BGH VIII ZR 11/24
§ 553§ 535
Original-Urteil ↗Volltext anzeigen
ECLI:DE:BGH:2025:071025BVIIIZR11.24.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 11/24
vom
7. Oktober 2025
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2025 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter
Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek und den Richter Dr. Reichelt
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstim-
migen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Kläger sind Mieter einer Dreizimmerwohnung der Beklagten in Berlin.
Der Mietvertrag wurde zunächst nur mit den Klägern zu 1 und zu 2 geschlossen.
Noch vor dem Mietbeginn (1. Mai 2020) wurde vereinbart, dass der Kläger zu 3
als weiterer Mieter in den Mietvertrag eintritt.
Dieser zog im September 2022 aus der Wohnung aus. Die Kläger baten
die Beklagte deshalb um die Erlaubnis, das bisher vom Kläger zu 3 bewohnte
Zimmer ab dem 1. Oktober 2022 an eine namentlich benannte Person unterzu-
vermieten. Die Beklagte lehnte dies ab.
Die auf eine "Genehmigung" der Untervermietung eines Zimmers in der
von den Klägern angemieteten Wohnung an eine namentlich benannte Untermie-
terin gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt. Die hiergegen ge-
richtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen.
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Das Berufungsgericht (LG Berlin, WuM 2024, 81) hat zur Begründung sei-
ner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesent-
lichen ausgeführt:
Den Klägern stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Genehmi-
gung der beabsichtigten teilweisen Gebrauchsüberlassung zu. Ein berechtigtes
Interesse an der Untervermietung im Sinne der vorgenannten Norm liege jeden-
falls bei den Klägern zu 1 und zu 2 vor.
Sie beabsichtigten, die Wohnung weiterhin auf der Grundlage des beste-
henden Mietvertrags zu nutzen und den bislang auf den Kläger zu 3 entfallenden
Mietanteil nach dessen Auszug nicht selbst zu übernehmen. Diesen solle statt-
dessen die Untermieterin tragen, da die Kläger zu 1 und zu 2 den aus der Woh-
nung ausgezogenen Kläger zu 3 nicht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs
(§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf die Zahlung seines bisherigen Mietanteils in An-
spruch nehmen möchten. Andernfalls hätten die Kläger zu 1 und zu 2 zu befürch-
ten, der Kläger zu 3 werde seine nunmehr aus zwei Mietverhältnissen resultie-
renden Zahlungsverpflichtungen dadurch reduzieren, dass er eine Beendigung
des vorliegenden Mietverhältnisses über die von ihm nicht mehr genutzte Woh-
nung herbeiführe, indem er die Kläger zu 1 und zu 2 - mit der Folge deren Woh-
nungsverlusts - auf die Mitwirkung an der hierfür erforderlichen gemeinsamen
Kündigung in Anspruch nehme. Einem solchen Anspruch des Klägers zu 3
stünde § 242 BGB nicht entgegen, da sich die Beklagte einer Vertragsfortsetzung
nur mit den Klägern zu 1 und zu 2 oder einer Auswechselung des Klägers zu 3
durch die Untermieterin ausdrücklich verweigert habe.
In einer solchen Situation hätten die in der Wohnung verbleibenden Mieter
ein berechtigtes Interesse daran, den bisher im Innenverhältnis auf den ausge-
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zogenen Mitmieter entfallenden Anteil der Miete durch die Aufnahme eines Un-
termieters zu kompensieren, sofern dadurch - wie hier - die Gefahr einer vom
ausgezogenen Mieter veranlassten Beendigung des gesamten Mietverhältnisses
beseitigt oder jedenfalls verringert werde.
Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob dem endgültig aus
der Wohnung ausgezogenen Kläger zu 3 - anders als den Klägern zu 1 und
zu 2 - ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung fehle.
Denn der Anspruch einer Mietermehrheit auf Erteilung der Erlaubnis zur teilwei-
sen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an einen Dritten setze nicht voraus,
dass das dafür erforderliche berechtigte Interesse bei sämtlichen Mietern vor-
liege. Vielmehr genüge es, dass dieses Interesse in der Person eines von meh-
reren Mietern gegeben sei. Diese Voraussetzung sei in Person der Kläger zu 1
und zu 2 erfüllt.
Der Anspruch auf die teilweise Gebrauchsüberlassung sei nicht aufschie-
bend bedingt durch eine Zustimmung der Kläger zur Erhöhung der Miete um ei-
nen sogenannten Untermietzuschlag (§ 553 Abs. 2 BGB). Die Voraussetzungen
der vorgenannten Norm seien nicht erfüllt, da der Beklagten die Erlaubnisertei-
lung auch ohne die Erhebung eines Untermietzuschlags zumutbar sei. Bei der
Prüfung der Frage, ob dem Vermieter die Überlassung eines Teils der Wohnung
an einen Untermieter nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumu-
ten sei (§ 553 Abs. 2 BGB), seien - entgegen anderer Ansicht - schematische
Wertungen, wonach für die Erhebung des Untermietzuschlags stets und schon
die stärkere Belegung der Wohnung oder die Erzielung zusätzlicher (Untermiet-)
Einnahmen durch den Mieter ausreiche, aufgrund des Ausnahmecharakters der
Bestimmung des § 553 Abs. 2 BGB nicht gerechtfertigt. Gemessen an diesem
Regel-Ausnahme-Verhältnis sowie der - bei Überlassung eines Zimmers der
Wohnung an die Untermieterin - unveränderten Belegung der Wohnung mit nur
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drei Personen lägen keine Umstände vor, welche die hier in Rede stehende Ge-
brauchsüberlassung ohne Erhebung eines Untermietzuschlags als für die Be-
klagte unzumutbar erscheinen ließen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
II.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1,
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, um eine
Klärung "der aufgeworfenen abstrakten Rechtsfragen zur Reichweite der §§ 553
Abs. 1 und 2 BGB zu ermöglichen". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
hat die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts - aus Grün-
den einer etwaigen Divergenz - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
b) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-
scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf-
wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswe-
gen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist
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(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ
154, 288, 291; vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 9; vom
9. November 2021 - VIII ZR 362/19, NJW-RR 2022, 336 Rn. 12; vom 25. April
2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 9; jeweils mwN). Eine Rechtsfrage kann danach
einer Sache grundsätzliche Bedeutung nicht verleihen, wenn sie für die Rechts-
sache nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar
2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 256 mwN; vom 9. August 2022 - VIII ZR
298/20, NZM 2022, 871 Rn. 10; vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, aaO).
Der Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist unter dem Gesichtspunkt
einer - hier vom Berufungsgericht wohl angenommenen - Divergenz gegeben,
wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder
gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.; vom
3. Juli 2018 - VIII ZR 227/16, RdE 2018, 529 Rn. 13; vom 27. September 2023
- VII ZR 15/23, juris Rn. 17; jeweils mwN). Erforderlich ist ferner, dass die ver-
meintlich divergierenden abstrakten Rechtssätze aus der angefochtenen Ent-
scheidung und der Vorentscheidung (jeweils) entscheidungserheblich sind (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181, 186; vom
19. Februar 2013 - VIII ZR 178/12, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2018 - II ZR
70/16, NJW-RR 2019, 524 Rn. 19 f.; vom 7. März 2024 - IX ZA 17/23, ZInsO
2024, 1180 Rn. 19; MünchKommZPO/Krüger, 7. Aufl., § 543 Rn. 27).
c) Hiernach liegt keiner der vorgenannten Zulassungsgründe vor. Zwar
vertritt das Berufungsgericht zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem
Vermieter die Überlassung der Wohnung an einen Dritten nur bei einer angemes-
senen Erhöhung der Miete zuzumuten ist (§ 553 Abs. 2 BGB), eine Rechtsan-
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sicht, welche - unter anderem - von derjenigen der 64. Zivilkammer des Landge-
richts Berlin abweicht. Jedoch sind die hiermit zusammenhängenden Fragen vor-
liegend nicht entscheidungserheblich.
aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen der Bestim-
mung des § 553 Abs. 2 BGB ungeachtet weiterer Umstände des Einzelfalls be-
reits dann vorliegen, wenn infolge der Untervermietung eine "stärkere Belegung
der Wohnung" gegeben ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 21. August 2019 - 64 S
266/18, juris Rn. 4; LG Berlin [Zivilkammer 64], WuM 2019, 373; LG Berlin [Zivil-
kammer 66], WuM 2019, 85, 86 ff.) oder ob - so die Rechtsansicht des Beru-
fungsgerichts - eine derartige "schematische Wertung" ausscheidet.
Denn nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts erhöht sich vorliegend die Zahl der Wohnungsnut-
zer auch nach einer Untervermietung nicht. Die seitens der Beklagten vermietete
Wohnung wurde seit Beginn des Mietverhältnisses von drei Personen - den Klä-
gern - genutzt und diese Zahl bleibt nach dem endgültigen Auszug des Klägers
zu 3 und der beabsichtigten Aufnahme der Untermieterin unverändert. Der Um-
stand, dass der Kläger zu 3 - worauf die Revision insoweit zutreffend verweist -
nach wie vor Partei des Mietvertrags ist und daher dem Grunde nach das Recht
hat, sich weiterhin in der Wohnung aufzuhalten, ändert hieran nichts. Denn der
Kläger zu 3 ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen fest-
gestellt hat - "endgültig" aus der Wohnung ausgezogen und nutzt diese "nicht
mehr". Somit lägen auch nach der vorgenannten, vom Berufungsgericht abge-
lehnten Rechtsansicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 553 Abs. 2 BGB
- ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte die Erteilung der Erlaubnis zur
Untervermietung zu keinem Zeitpunkt davon abhängig gemacht hat, dass sich
die Kläger mit einer Mieterhöhung einverstanden erklären - nicht vor.
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bb) Ebenso nicht entscheidungserheblich ist die von dem Berufungsge-
richt zudem aufgeworfene Rechtsfrage, ob im Falle der "Erzielung zusätzlicher
(Untermiet-)Einnahmen durch den Mieter" der Vermieter das Recht hat, die Ge-
nehmigung der Untervermietung von der Zahlung einer höheren Miete (§ 553
Abs. 2 BGB) abhängig zu machen (sog. Partizipation am Untermietzins, so
LG Berlin, Urteil vom 21. August 2019 - 64 S 266/18, juris Rn. 3; LG Berlin [Zivil-
kammer 64], WuM 2023, 690, 691 [Revision anhängig unter VIII ZR 228/23]).
Denn es ist weder festgestellt noch - angesichts einer von den Klägern gegen-
über der Beklagten geschuldeten Bruttomiete von monatlich 1.012 € und der be-
absichtigten Erhebung einer (Brutto-)Untermiete in Höhe von 330 € - ersichtlich,
dass die Kläger durch die Untervermietung einen "Gewinn" erzielen. Übergange-
nen Sachvortrag hierzu zeigt auch die Revision nicht auf.
Soweit die Revision insoweit darauf verweist, die Kläger zu 1 und zu 2 hät-
ten sich mit dem ursprünglichen Vertragsschluss - wonach sie zunächst alleinige
Mieter der Wohnung waren - bewusst der Gefahr ausgesetzt, (jedenfalls zeit-
weise) den gesamten Mietzins zu zweit begleichen zu müssen, so dass diese
"Risikoentscheidung" bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 553 Abs. 2
BGB zu berücksichtigen sei, verkennt sie, dass die Kläger zu 1 und zu 2 ein sol-
ches "Risiko" nicht traf. Denn ausweislich des - mit der Rechtsvorgängerin der
Beklagten - abgeschlossenen Mietvertrags wurde ihnen ausdrücklich die Erlaub-
nis zur Untervermietung ab dem Mietbeginn (1. Mai 2020) bis zum 30. Septem-
ber 2020 erteilt. Dies hatte nach dem unbestrittenen Klägervortrag seinen Grund
darin, dass von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, den Mietvertrag mit allen
drei Klägern zu schließen, der Kläger zu 3 jedoch die Unterschrift zunächst auf-
grund eines Auslandsaufenthalts nicht habe leisten können, so dass geplant ge-
wesen sei, bis zu dessen Rückkehr - welche dann früher erfolgt sei, so dass die
Nachtragsvereinbarung habe geschlossen werden können - ein Zimmer unterzu-
vermieten.
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d) Soweit das Berufungsgericht eine "höchstrichterliche Klärung der auf-
geworfenen abstrakten Rechtsfragen zur Reichweite" auch des § 553 Abs. 1
BGB, mithin zum Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters an der teil-
weisen Gebrauchsüberlassung an Dritte, als geboten ansieht, liegt keiner der in
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgeführten Revisionszulassungsgründe vor. Durch
die Rechtsprechung des Senats sind die Voraussetzungen, unter denen ein Mie-
ter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat, geklärt (vgl. Senats-
beschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92,
213, 219; Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200
Rn. 8; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, BGHZ 217, 263 Rn. 53 ff., 58; vom
13. September 2023 - VIII ZR 109/22, WuM 2023, 686 Rn. 20; vom 27. Septem-
ber 2023 - VIII ZR 88/22, WuM 2023, 751 Rn. 17 ff.; jeweils mwN). Einen weiter-
gehenden abstrakten Klärungsbedarf wirft der Streitfall nicht auf. Dies gilt entge-
gen der Ansicht der Revision auch bezüglich der Frage, wann dem Vermieter die
Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1
Satz 2 BGB).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger gemäß
§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung eines Zim-
mers der Wohnung an die von ihnen benannte Untermieterin bejaht.
a) Nach der Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter von
dem Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten
zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein
berechtigtes Interesse hieran entsteht. Ein Interesse des Mieters in diesem Sinne
ist schon dann anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die
seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvoll-
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ziehbar erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Ok-
tober 1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, 218 [zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB in
der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts [Mietrechtsreformgesetz] vom 19. Juni 2001, BGBl. I
S. 1149, am 1. September 2001]). Als berechtigt ist dabei nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats jedes Interesse des Mieters von nicht ganz uner-
heblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialord-
nung in Einklang steht (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984
- VIII ARZ 2/84, aaO S. 219; Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR
4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014,
2717 Rn. 14; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, BGHZ 217, 263 Rn. 53; vom
13. September 2023 - VIII ZR 109/22, WuM 2023, 686 Rn. 20; vom 27. Septem-
ber 2023 - VIII ZR 88/22, WuM 2023, 751 Rn. 17).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wunsch des Mieters nach
einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen grundsätzlich
als berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung an-
zuerkennen (Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO; vom
11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, aaO
Rn. 55). Denn der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Norm erkennbar unter
anderem die Absicht verfolgt, dem Mieter eine Kostenentlastung durch eine Un-
tervermietung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2018 - VIII ZR
105/17, aaO; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, aaO Rn. 18).
Zur Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, sind die
tatsächlichen Umstände, auf denen der Wunsch des Mieters zur Aufnahme eines
Dritten in die Wohnung beruht, unter Berücksichtigung des mieterschützenden
Zwecks der Regelung des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB umfassend zu würdigen (vgl.
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Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, aaO [zu einer berufsbe-
dingten doppelten Haushaltsführung]; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO
Rn. 13 [zu einem mehrjährigen berufsbedingten Auslandsaufenthalt]; vom
31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, aaO Rn. 53, 55 [zur Beteiligung des Untermie-
ters an der Miete nach dem Auszug des bisherigen Mitbewohners]; vom 27. Sep-
tember 2023 - VIII ZR 88/22, aaO Rn. 19 [zur Untervermietung bei einer aus be-
ruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung]).
b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Berufungsgerichts ge-
recht.
aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei - und von der Revision inso-
weit nicht angegriffen - davon ausgegangen, dass es vorliegend ausreichend ist,
wenn das nach Vorstehendem erforderliche berechtigte Interesse an der Unter-
vermietung (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht bei allen drei Mietern, sondern (le-
diglich) bei den die Wohnung - im Gegensatz zum Kläger zu 3 - weiterhin nutzen-
den Klägern zu 1 und zu 2 gegeben ist.
Der Senat hat es bei Vorliegen einer - wie hier - Mehrheit von Mietern bis-
her offen lassen können, ob es in einem solchen Fall stets genügt, dass nur einer
von mehreren Mietern ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1
Satz 1 BGB vorweisen kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR
105/17, BGHZ 217, 263 Rn. 58; bejahend Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neu-
bearb. 2024, § 553 Rn. 7; Börstinghaus/Siegmund/Siegmund, Miete, 8. Aufl.,
§ 553 BGB Rn. 7; Schmidt-Futterer/Flatow, Mietrecht, 16. Aufl., § 553 BGB
Rn. 3, 4). Diese Frage kann auch vorliegend offen bleiben, denn das Interesse
eines einzelnen von mehreren Mietern begründet jedenfalls dann ein berechtig-
tes Interesse, wenn der Mitmieter - hier der Kläger zu 3 - aus der Wohnung aus-
gezogen ist und der in der Wohnung verbleibende Mieter - wie hier die Kläger
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zu 1 und zu 2 - aufgrund dieser Sachlage (sei es aus persönlichen oder wirt-
schaftlichen Gründen) einen Dritten in die Wohnung aufnehmen will (vgl. Senats-
urteil vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, aaO). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben, da der Kläger zu 3 - wie ausgeführt - "endgültig" aus der
Wohnung ausgezogen ist und diese nicht mehr nutzt, weshalb die Kläger zu 1
und zu 2 zur Verringerung der sie treffenden Zahlungspflichten ein Zimmer der
Wohnung untervermieten möchten.
bb) Dieser Wunsch der Kläger zu 1 und zu 2 nach einer Verringerung der
von ihnen zu tragenden - zur Vermeidung einer Zahlungsverzugskündigung auch
den Anteil des Klägers zu 3 umfassenden - Mietaufwendungen ist vorliegend als
ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.
Dem steht - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht ent-
gegen, dass der Kläger zu 3, weil er weiterhin die (Rechts-)Stellung eines Mieters
der Wohnung innehat, nach wie vor Schuldner der Miete ist und auf die Zahlung
seines bisherigen Mietanteils im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426
Abs. 2 Satz 1 BGB) von den Klägern zu 1 und zu 2 im Innenverhältnis in An-
spruch genommen werden könnte. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle des Aus-
zugs einzelner Mieter den in der Wohnung verbleibenden Mietern ein berechtig-
tes Interesse an einer Untervermietung allein deshalb fehlen kann, weil sie die
Möglichkeit haben, den zwar aus der Wohnung ausgezogenen, nicht jedoch
seine Stellung als Mieter verlierenden Mitmieter bei Zahlung (auch) dessen
Mietanteils an den Vermieter im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in An-
spruch zu nehmen, und hierdurch ihre Mietaufwendungen auf das ursprüngliche
Maß reduzieren können (ablehnend LG München, ZMR 2022, 212, 214; Staudin-
ger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2024, § 553 Rn. 27).
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Jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in welcher die Be-
klagte als Vermieterin - nach dem Auszug des Klägers zu 3 - sowohl eine Ver-
tragsfortsetzung nur mit den in der Wohnung verbleibenden Mietern (Kläger zu 1
und zu 2) als auch eine "Auswechselung" des Klägers zu 3 durch die Untermie-
terin ausdrücklich verweigert (vgl. zum Mitwirkungserfordernis aller am Mietver-
hältnis beteiligen Personen Senatsurteile vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17,
BGHZ 217, 263 Rn. 24; vom 27. April 2022 - VIII ZR 304/21, BGHZ 233, 215
Rn. 15), kann den die Wohnung weiterhin nutzenden Mietern ein berechtigtes
Interesse daran, den bisher auf den ausgezogenen Mieter entfallenden Anteil der
Miete durch die Aufnahme einer Untermieterin auszugleichen, nicht abgespro-
chen werden. Denn im Falle der Inanspruchnahme des Klägers zu 3 auf Zahlung
von dessen Mietanteil bestünde - wovon das Berufungsgericht zutreffend und
von der Revision unangegriffen ausgegangen ist - die Gefahr, dass dieser sei-
nerseits die Kläger zu 1 und zu 2 auf Zustimmung zur Kündigung des Mietver-
hältnisses in Anspruch nimmt, so dass den in der Wohnung verbleibenden Mie-
tern deren Verlust droht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. März 2005 - VIII ZR
14/04, NJW 2005, 1715 unter [II] 2). Gerade hiervor soll die Vorschrift des § 553
Abs. 1 Satz 1 BGB den Mieter jedoch schützen (vgl. hierzu Senatsurteile vom
13. September 2023 - VIII ZR 109/22, WuM 2023, 686 Rn. 24, 29; vom 27. Sep-
tember 2023 - VIII ZR 88/22, WuM 2023, 751 Rn. 30; jeweils mwN).
cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Beklagten die teilweise Über-
lassung der Wohnung an die benannte Untermieterin nicht unzumutbar. Nach der
Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Er-
laubnis zur Untervermietung dann nicht verlangen, wenn in der Person des Drit-
ten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder
dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden
kann.
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Anders als die Beklagte mit ihrer Revision erstmals meint, "drängen" sich
nicht "mehrere Umstände" auf, durch welche die Kläger das persönliche Vertrau-
ensverhältnis zur Beklagten derart gestört hätten, dass es für diese unzumutbar
erscheine, ihre Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen. Die Revision kann sich
- ungeachtet der Frage einer rechtlichen Relevanz dieser Umstände - insoweit
nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kläger hätten trotz der verweigerten Zustim-
mung der Beklagten bereits einen Untermietvertrag geschlossen, hierzu im Pro-
zess unwahr vorgetragen, wodurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Par-
teien gestört sei, sowie der Untermieterin den Gebrauch der Wohnung "wohl"
bereits eingeräumt.
(1) Denn nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts sowie den von ihm in Bezug genommenen
Feststellungen des Amtsgerichts war es gerade die Beklagte, welche fortwäh-
rend auf der Vorlage des Untermietvertrags bestanden, diese als "erforderlich"
angesehen und die Ansicht vertreten hat, es bestünde kein Anspruch der Kläger
auf Erteilung der Untermieterlaubnis, solange ihr nicht die Einsicht in den Unter-
mietvertrag gewährt werde. Hierdurch hat die Beklagte zugleich zu erkennen ge-
geben, dass ein bereits von den Klägern abgeschlossener Untermietvertrag für
sich genommen aus ihrer Sicht das Vertrauensverhältnis zu den Mietern nicht
störte und der - zunächst gehaltene - Vortrag der Kläger im Prozess, ein solcher
Untermietvertrag sei (noch) nicht geschlossen, für sie keine (maßgebende) Be-
deutung hatte.
(2) Eine - trotz fehlender Erlaubnis durch die Beklagte - bereits erfolgte
Überlassung eines Zimmers der Wohnung an die Untermieterin ist nicht festge-
stellt. Im Gegenteil ist das Berufungsgericht von einer lediglich "beabsichtigten
Untervermietung" ausgegangen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision
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insoweit nicht auf, sondern äußert lediglich die - nicht belegte - Vermutung, der
Untermieterin sei der Gebrauch des Zimmers "wohl" bereits eingeräumt worden.
Überdies hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach der Vorlage des Unter-
mietvertrags und der Anhörung des Klägers zu 3 erklärt, sie "stelle unstreitig,
dass die Gebrauchsüberlassung so, wie von den Klägern vorgetragen, tatsäch-
lich erfolgen soll", ist mithin selbst von einer erst in der Zukunft beabsichtigten
Gebrauchsüberlassung ausgegangen.
dd) Die Revision kann sich zur Begründung ihrer Ansicht, es sei der Be-
klagten im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB unzumutbar, den Klägern die Er-
laubnis zu einer Untervermietung zu erteilen, auch nicht mit Erfolg darauf beru-
fen, diese verhielten sich widersprüchlich (§ 242 BGB), weil sie sich einerseits
gegenüber der Beklagten darauf beriefen, zu einer Untervermietung berechtigt
zu sein, andererseits eine solche ihrer Untermieterin im Untermietvertrag jedoch
verwehrten. Denn Sachvortrag der Parteien zum Inhalt des Untermietvertrags in
den Tatsacheninstanzen ist nicht erfolgt und demzufolge enthält weder das Be-
rufungsurteil noch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht diesbezügliche tatsächliche Feststellungen (§ 559 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Der somit neue Tatsachenvortrag der Beklagten zum Inhalt des Untermiet-
vertrags ist in der Revisionsinstanz auch nicht ausnahmsweise zu berücksichti-
gen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008,
1661 Rn. 25; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 21;
vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; vom 23. März
2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 Rn. 31; jeweils mwN). Insbesondere handelt es
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sich nicht um - unstreitige - Tatsachen, die erst während des Revisionsverfah-
rens beziehungsweise nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der
Berufungsinstanz eingetreten sind.
ee) Der Einwand der Revision, es hätte berücksichtigt werden müssen,
dass es durch eine Untervermietung für die Beklagte zu einem "erhöhten Räu-
mungs- und Prozessaufwand" komme, da sie - im Falle der Beendigung des
Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs der Untermieterin -
sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumung verklagen müsse,
lässt außer Betracht, dass (allein) dieser Umstand bereits dem Grunde nach nicht
dazu führen kann, dem Mieter einen Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB zu
versagen.
Die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB legt die zu berücksichtigenden In-
teressen abschließend fest (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13,
NJW 2014, 2717 Rn. 28). Hierzu gehört das von der Revision angeführte Ver-
mieterinteresse nicht. Denn der von ihr beschriebene - mögliche - Mehraufwand
ist eine (zwangsläufige) Folge einer Untervermietung.
ff) Soweit die Revision überdies geltend macht, das Berufungsgericht habe
die Interessen der Beklagten nicht im Rahmen der Abwägung nach § 553 Abs. 1
Satz 2 BGB - sondern unzureichend erst im Rahmen der Prüfung der Vorschrift
des § 553 Abs. 2 BGB - berücksichtigt und habe demzufolge die nach § 553
Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Interessenabwägung "völlig ausgeklammert", ist
nicht ersichtlich, welche - gegenüber den vorgenannten Interessen der Beklagten
weitergehenden - Interessen hierbei zu berücksichtigen gewesen sein sollten. Ei-
nen übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision - auch insoweit - nicht auf.
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gg) Schließlich ist das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revi-
sion - unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei zu der Be-
urteilung gelangt, dass die Voraussetzungen, nach denen die Beklagte die Er-
laubnis zur Gebrauchsüberlassung davon abhängig machen könnte, dass sich
die Kläger mit einer angemessenen Erhöhung der Miete einverstanden erklärten
(§ 553 Abs. 2 BGB), nicht vorliegen.
III.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustel-
lung dieses Beschlusses.
Dr. Bünger
Dr. Liebert
Dr. Schmidt
Dr. Matussek
Dr. Reichelt
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Mitte, Entscheidung vom 08.06.2023 - 27 C 226/22 -
LG Berlin II, Entscheidung vom 09.01.2024 - 67 S 184/23 -
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