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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL
VIII ZR 103/13
Verkündet am:
30. April 2014
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 1124 Abs. 2
Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor
der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern ge-
genüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive)
anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden
(beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für
eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.
BGH, Teilversäumnis- u. Schlussurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13 - LG Bochum
AG Witten
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, den Richter
Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 10. Zivil-
kammer des Landgerichts Bochum vom 15. März 2013 wird zu-
rückgewiesen.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das vorbezeichnete Ur-
teil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und das Urteil des
Amtsgerichts Witten vom 19. Juli 2012 insoweit abgeändert, als
hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeantrags zum Nachteil
des Klägers entschieden worden ist.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Grund-
besitz in B. , W. (Grundbuch von D.
, Blatt , Gemarkung D. , Flur , Flurstück ), zu
räumen und an den Kläger herauszugeben.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu
1 bis 3 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des
Klägers zu 85 % als Gesamtschuldner zu tragen sowie die Beklag-
te zu 1 zu weiteren 15 % allein.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Beklag-
ten zu 1 bis 3 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kos-
ten des Klägers zu 85 % als Gesamtschuldner und die Beklagte
zu 1 zu weiteren 5 % allein zu tragen. Der Kläger hat 10 % der
Gerichtskosten und 20 % der außergerichtlichen Kosten der Be-
klagten zu 1 zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten und der Verurteilung der Be-
klagten zu 2 und 3 zur Räumung und Herausgabe vorläufig voll-
streckbar.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte zu 2 war ursprünglich Eigentümer des Grundstücks B.
in W. . Er bewohnt das auf dem Grundstück belegene Haus ge-
meinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 3.
Nachdem im Jahr 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Beklagten zu 2 eröffnet worden war, ordnete das Amtsgericht die Zwangsver-
steigerung des Grundbesitzes an. Am 28. August 2009 wurde der Zuschlag
Herrn R. (im Folgenden: Ersteher) zu einem Gebot von 160.000 € erteilt.
Dieser hinterlegte einen Betrag in Höhe von 22.000 €; weitere Zahlungen leiste-
te er auf das Gebot nicht. Daraufhin wurde von einem Grundpfandgläubiger
- neben einem erneuten Zwangsversteigerungsverfahren - ein Zwangsverwal-
tungsverfahren über den Grundbesitz eingeleitet. In diesem Verfahren wurde
der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 26. November 2009
zum Zwangsverwalter über das Grundstück bestellt und nahm es am
1. Dezember 2009 in Besitz.
Die Beklagten zu 2 und 3 berufen sich gegenüber dem Kläger auf einen
mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 1, geschlossenen Untermietvertrag über das
Grundstück sowie darauf, dass die Beklagte zu 1 mit dem Ersteher bereits am
28. August 2009 einen Festmietvertrag über das Grundstück für den Zeitraum
vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2015 abgeschlossen und die für
diesen Zeitraum vereinbarte Miete von 35.000 € am selben Tag an den Erste-
her gezahlt habe.
Die Beklagte zu 1 hat eine am 3. September 2009 notariell beglaubigte
Kopie eines von ihr und dem Ersteher unterzeichneten, auf den 28. August
2009 datierten Mietvertrags über den streitigen Grundbesitz vorgelegt. Darin
heißt es:
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"1) Vermieter ist auf Grund des Zuschlagsbeschlusses […] vom 28.08.2009 […] Ei-
gentümer des […] Grundstücks. […]
4) Mietbeginn ist der 01.09.2009. Das Mietverhältnis endet am 31.08.2015.
5) Der Mietzins für den gesamten Mietzeitraum vom 01.09.09 bis zum 31.08.2015
beträgt 35.000,00 Euro. […]
7) Mieterin ist berechtigt, eine einmalige Verlängerung der Mietzeit um drei Jahre
zu verlangen. […] Der Mietzins während des Verlängerungszeitraumes wird be-
reits jetzt mit 80 % […] des zum Zeitpunkt des Eintritts des Verlängerungszeit-
raums ortsüblichen Mietzinses für vergleichbare Mietobjekte vereinbart. Der üb-
rige Inhalt des Mietvertrages soll unverändert bleiben.
8) Für den Fall der vorzeitigen Kündigung dieses Vertrages, die nur für den Fall
der Durchführung eines Vollstreckungsversteigerungsverfahrens in Betracht
kommen kann, ist der rechnerisch nicht verbrauchte Teil des Mietzinses zuzüg-
lich eines Aufschlages von 30% zu dem rechnerisch ermittelten Betrag an die
Mieterin auszuzahlen. […]
10) Mieterin ist uneingeschränkt zur Untervermietung berechtigt, allerdings auch in-
soweit nur zur Wohnnutzung. […]
Der Vermieter bestätigt mit seiner nachfolgenden Unterschrift, dass er den
Mietzins von 35.000 Euro […] im Zusammenhang mit der Unterzeichnung die-
ses Vertrags erhalten hat."
Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 forderte der Kläger die Beklagte
zu 1 erfolglos zur Zahlung eines ortsüblichen Nutzungsentgelts in Höhe von
monatlich 900 € für die Zeit ab Dezember 2009 auf. Die Beklagte zu 1 meint,
die an den Ersteher geleistete Einmalzahlung sei dem Kläger gegenüber wirk-
sam. Sie sei deshalb nicht zur Zahlung von Miete oder Nutzungsentgelt an den
Kläger verpflichtet. Demgemäß erbrachte sie auch in der Folgezeit keine Zah-
lungen an den Kläger. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 und vom 6. Februar
2012 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 die fristlose Kündigung
des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs.
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Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Räumung des
zwangsverwalteten Grundbesitzes in Anspruch genommen, die Beklagte zu 1
zusätzlich auf Zahlung von 2.700 € (Nutzungsersatz für die Monate Dezember
2009 bis Februar 2010) nebst vorgerichtlichen Kosten und Zinsen. Das Amtsge-
richt hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landge-
richt dem Zahlungsantrag in Höhe von 972,22 € nebst Zinsen stattgegeben und
die weitergehende Zahlungsklage sowie die Räumungsklage abgewiesen. Mit
den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger den
Räumungs- und Herausgabeantrag weiter, die Beklagte zu 1 begehrt die voll-
ständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten zu 1 ist unbegründet, die des Klägers hat Er-
folg. Über das Rechtsmittel des Klägers ist, soweit es sich gegen die Beklagten
zu 2 und 3 richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da
die Beklagten zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä-
ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indes-
sen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom
4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 1 aus § 535 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 1124 Abs. 2 BGB lediglich ein Anspruch auf Zahlung von Mie-
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te für die Monate Januar und Februar 2010 in Höhe von insgesamt 972,22 € zu.
Der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe
von insgesamt 2.700 € für Dezember 2009, Januar und Februar 2010 aus § 812
Abs. 1 Satz 1, 2. Fall, § 818 Abs. 2 BGB bestehe dagegen nicht. Die Beklagte
zu 1 habe den Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht ohne
Rechtsgrund erlangt, denn der mit dem Ersteher unter dem 28. August 2009
geschlossene Mietvertrag wirke gemäß § 152 Abs. 2 ZVG auch gegenüber dem
Kläger als Zwangsverwalter. Das Grundstück habe sich schon vor der Be-
schlagnahme im Besitz der Beklagten befunden. Nach der vom Amtsgericht
durchgeführten Beweisaufnahme und der vorgelegten notariell beglaubigten
Kopie des Mietvertrags sei davon auszugehen, dass der von der Beklagten zu 1
behauptete Mietvertrag tatsächlich, wie von ihr behauptet, bereits am Tage der
Versteigerung (28. August 2009) wirksam abgeschlossen worden sei und sie
die vereinbarte Mietzahlung von 35.000 € auch erbracht habe.
Die Zahlung an den Ersteher als ursprünglichen Vermieter stehe dem
Anspruch des Klägers auf Zahlung der Miete für die Monate Januar und Febru-
ar 2010 allerdings nicht entgegen. Denn diese Vorausverfügung sei gemäß
§ 1124 Abs. 2 BGB dem Kläger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die
Miete für einen späteren als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalen-
dermonat beziehe. Da die Beschlagnahme, deren Datum nicht habe aufgeklärt
werden können, jedenfalls nicht vor dem 26. November 2011 erfolgt sei, sei die
Vorausverfügung nach § 1124 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB selbst dann, wenn die
Beschlagnahme noch vor Ablauf des Monats November erfolgt sein sollte, nur
noch für den Monat Dezember 2009, nicht aber für die Folgemonate wirksam.
Eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB setze nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Miete nach periodi-
schen Zeitabschnitten bemessen sei. Hiervon sei im Streitfall indes auszuge-
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hen. Denn anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in
denen der Mieter die Wohnung jeweils zu lebenslanger Nutzung und somit auf
unbestimmte Zeit gemietet habe, sei die Einmalzahlung von 35.000 € hier für
ein zeitlich befristetes Mietverhältnis vereinbart worden und könne deshalb oh-
ne weiteres in eine fiktive monatliche Miete umgerechnet werden. Dabei ergebe
sich eine (fiktive) monatliche Miete von 486,11 € (35.000 € geteilt durch 72 Mo-
nate).
Ein Anspruch auf Räumung stehe dem Kläger hingegen - derzeit - weder
gegen die Beklagte zu 1 aus § 546 Abs. 1 BGB noch gegen die Beklagten zu 2
und 3 aus § 546 Abs. 2 BGB zu. Zwar sei die Beklagte zu 1 ihrer Verpflichtung
nicht nachgekommen, an den Kläger ab Januar 2010 eine monatliche Miete von
486,11 € zu zahlen. Die auf Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) gestütz-
ten Kündigungen des Klägers seien gleichwohl unwirksam, weil sich die Beklag-
te zu 1 - jedenfalls bis zur Verkündung des Urteils im Berufungsverfahren -
mangels Verschuldens im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB nicht im Verzug mit der
Zahlung der (monatlichen) Miete befunden habe. Es liege ein unverschuldeter
Rechtsirrtum der Beklagten zu 1 über die Verpflichtung vor, trotz geleisteter
Mietvorauszahlung an den Ersteher ab Januar 2010 nochmals Miete an den
Kläger zahlen zu müssen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die Zah-
lung des Betrages von 35.000 € an den ursprünglichen Vermieter als Voraus-
verfügung gemäß § 1124 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB dem Kläger gegenüber un-
wirksam ist, soweit sie sich auf die Miete ab Januar 2010 bezieht. Dem Kläger
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steht deshalb der in der Revisionsinstanz noch streitige Zahlungsanspruch (je
486,11 € für die Monate Januar und Februar 2010) zu.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, dass sich
die Beklagte zu 1 zumindest bis zur Verkündung des Urteils im Berufungsver-
fahren in einem unverschuldeten Rechtsirrtum über ihre Verpflichtung zur Zah-
lung von Miete an den Kläger befunden habe und deshalb die vom Kläger ge-
genüber der Beklagten zu 1 ausgesprochenen Kündigungen wegen Zahlungs-
verzugs vom 26. Mai 2010 und vom 6. Februar 2012 sowie der hierauf gestütz-
te Räumungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 bis 3 unbegründet seien.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 für die Zeit ab Januar 2010
- entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1 - ein Anspruch auf
Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 486,11 € zu (§ 535 Abs. 2 BGB).
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte
zu 1 mit dem Ersteher einen Mietvertrag über das streitige Grundstück abge-
schlossen hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die von
der Beklagten zu 1 an den ursprünglichen Vermieter erbrachte Zahlung von
35.000 € als Vorausverfügung gemäß § 1124 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB dem Klä-
ger gegenüber unwirksam ist, soweit sie sich auf die Miete ab Januar 2010 be-
zieht.
aa) Die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuld-
ners (hier des Erstehers) richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 1124,
1125 BGB, wenn - wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung
betreibt. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2
ZVG (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011 - VIII ZR 103/11, WuM 2012, 112
Rn. 2; BGH, Urteile vom 8. Dezember 2010 - XII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 371
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Rn. 15; vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919 Rn. 21; vom
23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WuM 2003, 510 unter II 3 a).
bb) Nach § 1124 Abs. 2 BGB ist eine Verfügung dem Grundpfandgläubi-
ger gegenüber insoweit unwirksam, als sie sich auf die Miete für eine spätere
Zeit als den Monat der Beschlagnahme bezieht. Eine Vorausverfügung im Sin-
ne von § 1124 Abs. 2 BGB setzt die Existenz einer nach periodischen Zeitab-
schnitten bemessenen Miete gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein
Rechtsgeschäft eingewirkt wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2011
- VIII ZR 103/11, aaO Rn. 3; Senatsurteile vom 5. November 1997 - VIII ZR
55/97, BGHZ 137, 106, 111 ff.; vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, aaO
Rn. 23; vom 11. Juli 1962 - VIII ZR 98/61, BGHZ 37, 346, 351 ff.). An dieser
Voraussetzung fehlt es jedoch nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der
Mietvertrag auf die Lebenszeit des Mieters abgeschlossen und als Gegenleis-
tung bei Abschluss des Mietvertrags eine Einmalzahlung als Miete vereinbart
ist. Denn in diesen Fällen kann nicht bestimmt werden, welcher Teil der Einmal-
zahlung auf die Zeit nach der Beschlagnahme entfällt (Senatsbeschluss vom
11. Oktober 2011 - VIII ZR 103/11, aaO; Senatsurteil vom 25. April 2007
- VIII ZR 234/06, aaO Rn. 24).
cc) So verhält es sich im Streitfall nicht. Der Mietvertrag über den streiti-
gen Grundbesitz wurde nicht auf die Lebenszeit der Beklagten zu 1, sondern
auf eine feste Mietzeit von sechs Jahren abgeschlossen, so dass ohne weiteres
eine Umrechnung des geschuldeten Einmalbetrags auf periodische - üblicher-
weise monatliche - Zeitabschnitte erfolgen kann.
Dies genügt für die Anwendbarkeit des § 1124 Abs. 2 BGB (vgl. zu der
vergleichbaren Interessenlage bei §§ 566b, 566c BGB: MünchKommBGB/
Häublein, 6. Aufl., § 566b Rn. 10 und § 566c Rn. 9; Schmidt-Futterer/Streyl,
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Mietrecht, 11. Aufl., § 566b BGB Rn. 30; vgl. ferner OLG Hamm, NJW-RR
1989, 1421, 1422, zur Umrechnung einer Jahrespacht auf monatliche Beträge
bei § 1124 Abs. 2 BGB). Insbesondere kommt es nicht - wie die Revision der
Beklagten zu 1 meint - darauf an, ob die Parteien von einer Bemessung nach
periodischen Zeitabschnitten ausgegangen sind. Einer Feststellung eines dahin
gehenden Parteiwillens bedarf es somit nicht.
Die Regelung des § 1124 Abs. 2 BGB, nach der Vorausverfügungen
über die Miete dem Hypothekengläubiger gegenüber grundsätzlich unwirksam
sind, dient dem Schutz des Gläubigers, der für die Zeit nach der Beschlagnah-
me (mit den dort zum Schutz des Mieters bestimmten Einschränkungen für den
im Zeitpunkt der Beschlagnahme laufenden beziehungsweise den darauf fol-
genden Kalendermonat) den Gegenwert der Gebrauchsüberlassung erhalten
soll. Die bisher vom Senat - in besonderen Fallkonstellationen - für die Fälle
eines Vertragsabschlusses auf die Lebenszeit des Mieters anerkannte Aus-
nahme beruht darauf, dass in diesen Fällen nicht ermittelt werden kann, wie
hoch die monatliche Miete ist. Ob an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt
festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn anders als bei einem
auf die Lebenszeit des Mieters abgeschlossenen Vertrag ist bei einer Festmiet-
zeit ohne weiteres eine (fiktive) Umrechnung einer im Mietvertrag vereinbarten
Einmalzahlung auf monatliche Zahlungen möglich. Für eine Einschränkung des
durch § 1124 Abs. 2 BGB beabsichtigten Gläubigerschutzes besteht in diesen
Fällen kein Grund. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1
verbietet es der Wortlaut des § 1124 Abs. 2 BGB nicht, eine im Mietvertrag ver-
einbarte Einmalzahlung der Miete, die - wie hier - vor der Beschlagnahme für
die gesamte feste Laufzeit des Mietvertrags erbracht wird, insoweit als unwirk-
sam anzusehen, als damit die (fiktive) anteilige Miete für die Monate nach der
Beschlagnahme entrichtet worden ist. Im Gegenteil wird dies durch die Formu-
lierung des Gesetzes ("insoweit unwirksam") sogar nahe gelegt.
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2. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Klägers jedoch gegen die Auf-
fassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger (zuletzt am 6. Februar 2012)
erklärte Kündigung wegen Zahlungsverzugs sei unwirksam. Zu diesem Zeit-
punkt befand sich die Beklagte zu 1 mit der Zahlung der Miete für die Monate
ab Januar 2010 und deshalb mit einem Betrag von (mehr als) zwei Monatsmie-
ten in Verzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB). Entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts entfiel der Zahlungsverzug nicht deshalb, weil die Beklagte zu 1
jedenfalls bis zur Verkündung des Berufungsurteils aufgrund eines unverschul-
deten Rechtsirrtums davon hätte ausgehen dürfen, dass die zu Beginn des
Mietverhältnisses an den Ersteher in Höhe von 35.000 € geleistete Zahlung
dem Kläger gegenüber wirksam wäre und sie deshalb die geforderte Miete nicht
zahlen müsste.
a) An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind nach der
gefestigten Rechtsprechung des Senats auch im Wohnraummietrecht strenge
Anforderungen zu stellen; es besteht kein Grund, im Rahmen von § 543 Abs. 2
Nr. 3 BGB zu Gunsten des Mieters einen milderen Maßstab anzulegen (Se-
natsurteile vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882 Rn. 19; vom
25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 27 ff. mwN). Ein unver-
schuldeter Rechtsirrtum liegt regelmäßig nur vor, wenn der Schuldner die
Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfäl-
tig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit
einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH,
Urteile vom 11. April 2012 - XII ZR 48/10, WuM 2012, 323 Rn. 31; vom
12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 19; vom 4. Juli 2001 - VIII ZR
279/00, WM 2001, 2012 unter II 3 d; vom 28. Juni 1978 - VIII ZR 139/77, NJW
1978, 2148 unter I 3, insoweit in BGHZ 72, 147 nicht abgedruckt; vom 9. Feb-
ruar 1951 - I ZR 35/50, NJW 1951, 398; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011
- XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 12). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa
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dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche
Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und mit ei-
ner späteren Änderung derselben nicht zu rechnen brauchte.
Bei einer unklaren Rechtslage handelt hingegen bereits fahrlässig, wer
sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem
er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen
Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Der Schuldner
darf nicht das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage dem Gläubiger zuschieben
(BGH, Urteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, aaO Rn. 25; vom
27. September 1989 - IVa ZR 156/88, NJW-RR 1990, 160, 161; vom 24. Sep-
tember 2013 - I ZR 187/12 juris Rn. 19). Entscheidet er sich bei zweifelhafter
Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er
- von besonderen Sachlagen abgesehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB,
73. Aufl., § 276 Rn. 23 mwN) - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später
als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung
zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur
Leistung verpflichtet war.
Sofern der Schuldner zu einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung
nicht in der Lage ist, muss er Rechtsrat einholen; für ein etwaiges Verschulden
seines Rechtsberaters hat er nach § 278 BGB einzustehen (BGH, Urteile vom
25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, aaO Rn. 21 ff.; vom 12. Juli 2006 - X ZR
157/05, aaO Rn. 20), wobei für einen unverschuldeten Rechtsirrtum des
Rechtsberaters die oben dargestellten strengen Grundsätze gelten.
b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte zu 1 nicht schuldlos gehan-
delt, als sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit der an den Ersteher geleisteten
Einmalzahlung die geschuldete und vom Kläger geforderte Nettomiete in Höhe
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von 486,11 € monatlich nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt der Rückforde-
rung, zahlte, obwohl die Rechtslage - wovon auch das Berufungsgericht zutref-
fend ausgeht - insoweit unklar war.
Jedenfalls seit der am 7. September 2010 erfolgten Zustellung der Zah-
lungsklage vom 26. August 2010, die eine detaillierte Begründung des vom
Kläger (hilfsweise) geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung der Miete ab Ja-
nuar 2010 enthielt, musste die Beklagte zu 1 bei der gebotenen und sorgfälti-
gen Prüfung der Rechtslage mit der Möglichkeit rechnen, dass die an den Er-
steher erbrachte Vorauszahlung dem Kläger gegenüber nicht wirksam war und
sie deshalb den rechnerisch auf die einzelnen Monate entfallenden Betrag von
486,11 € als monatlich zu zahlende Miete schuldete. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts entlastet es die Beklagte zu 1 nicht, dass die Frage, ob
die von ihr an den Ersteher geleistete Zahlung als Vorausverfügung nach
§ 1124 Abs. 2 BGB dem Kläger gegenüber unwirksam war, schwer zu beant-
worten und nicht sicher einzuschätzen war. Im Gegenteil musste die Beklagte
zu 1 gerade mit Rücksicht auf die unsichere Rechtslage mit der Möglichkeit
rechnen, dass sie zur Zahlung von Miete an den Kläger verpflichtet war und
durfte das mit der unsicheren Rechtslage verbundene Risiko nicht auf diesen
abwälzen.
c) Die Gegenrüge der Beklagten zu 1, die Fortsetzung des Mietverhält-
nisses sei dem Kläger zuzumuten, da er die (erste) Kündigung erst am 26. Mai
2010 erklärt, den hierauf gestützten Räumungsanspruch am 24. Juni 2011 gel-
tend gemacht und die vorsorglich wiederholte Kündigung am 6. Februar 2012
ausgesprochen habe, bleibt ohne Erfolg.
Die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen, insbesondere die
Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, müssen nicht zusätzlich vorliegen, wenn
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einer der Tatbestände des § 543 Abs. 2 BGB gegeben ist (BGH, Urteil vom
18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04, NJW 2007, 147 Rn. 10). Auch stehen der
Wirksamkeit der Kündigung weder § 314 Abs. 3 BGB - soweit dieser, was auch
hier offenbleiben kann, bei der Wohnraummiete im Rahmen des § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BGB überhaupt Anwendung findet (vgl. hierzu Senatsurteil vom
11. März 2009 - VIII ZR 115/08, WuM 2009, 231 Rn. 17 mwN) - noch der Ein-
wand der Verwirkung entgegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1
ist die Kündigung des Klägers vom 6. Februar 2012 nicht deshalb "unschlüs-
sig", weil die Beklagte zu 1 schon ab Januar 2010 keine Miete mehr gezahlt hat,
so dass ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Zahlungsrückstand bereits
im Februar 2010 aufgelaufen war. Von einer illoyalen Verspätung kann schon
deshalb von vornherein keine Rede sein, weil sich der Zahlungsrückstand bis
zum Ausspruch der Kündigung vom 6. Februar 2012 noch vervielfacht hatte.
III.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten zu 1 unbegründet; sie ist
daher zurückzuweisen.
Hingegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit
bezüglich des Räumungsanspruchs zum Nachteil des Klägers entschieden
worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat
entscheidet in der Sache selbst, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Da jedenfalls die fristlose Kündigung des Klägers vom
6. Februar 2012 begründet ist und das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1
beendet hat, sind die Beklagten gemäß § 546 Abs. 1, 2 BGB dem Kläger als
Gesamtschuldner zur Räumung und Herausgabe des streitigen Grundbesitzes
verpflichtet und somit entsprechend zu verurteilen.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Teilversäumnisurteil (das heißt, soweit es die Beklagten zu
2 und 3 betrifft) steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von ei-
nem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Not-
frist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bun-
desgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzule-
gen.
Dr. Milger
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Witten, Entscheidung vom 19.07.2012 - 2 C 990/10 -
LG Bochum, Entscheidung vom 15.03.2013 - I-10 S 67/12 -
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