für die danach fällig werdenden Ansprüche
hafte. Dass mit dieser ersichtlich im Interesse des vertragstreuen Mieters vor-
genommenen Gesetzesänderung eine Ausweitung des Mieterschutzes dahin-
gehend beabsichtigt war, dem Vermieter die Verpflichtung aufzuerlegen, ein
Mietverhältnis mit einem vertragsuntreuen Mieter auch dann, ohne dass die
Begleichung der Mietrückstände sichergestellt ist, fortzuführen, wenn das Miet-
verhältnis nicht mehr massebefangen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien
nicht entnehmen.
(3) Im Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin (23. Oktober 2012) war das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2 bereits aufgehoben
(Aufhebungsbeschluss vom 18. Januar 2012); der Beklagte zu 2 befand sich
bereits im Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO).
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Im Ausgangspunkt ist anerkannt, dass § 112 InsO nicht über das Insol-
venzverfahren hinaus gilt und die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
nach dessen Aufhebung daher auch mit Rückständen aus der Zeit vor der Ver-
fahrenseröffnung begründet werden kann (Schmidt/Ringstmeier, aaO, § 112
Rn. 21; Belz/Lüke in Bub/Treier, aaO).
Dennoch wollen manche Instanzgerichte und einige Autoren die Kündi-
gungssperre des § 112 InsO - wohl in analoger Anwendung - auf das Rest-
schuldbefreiungsverfahren erstrecken. Der Schuldner habe innerhalb des sich
an das Insolvenzverfahren anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens mit
Rücksicht auf § 294 Abs. 2, § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht die Möglichkeit, die
Mietschulden zu begleichen, und wäre schutzlos gestellt, wenn dem Vermieter
eine Kündigung aufgrund der vor der Stellung des Insolvenzantrags aufgelaufe-
nen Rückstände gestattet würde. Entgegen der Intention des Gesetzgebers
stünde dem Mieter in diesem Fall nicht die Möglichkeit der Fortführung des
Mietverhältnisses zu (LG Neubrandenburg, aaO; AG Hamburg, aaO; Graf-
Schlicker/Breitenbücher, aaO, § 112 Rn. 10; Pape/Uhländer/Wedekind, aaO,
§ 112 Rn. 38; Flatow, aaO; Gürlevik, aaO S. 154 f.; Flöther/Wehner/
Hergenröder in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO, § 112 Rn. 14; Jaeger/
Jacoby, InsO, 2014, § 112 Rn. 58).
Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt es an einer Regelungs-
lücke als Voraussetzung einer Analogie; zum anderen lässt sich auch aus den
vom Gesetzgeber mit dem Restschuldbefreiungsverfahren verfolgten Intentio-
nen nichts für diese Auffassung gewinnen.
(a) Angesichts des insolvenzrechtlichen Regelungszwecks des § 112
InsO, die wirtschaftliche Einheit für das Insolvenzverfahren im Besitz des
Schuldners zu halten (BT-Drucks. 12/2443, S. 148), kann eine planwidrige Re-
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gelungslücke nicht angenommen werden. Der Schutz des vertragsuntreuen
Mieters/Schuldners vor dem Verlust der angemieteten Wohnung ist nicht Zweck
des § 112 InsO. Vielmehr sind die im Bürgerlichen Gesetzbuch hierzu getroffe-
nen Regelungen abschließend.
Der Gesetzgeber hat in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB die
Wertung getroffen, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermie-
ter jedenfalls dann unzumutbar ist, wenn sich der Mieter mit zwei vollen Mo-
natsmieten in Verzug befindet. In einem solchen Fall ist der Vermieter allein
aufgrund des Verzuges zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne dass es noch
einer Abwägung zwischen Mieter und Vermieterinteressen bedarf (Senatsurteile
vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, NZM 2015, 196 Rn. 21, zur Veröffentli-
chung in BGHZ vorgesehen; vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009,
2297 Rn. 16; jeweils mwN). Dem Interesse des vertragsuntreuen Mieters, der
einen erheblichen Mietrückstand hat auflaufen lassen, die Wohnung gleichwohl
zu erhalten, ist der Gesetzgeber dadurch entgegengekommen, dass er ihm
- allerdings vorrangig zum Zwecke der im allgemeinen Interesse liegenden
Vermeidung von Obdachlosigkeit - durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB (ge-
nauso wie zuvor schon durch § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF) eine Schonfrist zur
einmaligen Nachholung rückständiger Mietzahlungen innerhalb von zwei Jahren
eingeräumt hat, um bei deren Einhaltung eine auf den eingetretenen Mietzah-
lungsverzug gestützte Kündigung unwirksam werden zu lassen (BT-Drucks.
14/4553, S. 64). Zugleich hat es der Gesetzgeber bei Verfolgung dieses Ziels
genügen lassen, dass eine Befriedigung des Vermieters nicht sofort, wie in
§ 535 Abs. 2 BGB vorgesehen, durch Entrichtung der bis dahin fälligen Miete
oder Entschädigung, sondern durch Vorlage der entsprechenden Verpflich-
tungserklärung einer öffentlichen Stelle erfolgt (vgl. bereits BT-Drucks. IV/806,
S. 10).
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Durch diese Sonderregelung (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010
- VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 aaO Rn. 21) hat der Gesetzgeber - allerdings
abschließend - im allgemeinen Interesse zugleich auch dem Anliegen eines
leistungsunfähigen Mieters, eine auf einen erheblichen Mietzahlungsverzug ge-
stützte fristlose Kündigung des Vermieters nachträglich ungeschehen zu ma-
chen und ihm darüber die gemietete Wohnung zu erhalten, Rechnung getragen
(Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, aaO Rn. 25 mwN).
Dem Vermieter wird eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem ver-
tragsuntreuen Mieter mithin nur dann zugemutet, wenn die gesamten Mietrück-
stände ausgeglichen werden oder - was dem im wirtschaftlichen Ergebnis
gleichkommt - sich eine öffentliche Stelle innerhalb der Schonfrist dazu ver-
pflichtet.
(b) Hierzu kann es auch im Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff.
InsO) kommen. Weder dessen Vorschriften noch der mit diesem Verfahren vom
Gesetzgeber verfolgte Zweck schließen einen Ausgleich der rückständigen
Mietschulden aus.
Geht dem Mieter - wie hier dem Beklagten zu 2 - im Restschuldbefrei-
ungsverfahren eine fristlose Kündigung des aufgrund der Enthaftungserklärung
nicht mehr massebefangenen Mietverhältnisses zu, die (jedenfalls auch) mit vor
Insolvenzantragstellung aufgelaufenen Mietschulden begründet wird, so kann
der Mieter diese Mietrückstände aus seinem pfändungsfreien Vermögen beglei-
chen oder es kann sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichten.
Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 294 Abs. 2 InsO
oder eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt in beidem
nicht: Leistungen an einzelne Insolvenzgläubiger aus seinem pfändungsfreien
Vermögen sind dem Mieter/Schuldner nach ganz überwiegender Auffassung
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jederzeit gestattet (Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote/Busch, Verfahrenskosten-
stundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 7. Aufl.,
§ 295 Rn. 134; in FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 294 Rn. 59 und § 295 Rn. 139;
Vallender in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO, § 295 Rn. 55; HmbKomm-
InsO/Streck, 5. Aufl., § 294 Rn. 11; MünchKommInsO/Ehricke, § 294 aF Rn. 32;
Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 294 Rn. 5; Kupka, ZInsO 2010, 113,
115; Pape, InVO 2006, 454, 460; aA HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 295 aF
Rn. 31).
Letztlich bedarf diese vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassene
(BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 10) Frage
auch hier keiner Entscheidung, denn jedenfalls fehlt es einer derartigen Zahlung
an der für die Versagung der Restschuldbefreiung erforderlichen Gläubigerbe-
nachteiligung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (MünchKommInsO/Ehricke, aaO;
Vallender in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO Rn. 56; FK-InsO/Ahrens, aaO
Rn. 134). Sofern öffentliche Stellen die vor Insolvenzantragsstellung aufgelau-
fenen Mietrückstände begleichen, werden sie im Rahmen der Daseinsvorsorge
tätig und handeln nicht als Erfüllungsgehilfe des Schuldners (Senatsurteil vom
21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 27 ff.). Im Übrigen wird
die Haftungsmasse durch die Zahlung Dritter nicht verkürzt (vgl. MünchKomm
InsO/Ehricke, aaO; Hinz, NZM 2014, 137, 150; FK-InsO/Ahrens, aaO, Rn. 135).
Die im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach Maßgabe
der §§ 286 ff. InsO zu gewährende Restschuldbefreiung dient dem Ziel, dem
Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (BT-Drucks.
12/2443, S. 188; BT-Drucks. 14/5680, S. 11, 27; BGH, Urteil vom 17. Septem-
ber 2009 - IX ZR 63/09, NZM 2010, 359 Rn. 8). Erfüllt der Schuldner seine Ob-
liegenheiten in der Wohlverhaltensphase (vgl. § 295 InsO), kommt ihm nach
deren erfolgreichen Abschluss die Befreiung von den noch nicht getilgten Insol-
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venzforderungen zu Gute, zu denen, sofern der Schuldner Mieter ist, auch die
bei Insolvenzantragstellung vorhandenen Mietrückstände unabhängig von einer
etwaig danach erfolgten Enthaftungserklärung gehören. Mit der Restschuldbe-
freiung kann der Vermieter Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete, soweit
es sich um Insolvenzforderungen handelt, endgültig nicht mehr gegen den Mie-
ter durchsetzen. Denn die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer un-
vollkommenen Verbindlichkeit, die zwar weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwing-
bar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM
2008, 2219 Rn. 11).
In dieser allein die Zahlungspflicht betreffenden Regelung erschöpft sich
allerdings der Schutz des Mieters/Schuldners durch das Verfahren der Ver-
braucherinsolvenz beziehungsweise der Restschuldbefreiung. Die Auffassung,
dass darüber hinaus ein umfassender Kündigungsschutz aus einer vom Ver-
braucherinsolvenzverfahren bezweckten "Reorganisation der Schuldnerexistenz
einschließlich seiner Wohnung" abzuleiten wäre (so Derleder, ZAP 2005, Fach
14, S. 513, 518) findet im Gesetz keine Stütze. Aus den Gesetzesmaterialien
ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der vertragsuntreue Mieter durch das
Verfahren der Verbraucherinsolvenz auf Kosten des Vermieters einen über die
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausreichenden Kündigungs-
schutz dahin erfahren sollte, dass der Vermieter das Mietverhältnis mit dem
Mieter, der einen Rückstand von mindestens zwei Monatsmieten hat auflaufen
lassen, auf längere Zeit fortsetzen muss, ohne dass die Begleichung der Rück-
stände gesichert ist.
b) Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzver-
walters/Treuhänders gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt deshalb die Kün-
digungssperre des § 112 Nr. 1 InsO. Der Vermieter ist ab diesem Zeitpunkt
nicht gehindert, eine Kündigung des Mietverhältnisses auf Mietrückstände zu
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stützen, mit denen der Mieter bereits vor Stellung des Insolvenzantrags in Ver-
zug gewesen war.
Entgegen einer vereinzelt anzutreffenden Meinung (Jaeger/Jacoby, InsO,
2014, § 109 Rn. 65 und § 112 Rn. 58) endet der Verzug nicht etwa mit der In-
solvenzeröffnung. Der Schuldnerverzug endet für die Zukunft grundsätzlich nur
dann, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt, die zu seinem Eintritt geführt
haben oder wenn gegen die Forderung eine materiell-rechtliche Einrede besteht
beziehungsweise geltend gemacht wird, die der Forderung die Durchsetzbarkeit
nimmt, wie etwa die Einrede der Verjährung oder ein Zurückbehaltungsrecht
oder eine Stundungsabrede. Die Insolvenzeröffnung ändert an einem zuvor
eingetretenen Verzug indes nichts, sondern lässt diesen fortbestehen
(Henckel in Henckel/Jaeger, InsO, 2004, § 39 Rn. 12; Hess, Insolvenzrecht,
2. Aufl., § 39 Rn. 26 ff.; Hirte in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, aaO, § 39 Rn. 16;
Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 286 Rn. 132; Münch-
KommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 99; Soergel/Benicke/Nalbantis, BGB,
13. Aufl., § 286 Rn. 202). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vielmehr
als ein Leistungshindernis im Sinne des § 287 Satz 2 BGB anzusehen, das der
Schuldner während des Verzugs zu vertreten hat (Hess, aaO Rn. 30; Hirte,
aaO). Auch die Insolvenzordnung geht ersichtlich von einem Fortbestand eines
bei Insolvenzeröffnung bereits eingetretenen Verzugs aus, bestimmt sie doch in
§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
laufenden Zinsen der Forderungen der Insolvenzgläubiger nachrangig zu be-
richtigen sind.
c) Das Berufungsgericht hätte deshalb die vor Insolvenzantragsstellung
aufgelaufenen Mietrückstände bei der Beurteilung der fristlosen Kündigung der
Klägerin berücksichtigen müssen. Erst recht waren die Beträge, die der Beklag-
te zu 2 vor der Insolvenzantragstellung mit Rücksicht auf ein Leistungsverwei-
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gerungsrecht nach § 320 BGB nicht gezahlt hat, in die Würdigung einzubezie-
hen, ab welchem Zeitpunkt beziehungsweise ab welchem insgesamt einbehal-
tenen Betrag die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in der Zeit danach ge-
gen § 320 Abs. 2 BGB verstößt (dazu sogleich unter Ziffer 3).
2. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings angenom-
men, dass die Miete gemäß § 536 BGB im streitgegenständlichen Zeitraum
wegen eines nicht unerheblichen Mangels (baumängelbedingter Schimmelpilz-
befall) um 20 % der Bruttomiete gemindert war, so dass sich die von der Kläge-
rin errechneten Mietrückstände um die entsprechenden Beträge vermindern;
dies greift die Revision auch nicht an.
3. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem
Beklagten zu 2 über die Minderung der Miete hinaus im Grundsatz ein Leis-
tungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zustand.
a) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig ausgeführt hat,
war der Beklagte zu 2 zunächst - vorübergehend - berechtigt, sich über die
Minderung hinaus auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 Satz 1
BGB zu berufen, weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ihrer Ge-
brauchsüberlassungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Diese
aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB resultierende Hauptleistungspflicht des Vermie-
ters stellt eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung dar (Senatsurteil
vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 17 mwN). Sie er-
schöpft sich nicht in der einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht
dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstaugli-
chen Zustand zu erhalten (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09,
aaO). Der aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Erfüllungsanspruch des Mie-
ters kann dem Vermieter - neben der Minderung - grundsätzlich gemäß § 320
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BGB entgegengehalten werden (BGH, Urteile vom 7. Mai 1982 - V ZR 90/81,
BGHZ 84, 42, 45 f.; vom 19. Juni 2006 - VIII ZR 284/05, NZM 2006, 696 Rn. 9;
Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 26. Oktober 1994 - VIII ARZ 3/94,
BGHZ 127, 245, 250; jeweils mwN). Die Einrede des nichterfüllten Vertrages
dient dazu, auf den Schuldner Druck zur Erfüllung der eigenen, im Gegenseitig-
keitsverhältnis zur geltend gemachten Forderung stehenden Verbindlichkeit
auszuüben (Senatsurteile vom 3. November 2010 - VIII ZR 330/09, NJW-RR
2011, 447 Rn. 12; vom 19. Juni 2006 - VIII ZR 284/04, aaO Rn. 14; Staudinger/
Otto, BGB, Neubearb. 2009, § 320 Rn. 1).
b) Grundsätzlich gewährt § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Zurückbehal-
tungsrecht gegenüber der gesamten Gegenleistung. Hat allerdings eine Partei
die von ihr geschuldete Leistung - wie vorliegend die Klägerin - teilweise er-
bracht, so kann die Gegenleistung gemäß § 320 Abs. 2 BGB insoweit nicht
verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere
wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu
und Glauben verstoßen würde.
aa) In der Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffas-
sungen zu der Frage vertreten, nach welchen Kriterien ein infolge der Mangel-
haftigkeit der Mietsache vorgenommener Einbehalt zu bemessen und unter
welchen Umständen er noch als verhältnismäßig im Sinne des § 320 Abs. 2
BGB anzusehen ist. Hierbei ist insbesondere streitig, ob die Beurteilung an der
Höhe der monatlichen berechtigten Mietminderung oder der zur Mangelbeseiti-
gung erforderlichen Kosten auszurichten ist.
(1) Nach einer Auffassung sind die Mangelbeseitigungskosten für die
Bemessung des nach § 320 Abs. 2 BGB noch angemessenen Einbehalts maß-
geblich. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sei als Druckmittel gedacht,
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das einen Bezug zur Mangelbeseitigung aufweise (so etwa Lützenkirchen/
Lützenkirchen, Mietrecht, 2013, § 535 BGB Rn. 892). Im Hinblick auf die kon-
krete Höhe des Zurückbehaltungsrechts wird teilweise angenommen, der Mieter
sei regelmäßig berechtigt, jedenfalls einen Betrag in Höhe des Dreifachen (LG
Saarbrücken NZM 1999, 757 f.; Derleder NZM 2002, 676, 680; wohl auch
Gramlich, Mietrecht, 12. Aufl., § 536 Rn. 5; vgl. auch zu einem das Gewerbe-
raummietrecht betreffenden Einzelfall: BGH, Urteil vom 26. März 2003 - XII ZR
167/01, NJW-RR 2003, 873 unter 4) beziehungsweise des Drei- bis Fünffachen
(LG Bonn, ZMR 1990, 58, 59; LG Bonn, WuM 1991, 262; OLG Naumburg, NZM
2001, 100, 102) der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten einzubehal-
ten.
Andere Stimmen stellen mit Blick auf die in § 641 Abs. 3 BGB enthaltene
Regelung lediglich auf das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten ab (Neu-
haus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 5. Aufl., Kap. 20 Rn. 25; Soergel/
Gsell, aaO, § 320 Rn. 88; wohl auch Kraemer/Ehlert in Bub/Treier, aaO, Kap.
III. B Rn. 3284; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 320 Rn. 11; BeckOK-
BGB/Ehlert, Stand Mai 2014, § 536 Rn. 101). Vereinzelt wird der Einbehalt auf
die Höhe des Mangelbeseitigungsaufwandes beschränkt (Fritz, Gewerberaum-
mietrecht, 4. Aufl., Kap. IV 2.5. Rn. 279).
(2) Eine weitere Auffassung will den nach § 320 Abs. 2 BGB noch ange-
messenen Einbehalt nach Maßgabe der berechtigten Minderung berechnen.
Die mangelhafte Leistung des Vermieters störe die Ausgewogenheit des synal-
lagmatischen Verhältnisses, welches durch den Minderungsbetrag wieder her-
gestellt werde. Es sei sachgerecht, den Einbehalt im Rahmen des § 320 BGB
an dem Minderungsbetrag auszurichten, da auf diese Weise bei kleineren Män-
geln auch dann nur ein geringer Druck auf den Vermieter ausgeübt werde,
wenn die Mangelbeseitigung mit einem hohen Kostenaufwand einhergehe
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(Conrad, MDR 2013, 1381, 1383). Bei größeren Mängeln könne auf diese Wei-
se hingegen entsprechend der Funktion des Zurückbehaltungsrechts ein höhe-
rer Druck auf den Vermieter ausgeübt werden (vgl. Schmidt, NZM 2013, 705,
715). Ein an die Mangelbeseitigungskosten anknüpfender Einbehalt laufe auf
eine Gleichsetzung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages mit einem Zurück-
behaltungsrecht des Mieters aus § 273 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 536a
Abs. 2 BGB (Ansparung eines Kostenvorschusses zur Selbstbeseitigung des
Mangels) hinaus, was nicht sachgerecht sei (Gellwitzki, WuM 1999, 10, 14
mwN).
Im Hinblick auf die Höhe des auf der Basis des Minderungsbetrages zu
berechnenden Einbehalts begrenzen einige Autoren - teilweise unter Heranzie-
hung des Rechtsgedankens des § 641 Abs. 3 BGB - das Zurückbehaltungs-
recht auf das Doppelte des monatlichen Minderungsbetrages (Schmidt-
Futterer/Eisenschmidt, aaO, § 536 BGB Rn. 425 f. mwN; Schmidt, aaO). Über-
wiegend wird hingegen vertreten, der Mieter könne monatlich etwa das Dreifa-
che (AG Bergheim, WuM 2012, 580, 581; AG Waldbröl, Urteil vom 27. Oktober
1988 - 3 C 2/88, juris Rn. 19) beziehungsweise das Drei- bis Fünffache des
Minderungsbetrages von der laufenden Miete zurückbehalten (OLG Naumburg,
GuT 2002, 15, 18 [zur Gewerberaummiete]; LG Berlin, GE 1994, 403 [höchs-
tens das Fünffache]; WuM 1998, 28 f.; GE 1990, 1037, 1038; LG Hamburg,
ZMR 2010, 855; ZMR 1984, 128 f., und ZMR 2010, 855; AG München, WuM
1987, 216, 217; AG Charlottenburg, Urteil vom 31. August 2010 - 226 C 111/10,
BeckRS 2011, 26546 [fünffacher Minderungsbetrag]; Köhler/Kossmann/Meyer-
Abich, Handbuch der Wohnraummiete, 7. Aufl., § 79 Rn. 15; Blank in
Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 536 BGB Rn. 189; Gellwitzki, aaO S. 15;
Börstinghaus, NZM 1998, 656, 657).
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(3) Andere Autoren billigen dem Mieter ein Wahlrecht zu, ob er den zu-
rückbehaltenen Betrag aus einem Vielfachen der Minderung oder der Mangel-
beseitigungskosten berechne (MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., Vorbem. zu
§ 536 Rn. 15; BeckOG/Bieber, § 536 BGB Rn. 25; wohl auch Selk, NZM 2009,
142; vgl. Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 536 Rn. 61).
(4) Soweit das Zurückbehaltungsrecht auf der Grundlage der berechtig-
ten Mietminderung ermittelt werden soll, ist weiter streitig, für welchen Zeitraum
der Mieter die monatliche Mietzahlung mit Blick auf die Mängel zurückbehalten
darf. Hierzu wird vereinzelt vertreten, das Zurückbehaltungsrecht wirke sich nur
für den jeweiligen Monat aus; wenn dieser abgelaufen sei, dürfe der Mieter die
Miete nicht mehr einbehalten, weil der vertragliche Erfüllungsanspruch für die
Vergangenheit durch Zeitablauf unmöglich geworden sei und das Zurückbehal-
tungsrecht daher seine Druckfunktion nicht mehr entfalten könne (OLG Frank-
furt, ZMR 1999, 628, 629 f. [zum Gewerberaummietrecht]; Münch-
KommBGB/Häublein, aaO). Dem Mieter erwachse hieraus kein Nachteil, weil er
mit dem ihm zustehenden Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbesei-
tigung gegenüber dem Anspruch auf Mietzahlung aufrechnen könne (Münch-
KommBGB/Häublein, aaO).
Demgegenüber wird überwiegend mit Blick auf die während des gesam-
ten Mietverhältnisses fortbestehende Gebrauchsüberlassungspflicht und die mit
dem Zurückbehaltungsrecht verbundene Druckfunktion angenommen, der Mie-
ter könne den Einbehalt so lange vornehmen, bis ihm die Mietsache wieder in
mangelfreiem Zustand zur Verfügung stehe (OLG Naumburg, aaO; Schmidt-
Futterer/Eisenschmidt, aaO Rn. 419; Blank in Blank/Börstinghaus, aaO
Rn. 188 f.; BeckOK-BGB/Ehlert, aaO; Kraemer/Ehlert, aaO Rn. 3286; Köhler/
Kossmann/Meyer-Abich, aaO Rn. 17; Lützenkirchen/Lützenkirchen, aaO
Rn. 891; Conrad, aaO S. 1383; vgl. auch Bieber, NZM 2006, 683, 687).
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bb) Das vorstehend skizzierte Meinungsbild ist geprägt von dem Bemü-
hen, einen über den Einzelfall hinausreichenden, allgemein gültigen Rahmen
vorzugeben, innerhalb dessen der angemessene Umfang des Zurückbehal-
tungsrechts hinsichtlich Bemessungsmaßstab, Höhe und Dauer gefunden wer-
den soll. Die Frage, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum dem Mieter,
der die mit Mängeln behaftete Wohnung weiter nutzen kann und auch nutzt,
danach ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, entzieht sich jedoch einer
allgemein gültigen Betrachtung. Sie ist vielmehr vom Tatrichter im Rahmen sei-
nes Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände
des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu
und Glauben (§ 320 Abs. 2, § 242 BGB) zu beantworten (BGH, Urteile vom
18. April 2007 - XII ZR 139/05, NZM 2007, 484 Rn. 29; vom 26. März 2003
- XII ZR 167/01, aaO; vgl. auch Conrad, aaO S. 1382; Schmidt, aaO S. 714 f.;
Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO Rn. 424) und kann vom Revisionsgericht
nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die Wertungsgrenzen erkannt,
die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfah-
rungssätze beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1993 - V ZR
234/91, BGHZ 122, 308, 314; vom 8. Mai 2003 - VII ZR 216/02, NJW 2003,
2448 unter III 2; vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08, BGHZ 188, 50 Rn. 25;
jeweils mwN). Auch einer solchen - eingeschränkten - Prüfung hält das Beru-
fungsurteil indes nicht stand.
Das dem Tatrichter eingeräumte Beurteilungsermessen ist überschritten,
wenn das Zurückbehaltungsrecht - wie hier vom Berufungsgericht - schema-
tisch mit dem in zeitlicher Hinsicht praktisch unbegrenzten vierfachen Minde-
rungsbetrag bemessen wird. Denn eine solche Bemessung des Zurückbehal-
tungsrechts führte dazu, dass der Mieter, dem - wie hier - ein Minderungsbetrag
von 20 % der Miete (oder mehr) zusteht, auf unabsehbare Zeit überhaupt keine
Miete zu zahlen hätte. Eine derartige Betrachtung lässt rechtsfehlerhaft die Be-
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sonderheiten des auf dauernden Leistungsaustausch gerichteten Wohnraum-
mietverhältnisses außer Acht und wird darüber hinaus weder dem Zweck des
Zurückbehaltungsrechts noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht.
cc) Das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB dient dazu, auf
den Schuldner (Vermieter) - vorübergehend - Druck zur Erfüllung der eigenen,
im Gegenseitigkeitsverhältnis zur geltend gemachten Mietforderung stehenden
Verbindlichkeit auszuüben (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR
330/09, aaO). Deshalb endet das Zurückbehaltungsrecht nicht nur bei Beseiti-
gung des Mangels, sondern auch - unabhängig von einer Mangelbeseitigung -
bei Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2010
- VIII ZR 330/09, aaO Rn. 13); mit dem Wegfall des Zurückbehaltungsrechts
werden die gesamten zunächst zu Recht einbehaltenen Beträge grundsätzlich
sofort zur Zahlung fällig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2014
- VIII ZR 221/14, WuM 2014, 681 Rn. 5; vom 26. Oktober 1994 - VIII ARZ 3/94,
BGHZ 127, 245, 253).
Anders als etwa beim Kauf- oder Werkvertrag, bei dem durch die Män-
gelbeseitigung die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Leistung
und Gegenleistung vollständig möglich ist, kann bei einem Dauerschuldverhält-
nis wie der Miete das mangelbedingte Ungleichgewicht nur für die Zukunft be-
seitigt werden. Für die bereits abgelaufenen Zeitabschnitte verbleibt es zwangs-
läufig bei der mangelbedingt eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit. Für diese
abgelaufenen Zeitabschnitte ist dem Äquivalenzverhältnis aber bereits dadurch
(abschließend) Rechnung getragen, dass der Mieter gemäß § 536 BGB nur
eine geminderte Miete zu zahlen hat. Die Besonderheit, dass das Zurückbehal-
tungsrecht angesichts des Charakters der Miete als Dauerschuldverhältnis nur
auf zukünftige Nutzungszeiträume abzielen kann, ist bei der Bemessung des
Umfangs des Zurückbehaltungsrechts im Rahmen des § 320 Abs. 2 BGB zu
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beachten. Es ist daher grundsätzlich verfehlt, das Leistungsverweigerungsrecht
des Wohnraummieters aus § 320 BGB ohne zeitliche Begrenzung auf einen
mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder der Mangelbeseitigungs-
kosten zu bemessen.
Darüber hinaus kann das Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Miet-
zahlungen redlicherweise nur so lange ausgeübt werden, als es noch seinen
Zweck erfüllt, den Vermieter durch den dadurch ausgeübten Druck zur Mangel-
beseitigung anzuhalten. Ist es aufgrund der Höhe des Mieteinbehalts und/oder
der verstrichenen Zeit seit dem erstmaligen Einbehalt der Miete nicht mehr zu
erwarten, dass der Vermieter seiner Verpflichtung auf Beseitigung des Mangels
unter dem Druck der Leistungsverweigerung nachkommen wird, hat das Leis-
tungsverweigerungsrecht seinen Zweck verfehlt, den Vermieter zur eigenen
Vertragstreue anzuhalten. Mit einer weiteren Fortsetzung eines über die Minde-
rung hinausgehenden Einbehalts würde der Zustand eintreten, dass der Mieter
einen Mangel, der die Gebrauchstauglichkeit lediglich einschränkt, aber nicht
aufhebt, hinnimmt, aber für einen längeren Zeitraum - im Streitfall mehr als drei
Jahre - nicht die geschuldete (geminderte) Miete entrichtet.
dd) Schließlich muss der insgesamt einbehaltene Betrag in einer ange-
messenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen. Das Zurückbehal-
tungsrecht ist deshalb - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -
grundsätzlich betragsmäßig begrenzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der
Vermieter bis zur Beseitigung des Mangels nur eine geminderte Miete erhält
und er damit einem erheblichen Druck zur (Wieder-)Herstellung des vertrags-
gemäßen Zustandes ausgesetzt ist. Anders als im Kauf- oder Werkvertrags-
recht tritt im Wohnraummietrecht das Zurückbehaltungsrecht neben die Minde-
rung.
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ee) Den vorstehend dargelegten Besonderheiten bei der Miete von
Wohnraum ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das Leistungsverweigerungs-
recht insbesondere bei Mängeln, die - wie hier - die Gebrauchstauglichkeit nur
in beschränktem Umfang mindern, schonend auszuüben ist und grundsätzlich
sowohl einer zeitlichen als auch einer betragsmäßigen Beschränkung unterliegt.
Dabei mag ein zusätzlicher Einbehalt eines Teils der geschuldeten Miete für
einen gewissen, etwas längeren Zeitraum ebenso in Betracht kommen wie der
Einbehalt der gesamten Miete für einen kurzen Zeitraum. Allgemein gültige
Grundsätze lassen sich insoweit aber nicht aufstellen; vielmehr sind die gesam-
ten Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Bedeutung des Mangels, die Frage,
ob er mit geringem Aufwand oder nur unter größeren Schwierigkeiten zu besei-
tigen ist, gegebenenfalls auch das Verhalten der Vertragsparteien im Zusam-
menhang mit dem aufgetretenen Mangel zu berücksichtigen.
ff) Die zeitliche und betragsmäßige Beschränkung des Leistungsverwei-
gerungsrechts nach § 320 BGB stellt den Wohnraummieter nicht rechtlos. Denn
er kann unbeschadet der Minderung (§ 536 BGB) gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2
BGB auf Mangelbeseitigung klagen, im Falle des Verzuges des Vermieters mit
der Mangelbeseitigung Schadensersatz geltend machen (§ 536a Abs. 1 BGB)
sowie in geeigneten Fällen von der Befugnis Gebrauch machen, den Mangel
selbst zu beseitigen und Ersatz der Aufwendungen zu verlangen (§ 536a Abs. 2
BGB). Außerdem hat der Mieter im Fall eines bestehenden Selbstbeseitigungs-
rechts Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der zu erwartenden
Mangelbeseitigungskosten (BGH, Urteile vom 7. Mai 1971 - V ZR 94/70, BGHZ
56, 136, 141, vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, NJW 2008, 2432 Rn. 8), mit
dem er gegen die Miete aufrechnen kann. Schließlich kommt auch eine Kündi-
gung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB (gegebenenfalls in Kombination mit der Gel-
tendmachung des Kündigungsfolgeschadens) in Betracht.
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III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-
ben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen
zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob der Beklagte das Zurückbe-
haltungsrecht hier in der Weise ausüben durfte, dass er in einigen Monaten
80 % der (ungeminderten) Monatsmiete einbehielt und so für die betreffenden
Monate überhaupt keine Miete zahlte. Jedenfalls war ein Einbehalt, der etwa
drei oder vier Monatsmieten deutlich überstieg, unverhältnismäßig und nicht
gerechtfertigt. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
allein in dem Zeitraum von Juni 2010 bis Oktober 2012 über die berechtigte
Minderung hinaus einen Betrag von 6.540,77 € (mehr als eine Jahresmiete und
somit weit über einen noch als angemessen anzusehenden Betrag hinaus) ein-
behalten hat, befand er sich im Zeitpunkt der Kündigung vom 23. Oktober 2012
mit einem Betrag in Verzug, der zwei Monatsmieten weit überstieg. Die fristlose
Kündigung war daher gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB begrün-
det und hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet, so dass der
Klägerin ein Anspruch auf Räumung gegen den Beklagten zu 2 (aus § 546
Abs. 1 BGB) sowie gegen die Beklagte zu 1 (aus § 985 BGB) zusteht. Die Beru-
fung der Beklagten gegen das auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
erkennende amtsgerichtliche Urteil war daher zurückzuweisen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch
zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung
des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Ein-
reichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 31.01.2013 - 454 C 4666/09 -
LG Kassel, Entscheidung vom 12.12.2013 - 1 S 73/13 -
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