Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 m.w.Nachw.). Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabs für Betriebskosten (Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003), § 556 a Rdnr. 8) und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht in Frage gestellt.
Sachverhalt
Die Beklagten (Mieter) legten Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Darmstadt ein. Streitig war die Frage, nach welchem Umlegungsmaßstab bestimmte Betriebskostenarten (Wasser/Kanal und Allgemeinstrom) auf die Mieter umzulegen sind. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Parteien einen abweichenden Umlegungsmaßstab stillschweigend durch jahrzehntelange einverständliche Handhabung vereinbart hatten. Die Beklagten bestritten diese Auslegung und wendeten sich dagegen an den BGH.
Aus den Entscheidungsgründen
Der BGH weist die Revision zurück. Kernfrage ist, ob vertragliche Vereinbarungen über Betriebskosten-Umlegungsmaßstäbe stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können. Der Senat stellt klar: Dies ist allgemein anerkannt und wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht infrage gestellt. Ob eine solche konkludente Vereinbarung vorliegt, ist eine Tatfrage, die das Berufungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalls entscheiden darf. Die Auslegung des Berufungsgerichts (jahrzehntelange Handhabung + Schreiben von 1998) enthält keine durchgreifenden Rechtsfehler. Eine Schriftformklausel im Mietvertrag steht einer mündlich/konkludent getroffenen Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien deren Geltung gewollt haben.
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beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 192,31 € festgesetzt.
Gründe: Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht gegeben. Es ist allgemein anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden können (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 146/03, NJW-RR 2004, 877, unter II 2 m.w.Nachw.). Dies gilt auch für die konkludente Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabs für Betriebskosten (Staudinger/Weitemeyer, BGB (2003),
§ 556 a Rdnr. 8) und wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum nicht in Frage gestellt. Ob die Parteien stillschweigend einen Umlegungsmaß- stab für bestimmte Betriebskostenarten vereinbart haben, ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass in den Tatsacheninstanzen lediglich die Frage des zutreffenden Umlegungsmaßstabs streitig war, nicht dagegen die Verpflichtung der Beklagten als solche, die Betriebskosten für Allgemeinstrom zu tragen. Übergangenen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten den Umlegungsmaßstab für die Betriebskostenarten Wasser/Kanal und Allgemeinstrom (stillschweigend) durch eine jahrzehntelange einverständliche Handhabung vereinbart, wofür auch das Schreiben der Beklagten vom 16. August 1998 spreche, ist vom Revisionsgericht nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfbar. Durchgreifende Rechtsfehler sind auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung nicht ersichtlich. Die Schriftformklausel in § 16 des Mietvertrags steht der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, wenn die Parteien die Geltung des münd-
lich Vereinbarten gewollt haben (vgl. BGHZ 66, 378, 380 f.); dies ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hier anzunehmen. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball
Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 16.09.2004 - 3 C 652/04 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 S 148/04 -