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BGH · Entscheidung
VIII. Senat · BGH
VIII ZB 93/06
Quelle: bundesgerichtshof.de
§ 541 BGB verdrängt § 1004 BGB

Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass im Mietverhältnis ein Beseitigungsanspruch - wie vorliegend - nicht auf § 1004 BGB gestützt werden kann, sondern allein § 541 BGB anwendbar ist. Dieser vom Landgericht vertretenen und weit verbreiteten Ansicht ist zuzustimmen. Die konkrete Ausgestaltung der Vorschrift des § 541 BGB hat mieterschützenden Charakter. Durch das dort, nicht aber in § 1004 BGB aufgenommene Erfordernis einer vorherigen Abmahnung des Mieters durch den Vermieter soll dem Mieter eine (letzte) Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden, bevor der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der §§ 541 und 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB greifen darf.

Sachverhalt

Die Klägerin (Vermieterin) verklagte die Beklagte (Mieterin) auf Beseitigung einer an der Balkonbrüstung angebrachten Parabolantenne. Die Beklagte ist seit Februar 2005 unter Betreuung und wurde als geschäftsunfähig eingestuft. Vorgerichtlich hatte die Klägerin die Beklagte schriftlich zur Entfernung aufgefordert. Nach Erklärung der Betreuerin, die Antenne sei entfernt worden, einigten sich die Parteien auf Erledigung des Rechtsstreits. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zu den Kosten; das Landgericht hob dies auf und machte die Klägerin kostenpflichtig. Die Klägerin führt Rechtsbeschwerde an.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Landgericht entschied zutreffend, dass im Mietverhältnis ein Beseitigungsanspruch ausschließlich auf § 541 BGB, nicht auf § 1004 BGB gestützt werden kann. § 541 BGB setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter vorher ordnungsgemäß abmahnt. Dies dient dem Mieterschutz und gibt dem Mieter eine letzte Gelegenheit zu vertragsgerechtem Verhalten, bevor der Vermieter zu den drastischen Mitteln der §§ 541, 543 BGB greifen darf. Eine wirksame Abmahnung vor Klageerhebung ist daher zwingende Voraussetzung. Eine an die geschäftsunfähige Mieterin persönlich gerichtete Abmahnung ist unwirksam. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Betreuerin die Abmahnung vor Klagezustellung erhalten hat. Daher war die Klage unbegründet und die Kostenpflicht der Klägerin zu Recht angeordnet.

Volltext der Entscheidung anzeigen

beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde hat die Klägerin zu tragen.

Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagte mit am 21. November 2005 eingereichter Klage auf Beseitigung einer an der Balkonbrüstung der von der Beklagten gemieteten Wohnung angebrachten Parabolantenne in Anspruch genommen. Vorgerichtlich hatte die Klägerin mit einem an die Beklagte adressierten Schreiben diese aufgefordert, die Antenne zu entfernen. Für die Beklagte besteht seit dem 18. Februar 2005 eine Betreuung. Nach einem amtsärztlichen Zeugnis ist die Beklagte als geschäftsunfähig anzusehen; dieser Zustand bestehe mindestens seit 13. Januar 2004.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Betreuerin erklärt hatte, die Antenne sei entfernt.

Das Amtsgericht hat darauf hin die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht dagegen entschieden, die Klägerin müsse die Verfahrenskosten tragen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

II. Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie die Beklagte vor Erhebung der Klage nicht wirksam abgemahnt habe. Nach § 541 BGB sei eine Abmahnung Voraussetzung für einen vom Vermieter gegenüber dem Mieter geltend gemachten Beseitigungsanspruch. Die an die Beklagte persönlich gerichtete Abmahnung sei aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten unwirksam gewesen. Denn auf eine Abmahnung seien als rechtsgeschäftsähnliche, empfangsbedürftige Willenserklärung die Vorschriften über Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden. Soweit ein etwaiger Beseitigungsanspruch auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützt werde, sei zwar eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. In einem Mietverhältnis könne jedoch § 1004 BGB nicht angewendet werden; diese Vorschrift werde durch § 541 BGB verdrängt.

III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Die Entscheidung des Landgerichts, die Verfahrenskosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin erhobene Klage war unbegründet.

1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass im Mietverhältnis ein Beseitigungsanspruch - wie vorliegend - nicht auf § 1004 BGB gestützt werden kann, sondern allein § 541 BGB anwendbar ist. Dieser vom Landgericht vertretenen und weit verbreiteten Ansicht ist zuzustimmen. Die konkrete Ausgestaltung der Vorschrift des § 541 BGB hat mieterschützenden Charakter. Durch das dort, nicht aber in § 1004 BGB aufgenommene Erfordernis einer vorherigen Abmahnung des Mieters durch den Vermieter soll dem Mieter eine (letzte) Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden, bevor der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der §§ 541 und 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB greifen darf (Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 541 Rdnr. 1; Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., § 541 Rdnr. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 550 Rdnr. 2; jurisPKBGB/Münch, Stand September 2006, § 541 Rdnr. 6). Soweit die Rechtsprechung bisher § 1004 BGB in vergleichbaren Fällen angewendet hat, wurde auf die Problematik nicht eingegangen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1974 - VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463 f.; LG Karlsruhe DWW 2000, 201 f.).

2. Vorliegend ist eine wirksame Abmahnung durch die Klägerin vor Klageerhebung nicht erfolgt (§ 131 Abs. 1 BGB entsprechend). Zwar rügt die Klä- gerin in ihrer Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die (an die Beklagte persönlich gerichtete) schriftliche Abmahnung nicht dadurch wirksam geworden ist, dass sie der Betreuerin zuging, bevor diese sich am 13. Dezember 2005 "meldete". Doch die Klägerin behauptet und belegt nicht, dass der Betreuerin diese Abmah-

nung vor wirksamer Klagezustellung zugegangen ist (vgl. zum Erfordernis einer Abmahnung vor Klageerhebung Blank, aaO, Rdnr. 11 m.w.N.). Ball Dr. Wolst Hermanns

Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 14.03.2006 - 4 C 381/05 - LG Mannheim, Entscheidung vom 22.08.2006 - 4 T 82/06 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. 17.04.2007VIII ZB 93/06
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 17.04.2007
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.