Als allgemeines Prinzip jeder Rechtsausübung ist im Rahmen der Duldung aber zu prüfen, ob die beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen dem Mieter zumutbar sind. Dabei gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Hierbei kommt es auf die persönlichen Verhältnisse des Mieters an, auf die Dauer und Schwere der Beeinträchtigung sowie auf die Dringlichkeit der vom Vermieter auszuführenden Arbeiten.
Sachverhalt
Vermieter klagt gegen Mieter auf Duldung von Instandsetzungsarbeiten zum Austausch von Bleiwasserleitungen gemäß § 555a BGB. Die Arbeiten würden einen achtätigen Hotelaufenthalt der Mieterin erforderlich machen. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (20.02.2020, Az. 910 C 177/19) gab der Klage statt. Die Mieterin beruft sich dagegen auf Unzumutbarkeit aufgrund ihrer schweren Erkrankung und hat gleichzeitig die Miete wegen des Bleilitungenmangels gemindert.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Landgericht hebt das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Klage ab. Zwar sieht § 555a BGB grundsätzlich keine Interessenabwägung vor, doch als allgemeines Prinzip der Rechtsausübung ist die Zumutbarkeit zu prüfen. Maßgeblich sind die persönlichen Verhältnisse des Mieters, Dauer und Schwere der Beeinträchtigung sowie Dringlichkeit der Arbeiten. Die Mieterin ist Hochrisikopatient (Hodgkin-Lymphom mit Operation, Strahlentherapie, Lungenresektion, Herzschrittmacher, COVID-19-Hochrisikogruppe) – ein Hotelaufenthalt stellt unzumutbare gesundheitliche Belastung dar. Die Mieterin verliert ihr Minderungsrecht nicht dadurch, dass sie die Arbeiten verweigert; frühere Minderungsausübung führt nicht zur Verwirkung gesundheitlicher Schutzrechte.
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Wohnraummietvertrag: Duldungspflicht eines schwer kranken Mieters für einen Austausch von Bleiwasserleitungen
Ein Duldungsanspruch des Vermieters wegen geplanten Austausches von Bleiwasserleitungen kann wegen Unzumutbarkeit aufgrund der gesundheitlichen Situation des Mieters (hier: Hochrisikopatient) scheitern, auch wenn der Mieter wegen desselben zu beseitigenden Mangels bisher die Miete gemindert hat.(Rn.6)
Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 20. Februar 2020, 910 C 177/19
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 20.02.2020, Az. 910 C 177/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. § 555a BGB auf Duldung der streitgegenständlichen Instandsetzungsarbeiten, da diese ihr jedenfalls derzeit nicht zumutbar sind.
Zwar findet bei der Duldungspflicht nach § 555a BGB keine Interessenabwägung statt. Als allgemeines Prinzip jeder Rechtsausübung ist im Rahmen der Duldung aber zu prüfen, ob die beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen dem Mieter zumutbar sind. Dabei gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Hierbei kommt es auf die persönlichen Verhältnisse des Mieters an, auf die Dauer und Schwere der Beeinträchtigung sowie auf die Dringlichkeit der vom Vermieter auszuführenden Arbeiten (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Auflage, § 555a Rn. 28 m.w.N.).
Vorliegend ist die Kammer aufgrund der vorgelegten Krankenunterlagen der Beklagten davon überzeugt, dass dieser ein Umzug in ein Hotel für die Dauer von acht Werktagen, welcher unstreitig durch die Instandsetzungsarbeiten erforderlich wäre, nicht zumutbar ist. Die Klägerin leidet akut unter einem Hodgkin-Lymphom. Am 11.3.2020 musste sie sich einer Operation unterziehen, bei der der von Krebs befallene Lymphknoten entfernt wurde. Vom 28.03.2020 bis zum 30.03.2020 befand sich die Beklagte aufgrund einer Wundinfektion im Krankenhaus. Dabei wurde festgestellt, dass eine ausgeprägte Minderung des Allgemeinzustands vorlag. Vom 06.05.2020 bis zum 12.06.2020 musste sich die Beklagte einer Strahlentherapie unterziehen. Die Beklagte trägt einen Herzschrittmacher. Im Mai 2018 wurde zudem wegen eines Bronchialkarzinoms ein Lungenflügel entfernt. Ein vorübergehender Umzug in ein Hotel stellt daher eine erhebliche Belastung für die Beklagte dar. Hinzu kommt, dass nach wie vor jederzeit wieder mit einem Anstieg der Infektionen mit Covid-19 gerechnet werden muss, so dass für die Beklagte als Hochrisikopatientin ein erhebliches Gesundheitsrisiko mit einem Hotelaufenthalt verbunden wäre. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist außerdem zu berücksichtigen, dass eine Dringlichkeit der Arbeiten vom Kläger nicht vorgetragen wurde. So ist er dem Vortrag der Beklagten, wonach die Einhaltung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung bereits dann möglich sei, wenn man lediglich die Leitungen im Bereich der übrigen Wohnungen austauschen würde, nicht entgegengetreten.
Eine Duldungspflicht der Beklagten besteht auch nicht deswegen, weil sie wegen der Bleileitungen ihrerseits die Miete mindert. Zwar mag die Beklagte sich aufgrund ihrer Weigerung, die Arbeiten durchführen zu lassen, nicht mehr auf ein Minderungsrecht berufen können. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Ausübung des Minderungsrechts in der Vergangenheit jedenfalls nicht dazu führt, dass die Beklagte sich auf die derzeit für sie bestehenden Gesundheitsrisiken und -belastungen nicht berufen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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