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BGH · Entscheidung
VIII. Zivilsenat · BGH
VIII ZR 106/21
Quelle: bundesgerichtshof.de
Bezugnahme-Ausreichend bei Modernisierungsmieterhöhung

Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, enthält die in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung erfolgte Bezugnahme auf das Ankündigungsschreiben die von der Revision als fehlend bemängelte Erklärung des Vermieters, dass bei Durchführung (nur) der angekündigten Arbeiten jedenfalls nicht geringere Kosten entstanden sind. Hierdurch wird dem Mieter eine Nachprüfung der Plausibilität ermöglicht, eine Kontrolle der Angaben des Vermieters ist über das dem Mieter zustehende umfassende Auskunfts- und (Belege-)Einsichtsrecht aus § 259 BGB analog gewährleistet.

Sachverhalt

Der Beklagte (Vermieter) hatte eine Modernisierungsmieterhöhung zum 15. Dezember 2016 erklärt. Der Mieter bestritt die Wirksamkeit dieser Erklärung. Das Amtsgericht Braunschweig entschied am 24.11.2020, das Landgericht Braunschweig bestätigte das Urteil am 06.04.2021. Der Vermieter legte Revision zum BGH ein und rügte mangelnde Substantiierung der tatsächlich entstandenen Kosten in der Mieterhöhungserklärung, da diese sich – anders als die Ankündigung – auf die realen Kosten hätte beziehen müssen.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH weist die Revision als unzulässig (teilweise) und unbegründet zurück. Kernpunkt: Die Mieterhöhungserklärung muss nicht separat alle tatsächlichen Kosten aufzählen. Die Bezugnahme auf die vorherige Ankündigungserklärung genügt, wenn sie enthält, dass die Kosten nicht geringer als angekündigt ausgefallen sind. Dies ermöglicht dem Mieter eine Plausibilitätskontrolle. Der Mieter hat zudem umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 259 BGB analog, um die Angaben des Vermieters zu überprüfen.

Volltext der Entscheidung anzeigen

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 6. April 2021 wird als unzulässig verworfen, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 15. Dezember 2016 betrifft. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.

Gründe: 1. Die Revision des Beklagten ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 15. Dezember 2016 betrifft. Insoweit ist sie mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 verwiesen. Einwände hiergegen hat die Revision nicht erhoben.

2. Im Übrigen ist die Revision des Beklagten gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird ebenfalls auf den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 Bezug genommen. Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 8. Mai 2023, bei der Mieterhöhungserklärung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme sei - anders als bei der Ankündigung, in welcher die zu erwartende Mieterhöhung naturgemäß nur auf einen Kostenvoranschlag oder ein Kostenangebot bezogen sein könne - die Erhöhung aufgrund der tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen, woran es vorliegend fehle, geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, enthält die in der Modernisierungsmieterhöhungserklärung erfolgte Bezugnahme auf das Ankündigungsschreiben die von der Revision als fehlend bemängelte Erklärung des Vermieters, dass bei Durchführung (nur) der angekündigten Arbeiten jedenfalls nicht geringere Kosten entstanden sind. Hierdurch wird dem Mieter eine Nachprüfung der Plausibilität ermöglicht, eine Kontrolle der Angaben des Vermieters ist über das dem Mieter zustehende umfassende Auskunfts- und (Belege-)Einsichtsrecht aus

§ 259 BGB analog gewährleistet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, NJW-RR 2022, 1455 Rn. 46 ff. mwN).

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek

Dr. Reichelt Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 24.11.2020 - 117 C 2996/19 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 06.04.2021 - 6 S 305/20 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. 16.05.2023VIII ZR 106/21
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 16.05.2023
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.