Der Senat hat bereits entschieden, dass eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart erfordert, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter II 2 b). Das gilt auch für sogenannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie dies hier hinsichtlich der Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten der Fall ist; insoweit ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden.
Sachverhalt
Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Zivilkammer 34) vom 30. November 2006 Revision eingelegt. Der Streit betrifft die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung. Das Amtsgericht Hamburg hatte in erster Instanz (04.05.2006) entschieden, das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger rügt daraufhin in der Revisionsinstanz fehlerhafte Abrechnung von Betriebskosten.
Aus den Entscheidungsgründen
Der VIII. Zivilsenat weist die Revision als unzulässig zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulasssung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen und das Rechtsmittel zudem keine Erfolgsaussicht hat. Der Senat konkretisiert seine bereits in VIII ZR 1/06 (NJW 2007, 1059) etablierte Rechtsprechung: Eine ordnungsmäßige Betriebskostenabrechnung muss die Gesamtkosten jeder Kostenart angeben, selbst wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Dies gilt insbesondere bei gemischten Kosten (z.B. Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten), wo der Abrechnung zu entnehmen sein muss, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden.
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beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 419,16 € festgesetzt.
Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 12. Juni 2007 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Die Stellungnahme des Klägers vom 3. August 2007 zu diesem Hinweis gibt keinen Anlass, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart erfordert, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter
II 2 b). Das gilt auch für sogenannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie dies hier hinsichtlich der Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten der Fall ist; insoweit ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 339). Ball Hermanns Dr. Milger
Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2006 - 49 C 537/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 334 S 40/06 -