Der Sache nach handelt es sich aufgrund der noch nicht hinreichenden Verfestigung um eine unzulässige Vorratskündigung, da die Tochter zunächst entsprechende Angebote erhalten müsste, um anschließend prüfen zu können, ob sie tatsächlich nach Hamburg umziehen will. Dieses ist jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung und auch zum Zeitpunkt der Klagerhebung, wobei es auf den letzteren Zeitpunkt nicht ankommt, erkennbar unklar gewesen.
Sachverhalt
Der Kläger kündigte ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seine Tochter. Diese plante nach Abschluss ihrer Ausbildung in Schweden, ihren Lebensmittelpunkt nach Hamburg zu verlegen und hatte sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben. Das AG Hamburg entschied über die Wirksamkeit dieser Eigenbedarfskündigung im Rahmen eines Räumungsstreits. Die Parteien einigten sich schließlich auf eine Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Gericht prüfte die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung und kam zu dem Ergebnis, dass es sich um eine unzulässige Vorratskündigung handelt. Der Eigenbedarf war nicht hinreichend verfestigt, da die tatsächliche Umsetzung vollständig davon abhing, ob die Tochter konkrete Jobangebote in Hamburg erhalten würde – was zum Kündigungszeitpunkt völlig offen war. Weitere Indikatoren gegen einen echten Selbstnutzungswille waren: (1) die Tochter besichtigte die Wohnung nie, obwohl dies bei Wohnsitz im Ausland zu erwarten gewesen wäre; (2) die Tochter zog bis zur Erledigungserklärung nicht ein, obwohl der Kläger vorgerichtlich von Unmöglichkeit einer Fortsetzung sprach. Der Kläger hätte bei streitiger Entscheidung die Räumungsklage verloren.
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Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung im Falle einer Vorratskündigung
Da die streitgegenständliche Eigenbedarfskündigung damit begründet wird, die Bedarfsperson (hier Tochter) plane nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihren Lebensmittelpunkt aus dem Ausland nach Hamburg zu verlegen, handelt es sich um eine unzulässige Vorratskündigung. Es ergibt sich bereits aus der Kündigung, dass völlig unklar ist, ob der angedachte Eigenbedarf letztlich umsetzbar ist. Ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs ist zudem die unterbliebene Besichtigung der Wohnung. Gleiches gilt für den Nichteinzug bis zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung.(Rn.2) (Rn.4) (Rn.5)
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 a ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.600,00 €.
Die getroffene Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Bei streitiger Entscheidung ohne Herausgabe der aufgrund einer Eigenbedarfskündigung gekündigten Wohnung wäre der Kläger voraussichtlich in der Räumungsklage unterlegen gewesen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger für den Eigenbedarf für seine Tochter M. beweisbelastet gewesen ist. Zur Begründung wurde in der Klage und auch der Eigenbedarfskündigung ausgeführt, dass diese nach Abschluss ihrer Ausbildung plane, ihren Lebensmittelpunkt nach Hamburg zu verlegen. Dabei wird in der Kündigung (Anlage K 2) angegeben, die Tochter habe sich auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben und möchte in Hamburg ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt begründen. Insoweit ergibt sich bereits aus der Kündigung, dass völlig unklar ist, ob der angedachte Eigenbedarf letztlich umsetzbar ist, da dies voraussetzt, dass die Tochter des Klägers auch entsprechende geeignete und für sie in Betracht kommende berufliche Angebote erhält. Insoweit dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Tochter eine berufliche Ausbildung in Schweden absolviert hat und es insoweit auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Ausbildung sie gemacht hat und ob für eine solche Ausbildung überhaupt entsprechende berufliche Perspektiven in Hamburg gegeben sind. Insoweit fehlt es in der Eigenbedarfskündigung an jeglicher Spezifizierung.
Der Sache nach handelt es sich aufgrund der noch nicht hinreichenden Verfestigung um eine unzulässige Vorratskündigung, da die Tochter zunächst entsprechende Angebote erhalten müsste, um anschließend prüfen zu können, ob sie tatsächlich nach Hamburg umziehen will. Dieses ist jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung und auch zum Zeitpunkt der Klagerhebung, wobei es auf den letzteren Zeitpunkt nicht ankommt, erkennbar unklar gewesen.
Dem entspricht, dass die Tochter des Klägers die Wohnung auch bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung nach Herausgabe derselben weiterhin nicht bezogen hat. Dies steht im deutlichen Widerspruch zum vorgerichtlichen Schriftverkehr, in dem der Kläger behauptet hat, dass eine Fortsetzung über den 31.05.2024 hinaus für ihn keinesfalls möglich sei.
Im Übrigen ergibt sich aus der Akte in keiner Weise, dass die Tochter des Klägers sich die Wohnung angeschaut hat, was auch bei einem Wohnsitz in Schweden zu erwarten gewesen wäre, wenn ein ernsthafter Selbstnutzungswunsch bestanden hätte.
Hiernach wäre der Kläger bei streitiger Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen gewesen.
Der Streitwert ergibt sich aus der Jahres-Netto-Kalt-Miete.
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