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§ 578 BGB

§ 578 BGB. 7 Entscheidungen im Mila-Corpus interpretieren ihre Anwendung — von 3 BGH-Grundsatzurteilen bis zu regionalen Auslegungen.

Entscheidungen
7
im Mila-Corpus
BGH-Urteile
3
grundlegende Linie
Aktuellster BGH
2014
VIII ZR 376/13
OLG · LG · AG
4
regional + lokal
Alle Entscheidungen zu § 578 BGB
Alle (7)
BGH (3)
OLG · LG (3)
Amtsgericht (1)
BGH VIII ZR 376/1309.07.2014 · VIII. Zivilsenat
§ 535§ 549§ 578
Original-Urteil ↗
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 376/13 Verkündet am: 9. Juli 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 535, § 549 Abs. 1, § 578 Abs. 2 a) Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume ist zwin- gend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nut- zungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiegt (insoweit Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877). Dabei ist maßgebend auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei der Tatrichter beim Fehlen ausdrücklicher Abreden auf Indizien zurückgreifen kann. b) Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rück- schlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertrags- schwerpunkt zu (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877). c) Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Mieters von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen (insoweit Fortfüh- rung von BGH, Urteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877). BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. August 2013 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag der Kläger - unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30. November 2012 - an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Wedding verwiesen. Über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird das Amtsgericht Wedding zu entschei- den haben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter eines mehrstöckigen Hauses der Kläger in Berlin mit einer Fläche von etwa 270 m2. Das Haus nutzen sie zu Wohnzwe- cken und - soweit die Räume im Erdgeschoss betroffen sind - zum Betrieb einer Hypnosepraxis. Der Mietvertrag wurde am 20. November 2006 unter Verwen- dung eines auf ein Wohnraummietverhältnis zugeschnittenen Vertragsformulars des R. -Verlags (Nr. 545) mit der Überschrift "Vertrag für die Vermietung eines Hauses" geschlossen. Dabei wurde bestimmt, dass das Mietverhältnis auf un- 1 - 3 - bestimmte Zeit läuft und die "Nettokaltmiete" 1.750 € beträgt. § 19 Ziffer 3 des Mietvertrags enthält die handschriftliche Vereinbarung, dass den Beklagten die Einrichtung einer Hypnosepraxis in den Räumen im Erdgeschoß - vorbehaltlich einer erforderlichen behördlichen Genehmigung - gestattet ist. In der maschi- nenschriftlichen Anlage zum Mietvertrag heißt es außerdem: "Die Mieter nutzen die Räume im Erdgeschoss des Hauses für ihre frei- berufliche Tätigkeit im Rahmen einer Hypnosepraxis." Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses und führten zur Begründung an, das Haus künftig selbst nut- zen zu wollen. Einige Jahre später erklärten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20. Februar 2012 erneut - mit Wirkung zum 30. September 2012 - die Kündigung des Mietverhältnisses, wobei sie sich nicht mehr auf Eigenbedarf beriefen. Die Beklagten wiesen die Kündigung zurück. Daraufhin haben die Kläger beim Landgericht Klage auf Räumung und Herausgabe des von den Beklagten genutzten Hauses erhoben. Sie machen geltend, bei dem Mietverhältnis handele es sich um ein Gewerberaummietver- hältnis, weil die Beklagten ihren Lebensunterhalt vollständig durch den Betrieb der Hypnosepraxis verdienten. Die Beklagten gehen demgegenüber vom Vor- liegen eines Wohnraummietverhältnisses aus. Das Landgericht hat das Mietverhältnis als Wohnraummietverhältnis ein- geordnet und die Klage wegen der danach gegebenen ausschließlichen sachli- chen Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr. 2a GVG) als unzulässig abge- wiesen. Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Wedding beantragt. Auf die Berufung der Kläger hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abge- ändert. Es hat das Mietverhältnis als Gewerberaummietverhältnis bewertet und 2 3 4 - 4 - der Klage stattgegeben. Die Beklagten erstreben mit ihrer vom Senat zugelas- senen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (KG, GE 2013, 1203) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage auf Räumung und Herausgabe sei zulässig, insbesondere sei die Klage beim zuständigen Gericht erhoben worden, weil die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23a Nr. 2a GVG nicht eröff- net gewesen sei. Den Klägern stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe gemäß § 546 Abs. 1, § 985 BGB zu. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis sei aufgrund der mit Wirkung zum 30. September 2012 ausgesprochenen Kündigung vom 20. Februar 2012 - un- ter Wahrung der Frist des § 580a Abs. 2 BGB - ordnungsgemäß beendet wor- den. Bei dem Mietverhältnis handele es sich nicht um ein Wohnraum-, sondern ein Gewerberaummietverhältnis. Ein - hier gegebenes - Mischmietverhältnis unterliege, je nachdem welcher Vertragszweck nach dem Parteiwillen bei Ver- tragsabschluss überwiege, insgesamt entweder dem Wohnraummietrecht oder dem Gewerberaummietrecht. Danach sei das Mietverhältnis zwischen den Par- teien nach Gewerberaummietrecht zu beurteilen. Die vertraglichen Erklärungen der Parteien gäben keine entscheidenden Aufschlüsse darüber, ob die gewerbliche oder die Wohnraumnutzung im Vor- 5 6 7 8 - 5 - dergrund stehen solle. Offenkundig seien die Parteien davon ausgegangen, dass die Beklagten sowohl in dem Haus wohnten, als auch - im Erdgeschoss - eine Hypnosepraxis betrieben. Dies sei zum einen der Erklärung in der Einlei- tung des Mietvertrags: "Die einziehende Familie besteht aus 2 Personen" und zum anderen den Regelungen über die Einrichtung und den Betrieb einer Hyp- nosepraxis in Ziffer 19 Abs. 3 des Mietvertrags und in der Anlage zum Mietver- trag zu entnehmen. Dass die Parteien das Formular Nr. 545 des R. -Verlages mit der Über- schrift "Vertrag für die Vermietung eines Hauses" gewählt hätten, spreche nicht für ein Überwiegen der Wohnnutzung, sondern sei wenig ergiebig. Zwar könne die Verwendung eines für die Miete von Wohnräumen gedachten Formulars ein Indiz für ein Wohnraummietverhältnis darstellen. Dass das vorliegend benutzte Vertragsformular auf eine Wohnraummiete zugeschnitten sei, ergebe sich aber erst aus näherer rechtskundiger Analyse, etwa aus der Wiedergabe der Fristen des § 573c Abs. 1 BGB als gesetzliche Kündigungsfristen. Die Parteien hätten gerade nicht angekreuzt, dass das Haus "zur Benutzung als Wohnung" habe vermietet werden sollen. Es liege nahe, dass das Formular deswegen ausge- wählt worden sei, weil sich die Mietvertragsformulare des R. -Verlags für Ge- werberaum nicht auf ein komplettes Haus bezögen. Für das Vorliegen eines insgesamt dem Wohnraummietrecht zu unter- stellenden Mietverhältnis spreche - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch nicht der Umstand, dass die Parteien - wie in § 551 Abs. 1 BGB als Höchstgrenze für Wohnraummietverhältnisse vorgesehen - eine Kaution in drei- facher Höhe der Nettokaltmiete vereinbart hätten. Denn Kautionen in dieser Höhe würden verbreitet auch in Gewerberaummietverhältnissen vereinbart. Dass die Mieter nach § 13 Ziffer 1 des Mietvertrags die Kosten für Kleinrepara- turen und für die Behebung von Bagatellschäden nur mit einer Begrenzung auf 9 10 - 6 - 5 % der Jahresnettokaltmiete und auf 75 € im Einzelfall zu tragen hätten, liefere ebenfalls kein Indiz für das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses. Auch für Gewerberaummietverträge werde im Schrifttum verschiedentlich gefordert, dass Kleinreparaturenklauseln eine Höchstbelastung des Mieters auswiesen. Das auf Eigenbedarf gestützte Kündigungsschreiben der Kläger vom 29. Juli 2009 mit Belehrung über ein Widerspruchsrecht der Beklagten lasse entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls nicht den Schluss zu, die Parteien hätten bei Abschluss des Mietvertrags die Wohnnutzung als vornehm- lichen Vertragszweck angesehen. Ein späteres Verhalten könne zwar im Einzel- fall ein Indiz für die Auslegung eines Vertrags bilden. Den Klägern als juristi- schen Laien habe aber nicht bekannt sein müssen, dass Eigenbedarf und Wi- derspruchsberechtigung in einem Gewerberaummietverhältnis keine Rolle spielten. Erst recht könne ihnen nicht Kenntnis davon unterstellt werden, dass in einem Mischmietverhältnis, in dem die gewerbliche Nutzung im Vordergrund stehe, Wohnraummietrecht nicht einmal teilweise gelte. Ausschlaggebend für die Einstufung als Gewerbemietverhältnis sei vor- liegend der vertraglich vereinbarte Zweck, dass die Beklagten durch das Betrei- ben der Hypnosepraxis in einem Teil der Mieträume ihren Lebensunterhalt be- stritten. Es gelte gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig, dass die Anmietung des Hauses darauf abgezielt habe, die Beklagten in die Lage zu versetzen, durch die "freiberufliche Tätigkeit im Rahmen einer Hypnosepraxis" ihren Le- bensunterhalt zu verdienen. Hiervon sei auch deswegen auszugehen, weil die Beklagten im Vorfeld des Vertragsschlusses in dem "Fragebogen zur Woh- nungsbewerbung" als ausgeübten Beruf ausschließlich "Hypnosetherapeut(in)" angegeben hätten. 11 12 - 7 - Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 16. April 1986 (VIII ZR 60/85, MDR 1986, 842) entschieden, im Rahmen der Prüfung, ob nach dem Vertragszweck überwiegend eine Wohnraummiete oder eine andere Nutzungs- art anzunehmen sei, seien alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei seien auch die auf die verschiedenen Nutzungsarten entfallenden Flächen und deren Mietwerte zu berücksichtigen, soweit sich nicht bereits aus anderen Gründen ein Übergewicht eines bestimmten Gebrauchszwecks ergebe. Werde einem Rechtsanwalt ein Einfamilienhaus zur Nutzung als Kanzlei und als Woh- nung überlassen, sei im Allgemeinen anzunehmen, dass die Vermietung in ers- ter Linie zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werde. Dies gelte selbst für den Fall, dass die für den Betrieb der Kanzlei zur Verfügung stehende Fläche des Hauses geringer sei als die für Wohnzwecke vorgesehene. Denn die Kanz- lei sei für den Rechtsanwalt die Stätte, ohne die er im Allgemeinen seine Be- rufstätigkeit nicht ausüben und die Geldmittel erwerben könne, die er benötige, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zu denen auch die Miete für die Wohnung gehöre. Der Vermieter könne im Allgemeinen eine höhere Miete für sein Haus verlangen, wenn er es nicht ausschließlich zu Wohnzwecken, son- dern zugleich auch zum Betrieb der Anwaltskanzlei des Mieters vermiete. An dieser Rechtsprechung, der sich nicht nur der erkennende Beru- fungssenat, sondern auch ein weiterer Senat des Kammergerichts und andere Oberlandesgerichte angeschlossen hätten, sei trotz vereinzelter Kritik festzuhal- ten. Dass das Besitzrecht des Mieters Grundrechtsschutz genieße, ändere nichts daran, dass bei einem Mischmietverhältnis die gewerbliche Nutzung aus Sicht der Vertragsparteien - gerade auch im Hinblick auf die typischerweise hö- heren Gewerberaummieten - regelmäßig im Vordergrund stehe, wenn der Mie- ter damit seinen Lebensunterhalt bestreite. Soweit gleichwohl die Wohnnutzung Vorrang genießen solle, bleibe es den Vertragspartnern unbenommen, dies zum Ausdruck zu bringen. 13 14 - 8 - Gemessen an den beschriebenen Grundsätzen sei vorliegend von einem Gewerberaummietverhältnis auszugehen. Da das als Praxisräume zu nutzende Erdgeschoss ebenso groß sei wie das Obergeschoss, trete die gewerblich zu nutzende Fläche im Streitfall nicht völlig hinter der für Wohnzwecke vorgesehe- nen Fläche zurück. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beru- fungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag rechts- fehlerhaft nicht dem Wohnraummietrecht, sondern dem Gewerberaummietrecht unterstellt und daher zu Unrecht die - entgegen § 23 Nr. 2a GVG nicht beim Amtsgericht erhobene - Klage als zulässig erachtet. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass zwischen den Parteien ein sogenanntes Mischmietverhältnis begründet worden ist. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten durch einen einheitlichen Vertrag auf unbestimmte Zeit ein Haus angemietet, dessen Räume entsprechend den getroffenen Vereinbarungen teilweise zu Wohnzwe- cken und teilweise (Erdgeschossräume) zur Ausübung einer freiberuflichen Tä- tigkeit (Hypnosepraxis) genutzt werden und für dessen Nutzung eine einheitli- che Miete zu zahlen ist. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass das Misch- mietverhältnis in rechtlicher Hinsicht einheitlich zu beurteilen und zwingend entweder als "Wohnraummietverhältnis" oder als "Mietverhältnis über sonstige Räume" einzustufen ist, weil gesetzliche Sondervorschriften für Mischmietver- hältnisse fehlen und für Mietverträge über Wohnräume teilweise andere gesetz- liche Regeln gelten als für die Anmietung von Geschäftsräumen oder von 15 16 17 18 - 9 - sonstigen Räumen. Dies gilt nicht nur für die materielle Rechtslage (vgl. § 549 BGB einerseits und § 578 Abs. 2 BGB andererseits), sondern auch für das Pro- zessrecht, denn die sachliche Zuständigkeit der Gerichte hängt davon ab, ob es sich um einen Rechtsstreit aus einem Wohnraummietverhältnis handelt oder nicht (vgl. § 23 Nr. 2a GVG einerseits und § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG ande- rerseits). a) Gemäß § 23 Nr. 2a GVG ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für alle Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis oder über das Bestehen eines solchen Anspruchs ausschließlich sachlich zuständig. Bei Streitigkeiten, denen andere Mietverhält- nisse zugrunde liegen, ist dagegen - je nach Höhe des Streitwerts - entweder das Amtsgericht oder das Landgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG). b) Der Begriff des Wohnraummietverhältnisses in § 23 Nr. 2a GVG knüpft an die Vorgängerregelung des § 29a Abs. 1 ZPO in der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung an (vgl. BT-Drucks. 12/3832, S. 43). Diese Vorschrift, die bei Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen eine ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründete, entsprang dem Schutzgedanken des sozialen Mietrechts, das Verfahren möglichst am Wohnort des Mieters zu führen, durch einen zweistufigen Prozess eine kürzere Verfahrensdauer zu bewirken sowie eine größere Sach- und Ortsnähe des zu- ständigen Gerichts herzustellen (BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 6/83, BGHZ 89, 275, 281 f.; vom 16. Dezember 2003 - X ARZ 270/03, BGHZ 157, 220, 222). Durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) wurde die bislang in § 29a ZPO aF geregelte ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen aus systematischen Gründen in § 23 Nr. 2a GVG 19 20 - 10 - verankert (BT-Drucks. 12/3832, S. 43), während die weiterhin von § 29a ZPO erfasste ausschließliche örtliche Zuständigkeit auch auf andere Mietverhältnisse und auf Pachtverhältnisse ausgedehnt wurde. Dem lag die Zielsetzung zugrun- de, bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Abgrenzungsschwierigkei- ten bei Mischmietverhältnissen sowie zwischen Miet- und Pachtverhältnissen zu vermeiden (BT-Drucks. 12/1217, S. 22). Die im Gesetzesentwurf des Bundes- rats aus denselben Gründen vorgeschlagene Ausweitung der sachlichen Zu- ständigkeit des Amtsgerichts (BT-Drucks. 12/1217, S. 22, 45 f.) fand im Rechts- ausschuss dagegen keine Zustimmung (BT-Drucks. 12/3832, S. 38, 42 f.), so dass sich die beschriebenen Abgrenzungsfragen im Bereich der sachlichen Zu- ständigkeit weiterhin stellen. c) Der Begriff des Wohnraums in § 29a ZPO in der bis zum 1. März 1993 geltenden Fassung entspricht dem des Wohnraums im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Senatsurteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79, NJW 1981, 1377 unter 2 a; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 6/83, BGHZ 89 aaO S. 280; OLG Hamm, ZMR 1986, 11). Danach ist für die Einord- nung als Wohnraummietverhältnis nicht die Eignung der Räume zur Wohnnut- zung, sondern der vereinbarte Nutzungszweck entscheidend (Senatsurteile vom 15. November 1978 - VIII ZR 14/78, WM 1979, 148 unter 2 a; vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79, aaO unter 2 b cc; vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 36/84, BGHZ 94, 11, 14 f.; vom 21. April 1997 - VIII ZR 212/96, BGHZ 135, 269, 272; vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361 Rn. 11; OLG Stuttgart, NJW 1986, 322, 323; jeweils mwN). An der Maßgeblichkeit der für das materielle Recht zur Unterscheidung von Wohnraum- und Gewerberaummietverhältnissen entwickelten Grundsätze für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit hat sich durch die Verlagerung der bisher in § 29a ZPO aF enthaltenen Regelung über die ausschließliche 21 22 - 11 - sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Streitigkeiten aus Wohnraummiet- verhältnissen in die neu geschaffene Vorschrift des § 23 Nr. 2a GVG nichts ge- ändert. Denn die Einfügung dieser Zuständigkeitsregelung in das Gerichtsver- fassungsgesetz beruhte, wie bereits ausgeführt, allein auf systematischen Gründen; eine inhaltliche Änderung war - von redaktionellen Angleichungen und dem Wegfall der in § 29a Abs. 2 ZPO aF genannten (besondere Wohnmietver- hältnisse betreffenden) Ausnahmefälle abgesehen - nicht gewollt (vgl. BT- Drucks. 12/1217, S. 45; 12/3832, S. 43). Danach ist die ausschließliche sachli- che Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr. 2a GVG) stets dann eröffnet, wenn eine Streitigkeit aus einem Mietverhältnis über Wohnraum, also über Räumlichkeiten vorliegt, die nach dem Mietvertrag zum Wohnen bestimmt sind. Dabei ist es in den Fällen, in denen die Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Mietverhältnis über andere Räume vorliegt, nicht nur für die sachliche Zu- ständigkeit, sondern auch für die Begründetheit einer Klage bedeutsam ist (so- genannte doppelrelevante Tatsache), für die Beurteilung der sachlichen Zu- ständigkeit - anders als für die Begründetheit der Klage - unerheblich, ob die für die Einordnung des Mietverhältnisses maßgebenden Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind. Entscheidend ist allein, ob sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts aus den zur Begründung des Anspruchs vom Kläger vorgebrachten Tatsachen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2006, 206; jeweils mwN). d) Die aufgezeigten Maßstäbe zur Abgrenzung von Wohnraum- und Ge- schäftsraummiete gelten für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach § 23 Nr. 2a GVG (und früher nach § 29a ZPO aF) vorzunehmende Einordnung eines Mischmietverhältnisses entsprechend. Auch hier ist auf die für das mate- rielle Recht entwickelten Grundsätze abzustellen (so auch OLG München, ZMR 23 24 - 12 - 2010, 962; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2/32 O 176/12, juris Rn. 29; LG Berlin, MM 2002, 383 [jeweils zu § 23 Nr. 2a GVG]; OLG Hamm, aaO; OLG Karlsruhe, MDR 1988, 414 mwN [jeweils zu § 29a ZPO aF]). Danach ist das jeweils in Frage stehende Mischmietverhältnis zwingend entwe- der als Wohnraummietverhältnis (§ 549 BGB) oder als Mietverhältnis über an- dere Räume (§ 578 Abs. 2 BGB), also Geschäftsräume, zu bewerten. Denn eine Aufspaltung eines Mischmietverhältnisses in seine verschiedenen Be- standteile unter gesonderter rechtlicher Bewertung der unterschiedlichen Nut- zungszwecke liefe der bei einem Mischmietverhältnis von den Parteien gewoll- ten rechtlichen Einheit des Vertrags zuwider (OLG Schleswig, NJW 1983, 49, 51; OLG Stuttgart, aaO; OLG Hamm, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Okto- ber 1978 - VII ZR 288/77, BGHZ 72, 229, 232 [zum Verkauf eines Grund- stücksanteils und der Erstellung einer Eigentumswohnung]). Auf die nach materiellem Recht (§§ 549, 578 Abs. 2 BGB) erforderliche Zuordnung eines Mischmietverhältnisses zu den Kategorien Wohnraum- oder Geschäftsraummiete kann für die Zuständigkeitsbestimmung nicht - wie ein Teil der Instanzgerichte meint (AG Fürth (Bayern), WuM 2001, 599, 601 [zu § 23 Nr. 2a GVG]; vgl. auch LG Köln, WuM 1988, 313, 314 f. und NJW-RR 1989, 403 ff.; LG Flensburg, MDR 1981, 57 f; jeweils mwN [zu § 29a ZPO aF]) - mit der Erwägung verzichtet werden, die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte sei bei Mischmietverhältnissen schon deswegen eröffnet, weil sie eine Nutzung zu Wohnzwecken miteinschlössen. Denn eine solche allum- fassende sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Mischmietverhältnissen ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. In der Begründung zum Entwurf eines Rechtspflegeentlastungsgesetzes wird betont, dass nach der bis dahin gelten- den Fassung des § 29a ZPO aF zur Bestimmung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit bei Mischmietverhältnissen eine Abgrenzung zwischen Wohn- raum- und Gewerberaummietverhältnissen zu erfolgen hatte (BT-Drucks. 25 - 13 - 12/1217, S. 22). Den damit verbundenen "Abgrenzungsschwierigkeiten bei Mischmietverhältnissen (Geschäfts- und Wohnraum)" wollte der Gesetzesent- wurf durch die Begründung einer umfassenden Zuständigkeit des Amtsgerichts sowohl für Wohnraum- als auch für Geschäftsraummietsachen begegnen (BT- Drucks. aaO). Verwirklicht wurde diese Zielsetzung im Hinblick auf die vom Rechtsausschuss geäußerten Bedenken gegen eine weit gefasste sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (BT-Drucks. 12/3238, S. 38, 42 f.) jedoch nur bei der örtlichen Zuständigkeit (§ 29a Abs. 1 ZPO), so dass bei Mischmietver- hältnissen die sachliche Zuständigkeit nach wie vor von einer Einordnung in die Kategorien Wohnraummiete oder Gewerberaummiete abhängt. e) Für die rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses als Wohn- raum- oder Gewerberaummietverhältnis ist - wie auch bei sonstigen Mischver- trägen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1978 - VII ZR 288/77, aaO mwN; vom 12. Juli 1979 - VII ZR 159/78, NJW 1979, 2193 unter 2 a; OLG Hamm, aaO) - entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt (Senatsurteile vom 30. März 1977 - VIII ZR 153/75, NJW 1977, 1394 unter II 2; vom 15. November 1978 - VIII ZR 14/78, aaO unter 2 b; vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW- RR 1986, 877 unter 3 c cc; OLG Schleswig, aaO S. 49 f.; OLG Hamm, aaO; OLG Stuttgart, aaO; MDR 2008, 1091; OLG Celle, MDR 1986, 324; OLG Karls- ruhe, aaO; WuM 2012, 666, 668; OLG Hamburg, NJW-RR 1997, 458; OLG Düsseldorf, GE 2006, 647; MDR 2012, 20, 21; OLG München, aaO; OLG Saar- brücken, MDR 2012, 1335, 1336; KG, GE 2001, 1466; ZMR 2010, 956; jeweils mwN; aA AG Fürth (Bayern), aaO; Rinke, ZMR 2003, 13 ff.). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht beachtet und hat daher zu Recht darauf abgestellt, dass die sachliche Zuständigkeit und die Begründetheit der Räumungs- und Herausgabeklage davon abhängen, ob nach dem zwischen den Parteien ge- schlossenen Mietvertrag die Wohnnutzung oder die Nutzung zu freiberuflichen Zwecken (Hypnosepraxis) den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses bildet. 26 - 14 - 3. Nicht frei von Rechtsfehlern sind dagegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall ein Überwiegen der Wohnnutzung verneint und stattdessen angenommen hat, die Nutzung zu freiberuflichen Zwecken stel- le den vorherrschenden Vertragszweck dar. a) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass bei der Frage, welche Nutzungsart im Vordergrund steht - wie auch sonst bei Abgren- zung von Geschäfts- und Wohnraummiete (vgl. Senatsurteile vom 15. Novem- ber 1978 - VIII ZR 14/78, aaO; vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 36/84, aaO; OLG Stuttgart, NJW 1986, 322, 323; jeweils mwN) - auf den Vertragszweck ab- zustellen ist (Senatsurteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, aaO). Überwiegt danach die Nutzung als Wohnraum, ist Wohnraummietrecht anzuwenden. Steht die Vermietung zu Zwecken im Vordergrund, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgebend (Senatsurteil vom 16. April - VIII ZR 60/85, aaO). b) Bei der Prüfung, ob nach dem Zweck des zwischen den Parteien ab- geschlossenen Mietvertrags überwiegend von einer Wohnraummiete oder von einer Nutzung zu freiberuflichen Zwecken (Hypnosepraxis) auszugehen ist, sind dem Berufungsgericht jedoch Rechtsfehler unterlaufen. aa) Welcher Vertragszweck bei Mischmietverhältnissen im Vordergrund steht, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Entscheidend ist der wahre, das Rechtsverhältnis prägende Ver- tragszweck (Senatsurteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, aaO; OLG Düssel- dorf, MDR 2012, 20, 21), also die gemeinsamen und übereinstimmenden Vor- stellungen der Vertragsparteien darüber, wie das Mietobjekt genutzt werden soll und welche Art der Nutzung im Vordergrund steht (OLG Stuttgart, MDR 2008, 1091; KG, ZMR 2010, 956; OLG Saarbrücken, aaO; OLG Karlsruhe, WuM 27 28 29 30 - 15 - 2012, 666, 668). Ein hiervon abweichender, im Vertrag nur vorgetäuschter Ver- tragszweck ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, aaO). bb) Bei der Ermittlung des nach dem wirklichen Willen der Parteien vor- herrschenden Vertragszwecks sind alle (auslegungsrelevanten) Umstände des Einzelfalls zu würdigen (Senatsurteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, aaO). Für die Feststellung des nach den vertraglichen Absprachen gewollten Nut- zungsschwerpunkts wird der Tatrichter mangels ausdrücklicher Abreden häufig auf Indizien zurückgreifen müssen. (1) Dabei lassen sich keine festen Regeln aufstellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, keine tragfähigen Rück- schlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertrags- schwerpunkt zu. (a) Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 16. April 1986 (VIII ZR 60/85, aaO) ausgeführt, wenn ein Einfamilienhaus einem Rechtsanwalt zur Nutzung als Kanzlei und zugleich als Wohnung überlassen werde, sei im All- gemeinen anzunehmen, dass die Vermietung in erster Linie zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werde. Dies gelte selbst für den Fall, dass die für den Betrieb der Kanzlei zur Verfügung stehende Fläche des Hauses geringer sei als die für Wohnzwecke gedachte. Denn die Kanzlei sei für den Rechtsanwalt die Stätte, ohne die er im Allgemeinen seine Berufstätigkeit nicht ausüben und die Geldmittel erwerben könne, die er benötige, um seinen Lebensunterhalt zu be- streiten, zu denen auch die Miete für die Wohnung gehöre. Der Vermieter kön- ne im Allgemeinen eine höhere Miete für sein Haus verlangen, wenn er es nicht 31 32 33 - 16 - ausschließlich zu Wohnzwecken, sondern zugleich auch zum Betrieb der An- waltskanzlei des Mieters vermiete. Die Größe der vermieteten Flächen spiele nur eine untergeordnete Rolle, es sei denn, die Fläche, die zur Benutzung als Wohnung zur Verfügung stehe, überwiege die Fläche, die zur Nutzung als Kanzlei in Betracht komme, derart, das der für die Kanzlei zur Verfügung ste- henden nur eine geringe Bedeutung zukomme. (b) An diesem Abgrenzungskriterium, das der Senat zur Beurteilung der Anwendbarkeit des Miethöheregelungsgesetzes (MHRG) entwickelt hat (Urteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, aaO), hält der Senat nicht fest. Das Bestrei- ten des Lebensunterhalts als vorrangiges Kriterium für das Vorliegen eines ge- werblichen Nutzungsschwerpunkts ist im Hinblick auf die weitgefasste Formulie- rung im Senatsurteil vom 16. April 1986 ("im Allgemeinen") von den Instanzge- richten und vom Schrifttum als verallgemeinerungsfähiger Grundsatz aufgefasst worden (vgl. KG, GE 1995, 1205 f.; OLG Köln, ZMR 2001, 963, 965; OLG Stuttgart, MDR 2008, 1091; OLG Saarbrücken, aaO; LG Frankfurt am Main, aaO Rn. 30 f.; LG Hamburg, WuM 1993, 36; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, Vorbem. zu § 535 Rn. 28; MünchKommBGB/Bieber, 6. Aufl., § 549 Rn. 6; Erman/Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., Vor § 535 Rn. 15; Schmidt- Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 11. Aufl., Vor §§ 557 - 557b BGB Rn. 25; BeckOK-BGB/Ehlert, Stand: 1. Mai 2014, § 549 Rn. 10 mwN). Dieser Gesichts- punkt stellt jedoch kein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar (LG Köln, WuM 1988, 313, 314 f.; LG Berlin, WuM 1988, 22; AG Fürth (Bayern), aaO; Bühler, ZMR 2010, 897, 908 ff.; MünchKommBGB/Häublein, aaO, § 573 Rn. 22 mwN; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Vor § 535 BGB Rn. 109 mwN). (c) Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei einem Mischmietverhältnis die Schaffung einer Erwerbsgrundlage Vorrang vor der Wohnnutzung hat, be- steht nicht (vgl. LG Köln, aaO; LG Berlin, aaO; AG Fürth (Bayern), aaO; Sternel, 34 35 - 17 - Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. VI 13; Bühler, aaO; MünchKommBGB/Häublein, aaO). Dass das Wohnen als wesentlicher Aspekt des täglichen Lebens generell hinter der Erwerbstätigkeit des Mieters zurücktreten soll, lässt sich weder mit der Bedeutung der Wohnung als Ort der Verwirklichung privater Lebensvorstel- lungen noch mit dem Stellenwert, dem das Wohnen in der heutigen Gesell- schaft zukommt, in Einklang bringen. Die Nutzung zu Wohnzwecken dient dazu, dem Mieter die Verwirklichung seiner privaten Lebensvorstellungen zu ermöglichen. Die Wohnung ist für je- dermann regelmäßig der Mittelpunkt der privaten Existenz (BVerfG, NJW 1993, 2035). Der einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Le- bensbedürfnisse sowie zur Sicherung seiner Freiheit und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen (BVerfG, aaO). Im Falle der Anmietung von Wohn- raum erfüllt das Besitzrecht des Mieters Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen, und stellt daher eine privatrechtliche Position dar, die den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt (BVerfG, aaO S. 2035 f.; vgl. auch BVerfG, WuM 2011, 355, 356 f.). Die Wohnung bildet letztlich die Stätte, die der Mieter im Allgemeinen benötigt, um die Kraft und Energie für die Aus- übung seiner Berufstätigkeit gewinnen zu können (Bühler, aaO S. 909 mwN). Es lässt sich damit nicht sagen, dass die gewerbliche/freiberufliche Nutzung bei Mischmietverhältnissen generell überwiegt. Umgekehrt lässt sich auch kein Er- fahrungssatz aufstellen, dass die Wohnungsnutzung im Allgemeinen Vorrang vor der Nutzung zu gewerblichen/freiberuflichen Zwecken hat (Bühler, aaO S. 910 f.). (2) Für die Ermittlung des nach dem Willen der Parteien vorherrschenden Vertragszwecks ist beim Fehlen ausdrücklicher Regelungen auf objektive (äu- ßerliche) Umstände zurückzugreifen, sofern diese tragfähige Anhaltspunkte für den Parteiwillen bilden. Als Indiz kommt etwa - je nach Fallgestaltung - die Ver- 36 37 - 18 - wendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten (Geschäftsraum- oder Wohnraummiete) zugeschnittenen Vertragsformulars in Betracht (OLG Ham- burg, ZMR 1995, 120, 121; OLG Düsseldorf, GE 2006, 647; OLG Stuttgart, MDR 2008, 1091; OLG Celle, ZMR 1999, 469, 470; LG Berlin, aaO; Er- man/Lützenkirchen, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Sternel, aaO Rn. VI 12). Dabei können nicht nur der Inhalt der darin enthaltenen Regelungen (KG, ZMR 2010, 956, 957; OLG München, OLGR München 2003, 82; ZMR 2007, 119, 120; OLG Celle, aaO; LG Hamburg, WuM 1988, 406; LG Berlin, aaO) oder - unter Umständen - die Bezeichnung des Mietverhältnisses in der Überschrift Bedeutung gewinnen (vgl. KG, aaO; OLG München, ZMR 1995, 295, 296; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 739, 740; OLG Karlsruhe, WuM 2012, 666, 668 und OLG Köln, Urteil vom 21. Juni 2005 - 22 U 8/05, juris Rn. 9 einerseits und OLG Stuttgart, aaO; OLG München, ZMR 2010, 962 andererseits), sondern auch der Aufbau der vertraglichen Regelungen (Wohnraumnutzung oder Gewerberaum- nutzung als Zusatz oder Anhang zu den übrigen Vertragsregelungen [vgl. OLG Köln, ZMR 2001, 963; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 U 451/11, juris Rn. 23, insoweit in MDR 2012, 1335 nicht abgedruckt; Münch- KommBGB/Häublein, aaO]). Indizwirkung kann auch dem Verhältnis der für eine gewerbli- che/freiberufliche Nutzung vorgesehenen Flächen und der für Wohnzwecke bestimmten Flächen zukommen (Senatsurteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, aaO; OLG Karlsruhe, MDR 2012, 1401; KG aaO; OLG Düsseldorf, GE 2006, 647 mwN; OLG Schleswig, aaO; OLG Hamm, aaO; LG Berlin, MM 2002, 383; LG München, Urteil vom 14. November 2006 - 3 O 7669/06, juris Rn. 20; MünchKommBGB/Häublein, aaO; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 27 mwN; Schmidt-Futterer/Blank, aaO). Entsprechendes gilt - falls die Miete für die ver- schiedenen Nutzungen gesondert ausgewiesen ist - für die Verteilung der Ge- samtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile (vgl. OLG Düsseldorf, GE 2006, 38 - 19 - 647; OLG Hamm, aaO; LG Berlin, WuM 1988, 22; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Einf. v. § 535 Rn. 101 f.; MünchKommBGB/Häublein, aaO; Staudinger/Emmerich, aaO mwN; Schmidt-Futterer/Blank, aaO), wobei aller- dings zu berücksichtigen ist, dass für Gewerberäume regelmäßig eine höhere Miete entrichtet wird (LG Köln, MDR 1988, 1061; MünchKommBGB/Häublein, aaO). Auch die baulichen Gegebenheiten (Zuschnitt, Einrichtung etc.) können gegebenenfalls Rückschlüsse auf einen von den Parteien gewollten Vorrang einer Nutzungsart zulassen (OLG Saarbrücken, aaO Rn. 24; OLG Hamm, aaO S. 12; LG München, aaO; Bühler, aaO S. 916). Ein Indiz für das Überwiegen eines Nutzungsanteils kann sich auch aus Umständen im Vorfeld des Vertrags- schlusses (OLG München, ZMR 1995, 295, 296) oder aus einem nachträgli- chen Verhalten der Parteien - soweit dieses Rückschlüsse auf den überein- stimmenden Willen bei Vertragsschluss zulässt - ergeben (OLG Karlsruhe, aaO). Die aufgeführten Indizien sind nicht abschließend. Es obliegt dem Tatrichter, auf der Grundlage der Einzelfallumstände zu beurteilen, ob Indizien vorliegen, die einen tragfähigen Rückschluss auf den übereinstimmenden Par- teiwillen über den Nutzungsschwerpunkt zulassen, und diese zu gewichten. (3) Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen (also auch bei einer Gleichwertigkeit beider Nutzungen), ist von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen (OLG Stuttgart, NJW 1986, 322, 323; LG Frankfurt am Main, aaO Rn. 51; LG Berlin, MM 1990, 347; LG Hamburg, aaO; Münch- KommBGB/Häublein, aaO; MünchKommBGB/Bieber, aaO; Staudinger/ Emmerich, aaO Rn. 29; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 3. Aufl., § 535 Rn. 122a; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Sternel, aaO; Bühler, aaO S. 918; offengelassen im Senatsurteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, aaO). Denn ansonsten wür- den die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonder- regelungen, insbesondere die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des 39 - 20 - Vermieters (§§ 573, 543, 569 BGB) und die ausschließliche sachliche Zustän- digkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr. 2a GVG), unterlaufen. cc) Das Berufungsgericht hat das zwischen den Parteien begründete Mischmietverhältnis in Anlehnung an das Senatsurteil vom 16. April 1986 (VIII ZR 60/85, aaO) deswegen dem Gewerberaummietrecht unterstellt, weil die Beklagten mit dem Betrieb einer freiberuflichen Hypnosepraxis in den Erdge- schossräumen des angemieteten Hauses ihren Lebensunterhalt bestritten, und hat die weiteren Umstände des Streitfalls für die Auslegung als unergiebig er- achtet. Diese Beurteilung ist, wie die Revision zu Recht rügt, rechtsfehlerhaft. (1) Bei der im Streitfall erfolgten Übereinkunft der Parteien über die ver- traglichen Nutzungszwecke und ihres Schwerpunkts handelt es sich - was der Senat selbst beurteilen kann, weil weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen - um eine Individualvereinbarung. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien den Vertrag unter Verwendung eines Vertragsformulars geschlossen haben. Denn die Berechtigung der Beklagten, das Haus nicht nur zu Wohnzwe- cken, sondern auch zum Betrieb einer Hypnosepraxis zu nutzen, wurde als ge- sonderte Abrede individuell vereinbart (§ 19 Abs. 3 des Mietvertrags sowie An- lage zum Mietvertrag). Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung kann vom Re- visionsgericht zwar nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Er- fahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Aus- legungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1997 - VIII ZR 212/96, BGHZ 135, 269, 273; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, WM 2009, 2321 Rn. 18; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 40 41 42 - 21 - 2013, 2417 Rn. 16). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. (2) Das Berufungsgericht hat den Schwerpunkt der Nutzung vorliegend in der Geschäftsraummiete gesehen, weil die Beklagten mit dem ihnen bei Ver- tragsschluss gestatteten Betrieb einer Hypnosepraxis in den Erdgeschossräu- men des angemieteten Hauses ihren Lebensunterhalt verdienten. Es hat damit - wie oben (unter II 3 b bb (1)) ausgeführt - ein Kriterium zugrunde gelegt, das für die Ermittlung des überwiegenden Vertragszwecks nicht sachgerecht ist. Außerdem hat es die Aspekte des Streitfalles, die für einen Schwerpunkt in der Wohnraummiete sprechen, - in Abweichung vom Urteil des Landgerichts - durchweg für unergiebig gehalten und dabei den Inhalt der getroffenen Verein- barungen nicht vollständig ausgeschöpft. (3) Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls liegt der Schwerpunkt des zwischen den Parteien bestehenden Mischmietver- hältnisses auf der Wohnnutzung. Diese Auslegung kann der Senat selbst vor- nehmen, weil weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen. (a) Für ein Überwiegen der Wohnraumnutzung sprechen vorliegend vor allem der Inhalt und Aufbau der getroffenen Vereinbarungen. Die Parteien haben das auf eine Wohnraummiete zugeschnittene Miet- vertragsformular Nr. 545 des R. -Verlags ("Vertrag für die Vermietung eines Hauses") und nicht die vom R. -Verlag ebenfalls angebotenen Formulare über die Anmietung von Gewerberäumen verwendet. Dies stellt zwar allein noch kein belastbares Indiz dafür dar, dass die Parteien die Wohnnutzung als vorherr- schend angesehen haben. Denn die Verwendung dieses Formulars kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch deswegen erfolgt sein, weil der R. -Verlag für die Anmietung eines Hauses nur das Formular 545 an- 43 44 45 46 - 22 - bietet. Hinzu kommt jedoch - und dies ist letztlich maßgebend -, dass nahezu alle in der Mietvertragsurkunde getroffenen Regelungen mit Ausnahme der un- ter § 19 Ziffer 3 des Vertrags handschriftlich eingefügten Gestattung der Ein- richtung einer Hypnosepraxis an typischerweise für Wohnraummietverhältnisse vereinbarten Bedingungen ausgerichtet sind. Dies wird vor allem bei der Vertragslaufzeit deutlich. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine solche Laufzeit ist bei der An- mietung von Geschäftsräumen unüblich. Hier wird in aller Regel - wie dies auch handelsübliche Gewerberaummietvertragsformulare vorsehen - ein befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsoption des Mieters abgeschlossen, um diesem einerseits Planungssicherheit (Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Vermieters) zu gewähren und ihm andererseits die Möglichkeit zu eröffnen, im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten das Mietverhältnis in absehbarer Zeit auf- lösen zu können. Für das Überwiegen der Wohnnutzung spricht weiter der Umstand, dass die freiberufliche Nutzung als Hypnosepraxis in dem umfangreichen Vertrags- formular nicht - insbesondere nicht an exponierter Stelle - als vereinbarter Ver- tragszweck aufgeführt worden ist, sondern nur zum Schluss in einem einzigen Satz (§ 19 Abs. 3) erwähnt wird und auch dort nur die Rede davon ist, dass "den Mietern (…) die Einrichtung einer Hypnosepraxis in den Räumen des EG vorbehaltlich der erforderlichen behördlichen Genehmigung gestattet" wird. Die- se Formulierung korrespondiert - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - mit § 7 des Mietvertrags, der eine von der Wohnnutzung abweichende Nutzung von der Einwilligung des Vermieters abhängig macht. Auch in der An- lage zum Mietvertrag, der eine voll beschriebene Seite umfasst, finden sich nur zwei Sätze zur Nutzung der Erdgeschossräume als Hypnosepraxis ("Die Mieter nutzen die Räume im Erdgeschoss des Hauses für ihre freiberufliche Tätigkeit 47 48 - 23 - im Rahmen einer Hypnosepraxis"; "Den Mietern wird eingeräumt, auf eigene Kosten […] ein Schild für ihre Praxis sowie eine Türsprechanlage anzubrin- gen"). Weitere gesonderte Regelungen zur Nutzung des Hauses zu freiberufli- chen Zwecken (insbesondere zu der Praxiseinrichtung) sind in beiden Schrift- stücken nicht enthalten. Gegen einen auf der Geschäftsraummiete liegenden Schwerpunkt des Vertrags spricht auch, dass die Miete im Vertragsformular einheitlich festgesetzt worden ist; es ist weder ein Mietaufschlag für die zusätzliche Nutzung zu freibe- ruflichen Zwecken ausgewiesen noch ist eine Regelung über eine Umsatzsteu- erpflicht aufgenommen worden. Weitere Indizien für ein Überwiegen der Wohn- raummiete sind - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Regelun- gen zur Leistung einer Kaution von drei Monatsmieten, die an der zulässigen Höchstgrenze des § 551 BGB ausgerichtet ist, und die Kleinreparaturregelung. Die Parteien haben auch insoweit keine Modifikationen oder Ergänzungen der auf die Wohnraummiete zugeschnittenen Regelungen vorgenommen. (b) Das Verhältnis der auf die jeweiligen Nutzungszwecke entfallenden Flächenanteile spricht ebenfalls nicht für ein Überwiegen der freiberuflichen Nutzung. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die nach den im Mietvertrag getroffenen Vereinba- rungen auf die beiden Nutzungsarten entfallenden Flächen gleich groß. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber geltend macht, die Beklagten hätten im Verlauf des Mietverhältnisses auch mindestens zwei Räume im Oberge- schoss oder sogar das gesamte Haus zum Betrieb der Hypnosepraxis genutzt, ist dies aus Rechtsgründen unerheblich. Denn für die rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses, also für die Beurteilung, welcher Vertragszweck überwiegt, ist - sofern keine Vertragsänderung erfolgt ist - ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Jede andere Sichtweise 49 50 - 24 - würde dazu führen, dass die rechtliche Bewertung eines Mietverhältnisses von dem tatsächlichen (gegebenenfalls vertragswidrigen) Nutzungsverhalten des Mieters und nicht von den getroffenen Vereinbarungen abhinge. Im Streitfall ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien vom Inhalt des schriftlichen Mietver- trags abweichende Abreden zur Nutzung des Mietobjekts getroffen haben. Die Revisionserwiderung erwägt zwar eine von der Vertragsurkunde abweichende beiderseitige Übereinkunft beziehungsweise eine konkludente Vertragsände- rung. Sie zeigt aber keinen übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstan- zen auf, aus dem ein Zustandekommen entsprechender Vereinbarungen abzu- leiten wäre. (c) Weiter sprechen gegen ein Übergewicht der freiberuflichen Nutzung das Verhalten der Kläger im Vorfeld des Vertragsschlusses ("Fragebogen zur Wohnungsbewerbung") und ihr auf Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ge- stütztes und mit einer Widerspruchsbelehrung versehenes erstes Kündigungs- schreiben vom 29. Juli 2009. Zwar handelt es sich hierbei - wie das Berufungs- gericht richtig gesehen hat - um ambivalente Indizien. Sie bestätigen aber das aufgrund der übrigen Umstände des Streitfalls gewonnene Bild eines Mietver- hältnisses, dessen Schwerpunkt auf der Wohnraummiete liegt. III. Nach alledem hätte sich das Berufungsgericht einer Entscheidung in der Sache enthalten müssen. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Auf den erstmals in der Berufungsinstanz von den Klägern hilfsweise gestellten Antrag ist der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO - unter Aufhebung des rechtsfehlerfrei ergangenen Urteils des Landgerichts - an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Wedding zu 51 52 - 25 - verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1953 - II ZR 127/52, BGHZ 10, 155, 163; vom 23. Februar 1955 - VI ZR 28/54, BGHZ 16, 339, 345; BGH, Beschluss vom 15. Juni 1988 - I ARZ 331/88, NJW-RR 1988, 1405 unter [II]; jeweils mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2012 - 12 O 268/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2013 - 8 U 3/13 -
BGH VIII ZR 58/2013.01.2021 · VIII. Zivilsenat
§ 535§ 536§ 557§ 562
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ECLI:DE:BGH:2021:130121UVIIIZR58.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 58/20 Verkündet am: 13. Januar 2021 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert und den Richter Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 21. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgese- hen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2011 zum Zwangsverwalter für das Grundstück F. /T. in Berlin bestellt worden. Die Zwangsverwaltungsschuldnerin, die J. GmbH & Co. (im Fol- genden: Schuldnerin), hatte durch einen Mietvertrag vom 28./30. September 2009 acht Wohnungen in dem Anwesen an die D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: DPS) vermietet. 1 - 3 - Die mit "Mietvertrag über Wohnraum" überschriebene Vertragsurkunde enthält unter anderem folgende Vereinbarungen: "§ 1 Mietobjekt 1. Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken nachstehende Wohnungen: […] § 2 Mietzeit […] 2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhal- tung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. 3. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c BGB. 4. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen […]. […] § 6 Benutzung der Mieträume, Gebrauchsüberlassung […] 2. […] Der Mieter ist zu einer Untervermietung und zur Stellung eines Nachmieters oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berech- tigt. § 15 Tierhaltung 1. Das Halten von Haustieren bedarf der Erlaubnis des Vermieters. […]." Mit Schreiben vom 25. August 2011 an die DPS kündigte der Kläger ohne Angabe von Gründen den vorgenannten Mietvertrag mit Wirkung zum 30. November 2011. Am 21. September 2011 vermietete die DPS drei der Woh- nungen an die Beklagte. 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zwischen der DPS und der Beklagten wegen Zahlungsverzugs fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen sowie auf Zahlung rückständiger Miete, Nutzungsentschädigung und Nebenkos- tennachforderungen, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä- gers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil die von ihm am 25. August 2011 erklärte Kündigung des Mietvertrags zwischen der Schuldnerin und der DPS mangels Angabe von Kündigungsgründen gemäß § 573 Abs. 3 BGB unwirksam sei. Diese Bestimmung sei auf das Hauptmietverhältnis anzuwenden, weil die Schuldnerin und die DPS aus den Gründen des in einem Parallelverfahren er- gangenen Urteils der Kammer (LG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2019 - 67 S 341/17 [Revision beim Senat anhängig unter VIII ZR 66/19]) die Anwendbarkeit 4 5 6 7 8 9 - 5 - der "Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts" gemäß §§ 133, 157 BGB je- denfalls konkludent vereinbart hätten. Den Parteien eines Gewerberaummietver- trags stehe es frei, sich konkludent auf die Geltung des Wohnraummietrechts zu verständigen. Soweit der Kläger geltend mache, die Schuldnerin und die DPS hätten die Anwendung des § 573 Abs. 3 BGB (Begründungserfordernis) nicht ausdrücklich vereinbart, verkenne er, dass die "Anwendung des gesamten Wohnraummiet- rechts" konkludent vereinbart worden sei, ohne dass dazu die Nennung sämtli- cher Vorschriften erforderlich gewesen sei. Es komme hinzu, dass bereits die Wahl der Vertragsüberschrift "Mietvertrag über Wohnräume" und die Vereinba- rung verschiedener sonstiger Bestimmungen "des Mietvertrags" den Schluss na- helege, dass die Parteien das gesamte Gewerberaummietverhältnis den Rege- lungen über die Wohnraummiete unterstellen wollten. Die Berufung gehe fehl, soweit sie dem Amtsgericht vorhalte, das Schrift- formgebot des § 550 BGB verkannt zu haben. Es sei zwar zutreffend, dass miet- vertragliche Kündigungsbeschränkungen dem Schriftformgebot des § 550 Satz 1 BGB unterfielen. Dies gelte grundsätzlich auch für Gewerberaummietverträge, die der Geltung des Wohnraummietsrechts unterworfen seien. Ein Verstoß setze jedoch voraus, dass der gewerbliche Vertragszweck in der Vertragsurkunde nicht - auch nicht ansatzweise - zum Ausdruck komme. Daran fehle es hier, weil die Wohnräume von einer juristischen Person angemietet worden seien. Es sei aus- geschlossen, dass diese damit eigene Wohnbedürfnisse befriedige. Allein dies offenbare unmissverständlich den gewerblichen Zweck des Mietvertrags. Selbst bei einer natürlichen Person auf Mieterseite sei offensichtlich, dass die Anmie- tung von acht Wohnungen nicht der Eigennutzung, sondern der gewerblichen Drittüberlassung dienen solle. 10 11 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen (§ 546 Abs. 1 BGB), auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkostennachfor- derungen (§ 535 Abs. 2 BGB), auf Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs- kosten nicht verneint werden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger, der als Zwangsverwalter in allen Fällen, in denen Rechte und Pflichten der Schuldnerin aus ihrem Mietverhältnis zur DPS berührt sind, die Rechte der Schuldnerin im Rahmen der ihm nach § 152 ZVG obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, NJW 2016, 1242 Rn. 9; vom 23. September 2009 - VIII ZR 336/08, NJW 2009, 3505 Rn. 11; jeweils mwN), sei nicht gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflich- ten aus dem Mietverhältnis der DPS mit der Beklagten eingetreten, weil das Miet- verhältnis der Schuldnerin mit der DPS durch die vom Kläger am 25. August 2011 ohne Angabe von Gründen erklärte Kündigung nicht beendet worden sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts hat die Schuldnerin mit der DPS konkludent vereinbart, den über acht Wohnungen geschlossenen Mietver- trag den "Schutzvorschriften des Wohnraumietrechts" und damit dem Wirksam- keitserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterstellen, wonach der Ver- mieter von Wohnraum im Fall einer ordentlichen Kündigung in dem Kündigungs- schreiben die Gründe für sein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrags anzugeben habe. Dies trifft nicht zu. 12 13 14 15 - 7 - Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB war vom Kläger nicht zu beachten, weil es gemäß § 549 Abs. 1 BGB ein Mietverhältnis über Wohnraum voraussetzt. Daran fehlt es im gegebenen Fall (dazu nachfolgend unter 1.). Ent- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Schuldnerin und die DPS auch nicht konkludent vereinbart, dass die Wirksamkeit einer ordentlichen Ver- mieterkündigung davon abhängig sein soll, dass der Vermieter in dem Kündi- gungsschreiben die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses angibt (dazu nachfolgend unter 2.). 1. Das Mietverhältnis zwischen der Schuldnerin und der DPS war - ge- messen an dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck - kein Mietverhältnis über Wohnräume im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB, sondern ein Mietverhältnis über andere Räume (§ 578 Abs. 2 BGB). Danach ist die Regelung des § 573 Abs. 3 BGB, auf welche das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, hier nicht anwendbar. a) Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Nutzungszweck abzustel- len, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 21; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils mwN). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (Senats- urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO; siehe auch Senatsurteile vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 36/84, BGHZ 94, 11, 14 f.; vom 20. Oktober 1982 - VIII ZR 235/81, WM 1982, 1390 unter II 3 a; vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79, NJW 1981, 1377 unter 2 b cc). Entscheidend ist mithin, ob der Mieter die 16 17 18 - 8 - Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO). Steht demgegenüber die Vermietung zu Zwecken im Vordergrund, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgebend (Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 28; vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877 unter 3 c cc; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO). b) Welcher Vertragszweck im Vordergrund steht, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Danach hat - wie letztlich auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat - die DPS die Räume ersichtlich nicht zu eigenen Wohnzwecken angemietet, weil sie als Personenhandelsgesellschaft (GmbH & Co. KG) ebenso wie juristische Perso- nen (eigenen) Wohnbedarf nicht haben kann (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO Rn. 12; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639 Rn. 10, und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459 Rn. 10; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO Rn. 23). Selbst bei einer natürlichen Per- son spräche die gleichzeitige Anmietung von acht Wohnungen gegen eine Nut- zung zu (eigenen) Wohnzwecken. Der Zweck der Anmietung durch die DPS war mithin nicht darauf gerichtet, die angemieteten Räume selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, sondern - dem von § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Fall entspre- chend (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2018 - VIII ZR 241/16, NZM 2018, 281 Rn. 17, 20 mwN) - die gemieteten Wohnräume gewerblich Dritten zu Wohnzwe- cken weiterzuvermieten. Daraus erschließt sich auch der Grund, warum die Schuldnerin und die DPS unter § 1 Nr. 1 des Vertrags eine Vermietung "zu Wohn- zwecken" vorgesehen haben und das Mietverhältnis in der Vertragsurkunde als "Mietvertrag über Wohnraum" bezeichnet haben. Dass der Vertragszweck in der gewerblichen Weitervermietung an Dritte bestand, verdeutlicht auch § 6 Nr. 2 Satz 2 des Mietvertrags, wonach die DPS 19 20 - 9 - - insoweit abweichend von der Erlaubnispflicht des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB - unter anderem zu einer Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sein sollte. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das gemäß § 549 Abs. 1 BGB für eine ordentliche Vermieterkündigung von Wohnraummietverträ- gen geltende Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Kläger auch nicht deshalb zu beachten, weil die Schuldnerin und die DPS in dem Miet- vertrag vom 28./30. September 2009 konkludent eine dahingehende Vereinba- rung getroffen hätten. Die davon abweichende Auslegung des Mietvertrags durch das Berufungsgericht, bei der bereits unklar bleibt, ob die "Anwendung der Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts" oder "des gesamten Wohnraum- mietrechts" vereinbart worden sein soll, ist von revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern behaftet. a) Dabei kann die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage offenblei- ben, ob der vorbezeichnete Mietvertrag von der Schuldnerin verwendete Allge- meine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB enthält, deren Auslegung durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20; jeweils mwN). Denn selbst wenn es sich - wofür im Streitfall einiges sprechen könnte - um eine Individualvereinbarung der Schuldnerin mit der DPS handeln sollte, hielte die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revi- sionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar darf bei Individualerklärungen deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetz- 21 22 23 - 10 - liche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allge- meine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfah- rensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145, Rn. 31; vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, BGHZ 212, 248 Rn. 35). b) Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen. aa) Das Berufungsgericht hat sich im Streitfall namentlich von der Über- schrift als "Mietvertrag für Wohnraum" sowie von der Bestimmung des § 1 Nr. 1 Satz 1 leiten lassen, wonach die Mietobjekte der DPS "zu Wohnzwecken" ver- mietet worden sind. Dabei hat es verkannt, dass auch bei der Auslegung einer als "Mietvertrag über Wohnraum" überschriebenen Vertragsurkunde maßgeblich auf den Zweck abzustellen ist, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO Rn. 21). Zwar kann bei der Beurteilung unter Umständen auch die Bezeichnung des Mietverhältnisses in der Überschrift indizielle Bedeutung gewinnen (Senats- urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 37). Wie ausgeführt, diente der Mietvertrag vom 28./30. September 2009 der DPS jedoch ersichtlich nicht zu ei- genen Wohnzwecken, vielmehr sollte sie als Zwischenvermieter berechtigt sein, den Wohnraum an Dritte weiterzuvermieten. Eine weitergehende Bedeutung kommt den Vertragsbestimmungen nicht zu; tragfähige Rückschlüsse auf die "Anwendung der Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts" lassen sich dar- aus nicht herleiten. 24 25 - 11 - bb) Zwar haben die Schuldnerin und die DPS unter § 2 Nr. 3 des Vertrags vereinbart, die Frist zur ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen geschlosse- nen Mietvertrags habe sich nach der gemäß § 549 Abs. 1 BGB für Mietverhält- nisse über Wohnraum geltenden Bestimmung des § 573c BGB zu richten. Die Annahme des Berufungsgerichts, daraus sei zu folgern, die Schuldnerin und die DPS hätten sich für ordentliche Vermieterkündigungen damit zugleich (still- schweigend) auf das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB geeinigt, verstößt jedoch gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. (1) Die Sichtweise des Berufungsgerichts findet bereits im Wortlaut des Vertrags keine Stütze. Vielmehr spricht die vereinbarte Maßgeblichkeit (nur) der von § 573c BGB vorgesehenen Kündigungsfristen (unter § 2 Nr. 3 des Vertrags) sowie des Schriftformerfordernisses des § 568 Abs. 1 BGB (unter § 2 Nr. 4 des Vertrags) gerade gegen eine (stillschweigend) vereinbarte Anwendung weiterer Bestimmungen des Wohnraummietrechts im Verhältnis der Schuldnerin und der DPS. Die Erlaubnispflichtigkeit der Tierhaltung (§ 15 Nr. 1 Satz 1 des Mietver- trags der Schuldnerin mit der DPS) bietet schon im Ansatz kein belastbares Indiz für die Annahme einer konkludent vereinbarten "Unterwerfung unter das soziale Mietrecht". Auch diese Vertragsbestimmung ist vor dem Hintergrund des Ver- tragszwecks - der Weitervermietung an Dritte - zu sehen und bedeutet schlicht, dass das Halten von Haustieren durch Mieter der DPS von der Erlaubnis der Schuldnerin abhängig sein sollte. (2) Schließlich spricht - anders als es im Berufungsurteil anklingt und ent- gegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch die Interessenlage der Schuldnerin und der DPS dagegen, dass sie die Wirksamkeit einer ordentlichen Vermieterkündigung von der in § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Angabe 26 27 28 29 - 12 - eines Kündigungsgrunds in dem Kündigungsschreiben abhängig machen woll- ten. Ungeachtet dessen, dass die DPS als gewerbliche Zwischenvermieterin (und Personenhandelsgesellschaft) einer solchen Vergünstigung nicht bedarf, hat die Schuldnerin als Vermieterin keinerlei Interesse daran, für eine Vermieter- kündigung - über die vertraglich vorgesehene Anwendung der §§ 573c, 568 Abs. 1 BGB hinaus - die Geltung weiterer - nicht einmal bezeichneter - mieter- schützender Vorschriften des Wohnraummietrechts zu vereinbaren. Im Gegenteil liefe die im Recht der Wohnraummiete vorgesehene Einschränkung von Kündi- gungsmöglichkeiten, wie sie etwa § 573 BGB vorsieht, den Interessen der Schuldnerin als Vermieterin von Geschäftsraum grundsätzlich zuwider. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentschei- dung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Berech- tigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 30 - 13 - Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 27.08.2019 - 12 C 55/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2020 - 67 S 241/19 - 31
BGH VIII ZR 66/1913.01.2021 · VIII. Zivilsenat
§ 535§ 549§ 578
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ECLI:DE:BGH:2021:130121UVIIIZR66.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/19 Verkündet am: 13. Januar 2021 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 E, 535, 549 Abs. 1, § 578 Abs. 2 a) Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungs- zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsge- mäß verfolgt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 21; vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils mwN). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraum- mietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO mwN). b) Zur konkludenten Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts bei Mietverhältnissen über Räume, die nach dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck nicht als Wohnräume vermietet sind. BGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 66/19 - LG Berlin AG Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert und den Richter Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 21. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgese- hen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2011 zum Zwangsverwalter für das Grundstück F. straße 71/T. straße 34 in Berlin bestellt worden. Die Zwangsverwaltungsschuldnerin, die J. GmbH & Co. KG (im Fol- genden: Schuldnerin), hatte durch einen Mietvertrag vom 28./30. September 2009 acht Wohnungen in dem Anwesen an die D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: DPS) vermietet. 1 - 3 - Die mit "Mietvertrag über Wohnraum" überschriebene Vertragsurkunde enthält unter anderem folgende Vereinbarungen: "§ 1 Mietobjekt 1. Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken nachstehende Wohnun- gen: […] § 2 Mietzeit […] 2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der ge- setzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. 3. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c BGB. 4. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen […]. […] § 6 Benutzung der Mieträume, Gebrauchsüberlassung […] 2. […] Der Mieter ist zu einer Untervermietung und zur Stellung eines Nachmieters oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. § 15 Tierhaltung 1. Das Halten von Haustieren bedarf der Erlaubnis des Vermieters. […]." Mit Schreiben vom 25. August 2011 an die DPS kündigte der Kläger ohne Angabe von Gründen den vorgenannten Mietvertrag mit Wirkung zum 30. No- vember 2011. Am 21. September 2011 vermietete die DPS eine der acht Woh- nungen an den Beklagten. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zwischen der DPS und dem Beklagten wegen Zahlungsverzugs fristlos, hilfs- weise fristgemäß. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Das Amtsgericht hat der auf Räumung und Herausgabe der Wohnung so- wie auf Zahlung rückständiger Miete, Nutzungsentschädigung und Nebenkosten- nachforderungen, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil er durch die am 25. August 2011 gegenüber der DPS erklärte Kündigung nicht ge- mäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB in das zwischen dieser und dem Beklagten beste- hende Mietverhältnis eingetreten sei. Die vom Kläger am 25. August 2011 erklärte Kündigung des Mietvertrags zwischen der Schuldnerin und der DPS sei unwirksam, weil der Kläger entgegen dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB ein berechtigtes In- teresse an der Beendigung des Mietverhältnisses der Schuldnerin mit der DPS nicht angegeben habe. Die im Wohnraummietrecht zu beachtende Begründungspflicht des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB gelte auch für die Kündigung des im Jahre 2009 begründeten 8 9 10 11 12 13 - 5 - Mietverhältnisses zwischen der Schuldnerin und der DPS. Dabei könne dahin- stehen, ob es sich insoweit um ein Gewerberaummietverhältnis handele. Denn die Schuldnerin und die DPS hätten ihr Mietverhältnis - zumindest im Hinblick auf etwaige Kündigungsmöglichkeiten - dem "Schutz des sozialen Mietrechts" unter- worfen, indem sie sich zumindest konkludent auf die Geltung des Wohnraum- mietrechts und damit auf die Anwendbarkeit des Begründungserfordernisses des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB geeinigt hätten. Das folge zunächst aus dem Wortlaut der Mietvertragsurkunde, die - gra- phisch hervorgehoben - als "Mietvertrag für Wohnraum" überschrieben sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Wohnungen der DPS gemäß § 1 Nr. 1 "zu Wohnzwecken" vermietet worden seien. Zudem bedürfe gemäß § 15 Nr. 1 Satz 1 das Halten von Haustieren der Erlaubnis des Vermieters. Diese Regelung spreche für die "Unterwerfung unter das soziale Mietrecht", da in gewerblichen Mietobjekten gehaltene Tiere üblicher- weise nicht als "Haustiere" bezeichnet würden. Eine dem Kläger günstige Auslegung des Erklärungswortlauts wäre nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Vertragsurkunde im Übrigen unmissver- ständlich die (Fort-)Geltung der gesetzlichen Regelungen des Gewerberaum- mietrechts angeordnet hätte. Daran fehle es jedoch. Vielmehr hätten die Schuld- nerin und die DPS - im Einklang mit der Überschrift des Mietvertrags - ausdrück- lich auf die Anwendung wohnraummietrechtlicher Vorschriften abgestellt, indem § 2 Nr. 3 des Vertrags auf § 573c BGB Bezug nehme. Diese Vorschrift gelte - ohne entsprechende Vereinbarung - für Gewerberaummietverhältnisse aber gerade nicht (§ 580a Abs. 2 BGB). 14 15 16 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Räumung und Herausgabe der Wohnung (§ 546 Abs. 1 BGB), auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkostennachfor- derungen (§ 535 Abs. 2 BGB), auf Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs- kosten nicht verneint werden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger, der als Zwangsverwalter in allen Fällen, in denen Rechte und Pflichten der Schuldnerin aus ihrem Mietverhältnis zur DPS berührt sind, die Rechte der Schuldnerin im Rahmen der ihm nach § 152 ZVG obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, NJW 2016, 1242 Rn. 9, vom 23. September 2009 - VIII ZR 336/08, NJW 2009, 3505 Rn. 11; jeweils mwN), sei nicht gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflich- ten aus dem Mietverhältnis der DPS mit dem Beklagten eingetreten, weil das Mietverhältnis der Schuldnerin mit der DPS durch die vom Kläger am 25. August 2011 ohne Angabe von Gründen erklärte Kündigung nicht beendet worden sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts hat die Schuldnerin mit der DPS konkludent vereinbart, den über acht Wohnungen geschlossenen Mietver- trag "der Geltung der Mieterschutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB" beziehungs- weise "des Wohnraummietrechts" und damit dem Wirksamkeitserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterstellen, wonach der Vermieter von Wohnraum im Fall einer ordentlichen Kündigung in dem Kündigungsschreiben die Gründe für sein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrags anzugeben habe. Dies trifft nicht zu. 17 18 19 20 - 7 - Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB war vom Kläger nicht zu beachten, weil es gemäß § 549 Abs. 1 BGB ein Mietverhältnis über Wohnraum voraussetzt. Daran fehlt es im gegebenen Fall (dazu nachfolgend unter 1.). Ent- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Schuldnerin und die DPS auch nicht konkludent vereinbart, dass die Wirksamkeit einer ordentlichen Ver- mieterkündigung davon abhängig sein soll, dass der Vermieter in dem Kündi- gungsschreiben die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses angibt (dazu nachfolgend unter 2.). 1. Das Mietverhältnis zwischen der Schuldnerin und der DPS war - gemessen an dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck - kein Mietverhältnis über Wohnräume im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB, sondern ein Mietverhältnis über andere Räume (§ 578 Abs. 2 BGB). Danach ist die Regelung des § 573 Abs. 3 BGB, auf welche das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, hier nicht anwendbar. a) Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Nutzungszweck abzustel- len, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 21; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils mwN). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (Senats- urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO; siehe auch Senatsurteile vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 36/84, BGHZ 94, 11, 14 f.; vom 20. Oktober 1982 - VIII ZR 235/81, WM 1982, 1390 unter II 3 a; vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79, NJW 1981, 1377 unter 2 b cc). Entscheidend ist mithin, ob der Mieter die 21 22 23 - 8 - Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO). Steht demgegenüber die Vermietung zu Zwecken im Vordergrund, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgebend (Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 28; vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877 unter 3 c cc; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO). b) Welcher Vertragszweck im Vordergrund steht, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Da das Beru- fungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob das Mietverhältnis zwischen der Schuldnerin und der DPS als gewerbliches oder als Wohnraummietverhältnis zu beurteilen ist, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen, weil die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu er- warten sind. Entscheidend ist der wahre, das Rechtsverhältnis prägende Ver- tragszweck, also die gemeinsamen und übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien darüber, wie das Mietobjekt genutzt werden soll (vgl. Senatsur- teil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 30). Danach hat die DPS die Räume, wie bereits das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ersichtlich nicht zu eigenen Wohnzwecken angemietet, weil sie als Personenhandelsgesellschaft (GmbH & Co. KG) ebenso wie juristische Per- sonen (eigenen) Wohnbedarf nicht haben kann (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO Rn. 12; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639 Rn. 10, und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459 Rn. 10; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO Rn. 23). Selbst bei einer natürlichen Person spräche die gleichzeitige Anmietung von acht Wohnungen gegen eine Nutzung zu (eigenen) Wohnzwecken. Der Zweck der Anmietung durch die DPS war mithin nicht darauf gerichtet, die angemieteten Räume selbst 24 25 - 9 - zu Wohnzwecken zu nutzen, sondern - dem von § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB gere- gelten Fall entsprechend (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2018 - VIII ZR 241/16, NZM 2018, 281 Rn. 17, 20 mwN) - die gemieteten Wohnräume gewerblich Dritten zu Wohnzwecken weiterzuvermieten. Daraus erschließt sich auch der Grund, warum die Schuldnerin und die DPS unter § 1 Nr. 1 des Vertrags eine Vermietung "zu Wohnzwecken" vorgesehen haben und das Mietverhältnis in der Vertragsur- kunde als "Mietvertrag über Wohnraum" bezeichnet haben. Dass der Vertragszweck in der gewerblichen Weitervermietung an Dritte bestand, verdeutlicht auch § 6 Nr. 2 Satz 2 des Mietvertrags, wonach die DPS - insoweit abweichend von der Erlaubnispflicht des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB - unter anderem zu einer Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sein sollte. Zudem hat nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils selbst der Be- klagte geltend gemacht, die Mietobjekte hätten den Mitgliedern seiner Familie als Wohnraum dienen sollen. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das gemäß § 549 Abs. 1 BGB für eine ordentliche Vermieterkündigung von Wohnraummietverträ- gen geltende Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Kläger auch nicht deshalb zu beachten, weil die Schuldnerin und die DPS in dem Miet- vertrag vom 28./30. September 2009 konkludent eine dahingehende Vereinba- rung getroffen hätten. Die davon abweichende Auslegung des Mietvertrags durch das Berufungsgericht, bei der bereits unklar bleibt, ob die "Geltung der Miet- schutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB" oder "die Geltung des Wohnraummiet- rechts" oder eine "Unterwerfung unter das soziale Mietrecht" (konkludent) verein- bart worden sein soll, ist von revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern be- haftet. 26 27 - 10 - a) Dabei kann die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage offenblei- ben, ob der vorbezeichnete Mietvertrag von der Schuldnerin verwendete Allge- meine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB enthält, deren Auslegung durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20; jeweils mwN). Denn selbst wenn es sich - wofür im Streitfall einiges sprechen könnte - um eine Individualvereinbarung der Schuldnerin mit der DPS handeln sollte, hielte die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revi- sionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar darf bei Individualerklärungen deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetz- liche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allge- meine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfah- rensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145, Rn. 31; vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, BGHZ 212, 248 Rn. 35). b) Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen. aa) Das Berufungsgericht hat sich im Streitfall namentlich von der Über- schrift als "Mietvertrag für Wohnraum" sowie von der Bestimmung des § 1 Nr. 1 Satz 1 leiten lassen, wonach die Mietobjekte der DPS "zu Wohnzwecken" ver- mietet worden sind. Dabei hat es verkannt, dass auch bei der Auslegung einer als "Mietvertrag über Wohnraum" überschriebenen Vertragsurkunde maßgeblich auf den Zweck abzustellen ist, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO 28 29 30 31 - 11 - Rn. 21). Zwar kann bei der Beurteilung unter Umständen auch die Bezeichnung des Mietverhältnisses in der Überschrift indizielle Bedeutung gewinnen (Senats- urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 37). Wie ausgeführt, diente der Mietvertrag vom 28./30. September 2009 der DPS jedoch ersichtlich nicht zu ei- genen Wohnzwecken, vielmehr sollte sie als Zwischenvermieter berechtigt sein, den Wohnraum an Dritte weiterzuvermieten. Eine weitergehende Bedeutung kommt den Vertragsbestimmungen nicht zu; tragfähige Rückschlüsse auf die "Geltung der Mietschutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB" lassen sich daraus nicht herleiten. bb) Zwar haben die Schuldnerin und die DPS unter § 2 Nr. 3 des Vertrags vereinbart, die Frist zur ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen geschlosse- nen Mietvertrags habe sich nach der gemäß § 549 Abs. 1 BGB für Mietverhält- nisse über Wohnraum geltenden Bestimmung des § 573c BGB zu richten. Die Annahme des Berufungsgerichts, daraus sei zu folgern, die Schuldnerin und die DPS hätten sich für ordentliche Vermieterkündigungen damit zugleich (still- schweigend) auf das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB geeinigt, verstößt jedoch gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. (1) Die Sichtweise des Berufungsgerichts findet bereits im Wortlaut des Vertrags keine Stütze. Vielmehr spricht die vereinbarte Maßgeblichkeit (nur) der von § 573c BGB vorgesehenen Kündigungsfristen (unter § 2 Nr. 3 des Vertrags) sowie des Schriftformerfordernisses des § 568 Abs. 1 BGB (unter § 2 Nr. 4 des Vertrags) gerade gegen eine (stillschweigend) vereinbarte Anwendung weiterer Bestimmungen des Wohnraummietrechts im Verhältnis der Schuldnerin und der DPS. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bietet die Erlaubnispflichtigkeit der Tierhaltung (§ 15 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrags der Schuldnerin mit der DPS) schon im Ansatz kein belastbares Indiz für die 32 33 34 - 12 - Annahme einer konkludent vereinbarten "Unterwerfung unter das soziale Mietrecht". Auch diese Vertragsbestimmung ist vor dem Hintergrund des Vertragszwecks - der Weitervermietung an Dritte - zu sehen und bedeutet schlicht, dass das Halten von Haustieren durch Mieter der DPS von der Erlaubnis der Schuldnerin abhängig sein sollte. (2) Schließlich spricht - anders als es im Berufungsurteil anklingt - auch die Interessenlage der Schuldnerin und der DPS dagegen, dass sie die Wirksam- keit einer ordentlichen Vermieterkündigung von der in § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Angabe eines Kündigungsgrunds in dem Kündigungsschreiben abhängig machen wollten. Ungeachtet dessen, dass die DPS als gewerbliche Zwischenvermieterin (und Personenhandelsgesellschaft) einer solchen Vergüns- tigung nicht bedarf, hat die Schuldnerin als Vermieterin keinerlei Interesse daran, für eine Vermieterkündigung - über die vertraglich vorgesehene Anwendung der §§ 573c, 568 Abs. 1 BGB hinaus - die Geltung weiterer - nicht einmal bezeichne- ter - mieterschützender Vorschriften des Wohnraummietrechts zu vereinbaren. Im Gegenteil liefe die im Recht der Wohnraummiete vorgesehene Einschränkung von Kündigungsmöglichkeiten, wie sie etwa § 573 BGB vorsieht, den Interessen der Schuldnerin als Vermieterin von Geschäftsraum grundsätzlich zuwider. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentschei- dung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Berech- tigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 35 36 - 13 - Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 08.11.2017 - 9 C 69/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2019 - 67 S 341/17 - 37
OLG Frankfurt 2 U 214/07
§ 573§ 578§ 540
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juris.de: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Hauptmenü Bürgerservice Hessenrecht Kopfbereich StartseiteHilfeImpressumDatenschutzhessen.de Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche § 573 BGB Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: OLG Frankfurt 2. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 04.04.2008 Aktenzeichen: 2 U 214/07 ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2008:0404.2U214.07.0A Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 573 BGB, § 578 BGB, § 23 Nr 2a GVG Dokumentreiter KurztextLangtext Miete: Abgrenzung eines Gewerbemietvertrages und eines Wohnraummietvertrages Leitsatz 1. Die Zuordnung des Mietobjekts als Wohnräume oder sonstige Räume richtet sich nach dem vereinbarten vom Mieter verfolgten Vertragszweck. Wohnraum ist jeder zur dauernden privaten Benutzung im Sinne der Führung eines Haushaltes bestimmter Raum. 2. Zur Abgrenzung privater von geschäftlicher Nutzung bei Forschung und Vermögensverwaltung sowie dem Abstellen mehrerer privater Fahrzeuge Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 5. Oktober 2007, 2/25 O 381/06, Teilurteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 5.10.2007 (Az.: 2-25 O 381/06) wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.160,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Randnummer 2 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe von Mieträumen in der Liegenschaft …straße .. in O1. sowie Zahlung rückständigen Mietzinses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und insbesondere auf die bei der Akte befindliche Kopie des Mietvertrages (Blatt 8 ff. der Akte) verwiesen. Randnummer 3 Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 5.10.2007, ihnen zugestellt am 19.10.2007, verurteilt, die Mieträume in der Liegenschaft ...straße .. in O1., bestehend aus sämtlichen Räumen des 1. OG des Hauses sowie einer Garage und vier Kfz-Stellplätzen spätestens am 31.5.2007 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Landgericht sei zuständig und der Mietvertrag sei wirksam bis zum 31.5.2007 befristet, da es sich um einen Gewerbemietvertrag handele. Hierfür sprächen der Inhalt des Mietvertrages, insbesondere der Verweindungszweck einer „Immobilien- Vermögensverwaltung“ und des Forschungsinstituts „X1“, sowie der Zweck, Abstellplätze für die Fahrzeuge des Beklagten zu 1) zu erhalten. Randnummer 4 Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 30.10.2007 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4.1.2008 an diesem Tage begründeten Berufung. Sie sind der Ansicht, es handele sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum, so daß das Landgericht unzuständig und die Kündigung unwirksam sei. Maßgebend sei der Vertragszweck. Forschung, Vermögensverwaltung und das Abstellen der Fahrzeuge als vertraglich vereinbarte Nutzungszwecke seien keine gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeiten, sondern Elemente der privaten Lebensgestaltung des Beklagten zu 1). Im übrigen sei es allein Sache des Mieters, welchen Tätigkeiten er in den Räumen nachgehe. Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe seinerzeit geäußert, die Räume nur noch als Wohnraum vermieten zu wollen, ein Formular für einen Wohnraummietvertrag habe sie nicht zur Hand gehabt. Im Vertrauen auf die getroffenen Absprachen habe der Beklagte zu 1) umfangreiche Investitionen in die Räumlichkeiten getätigt. Im übrigen sei eine gewerbliche Nutzung der Räume niemals genehmigt worden. Ergänzend berufen sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 5 Die Beklagten beantragen, das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 5.10.2007 (Az.: 2-25 O 381/06) abzuändern und die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2 (Räumungsantrag) abzuweisen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Sie verweist auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behauptet, für die Räume gebe es eine Baugenehmigung zur Nutzung durch freiberufliche Tätigkeit. Randnummer 8 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4.4.2008 (Blatt 239 ff. der Akte) Bezug genommen. Randnummer 9 II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Randnummer 10 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 11 Der Erlaß eines Teilurteils war zulässig, da die Entscheidung über den Räumungsantrag von der Entscheidung über den Zahlungsantrag unabhängig ist (§ 301 Abs. 1 ZPO). Randnummer 12 Die Klage ist vor dem angerufenen Landgericht zulässig und hinsichtlich des Räumungsantrags begründet. Bei dem Vertragsverhältnis der Parteien handelt es sich nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, so daß nicht ausschließlich das Amtsgericht zuständig wäre (§ 23 Nr. 2 a) GVG). Demzufolge war auch die Befristung des Vertrages auf drei Jahre bis zum 31.5.2007 und die Beendigung des Vertrages durch Kündigung der Vermieterin ohne Vorliegen eines berechtigtes Interesse hieran möglich (§§ 573, 578 BGB). Randnummer 13 Die Zuordnung des Mietobjekts als Wohnräume oder als sonstige Räume richtet sich nach dem vereinbarten vom Mieter verfolgten Vertragszweck, nicht nach einer möglicherweise hiervon abweichenden tatsächlichen Nutzung (vgl. BGH, NJW 1997, 1845 ; OLG Düsseldorf, WuM 1995, 434 ; OLG Celle, ZMR 1999, 469 m.w.N.). Es kommt auch nicht auf die eigene Einschätzung einer Partei an, sondern auf die wechselseitig abgegebenen Willenserklärungen, die aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen sind. Der von den Parteien vereinbarte Zweck des Betriebs einer Immobilien-Vermögens-Verwaltung und des Forschungsinstituts „X1“ ist nicht auf eine Wohnnutzung durch einen der Mieter gerichtet. Unter einem Wohnraum ist jeder zum Wohnen, also zum Schlafen, Essen, Kochen und zu sonstiger dauernder privater Benutzung bestimmte Raum zu verstehen. Dabei gehören zum Wohnraum auch die Nebenräume. Wohnung ist die Gesamtheit der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglicht. Zwar kann eine Immobilien-Vermögens-Verwaltung auch einen privaten Hintergrund haben, so daß den angemieteten Räumen die Funktion eines Arbeitszimmers als Teil einer Wohnung zukommen könnte. Bereits der Zweck des Betriebs des Forschungsinstituts „X1“ hat aber nicht mehr eine Wohnnutzung zum Gegenstand, sondern eine geschäftliche Nutzung. Das Abstellen von Fahrzeugen vermag eine Wohnnutzung der Räume selbst nicht zu begründen. Die Mieträume selbst sind infolge des Fehlens eines Bades in diesem Zustand grundsätzlich nicht für eine Wohnnutzung geeignet. Auch eine gemischte Nutzung mit überwiegender Wohnnutzung ist nicht festzustellen. Eine Gesamtqualifizierung des Mietobjekts zusammen mit der in der Nachbarschaft befindlichen Wohnung des Beklagten zu 1) kann nicht erfolgen, da allein das Mietobjekt Vertragsgegenstand ist und die Parteien eine solche Verknüpfung nicht vereinbart haben. Bei der getroffenen Wertung kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) seine Tätigkeiten gewerblich ausübt, da auch Räume, die nicht Gewerberäume sind, nicht zwingend als Wohnräume einzuordnen sind. Randnummer 14 Die Beklagten haben auch nicht nachgewiesen, daß die Parteien bei Vertragsschluß mündlich eine andere Vereinbarung getroffen hätten. Die Zeugin Z1 hat den dahingehenden Vortrag der Beklagten nicht bestätigt. Insbesondere war sie bei dem Vertragsschluß selbst nicht anwesend, sondern konnte lediglich berichten, was der Beklagte zu 1) ihr gegenüber nachträglich geäußert hat. Dies reicht ohnehin zum Beweis einer Behauptung grundsätzlich nicht aus. Im übrigen sei die Frage, ob es sich um einen Wohnungs- oder einen Mietvertrag über andere Räume handeln solle, auch nicht ausdrücklich erörtert worden. Welche Vorstellungen sich die Beklagten sowie die Zeugin seinerzeit gemacht haben, ist für die objektive Einordnung des Vertrages wie dargelegt nicht entscheidend. Randnummer 15 Eine Verlängerung des Vertrages gemäß § 2 Nr. 1 c) des Vertrages ist infolge der mit Schreiben vom 10.11.2006 erklärten Kündigung nicht eingetreten (§ 542 Abs. 2 BGB). Randnummer 16 Die Beklagten haben die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nrn. 7, 10, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes bemißt sich nach dem einjährigen Mietzins (§ 41 Abs. 1 GKG). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO). Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190013766 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer
LG Berlin 202 C 364/14
§ 536§ 536b§ 551
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietkaution Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: AG Charlottenburg Entscheidungsdatum: 19.02.2015 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 202 C 364/14 ECLI: ECLI:DE:AGBECH:2015:0219.202C364.14.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 138 BGB, § 536 Abs 1 BGB, § 536b BGB, § 551 Abs 1 BGB, § 551 Abs 4 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietkaution Vollstreckungsgegenklage des ehemaligen Wohnraummieters gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung: Wirksamkeitsprüfung für die Unterwerfung hinsichtlich laufender Mieten; Einwand der Übersicherung durch geleistete Mietkaution und der Minderung wegen Mietmängeln Orientierungssatz 1. Eine notarielle Unterwerfungserklärung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen den Wohnraummieter auf Leistung laufender Mieten ist weder unwirksam i.S.d. § 551 Abs. 4 BGB oder wegen Verstoßes gegen § 138 BGB, noch bestehen vorliegend materielle Einwendungen gegen die Ansprüche auf Mietzahlungen in Anbetracht von Mietminderungsrechten des Mieters wegen Mängeln der Wohnung.(Rn.20) 2. Ein Verstoß gegen § 551 BGB liegt nicht deswegen vor, weil der Mieter eine Kaution geleistet hat und deshalb ein Fall der Übersicherung vorläge. Die Unterwerfungserklärung führt nicht dazu, dass die in § 551 Abs. 1 BGB enthaltene, zulässige Höhe betreffend Mietsicherheiten überschritten wäre. Die notarielle Unterwerfungserklärung des Mieters wegen laufender Mieten ist kein Sicherungsmittel im Sinne des § 551 BGB, sondern betrifft nur die Frage der Durchsetzbarkeit eines Anspruches, indem es die Beitreibung der Forderung in Form der laufenden Mieten erleichtert und damit letztlich ein gerichtliches Verfahren zur Schaffung eines Zahlungstitels vermeidet.(Rn.23) 3. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung gehören ohne weitere Anhaltspunkte in einer Erdgeschosswohnung weder eine Gegensprechanlage noch ein Türstopper für das Gästebad noch ein weiterer Schlüssel (bei Übergabe nur eines Schlüssels) bei einer Nutzung der Wohnung durch eine Person zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mit der Konsequenz, dass im Falle des Fehlens dieser Einrichtungen bzw. des weiteren Schlüssels ein Mangel vorläge. Im Hinblick auf eine gelockerte Verblendung eines Heizkörpers, eine gelockerte Telefondose, eine fehlende Fußleiste, die defekten Lampen und das spritzende Wasser im Bad handelt es sich nicht um zur Minderung berechtigende Mängel, da Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dadurch weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Vielmehr handelt es sich um geringfügige Beeinträchtigungen, die ohne großen Aufwand kostengünstig beseitigt werden können.(Rn.30) 4. Im Hinblick auf eine behaupteten Funktionsstörungen der Heizungen scheidet eine Minderung in den außerhalb der Heizperiode liegenden Monaten (hier: Mai und Juni) aus. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Wohnung teilweise sowohl über eine Fußbodenheizung als auch über Heizkörper verfügt, so dass der Ausfall eines Heizmittels nicht zwangsläufig zu einer nicht unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Gleiches gilt für eine "unakzeptable" Lautstärke des Lüfters im Bad, da sich dem eine konkrete, nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, die zur Bestimmung einer etwaigen Minderungsquote geeignet ist, nicht entnehmen lässt.(Rn.32) Verfahrensgang nachgehend BGH, 14. Juni 2017, VIII ZR 76/16, Versäumnisurteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien waren über einen Mietvertrag vom 03.12.2013, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 (Bl. 9-21 d.A.) Bezug genommen wird, über die Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes ... Berlin, deren Mieter die Kläger und deren Vermieter der Beklagte war, miteinander verbunden. Die vereinbarte Nettokaltmiete betrug monatlich 1.980,00 EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 520,00 EUR, mithin insgesamt 2.500,00 EUR monatlich. Randnummer 2 Die Kläger leisteten entsprechend der in § 4 des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung eine Kaution in Höhe von 6.000,00 EUR und unterwarfen sich ausweislich der notariellen Urkunde vom 04.12.2014, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 2 (Bl. 22-24 d.A.) verwiesen wird, als Gesamtschuldner wegen der laufenden Mieten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Randnummer 3 Die im als Arbeitszimmer der Wohnung genutzten Raum vorhandene, nicht zum Öffnen vorgesehene Dachkuppel ließ sich nicht öffnen, zudem fehlte ein Türstopper, das Gäste-Bad verfügte innen über keinen Griff, es war keine Gegensprechanlage vorhanden und den Klägern wurde lediglich ein Schlüssel zu der Wohnung ausgehändigt. Randnummer 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2014 zeigten die Kläger dem Beklagten im Einzelnen näher beschriebene, als solche bezeichnete Mängel an, setzten dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Beseitigung der behaupteten Mängel, beriefen sich auf eine Minderung mit einer Quote von 20 % und kündigten an, die Miete ab März 2014 entsprechend zu kürzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 31.03.2014 wird auf die Anlage K 4 (Bl. 44-45 d.A.) verwiesen. Randnummer 5 Die Kläger zahlten im Hinblick auf die Miete für April lediglich einen Betrag in Höhe 1.500,00 EUR, für den Monat Mai 2014 einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR und im Juni 2014 gar keine Miete. Wegen des Differenzbetrages zu der vertraglich vereinbarten Miete in Höhe von 5.000,00 EUR zuzüglich Zinsen betrieb der Beklagte auf der Grundlage der notariellen Unterwerfungserklärung die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.06.2014 – Gz: 38 M 4751/14 – im Hinblick auf eine Forderung in Höhe von 5.216,85 EUR (Hauptforderung zuzüglich Verfahrenskosten) zur Kontopfändung. Randnummer 6 Das Mietverhältnis wurde zum 30.06.2014 beendet. Die gepfändeten Beträge wurde an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten - zur Hälfte durch beide Kläger - ausgezahlt, wobei zwischen den Parteien ist, ob dies auf einer Leistung der Kläger beruhte oder durch die Bank der Kläger aufgrund der betriebenen Zwangsvollstreckung erfolgte. Randnummer 7 Die Kläger sind der Auffassung, die notarielle Unterwerfungserklärung sei wegen Übersicherung in Anbetracht der geleisteten Kaution unwirksam. Zudem sei die Miete in den Monaten April, Mai und Juni 2014 aufgrund der vorhandenen Mängel nicht in voller Höhe geschuldet gewesen. Die Kläger behaupten, es hätten folgende – weitere - Mängel vorgelegen, die eine Mietminderung in Höhe von 20 % gerechtfertigt hätten: Randnummer 8 - verschmutzter Heizkörper in der Küche, Verblendung des Heizkörpers lose, - Telefondose im Schlafzimmer lose, - im als Arbeitszimmer genutzten Raum hätte eine Fußleiste gefehlt, - Lampen in Wohnzimmer und Küche defekt, - Auswechslung des Perlators oder der Armatur im Bad, weil das Wasser spritzt, - Lüfter im Bad unakzeptabel laut, - Heizung nicht in Ordnung: im Wohnzimmer Fußbodenheizung defekt (wird nur mäßig warm), im Arbeitszimmer Heizkörper defekt (wird nicht warm), ebenso die Fußbodenheizung, im ersten Schlafzimmer (rechtes Zimmer) funktioniert Fußbodenheizung nicht. Randnummer 9 Nachdem die Kläger mit der Klageschrift vom 05.08.2014, zugestellt am 11.09.2014, ursprünglich beantragt hatten, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ..., Ur-Nr. N 1364/2013 vom 04.12.2013 für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus der zuvor bezeichneten Urkunde einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, haben die Kläger den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Schriftsatz vom 14.08.2014 dahingehend geändert, dass nur noch eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung begehrt wurde und schließlich haben die Parteien den Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 10 Der Kläger zu 1. beantragt, Randnummer 11 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars … Ur-Nr. N 1364/2013 vom 04.12.2013 für unzulässig zu erklären. Randnummer 12 Die Klägerin zu 2. hat ihren ursprünglichen Klageantrag in einen Zahlungsantrag umgestellt und beantragt zuletzt, Randnummer 13 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.781,63 EUR zu zahlen. Randnummer 14 Der Beklagte widerspricht der „Klageänderung“ und beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte behauptet, die Kläger hätten die gepfändeten Beträge überwiesen. Der Beklagte ist zudem der Auffassung, die notarielle Unterwerfungserklärung sei wirksam. Im Übrigen seien die behaupteten Mängel entweder nicht vorhanden oder bereits bei Besichtigung und Anmietung vorhanden gewesen oder derart geringfügig, dass sie eine Minderung der Miete nicht rechtfertigen könnten. Hierzu bestreitet der Beklagte zunächst, dass ein Heizkörper verschmutzt und dessen Verblendung lose gewesen sei und behauptet, die Verschmutzung sei mit Seife zu entfernen, die angeblich gelockerte Telefondose mit einem Schraubenzieher zu befestigen gewesen. Der Austausch von Leuchtmitteln sei ebenso Sache des Mieters wie der Austausch eines Perlators mit Blick auf § 12 Ziff. 3 des Mietvertrages, die Heizung werde in der warmen Jahreszeit ohnehin nicht benötigt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage der Kläger zu 1. und 2. ist jeweils zulässig, jedoch unbegründet. I. 1. Randnummer 19 Die Klage des Klägers zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist sie, soweit sich der Kläger zu 1. auf die Unwirksamkeit des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels in Form der notariellen Unterwerfungserklärung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO beruft, als Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO analog (Titelgegenklage), und, soweit der Kläger zu 1. materielle Einwendungen gegen die durch den Titel festgestellten Ansprüche erhebt, als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO statthaft. Auch ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung durch Befriedigung des Beklagten beendet ist, da das Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, solange der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Titel seitens des Gläubigers noch nicht herausgegeben wurde und eine weitere Zwangsvollstreckung droht (vgl. Hergel in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 767, Rn. 8). Dies ist vorliegend der Fall, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass der Kläger zu 2. einen Rückforderungsanspruch geltend macht und die Beklagte für den Fall des Obsiegens des Klägers zu 2. bereits eine weitere Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kläger zu 1. angekündigt hat. 2. Randnummer 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die notarielle Unterwerfungserklärung erweist sich weder als unwirksam, soweit sich die Kläger dort hinsichtlich der laufenden Mieten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, noch bestehen materielle Einwendungen gegen die dem Titel zugrundeliegenden Ansprüche auf Zahlung der laufenden Mieten. a.) Randnummer 21 Die notarielle Unterwerfungserklärung ist wirksam. Insbesondere ist sie nicht als abweichende Vereinbarung im Sinne von § 551 Abs. 4 BGB oder wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Randnummer 22 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag über einen Wohnraum- oder Gewerberaummietvertrag handelt, wobei in letzterem Fall § 551 BGB gemäß § 578 BGB bereits nicht anwendbar wäre. Für einen Gewerbemietvertrag insgesamt spräche indes, dass es sich bei der Klägerin zu 2. um eine juristische Person handelt, die selbst nicht wohnen und daher auch keinen Wohnraummietvertrag schließen kann. Es kommt daher im Ergebnis auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, aus welchem Grund die Klägerin zu 2. Mietvertragspartei wurde. Auch dem klägerischen Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin zu 2. nur die Mieterpflichten übernehmen sollte und es sich deswegen möglicherweise um einen gegen § 551 BGB verstoßenden Schuldbeitritt handeln würde (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 551, Rn. 87a BGB). Vielmehr lässt sich der vertraglichen Vereinbarung entnehmen, dass auch die Klägerin zu 2. sämtliche Rechte und Pflichten eines Mieters erhält (vgl. dazu Blank in Schmidt-Futterer, aaO). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie die Wohnung selbst tatsächlich nutzt. Entgegen der Auffassung der Kläger steht dem auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2. nicht selbst „wohnen“ kann, so dass sich eine Überlassung an eine natürliche Person als unberechtigte Untervermietung darstellen würde. Vielmehr kann die Klägerin zu 2. nur durch ihr Vertretungsorgan – den jeweiligen Geschäftsführer – handeln, bei dem es sich nicht um einen „Dritten“ handelt, weswegen eine Nutzung durch diesen keine unberechtigte Untervermietung darstellte. Randnummer 23 Ein Verstoß gegen § 551 BGB liegt auch nicht deswegen vor, weil die Kläger eine Kaution leisteten und deswegen ein Fall der Übersicherung vorläge. Die Unterwerfungserklärung führt nicht dazu, dass die in § 551 Abs. 1 BGB enthaltene, zulässige Höhe betreffend Mietsicherheiten überschritten wäre. Insbesondere handelt es sich bei der Unterwerfungserklärung nicht um eine Sicherheit im Sinne von § 551 BGB mit der Konsequenz, dass diese zur der geleisteten Kaution hinzuzurechnen wäre und deswegen ein Fall der Übersicherung aufgrund eines Überschreitens der in § 551 Abs. 1 BGB genannten Höhe vorläge. Die Sicherheit im Sinne von § 551 BGB dient der Abdeckung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Die notarielle Unterwerfungserklärung hingegen ist kein Sicherungsmittel im Sinne des § 551 BGB, sondern betrifft nur die Frage der Durchsetzbarkeit eines Anspruches, indem es die Beitreibung der Forderung in Form der laufenden Mieten erleichtert und damit letztlich ein gerichtliches Verfahren zur Schaffung eines Zahlungstitels vermeidet. Randnummer 24 Auch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass die notarielle Unterwerfungserklärung wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam wäre. b.) Randnummer 25 Es bestehen keine materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch auf Zahlung der laufenden Mieten. Die insoweit streitgegenständlichen, restlichen Mieten für den Monat April in Höhe von 1.000,00 EUR, für den Monat Mai in Höhe von 1.500,00 EUR und für den Monat Juni in Höhe von 2.500,00 EUR sind nicht aufgrund einer Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB erloschen. Randnummer 26 Die seitens der Kläger erhobenen Einwendungen greifen bereits nach ihrem eigenen Vortrag nur teilweise, soweit er sich auf eine Minderungsquote von 20 % beruft, die rückständigen Mieten diesen Betrag jedoch überschreiten. Randnummer 27 Soweit sich die Kläger. darauf berufen, dass die Miete bereits seit dem Monat März 2013 gemindert sei, ist darin zwar eine Aufrechnungserklärung mit einem Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB zu sehen. Mangels vorheriger Mängelanzeige sind die Kläger jedoch gemäß § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zur Minderung der Miete in dem Monat März 2014 berechtigt. Randnummer 28 Die Wohnung verfügte zudem in dem streitgegenständlichen Zeitraum über keine zur Minderung berechtigenden Mängel. Randnummer 29 Gemäß § 536 Abs. 1 BGB hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert, oder wenn ein solcher Mangel später entsteht, wobei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit von der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit abweicht, wobei hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs mangels entsprechender Vereinbarung der Parteien – wie vorliegend – die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen ist (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 536, Rn. 19, 20). Das Vorliegen eines Mangels führt jedoch nur dann zu einer Minderung, wenn der Mangel eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache darstellt. Ein unerheblicher Mangel liegt unter anderem mangels nicht unerheblicher Minderung der Gebrauchstauglichkeit vor, wenn er leicht erkennbar und schnell sowie mit geringen Kosten beseitigt werden kann (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 536, Rn. 47, m.w.N.). Randnummer 30 Im Hinblick auf den verschmutzen Heizkörper, die nicht zu öffnende Dachkuppel, den fehlenden Türstopper, den nicht vorhandenen Griff im Gäste-Bad, die fehlende Gegensprechanlage und den fehlenden zweiten Schlüssel liegen bereits keine Mängel vor, da insofern eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit nicht vorliegt. Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung gehören ohne weitere Anhaltspunkte weder in einer Erdgeschosswohnung eine Gegensprechanlage ohne Weiteres noch ein Türstopper noch ein weiterer Schlüssel bei Nutzung der Wohnung durch eine Person zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mit der Konsequenz, dass im Falle des Abweichens ein Mangel vorläge. Auch erschließt sich nicht, dass die unstreitig nicht zum Öffnen konzipierte Dachkuppel einen Mangel darstellen soll. Im Hinblick auf den fehlenden Griff im Gäste-Bad kommt hinzu, dass einer etwaigen Minderung § 536b BGB entgegensteht, da Anhaltspunkte dafür, dass der Griff nicht bereits bei Vertragsschluss fehlte nicht ersichtlich sind und auch ein arglistiges Verschweigen durch den Beklagten in Anbetracht der Offenkundigkeit des gerügten Mangels nicht behauptet wird. Randnummer 31 Im Hinblick auf die gelockerte Verblendung eines Heizkörpers, die gelockerte Telefondose, die fehlende Fußleiste, die defekten Lampen und das spritzende Wasser im Bad handelt es sich nicht um zur Minderung berechtigende Mängel, da Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dadurch weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Vielmehr handelt es sich auch nach dem klägerischen Vortrag um geringfügige Beeinträchtigungen, die ohne großen Aufwand kostengünstig beseitigt werden können. Randnummer 32 Im Hinblick auf die behaupteten Funktionsstörungen der Heizungen scheidet eine Minderung in den außerhalb der Heizperiode liegenden Monaten Mai und Juni 2013 aus. Auch im Monat April war die Miete aufgrund einer Gebrauchsbeeinträchtigung nicht gemindert. Insofern lässt sich eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung nicht feststellen. Es ergibt sich weder welche Temperaturen bei welchen Außentemperaturen an wie vielen Tagen erreicht werden konnten. Zu einem entsprechenden Vortrag hätte bereits seit dem Schriftsatz des Beklagten vom 18.09.2014 Anlass bestanden, zumal die Fußbodenheizung auch nach dem klägerischen Vortrag zumindest im Wohnzimmer nicht vollständig defekt gewesen sein soll und die Wohnung teilweise sowohl über eine Fußbodenheizung als auch über Heizkörper verfügt, so dass der Ausfall eines Heizmittels nicht zwangsläufig zu einer nicht unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Gleiches gilt für die „unakzeptable“ Lautstärke des Lüfters im Bad, da sich dem eine konkrete, nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, die zur Bestimmung einer etwaigen Minderungsquote geeignet ist, nicht entnehmen lässt. Randnummer 33 Die Klage war nach alledem abzuweisen. II. 1. Randnummer 34 Die Klage der Klägerin zu 2. ist zulässig. Insbesondere steht die Änderung des Klageantrags der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil der Übergang von der Vollstreckungsgegenklage zur Klage auf Rückgewähr des beigetriebenen oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages unabhängig von der in Betracht gezogenen materiellen Anspruchsgrundlage als "verlängerte Vollstreckungsabwehrklage" nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist (BGH, Urt. 12.07.2002, V ZR 195/01). 2. Randnummer 35 Der Klägerin zu 2. steht jedoch gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.781,63 EUR zu. Insbesondere folgt der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Randnummer 36 Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin zu 2. den streitgegenständlichen Betrag von sich aus leistete und demnach allenfalls ein Anspruch aus Leistungskondiktion bestünde oder die Auszahlung an den Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte mit der Konsequenz, dass allenfalls ein Anspruch aus Eingriffskondiktion in Betracht käme, bedarf keiner Entscheidung. Die Auszahlung bzw. Leistung erfolgte nämlich nicht ohne Rechtsgrund. Dies würde voraussetzen, dass die Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO vor Beendigung der Zwangsvollstreckung begründet gewesen wäre. Daran fehlt es vorliegend, nach dem zuvor, unter I. 2. Dargestellten, da die dortigen Ausführungen auf die Beurteilung der Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin zu 2. zu übertragen sind. III. Randnummer 37 Den Parteien war auf den jeweils der anderen Partei nachgelassenen Schriftsatz keine weitere Erklärungsfrist zu gewähren, da die Schriftsätze keinen neuen, entscheidungserheblichen Sachvortrag enthalten, der zu Lasten der jeweils anderen Partei berücksichtigt worden wäre. IV. Randnummer 38 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO. V. Randnummer 39 Streitwertbeschluss: Der Gebührenstreitwert wird endgültig auf 5.216,85 EUR festgesetzt, §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001387313 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
AG Berlin 202 C 364/14
§ 536§ 536b§ 551
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche Mietkaution Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: AG Charlottenburg Entscheidungsdatum: 19.02.2015 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 202 C 364/14 ECLI: ECLI:DE:AGBECH:2015:0219.202C364.14.00 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 138 BGB, § 536 Abs 1 BGB, § 536b BGB, § 551 Abs 1 BGB, § 551 Abs 4 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietkaution Vollstreckungsgegenklage des ehemaligen Wohnraummieters gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung: Wirksamkeitsprüfung für die Unterwerfung hinsichtlich laufender Mieten; Einwand der Übersicherung durch geleistete Mietkaution und der Minderung wegen Mietmängeln Orientierungssatz 1. Eine notarielle Unterwerfungserklärung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen den Wohnraummieter auf Leistung laufender Mieten ist weder unwirksam i.S.d. § 551 Abs. 4 BGB oder wegen Verstoßes gegen § 138 BGB, noch bestehen vorliegend materielle Einwendungen gegen die Ansprüche auf Mietzahlungen in Anbetracht von Mietminderungsrechten des Mieters wegen Mängeln der Wohnung.(Rn.20) 2. Ein Verstoß gegen § 551 BGB liegt nicht deswegen vor, weil der Mieter eine Kaution geleistet hat und deshalb ein Fall der Übersicherung vorläge. Die Unterwerfungserklärung führt nicht dazu, dass die in § 551 Abs. 1 BGB enthaltene, zulässige Höhe betreffend Mietsicherheiten überschritten wäre. Die notarielle Unterwerfungserklärung des Mieters wegen laufender Mieten ist kein Sicherungsmittel im Sinne des § 551 BGB, sondern betrifft nur die Frage der Durchsetzbarkeit eines Anspruches, indem es die Beitreibung der Forderung in Form der laufenden Mieten erleichtert und damit letztlich ein gerichtliches Verfahren zur Schaffung eines Zahlungstitels vermeidet.(Rn.23) 3. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung gehören ohne weitere Anhaltspunkte in einer Erdgeschosswohnung weder eine Gegensprechanlage noch ein Türstopper für das Gästebad noch ein weiterer Schlüssel (bei Übergabe nur eines Schlüssels) bei einer Nutzung der Wohnung durch eine Person zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mit der Konsequenz, dass im Falle des Fehlens dieser Einrichtungen bzw. des weiteren Schlüssels ein Mangel vorläge. Im Hinblick auf eine gelockerte Verblendung eines Heizkörpers, eine gelockerte Telefondose, eine fehlende Fußleiste, die defekten Lampen und das spritzende Wasser im Bad handelt es sich nicht um zur Minderung berechtigende Mängel, da Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dadurch weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Vielmehr handelt es sich um geringfügige Beeinträchtigungen, die ohne großen Aufwand kostengünstig beseitigt werden können.(Rn.30) 4. Im Hinblick auf eine behaupteten Funktionsstörungen der Heizungen scheidet eine Minderung in den außerhalb der Heizperiode liegenden Monaten (hier: Mai und Juni) aus. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Wohnung teilweise sowohl über eine Fußbodenheizung als auch über Heizkörper verfügt, so dass der Ausfall eines Heizmittels nicht zwangsläufig zu einer nicht unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Gleiches gilt für eine "unakzeptable" Lautstärke des Lüfters im Bad, da sich dem eine konkrete, nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, die zur Bestimmung einer etwaigen Minderungsquote geeignet ist, nicht entnehmen lässt.(Rn.32) Verfahrensgang nachgehend BGH, 14. Juni 2017, VIII ZR 76/16, Versäumnisurteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien waren über einen Mietvertrag vom 03.12.2013, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 (Bl. 9-21 d.A.) Bezug genommen wird, über die Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes ... Berlin, deren Mieter die Kläger und deren Vermieter der Beklagte war, miteinander verbunden. Die vereinbarte Nettokaltmiete betrug monatlich 1.980,00 EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 520,00 EUR, mithin insgesamt 2.500,00 EUR monatlich. Randnummer 2 Die Kläger leisteten entsprechend der in § 4 des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung eine Kaution in Höhe von 6.000,00 EUR und unterwarfen sich ausweislich der notariellen Urkunde vom 04.12.2014, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 2 (Bl. 22-24 d.A.) verwiesen wird, als Gesamtschuldner wegen der laufenden Mieten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Randnummer 3 Die im als Arbeitszimmer der Wohnung genutzten Raum vorhandene, nicht zum Öffnen vorgesehene Dachkuppel ließ sich nicht öffnen, zudem fehlte ein Türstopper, das Gäste-Bad verfügte innen über keinen Griff, es war keine Gegensprechanlage vorhanden und den Klägern wurde lediglich ein Schlüssel zu der Wohnung ausgehändigt. Randnummer 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2014 zeigten die Kläger dem Beklagten im Einzelnen näher beschriebene, als solche bezeichnete Mängel an, setzten dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Beseitigung der behaupteten Mängel, beriefen sich auf eine Minderung mit einer Quote von 20 % und kündigten an, die Miete ab März 2014 entsprechend zu kürzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 31.03.2014 wird auf die Anlage K 4 (Bl. 44-45 d.A.) verwiesen. Randnummer 5 Die Kläger zahlten im Hinblick auf die Miete für April lediglich einen Betrag in Höhe 1.500,00 EUR, für den Monat Mai 2014 einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR und im Juni 2014 gar keine Miete. Wegen des Differenzbetrages zu der vertraglich vereinbarten Miete in Höhe von 5.000,00 EUR zuzüglich Zinsen betrieb der Beklagte auf der Grundlage der notariellen Unterwerfungserklärung die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.06.2014 – Gz: 38 M 4751/14 – im Hinblick auf eine Forderung in Höhe von 5.216,85 EUR (Hauptforderung zuzüglich Verfahrenskosten) zur Kontopfändung. Randnummer 6 Das Mietverhältnis wurde zum 30.06.2014 beendet. Die gepfändeten Beträge wurde an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten - zur Hälfte durch beide Kläger - ausgezahlt, wobei zwischen den Parteien ist, ob dies auf einer Leistung der Kläger beruhte oder durch die Bank der Kläger aufgrund der betriebenen Zwangsvollstreckung erfolgte. Randnummer 7 Die Kläger sind der Auffassung, die notarielle Unterwerfungserklärung sei wegen Übersicherung in Anbetracht der geleisteten Kaution unwirksam. Zudem sei die Miete in den Monaten April, Mai und Juni 2014 aufgrund der vorhandenen Mängel nicht in voller Höhe geschuldet gewesen. Die Kläger behaupten, es hätten folgende – weitere - Mängel vorgelegen, die eine Mietminderung in Höhe von 20 % gerechtfertigt hätten: Randnummer 8 - verschmutzter Heizkörper in der Küche, Verblendung des Heizkörpers lose, - Telefondose im Schlafzimmer lose, - im als Arbeitszimmer genutzten Raum hätte eine Fußleiste gefehlt, - Lampen in Wohnzimmer und Küche defekt, - Auswechslung des Perlators oder der Armatur im Bad, weil das Wasser spritzt, - Lüfter im Bad unakzeptabel laut, - Heizung nicht in Ordnung: im Wohnzimmer Fußbodenheizung defekt (wird nur mäßig warm), im Arbeitszimmer Heizkörper defekt (wird nicht warm), ebenso die Fußbodenheizung, im ersten Schlafzimmer (rechtes Zimmer) funktioniert Fußbodenheizung nicht. Randnummer 9 Nachdem die Kläger mit der Klageschrift vom 05.08.2014, zugestellt am 11.09.2014, ursprünglich beantragt hatten, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ..., Ur-Nr. N 1364/2013 vom 04.12.2013 für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus der zuvor bezeichneten Urkunde einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen, haben die Kläger den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Schriftsatz vom 14.08.2014 dahingehend geändert, dass nur noch eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung begehrt wurde und schließlich haben die Parteien den Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 10 Der Kläger zu 1. beantragt, Randnummer 11 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars … Ur-Nr. N 1364/2013 vom 04.12.2013 für unzulässig zu erklären. Randnummer 12 Die Klägerin zu 2. hat ihren ursprünglichen Klageantrag in einen Zahlungsantrag umgestellt und beantragt zuletzt, Randnummer 13 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.781,63 EUR zu zahlen. Randnummer 14 Der Beklagte widerspricht der „Klageänderung“ und beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte behauptet, die Kläger hätten die gepfändeten Beträge überwiesen. Der Beklagte ist zudem der Auffassung, die notarielle Unterwerfungserklärung sei wirksam. Im Übrigen seien die behaupteten Mängel entweder nicht vorhanden oder bereits bei Besichtigung und Anmietung vorhanden gewesen oder derart geringfügig, dass sie eine Minderung der Miete nicht rechtfertigen könnten. Hierzu bestreitet der Beklagte zunächst, dass ein Heizkörper verschmutzt und dessen Verblendung lose gewesen sei und behauptet, die Verschmutzung sei mit Seife zu entfernen, die angeblich gelockerte Telefondose mit einem Schraubenzieher zu befestigen gewesen. Der Austausch von Leuchtmitteln sei ebenso Sache des Mieters wie der Austausch eines Perlators mit Blick auf § 12 Ziff. 3 des Mietvertrages, die Heizung werde in der warmen Jahreszeit ohnehin nicht benötigt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage der Kläger zu 1. und 2. ist jeweils zulässig, jedoch unbegründet. I. 1. Randnummer 19 Die Klage des Klägers zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist sie, soweit sich der Kläger zu 1. auf die Unwirksamkeit des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels in Form der notariellen Unterwerfungserklärung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO beruft, als Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO analog (Titelgegenklage), und, soweit der Kläger zu 1. materielle Einwendungen gegen die durch den Titel festgestellten Ansprüche erhebt, als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO statthaft. Auch ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung durch Befriedigung des Beklagten beendet ist, da das Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht, solange der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Titel seitens des Gläubigers noch nicht herausgegeben wurde und eine weitere Zwangsvollstreckung droht (vgl. Hergel in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 767, Rn. 8). Dies ist vorliegend der Fall, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass der Kläger zu 2. einen Rückforderungsanspruch geltend macht und die Beklagte für den Fall des Obsiegens des Klägers zu 2. bereits eine weitere Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kläger zu 1. angekündigt hat. 2. Randnummer 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die notarielle Unterwerfungserklärung erweist sich weder als unwirksam, soweit sich die Kläger dort hinsichtlich der laufenden Mieten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, noch bestehen materielle Einwendungen gegen die dem Titel zugrundeliegenden Ansprüche auf Zahlung der laufenden Mieten. a.) Randnummer 21 Die notarielle Unterwerfungserklärung ist wirksam. Insbesondere ist sie nicht als abweichende Vereinbarung im Sinne von § 551 Abs. 4 BGB oder wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Randnummer 22 Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag über einen Wohnraum- oder Gewerberaummietvertrag handelt, wobei in letzterem Fall § 551 BGB gemäß § 578 BGB bereits nicht anwendbar wäre. Für einen Gewerbemietvertrag insgesamt spräche indes, dass es sich bei der Klägerin zu 2. um eine juristische Person handelt, die selbst nicht wohnen und daher auch keinen Wohnraummietvertrag schließen kann. Es kommt daher im Ergebnis auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, aus welchem Grund die Klägerin zu 2. Mietvertragspartei wurde. Auch dem klägerischen Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin zu 2. nur die Mieterpflichten übernehmen sollte und es sich deswegen möglicherweise um einen gegen § 551 BGB verstoßenden Schuldbeitritt handeln würde (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 551, Rn. 87a BGB). Vielmehr lässt sich der vertraglichen Vereinbarung entnehmen, dass auch die Klägerin zu 2. sämtliche Rechte und Pflichten eines Mieters erhält (vgl. dazu Blank in Schmidt-Futterer, aaO). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie die Wohnung selbst tatsächlich nutzt. Entgegen der Auffassung der Kläger steht dem auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 2. nicht selbst „wohnen“ kann, so dass sich eine Überlassung an eine natürliche Person als unberechtigte Untervermietung darstellen würde. Vielmehr kann die Klägerin zu 2. nur durch ihr Vertretungsorgan – den jeweiligen Geschäftsführer – handeln, bei dem es sich nicht um einen „Dritten“ handelt, weswegen eine Nutzung durch diesen keine unberechtigte Untervermietung darstellte. Randnummer 23 Ein Verstoß gegen § 551 BGB liegt auch nicht deswegen vor, weil die Kläger eine Kaution leisteten und deswegen ein Fall der Übersicherung vorläge. Die Unterwerfungserklärung führt nicht dazu, dass die in § 551 Abs. 1 BGB enthaltene, zulässige Höhe betreffend Mietsicherheiten überschritten wäre. Insbesondere handelt es sich bei der Unterwerfungserklärung nicht um eine Sicherheit im Sinne von § 551 BGB mit der Konsequenz, dass diese zur der geleisteten Kaution hinzuzurechnen wäre und deswegen ein Fall der Übersicherung aufgrund eines Überschreitens der in § 551 Abs. 1 BGB genannten Höhe vorläge. Die Sicherheit im Sinne von § 551 BGB dient der Abdeckung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Die notarielle Unterwerfungserklärung hingegen ist kein Sicherungsmittel im Sinne des § 551 BGB, sondern betrifft nur die Frage der Durchsetzbarkeit eines Anspruches, indem es die Beitreibung der Forderung in Form der laufenden Mieten erleichtert und damit letztlich ein gerichtliches Verfahren zur Schaffung eines Zahlungstitels vermeidet. Randnummer 24 Auch fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass die notarielle Unterwerfungserklärung wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam wäre. b.) Randnummer 25 Es bestehen keine materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch auf Zahlung der laufenden Mieten. Die insoweit streitgegenständlichen, restlichen Mieten für den Monat April in Höhe von 1.000,00 EUR, für den Monat Mai in Höhe von 1.500,00 EUR und für den Monat Juni in Höhe von 2.500,00 EUR sind nicht aufgrund einer Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB erloschen. Randnummer 26 Die seitens der Kläger erhobenen Einwendungen greifen bereits nach ihrem eigenen Vortrag nur teilweise, soweit er sich auf eine Minderungsquote von 20 % beruft, die rückständigen Mieten diesen Betrag jedoch überschreiten. Randnummer 27 Soweit sich die Kläger. darauf berufen, dass die Miete bereits seit dem Monat März 2013 gemindert sei, ist darin zwar eine Aufrechnungserklärung mit einem Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB zu sehen. Mangels vorheriger Mängelanzeige sind die Kläger jedoch gemäß § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zur Minderung der Miete in dem Monat März 2014 berechtigt. Randnummer 28 Die Wohnung verfügte zudem in dem streitgegenständlichen Zeitraum über keine zur Minderung berechtigenden Mängel. Randnummer 29 Gemäß § 536 Abs. 1 BGB hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete zu entrichten, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert, oder wenn ein solcher Mangel später entsteht, wobei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Istbeschaffenheit von der vertraglich geschuldeten Sollbeschaffenheit abweicht, wobei hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs mangels entsprechender Vereinbarung der Parteien – wie vorliegend – die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen ist (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 536, Rn. 19, 20). Das Vorliegen eines Mangels führt jedoch nur dann zu einer Minderung, wenn der Mangel eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache darstellt. Ein unerheblicher Mangel liegt unter anderem mangels nicht unerheblicher Minderung der Gebrauchstauglichkeit vor, wenn er leicht erkennbar und schnell sowie mit geringen Kosten beseitigt werden kann (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage 2013, § 536, Rn. 47, m.w.N.). Randnummer 30 Im Hinblick auf den verschmutzen Heizkörper, die nicht zu öffnende Dachkuppel, den fehlenden Türstopper, den nicht vorhandenen Griff im Gäste-Bad, die fehlende Gegensprechanlage und den fehlenden zweiten Schlüssel liegen bereits keine Mängel vor, da insofern eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit nicht vorliegt. Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung gehören ohne weitere Anhaltspunkte weder in einer Erdgeschosswohnung eine Gegensprechanlage ohne Weiteres noch ein Türstopper noch ein weiterer Schlüssel bei Nutzung der Wohnung durch eine Person zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache mit der Konsequenz, dass im Falle des Abweichens ein Mangel vorläge. Auch erschließt sich nicht, dass die unstreitig nicht zum Öffnen konzipierte Dachkuppel einen Mangel darstellen soll. Im Hinblick auf den fehlenden Griff im Gäste-Bad kommt hinzu, dass einer etwaigen Minderung § 536b BGB entgegensteht, da Anhaltspunkte dafür, dass der Griff nicht bereits bei Vertragsschluss fehlte nicht ersichtlich sind und auch ein arglistiges Verschweigen durch den Beklagten in Anbetracht der Offenkundigkeit des gerügten Mangels nicht behauptet wird. Randnummer 31 Im Hinblick auf die gelockerte Verblendung eines Heizkörpers, die gelockerte Telefondose, die fehlende Fußleiste, die defekten Lampen und das spritzende Wasser im Bad handelt es sich nicht um zur Minderung berechtigende Mängel, da Anhaltspunkte für eine nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dadurch weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Vielmehr handelt es sich auch nach dem klägerischen Vortrag um geringfügige Beeinträchtigungen, die ohne großen Aufwand kostengünstig beseitigt werden können. Randnummer 32 Im Hinblick auf die behaupteten Funktionsstörungen der Heizungen scheidet eine Minderung in den außerhalb der Heizperiode liegenden Monaten Mai und Juni 2013 aus. Auch im Monat April war die Miete aufgrund einer Gebrauchsbeeinträchtigung nicht gemindert. Insofern lässt sich eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung nicht feststellen. Es ergibt sich weder welche Temperaturen bei welchen Außentemperaturen an wie vielen Tagen erreicht werden konnten. Zu einem entsprechenden Vortrag hätte bereits seit dem Schriftsatz des Beklagten vom 18.09.2014 Anlass bestanden, zumal die Fußbodenheizung auch nach dem klägerischen Vortrag zumindest im Wohnzimmer nicht vollständig defekt gewesen sein soll und die Wohnung teilweise sowohl über eine Fußbodenheizung als auch über Heizkörper verfügt, so dass der Ausfall eines Heizmittels nicht zwangsläufig zu einer nicht unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung führt. Gleiches gilt für die „unakzeptable“ Lautstärke des Lüfters im Bad, da sich dem eine konkrete, nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung, die zur Bestimmung einer etwaigen Minderungsquote geeignet ist, nicht entnehmen lässt. Randnummer 33 Die Klage war nach alledem abzuweisen. II. 1. Randnummer 34 Die Klage der Klägerin zu 2. ist zulässig. Insbesondere steht die Änderung des Klageantrags der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil der Übergang von der Vollstreckungsgegenklage zur Klage auf Rückgewähr des beigetriebenen oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages unabhängig von der in Betracht gezogenen materiellen Anspruchsgrundlage als "verlängerte Vollstreckungsabwehrklage" nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist (BGH, Urt. 12.07.2002, V ZR 195/01). 2. Randnummer 35 Der Klägerin zu 2. steht jedoch gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.781,63 EUR zu. Insbesondere folgt der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Randnummer 36 Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin zu 2. den streitgegenständlichen Betrag von sich aus leistete und demnach allenfalls ein Anspruch aus Leistungskondiktion bestünde oder die Auszahlung an den Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte mit der Konsequenz, dass allenfalls ein Anspruch aus Eingriffskondiktion in Betracht käme, bedarf keiner Entscheidung. Die Auszahlung bzw. Leistung erfolgte nämlich nicht ohne Rechtsgrund. Dies würde voraussetzen, dass die Vollstreckungsabwehrklage im Sinne von § 767 ZPO vor Beendigung der Zwangsvollstreckung begründet gewesen wäre. Daran fehlt es vorliegend, nach dem zuvor, unter I. 2. Dargestellten, da die dortigen Ausführungen auf die Beurteilung der Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin zu 2. zu übertragen sind. III. Randnummer 37 Den Parteien war auf den jeweils der anderen Partei nachgelassenen Schriftsatz keine weitere Erklärungsfrist zu gewähren, da die Schriftsätze keinen neuen, entscheidungserheblichen Sachvortrag enthalten, der zu Lasten der jeweils anderen Partei berücksichtigt worden wäre. IV. Randnummer 38 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO. V. Randnummer 39 Streitwertbeschluss: Der Gebührenstreitwert wird endgültig auf 5.216,85 EUR festgesetzt, §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001387313 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
LG München I 14 S 11196/2223.11.2022
§ 535§ 546§ 566§ 573
Original-Urteil ↗
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Zur Startseite von BAYERN.RECHT Zur Trefferliste der letzten Suche Suche zurücksetzen Suche ausführen Navigation Inhalt LG München I, Beschluss v. 23.11.2022 – 14 S 11196/22 Download Drucken Titel: Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung bei Personenmehrheit auf Vermieterseite Normenkette: BGB § 535, § 546 Abs. 1, § 566, § 573, § 578 Leitsätze: 1. Bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite gilt grundsätzlich, dass die Kündigung von jeder Partei erklärt werden muss. Abgesehen von den Fällen der Stellvertretung heißt dies, dass grundsätzlich jeder einzelne Vermieter die Kündigung zu unterschreiben hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es gehört zu den zwingenden formellen Anforderungen an eine Kündigung, dass der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung durch die jeweilige(n) Vertragspartei(en) in der Kündigungserklärung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Hinreichend klar ist eine Kündigung nur dann, wenn insbesondere die Person des Kündigenden, des Kündigungsempfängers und das betroffene Mietverhältnis erkennbar sind. In der Regel erfordert dies die namentliche Nennung aller Kündigenden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine verdeckte Stellvertretung ist bei der Wohnraumkündigung nicht möglich (Bestätigung von LG München I BeckRS 1988, 7092; vgl. auch LG Köln BeckRS 1996, 10108; AG Waiblingen BeckRS 2013, 20748). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine wirksame Ermächtigung zur Kündigung kommt grundsätzlich nur bei Fällen der Veräußerung eines vermieteten Objekts vor Grundbucheintragung im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber in Betracht. Im Gegensatz zur Vollmacht ist die Ermächtigung nicht personen-, sondern gegenstandsbezogen. Aufgrund dessen hat sie praktische Bedeutung nur im Fall der Veräußerung des Grundstücks für die Phase bis zur Eigentumseintragung. (Rn. 35 und 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mietvertrag, Kündigung, Eigenbedarfskündigung, Aktivlegitimation, Teilkündigung, Sondernutzungsrecht, Sondereigentum, Stellvertretung, Ermächtigung Vorinstanz: AG München, Urteil vom 14.09.2022 – 416 C 8629/22 Fundstellen: ZMR 2023, 206 LSK 2022, 44571   Tenor 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 14.09.2022, Az. 416 C 8629/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe I. 1 Die Kläger begehren von der Beklagten Räumung und Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung sowie des Tiefgaragenstellplatzes … im Anwesen … nach ausgesprochener ordentlicher Eigenbedarfskündigung vom 23.09.2021. 2 Mit Mietvertrag vom 23.04./15.05.1986 vermietete … die streitgegenständliche Wohnung nebst zwei Garagenstellplätzen an den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Beklagten, … (Anlage K 1). Ausweislich der Mietvertragsurkunde wurde eine Dachterrassenwohnung, bestehend aus 5 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 separaten WC, 1 Diele, 1 Flur, 1 „Rundum-Terrasse“, 1 Kellerabteil Nr. 11 und 2 Garagen, vermietet. Gemäß § 3 des Mietvertrages „Mietzins“ betrug der anteilige Mietzins für die zwei Garagenstellplätze 110,00 DM. Die Gesamtmiete belief sich auf 2.387,00 DM. 3 Die Beklagte ist nach dem Ableben ihres Ehemanns auf Mieterseite in das Mietverhältnis eingetreten. 4 Aufgrund Rechtsnachfolge ging das Mietverhältnis auf Vermieterseite zunächst von … auf die Eheleute … und … über. 5 Mit notariellem Vertrag vom 06.05.2021 verkaufte und veräußerte das Ehepaar … die streitgegenständliche Wohnung wie folgt an die Kläger: 6 Vertragsobjekt ist der 218,628/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück … verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung … laut Aufteilungsplan. Zum Sondereigentum gehören der Keller Nr. … und die Dachterrasse. Das Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. … ist zugeordnet. 7 Die Kläger wurden am 29.07.2021 als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung eingetragen. Auf Bl. 10210, Band 310 des Grundbuchs findet sich mit Datum vom 03.08.2016 folgende Eintragung: „Die Teilungserklärung ist geändert. Das Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. … wurde übertragen nach Blatt 10201 und der dort vorgetragenen Einheit zugeordnet; der hier vorgetragenen Einheit ist jetzt das aus dem Blatt 10209 übertragene Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. … zugeordnet; gemäß Bewilligung vom 19.07.2016, URNr. 1545 Notar …, eingetragen am 03.08.2016.“ 8 Der von dem verfahrensgegenständlichen Mietvertrag umfasste zweite Tiefgaragenstellplatz Nr. … wurde von Herrn … an Frau … verkauft. 9 Mit Schreiben vom 23.09.2021 kündigten (nur) die Kläger das Mietverhältnis mit der Beklagten ordentlich wegen Eigenbedarfs. Als Eigenbedarfsgrund wurde angegeben, dass die Kläger derzeit mit ihren zwei kleinen Kindern in einer drei Zimmer umfassenden Mietwohnung lebten und zusätzlichen Platz für die Kinder benötigten. Die 88-jährige Beklagte legte mit Schreiben vom 26.04.2022 Widerspruch gegen die Kündigung ein. 10 In Bezug auf die Einzelheiten der Kündigung wird auf das Kündigungsschreiben vom 23.09.2021 Bezug genommen. 11 Ferner wird verwiesen auf den Tatbestand des erstgerichtlichen Urteils. 12 Die Klagepartei vertrat bereits in erster Instanz die Auffassung, dass die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung formell und materiell wirksam sei. Der Widerspruch der Beklagten gehe dagegen ins Leere. Es könne mithin Räumung und Herausgabe des verfahrensgegenständlichen Mietobjekts verlangt werden. 13 Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Kläger und stellte die formelle sowie die materielle Wirksamkeit der Kündigung in Abrede. 14 Mit Endurteil vom 14.09.2022 hat das Amtsgericht München die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz Nr. … zum 30.06.2022 gerichtete Klage abgewiesen. 15 Das Urteil ist dem Klägervertreter am 14.09.2022 zugestellt worden. Noch mit Schriftsatz vom 14.09.2021, beim Landgericht am selben Tage eingegangen, hat die Klagepartei gegen das vorstehende Urteil Berufung eingelegt. Die diesbezügliche Begründung ist mit Schriftsatz vom 16.09.2022 erfolgt. 16 Die Klagepartei führt in der Rechtsmittelinstanz im Wesentlichen aus, dass das Amtsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Das Erstgericht habe sich fälschlicherweise mit der Vorschrift des § 180 S. 2 BGB in Zusammenhang mit § 542 BGB auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um eine Kündigung in eigenem Namen, sodass die Regeln über die Verfügung eines Nichtberechtigten gem. § 185 BGB anwendbar seien. In einem solchen Fall müsse sich weder die Tatsache, dass über fremdes Recht verfügt wird, noch die Einwilligung des Berechtigten aus dem Kündigungsschreiben ergeben. Zudem hätte die Beklagte die Kündigung gem. § 182 Abs. 3 BGB i.V.m. § 111 S. 2 BGB zurückweisen können. Eine solche Zurückweisung sei indes nicht erfolgt. Da die bezüglich des Tiefgaragenstellplatzes Nr. … Berechtigte Frau … ihre Einwilligung zuvor erteilt gehabt habe, handele es sich um eine wirksame Kündigung. II. 17 Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 14.09.2022 begegnet aus Sicht der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bemisst sich nach § 529 ZPO. Hiernach sind die vom Gericht der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Berücksichtigungsfähige neue Tatsachen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wurden nicht dargelegt. Eine Rechtsverletzung im angefochtenen Urteil ist nicht erkennbar. Dabei kann zunächst auch auf das nachvollziehbar und zutreffend begründete Urteil des Amtsgerichts verwiesen werden. 18 Soweit das Amtsgericht den Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nach § 546 Abs. 1 BGB in Ermangelung einer formell wirksamen Eigenbedarfskündigung verneint hat, ist dies aus Sicht der Kammer völlig zutreffend erfolgt. 19 Entgegen der Berufung handelt es sich bei der klägerseits ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung nicht um eine formell wirksame Kündigung. Vielmehr ist von einer unwirksamen Teilkündigung auszugehen, weil die Kündigung nicht von allen Vermietern – mithin den Klägern und … – ausgesprochen wurde. 20 Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung besteht daher nicht. 21 Hierzu im Einzelnen: 22 1. Wie das Erstgericht richtig festgestellt hat, sind die Kläger aufgrund der Veräußerung des Garagenstellplatzes Nr. 1 an Frau … und der daraus folgenden Personenmehrheit auf Vermieterseite im Innenverhältnis (Kläger – …) wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln (vgl. BGHZ 198, 337 = NJW 2014, 536 Rn. 15; BGH NJW-RR 2015, 1039 Rn. 25). Im (Außen-)Verhältnis zur Beklagten trat Frau … gem. §§ 578, 566 Abs. 1 BGB durch den Erwerb des vorgenannten Stellplatzes in das Mietverhältnis ein (BGH NJW 2005, 3781 Rn. 8 f.). 23 Dies gilt unabhängig davon, ob ein Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum vorliegt. Denn nach einhelliger Auffassung tritt auch der Erwerber des Sondernutzungsrechts nach §§ 566, 567 BGB direkt oder analog i.V.m. § 578 BGB als Vermieter in den Vertrag ein (BGH NZM 2020, 503 [503 f.] Rn. 12). Auf die Frage, ob Frau … lediglich ein Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenstellplatz zusteht, kommt es daher nicht entscheidend an. 24 Aufgrund der Personenmehrheit auf Vermieterseite (Kläger und Frau …) sind die Kläger nicht zum alleinigen Ausspruch einer Kündigung berechtigt. Eine Kündigung kann vielmehr nur gemeinsam mit Frau … ausgesprochen werden. 25 Denn bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite gilt grundsätzlich, dass die Kündigung von jeder Partei erklärt werden muss (einhellige Meinung, siehe namentlich Flatow, NZM 2004, 281 [282]). Abgesehen von den Fällen der Stellvertretung heißt dies, dass grundsätzlich jeder einzelne Vermieter die Kündigung zu unterschreiben hat (Flatow, a.a.O.). 26 Dies ist hier unstreitig nicht geschehen. Denn die Mitvermieterin … findet im verfahrensgegenständlichen Kündigungsschreiben keinerlei Erwähnung, ihre Unterschrift fehlt. 27 Ob dies darauf zurückzuführen ist, dass der Klagepartei der Eintritt von Frau … in das Mietverhältnis mit der Beklagten zum Zeitpunkt des Ausspruchs der hier inmitten stehenden Kündigung ggf. gar nicht bewusst war, kann folglich dahinstehen. 28 Aus dem Kündigungsschreiben müsste sich eindeutig ergeben, dass auch das (einheitliche) Mietverhältnis zwischen Frau … und der Beklagten gekündigt wird. Denn es gehört zu den zwingenden formellen Anforderungen an eine Kündigung, dass der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung durch die jeweilige(n) Vertragspartei(en) in der Kündigungserklärung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Hinreichend klar ist eine Kündigung indes nur dann, wenn insbesondere die Person des Kündigenden, des Kündigungsempfängers und das betroffene Mietverhältnis erkennbar sind. In der Regel erfordert dies die namentliche Nennung aller Kündigenden (vgl. Staudinger/Herrler § 130 BGB Rn. 47; Schmidt-Futterer/Sfreyl, Mietrecht, 15. Aufl, § 542 BGB Rn. 68). Dies gilt umso mehr, wenn es auf einer Seite oder beiden Seiten des Mietverhältnisses mehrere Personen gibt. Gerade für diesen Fall ist es unabdingbar, dass der/die Empfänger der Kündigungserklärung genau weiß, von wem die Kündigung stammt und worauf sie sich bezieht. 29 Diesen formellen Anforderungen genügt das Schreiben vom 23.09.2021 offenkundig nicht. 30 So ist daraus, wie bereits ausgeführt, weder ersichtlich, dass sich die Kündigung auch auf den Tiefgaragenstellplatz Nr. … beziehen soll, noch tritt Frau … als Inhaberin des Kündigungsrechts und Partei des Mietverhältnisses in dem Schreiben auf. 31 Für die Beklagte war daher nicht ersichtlich, dass die Kündigung (mutmaßlich) auch von Frau … stammen sollte und dass das Mietverhältnis auch mit dieser Vermieterin, sowie inklusive des Tiefgaragenstellplatzes Nr. … gekündigt werden sollte. Vielmehr lässt das Schreiben vom 23.09.2021 lediglich darauf schließen, dass allein die Kläger die Kündigung für sich selbst auszusprechen beabsichtigten, und zudem nur bezüglich der Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz Nr. … 32 2. Auch eine wirksame Stellvertretung kann hier nicht stattgefunden haben. So enthält das Kündigungsschreiben vom 23.09.2021 schon keinerlei Hinweis auf eine etwaige Bevollmächtigung. Eine verdeckte Stellvertretung ist bei der Wohnraumkündigung indes nicht möglich (siehe namentlich LG Köln WuM 1997, 219; LG München I WuM 1989, 282; AG Waiblingen WuM 1991, 20). 33 3. Soweit die Berufung sich auf eine Ermächtigung beruft, ist dies unbehelflich. 34 Grundsätzlich muss eine Ermächtigung zwar – vorprozessual – nicht offengelegt werden, wie die Berufung im Ansatz noch richtig sieht (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, 15. Aufl. 2021, BGB § 566 Rn. 46). 35 Eine wirksame Ermächtigung kommt indes grundsätzlich nur bei Fällen der Veräußerung eines vermieteten Objekts vor Grundbucheintragung im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber in Betracht (siehe Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O.). 36 Hier verhält es sich jedoch gänzlich anders. 37 Denn zum einen waren zum Zeitpunkt der Kündigung die Erwerbsvorgänge hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Mietobjekts bzw. der Mietobjekte bereits abgeschlossen. Und zum anderen handelt es sich sowohl bei der Klagepartei als auch bei der Mitvermieterin … jeweils um Erwerber (Veräußerer: Voreigentümer …). 38 In diesem Zusammenhang gilt überdies: Im Gegensatz zur Vollmacht ist die Ermächtigung nicht personen-, sondern gegenstandsbezogen. Aufgrund dessen hat sie praktische Bedeutung nur im Fall der Veräußerung des Grundstücks für die Phase bis zur Eigentumseintragung (Schmidt-Futterer/Streyl, 15. Aufl. 2021, BGB § 568 Rn. 24). 39 Die Parteien des Grundstückskaufvertrages können den Erwerber schon für die Zeit vor dem Eigentumsübergang bevollmächtigen bzw. entsprechend § 185 Abs. 1 BGB ermächtigen, die sonstigen Rechte des Veräußerers auszuüben, die den Bestand des Vertragsverhältnisses oder dessen wesentliche Ausgestaltung zum Gegenstand haben. Anerkannt ist das insbesondere für das Gestaltungsrecht der Kündigung. Während bei einer (personenbezogenen) Bevollmächtigung der Erwerber in fremdem Namen, also im Namen des Veräußerers handelt, handelt bei der (gegenstandsbezogenen) Ermächtigung der Erwerber im eigenen Namen und kann im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auch im eigenen Namen klagen. 40 Dies entspricht ersichtlich nicht der hier maßgeblichen Konstellation. 41 Die diesbezügliche Argumentation der Berufung vermag daher nicht zu überzeugen. 42 Im vorliegenden Fall eine Möglichkeit zur (nicht offenzulegenden) Ermächtigung anzunehmen, wäre mit der Schutzbedürftigkeit des Kündigungsempfängers nicht im Ansatz in Einklang zu bringen und würde auch den Formerfordernissen des § 573 Abs. 3 BGB grundlegend widersprechen. 43 Es muss daher dabei verbleiben, dass bei einer Mehrheit von Vermietern in einer Kündigung offenzulegen ist, wer diese ausspricht. Ist dies – wie hier – (offenkundig) nicht der Fall, ist die Kündigung als bloße Teilkündigung zu werten und damit als unwirksam zu erachten. 44 4. Auf die Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung kommt es mithin nicht mehr an. 45 Nach alledem wird der Berufung kein Erfolg beschieden sein. III. 46 Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. 47 Es wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen. 48 Für diesen Fall reduzieren sich die Gebühren für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0. Bayern.de BayernPortal Datenschutz Impressum Barrierefreiheit Hilfe Kontakt Schriftgröße      Kontrastwechsel
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