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OLG Frankfurt · Entscheidung
93 C 2696/11
Quelle: Justizportal
Bauarbeiten als Mietmangel

Mietminderung aufgrund von Berufsbauarbeiten am Mietobjekt und Renovierungsarbeiten in Mietobjekt

Sachverhalt

Mieter klagt gegen Vermieter auf Feststellung der Mietminderung. Das Mietobjekt war während des Mietverhältnisses Gegenstand von Berufsbauarbeiten an der Liegenschaft sowie Renovierungsarbeiten innerhalb der gemieteten Räumlichkeiten. Der Mieter macht geltend, dass diese Arbeiten die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigt haben und fordert eine entsprechende Minderung der Miete für den Zeitraum der Beeinträchtigung.

Aus den Entscheidungsgründen

Das AG Wiesbaden anerkennt, dass Bauarbeiten an oder im Mietobjekt grundsätzlich einen Mangel der Mietsache darstellen können, der eine Mietminderung gemäß § 536 BGB rechtfertigt. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache tatsächlich beeinträchtigt wurde. Das Gericht prüft, ob die Arbeiten für den Mieter zumutbar waren oder ob sie die bestimmungsgemäße Nutzung der Mietsache wesentlich einschränkten. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Grad und der Dauer der Beeinträchtigung.

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Mietminderung aufgrund von Berufsbauarbeiten am Mietobjekt und Renovierungsarbeiten in Mietobjekt

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Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim OLG Frankfurt — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
Justizportal
So zitieren Sie diese Entscheidung
OLG Frankfurt, Urt. v. 93 C 2696/11
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit:
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Regional (OLG/LG)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom OLG Frankfurt veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.