Mietminderung aufgrund von Berufsbauarbeiten am Mietobjekt und Renovierungsarbeiten in Mietobjekt
Sachverhalt
Mieter klagt gegen Vermieter auf Feststellung der Mietminderung. Das Mietobjekt war während des Mietverhältnisses Gegenstand von Berufsbauarbeiten an der Liegenschaft sowie Renovierungsarbeiten innerhalb der gemieteten Räumlichkeiten. Der Mieter macht geltend, dass diese Arbeiten die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigt haben und fordert eine entsprechende Minderung der Miete für den Zeitraum der Beeinträchtigung.
Aus den Entscheidungsgründen
Das AG Wiesbaden anerkennt, dass Bauarbeiten an oder im Mietobjekt grundsätzlich einen Mangel der Mietsache darstellen können, der eine Mietminderung gemäß § 536 BGB rechtfertigt. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache tatsächlich beeinträchtigt wurde. Das Gericht prüft, ob die Arbeiten für den Mieter zumutbar waren oder ob sie die bestimmungsgemäße Nutzung der Mietsache wesentlich einschränkten. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Grad und der Dauer der Beeinträchtigung.
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Mietminderung aufgrund von Berufsbauarbeiten am Mietobjekt und Renovierungsarbeiten in Mietobjekt
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