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BGH · Entscheidung
VIII. Senat · BGH
VIII ZB 31/04
Quelle: bundesgerichtshof.de
Kündigungsgrund-Angabe bei Zahlungsverzug

Wie der Senat mit Beschluß vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850 unter II 2 b) bb) ausgeführt hat, genügt der Vermieter bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zahlungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Dies hat die Klägerin getan. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Mietwohnung (Miete: 714,35 €/Monat), deren Mieter (Beklagte) sich mit der Miete für April und Mai 2003 in Verzug befanden. Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und benannte einen Mietrückstand von 1.547,49 € nebst mehrseitigem Mietkontoauszug. Nach Klageerhebung auf Herausgabe der Wohnung glich das Sozialamt die Mietrückstände aus, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärten. Das AG Schöneberg erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten auf. Das LG Berlin wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Klägerin greift mittels Rechtsbeschwerde an.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und erlegte die Kosten den Beklagten auf. Das Gericht befand die Räumungsklage für begründet: Die Klägerin war zur fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB berechtigt, da die Beklagten unstreitig zwei aufeinanderfolgende Termine mit Zahlungsverzug waren und dieser bei Klageerhebung fortbestand. Die Kündigungsgründe waren hinreichend angegeben (§ 569 Abs. 4 BGB): Bei klarer und einfacher Sachlage genügt die Benennung des Verzugs als Grund und Bezifferung des Gesamtbetrags; weitere Einzelheiten wie Verzugsdatum oder monatliche Aufgliederung sind entbehrlich. Kleine Abweichungen zwischen Kündigungsschreiben (1.547,49 €) und Mietkontoauszug (1.598,53 €) gefährden nicht die Klarheit der Fallgestaltung. Die Beklagten konnten erkennen, dass ein Mietrückstand über zwei Monaten vorlag.

Volltext der Entscheidung anzeigen

beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2004 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Dezember 2003 dahin abgeändert, daß die Kosten des Rechtsstreits die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen haben. Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Beklagten zu tragen. Beschwerdewert: 2.100 €

Die Beklagten sind Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung in B. , P. straße . Die monatliche Miete beträgt 714,35 €. Die Beklagten befanden sich mit der Miete für die Monate April und Mai 2003 im Rückstand. Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Im Kündigungsschreiben nannte die Klägerin einen Mietrückstand von 1.547,49 € und fügte einen mehrseitigen Auszug des die Beklagten betreffenden Mietkontos bei. Da die Beklagten die

Wohnung nicht räumten, hat die Klägerin auf deren Herausgabe geklagt. Nachdem das Sozialamt im Laufe des Verfahrens die Mietrückstände ausgeglichen hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Klägerin erreichen, daß den Beklagten die Kostenlast für den Rechtsstreit auferlegt wird.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidungen der Vorinstanzen widersprechen dem Sach- und Streitstand des Verfahrens und überschreiten die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums (§ 91a Abs. 1 ZPO).

1. Unzutreffend ist der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, die Räumungsklage sei von Anfang an unbegründet gewesen. Die Klägerin war vielmehr zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, weil die Beklagten unstreitig für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete im Verzug waren und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB). Den Kündigungsgrund hat die Klä- gerin in hinreichender Weise angegeben (§ 569 Abs. 4 BGB). Wie der Senat mit Beschluß vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850 unter II 2 b) bb) ausgeführt hat, genügt der Vermieter bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters bei klarer und einfacher Sachlage seiner Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes, wenn er in dem Kündigungsschreiben den Zah-

lungsverzug als Grund benennt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Dies hat die Klägerin getan. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich (Senat aaO unter cc). Der Umstand, daß die Klägerin ihrer Kündigung (zusätzlich) einen nicht näher erläuterten Auszug aus dem Mieterkonto beigefügt hat, kann sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist vorliegend eine einfache und klare Fallgestaltung nicht deshalb zu verneinen, weil im Kündigungsschreiben ein Saldo von 1.547,49 € genannt war, sich aus dem beigefügten Mietkontoauszug hingegen ein Saldo von 1.598,53 € ergab, wobei ein Posten "sonstige Mieterforderung" in Höhe von 38,25 € berücksichtigt war und die verbleibende Differenz durch ein sich gleichfalls aus der Aufstellung ergebendes Guthaben der Beklagten von 12,79 € zu erklären ist. Auch in diesem Fall konnten die Beklagten erkennen, daß die Klägerin von einem Mietrückstand ausging, der die Raten zweier Monate überstieg, und daß die Klägerin diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzog.

2. Damit entsprach allein die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beklagten dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 ZPO). Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Beschluß des Amtsgerichts entsprechend abzuändern (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
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BGH, Urt. v. 30.06.2004VIII ZB 31/04
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 30.06.2004
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
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