ProduktMietpreisbremseSicherheitRechtsprechungCorpusDenkenLoginDemo →
BGH · Entscheidung
VIII ZR 244/06
Quelle: bundesgerichtshof.de
Fehlende vertragliche Grundlage Nahwärme

Die Parteien haben die Versorgung mit Nahwärme nicht vertraglich geregelt. Das Ergebnis der Auslegung des Mietvertrages durch das Landgericht, wonach eine Grundlage für die Umlegung der durch die SHB berechneten Kosten auf den Kläger fehle, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die entsprechenden Klauseln im Vertrag außerhalb des Bezirks des Landgerichts in gleicher oder ähnlicher Fassung verwendet werden und deshalb einer unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. Denn auch eine Auslegung des Vertrages durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis.

Sachverhalt

Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten (Vermieterin) in Berlin. Der Mietvertrag vom 19.04.2000 regelte die Heizungs- und Warmwasserversorgung sowie die Umlegung von Betriebskosten. Bereits bei Vertragsabschluss wurde das Haus durch ein gewerbliches Versorgungsunternehmen (SHB) mit Nahwärme versorgt. Das Mietverhältnis endete zum 31.01.2003.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Kläger im Mai 2005 die Rückzahlung der geleisteten Kaution nebst Zinsen und Auszahlung eines Mietguthabens (insgesamt 1.115,61 €). Die Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich auf eine Aufrechnung mit Nachzahlungsbeträgen aus Heizkostenabrechnungen der Jahre 2001–2003 (insgesamt ca. 1.369 €).

Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Das LG Berlin wies die Berufung zurück. Der BGH wies die Revision der Beklagten ab.

Aus den Entscheidungsgründen

Kernfrage ist, ob die Beklagte überhaupt einen Anspruch auf die Nachzahlungen aus den Heizkostenabrechnungen hat, um damit aufzurechnen. Der BGH bestätigt: Nein. Der Mietvertrag bietet keine Grundlage für die Umlegung der Nahwärmekosten auf den Mieter.

Begründung: (1) § 5 Nr. 4 des Vertrags zählt beispielhaft Betriebskosten auf, nennt aber weder Wärmelieferungen noch Wärmecontractor-Entgelte. Die Aufzählung beschränkt sich auf Kosten beim Betrieb einer zentralen Heizungsanlage durch den Vermieter selbst. (2) § 5 Nr. 6 regelt zwar die Kostentragung für Fernwärme, nicht aber für Nahwärme. Der Versuch der Beklagten, beide Begriffe gleichzusetzen, wird vom BGH abgelehnt – entscheidend ist die explizite vertragliche Regelung, nicht nur die Tatsache der Fremdbeschaffung. (3) Dem Kläger war bei Vertragsabschluss nicht bekannt, dass die Wohnung durch Nahwärme beheizt wird.

Für die Praxis: Vermietende können Kosten für Wärmecontractor-Leistungen (Fremdbelieferung) nur umlegen, wenn dies explizit im Mietvertrag geregelt ist. Ein bloßes Fernwärme-Passus deckt nicht die Nahwärme ab.

Volltext der Entscheidung anzeigen

für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger war Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in B. . 1 Der Mietvertrag vom 19. April 2000 lautete unter anderem wie folgt: 2 "... § 5 Heizung- und Warmwasserversorgung 1. Der Vermieter ist verpflicht et, die etwa vorhandene Sammelheizung, soweit es die Außentemper aturen erfordern, mindestens aber in der Zeit vom 15. September bis 15. Mai (Heizperiode) in Betrieb zu nehmen. ... ...

3. Der Mieter ist verpflichtet, di e anteiligen Betriebskosten zu bezahlen… 4. Die Betriebskosten (insbesondere Brennmaterial, Transportkosten und Kosten der Schlackabfuhr, elektrischer Strom für Brennerantrieb, Umwälzpumpen usw., Bedienung und Wartung sowie Verwendung von Wärmemesse rn oder Heizkostenverteilern) werden nach QM Zahl und Verbrauch (mindestens 50 % nach Verbrauch) der beheizten Fläc he oder nach einem bereits angewandten Verteilungsschlüssel umgelegt. ... 6. Verteilungsmaßstäbe bei zentralen Heizungsanlagen Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage und/oder der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder der Versorgung mit Fernwärme/F ernwarmwasser werden 50 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch und 50 % nach der Wohnfläche verteilt. ...“

Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurde das Haus, in welchem sich die Mietwohnung befindet, dur ch ein gewerbliches Versorgungsunternehmen mit Nahwärme versorgt. Dem lag ein Vertrag der Beklagten mit der S. GmbH (künftig: S. ) vom 23. August 1999 zugrunde. Diesem Vertrag entsprechend hatte die S. in dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet, ei ne Anlage zur Erzeugung von Wärme und Heiß- wasser errichtet und seither diese Anlage betrieben.

Die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 weisen Nachzahlungsbeträge zu Lasten des Klägers in Höhe von 761,67 €, 492,95 € und 114,78 € aus. Zahlungen leistete der Kläger hierauf nicht.

Das Mietverhältnis endete zum 31. Januar 2003. Im Mai 2005 forderte der Kläger von der Beklagt en die Erstattung der von ih m geleisteten Sicherheit einschließlich angefallener Zinsen so wie die Auszahlung eines behaupteten Mietguthabens. Da die Beklagte keine Zahl ung leistete, machte der Kläger seine Forderungen (insgesamt 1.115,61 € ne bst Zinsen) gericht lich geltend. Die Beklagte meint, die Klageforderung sei durch die von ihr vorgenommene Verrechnung mit den Nachzahlungsbeträgen aus den Heizkostenabrechnungen erloschen.

Das Amtsgericht hat die Beklagt e antragsgemäß zur Zahlung von 1.115,61 € nebst Zinsen verurteilt, das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Be rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:

Die Ansprüche des Klägers seien nicht durch Aufrechnung erloschen, weil der Beklagten kei ne Gegenforderungen aus den Heizkostenabrechnungen zustünden. Die von der Beklagten erteilten Abrechnungen seien zwar formell, nicht aber materiell ordnungsgemäß. Die Be klagte sei nicht berechtigt, die Kosten der durch die S. erbrachten Wärmelieferung auf den Kl äger umzulegen,

weil eine vertragliche Grundlage dafür fehle. Der Mietvertrag enthalte keine Anhaltspunkte, welche auf die vorhandene Na hwärmelieferung schließen ließen. Etwas anderes folge auch nicht aus der im Vertrag genannten Möglichkeit einer Versorgung der Wohnung mit Fernwärme; vorliegend sei nicht Fern-, sondern Nahwärme erbracht worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei Abschluss des Mietvertrages die B eheizung der Wohnung durch Nahwärme bekannt gewesen sei. II. Diese Ausführungen halten der rechtlic hen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Beklagten stehen die im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Forderungen nicht zu.

1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Ansp ruch gegen die Beklagte auf Kautionsrückzahlung und Auszahlung eines Mi etguthabens in Höhe von insgesamt 1.115,61 € zu.

2. Ohne Erfolg macht die Revision ge ltend, das Berufungsgericht habe die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche der Beklagten zu Unrecht verneint. Der Beklagten stehen die geltend gem achten Nachforderungen aus den verschiedenen Heizkostenabrechnungen nicht zu. Es fehlt hierzu an einer Vereinbarung im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB.

a) Die Parteien haben die Versorgung mit Nahwärme nicht vertraglich geregelt. Das Ergebnis der Auslegung des Mietvertrages durch das Landgericht, wonach eine Grundlage für die Um legung der durch die SHB berechneten Kosten auf den Kläger fehle, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die entsprechenden Klauseln im Vertrag außerhalb des Bezirks des Landge-

richts in gleicher oder ähnlicher Fa ssung verwendet werden und deshalb einer unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. Denn auch eine Auslegung des Vertrages durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis. 14 § 5 Nr. 1 des Vertrages regelt nur ei ne Pflicht des Vermi eters. Die beispielhafte Aufzählung der Betriebskosten in § 5 Nr. 4 führt einige der in § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115 - künftig HeizKV) aufgeführten Kost enarten an. Die Kosten ei ner Wärmelieferung bzw. das Entgelt für einen Wärmecontractor werden nicht genannt. Die Aufzählung erschöpft sich in der Nennung von Kosten, die sämtlich beim Betrieb einer zentralen Heizungsanlage durch den Vermieter entstehen. Dass in § 5 Nr. 6 des Vertrages auch die Kostentragung einer Versorgung mit Fernwärme/Fernwarmwasser geregelt ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn di e Versorgung mit Wärme und Warmwasser erfolgt im Streitfall nicht mittels Fernwärme, sondern durch sogenannte Nahwärme. Dabei kommt es hier nich t darauf an, ob eine Versorgung durch Nahwärme schon dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn sich die Heizungsanlage im Nachbargebäude oder sonst in der Nachbarschaft befindet. Denn die Anlage befindet sich in dem Gebäude, in dem die Mietwohnung liegt. Zu Unrecht meint die Revision, die vertrag lich genannte Möglichkeit eines Fernwärmebezugs mit Kostentragung durch den Mi eter erfasse auch die Versorgung mit Nahwärme; entscheidend sei insofern lediglich, dass die Beklagte Heizwärme und Warmwasser im Wege eines Fr emdbezuges von einem Dritten beschaffe.

b) Aus den Entscheidungen des Senats vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776 und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 78/06, z.V.b., folgt

nichts anderes. In dem dem Urteil vom 13. Juni 2007 (aaO II 1) zugrunde liegenden Vertrag war - anders als hier - aus drücklich geregelt, dass der Mieter bei einer Fremdbelieferung die anteili gen Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser zu tragen habe. Die Entscheidung vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04 (aaO) erging zu ei ner während eines laufenden Mietverhältnisses vom Vermiete r vorgenommenen Umstellung der Heizungsart. Die dortige Aussage, für ei ne während eines laufenden Mietverhältnisses vollzogene Umstellung bedürfe es einer vertr aglichen Grundlage, wenn dem Mieter zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen, besagt nicht, dass dann keine vertragliche Grundlage für die Umlage der Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme erforderlich sei, wenn die Umstellung vor Abschluss des Mietvertrages erfolgt ist. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 3 C 323/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2006 - 62 S 72/06 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. VIII ZR 244/06
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit:
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.