Die Beklagte hat mehrfach und damit beharrlich gegen die sich aus dem genannten Urteil ergebende Verpflichtung verstoßen. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten an einer Fortsetzung der Nutzung überwiegen die Interessen der Klägerin an einer zeitnahen Beendigung des Mietverhältnisses. Die Kündigungsfrist von neun Monaten kann der Klägerin unter diesen Umständen nicht zugemutet werden.
Sachverhalt
Die Klägerin als Vermieterin klagt gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe einer 2-Zimmer-Wohnung in Frankfurt am Main. Das Mietverhältnis bestand seit April 2006 mit einer monatlichen Nettomiete von 430,00 EUR. Die Beklagte wurde durch zwei rechtskräftige Urteile des Amtsgerichts (März 2020 und Oktober 2020) zur Entfernung von Gegenständen von Allgemeinflächen sowie zum Unterlassen des Aufstellens eines Kinderwagens im Treppenhaus verpflichtet. Trotz dieser Urteile und einer schriftlichen Abmahnung vom 3.12.2020 verstieß die Beklagte mehrfach gegen diese Verpflichtungen. Nach erneutem Verstoß am 17.2.2021 kündigte die Klägerin fristlos; später folgte eine weitere fristlose Kündigung vom 14.6.2021 wegen Aufstellung einer Biergarnitur auf den Allgemeinflächen.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 19.2.2021 nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein wichtiger Grund liegt vor, da die Beklagte beharrlich gegen ein rechtskräftiges Urteil verstoßen hat (mehrfaches Aufstellen des Kinderwagens trotz Verbot und vorhergehender Abmahnung). Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Situation als alleinerziehende Mutter berufen, da das Wegstellen des Kinderwagens brandschutzrechtliche Gründe hat, die nicht relativierbar sind. Unter Abwägung aller Interessen überwiegen die Interessen der Klägerin an zeitnaher Beendigung die Interessen der Beklagten an Fortsetzung. Das bloße Wohlverhalten nach Kündigung ändert die Bewertung nicht. Das Gericht gewährt aber eine Räumungsfrist bis 31.1.2022, da eine sofortige Räumung vor Jahresende unter Berücksichtigung der Mietinteressen nicht geboten erscheint.
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juris.de: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Hauptmenü Bürgerservice Hessenrecht Kopfbereich StartseiteHilfeImpressumDatenschutzhessen.de Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhaltsverzeichnis Schnellsuche § 573 BGB Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: AG Frankfurt 76. Einzelrichter Entscheidungsdatum: 24.09.2021 Aktenzeichen: 33 C 955/21 (76) Dokumenttyp: Urteil Quelle: Dokumentreiter Langtext Verfahrensgang nachgehend LG Frankfurt am Main, 2-11 S 172/21 Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr inne gehaltene Wohnung …, 60488 Frankfurt am Main, Erdgeschoss rechts, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Bodenraum und 1 Keller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31. Januar 2022 gewährt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.
Mit Vertrag vom ......2006 (Bl. 5 ff. d.A.) mietete die Beklagten von der Klägerin eine im Erdgeschoss des Hauses …, Frankfurt am Main gelegene 2-Zimmer-Wohnung ab 15.4.2006. Die monatliche Nettomiete betrug zuletzt 430,00 EUR. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9.3.2020, Az. 33 C 2846/19 (28) wurde die Beklagte verurteilt, diverse Gegenstände von den Allgemeinflächen der genannten Liegenschaft zu entfernen und das Abstellen künftig zu unterlassen. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2020, Az. 33 C 2137/20 (93) wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Kinderwagen vor den Treppenstufen zur ihrer Wohnung aufgestellten Kinderwagen zu entfernen und es zu unterlassen, den genannten Kinderwagen im Allgemeinbereich der Liegenschaft aufgeklappt aufzustellen. Mit Schreiben vom 3.12.2020 (Bl. 20 f. d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab, nachdem diese den Kinderwagen aufgeklappt im Eingangsbereich vor den Treppenstufen zu ihrer Wohnung aufgestellt hatte. Mit Schreiben vom 19.2.2021 (Bl. 24 f. d.A.) erklärte die Klägerin die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, nachdem die Beklagte den Kinderwagen am 17.2.2021 aufgeklappt vor die zu ihrer Wohnung führenden Treppenstufen im Hauseingangsbereich aufgestellt hatte. In der Folgezeit stellte die Beklagte den Kinderwagen nicht mehr in der bezeichneten Weise auf. Auf den Allgemeinflächen vor dem Haus stellte sie eine Biergarnitur auf, die sie auch nach der Nutzung dort stehen ließ. Deshalb erklärte die Klägerin im Schriftsatz vom 14.6.2021 (Bl. 48 d.A.) die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die von ihr inne gehaltene Wohnung …, 60488 Frankfurt am Main, Erdgeschoss rechts, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Bodenraum und 1 Keller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Sie behauptet, sie habe auch gegenüber den Mitbewohnern des Hauses echte Reue gezeigt und nach nochmaliger Aufforderung keine Gegenstände mehr im Treppenhaus stehen lassen. Sie sei alleinerziehende Mutter, weshalb es ihr nicht immer möglich gewesen sei, ihren entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten Wohnung zu, § 546 Abs. 1 BGB.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das mit Vertrag vom … 2006 begründete Mietverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 19.2.2021 wirksam ohne Einhaltung einer Frist gekündigt worden, § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Danach kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund von jeder Vertragspartei fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 573 BGB Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine Vertragspflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Die Beklagte hat gegen die sich für sie aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2020, Az. 33 C 2137/20 (93) ergebende Verpflichtung, es zu unterlassen, den genannten Kinderwagen im Allgemeinbereich der Liegenschaft aufgeklappt aufzustellen, mehrfach verstoßen. Sie wurde diesbezüglich vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt. Der Kündigung ging ein weiterer Verstoß voraus.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie als alleinerziehende Mutter höher belastet sei. Dies kann im Hinblick auf das Wegstellen des Kinderwagens keine einschränkende Folge haben. Auch kann von der Klägerin nicht verlangt werden, dass sie zunächst aus dem bereits bezeichneten Urteil die Vollstreckung betreibt. Denn das Entfernen des Kinderwagens aus dem Treppenhaus und das Unterlassen des Aufstellens hat brandschutzrechtliche Gründe, die nicht relativiert werden können.
Die Beklagte hat mehrfach und damit beharrlich gegen die sich aus dem genannten Urteil ergebende Verpflichtung verstoßen. Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten an einer Fortsetzung der Nutzung überwiegen die Interessen der Klägerin an einer zeitnahen Beendigung des Mietverhältnisses. Die Kündigungsfrist von neun Monaten kann der Klägerin unter diesen Umständen nicht zugemutet werden. Das Wohlverhalten der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies geschah nach der Verurteilung und zudem erst nach Ausspruch der Kündigung trotz vorhergehender Abmahnung. Die Beklagte war mehr als deutlich darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin die Vertragspflichtverletzung nicht hinnehmen werde.
Die Gewährung einer Räumungsfrist hat ihre Grundlage in § 721 Abs. 1 ZPO.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung haben die Interesse des Mieters an einer auch nur kurzfristigen Nutzung der Wohnung zwar grundsätzlich hinter denjenigen des Vermieters an einer sofortigen Beendigung zurückzutreten. Hier ergeben sich jedoch Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen. Eine Beendigung der Nutzung vor dem Ende des Jahres erscheint auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 7, 711, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
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