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BGH · Entscheidung
VIII. Zivilsenat · BGH
VIII ZR 221/14
Quelle: bundesgerichtshof.de
Würdigung Einzelfall statt generalisierendes Recht

Vielmehr hat der Tatrichter aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Zahlungsverzug wegen fehlenden Verschuldens entfällt, wenn der Mieter die nachzuzahlende Miete auch nach Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts nicht begleicht.

Sachverhalt

Der Beklagte (Mieter) hatte die Miete zurückbehalten, weil der Vermieter einen angezeigten Mangel an der Mietsache jahrelang nicht beseitigt hatte. Am 8. Juni 2013 wurde der Mangel beseitigt. Der Vermieter kündigte am 25. Juni 2013 und forderte die zurückbehaltene Miete zur Zahlung auf (Schreiben vom 11. Juni 2013). Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt im Ausland und erhielt das Schreiben erst am 19. Juni 2013 nach seiner Rückkehr. Das Landgericht Dresden verurteilte ihn zur Nachzahlung der Miete, da sein Zurückbehaltungsrecht mit Mängelbeseitigung erloschen sei und er den Zahlungsverzug zu vertreten habe.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH lehnte die Beschwerde des Beklagten gegen die einstweilige Zulassung der Zwangsvollstreckung ab. Das Revisionsgericht darf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur anordnen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat – dies ist hier nicht der Fall. Der BGH sah keinen Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 ZPO. Die aufgeworfenen Fragen (Angemessenheit der Rückzahlungsfrist bei jahrelanger Mängelnichtbeseitigung, zusätzliche Prüfungsfrist bei komplexer Aufrechnung) sind keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung, sondern Einzelfallentscheidungen des Tatrichters. Das Berufungsgericht durfte berücksichtigen, dass jederzeit mit Mängelbeseitigung zu rechnen war und der Beklagte keine Vorkehrungen für seinen Auslandsaufenthalt getroffen hatte.

Volltext der Entscheidung anzeigen

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Juni 2014 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe: Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (st. Rspr., siehe nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, juris Rn. 6; vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1). So liegt es hier. Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 ZPO) ist nicht ersichtlich. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach Beseitigung des Mangels der Mietsache am 8. Juni 2013 zum Kündigungszeitpunkt am

25. Juni 2013 kein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) mehr bestanden und der Beklagte die zurückbehaltene Miete nachzuzahlen habe. Der Beklagte habe den Zahlungsverzug zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB). Zwar habe er geltend gemacht, dass er von dem Schreiben der Kläger vom 11. Juni 2013 erst nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt am 19. Juni 2013 erfahren habe. Er hätte jedoch Vorkehrungen für den Abwesenheitsfall treffen müssen. Zudem habe er sich lediglich damit entschuldigt, das Geld erst "flüssig machen" zu müssen. Es habe kein weiterer Prüfbedarf im Hinblick auf die Forderungshöhe bestanden. Die Rechnung sei denkbar einfach und vom Zurückbehaltenden ohnehin jeden Monat selbst zu aktualisieren. Schließlich sei die Beseitigung des Mangels mit beträchtlichem finanziellem Druck gefordert worden, weshalb jederzeit mit ihr zu rechnen gewesen sei. 2. Diese Ausführungen gebieten nicht die Zulassung der Revision. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es insbesondere keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), "wie viel Zeit der Vermieter dem Mieter zur Rückzahlung zurückbehaltener Miete gewähren muss, wenn der Vermieter den angezeigten Mangel jahrelang nicht beseitigt und die Beseitigung dann plötzlich und ohne Ankündigung vornimmt." Gleiches gilt für die Frage, ob dem Mieter "eine zusätzliche Prüfungsfrist zuzuerkennen ist, wenn der Vermieter seine Forderung auf Auskehr des zurückbehaltenen Betrages in ein mehrseitiges Aufrechnungsrechenwerk einbettet, insbesondere dann, wenn danach auch Nebenkostenvorauszahlungen als solche auszukehren sind, obwohl für die betroffenen Jahre bereits Abrechnungsreife eingetreten ist". Diese Fragen entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung. Vielmehr hat der Tatrichter aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Zahlungsverzug wegen fehlenden Verschuldens ent-

fällt, wenn der Mieter die nachzuzahlende Miete auch nach Erlöschen des Zurückbehaltungsrechts nicht begleicht. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat darauf abgestellt, dass im Streitfall jederzeit mit der Beseitigung des Mangels zu rechnen gewesen sei. Dies gilt namentlich während des fortgeschrittenen Räumungsrechtsstreits. Das Berufungsgericht konnte auch dem Umstand Bedeutung zumessen, dass der Beklagte keine Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, dass das Zurückbehaltungsrecht während seines vorübergehenden Auslandsaufenthalts erlischt. Diese Würdigung ist unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer

Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 14.02.2013 - 145 C 5644/12 - LG Dresen, Entscheidung vom 27.06.2014 - 4 S 141/13 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. 16.09.2014VIII ZR 221/14
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 16.09.2014
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.