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§ 540 BGB

§ 540 BGB. 7 Entscheidungen im Mila-Corpus interpretieren ihre Anwendung — von 5 BGH-Grundsatzurteilen bis zu regionalen Auslegungen.

Entscheidungen
7
im Mila-Corpus
BGH-Urteile
5
grundlegende Linie
Aktuellster BGH
2022
VIII ZR 304/21
OLG · LG · AG
2
regional + lokal
Alle Entscheidungen zu § 540 BGB
Alle (7)
BGH (5)
OLG · LG (2)
Amtsgericht (0)
LG Berlin 67 S 203/16
§ 535§ 536§ 540§ 543
Original-Urteil ↗
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Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Kopfbereich Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hauptmenü Startseite Barrierefrei Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche § 536 BGB Mangel Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: LG Berlin 67. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 06.10.2016 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 67 S 203/16 ECLI: ECLI:DE:LGBE:2016:1006.67S203.16.0A Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 275 Abs 1 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB, § 536 Abs 1 BGB, § 540 BGB, § 543 Abs 1 BGB ... mehr Dokumentreiter KurztextLangtext Hinweis: Treffer im Bereich der Schlagworte: Mietmangel, Mängelbeseitigungsanspruch, Mängelbeseitigungspflicht Wohnraummiete: Kündigung des Mieters wegen unbefugter oder nicht angezeigter Untervermietung; Vermietung einer Vielzahl von Wohnräumen in demselben Wohngebäude an Touristen als Mietmangel; Anscheinsbeweis für übermäßige Lärmimmissionen; Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters Leitsatz 1. Stützt der Vermieter eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Mieters auf dessen unbefugte oder nicht angezeigte Untervermietung, ist bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen. Gegen die erforderliche Erheblichkeit des Kündigungsgrundes können die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der - tatsächlich nicht eingeholten - Untermieterlaubnis sowie ein pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters sprechen.(Rn.16) 2. Die Vermietung von Wohnungen an Touristen durch den Vermieter oder Dritte stellt einen gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung des Mietzinses führenden und vom Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beseitigenden Mangel der Mietsache dar, wenn die touristische (Teil-)Nutzung des Wohngebäudes für die benachbarten Wohnraummieter mit (Lärm-)Immissionen verbunden ist, die über das übliche Mindestmaß der bei einer herkömmlichen Wohnnutzung unvermeidbaren Beeinträchtigungen hinausgehen.(Rn.20) 3. Werden in einem Gebäudeteil eine Vielzahl von Wohnräumen zu touristischen Zwecken vermietet, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die im selben Gebäudeteil befindlichen Mietwohnungen durch die touristische Nutzung (Lärm-)Immissionen ausgesetzt sind, die über das bei einer herkömmlichen Wohnnutzung übliche Mindestmaß hinausgehen.(Rn.21) 4. Dem Vermieter ist auch in den Fällen, in denen nicht er, sondern einer seiner gewerblichen (Zwischenver-)Mieter vom Vermieter angemietete Flächen an Touristen vermietet, dem Wohnraummieter gegenüber zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Beseitigungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB erlischt nicht nach § 275 Abs. 1 BGB, bevor nicht der Vermieter seinen gewerblichen (Zwischenver-)Mieter oder die touristischen Endnutzer erfolgslos auf dem Rechtsweg auf Beseitigung der mit der touristischen Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen der Wohnraummieter in Anspruch genommen hat.(Rn.22) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VIII ZR 258/16) ist zurückgenommen worden. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 12. Mai 2016, 106 C 85/13 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 106 C 85/13 - wird auf deren Kosten nach einem Wert von bis 13.000,00 € mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die von den Beklagten erhobene Widerklage im Umfang von Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Mitte, dort zweiter bis fünfter Spiegelstrich, zurückgenommen ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten. Die Klägerin kann die Vollstreckung der erstinstanzlich tenorierten Mängelbeseitigungsmaßnahmen zum ersten Spiegelstrich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Mieträume. Die Beklagten machen im Wege der Widerklage Mängelbeseitigung und Zahlung rechtsgrundlos überzahlten Mietzinses geltend. Randnummer 2 Durch das am 12. Mai 2016 verkündete und der Klägerin am 17. Mai 2016 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung sowie hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird (Bl. II/30-38 d.A.), hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung sowie zur Beseitigung unterschiedlicher Mängel verurteilt. Randnummer 3 Die am 17. Juni 2016 eingelegte und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15. August 2016 begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Abweisung der Räumungsklage und ihre auf die Widerklage der Beklagten erfolgte Verurteilung zur Mängelbeseitigung. Ihre Verurteilung zur Zahlung nimmt die Klägerin unangefochten hin. Randnummer 4 Die Klägerin rügt, das Amtsgericht habe die ausgesprochenen Kündigungen zu Unrecht für unwirksam erachtet. Die Kündigungen seien sämtlich wirksam, da die Gebrauchsüberlassung an die Tochter der Beklagten entweder unerlaubt und nicht angezeigt oder zur Vereitelung der Räumungsvollstreckung vorgetäuscht gewesen sei. Eine Mängelbeseitigung sei nicht geschuldet, da die Klageanträge zumindest zum Teil zu unbestimmt seien, Mängel nicht mehr vorlägen und ihr eine Mangelbeseitigung unmöglich sei. Denn die Überlassung an Touristen erfolge nicht durch sie, sondern durch X- GmbH. Randnummer 5 Sie beantragt, Randnummer 6 das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagten zu verurteilten, an sie die im Hause Y gelegene Wohnung, bestehend aus ... zu räumen und in geräumtem Zustand herauszugeben, den erstinstanzlichen Widerklageantrag zu 2) abzuweisen. Randnummer 7 Die Beklagten beantragen, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 10 Die Beklagten haben ihren auf Mangelbeseitigung gerichteten Widerklageantrag im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit Einwilligung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2016 zurückgenommen. Die Kammer hat die Akten LG Berlin - 65 S 212/12 (vormals 63 S 240/10) - beigezogen und hinsichtlich der dort streitgegenständlichen Kündigungen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 12 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 13 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Denn die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen vom 19. Oktober 2011 und 13. Februar 2013 haben das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet. Das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach den §§ 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sind ebensowenig wie die für eine ordentliche Kündigung nach den §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllt. Randnummer 14 Soweit die Klägerin ihre Kündigungen auf eine unerlaubte und ihr bis zum Zeitpunkt der aus dem Urteil der Zivilkammer 63 betriebenen Räumungsvollstreckung mangels vorheriger Anzeige unbekannt gebliebene Gebrauchsüberlassung an die Tochter der Beklagten gestützt hat, kann dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten überhaupt pflichtwidrig war, insbesondere, ob es sich bei volljährigen Kindern zumindest im Falle ihres Rückzugs in die elterliche Mietwohnung um ”Dritte” i.S.d. §§ 540 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 553 Abs. 1 BGB handelt (vgl. Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 540 Rz. 5 m.w.N.). Denn selbst wenn den Beklagten durch die nicht genehmigte und angezeigte Überlassung des (Mit-)Gebrauchs der Wohnung an ihre erwachsene Tochter eine Pflichtverletzung zur Last fiele, wäre diese mangels hinreichender Erheblichkeit nicht geeignet, eine Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Randnummer 15 Während eine außerordentliche Kündigung nach den §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB eine mit der Gebrauchsüberlassung einhergehende Verletzung der Rechte des Vermieters ”in erheblichem Maße” verlangt, kann der Vermieter eine verhaltensbedingte Kündigung des Mieters gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann erfolgreich aussprechen, wenn die schuldhafte Pflichtverletzung ”nicht unerheblich” ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es. Randnummer 16 Im Falle einer unbefugten Gebrauchsüberlassung ist für die Frage, ob die schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters hinreichend erheblich ist, sowohl für die Wirksamkeit einer darauf gestützten außerordentlichen als als auch für die einer ordentlichen Kündigung - nicht anders als bei sonstigen verhaltensbedingten Kündigungen auch - im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065 Tz. 20; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 543 Rz. 20). Für diese Abwägung sind neben der beanstandungsfreien Dauer des bisherigen Mietverhältnisses und den nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung auf den Vermieter auch ein möglicher Anspruch des Mieters auf Erteilung der - tatsächlich nicht eingeholten - Untermieterlaubnis sowie ein pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters erheblich (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 22; Urt. v. 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Tz. 23; Urt. v. 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Tz. 33, Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, ZMR 2016, 695, juris Tz. 18 m.w.N.). Randnummer 17 Gemessen an diesen Grundsätzen wäre eine auf der ungenehmigten und nicht angezeigten Gebrauchsüberlassung beruhende Pflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend erheblich gewesen, um eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Denn zu Gunsten der Beklagten streitet nicht nur der Umstand, dass das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des ersten Kündigungsausspruchs bereits seit mehr als zwölf Jahre - und damit seit geraumer Zeit - unbeanstandet währte. Gegen die Erheblichkeit des behaupteten Pflichtverstoßes spricht ebenfalls, dass den Beklagten gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ein auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenes berechtigtes Interesse zur teilweisen Überlassung der Wohnung an ihre Tochter zugestanden hätte, so dass die Klägerin ohnehin zur Genehmigung der Gebrauchsüberlassung verpflichtet gewesen wäre (vgl. Weidenkaff, a.a.O., § 553 Rz. 4 m.w.N.). Es tritt hinzu, dass die nicht umfassend, sondern räumlich und persönlich lediglich beschränkt erfolgte Gebrauchsüberlassung angesichts der in erheblichem Umfang entfalteten touristischen Nutzung des (Wohn-)Gebäudes nicht geeignet war, die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Klägerin mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Schon diese Umstände stehen einer hinreichenden Erheblichkeit der behaupteten Pflichtverletzung entgegen. Randnummer 18 An einer solchen fehlt es unabhängig davon aber auch deshalb, weil der Klägerin vor Ausspruch der Kündigungen selbst gravierende Pflichtverletzungen gegenüber den Beklagten zur Last gefallen sind. So hat sie gegenüber den Beklagten im Vorfeld des hiesigen Rechtsstreits nicht nur schuldhaft eine materiell unwirksame Zahlungsverzugskündigung ausgesprochen, sondern an dieser in dem vor dem Landgericht Berlin zweitinstanzlich geführten weiteren Räumungsrechtsstreit 65 S 212/12 (vormals 63 S 240/10) unter wahrheitswidriger Verneinung der von den Beklagten zutreffend behaupteten Beeinträchtigungen durch die Vermietung von Nachbarwohnungen an Touristen bis zum dort erst nach einer umfangreichen Beweisaufnahme erfolgten Abschluss des Verfahrens festgehalten. Dieses unredliche (Prozess-)Verhalten stellt bereits für sich genommen eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar (vgl. Kammer, Beschl. v. 15. April 2014 - 67 S 81/14, NZM 2014, 668, juris Tz. 10). Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der von der Klägerin veranlassten Einleitung der Räumungsvollstreckung aus dem von ihrem wahrheitswidrigen Prozessvortrag beeinflussten und im Nachgang vom BGH als verfahrensfehlerhaft aufgehobenen Urteil der Zivilkammer 63 gegenüber den Beklagten. Es tritt hinzu, dass die Klägerin vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen ihrer aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Hauptleistungspflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung schuldhaft nicht gerecht geworden ist, indem sie eine Vielzahl ehemaliger Mietwohnungen im Aufgang der Beklagten - über die X-GmbH - an Touristen überlassen und die damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs der Beklagten beharrlich nicht beseitigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Tz. 12). Vor dem Hintergrund dieser gehäuften schuldhaften Verletzung unterschiedlicher Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten durch die Klägerin erscheint eine etwaige (Formal-)Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der teilweisen Überlassung der Wohnung an ihre Tochter als derart geringfügig, dass sie ohne das Hinzutreten weiterer - und hier nicht gegebener - gewichtiger Umstände nicht geeignet ist, dem Verhalten der Beklagten das für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erhebliche Gewicht zu verleihen. Randnummer 19 Soweit die Klägerin die Kündigungen darauf stützt, die Beklagten hätte die Gebrauchsüberlassung an ihre Tochter zur Vereitelung der aus dem im Nachgang vom BGH aufgehobenen Urteil der Zivilkammer 63 betriebenen Räumungsvollstreckung nur vorgetäuscht, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Es kann insoweit dahinstehen, ob es der Klägerin nicht ohnehin versagt war, sich auf eine von den Beklagten vorgetäuschte Gebrauchsüberlassung zu berufen, da dieser Kündigungsgrund in unauflösbarem Widerspruch zum ebenfalls erhobenen Vorwurf der tatsächlich erfolgten Gebrauchsüberlassung steht. Denn die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist für ihr Vorbringen auf das erhebliche Bestreiten der Beklagten mangels Beweisantritts beweisfällig geblieben. Sie kann für sich auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises in Anspruch nehmen, da der Zeitpunkt des von den Beklagten vorgelegten Untermietvertrages ebensowenig wie der weitere Wohnsitz ihrer Tochter in der A-Straße und die dem Erhalt der Häuser in der B-Straße dienende Initiative der Beklagten prima facie den Schluss auf eine lediglich vorgetäuschte Gebrauchsüberlassung zulassen. Randnummer 20 Die Klägerin ist gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Beseitigung des mit der ständigen kurzzeitigen Überlassung einer Vielzahl von Wohnungen an Touristen verbundenen (Party-)Lärms verpflichtet. Die Widerklage, die insoweit den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, ist auch begründet. Die mit der touristischen (Teil-)Nutzung eines Wohngebäudes verbundenen (Lärm-)Immissionen, die über das übliche Mindestmaß der bei einer herkömmlichen Wohnnutzung unvermeidbaren Beeinträchtigungen weit hinausgehen, stellen einen Mangel der Mietsache dar, unabhängig davon, ob sie vom Vermieter selbst oder von Dritten verursacht sind und ob dem Vermieter selbst Abwehr und Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB zustehen (vgl. BGH, a.a.O.; Kammer, Urt. v. 11. August 2016 - 67 S 162/16, NJW-RR 2016, 1164, juris Tz. 10). Randnummer 21 Gemessen daran ist die an die Beklagten vermietete Wohnung auch weiterhin mangelhaft, da die Klägerin die im rechtskräftigen Urteil der Zivilkammer 65 vom 3. April 2013 bis zum Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht weiter bestritten, sondern lediglich das Fortdauern vereinzelter Mängel - zudem ohne nähere Substantiierung - in Abrede gestellt hat. Ihr Vortrag betrifft allerdings nur die von der teilweisen Klagerücknahme erfassten Beeinträchtigungen, nicht jedoch den von den Beklagten behaupteten Partylärm und die mit der nächtlichen Heimkehr der Touristen verbundenen Immissionen. Sie sind deshalb gemäß § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln. Abgesehen davon liegen die vom Amtsgericht verfahrensfehlerfrei angenommenen Beeinträchtigungen wegen der besonderen Ausprägung der touristischen Nutzung und der Vielzahl von Wohnungen, die im Aufgang der Beklagten an Touristen vermietet sind, schon prima facie vor (vgl. Kammer, a.a.O.). Schließlich hätte es der Klägerin - unabhängig von den hier geltenden Besonderheiten des Anscheinsbeweises - ohnehin oblegen, den Erfolg ihrer angeblich nach Verkündung des Urteils der Zivilkammer 65 entfalteten Mangelbeseitigungsbemühungen zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2000 - XII ZR 272/97, NJW 2000, 2344, juris Tz. 12). Dieser Beweislast, die sie auch in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu tragen haben wird, ist sie auf das erhebliche Bestreiten der Beklagten mangels Beweisantritts ebenfalls nicht gerecht geworden. Randnummer 22 Die Beseitigung der Mängel ist der Klägerin auch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB dadurch unmöglich, dass die touristische Nutzung der Nachbarwohnungen nicht unmittelbar durch sie, sondern dadurch erfolgt, dass die von der X-GmbH angemieteten Wohnungen von dieser entgeltlich an Touristen überlassen werden. Eine hier allein in Betracht zu ziehende subjektive Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin die Verfügungsmacht über die touristisch genutzten Nachbarwohnungen nicht wiedererlangen und auch keine anderweitigen Möglichkeiten hätte, die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 - VIII ZR 113/72, NJW 1974, 2317, juris Tz. 17; Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 275 Rz. 126 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es in jeder Hinsicht, da die Klägerin die Nachbarwohnungen selbst an die X-GmbH vermietet und sie letztere oder die touristischen Endnutzer bis heute weder vorgerichtlich noch auf dem Rechtsweg auf Unterlassung der streitgegenständlichen Beeinträchtigungen oder - nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung - gar auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen hat. Randnummer 23 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Nr. 2, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision. Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001279102 Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank Hilfe Impressum Datenschutz Barrierefreiheit
BGH VIII ZR 304/2127.04.2022 · VIII. Zivilsenat
§ 535
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ECLI:DE:BGH:2022:270422UVIIIZR304.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 304/21 Verkündet am: 27. April 2022 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 535 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 242 Ba a) Enthält ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, zu einem Austausch einzelner Mieter keine Regelung, ist im Wege einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der auf den Ver- tragsabschluss gerichteten Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermit- teln, ob nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien den Mietern ein Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zu einem künftigen Mieter- wechsel zustehen sollte. b) Allein aus dem Vorliegen eines Mietvertrags mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, kann nicht auf einen derartigen übereinstimmen- den Willen der Vertragsparteien geschlossen werden. Vielmehr bedarf es hierfür konkreter Anhaltspunkte. c) Nach den Umständen des Einzelfalls kann den Willenserklärungen der Par- teien die Vereinbarung eines - unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des eintretenden Mieters stehenden - Anspruchs der Mieter auf Zustimmung zum Austausch eines Mitmieters insbesondere dann zu entnehmen sein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeitabständen ein Bedarf für eine - 2 - Änderung der Zusammensetzung der in der Wohnung lebenden Personen ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich auf Grund ihrer persönlichen Lebensumstände bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen. Dies kann insbeson- dere bei der Vermietung an Studenten, die eine Wohngemeinschaft bilden, der Fall sein. BGH, Urteil vom 27. April 2022 - VIII ZR 304/21 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, den Richter Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Wiegand und Dr. Matussek für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 18. August 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. September 2021 wird zurück- gewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren als Mieter einer Wohnung der Beklagten von dieser die Zustimmung zu einem Austausch einzelner Mieter. Mit Mietvertrag vom 19. August 2013 vermietete die Beklagte, vertreten durch eine Hausverwaltungsgesellschaft, eine Wohnung mit sieben Zimmern an insgesamt sechs männliche Personen der Jahrgänge 1979 bis 1988. Noch vor Vertragsschluss war einer der in dem vorgedruckten Mietvertragsformular bereits aufgeführten potentiellen Mieter handschriftlich durch eine andere Person ersetzt worden, die zusammen mit den in der Vertragsurkunde aufgeführten weiteren 1 2 - 4 - fünf Mitmietern den Mietvertrag sodann unterzeichnete. Mit Nachtrag 1 vom 21. Februar 2017 vereinbarten die Beklagte, die damaligen Mieter und sechs wei- tere Personen, dass fünf der bisherigen Mieter aus dem Mietverhältnis ausschei- den und dieses mit dem verbleibenden Mieter sowie den sechs hinzukommenden Personen als Mieter fortgesetzt werde. Hierbei wurde geregelt, dass die neuen Mieter sowohl hinsichtlich der Abrechnung der Vorauszahlungen auf Betriebs- kosten als auch hinsichtlich des tatsächlichen Zustands der Wohnung so gestellt würden, als seien sie von vornherein Vertragspartei gewesen. Zugleich wurde die monatliche Grundmiete von 1.931,20 € auf 2.172,60 € erhöht. In einem zweiten Nachtrag wurde im Mai 2017 vereinbart, dass einer der im Februar 2017 eingetretenen Mieter wieder ausscheidet und das Mietverhältnis stattdessen mit einer neu eintretenden Person fortgesetzt wird. Diese Vereinba- rung enthielt zu den Rechten und Pflichten des eintretenden Mieters dieselben Regelungen wie der erste Nachtrag, wobei die Miete nicht erhöht wurde. Im Oktober 2019 begehrten die Kläger von der Beklagten die Zustimmung zu einem Austausch von vier der Mieter, was die Beklagte ablehnte. Die vier Per- sonen, die nach dem Wunsch der Kläger in das Mietverhältnis eintreten sollen, wohnen bereits im Wege eines Untermietverhältnisses anstelle der vier Kläger, die aus dem Mietverhältnis ausscheiden wollen, in der streitgegenständlichen Wohnung. Die auf eine Zustimmung zum Austausch von vier bisherigen durch vier neue Mieter gerichtete Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 3 4 5 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe ein Anspruch darauf, dass die Beklagte im Rahmen des laufenden Mietverhältnisses der Auswechslung von vier Mietern zustimme, nicht zu. Einem Vermieter sei es aus Gründen der Vertragsautonomie auch dann nicht zuzumuten, Mieterwechseln zustimmen zu müssen, wenn er bei Vertrags- schluss gewusst habe, dass die Mieter eine Wohngemeinschaft (im Folgenden auch: WG) bilden wollten und deshalb ein Interesse daran hätten, bei Auszug einzelner Mieter neue WG-Mitglieder in die Wohnung aufzunehmen. Ein solcher Anspruch könne nämlich darauf hinauslaufen, dass der Vermieter die Wohnung "ein für alle Mal" als WG-Wohnung gewidmet hätte und endgültig an den Miet- vertrag gebunden bliebe. Die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Vertragsver- laufs zeige gerade der vorliegende Fall plastisch auf, bei dem mit der begehrten Vertragsänderung der letzte der ursprünglichen Mieter durch ein neues WG-Mit- glied ersetzt werden solle. Die Interessen der Mitglieder einer WG könnten regel- mäßig durch Untervermietungen hinreichend gewahrt werden. Sie seien deshalb 6 7 8 9 - 6 - nicht zwingend auf eine Änderung des Hauptmietvertrags angewiesen. Der hier- durch entstehende WG-interne Aufwand sei ihnen zumutbar. Zwar könne das letzte in der Wohnung verbliebene WG-Mitglied gegen den Willen des Vermieters nicht mehr durch einen Untermieter ersetzt werden. Die in diesem Fall beste- hende Kündigungsmöglichkeit nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB werde indes den zu Vertragsbeginn absehbaren gegenseitigen Interessen der Mietvertragspar- teien eher gerecht als die "unendliche Vertragsfortführung" mit immer neuen WG- Mitgliedern. Die Parteien hätten sich auch nicht durch langjährige Übung auf einen der- artigen Anspruch geeinigt. Die erste Nachtragsvereinbarung, mit der zugleich die Zahl der Mieter sowie die Miete erhöht worden sei, könne nicht dahingehend aus- gelegt werden, dass die Beklagte sich damit hätte verpflichten wollen, auch wei- tere zukünftige Mieterwechsel auf Anforderung der Mieter bedingungslos zu billi- gen. Es vermöge auch keine langjährige Übung der Vertragsparteien zu begrün- den, dass die Beklagte kurze Zeit später mit dem zweiten Nachtrag einem weite- ren Mieterwechsel zugestimmt habe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist da- her zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zu einem erneuten Mieterwech- sel nicht zusteht. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ein derartiger Anspruch der Kläger aus dem zwischen den Parteien ge- schlossenen Mietvertrag vom 19. August 2013 in Verbindung mit den beiden 10 11 12 - 7 - Nachträgen nicht ergibt. Ein solcher Anspruch ist auch nicht auf Grund einer Ne- benpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB oder aus Treu und Glauben nach § 242 BGB zu bejahen. 1. Ein sich aus einer vertraglichen Abrede ergebender Anspruch auf Zu- stimmung zu dem begehrten Mieterwechsel besteht nicht. a) Der vorliegende Mietvertrag ist - wovon auch die Vorinstanzen ausge- hen und was im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt wird - mit den Klägern als einzelnen Mietern geschlossen worden. Auch wenn die Kläger gemeinsam in der vermieteten Wohnung leben, sind sie als Einzelpersonen und nicht als rechts- fähige Personenvereinigung Vertragspartner der Beklagten. Denn als Mieter ist nicht eine Wohngemeinschaft in Form einer Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten, sondern die Wohnung ist von sechs natürlichen Personen angemietet worden. Dies ergibt sich bereits aus dem Mietvertragsrubrum, in dem als Mieter die einzelnen Personen numerisch und namentlich sowie mit ihrer je- weiligen Anschrift und ihrem Geburtsdatum genannt sind. Auch der Unterschrifts- zeile ist kein Hinweis auf eine Unterzeichnung durch eine Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu entnehmen. Dem entspricht die Regelung in § 19 Nr. 1 des Mietvertrags, wonach bei dessen gemeinsamem Abschluss durch mehrere Personen diese für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner haften. Auch der zweifache Mieterwechsel wurde - dieser Vertragskonstruktion entsprechend - zwischen den bisherigen Mietern, den neuen Mietern und der Beklagten verein- bart. 13 14 - 8 - b) Eine Änderung des Mietvertrags wie der hier von den Klägern ge- wünschte Austausch mehrerer Mieter im Wege einer (teilweisen) Vertragsüber- nahme bedarf grundsätzlich einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den bis- herigen Vertragsparteien und der neu hinzutretenden Person. Eine derartige Absprache bezogen auf den von den Klägern beabsichtig- ten Mieterwechsel ist nach dem Bekanntwerden des Wunschs der Kläger auf eine teilweise Auswechslung der Mieter nicht getroffen worden. c) Die Parteien haben auch nicht im Mietvertrag oder in den Nachträgen hierzu vereinbart, dass den Mietern ein Anspruch auf Zustimmung zu einem künf- tigen Mieterwechsel zustehen soll oder eine solche Einwilligung vorab erteilt wird. Die Vertragsurkunde enthält zur Frage eines nachträglichen Mieterwech- sels keine ausdrückliche Regelung. Auch im Wege der Auslegung können den zum Vertragsschluss sowie zu den Nachträgen führenden Willenserklärungen der Parteien derartige Vereinbarungen nicht entnommen werden. aa) Die Frage, ob sich aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien und den Nachträgen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Anspruch auf Zu- stimmung in künftige Mieterwechsel oder gar eine antizipierte Einwilligung hierzu ergibt, ist mittels Auslegung der auf den Abschluss des Mietvertrags und der Nachträge gerichteten Erklärungen der Parteien zu beantworten. Diese Ausle- gung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten; sie ist vom Senat nur beschränkt überprüfbar (vgl. Se- natsurteil vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 66/19, NJW-RR 2021, 329 Rn. 29 mwN). Maßgeblich ist hierbei - wovon das Berufungsgericht unausgesprochen ausge- gangen ist - der wirkliche Wille der Parteien, wobei die Auslegung sich daran 15 16 17 18 19 - 9 - auszurichten hat, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (§§ 133, 157 BGB). Geboten ist insbesondere eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der auf den Vertragsabschluss beziehungsweise auf die Nachtragsvereinbarungen gerichteten Willenserklärungen der Vertrags- parteien, bei der neben allen Umständen des Einzelfalls auch die Gebote von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 68; vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 22/18, NJW 2019, 1300 Rn. 26 mwN). bb) In der Instanzrechtsprechung und in der Literatur werden - teilweise generalisiert und teilweise auch mit einzelfallbezogener Argumentation - unter- schiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob und unter welchen Voraussetzun- gen einem Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, eine bereits vorab erteilte Zustimmung zu einem Mieterwechsel oder ein An- spruch hierauf zu entnehmen ist. (1) Nach verbreiteter Ansicht ergibt sich aus dem Mietvertrag ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel in der Regel jedenfalls bei einer Ver- mietung an mehrere Personen, deren Zusammenleben für den Vermieter erkenn- bar von vornherein auf Fluktuation angelegt war. In dieser Konstellation komme es dem Vermieter auf die konkrete Zusammensetzung der Wohngemeinschaft nicht an. Dies wird insbesondere bei Studenten angenommen, weil bei diesen das Zusammenwohnen im Regelfall von vornherein nur für eine vorübergehende Zeit beabsichtigt sei und die Dauer der Mietzeit für jeden Mieter unterschiedlich durch den Studienabschluss oder einen Studienortwechsel bestimmt werde (vgl. [teilweise unter Berücksichtigung zusätzlicher einzelfallbezogener Umstände] LG Darmstadt, WuM 2020, 22 f.; LG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2019 - 66 S 66/19, juris Rn. 6 ff.; LG Karlsruhe, WuM 1997, 429 f.; LG Göttingen, NJW-RR 1993, 20 21 - 10 - 783 f. [Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht angenommen, vgl. BVerfG, WuM 1993, 104]; LG Karlsruhe, WuM 1992, 45 f. [Verfassungsbeschwerde hier- gegen nicht angenommen, vgl. BVerfG, WuM 1992, 45 f.]; LG Karlsruhe, NJW 1985, 1561 f.; Weißberg/Timmel, JA 2021, 975, 977; Bühler, NJOZ 2019, 529, 534 f.; Jacobs, NZM 2008, 111, 115 [hilfsweise gestützt auf § 242 BGB]; Mün- chener Anwaltshandbuch Mietrecht/Achenbach, 5. Aufl., § 12 Rn. 232; BeckOGK-BGB/Heinig, Stand: 1. März 2022, § 414 Rn. 58 [Anspruch aus § 242 BGB]; BeckOK-Mietrecht/Weber, Stand: 1. Mai 2021, BGB § 540 Rn. 13 und 15; MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 535 Rn. 61; für eine nach den Umständen des Einzelfalls mögliche Zustimmungspflicht: Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 540 Rn. 86). (2) Teilweise wird ein Anspruch auf Zustimmung oder - weitergehend - eine antizipierte Einwilligung bereits dann bejaht, wenn das Mietverhältnis mit mehreren Personen abgeschlossen wurde, die eine Wohngemeinschaft bilden, wobei häufig - rechtlich ungenau - von einem "Mietvertrag mit einer Wohnge- meinschaft" gesprochen wird (vgl. [teilweise unter Berücksichtigung zusätzlicher einzelfallbezogener Umstände]: LG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2017 - 65 S 375/16, juris Rn. 7 ff.; LG Berlin, WuM 2016, 553, 554; LG Berlin, Be- schluss vom 19. April 2013 - 65 S 377/12, juris; LG Berlin, Urteil vom 9. Feb- ruar 2010 - 65 S 475/07, juris Rn. 14; LG Hamburg, NJW-RR 1996, 842 [für das Zusammenziehen von drei Personen mit Anfang 20, die bislang noch nicht zu- sammengelebt hatten]; LG München I, WuM 1982, 189; BeckOK-BGB/Zehelein, Stand: 1. Februar 2022, § 535 Rn. 312; jurisPK-BGB/Schur, 9. Aufl., § 553 Rn. 14; Schmidt-Futterer/Flatow, Mietrecht, 15. Aufl., § 540 Rn. 19; Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht/Hannemann, 5. Aufl., § 10 Rn. 132 f. [nur bei einem Mietvertrag mit einer WG, nicht jedoch bei einem Vertrag mit namentlich festste- henden Mitgliedern einer WG]). 22 - 11 - (3) Nach anderer Ansicht besteht ohne konkrete Anhaltspunkte allein we- gen der Vermietung an eine (auch studentische) Wohngemeinschaft ein An- spruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel beziehungsweise eine antizi- pierte Einwilligung zu einem künftigen Wechsel nicht (vgl. LG Trier, WuM 1997, 548; LG Berlin, Beschluss vom 18. August 1994 - 61 S 372/93, juris Rn. 4; LG Köln, NJW-RR 1991, 1414 [bei einer Wohngemeinschaft mit zwei Studentinnen]; LG Hamburg, WuM 1985, 82 f.; Erman/Lützenkirchen, BGB, 16. Aufl., § 535 Rn. 12; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 14. Aufl., § 540 Rn. 19; Blank/ Börstinghaus, Miete, 6. Aufl., § 535 Rn. 253; Sauren, ZMR 2022, 9; einzelfallbe- zogen: LG Berlin, ZMR 2021, 223 f. [bei fehlenden Anhaltspunkten für eine nicht auf Dauer angelegte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft]). cc) Die angeführten Auffassungen nehmen allerdings häufig nicht hinrei- chend in den Blick, dass die Frage, ob ein Anspruch auf eine Zustimmung des Vermieters zu einem Mieterwechsel vereinbart oder gar eine antizipierte Einwilli- gung hierzu erteilt worden ist, allein im Wege der Auslegung zu beurteilen ist. Im Hinblick darauf, dass die Auslegung eines Vertrags stets auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen hat, verbietet sich eine grund- sätzliche und schematische Beantwortung der Frage, ob sich aus einem Mietver- trag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, ein Anspruch auf eine Zustimmung zu einem Mieterwechsel oder gar eine antizipierte Einwilligung hierzu ergibt. Im Rahmen der einzelfallbezogenen Auslegung sind allerdings die häufig gegenläufigen Interessen der Vertragsparteien zu berücksichtigen. (1) Das Gesetz sieht ein Recht auf den Wechsel der Mieter auch im Falle einer Mietermehrheit nicht vor. Den Bedürfnissen der Mieter nach Flexibilität ist von Gesetzes wegen durch die Möglichkeit zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 BGB sowie durch die für Mieter kurze Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 23 24 25 - 12 - BGB Rechnung getragen. Eine Vereinbarung, die den Mietern einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel gewährte oder gar eine bereits antizi- pierte Einwilligung in einen solchen erteilte, geht mithin über die gesetzliche Re- gelung deutlich hinaus, was ohne besondere Anhaltspunkte regelmäßig nicht von dem Willen beider Parteien getragen sein dürfte. Aus dem Umstand, dass ein Mietvertrag mit mehreren, eine Wohngemeinschaft bildenden Mietern geschlos- sen wurde und dieser weder eine Bestimmung zu einem Mieterwechsel enthält noch einen solchen ausdrücklich ausschließt, kann dementsprechend nicht ab- geleitet werden, dass die Parteien einen Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel begründen wollten. (2) Bei einer Auslegung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklä- rungen ist die in diesem Punkt regelmäßig gegenläufige Interessenlage beider Parteien zu berücksichtigen. Ein Recht auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel oder - noch weitergehend - eine bereits antizipierte Einwilligung in einen künfti- gen Mieterwechsel begünstigt die Mieter im Vergleich zu der gesetzlichen Lage erheblich. Denn der bisherige Mieter scheidet - anders als bei einer Untervermie- tung - bei einer (teilweisen) Vertragsübernahme durch den neuen Mieter aus dem Mietverhältnis aus und haftet ab diesem Moment nicht mehr - gesamtschuldne- risch mit den anderen Mietern - für die Erfüllung künftig entstehender vertragli- cher Verpflichtungen. Zugleich ist er von dem Aufwand einer Untervermietung und der Abwicklung des gesamten Mietverhältnisses im Zuge einer eventuellen späteren Kündigung entlastet. Der auf Wunsch der bisherigen Mieter eintretende neue Mieter erhält die Vorteile einer gesicherten Stellung als (Haupt-)Mieter und profitiert bei einem Mietvertrag mit mehreren Mietern von den bereits geltenden verlängerten Kündi- gungsfristen, einer eventuell durch ein bereits länger andauerndes Mietverhältnis 26 27 - 13 - vergleichsweise günstigen Miete sowie den Grenzen für eine Mieterhöhung in einem laufenden Mietverhältnis (vgl. §§ 558 ff. BGB). Die verbleibenden ursprünglichen Mieter erhalten auf diese Weise die ihnen bei dem Untervermietungsmodell nicht zustehende Möglichkeit, dass (ent- weder nach und nach oder auf einmal) alle Mieter ausscheiden und durch Nach- folger ersetzt werden können. Sie können hierdurch das Mietverhältnis flexibel, ohne größeren Aufwand und ohne die bei einer Untervermietung bestehende weitere Haftung jederzeit beenden und dadurch ihre wirtschaftliche Dispositions- freiheit vollständig erhalten. Zugleich ersparen sie sich den Aufwand einer Kün- digung sowie mögliche Streitigkeiten mit den (ehemaligen) Mitmietern oder mit Untermietern. Dementsprechend dürfte regelmäßig bei einem Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, ein großes Interesse der Mieter an der Aufnahme eines solchen Rechts zum Mieterwechsel in den Vertrag vorliegen. Auch ein Vermieter kann ein Interesse daran haben, dass die eine Wohn- gemeinschaft bildenden Mieter bei einem Auszugswunsch eines Mieters jeweils selbständig für Ersatz sorgen und sich um die Abwicklung kümmern. Ein solches Interesse besteht indes nicht ohne Weiteres und kann der vorzunehmenden Ver- tragsauslegung ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht zu Grunde gelegt wer- den, da ein Recht zum Mieterwechsel für einen Vermieter im Vergleich zur ge- setzlichen Lage erhebliche Nachteile hat (vgl. hierzu auch Sauren, ZMR 2022, 9 f.). Zum einen kann sich mit dem nach und nach erfolgenden Wechsel der ur- sprünglich von ihm ausgewählten Vertragsparteien die Solvenz der Mieter insge- samt ändern, was für ihn trotz der gesamtschuldnerischen Haftung der Mieter zu einem wirtschaftlichen Risiko führen kann. Zum anderen wird der Vermieter durch die beständige Aufnahme neuer Mieter in einen bestehenden Vertrag erheblich 28 29 - 14 - in der Dispositionsfreiheit bezüglich seiner Wohnung eingeschränkt. So reduzie- ren sich seine Möglichkeiten, die Miete zu erhöhen, im Vergleich zu einem Neu- abschluss eines Mietvertrags dauerhaft. Auch wird eine Neuvermietung oder eine anderweitige Nutzung der Woh- nung deutlich erschwert: Während diese ansonsten bei einer wirksamen Kündi- gung durch alle ursprünglichen Mieter ohne weitere Voraussetzungen möglich sind, kann der Vermieter sie bei einem sich fortlaufend mit ausgewechselten Mie- tern fortsetzenden Mietvertrag allein im Wege der für ihn nur sehr eingeschränkt möglichen Kündigung des Mietverhältnisses erreichen. Zudem bestehen bei ei- nem laufenden Wechsel der Mietvertragsparteien Risiken bezüglich der Durch- setzung und Nachweisbarkeit von Ansprüchen des Vermieters, etwa bei Scha- densersatzforderungen wegen Beschädigungen der Mietsache. Letztlich begibt sich der Vermieter der ihm grundsätzlich zustehenden freien Wahl seines Ver- tragspartners, wenn er den Mietern ein Recht auf den Austausch von Mietern einräumt, selbst wenn dieses unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit des Wech- sels steht. Die Möglichkeit, die Zustimmung zu dem Eintritt eines neuen Mieters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in dessen Person zu verweigern, kom- pensiert die dargestellten, durch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Zustim- mungspflicht entstehenden Nachteile entgegen der Auffassung der Revision nicht. Im Hinblick auf die häufig gegenläufige Interessenlage der Vertragspar- teien kann deshalb nicht allein aus dem erheblichen und beachtenswerten Inte- resse der Mieter an einem unkomplizierten und jederzeit möglichen Mieterwech- sel auf eine vertragliche Vereinbarung eines Anspruchs auf Zustimmung des Ver- 30 31 - 15 - mieters zu künftigen Austauschbegehren der Mieter geschlossen werden. Viel- mehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter den Mietern ein derartiges Recht zugestehen wollte. (3) Bei der Auslegung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklä- rungen ist weiter zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich den Mietern obliegt, für eine Vertragsgestaltung, die ihnen einen gesetzlich nicht vorgesehenen Mie- terwechsel ermöglicht, Sorge zu tragen, da eine solche Vereinbarung regelmäßig vorwiegend in ihrem Interesse liegt. Hierbei darf im Rahmen der nach beiden Seiten interessengerechten Aus- legung nicht außer Acht gelassen werden, dass es Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die einen Wechsel der in der Wohnung tatsächlich lebenden Personen ohne Zustimmung des Vermieters zu einer Vertragsänderung erlauben und damit zu- mindest wirtschaftlich eine dauerhafte Bindung von Mitgliedern der Wohngemein- schaft auch ohne Kündigung des gesamten Mietverhältnisses verhindern. So kann die Wohnung bei dem Auszug einzelner Mieter teilweise untervermietet werden (§ 553 BGB). Auch besteht die Möglichkeit, von vornherein eine andere Vertragsgestaltung zu wählen. So könnte einer der künftigen Mitbewohner als einziger (Haupt-)Mieter den Vertrag als Vertragspartner des Vermieters abschlie- ßen und seinerseits bei einer entsprechenden Untervermietungserlaubnis mit den jeweiligen Mitbewohnern Untermietverträge abschließen. Denkbar ist auch die Vermietung an eine von den Mietern gegründete (Außen-)Gesellschaft bür- gerlichen Rechts, bei der - vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Rege- lung - ein Wechsel der in der Wohnung lebenden Personen durch einen Gesell- schafterwechsel ermöglicht wird (vgl. hierzu Bühler, NJOZ 2019, 529, 530 f.). 32 33 - 16 - Zwar sind diese Modelle für die Mieter im Vergleich zu einem jederzeit möglichen Mieterwechsel durch (teilweise) Vertragsübernahme nachteilig. So ist die Vermietung an eine Gesellschaft für die ein- und austretenden Gesellschafter mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden (vgl. Bühler, NJOZ 2019, 529, 530 f.; Jacobs, NZM 2008, 111, 117 f.). Zudem besteht für die Gesellschafter ein deut- lich erhöhter Organisationsaufwand. Auch bei der Untervermietung ist der orga- nisatorische Aufwand größer und die rechtliche Bindung der Mieter stärker und tragen die weiterhin vertraglich an den Mietvertrag gebundenen Mieter bezie- hungsweise der Hauptmieter das "Ausfallrisiko" bezüglich der Untermieter. Indes entspricht dies der Gesetzeslage, durch welche die Risiken und der organisatorische Aufwand eines grundsätzlich nicht vorgesehenen Austauschs eines Mitmieters der Sphäre des den Wechsel anstrebenden Mieters zugeschrie- ben wird. Deshalb widerspräche es einer nach beiden Seiten hin interessenge- rechten Auslegung, allein wegen der Nachteile der sonstigen Regelungsmöglich- keiten bei einem Mietvertrag mit mehreren Mietern, die eine Wohngemeinschaft bilden, von einem vereinbarten Auswechslungsrecht der Mieter auszugehen. (4) Vor dem Hintergrund der beschriebenen Interessenlagen genügt die Tatsache, dass ein Mietvertrag von mehreren Personen abgeschlossen wurde, die in der Wohnung zusammenleben wollen, für sich genommen nicht, um ohne konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der Vertragsparteien von einer Vereinbarung eines Anspruchs der Mieter auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel oder gar von einer antizipierten Einwilligung hierzu auszugehen. Der Begriff der Wohngemeinschaft ist gesetzlich nicht definiert. Verwendet wird der Begriff üblicherweise dann, wenn sich mehrere nicht miteinander ver- wandte oder in einer partnerschaftlichen Beziehung stehende Personen zu einer 34 35 36 37 - 17 - Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb einer Wohnung zusammen- schließen (vgl. Bühler, NJOZ 2019, 529; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neube- arb. 2021, § 540 Rn. 82; MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 535 Rn. 60; Schmidt-Futterer/Flatow, Mietrecht, 15. Aufl., § 540 Rn. 18; BeckOK-Miet- recht/Weber, Stand: 1. Mai 2021, § 540 BGB Rn. 13 [ohne die inneren Bindungen einer Lebensgemeinschaft]). Die Gestaltungen des Zusammenlebens sowie die Gründe hierfür sind vielfältig (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 28 f.). Eine persönliche Beziehung zwischen den Bewoh- nern, etwa eine Freundschaft, muss nicht vorliegen. Einziger oder primärer Zweck des Zusammenlebens kann auch die Ersparnis von Kosten sein (vgl. Se- natsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, aaO Rn. 29 [sogenannte Zweck- Wohngemeinschaft]; Münchener Anwaltshandbuch/Achenbach, 5. Aufl., § 12 Rn. 109; BeckOK-BGB/Zehelein, Stand: 1. Februar 2022, § 535 Rn. 312). Das Zusammenleben kann bei fehlenden verwandtschaftlichen oder partnerschaftli- chen Beziehungen sowohl auf längere Dauer als auch auf einen beliebigen Wechsel der Mitbewohner angelegt sein. Allein das Zusammenwohnen mehrerer Personen und die Bezeichnung als Wohngemeinschaft besagen deshalb nichts darüber, ob nach dem Willen der Mieter die Mitbewohner jederzeit austauschbar sein sollen und hiermit auch zu rechnen ist. Es ist mithin entgegen der Auffassung der Revision nicht "allgemein bekannt, dass eine Wohngemeinschaft häufige Ab- und Zugänge ihrer Mitglieder zu verzeichnen hat". Erst recht muss ein Vermieter, der einen Mietvertrag mit mehreren Mietern abschließt, nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass das Zu- sammenleben der Mieter nicht auf eine gewisse Konstanz und Dauer, sondern auf einen häufigen Wechsel der Bewohner angelegt ist. Die Auffassung der Re- vision, dass ein Vermieter durch die Vermietung einer Wohnung an eine Wohn- 38 - 18 - gemeinschaft bei deren Mitgliedern für ihn erkennbar das Vertrauen in eine Zu- stimmung zu einem künftigen Mieterwechsel begründet, ist deshalb nicht zutref- fend. Aus der bloßen Bezeichnung als Wohngemeinschaft und dem Abschluss eines Mietvertrags durch mehrere Mieter lassen sich daher keine tragfähigen Schlüsse darüber ableiten, welche beidseitigen Vorstellungen dem Mietverhältnis zu Grunde lagen. Allein hieraus kann somit nicht auf ein zwischen den Parteien vereinbartes Recht zum Mieterwechsel geschlossen werden. Eine nur auf diese Umstände gestützte Auslegung berücksichtigte überdies die oben näher darge- legten Interessen des Vermieters nicht ausreichend und stellte einseitig die Inte- ressen der Mieter in den Vordergrund. Vor diesem Hintergrund kann die bei mehreren Mietern - auch bei Ver- wandten, Verheirateten oder Lebenspartnern - generell bestehende Möglichkeit, dass ein Mieter ausziehen möchte und dadurch in der Zukunft ein Mieterwechsel erforderlich werden könnte, nicht ausreichen, um ohne weitere Anhaltspunkte die Willenserklärungen der Vertragsparteien dahingehend auszulegen, dass sie ein Recht zu einem solchen Wechsel vereinbart haben. Denn das stets bestehende Risiko, dass sich unvorhersehbar der Lebensmittelpunkt ändert oder ein Zusam- menwohnen nicht (mehr) dem Wunsch der Mieter entspricht, ist grundsätzlich der Risikosphäre der Mieter zuzuordnen, die sich durch die gemeinsame Anmietung einer Wohnung in die Gefahr einer solchen Konstellation begeben haben. (5) In Betracht kommt eine derartige Auslegung indes nach den Umstän- den des Einzelfalls dann, wenn sowohl die Mieter als auch der Vermieter bei Vertragsschluss ersichtlich davon ausgingen, dass sich häufig und in kurzen Zeit- 39 40 41 - 19 - abständen ein Bedarf für eine Änderung der Zusammensetzung der in der Woh- nung lebenden Personen ergeben kann, weil die Mieter voraussichtlich auf Grund ihrer persönlichen Lebensumstände bereits bei Vertragsschluss absehbar nur für einen kurzen Zeitraum an dem jeweiligen Ort leben werden und eine vertragliche Bindung über diesen Zeitraum hinaus nicht eingehen wollen. Das kann insbeson- dere bei Studenten der Fall sein. Dies setzt indes voraus, dass dem Vermieter diese Umstände vor Ver- tragsschluss bekannt sind und er sich bewusst und ohne Vorbehalt in Kenntnis der voraussichtlich zu erwartenden Fluktuation zu einem Mietvertrag mit mehre- ren derartigen Mietern entscheidet. In dieser Konstellation wird es regelmäßig dem durch eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung ermittelten Willen der Vertragsparteien entsprechen, dass den Mietern ein Anspruch auf Zu- stimmung zu einem Mieterwechsel zustehen soll. Dieser steht in aller Regel in Anlehnung an die Kriterien des § 553 Abs. 1 BGB unter dem Vorbehalt der Zu- mutbarkeit für den Vermieter. Im Hinblick auf die dem Vermieter vorab zu ermög- lichende Prüfung der Zumutbarkeit und insbesondere der Frage, ob in der Person des vorgeschlagenen neuen Mieters ein wichtiger Grund für eine Ablehnung der Zustimmung liegt, wird auch in dieser Konstellation die Vereinbarung einer anti- zipierten Einwilligung für alle künftigen Fälle des Mieterwechsels dagegen regel- mäßig ausscheiden. (6) Fehlt eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Abrede über ein Recht zum Mieterwechsel und kann dieses auch den zum Mietvertragsschluss führenden Willenserklärungen nicht im Wege der Auslegung entnommen wer- den, kann sich ein solches auf Grund einer nachvertraglichen Vereinbarung, etwa im Zuge von Regelungen zur Vertragsübernahme, ergeben. Auch insoweit ist 42 43 - 20 - eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der auf diese nachträgli- chen Vereinbarungen gerichteten Willenserklärungen der Vertragsparteien gebo- ten, bei der neben allen Umständen des Einzelfalls auch die Gebote von Treu und Glauben zu berücksichtigen sind. Dabei ist zu beachten, dass der Zustim- mung zu einer konkreten Vertragsänderung, durch die ein oder mehrere Mieter ersetzt werden, ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig nicht die Gewährung ei- nes Anspruchs auf eine derartige Zustimmung zu einem künftigen Mieterwechsel oder gar eine antizipierte Einwilligung zu entsprechenden künftigen Änderungen zu entnehmen ist. Denn im Regelfall bezieht sich eine auf einen konkreten Mie- terwechsel gerichtete Erklärung nur auf die anstehende Vertragsänderung, ohne dass damit der Wille einhergeht, entsprechenden Mieterwechseln auch künftig zuzustimmen oder einen Anspruch der Mieter auf eine derartige Zustimmung zu begründen. Daraus, dass der Vermieter mehrfach einem Mieterwechsel zugestimmt hat, kann zudem in der Regel nicht abgeleitet werden, dass es ihm auf die Person des Mieters nicht ankommt und er deshalb auch mit künftigen Mieterwechseln einverstanden sein wird. Denn es ist nicht zwingend Ausdruck eines Desinteres- ses an der Person des Vertragspartners, wenn der Vermieter sich auf einen mieterseits gewünschten neuen Mieter einlässt, sondern darin kann auch ein Ent- gegenkommen gegenüber seinen Mietern liegen. Ein etwa fehlendes Interesse des Vermieters an der Person und den persönlichen Umständen der Mieter wäre überdies entgegen der Auffassung der Revision ohnehin kein durchgreifender Anhaltspunkt dafür, dass der Vermieter den Mietern einen Anspruch auf einen jederzeitigen Mieterwechsel gewähren wollte (für die Berücksichtigung dieses Kriteriums aber: Bühler, NJOZ 2019, 529, 535; MünchKommBGB/Häublein, 8. Aufl., § 535 Rn. 61). Denn ein solcher hat - wie oben ausgeführt - für den Ver- mieter unabhängig von der Person des jeweils ein- und austretenden Mieters auf 44 - 21 - Grund des sich beständig fortsetzenden Vertragsverhältnisses erhebliche Nach- teile. Allein aus dem Umstand, dass der Vermieter für die Person des Mieters wenig Interesse zeigt, lässt sich nicht schließen, dass er diese Nachteile in Kauf nehmen wollte. Auch bezüglich der Vereinbarung eines Rechts zum künftigen Mieter- wechsel im Zuge eines Nachtrags gilt, dass es grundsätzlich den Mietern obliegt, für eine sie begünstigende Vertragsänderung Sorge zu tragen, und dass ohne weitere Anhaltspunkte aus der fehlenden ausdrücklichen Vereinbarung hierzu nicht auf einen beidseitigen Willen zur Vertragsänderung bezüglich eines künfti- gen Wechselrechts geschlossen werden kann. dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält die vom Berufungsge- richt der Sache nach vorgenommene Auslegung einer revisionsrechtlichen Über- prüfung stand. Denn die gebotene, nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung der auf den Abschluss des Mietvertrags sowie der Nachträge gerich- teten Erklärungen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) ergibt weder, dass die Beklagte einem Mieterwechsel bereits vorab - gegebenenfalls unter dem Vorbe- halt der Zumutbarkeit - zugestimmt hat, noch, dass den Mietern ein Recht auf Zustimmung bei einem konkreten und der Beklagten zumutbaren Wechsel- wunsch zustehen sollte. (1) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Mietvertrags bei dessen Abschluss am 19. August 2013 einen Anspruch der Mieter auf jeder- zeitigen Wechsel eines Mieters begründen wollten, bestehen nicht. Allein die auch der Beklagten bei Vertragsschluss bekannte Tatsache, dass Mieter hier sechs Männer im Alter zwischen 25 und 34 Jahren waren und eine Wohngemein- 45 46 47 - 22 - schaft bildeten, führt bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Ausle- gung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen der Parteien nicht dazu, dass dem Vertrag ein Recht auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel oder gar eine antizipierte Einwilligung hierzu zu entnehmen wäre. Entgegen der Auf- fassung der Revision ergibt sich aus der Personenzahl, der Gleichgeschlechtlich- keit sowie dem Alter der Mieter nicht, dass diese sich nicht aus persönlicher Ver- bundenheit zu einer Lebensgemeinschaft zusammengetan haben, sondern hier- durch nur ihren Wohnbedarf für eine begrenzte Zeit kostengünstig decken woll- ten. Zu den persönlichen Lebensumständen der Mieter, deren Beziehung un- tereinander sowie dem Hintergrund der gemeinsamen Anmietung der Wohnung liegen ebenso wenig Feststellungen vor wie dazu, dass die ursprünglichen Mieter die Beklagte bei Vertragsschluss über derartige Umstände informiert hätten. Auch die Revision stützt sich nur auf die Anzahl der Personen, deren Gleichge- schlechtlichkeit und Alter und bringt nicht vor, darüber hinausgehender Vortrag zu den Umständen des Vertragsschlusses oder zu den persönlichen Verhältnis- sen der Mieter sei übergangen worden. Ohne weitere Anhaltspunkte ergibt sich indes allein daraus, dass sechs Männer zwischen 25 und 34 Jahren zusammen- wohnen wollten, nicht, dass sie in dieser Konstellation nur vorübergehend zu- sammenleben wollten, bereits absehbar häufig und in kurzen Zeitabständen ein- zelne Mieter ersetzt werden sollten, die Vertragsparteien dies dem Mietvertrag zu Grunde gelegt haben und hierauf gestützt ein Recht auf einen jederzeitigen Mieterwechsel begründen wollten. Die bei mehreren Mietern - auch bei Verwand- ten, Verheirateten oder Lebenspartnern - generell bestehende abstrakte Mög- lichkeit, dass in der Zukunft ein Mieterwechsel erforderlich werden könnte, genügt insoweit nicht. 48 - 23 - Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass vor Vertragsschluss einer der ursprünglich vorgesehenen, bereits in dem schriftlichen Mietvertrags- formular namentlich genannten Mieter durch eine andere Person ersetzt und de- ren Namen, Anschrift und Geburtsdatum aufgenommen wurde. Feststellungen zum Hintergrund dieses Wechsels liegen nicht vor; die Revision führt hierzu nichts aus und macht auch nicht geltend, dass insoweit in den Instanzen Vortrag gehalten und vom Berufungsgericht übergangen worden wäre. Entgegen der Auffassung der Revision zeigt sich allein in dem noch vor Vertragsschluss erfolg- ten Austausch eines Mieters nicht eine Gleichgültigkeit der Beklagten bezüglich der Zusammensetzung der Mietermehrheit. Ohnehin genügte es - wie ausge- führt - für die Begründung eines Rechts zur Auswechslung einzelner Mieter nicht, wenn der Beklagten zu Vertragsbeginn die Person der Mieter gleichgültig gewe- sen sein sollte. Denn dies bedeutet nicht, dass sie deshalb bereit gewesen wäre, einem jederzeitigen künftigen Mieterwechsel zuzustimmen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, dass der Beklagten die Zusammensetzung der Mietermehrheit gleichgültig gewesen sei, was sich dar- aus ergebe, dass sie keinen persönlichen Kontakt zu den Mietern gehabt, son- dern die Vermietung einer Hausverwaltungsgesellschaft überlassen habe. Abge- sehen davon, dass dies - wie ausgeführt - nicht für ein Recht zum Mieterwechsel spräche, signalisierte die Überlassung der Auswahl und Korrespondenz an einen Vertreter nicht mangelndes Interesse des Vermieters an der Person des Mieters, sondern stellte lediglich eine Delegation der Mieterauswahl dar. Schließlich spricht auch die Bestimmung in § 19 Nr. 5 des Mietvertrags indiziell dagegen, dass ein Recht zur Auswechslung von Mietern beabsichtigt war. Denn diese Regelung sieht vor, dass der Auszug eines von mehreren Mie- tern dessen Haftung aus dem Mietverhältnis nicht berührt und eine Entlassung 49 50 51 - 24 - hieraus der Zustimmung des Vermieters und der übrigen Mieter bedarf. Sie zeigt, dass den Vertragsparteien die Möglichkeit einer Veränderung der Zusammenset- zung der Mieter bewusst war. Gleichwohl haben sie davon abgesehen, ein Recht zur Auswechslung von Mietern ausdrücklich vorzusehen. (2) Den beiden Nachträgen zum Mietvertrag, mit denen vier Mieter (Nach- trag 1) beziehungsweise ein Mieter (Nachtrag 2) ersetzt wurden, ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Vertragsparteien ein künftiges Recht auf Zustim- mung zu weiteren Mieterwechseln vereinbart haben. Eine ausdrückliche Verein- barung ist in den schriftlichen Vertragsurkunden nicht enthalten. Im Gegenteil wird dort jeweils darauf verwiesen, dass alle sonstigen Regelungen des bisheri- gen Mietvertrags unberührt bleiben und keine Nebenabreden getroffen worden sind. Auch eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der auf die Nachtragsvereinbarungen gerichteten Willenserklärungen führt nicht dazu, dass ein Recht auf einen künftigen Mieterwechsel vereinbart werden sollte. Dem ers- ten Nachtrag kann ein derartiger übereinstimmender Wille schon deshalb nicht entnommen werden, weil dieser nicht nur den Mieterwechsel unter ansonsten gleichbleibenden Vertragsbedingungen regelte, sondern zugleich eine erhebli- che Erhöhung der Grundmiete vereinbart und eine zusätzliche Person als Mieter aufgenommen wurde. Die Beklagte hat sich mithin nicht bedingungslos mit einem Mieterwechsel einverstanden erklärt. Vielmehr war die Vertragsänderung für sie selbst vorteilhaft. Dies spricht dagegen, dass sie sich zugleich mit ihrem Einver- ständnis zu der Vertragsübernahme dazu verpflichten wollte, künftigen Mieter- wechseln bedingungslos zuzustimmen. 52 53 - 25 - Unzutreffend meint die Revision, dass die Vereinbarung einer Mieterhö- hung im Zuge des ersten Nachtrags deshalb unerheblich sei, weil die Beklagte den Eintritt eines neuen Mieters nicht von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen dürfe, wenn ihr die Vertragsänderung zumutbar sei. Denn ein von der Revision angenommener Anspruch auf Zustimmung zu einem künftigen erneuten Mieterwechsel auf Grund einer getroffenen Nachtragsvereinbarung setzt voraus, dass diese Abrede einen solchen Anspruch überhaupt begründet. Für die Frage, ob dies der Fall ist, sind die Umstände der Nachtragsvereinbarung und damit auch die dort vereinbarte Mieterhöhung von entscheidender Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass alle Vertragsparteien des Nachtrags bei Ab- schluss dieser Vereinbarung davon ausgingen, dass sich in der Zukunft häufig und in kurzen Zeitabständen ein Wechselbedarf ergeben würde und die Beklagte dem Wunsch auf eine Vertragsänderung jeweils nachkommen würde, sind ohne- hin nicht dargetan. Insoweit gelten die Erwägungen zum Mietvertragsschluss ent- sprechend. Aus dem einmaligen Wechselbedarf mehr als dreieinhalb Jahre nach dem Abschluss des Mietvertrags lässt sich nicht auf einen häufigen und in der Struktur der Wohngemeinschaft angelegten Wechsel in der Bewohnerschaft schließen, der mögliche Grundlage für einen Willen der Parteien zur Vereinba- rung eines Wechselrechts sein könnte. Im Gegenteil spricht eine so lange Konti- nuität der Wohngemeinschaft für ein grundsätzlich auf längere Dauer angelegtes Zusammenleben. Dem nur kurze Zeit nach dem ersten Nachtrag vereinbarten weiteren Mie- terwechsel, im Zuge dessen einer der zum 1. März 2017 eingetretenen Mieter mit Wirkung zum 31. Mai 2017 wieder aus dem Mietverhältnis ausschied und an dessen Stelle ein neuer Mieter aufgenommen wurde, lässt sich ebenfalls nicht 54 55 56 - 26 - entnehmen, dass damit ein Anspruch auf Zustimmung auch zu künftigen Wech- seln vereinbart werden sollte. Der Hintergrund dieser schnellen Auswechslung ist unklar. Feststellungen hierzu wurden nicht getroffen. Die Revision bringt hier- für ebenfalls nichts vor. Ohne weitere Anhaltspunkte kann der Zustimmung der Beklagten hierzu jedenfalls nicht entnommen werden, dass sie hiermit nicht nur in der konkreten Situation auf einen kurzfristig entstandenen Bedarf des jeweili- gen Mieters oder der Mietermehrheit eingehen, sondern sich zugleich für künftige Fälle binden wollte. d) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer kon- kludent geschlossenen Vereinbarung. aa) Je nach den Umständen des Einzelfalls kann zusätzlich zu prüfen sein, ob sich eine mietvertragliche Vereinbarung eines Rechts zum Mieterwechsel aus einem neben den Mietvertrag tretenden schlüssigem Verhalten der Vertragspar- teien ergibt. Denn mietvertragliche Abreden können grundsätzlich auch still- schweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 20; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NZM 2009, 855 Rn. 14 [für eine Beschaffenheitsvereinba- rung]). Einseitig gebliebene Vorstellungen der Mieter genügen hierfür indes re- gelmäßig nicht, selbst wenn sie dem Vermieter bekannt sind. Erforderlich ist viel- mehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Weise zustimmend reagiert (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08; jeweils aaO). Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob sich eine derartige konkludente Ver- einbarung eines Rechts auf einen Mieterwechsel - sei es im Wege eines An- spruchs auf Zustimmung oder im Wege einer antizipierten Einwilligung - daraus 57 58 59 - 27 - ergeben kann, dass der Vermieter nach Vertragsschluss regelmäßig und vielfach von den Mietern vorgebrachten Wünschen auf einen Mieterwechsel nachgekom- men ist (vgl. [zur mehrmaligen vorbehaltlosen Zahlung einer erhöhten Miete]: Se- natsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, NZM 2005, 736 unter II; Senatsbe- schluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn. 21). Sofern in diesem Zusammenhang jeweils Änderungsvereinbarungen geschlossen wur- den, wäre insoweit - wie ausgeführt - eine Auslegung der entsprechenden Wil- lenserklärungen der Parteien vorzunehmen. Eine davon zu unterscheidende kon- kludente Vereinbarung dürfte eine Ausnahme bilden. Jedenfalls ist auch bezüg- lich der Annahme eines konkludent vereinbarten Rechts zum Mieterwechsel Zu- rückhaltung geboten, denn das Verhalten des Vermieters kann ebenso Ausdruck eines Entgegenkommens bezüglich des jeweils konkreten Wechselwunschs und eines Interesses an einer unkomplizierten Vertragsgestaltung ohne Bindungswil- len für zukünftige Änderungen sein. bb) Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine konkludente Ver- einbarung eines Rechts zum Mieterwechsel. Eine tatsächliche Übung, aus der ein solcher Anspruch hergeleitet werden könnte, liegt nicht vor. Wie ausgeführt, ist den im Zusammenhang mit den zwei Nachträgen abgegebenen Willenserklä- rungen ein übereinstimmender Wille auf eine entsprechende in die Zukunft ge- richtete Bindung nicht zu entnehmen. Über die Abgabe der Willenserklärungen im Zuge der Nachtragsvereinbarungen hinausgehendes tatsächliches Verhalten, das als Angebot und Annahme einer derartigen zukunftsgerichteten Vereinba- rung angesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. 2. Ein Anspruch auf Zustimmung zu dem erneuten Mieterwechsel ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB oder aus § 241 Abs. 2 BGB. 60 61 - 28 - Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass der Grundsatz der Ver- tragstreue bei Dauerschuldverhältnissen dann unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots oder nach Treu und Glauben Ausnahmen erfahren kann, wenn berechtigte Interessen eines Vertragsteils diese gebieten (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11, 15; vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 166 f.). Ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel ergibt sich hieraus nicht. a) Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass ein Mieter, der sich vorzeitig aus seinem Mietverhältnis lösen will, seine Entlassung aus dem Mietverhältnis im Einzelfall dann verlangen kann, wenn er dem Vermie- ter einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter stellt und ein berechtigtes In- teresse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat (vgl. Senatsur- teile vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 23; vom 18. Ap- ril 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rn. 28; vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739 unter 3 c bb; vom 22. Januar 2003 - VIII ZR 244/02, NJW 2003, 1246 unter II 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 197/88, NJW-RR 1990, 432 unter 3 c aa [zur Verletzung der Schadensminde- rungspflicht durch Nichtvornahme eines Deckungsgeschäfts durch einen Kredit- geber]). Nach dieser Rechtsprechung besteht indes allenfalls ein Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis, so dass die Verpflichtung auf Entrichtung der Miete entfällt; ein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags mit dem Ersatzmie- ter wird jedoch nicht begründet. Der Vermieter handelt hiernach mithin - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich auch nicht treuwidrig, wenn er mit dem genannten Ersatzmieter keinen Mietvertrag abschließt oder dies von zusätz- lichen Bedingungen wie einer erhöhten Miete abhängig macht. Er kann lediglich die Entlassung des bisherigen Mieters aus dem Mietvertrag nicht von zusätzli- chen Bedingungen wie einer Erhöhung der Miete abhängig machen, wenn die 62 63 - 29 - oben genannten Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Mietverhältnis vorliegen. Die Entlassung der auszugswilligen Kläger aus dem Mietverhältnis ohne Aufnahme neuer Mieter wird hier indes weder seitens der Kläger begehrt noch liegt diese in ihrem Interesse, weil dann die verbleibenden Mieter die Kostenlast alleine tragen müssten. b) Für den hier vorliegenden Fall, bei dem nicht die Entlassung aus dem Mietvertrag bei Stellung eines Ersatzmieters, sondern die Auswechslung von Mietern in einem fortbestehenden Mietverhältnis verlangt wird, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots oder aus Treu und Glauben in der Regel weder allgemein noch im vorliegenden Fall bei einer Mietermehrheit ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel dann, wenn die mieter- seits vorgeschlagenen neuen Mieter für den Vermieter zumutbar sind. aa) Zwar ist - anders als bei einem Mietverhältnis mit nur einem Mieter - die Kündigung des Mietvertrags durch eine Mietergemeinschaft regelmäßig keine Option, sofern nicht alle Mieter ausziehen wollen. Indes stellt der Wunsch einer Mietergemeinschaft, bei Auszug eines Mitmieters einen neuen Mieter in die Wohngemeinschaft aufnehmen zu können, für sich genommen kein berechtigtes Interesse dar, das eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vertragstreue gebie- tet. Zum einen ist ein derartiges Ereignis für die Mietergemeinschaft bereits bei Vertragsschluss als Möglichkeit absehbar und obliegt es den Mietern, ein allein oder zumindest maßgeblich in ihrem Interesse liegendes Recht zu einem Mieter- wechsel mit dem Vermieter zu vereinbaren. Zum anderen führt die Annahme ei- nes Rechts zum Mieterwechsel - wie ausgeführt - zu erheblichen Nachteilen für den Vermieter, die diesem nicht ohne Weiteres zumutbar sind. Die Gebote der 64 65 66 - 30 - Rücksichtnahme und von Treu und Glauben verlangen dem Vermieter nicht ab, diese Nachteile hinzunehmen und dem Interesse der Mieter den Vorzug zu ge- ben. Letztlich kann - wie im vorliegenden Fall - durch die Möglichkeit der Unter- vermietung der wirtschaftliche Nachteil des auszugswilligen Mieters reduziert werden. Die weitere Bindung an den Vertrag und die damit einhergehende pri- märe Haftung gegenüber dem Vermieter, die wirtschaftlich dann zum Tragen kommt, wenn der Untermieter nicht zuverlässig zahlt, sowie der mit einer Unter- vermietung einhergehende Verwaltungsaufwand ist dem auszugswilligen Mieter zumutbar und überwiegt das Interesse des Vermieters daran, einem Wechsel des Vertragspartners nicht zustimmen zu müssen, regelmäßig nicht. Das Erfor- dernis, den Mietvertrag insgesamt kündigen zu müssen, wenn auch der letzte Vertragspartner ausziehen will, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar bedarf es hierzu der Mitwirkung aller Mieter und der Kündigung aller Untermiet- verhältnisse und es kann hierdurch neben organisatorischem Aufwand auch Streit entstehen, jedoch liegt dies in der Risikosphäre der Mieter, die gemeinsam auf Mieterseite einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Der Wunsch der Untermieter, in der Wohnung zu verbleiben, spielt hierbei keine Rolle. Denn die Untermieter sind nicht Vertragspartner des Vermieters und nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit diesen ein Mietverhältnis einzugehen, nur weil seine Vertragspartner mit diesen einen Untermietvertrag geschlossen hatten. Deshalb findet auch ein etwaiges In- teresse der Mieter, die Wohnung bestimmten Personen überlassen zu können, im Verhältnis zu dem Vermieter keine Beachtung. 67 68 - 31 - bb) Nach diesen Grundsätzen besteht auch im vorliegenden Fall ein An- spruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel nicht. Ob in besonderen Einzel- fällen außergewöhnliche Umstände ausnahmsweise einen derartigen Anspruch begründen könnten, kann dahingestellt bleiben. Denn derartige besondere be- rechtigte Interessen sind weder festgestellt noch dargetan. Das wirtschaftliche Risiko der Kläger, die aus der Wohnung ausziehen wollen, ist bereits dadurch reduziert, dass die Wohnung bzw. einzelne Räume schon an die Personen, die nach dem Willen der Kläger in den Mietvertrag eintreten sollen, untervermietet ist. Über den mit der Fortsetzung der Untervermietung verbundenen Aufwand und die fortbestehende Vertragsbindung hinausgehende besondere Umstände für die betroffenen Kläger sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein An- spruch auf Auswechslung von vier Mietern nicht deshalb, weil die Beklagte einem 69 - 32 - entsprechenden Wechsel bereits zwei Mal zugestimmt hatte. Denn die Kläger konnten - wie oben ausgeführt - diesem Verhalten nicht entnehmen, dass die Beklagte auch künftigen Wechseln zustimmen würde. Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.08.2020 - 237 C 134/20 - LG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2021 - 64 S 261/20 -
BGH VIII ZR 58/2013.01.2021 · VIII. Zivilsenat
§ 535§ 536§ 557§ 562
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ECLI:DE:BGH:2021:130121UVIIIZR58.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 58/20 Verkündet am: 13. Januar 2021 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert und den Richter Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 21. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgese- hen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2011 zum Zwangsverwalter für das Grundstück F. /T. in Berlin bestellt worden. Die Zwangsverwaltungsschuldnerin, die J. GmbH & Co. (im Fol- genden: Schuldnerin), hatte durch einen Mietvertrag vom 28./30. September 2009 acht Wohnungen in dem Anwesen an die D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: DPS) vermietet. 1 - 3 - Die mit "Mietvertrag über Wohnraum" überschriebene Vertragsurkunde enthält unter anderem folgende Vereinbarungen: "§ 1 Mietobjekt 1. Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken nachstehende Wohnungen: […] § 2 Mietzeit […] 2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhal- tung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. 3. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c BGB. 4. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen […]. […] § 6 Benutzung der Mieträume, Gebrauchsüberlassung […] 2. […] Der Mieter ist zu einer Untervermietung und zur Stellung eines Nachmieters oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berech- tigt. § 15 Tierhaltung 1. Das Halten von Haustieren bedarf der Erlaubnis des Vermieters. […]." Mit Schreiben vom 25. August 2011 an die DPS kündigte der Kläger ohne Angabe von Gründen den vorgenannten Mietvertrag mit Wirkung zum 30. November 2011. Am 21. September 2011 vermietete die DPS drei der Woh- nungen an die Beklagte. 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zwischen der DPS und der Beklagten wegen Zahlungsverzugs fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen sowie auf Zahlung rückständiger Miete, Nutzungsentschädigung und Nebenkos- tennachforderungen, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä- gers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil die von ihm am 25. August 2011 erklärte Kündigung des Mietvertrags zwischen der Schuldnerin und der DPS mangels Angabe von Kündigungsgründen gemäß § 573 Abs. 3 BGB unwirksam sei. Diese Bestimmung sei auf das Hauptmietverhältnis anzuwenden, weil die Schuldnerin und die DPS aus den Gründen des in einem Parallelverfahren er- gangenen Urteils der Kammer (LG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2019 - 67 S 341/17 [Revision beim Senat anhängig unter VIII ZR 66/19]) die Anwendbarkeit 4 5 6 7 8 9 - 5 - der "Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts" gemäß §§ 133, 157 BGB je- denfalls konkludent vereinbart hätten. Den Parteien eines Gewerberaummietver- trags stehe es frei, sich konkludent auf die Geltung des Wohnraummietrechts zu verständigen. Soweit der Kläger geltend mache, die Schuldnerin und die DPS hätten die Anwendung des § 573 Abs. 3 BGB (Begründungserfordernis) nicht ausdrücklich vereinbart, verkenne er, dass die "Anwendung des gesamten Wohnraummiet- rechts" konkludent vereinbart worden sei, ohne dass dazu die Nennung sämtli- cher Vorschriften erforderlich gewesen sei. Es komme hinzu, dass bereits die Wahl der Vertragsüberschrift "Mietvertrag über Wohnräume" und die Vereinba- rung verschiedener sonstiger Bestimmungen "des Mietvertrags" den Schluss na- helege, dass die Parteien das gesamte Gewerberaummietverhältnis den Rege- lungen über die Wohnraummiete unterstellen wollten. Die Berufung gehe fehl, soweit sie dem Amtsgericht vorhalte, das Schrift- formgebot des § 550 BGB verkannt zu haben. Es sei zwar zutreffend, dass miet- vertragliche Kündigungsbeschränkungen dem Schriftformgebot des § 550 Satz 1 BGB unterfielen. Dies gelte grundsätzlich auch für Gewerberaummietverträge, die der Geltung des Wohnraummietsrechts unterworfen seien. Ein Verstoß setze jedoch voraus, dass der gewerbliche Vertragszweck in der Vertragsurkunde nicht - auch nicht ansatzweise - zum Ausdruck komme. Daran fehle es hier, weil die Wohnräume von einer juristischen Person angemietet worden seien. Es sei aus- geschlossen, dass diese damit eigene Wohnbedürfnisse befriedige. Allein dies offenbare unmissverständlich den gewerblichen Zweck des Mietvertrags. Selbst bei einer natürlichen Person auf Mieterseite sei offensichtlich, dass die Anmie- tung von acht Wohnungen nicht der Eigennutzung, sondern der gewerblichen Drittüberlassung dienen solle. 10 11 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen (§ 546 Abs. 1 BGB), auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkostennachfor- derungen (§ 535 Abs. 2 BGB), auf Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs- kosten nicht verneint werden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger, der als Zwangsverwalter in allen Fällen, in denen Rechte und Pflichten der Schuldnerin aus ihrem Mietverhältnis zur DPS berührt sind, die Rechte der Schuldnerin im Rahmen der ihm nach § 152 ZVG obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, NJW 2016, 1242 Rn. 9; vom 23. September 2009 - VIII ZR 336/08, NJW 2009, 3505 Rn. 11; jeweils mwN), sei nicht gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflich- ten aus dem Mietverhältnis der DPS mit der Beklagten eingetreten, weil das Miet- verhältnis der Schuldnerin mit der DPS durch die vom Kläger am 25. August 2011 ohne Angabe von Gründen erklärte Kündigung nicht beendet worden sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts hat die Schuldnerin mit der DPS konkludent vereinbart, den über acht Wohnungen geschlossenen Mietver- trag den "Schutzvorschriften des Wohnraumietrechts" und damit dem Wirksam- keitserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterstellen, wonach der Ver- mieter von Wohnraum im Fall einer ordentlichen Kündigung in dem Kündigungs- schreiben die Gründe für sein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrags anzugeben habe. Dies trifft nicht zu. 12 13 14 15 - 7 - Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB war vom Kläger nicht zu beachten, weil es gemäß § 549 Abs. 1 BGB ein Mietverhältnis über Wohnraum voraussetzt. Daran fehlt es im gegebenen Fall (dazu nachfolgend unter 1.). Ent- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Schuldnerin und die DPS auch nicht konkludent vereinbart, dass die Wirksamkeit einer ordentlichen Ver- mieterkündigung davon abhängig sein soll, dass der Vermieter in dem Kündi- gungsschreiben die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses angibt (dazu nachfolgend unter 2.). 1. Das Mietverhältnis zwischen der Schuldnerin und der DPS war - ge- messen an dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck - kein Mietverhältnis über Wohnräume im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB, sondern ein Mietverhältnis über andere Räume (§ 578 Abs. 2 BGB). Danach ist die Regelung des § 573 Abs. 3 BGB, auf welche das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, hier nicht anwendbar. a) Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Nutzungszweck abzustel- len, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 21; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils mwN). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (Senats- urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO; siehe auch Senatsurteile vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 36/84, BGHZ 94, 11, 14 f.; vom 20. Oktober 1982 - VIII ZR 235/81, WM 1982, 1390 unter II 3 a; vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79, NJW 1981, 1377 unter 2 b cc). Entscheidend ist mithin, ob der Mieter die 16 17 18 - 8 - Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO). Steht demgegenüber die Vermietung zu Zwecken im Vordergrund, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgebend (Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 28; vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877 unter 3 c cc; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO). b) Welcher Vertragszweck im Vordergrund steht, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Danach hat - wie letztlich auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat - die DPS die Räume ersichtlich nicht zu eigenen Wohnzwecken angemietet, weil sie als Personenhandelsgesellschaft (GmbH & Co. KG) ebenso wie juristische Perso- nen (eigenen) Wohnbedarf nicht haben kann (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO Rn. 12; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639 Rn. 10, und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459 Rn. 10; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO Rn. 23). Selbst bei einer natürlichen Per- son spräche die gleichzeitige Anmietung von acht Wohnungen gegen eine Nut- zung zu (eigenen) Wohnzwecken. Der Zweck der Anmietung durch die DPS war mithin nicht darauf gerichtet, die angemieteten Räume selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, sondern - dem von § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Fall entspre- chend (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2018 - VIII ZR 241/16, NZM 2018, 281 Rn. 17, 20 mwN) - die gemieteten Wohnräume gewerblich Dritten zu Wohnzwe- cken weiterzuvermieten. Daraus erschließt sich auch der Grund, warum die Schuldnerin und die DPS unter § 1 Nr. 1 des Vertrags eine Vermietung "zu Wohn- zwecken" vorgesehen haben und das Mietverhältnis in der Vertragsurkunde als "Mietvertrag über Wohnraum" bezeichnet haben. Dass der Vertragszweck in der gewerblichen Weitervermietung an Dritte bestand, verdeutlicht auch § 6 Nr. 2 Satz 2 des Mietvertrags, wonach die DPS 19 20 - 9 - - insoweit abweichend von der Erlaubnispflicht des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB - unter anderem zu einer Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sein sollte. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das gemäß § 549 Abs. 1 BGB für eine ordentliche Vermieterkündigung von Wohnraummietverträ- gen geltende Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Kläger auch nicht deshalb zu beachten, weil die Schuldnerin und die DPS in dem Miet- vertrag vom 28./30. September 2009 konkludent eine dahingehende Vereinba- rung getroffen hätten. Die davon abweichende Auslegung des Mietvertrags durch das Berufungsgericht, bei der bereits unklar bleibt, ob die "Anwendung der Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts" oder "des gesamten Wohnraum- mietrechts" vereinbart worden sein soll, ist von revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern behaftet. a) Dabei kann die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage offenblei- ben, ob der vorbezeichnete Mietvertrag von der Schuldnerin verwendete Allge- meine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB enthält, deren Auslegung durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20; jeweils mwN). Denn selbst wenn es sich - wofür im Streitfall einiges sprechen könnte - um eine Individualvereinbarung der Schuldnerin mit der DPS handeln sollte, hielte die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revi- sionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar darf bei Individualerklärungen deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetz- 21 22 23 - 10 - liche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allge- meine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfah- rensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145, Rn. 31; vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, BGHZ 212, 248 Rn. 35). b) Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen. aa) Das Berufungsgericht hat sich im Streitfall namentlich von der Über- schrift als "Mietvertrag für Wohnraum" sowie von der Bestimmung des § 1 Nr. 1 Satz 1 leiten lassen, wonach die Mietobjekte der DPS "zu Wohnzwecken" ver- mietet worden sind. Dabei hat es verkannt, dass auch bei der Auslegung einer als "Mietvertrag über Wohnraum" überschriebenen Vertragsurkunde maßgeblich auf den Zweck abzustellen ist, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO Rn. 21). Zwar kann bei der Beurteilung unter Umständen auch die Bezeichnung des Mietverhältnisses in der Überschrift indizielle Bedeutung gewinnen (Senats- urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 37). Wie ausgeführt, diente der Mietvertrag vom 28./30. September 2009 der DPS jedoch ersichtlich nicht zu ei- genen Wohnzwecken, vielmehr sollte sie als Zwischenvermieter berechtigt sein, den Wohnraum an Dritte weiterzuvermieten. Eine weitergehende Bedeutung kommt den Vertragsbestimmungen nicht zu; tragfähige Rückschlüsse auf die "Anwendung der Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts" lassen sich dar- aus nicht herleiten. 24 25 - 11 - bb) Zwar haben die Schuldnerin und die DPS unter § 2 Nr. 3 des Vertrags vereinbart, die Frist zur ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen geschlosse- nen Mietvertrags habe sich nach der gemäß § 549 Abs. 1 BGB für Mietverhält- nisse über Wohnraum geltenden Bestimmung des § 573c BGB zu richten. Die Annahme des Berufungsgerichts, daraus sei zu folgern, die Schuldnerin und die DPS hätten sich für ordentliche Vermieterkündigungen damit zugleich (still- schweigend) auf das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB geeinigt, verstößt jedoch gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. (1) Die Sichtweise des Berufungsgerichts findet bereits im Wortlaut des Vertrags keine Stütze. Vielmehr spricht die vereinbarte Maßgeblichkeit (nur) der von § 573c BGB vorgesehenen Kündigungsfristen (unter § 2 Nr. 3 des Vertrags) sowie des Schriftformerfordernisses des § 568 Abs. 1 BGB (unter § 2 Nr. 4 des Vertrags) gerade gegen eine (stillschweigend) vereinbarte Anwendung weiterer Bestimmungen des Wohnraummietrechts im Verhältnis der Schuldnerin und der DPS. Die Erlaubnispflichtigkeit der Tierhaltung (§ 15 Nr. 1 Satz 1 des Mietver- trags der Schuldnerin mit der DPS) bietet schon im Ansatz kein belastbares Indiz für die Annahme einer konkludent vereinbarten "Unterwerfung unter das soziale Mietrecht". Auch diese Vertragsbestimmung ist vor dem Hintergrund des Ver- tragszwecks - der Weitervermietung an Dritte - zu sehen und bedeutet schlicht, dass das Halten von Haustieren durch Mieter der DPS von der Erlaubnis der Schuldnerin abhängig sein sollte. (2) Schließlich spricht - anders als es im Berufungsurteil anklingt und ent- gegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch die Interessenlage der Schuldnerin und der DPS dagegen, dass sie die Wirksamkeit einer ordentlichen Vermieterkündigung von der in § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Angabe 26 27 28 29 - 12 - eines Kündigungsgrunds in dem Kündigungsschreiben abhängig machen woll- ten. Ungeachtet dessen, dass die DPS als gewerbliche Zwischenvermieterin (und Personenhandelsgesellschaft) einer solchen Vergünstigung nicht bedarf, hat die Schuldnerin als Vermieterin keinerlei Interesse daran, für eine Vermieter- kündigung - über die vertraglich vorgesehene Anwendung der §§ 573c, 568 Abs. 1 BGB hinaus - die Geltung weiterer - nicht einmal bezeichneter - mieter- schützender Vorschriften des Wohnraummietrechts zu vereinbaren. Im Gegenteil liefe die im Recht der Wohnraummiete vorgesehene Einschränkung von Kündi- gungsmöglichkeiten, wie sie etwa § 573 BGB vorsieht, den Interessen der Schuldnerin als Vermieterin von Geschäftsraum grundsätzlich zuwider. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentschei- dung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Berech- tigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 30 - 13 - Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 27.08.2019 - 12 C 55/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2020 - 67 S 241/19 - 31
BGH VIII ZR 66/1913.01.2021 · VIII. Zivilsenat
§ 535§ 549§ 578
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ECLI:DE:BGH:2021:130121UVIIIZR66.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/19 Verkündet am: 13. Januar 2021 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 C, 157 E, 535, 549 Abs. 1, § 578 Abs. 2 a) Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungs- zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsge- mäß verfolgt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 21; vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils mwN). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraum- mietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO mwN). b) Zur konkludenten Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts bei Mietverhältnissen über Räume, die nach dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck nicht als Wohnräume vermietet sind. BGH, Urteil vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 66/19 - LG Berlin AG Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert und den Richter Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 21. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgese- hen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. August 2011 zum Zwangsverwalter für das Grundstück F. straße 71/T. straße 34 in Berlin bestellt worden. Die Zwangsverwaltungsschuldnerin, die J. GmbH & Co. KG (im Fol- genden: Schuldnerin), hatte durch einen Mietvertrag vom 28./30. September 2009 acht Wohnungen in dem Anwesen an die D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: DPS) vermietet. 1 - 3 - Die mit "Mietvertrag über Wohnraum" überschriebene Vertragsurkunde enthält unter anderem folgende Vereinbarungen: "§ 1 Mietobjekt 1. Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken nachstehende Wohnun- gen: […] § 2 Mietzeit […] 2. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der ge- setzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. 3. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c BGB. 4. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen […]. […] § 6 Benutzung der Mieträume, Gebrauchsüberlassung […] 2. […] Der Mieter ist zu einer Untervermietung und zur Stellung eines Nachmieters oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. § 15 Tierhaltung 1. Das Halten von Haustieren bedarf der Erlaubnis des Vermieters. […]." Mit Schreiben vom 25. August 2011 an die DPS kündigte der Kläger ohne Angabe von Gründen den vorgenannten Mietvertrag mit Wirkung zum 30. No- vember 2011. Am 21. September 2011 vermietete die DPS eine der acht Woh- nungen an den Beklagten. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zwischen der DPS und dem Beklagten wegen Zahlungsverzugs fristlos, hilfs- weise fristgemäß. 2 3 4 5 6 7 - 4 - Das Amtsgericht hat der auf Räumung und Herausgabe der Wohnung so- wie auf Zahlung rückständiger Miete, Nutzungsentschädigung und Nebenkosten- nachforderungen, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil er durch die am 25. August 2011 gegenüber der DPS erklärte Kündigung nicht ge- mäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB in das zwischen dieser und dem Beklagten beste- hende Mietverhältnis eingetreten sei. Die vom Kläger am 25. August 2011 erklärte Kündigung des Mietvertrags zwischen der Schuldnerin und der DPS sei unwirksam, weil der Kläger entgegen dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB ein berechtigtes In- teresse an der Beendigung des Mietverhältnisses der Schuldnerin mit der DPS nicht angegeben habe. Die im Wohnraummietrecht zu beachtende Begründungspflicht des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB gelte auch für die Kündigung des im Jahre 2009 begründeten 8 9 10 11 12 13 - 5 - Mietverhältnisses zwischen der Schuldnerin und der DPS. Dabei könne dahin- stehen, ob es sich insoweit um ein Gewerberaummietverhältnis handele. Denn die Schuldnerin und die DPS hätten ihr Mietverhältnis - zumindest im Hinblick auf etwaige Kündigungsmöglichkeiten - dem "Schutz des sozialen Mietrechts" unter- worfen, indem sie sich zumindest konkludent auf die Geltung des Wohnraum- mietrechts und damit auf die Anwendbarkeit des Begründungserfordernisses des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB geeinigt hätten. Das folge zunächst aus dem Wortlaut der Mietvertragsurkunde, die - gra- phisch hervorgehoben - als "Mietvertrag für Wohnraum" überschrieben sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Wohnungen der DPS gemäß § 1 Nr. 1 "zu Wohnzwecken" vermietet worden seien. Zudem bedürfe gemäß § 15 Nr. 1 Satz 1 das Halten von Haustieren der Erlaubnis des Vermieters. Diese Regelung spreche für die "Unterwerfung unter das soziale Mietrecht", da in gewerblichen Mietobjekten gehaltene Tiere üblicher- weise nicht als "Haustiere" bezeichnet würden. Eine dem Kläger günstige Auslegung des Erklärungswortlauts wäre nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die Vertragsurkunde im Übrigen unmissver- ständlich die (Fort-)Geltung der gesetzlichen Regelungen des Gewerberaum- mietrechts angeordnet hätte. Daran fehle es jedoch. Vielmehr hätten die Schuld- nerin und die DPS - im Einklang mit der Überschrift des Mietvertrags - ausdrück- lich auf die Anwendung wohnraummietrechtlicher Vorschriften abgestellt, indem § 2 Nr. 3 des Vertrags auf § 573c BGB Bezug nehme. Diese Vorschrift gelte - ohne entsprechende Vereinbarung - für Gewerberaummietverhältnisse aber gerade nicht (§ 580a Abs. 2 BGB). 14 15 16 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Räumung und Herausgabe der Wohnung (§ 546 Abs. 1 BGB), auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkostennachfor- derungen (§ 535 Abs. 2 BGB), auf Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungs- kosten nicht verneint werden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger, der als Zwangsverwalter in allen Fällen, in denen Rechte und Pflichten der Schuldnerin aus ihrem Mietverhältnis zur DPS berührt sind, die Rechte der Schuldnerin im Rahmen der ihm nach § 152 ZVG obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, NJW 2016, 1242 Rn. 9, vom 23. September 2009 - VIII ZR 336/08, NJW 2009, 3505 Rn. 11; jeweils mwN), sei nicht gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflich- ten aus dem Mietverhältnis der DPS mit dem Beklagten eingetreten, weil das Mietverhältnis der Schuldnerin mit der DPS durch die vom Kläger am 25. August 2011 ohne Angabe von Gründen erklärte Kündigung nicht beendet worden sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts hat die Schuldnerin mit der DPS konkludent vereinbart, den über acht Wohnungen geschlossenen Mietver- trag "der Geltung der Mieterschutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB" beziehungs- weise "des Wohnraummietrechts" und damit dem Wirksamkeitserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterstellen, wonach der Vermieter von Wohnraum im Fall einer ordentlichen Kündigung in dem Kündigungsschreiben die Gründe für sein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietvertrags anzugeben habe. Dies trifft nicht zu. 17 18 19 20 - 7 - Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB war vom Kläger nicht zu beachten, weil es gemäß § 549 Abs. 1 BGB ein Mietverhältnis über Wohnraum voraussetzt. Daran fehlt es im gegebenen Fall (dazu nachfolgend unter 1.). Ent- gegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Schuldnerin und die DPS auch nicht konkludent vereinbart, dass die Wirksamkeit einer ordentlichen Ver- mieterkündigung davon abhängig sein soll, dass der Vermieter in dem Kündi- gungsschreiben die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses angibt (dazu nachfolgend unter 2.). 1. Das Mietverhältnis zwischen der Schuldnerin und der DPS war - gemessen an dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck - kein Mietverhältnis über Wohnräume im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB, sondern ein Mietverhältnis über andere Räume (§ 578 Abs. 2 BGB). Danach ist die Regelung des § 573 Abs. 3 BGB, auf welche das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, hier nicht anwendbar. a) Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Nutzungszweck abzustel- len, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 21; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils mwN). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten - auch zu Wohnzwecken - überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (Senats- urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO; siehe auch Senatsurteile vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 36/84, BGHZ 94, 11, 14 f.; vom 20. Oktober 1982 - VIII ZR 235/81, WM 1982, 1390 unter II 3 a; vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79, NJW 1981, 1377 unter 2 b cc). Entscheidend ist mithin, ob der Mieter die 21 22 23 - 8 - Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO). Steht demgegenüber die Vermietung zu Zwecken im Vordergrund, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht maßgebend (Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 28; vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877 unter 3 c cc; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO). b) Welcher Vertragszweck im Vordergrund steht, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Da das Beru- fungsgericht es hat dahinstehen lassen, ob das Mietverhältnis zwischen der Schuldnerin und der DPS als gewerbliches oder als Wohnraummietverhältnis zu beurteilen ist, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen, weil die dafür erforderlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu er- warten sind. Entscheidend ist der wahre, das Rechtsverhältnis prägende Ver- tragszweck, also die gemeinsamen und übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragsparteien darüber, wie das Mietobjekt genutzt werden soll (vgl. Senatsur- teil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 30). Danach hat die DPS die Räume, wie bereits das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ersichtlich nicht zu eigenen Wohnzwecken angemietet, weil sie als Personenhandelsgesellschaft (GmbH & Co. KG) ebenso wie juristische Per- sonen (eigenen) Wohnbedarf nicht haben kann (vgl. Senatsurteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, aaO Rn. 12; vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639 Rn. 10, und VIII ZR 113/06, WuM 2007, 459 Rn. 10; siehe auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO Rn. 23). Selbst bei einer natürlichen Person spräche die gleichzeitige Anmietung von acht Wohnungen gegen eine Nutzung zu (eigenen) Wohnzwecken. Der Zweck der Anmietung durch die DPS war mithin nicht darauf gerichtet, die angemieteten Räume selbst 24 25 - 9 - zu Wohnzwecken zu nutzen, sondern - dem von § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB gere- gelten Fall entsprechend (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2018 - VIII ZR 241/16, NZM 2018, 281 Rn. 17, 20 mwN) - die gemieteten Wohnräume gewerblich Dritten zu Wohnzwecken weiterzuvermieten. Daraus erschließt sich auch der Grund, warum die Schuldnerin und die DPS unter § 1 Nr. 1 des Vertrags eine Vermietung "zu Wohnzwecken" vorgesehen haben und das Mietverhältnis in der Vertragsur- kunde als "Mietvertrag über Wohnraum" bezeichnet haben. Dass der Vertragszweck in der gewerblichen Weitervermietung an Dritte bestand, verdeutlicht auch § 6 Nr. 2 Satz 2 des Mietvertrags, wonach die DPS - insoweit abweichend von der Erlaubnispflicht des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB - unter anderem zu einer Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt sein sollte. Zudem hat nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils selbst der Be- klagte geltend gemacht, die Mietobjekte hätten den Mitgliedern seiner Familie als Wohnraum dienen sollen. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das gemäß § 549 Abs. 1 BGB für eine ordentliche Vermieterkündigung von Wohnraummietverträ- gen geltende Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Kläger auch nicht deshalb zu beachten, weil die Schuldnerin und die DPS in dem Miet- vertrag vom 28./30. September 2009 konkludent eine dahingehende Vereinba- rung getroffen hätten. Die davon abweichende Auslegung des Mietvertrags durch das Berufungsgericht, bei der bereits unklar bleibt, ob die "Geltung der Miet- schutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB" oder "die Geltung des Wohnraummiet- rechts" oder eine "Unterwerfung unter das soziale Mietrecht" (konkludent) verein- bart worden sein soll, ist von revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern be- haftet. 26 27 - 10 - a) Dabei kann die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage offenblei- ben, ob der vorbezeichnete Mietvertrag von der Schuldnerin verwendete Allge- meine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB enthält, deren Auslegung durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20; jeweils mwN). Denn selbst wenn es sich - wofür im Streitfall einiges sprechen könnte - um eine Individualvereinbarung der Schuldnerin mit der DPS handeln sollte, hielte die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revi- sionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar darf bei Individualerklärungen deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetz- liche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allge- meine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfah- rensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145, Rn. 31; vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, BGHZ 212, 248 Rn. 35). b) Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes unterlaufen. aa) Das Berufungsgericht hat sich im Streitfall namentlich von der Über- schrift als "Mietvertrag für Wohnraum" sowie von der Bestimmung des § 1 Nr. 1 Satz 1 leiten lassen, wonach die Mietobjekte der DPS "zu Wohnzwecken" ver- mietet worden sind. Dabei hat es verkannt, dass auch bei der Auslegung einer als "Mietvertrag über Wohnraum" überschriebenen Vertragsurkunde maßgeblich auf den Zweck abzustellen ist, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - XII ZR 125/18, aaO 28 29 30 31 - 11 - Rn. 21). Zwar kann bei der Beurteilung unter Umständen auch die Bezeichnung des Mietverhältnisses in der Überschrift indizielle Bedeutung gewinnen (Senats- urteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 37). Wie ausgeführt, diente der Mietvertrag vom 28./30. September 2009 der DPS jedoch ersichtlich nicht zu ei- genen Wohnzwecken, vielmehr sollte sie als Zwischenvermieter berechtigt sein, den Wohnraum an Dritte weiterzuvermieten. Eine weitergehende Bedeutung kommt den Vertragsbestimmungen nicht zu; tragfähige Rückschlüsse auf die "Geltung der Mietschutzvorschriften der §§ 573 ff. BGB" lassen sich daraus nicht herleiten. bb) Zwar haben die Schuldnerin und die DPS unter § 2 Nr. 3 des Vertrags vereinbart, die Frist zur ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen geschlosse- nen Mietvertrags habe sich nach der gemäß § 549 Abs. 1 BGB für Mietverhält- nisse über Wohnraum geltenden Bestimmung des § 573c BGB zu richten. Die Annahme des Berufungsgerichts, daraus sei zu folgern, die Schuldnerin und die DPS hätten sich für ordentliche Vermieterkündigungen damit zugleich (still- schweigend) auf das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB geeinigt, verstößt jedoch gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. (1) Die Sichtweise des Berufungsgerichts findet bereits im Wortlaut des Vertrags keine Stütze. Vielmehr spricht die vereinbarte Maßgeblichkeit (nur) der von § 573c BGB vorgesehenen Kündigungsfristen (unter § 2 Nr. 3 des Vertrags) sowie des Schriftformerfordernisses des § 568 Abs. 1 BGB (unter § 2 Nr. 4 des Vertrags) gerade gegen eine (stillschweigend) vereinbarte Anwendung weiterer Bestimmungen des Wohnraummietrechts im Verhältnis der Schuldnerin und der DPS. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bietet die Erlaubnispflichtigkeit der Tierhaltung (§ 15 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrags der Schuldnerin mit der DPS) schon im Ansatz kein belastbares Indiz für die 32 33 34 - 12 - Annahme einer konkludent vereinbarten "Unterwerfung unter das soziale Mietrecht". Auch diese Vertragsbestimmung ist vor dem Hintergrund des Vertragszwecks - der Weitervermietung an Dritte - zu sehen und bedeutet schlicht, dass das Halten von Haustieren durch Mieter der DPS von der Erlaubnis der Schuldnerin abhängig sein sollte. (2) Schließlich spricht - anders als es im Berufungsurteil anklingt - auch die Interessenlage der Schuldnerin und der DPS dagegen, dass sie die Wirksam- keit einer ordentlichen Vermieterkündigung von der in § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Angabe eines Kündigungsgrunds in dem Kündigungsschreiben abhängig machen wollten. Ungeachtet dessen, dass die DPS als gewerbliche Zwischenvermieterin (und Personenhandelsgesellschaft) einer solchen Vergüns- tigung nicht bedarf, hat die Schuldnerin als Vermieterin keinerlei Interesse daran, für eine Vermieterkündigung - über die vertraglich vorgesehene Anwendung der §§ 573c, 568 Abs. 1 BGB hinaus - die Geltung weiterer - nicht einmal bezeichne- ter - mieterschützender Vorschriften des Wohnraummietrechts zu vereinbaren. Im Gegenteil liefe die im Recht der Wohnraummiete vorgesehene Einschränkung von Kündigungsmöglichkeiten, wie sie etwa § 573 BGB vorsieht, den Interessen der Schuldnerin als Vermieterin von Geschäftsraum grundsätzlich zuwider. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentschei- dung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Berech- tigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 35 36 - 13 - Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren und das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 08.11.2017 - 9 C 69/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2019 - 67 S 341/17 - 37
BGH VIII ZR 73/1609.11.2016 · VIII. Zivilsenat
§ 543
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ECLI:DE:BGH:2016:091116UVIIIZR73.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 73/16 Verkündet am: 9. November 2016 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 543 Abs. 1 Satz 2 a) § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interes- sen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles; hierzu gehören auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mie- ters (Bestätigung des Senatsurteils vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 3; hier: Besorgnis einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands einer 97-jährigen, bettlägerigen Mieterin infolge eines erzwungenen Wechsels der bisherigen häuslichen Umgebung und Pflegesituation). b) Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Le- bensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehal- ten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grund- lage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabwä- gung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge haben - was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist -, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 4). BGH, Urteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16 - LG München I AG München - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 20. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahr 1919 geborene Beklagte zu 1 hat zusammen mit ihrem zwi- schenzeitlich verstorbenen Ehemann von den Eltern (Rechtsvorgängern) der Klägerin im Jahr 1955 eine Dreizimmerwohnung in München S. und im Jahr 1963 zusätzlich eine in demselben Gebäude und Stockwerk gelegene Ein- zimmerwohnung angemietet. Die Klägerin selbst wohnt in W. . Die (bettlägerige) Beklagte zu 1, für die wegen einer Demenzerkrankung eine Betreuung angeordnet ist, bewohnt die Dreizimmerwohnung. Der Beklagte zu 2 bewohnt seit dem Jahr 2000 die Einzimmerwohnung und pflegt die Beklag- te zu 1 ganztägig. Er ist außerdem seit dem Jahr 2007 ihr Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Behörden. Als weiterer Betreuer der Beklagten zu 1 ist ein Rechts- 1 2 - 3 - anwalt mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Kontrolle des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Pflegevertrages bestellt. Im Jahr 2007 äußerte die Klägerin gegenüber dem Betreuungsgericht Bedenken hinsichtlich der Person des Beklagten zu 2 als Betreuer. Im Jahr 2010 versuchte die Klägerin, bei dem Betreuungsgericht auf die Entbindung des Beklagten zu 2 hinzuwirken. Das Betreuungsgericht und die Landeshauptstadt München sprachen sich jedoch mit Rücksicht auf die als uneingeschränkt posi- tiv beurteilte Pflege für eine Fortdauer der Betreuung und Pflege aus. Im Zeit- raum 2010/2011 schrieb der Beklagte zu 2 wiederholt Briefe und E-Mails mit beleidigendem Inhalt an Nachbarn und die Klägerin. In der Folgezeit gab die Klägerin die Hausverwaltung an ihren geschiedenen Ehemann ab. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 31. März 2015 an die Beklagten mit der Bitte, ein Fahrrad aus dem Hausflur zu entfernen. Dies lehnte der Beklagte zu 2 mit einer beleidigenden E-Mail an den Verwalter ab, unter anderem mit den Worten "eure beschissene/verschissene Anfeindungscharakter". Die Klägerin erklärte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 21. April 2015, das an den als Betreuer der Beklagten zu 1 bestellten Rechtsanwalt als deren gesetzlichen Vertreter adressiert war, die fristlose Kündigung der Mietverhält- nisse. Dies veranlasste den Beklagten zu 2 zu einer E-Mail vom 24. April 2015, in der er der Klägerin "Hausverbot" erteilte, "perverse Anfeindungstendenzen" beklagte und die Klägerin unter anderem als "feige Lästerin" bezeichnete. Die Klägerin kündigte daraufhin mit weiterem Anwaltsschreiben vom 27. April 2015 erneut fristlos und - nach einer weiteren grob beleidigenden E-Mail des Beklag- ten zu 2 an den Verwalter - nochmals mit Schreiben vom 6. Mai 2015. Das Betreuungsgericht hat die Bestellung des Beklagten zu 2 als Be- treuer der Beklagten zu 1 in Kenntnis seines Verhaltens aufrechterhalten. 3 4 5 - 4 - Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe beider Wohnun- gen (gegen beide Beklagte) sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten (insoweit nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils statt- gegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabe- anspruch zu, weil jedenfalls die fristlose Kündigung vom 6. Mai 2015 nach § 543 Abs. 1 BGB begründet sei und die Mietverhältnisse mit der Beklagten zu 1 beendet habe. Der Beklagte zu 2 habe die Klägerin und ihre Hausverwal- tung unter anderem als "Terroristen" und "naziähnlichen braunen Misthaufen" bezeichnet, die er "in den Knast schicken" und dazu veranlassen werde, "seine Stiefel und die benutzte Windel der Beklagten zu 1 zu lecken". Bei derart gro- ben Beleidigungen liege die Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsfortsetzung auf der Hand. Es habe seitens der Klägerin auch keine Provokation vorgelegen, die das Verhalten des Beklagten zu 2 in einem milderen Licht erscheinen lasse. Vielmehr habe die Klägerin, soweit aus den Akten ersichtlich, stets einen sach- lichen Ton bewahrt. 6 7 8 9 - 5 - Die Beklagte zu 1 als Mieterin habe die Beleidigungen zwar weder selbst ausgesprochen noch gutgeheißen. Sie müsse sich aber das schuldhafte Ver- halten des Beklagten zu 2 zurechnen lassen, weil sie diesem die Einzimmer- wohnung zum selbständigen Gebrauch überlassen habe. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führe es zu keiner anderen Beurteilung, dass die Beklagte zu 1 schuldunfähig und dem Verhalten des Be- klagten zu 2 gegenüber der Klägerin schutzlos ausgeliefert sei. Zwar habe der Beklagte zu 2 die hilflose Beklagte zu 1 in den streitgegenständlichen Konflikt geführt. Für eine "Billigkeitskorrektur" bleibe indes auf der Tatbestandsebene des § 543 Abs. 1 BGB kein Raum. Eine "Verschiebung der Zumutbarkeitsgren- ze", wie sie das Amtsgericht in Betracht gezogen habe, komme nur in Betracht, wenn der schuldlos handelnde Mieter selbst "aufgrund seines natürlichen Hand- lungswillens" Rechte des Vermieters verletzt habe. In derartigen Fällen könne es angesichts der Schuldlosigkeit des Mieters geboten sein, dem Vermieter ein gesteigertes Maß an Toleranz abzuverlangen. Hier habe sich die Klägerin aber nicht einer schuldlosen Person gegenüber gesehen, sondern einem mit Be- dacht und offen zur Schau getragener Verachtung handelnden Betreuer. Die Beklagte zu 1 habe zwar angesichts der langen Dauer des Mietver- hältnisses ein erhebliches Bestandsinteresse. Die Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien ergebe jedoch, dass der Klägerin angesichts der Schwere der Beleidigungen ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zuzumuten sei. Die in der Person der Beklagten zu 1 liegenden Härtegründe könnten nur im Rahmen der Sozialklausel (§§ 574, 574a BGB) berücksichtigt werden, die im Rahmen einer fristlosen Kündigung indes nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung finde. 10 11 12 13 - 6 - Die Kammer verkenne nicht, dass die Beklagte aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Verfassung und ihrer Abhängigkeit vom Verhalten des Beklag- ten zu 2 in hohem Maße schutzwürdig sei. Billigkeitserwägungen und die Be- rücksichtigung von Härtegründen dürften jedoch auf der Tatbestandsebene bei der Frage, ob das streitige Mietverhältnis beendet worden sei, nach der Geset- zessystematik keine Rolle spielen. Für den schutzbedürftigen Mieter halte die Rechtsordnung andere Instrumente bereit, die auch nach Beendigung des Mietverhältnisses unerträgliche Härten abfedern könnten. So bleibe es der Be- klagten zu 1 unbenommen, mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO die Zwangsräumung auf ihre Vereinbarkeit mit den guten Sitten überprü- fen zu lassen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe der streitigen Wohnungen und die insoweit gel- tend gemachte Nebenforderung nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat die zur Beurteilung einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB gebotene Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerhaft un- terlassen, indem es die in der Person der Beklagten zu 1 liegenden Härtegrün- de außer Betracht gelassen und diese - in Verkennung der gesetzlichen Syste- matik und der sich mit Rücksicht auf drohende gesundheitliche Beeinträchti- gungen stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen - darauf verwiesen hat, bereits vorliegende Härtegründe erst bei drohender Zwangsräumung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 765a ZPO vorzubringen. 14 15 - 7 - 1. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündi- gung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Würdigung obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachen- grundlage beruht, alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (Se- natsurteile vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300 unter II 4; vom 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, NJW 2005, 2552 unter II 3; vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Rn. 12). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit den in der Person der Beklagten zu 1 lie- genden Härtegründen wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen und dabei auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt, die im vorlie- genden Fall an die Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 BGB zu stellen sind. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es sich bei den wiederholten und ungewöhnlich groben Beleidigungen, die der Be- klagte zu 2 im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis vielfach in E-Mails oder Schreiben an die Klägerin beziehungsweise ihren Verwalter geäußert hat, um schwerwiegende Vertragsverletzungen handelt, die sich die Beklagte zu 1 schon deshalb zurechnen lassen muss, weil sie dem Beklagten zu 2 die Ein- zimmerwohnung zum selbständigen Gebrauch überlassen hat (§ 540 Abs. 2 BGB). Im Übrigen sind auch Besucher, die sich im Einverständnis mit dem Mie- ter in der Wohnung aufhalten, im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriedens als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen, deren Verhalten sich dieser mit- 16 17 - 8 - hin nach § 278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 540 Rn. 42). Nach den Gesamtumständen liegt es zudem auf der Hand, dass der zum gesetzlichen Vertreter (Betreuer) mit dem Aufgaben- kreis Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Kontrolle des zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Pflegevertrages bestellte Rechtsan- walt, der die Beklagte zu 1 in den Vorinstanzen auch gerichtlich vertreten hat, den Aufenthalt des Beklagten zu 2 in den streitigen Wohnungen, der schon zur Durchführung der Pflege erforderlich ist, billigt. Ungeachtet der persönlichen Schuldlosigkeit der Beklagten zu 1 liegen deshalb schwerwiegende (schuldhaf- te) Verletzungen des Mietvertrages vor. 3. Vergeblich macht die Revision allerdings geltend, das Berufungsge- richt habe verkannt, dass die Äußerungen des Beklagten zu 2 mit Rücksicht auf sein "Temperament" und das Verhalten der Klägerin, unter anderem die von ihr im Jahr 2010 unternommenen Versuche, auf eine Ablösung des Beklagten zu 2 als Betreuer hinzuwirken, nicht als schwerwiegende Vertragsverletzung oder zumindest in einem milderen Licht zu sehen seien. Damit setzt die Revision lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass die im Jahr 2015 vom Beklagten zu 2 gegenüber der Kläge- rin geäußerten groben Formalbeleidigungen weder dadurch zu entschuldigen sind, dass sie im Jahr 2010 zur Überprüfung der Situation der Beklagten zu 1 die Betreuungsbehörde eingeschaltet hat, noch dadurch, dass sie den Beklag- ten zu 2 in jüngerer Zeit aufgefordert hat, sein Fahrrad und andere Gegenstän- de aus dem Hausflur zu entfernen. Nach den Feststellungen des Berufungsge- richts hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 stets einen sachlichen Ton bewahrt; übergangenen Sachvortrag, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das Verhalten der Klägerin als "schikanös" oder "provozierend" einzuordnen sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. 18 - 9 - 4. Das Berufungsgericht hat indes verkannt, dass zu den bei der Abwä- gung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB) auch die im Hinblick auf die Situation der Beklagten zu 1 vorgebrachten schwerwiegenden persönlichen Härtegründe gehören. Zwar findet die soge- nannte Sozialklausel (§§ 574, 574a BGB), die in Härtefällen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses - gegebenenfalls auch zu im Urteil festzusetzenden Be- dingungen (§ 574a Abs. 2 BGB) - ermöglicht, gegenüber einer fristlosen Kündi- gung keine Anwendung (§ 574 Abs. 1 Satz 2 BGB), wie das Berufungsgericht zumindest im Ansatz richtig gesehen hat. Das heißt aber - selbstverständlich - nicht, dass Härtegründe bei der Gesamtabwägung einer nach der Generalklau- sel des § 543 Abs. 1 BGB erklärten Kündigung außer Betracht zu bleiben hät- ten oder - wie das Berufungsgericht gemeint hat - ausschließlich im Vollstre- ckungsverfahren zu berücksichtigen wären. a) § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB schreibt - im Gegensatz zu den in § 543 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsgründen, die eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zulassen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 21) - ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzel- falles bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Ver- tragsfortsetzung vor. Die Abwägung auf bestimmte Gesichtspunkte zu be- schränken und deren Berücksichtigung ausschließlich in das Vollstreckungsver- fahren zu verschieben, verbietet sich mithin bereits aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung (Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, aaO unter II 3). 19 20 - 10 - b) Die Einbeziehung der schwerwiegenden persönlichen Härtegründe ist zudem auch verfassungsrechtlich aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte geboten. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass die Gerichte bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr verfas- sungsrechtlich gehalten sind, ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, Beweisangeboten besonders sorgfältig nachzugehen (BVerfG WM 2016, 1449, 1450; NJW-RR 2014, 584, 585; NZM 2005, 657, 658 f.; NJW 1991, 3207) und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 1998, 295, 296; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2001, 1523 f.; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, 10 ff.). Im Zusammenhang mit § 765a ZPO entspricht es daher ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Beurteilung, ob die Zwangs- räumung für den Schuldner und ehemaligen Mieter eine sittenwidrige Härte darstellt, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit maßgeblich berücksichtigt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15, WM 2016, 1606 Rn. 12; vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 72; jeweils mwN). In besonders gelagerten Einzelfällen kann in diesen Fallge- staltungen daher die Vollstreckung sogar für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen sein (st. Rspr.; zuletzt BVerfG WM 2016, 1449, 1450; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05 aaO S. 72 f.; jeweils mwN). Ebenso müssen die Grundrechte des Mieters und insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB berücksichtigt werden. Das kann zur Folge haben - was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist -, dass ein wichtiger Grund für eine 21 22 23 24 - 11 - außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - VIII ZR 218/03, aaO unter II 4). c) Die Beklagten haben insoweit, wie die Revision unter Bezugnahme auf deren Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zutreffend rügt, geltend gemacht, dass die Beklagte zu 1 auf die Betreuung durch den Beklagten zu 2 in ihrer bis- herigen häuslichen Umgebung angewiesen sei und bei einem Wechsel der Be- treuungsperson oder einem Umzug schwerwiegendste Gesundheitsschäden zu besorgen seien. Hierzu hat das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine konkreten Feststellungen getroffen. Es ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der hochbetagten Beklagten zu 1 - die ihr Leben weitgehend in den streitgegenständlichen, schon von den Eltern der Klägerin angemieteten Wohnungen verbracht hat - trotz der (fast "zwang- haft" anmutenden) Beleidigungen gröbster Natur, zu denen sich der Beklagte zu 2 - offenbar ohne den geringsten nachvollziehbaren Anlass - immer wieder in Schreiben und E-Mails hinreißen lässt, nicht unzumutbar ist, wenn bei der Be- klagten zu 1 für den Fall eines erzwungenen Wechsels der bisherigen häusli- chen Umgebung und Pflegesituation schwerwiegende gesundheitliche Beein- trächtigungen zu besorgen sind. III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent- scheidung reif, weil die erforderlichen weiteren Feststellungen - unter sachkun- 25 26 - 12 - diger Beratung - sowie die erforderliche Gesamtabwägung nachzuholen sind. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.08.2015 - 417 C 11029/15 - LG München I, Entscheidung vom 20.01.2016 - 14 S 16950/15 -
BGH VIII ZR 228/2328.01.2026 · VIII. Zivilsenat
§ 553§ 556d
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ECLI:DE:BGH:2026:280126UVIIIZR228.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 228/23 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 553 Abs. 1 Satz 1 a) Der Wunsch des Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist - unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist (Bestätigung von Senatsurteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, NZM 2024, 27 Rn. 33 f.) - grund- sätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen (Bestätigung der Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 13 f.; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, BGHZ 217, 263 Rn. 55; vom 13. September 2023 - VIII ZR 109/22, NZM 2023, 924 Rn. 21; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, NZM 2024, 27 Rn. 34). b) Eine - über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausge- hende - Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohn- raums ist hiervon nicht umfasst. BGH, Urteil vom 28. Januar 2026 - VIII ZR 228/23 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 27. September 2023 wird zurückge- wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist seit Anfang des Jahres 2009 Mieter einer Zweizimmer- wohnung der Klägerin in Berlin, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsver- ordnung vom 28. April 2015 in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €, ab dem 1. September 2021 auf monatlich 497,35 €. Wegen eines zeitweisen Auslandsaufenthalts bat der Beklagte um eine Erlaubnis zur Untervermietung, welche ihm die Klägerin für die Zeit von Mitte Juli 2018 bis Ende Januar 2020 erteilte. Da sich der Auslandsaufenthalt des Beklagten verlängerte, vermietete er die Wohnung mit Untermietvertrag vom 27. Januar 2020 ab dem 2. Februar 2020 bis zum 31. Oktober 2020 - dem Tag der von ihm damals erwarteten Rückkehr - 1 2 3 - 3 - an zwei Untermieter. Als Nettokaltmiete war mit diesen im Untermietvertrag ein Betrag in Höhe von monatlich 962 € zuzüglich einer Betriebs- und Heizkosten- vorauszahlung vereinbart (insgesamt 1.100 €). Die vorgenannte Nettokaltmiete lag, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags festgestellt hat, über der nach den Vorschriften über die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) höchstzulässigen Miete. Der Beklagte behielt einen Satz der Wohnungsschlüssel und lagerte persönliche Gegenstände sowie Kleidung in der Wohnung. Mit einer an die Hausverwaltung gerichteten E-Mail vom 28. Januar 2020 bat der Beklagte um eine Untervermietungserlaubnis bis Oktober 2020 bezüglich der vorbezeichneten Untermieter, deren Namen und berufliche Tätigkeit er mit- teilte. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Mit E-Mail vom 9. November 2020 fragte die Hausverwalterin bei dem Be- klagten an, ob dieser noch in dem Mietobjekt wohne. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass die Wohnung untervermietet sei und er sich nach wie vor im Ausland aufhalte, wo er voraussichtlich bis zum darauffolgenden Jahr bleiben werde. Nachdem die Klägerin die Wohnung im Sommer 2021 besichtigt und dabei die Untermieter angetroffen hatte, mahnte sie den Beklagten am 12. Januar 2022 wegen unerlaubter Untervermietung ab. Nachdem der Beklagte es mit der Begründung, es sei für ihn notwendig, seine laufenden Kosten für die Wohnung unter anderem durch eine Untervermietung zu "kompensieren", abgelehnt hatte, das Untermietverhältnis zu beenden, und vergeblich um eine Zustimmung zur Untervermietung gebeten hatte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2022 die fristlose und zugleich fristgemäße Kündigung ihres Mietver- trags mit dem Beklagten. 4 5 6 - 4 - Das Amtsgericht hat die gegen den Beklagten und die Untermieter gerich- tete Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abgewiesen. Im Laufe des Berufungsverfahrens zogen die Untermieter aus der Wohnung aus; die ge- gen diese gerichtete Klage haben die Parteien daraufhin in der Hauptsache über- einstimmend für erledigt erklärt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landge- richt das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Herausgabe und Räumung der Wohnung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Berlin [Zivilkammer 64], NZM 2024, 34) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Inter- esse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Klägerin verpflichtet. Aufgrund der Kündigungserklärung vom 28. Februar 2022 sei das Mietverhältnis spätestens seit dem 30. November 2022 beendet (§ 573 Abs. 2 Nr. 1, § 573c BGB). Die vorgenannte Kündigungserklärung sei wirksam. Weder habe die Klä- gerin die Untervermietung über den Monat Januar 2020 hinaus genehmigt noch stehe dem Beklagten ein Anspruch auf Erlaubnis der konkret praktizierten Unter- vermietung zu. Ein Vermieter müsse es seinem Mieter jedenfalls nicht ohne Par- tizipation an dem Ertrag gestatten, mit einer Untervermietung wirtschaftlichen Gewinn zu erzielen. Auch unabhängig davon habe ein Mieter keinen Anspruch 7 8 9 10 11 - 5 - auf die Gestattung einer Untervermietung, die mit den Vorschriften über die Miet- preisbremse (§§ 556d ff. BGB) nicht vereinbar sei. Beide Gesichtspunkte beding- ten schon jeweils für sich gesehen, dass die Klägerin dem - wenngleich im Grundsatz berechtigten - Begehren des Beklagten, die Wohnung gemäß § 553 BGB zum Teil untervermieten zu dürfen, angesichts der konkreten Vereinbarung über die Untervermietung nicht habe nachkommen müssen. In Anbetracht der im Hauptmietverhältnis vereinbarten monatlichen Netto- kaltmiete von ursprünglich 460 €, ab dem 1. September 2021 von 497,35 €, habe die monatliche Grund-Untermiete von 962 € dem Beklagten einen monatlichen Rohgewinn von anfänglich mehr als 500 € und ab September 2021 immer noch von deutlich über 450 € verschafft. Zwar habe der Beklagte geltend gemacht, sein Gewinn sei tatsächlich geringer gewesen, weil er und die Untermieter die vereinbarte Untermiete von insgesamt monatlich 1.100 € als Pauschalinklusiv- miete behandelt hätten. Konkrete Angaben zur Höhe des erzielten Gewinns habe der Beklagte jedoch ebenso unterlassen wie einen entsprechenden Beweisan- tritt. Wie das Berufungsgericht bereits entschieden habe, brauche der Ver- mieter dem Mieter eine wohnungswirtschaftliche Verwertung der Immobilie ohne Partizipation an den Erträgen, die der Beklagte der Klägerin nicht angeboten habe, nicht zu ermöglichen (LG Berlin, Urteil vom 21. August 2019 - 64 S 266/18). Das Vorbringen des Beklagten, er habe den Untermietern nicht nur die Mieträume, sondern auch seine Möbel sowie weiteren Hausrat nebst zwei Fahrrädern zur Nutzung überlassen, stehe dem nicht entgegen. Für sich genom- men hätte der Beklagte seine Möbel und das übrige Inventar nicht vermieten kön- nen. Die Möglichkeit, überhaupt Mieteinnahmen für seinen Hausrat erzielen zu können, habe sich erst in Verbindung mit der Untervermietung ergeben. 12 13 - 6 - Aufgrund der Höhe der Untermiete liege überdies ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) vor. Der Anspruch des Beklagten auf Gestattung der Untervermietung scheitere in Anbetracht dessen auch daran, dass es sich bei der konkreten Untervermietung um ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Vorhaben gehandelt habe (LG Berlin, Urteil vom 26. April 2022 - 65 S 221/21). Selbst wenn dem Beklagten darin zu folgen wäre, dass auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2019 eine ortsübliche Netto- kaltmiete von 680 € für die Wohnung zu Grunde zu legen sei, ergebe sich eine höchstzulässige Nettokaltmiete von monatlich 748 €. Die hier vereinbarte Grund- Untermiete wäre - selbst abzüglich der nach dem Vortrag des Beklagten damit auch abgegoltenen Rundfunkgebühren - immer noch um rund 200 € zu hoch. Dass ein Zuschlag in dieser Größenordnung für das mitvermietete Inventar auch nur annähernd angemessen wäre, habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten gemieteten Wohnung zu (§ 546 Abs. 1, § 985 BGB). Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 28. Februar 2022 ist gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Denn der Be- klagte hat mit der ohne Erlaubnis der Klägerin vorgenommenen Untervermietung der Wohnung seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Ihm stand, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, ein Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Klägerin auf Erteilung der begehrten Erlaubnis einer - gewinnbringenden - Untervermietung nicht zu. 14 15 - 7 - 1. Rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte durch die ohne Erlaub- nis der Klägerin vorgenommene Untervermietung - unabhängig davon, ob er die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis beanspruchen konnte - seine Ver- tragspflichten verletzt hat (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065 Rn. 20 mwN; vom 13. September 2023 - VIII ZR 109/22, NZM 2023, 924 Rn. 39). Denn gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Mieter - wie die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB unterstreicht - ohne die Er- laubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Drit- ten zu überlassen. 2. Die Frage, ob einer solchen Vertragsverletzung ein die ordentliche Kündigung rechtfertigendes Gewicht im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zukommt, ist anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beant- worten (Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065 Rn. 20). Das Berufungsgericht ist im Rahmen seiner Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung rechtsfehlerfrei - unausgesprochen - davon ausgegangen, dass nach den von ihm festgestellten Umständen eine Erheblichkeit der Pflichtverlet- zung gegeben ist. Es hat ferner im Ergebnis zutreffend angenommen, der Kläge- rin sei es auch nicht im Hinblick auf das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhal- tens (§ 242 BGB) verwehrt, sich bei der Kündigung auf das Fehlen einer Unter- vermietungserlaubnis zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, aaO Rn. 22; vom 13. September 2023 - VIII ZR 109/22, NZM 2023, 924 Rn. 39). Denn dem Beklagten stand ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die von ihm vorgenommene gewinnbringende Untervermietung nicht zu. Es fehlt an dem gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen berech- tigten Interesse des Beklagten an der teilweisen Gebrauchsüberlassung der Wohnung an einen Dritten - ungeachtet des Umstands, dass es dem Beklagten 16 17 - 8 - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch um den Erhalt seiner Woh- nung ging - bereits deshalb, weil der Zweck einer Untervermietung, was das Be- rufungsgericht nicht in den Blick genommen hat, schon im Grundsatz - und damit von vornherein - nicht darin besteht, dem Mieter durch diese die Möglichkeit einer über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Ge- winnerzielung zu verschaffen. a) Nach der Bestimmung des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum über- mäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ein berechtigtes Interesse des Mieters im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ist anzunehmen, wenn ihm vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 13; vom 13. September 2023 - VIII ZR 109/22, NZM 2023, 924 Rn. 20; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, NZM 2024, 27 Rn. 17; Senats- beschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, 218 [zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts - Miet- rechtsreformgesetz - vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1149, am 1. September 2001, im Folgenden aF]). Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als berechtigt jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Ein- klang steht (vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 3. Oktober 1984 18 19 - 9 - - VIII ARZ 2/84, aaO S. 219; Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, aaO Rn. 14; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, BGHZ 217, 263 Rn. 53; vom 13. September 2023 - VIII ZR 109/22, aaO; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, aaO Rn. 17, 39). b) Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzu- vermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung der Vorschrift des § 553 BGB zu ermitteln. Maßgebend für die Auslegung von Geset- zen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetz- gebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammen- hang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (Senatsurteil vom 6. August 2025 - VIII ZR 161/24, NJW 2025, 3070 Rn. 39 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ 244, 332 bestimmt). aa) Die Bestimmung des § 553 BGB, aus deren Wortlaut sich unmittelbar keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage entnehmen lassen, entspricht - von geringen redaktionellen Änderungen abgesehen - der Vorgängerregelung in § 549 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/4553, S. 49). Diese wurde als wohnraummietrechtliche Sondervorschrift (vgl. hierzu bereits Senats- urteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 186/83, NJW 1985, 2527 unter I 2 a) in das Mietrecht eingeführt, um einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters zu schaffen. Dem Mieter, der die gemietete Woh- nung einem Dritten zum Gebrauch überlassen will, stand bis zu der - aufgrund 20 21 - 10 - des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (BGBl. I S. 457, 463) erfolgten - Einführung des § 549 Abs. 2 BGB aF nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (heute § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB) lediglich die Möglichkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses zu, sofern der Vermieter die erforderliche Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung verweigerte. Dieses Kündi- gungsrecht sollte bei Vorliegen eines nach dem Mietvertragsabschluss entstan- denen berechtigten Interesses des Mieters, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zu überlassen, durch einen gesetzlichen Anspruch auf Gestattung der Un- tervermietung ergänzt werden (vgl. BT-Drucks. IV/806, S. 9 sowie Bericht des Rechtsausschusses zu BT-Drucks. IV/2195, S. 3 f.; Senatsurteile vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 22; vom 13. September 2023 - VIII ZR 109/22, NZM 2023, 924 Rn. 28). bb) Der Entstehungsgeschichte der vorgenannten Bestimmungen ist als zentraler Gesichtspunkt zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Einfüh- rung der Vorschrift des § 549 Abs. 2 BGB aF gewährleisten wollte, dass das Miet- verhältnis im Falle einer wesentlichen Änderung in den Lebensverhältnissen des Mieters, welche eine Untervermietung notwendig werden lässt, möglichst auf- rechterhalten bleiben sollte (vgl. Stenographisches Protokoll der 72. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 29. November 1963, S. 11; siehe hierzu auch Sternel, Wohnraummietrecht, 1975, Teil 1, Rn. 74 mwN [zu der Fallgestaltung der dem Erhalt der Wohnung dienenden Untervermietung nach dem Tod eines Angehörigen des Mieters]). Nach den Gesetzesmaterialien sollte insoweit alles geschehen, damit das Mietverhältnis von Dauer bleibt (Steno- graphisches Protokoll der 72. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 29. November 1963, S. 9). Bereits vor dem Inkrafttreten des § 549 Abs. 2 BGB aF hatte der historische Gesetzgeber - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 4 der Zweiten Mieterschutzverordnung vom 23. Sep- tember 1918 (RGBl. 1918, 1135, 1140) und des § 29 des Mieterschutzgesetzes 22 - 11 - vom 1. Juni 1923 (RGBl. I 1923, 353) - deutlich gemacht, dass Umzüge, die nicht zwingend erforderlich sind, möglichst vermieden werden sollen (vgl. Reichsan- zeiger 1918, Nr. 228, 1. Beilage; Verhandlungen des Reichstags, I. Wahlperiode 1920, Band 372, Anlagen zu den Stenographischen Berichten, Nr. 4185, S. 4521, 4544 [Begründung zu § 22 MSchG-E]). Die zentrale gesetzgeberische Intention lag mithin darin, dem Mieter durch die Möglichkeit einer Untervermie- tung das Hauptmietverhältnis zu erhalten. Dabei ist der historische Gesetzgeber der damaligen erheblichen Steige- rung des seitens der Mieter von den Untermietern verlangten Entgelts für die Un- tervermietung - insbesondere von möblierten Räumen - mit der Regelung des § 14 Reichsmietengesetz vom 24. März 1922 (RGBl. 1922, S. 273) durch eine Bindung der Untermiete an die Hauptmiete entgegengetreten (vgl. Verhandlun- gen des Reichstags, I. Wahlperiode 1920, Band 367, Anlagen zu den Steno- graphischen Berichten, Nr. 2052, S. 1763, 1766, 1767, 1773 [Begründung zu § 13 ReichsmietenG-E]). Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Reichsmietenge- setz sah für weitervermieteten Wohnraum vor, dass der hierfür zu entrichtende Mietzins - unter Berücksichtigung etwaiger Nebenleistungen, wie Überlassung von Einrichtungsgegenständen und Leistung von Diensten - in einem angemes- senen Verhältnis zu dem auf den Raum entfallenden Teil des Hauptmietzinses zu stehen hatte. Der historische Gesetzgeber hat damit bereits seinerzeit deutlich gemacht, dass der Zweck der Untervermietung nicht darin bestehen soll, dem Mieter durch diese eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen (vgl. hierzu auch die späteren Ausführungen in den Verhandlungen des Reichstags, I. Wahlperiode 1920, Band 359, Stenographische Berichte, S. 10963, 10971 [351. Sitzung vom 11. Mai 1923 - Zweite Beratung des Mieterschutzgesetzes]). 23 - 12 - In Anknüpfung an diese Erwägungen ging es dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift des § 549 Abs. 2 BGB aF und der - hiermit im Wesent- lichen inhaltsgleichen - Nachfolgebestimmung in § 553 BGB um einen angemes- senen Ausgleich der Interessen von Vermietern und Mietern hinsichtlich der Un- tervermietung (vgl. BT-Drucks. IV/806, S. 9; BT-Drucks. 14/4553, S. 49; Senats- urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 22, 27). Die dem Mieter durch diese Vorschriften grundsätzlich zugebilligte Unter- vermietung ist in der Normgeschichte demnach durchgehend - bis heute - von der Überlegung getragen, dem Mieter den Fortbestand des bestehenden Miet- verhältnisses auch bei einer wesentlichen Veränderung seiner persönlichen Ge- gebenheiten zu ermöglichen, nicht hingegen von der Überlegung, dem Mieter die Möglichkeit einer Gewinnerzielung zu eröffnen (vgl. hierzu auch bereits die Pro- tokolle der Kommission für die Zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band II - Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt II, Titel 2-20, Ab- schnitt III, IV Berlin 1898, S. 180, 184 f.; siehe auch Historisch-kritischer Kom- mentar zum BGB/Oestmann, Band III/1, 2013, §§ 535-580a Rn. 58; siehe ferner zu den im Zusammenhang mit der kriegsbedingten Zerstörung großer Teile des Wohnraums zu sehenden, in der Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg erlassenen Vorschriften zur Untervermietung von Wohnräumen: Anordnung PR Nr. 111/47 über Höchstpreise bei Untervermietung von Wohnraum vom 18. No- vember 1947, WiGBl. [VfWMBl. B] 1948, Nr. 1/2, S. 13, und die Verordnung PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiet des Mietpreisrechts vom 29. Novem- ber 1951, BGBl. I S. 920). cc) Von diesem Verständnis ist auch die ständige Rechtsprechung des Senats maßgeblich getragen. Hiernach ist der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen - unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist (vgl. Senatsurteil 24 25 26 - 13 - vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, NZM 2024, 27 Rn. 33 f.) - grundsätz- lich als ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzu- erkennen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rn. 8; vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717 Rn. 13 f.; vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, BGHZ 217, 263 Rn. 55; vom 13. September 2023 - VIII ZR 109/22, NZM 2023, 924 Rn. 21; vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, aaO Rn. 34). Hiervon umfasst ist indes nicht die hier in Rede ste- hende, über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausge- hende Gewinnerzielung durch Untervermietung. Von daher gesehen kommt es auf den vom Berufungsgericht (ebenso Lehmann-Richter NZM 2024, 744, 745 f.; Streyl, WuM 2024, 437, 445) - mit Blick auf die Regelung des § 553 Abs. 2 BGB - herangezogenen Gesichtspunkt des (vermeintlichen) Erfordernisses einer Teilhabe des Vermieters an dem durch die Untervermietung erzielten Gewinn - wofür sich im Gesetz ohnehin keine Stütze findet - nicht an (vgl. zur Intention des Gesetzgebers bei Schaffung der - im We- sentlichen inhaltsgleichen - Vorgängerregelung des § 553 Abs. 2 BGB in § 549 Abs. 2 Satz 2 BGB aF [in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts - Mietrechtsreformge- setz - vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1149, am 1. September 2001] Stenographi- sches Protokoll der 54. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundes- tags vom 22. Mai 1963, S. 36, 39 f.; Kurzprotokoll der 54. Sitzung des Ausschus- ses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung des Deutschen Bundes- tags vom 13. Februar 1964, S. 6). dd) Das vorgenannte Verständnis des berechtigten Interesses des Mieters im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht den in einen ver- hältnismäßigen Ausgleich zu bringenden grundrechtlich geschützten Rechtspo- sitionen des Vermieters und des Mieters. 27 28 - 14 - Das Besitzrecht an einer gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne der grundrechtlichen Freiheitsgewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 89, 1, 6; BVerfG, NJW 2025, 3067 Rn. 20). Die Wohnung ist für jedermann regelmäßi- ger Mittelpunkt der privaten Existenz; auf ihren Gebrauch ist der einzelne zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Sicherung seiner Freiheit und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen (vgl. BVerfGE 89, 1, 6; Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 36; vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, BGHZ 214, 269 Rn. 34). Im Rahmen dieser grund- rechtlich geschützten Rechtsposition kann der Mieter über sein - der Verwirkli- chung des Mietvertragszwecks des Wohnens dienenden und von dem Eigen- tumsrecht des Vermieters abgeleiteten - Besitzrecht nur eingeschränkt verfügen, es insbesondere nur in den Grenzen der §§ 540, 553 BGB Dritten zum Gebrauch überlassen (vgl. BVerfGE 89, 1, 7 [zu § 549 BGB aF]). Die wirtschaftliche Ver- wertung der Wohnung, mithin die Befugnis, aus deren vertraglicher Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt, ist durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG de- ren Eigentümer zugewiesen (BVerfG, NJW 2019, 3054 Rn. 53; BVerfGE 79, 283, 289). Vor diesem Hintergrund reicht die grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Mieters nicht so weit, dass ihm im Rahmen der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ein Recht auf gewinnbringende Untervermietung der Wohnung zuzubilligen wäre (so auch Brachthäuser/Christian, WuM 2024, 367, 369). ee) Entgegen der Auffassung der Revision steht ein solches Verständnis des berechtigten Interesses für eine Untervermietung im Einklang mit den ge- setzgeberischen Wertentscheidungen und berücksichtigt auch die Interessen der Untermieter in angemessenem Maße. (1) Der Umstand, dass der Untermieter die Wohnung räumen muss, wenn das Hauptmietverhältnis aufgrund einer in der unberechtigten Untervermietung 29 30 31 - 15 - liegenden Pflichtverletzung des Hauptmieters gekündigt wird, beruht auf einer Wertentscheidung des Gesetzgebers, wonach der Untermieter einen geringeren Bestandsschutz als der Hauptmieter genießt (vgl. § 546 Abs. 2, § 573a Abs. 2 BGB; siehe auch Senatsurteil vom 27. September 2023 - VIII ZR 88/22, NZM 2024, 27 Rn. 41). Hiernach besteht für einen Untermieter grundsätzlich das Risiko, dass der Hauptmieter im Einzelfall nicht zur Untervermietung berechtigt ist, weil ihm diese - gleich aus welchen Gründen - vom Vermieter nicht gestattet ist und er eine entsprechende Erlaubnis auch nicht beanspruchen kann (vgl. Fervers, WuM 2025, 129, 131). (2) Das Verständnis, wonach der Hauptmieter einen Anspruch auf Ertei- lung einer Untervermietungserlaubnis mangels Vorliegens eines berechtigten In- teresses im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hat, wenn die vereinbarte Untermiete die wohnungsbezogenen Aufwendungen des Hauptmietverhältnis- ses übersteigt, trägt zudem den Interessen von Untermietern angemessen Rech- nung, indem diese hierdurch im Grundsatz vor überhöhten Untermieten ge- schützt werden. ff) Nach alledem ist ein berechtigtes Interesse des (Haupt-)Mieters an der teilweisen Gebrauchsüberlassung des Wohnraums an einen Dritten im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB im Falle einer gewinnbringenden Untervermietung nicht gegeben. c) Eine solche gewinnbringende Untervermietung der Wohnung liegt nach den rechtsfehlerfreien und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts im Streitfall vor. Denn der Beklagte hat mit dieser Untervermietung Einnahmen erzielt, die über seine eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgingen. Die von ihm mit den Untermietern vereinbarte monatliche Unter- 32 33 34 - 16 - miete von 962 € (nettokalt) betrug mehr als das Doppelte der von ihm selbst ge- schuldeten Miete von 460 € (nettokalt). Zudem hat der Beklagte auch die Be- triebskosten - als weitere wohnungsbezogene Aufwendungen - an die Untermie- ter weitergegeben. Ob im Einzelfall über die Untervermietung des Wohnraums hinausge- hende vom Mieter gegenüber dem Untermieter zu erbringende Leistungen bei der Frage, ob seitens des Mieters ein Gewinn erzielt wird, berücksichtigungsfähig sind, kann im Streitfall offen bleiben, weil das Berufungsgericht - ohne Rechts- fehler - Leistungen in einer den oben genannten Differenzbetrag ausgleichenden Höhe nicht festzustellen vermocht hat. d) Da mithin schon aus den vorgenannten Gründen ein berechtigtes Inter- esse des Beklagten im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Gestattung der Untervermietung in der hier vereinbarten Art und Weise zu verneinen ist, kann dahinstehen, ob ein solches auch aufgrund eines - vom Berufungsgericht ange- nommenen - Verstoßes der Untermiethöhe gegen die Bestimmungen der §§ 556d ff. BGB über die Miethöhenregulierung in - wie hier - angespannten Wohnungsmärkten als Bestandteil der geltenden Rechts- und Sozialordnung zu verneinen wäre. Dr. Bünger Kosziol Dr. Matussek Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 20.09.2022 - 225 C 54/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2023 - 64 S 270/22 - 35 36 - 17 - Verkündet am: 28. Januar 2026 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LG München I 32 U 274/2201.04.2022
§ 535§ 536§ 573§ 574
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Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.107.188,36 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von nach seiner Meinung wegen Minderung überzahlter Mieten sowie Auskunft. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage bzw. Hilfsaufrechnung Schadensersatz aufgrund behaupteter fristloser Kündigungen der Beklagten wegen nicht erfolgter Räumung durch den Kläger geltend. 2 Die Beklagte ist Hauptmieterin des Gebäudekomplexes (Gebäude 2 und Gebäude 3) in der …straße ... in M. Im Gebäude 2 errichtete die Beklagte ein Ärztehaus und vermietete gemäß Untermietvertrag vom 18.02.2009 (Anlage B1) an den Kläger im Gebäude 2 Praxisflächen im 4. Obergeschoss, Lagerflächen im 1. Untergeschoss und anteilige Gemeinschaftsflächen und 4 Tiefgaragenstellplätze zum Betrieb einer Arztpraxis für Innere Medizin, Gastroenterologie und Endoskopie. 3 Die Räumlichkeiten wurden als sogenannter veredelter Rohbau an den Kläger untervermietet. Der Ausbau erfolgte durch den Kläger durch Investitionen in Millionenhöhe. 4 § 2 Abs. 3 des Untermietvertrags enthält eine sogenannte Konkurrenzschutzklausel. 5 Hinsichtlich des Inhalts der Klausel wird auf den Untermietvertrag, Anlage B1, verwiesen. 6 Die … Kliniken GmbH, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten, betreibt im … Klinikbereich seit Anfang 2013 eine Gastroenterologische Klinik. Im Frühjahr 2013 eröffnete die … M. GmbH, ebenfalls eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten, das sogenannte „… Enddarmzentrum“, das im Schwerpunkt ambulante Behandlungen auf dem Gebiet der Gastroenterologie und Endoskopie anbot und durchführte; die Schließung des Betriebs erfolgte zum 31.03.2016. 7 Mit rechtskräftigem Urteil vom 10.12.2015 verurteilte das OLG München (Aktenzeichen 32 U 1696/14) aufgrund erhobener Widerklage des hiesigen Klägers (dort Beklagten) die hiesige Beklagte (dortige Klägerin) unter Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 wie folgt: „1.2. Die Klägerin wird ferner verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – die Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Klägerin – für jeden Fall der Zuwiderhandlung während der Dauer des Mietverhältnisses, zu unterlassen, Räume im … Medizin Zentrum …straße ... in M. an zum Beklagten im direkten Konkurrenzverhältnis stehende Dritte, insbesondere Fachärzte oder Kliniken mit dem Schwerpunkt Innere Medizin – Gastroenterologie oder Endoskopie zu vermieten oder anderweitig zum Gebrauch zu überlassen, insbesondere Räume an die … Kliniken GmbH zum Betrieb einer Gastroenterologischen Klinik in der Isar Klinik sowie an die … M. GmbH zum Betrieb eines Enddarmzentrums zu überlassen, soweit diese auch diagnostische und therapeutische minimal invasive Leistungen auf dem Gebiet Innere Medizin – Gastroenterologie oder Endoskopie erbringen, es sei denn diese stehen mit einer stationären Klinikaufnahme oder einer Notfallbehandlung im Zusammenhang. 1.3 Es wird darüber hinaus festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten alle Schäden zu ersetzen, die dem Beklagten aus der Verletzung des vertraglichen Konkurrenzschutzes durch die Klägerin durch Überlassung von Räumen an zum Beklagten in direktem Konkurrenzverhältnis stehende Dritte entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Dritten auch diagnostische und therapeutische minimal invasive Leistungen auf dem Gebiet Innere Medizin – Gastroenterologie oder Endoskopie erbringen, und sofern diese nicht mit einer stationären Klinikaufnahme oder einer Notfallbehandlung im Zusammenhang stehen.“ 8 Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. 9 Wegen fortgesetzten Verstoßes gegen diese Unterlassungsanordnung verhängte das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.10.2016 gegen die (hiesige) Beklagte ein erstes Ordnungsgeld in Höhe von 80.000 €, das diese beglich. Ein weiteres Vollstreckungsverfahren wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung der Beklagten wurde im Zuge von Vergleichsverhandlungen übereinstimmend ruhend gestellt. 10 Mit Anwaltsschreiben vom 22.06.2017 (Anlage B4) kündigte die Beklagte das Untermietverhältnis mit dem Kläger fristlos u.a. wegen behaupteter Rufschädigung infolge eines behaupteten Behandlungsfehlers an der Patientin … im Jahr 2015, wegen des Verdachts fehlerhafter Gebührenabrechnungen und des Verdachts der Bestechung sowie angeblicher unerlaubter Untervermietung bzw. Rufschädigung wegen Zulassens zweifelhafter Behandlungsmethoden von Herrn A. … in den Praxisräumen. Mit Schreiben vom 06.07.2017 (Anlage B 15) erfolgte eine weitere fristlose Kündigung Das Mietverhältnis wurde im Rahmen eines Vergleichs in einem Güterichterverfahren zum Jahresende 2020 beendet. 11 Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2017 die Rückzahlung von zu viel entrichteter Miete und Nebenkosten wegen behaupteter Mietminderung aufgrund dauerhafter Verstöße der Beklagten gegen die Konkurrenzschutzklausel in Höhe von insgesamt 613.886,84 € nebst Zinsen. 12 Weiter begehrt er, gestützt auf das Urteil des OLG München, AZ 32 U 1696/14, im Rahmen der Stufenklage Auskunft wie folgt: 13 Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über sämtliche Umsätze, die die Beklagte oder ihre Tochter- oder Enkelgesellschaften, insbesondere die … Kliniken GmbH sowie die … M. GmbH vom 01.01.2013 bis 14.01.2017 sowie vom 16.05.2017 bis 31.12.2017 im Objekt …straße ..., M., durch diagnostische und/oder therapeutische Leistungen auf dem Gebiet Innere MedizinGastroenterologie oder Endoskopie erzielt haben, die weder mit einer stationären Klinikaufnahme noch einer Notfallbehandlung noch einer Behandlung, die eine höhere Eingriffsintensität als minimalinvasiv erfordert, in Zusammenhang stehen, durch Vorlage einer übersichtlichen schriftlichen Zusammenstellung sämtlicher Einnahmen unter Benennung der jeweils zugrunde liegenden Leistung. 14 Die Beklagte beantragt Klageabweisung sowie im Wege der Widerklage Zahlung von 853.971,50 € nebst Zinsen und macht hilfsweise Aufrechnung sowie hilfsweise weitere Widerklage (629.330,02 €) geltend. 15 Sie behauptet Gegenansprüche auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.483.301,50 € wegen unterlassener Räumung der an den Kläger untervermieteten Praxisräume auf ihre fristlosen Kündigungen vom 22.06.2017 und vom 06.07.2017. 16 Das Erstgericht hat durch Teilurteil vom 16.12.2021 dem Zahlungsanspruch und dem Auskunftsantrag des Klägers auf der 1. Stufe stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. 17 Es führt aus, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Mietminderung in der beantragten Höhe für die begehrte Zeit zu, da durch die Verletzung der Konkurrenzschutzklausel seitens der Beklagten ein Mangel der Mietsache gegeben sei, was zur Minderung führe. 18 Die Frage, ob die Beklagte gegen die vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutzklausel verstoßen habe, sei hier nicht mehr zu prüfen, da dies bereits durch das Urteil des OLG München, AZ 32 U 1696/14, rechtskräftig festgestellt sei. 19 Die Minderung sei um 25% der Bruttomiete bei dem Betrieb eines Konkurrenz-Unternehmens und für die Zeit des Betriebs von sogar zwei Konkurrenzbetrieben um einen Betrag von 40% der Bruttomiete gerechtfertigt. 20 Dem Kläger stehe auch auf der 1. Stufe aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) das zugesprochene Auskunftsrecht zu. Der Schadensersatzanspruch des Klägers stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils des OLG München, AZ 32 U 1696/14, dem Grunde nach fest. 21 Für den hiesigen Auskunftsanspruch habe der Kläger nur noch die Wahrscheinlichkeit darzustellen, dass aus der (bereits feststehenden) Vertragspflichtverletzung ein Schaden resultiert. Der Eintritt eines Schadens beim Kläger sei als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Die Darlegungen des Klägers zum Umsatzrückgang in seiner Praxis auf 30% seien nachvollziehbar. 22 Die Gegenansprüche der Beklagten auf Schadensersatz (Hilfsaufrechnung in Höhe von 853.971,50 € und Widerklage in Höhe von 629.330,02 €) als behaupteter Verzugsschaden wegen verzögerter Räumung bestünden nicht. 23 Beide fristlosen Kündigungen vom 22.06.2017 (Anlage B4) und vom 06.07.2017 (Anlage B 15) seien unwirksam. 24 Die Beklagte habe die Kündigung nicht auf die behauptete Rufschädigung wegen fehlerhafter Behandlung der Patientin … stützen können. Der Behandlungsfehler sei nicht nachgewiesen, ein bloßer Verdacht genüge nicht für eine Kündigung. Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Körperverletzung sei nicht durchgeführt worden. 25 Zudem fehle es an einer Abmahnung. 26 Die weiteren erhobenen Vorwürfe seien ebenfalls nicht näher erläutert bzw. kein Beweis angeboten. 27 Wegen des weiteren Inhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen. 28 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge auf Klageabweisung (und Geltendmachung der Hilfsaufrechnung) und Zuspruch der Widerklage in Höhe von 853.971,50 € nebst Zinsen, bzw. falls die Hilfsaufrechnung nicht greift, Zahlung weiterer 629.330,02 € nebst Zinsen weiter verfolgt. 29 Zur Begründung wird ausgeführt: 30 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Mietminderung zu. Aufgrund der Verletzung des ihm obliegenden Kooperationsversprechens sei sein Konkurrenzschutz von Anfang an entfallen. Das Erstgericht sei unzutreffend von der rechtskräftigen Feststellung aus dem Urteil des OLG München vom 10.12.2015 ausgegangen, es habe den Umfang der materiellen Rechtskraft verkannt, da die Frage, welches Verhalten eine solche Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach begründet, nicht als Tatbestandsvoraussetzung an der Rechtskraft teilnimmt. 31 Das Erstgericht hätte daher über die Frage des Mietmangels wegen des angeblichen Konkurrenzschutzverstoßes als auch über das Maß der vermeintlichen Tauglichkeitsbeeinträchtigung Beweis erheben müssen. Auch sei nur die Nettomiete und nicht die Bruttomiete zu mindern. Im Im Ergebnis sei es auch nicht gerechtfertigt, eine Minderung um 25% bzw. 40% anzunehmen. 32 Dem Kläger stehe auch kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, da das OLG München im Verfahren 32 U1696/14 eine solche Vertragspflichtverletzung gerade nicht rechtskräftig festgestellt habe, sodass diese auch dem Auskunftsanspruch nicht ohne weitere Feststellungen vom Landgericht zugrunde gelegt werden durfte. Bei Berücksichtigung des Vortrags der Berufungsklägerin hätte das Erstgericht festgestellt, dass ein solcher Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel nicht vorliege. Auch habe der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines ihm entstandenen Schadens bereits nicht substantiiert dargelegt. Zudem können die Umsätze der … Kliniken GmbH und der … M. GmbH keinen relevanten Anhaltspunkt für einen vermeintlich entgangenen Gewinn der Beklagten darstellen. 33 Auch wäre ein etwaiges Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. 34 Das Erstgericht hätte der Widerklage stattgeben bzw. die Hilfsaufrechnung gegen die Klageforderung greifen müssen, da der Kläger wegen vorausgegangener wirksamer fristloser Kündigungen und seinerseits unterlassener Räumung der Mieträume zum Schadensersatz verpflichtet sei. 35 Die fristlosen Kündigungen seien berechtigt gewesen wegen erheblicher Rufschädigung durch das klägerische Verhalten, insbesondere durch seinen Behandlungsfehler an der Patientin …. Gegen den Kläger sei auch in diesem Fall ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft M. I eingeleitet worden, es liege daher gerade keine unzulässige Verdachtskündigung vor. 36 Außerdem habe der Kläger gegen das Untermietverbot verstoßen, indem er unerlaubterweise Herrn A. … Räume untervermietet habe. Hierdurch sei es durch das Verhalten des Klägers zudem zur nachhaltigen Rufschädigung des Isar Klinikums gekommen, da Herr … als gelernter Rundfunktechniker gegen Entgelt medizinische Behandlungen durchgeführt habe, ohne hierfür die Qualifikation eines Mediziners zu haben und gleichwohl hohe Honorarforderungen für seine Behandlung gestellt habe. 37 Das Erstgericht habe pflichtwidrig eine erforderliche Beweisaufnahme durch Vernehmung der angebotenen Zeugen unterlassen. 38 Die Beklagte beantragt daher: 1. Das am 16.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts München I zum Aktenzeichen 23 O 8058/19 wie folgt abzuändern: a) die Klage wird abgewiesen. b) der Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin 853.971,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen, sowie hilfsweise für den Fall, dass der Anspruch des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten auch ohne die Hilfsaufrechnung nicht besteht, an die Berufungsbeklagte weitere 629.330,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. 2. hilfsweise das am 16.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts München I zum Aktenzeichen 23 O 8058/19 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht München I zurückzuverweisen. 39 Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. 40 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 41 Der Senat hat am 01.04.2022 einen gerichtlichen Hinweis nach § 522 ZPO erteilt. II. 42 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2021, Aktenzeichen 23 O 8058/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 43 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 44 Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 11.05.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass: 1. Verstoß gegen § 15 des Untermietvertrags: 45 Der Einwand der Beklagten ist zwar zutreffend, dass nach § 15 des Untermietvertrags (Anlage B1) nicht nur die Untervermietung, sondern auch sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht gestattet ist. 46 Nach herrschender Meinung wird der Begriff der Gebrauchsüberlassung in § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB heute allgemein zum Schutz des Vermieters weit ausgelegt. Darunter fällt deshalb grundsätzlich jede auf eine gewisse Dauer angelegte Überlassung der Sache an Dritte ganz oder partiell zu einem selbstständigen oder unselbstständigen Mitgebrauch (vergleiche Staudinger, BGB, 2021 § 540 Rz. 3, BGH VIII ZR 371/02, nach juris Rz. 16 = NJW 2004,56, OLG Hamm, OLGZ 1982,481 = NJW 1982,2876, SchmidtFutterer, Mietrecht, 15. Aufl. § 540 BGB Rz. 2,21, Bub/Treier, Handbuch Geschäfts- und Wohnraummiete 5. Aufl. Kapitel III Rz. 2490, 2496, Kapitel IV 356.1,.1,427ff, Münchener Kommentar, § 540 BGB, 8. Aufl. Rz. 3). 47 Die Beklagte hat aber keinen hinreichenden Beweis für diese zumindest auf eine gewisse Dauer angelegte Mit-Überlassung der Mietsache an Herrn A. … erbracht. 48 Die Beklagte hat lediglich mit Widerklage vom 18.02.2020 (dort Seite 37 = Blatt 173 der Akten) die Einvernahme der Zeugin S. … angeboten für die Behauptung ihrer Behandlung durch Herrn …. 49 Dies wurde von der Klägerin substantiiert bestritten (vgl. Schriftsatz vom 10.06.2021, Seite 46 = Blatt 251 der Akten), insbesondere auch der behauptete Zeitraum der Untervermietung für 3,5 Monate. Der Kläger gab hierzu an, Herr … habe lediglich Geräte bezüglich der Frequenztherapie demonstriert im Hinblick auf die Frage einer eventuellen künftigen Kooperation. 50 Der Einvernahme der Zeugin … bedurfte es nicht. 51 Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Zeugin … durch Herrn … in den Räumlichkeiten des Klägers „behandelt“ worden ist. 52 Bei der „Behandlung“ von nur einer Patientin ist -soweit sonstige weitere Anhaltspunkte nicht vorliegen bzw. vorgetragen werden – noch nicht hinreichend feststellbar, dass hierdurch bereits tatsächlich eine auf eine gewisse Dauer angelegte Mitüberlassung der Räumlichkeiten vorliegt. 53 Denn die zeitliche Komponente der auf gewisse Dauer angelegten Überlassung muss von einer gewissen Dauerhaftigkeit gekennzeichnet bzw. zumindest gewollt/beabsichtigt sein. Dies bedeutet, dass die bloß gelegentliche oder gar einmalige Überlassung der Räume, wie hier im Fall der Behandlung einer Patientin, nicht ausreicht. 54 Weitere Anhaltspunkte/Indizien – etwa dass Behandlungszeiträume über eine längere Dauer erfolgten oder verschiedene Patienten von Herrn B. in diesen Räumlichkeiten behandelt wurden – wurden aber beklagtenseits nicht vorgetragen. 55 Soweit die Beklagte einwendet, für die Frage der behaupteten Untervermietung bzw. der Gebrauchsüberlassung wäre es vielmehr Aufgabe des Klägers gewesen, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast die Anknüpfungstatsachen zu entkräften, ist dies unzutreffend. 56 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich keine Partei verpflichtet, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen und lediglich im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen (sekundäre Darlegungslast oder substantiiertes Bestreiten, vergleiche BGH, VI ZR 252/19 = NJW 2020,1962, nach juris Rz. 35ff, Greger in Zöller ZPO 34. Aufl., Rz. 34 mit weiteren Nachweisen). 57 Die Voraussetzungen für die sekundäre Darlegungslast liegen hier nicht vor. 58 Die Beklagte hat nicht, wie erforderlich, hinreichende Anhaltspunkte für die behauptete Unter-Untervermietung/Gebrauchsüberlassung an Herrn B. vorgetragen. 59 Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten substantiiert bestritten und hierzu angegeben, Herr … habe lediglich Geräte bezüglich der Frequenztherapie demonstriert im Hinblick auf die Frage einer eventuellen künftigen Kooperation. 60 Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Behandlung an der Zeugin … reicht, wie oben beschrieben, hierfür nicht aus. 61 Mangels sonstiger hinreichender Anhaltspunkte für diese Behauptung greifen daher die Grundsätze der sekundären Darlegungslast für die Klägerseite nicht. 62 Unabhängig davon wäre es der Beklagten unbenommen geblieben, Herrn … als Zeugen für die behauptete Unter-Untervermietung/Gebrauchsüberlassung an den Zeugen anzubieten. Entsprechendes Beweisangebot hierzu ist aber nicht erfolgt. 63 2. Soweit die Beklagte einen Verstoß gegen den Betriebszweck nach § 2 des Mietvertrags behauptet, hat die Beklagte keinen Nachweis für den behaupteten Verstoß erbracht. Allein die „Behandlung“ der Zeugin … durch Herrn … als Dritten erbringt noch nicht den Beweis einer Nutzungsänderung. Der Gebrauch und damit auch die Nutzung der Räume bzw. von Teilbereichen durch Herrn … steht gerade, wie oben ausgeführt, nicht fest. 3. Rufschädigung: 64 Zwar kann ein rufschädigendes Verhalten eines Mieters grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung geben; dieses Recht wurde auch vorliegend in § 5 Abs. 6 des Mietvertrags (Anlage B1) vereinbart. Danach ist allerdings Voraussetzung, dass der Mieter nachhaltig den Ruf des … Medizinzentrums, insbesondere durch mangelhafte Behandlung von Patienten, beschädigt oder nicht mehr über die zum Betreiben einer Praxis notwendigen Qualifikationen verfügt. 65 Vorliegend hat die Beklagte, selbst bei Unterstellung eines Behandlungsfehlers an der Geschädigten …, eine tatsächliche nachhaltige Rufschädigung des … Medizinzentrums nicht dargetan. 66 Die Beklagte gibt hierzu an (vgl. Widerklage mit Schriftsatz vom 18.02.2020, Seite 26 = Blatt 162 die Akten), der Fall … habe nachweislich zu einer erheblichen Rufschädigung geführt. Die Patientin sei vom Rettungsdienst aus der Praxis des Klägers zum direkten Wettbewerber der Beklagten in das R.-Krankenhaus eingeliefert worden und damit für das gesamte dortige medizinische Personal und die behandelnden Ärzte ersichtlich gewesen, dass dem behandelnden Arzt im … Klinikum offensichtlich ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. 67 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierdurch noch keine Rufschädigung feststellbar. 68 Die in der Regel durch den Rettungsdienst im Rahmen einer Notfallmaßnahme erfolgte Einlieferung von Patienten in ein bestimmtes Krankenhaus beweist noch keinen Behandlungsfehler, wodurch der Ruf der Beklagten nachhaltig geschädigt werden könnte. 69 Auch soweit eine telefonische Nachfrage des dort behandelnden Arztes im R.-Krankenhaus, Herrn Dr. … behauptet wird, wie es zu diesem Behandlungsfehler kommen konnte, ist angesichts der offenbar nur einmal erfolgten Nachfrage dieses Arztes ohne nähere Darlegung noch keine nachhaltige Rufschädigung erkennbar. Der Einvernahme der angebotenen Zeugen bedurfte es daher nicht. 70 Dass der behauptete Behandlungsfehler durch den Kläger auch in sonstiger Weise nach außen gedrungen und zu einer nachhaltigen Rufschädigung geführt hat, hat die Beklagte nicht dargetan. 71 Die Beklagte gibt hierzu erstmalig mit Schriftsatz vom 11.05.2022 (Blatt 410 d.A.) an, dass bei der Beklagten Anrufe eingegangen seien und es zu Rückfragen insbesondere externer Ärzte zu Hintergründen des Vorfalls betreffend die Patientin … gekommen sei. 72 Unabhängig davon, dass der erstmals auf den Hinweis des Senats erfolgte Vortrag im Berufungsverfahren als verspätet zurückzuweisen ist, ist er zudem unsubstantiiert, da nicht dargetan wird, wann und durch welche externen Ärzte bzw. außenstehende Dritte Nachfragen erfolgt sein sollen; auch wird, obwohl der Vortrag streitig ist, kein entsprechender Beweis angeboten, sodass die Beklagte beweisfällig geblieben ist. 73 Der außerordentlichen Kündigung steht zudem der Einwand der Verwirkung entgegen. 74 Nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung in angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Der andere Teil soll in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten, ob von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Nach längerem Abwarten kann nicht mehr angenommen werden, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei unzumutbar (Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2021, § 543 BGB Rn. 232; Alberts in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Auflage 2019, § 543 BGB Rn. 76). 75 Die Länge der angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB lässt sich nur im Einzelfall anhand des oben dargelegten Zwecks der Regelung bestimmen. Sie darf also die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages nicht widerlegen und nicht einem Interesse des Kündigungsgegners an schnellerer Klarheit über das (Fort-)Bestehen des Mietverhältnisses zuwiderlaufen. Bei Gewerberaummietverträgen wird in der Regel von Fristen von einigen Monaten auszugehen sein, nicht aber von mehr als einem halben Jahr (Alberts in Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Auflage 2019, § 543 BGB Rn. 80; Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Auflage 2021, § 543 BGB Rn. 235). 76 Da der behauptete Behandlungsfehler an der Patientin … bereits während der Operation am 08.06.2015 erfolgt sein soll, nach dem Vortrag der Beklagten die Rufschädigung im Anschluss an die Behandlung der Patientin in einem anderen Krankenhaus erfolgt sein soll, somit ebenfalls im Jahr 2015 bzw. spätestens im Frühjahr 2016, die hierauf gestützte außerordentliche Kündigung aber erstmals mit Schriftsatz vom 22.06.2017 ausgesprochen wurde, somit weit über einem halben Jahr, ist jedenfalls Verwirkung eingetreten. 77 Anderweitiger Vortrag der Beklagten dazu, dass eine Rufschädigung erst bzw. auch zu einem noch späteren Zeitpunkt eingetreten sein soll, ist nicht erfolgt. 78 Inwiefern durch die „Behandlung“ von Herrn … an der Patientin … eine Rufschädigung der Beklagten erfolgt sein soll, beispielsweise dass externe Ärzte bzw. außenstehende Dritte die Beklagte auf die behaupteten zweifelhaften Heilpraktikermethoden angesprochen haben, hat die Beklagte nicht näher dargetan. 79 Sie gab lediglich an (vgl. Widerklage mit Schriftsatz vom 18.02.2020, Seite 37 = Blatt 173 der Akten), dass durch die mangelnde Qualifikation und die Abrechnungspraxis von Herrn … eine Rufschädigung erfolgt sei. Angaben dazu, inwieweit aufgrund dieser Umstände entsprechender Sachverhalt nach außen gedrungen und tatsächlich den Ruf des Klinikums nachhaltig geschädigt haben soll, fehlen jedoch vollständig. 80 Der Beweisaufnahme hierüber bedurfte es daher nicht. 81 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 82 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 83 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt (Klage: 613.886,84 €, Auskunftsanspruch 10.000 €, Widerklage: 853.971,50 €, Hilfsaufrechnung: 629.330,02 €). Bayern.de BayernPortal Datenschutz Impressum Barrierefreiheit Hilfe Kontakt Schriftgröße      Kontrastwechsel
Benachbarte §§