Insofern wäre es an diesem Datum für die Frage des Bestehens der Rückgabepflicht darauf angekommen, ob die mit der Klageschrift erklärte fristlose Kündigung des Klägers wirksam war. Das ist sowohl hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen als auch der Frage, ob hier eine fristlose Kündigung möglich oder jedenfalls eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB geboten gewesen wäre, das Bestehen eines Kündigungsrechts angenommen, bei Erledigungserklärung nicht abschließend zu beurteilen, sondern hätte weitere Erörterungen und ersichtlich auch eine Beweisaufnahme bedingt.
Sachverhalt
Vermieterin kündigte das Mietverhältnis fristlos per Klageschrift. Mieter bestritt die Wirksamkeit dieser Kündigung. Das AG Hanau hatte die Kosten der Räumungsklage dem Mieter auferlegt. Der Mieter beschwerte sich gegen diese Kostenentscheidung und argumentierte, dass die Wirksamkeit der Kündigung streitig und ungeklärt sei.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Gericht hob die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils auf. Begründung: Zum Zeitpunkt des streitigen Rückgabezeitpunkts war unklar, ob die fristlose Kündigung wirksam war oder ob eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB geboten gewesen wäre. Dies hätte eine Beweisaufnahme und weitere Erörterungen erfordert. Eine abschließende Beurteilung bei bloßer Erledigungserklärung war daher nicht möglich. Weil die Wirksamkeit der Kündigungserklärung streitig war und sachlich geklärt werden musste, führt dies zu einer Kostenaufhebung gemäß § 91a ZPO — nicht zu einer vollständigen Kostentragung des Mieters.
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Streitwert der Räumungsklage, Kostenaufhebung bei unklarer Kündigungslage
Ist die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters streitig und muss hierüber Beweis erhoben werden, führt das im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu einer Kostenaufhebung. Eine vollständige Kostentragung des Mieters allein aufgrund des Auszugs kommt nicht in Betracht.
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Verfahrensgang vorgehend AG Hanau, 30. März 2020, 32 C 319/19, Urteil
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Im Übrigen werden der sofortigen Beschwerde sowie die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Hanau zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift bedingt eine teilweise Änderung der Kostenentscheidung, im Übrigen jedoch keine Abweichung von dem angegriffenen Beschluss.
Der Streitwert der Räumungsklage beträgt 12 Nettomieten (BGH Beschl. v. 20.3.2018 – VIII ZR 191/17, BeckRS 2018, 5851). Das sind 12 x 1.580,00 € = 18.960,00. So die Beklagten das Fehlen einer „Kostenzusammenstellung“ monieren, steht das mit der Frage des Verfahrenswertwerts, aus dem sich die geltend zu machen den Kosten berechnen, in keinem Zusammenhang.
Gegen die Kostenentscheidung haben die Beklagten zutreffend angeführt, dass zum konkreten Zeitpunkt der Rückgabe, der in dem Beschluss bisher nicht berücksichtigt wurde, das Mietverhältnis jedenfalls nach ihrem Vortrag noch nicht beendet war. Insofern wäre es an diesem Datum für die Frage des Bestehens der Rückgabepflicht darauf angekommen, ob die mit der Klageschrift erklärte fristlose Kündigung des Klägers wirksam war. Das ist sowohl hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen als auch der Frage, ob hier eine fristlose Kündigung möglich oder jedenfalls eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB geboten gewesen wäre, das Bestehen eines Kündigungsrechts angenommen, bei Erledigungserklärung nicht abschließend zu beurteilen, sondern hätte weitere Erörterungen und ersichtlich auch eine Beweisaufnahme bedingt. Aus diesem Grunde ist die Kostenaufhebung geboten.
Eine weitergehende Kostenauferlegung auf den Kläger kommt jedoch nicht in Betracht, so dass die sofortige Beschwerde insoweit keine Abhilfe bedingt und dem Landgericht vorgelegt wird.
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