Davon indes ist bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die für den Eigenbedarf benannten und auch von dem Amtsgericht zur Vernehmung vor der Erledigung geladenen Zeugen im Lager des klagenden Vermieters stehen, als solcher keinen konkreten Rückschluss auf das dennoch offene Ergebnis der Beweisaufnahme zu.
Sachverhalt
Vermieter klagt auf Räumung gegen Mieter mit der Begründung des Eigenbedarfs (für die beiden Söhne als Bedarfspersonen). Der Mieter bestreitet den geltend gemachten Eigenbedarf mit Nichtwissen hinreichend. Das AG Spandau erließ am 28.9.2020 einen Beschluss zur Kostenentscheidung. Der Vermieter (Kläger) legte sofortige Beschwerde ein. Die Parteien einigen sich auf Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Aus den Entscheidungsgründen
Kernfrage ist die Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigungserklärung in einer streitigen Eigenbedarfskündigung. Die Richter stellen klar: Bei Erledigung durch beiderseitige Erklärung werden Kosten grundsätzlich gegeneinander aufgehoben, wenn das Gericht Beweis hätte erheben müssen — so hier beim umstrittenen Eigenbedarf. Eine Antizipation des Beweisergebnisses ist nur in engen Grenzen zulässig, wenn mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beweisbelastete Partei Beweis gelungen oder misslungen wäre. Bei streitigen Eigenbedarfskündigungen ist davon jedoch nicht auszugehen. Die bloße Tatsache, dass Zeugen der Vermieterseite benannt wurden, ermöglicht keinen sicheren Rückschluss auf das Beweisergebnis und kein überzogenes, von vornherein fragwürdiges Eigenbedarf erkennbar ist.
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Räumungsklage bei Wohnraummiete: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung bei streitigem Eigenbedarf
1. Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen. So liegt der Fall, wenn - wie hier - die Begründetheit der Räumungsklage gegen den Wohnraummieter davon abhängt, ob der von dem Vermieter behauptete und dem Mieter hinreichend mit Nichtwissen bestrittene Eigenbedarf (hier: der beiden Söhne des Vermieters als Bedarfspersonen) tatsächlich gegeben ist.(Rn.2)
2. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundentscheidung ist zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn auf Grund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre. Davon indes ist bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die für den Eigenbedarf benannten und auch von dem Amtsgericht zur Vernehmung vor der Erledigung geladenen Zeugen im Lager des klagenden Vermieters stehen, als solcher keinen konkreten Rückschluss auf das dennoch offene Ergebnis der Beweisaufnahme zu.(Rn.2)
Verfahrensgang vorgehend AG Spandau, 28. September 2020, 10 C 24/20
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 28. September 2020 - … - abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beklagten haben Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis 3.000,00 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß § 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, sind die Kosten nach billigen Ermessen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben, wenn das Gericht ohne die Erledigung hätte Beweis erheben müssen (st. Rspr., vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 91a Rz. 23 m.w.N.). So lag der Fall hier, in dem die Begründetheit der Räumungsklage davon abhing, ob der von dem Kläger behauptete und den Beklagten hinreichend mit Nichtwissen bestrittene Eigenbedarf tatsächlich gegeben war. Im Rahmen der gemäß § 91a ZPO zu treffenden Kostengrundentscheidung ist zwar in engen Grenzen eine Antizipation des Ergebnisses noch durchzuführender Beweiserhebungen zulässig, wenn auf Grund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre (vgl. Flockenhaus, a.a.O.; Kammer, Beschluss vom 05. Juli 2018 - 67 T 100/18, juris). Davon indes ist bei einer hinsichtlich ihres Kündigungssachverhaltes streitigen Eigenbedarfskündigung weder grundsätzlich noch hier auszugehen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die für den Eigenbedarf benannten und auch von dem Amtsgericht zur Vernehmung vor der Erledigung geladenen Zeugen im Lager des Klägers stehen, als solcher keinen konkreten Rückschluss auf das dennoch offene Ergebnis der Beweisaufnahme zu. Insoweit verweist die Beschwerde vollkommen zutreffend darauf, dass die Benennung von im Lager des Vermieters stehenden Zeugen bereits typischerweise zum Nachweis des Eigennutzungsinteresses im Fall einer Eigenbedarfskündigung erfolgt, ohne dass allein daraus konkrete Rückschlüsse auf das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme abgeleitet werden können. Ebenfalls lässt sich vorliegend nicht ein von vornherein überzogener und daher gegen die Erfolgsaussicht der Eigenbedarfskündigung sprechender Eigenbedarf erkennen.
Davon ausgehend entsprach eine Kostenaufhebung billigem Ermessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung, die mit dem Kosteninteresse des Klägers zu bemessen war, auf § 3 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden gemäß § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht.
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