BGH VIII ZR 92/17
§ 535§ 550
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ECLI:DE:BGH:2018:210818BVIIIZR92.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 92/17
vom
21. August 2018
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2018 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstim-
migen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Klägerin schloss mit den Rechtsvorgängern des Beklagten am 1. Ap-
ril 1966 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Nürnberg. Unter § 29 ("Sonsti-
ge Vereinbarungen") ist maschinenschriftlich in den ansonsten vorgedruckten
Vertragstext eingesetzt:
"Der Mieter erklärt sich bereit, einen Baukostenzuschuss in Höhe von
DM 2.000,00 […] und eine Mietkaution in Höhe von DM 500,00 […] bei
Vertragsabschluss zu zahlen. Beide Beträge sind unverzinslich […]."
Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2015 verlangte die Klä-
gerin unter anderem die Rückzahlung des Kautionsguthabens sowie - von ihr
mit 670,02 € errechnete - Zinsen aus der Kaution.
Die Klage ist in den Vorinstanzen im Hinblick auf die Verzinsung des
Kautionsguthabens ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
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II.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a
Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
a) Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätz-
licher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht
hat die Revision mit der Begründung zugelassen, es sei klärungsbedürftig, "ob
Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB eine Vereinbarung einer Unverzinslichkeit einer
Mietkaution in einem Mietvertrag aus dem Jahr 1966 zulässt, beziehungsweise,
ob dieser eine Differenzierung zwischen individualvertraglicher Vereinbarung
und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebietet". Dies vermag die Zulassung
der Revision nicht zu rechtfertigen.
Die Wertungsmaßstäbe zur Beantwortung dieser Rechtsfrage, die dahin-
gehend zu verstehen ist, ob der formularmäßige Ausschluss der Verzinsung
eines Kautionsguthabens in einem im Jahr 1966 geschlossenen Wohnraum-
mietvertrag der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen am Prü-
fungsmaßstab des seit dem 1. Januar 2003 gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB
auch bei Altmietverträgen maßgeblichen § 307 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger,
BGB, 77. Aufl., Art. 229 EGBGB § 5 Rn. 7; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB,
15. Aufl., Anhang EGBGB zur Einleitung § 241 BGB, Art. 229 § 5 EGBGB
Rn. 10; siehe auch BAGE 113, 140, 147; 118, 22, 28) standhält, lassen sich
ohne Weiteres dem Rechtsentscheid des Senats vom 8. Juli 1982 (VIII ARZ
3/82, BGHZ 84, 345 ff.), den das Berufungsgericht auch gesehen und zutref-
fend angewandt hat, sowie der gesetzlichen Regelung des Art. 229 § 3 Abs. 8
EGBGB und dem dazu ergangenen Urteil des Senats vom 11. März
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2009 (VIII ZR 184/08, NJW 2009, 1673 Rn. 10) entnehmen, so dass es keiner
weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.
aa) Bei der Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner des Ver-
wenders unangemessen benachteiligt, ist im Individualprozess grundsätzlich
auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13,
BGHZ 201, 363 Rn. 31; vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, NJW 2014, 2180
Rn. 13; vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 30; vom
4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08, NJW 2009, 1491 Rn. 15, [jeweils zu § 307
BGB]; vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 117; vom
10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 118, [jeweils zu § 9 AGBG]).
Hiervon ausgehend hält ein formularmäßig vereinbarter Ausschluss der Verzin-
sung des Kautionsguthabens in einem im Jahr 1966 abgeschlossenen Wohn-
raummietvertrag einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB stand.
(1) Der formularmäßige Ausschluss der Kautionsverzinsung in einem
Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 stellt keine unangemessene Benach-
teiligung des Mieters dar, weil der Vermieter zu dieser Zeit zu einer Verzinsung
der Kaution (noch) nicht verpflichtet war. Aus den von der Revision angeführten
Instanzurteilen (LG Frankfurt am Main, WuM 1986, 336; LG Nürnberg-Fürth,
WuM 1988, 158; LG München I, WuM 1989, 236; LG Itzehoe, WuM 1989, 290;
LG Hamburg, WuM 1996, 765 f.; siehe auch LG München I, WuM 1999, 515;
LG Lübeck, ZMR 2011, 42 f.; LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2012
- 23 S 34/12, juris Rn. 16 ff.) lässt sich nichts anderes herleiten, denn sie bezie-
hen sich durchweg auf Mietverträge aus späteren Jahren.
(2) Wie der Senat in dem vorbezeichneten Rechtsentscheid vom 8. Juli
1982 (VIII ARZ 3/82, aaO S. 350 f.) bereits ausgeführt hat, seien die erkennba-
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ren Erwartungen des vertragschließenden Mieters hinsichtlich der Verzinsung
der Kaution möglicherweise nicht zu allen Zeiten dieselben gewesen. Bis 1968
wurde, soweit ersichtlich, die Frage der Verzinslichkeit der Kaution weder im
Schrifttum noch in der Rechtsprechung erörtert. Erst ab 1971 mehrten sich so-
dann nach und nach Stimmen, die dafür eintraten, den Vermieter zu einer Ver-
zinsung zu verpflichten. In Anbetracht dessen hat der Senat einen im Jahr 1972
geschlossenen Mietvertrag, der keine ausdrückliche Regelung zur Verzinslich-
keit der Barkaution enthielt, dahingehend ausgelegt, dass der Vermieter den
Kautionsbetrag zu verzinsen hat (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom
8. Juli 1982 - VIII ARZ 3/82, aaO).
Der Gesetzgeber hat die Verzinslichkeit der Mietkaution erst im Jahr
1980 angeordnet, und auch dies zunächst nur für den Teilbereich des sozialen
Wohnungsbaus (§ 9 Abs. 5 WoBindG in der Fassung des Wohnungsbauände-
rungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980, BGBl. I S. 159). Für nicht preisge-
bundenen Wohnraum wurde erstmals durch das Gesetz zur Erhöhung des An-
gebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) eine Ver-
zinsungspflicht für Mietkautionen in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt, die
am 1. Januar 1983 in Kraft trat (§ 550b Abs. 2 BGB aF; siehe BT-Drucks.
9/2079, S. 10 f.).
(3) Da ein Vermieter von Wohnraum im Jahr 1966 rechtlich nicht zur
Verzinsung der Mietkaution verpflichtet war, ist ein formularmäßiger Ausschluss
der Verzinsung entgegen der Ansicht der Revision in einer solchen Fallgestal-
tung nicht zu beanstanden.
bb) Art. 229 § 5 EGBGB hat an diesen Gegebenheiten nichts geändert.
Nach Satz 1 dieser Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungs-
gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sind auf Schuldverhältnisse,
die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch und
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bestimmte andere Gesetze in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzu-
wenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für Dauerschuldverhältnisse,
wie Wohnraummietverträge, gilt dies mit der Maßgabe, dass anstelle der in
Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Ge-
setzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist (Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB). Dem geht jedoch, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist
und was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, die vom Gesetzgeber geschaf-
fene spezielle Übergangsregel des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB vor (vgl. Se-
natsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572 unter II 2 b;
vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06, NZM 2007, 327 Rn. 14 [jeweils zu
Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB]; Palandt/Ellenberger, aaO).
cc) Auch die Auslegung des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB gebietet, wie
durch das Urteil des Senats vom 11. März 2009 (VIII ZR 184/08, aaO) geklärt
ist, im vorliegenden Fall nicht die Zulassung der Revision.
Zwar erlegt § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB (in der Fassung des Gesetzes zur
Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts [Mietrechtsreform-
gesetz] vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1149) dem Vermieter die Pflicht auf, die
Kaution des Mieters verzinslich anzulegen, und stehen die Zinsen aus der Kau-
tion gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Mieter zu; eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung ist gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
Diese Regelungen kommen hier aber nicht zur Geltung.
Obgleich § 551 BGB mit Wirkung seit dem 1. September 2001 grund-
sätzlich auch auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Mietverhältnisse an-
zuwenden ist (Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03, NJW 2004,
3045 unter II 1 a), gilt dies nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 8
EGBGB nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 1. Januar 1983 durch
Vertrag ausgeschlossen worden ist. Damit bleiben - wie der Senat in dem vor-
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bezeichneten Urteil vom 11. März 2009 (VIII ZR 184/08, aaO) bereits ausge-
sprochen hat und auch die Revision nicht verkennt - Vereinbarungen, durch die
eine Verzinsungspflicht vor diesem Zeitpunkt wirksam ausgeschlossen worden
ist, wirksam (so BT-Drucks. 14/4553, S. 77).
Der vorliegende Fall weist keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.
Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB bestätigt, dass der Gesetzgeber von der Möglich-
keit eines wirksam vereinbarten Ausschlusses der Verzinsung ausging. Dabei
lassen - wie es auch das Berufungsgericht gesehen hat - weder der Gesetzes-
wortlaut der Vorschrift ("durch Vertrag ausgeschlossen"), der nicht auf Individu-
alabreden beschränkt ist, sondern - anders als der nachträglich eingefügte Art.
229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB (vgl. BT-Drucks. 15/4134) - vorformulierte Ver-
tragsbestimmungen einbezieht, noch die anhand der Gesetzesmaterialien be-
legte Zielsetzung des Gesetzgebers, wonach ein vor Einführung der Verzin-
sungspflicht wirksam vereinbarter vertraglicher Ausschluss der Kautionsverzin-
sung Bestand haben sollte (vgl. BT-Drucks. 14/4553, aaO), Raum für die An-
nahme, dass eine zur Zeit des Vertragsschlusses wirksame formularmäßige
Vereinbarung nunmehr als unwirksam zu behandeln wäre.
b) In Anbetracht dessen besteht entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts auch kein Anlass für eine Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 1 ZPO), denn der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zur Ent-
wicklung weiterer höchstrichterlicher Leitsätze. Der Zulassungsgrund der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO)
ist ebenfalls nicht gegeben, denn das Berufungsgericht setzt sich zu den oben
aufgezeigten Grundsätzen nicht in Widerspruch.
2. Die Revision hat nach dem vorstehend Ausgeführten auch keine Aus-
sicht auf Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf
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den von ihr geleisteten Kautionsbetrag nach dem Inhalt der getroffenen Kauti-
onsabrede nicht zu.
Zwar ist - mangels näherer Feststellungen des Berufungsgerichts - revi-
sionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass es sich bei § 29
des Mietvertrages vom 1. April 1966 um eine von den Rechtsvorgängern des
Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Gleichwohl
hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand, weil die Beurteilung des
Berufungsgerichts, dass der formularmäßige Ausschluss der Kautionsverzin-
sung in einem Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 1966 wirksam war und
nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB ver-
bindlich geblieben ist, im Einklang mit den Grundsätzen des vorbezeichneten
Rechtsentscheids des Senats vom 8. Juli 1982 (VIII ARZ 3/82, aaO) und des
Senatsurteils vom 11. März 2009 (VIII ZR 184/08, aaO) steht.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 12.08.2016 - 30 C 2151/16 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.03.2017 - 7 S 6817/16 -
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