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BGH · Entscheidung
VIII. Zivilsenat · BGH
VIII ZR 171/11
Quelle: bundesgerichtshof.de
Mehrfache Eigenbedarfskündigungen – Rechtskraftwirkung

Mit der rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage im Vorprozess steht aber lediglich fest, dass dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jenes Rechtsstreits kein Räumungsanspruch zustand. An einer erneuten Klage, mit der geltend gemacht wird, das Mietverhältnis sei durch eine erneute Kündigung nunmehr beendet, ist der Kläger durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess nicht gehindert.

Sachverhalt

Kläger erklärte am 31. Mai 2007 eine Eigenbedarfskündigung für ein seit 1963 bestehendes Mietverhältnis mit den Beklagten. Die Räumungsklage wurde im Vorprozess (AG Charlottenburg 27.3.2008, LG Berlin 2.12.2008) abgewiesen, weil kein nachvollziehbarer und nachgewiesener Eigennutzungswunsch bestand. Nach dieser rechtskräftigen Abweisung erklärte der Kläger am 3. Juni 2008 erneut eine Eigenbedarfskündigung und erhob wieder Räumungsklage. Das AG Berlin-Charlottenburg (28.9.2010) und das LG Berlin (3.5.2011) wiesen die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein und argumentierte, dass die erneute Klage bereits durch die Rechtskraft des Vorprozesses ausgeschlossen sei.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH lehnt die Revision ab. Die Rechtskraft des Vorurteils hindert eine erneute Klage auf Basis einer neuen Kündigung nicht, da diese zeitlich nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses wirksam wurde. Zwar wurde die Kündigungserklärung am 3. Juni 2008 vor der Verhandlung am 11. November 2008 abgegeben, aber aufgrund der verlängerten Kündigungsfrist von sechs Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB bei über 20-jährigem Mietverhältnis) endete das Mietverhältnis erst zum 28. Februar 2009 – also nach rechtskräftiger Entscheidung des Vorprozesses. Sachlich liegt ein beachtlicher Eigennutzungswunsch vor, da der Kläger bereits im Haus wohnt und umfangreiche Bauarbeiten für eine große Familienwohnung durchführt.

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beschlossen: Der Senat beabsichtigt die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur, sondern lässt sich anhand der - vom Berufungsgericht auch zutreffend angewendeten - höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungsanspruch zu, weil die Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 3. Juni 2008 das Mietverhältnis mit den Beklagten beendet hat. a) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zulässigkeit der Klage die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. März 2008 und des Urteils des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2008 nicht entgegen. In diesem Vorprozess war die auch dort erhobene Räumungsklage auf eine am 31. Mai 2007 unter Berufung auf Eigenbedarf erklärte Kündigung mit der Begründung abgewiesen worden, so dass im Zeitpunkt der Kündigung kein nachvollziehbarer und vom Kläger nachgewiesener Eigennutzungswunsch bestanden habe.

Mit der rechtskräftigen Abweisung der Räumungsklage im Vorprozess steht aber lediglich fest, dass dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jenes Rechtsstreits kein Räumungsanspruch zustand. An einer erneuten Klage, mit der geltend gemacht wird, das Mietverhältnis sei durch eine erneute Kündigung nunmehr beendet, ist der Kläger durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozess nicht gehindert (vgl. nur BVerfG, NJW 2003, 3759). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Kündigung, auf die sich der Kläger im vorliegenden Prozess stützt, am 3. Juni 2008 und somit vor der letzten mündlichen Verhandlung (11. November 2008) des Vorprozesses erklärt wurde. Denn für diese ordentliche Kündigung galt mit Rücksicht auf das seit 1963 bestehende Mietverhältnis eine um sechs Monate verlängerte Kündigungsfrist (§ 573c Abs. 1 BGB), so dass das Mietverhältnis erst zum Ende des Monats Februar 2009 beendet wurde. b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfei angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Eigennutzungswunsch tatsächlich besteht, da er bereits in dem Haus wohnt und mit umfangreichen Bauarbeiten, die der Schaffung einer großen Wohnung für seine Familie dienen, begonnen hat.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Achilles Dr. Bünger

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.09.2010 - 218 C 210/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2011 - 65 S 402/10 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
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BGH, Urt. v. 17.01.2012VIII ZR 171/11
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 17.01.2012
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
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