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BGH · Entscheidung
VIII. Senat · BGH
VIII ZB 4/18
KündigungAktuell
Quelle: bundesgerichtshof.de
Kollegium für Rechtsbeschwerde-Zulassung zuständig

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

Sachverhalt

Der Kläger ist Vermieter eines Wohnhauses, die Beklagten waren Mieter. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2017 schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, wonach sich die Beklagten verpflichteten, bis zum 31. Dezember 2017 auszuziehen. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 beantragten die Beklagten, die Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2018 zu verlängern, da ab 1. Februar 2018 anderweitig Wohnraum verfügbar sei. Der Kläger widersprach der Verlängerung.

Das Amtsgericht Osnabrück gewährte mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 Räumungsschutz bis 31. Januar 2018. Das Beschwerdegericht (LG Osnabrück) wies die sofortige Beschwerde des Klägers zurück und begründete dies damit, dass der Räumungstermin auf einen Sonntag fiel und die Räumung erst am 2. Januar 2018 geschuldet war, mithin der Antrag innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 794a Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingegangen sei. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH hebt den angefochtenen Beschluss auf — nicht wegen der inhaltlichen Bewertung der Räumungsfristfrage, sondern aus Gründen des Verfahrensrechts. Der Senat stellt fest, dass die Zulassungsentscheidung zur Rechtsbeschwerde nach § 568 Satz 2 ZPO nicht von der Einzelrichterin, sondern vom Kollegium (dreiköpfige Kammer) zu treffen ist. Indem die Einzelrichterin mit ihrer Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht hat, hat sie sich in Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) für zuständig erklärt.

Für die Praxis bedeutet dies: Die Zulassungsentscheidung zur Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Senats (Kollegium), nicht der Einzelrichterin — unabhängig davon, ob die Entscheidung sachlich korrekt war. Eine Verletzung dieser Zuständigkeitsregelung führt zu objektiver Willkürlichkeit und zur Aufhebung. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Volltext der Entscheidung anzeigen

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 12. Januar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Beschwerdewert: 700 €

Gründe: I. Die Beklagten waren Mieter eines Wohnhauses des Klägers. Der Kläger hat die Beklagten auf Räumung, Zahlung rückständiger Nebenkosten sowie Schadensersatz in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2017 haben die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagten verpflichtet haben, bis zum 31. Dezember 2017 aus dem Haus auszuziehen. Mit am 19. Dezember 2017 beim Amtsgericht eingegange-

nen Schriftsatz haben die Beklagten beantragt, die Räumungsfrist bis zum 31. Januar 2018 zu verlängern, da ab dem 1. Februar 2018 anderweitig Wohnraum zur Verfügung stünde. Der Kläger hat der Verlängerung der Räumungsfrist widersprochen. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 hat das Amtsgericht den Beklagten Räumungsschutz bis zum 31. Januar 2018 gewährt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der für die Berechnung der Antragsfrist gemäß § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO maßgebliche Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen sei, sei vorliegend der 2. Januar 2018 gewesen. Da der Räumungstermin vom 31. Dezember 2017 auf einen Sonntag gefallen sei, sei die Räumung gemäß § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 193 BGB erst am 2. Januar 2018 geschuldet gewesen. Damit sei der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist am 19. Dezember 2017 noch rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist bei Gericht eingegangen. Das Landgericht hat mit Beschluss der Einzelrichterin vom 12. Januar 2018 die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichterin).

1. Das Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Darauf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an. Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch die Einzelrichterin unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8; und - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3; vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 5 ff.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 f.; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 9; und - VIII ZB 91/11, aaO Rn. 4; vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, aaO Rn. 9 f.; vom 7. Januar 2016 - I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10). 3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichterin - zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Kosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider

Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 29.12.2017 - 15 C 764/17 (11) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.01.2018 - 1 T 16/18 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. 11.06.2019VIII ZB 4/18
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 11.06.2019
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.