ProduktMietpreisbremseSicherheitRechtsprechungCorpusDenkenLoginDemo →
OLG Frankfurt · Entscheidung
3 S 54/11
Quelle: Justizportal
Minderung ohne Lärmprotokollierung

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes bedarf es im Hinblick auf diesen Mangel keiner weiteren Protokollierung von Lärmbelästigungen durch den Mieter, damit dieser von seinem Minderungsrecht Gebrauch machen kann. Vielmehr ist auf eine kontinuierlich gleichbleibende Minderung unabhängig von konkreten Störungen zu erkennen. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Lärmbelästigung ausgeschlossen ist, so z.B. wenn die Nachbarwohnungen nicht vermietet sind. Denn der unzureichende Schallschutz führt in der Regel dazu, dass sozialadäquate Verhaltensweisen, wie z.B. Staubsaugen, Kindergeschrei, Türen schließen, etc. in den Nachbarwohnungen deutlich zu hören sind und damit gerade keine Bagatellbeeinträchtigung mehr darstellen.

Sachverhalt

Mieter (Kläger) vermietet eine als "voll modernisiert" beworbene Wohnung im 3. OG eines Mehrfamilienhauses. Die Schalldämmung der Trennwände zwischen der Wohnung und den Nachbarwohnungen sowie zum Treppenhaus entspricht nicht der DIN 4109 (1989). Das Amtsgericht Wiesbaden (13.04.2011) hatte den Minderungsanspruch des Mieters teilweise abgelehnt, weil dieser die Lärmbelästigungen nicht ausreichend protokolliert und substantiiert habe. Der Mieter beruft sich dagegen und argumentiert, dass das Schallschutzgutachten den Mangel bereits nachweise und keine weitere Protokollierung erforderlich sein dürfe.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Berufungsgericht (LG Wiesbaden) gibt dem Mieter Recht und hebt das erstinstanzliche Urteil auf. Kernpunkt: Bei einem objektiv nachgewiesenen Schallschutz-Mangel (hier: Verstoß gegen DIN 4109, bereits durch rechtskräftiges Teilurteil festgestellt) ist der Mieter nicht verpflichtet, kontinuierlich Lärmbelästigungen zu protokollieren. Der unzureichende Schallschutz führt "in der Regel" dazu, dass sozialadäquate Verhaltensweisen (Staubsaugen, Kindergeschrei, Türenschließen) deutlich zu hören sind – das ist keine Bagatelle. Es genügt daher die kontinuierlich gleichbleibende, objektive Mangelexistenz für eine Minderung. Das Gericht setzt die Minderungsquote auf 10 % fest und verurteilt zur Rückzahlung von 1.186,33 EUR für den Zeitraum April 2005 bis August 2008.

Volltext der Entscheidung anzeigen

juris.de: Dokumentansicht Schnellnavigation Hinweise für Screenreader Suche Inhaltsverzeichnis Dokument Hauptmenü Bürgerservice Hessenrecht Kopfbereich StartseiteHilfeImpressumDatenschutzhessen.de Inhaltsverzeichnis Dokument ohne Inhalts­verzeichnis Schnellsuche § 536 BGB Suche zurücksetzen Suchen Treffernavigation Zur Trefferliste Vorheriger Treffer Nächster Treffer Dokumentwerkzeuge PDF-Ansicht des Dokuments Dokument drucken Navigation im Inhaltsverzeichnis Dokumentinhalt Dokumentkopf Gericht: LG Wiesbaden 3. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 17.02.2012 Aktenzeichen: 3 S 54/11 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 536 Abs 1 S 1 BGB, § 812 Abs 1 BGB Dokumentreiter KurztextLangtext

Rückforderung überzahlter Miete wegen Minderung aufgrund von mangelhafter Schalldämmung

Verfahrensgang vorgehend AG Wiesbaden, 13. April 2011, 92 C 3781/08 (13), Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.186,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zulässig.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.

Mit der Berufung rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechtes. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass mit dem Schallschutzgutachten nachgewiesen worden sei, dass die streitgegenständliche Wohnung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Er habe daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes seinen Vortrag hinsichtlich der Lärmbelästigungen nicht weiter substantiieren müssen. Zudem seien die protokollierten Lärmbelästigungen auch keine Bagatellen. Das Amtsgericht hätte hierbei eine Gesamtbewertung hinsichtlich sämtlicher protokollierter Belästigungen vornehmen müssen. Aufgrund der Lärmbelästigungen habe er keine erholsame Nachtruhe mehr finden können. Selbst an den Wochenenden sei eine Erholung nicht möglich gewesen. Des Weiteren habe das Amtsgericht verkannt, dass diejenigen Geräusche, die es als sozialadäquat angesehen habe, gerade erst wegen des fehlenden Schallschutzes deutlicher zu hören gewesen seien.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Wiesbaden, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.186, 33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Erwägungen des Amtsgerichtes.

Die Berufung ist, nachdem dem Kläger am 27.01.2012 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bewilligt wurde, zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 812 Abs.1, 536 Abs1 S.1 BGB auf Rückzahlung von 10 % des gezahlten Mietzinses für die Monate April 2005 bis August 2008. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Schalldämmung der Trennwand zwischen der Wohnung im dritten Obergeschoss rechts im Hause X-Strasse …, Y, zur Wohnung im 3. OG links und an der Wand zwischen dem kleinen Wohnraum der Wohnung im 3. OG rechts und dem Treppenhausflur nicht den DIN 4109 aus dem Jahr 1989 für Wohnungstrennwände entspricht. Da dem Kläger die Wohnung als „voll modernisiert“ vermietet wurde, stellt die Nichteinhaltung der DIN Vorschrift einen Mangel i.S.d. § 536 Abs.1 S.1 BGB dar, aufgrund dessen die Beklagte bereits mit rechtskräftigem Teilurteil des Amtsgerichtes Wiesbaden vom 04.12.2008 zur Herstellung eines entsprechenden Schallschutzes verurteilt wurde. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes bedarf es im Hinblick auf diesen Mangel keiner weiteren Protokollierung von Lärmbelästigungen durch den Mieter, damit dieser von seinem Minderungsrecht Gebrauch machen kann. Vielmehr ist auf eine kontinuierlich gleichbleibende Minderung unabhängig von konkreten Störungen zu erkennen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 14.09.2005, Az.: 64 S 77/05). Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Lärmbelästigung ausgeschlossen ist, so z.B. wenn die Nachbarwohnungen nicht vermietet sind. Denn der unzureichende Schallschutz führt in der Regel dazu, dass sozialadäquate Verhaltensweisen, wie z.B. Staubsaugen, Kindergeschrei, Türen schließen, etc. in den Nachbarwohnungen deutlich zu hören sind und damit gerade keine Bagatellbeeinträchtigung mehr darstellen. Dem Mieter ist es daher nicht zuzumuten, dass er diese regelmäßig stattfindenden Beeinträchtigungen täglich protokollieren und am Ende eines Monates sein Minderungsrecht gegen den Vermieter erneut durchsetzen muss. Das Berufungsgericht hält eine Minderungsquote in Höhe von 10 % des Mietzinses im Hinblick auf den Mangel „Schallschutz“ auch angemessen, so dass sich der beantragte Rückzahlungsanspruch des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum ergibt.

Da die Berufung erfolgreich war, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 Abs.1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Da keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO erwähnten Zulassungsgründe ersichtlich ist, war die Revision nicht zuzulassen.

Permalink   Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190006489

Treffernavigation Vorheriger Treffer Nächster Treffer

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim OLG Frankfurt — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
Justizportal
So zitieren Sie diese Entscheidung
OLG Frankfurt, Urt. v. 3 S 54/11
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit:
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Regional (OLG/LG)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom OLG Frankfurt veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.