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BGH · Entscheidung
VIII. Zivilsenat · BGH
VIII ZR 81/05
Quelle: bundesgerichtshof.de
Erledigungserklärung und Beschwerdebegründung

Bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639, Tz. 1).

Sachverhalt

Kläger verlangten die Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung. Die Beklagten widerklägten auf Zustimmung zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses (§ 564c Abs. 1 BGB aF). Das Amtsgericht München gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Das Landgericht München I (Berufungsgericht) kehrte das Ergebnis um: es wies die Räumungsklage ab und verpflichtete die Kläger zur Zustimmung zur unbefristeten Verlängerung des Mietverhältnisses.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Kläger legten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Revisionsablehnung des Berufungsgerichts ein. Vor der BGH-Entscheidung erklärten sie die Hauptsache einseitig für erledigt, nachdem das Anwesen im September 2007 von den Beklagten geräumt worden war. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da auch bei einseitiger Erledigungserklärung zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerde zulässig und begründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall: Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderte die Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung eine Revisionsgerichtentscheidung. Auch seien die gerügten Verstöße gegen Grundrechte (rechtliches Gehör, Willkürfreiheit) nicht gegeben.

Volltext der Entscheidung anzeigen

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer, vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.165,44 €.

Gründe: Die Kläger haben die Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung verlangt; widerklagend haben die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses (§ 564c Abs. 1 BGB aF) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage verurteilt, der unbefristeten Verlängerung des Mietverhältnisses zuzustimmen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Anschließend haben sie die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, nachdem das Anwesen im September 2007 von den Beklagten geräumt worden war. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat (hinsichtlich der Widerklage fehlt es ohnehin an einer Erledigungserklärung der Beklagten). Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639, Tz. 1). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein willkürfreies Verfahren sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ball Wiechers Dr. Wolst

Dr. Achilles Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 01.10.2004 - 474 C 2368/04 - LG München I, Entscheidung vom 23.03.2005 - 14 S 21814/04 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. 25.06.2008VIII ZR 81/05
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 25.06.2008
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.