BGH VIII ZR 222/15
§ 556b
Original-Urteil ↗Volltext anzeigen
ECLI:DE:BGH:2016:051016UVIIIZR222.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 222/15
Verkündet am:
5. Oktober 2016
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 556b Abs. 1
Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätes-
tens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist,
kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht
darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitab-
schnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der
Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den
Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
BGB § 307 Bb, Cc
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der be-
stimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten
Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel
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"Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung,
sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Miet-
zahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im
Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein."
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kun-
denfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verur-
sachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Rege-
lung dem Mieter auferlegt.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15 - LG Köln
AG Köln
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und
Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Vermieterin einer
in K. gelegenen Wohnung. Der am 13. Oktober 2008 mit den Beklagten ge-
schlossene Mietvertrag bestimmt unter § 4 ("Zahlung der Miete"):
"1. Die Gesamtmiete […] ist monatlich im Voraus, spätestens am drit-
ten Werktag des Monats an den Vermieter auf das Konto-Nr. […]
Sparkasse K. -B. […] zu zahlen.
[…]
3.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absen-
dung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach ver-
späteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; viel-
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mehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des
Mietverhältnisses sein […]."
Mit Schreiben vom 23. August 2013 mahnte die Klägerin die Beklagten
unter Hinweis darauf ab, dass die Miete in den Monaten Januar, Februar, März,
Mai und Juli 2013 nicht bis zum dritten Werktag des Monats auf ihrem Konto
eingegangen sei.
In den Monaten März, April und Mai 2014 zahlten die Beklagten die Mie-
te spätestens am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrem Zahlungsdienst-
leister (Deutsche Post AG) ein und erteilten gleichzeitig einen Überweisungs-
auftrag. Die Klägerin macht geltend, in den vorgenannten Monaten sei die Miete
erneut nach dem dritten Werktag auf ihrem Konto eingegangen. Mit Anwalts-
schreiben vom 6. Mai 2014, mit der Klageschrift vom 26. Mai 2014 sowie mit
Schriftsatz vom 9. Juli 2014 kündigte sie das Mietverhältnis wegen verspäteter
Mietzahlungen jeweils fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Die Kündigung vom 9. Juli 2014 stützte die Klägerin zusätzlich darauf,
dass die Beklagte zu 1 in einem gegen ihre Mutter gerichteten Parallelverfahren
eine dem Mieterverein erteilte Vollmacht vom 2. Juni 2014 für einen Wider-
spruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses ihrer Mutter mit deren Na-
men unterzeichnet habe, ohne dies gegenüber der Klägerin offenzulegen.
Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Erstattung vor-
gerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen
Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der
Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu. Die auf verspätete Mietzahlungen ge-
stützten Kündigungen seien unwirksam, weil die Miete rechtzeitig gezahlt wor-
den sei.
§ 4 Nr. 3 Satz 1 des Formularmietvertrages, der die Rechtzeitigkeit der
Mietzahlungen regele, sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die vertragli-
che Regelung weiche zu Ungunsten des Mieters von den gesetzlichen Vor-
schriften der § 556b Abs. 1, §§ 269, 270 BGB ab. Danach sei eine - jedenfalls
außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - als qualifizierte Schickschuld einzu-
ordnende Geldschuld rechtzeitig erbracht, wenn der Schuldner das zur Über-
mittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan habe, das heißt den Über-
weisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut einreiche und das Konto
des Schuldners die erforderliche Deckung aufweise.
Entscheidend für dieses Verständnis spreche die gesetzliche Rege-
lungssystematik. Nach § 270 Abs. 4 BGB blieben die Regeln über den Leis-
tungsort (§ 269 BGB) bei der Geldschuld unberührt. Der Leistungsort liege da-
her am Sitz des Schuldners (§ 270 Abs. 4, § 269 BGB), der Erfüllungsort hinge-
gen am Sitz des Gläubigers (§ 270 Abs. 1 BGB). Damit sei die Geldschuld eine
Schickschuld, allerdings mit der Besonderheit, dass der Schuldner gemäß
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§ 270 Abs. 1 BGB die Verlustgefahr trage. Das Risiko eines verspäteten Zah-
lungseingangs treffe dagegen, sofern der Schuldner das seinerseits Erforderli-
che getan habe, den Gläubiger.
Aus der Zahlungsverzugsrichtlinie ergebe sich nichts anderes, denn de-
ren Anwendungsbereich beschränke sich auf den hier nicht betroffenen Ge-
schäftsverkehr zwischen Unternehmen. Außerhalb des Anwendungsbereichs
der Richtlinie bestehe keine Grundlage für eine richtlinienkonforme Auslegung
der §§ 269, 270 BGB. Weder der Gesetzeswortlaut noch - wie ausgeführt - die
übrigen Auslegungskriterien böten hinreichende Anhaltspunkte für ein Ver-
ständnis der Geldschuld als "qualifizierte Bringschuld". Auch wenn einiges dafür
spreche, dass eine einheitliche Handhabung von Geldschulden im Verhältnis
zwischen Unternehmern und allen übrigen Geldschulden im Sinne der Rechts-
klarheit "wünschenswert" sei, biete dies keine Grundlage für eine dahingehende
Auslegung der §§ 269, 270 BGB.
Die in § 4 Nr. 3 Satz 1 des Mietvertrages verwendete Formularklausel
benachteilige den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-
gemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie verlagere das Verzögerungsrisiko
auf den Mieter, der die üblichen Laufzeiten bis zum Eingang des Geldes beim
Vermieter einzurechnen habe, ohne aber Verzögerungen auszunehmen, für die
der Mieter nicht verantwortlich sei. Eine solche Einschränkung sei nach Art. 3
Abs. 1 Buchst. b der Zahlungsverzugsrichtlinie selbst im Geschäftsverkehr zwi-
schen Unternehmen vorgesehen.
Hiernach liege im Streitfall kein Zahlungsverzug vor. Wie sich aus den
vorgelegten Bareinzahlungsbelegen der Beklagten ergebe, hätten sie die Miete
für alle hier maßgeblichen Monate spätestens am dritten Werktag eines jeden
Monats gezahlt.
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Die Kündigung vom 9. Juli 2014 sei auch unwirksam, soweit sie auf die
behauptete Fälschung der Unterschrift der Mutter der Beklagten zu 1 gestützt
sei. Die Mutter der Beklagten zu 1 habe die Verwendung der Unterschrift nach-
träglich genehmigt. Zudem sei die Rechtsposition der Klägerin nicht beeinträch-
tigt worden, denn die auf Zahlungsverzug gestützten Kündigungen seien un-
wirksam, so dass dem Kündigungswiderspruch und den dargelegten Härte-
gründen keine weitere Bedeutung zukomme.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Räumung und
Herausgabe der vermieteten Wohnung gemäß § 546 Abs. 1, § 985 BGB zu
Recht verneint.
Die auf verspätete Mietzahlungen in den Monaten März, April und Mai
2014 gestützten fristlosen (§ 543 Abs. 1 BGB) sowie hilfsweise ordentlichen
(§ 573 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) Kündigungen sind schon deshalb unwirksam,
weil die Beklagten die Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag
des Monats gezahlt haben. Hierfür genügte es gemäß § 556b Abs. 1 BGB, dass
sie die Leistungshandlung (Überweisungsauftrag) jeweils bis zu diesem Zeit-
punkt vorgenommen haben; auf einen späteren Eingang der Miete auf dem
Konto der Klägerin kommt es nicht an. Aus § 4 Nr. 3 des Mietvertrages, der für
die Rechtzeitigkeit auf den Eingang der Miete beim Vermieter abstellt, ergibt
sich nichts anderes. Diese Formularklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksam, weil sie
abweichend von § 556b Abs. 1 BGB dem Mieter das Risiko von Zahlungsver-
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zögerungen im Überweisungsverkehr auferlegt, die durch Zahlungsdienstleister
verursacht worden sind.
1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) zum 1. September 2001 eingefügt wurde, ist die
Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitab-
schnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Dem entspricht § 4 Nr. 1
des Mietvertrags, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats
an den Vermieter zu zahlen ist (zu einer gleichlautenden Klausel siehe Senats-
urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 291/09, NJW 2010, 2882 Rn. 15). Insoweit
genügt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung, dass der Mieter seinem Zah-
lungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2, § 675n Abs. 1
BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst im Sinne von § 675c Abs. 3 BGB,
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zah-
lungsdiensten; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG) bis zum dritten Werktag
des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Dem
haben die Beklagten unstreitig Rechnung getragen.
a) Schon dem Gesetzeswortlaut des § 556b Abs. 1 BGB lässt sich nicht
zwingend entnehmen, dass eine im Überweisungsverkehr gezahlte Miete be-
reits am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegan-
gen sein muss. Der Begriff des Entrichtens ist nach allgemeinem Sprachge-
brauch als Synonym für das Bezahlen eines Geldbetrages zu verstehen (siehe
Deutsches Wörterbuch von J. und W. Grimm, Neubearbeitung 1999, Stichwort
"entrichten"). Dass der juristische Sprachgebrauch hiervon abweicht, ist weder
geltend gemacht noch ersichtlich.
b) Entscheidend ist letztlich die in den Gesetzesmaterialien zum Aus-
druck gekommene Zielsetzung des § 556b Abs. 1 BGB. Danach ist der Eingang
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der Miete auf dem Konto des Vermieters nicht maßgeblich für die Rechtzeitig-
keit der Mietzahlung.
Bei der Schaffung der von der bisherigen Rechtslage (vgl. § 551 Abs. 1
BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) abweichenden Rege-
lung des § 556b Abs. 1 BGB ließ sich der Gesetzgeber von der Erwägung lei-
ten, dass in der vertraglichen Praxis schon unter der Geltung des § 551 Abs. 1
BGB aF überwiegend eine Vorleistungspflicht des Mieters vereinbart, zugleich
aber dem Mieter das Recht eingeräumt worden war, die Miete bis zum dritten
Werktag des jeweils maßgeblichen Zeitabschnitts zu entrichten (BT-Drucks.
14/4553, S. 52; siehe auch Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09,
NJW 2010, 2879 Rn. 45). Der Gesetzgeber hat dabei jedoch nicht auf den Ein-
gang der Miete beim Vermieter abgestellt, sondern als ausreichend erachtet,
dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts "entrich-
tet" wird. So heißt es ausdrücklich (BT-Drucks. 14/4553, aaO):
"Da die meisten Verträge [….] vorsehen, dass es ausreicht, wenn der
Mieter die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes
entrichtet, wurde diese Frist entsprechend übernommen."
2. Der Gesetzgeber des Mietrechtsreformgesetzes hat § 556b Abs. 1
BGB damit ersichtlich keinen von den Auslegungsregeln der § 269 Abs. 1,
§ 270 Abs. 1, 4 BGB abweichenden Regelungsgehalt zugemessen.
Nach diesen Bestimmungen ist die Mietschuld, wie andere Geldschul-
den, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1
BGB trägt der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistun-
gen, denn Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem
Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 Abs. 1 BGB erfasst aber
nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, denn der Ort
der Leistungshandlung bleibt nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB der Wohn-
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sitz des Schuldners. Der Schuldner muss zwar rechtzeitig alles getan haben,
was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedi-
gen. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem
Empfängerkonto - gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuld-
ners (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 1959 - V ZR 21/58, NJW 1959, 1176; vom
5. Dezember 1963 - II ZR 219/62, NJW 1964, 499 unter II; vom 7. Oktober 1965
- II ZR 120/63, BGHZ 44, 178, 179 f.; vom 21. Januar 1969 - IV ZR 545/68,
NJW 1969, 875 f.; vom 20. November 1970 - IV ZR 58/69, NJW 1971, 380 un-
ter 1; vom 11. Februar 1998 - VIII ZR 287/97, NJW 1998, 1302 unter II 2 a; vom
7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (1); BSG,
NJW 1988, 2501; BFHE 146, 48, 49 f.; zur Geldschuld als qualifizierte Schick-
schuld siehe MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 270 Rn. 1 f., 16 f.; Nobbe,
WM 2012, Sonderbeilage 1, S. 14; MünchKommHGB/Häuser, 3. Aufl., Bankver-
tragsrecht, ZahlungsV Rn. B 495 ff.; BeckOK-BGB/S. Lorenz, Stand: November
2015, § 270 Rn. 15 f.; jeweils mwN). An dieser zutreffenden Einordnung ist ent-
gegen der Auffassung der Revision festzuhalten.
Somit hat der Schuldner für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des
Geldes verzögert, nicht einzustehen und werden die eingeschalteten Zahlungs-
dienstleister nicht als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB tätig
(MünchKommBGB/Krüger, aaO Rn. 24; Lorenz, WuM 2013, 202, 205; Schwab,
NJW 2011, 2833, 2835; siehe bereits Huber, Leistungsstörungen, Band I, 1999,
§ 5 IV 2 mwN).
3. Anders als die Revision meint, ändern die Richtlinie 2011/7/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämp-
fung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie, ABl.
Nr. L 48 S. 1) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Uni-
on (nachfolgend: Gerichtshof) daran nichts.
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a) Allerdings will eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im
Schrifttum vertretene Ansicht, die sich die Revision zu eigen macht, aus der
Zahlungsverzugsrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Ge-
richtshofs herleiten, dass die Mietschuld als (modifizierte) Bringschuld anzuse-
hen sei und die Wohnraummiete bis zum dritten Werktag des Monats bei der
Bank des Vermieters eingegangen beziehungsweise auf seinem Konto gutge-
schrieben sein müsse (etwa LG Freiburg, Urteil vom 28. April 2015 - 9 S
109/14, juris Rn. 26; LG Lüneburg, Urteil vom 9. April 2014 - 6 S 10/14, nicht
veröffentlicht; LG Wuppertal, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 9 S 149/08, juris
Rn. 4; Herresthal, NZM 2011, 833, 838; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neube-
arb. 2014, § 556b Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 556b Rn. 4;
siehe auch Staudinger/Omlor, Neubearb. 2012, Vorbemerkungen zu §§ 675c-
676c Rn. 84; Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 270 Rn. 7; Staudinger, DNotZ
2009, 198, 205 f.; Gsell, GPR 2008, 165, 170; jeweils mwN). Nach einer ähnli-
chen Auffassung sei die Mietschuld zwar nach wie vor eine qualifizierte Schick-
schuld, jedoch müsse die Miete gleichwohl zum vereinbarten Zeitpunkt bei der
Bank des Gläubigers eingehen (MünchKommBGB/Häublein, aaO, § 535
Rn. 155; MünchKommBGB/Artz, aaO, § 556b Rn. 6).
Diese Sichtweise beruht auf der Überlegung, dass Schulden von Ver-
brauchern aus Geschäften mit Unternehmern zur Vermeidung einer gespalte-
nen Auslegung des nationalen Rechts in richtlinienkonformer Auslegung der
§ 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 BGB ebenso zu behandeln seien wie die von der
Zahlungsverzugsrichtlinie erfassten Entgelte. Für die Rechtzeitigkeit der Leis-
tung sei daher generell, also auch außerhalb des Anwendungsbereichs der
Richtlinie, nicht mehr auf die Erbringung der Leistungshandlung, sondern auf
den Erhalt der Leistung abzustellen.
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b) Dies ist in mehrfacher Hinsicht - sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Geltungsbereichs der Zahlungsverzugsrichtlinie - verfehlt.
aa) Für den Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie hat der
Gerichtshof zwar entschieden, dass der Zeitpunkt, der für die Beurteilung maß-
geblich ist, ob eine Zahlung durch eine Banküberweisung im Rahmen eines
Geschäftsvorgangs als rechtzeitig bewirkt anzusehen ist, der Zeitpunkt ist, zu
dem der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben
wird (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - C-306/06, Slg. 2008, I-1923 Rn. 28
- 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG [zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Un-
terabs. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsver-
kehr, ABl. EG Nr. L 200 S. 35], der Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der zum 16. März
2013 neugefassten Zahlungsverzugsrichtlinie entspricht).
Die Zahlungsverzugsrichtlinie begründet aber selbst innerhalb ihres An-
wendungsbereichs keine Verzugsfolgen, wenn "der Schuldner für den Zah-
lungsverzug nicht verantwortlich ist" (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Halbs. 2 der neu-
gefassten Zahlungsverzugsrichtlinie; ebenso bereits Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Un-
terabs. ii Halbs. 2 der Vorgängerrichtlinie). Danach schließt die Richtlinie die
von ihr erfassten Verzugsfolgen in den Fällen aus, in denen der Zahlungsver-
zug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners sei, der den üblicherweise
für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig
Rechnung getragen hat (EuGH, Urteil vom 3. April 2008 - C-306/06, aaO
Rn. 30). Daher darf der Schuldner auch nach der Zahlungsverzugsrichtlinie in
ihrer Auslegung durch den Gerichtshof nicht für Verzögerungen im Bereich der
beteiligten Banken verantwortlich gemacht werden (MünchKommBGB/Krüger,
aaO Rn. 17; ebenso Palandt/Grüneberg, aaO, § 270 Rn. 5; Nobbe, WM 2012,
Sonderbeilage 1, aaO).
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bb) Unbeschadet dessen sind (Miet-)Verträge mit Verbrauchern bereits
nicht Gegenstand der Zahlungsverzugsrichtlinie. Die Richtlinie, die nach ihrem
Art. 1 Abs. 1 der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr dient,
um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch
die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu fördern, ist gemäß Art. 1 Abs. 2
(lediglich) auf Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind,
anzuwenden. (Miet-)Verträge mit Verbrauchern unterfallen daher nicht dem
Anwendungsbereich der Richtlinie. Eine Ausdehnung auf Verbraucher ist nach
ihrer Zielsetzung auch nicht erwünscht, denn der Erwägungsgrund 8 der Richt-
linie sieht vor, dass ihr Anwendungsbereich auf die als Entgelt für Handelsge-
schäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein und keine Geschäfte mit Ver-
brauchern umfassen sollte.
cc) Ein von dieser Vorgabe abweichender Wille des nationalen Gesetz-
gebers, die Zahlungsverzugsrichtlinie zu Lasten von Verbrauchern umzusetzen,
ist weder bei der Umsetzung der ersten Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie
2000/35/EG) noch bei der neugefassten Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie
2011/7/EU) erkennbar geworden, so dass die Voraussetzungen einer richtli-
nienkonformen Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR
158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 43, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 45; vom 17. Okto-
ber 2012 - VIII ZR 226/11, aaO Rn. 22; vom 26. November 2008 - VIII ZR
200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; jeweils mwN) entgegen der Auffassung der Re-
vision nicht gegeben sind.
(1) Die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuld-
rechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) umgesetzt. Der Umsetzungs-
bedarf wurde im Gesetzgebungsverfahren als "gering" (BT-Drucks. 14/6040,
S. 81) beziehungsweise "äußerst gering" (BT-Drucks, aaO S. 82) angesehen.
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Hervorgehoben wurde, dass die Richtlinie nicht sämtliche Forderungen betrifft,
sondern nach ihrem Art. 1 nur Ansprüche auf Zahlung eines (vereinbarten) Ent-
gelts im Geschäftsverkehr und damit nur im Verhältnis von Unternehmern un-
tereinander und von Unternehmern zu öffentlichen Stellen gilt (BT-Drucks.,
aaO).
Zwar sollte es - worauf die Revision hinweist - nach den Gesetzesmate-
rialien "Ziel des deutschen Gesetzgebers sein, im Interesse der Übersichtlich-
keit und besseren Anwendbarkeit des deutschen Verzugsrechts und der Tradi-
tion folgend in möglichst weitgehendem Umfang für jedermann geltende Rege-
lungen beizubehalten und von der Schaffung eines Sonderverzugsrechts abzu-
sehen" (BT-Drucks. aaO). Dies belegt jedoch nicht, dass für den unternehmeri-
schen Geschäftsverkehr getroffene Wertungen der Richtlinie ohne Weiteres zu
Lasten von Verbrauchern umgesetzt werden sollten, zumal die Gesetzesmate-
rialien hervorheben, dass für Verbraucher und Unternehmer "in einzelnen Punk-
ten differenzierende Regelungen notwendig" seien (BT-Drucks. aaO).
(2) Im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU
ist besonders deutlich geworden, dass die Rechtsstellung von Verbrauchern
nicht verschlechtert werden sollte.
(a) Ein zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungs-
verzug im Geschäftsverkehr ergangener Referentenentwurf des Bundesministe-
riums der Justiz (Bearbeitungsstand: 16. Januar 2012), der durch eine Ände-
rung des § 270 Abs. 1 BGB erreichen wollte, dass es dem Schuldner obliege,
für eine rechtzeitige Übermittlung zu sorgen, und der persönliche Anwendungs-
bereich der Vorschrift "bei der Ausweitung der Gefahrtragung aus Gründen der
Einheitlichkeit nicht eingeschränkt werden" sollte (S. 13 des Referentenent-
wurfs), ist nicht verwirklicht worden (kritisch zu der dort vorgesehenen Verlage-
rung des Verzögerungsrisikos auf den Schuldner: Ernst, ZIP 2012, 751, unter
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Hinweis auf die Folgen für Verbraucher, insbesondere Wohnungsmieter). Die
vorgenannten Erwägungen des Referentenentwurfs waren im Gesetzentwurf
der Bundesregierung nicht mehr enthalten (vgl. BR-Drucks. 306/12 vom 25. Mai
2012; BT-Drucks. 17/10491 vom 15. August 2012).
(b) Die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämp-
fung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, der der Umsetzung der Richtli-
nie 2011/7/EU in deutsches Recht dient, geht davon aus, dass sich über die
bereits vorgenommene Umsetzung kein weiterer Umsetzungsbedarf ergebe
(BT-Drucks. 18/1309, S. 9 f.; vgl. auch BeckOGK-BGB/Beurskens, Stand: Sep-
tember 2016, § 270 Rn. 55), und hebt erneut hervor, dass Verbrauchergeschäf-
te nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind (BT-Drucks., aaO
S. 8, 18, 20). Das Gesetz solle Verbrauchern zugutekommen, denn als Schuld-
ner von Entgeltforderungen seien sie nicht betroffen; vielmehr hätten sie "keine
zusätzliche Belastung durch die Umsetzung der Richtlinie zu erwarten" (BT-
Drucks., aaO S. 13).
4. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine unpünktliche
Mietzahlung der Beklagten auch nicht aus der in § 4 Nr. 3 des Mietvertrags ent-
haltenen Bestimmung herleiten, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes ankommt. Denn
diese Formularklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemes-
sener Benachteiligung der Beklagten unwirksam.
a) Die vorgenannte Klausel, die der Senat selbst auslegen kann
(st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW
2015, 2244 Rn. 22; vom 15. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101
Rn. 21; vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 44; jeweils
mwN), verlagert - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung -
das Risiko von Verzögerungen, die von Zahlungsdienstleistern zu verantworten
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sind, entgegen der gesetzlichen Regelung formularmäßig auf den Wohnraum-
mieter.
aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt
und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und red-
lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-
teiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom
9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 57; vom 29. Juni 2016
- VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 29; jeweils mwN). Dabei sind die Ver-
ständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten
Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.; siehe Senatsur-
teile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, aaO Rn. 24; vom 20. Januar 2016
- VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die
bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten
Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (vgl.
Senatsurteile vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom
20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 18; jeweils mwN).
bb) Gemessen an diesem Maßstab kommen für die streitgegenständli-
che Klausel zwei Auslegungsmöglichkeiten in Betracht. Sie kann zum einen
dahingehend verstanden werden, dass der Mieter für außerhalb seines Ein-
flussbereichs liegende Fehler der beteiligten Zahlungsdienstleister nicht einzu-
stehen hat (vgl. Geldmacher, DWW 1999, 14, 17).
Die Klausel eröffnet jedoch auch die Verständnismöglichkeit, der Mieter
genüge seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung der Miete selbst dann
nicht, wenn er seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag zwar rechtzei-
tig erteilt hat, der Zahlungsvorgang sich jedoch aufgrund eines Verschuldens
des Zahlungsdienstleisters verzögert. Ein solches Klauselverständnis liegt ent-
gegen der Ansicht der Revision nicht so fern, dass es für den durchschnittli-
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chen, rechtlich nicht vorgebildeten Mieter einer Wohnung nicht ernsthaft in Be-
tracht käme. Das Verständnis der streitgegenständlichen Klausel darf nicht al-
lein auf die bloße "Rechtzeitigkeit der Zahlung" (§ 4 Nr. 3 Satz 1 des Mietver-
trages) beschränkt werden. Dagegen spricht bereits der nachfolgende Satz der
Klauselbestimmung. Denn § 4 Nr. 3 Satz 2 des Mietvertrages weist darauf hin,
dass eine mehrfach verspätete Mietzahlung im Einzelfall ein Grund für eine
Kündigung des Mietverhältnisses sein kann. Dies umfasst unterschiedslos nicht
nur verspätete Mietzahlungen, die vom Mieter zu vertreten sind, sondern auch
solche, die von ihm nicht zu vertreten sind, also auch durch das Fehlverhalten
von Zahlungsdienstleistern verursachte Verzögerungen.
Eine Einschränkung, die klarstellt, dass solche Verzögerungen vom An-
wendungsbereich
der
Klausel
ausgenommen
sind
(vgl.
Blank
in
Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 556b BGB Rn. 20; Sternel, Mietrecht ak-
tuell, 4. Aufl., Rn. II 214; Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. II Rn. 1128 f.; BeckOGK-BGB/Drager, Stand:
Juli 2016, § 556b Rn. 22 f.; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 12. Aufl.,
§ 556b BGB Rn. 11, unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Satz 2 des vom Bundesminis-
terium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I [Beila-
ge zum Bundesanzeiger Nr. 22/76]), enthält § 4 Nr. 3 des Mietvertrages nicht.
In ihrer kundenfeindlichsten Auslegung setzt die vorgenannte Klausel die
Beklagten damit dem Risiko einer Kündigung des Mietverhältnisses auch bei
von ihnen nicht zu verantwortenden Zahlungsverzögerungen aus.
b) In ihrer hiernach rechtlich maßgeblichen Auslegung ist § 4 Nr. 3 des
Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klauselbestim-
mung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen, weil sie dem Vermieter eine Kündigung des Mietverhältnisses
wegen verspäteter Mietzahlungen auch in Fällen ermöglicht, in denen die Ver-
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zögerung nicht vom Mieter, sondern von Zahlungsdienstleistern zu verantwor-
ten ist.
aa) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, dass der Bundesgerichts-
hof die Verwendung einer Formularklausel, nach der es für die Rechtzeitigkeit
der Mietzahlung ohne jede Einschränkung auf den Geldeingang beim Vermieter
ankommt, bei der Miete von Geschäftsräumen gebilligt hat. Nach dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1998 (XII ZR 195/96, BGHZ 139, 123,
125 f.) halte eine solche Rechtzeitigkeitsklausel der Inhaltskontrolle stand, wenn
sie sich auf die Zahlung der laufenden Miete beziehe und die Parteien zudem
Kaufleute seien; eine solche Klausel bedeute gemessen an den Bedürfnissen
des modernen Zahlungsverkehrs keine unangemessene Benachteiligung des
Mieters.
Diese - ausdrücklich auf Kaufleute begrenzte - Bewertung ist auf Wohn-
raummietverhältnisse nicht übertragbar. Angesichts der schwerwiegenden
Nachteile, die der Mieter im Fall des (unverschuldeten) Verlustes der Wohnung
als seines räumlichen Lebensmittelpunktes zu erwarten hat (vgl. dazu BVerfGE
68, 361, 370; 79, 292, 302; 89, 1, 13; Senatsurteil vom 4. November 2015
- VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rn. 39), hat der Vermieter kein schutzwürdi-
ges Interesse, den Mieter für Zahlungsverzögerungen verantwortlich zu ma-
chen, die auf Fehlleistungen eingeschalteter Zahlungsdienstleister beruhen.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ändern die zum 31. Oktober 2009
in Kraft getretenen Bestimmungen des Zahlungsverkehrsrechts (§§ 675c ff.
BGB) daran nichts. Zwar dürfen sich Zahlungsdienstnutzer gemäß §§ 675s,
675t BGB in aller Regel auf kurze Ausführungsfristen für Zahlungsvorgänge
einstellen und können sich bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von
Zahlungsaufträgen
auf
besondere
Haftungsbestimmungen
berufen
(§§ 675y, 675z BGB; siehe dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 116 ff.; Mayen in
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Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 45 ff.).
Eine etwaige Haftung des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahlungs-
dienstnutzer ändert jedoch entgegen der Ansicht der Revision nichts an der
Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Formularbestimmung. Es ist
unzumutbar, den Mieter auf einen Geldanspruch gegen seine Bank, der unter
Umständen erst in einem Rechtsstreit durchzusetzen ist, zu verweisen, denn
dies vermag nicht annähernd die Folgen auszugleichen, die dem Mieter durch
den Verlust der Wohnung als seines Lebensmittelpunktes erwachsen.
5. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit
der Kündigung von 9. Juli 2014 auch insoweit verneint, als sie auf die von der
Beklagten zu 1 in einem Parallelverfahren verwendete Unterschrift ihrer Mutter
unter einer dem Mieterverein erteilten Vollmacht gestützt worden ist. Nach der
revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Be-
rufungsgerichts hat eine etwaige Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 im Zu-
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sammenhang mit dem Kündigungswiderspruch nicht das für eine Kündigung
des Mietverhältnisses der Beklagten erforderliche Gewicht.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 28.08.2014 - 209 C 209/14 -
LG Köln, Entscheidung vom 17.09.2015 - 1 S 282/14 -