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BGH · Entscheidung
VIII. Senat · BGH
VIII ZB 7/08
Quelle: bundesgerichtshof.de
Allgemeine Zugänglichkeit von Mietspiegeln

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist.

Sachverhalt

Vermieterin erhebt Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung beim Amtsgericht Wiesbaden. Vor Zustellung der Klage stimmt der Mieter der Erhöhung zu. Die Vermieterin nimmt daraufhin die Klage zurück. Das Amtsgericht belegt die Vermieterin mit den Prozesskosten, da sie dem Mieterhöhungsverlangen den erforderlichen Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher voraussichtlich unterlegen wäre. Das Landgericht Wiesbaden lehnt die sofortige Beschwerde ab. Die Vermieterin strengt Rechtsbeschwerde an.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH hebt die Kostenentscheidung auf. Kernfrage ist die Erforderlichkeit der Beifügung eines Mietspiegels als formale Voraussetzung des § 558a BGB. Das Gericht stellt klar, dass die Anlage eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich ist, wenn dieser allgemein zugänglich ist – insbesondere wenn er gegen geringes Entgelt (hier 3 €) von Interessenverbänden erhältlich und/oder im Internet veröffentlicht ist. Die Kostenentscheidung auf Basis einer vermeintlichen Formverletzung ist daher rechtsfehlerhaft. Die Sache wird zur Neuentscheidung über die Kostentragung nach tatrichterlichem Ermessen an das Landgericht zurückverwiesen.

Volltext der Entscheidung anzeigen

beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis zu 300 €.

Gründe: I. Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der Mieterhöhung zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 5. März 2007 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher aller Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201, Tz. 9 m.w.N.). Gleichwohl ist der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Tz. 15). Da der Mietspiegel für Wiesbaden nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, in Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen Zahlung eines geringen Betrages von 3 € abgegeben wird und er zudem, wie

den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollständig) im Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein zugänglich.

3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil über die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu entscheiden ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Ball Hermanns Dr. Milger

Dr. Hessel Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 T 10/07 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. 28.04.2009VIII ZB 7/08
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 28.04.2009
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.