Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es grundsätzlich keines Hinweises in dem Mieterhöhungsverlangen auf die Stellen, bei denen der Mietspiegel erhältlich ist. Denn die Existenz von Mietervereinigungen und Grundstückseigentümerverbänden ist allgemein bekannt. Die Adresse und die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen der genannten Vereinigungen zu ermitteln, ist dem Mieter regelmäßig zumutbar.
Sachverhalt
Mieter (Beklagter in der Revision) begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil des LG Wiesbaden vom 23.07.2009. Hintergrund ist ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, das sich auf einen Mietspiegel bezog, ohne diesen dem Verlangen beizufügen. Der Mieter argumentiert, dass das Mieterhöhungsverlangen daher nicht den Anforderungen des § 558a BGB genüge. Die Vorinstanzen (AG und LG Wiesbaden) haben das Mieterhöhungsverlangen für wirksam erachtet.
Aus den Entscheidungsgründen
Der BGH lehnt die Revision ab und bestätigt gefestigte Rechtsprechung: Ein Mieterhöhungsverlangen erfüllt § 558a BGB auch ohne Beifügung des Mietspiegels, sofern dieser allgemein zugänglich ist. Der Wiesbadener Mietspiegel wird von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr von 3 € an jedermann abgegeben und ist damit allgemein zugänglich. Es bedarf keines Hinweises auf Bezugsstellen, da die Existenz von Mietervereinen und Eigentümerverbänden allgemein bekannt ist und der Mieter regelmäßig zumutbar Adresse und Öffnungszeiten ermitteln kann. Nur persönliche Hindernisse (Alter, Krankheit) könnten Ausnahmen begründen – solche wurden hier nicht geltend gemacht.
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beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe: Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Mieterhöhungsverlangen regelmäßig auch dann den Anforderungen des § 558a BGB genügt, wenn der Mietspiegel, auf den in dem Erhöhungsverlangen Bezug genommen wird, nicht beigefügt ist, sofern der Mietspiegel allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Rn. 15). Allgemein zugänglich ist der Mietspiegel auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/06, NZM 2010, 40 Rn. 10 f.).
So ist es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Mietspiegel der Stadt Wiesbaden von dem Mieterschutzverein e.V. und der
Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer gegen eine Schutzgebühr von 3 € an jedermann abgegeben.
Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es grundsätzlich keines Hinweises in dem Mieterhöhungsverlangen auf die Stellen, bei denen der Mietspiegel erhältlich ist. Denn die Existenz von Mietervereinigungen und Grundstückseigentümerverbänden ist allgemein bekannt. Die Adresse und die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen der genannten Vereinigungen zu ermitteln, ist dem Mieter regelmäßig zumutbar. Ob dies - wie die Revision meint - anders zu sehen wäre, wenn es in der Person des Mieters liegende Gründe (Alter/Krankheit) verhinderten, dass dieser sich die erforderlichen Informationen zum Erhalt des Mietspiegels verschafft, ist eine der Bewertung des Tatrichters obliegende Frage des Einzelfalls, die sich einer generellen Betrachtung entzieht. Im Streitfall sind derartige in der Person des Beklagten liegende Hinderungsgründe weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vorgetragen worden.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel
Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.03.2009 - 92 C 9061/08-82 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.07.2009 - 2 S 36/09 -